Art. 15 Abs. 2
Der vorliegende Entwurf bietet die Gelegenheit, einige Änderungen vorzunehmen, die nicht mit den Hinterlassenenrenten der AHV zusammenhängen.
Abs. 2: Artikel 43 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 43 über Schuldbe- treibung und Konkurs (SchKG) wurde durch das Bundesgesetz vom 18. März 2022 44 über die Bekämpfung des missbräuchlichen Konkurses aufgehoben. Demnach sind der Konkursbetreibung unterliegende Schuldnerinnen und Schuldner künftig auch bei öffentlichen Schuldforderungen (z. B. Sozialversicherungsbeiträge) über diesen Weg zu betreiben. Entsprechend ist Artikel 15 Absatz 2 AHVG, der eine Ausnahme von der Konkursbetreibung vorsieht und gleichzeitig auf Artikel 43 SchKG verweist, hin- fällig.
Art. 16 Abs. 2 letzter Satz
Der vorliegende Entwurf bietet die Gelegenheit, einige Änderungen vorzunehmen, die nicht mit den Hinterlassenenrenten der AHV zusammenhängen.
Abs. 2: Im Rahmen der 10. AHV-Revision 45 wurde Artikel 20 Absatz 3 AHVG auf- gehoben. Seither stimmt der in Artikel 16 Absatz 2 enthaltene Verweis auf Artikel 20 Absatz 3 nicht mehr. Stattdessen müsste auf Artikel 20 Absatz 2 AHVG verwiesen werden. Materiell ändert sich nichts.
Gliederungstitel vor Art. 23 III. Der Anspruch auf Hinterlassenenrente Aufgrund der geänderten Terminologie muss der Titel des Abschnitts vor Artikel 23 VE-AHVG angepasst werden. Es wird nicht mehr auf die Witwen- und Witwerrente Bezug genommen, sondern auf die Rente des hinterlassenen Elternteils, auf die Über- gangsrente bei Verwitwung und auf die Waisenrente.
Art. 23 Rente für den hinterlassenen Elternteil
Der Titel des Artikels wird angepasst: Der Begriff «Witwen- und Witwerrente» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil» ersetzt, da künftig auch unverheiratete Eltern abgedeckt sind.
43 SR 281.1 44 BBl 2002 702 45 AS 1996 2466
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Abs. 1. Die Anspruchsberechtigung des überlebenden Elternteils setzt ein Kindesver- hältnis nach Artikel 252 ZGB voraus. Die Anspruchsvoraussetzungen der Eltern mit unterhaltsberechtigten Kindern sind unabhängig von Zivilstand und Geschlecht der Eltern. Personen in eingetragener Partnerschaft sind gemäss Artikel 13a des Bundes- gesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 46 Wit- wern gleichgestellt und gehören zum Begünstigtenkreis, sofern sie beim Tod des Part- ners eines oder mehrere Kinder haben.
Abs. 2. Anspruch auf eine Hinterlassenenrente können auch andere Kinder als jene begründen, mit denen im Zeitpunkt des Todes ein Kindesverhältnis besteht (Abs. 1), so wie es heute bei der Regelung für Witwen- und Witwerrenten der Fall ist. Aufgrund der Pflichten der Ehegatten (Art. 159 ZGB) ist dieser Anspruch überlebenden Ehegat- ten vorbehalten, die im Zeitpunkt des Todes mit der verstorbenen Person verheiratet waren. Auch überlebende Ehegattinnen und Ehegatten können Anspruch auf eine Hin- terlassenenrente haben, wenn sie die Rolle als Pflege- oder Adoptiveltern überneh- men. Somit werden keine materiellen Änderungen am geltenden Recht vorgenom- men.
Abs 3. Der Begriff «des Ehemannes oder der Ehefrau» wird aus den in den Erläute- rungen zu Absatz 1 dargelegten Gründen durch «des anderen Elternteils» ersetzt. Abs. 3bis (neu). Wenn das jüngste anspruchsbegründende Kind gemäss Absatz 1 und 2 das 25. Altersjahr bereits vollendet hat, wird keine Rente für den hinterlassenen El- ternteil gewährt. Zudem haben Personen ohne Kinder keinen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil.
Abs. 4. In Absatz 4 werden die Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil präzisiert. Der Anspruch auf die Hinterlas- senenrente erlischt, wenn das jüngste anspruchsbegründende Kind das 25. Altersjahr vollendet, und zwar unabhängig von dessen Bildungsniveau (Bst. a). Anders als in der heutigen Regelung hat der Zivilstand keinen Einfluss auf den Rentenanspruch. Die Hinterlassenenrente wird somit auch im Falle einer Wiederverheiratung ausgerichtet. Ausserdem erlischt der Rentenanspruch, wenn der Elternteil seine Altersrente der AHV – ganz oder teilweise – vorbezieht oder das Referenzalter von 65 Jahren erreicht (Bst. b), und zwar auch dann, wenn das jüngste Kind das 25. Altersjahr noch nicht vollendet hat. In diesen Fällen wird die Hinterlassenenrente durch eine Altersrente abgelöst. Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente erlischt zudem beim Tod des ren- tenberechtigten Elternteils (Bst. c) oder sechs Monate nach dem Tod des anspruchs- begründenden Kindes (Bst. d). Die um sechs Monate längere Ausrichtung soll ein ab- ruptes, unvorhersehbares Ende der Rentenzahlung verhindern. Allerdings kann die Rentenzahlung höchstens bis zum Zeitpunkt verlängert werden, in dem das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet. Begründen nach dem Tod des Kindes noch ein oder mehrere Kinder unter 25 Jahren einen Anspruch auf Hinterlassenenrente, bleibt der Anspruch bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes bestehen.
Abs. 5. Betreut der Elternteil ein erwachsenes Kind mit Behinderung, wird die Rente für den hinterlassenen Elternteil über das 25. Altersjahr des Kindes hinaus ausgerich-
46 SR 830.1
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tet, sofern der Elternteil für die Betreuung Anspruch auf Betreuungsgutschriften der AHV gemäss Artikel 29septies AHVG hat und mit dem erwachsenen Kind, das er be- treut, zusammenwohnen. Der Anspruch auf Betreuungsgutschriften setzt voraus, dass das Kind eine Hilflosenentschädigung der IV, der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung bezieht. Zudem setzt der Anspruch auf Betreuungsgut- schriften eine regelmässige Betreuung während mindestens 180 Tagen pro Jahr 47 und eine jährliche Anmeldung voraus. Der Anspruch auf die Hinterlassenenrente kann al- lerdings nicht nach dem vollendeten 25. Altersjahr des erwachsenen Kindes entstehen (Abs. 3bis) und endet spätestens mit Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 21. Abs. 6 (neu). Der Bundesrat regelt den Anspruch auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil von Frauen, die beim Tod des anderen Elternteils schwanger sind. Abs. 7 (neu). In offensichtlich missbräuchlichen Ausnahmefällen kann der Anspruch auf Rentenzahlung widerrufen werden, wenn der überlebende Elternteil in keiner Weise für das Kind sorgt. Ausschlaggebend ist somit nicht allein die Elternschaft. Das Hauptziel der Rente für den hinterlassenen Elternteil besteht darin, den Elternteil bei seiner Unterhaltspflicht gegenüber seinem Kind finanziell zu unterstützen. Der Bun- desrat regelt die Einzelheiten und kann gemäss Artikel 20 ATSG besondere Bestim- mungen für die Ausrichtung der Rente erlassen.
Art. 24 Übergangsrente bei Verwitwung
Dieser neue Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 24 «Besondere Bestimmungen». Der Anspruch von Witwen, die im Zeitpunkt der Verwitwung mindestens 45 Jahre alt und mindestens fünf Jahre verheiratet gewesen sind, auf eine Witwenrente wird auf- gehoben. Auf das Alter der hinterlassenen Person sowie auf die Ehedauer wird nicht mehr direkt Bezug genommen. Die besondere Bestimmung, wonach der Anspruch auf die Witwerrente mit Vollenden des 18. Altersjahres des jüngsten Kindes erlischt, wird ebenfalls aufgehoben. Somit kann die Rente künftig bis zum vollendeten 25. Alters- jahres des jüngsten Kindes ausgerichtet werden. Abs. 1. Dieser Absatz führt den Anspruch auf eine zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung ein. Die Leistung ist Personen vorbehalten, die im Zeitpunkt der Verwit- wung verheiratet waren und anspruchsbegründende Kinder im Sinne von Artikel 23 hatten, jedoch keinen Anspruch auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil haben, weil die Kinder im Zeitpunkt der Verwitwung das 25. Altersjahr bereits vollendet ha- ben. Der generische Begriff «Ehegatte» umfasst sowohl Männer als auch Frauen. Grundlage für den Anspruch auf die Übergangsrente bei Verwitwung bildet die Pflicht der Ehegatten gemäss Artikel 163 ZGB, während der Ehe für den gebührenden Un- terhalt der Familie zu sorgen. Abs. 2. Dieser Absatz erweitert den Anspruch auf die Übergangsrente bei Verwitwung auf geschiedene Personen, die Kinder im Sinne von Artikel 23 hatten, die jedoch kei- nen Anspruch auf Hinterlassenenrente begründen, weil sie im Zeitpunkt der Verwit- wung das 25. Altersjahr bereits vollendet haben. Die Übergangsrente ist auf zwei
47 BSV, Kreisschreiben über die Betreuungsgutschriften, Bern, 2020, Rz. 3015 www.sozialversicherungen.admin.ch > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten > KSBGS
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Jahre begrenzt und wird nur gewährt, wenn der verstorbene Ex-Ehegatte einen schei- dungsrechtlich begründeten Unterhaltsbeitrag nach Artikel 125 ZGB erhielt. Der ge- nerische Begriff «Ex-Ehegatte» umfasst sowohl Männer als auch Frauen. Abs. 3 (neu). Dieser Absatz regelt den Beginn des Anspruchs auf eine Übergangsrente bei Verwitwung, der am ersten Tag des dem Tod des Ehegatten oder des geschiedenen Ehegatten folgenden Monats entsteht. Abs. 4 (neu). Dieser Absatz hält die Gründe für das Erlöschen des Anspruchs auf die Übergangsrente bei Verwitwung fest. Der Anspruch erlischt 24 Monate nach dem Tod, der den Anspruch begründet hat (Bst. a). Zudem erlischt er bei Vorbezug der Altersrente der AHV oder spätestens bei Erreichen des Referenzalters gemäss Arti- kel 21 (Bst. b). Ein weiterer Grund für das Erlöschen der Rente ist der Tod der an- spruchsberechtigten Person. Abs. 5 (neu). Der Bundesrat regelt die Zahlungsmodalitäten der Übergangsrente bei Verwitwung.
