Anpassung der Bestimmungen über die Anerkennung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Strassen ASTRA Abteilung Strassenverkehr
Bern, 23. August 2023
Anpassung der Bestimmungen über die An- erkennung technischer Prüfstellen im Be- reich der Strassenfahrzeuge – Teilrevision von drei Verordnungen
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Mit der vorliegenden Revisionsvorlage sollen:die Voraussetzungen für die Aner- kennung von Prüfstellen aktualisiert und konkretisiert werden;
die kompetente Bewertung und Überwachung von Prüfstellen sichergestellt werden;
internationale Verpflichtungen in Bezug auf Prüfstellen erfüllt werden.
Ausgangslage
Aufgrund internationaler Verpflichtungen der Schweiz bedarf es einer behördlichen Aufsicht sogenannter Prüfstellen. Behördlich anerkannte technische Prüfstellen sind berechtigt, Prüfnachweise zu erstellen, die den Zulassungsbehörden als Grundlage für ihren Zulassungsentscheid von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zum Strassenverkehr dienen. Anhand von Prüfdokumenten solcher Prüfstellen kann das ASTRA schweize- rische Fahrzeugtypengenehmigungen erteilen. Sind Prüfstellen im Rahmen eines in- ternationalen Abkommens bei der jeweiligen internationalen Organisation gemeldet (notifiziert), können deren Prüfnachweise Anwendung zur Erteilung international gülti- ger Typengenehmigungen finden.
Das schweizerische Recht setzt für die Anerkennung von Prüfstellen einen entspre- chenden Kompetenznachweis voraus. Es lässt offen, wer die Bewertung der Kompe- tenz vornimmt. Bisher nimmt entweder das ASTRA die Bewertung vor oder die Prüf- stelle verfügt freiwillig über einen Kompetenznachweis in Form einer Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS. Die Anerkennung von Prüfstellen erfolgt heute unbefristet, eine regelmässige Überwachung zur laufenden Sicherstellung der Kompetenz ist nicht vorgesehen.
Mit der vorliegenden Revision sollen die Regelungen im Zusammenhang mit der Aner- kennung technischer Prüfstellen angepasst und auf einen sowohl den heutigen natio- nalen Bedürfnissen, als auch internationalen Verpflichtungen entsprechenden Stand gebracht werden.
Die vorliegende Revision beinhaltet die Aktualisierung und Konkretisierung der Bestim- mungen über die Anerkennung und Notifizierung technischer Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge. Damit soll nationalen Anforderungen und internationalen Verpflich- tungen entsprochen werden. Im Wesentlichen werden dazu folgende Massnahmen vorgeschlagen: Im Zuge der technischen Weiterentwicklung nimmt die Bandbreite und Komplexität der jeweiligen Prüfgebiete laufend zu. Der Aufbau spezifischer Kompetenzen und Ressour- cen beim ASTRA zur Bewertung der Kompetenz von Prüfstellen erscheint angesichts der geringen Anzahl von aktuell zehn anerkannten Prüfstellen unverhältnismässig. Für die Anerkennung einer Prüfstelle soll deshalb künftig der Kompetenznachweis anhand einer Akkreditierung durch die SAS für die entsprechenden Prüfgebiete erbracht wer- den. Die Bewertung von Prüfstellen ist eine Kernaufgabe der SAS. Sie verfügt dazu über ein Netzwerk von Fachexperten für die jeweiligen Prüfgebiete, womit eine kom- petente Bewertung der Prüfstellen sichergestellt werden kann.
Die bisher unbefristete Anerkennung von Prüfstellen soll an die Gültigkeit der Akkredi- tierung gekoppelt werden. Während der Gültigkeitsdauer der Akkreditierung führt die SAS Überwachungsaudits durch und behandelt auch Meldungen Dritter zu Prüfstellen, welche die Akkreditierung betreffen. Damit soll eine laufende Überwachung der Kom- petenz der Prüfstellen gewährleistet werden. Das bisherige zweistufige Verfahren einer Anerkennung von Prüfstellen soll beibehal- ten, neu aber dessen unterschiedliche Auswirkungen definiert werden: Es soll festge- legt werden, dass die Anerkennung durch das ASTRA zu Prüftätigkeiten mit nationalem Zulassungszweck berechtigt, während die Anerkennung mittels Bundesratsbeschluss Notifizierungen der Prüfstellen im Rahmen internationaler Abkommen ermöglicht. Für die bisher nicht geregelte Aberkennung sollen entsprechende Bestimmungen ein- geführt werden. Bisher werden nur für die Dienstleistung einer Anerkennung durch das ASTRA Gebüh- ren nach Aufwand erhoben. Die Notifizierung, eine allfällige Aberkennung sowie die Genehmigung von Prüfkonzepten der Prüfstellen erfolgen für die Prüfstellen bis heute ohne Kostenfolge. Für alle Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen sollen neu Gebühren erhoben werden.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Die Zulassung von Strassenfahrzeugen setzt Nachweise über die Einhaltung der tech- nischen Vorschriften voraus. Die aktuell zehn behördlich anerkannten Prüfstellen nach Anhang 2 der Verordnung vom 19. Juni 19951 über die Typengenehmigung von Stras- senfahrzeugen (TGV) sind berechtigt, entsprechende Prüfungen durchzuführen und Prüfdokumente auszustellen. Diese Prüfnachweise dienen den Strassenverkehrsäm- tern als Grundlage für ihren Zulassungsentscheid von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen zum Strassenverkehr. Prüfdokumente anerkannter Prüfstellen können zudem die Basis zur Erstellung schweizerischer Fahrzeugtypengenehmigungen durch das ASTRA bil- den. Sind anerkannte Prüfstellen zusätzlich im Rahmen der fahrzeugtechnischen Regelun- gen des UN-Übereinkommens vom 20. März 19582 (1958er-Übereinkommen) und dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen zwi- schen der Schweiz und der Europäischen Gemeinschaft3 (MRA) bei der jeweiligen in- ternationalen Organisation notifiziert und anerkannt, können sie Prüfnachweise erstel- len, auf deren Grundlage international gültige Typengenehmigungen erteilt werden können.
