Art. 14 Bst. b Ziff. 3
Die Fahrzeugkategorie der Elektro-Rikschas soll aufgehoben werden. Künftig sollen entsprechende Cargo-E-Bikes zum Lasten- und Personentransport nicht mehr als Kleinmotorräder, sondern als Motorfahrräder gelten (neue Kategorie «schwere Motor- fahrräder» nach Art. 18 Bst. c E-VTS). Bereits in Verkehr stehende Elektro-Rikschas können umgeteilt werden (Übergangsbestimmung Art. 222t Abs. 1 E-VTS). Ohne ent- sprechenden Antrag des Halters gelten sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 VTS weiterhin als (altrechtliche) Elektro-Rikschas.
Siehe auch Artikel 43a E-VRV.
27/53
Art. 18 Motorfahrräder
Bst. a: Der Begriff «schnelle Motorfahrräder» wird eingeführt. Die Unterkategorie bleibt aber unverändert. Das heute für sie zulässige Gesamtgewicht von 200 kg gilt weiterhin, wird aber neu nicht mehr in Artikel 175 Absatz 4 VTS geregelt, sondern direkt in der Definition der Unterkategorie. Im Übrigen wird präzisiert, dass es sich bei der bauart- bedingten Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h um die Geschwindigkeit im reinen Mo- torbetrieb (ohne zu treten) handelt.
Bst. b: Leicht-Motorfahrräder sollen künftig generell über einen elektromotorischen An- trieb bis 25 km/h verfügen dürfen (unverändert für Tretunterstützung, neu aber auch im reinen Motorbetrieb ohne zu treten 25 km/h anstatt wie bisher 20 km/h). Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Geschwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung ge- tragen werden. Das zulässige Gesamtgewicht wird von 200 kg auf 250 kg erhöht. Hier- durch soll insbesondere die für den Kindertransport erforderliche Nutzlastreserve des Fahrzeugs erhöht werden.
Bst. c: Die bisherige Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» wird aufgehoben, statt- dessen wird die Unterkategorie «schwere Motorfahrräder» eingeführt. Schwere Motor- fahrräder dürfen ein Gesamtgewicht bis 450 kg aufweisen. Um die Umsturzgefahr zu reduzieren, sind nur mehrspurige Fahrzeuge zulässig (z. B. drei oder vier Räder). Der Antrieb schwerer Motorfahrräder muss elektrisch sein, mit einer Motorleistung von ma- ximal 1 kW. Die Höchstgeschwindigkeit beträgt sowohl für die Tretunterstützung als auch im reinen Motorbetrieb 25 km/h. Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Ge- schwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung getragen werden. Die Kategorie ist insbesondere für schwere Lastenräder gedacht und ersetzt die bisherige Kategorie der als Kleinmotorräder geltenden Elektro-Rikschas, die sowohl für Personen- als auch Sachentransporte vorgesehen sind (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS). Bisherige motori- sierte Rollstühle können entweder als schwere Motorfahrräder oder als Leicht-Motor- fahrräder eingeteilt werden (siehe Übergangsbestimmung von Artikel 222t Abs. 2 E- VTS und Führerausweisregelung für gehbehinderte Personen von Art. 5 Abs. 2 Bst. g E-VZV). Ohne entsprechenden Antrag des Halters gelten sie gemäss Artikel 4 Absatz 1 VTS weiterhin als (altrechtliche) motorisierte Rollstühle.
Bst. d: Die Definition der Unterkategorie «Elektro-Stehroller» wird vereinfacht. Die Be- stimmung über die Tretunterstützung wird gestrichen, der elektromotorische Antrieb darf bis 25 km/h gehen. Damit soll dem Prinzip der einheitlichen Geschwindigkeit auf der Radverkehrsflächen Rechnung getragen werden. Das für sie heute zulässige Ge- samtgewicht von 200 kg wird auf 250 kg angehoben und neu nicht mehr in Artikel 175 Absatz 4 VTS geregelt, sondern direkt in der Definition der Unterkategorie. Die Unter- kategorie bleibt ansonsten unverändert.
