Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV Geschäftsfeld AHV, Berufliche Vorsorge und EL
Bern, [Datum]
Änderung der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung AHV 21
Erläuterungen zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BF8A3401/507
Übersicht Mit der Vorlage zur Stabilisierung der AHV (AHV-Reform 21) soll die Finanzierung der AHV-Renten mittelfristig gesichert werden. Die Verordnungsänderungen bringen die notwendigen Präzisierungen zu den Änderungen im Gesetz.
Ausgangslage
Das Parlament hat in der Schlussabstimmung vom 17. Dezember 2021 die Reform AHV 21 verabschiedet, die nebst den Änderungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)1 den Bundesbeschluss über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer beinhaltet. Gegen den Erlass zur Stabilisierung der AHV kam das Referendum zustande. Das Volk konnte deshalb am 25. September 2022 über die Vorlage und den Bundesbeschluss abstimmen. Die Änderung des AHVG wurde von 50,55 Prozent der Stimmenden angenommen. Der Bundesbeschluss wurde von 55,07 Prozent der Stimmberechtigten und 18 Kantonen unterstützt.
Die Verordnungsänderungen zur Umsetzung der AHV-Reform sind technischer oder verfahrensrechtlicher Natur. Der Bundesrat nimmt gestützt auf die ihm erteilten Delegationen die notwendigen Präzisierungen vor. verfügt über Delegationen, die bei den vorzunehmenden Präzisierungen keinen grossen Spielraum lassen. Die wichtigsten Änderungen, die vorgenommen werden müssen, sind folgende:
- Notwendige Anpassungen, damit Personen, die nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig sind, entscheiden können, ob sie vom Freibetrag Gebrauch machen wollen (Wahlrecht), und um festzulegen, wie Beiträge, die nach dem Referenzalter bezahlt werden, bei der Berechnung der Rente berücksichtigt werden können;
- Festlegung der monatlichen Kürzungssätze beim Vorbezug und Präzisierungen im Zusammenhang mit der Flexibilisierung des Rentenbezugs;
- Präzisierungen zu den Ausgleichsmassnahmen, insbesondere um die Kürzungssätze und die Höhe des Zuschlags für Teilrenten festzulegen;
- Redaktionelle Änderungen bezüglich des Referenzalters.
(BVG)4 geben dem Bundesrat die notwendigen gesetzlichen Grundlagen, um Massnahmen zur Umsetzung des AHVG bzw. der beruflichen Vorsorge zu treffen. Die Reform AHV 21 sieht zudem verschiedene Kompetenzdelegationen an den Bundesrat vor. Die entsprechenden Verordnungsbestimmungen müssen angepasst und neue geschaffen werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Änderungen der AHVV
Artikel 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters
Artikel 6quater AHVV regelt die Modalitäten des Freibetrags für Rentnerinnen und Rentner, der seine gesetzliche Grundlage in Artikel 4 Absatz 2 AHVG hat. Da dieser Gesetzesartikel neu die Möglichkeit vorsieht, dass Versicherte auf den Freibetrag verzichten können, um ihre Rente aufzubessern, wird Artikel 6quater AHVV entsprechend angepasst.
Abs. 1: Die Bezeichnungen Altersjahr 64 für Frauen und Altersjahr 65 für Männer werden durch den gemeinsamen Begriff «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Begriff «Freibetrag» eingeführt, der dem üblichen Gebrauch in der Praxis entspricht. Damit wird dem ursprünglichen Willen des Gesetzgebers Rechnung getragen, der keinen monatlichen Freibetrag einführen und nur bei einer nicht ganzjährigen Erwerbstätigkeit eine anteilsmässige Berücksichtigung des jährlichen Freibetrags von
16 800 Franken wollte. Deshalb wird der monatliche Freibetrag von 1400 Franken
abgeschafft und lediglich ein jährlicher Freibetrag von 16 800 Franken beibehalten.
Abs. 2: Arbeitnehmende erhalten neu die Möglichkeit, auf den Freibetrag zu verzichten. Aus Gründen der administrativen Vereinfachung können Arbeitnehmende pro Arbeitsverhältnis jeweils eine andere Wahl treffen.
Der Arbeitnehmende muss seinem Arbeitgeber spätestens bei Zahlung des ersten Lohns nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohns in jedem nachfolgenden Jahr beantragen, auf den Freibetrag zu verzichten. Akzeptiert die arbeitnehmende Person im Zeitpunkt der ersten Lohnzahlung, dass der Arbeitgeber nur auf dem Lohnanteil, der über dem Freibetrag liegt, Beiträge erhebt, kann sie erst im darauf folgenden Jahr einen Beitragsabzug auf den ganzen Lohn verlangen. Beispiel: Ein Arbeitnehmer, der das Referenzalter am 31. Juli erreicht hat, stimmt der Zahlung seiner Monatslöhne für August und September ohne Abzug der Beiträge zu (Anwendung des Freibetrags). Im Oktober erklärt er, dass er für die Löhne von Oktober bis Dezember auf den Freibetrag verzichten möchte. Da die Frist verstrichen ist, berücksichtigt der Arbeitgeber seinen Antrag ab Januar des Folgejahres und es werden Beiträge auf dem gesamten Lohn erhoben. Die Bestimmungen in Artikel 34d AHVV, die den Arbeitgebern und Arbeitnehmenden für geringfügige Löhne bereits geläufig sind, werden folglich sinngemäss übernommen.
Abs. 3: Die Wahl der arbeitnehmenden Person, den Beitragsabzug auf dem gesamten Lohn zu erheben oder den Freibetrag anzuwenden, wird automatisch auch im darauf
4 SR 831.40 4/22
folgenden Beitragsjahr angewendet, sofern die Person nicht bis zur Zahlung des ersten Lohns des Jahres einen anders lautenden Entscheid mitteilt.
Abs. 4: Inhaltlich übernimmt dieser Absatz den Inhalt des früheren Abs. 2. Die Bezeichnungen Altersjahr 64 für Frauen beziehungsweise Altersjahr 65 für Männer werden durch den gemeinsamen Begriff «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Begriff «Freibetrag» eingeführt, der dem üblichen Gebrauch in der Praxis entspricht.
Abs. 5: Der Zeitpunkt, bis zu dem Selbstständigerwerbende ihrer Ausgleichskasse mitteilen müssen, dass sie auf den Freibetrag verzichten wollen, ist klar festgelegt: Es handelt sich um den 31. Dezember des Beitragsjahres. Ohne Mitteilung an die Ausgleichskasse der selbstständig erwerbstätigen Person bis zu diesem Datum kann die Ausgleichskasse davon ausgehen, dass der Freibetrag beibehalten bleibt.
Abs. 6: Die Wahl der selbstständig erwerbstätigen Person, den Beitragsabzug auf dem ganzen Einkommen zu erheben oder den Freibetrag anzuwenden, wird automatisch auch im darauf folgenden Beitragsjahr angewendet, wenn die Person nicht bis zum 31. Dezember des folgenden Beitragsjahrs eine anders lautende Wahl mitteilt.