Davon unterscheidet sich die Systematik bez. Prüfstellen, die bei der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung OECD für Prüfungen nach den sog. OECD-Normenkodizes, die insbesondere den Insassenschutz von Traktoren betreffen (siehe Anh. 2 Ziff. 13 der Verordnung vom 19. Juni 19954 über die technischen Anfor- derungen an Strassenfahrzeuge VTS), akkreditiert sein können. Die Schweiz wirkt im Rahmen ihrer OECD-Mitgliedschaft an der Weiterentwicklung dieser fahrzeugtechni- schen Bestimmungen mit. Zu diesem Zweck hat die Schweiz bei der OECD eine soge- nannte Designated Authority5 als Vertreterin der Schweiz bezeichnet, welche in ent- sprechenden Arbeitsgruppen der OECD Einsitz nimmt. Einer Designated Authority steht grundsätzlich offen, sich bei der OECD zusätzlich als Prüfstelle akkreditieren zu lassen. Der Nachweis über die Einhaltung diesbezüglicher Anforderungen hat die De- signated Authority direkt gegenüber der OECD zu erbringen. Von der OECD akkredi- tierte Prüfstellen können Prüfberichte ausstellen, welche die OECD prüft und numme- riert. Sie sind ohne zusätzliche behördliche Genehmigung (vgl. EU, UNECE) interna- tional gültig. Aktuell ist keine Schweizer Prüfstelle von der OECD akkreditiert. Aufgrund der speziellen Systematik wird betreffend OECD-akkreditierte Prüfstellen auf eine spezifische Regelung in der TGV verzichtet.
Die Anerkennung von Prüfstellen setzt einen Nachweis über die erforderliche Kompe- tenz voraus (Art. 17 Abs. 3 TGV). Das schweizerische Recht lässt offen, wer die Be-
1 SR 741.511 2 Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Ausrüstungsgegen- stände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegenseitige Anerken- nung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden, abgeschlossen am 20. März 1958, SR 0.741.411 3 MRA (Mutual Recognition Agreement): Abkommen zwischen der schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen, abgeschlossen am 21. Juni 1999, SR 0.946.526.81 4 SR 741.41 5 Die Hochschule für Agrar-, Forst- und Lebensmittelwissenschaften HAFL, 3052 Zollikofen, ist vom ASTRA als «Desgnated Authority» manda- tiert.
wertung der Kompetenz vornimmt. Einerseits nimmt bisher das ASTRA diese Bewer- tung selbst vor, andererseits liegt seitens einiger Prüfstellen eine Bewertung in Form einer freiwilligen Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS nach der Verordnung vom 17. Juni 19966 über das schweizerische Akkreditierungssys- tem und die Bezeichnung von Prüf-, Konformitätsbewertungs-, Anmelde- und Zulas- sungsstellen (AkkBV) vor. Aufgrund der raschen Weiterentwicklung und der steigenden Komplexität der Vorschriften fehlen dem ASTRA aber zunehmend die Ressourcen und das erforderliche spezifische Fachwissen für eine Bewertung der Kompetenz von Prüf- stellen.
Bisherige Anerkennungen sind grundsätzlich unbefristet, eine laufende Überwachung zur Sicherstellung der Kompetenzen der Prüfstellen ist heute nicht gewährleistet. Dies ist aus nationaler Sicht unbefriedigend und aus internationaler Sicht unzulässig. Die internationalen Abkommen verlangen eine laufende Überwachung und Befristung der Anerkennung von Prüfstellen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung soll den Aspekten der Überwachung der Prüfstellen und einer Befristung der Anerkennung Rechnung ge- tragen werden. Die Anerkennung von Prüfstellen erfolgt in einem ersten Schritt durch das ASTRA mit- tels Verfügung (Art. 17 Abs. 2 TGV). Mit der Aufnahme einer Prüfstelle in Anhang 2 TGV mittels Verordnungsrevision, wird dann die Grundlage zur Notifizierung nach dem 1958er-Übereinkommen und dem MRA geschaffen. Bisher werden lediglich für die Anerkennung durch das ASTRA Gebühren (nach Auf- wand) nach der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20047 (Allg- GebV) erhoben. Die Genehmigung von Prüfkonzepten der Prüfstellen, die Notifizierung und die Aufhebung der Anerkennung erfolgen für die Prüfstellen heute ohne Kosten- folge. Auch diese Aspekte stellen jedoch grundsätzlich gebührenpflichtige Dienstleis- tungen des Bundes dar. Für die Anerkennung und Notifizierung, für eine allfällige Ab- erkennung sowie für die Genehmigung von Prüfkonzepten sollen daher in der Verord- nung vom 7. November 20078 über die Gebühren des Bundesamtes für Strassen (GebV-ASTRA) Gebühren festgelegt werden.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Die Bewertung und Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen können grundsätzlich sowohl durch das ASTRA als auch im Rahmen einer Akkreditierung durch die SAS erfolgen. Diese Tätigkeiten setzen spezifisches Fachwissen u.a. über technische Vor- schriften, Prüfmethoden, Qualitätssysteme und die Bereitstellung entsprechender Res- sourcen voraus. Als Fachbehörde verfügt das ASTRA über die erforderlichen Kennt- nisse der Fahrzeugvorschriften und beaufsichtigt die anerkannten Prüfstellen in recht- licher Hinsicht. In den letzten Jahren haben der Umfang und die Komplexität der be- treffenden Vorschriften und damit auch die spezifischen Anforderungen an Prüfstellen hinsichtlich deren Kompetenz laufend zugenommen. Durch diese Entwicklung fehlen dem ASTRA zunehmend die Ressourcen und das erforderliche spezifische Fachwis- sen, um Prüfstellen insbesondere hinsichtlich ihrer Kompetenz bewerten und überwa- chen zu können. Mit der SAS besteht eine offizielle Stelle, deren Kernaufgabe die Be- wertung und Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen im Rahmen einer Akkredi- tierung darstellt. Die SAS verfügt dazu über ein Netzwerk entsprechender Fachexper- ten, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen kann. Die Anzahl anerkannter Prüfstellen im interessierenden Bereich ist gering (aktuell sind zehn Prüfstellen anerkannt) und wird angesichts des begrenzten Schweizer Markts vor- 6 SR 946.512 7 SR 172.041.1 8 SR 172.047.40