Art. 24a Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil mit Übergangsrente bei Verwitwung Dieser neue Artikel ersetzt den bisherigen Artikel 24a «Geschiedene Ehegatten». Der Anspruch von geschiedenen Personen auf Hinterlassenenrenten wird neu in Artikel 23 und 24 geregelt. Abs. 1: Dieser Artikel präzisiert, welche Rente bei einem Zusammentreffen von Ren- ten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 mit Übergangsrenten bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 zur Anwendung gelangt. Erfüllt eine Person die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23, während die Übergangsrente bei Verwitwung eine längere Anspruchs- dauer aufweist, wird einzig die Übergangsrente bei Verwitwung ausgerichtet. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn das jüngste Kind im Zeitpunkt des Todes des an- deren Elternteils 24 Jahre alt ist. In diesem Fall würde die Rente für den hinterlassenen Elternteil gemäss Artikel 23 bis zum vollendeten 25. Altersjahr des jüngsten Kindes ausgerichtet. Da die zweijährige Übergangsrente bei Verwitwung eine für die versi- cherte Person vorteilhaftere Anspruchsdauer aufweist, wird dem überlebenden Eltern- teil anstelle der Rente für den hinterlassenen Elternteil gemäss Artikel 23 die Über- gangsrente bei Verwitwung gewährt. Abs. 2: Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, das Zusammentreffen mehrerer Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 zu regeln. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn Elternteile gleichzeitig oder kurz hintereinander sterben und mehrere Kinder mehrere Ansprüche auf eine Rente für den hinterlassenen Elternteil begründen. Wie bereits heute soll in solchen Fällen auch künftig einzig die höhere Rente gewährt werden.
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Art. 24b Zusammentreffen von Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung mit Invalidenrente
Der gleichzeitige Bezug einer Rente für den hinterlassenen Elternteil nach Artikel 23 oder einer Übergangsrente bei Verwitwung nach Artikel 24 und einer Altersrente der AHV ist ausgeschlossen. Der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente erlischt zwingend, sobald die Altersrente vorbezogen wird oder spätestens bei Erreichen des Referenzalters gemäss Artikel 21.
Gemäss geltendem Artikel 24b AHVG wird beim Zusammentreffern der beiden Risiken Tod und Invalidität einzig die höhere Rente ausbezahlt. Da die Rente für den hinterlassenen Elternteil und die Übergangsrente bei Verwitwung jeweils für eine begrenzte Anspruchsdauer ausgerichtet werden, erlischt mit ihrem Anspruchsende auch der Grundsatz der Ausrichtung der höheren Rente. In diesem Fall bleibt einzig der Anspruch auf die IV-Rente bestehen.
Art. 28bis erster Satz
Die Terminologie wird an die neuen Hinterlassenenrenten angepasst. Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil» und «Übergangsrente bei Verwitwung» ersetzt. Allerdings ist das Zusammentreffen einer Waisenrente und einer Übergangsrente bei Verwitwung ausgeschlossen, da der Anspruch auf eine Waisenrente spätestens mit der Vollendung des 25. Altersjahrs erlischt (Art. 25 Abs. 4 und 5 AHVG) und Anspruchsberechtigte für den Anspruch auf die Übergangsrente keine Kinder unter 25 Jahren mehr haben dürfen (Art. 24 Abs. 1 VE-AHVG).
Art. 33 Abs. 1 erster Satz
Der Titel des Artikels wird nicht angepasst, der Begriff «Hinterlassenenrente» umfasst die Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23, die Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 sowie die Waisenrente im Sinne von Artikel 25.
Abs. 1: Die Terminologie wir an die neuen Hinterlassenenrenten angepasst: Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil» und «Übergangsrente bei Verwitwung» ersetzt.
Art. 35 Abs. 1 Bst. c
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Diese neue Bestimmung führt für Ehepaare, bei denen ein Ehegatte Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine Übergangsrente bei Verwitwung und der andere Ehegatte Anspruch auf eine Altersrente oder einen Prozentsatz davon hat, einen Höchstbetrag von 150 Prozent für die Summe der beiden Renten ein. Die Plafonierung gilt auch, wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente oder eine Übergangsrente bei Verwitwung haben.
Art. 36 Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung
Die Terminologie wird an die neuen Hinterlassenenrenten angepasst. Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente» wird durch «Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung» ersetzt. Die Hinterlassenenrente oder Übergangsrente bei Verwitwung beträgt stets 80 Prozent der dem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen entsprechenden Altersrente.
Art. 40 Abs. 3
Dieser Artikel schliesst das Zusammentreffen einer Altersrente mit einer Rente für den hinterlassenen Elternteil oder Übergangsrente bei Verwitwung aus. Bei einem Vorbezug der ganzen oder teilweisen Altersrente erlischt der Anspruch auf die Hinterlassenenrente.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …
Die neuen Leistungen für überlebende Eltern, die Übergangsrente bei Verwitwung und die Leistungen im Rahmen der EL gelten ausschliesslich für Todesfälle, die nach Inkrafttreten der Vorlage eingetreten sind.
Abs. 1: Dieser Absatz sieht die Weiterausrichtung der laufenden Renten von Witwen und Witwern, die das 55. Altersjahr vollendet haben, nach geltendem Recht vor. Dies gilt auch für Witwerrenten nach Interpretation gemäss Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 48. Der Rentenanspruch von Personen, die das 55. Altersjahr bei Inkrafttreten des vorlie- genden Entwurfs bereits vollendet haben, bleibt nach altem Recht bestehen, wobei weiterhin der Grundsatz der höheren Rente gemäss aktuellem Artikel 24b AHVG gilt. Bei diesen Personen wird bei Erreichen des Referenzalters eine Vergleichsrechnung zwischen der Witwen- oder Witwerrente und der Altersrente vorgenommen und ge- mäss altem Recht nur die höhere Rente ausbezahlt. Wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, haben diese Personen ausserdem Anspruch auf Ergänzungsleistungen.
48 Das Dokument ist auf der Internetseite des BSV verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publika- tionen & Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV / EL Mitteilungen Nr. 460
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Abs. 2: Bei Inkrafttreten der Vorlage bereits laufende Witwen- und Witwerrenten, de- ren Anspruch nach altem Recht entstanden ist, werden unter Berücksichtigung des Kriteriums Alter geprüft. Der Rentenanspruch von Personen unter 55 Jahren, die kei- nen Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente im Sinne von Artikel 23 haben, erlischt 24 Monate nach Inkrafttreten der Vorlage. Haben diese Personen in diesem Zeitpunkt noch Kinder, die einen Anspruch auf eine Hinterlassenenrente im Sinne von Artikel 23 begründen, wird die Rente so lange weiter ausgerichtet, wie die Anspruchs- voraussetzungen auf die Hinterlassenenrente erfüllt sind. Andernfalls erlischt der Rentenanspruch.
Abs. 3: Dieser Absatz sieht die Weiterausrichtung der laufenden Renten von Witwen und Witwern vor, die das 50. Altersjahr vollendet haben und Ergänzungsleistungen (EL) beziehen. Dies gilt auch für Witwerrenten nach Interpretation gemäss Mitteilungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Nr. 460 vom 21. Oktober 2022 49. Gemäss Absatz 1 erlischt der Anspruch auf eine Hinterlassenenrente der AHV bei Personen, die bei Inkrafttreten das 55. Altersjahr vollendet und keine Kinder unter 25 Jahren (mehr) haben, zwei Jahre nach Inkrafttreten der Vorlage.
Für Personen, die bei Inkrafttreten der Vorlage das 50. Altersjahr vollendet haben und EL beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für den EL-Bezug erfüllen, ist eine Ausnahmeregelung vorgesehen. Da diese Rentnerkategorie ein Armutsrisiko aufweist und zur Deckung ihres Lebensbedarfs auf EL angewiesen ist, bleibt der Anspruch auf Witwen- oder Witwerrente für diese Personen nach altem Recht bestehen. Allerdings muss der EL-Anspruch bei Inkrafttreten der Vorlage anerkannt sein.
Bei diesen Personen wird bei Erreichen des Referenzalters eine Vergleichsrechnung zwischen der Witwen- oder Witwerrente und der Altersrente vorgenommen, wobei gemäss altem Recht (aktuellem Artikel 24b AHVG) weiterhin der Grundsatz der hö- heren Rente gilt. Diese Personen behalten ihren Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie die Voraussetzungen dafür erfüllen.
4.2 Änderung anderer Erlasse 4.2.1 Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG)
Art. 43 Abs. 1 erster Satz und 3
Abs. 1. Bei Zusammenfallen einer Hinterlassenenrente der AHV (Waisenrente, Rente für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Art. 23 VE-AHVG oder Übergangs- rente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG) mit einer IV-Rente haben Versicherte wie bereits heute Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Anhand einer
49 Das Dokument ist auf der Internetseite des BSV verfügbar: www.bsv.admin.ch > Publika- tionen & Services > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Vollzug Sozialversicherungen > AHV > Mitteilungen > AHV / EL Mitteilungen Nr. 460
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Vergleichsrechnung zwischen der ganzen Invalidenrente und der Hinterlassenenrente der AHV wird ermittelt, welche Rente höher ausfällt. Die Auszahlung der höheren Rente ist nur gegeben, solange die versicherte Person Anspruch auf eine Hinterlas- senenrente der AHV hat. Da die Rente für den hinterlassenen Elternteil und die Über- gangsrente bei Verwitwung jeweils für eine begrenzte Anspruchsdauer ausgerichtet werden, erlischt mit ihrem Anspruchsende auch der Grundsatz der Ausrichtung der höheren Rente. In diesem Fall bleibt einzig der Anspruch auf die IV-Rente bestehen.
Abs. 3: Dieser Absatz erteilt dem Bundesrat die Kompetenz, die notwendigen Best- immungen zu erlassen, um die Auswirkungen des Erlöschens einer zeitlich begrenzten Hinterlassenenrente der AHV zu regeln. Dabei geht es insbesondere um den Übergang zurück zur IV-Rente, nachdem der Anspruch auf die Rente für den hinterlassenen El- ternteil der AHV oder die Übergangsrente bei Verwitwung der AHV erloschen ist.