Artikel 51bis Absatz 3
Die Summe der bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (Referenzalter) erzielten Einkommen wird mit einem Aufwertungsfaktor multipliziert. Damit werden die Erwerbseinkommen aus Jahren mit tieferem Lohnniveau auf das aktuelle Niveau im Zeitpunkt des Referenzalters aufgewertet. Die Aufwertung dient somit zum Ausgleich der bis zum Referenzalter angefallenen Inflation. Der massgebende Aufwertungsfaktor hängt davon ab, in welchem Kalenderjahr die rentenberechtigte Person den ersten anrechenbaren AHV-Beitrag entrichtet hat und wie die Einkommensentwicklung verläuft; der Aufwertungsfaktor trägt dem auf 44 Beitragsjahren basierenden Rentenberechnungssystem Rechnung und stellt auf das Referenzalter ab. Die Möglichkeit der Rentenerhöhung durch die Anrechnung der nach dem Referenzalter zurückgelegten Beitragszeiten ist eine Besonderheit, die ausserhalb des allgemeinen Berechnungssystems einzuordnen ist. Dabei wird einerseits das Rentensystem berücksichtigt, das auf 44 Beitragsjahren basiert, die zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahrs und dem 31. Dezember vor Eintritt des versicherten Risikos Alter zurückgelegt wurden. Andererseits basiert das System auf dem Referenzalter, bei dem in jedem Fall das versicherte Risiko eintritt, auch wenn die versicherte Person z.B. die ganze Altersrente aufschiebt.
Artikel 52 Absatz 1bis
Erster Satz: Mit der Reform «Verbesserung der Durchführung» (in Kraft seit 1. Januar 2012) wurde in Artikel 30bis AHVG «Tabellen» durch «Vorschriften zur Berechnung der Renten» ersetzt. Deshalb wird hier der Begriff «Tabellen» durch «Vorschriften» ersetzt.
Zweiter Satz: Nach geltendem Recht wird bei der Berechnung einer vorbezogenen Rente von einer vollständigen Beitragsdauer ausgegangen, wenn die Person bis zum Vorbezug die gleiche Beitragsdauer aufweist wie diejenigen ihres Jahrgangs. Mit Blick auf die Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Referenzalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG), kann eine vorbezogene Rente neu nur noch eine Teilrente sein. Eine Beitragsdauer ist demnach erst bei Erreichen des Referenzalters vollständig (vgl. Art. 56 Abs. 1), sofern für jedes dieser Jahre tatsächlich Beiträge gezahlt wurden. Für die Bestimmung der Rentenskala ist das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person zum Zeitpunkt des Rentenvorbezugs und denjenigen ihres Jahrgangs zum Zeitpunkt des Referenzalter massgebend.
Artikel 52a Sachüberschrift Beitragszeit von weniger als einem Jahr bei Eintritt des Versicherungsfalls
Der Titel der Bestimmung ist insofern missverständlich, als er sich auf das Eintreten des Versicherungsfalls vor Vollendung des 21. Altersjahres bezieht. Der Wortlaut der Bestimmung behandelt jedoch nicht die Frage des Versicherungsfalls, sondern die Frage, was zu tun ist, wenn eine Person zwischen dem 21. Altersjahr und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls keine Beitragsdauer von einem vollen Jahr aufweist. Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift entsprechend angepasst.
Artikel 52b, Sachüberschrift, Absätze 1 und 2
Abs 1: Eine unvollständige Beitragsdauer kann bereits im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs festgestellt werden. Sie kann von nun an auch durch den Vorbezug entstehen. Deshalb ist der Verweis auf Artikel 40 Absatz 4 AHVG hinzuzufügen, dass zum Zeitpunkt der Rentenberechnung im Referenzalter auch die vor dem 20. Altersjahr (Jugendjahre) geleisteten Beiträge zur Schliessung von Lücken aufgrund des Vorbezugs berücksichtigt werden können, die nicht durch eine Unterstellung unter die AHV während des Rentenvorbezugs (aufgrund des Wohnsitzes, einer Erwerbstätigkeit oder eines Beitritts zur freiwilligen Versicherung) hätten gedeckt werden können.
Abs. 2: Beitragszeiten in Jugendjahren können nicht dazu genutzt werden, um Beitragslücken, die sich erst durch den Rentenvorbezug ergeben, zu schliessen. Im Zeitpunkt des Rentenvorbezugs können nur Beitragslücken geschlossen werden, die vor dem Vorbezug entstanden sind. Bei Erreichen des Referenzalter kann die versicherte Person allfällige Beitragslücken, die durch einen Vorbezug entstanden sind, mit verbleibenden Beitragszeiten aus Jugendjahren schliessen.
Artikel 52dbis Neuberechnung der Rente
Eine Neuberechnung kann nach Erreichen des Referenzalters lediglich einmal beantragt werden (Art. 29bis Abs. 3 AHVG) und es können nur die Beiträge berücksichtigt werden, die die anspruchsberechtigte Person zwischen dem Referenzalter und fünf Jahre danach bezahlt hat. Falls eine Person dies wünscht, muss sie von sich aus tätig werden. Stellvertretend kann der Antrag auch von Hinterlassenen gestellt werden, wenn eine Hinterlassenenrente eine Altersrente ablöst und der Antrag noch nicht gestellt wurde.
Artikel 52dter Beginn des Anspruchs auf die neu berechnete Rente
Die Person wird das Gesuch in aller Regel dann einreichen, wenn sie die Erwerbstätigkeit einstellt. Der Anspruch auf die neu berechnete Rente entsteht ab dem ersten Tag des Monats, welcher der Gesuchseinreichung folgt. Es wird rückwirkend keine Rentendifferenz (Differenz zwischen dem bis zum Antrag auf Neuberechnung ausgezahlten Betrag und dem neuen Rentenbetrag) ausbezahlt.
Artikel 53 Sachüberschrift und Abs. 1 Berechnungsvorschriften und Rententabellen
Infolge der starken Automatisierung der Rentenberechnung werden nebst den Rententabellen auch die diesen Tabellen zu Grunde liegenden verbindlichen Berechnungsvorschriften verwendet (Art. 30bis AHVG). Aus diesem Grund wird die Sachüberschrift mit «Berechnungsvorschriften» und die Bestimmung mit «Vorschriften» ergänzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 53ter Summe der Renten bei Ehegatten mit anteiligen Renten
Abs. 1: Bezieht einer der beiden Ehegatten oder beide Ehegatten einen Anteil der Altersrenten vor, muss zunächst die Plafonierungsgrösse ermittelt werden. Da die Beitragsdauer bei einem Vorbezug immer unvollständig ist, muss in einem ersten Schritt die gewichtete Rentenskala ermittelt werden (nach Art. 53bis). 150 Prozent des Höchstbetrages der auf diese Weise ermittelten Rentenskala bildet die Plafonierungsgrösse für die beiden Einzelrenten. In einem zweiten Schritt wird diese Summe mit dem Prozentsatz des höheren Rentenanteils multipliziert.
Beispiel: Bezieht ein Ehegatte die ganze Rente, der andere nur 50 Prozent, wird mit 1,0 multipliziert; bezieht ein Ehegatte 80 Prozent, der andere 50 Prozent, wird mit 0,8 multipliziert. Im Übrigen wird die plafonierte Rente nach der gleichen Formel wie heute berechnet. Abs. 2: Für den Rentenaufschub gilt Folgendes: Für die Plafonierung ist die ganze Rente, auf die der Anspruch besteht, massgebend, unabhängig davon, ob die ganze Rente oder nur ein Anteil davon aufgeschoben wird. Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden ganzen Renten für das Paar immer höchstens 150% der Maximalrente.