aussichtlich künftig kaum wesentlich zunehmen. Es erscheint daher unverhältnismäs- sig, beim ASTRA die für eine Bewertung und Überwachung der Kompetenz von Prüf- stellen erforderlichen spezifischen Kenntnisse zu erhalten, weiterzuentwickeln sowie die erforderlichen Ressourcen bereitzustellen. Zudem verfügen einige anerkannte Prüf- stellen bereits heute im Zusammenhang mit ihrem Prüfgebiet freiwillig über eine SAS- Akkreditierung. Die Option einer Weiterführung der Bewertung und Überwachung hin- sichtlich der Kompetenz von Prüfstellen durch das ASTRA wurde daher nicht weiter- verfolgt. Diese Tätigkeiten sollen künftig im Rahmen einer Akkreditierung durch die SAS wahrgenommen werden.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem EU-Recht und den harmonisierten fahrzeugtechnischen Regelungen der UNO konform. Beide sehen eine Akkreditierung zur Bewertung und Überwachung der Kompetenz von Prüfstellen vor. Dasselbe gilt für die Befristung der Anerkennung von Prüfstellen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen kommt die Schweiz ihren Verpflichtungen nach, die im Rahmen internationaler Abkom- men bestehen.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der vorliegenden Revision sollen die Bestimmungen im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen an die weiterentwickelten Bedürfnisse und die gewach- senen Verpflichtungen angepasst werden. Diesbezüglich sind auch die internationa- len Vorschriften der UNO im Zusammenhang mit dem 1958er-Übereinkommen und diejenigen der EU im Rahmen des MRA zu berücksichtigen. In der EU enthält die Verordnung (EU) 2018/8589 die weitreichendsten Anforderungen an Prüfstellen im Bereich der Strassenfahrzeuge. Das MRA (Kapitel 12) wurde hinsichtlich dieser EU- Verordnung bis heute nicht aktualisiert. Im Hinblick auf eine allfällige künftige Aktuali- sierung des MRA soll u.a. bezüglich der Anforderungen an Prüfstellen mit der vorge- sehenen Neuregelung eine Harmonisierung mit der EU-Verordnung erfolgen. Die beantragte Neuregelung umfasst folgende Sachverhalte:
• Anforderungen an eine Anerkennung und Notifizierung Für eine Anerkennung und Notifizierung verlangt das ASTRA von Prüfstellen jeweils ein Gesuch. Geregelt ist diese Anforderung aber bisher nicht und soll in die neuen Bestimmungen aufgenommen werden (Art. 17a Abs. 1 E-TGV). Der für eine Anerkennung erforderliche Kompetenznachweis soll konkretisiert werden, indem das Vorliegen einer gültigen Akkreditierung durch die SAS für das beantragte Prüfgebiet vorausgesetzt wird (Art. 17a Abs. 2 Bst. a E-TGV). Das ASTRA verfügt zu- nehmend weder über die erforderlichen Fachkompetenzen noch über personelle Res- sourcen für die Bewertung der Kompetenz von Prüfstellen. Die Bewertung der Kompe- tenz der Prüfstellen soll deshalb künftig anhand einer Akkreditierung durch die SAS erfolgen. Die SAS ist eine vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) eingesetzte offizielle und international anerkannte Stelle, deren Kernaufgabe u.a. die Bewertung der Kompetenz von Prüfstellen darstellt. Für diese Aufgabe verfügt die SAS über ein Netzwerk externer Fachexperten. Eine Bewertung mittels einer Akkreditierung steht mit
9 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahr- zeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
den internationalen Vorschriften im Einklang10. Einige anerkannte Prüfstellen verfügen bereits heute für bestimmte Prüfgebiete über SAS-Akkreditierungen. Das ASTRA kann an den Akkreditierungstätigkeiten der SAS beobachtend teilnehmen. Die Kosten für Akkreditierungen richten sich nach der Verordnung vom 10. März 200611 über die Gebühren des Staatssekretariats für Wirtschaft im Bereich der Akkreditierung (GebV-Akk). Auf Ihrer Internetseite publiziert die SAS eine grobe Kostenschätzung12 für die Akkreditierung und Überwachung. Über die Gültigkeit einer Akkreditierung von
5 Jahren ist demnach mit nach unten und oben offenen Kosten um ca. CHF 40'000 zu
rechnen. Eine präzise Angabe der zu erwartenden Kosten ist nicht möglich, da sich diese aus der jeweiligen Situation und dem Umfang der Aufgabentätigkeit einer Prüf- stelle ergeben. Allfällige zusätzliche Kosten für Prüfstellen, die bereits heute über eine Akkreditierung verfügen, sind vom Geltungsbereich der bestehenden Akkreditierungen abhängig. Für Prüfstellen, die bisher über keine Akkreditierung verfügen, wird eine Er- stakkreditierung erforderlich. Die SAS erstellt für Akkreditierungen jeweils Kostenvor- anschläge, die sich nach der individuellen Situation der Prüfstellen richten. Prüfstellen sollen über eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens CHF 10 Millionen verfügen müssen, um Geschäftsrisiken abzudecken (Art. 17a Abs. 2 Bst. b E-TGV). Diese Mindestdeckungssumme lehnt sich an die Bestim- mungen von Artikel 3 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 195913 (VVV) an, welche für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Unternehmen des Motofahrzeuggewerbes (Art. 71 SVG) gelten. Von der Anforderung einer Haftpflicht- versicherung ausgenommen sind Prüfstellen, bei welchen der Staat die Haftungsrisi- ken übernimmt (Art. 17a Abs. 3 E-TGV). Damit wird auch den Verpflichtungen der in- ternationalen Vorschriften entsprochen14. Für ihre Zulassungsentscheide der Fahrzeuge und Fahrzeugteile benötigen Strassen- verkehrsämter Auskünfte zu Prüfdokumenten anerkannter Prüfstellen. Dasselbe gilt für das ASTRA im Fall von Prüfdokumenten, die als Grundlage für die Erteilung von Ty- pengenehmigungen dienen. Die Verpflichtung anerkannter Prüfstellen, den Zulas- sungsbehörden und dem ASTRA über ihre Prüfdokumente Auskunft zu geben, muss deshalb geregelt werden (Art. 17b Abs. 3 E-TGV). • Wirkung des Anerkennungsstatus Heute ist nicht geregelt, welche Berechtigungen mit einer Anerkennung durch das ASTRA (Art. 17 Abs. 2 TGV) und der nachfolgenden Aufnahme in Anhang 2 TGV für eine Prüfstelle einhergehen. Es soll deshalb definiert werden, dass eine Anerkennung durch das ASTRA (mittels Verfügung) zur Ausstellung von Prüfnachweisen berechtigt (Art. 17b Abs. 1 E-TGV). Die nachfolgende Aufnahme in Anhang 2 TGV mittels Ver- ordnungsrevision soll zusätzlich Notifizierungen im Rahmen internationaler Abkommen ermöglichen (Art. 17c Abs. 1 E-TGV). Prüfberichte, welche die Prüfstellen im Zusam-
menhang mit der Notifizierung erstellen, können als Grundlage für die Erteilung inter- national gültiger Typengenehmigungen dienen. Nur in Anhang 2 TGV gelistete Prüfstellen sind heute für die Öffentlichkeit ersichtlich.