Art. 46 Abs. 3
Im letzten Satz wird der Begriff «Elektro-Rikschas» aus dieser Bestimmung über die Leistungsmessung gestrichen. Die Fahrzeugart wird aufgehoben (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS). Entsprechende Fahrzeuge können künftig als schwere Motorfahrräder zugelassen werden.
Art. 149 Abs. 1bis Die speziellen Bremsbestimmungen für Elektro-Rikschas können aufgehoben werden. Die Fahrzeugart gibt es künftig nicht mehr (siehe Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS). Entspre- chende Fahrzeuge können als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Für sie 28/53
gelten deren Bremsanforderungen (Art. 178 Abs. 3 und Anh. 7 Ziff. 316 E-VTS sowie
Art. 178 Abs. 4 und 5 VTS).
Art. 175 Sachüberschrift und Abs. 2–5
Sachüberschrift: Das Wort «Plätze» wird hinzugefügt.
Abs. 2: Die technische Bestimmung, wonach Motorfahrräder höchstens eine Breite von 1 m aufweisen dürfen, wird um die Ausnahme für einplätzige, schwere Motorfahrräder zum Sachentransport ergänzt: Letztere sollen eine Breite von 1.20 m aufweisen dürfen. Damit können insbesondere Europaletten besser transportiert werden.
Abs. 3: Es wird ergänzt, dass auf Motorfahrrädern, die stehend zu fahren sind (Elektro- trottinette und selbstbalancierende Elektro-Stehroller), keine Mitfahrerplätze erlaubt sind. Zudem muss für sie eine Lenk- oder Haltestange vorhanden sein. Für sitzend zu fahrende Motorfahrräder bedeutet dies, dass sie neu auch über eine andere Lenkvor- richtung (z. B. Joystick-Lenkung oder Lenkrad) verfügen dürfen (siehe jedoch die Er- gänzung in Art. 179 Abs. 3 E-VTS: Für schnelle Motorfahrräder bleibt eine Lenkstange obligatorisch).
Abs. 4: Neu wird das Gesamtgewicht in der Fahrzeugdefinition von Artikel 18 E-VTS geregelt (200 kg für schnelle Motorfahrräder, 250 kg für Leicht-Motorfahrräder und für Elektro-Stehroller sowie 450 kg für schwere Motorfahrräder). Die bisherige Bestim- mung über das maximal zulässige Gesamtgewicht wird deshalb in Artikel 175 Absatz 4 E-VTS gestrichen. Stattdessen wird bestimmt, dass für jeden Platz eines Mitfahrers oder einer Mitfahrerin auf Motorfahrrädern im Rahmen des zulässigen Gesamtgewichts eine freie Nutzlast von 65 kg vorhanden sein muss. Die Nutzlast ist dasjenige Gewicht, das für den Transport von Ladung oder Personen zur Verfügung steht und berechnet sich aus der Differenz zwischen Leergewicht und Gesamtgewicht (im Leergewicht des Fahrzeugs ist bereits eine Gewichtspauschale für die lenkende Person von 75 kg ent- halten, vergl. Art. 7 Abs. 1 VTS). Somit wird künftig bei Leicht-Motorfahrrädern und bei (bis zu einem Meter breiten) schweren Motorfahrrädern die Anzahl der Sitzplätze nur noch durch die verfügbare Nutzlast beschränkt. Für geschützte Kindersitzplätze kann ein tieferes Gewicht als 65 kg festgelegt werden, entsprechend der Grösse der Kinder, für die der geschützte Platz ausgelegt ist. Abs. 5 (neu): Motorfahrräder dürfen an die Bedürfnisse einer behinderten Person an- gepasst werden, sofern die Verkehrs- und Betriebssicherheit trotz der Abänderungen gewährleistet bleibt. Die Bestimmung figurierte bisher in Artikel 181 Absatz 1 VTS (Ka- tegorie der motorisierten Rollstühle, die aufgehoben wird).