4.2.2 Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG)
Art. 4 Abs. 1 Bst. abis ater, aquinques -b Ziff. 2 sowie c
Bst. abis. Die Terminologie in diesem Buchstaben wird dahingehend angepasst, dass bei Todesfällen, die ab Inkrafttreten der Vorlage eintreten, die Rente für den hinter- lassenen Elternteil nach Artikel 23 VE-AHVG den Anspruch auf EL begründet. Der Begriff «Witwen- oder Witwerrente der AHV» wird durch «Rente für den hinterlas- senen Elternteil der AHV» ersetzt. Bei Hinterlassenenrenten der AHV bleibt der An- spruch auf EL gemäss den Übergangsbestimmungen der Vorlage bestehen. Bst. ater. Invalide Personen, die anstelle ihrer IV-Rente eine Rente für den hinterlas- senen Elternteil im Sinne von Artikel 23 VE-AHVG oder eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG beziehen, haben gemäss Artikel 24b VE-AHVG Anspruch auf Ergänzungsleistungen zur AHV.
Bst. aquinquies (neu). Mit dieser Bestimmung wird der EL-Anspruch von Personen ver- ankert, die eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG beziehen. Der Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird bei allen Personen, die ab Inkrafttreten der Vorlage neu eine solche Übergangsrente beziehen, anerkannt. Bst. asexies (neu). Diese Bestimmung führt einen zusätzlichen Schutz in Härtefällen ein, der für alle Todesfälle gilt, die nach dem Inkrafttreten der Vorlage eintreten. Per- sonen mit Anspruch auf eine Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Arti- kel 24 VE-AHVG, die im Zeitpunkt der Verwitwung das 58. Altersjahr vollendet ha- ben, haben auch nach Erlöschen der Übergangsrente weiter Anspruch auf EL. Dieser Anspruch bleibt bis zum Erreichen des Referenzalter der AHV bestehen, unabhängig von der Ausrichtungsdauer der Übergangsrente. Die Unterstützung durch die EL en- det spätestens mit Erreichen des Referenzalters der AHV. Selbstverständlich müssen die Anspruchsvoraussetzungen für die EL erfüllt sein. Da EL nur an Personen mit
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Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz ausgerichtet werden, haben ältere Hinterbliebene, die im Ausland leben, keinen Anspruch auf diese Massnahme. Bst. b, Ziff. 2. Der Begriff «die verwitweten [...] Personen» wird durch «die hinter- bliebene Person» ersetzt, um den Bezügerinnen und Bezügern der Rente für den hin- terlassenen Elternteil nach Artikel 23 VE-AHVG Rechnung zu tragen, deren Zivil- stand möglicherweise nicht verwitwet lautet. Der Begriff umfasst auch die Bezügerinnen und Bezüger einer Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Ar- tikel 24 VE-AHVG.
Art.9 Abs. 5 Bst. c Im bisherigen Absatz 5 Buchstabe c wurde ausschliesslich auf teilinvalide Personen und Witwen ohne minderjährige Kinder Bezug genommen. Das hypothetische Ein- kommen, das für EL-Bezügerinnen und -Bezüger gilt, wird künftig vom Bundesrat geregelt. Dazu gehören überlebende Eltern, deren Zivilstand nicht verwitwet lautet, sowie Ehegatten allgemein, und zwar unabhängig von ihrem Gesundheitszustand. Geregelt wird in diesem Rahmen nicht nur das hypothetische Einkommen, das für teilinvalide Personen gilt, sondern auch jenes für nicht invalide Ehegatten. Zudem wird beim hypothetischen Einkommen nicht mehr nach minderjährigen und volljäh- rigen Kindern unterschieden, da die Unterscheidung für die Bestimmung des anwend- baren hypothetischen Einkommens unzureichend war. Dafür wird der Bundesrat bei der Bestimmung des hypothetischen Einkommens für die EL-Berechnung stärker auf das Alters des Kindes stützen.
Art.14 Abs. 3 Bst. a Ziff. 1 Die Terminologie in diesem Absatz wird vereinfacht. Künftig wird nur noch auf «al- leinstehende Personen» Bezug genommen. Materiell ändert sich damit nichts, da ver- witwete und hinterbliebene Personen brereits als alleinstehende Personen behandelt werden. Der Begriff «alleinstehende Personen» umfasst sowohl Personen, die eine Hinterlassenenrente im Sinne von Artikel 23 VE-AHVG beziehen, als auch Bezüge- rinnen und Bezüger einer Übergangsrente bei Verwitwung im Sinne von Artikel 24 VE-AHVG sowie die Härtefalle, die über Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe asexies VE- ELG abgedeckt sind.
Art. 17 Abs. 1 Bst. a und c 4 und 5 Durch strengere Anspruchsvoraussetzungen für die Hinterlassenenrenten wird die Zahl der Bezügerinnen und Bezüger von Hinterlassenenleistungen der AHV begrenzt. In diesem Rahmen besteht kein objektiver Grund mehr, bestimmte Situationen, die über andere Versicherungen abgedeckt werden können (BVG, Waisenrenten), vorran- gig zu behandeln. Die Bundesbeiträge im Rahmen von Artikel 17 an die Stiftung Pro Juventute für individuelle Finanzhilfen an Hinterbliebene werden aufgehoben.
Abs. 1 Bst. a und c. Die 2,7 Millionen Franken, die bisher an Pro Juventute gingen, werden neu an die schweizerische Stiftung Pro Senectute gezahlt. Gestützt auf Arti- kel 17 ELG und Artikel 101bis AHVG erhielt Pro Senectute vom Bund bereits zuvor
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einen Betrag von maximal 16,5 Millionen Franken pro Jahr. Künftig wird dieser Höchstbetrag bei 19,2 Millionen Franken pro Jahr liegen. Die Verweise auf Pro Ju- ventute werden gestrichen. Abs. 4. Der Name der schweizerischen Stiftung Pro Juventute wird gestrichen. Abs. 5. Der Bundesrat erhält die Kompetenz, die Einzelheiten der Beitragsgewährung zu regeln. Um zu verhindern, dass eine Organisation ihre Tätigkeit aufgibt und die Finanzhilfen ungenutzt bleiben, verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, die Bei- träge einer anderen gesamtschweizerisch tätigen Organisation, die die Interessen von älteren oder invaliden Personen vertritt, zuzusprechen.
4.2.3 Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)
Art. 29 Abs. 3 zweiter Satz
Aktuell haben überlebende Ehegatten Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Ver- witwung rentenberechtigte Kinder haben oder mit anderen Kindern, die durch den Tod des Ehegatten rentenberechtigt werden, in einem gemeinsamen Haushalt leben. Anspruch haben sie zudem, wenn sie mindestens zu zwei Dritteln invalid sind oder es binnen zwei Jahren seit dem Tode der Ehegattin oder des Ehegatten werden. Gemäss bisherigem Recht haben zudem Witwen Anspruch auf eine Rente, wenn sie bei der Verwitwung Kinder haben, die nicht mehr rentenberechtigt sind, oder wenn sie das 45. Altersjahr vollendet haben. Für Witwer besteht derzeit kein entsprechender An- spruch. Abs. 3. Die neue Fassung von Artikel 29 Absatz 3 UVG stellt die Gleichbehandlung zwischen Frauen und Männern beim Anspruch der Ehegattin bzw. des Ehegatten auf die Hinterlassenenrente sicher. Damit wird die vom EGMR festgestellte Ungleichbe- handlung beseitigt. Der neue Artikel 29 Absatz 3 beseitigt diese Ungleichbehandlung, indem Männern der gleiche Anspruch wie Frauen gewährt wird.
Art. 32 Einleitungssatz
Nach bisherigem Recht haben Witwen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Rente nicht erfüllen (Art. 29 Abs. 1), Anspruch auf eine Abfindung. Artikel 32 legt die Höhe der Abfindung fest. Da durch Artikel 29 künftig auch Witwer, die die An- spruchsvoraussetzungen für eine Rente nicht erfüllen, Anspruch auf eine Abfindung haben, präzisiert Artikel 32, dass die Abfindung überlebenden und geschiedenen Ehe- gattinnen und Ehegatten zusteht.
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5 Wirtschaftliche und soziale Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf die Wirtschaft 5.1.1 Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Die Arbeitsmarktbeteiligung hinterbliebener Erwachsener unter 65 Jahren hängt von zahlreichen Faktoren ab. Die finanziellen Aspekte sind zwar wichtig, aber nicht al- leine ausschlaggebend. Eine Rolle spielen zum Beispiel die berufliche Situation der hinterbliebenen Person vor dem Tod des Ehegatten, das Alter und die berufliche Qua- lifikation, die Haushaltszusammensetzung oder das lokale Angebot für die Kinderbe- treuung. Die durchgeführten Untersuchungen (Gabriel et al. 2022) liefern keine ein- deutige Antwort auf die Frage, ob die Hinterbliebenenrenten ein wesentlicher Einflussfaktor für die Arbeitsmarktbeteiligung der begünstigten Personen sind. Die Analyse wird im vorliegenden Fall dadurch erschwert, dass sich die Vorlage nur auf die AHV-Leistungen bezieht. Die Leistungen der 2. Säule beim Tod der versicherten Person bleiben unverändert. Für die Hinterbliebenen sind diese Leistungen jedoch von grosser Bedeutung. Die erwartete Wirkung der Vorlage auf das künftige Verhalten der Hinterbliebenen auf dem Arbeitsmarkt wird somit geschmälert.