Beispiel 1: Die Frau bezieht als erste die Altersrente (Maximalrente), der Ehemann erreicht das Referenzalter und schiebt die ganze Rente (Maximalrente) auf. Ab dem Zeitpunkt des Referenzalters des Ehemannes werden die Renten des Ehepaares bei 150 Prozent plafoniert. Beispiel 2: Die Frau schiebt die Rente zu 50 Prozent auf, der Ehemann schiebt dann seine Rente zu 80 Prozent auf. Ab dem Zeitpunkt, in welchem auch der Ehemann das Referenzalter erreicht, also beide Ehegatten einen Anspruch auf die Altersrente haben, wird bei 150 Prozent plafoniert (ohne zusätzliche Multiplikation mit 0,8Prozent).
Artikel 53quater Rentenzuschlag für die Frauen der Übergangsgeneration
Abs. 1: Da sich das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einer versicherten Person mit der Zeit ändern kann (Rentenverbesserung nach Art. 29bis Abs.
3 und 4 E-AHVG, Einkommensteilung nach Art. 29quinquies E-AHVG), legt diese
Bestimmung fest, dass der einmal festgelegte Rentenzuschlag nicht mehr angepasst wird. Sie präzisiert zusätzlich, zu welchem Zeitpunkt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen abgestellt wird.
Abs. 2: Renten werden alle zwei Jahre der Lohn- und Preisentwicklung angepasst (Art. 33ter AHVG). Da der Rentenzuschlag ausserhalb des Rentensystems ausgerichtet wird, sieht diese Bestimmung vor, dass keine Anpassung an die Lohn- und
Preisentwicklung erfolgt. Der einmal festgesetzte Rentenzuschlag wird somit unverändert während der ganzen Bezugsdauer der Altersrente ausgerichtet.
Abs. 3: Diese Bestimmung regelt die Kürzung des Rentenzuschlags von Anspruchsberechtigten, die eine unvollständige Beitragsdauer aufweisen. Wie die Altersrente hängt auch die Höhe des Rentenzuschlags davon ab, wie lange die Versicherte Beiträge einbezahlt hat. Das Bundesamt für Sozialversicherungen veröffentlicht Tabellen, welche die Höhe des Rentenzuschlags in Abhängigkeit der anwendbaren Rentenskala angibt.
Abs. 4: Bei einem Aufschub der ganzen Altersrente erfolgt die Auszahlung des Rentenzuschlags erst mit dem Abruf der Altersrente. In diesem Fall wird die Summe der zwischen dem Referenzalter und dem (vollständigen oder teilweisen) Abruf des Rentenaufschubs nicht ausbezahlten Rentenzuschläge zum Zeitpunkt des (vollständigen oder teilweisen) Abrufs der Altersrente in voller Höhe ausbezahlt. Wird nur ein Teil der Rente aufgeschoben, so wird der ganze Betrag des Rentenzuschlages mit dem ausbezahlten Teil der Rente ausgerichtet. Der Rentenzuschlag wird nicht zur aufgeschobenen Rentensumme gezählt und wird somit aufgrund des Aufschubs nicht erhöht.
Abs. 5: Einige Sozialversicherungsabkommen sehen vor, dass bei Wohnsitz im Ausland für die betreffenden Staatsangehörigen anstelle einer niedrigen Teilrente der AHV (Alters- und Hinterlassenenrente) eine Pauschalabfindung ausgerichtet wird. Dieser Absatz sieht vor, dass in diesen Fällen auch der Rentenzuschlag in Form einer einmaligen Abfindung gewährt wird. Die Höhe des Rentenzuschlags wird in den vom BSV herausgegebenen Tabellen festgelegt.
Abs. 5: Altersrenten werden in der Regel auf ein Bank- oder Postkonto überwiesen. Teilrenten, deren Betrag 20 Prozent der minimalen Vollrente nicht übersteigen, können darüber hinaus einmal jährlich nachschüssig ausbezahlt werden. Mit dieser Bestimmung wird geregelt, dass der Rentenzuschlag gleich wie die entsprechende Altersrente ausbezahlt wird.
Artikel 54bis Absatz 2
Absatz 1 wurde per 1. Januar 2008 aufgehoben. Absatz 2 beginnt jedoch unverändert mit «Sie». Absatz 2 muss somit mit dem Subjekt beginnen. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Gliederungstitel vor Artikel 55bis
Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Rentenbezug» ersetzt.
Artikel 55bis Buchstaben b und bbis
Buchstabe b: Nach dem geltenden Recht kann die Altersrente nicht aufgeschoben werden, wenn vorher eine Invalidenrente bezogen worden ist. Wenn eine Person eine ganze Invalidenrente bezieht, ist ein Aufschub somit nicht zulässig, weil die Invalidenrente im gleichen Umfang durch eine Altersrente abgelöst wird (Art. 33bis Abs. 1 AHVG). An die Stelle der ganzen Invalidenrente muss somit die volle Altersrente treten, so dass für einen Aufschub keinen Spielraum bleibt.
Buchstabe bbis: Da es neu möglich ist, auch nur einen Teil der Altersrente zu beziehen und den anderen aufzuschieben, ist es neu auch zulässig, einen Teil der Altersrente aufzuschieben, wenn die Person vorher nicht eine ganze IV-Rente bezogen hat. Es kann aber nur derjenige prozentuale Anteil aufgeschoben werden, welcher nicht der abgelösten IV-Rente entspricht. Bezieht die Person z. B. bis zum Referenzalter eine
• 25 Prozent einer ganzen Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 25 Prozent der Altersrente abgelöst (Art. 33bis AHVG) und es können höchstens 75 Prozent der Altersrente aufgeschoben werden:
• 50 Prozent einer ganzen Invalidenrente, wird diese bei Erreichen des Referenzalters durch einen Anteil von 50 Prozent der Altersrente abgelöst und es kann höchstens die halbe Altersrente aufgeschoben werden.
Artikel 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub
Abs. 1: Neu wird der Begriff «Erhöhungssätze» verwendet statt «prozentualer Zuschlag». Die Erhöhungssätze bleiben unverändert. In der Tabelle wird präzisiert, dass es sich um Aufschubsjahre handelt.
Abs. 2: Dieser Absatz ist materiell identisch mit dem bisherigen. Er beschreibt, wie nach der aktuellen Praxis der Erhöhungsbetrag (Zuschlag) beim Aufschub ermittelt wird. Dieses Vorgehen ist gleichermassen anwendbar, ob nun die ganze oder nur ein Anteil der Rente aufgeschoben wird. Dabei muss festgestellt werden, welche Rentenbeträge wie lange aufgeschoben wurden. Denn die monatlichen Renten (MR) können während des Aufschubs unterschiedlich hoch sein, sei es wegen einer vorzunehmenden Plafonierung, einer Entplafonierung oder einer Rentenanpassung.