Art. 178 Abs. 3, 6 und 7
Abs. 3: Die Bremsvorschrift wird dahingehend ergänzt, dass das Bremssystem unter allen Betriebsbedingen sicher funktionieren muss, insbesondere auch bei Nässe oder bei langer Beanspruchung (die Hersteller müssen also die Nass- und Heissbremswir- kung gewährleisten). Weiter wird die Bestimmung aufgenommen, dass das Fahrzeug spurtreu bremsen muss, d.h. es darf durch die Bremsen nicht nach links oder rechts abgelenkt werden. Diese auch bisher aufgrund der Betriebssicherheit (Art. 29 SVG) schon geltenden Anforderungen werden nun ausdrücklich formuliert.
Abs. 6: Das Verbot geschlossener Aufbauten wird generell bei allen Motorfahrrädern aufgehoben. Bisher waren geschlossene Aufbauten nur für motorisierte Rollstühle er- laubt, bei anderen Motorfahrrädern war nur ein Wetterschutz (z. B. offener Aufbau 29/53
mit Dach) zulässig. Bereits bisher durfte aber jedermann mit motorisierten Rollstühlen auf den Fahrradverkehrsflächen verkehren. Wer einen geschlossenen Aufbau wünschte, konnte sich ein als motorisierter Rollstuhl immatrikuliertes Motorfahrrad an- schaffen. Mit der vorgeschlagenen Neuregelung wird diese Ungereimtheit in den fahr- zeugtechnischen Vorschriften beseitigt und Fahrzeuge mit geschlossenem Aufbau, die bisher als motorisierter Rollstuhl galten, können als Leicht-Motorfahrrad oder als schweres Motorfahrrad eingeteilt werden. Wie bisher bei den motorisierten Rollstühlen wird bestimmt, dass Motorfahrräder mit geschlossenen Aufbauten über Richtungsblin- ker verfügen müssen, da Richtungsanzeigen durch Handzeichen bei geschlossenen Aufbauten nicht möglich sind.
Abs. 7: Es wird ergänzt, dass Aufschriften und Bemalungen retroreflektierend und/oder lumineszierend sein dürfen (wie in Art. 139 Abs. 4 VTS bei Motorrädern). Eine bessere Sichtbarkeit von Zweiradfahrzeugen kann die Verkehrssicherheit verbessern.
Art. 178a Sachüberschrift, Abs. 1 und 6
Sachüberschrift: Das Wort «Richtungsblinker» wird hinzugefügt.
Abs. 1: Im ersten Satz wird bei der Bestimmung über die Befestigung der Lichter «fest angebracht» zum besseren Verständnis durch «angebracht» ersetzt. Grund: Auch An- steckleuchten und Leuchten mit Klickverschluss dürfen verwendet werden. Dies ent- spricht der heutigen Praxis. Die Leuchten müssen während der Fahrt angebracht sein, dürfen aber am parkierten Fahrzeug abgenommen werden (z. B. zur Diebstahlsiche- rung). Am Schluss des Absatzes wird angefügt, dass Motorfahrräder, deren Motor nur bis 10 km/h antreibt, bei guten Sichtverhältnissen ohne angebrachte Lichter fahren dür- fen. Damit wird sinngemäss die bisherige Bestimmung des aufzuhebenden Artikels 181 Absatz 2 VTS über Leuchten an motorisierten Rollstühlen mit Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h übernommen (siehe auch Art. 18 Bst. c E-VTS: die Fahrzeugart der moto- risierten Rollstühle wird aufgehoben, entsprechende Fahrzeuge können künftig bei den übrigen Motorfahrrädern eingeteilt werden).
Abs. 6 (neu): Die Bestimmungen über Richtungsblinker waren bis jetzt mehrfach bei verschiedenen Motorfahrradkategorien aufgeführt (in Art. 179a Abs. 2 Bst. d, 180 und 181 Abs. 4 VTS). Neu werden Richtungsblinker in den allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Vorschriften geregelt. An den Vorschriften für Richtungsblinker ändert sich jedoch materiell nichts. Richtungsblinker an Motorfahrrädern bleiben fakultativ. Wird ein Motorfahrrad damit ausgerüstet, müssen sie aber wie bisher fest angebracht sein und denselben Anforderungen entsprechen, wie sie für Richtungsblinker von Kleinmo- torrädern gelten. Für Letztere ist Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe c, Artikel 154 Absatz 2, Artikel 79 und Anhang 10 VTS anwendbar (siehe auch die Erläuterungen zu den Erleichterungen von Art. 180 Abs. 1 E-VTS für Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrä- dern).