10 Anhang 2 Erster Teil Ziffer 2.1 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/858 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahr- zeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnun- gen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4. 11 SR 946.513.7 12 Kostenschätzung abrufbar unter: www.sas.admin.ch > Wie wird meine Stelle akkreditiert? > Grundlagen und Dokumente > Grundlagen > Rege- lungen Akkreditierung allgemein > Kostenschätzung / Beilage 02 zu Dok. Nr. 741 Rev. 01. 13 SR 741.31 14 Artikel 68 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Ein- heiten für diese Fahrzeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
Um die Transparenz zu verbessern sollen Prüfstellen künftig zusätzlich mit ihrem An- erkennungsstatus und ihrem Zuständigkeitsgebiet auf der ASTRA-Homepage publi- ziert werden (Art 17 Abs. 3 E-TGV). • Prüfvorschriften und Prüfunterlagen sowie Prüfkonzepte Die SAS-Akkreditierung soll das im Rahmen der Anerkennung geltende Prüfgebiet um- fassen. Die in diesem Zusammenhang geltenden Prüfvorschriften und Prüfunterlagen sollen deshalb genauer definiert und erweitert werden (Art. 19 Abs. 1 E-TGV). Für Prüf- gebiete, in denen keine expliziten gesetzlichen Vorgaben bestehen (z.B. Abänderungs- prüfungen an Fahrzeugen), wurde zur Anerkennung von den Prüfstellen bereits bisher ein Prüfkonzept verlangt. Die Prüfkonzepte sollen in die neuen Bestimmungen einflies- sen und damit Bestandteil der Akkreditierung bilden (Art. 19 Abs. 2 E-TGV). Die Prüf- konzepte sollen künftig durch das ASTRA unter allfälligem Beizug weiterer Stellen (z.B. Prüfung durch Fachexperten) genehmigt werden (Art. 19 Abs. 3 und 4 E-TGV). Die Kosten für die Genehmigung des Prüfkonzeptes soll die jeweilige Prüfstelle tragen (Art.
19 Abs. 5 E-TGV).
Überwachung Das ASTRA beaufsichtigt anerkannte Prüfstellen in rechtlicher Hinsicht (z.B. hinsicht- lich Meldungen Dritter bezüglich der konformen Umsetzung der Fahrzeugvorschriften). Die Prüfstellen unterliegen ansonsten aber bisher keiner geregelten Überwachung. Diese Lücke soll durch das Erfordernis einer SAS-Akkreditierung für eine Anerkennung geschlossen werden (Art. 17a Abs. 2 Bst.a E-TGV). Mit der Akkreditierung bestätigt die SAS die Kompetenz, Unparteilichkeit sowie die einheitliche Arbeitsweise einer Prüf- stelle, bestimmte Prüfungen durchzuführen. Für die Akkreditierung und deren Aufrecht- erhaltung führt die SAS die erforderlichen, kostenpflichtigen Begutachtungen durch. (Art. 19 AkkBV). An diesen Begutachtungen soll das ASTRA beobachtend teilnehmen können. Meldungen Dritter zu akkreditierten Prüfstellen werden entsprechend der Zuständigkeit durch die SAS oder das ASTRA behandelt.
Befristung und Aufhebung der Anerkennung Gemäss den Anforderungen internationaler Abkommen und EU-Vorschriften sollen An- erkennungen befristet werden15. Die Anerkennung (in der Folge auch die Notifizierung) soll dazu an die Gültigkeit der SAS-Akkreditierung gekoppelt werden. Eine SAS-Akkre- ditierung weist eine Gültigkeit von höchstens 5 Jahren auf und kann anschliessend ein- malig um 5 Jahre verlängert werden (Art. 15 AkkBV). Danach ist eine Neuakkreditie- rung erforderlich. Die aktuellen Vorschriften in der TGV äussern sich nicht zur Aufhebung einer Anerken- nung (Aberkennung) und Notifizierung. Dieser Sachverhalt soll deshalb in die neuen Bestimmungen einfliessen (Art. 17d Abs. 1 E-TGV). Mit der verfügten Aufhebung der Anerkennung und damit zusammenhängender Notifizierungen sollen unmittelbar alle Berechtigungen zur Erstellung von Prüfnachweisen aufgehoben werden (Art. 17d Abs. 2 E-TGV). Die verfügte Aberkennung hat die Löschung der Prüfstellen in An- hang 2 zur Folge. Die Aktualisierung von Anhang 2 TGV soll künftig mindestens einmal jährlich stattfin- den, sofern dazu Bedarf besteht.