Beispiel: Die Person schiebt die ganze Rente während 3 Jahren auf. In den ersten
24 Monaten hat sie Anspruch auf eine unplafonierte Rente, in den letzten 12
Monaten auf eine plafonierte Rente. Der Erhöhungsbetrag wird folgendermassen berechnet:
Erhöhungsbetrag = (unplafonierte MR x 24) + (plafonierte MR x 12) x 17,1 Prozent
Für diejenigen Fälle, in denen der anfänglich aufgeschobene Anteil später reduziert wird, gilt Absatz 3 dieses Artikels.
Abs. 3: Den bisherigen Absatz 3 braucht es nicht mehr, weil Hinterlassenenrenten, die auf aufgeschobenen Renten folgen, nicht mehr versicherungstechnisch erhöht werden (bisheriger Art. 39 Abs. 2 AHVG wurde aufgehoben).
Neu wird in Absatz 3 das Vorgehen für diejenigen Fälle geregelt, in denen der aufgeschobene Anteil reduziert wurde. Macht die versicherte Person von einem Teilabruf Gebrauch, wird der Erhöhungsbetrag auf dem abgerufenen Anteil gemäss Absatz 2 ermittelt und ab diesem Zeitpunkt zusammen mit der Rente ausbezahlt (nicht erst beim Abruf der ganzen Altersrente).
Beispiel: Die Person schiebt ab Referenzalter 65 die ganze Rente auf. Nach zwei Jahren ruft sie 40 Prozent ab und schiebt weiterhin 60 Prozent auf.
Phase 1: Ab Alter 67 erhält die Person 40 Prozent ihrer Altersrente plus 10,8 Prozent von der 40 Prozent-Rente (Erhöhungsbetrag 1 für 2 Jahre Aufschub).
Phase 2: Mit 70 ruft sie die restlichen 60 Prozent ihrer Altersrente ab. Der Erhöhungsbetrag 2 auf diesem Anteil beträgt 31,5 Prozent von der 60 Prozent-Rente (5 Jahre Aufschubsdauer). Ab diesem Zeitpunkt erhält die Person die ganze Rente zusammen mit den beiden Erhöhungsbeträgen.
Abs. 4: Gelangen neben der Hauptrente auch Zusatz- oder Kinderrenten zur Ausrichtung, so wird der Erhöhungsbetrag anteilsmässig auf diese Renten aufgeteilt. Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag der Altersrente nicht übersteigt.
Beispiel: Festgelegter Erhöhungsbetrag 170 Franken; normalerweise wird der gesamte Betrag (100 Prozent) mit der AHV-Rente ausbezahlt.
Werden zusätzlich zur Hauptrente noch eine Zusatzrente und eine Kinderrente ausgerichtet, die direkt an den Ehepartner und das Kind ausbezahlt werden, muss der Betrag von 170 Franken neu aufgeteilt werden (170 Franken entsprechen 170 Prozent; 100 Prozent Altersrente, 30 Prozent Zusatzrente, 40 Prozent Kinderrente), d.h. der Rentner erhält 100 Franken des Erhöhungsbetrages, der Ehepartner 30 Franken und das Kind 40 Franken. Wenn z.B. der Anspruch auf die Kinderrente erlischt, passt sich die Aufteilung des Betrages an: Der Betrag von 170 Franken entspricht 130 Prozent; der Hauptrentner erhält 131 Franken und der Ehepartner 39 Franken. Erlischt der Anspruch des Ehepartners ebenfalls, erhält der Hauptrentner den vollen Betrag von
170 Franken.
Abs. 5: Der Begriff «Betrag des Zuschlages» wird geändert in «Erhöhungsbetrag». Es handelt sich somit um eine rein redaktionelle Anpassung. quater Artikel 55 Absatz 1 und 6
Abs. 1: Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Abs 2: Der Antrag ist mit dem offiziellen Formular einzureichen. Das Formular muss nicht mehr unterschrieben werden, sondern kann online ausgefüllt und versendet werden. Die Anpassung kann nur für die Zukunft erfolgen. Wenn der Antrag am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse eingeht, wird es aus administrativen Gründen nicht möglich sein, den angepasstem Vorbezugsanteil bereits ab dem Folgemonat, was in diesem Fall dem folgenden Tag entsprechen würde, auszurichten. Aus diesem Grund wird in Absatz 3 präzisiert, dass die Ausrichtung frühestens ab dem Folgemonat erfolgt. Die Ausgleichskassen sind dabei aber selbstverständlich gehalten, die Anpassung so rasch wie möglich vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.
Artikel 56 Vorbezug der Altersrente
Abs. 1: Eine vorbezogene Rente kann immer nur eine Teilrente sein, unter Berücksichtigung der Lücken zwischen dem Vorbezug und dem Erreichen des Referenzalters (Art. 40 Abs. 4 AHVG). Vgl. auch Erläuterungen zu Artikel 52 Absatz 1bis.
Abs. 2: Wird der vorbezogene Rentenanteil angepasst, wird dieser neue Anteil nach den gleichen Grundlagen berechnet, wie der bisherige Anteil. Es ändert sich einzig der Kürzungssatz. Dies ist möglich, weil es sich beim Vorbezug lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt. Die definitive Altersrente wird bei Erreichen des Referenzalters berechnet (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
Abs. 3: Der Antrag hat über das offizielle Formular zu erfolgen. Das Formular muss nicht mehr unterschrieben werden, sondern kann online ausgefüllt und versendet werden. Die Anpassung kann nur für die Zukunft erfolgen. Wenn der Antrag am letzten Tag des Monats bei der Ausgleichskasse eingeht, wird es aus administrativen Gründen nicht möglich sein, den angepasstem Vorbezugsanteil bereits ab dem Folgemonat, was in diesem Fall dem folgenden Tag entsprechen würde, auszurichten. Aus diesem Grund regelt Absatz 3, dass die Ausrichtung frühestens ab dem Folgemonat ergeht. Die Ausgleichskassen sind dabei aber selbstverständlich gehalten, die Anpassung so rasch wie möglich vorzunehmen. Falls nötig, erfolgt eine rückwirkende Auszahlung.
Abs. 4: Neu entstehen bei einem Vorbezug Lücken. Diese Lücken können bis zur maximal möglichen Beitragsdauer (44) mit Beitragszeiten während des Vorbezugs gefüllt werden. Da die Beitragspflicht bis zum Erreichen des Referenzalter besteht (Art.
3 Abs. 1bis AHVG), wird die durch den Vorbezug entstandene Beitragslücke bei
Erreichen des Referenzalters geschlossen, wenn die Person während des Vorbezugs der AHV unterstellt ist (durch Wohnsitz und/oder Erwerbstätigkeit). Allfällige Jugendjahre können auch dazu verwendet werden, Beitragslücken aufgrund des Rentenvorbezugs zu schliessen. (vgl. Art. 52b Abs. 1). Bei der Neuberechnung wird nicht der Aufwertungsfaktor zum Zeitpunkt des erstmaligen Vorbezugs verwendet, sondern jener, der bei Erreichen des Referenzalters massgebend ist. Dies, weil es sich bei der vorbezogenen Rente lediglich um Vorschüsse auf die Rente handelt, die definitive Rentenberechnung in diesen Fällen aber immer erst bei Erreichen des Referenzalters erfolgt.