Art. 178b Abs. 1 und 3
Abs. 1: Die Bestimmungen über andere Warnvorrichtung als eine Glocke waren bis jetzt mehrfach bei verschiedenen Motorfahrradkategorien aufgeführt (in Art. 179b Abs. 2 und 181a Abs. 4 VTS). Neu wird dies nur noch einmal geregelt. Artikel 178b Absatz 1 E-VTS wird entsprechend ergänzt. Er gilt allgemein für alle Motorfahrräder.
Abs. 3: Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 hat der Bundesrat entschieden, dass Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h 30/53
oder mit Tretunterstützung, die auch über 25 km/h wirkt, über einen Geschwindigkeits- messer verfügen müssen. Dafür hat er in Artikel 178b einen neuen Absatz 3 geschaf- fen, der allerdings erst am 1. April 2024 in Kraft treten wird (damit die Hersteller genü- gend Zeit haben, ihre Produktion anzupassen). Die Tachoausrüstpflicht betrifft nur schnelle Motorfahrräder. Damit dies so bleibt, muss die Bestimmung an die vorliegende Änderung angepasst werden, denn künftig sollen Leicht-Motorfahrräder, schwere Mo- torfahrräder und Elektrostehroller generell über einen Antrieb verfügen dürfen, der bis 25 km/h wirkt (vergl. Art. 18 E-VTS). Es soll also nicht mehr unterschieden werden zwischen reinem Motorbetrieb (bisher 20 km/h) und Tretunterstützung (25 km/h). In Artikel 178b Absatz 3 soll daher der erste Teilsatz geändert werden: «Motorfahrräder mit bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit von mehr als 20 km/h oder mit Tretunter- stützung, die auch über 25 km/h wirkt, müssen…» wird ersetzt durch «Schnelle Motor- fahrräder müssen …». Da die vorliegende Änderung nicht vor dem 1. April 2024 in Kraft treten soll, ist keine neuerliche gestaffelte Inkraftsetzung für diese Anpassung erforder- lich.
Gliederungstitel vor Art. 179
Der Term «Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a» wird ersetzt durch «schnelle Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. a E-VTS).
Art. 179 Abs. 3 und 6
Abs. 3: Der Term «Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe a» wird ersetzt durch «schnelle Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. a E-VTS). Zudem wird ergänzt, dass schnelle Motorfahrräder eine Lenkstange mit einer Breite von mindestens 0,35 m ha- ben müssen (bisher in Art. 175 Abs. 3 VTS).
Abs. 6: Es wird ergänzt, dass für jedes Rad eines schnellen Motorfahrrades eine Reib- bremse vorhanden sein muss (bisher gemäss Verweis in Art. 177 Abs. 6 VTS nur an einem Rad).
Art. 179a Abs. 2 Bst. d
Es wird nur noch das Wort «Richtungsblinker» aufgeführt. Die für sie geltenden Anfor- derungen werden neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178a Ab- satz 6 E-VTS geregelt.
Art. 179b Abs. 2
Die Bestimmung über andere Warnvorrichtungen anstelle der Glocke ist nicht mehr erforderlich. Dies wird neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178b Absatz 1 E-VTS geregelt.