Gebühren Die Anerkennung, Notifizierung und Genehmigung der Prüfkonzepte von Prüfstellen stellen gebührenpflichtige Dienstleistungen des Bundes dar. Bisher wird auf der Grund- 15 Anhang 2 Dritter Teil Ziffer 10.2 Buchstabe c des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Artikel 73 Absatz 15 der Verordnung (EU)
2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeu- gen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge, zur Ände- rung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
lage der AllgGebV lediglich für die Anerkennung durch das ASTRA (Art. 17 Abs. 2 TGV) eine Gebühr nach Aufwand erhoben (Richtwert bis ca. CHF 500.00). Für die Aufnahme in Anhang 2 (mittels Verordnungsrevision), für eine Notifizierung und für die Genehmi- gung von Prüfkonzepten wird keine Gebühr erhoben. Die Gebühren sollen nun deshalb detailliert und bezogen auf die einzelnen Massnahmen geregelt werden. Es sollen da- bei nur für diejenigen Massnahmen Gebühren erhoben werden, die unmittelbar durch die Prüfstelle verursacht werden. Für die Anerkennung sollen sie die Behandlung des Gesuchs und das Ausstellen der Verfügung beinhalten, für die Notifizierung das Mel- deverfahren gemäss den jeweiligen Vorgaben der internationalen Abkommen16. Für die Prüfkonzepte sollen die Gebühren deren Prüfung und Genehmigung durch das ASTRA umfassen. Die Gebühren für die Anerkennung und Notifizierung sollen aus Gründen der Transparenz als Pauschalen definiert werden. Die Aufhebung der Aner- kennung soll hingegen aufgrund möglicher, unterschiedlich verlaufender Verfahren nach Aufwand verrechnet werden (Anh. Ziff. 6 E-GebV-ASTRA). Dasselbe soll für die Genehmigung von Prüfkonzepten gelten, da diese vom Umfang her und inhaltlich un- terschiedlich und für jede Prüfstelle individuell sind. Die Kosten für den allfälligen Bei- zug weiterer Stellen (z.B. Fachexperten) zur Prüfung der Prüfkonzepte wird den Prüf- stellen separat verrechnet (Art. 19 Abs. 5 E-TGV). • Strafbestimmung Im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen bestehen bisher keine Straf- bestimmungen. Solche sollen eingeführt werden, wenn die entsprechenden Pflichten, wie z. B. die Meldepflicht bez. der Haftpflichtversicherung (vgl. Art. 17b Abs. 2 E-TGV) nicht eingehalten werden (Art. 44 Bst. d. E-TGV).
3.2 Umsetzungsfragen
Sämtliche Änderungen können mit den bestehenden eidgenössischen und kantonalen Strukturen umgesetzt werden.
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die Typengenehmigung von Strassen-
fahrzeugen (TGV) Ingress
Art. 104d SVG wurde aufgehoben.
Ersatz von Ausdrücken
Abs. 1: In den Artikeln 21, 23 Absatz 1, 24, und 27 Absatz 1 wird präzisiert, dass die nach Artikel 17 anerkannten Prüfstellen gemeint sind.
Abs. 2: Im italienischen Text werden die Begriffe «rapporto d’esame» und «rapporto di esame» zwecks Vereinheitlichung durch «rapporto di perizia» ersetzt.
Art. 2 Bst. m und n
Bst. m: Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind berechtigt, Konformitätsbewertungen auszustellen, sondern auch die nach Artikel 17 Absatz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Artikel 17 deckt beides ab.
16 Anhang 2 Erster Teil Ziffer 3 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Art. 11 des MRA (Mutual Recognition Agreement), SR 0.946.526.81
Bst. n: Im französischen Text wird «rapport d’examen» ersetzt durch «rapport d’exper- tise». Im italienischen Text wird ebenfalls zur Vereinheitlichung «rapporto d’esame» durch «rapporto di perizia» ersetzt.
Art. 4 Abs. 7
Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind be- rechtigt, Konformitätsbewertungen auszustellen, sondern auch die nach Artikel 17 Ab- satz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Artikel 17 deckt beides ab.
Art. 17
Sachüberschrift: Es wird nur noch die Zuständigkeit für die technischen Prüfungen ge- regelt. Die Anforderungen für die Anerkennung von Prüfstellen werden in Artikel 17a (neu) festgelegt.
Abs. 1: Es wird präzisiert, dass die technische Prüfung durch eine für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich anerkannten Prüfstelle durchgeführt werden muss.
Abs. 2: Prüfstellen werden für ihren Zuständigkeitsbereich anerkannt. Der Ausdruck «Zulassung» in Absatz 2 wird deshalb durch den Ausdruck «Anerkennung» ersetzt. Der Ausdruck «provisorisch» ist unnötig und entfällt, da er lediglich die Anerkennung durch das ASTRA bedeutet und zudem für die Aufnahme der Prüfstellen in Anhang 2 ebenfalls kein Ausdruck «definitiv» Anwendung findet. Die Anerkennung durch das ASTRA hat den anschliessenden Eintrag in Anhang 2 zur Folge.
Abs. 3: Der im heutigen Absatz 3 geforderte Kompetenznachweis nach internationalen Normen ergibt sich durch die neue Anforderung einer Akkreditierung (siehe auch Art. 17a Abs. 2 Bst. a) und kann hier daher entfallen. Nur die in Anhang 2 aufgeführten Prüfstellen sind heute öffentlich aufgelistet. Um auch bereits den Status einer Anerken- nung durch das ASTRA (siehe Abs. 2) oder deren Aufhebung (Art. 17d) transparent zu machen, erfolgt künftig eine Publikation auf der Internetseite des ASTRA.
Abs. 4 Die aktuell zehn anerkannten Prüfstellen decken nicht alle im Fahrzeugbereich vorhandenen Prüfgebiete ab. Grundsätzlich kommen in solchen Fällen die in bestehen- den Rechtsgrundlagen (v.a. VTS, TGV) definierten Nachweise für die Zulassung zur Anwendung (bspw. Typengenehmigungen oder Konformitätserklärungen des Herstel- lers nach Art. 14 TGV). In Fällen, in denen für technische Prüfungen weder anerkannte Prüfstellen bestehen noch definierte Nachweise erbracht werden können, bestimmt das ASTRA das weitere Vorgehen.