Artikel 56bis Kürzung beim Rentenvorbezug
Abs. 1: Da neu ein monatlicher Vorbezug möglich ist, werden die monatlichen Kürzungssätze aufgeführt. Die Höhe der Kürzungssätze ändert sich nicht.
Abs. 2: Der vorbezogene Rentenanteil kann einmal erhöht werden (Art. 40 Abs. 2 AHVG). Macht die versicherte Person davon Gebrauch, wird dieser neu hinzukommende Rentenanteil mit dem Kürzungssatz multipliziert, welcher der für diesen Anteil verbleibenden Vorbezugsdauer entspricht. Der höhere Kürzungssatz gilt weiterhin für den bisher vorbezogenen Rentenanteil.
Beispiel: Die Person bezieht ab 63 einen Anteil von 20 Prozent ihrer Altersrente vor. Dieser Anteil wird um 13,6 Prozent gekürzt. Mit 64 erhöht sie den Vorbezugsanteil auf 70 Prozent. Der bisherige Rentenanteil von 20 Prozent wird weiterhin um 13,6 Prozent gekürzt. Die Differenz der Anteile, also 50 Prozent, wird ab 64 um 6,8 Prozent gekürzt.
Abs. 3: Hat die versicherte Person den vorbezogenen Rentenanteil nicht angepasst, wird der definitive Kürzungsbetrag bei Erreichen des Referenzalters nach den bisherigen Grundsätzen ermittelt.
Hat sie den vorbezogenen Rentenanteil einmal erhöht, sind in einem ersten Schritt die jeweiligen Rentenanteile separat zu betrachten. Dabei ist zu prüfen, während welcher Dauer diese Rentenanteile (allenfalls plafoniert/unplafoniert) vorbezogen wurden.
Der ungekürzte Rentenbetrag des Anteils multipliziert mit der Anzahl Monate, während der dieser Anteil vorbezogen wurde, wird mit dem für diese Vorbezugsdauer geltenden Kürzungssatz multipliziert und durch die entsprechende Anzahl Vorbezugsmonate dividiert. Das gleiche Vorgehen gilt für den zweiten Rentenanteil. Zuletzt werden die Kürzungsbeträge, welche sich für die einzelnen Rentenanteile ergeben, addiert und ergeben so den definitiven Kürzungsbetrag.
Beispiel: Der definitive Kürzungsbetrag im Beispiel von Absatz 2 berechnet sich wie folgt:
Schritt 1: ungekürzte 20 Prozent-Rente x 24 Monate = Betrag Y
Betrag Y x 13,6 = monatlicher Prozent Kürzungsbetrag 1
24 Monate
Schritt 2: ungekürzte 50 Prozent- Rente x 12 Monate = Betrag X
Betrag X x 6,8 = monatlicher Prozent Kürzungsbetrag 2
12 Monate
Schritt 3: Kürzungsbetrag 1 + 2 = definitiver monatlicher Kürzugsbetrag ab Referenzalter
Abs. 4: Die Terminologie «Betrag der Kürzung» wird durch «Kürzungsbetrag» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung (die dem geltenden Art. 56 Abs. 4 AHVV entspricht) nicht.
Artikel 56ter Verzicht und Widerruf des Vorbezugs der Altersrente bei Anspruch auf eine Invalidenrente
Wie bereits heute wird es nicht möglich sein, eine IV-Rente und gleichzeitig eine ganze oder einen Teil der AHV-Rente zu beziehen (vgl. Botschaft AHV 21, BBl 2019 6398 f.). Gemäss Artikel 40 Absatz 1 in fine E-AHVG regelt der Bundesrat die Möglichkeit eines Widerrufs des Vorbezugs der Altersrente für den Fall, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Invalidenrente zugesprochen wird. Zwei Szenarien sind möglich:
Abs. 1: Bezieht eine versicherte Person vor Anspruchsbeginn einer IV-Rente ihre AHV- Rente anteilig vor, kann sie den Vorbezug widerrufen (andernfalls könnte er keine IV- Rente beziehen). Ein Teilvorbezug der AHV-Rente soll die Weiterführung der Erwerbstätigkeit und den gleitenden Übertritt in den Ruhestand fördern. Deshalb darf der Anspruch auf eine IV-Rente nicht systematisch verwehrt werden, wenn eine Person während eines Teilvorbezugs der AHV-Rente invalid wird beziehungsweise die Invalidität anerkannt wird (Art. 30 Bst. a E-IVG a contrario). Der Verzicht tritt erst mit dem Beginn des Anspruchs auf die IV-Rente in Kraft. Das heisst, ab Entstehen des Rentenanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 IVG. Im Referenzalter wird die berechnete AHV-Rente um die effektiven Monate des Vorbezugs vor dem Widerruf gekürzt (siehe Art. 56bis E-AHVV).
Abs. 2: Wie bereits in der geltenden Praxis kann die versicherte Person den teilweisen oder ganzen Vorbezug der AHV-Rente zugunsten der IV-Rente widerrufen, wenn die Altersrente zwischen der Anmeldung für den Bezug von IV-Leistungen und der Gewährung einer IV-Rente ausgerichtet wurde. Diese Ausnahme ist neu ausdrücklich im Gesetz geregelt (Art. 30 Bst. a in fine E-IVG). Aus Gründen der Klarheit wird sie auch in die AHVV aufgenommen. Der Widerruf gilt für jeden Vorbezug und wird ab dessen Beginn wirksam. Im Referenzalter wird die berechnete AHV-Rente deshalb nicht wegen des Vorbezugs gekürzt. Wenn die versicherte Person den Vorbezug der Altersrente nicht widerruft, kann sie keine IV-Rente beziehen
Abs. 3: Die Vorbezugsfälle nach Absatz 2 sollen es der versicherten Person erlauben, einen Teil oder die ganze Altersrente vorzubeziehen, solange das Verfahren bei der Invalidenversicherung läuft. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass die Person in finanzielle Not gerät. Mit dem Widerruf soll die versicherte Person anschliessend so gestellt sein, als hätte sie den Vorbezug der Altersrente nie beantragt. Ein Widerruf ist deshalb nur möglich, wenn der vorbezogene Anteil der AHV-Rente mit der rückwirkend ausbezahlten IV-Rente vollständig kompensiert werden kann.
Artikel 56quater Ausgleichsmassnahmen: Kürzung beim Vorbezug
Abs. 1: Diese Bestimmung regelt die Höhe der Kürzungssätze bei einem monatlichen Vorbezug von Frauen, die der Übergangsgeneration angehören. Da die Kürzungssätze nach Einkommensklassen abgestuft sind, legen die Bst. a - c die entsprechenden Kürzungssätze fest.
Abs. 2: Da das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen einer versicherten Person ändern kann, legt diese Bestimmung fest, dass eine Änderung keinen Einfluss auf die Höhe des Kürzungssatzes hat. Zusätzlich wird geregelt, zu welchem Zeitpunkt auf das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen für die Festlegung der Kürzungssätze abgestellt wird.Artikel 57
Dieser Artikel präzisiert, inwieweit Hinterlassenenrenten, die auf vorbezogene Altersrenten folgen, gekürzt werden. Die Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) sieht vor, dass die Regelung, wonach Witwen-, Witwer- und Waisenrenten, die eine vorbezogene Rente ablösen, ebenfalls gekürzt werden, aufgegeben wird. Deshalb wird diese Bestimmung aufgehoben.
