Art. 12 Abs. 1bis Einleitungssatz Der Grundsatz nach Artikel 12 Absatz 1bis (Einleitungssatz) besagt, dass das Be- schwerderecht nach Artikel 12 NHG bei Wohnbauten innerhalb der Bauzone mit einer Geschossfläche von weniger als 400 m2 nicht mehr besteht. Beibehalten werden soll das Beschwerderecht jedoch in folgenden Fällen:
Art. 12 Abs. 1bis Bst. a Bei Vorhaben mit Auswirkungen auf bedeutende Ortsbilder, geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler. Was die Ausnahme für bedeutende Ortsbilder betrifft, sind vorab die Ortsbilder von nationaler Bedeutung zu erwähnen. Sie sind im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeu- tung ISOS (vgl. Verordnung vom 13. November 20197 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz [VISOS]) verzeichnet. Es ist angezeigt, diese Ausnahme einzugrenzen auf Ortsbildteile mit dem höchsten Erhaltungsziel A8. Bei den Kantonen und Gemeinden werden bedeutende Ortsbilder häufig mittels kantonalen und kommunalen Schutzzonen gemäss Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe c des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19799 (RPG) geschützt. Auch zum Schutz von geschichtlichen Stätten (archäologische Schutzzonen) oder Natur- und Kulturdenkmälern erlassen die Kantone oder Gemeinden entsprechende Schutzzonen. Zudem haben die Kantone und Gemeinden auch die Möglichkeit, zum Schutz der genannten Objekte Verfügungen zu erlassen oder Verträge abzuschliessen. Verfügungen zu Wohnbauten können diese Objekte entweder direkt betreffen – etwa im Rahmen eines Umbauvorhabens – oder indirekt, indem die unmittelbare Umgebung betroffen ist – etwa durch einen Anbau.
7 SR 451.12 8 Vgl. Weisungen über das ISOS vom 1. Januar 2020. Das ISOS befindet sich in Revision. Zurzeit sind sowohl Ortsbildaufnahmen gemäss der ursprünglichen ISOS- Inventarisierungsmethode als auch Ortsbilder gemäss der Methode ab 01.01.2017 in Kraft. Die neue Methode beruht auf den gleichen Grundsätzen und Grundregeln wie die ursprüngliche Methode, unterscheidet sich aber geringfügig in der Systematik und der Be- grifflichkeit, vgl. Entsprechungsschlüssel WISOS Anhang. Das Beschwerderecht soll vollumfänglich erhalten bleiben in Ortsbildteilen mit Erhaltungsziel A gemäss neuer Me- thode bzw. mit Erhaltungsziel A und a gemäss ursprünglicher Methode. 9 SR 700
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Die Objekte nationaler und kantonaler Bedeutung wird der Bundesrat auf Verord- nungsstufe in Analogie zu Artikel 32b Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 200010 (RPV) betreffend Solaranlagen auf Kulturdenkmälern definieren. Relevant sind die Auswirkungen dann, wenn sie für betroffene geschichtliche Stätten oder Kulturdenkmäler definierte Schutzziele beeinträchtigen.
Art. 12 Abs. 1bis Bst. b Bei Vorhaben, die innerhalb von Bauzonen geplant sind und bei denen sich die Bauzone mit Biotopen von nationaler, regionaler und lokaler Bedeutung überlagert bzw. teilweise überlagert, besteht ein erhöhtes Interesse am Schutz der Natur. Des- halb ist es geboten, dass das Verbandsbeschwerderecht nach Artikel 12 NHG in diesen Fällen bestehen bleibt. Auch der Gewässerraum, welchen die Kantone gestützt auf Artikel 36a des Gewäs- serschutzgesetzes vom 24. Januar 199111 (GSchG) festlegen müssen, überlagert sich teilweise mit der Bauzone. Bauliche Vorhaben von privatem Interesse sind im Ge- wässerraum nur gemäss Ausnahmetatbeständen wie z.B. für zonenkonforme Anlagen in dicht überbauten Gebieten und gestützt auf eine Interessenabwägung zulässig (Art. 41c Abs. 1 GSchV). Aufgrund der öffentlichen Interessen am Gewässerraum soll das Verbandsbeschwerderecht in diesen Fällen bestehen bleiben.
Art. 25e Übergangsbestimmung zur Änderung vom [Datum] Übergangsrechtlich soll Folgendes gelten: Verfahren, bei denen im Zeitpunkt des In- krafttretens dieser Änderung über die Baubewilligung bereits entschieden worden ist, sollen nach bisherigem Recht zu Ende geführt werden. Auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung hängige Baugesuche, über welche die Bewilligungsbehörde zu diesem Zeitpunkt noch nicht entschieden hat, kommt das neue Recht zur Anwendung.