Bisher bewertete das ASTRA die für eine Anerkennung erforderliche Einhaltung der Anforderungen an die Kompetenz von Prüfstellen grundsätzlich selbst. Die Komplexität und der Umfang weiterentwickelter technischer Fahrzeugvorschriften erhöhen sich rasch. Dem ASTRA fehlen daher zunehmend das erforderliche Expertenwissen und die Ressourcen für eine umfassende Prüfstellenbeurteilung. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) betreibt die Schweizerische Akkreditierungsstelle SAS. Die SAS ist im Rahmen der AkkBV für die Bewertung und Überwachung von Prüfstellen zuständig. Sie verfügt über ein dazu erforderliches Netzwerk von Fachexperten für die verschie- denen Fachgebiete. Einige anerkannte Prüfstellen verfügen bereits freiwillig über eine SAS-Akkreditierung.
Abs. 1: Bereits bisher wurde für die Anerkennung und Notifizierung einer Prüfstelle ein Gesuch verlangt. Das Erfordernis eines Gesuchs wird verankert.
Abs. 2 Bst. a: Für eine Anerkennung wird das Vorliegen einer gültigen SAS-Akkreditie- rung für das entsprechende Zuständigkeitsgebiet vorausgesetzt.
Abs. 2 Bst. b: Damit allfällige Forderungen Dritter aus den Tätigkeiten der Prüfstellen gedeckt sind, wird eine gültige Haftpflichtversicherung in der Höhe von min. CHF 10 Millionen verlangt. Dieser Mindestversicherungsbetrag orientiert sich an den Bestim- mungen von Artikel 3 der VVV, welche für die obligatorische Haftpflichtversicherung von Unternehmen des Motofahrzeuggewerbes (Art. 71 SVG) gelten.
Abs. 3: Ausgenommen von der Anforderung einer Haftpflichtversicherung nach Ab- satz 2 Buchstabe b sind staatliche Prüfstellen, bei welchen der Staat die Haftungsrisi- ken übernimmt.
Abs. 4: Das Gesuch um Akkreditierung stellen die Prüfstellen bei der SAS direkt. Die SAS teilt dem ASTRA das Programm für das Akkreditierungsaudit mit. An den Neuak- kreditierungs-, Überwachungs- und Erneuerungsaudits der SAS kann das ASTRA be- obachtend teilnehmen.
Abs. 5: Es wird auf die für die Akkreditierung massgebenden Prüfvorgaben und –un- terlagen sowie Prüfkonzepte verwiesen (siehe auch Art. 19).
Abs. 6: Da eine gültige Akkreditierung die Grundvoraussetzung für eine Anerkennung darstellt, informiert die SAS das ASTRA über eine Anpassung, Suspendierung und einen Entzug der Akkreditierung.
Abs. 1: Das bisherige zweistufige Anerkennungsverfahren (durch das ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 mittels Verfügung, anschliessend durch die Aufnahme in Anh. 2 mittels Verordnungsrevision) wird beibehalten. Neu wird die Wirkung einer Anerkennung durch das ASTRA definiert. Die Anerkennung durch das ASTRA berechtigt die Prüfstellen zur Erstellung von nationalen Prüfnachweisen (für Einzelzulassungen von Fahrzeugen oder als Grundlage für die Erteilung schweizerischer Fahrzeug-Typengenehmigun- gen).
Abs. 2: Die anerkannten Prüfstellen müssen dem ASTRA alle Änderungen hinsichtlich ihrer Haftpflichtversicherung melden.
Abs. 3: Prüfnachweise anerkannter Prüfstellen dienen den Zulassungsbehörden für ih- ren Zulassungsentscheid (Art. 4 Abs. 7 TGV) und dem ASTRA als Grundlage für die Erteilung von Typengenehmigungen (Art. 13 Abs. 2 TGV). In diesem Zusammenhang werden anerkannte Prüfstellen zur Auskunft hinsichtlich ihrer Prüfdokumente gegen- über den Zulassungsbehörden und dem ASTRA verpflichtet.
Abs. 1: Es wird neu die Wirkung der Aufnahme der Prüfstellen in Anhang 2 definiert. Sie ermöglicht eine Notifizierung der Prüfstellen im Rahmen internationaler Abkom- men. Eine Notifizierung ist nur unter Einhaltung der Voraussetzungen nach dem jewei- ligen internationalen Abkommen möglich. Beispielsweise setzt das 1958er-Überein- kommen in Art. 2 Abs. 2 für die Notifizierung einer Prüfstelle voraus, dass die Geneh- migungsbehörde selbst für die betreffende UN-Regelung notifiziert sein muss (das ASTRA ist nicht für alle UN-Regelungen als Genehmigungsbehörde notifiziert). Eine von der internationalen Organisation anerkannte Notifizierung berechtigt die Prüfstellen zur Erstellung von Prüfnachweisen nach entsprechenden internationalen Regelungen. Diese Prüfnachweise können die Grundlage zur Erteilung international gültige Typen- genehmigungen bilden.
Abs. 2: Dem ASTRA ist ein Gesuch um Notifizierung einzureichen.
Anerkennungen von Prüfstellen sind bisher unbefristet. Sowohl das 1958er-Überein- kommen als auch die Verordnung (EU) 2018/85817 verlangen eine Befristung von An- erkennungen. Während das 1958er-Übereinkommen keine explizite Frist vorgibt, ver- langt die EU-Verordnung eine Befristung auf 5 Jahre. Die EU-Verordnung ist aufgrund des Standes von Kapitel 12 MRA hinsichtlich Prüfstellen für die Schweiz aktuell nicht verpflichtend. Im Hinblick auf eine allfällige künftige Aktualisierung des MRA soll mit der Neuregelung hinsichtlich der Anforderungen an Prüfstellen eine Harmonisierung mit der EU-Verordnung erfolgen. Auch Akkreditierungen durch die SAS sind grundsätz- lich auf 5 Jahre befristet (Art. 15 AkkBV). Die Anerkennung gilt, solange eine gültige Akkreditierung vorhanden ist und die übrigen Voraussetzungen für eine Anerkennung weiterhin eingehalten sind.