Vor diesem Hintergrund ist es nicht möglich, die Auswirkungen der Vorlage auf die Entwicklung der Beschäftigung in der Schweiz genau zu quantifizieren. Basierend auf Annahmen kann jedoch eine Grössenordnung berechnet werden. Anhand der Merk- male der wichtigsten von der Änderung betroffenen Haushaltsgruppen geht man dabei von einem geschätzten Bestand und von einer möglichen Anpassung der Arbeits- marktbeteiligung aus. Bei den Gruppen, die von der AHV-Änderung betroffen sind, dürften die Witwen, die keinen Anspruch mehr auf eine Witwenrente der AHV haben werden, am ehesten ihre Erwerbstätigkeit erhöhen. Es handelt sich dabei um kinderlose Witwen, die im Zeit- punkt der Verwitwung älter als 45 Jahre sind und seit mindestens fünf Jahren verhei- ratet oder vor der Scheidung mindestens zehn Jahre verheiratet waren, sowie Witwen mit Kindern, die verheiratet sind oder vor der Scheidung mindestens zehn Jahre ver- heiratet waren, und deren jüngstes Kind das 25. Altersjahr vollendet hat. Für das Jahr 2035 wird die Zahl der betroffenen Witwen auf rund 10 500 geschätzt, die praktisch hälftig den beiden Gruppen zugeordnet werden können (nicht berücksichtigt werden hier mögliche Auswirkungen der Massnahmen zugunsten des überlebenden Eltern- teils für die Betreuung eines Kindes mit Behinderungen, das älter als 25 Jahre ist, oder zur Vermeidung der Prekarität, wenn der überlebende Elternteil mindestens 58 Jahre alt ist). 50 Die Arbeitsmarktbeteiligung dieser Witwen dürfte sich jener Frauen annähern, die im vergleichbarem Alter sind (50 bis 63 Jahre) und in Einpersonenhaushalten leben (Re- ferenzgruppe). 51 2015 erzielten letztere ein Nettoeinkommen von 48 000 Franken, das im Durchschnitt rund 21 000 über jenem der Frauen lag, die im Zeitpunkt der Verwit-
50 Schätzungen des BSV anhand zu erwartender Todesfälle in der Schweiz. 51 Vgl. Gabriel et al. 2022, S. 64–85, mit ausführlichen Zahlen und Kommentaren zur Ein- kommenssituation der verschiedenen Gruppen von Hinterbliebenen.
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wung verheiratet waren und danach alleine im Haushalt lebten (27 000 Franken). 52 Diese Differenz entspricht rund einem Drittel des Lohns bezogen auf eine Vollzeit- stelle (VZÄ). 53 Das Nettoeinkommen geschiedener Witwen mit einer Hinterlassenen- rente der AHV (41 000 Franken) lag näher bei jenem der Frauen in der Referenz- gruppe. Diese Abweichung lässt sich durch eine stärkere Arbeitsmarktintegration nach der Scheidung erklären, die unter Umständen bereits lange vor der Verwitwung stattfand. Die Situation innerhalb der einzelnen Gruppen ist sehr heterogen und die verfügbaren Daten sind deshalb mit Vorsicht auszulegen. Zu berücksichtigen ist beispielsweise die Tatsache, dass die Verwitwung von Frauen vor dem Rentenalter generell in fortge- schrittenem Alter eintritt (Medianalter nahe bei 60) 54 und dass Witwen mit Kindern während zweier Jahre Anspruch auf Witwenleistungen haben, wenn die Verwitwung nach dem 25. Geburtstag des jüngsten Kindes erfolgt. Um das 60. Altersjahr nimmt die Arbeitsmarktbeteiligung in den meisten Bevölkerungsgruppen ohne unterhaltsbe- rechtigte Kinder tendenziell ab. 55 Oft spielen persönliche Entscheidungen mit, aber auch die Chancen auf dem Arbeitsmarkt. Für Witwen, die sich für die Kindererzie- hung teilweise aus dem Arbeitsmarkt zurückgezogen haben, dürfte es aufgrund feh- lender Berufserfahrung in den vorangegangenen Jahren schwieriger sein, sich wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, auch wenn die Kinder bereits ausgezogen sind. Geht man im Zeitpunkt, in dem das jüngste Kind das 25. Altersjahr vollendet, von einem tieferen Beschäftigungsniveau aus, dürfte sich ein erfolgreicher Wiedereintritt stärker auf die Beschäftigung in Vollzeitäquivalenten (VZÄ) auswirken. Aus diesen Gründen und weil die meisten Witwen ohne Kinder im Haushalt bereits Teilzeit erwerbstätig sind, wird das zusätzliche Beschäftigungsvolumen in VZÄ, das sich aus der Anpassung der AHV ergibt, klar unter der Zahl der im Jahr 2035 betroffe- nen Personen liegen (10 500). Es ist schwierig, den potenziellen Zuwachs der Be- schäftigung zu bestimmen. Unter bestimmten Annahmen könnte er 3500 VZÄ errei- chen (Grössenordnung). Wird der Kreis der Anspruchsberechtigten auf Hinterlassenenleistungen auf nicht ver- heiratete oder geschiedene Paare mit Kindern unter 25 Jahren ausgedehnt, könnte das einen gegenteiligen Effekt auf den Arbeitsmarkt haben, das heisst, die Arbeitsmarkt- beteiligung des hinterbliebenen Elternteils könnte sinken, weil er künftig weniger auf ein Erwerbseinkommen angewiesen ist. Diese Massnahme betrifft viel weniger Per- sonen. Die Zahl der Empfängerinnen und Empfänger einer AHV-Zusatzrente im Jahr 2035 kann auf etwas mehr als 600 Witwen und 200 Witwer geschätzt werden. Die empirischen Daten zeigen, dass Männer, selbst wenn sie Hinterlassenenleistungen er- halten, ihre Arbeitsmarktbeteiligung beim Tod des anderen Elternteils kaum ändern. Es kann deshalb angenommen werden, dass sich die Anpassung der AHV nicht auf die Beschäftigungssituation der Witwer auswirkt. Wie sich das neue Recht auf die Arbeitsmarktbeteiligung unverheirateter und nicht geschiedener Witwen mit Kindern
52 Gabriel et al. (2022), Abbildung 8, S. 65. Angaben in Franken durch die Autoren. 53 Gemäss der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung des BFS betrug der Medianlohn einer vollzeitbeschäftigten Frau im Jahr 2016 jährlich 63 924 Franken netto (keine Daten für 2015). Die Differenz von 21 000 Franken entspricht einem Drittel dieses Betrags. 54 Gabriel et al. (2022), Tabelle 5, S. 34–35 55 Gabriel et al. (2022), S. 76
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unter 25 Jahren auswirkt, ist ungewiss. Selbst wenn sie ihre Arbeitsmarktbeteiligung auf das empirisch bei Witwenhaushalten mit Kindern beobachtete Niveau reduzieren, ist die Wirkung auf die Gesamtbeschäftigung im Jahr 2035 nicht signifikant.
5.1.2 Auswirkungen des reduzierten Finanzierungsbedarfs der AHV Gemäss den durchgeführten Modellierungen (vgl. Ziff. 4.2.1) sollte die AHV dank der Reform ihren jährlichen Finanzierungsbedarf zunehmend reduzieren können (die Reduktion entspricht der Differenz zwischen dem Total der durch die niedrigeren Ausgaben erzielten Einsparungen und der Abnahme des Bundesbeitrags). Der Finan- zierungsbedarf würde im Jahr 2035 um 720 Millionen Franken sinken, was zu diesem Zeitpunkt 0,14 Prozent der Lohnbeiträge oder 0,18 Mehrwertsteuerpunkten entsprä- che. Die Reduktion des Finanzierungsbedarfs der AHV 56 käme sowohl den Unterneh- men als auch den Arbeitnehmenden zugute. Tiefere Lohnnebenkosten würden es den Schweizer Unternehmen erlauben, ihre internationale Wettbewerbsfähigkeit durch Preissenkungen zu steigern oder vermehrt Investitionen zu tätigen. Die Arbeitneh- menden hätten, unter sonst gleichen Bedingungen, höhere Nettolöhne zur Verfügung, was sich positiv auf die Kaufkraft wie auch auf die Arbeitsbereitschaft auswirkt. Der Bund würde ausserdem von direkten Kosteneinsparungen profitieren, weil der Bundesbeitrag an die AHV im Jahr 2035 um 150 Millionen Franken tiefer ausfiele, was 0,04 Mehrwertsteuerpunkten entspricht.
5.1.3 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft Die Reduktion der AHV-Transfers an Hinterbliebenenhaushalte dürfte keine Auswir- kungen auf die Gesamtwirtschaft haben, etwa durch eine Abschwächung der Gesamt- nachfrage (Konsumrückgang). Die gezielte Kürzung der Hinterlassenenleistungen der AHV dürften die betroffenen Personen weitgehend durch einen Anstieg ihres Er- werbseinkommens oder über andere soziale Transferleistungen, namentlich Ergän- zungsleistungen und Sozialhilfe, kompensieren können. Ein beträchtlicher Teil der Einsparungen bei der AHV wird sich im Übrigen nicht auf das Einkommensniveau in der Schweiz auswirken, da dieser Teil (im Jahr 2035 rund die Hälfte 57) die Reduktion von ins Ausland ausgezahlte Leistungen betrifft (namentlich als Witwenrenten an über 65-jährige Frauen, die nur noch Anspruch auf eine sehr bescheidene Altersrente der AHV haben dürften). Die wirtschaftlichen Auswirkungen der AHV-Änderung auf den Arbeitsmarkt und die Einkünfte von Unternehmen und Arbeitnehmenden sind für die Beschäftigung und das Wirtschaftswachstum grundsätzlich vorteilhaft. Allerdings dürften sich die ge- samtwirtschaftlichen Effekte im Rahmen halten. Denn erstens hat die Änderung der AHV keinen Einfluss auf die Hinterlassenenleistungen der 2. Säule. Diese bleiben un-
56 Tatsächlich dürfte der zusätzliche Finanzierungsbedarf der AHV in Zukunft eher auf die zunehmende Alterung der Bevölkerung zurückzuführen sein. 57 Schätzungen des BSV
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verändert und spielen im Haushaltsbudget der Hinterbliebenen insgesamt eine ebenso wichtige Rolle wie die Leistungen der AHV. 58 Zweitens könnte ein Teil des steigen- den, vorläufig aber geringen Arbeitsangebots von Hinterbliebenen, die keine Hinter- lassenenleistungen mehr erhalten, durch einen Rückgang der Zuwanderung kompen- siert werden. Die Gesamtbeschäftigung würde unverändert bleiben. Drittens sind die makroökonomischen Auswirkungen im Zusammenhang mit dem reduzierten Finan- zierungsbedarf der AHV zu relativieren. Langfristig bleiben die Finanzierungsaus- sichten bei der AHV düster und der Finanzierungsbedarf dürfte demografiebedingt weiter steigen. Dank den Massnahmen dieser Vorlage lässt sich der Anstieg aber et- was dämpfen.