Art. 180
Abs. 1: Die Anforderungen an fakultative Richtungsblinker werden neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178a Absatz 6 E-VTS geregelt: Der bisherige Ver- weis auf Artikel 179a Absatz 2 Buchstabe d wird deshalb gestrichen. Stattdessen wer- den für Richtungsblinker an Leicht-Motorfahrrädern zwei Erleichterungen eingeführt. Entweder darf: (Bst. a) ein einziges Paar Richtungsblinker, die jeweils nach vorne und nach hinten blinken, aussen an den Lenkerenden angebracht werden (anstelle von zwei Paa- 31/53
ren je vorne und hinten am Fahrzeug, eine entsprechende Erleichterung galt bis zum 15. Januar 2017 sogar für Motorräder), oder (Bst. b) das hintere Paar Richtungsblinker darf, wenn das hintere Ende des Fahrzeugs, für eine Anbringung auf 35 cm Höhe zu niedrig ist, einen geringeren Abstand über Bo- den als 35 cm aufweisen, aber mindestens 15 cm (z. B. bei hinten sehr niedrigen Elek- trotrottinetten).
Wird eine der Erleichterungen in Anspruch genommen, muss die Aktivität der Rich- tungsblinker von vorne und von hinten, von links und von rechts, gut erkennbar sein. Das heisst, die Richtungsblinker müssen über entsprechende horizontale und vertikale Sichtwinkel verfügen, die nicht verdeckt werden.
Diese Erleichterungen entsprechen der deutschen Regelung für Elektrotrottinette; bis- her dürfen deutsche Elektrotrottinette mit solchen Richtungsblinkern nicht in die Schweiz importiert und in Verkehr gesetzt werden.
Die Verkehrssicherheit dürfte sich verbessern, wenn Elektrotrottinette vermehrt mit (fa- kultativen) Richtungsblinkern ausgerüstet werden: Richtungswechsel müssen dann nicht mehr durch Handzeichen angezeigt werden, die auf Trottinetten im Stehen mit nur einer Hand am Lenker gegeben werden.
Abs. 2: Kombinationen eines Leicht-Motorfahrrades mit einem Rollstuhl (sog. Fahrrad- Rollstuhlkombinationen) sind zulässig. Die Bestimmung wird aus der bisherigen Fahr- zeugdefinition der Leicht-Motorfahrräder (bisheriger Art. 18 Bst. b Ziff. 3 VTS) hierhin verschoben. Faktisch ändert sich dadurch nichts.
Abs. 3: Die Bremsanforderungen der Norm SN EN 12184 «Elektrorollstühle und -mo- bile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren» weichen teilweise von denjenigen der VTS für Leicht-Motorfahrräder ab. So ist z. B. gemäss dieser Norm als Betriebsbremse keine Reibbremse erforderlich und es gelten geringere Verzöge- rungswerte. Jedoch verlangt die Norm eine von der Betriebsbremse unabhängige Fest- stellbremse, die ohne Energie im Freilauf betätigt werden kann. Die Norm erlaubt eine Höchstgeschwindigkeit bis 15 km/h. Nach der Norm zertifizierte Elektro-Rollstühle sol- len, auch abweichend von den Bremsanforderungen der VTS, als Leicht-Motorfahrrä- der in Verkehr gesetzt werden dürfen, wenn sie deren übrige Vorschriften erfüllen (siehe auch Eintrag der EN-Norm in Anh. 2 Ziff. 14 E-VTS).
Gliederungstitel vor Art. 181
Der Begriff «motorisierte Rollstühle» wird ersetzt durch «schwere Motorfahrräder» (s. a. Art. 18 Bst. c E-VTS).
Art. 181
Artikel 181 wird neu gefasst und enthält künftig die besonderen Bestimmungen für schwere Motorfahrräder.
Abs. 1: Für jedes Rad eines schweren Motorfahrrades muss eine mechanische Reib- bremse vorhanden sein (s. a. Anh. 7 Ziff. 316 E-VTS).
Abs. 2: Für schwere Motorfahrräder gilt eine Pflicht zur Ausrüstung mit einem Rück- spiegel. 32/53
Art. 181a Abs. 4 und 5
Abs. 4: Die Bestimmung über andere Warnvorrichtungen anstelle der Glocke ist nicht mehr erforderlich. Dies wird neu im allgemein für alle Motorfahrräder geltenden Artikel 178b Absatz 1 E-VTS geregelt.