4.2 Minderheitsanträge: Art. 12 Abs. 1bis Einleitungssatz sowie Bst. c und d NHG
Art. 12 Abs. 1bis Einleitungssatz Nach Ansicht einer Minderheit soll das Beschwerderecht nach Artikel 12 Absatz 1bis NHG bei Wohnbauten innerhalb der Bauzone nur bis zu einer Geschossfläche von weniger als 250 m2 wegbedungen werden.
Art. 12 Abs. 1bis Bst. c Liegt ein Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen in einem Bereich, der für die Auszonung im Sinne von Artikel 15 RPG geeignet erscheint, bestehen konkrete Hinweise dafür, dass eine Überprüfung des zugrundeliegenden Nutzungsplans
10 SR 700.1 11 SR 814.20
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geboten ist. In solchen Fällen soll das Beschwerderecht der Organisationen nach Ansicht der Minderheit bestehen bleiben.
Art. 12 Abs. 1bis Bst. d Ebenfalls bestehen bleiben soll das Verbandsbeschwerderecht nach Ansicht einer weiteren Minderheit bei Wohnbauten, die dem ZWG unterstehen. Eine Wohnung im Sinne des ZWG ist eine Gesamtheit von Räumen, welche die in Artikel 2 Absatz 1 ZWG aufgeführten Kriterien erfüllt: die Gesamtheit der Räume muss für eine Wohnnutzung geeignet sein (Bst. a), sie muss eine bauliche Einheit bilden (Bst. b), sie muss einen Zugang entweder von aussen oder von einem gemeinsam mit anderen Wohnungen genutzten Bereich innerhalb des Gebäudes haben (Bst. c), sie muss über eine Kocheinrichtung verfügen (Bst. d) und sie darf keine Fahrnis darstellen (Bst. e). In Gemeinden mit einem Zweitwohnungsanteil von mehr als 20% besteht das Beschwerderecht der Organisationen somit gegen sämtliche Verfügungen, welche die Erstellung oder Änderung einer Wohnung betreffen, die den Wohnungsbegriff nach Artikel 2 Absatz 1 erfüllt. Es spielt keine Rolle, ob es sich dabei beispielsweise um eine Erstwohnung nach Artikel 2 Absatz 2, eine den Erstwohnungen gleichgestellte Wohnung nach Artikel 2 Absatz 3, eine touristisch bewirtschaftete Wohnung nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b in Verbindung mit Absatz 2 Buchstabe a oder b, eine Wohnung im Zusammenhang mit einem strukturierten Beherbergungsbetrieb nach Artikel 8, eine neue Wohnung in einer geschützten Bauten nach Artikel 9 oder um eine altrechtliche Wohnung nach Artikel 10 handelt.
5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage betrifft Vorhaben, die von den Kantonen bzw. den Gemeinden bewilligt werden. Für den Bund ergeben sich keine Auswirkungen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Vorlage führt dazu, dass Wohnbauten bis zu einer mittleren Grösse nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt sind. Die Auswirkungen auf Kantone, Ge- meinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete dürften gering sein.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die Vorlage hat kaum Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
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5.4 Auswirkungen auf die Umwelt Gewisse Vorhaben (Wohnbauten) werden nicht mehr dem Verbandsbeschwerderecht unterstellt sein. Die Auswirkungen auf die Umwelt, die sich daraus ergeben könnten, können in Kauf genommen werden.
6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit Die geplante Einschränkung des Verbandsbeschwerderechts steht im Einklang mit Artikel 78 BV.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Im Bereich der in der Vorlage gewählten Beschränkung des Verbandsbeschwerde- rechts bestehen für die Schweiz keine internationalen Verpflichtungen.
6.3 Erlassform Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Bundesversammlung erlässt alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes (Art. 22 Abs. 1 ParlG). Die vorliegende Revision des NHG folgt dem Verfahren der Gesetzgebung.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Ausgaben der öffentlichen Hand. Eine Unterstellung der Vorlage unter die Ausgabenbremse steht damit nicht zur Diskus- sion.
6.5 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes Die Vorlage sieht keine Gewährung von Subventionen vor.
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die Gesetzesanpassungen bedingen einzig in Bezug auf Artikel 12 Absatz 1bis Buchstabe a NHG Ausführungsbestimmungen des Bundesrates. Diese stützen sich
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auf die allgemeine Vorschrift nach Artikel 26 NHG, wonach der Bundesrat die Ausführungsvorschriften erlässt. Eine spezifische Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen sieht die Vorlage nicht vor.
6.7 Datenschutz Es ist keine Datenbearbeitung im Sinne des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) notwendig, bei der sich das Thema des Schutzes der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen stellt.
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