5.2 Auswirkungen auf die Gesellschaft 5.2.1 Anspruch aller Eltern mit Kindern unter 25 Jahren und Streichung lebenslanger Renten Zu den sozialen Konsequenzen der Reform der Hinterlassenenrente gehören vor allem die möglichen Effekte auf die finanzielle Situation verschiedener Haushalte. Eine zentrale soziale Folge der Vorlage ist, dass zwar lebenslange Hinterlassenenrenten und Renten für Kinderlose prinzipiell entfallen, dafür jedoch neu alle Hinterbliebenen mit Kindern unter 25 Jahren – und zwar unabhängig vom Zivilstand – in den Kreis der Anspruchsberechtigten eingeschlossen werden. Wie die Studie von Gabriel et al. (2022) zuletzt zeigte, verfügen unter den alleinerziehenden Witwen, die weder eine Hinterlassenenrente noch andere Leistungen aus der 1. Säule beziehen 59, rund 42 Pro- zent über geringe oder sehr geringe finanzielle Mittel (weniger als 60 % des Media- neinkommens), gegenüber 26 Prozent bei alleinerziehenden Frauen, die nicht verwit- wet sind und 12 Prozent bei alleinerziehenden Witwen mit Hinterlassenenrenten. 60 Dank der Reform werden alle Hinterbliebenenhaushalte mit Kindern von einer besse- ren Absicherung profitieren können.
Dank der Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV wird ein Grossteil der Wit- wen und Witwer mit unterhaltsberechtigten Kindern künftig finanziell etwas besser- gestellt sein als die jeweiligen Vergleichsgruppen in der Bevölkerung. Dabei ist je- doch zu berücksichtigen, dass dem manchmal etwas höheren Einkommen spezifische Kosten gegenüberstehen können, etwa für die Kinderbetreuung während der Erwerbs- tätigkeit des überlebenden Elternteils. Insgesamt kann also davon ausgegangen wer- den, dass zwischen Bezügerinnen und Bezügern von Hinterlassenenrenten und Wit- wen und Witwern ohne Kinder unter 25 Jahren, die keinen Anspruch mehr auf Leistungen haben, eine relative soziale Gleichbehandlung besteht.
58 Vgl. Gabriel et al. (2022), Abbildung 8, S. 65. 59 Die Bedeutung dieser Gruppe ist allerdings zu relativieren: Im Datensatz WiSiER umfasste sie 171 Haushalte gegenüber 4927 Haushalten mit Leistungen aus der 1. Säule, was nur gut 3 Prozent aller Haushalte von alleinerziehenden Witwen ausmacht (vgl. Gabriel et al. 2022, Tabelle 5, S. 34–35). 60 Gabriel et al. (2022), S. 60
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5.2.2 Verbesserung der Situation von verwitweten Vätern Für verwitwete Väter bringt die Reform weitgehende Änderungen. Sie werden nun während der gesamten Betreuungs- und Ausbildungsphase der Kinder unterstützt. Im Gegensatz zur Übergangslösung nach dem Urteil des EGMR erhalten verheiratete bzw. geschiedene Witwer in gewissen Fällen jedoch keine lebenslange Rente mehr.
Die im Jahr 2022 durchgeführte Studie von Rainer Gabriel et al. hat allerdings gezeigt, dass eine Verwitwung für die meisten Männer im Erwerbsalter keinen wesentlichen Einfluss auf die finanzielle Situation hat, weil damit sehr viel seltener das Hauptein- kommen des Haushalts wegfällt. Dennoch bedeutet die Hinterlassenenrente für einige eine wichtige Unterstützung: Durch sie waren im Jahr 2015 alleinerziehende Witwer seltener in einer Einkommenssituation mit geringen oder sehr geringen Mitteln (we- niger als 60 % des Medianeinkommens) als jene ohne Rentenanspruch (10,8 % ge- genüber 16,4 %). 61 Generell erhalten verwitwete Väter durch die Reform bessere Möglichkeiten, wäh- rend der Betreuungs- und Ausbildungsphase der Kinder die Erwerbsarbeit zu reduzie- ren bzw. die Kosten für externe Kinderbetreuung zu decken und nach der Volljährig- keit des jüngsten Kindes allenfalls ihr Erwerbspensum wieder zu steigern.
5.2.3 Hinterbliebene Eltern erhalten unabhängig ihres Zivilstandes Leistungen Wichtige soziale Auswirkungen hat die Reform auf unverheiratete und nicht geschie- dene Witwen und Witwer mit Kindern. Unverheiratete Paare mit einem Kind unter 25 Jahren machen heute noch eine relative Minderheit von rund einem Zehntel aller Haushalte mit Kindern unter 25 Jahren aus. Ihr Anteil ist jedoch fast doppelt so hoch wie die Rate im Jahr 2010. 62 Es gibt zudem Hinweise, dass dieser Anteil weiter zu- nehmen wird: So befinden sich laut BFS unter den Jüngeren (25–34 Jahre) anteils- mässig bereits deutlich mehr unverheiratete Paare mit mindestens einem Kind (14 %) als dies in älteren Generationen der Fall ist (1,3 % bei den 55- bis 80-Jährigen). 63 Eine Studie zur wirtschaftlichen Situation von Familien in der Schweiz hat aufgezeigt, dass der Rückgang des Haushaltseinkommens von Paaren nach der Geburt des ersten Kindes nicht vom Zivilstand abhängt. Diese Einkommensveränderung wiederum ist die Folge eines angepassten Erwerbsverhaltens vor allem der Mütter. Der Anteil der Haushalte, in denen die Frau weniger als 10 Prozent zum Erwerbseinkommen beisteu- ert, steigt nach einer Geburt von 10 auf 27 Prozent. Das Erwerbseinkommen der Frauen ist in der überwiegenden Zahl der Familienhaushalte (86 %) kleiner oder sogar deutlich kleiner als das der Männer. Dagegen ist die Aufteilung des Erwerbseinkom- mens bei (verheirateten und unverheirateten) kinderlosen Paaren fast ausgeglichen.
61 Gabriel et al. (2022), S. 58 62 BFS, Strukturerhebung 63 Bundesamt für Statistik 2021, S. 16
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Letztere können dadurch ihr Haushaltseinkommen in der Regel während des gesam- ten Erwerbslebens weiter steigern. 64 Mit der Reform der AHV-Hinterlassenenrenten werden im Jahr 2035 schätzungsweise 620 unverheiratete Mütter und 240 unverheiratete Väter eine Rente beziehen. 65 Ge- samtgesellschaftlich fällt dieser Erweiterung der Anspruchsgruppe eher wenig ins Ge- wicht. Individuell kann, je nach Einkommens- und Haushaltssituation, ein Rentenbe- zug jedoch von grosser Bedeutung sein.
5.2.4 Höheres Prekaritätsrisiko für ältere Hinterbliebene, die keine AHV-Leistungen mehr erhalten Wie schon erwähnt verlieren einige Gruppen mit der Reform ihren Anspruch auf eine AHV-Hinterlassenenrente. Betroffen sind insbesondere ältere Hinterbliebene im Er- werbsalter ohne Kinder unter 25 Jahren. Teilweise dürfte sich für sie das Risiko erhö- hen, in eine prekäre finanzielle Situation zu geraten, wenn eine Wiederaufnahme oder Steigerung der Erwerbstätigkeit nach Ableben des Partners nicht in ausreichendem Masse gelingt, um selbstständig für den eigenen Lebensunterhalt aufzukommen. Frauen sind hiervon besonders betroffen. Dies hängt eng mit der ungleichen Auftei- lung der Erwerbstätigkeit in den Familien zusammen: Frauen sind weniger auf dem Arbeitsmarkt tätig und arbeiten viel häufiger Teilzeit, sodass Mütter gegenüber Vätern längerfristig eine Einkommenseinbusse von 67 Prozent zu verzeichnen haben. 66 Bei einer Verwitwung entfällt für diese Frauen somit ein wesentlich bedeutenderer Teil des Haushaltseinkommens. 67
Diese Gruppe wird sich im Jahre 2035 zahlenmässig auf mehr als 10 000 Personen belaufen. Insbesondere für die alleinlebenden Witwen stellen Hinterlassenenrenten ein wichtiges Element ihrer finanziellen Absicherung dar. Im Vergleich zu Witwen mit Hinterlassenenrente (13 % verfügen über weniger als 60 % des Medianeinkom- mens) haben Witwen ohne jegliche Leistungen aus der 1. Säule (24 %) wie auch al- leinlebende nicht verwitwete Frauen über 50 Jahren (21 %) ein stark erhöhtes Risiko finanzieller Prekarität. 68 Entsprechend sind hinterbliebene Mütter ohne Hinterlassenenrente als Risikogruppen für finanzielle Prekarität aufgrund einer Verwitwung identifiziert worden. 69 Dieses Risiko gilt generell für alle Personen (auch Väter), die nach der Geburt des ersten Kindes vermehrt Betreuungsaufgaben übernehmen und dafür ihre Erwerbstätigkeit reduzieren.
64 Bischof, Kaderli, Liechti und Guggisberg (2023, S. 32–33, 55–59) 65 Schätzungen des BSV anhand zu erwartender Todesfälle in der Schweiz. Diese Schätzung berücksichtigt nicht die Tatsache, dass die Änderung der AHV die Heiratsprävalenz unter den Eltern verringern könnte. 66 Bischof, Kaderli, Liechti und Guggisberg (2023) 67 Gabriel, Koch und Wanner 2022, S. 63–64; Bischof, Kaderli, Liechti und Guggisberg 2023 68 Gabriel, Koch und Wanner 2022, S. 60 69 Wanner/Fall 2012; Gabriel, Koch und Wanner 2022, S. 58–59
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Ob und inwieweit das Erwerbsleben wieder aufgenommen oder intensiviert werden kann, wenn bei oder nach Ableben des Partners oder der Partnerin das jüngste Kind das 25 Lebensjahr überschritten hat, hängt dabei von diversen Faktoren ab (vgl. Ziff. 6.3.1). Feststeht, dass eine starke Reduktion der Erwerbstätigkeit nach der Ge- burt des ersten Kindes sich auch langfristig auf die Erwerbsverläufe auswirkt: Die Erwerbseinkommen von Müttern erhöhen sich auch nach der Kinderbetreuungsphase kaum wieder. 70 Dabei ist allerdings nicht abschliessend geklärt, inwieweit der Ver- zicht auf Erwerbstätigkeit der Mütter von den Elternpaaren gewünscht ist oder die (stärkere) Integration in den Arbeitsmarkt trotz dahingehender Ambitionen nicht ge- lingt. Das Erwerbsverhalten von Müttern nach Trennungen und Scheidungen zeigt indes, dass das Erwerbseinkommen wieder gesteigert werden kann, wenngleich das Risiko einer prekären Einkommenssituation erhöht bleibt. Übertragen auf den Fall einer Ver- witwung kann daher angenommen werden, dass Hinterbliebene, die für die Kinderbe- treuung ihr Erwerbsleben reduziert haben, nach Abschluss der Betreuungs- und Aus- bildungsphase zwar durchaus Möglichkeiten einer finanziell ausreichenden Erwerbsintegration haben, diese aber mit zunehmendem Alter oder der Dauer des Er- werbsunterbruchs begrenzt sind.