Abs. 1 Bst. a: Die Anerkennung wird auf Antrag der Prüfstelle aufgehoben.
Abs. 1 Bst. b: Wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht mehr eingehalten sind, wird die Anerkennung aufgehoben (siehe Art. 17a Abs. 2).
Abs. 1 Bst. c: Wenn sich die Prüfstelle nicht an die Vorgaben über Prüfvorschriften und -unterlagen sowie Prüfkonzepten hält (siehe Art. 19 Abs. 1, 2 und 3), kann die Aner- kennung aufgehoben werden.
Abs. 2: Mit der verfügten Aufhebung der Anerkennung und damit zusammenhängender Notifizierungen erlischt die Berechtigung der Prüfstellen zur Erstellung von Prüfnach- weisen unmittelbar.
Art 18 Abs. 1
Ersatz eines Ausdrucks: Nicht nur die in Anhang 2 festgelegten Prüfstellen können mit der Prüfung beauftragt werden, sondern auch die nach Artikel 17 Absatz 2 vom ASTRA anerkannten. Der Verweis auf Art. 17 deckt beides ab.
17 Verordnung (EU) 2018/858 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahr- zeuge, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 715/2007 und (EG) Nr. 595/2009 und zur Aufhebung der Richtlinie 2007/46/EG, ABl. L 151 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2021/1445, ABl. L 313 vom 6.9.2021, S. 4.
Art 19
Abs. 1: Die Akkreditierung durch die SAS soll das Zuständigkeitsgebiet der Prüfstellen abdecken. Es werden diesbezügliche Prüfvorschriften definiert, die in Form konkreter Rechtsgrundlagen und anderer behördlicher Vorgaben explizit vorliegen.
Abs. 2: Bei Fahrzeugumbauten z. B. liegen oft keine konkreten Prüfvorgaben seitens des Gesetzgebers vor. Anerkannte Prüfstellen arbeiten in solchen Fällen bereits bisher nach ihrem eigenen Prüfkonzept. Es wird festgelegt, dass für Prüfungen, für die keine expliziten Prüfvorschriften (siehe Abs. 1) bestehen, die Prüfkonzepte der Prüfstellen zur Anwendung kommen. Die Prüfkonzepte bilden ebenfalls Bestandteil der Akkredi- tierung.
Abs. 3: Um Gültigkeit zu erlangen, müssen die Prüfkonzepte der Prüfstellen und deren Aktualisierungen durch das ASTRA genehmigt werden.
Abs. 4: Die Prüfkonzepte werden durch das ASTRA selber oder bei Bedarf unter Beizug weiterer Stellen (z.B. Fachexperten) genehmigt.
Abs. 5: Die Kosten des ASTRA und allfälliger weiterer Stellen für die Genehmigung der Prüfkonzepte tragen die jeweiligen Prüfstellen.
Art. 26 Abs. 2
Es wird präzisiert, dass eine nach Artikel 17 anerkannte Prüfstelle gemeint ist. Im ita- lienischen Text wird zudem der Begriff «servizi d’esame» aus Gründen der Vereinheit- lichung durch «organo di controllo» ersetzt.
Art. 44 Bst. d (neu)
Sofern keine strengere Strafbestimmung anwendbar ist, soll mit Busse bestraft werden, wer im Zusammenhang mit der Anerkennung von Prüfstellen seinen Pflichten nicht nachkommt.
Art. 47a (neu) Übergangsbestimmung
Die Akkreditierung von Prüfstellen benötigt Zeit (Neuakkreditierungen dauern gemäss SAS mindestens ein Jahr18) und ist mit Kosten auf der Grundlage der GebV-Akk ver- bunden. Bestehende anerkannte Prüfstellen müssen sich an den neuen Bestimmun- gen orientieren und allenfalls ihre Zuständigkeitsgebiete überdenken können. Es wird ihnen deshalb eine Übergangsfrist von 5 Jahren gewährt, bis die neuen Bestimmungen für sie gelten.
Anh. 2
Der Titel wird auf «Anerkannte Prüfstellen» geändert.
Der Anhang wird aktualisiert:
Die DTC Dynamic Test Center AG ist seit dem 17. Dezember 2021 für elektrotechni- sche Prüfungen von Elektro-, Solar- und Hybridfahrzeugen vom ASTRA provisorisch 18 Zeitlicher Ablauf einer erstmaligen Akkreditierung abrufbar unter: www.sas.admin.ch > Wie wird meine Stelle akkreditiert? > Grundlagen und Dokumente > Grundlagen > Regelungen Akkreditierung allgemein > Zeitlicher Ablauf einer erstmaligen Akkreditierung / Beilage 01 zu Dok. Nr.
741 Rev. 02.
anerkannt (Art. 17 Abs. 2 TGV). Die DTC AG verfügt über eine gültige Akkreditierung durch die SAS für das betreffende Tätigkeitsgebiet. Die Erweiterung des Zuständig- keitsbereichs der DTC AG wird in Anhang 2 aufgenommen.
Der Schweizerische Verein des Gas- und Wasserfaches (SVGW) mit seinem Techni- schen Inspektorat schweizerischer Gaswerke (TISG) hat seinen Rückzug als aner- kannte Prüfstelle beantragt und wird daher aus Anhang 2 gelöscht. Die Eurofins Electrosuisse Product Testing AG hat ihren Namen in Eurofins Electric & Electronic Product Testing AG geändert.