Artikel 60 Absatz 1
Da Artikel 57 aufgehoben und die Artikel 56bis bis 56ter hinzugefügt wurden, muss der Verweis im ersten Satz angepasst werden. Der Begriff «grundsätzlich», der eine Ausnahme impliziert, wurde ersetzt, um der Realität besser Rechnung zu tragen: Wenn die Ausgleichskasse die Vorausberechnung vornimmt, stützt sie sich insbesondere auf die Art. 50 bis 56ter. Ab Inkrafttreten von Artikel 56quater per 1. Januar 2025 erfolgt die Berechnung gestützt auf Art. 50 bis 56quater. Im dritten Satz wird die Bestimmung an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG).
Artikel 67 Absatz 1quater
Dieser neue Absatz regelt die Geltendmachung des Antrags auf Neuberechnung der Altersrente durch die Hinterlassenen: Hinterlassenenrenten werden auf der Grundlage der Beitragsdauer und des durchschnittlichen Jahreseinkommens der verstorbenen Person berechnet (Art. 33 AHVG). Hat die versicherte Person nach Erreichen des
Referenzalters und vor ihrem Tod (der vor ihrem 70. Lebensjahr eingetreten ist) weiter gearbeitet und Beiträge bezahlt, ohne eine Neuberechnung ihrer Altersrente beantragt zu haben, können die Hinterlassenen die Neuberechnung der Rente beantragen.
Artikel 125quater Ablösung der IV-Leistungen durch AHV-Leistungen
Welche Ausgleichskasse bei einer Ablösung der IV-Leistungen für die Festsetzung der Rente und der weiteren Leistungen der AHV zuständig ist, ist in der AHVV zu regeln. Die in Artikel 45 Absatz 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) festgelegte Regel wird hier übernommen. Diese Regel gilt auch bei einem Teilvorbezug der AHV-Altersrente. Für die Festsetzung der Leistungen und die Verfügung der Erlasse der IV bleibt jedoch die IV-Stelle zuständig.
Artikel 137
Neu können die nach dem Referenzalter erzielten Erwerbseinkommen und zurückgelegten Beitragszeiten bei der Rentenberechnung bis fünf Jahre nach dem Referenzalter berücksichtigt werden (Art. 29bis Abs. 3 - 4 E-AHVG). Dazu müssen die entsprechenden Angaben auch nach dem Referenzalter in das individuelle Konto eingetragen werden. Mit der heutigen Formulierung würden die Einkommen aber nur bis zum Referenzalter eingetragen. Aus diesem Grund ist die Bestimmung entsprechend anzupassen. Zudem entspricht eine zeitliche Begrenzung der Einträge nicht der aktuellen Praxis und könnte bei einer künftigen Gesetzesrevision problematisch sein. Deshalb wird nun geregelt, dass Erwerbseinkommen, für die Beiträge entrichtet wurden, unabhängig vom Alter der versicherten Person in die individuellen Konten eingetragen werden.
Artikel 222 Absatz 3
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Schlussbestimmung der Änderung vom 29. November 1995, Buchstabe c Absatz 3
Die Kürzungssätze beim Rentenvorbezug sind nicht mehr in Artikel 56 Absatz 2 enthalten, auf den hier verwiesen wird. Diese befinden sich neu in Artikel 56bis Absatz 1, der die bestehenden Prozentsätze übernimmt und nach Monaten detailliert. Dies unter Berücksichtigung der eingeführten Möglichkeit, die Rente monatlich und nicht mehr nur jährlich vorzubeziehen. Der Verweis ist folglich anzupassen. Der in der Schlussbestimmung genannte Prozentsatz bleibt unverändert, da die betroffenen Personen bereits das Rentenalter erreicht haben.
4.2 Änderung anderer Erlasse
4.2.1 Verordnung vom 26. Mai 1961 über die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (VFV)
Artikel 13a Absätze 1 und 2
Artikel 3 Absatz 1bis AHVG regelt für die Nichterwerbstätigen das Ende der Beitragspflicht in der obligatorischen Versicherung insofern neu, als das bisher 14/22
unterschiedliche Rentenalter von Frauen und Männern durch ein einheitliches Referenzalter ersetzt wird. Artikel 13a VFV muss demnach entsprechend angepasst werden. Nach Artikel 2 Absatz 6 AHVG kann der Bundesrat unter anderem die Dauer der Beitragspflicht für die freiwillige Versicherung festlegen. Statt je in einem Absatz für die Erwerbstätigen und die Nichterwerbstätigen eine Regel zu treffen, wird neu der Beginn der Beitragspflicht im Absatz 1 für beide Versichertenkategorien geregelt (Bst. a für die Erwerbstätigen, Bst. b für die Nichterwerbstätigen). Das Ende der Beitragspflicht wird neu in Absatz 2 geregelt. Wie schon bisher nimmt der Bundesrat erwerbstätige Versicherte nach Erreichen des Referenzalters in der freiwilligen Versicherung von der Beitragspflicht aus. Freiwillig Versicherte können somit durch ihre Erwerbstätigkeit nach dem Referenzalter weder ihre Rente aufbessern noch Versicherungslücken schliessen. Zweck der freiwilligen Versicherung ist nämlich nicht, dass Versicherte ihren Versicherungsverlauf optimieren, sondern allein, dass Personen, die sich im Ausland aufhalten, Versicherungslücken vermeiden können. Indem die Beitragspflicht mit dem Erreichen des Referenzalters endet, wird vermieden, dass Versicherte mit geringen Beiträgen ihre Leistungen auf Kosten der freiwilligen Versicherung aufbessern, die bereits heute stark von der obligatorischen Versicherung subventioniert wird. Dieser Effekt soll nicht dadurch verstärkt werden, dass freiwillig Versicherte eine zusätzliche Möglichkeit zur Rentenaufbesserung erhalten.
4.2.2 Verordnung vom 29. November 1995 über die Rückvergütung der von
Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV)
Artikel 4 Absatz 3
Der erste Satz wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Die neue Regelung, wonach die nach dem Referenzalter einbezahlten Beiträge für eine Neuberechnung der Rente verwendet werden können, ist eine Massnahme, mit der die Altersrente verbessert werden soll (Art. 29bis Abs. 3 und Abs. 4 AHVG). Daher werden diese Beiträge, sofern sie zu einer Verbesserung der Altersrente geführt hätten, rückvergütet. Dies ermöglicht eine gewisse Gleichbehandlung zwischen der Person, die aufgrund der nach dem Referenzalter geleisteten Beiträge eine höhere Rente beanspruchen kann, und der Person, die eine höhere Rückvergütung beanspruchen kann. Umso mehr gilt: Genauso wie die Person, die nach dem Referenzalter weiterhin Beiträge zahlt, obwohl sie bereits Anspruch auf die maximale Rente hat, keinen Anspruch auf eine Verbesserung ihrer Rente hat, können auch die nach dem Referenzalter gezahlten Beiträge, die nicht zu einer Verbesserung der Rente geführt hätten, nicht rückvergütet werden.