5.2.5 Schritt in Richtung einer gerechteren, gleichberechtigteren und verantwortungsvolleren Gesellschaft Die Reform stellt die Rechtsgleichheit von Männern und Frauen in der AHV her und setzt die Ansprüche von unverheirateten Paaren mit Kindern denen verheirateter bzw. geschiedener Paare gleich. Damit sind künftig alle unter 25-jährigen Kinder eines ver- storbenen Elternteils gleichgestellt, da der andere Elternteil, der aufgrund von Betreu- ungsaufgaben seine Erwerbsbeteiligung oft nicht erhöhen kann oder mit externen hö- heren Betreuungskosten konfrontiert ist, zukünftig immer eine Kompensation in Form einer Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV erhalten wird. Insgesamt passen sich die Sozialversicherungen dadurch den gesellschaftlichen Entwicklungen an.
Neben der Verwirklichung der Rechtsgleichheit von Familien mit Kindern bis zum Alter von 25 Jahren berücksichtigt die Revision auch faktische Ungleichheiten, ins- besondere die langfristigen Auswirkungen der Familiengründung auf das Erwerbsver- halten von Frauen. Die Revision mildert die sozialen Auswirkungen der Verwitwung mit dem auf zwei Jahre befristeten Rentenanspruch, wenn keine Kinder unter 25 Jah- ren vorhanden sind, und durch andere Ausgleichsmechanismen. Dazu gehört die Möglichkeit für verheiratete oder geschiedene Hinterbliebene (Männer oder Frauen) mit Kindern über 25 Jahren, Ergänzungsleistungen zu beziehen, wenn sie aufgrund der Verwitwung von prekären Verhältnissen bedroht sind und das Alter von 58 Jahren erreicht haben (Härtefallregelung). Mit diesen Reformmassnahmen werden gezielt Härtefälle unterstützt.
70 Bischof, Kaderli, Liechti und Guggisberg 2023
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Durch den Wandel der Rollenbilder und Familienformen wird sich die Aufteilung von Erwerbs- und unbezahlter Betreuungsarbeit zwischen den Geschlechtern tendenziell verändern. Mehr Väter werden im Falle des Ablebens ihrer Partnerin auf eine Hinter- lassenenrente während der Betreuungs- und Ausbildungsphase der Kinder angewie- sen sein beziehungsweise die Möglichkeit haben, als Witwer familiäre Betreuungs- aufgaben wahrzunehmen. Umgekehrt werden auch Mütter aufgrund ihrer steigenden Erwerbsbeteiligung zunehmend in der Lage sein, ohne grössere finanzielle Nachteile auf lebenslange Witwenrente zu verzichten. Grundsätzlich werden nur noch Mütter und Väter mit Kindern unter 25 Jahren eine Rente für den hinterlassenen Elternteil der AHV erhalten, da sie diejenige Gruppe bilden, die durch einen Todesfall der Partnerin oder des Partners den grössten finan- ziellen Unterstützungsbedarf hat. Hinzu kommen massgeschneiderte Massnahmen für Härtefälle. Insgesamt wird mit der Reform die Hinterlassenenversicherung so moder- nisiert, dass sie den gesellschaftlichen Entwicklungen Rechnung trägt und gleichzeitig gezielt die Personengruppen mit dem grössten Unterstützungsbedarf finanziell absi- chert.
6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich auf Verfassungsnormen, die dem Bund die Befugnis zur Ge- setzgebung auf dem Gebiet der Sozialversicherungen (Art. 112 BV für die AHV/IV;
Art. 112a BV für die Ergänzungsleistungen; Art. 117 BV für die Unfallversicherung geben. Artikel 112a BV ist im Lichte der Praxis des Gesetzgebers im Rahmen der 10. AHV-Revision 71 auszulegen. In diesem Kontext erachtete der Gesetzgeber die EL nicht als rein akzessorische Leistungen und es wurde die Möglichkeit eingeräumt, dass EL auch an Personen ohne Anspruch auf eine AHV- oder IV-Rente ausgerichtet werden könnten (vgl. Botschaft zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Auf- gaben zwischen Bund und Kantonen 72).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 6.2.1 Instrumente der Vereinten Nationen Der Internationale Pakt vom 16. Dezember 1966 über wirtschaftliche, soziale und kul- turelle Rechte (Pakt I) 73 ist für die Schweiz am 18. September 1992 in Kraft getreten. In Artikel 9 sieht er das Recht eines jeden auf soziale Sicherheit vor; diese schliesst die Sozialversicherungen ein. Ausserdem hat jeder Vertragsstaat zu gewährleisten,
71 BBl 1990 II 1, S. 60 72 BBl 2002 2291, S. 2471 73 SR 0.103.1
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dass die im Pakt verkündeten Rechte ohne jegliche Diskriminierung, insbesondere aufgrund des Geschlechts, ausgeübt werden (Art. 2 Abs. 2).
6.2.2 Instrumente der Internationalen Arbeitsorganisation Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 128 vom 29. Juni 1967 über Leistungen bei Invalidität und Alter und an Hinterbliebene 74 am 13. September 1977 ratifiziert. Teil IV betrifft die Hinterlassenenleistungen. Das Übereinkommen definiert den gedeck- ten Fall und legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die An- spruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest. Die Schweiz hat das Übereinkommen Nr. 102 vom 28. Juni 1952 über die Mindest- normen der Sozialen Sicherheit 75 am 18. Oktober 1977 ratifiziert. Teil VI betrifft die Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten und sieht Leistungen im Fall des Todes des Unterhaltspflichtigen vor.
6.2.3 Instrumente des Europarates Die Schweiz hat die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit vom 16. April 1964 76 am 16. September 1977 ratifiziert. Die Schweiz hat insbesondere Teil X über die Leistungen an Hinterbliebene angenommen. Dieser Teil definiert den gedeckten Versicherungsfall und legt den prozentualen Anteil der zu schützenden Personen, die Anspruchsvoraussetzungen sowie die Höhe und die Dauer der Leistungen fest. Die Schweiz hat ausserdem Teil VI angenommen. Dieser betrifft die Leistungen bei Ar- beitsunfällen und Berufskrankheiten und sieht Leistungen im Fall des Todes des Un- terhaltspflichtigen vor.
6.2.4 Recht der Europäischen Union Der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (EU) sieht in Artikel 48 die Einführung eines Systems zur Koordinierung der innerstaatlichen Systeme der so- zialen Sicherheit vor, das die Freizügigkeit der Arbeitnehmenden und Selbstständigen und deren Angehörigen sichert. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 77 zur Ko- ordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie die Verordnung (EG) Nr.
74 SR 0.831.105 75 SR 0.831.102 76 SR 0.831.104 77 Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Ap- ril 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. L 166 vom 30.4.2004, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine konsolidierte, nicht bindende Fassung dieser Verordnung ist veröffentlicht in der SR 0.831.109.268.1
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987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 78 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt. Diese beiden Verordnungen betreffen lediglich die mitgliedstaatlichen Sys- teme der sozialen Sicherheit. Sie basieren auf den internationalen Grundsätzen der Koordinierung wie Gleichbehandlung zwischen den eigenen Staatsangehörigen und Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die Besitzstandswahrung und die Zahlung von Leistungen im gesamten Hoheitsgebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der einzelstaatlichen Systeme der sozialen Sicherheit vor. Die Mitgliedstaaten können die Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finan- zierungsmodalitäten und die Organisation ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unter Beachtung der europarechtlichen Koordinationsgrundsätze selber festlegen.
Seit dem Inkrafttreten des Abkommens vom 21. Juni 1999 79 zwischen der Schweize- rischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) am 1. Juni 2002 nimmt die Schweiz an diesem von der EU eingeführten System zur Ko- ordination der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit (vgl. Ziff. 2 des vorliegen- den Berichts) teil. In diesem Rahmen wendet die Schweiz heute die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 sowie die Verordnung (EG) Nr. 987/2009 an (vgl. Anhang II zum Frei- zügigkeitsabkommen, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit). Das Glei- che gilt für die Beziehungen zwischen der Schweiz und den anderen EFTA-Staaten im Rahmen des Übereinkommens vom 4. Januar 1960 80 zur Errichtung der Europäi- schen Freihandelsassoziation (EFTA) (vgl. Anhang K des EFTA-Abkommens).
6.2.5 Schlussfolgerungen zur Vereinbarkeit der Vorlage mit dem internationalen Recht Vereinbarkeit mit dem Übereinkommen der ILO und der Europäischen Ord- nung
Das Übereinkommen Nr. 128 der Internationalen Arbeitsorganisation (ILO) und die Europäische Ordnung der Sozialen Sicherheit des Europarats definieren den gedeck- ten Fall als den Verlust der Unterhaltsmittel, den die Witwe oder die Kinder infolge des Todes des Ernährers erleiden (Art. 21 Abs. 1 bzw. Art. 60 Abs. 1). Die Witwe wird in beiden Texten als Ehefrau definiert, für deren Unterhalt der Ehemann sorgt (Art. 1 Bst. g). Diese Jahrzehnte alten Texte sehen zwar keine Leistungen für Witwer vor, aber man muss sie vor dem Hintergrund der zwischenzeitlich erfolgten gesell- schaftlichen und gesetzlichen Entwicklungen lesen und interpretieren. Insofern ist da- von auszugehen, dass auch Witwer Anspruch auf Leistungen haben.