Abs. 5: Die Bestimmung, wonach für Elektro-Stehroller eine Lenkstange nicht erforder- lich ist, wird aufgehoben. Künftig wird gemäss Artikel 175 Absatz 3 E-VTS für stehend gefahrene Motorfahrräder eine Lenkstange verlangt, wobei stattdessen auch eine Hal- testange genügt (für selbstbalancierende Motorfahrräder ohne Lenk- oder Haltestange bedeutet dies, dass sie über eine Sitzgelegenheit verfügen müssen).
Art. 210 Abs. 6
Künftig sollen Fahrrad- und Motorfahrradanhänger über eine Schiebehilfe verfügen dürfen. Ein eigentlicher Antrieb am Anhänger, der das als Zugfahrzeug eingesetzte Fahrrad oder Motorfahrrad während der normalen Fahrt stösst, soll aber nach wie vor verboten bleiben. Deswegen soll der Antrieb am Anhänger nur bis zu einer Geschwin- digkeit von 6 km/h wirken dürfen. Eine vom ASTRA beauftragte, externe Untersuchung verschiedener angetriebener Anhängermodelle hat ergeben, dass die Verkehrs- und Betriebssicherheit sonst nicht gewährleistet werden konnten (siehe oben Ziff. 1.2.2).
Art. 215 Abs. 1bis, 2 und 3 (neu)
Abs. 1bis: Analog zu den Motorfahrrädern (Art. 178 Abs. 7 E-VTS) wird auch für Fahr- räder ergänzt, dass Aufschriften und Bemalungen retroreflektierend und/oder lumines- zierend sein dürfen. Eine bessere Sichtbarkeit von Zweiradfahrzeugen kann die Ver- kehrssicherheit verbessern.
Abs. 2: Wie für Motorfahrräder (s. Art. 175 Abs. 4 E-VTS) sollen auch für Fahrräder die Anzahl der geschützten Kindersitzplätze nicht mehr beschränkt werden (bisher maxi- mal zwei). Die Anzahl Kinder- und Erwachsenenplätze muss so festgelegt werden, dass das voll besetzte Fahrrad ein Gewicht von 250 kg nicht überschreitet. Welches Personengewicht pro Platz berechnet wird, soll dem Hersteller überlassen bleiben. Die Vorschrift, wonach ausser geschützten Kinderplätzen jeder Platz mit Tretpedalen aus- gerüstet sein muss, wird gelockert. Künftig ist ein Platz ohne Pedale für eine erwach- sene Person erlaubt (bisher nur für eine behinderte Person zulässig). Zudem kann die kantonale Behörde mehr Plätze ohne Pedale bewilligen (diese Kompetenz stand bisher im aufzuhebenden Art. 63 Abs. 6 E-VRV).
Abs. 3 (neu): Fahrräder ohne Sitzgelegenheit, die stehend zu fahren sind (z. B. mit Pedalerie wie ein Fitnesstrainer), sollen einplätzig sein und über eine Lenkvorrichtung verfügen, die auch bei Gabe von Handzeichen zur Richtungsänderung noch ein siche- res Festhalten ermöglicht.
Art. 222t Übergangsbestimmungen
Abs. 1: Die Übergangsbestimmung dient dazu, Elektro-Rikschas, die dem bisherigen Recht entsprechen, aber von den neuen Bestimmungen gemäss Artikel 18 Buch- stabe c E-VTS abweichen, als schwere Motorfahrräder einteilen zu können (z. B. dür- fen bisherige Elektrorikschas bis zu 2 kW Motorleistung aufweisen, schwere Motorfahr- räder aber nur 1 kW). Es können sämtliche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits produzierten oder in der Schweiz befindlichen, den bishe- 33/53
rigen Vorschriften für Elektro-Rikschas entsprechenden Fahrzeuge zu einem beliebi- gen späteren Zeitpunkt als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Lagerfahrzeuge, die noch nicht in Verkehr stehen.