4.2.3 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV)
Artikel 29quater Auszahlung bei Vorbezug der Altersrente
Artikel 56ter AHVV nennt die Fälle, in denen Versicherte den Vorbezug der Altersrente widerrufen können. Der neue Artikel 29quinquies stellt klar, dass die versicherte Person vor der Auszahlung einer nachträglich zugesprochenen Invalidenrente den Vorbezug ihrer Altersrente widerrufen oder auf sie verzichten muss. Eine Kumulation beider Renten ist ausgeschlossen.
Artikel 38 Absatz 2
Eine versicherte Person, bei der ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vorliegt, gilt in Bezug auf die Angewiesenheit auf lebenspraktische Begleitung nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine IV-Rente hat (Art. 42 Abs. 3 IVG). Der Anspruch auf eine IV-Rente muss durch eine formelle Verfügung anerkannt sein. Verzichtet die Person zu einem späteren Zeitpunkt auf ihre IV-Rente, weil sie einen Teil ihrer AHV-Rente vorbeziehen will, bleibt der Anspruch auf die Hilflosenentschädigung der IV bestehen.
Bei einem Vorbezug der ganzen AHV-Rente entfällt jedoch der Anspruch auf Hilflosenentschädigung bei der IV (Art. 42 Abs. 4bis Bst. a IVG) und geht in die Zuständigkeit der AHV über.
Artikel 45
Artikel 45 kann aufgehoben werden, da die sinngemässe Anwendung von Artikel 125 (Abs. 1) AHVV bereits in Artikel 44 IVV vorgesehen ist. Die Bestimmung, welche Ausgleichskasse für die Festsetzung der AHV-Rente und die Verfügung der entsprechenden Erlasse zuständig ist, wird nun in Artikel 125quater AHVV geregelt und nicht mehr in der IVV.
4.2.4 Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)
Artikel 10a Prüfen des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen von Personen, die Überbrückungsleistungen beziehen
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 15a Rentenvorbezug
Der geltende Artikel 15a regelt, dass in Fällen eines Rentenvorbezuges nur die gekürzte Rente als Einnahme angerechnet wird. Das bisherige Recht sah lediglich den Vorbezug von ganzen Renten vor. Neu ist auch ein Teilvorbezug möglich. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dbis ELG ist in diesen Fällen unabhängig vom bezogenen Anteil immer die ganze Rente anzurechnen. Der geltende Artikel 15a ist somit zu ergänzen.
Artikel 23 Absatz 3
Gemäss geltendem Artikel 23 Absatz 3 sind bei der Bemessung der jährlichen Ergänzungsleistung die laufenden Renten, Pensionen und anderen wiederkehrenden Leistungen anzurechnen. Das bisherige Recht sah lediglich den Vorbezug oder den Aufschub von ganzen Renten vor. Neu ist auch ein Vorbezug oder Aufschub eines Anteils der Rente möglich. Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe dbis ELG ist in diesen Fällen unabhängig vom bezogenen Anteil immer die ganze Rente anzurechnen. Der Verweis in Artikel 23 Absatz 3 ist somit durch den Buchstaben dbis zu ergänzen.
Artikel 45, Einleitungssatz, Buchstaben a und c
Nach dem bisher geltenden Artikel 21 Absatz 1 AHVG haben Männer Anspruch auf eine Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben, und Frauen, wenn sie das 64. Altersjahr vollendet haben. Mit der Änderung des AHVG vom 17. Dezember
2021 (AHV 21) haben neu Personen, die das 65. Altersjahr vollendet haben 16/22
(Referenzalter), Anspruch auf eine Altersrente. Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen auf 65 Jahre bedingt eine Anpassung der Regelung. Das Referenzalter der Frauen wird in der AHV stufenweise erhöht. Fünf Jahre nach Inkrafttreten der Reform wird für Männer und Frauen das gleiche Referenzalter gelten.
Buchstabe a: In der geltenden Fassung werden die Vorbezugsfälle nach Artikel 40 AHVG nicht berücksichtigt. Um diese Lücke zu schliessen, wird daher klargestellt, dass Personen, die ihre gesamte Altersrente vorbeziehen, in den Anwendungsbereich von Buchstabe a fallen. Neu kann auch nur ein Anteil der Altersrente vorbezogen werden. In diesen Fällen können die Anspruchsberechtigten weiterhin Leistungen der Invalidenversicherung beziehen und fallen unter den Anwendungsbereich von Bst. b. Da die Leistungen nach Artikel 18 ELG subsidiär zur Anwendung kommen, werden sie bei einem Teilvorbezug der Altersrente nicht ausbezahlt.
Buchstabe c: In der aktuellen Fassung werden die Witwer nicht erwähnt. Nach Artikel 18 Absatz 1 ELG können aber auch sie Beiträge der gemeinnützigen Institutionen erhalten. Sie werden daher neu in Buchstabe c ebenfalls erwähnt. Da der Anspruch auf eine Witwerrente nach Artikel 24 Absatz 2 AHVG erlischt, wenn das letzte Kind des Witwers das 18. Altersjahr vollendet hat, können nur Witwer mit minderjährigen Kindern Leistungen der Pro Juventute bekommen.
4.2.5 Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
Artikel 14 Absatz 1
Der bisherige Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 24 Absatz 1 Kürzung von Invalidenleistungen vor dem Erreichen des ordentlichen Referenzalters und von Hinterlassenenleistungen
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 24a Sachüberschrift, Absatz 1 Einleitungssatz, Absatz 2 und 6 Kürzung von Invalidenleistungen nach dem Erreichen des Referenzalters
Die Begriffe «ordentliches Rentenalter» und «reglementarisches Rentenalter» werden durch «Referenzalter» und «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 26a Sachüberschrift und Absatz 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente vor dem reglementarischen Referenzalter
Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 26b Sachüberschrift und Absatz 1 Vorsorgeausgleich bei Kürzung der Invalidenrente nach dem reglementarischen Referenzalter 17/22
Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 60bbis Einkauf während oder nach dem Bezug einer Altersleistung
Nach Artikel 79b Absatz 2 Buchstabe b BVG regelt der Bundesrat den Einkauf von Versicherten, die bereits eine Altersleistung der beruflichen Vorsorge beziehen. Gemäss dem neuen Artikel 60bbis soll sich bei Personen, die bereits eine Altersleistung von einer Vorsorgeeinrichtung beziehen oder bezogen haben, bei einem Einkauf in eine Vorsorgeeinrichtung der maximal mögliche Einkaufsbetrag um den Betrag des Guthabens reduzieren, das der bereits bezogenen Altersleistung entspricht. Diese Regelung entspricht einer bereits geltenden Praxis (vgl. die Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 91 Rz 527). Sie verhindert, dass sich Personen, die bereits eine Altersleistung beziehen, durch Einkäufe noch einmal steuerbegünstigt eine zweite Vorsorge aufbauen können.