78 Verordnung (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Sep- tember 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit. ABl. L 284 vom 30.10.2009, S. 1, in der für die Schweiz verbindlichen Fassung gemäss Anhang II FZA bzw. Anlage 2 zu Anhang K EFTA. Eine konsolidierte, nicht bindende Fassung die- ser Verordnung ist veröffentlicht in der SR 0.831.109.268.11 79 SR 0.142.112.681 80 SR 0.632.31
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Beide Instrumente lassen den Vertragsstaaten einen gewissen Spielraum, indem sie ihnen ermöglichen, die Voraussetzungen für den Rentenanspruch festzulegen. Die Eu- ropäische Ordnung der Sozialen Sicherheit legt fest, dass der Leistungsanspruch der Witwe davon abhängig gemacht werden kann, dass sie nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften als unfähig gilt, selbst für ihren Unterhalt zu sorgen (Art. 60 Abs. 1). Das Übereinkommen Nr. 128 schreibt seinerseits vor, dass der Anspruch ei- ner Witwe auf eine Leistung an Hinterbliebene vom Erreichen eines vorgeschriebenen Alters abhängig gemacht werden kann, wobei aber keine Altersbedingung zulässig ist, wenn die Witwe für ein unterhaltsberechtigtes Kind des Verstorbenen sorgt (Art. 21 Abs. 2 und 3 Bst. b). Da davon ausgegangen werden kann, dass Witwen ohne unterhaltsberechtigte Kinder und damit im weiteren Sinne auch überlebende Ehegat- ten ohne unterhaltsberechtigte Kinder in der Lage sind, selbst für ihren Lebensunter- halt zu sorgen, steht es im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, keine Hinterlassenenrente an diese Personenkategorie auszurichten. Der vorliegende Entwurf, der die Renten für den hinterlassenen Elternteil mit der Betreu- ungs- und Erziehungszeit der Kinder verknüpft, ist somit mit den beiden Instrumenten vereinbar. Zudem sind angemessene Übergangsbestimmungen vorgesehen, um den sozialen Schutz älterer überlebender Ehegatten sicherzustellen. Sollten sie sich in ei- ner prekären finanziellen Situation befinden, wären sie neu über die EL abgesichert. Witwen und Witwer ohne unterhaltsberechtigte Kinder erhalten ausserdem während zwei Jahren eine Übergangsrente. Was die Aufhebung der Rente für den hinterlasse- nen Elternteil bei Vollendung des 25. Altersjahres des jüngsten Kindes anbelangt, so ist diese Altersgrenze mit der in beiden Instrumenten enthaltenen Definition des Be- griffs Kind (Art. 1 Bst. h bzw. Art. 1 Abs. 1 Bst. h) ebenfalls vereinbar. Überdies ist das auch das Alter, in dem Kinder im schweizerischen Zivilrecht nicht mehr als «un- terhaltsberechtigt» gelten.
Die Vorlage ermöglicht es, die vom EGMR in seinem definitiven Urteil vom 11. Ok- tober 2022 in der Sache Beeler gegen die Schweiz (vgl. oben, Ziff. 1.3) festgestellte Verletzung der EMRK – dauerhaft – zu beenden. In Bezug auf die Unfallversicherung ist die geplante Angleichung der Anspruchsvo- raussetzungen für Witwen- und Witwer mit Teil VI des Übereinkommens Nr. 102 und der Europäischen Ordnung der Sozialen Sicherheit vereinbar.
Vereinbarkeit mit dem Freizügigkeitsabkommen Die Hinterlassenenrenten fallen in den materiellen Anwendungsbereich der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 . Die Verordnung, die in den Beziehungen der Schweiz mit der EU und der EFTA gilt, sieht vor, dass die Leistungen auch dann ungekürzt ausbe- zahlt werden müssen, wenn der Wohnsitz in einem anderen Staat liegt (Grundsatz des Leistungsexports). In Bezug auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil, die sich auf die Betreuungs- und Erziehungszeit nach Vollendung des 25. Altersjahres des Kindes bezieht, sieht die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 vor, dass, wenn nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen haben, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat ein- getretenen entsprechenden Sachverhalte oder Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im
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eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären (Grundsatz der Gleichstellung von Sachver- halten oder Ereignissen). Ist eine Leistung vom Anspruch des Kindes auf eine Hilflosenentschädigung der schweizerischen Invalidenversicherung und vom Anspruch des betreuenden verwit- weten Elternteils auf Betreuungsgutschriften abhängig, so sind diese Voraussetzun- gen auch erfüllt, wenn in einem EU-/EFTA-Staat ein Anspruch auf vergleichbare Leistungen (Hilflosenentschädigung, Betreuungsgutschriften) besteht (Grundsatz der Gleichstellung von Sachverhalten oder Ereignissen). Die Vorlage stellt diese Grundsätze nicht in Frage. Vereinbarkeit mit Abkommen mit Nicht-EU/EFTA-Staaten In der Beziehung mit Staaten ausserhalb der EU/EFTA, mit denen die Schweiz ein Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat, müssen Hinterlassenenleistungen auch dann ausgerichtet werden, wenn die begünstigte Person ihren Wohnsitz aus- serhalb der Schweiz hat. Die Sozialversicherungsabkommen mit diesen Staaten sehen diesbezüglich keine Einschränkungen vor. Schlussfolgerung Die Vorlage ist somit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegende Änderung des AHVG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV sieht zum Zweck der Ausgabenbegrenzung des Bundes vor, dass Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zah- lungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken oder wiederkehrende Ausgaben von mehr als 2 Millionen Franken nach sich ziehen, in je- dem der beiden Räte der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen (quali- fiziertes Mehr).
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zie- hen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen AHVG
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Artikel 154 Absatz 2 AHVG gibt dem Bundesrat die nötige gesetzliche Grundlage, um Massnahmen zur Durchführung des AHVG zu treffen. Der Entwurf sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
- Regelung des Anspruchs auf die Rente für den hinterlassenen Elternteil für Frauen, die beim Tod des anderen Elternteils schwanger sind (Art. 23 Abs. 6 VE-AHVG)
- Sonderbestimmungen für die Ausrichtung einer Rente für den hinterlasse- nen Elternteil gemäss Artikel 20 ATSG, für missbräuchliche Ausnahmefäl- len in denen der überlebende Elternteil in keiner Weise für das Kind sorgt (Art. 23 Abs. 7 VE-AHVG) - Bestimmungen zu den Zahlungsmodalitäten der Übergangsrente bei Ver- witwung (Art. 24 Abs. 5 VE-AHVG) - Regelung für das Zusammentreffen mehrerer Renten für den hinterlassenen Elternteil im Sinne von Artikel 23 (Art. 24a Abs. 2 VE-AHVG)
IVG - Bestimmungen zu den Modalitäten bei Erlöschen des Anspruchs auf die Hinterlassenenrente der AHV (Art. 43 Abs. 3 VE-IVG)
ELG - Bestimmungen zur Anrechnung von Einkünften aus einer zumutbaren Er- werbstätigkeit bei EL-Beziehenden und ihren Ehegatten (Art. 9 Abs. 5 Bst. c VE-ELG) - Bestimmungen zur Regelung der Beitragsgewährung und Zusprechung der Beiträge an eine andere gesamtschweizerisch tätige Organisation, um zu verhindern, dass die Finanzhilfen ungenutzt bleiben, wenn eine Organisa- tion ihre Tätigkeit aufgibt (Art. 17 Abs. 5 VE-ELG)
6.6 Datenschutz Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.
Literaturverzeichnis
Gabriel, Rainer; Koch, Uwe; Wanner, Philippe (2022): Die wirtschaftliche Situation von Witwen, Witwern und Waisen; Forschungsbericht des BSV 6/22; 2022) (zit.: Gabriel et al. (2022)) Wanner, Fall (2012): La situation économique des veuves et des veufs, Forschungs- bericht des BSV Nr. 5/12; 2012 (zit.: Wanner und Fall (2012)
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Familien in der Schweiz – Statistischer Bericht 2021, BFS, Neuenburg, 2021
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Anhang Anhang 1: Finanzperspektiven der AHV Die beiden Tabellen zu den Finanzperspektiven der AHV (Tabelle 1 und 2) geben Aufschluss über die Entwicklung der Jahresergebnisse der Versicherung (Ausgaben, Einnahmen, Umlageergebnis) und des Kapitalkontos der AHV (Anlageertrag, Be- triebsergebnis, Stand des AHV-Ausgleichsfonds Ende Jahr). 81 In Tabelle 1 werden die Finanzperspektiven der AHV nach geltender Ordnung (inkl. AHV 21) für die Jahre 2023–2033 aufgezeigt. Der AHV-Finanzhaushalt in Tabelle 2 berücksichtigt die finanziellen Auswirkungen der Reformmassnahmen auf die Ausgaben und Einnah- men der AHV. In Tabelle 3 sind schliesslich die finanziellen Auswirkungen der ver- schiedenen Massnahmen der vorliegenden Reform auf die Ausgaben und Einnahmen der AHV von 2023 bis 2033 festgehalten. .