4.2 Verordnung vom 19. Juni 1995 über die technischen Anforderungen an
Strassenfahrzeuge (VTS) Ersatz eines Ausdrucks
In einigen Artikeln wird der Ausdruck «vom ASTRA anerkannten Prüfstelle» verwendet, der nur auf eine Anerkennung nach Artikel 17 Absatz 2 TGV zutrifft. Gemeint sind aber auch diejenigen nach Anhang 2 TGV. Im ganzen Erlass wird daher der Ausdruck «vom ASTRA anerkannten Prüfstelle» durch «nach Artikel 17 TGV anerkannten Prüfstelle» ersetzt.
Die Bestimmung wird zur Vereinfachung umformuliert und der Ausdruck «in Anhang 2 TGV aufgeführt oder vom ASTRA nach Art. 17 Abs. 2 TGV anerkannt» wird ersetzt durch «nach Artikel 17 TGV anerkannt».
Der Ausdruck «Prüfstelle nach Anhang 2 TGV» wird ersetzt durch «nach Artikel 17 TGV anerkannte Prüfstelle».
Art. 164 Abs. 3 Bst. c
Der Ausdruck «anerkannte Prüfstelle» wird ergänzt mit «nach Artikel 17 TGV».
Anh. 7 Ziff. 41
Der Ausdruck «anerkannten Prüfstelle» wir ergänzt mit «nach Artikel 17 TGV».
4.3 Verordnung vom 7. November 2007 über die Gebühren des Bundesam-
tes für Strassen (GebV-ASTRA) Anh. Ziff. 6 und 7 (neu)
Bisher sind für die Anerkennung von Prüfstellen keine Gebühren definiert. Sie werden heute auf der Grundlage der AllgGebV nur nach Aufwand im Zusammenhang mit einer Verfügung für eine Anerkennung durch das ASTRA nach Artikel. 17 Absatz 2 TGV erhoben. Die Anerkennung und deren Aufhebung, die Notifizierung sowie die Geneh- migung von Prüfkonzepten der Prüfstellen stellen jedoch gebührenpflichtige Dienstleis- tungen des ASTRA dar. Es werden daher neu Gebühren für diese Dienstleistungen festgelegt (siehe auch Art. 17a Abs. 2, Art. 17c Abs. 1, 17d Abs. 1 und Art. 19 Abs. 5 E-TGV).
Ziff. 6.1: Die Gebühr für die Anerkennung umfasst die Behandlung des Anerkennungs- gesuchs und die Anerkennung mittels Verfügung. Die Anerkennungsverfahren können jeweils mehrere Prüfgebiete umfassen.
Ziff. 6.2: Die Gebühr für die Notifizierung deckt das Verfahren gemäss den Vorgaben des jeweiligen internationalen Abkommens19 ab. Je Anerkennungs- oder Notifikations- verfahren können ein oder mehrere Prüfgebiete notifiziert werden.
Ziff. 6.3 Für eine Aufhebung der Anerkennung (Aberkennung) werden Gebühren nach
Aufwand erhoben, da sich diesbezüglich unterschiedliche Verfahren ergeben können.
Ziff. 6.4 Für die Genehmigung der individuellen Prüfkonzepte werden Gebühren nach Aufwand erhoben.
Ziff. 7: Die bisherige Ziffer 6 regelt übrige allgemeine Gebühren und bildet den Ab- schluss der Gebührentabelle. Der Inhalt der bisherigen Ziffer 6 wird daher unverändert in die neue Ziffer 7 verschoben, welche die Gebührentabelle abschliesst.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die vorgeschlagenen Massnahmen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag-
glomerationen und Berggebiete Den Prüfstellen entstehen durch das Erfordernis einer SAS-Akkreditierung (und sofern für das Zuständigkeitsgebiet erforderlich, für die Genehmigung des Prüfkonzepts) zu- sätzliche Kosten (siehe Ziff. 4.1 zu Art. 47a E-TGV). Anerkannte Prüfstellen könnten sich dadurch veranlasst sehen, künftig auf weniger rentable Prüfgebiete zu verzichten. Den kantonalen Strassenverkehrsämtern könnten dadurch Möglichkeiten entfallen, Fahrzeughalter für bestimmte Prüfungen an anerkannte Prüfstellen zu verweisen. Ein Rückzug anerkannter Prüfstellen ist allerdings auch heute bereits möglich resp. findet statt, wenn sie eine Prüftätigkeit aufgeben wollen. Es sind daher auch in diesem Zusammenhang keine Auswirkungen zu erwarten.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Den bestehenden zehn anerkannten Prüfstellen können durch das neue Erfordernis einer SAS-Akkreditierung für die Anerkennung (und sofern für das Zuständigkeitsgebiet erforderlich, für die Genehmigung des Prüfkonzepts) zusätzliche Kosten entstehen (siehe Ziff. 4.1 zu Art. 47a E-TGV). Sechs dieser Prüfstellen verfügen schon heute über eine Akkreditierung, die den Umfang der Anerkennung zumindest teilweise abdeckt. Allfällige zusätzlich Kosten für diese Prüfstellen hängen vom Geltungsbereich der be- stehenden Akkreditierungen ab. Für Prüfstellen, die bisher über keine Akkreditierung verfügen, wird eine Erstakkreditierung erforderlich.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen sicher, dass die Kompetenz anerkannter Prüfstellen dauerhaft gewährleistet bleibt. Damit wird der stetigen Weiterentwicklung
19 Anhang 2 Erster Teil Ziffer 3 des 1958er-Übereinkommens, SR 0.741.411 sowie Art. 11 des MRA (Mutual Recognition Agreement), SR 0.946.526.81
der technischen Fahrzeugvorschriften hinsichtlich der Verbesserung der Sicherheit im Strassenverkehr Rechnung getragen.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Es sind keine Auswirkungen zu erwarten.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar bzw. werden teilweise ausdrücklich verlangt. Es werden keine technischen Handelshemmnisse geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UNO ist gewährleistet. Es besteht weder ein Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwischen der Schweiz und der EU (MRA) noch zu den Regelungen des 1958er-Übereinkommens.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des dem Bundesrat durch das Stras- senverkehrsgesetz vom 19. Dezember 195820 (SVG) und des Regierungs- und Ver- waltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199721 (RVOG) gesetzten Rahmens (Art.
20 SR 741.01 21 SR 172.010