Artikel 62a Absätze 1 und 2 Einleitungssatz
Die bisherigen Begriffe «ordentliches Rentenalter», «ordentliches BVG-Rentenalter» und «Rentenalter» werden durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 62c Mindestumwandlungssatz und ordentliches Rentenalter für bestimmte Jahrgänge
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.6 Freizügigkeitsverordnung vom 3. Oktober 1994
Artikel 6 Absatz 4 erster Satz
Der bisherige Begriff des «ordentlichen AHV-Rentenalters» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 16 Absatz 1
In der Freizügigkeitsverordnung ist eine Bestimmung analog zu jener einzuführen, die heute für die Säule 3a gilt. Mit dieser Änderung soll ein Anreiz zum Weiterarbeiten über das Referenzalter hinaus gesetzt werden. Der Rentenaufschub und die Fortführung der Erwerbstätigkeit hängen auch aus steuerlicher Sicht zusammen, denn nur Personen, die tatsächlich weiterarbeiten, sollen von der steuerprivilegierten beruflichen Vorsorge profitieren können. Frauen und Männer, die ihren Rentenbezug über das Referenzalter hinaus aufschieben möchten, müssen ihrer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen können, dass sie weiterhin eine unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit ausüben. Die Voraussetzung der effektiven Weiterführung einer Erwerbstätigkeit ist erfüllt, wenn die versicherte Person den Nachweis beispielsweise in Form eines Lohnausweises, eines Arbeitsvertrags oder einer Bestätigung des Arbeitgebers erbringt. Übt die versicherte Person eine selbstständige Erwerbstätigkeit aus, kann sie zum Beispiel ein Geschäftskonto vorlegen. Das Gesetz sieht keinen 18/22
Mindestbeschäftigungsgrad vor. Ausserdem ist in der Bestimmung der Begriff «Rentenalter» durch «Referenzalter» zu ersetzen.
Artikel 19c Absatz 1
Der Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Ausserdem wird der Artikel an den neuen Wortlaut von Artikel 16 Absatz 1 angepasst. Guthaben von Personen, die gegenüber einer Freizügigkeitseinrichtung nachweisen, dass sie auch nach dem Referenzalter weiterhin erwerbstätig sind, müssen selbstverständlich nicht als «vergessene Guthaben» gemeldet werden.
Artikel 19g Absatz 2
Der bisherige Begriff «reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 19i
Der bisherige Begriff «ordentliches reglementarisches Rentenalter» wird durch «reglementarisches Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.7 Verordnung vom 13. November 1985 über die steuerliche
Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
Artikel 3 Absatz 1
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 3a Absätze 3 und 4
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 7 Absatz 3
Der bisherige Begriff «ordentliches Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.8 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe e
Neu wird ausdrücklich erwähnt, dass die Komplementärrente auch bei Änderungen aufgrund eines Aufschubs (Art. 39 AHVG) oder eines Vorbezugs (Art. 40 Abs. 1 AHVG) der AHV-Rente angepasst wird.
Artikel 33a Sachüberschrift Gegenstand der Rentenkürzung im Referenzalter
Die Sachüberschrift wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 33b Sachüberschrift, Absatz 1 Buchstaben b und c, Absatz 2 Rentenkürzung im Referenzalter bei mehreren Unfällen 19/22
Der Wortlaut der Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 33c Sachüberschrift Rentenkürzung im Referenzalter bei Rückfällen und Spätfolgen
Die Sachüberschrift wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 46 Absatz 2
Absatz 2 zweiter Satz wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 134 Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 147b Absatz 1
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.9 Verordnung vom 10. November 1993 über die Militärversicherung (MVV)
Artikel 19 Absatz 3
Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr" wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 20 Absatz 2
Die Terminologie «nach dem 65. beziehungsweise 64. Altersjahr» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 Absatz 1 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 23 Absatz 2
Der Begriff «AHV-Rentenalter» wird ersetzt durch «Referenzalter gemäss Artikel 21 AHVG». Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.10 Verordnung vom 31. August 1983 über die Arbeitslosenversicherung
Artikel 10d Absatz 2
Absatz 2 wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 12
Artikel 12 AVIV stützt sich auf Artikel 13 Absatz 3 AVIG. Da diese AVIG-Bestimmung aufgehoben wird, muss Artikel 12 AVIV ebenfalls aufgehoben werden.
Artikel 32 Altersleistungen der beruflichen Vorsorge
Der neue Artikel 18c Absatz 1 AVIG sieht vor, dass die Altersleistungen der AHV und jene der beruflichen Vorsorge von der Arbeitslosenentschädigung abgezogen werden. Der Titel von Artikel 32 AVIV wird angepasst, da es bei dieser Bestimmung ausschliesslich um die Leistungen der beruflichen Vorsorge geht, die neu von der Arbeitslosenentschädigung abzuziehen sind. Ferner wird in Artikel 32 AVIV nun präzisiert, dass als abzuziehende Altersleistungen jene gelten, die vor dem Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG ausgerichtet werden. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
Artikel 41b Sachüberschrift, Absatz 1 Rahmenfrist und Anzahl Taggelder für kurz vor dem Referenzalter stehende Versicherte
Der Wortlaut wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.11 Verordnung vom 3. März 1997 über die obligatorische berufliche
Vorsorge von arbeitslosen Personen
Artikel 6 Absatz 2
Der bisherige Begriff «Rentenalter» wird durch «Referenzalter» ersetzt. Materiell ändert die Bestimmung nicht.
4.2.12 Verordnung vom 11. Juni 2021 über Überbrückungsleistungen für ältere
Arbeitslose
Artikel 1 Sachüberschrift, Absätze 1 und 3 Prüfung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen auf den Zeitpunkt des Referenzalters hin
Die Bestimmung wird an die neue Terminologie angepasst («Referenzalter», Art. 21 Abs. 1 AHVG). Materiell ändert die Bestimmung nicht.
5 Auswirkungen
Die vorliegende Änderung der AHVV präzisiert lediglich die mit der Reform AHV 21 vorgenommenen Änderungen, so dass sie keine anderen Auswirkungen hat als diejenigen, die bereits bei der Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 (AHV 21) aufgezeigt wurden.
Die Auswirkungen der Reform sind in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2019 6305) ausführlich dargelegt und wurden im Anschluss an die parlamentarischen Beratungen im Wesentlichen aktualisiert. Diese Informationen können auf der Website des Bundesamtes für Sozialversicherungen abgerufen werden (https://www.bsv.admin.ch/bsv/fr/home/assurances-sociales/ahv/reformes-et- revisions/ahv-21.html).
6 Rechtliche Aspekte
Für die rechtlichen Aspekte der vorliegenden Änderung der AHVV wird auf die Botschaft des Bundesrates verwiesen.
7 Inkrafttreten
Für die Arbeiten zur Umsetzung ist eine Frist von mindestens einem Jahr ab dem Datum der Festlegung des Inkrafttretens des Gesetzes erforderlich. Ausserdem können die Mehrwertsteuersätze aus technischen Gründen nur zu Beginn eines Jahres angepasst werden. Aus diesen Gründen ist das Inkrafttreten des Bundesbeschlusses über die Zusatzfinanzierung der AHV durch eine Erhöhung der Mehrwertsteuer und die Änderung des AHVG vom 17. Dezember 2021 auf den 1. Januar 2024 festzulegen. Dasselbe gilt auch für die Ausführungsbestimmungen, die später in Kraft treten. Die Ausführungsbestimmungen zu den Ausgleichsmassnahmen werden ein Jahr nach dem Rest des Entwurfs, d. h. am 1. Januar 2025, in Kraft treten.