81 Die in den Tabellen zu den Finanzperspektiven verwendeten Begriffe sind in einer Le- sehilfe erklärt, die abrufbar ist unter: www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > AHV > Finanzen > Finanzperspektiven der AHV – Lesehilfe
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Tabelle 1 Finanzperspektiven der AHV gemäss geltender Ordnung (inkl. AHV 21) Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2023 (1) Stand: definitive Abrechnung 2022
Umlage- Kapital- Betriebs- Jahr Ausgaben Einnahmen Stand des AHV-Fonds Indikatoren ergebnis ertrag ergebnis
Umlage- Umlage- Ausgaben in Kapital o. IV- Ersatz- Umlage- Ertrag der Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in Kapital in % Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Andere Einnahmen Total Einnahmen Kapital % der AHV- Schuld in % quoten-Index ergebnis Anlagen ergebnis IV-Schuld MWST- Lohn- der Ausgaben Lohn-summe der Ausgaben (1980=100) Punkten Prozenten
(2) (2) (2) (2) (3) (2) (2) 2022 47 807 36 266 3 186 9 657 329 49 439 1 631 -4 337 -2 706 47 035 36 751 11.8 0.5 0.4 98 77 89.2 2023 49 936 4.5 37 917 4.6 3 214 0.9 10 087 4.5 270 -18.1 51 488 4.1 1 552 1 352 2 905 49 940 39 656 11.8 0.5 0.4 100 79 90.6 2024 50 367 0.9 38 650 1.9 4 375 36.1 10 174 0.9 319 18.1 53 517 3.9 3 150 675 3 825 53 765 43 633 11.7 0.9 0.7 107 87 88.5 2025 52 560 4.4 39 223 1.5 4 740 8.3 10 617 4.4 312 -2.1 54 892 2.6 2 332 790 3 122 56 887 46 875 12.1 0.7 0.5 108 89 89.8 2026 53 059 0.9 39 814 1.5 4 809 1.5 10 718 0.9 306 -2.0 55 646 1.4 2 588 909 3 496 60 383 50 470 12.0 0.8 0.6 114 95 88.0 2027 55 328 4.3 40 320 1.3 4 882 1.5 11 176 4.3 303 -1.0 56 680 1.9 1 353 971 2 324 62 707 52 893 12.4 0.4 0.3 113 96 89.3 2028 56 020 1.3 40 988 1.7 4 957 1.5 11 316 1.3 300 -1.0 57 561 1.6 1 541 1 017 2 558 65 265 55 788 12.3 0.4 0.3 117 100 87.9 2029 58 655 4.7 41 621 1.5 5 033 1.5 11 848 4.7 297 -1.0 58 799 2.2 145 1 038 1 182 66 448 57 602 12.7 0.0 0.0 113 98 88.6 2030 59 792 1.9 42 267 1.6 5 111 1.5 12 078 1.9 294 -1.0 59 750 1.6 - 42 1 054 1 011 67 459 59 581 12.7 0.0 0.0 113 100 86.9 2031 62 654 4.8 42 920 1.5 5 190 1.5 12 656 4.8 291 -1.0 61 057 2.2 -1 597 1 040 - 557 66 902 59 937 13.1 -0.4 -0.3 107 96 87.9 2032 63 705 1.7 43 589 1.6 5 270 1.5 12 868 1.7 288 -1.0 62 015 1.6 -1 689 1 024 - 666 66 237 60 490 13.2 -0.4 -0.3 104 95 86.2 2033 66 756 4.8 44 269 1.6 5 352 1.6 13 485 4.8 285 -1.0 63 391 2.2 -3 365 975 -2 390 63 847 59 291 13.6 -0.9 -0.7 96 89 87.4
Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2023, in % BSV, 14.07.2023 (1) Abrechnungsjahr zu laufenden Preisen Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 (2) Vorjahresveränderungsraten in Prozent Lohnindex 2.4 2.2 2.0 1.7 1.5 (3) Spielbankenabgabe, Ertrag aus Regress und weitere Erträge Preis 2.3 1.5 1.2 1.0 1.0
Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Szenario A-00-2020 Bundesamt für Statistik BFS
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Tabelle 2 Finanzperspektiven der AHV unter Berücksichtigung der Revision der Hinterlassenenrenten Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2023 (1) Stand: definitive Abrechnung 2022
Umlage- Kapital- Betriebs- Jahr Ausgaben Einnahmen Stand des AHV-Fonds Indikatoren ergebnis ertrag ergebnis
Umlage- Umlage- Ausgaben in Kapital o. IV- Ersatz- Umlage- Ertrag der Betriebs- Kapital ohne ergebnis in ergebnis in Kapital in % Total Ausgaben Beiträge MWST Bundesbeitrag Andere Einnahmen Total Einnahmen Kapital % der AHV- Schuld in % quoten-Index ergebnis Anlagen ergebnis IV-Schuld MWST- Lohn- der Ausgaben Lohn-summe der Ausgaben (1980=100) Punkten Prozenten
(2) (2) (2) (2) (3) (2) (2) 2022 47 807 36 266 3 186 9 657 329 49 439 1 631 -4 337 -2 706 47 035 36 751 11.8 0.5 0.4 98 77 89.2 2023 49 936 4.5 37 917 4.6 3 214 0.9 10 087 4.5 270 -18.1 51 488 4.1 1 552 1 352 2 905 49 940 39 656 11.8 0.5 0.4 100 79 90.6 2024 50 367 0.9 38 650 1.9 4 375 36.1 10 174 0.9 319 18.1 53 517 3.9 3 150 675 3 825 53 765 43 633 11.7 0.9 0.7 107 87 88.5 2025 52 560 4.4 39 223 1.5 4 740 8.3 10 617 4.4 312 -2.1 54 892 2.6 2 332 790 3 122 56 887 46 875 12.1 0.7 0.5 108 89 89.8 2026 53 055 0.9 39 814 1.5 4 809 1.5 10 717 0.9 306 -2.0 55 646 1.4 2 590 909 3 499 60 386 50 473 12.0 0.8 0.6 114 95 88.0 2027 55 302 4.2 40 320 1.3 4 882 1.5 11 171 4.2 303 -1.0 56 675 1.9 1 373 972 2 345 62 731 52 916 12.3 0.4 0.3 113 96 89.3 2028 55 837 1.0 40 988 1.7 4 957 1.5 11 279 1.0 300 -1.0 57 524 1.5 1 687 1 020 2 708 65 438 55 961 12.3 0.5 0.4 117 100 87.9 2029 58 391 4.6 41 621 1.5 5 033 1.5 11 795 4.6 297 -1.0 58 746 2.1 355 1 045 1 400 66 839 57 993 12.6 0.1 0.1 114 99 88.6 2030 59 456 1.8 42 267 1.6 5 111 1.5 12 010 1.8 294 -1.0 59 682 1.6 226 1 066 1 293 68 132 60 253 12.7 0.1 0.0 115 101 86.9 2031 62 236 4.7 42 920 1.5 5 190 1.5 12 572 4.7 291 -1.0 60 972 2.2 -1 264 1 060 - 204 67 928 60 962 13.1 -0.3 -0.3 109 98 87.9 2032 63 218 1.6 43 589 1.6 5 270 1.5 12 770 1.6 288 -1.0 61 917 1.5 -1 301 1 051 - 250 67 678 61 932 13.1 -0.3 -0.3 107 98 86.2 2033 66 185 4.7 44 269 1.6 5 352 1.6 13 369 4.7 285 -1.0 63 276 2.2 -2 909 1 012 -1 897 65 781 61 225 13.5 -0.8 -0.6 99 93 87.4
Erläuterungen Annahmen über die wirtschaftliche Entwicklung vom 12.06.2023, in % BSV, 14.07.2023 (1) Abrechnungsjahr zu laufenden Preisen Jahr 2023 2024 2025 2026 2027 (2) Vorjahresveränderungsraten in Prozent Lohnindex 2.4 2.2 2.0 1.7 1.5 (3) Spielbankenabgabe, Ertrag aus Regress und weitere Erträge Preis 2.3 1.5 1.2 1.0 1.0
Rentenanpassungen: alle zwei Jahre Szenario A-00-2020 Bundesamt für Statistik BFS
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Tabelle 3 Auswirkungen der Revision auf die Finanzen der AHV Beträge in Millionen Franken / Zu Preisen von 2023
Jahr Auswirkungen der Reformmassnahmen auf die Ausgaben der AHV Bundesbeitrag Wirkung Total
Einschränkung des Hinterlassenenrente für Zweijährige Übergangs- Anspruchs auf unverheiratete Eltern Übergangsrente für bestimmungen verwitwete Personen mit Kindern unter 25 verwitwete Personen Einnahmen - Total Total mit Kindern unter Jahren mit Kindern über Ausgaben 25 Jahren 25 Jahren
2022 0 0 0 0 0 0 0 2023 0 0 0 0 0 0 0 2024 0 0 0 0 0 0 0 2025 0 0 0 0 0 0 0 2026 -30 1 25 0 -4 -1 3 2027 -101 4 72 0 -25 -5 20 2028 -174 6 94 -110 -183 -37 146 2029 -251 8 95 -116 -264 -53 210 2030 -319 10 93 -121 -337 -68 269 2031 -394 13 94 -130 -418 -84 334 2032 -455 14 91 -137 -487 -98 388 2033 -526 16 92 -153 -571 -115 456
BSV, 18.09.2023
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Anhang 2: Übersichtstabelle über die verwendeten Daten Zitat, Fundstelle Quelle, Herleitung, Annahmen Letzte Aktua- Bemerkungen lisierung
S. 36: Zwischen 2016 Auswertung STATPOP 2016– 2020 und 2020 gab es in 2020 (BFS) durch BSV. der Schweiz im Jah- resdurchschnitt nur 123 Todesfälle von unverheirateten El- tern, deren jüngstes Kind unter 25 Jahre alt war. S. 37: Tabelle 4–1 Berechnungen des BSV: 2021/23 Für die Projektion werden 1. Mikrosimulation gestützt auf die versicherungstechni- STATPOP 2016–2020 (BFS) schen Grundlagen (Wahr- und Rentenregister 2016–2021 scheinlichkeit verheiratet der 1. Säule (ZAS) um aktuel- zu sein oder Kinder zu ha- len Effekt der Reformmassnah- ben, Alter der Hinterblie- men zu schätzen. Projektion ge- benen etc.) konstant ge- stützt auf Bevölkerungsszenario halten. Ebenso der A-00-2020 (BFS) und wirt- durchschnittliche Betrag schaftlichen Eckwerte der der Hinterlassenenrente AHV-Finanzperspektiven relativ zur Minimalrente. (Stand 14.7.2023). Ausnahme: Kalenderjahr- 3. Pauschales Hinzurechnen abhängige Sterbewahr- von Beziehenden und Renten scheinlichkeiten gemäss im Ausland gestützt auf Aus- Szenario A-00-2020. landanteil gemäss Rentenregis- ter 2021. S. 38: Tabelle 4–2 Berechnungen des BSV gestützt 2021/23 Für die Projektion werden S. 38: Angaben zur auf die Berechnungen zu Ta- die EL-Quoten und der Anzahl betroffener belle 4–1 und das EL-Register durchschnittliche EL- Personen 2021. Letzteres wird verwendet, Betrag konstant gehalten. um die EL-Quoten zu Witwen- und Witwerrenten sowie den durchschnittlicher EL-Betrag der EL-Fälle zu Witwen- und Witwerrenten zu bestimmen. S 39: Danach werden Einsparungen beim Bundesbei- 2021/23 die Einsparungen trag entsprechen 20,2 % der to- beim Bundesbeitrag talen Reduktion der Ausgaben kontinuierlich zuneh- der AHV gemäss Tabelle 4–1. men und im Jahr 2040 rund 200 Milli- onen betragen.
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