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Art. 8 Abs. 2 und 5 In der bisherigen WResV war die Ausschreibungskonzept für Reservekraftwerke dreistufig aufgezo- gen (Art. 8 Abs. 1, Art. 8 Abs. 2 und Art. 13). Stufe 2 (Art. 8 Abs. 2) und Stufe 3 (Art. 13) werden nun in Artikel 8 Absatz 2 zusammengelegt und Artikel 13 gestrichen, da die Unterscheidung keinen Sinn mehr macht. Mit Ausschreibungen für neue Kraftwerke (wie bisher in Art. 13 vorgesehen) muss früh bzw. rechtzeitig begonnen werden können, damit die Anlagen dereinst für eine Aufnahme in die Re-

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Erläuternder Bericht zu einer Änderung der Winterreserveverordnung (WResV)

serve bereit sind; denn die Realisierungsdauern bis dahin sind lang (Projektierung, Baubewilligung, Bau, Netzanschluss etc.). Was gleichzeitig mit dem Transfer der Regelung in Artikel 8 ändert, ist die Zuständigkeit für die Aus- schreibungen für neue Reservekraftwerke. Das BFE ist nicht nur während einer Einführungsphase (Art. 29) zuständig, sondern bleibt dies auch für den Rest der Geltungsdauer der WResV. Nach Arti- kel 29 Absatz 2 der heutigen WResV geht die Zuständigkeit zwar per 1. Oktober 2023 – also schon vor dem Inkrafttreten der Neuerung – auf Swissgrid über. Faktisch handelt es sich aber nicht um eine Rückübertragung, denn der Übergang vom 1. Oktober ist rein theoretisch und vollzöge sich praktisch ohnehin erst später. Denn das BFE startet kurz zuvor eine Auktionsrunde (und führt diese zu Ende), so dass in der näheren Zukunft zum 1. Oktober 2023 keine weitere solche Runde durch Swissgrid nö- tig ist. Artikel 29 wird per 1. Oktober 2023 zwar obsolet, wird aber nicht gestrichen. In Absatz 5 wird für interessierte Projektanten von Reservekraftwerken neu eine finanzielle Absiche- rung geschaffen, damit sie an den Ausschreibungen teilnehmen, obschon die Realisierung der Anla- gen bzw. deren Integration in die Reserve derzeit noch mit einer gewissen Unsicherheit behaftet ist. Der Grund für die Unsicherheit und somit für eine allfällige Kostenübernahme ist im Politischen zu se- hen bzw. beim Willen des Bundesgesetzgebers. Es geht um den Fall, dass dieser es ablehnen sollte, eine gesetzliche Grundlage für die Realisierung neuer Reservekraftwerke für die Reserve zu schaffen. Die übrigen Rahmenbedingungen würden entsprechend auch nicht auf eine solche Realisierung aus- gelegt. Für andere Fälle, die den Kostenersatz auslösen können, bleibt kaum Raum. Gemeint sind auch nicht kantonale oder kommunale Rechtsgrundlagen oder Rahmenbedingungen, z.B. bei der Raumplanung. Ausserdem dürfen es nicht Gründe sein, die die Projektanten selber zu vertreten ha- ben, z.B. wenn sie schlechte oder von Vornherein nicht bewilligungsfähige Projekte verfolgen. Solche ungeeigneten Projekte sollten freilich bereits ausscheiden, indem für sie kein Zuschlag erteilt wird. Ein Zuschlag ist wegen der erwähnten Unsicherheit unter einem entsprechenden Vorbehalt zu erteilen. Zuständig für den Entscheid, ob Kosten ersatzfähig sind, ist das BFE, dies auf Gesuch hin. Ersatz wird primär für die Projektierungsaufwendungen geleistet, also für die Planung in einem weiten Sinn. Es kann aber auch um Investitionskosten gehen, die relativ früh anfallen, z.B. für einen Landkauf oder Anzahlungen an Lieferanten. Auf der Zeitachse ist begrenzt, was unter Artikel 8 Absatz 5 fallen kann. Ersetzt werden ausserdem nicht beliebige Kosten, sondern nur diejenigen, die – betreffend Inhalt der Leistung und betreffend Preis – nach einem objektiven Massstab gerechtfertigt sind.

Art. 11 Abs. 2 zweiter Satz Zur Verfügbarkeitsperiode braucht es eine Präzisierung. Wie bisher soll die ElCom die Dauer kürzen können (Abs. 2 Bst. a). Bei einem der 2022/2023 kurzfristig für die Reserve bereitgestellten Reserve- kraftwerken ist indes eine abweichende kürzere Dauer sinnvoll, was im entsprechenden Vertrag auch so vorgesehen ist. Der Verweis in Buchstabe b geht explizit auf die Einigungen nach Artikel 8 Absatz 1 und umfasst also nur Anlagen, die bereits per 15. Februar 2023 für die Reserve unter Vertrag waren.

Art. 13 Artikel 13 kann gestrichen werden, da der Regelungsinhalt, also die Möglichkeit, neue Reservekraft- werke auszuschreiben, innerhalb der WResV verschoben wird (Art. 8 Abs. 2).

Art. 16 Abs. 1 und Abs. 1bis Für die Notstromgruppen hat sich die bisherige Dauer der Verfügbarkeitsperiode, gleichgeschaltet mit jener für Reservekraftwerke, als nicht sachgerecht erwiesen. Sie ist zu kürzen, da die Einschränkun- gen die Notstromgruppen härter treffen als die Reservekraftwerke. Flexibilität braucht es aber weiter- hin, was sich in der Anpassungsmöglichkeit durch die ElCom äussert. Da die Dauer nach Artikel 16 nun relativ kurz ist, muss als Anpassung nebst einer Kürzung auch eine Verlängerung möglich sein.

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Erläuternder Bericht zu einer Änderung der Winterreserveverordnung (WResV)

Für Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) könnte sich eine nochmals andere Verfügbar- keitsperiode als angezeigt erweisen. Dafür wird die ElCom (in Absprache mit dem BFE) per Weisung eine Dauer festsetzen können – als generelle Verfügbarkeitsperiode. Die Periode 15. Februar bis 30. April soll dafür grobe Richtschnur sein, ein begründetes Abweichen um ein paar Wochen ist aber natürlich möglich. Zusätzlich braucht es auch bei den WKK-Anlagen die Klausel, dass die ElCom die Dauer anpassen kann, aufgrund der konkreten Situation in einem bestimmten Winter. Während der Geltungsdauer der WResV könnte es bereits Ausschreibungen für eine Reserveteil- nahme unter einer Nachfolgeregelung geben. Über die Verfügbarkeitsperiode für diese Zeit ist mit den Festlegungen in der jetzigen WResV nichts gesagt; d.h. die dereinstigen Dauern können abweichen.

Art. 20 Abs. 1 Artikel 20 handelt von der Abrufentschädigung, die es, falls ein Abruf nötig wird, zusätzlich zum Vor- halte- bzw. Verfügbarkeitsentgelt gibt. Absatz 1 statuiert bloss den Grundsatz und wird jetzt leicht ge- kürzt. Die Absätze 2 und 3 konkretisieren dies dann für die verschiedenen Reserveteile. Eins zu eins für die abgerufene Energie greift die Abrufentschädigung nur bei der Wasserkraftreserve, was sich über den Verweis in Absatz 2 (auf Art. 2 Abs. 3 Bst. d) ergibt. Bei den Anlagen der ergänzenden Re- serve werden (im Abruffall) hingegen die einsatzabhängigen Kosten abgegolten (Art. 20 Abs. 3). In diesen Fällen beschränkt sich die Entschädigung natürlich auf die Regelung nach Absatz 3 und Ab- satz 1, der ja nur den Grundsatz erwähnt, gibt keinen Anspruch auf eine zusätzliche Entschädigung (keine Doppelentschädigung). Die Entrichtung der Entschädigung nach Absatz 3 muss nicht direkt beim Anruf erfolgen, sondern nach einer anderen, geeigneten Periodizität (wie in den Vereinbarungen festgelegt). Zu den einsatzunabhängigen Fixkosten, die via das Verfügbarkeitsentgelt abgegolten wer- den, kann hier ausserdem das Folgende präzisiert werden: Die Vorgabe von Artikel 16 Absatz 3, wo- nach das Entgelt in den Fällen eines Poolings als Pauschale geleistet wird, steht in der Handhabung einer gewissen Flexibilität nicht entgegen. So können die anlageseitigen Investitionen, weil sie sich schlecht pauschalisieren lassen, ausnahmsweise ausserhalb der Pauschale abgegolten werden.

Art. 22 Abs. 1 Bst. e, f und g Abs. 1 Bst. e und f: Beim Erlass der WResV waren noch nicht alle Kostenposten absehbar, die sich nun beim Vollzug der Stromreserve ergeben. Die ersten Erfahrungen zeigen, dass gewisse Kosten fast unweigerlich dem Bund in Rechnung gestellt werden, weil er, d.h. v.a. das BFE, eine gewisse ko- ordinierende Funktion hat. Das gilt z.B. in gewissen Fällen für Kosten für Ausgleichsenergie (Bst. e), die nötig werden kann, weil die Reservekraftwerke mit Verzögerung einsatzbereit sind, da ihr Normal- zustand der Nichtbetrieb ist. Bei Notstromgruppen kann dies auch vorkommen, mit einer entsprechen- den Vereinbarung mit den Aggregatoren (die diese Thematik ihrerseits auch in den Verträgen mit den Betreibern regeln). Weitere Kosten sind ebenfalls denkbar (Bst. f), so z.B. für die Beschaffung von Gas oder Öl oder für allfällige Abgeltungen, wie sie in Artikel 23 Absatz 4 erwähnt sind, und auch künf- tig noch vorkommen können. Aus der wichtigen Einschränkung auf «notwendige» Kosten ergibt sich u.a., dass nur Massnahmen, die es wirklich braucht, übernommen werden (worunter z.B. Malereien auf einer Lärmschutzwand nicht fallen würden) und ausserdem keine zu hohen Kosten. Erwähnt sei hier auch noch der umgekehrte Fall, nämlich dass in den Vereinbarungen mit dem Bund (oder auch mit Swissgrid) Rückzahlungen der Betreiber vorgesehen sind (nicht zu verwechseln mit den Rückzahlungen nach Art. 23). Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass solche Mittel in den Topf der Gelder fliessen, aus denen die Stromreserve finanziert wird (Art. 22 Abs. 2); das ist die einzig sachlich richtige und auch die einzig mögliche Lösung. Abs. 1 Bst. g: Hier werden die Kosten aufgegriffen, die nach Artikel 13 Absatz 3 ersatzfähig sind. Die Kosten für die Übernahme der erwähnten Aufwendungen werden gleich wie die übrigen Kosten für die Stromreserve finanziert, also hauptsächlich über die Netzkosten des Übertragungsnetzes.

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