Abs. 2: Die Übergangsbestimmung dient dazu, motorisierte Rollstühle, die dem bishe- rigen Recht entsprechen, aber von den neuen Bestimmungen gemäss Artikel 18 Buch- stabe c E-VTS abweichen, als schwere Motorfahrräder einteilen zu können (z. B. gibt es heute einige wenige motorisierte Rollstühle, die etwas mehr als das neu für schwere Motorfahrräder zulässige Gesamtgewicht von 450 kg aufweisen, oder noch in Verkehr stehende, sehr alte motorisierte Rollstühle, die über einen Verbrennungsmotor verfü- gen). Es können sämtliche vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung bereits produzierten oder in der Schweiz befindlichen, den bisherigen Vorschriften für motori- sierte Rollstühle entsprechenden Fahrzeuge zu einem beliebigen späteren Zeitpunkt als schwere Motorfahrräder zugelassen werden. Dies betrifft insbesondere Lagerfahr- zeuge, die noch nicht in Verkehr stehen.
Anhang 2
In Zusammenhang mit Artikel 180 Absatz 3 E-VTS wird die Norm EN 12184 «Elektro- rollstühle und -mobile und zugehörige Ladegeräte - Anforderungen und Prüfverfahren» in Ziffer 14 aufgenommen.
Anhang 7
Ziff. 315 Sachüberschrift: Ziffer 315 bleibt unverändert, soll jedoch nur für Motorfahrrä- der bis zu einem Gesamtgewicht von 250 kg (und wie bisher für Fahrräder) gelten. Daher wird die Sachüberschrift zu Ziffer 315 geändert: «Motorfahrräder und Fahrräder» wird ersetzt durch «Motorfahrräder mit einem Gesamtgewicht bis 250 kg und Fahrrä- der». Ziff. 316: Für schwere Motorfahrräder (Gesamtgewicht bis 450 kg) sollen höhere An- forderungen an die Mindestverzögerungen gelten. Diese sind in der neuen Ziffer 316 enthalten.
4.2 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) Ersatz eines Ausdrucks
Im italienischen Text wird «a ruote simmetriche» und «con ruote disposte simmetrica- mente» ersetzt durch «pluritraccia», wie dies bereits in anderen Verordnungen ge- macht wurde. Die Änderung dient somit der Vereinheitlichung in den italienischspra- chigen Versionen der Erlasse.
Art. 3b Abs. 2 Bst. e, g und h
Bst. e: Personen auf Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h sollen wie nach geltendem Recht weiterhin von der Helmtragpflicht befreit sein. Bst. g: Zum besseren Verständnis soll die Helmpflicht von Personen auf Motorfahrrä- dern mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, neu in Buchstabe g geregelt werden. Das massgebliche Kriterium für die Befreiung von der Helmpflicht für
34/53
Motorfahrräder ist künftig der elektrische Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirken darf. Das Tragen eines Helmes aus Sicherheitsgründen wird dennoch empfohlen. Bst. h: Die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle wird aufgehoben. Solche Fahr- zeuge sollen künftig, je nach Ausführung, in die Unterkategorie der Leicht-Motorfahrrä- der oder schweren Motorfahrräder fallen. Entsprechend werden dessen Führerinnen und Führer gemäss Artikel 3b Absatz 2 Buchstabe g E-VRV von der Helmtragpflicht befreit sein. Um Lenkerinnen und Lenker von als «motorisierte Rollstühle» im Sinn des bisherigen Artikels 18 Buchstabe c VTS eingelösten Fahrzeugen, welche die Voraus- setzungen nach Buchstabe e oder g E-VRV nicht erfüllen, weiterhin von der Helmtrag- pflicht auszunehmen, soll Buchstabe h E-VRV – entsprechend des bisherigen Buch- stabens g VRV – Führerinnen und Führer von motorisierten Rollstühlen nennen.
Art. 41 Abs. 2
Mit dem Einschub «andere Berechtigte» wird die allgemeine Vorsichtspflicht von Per- sonen verdeutlicht, welche mit ihrem Fahrzeug das Trottoir benutzen müssen (etwa wenn eine Hauszufahrt nur mittels Querung eines Trottoir erreicht werden kann) ge- genüber Personen, welche auf dem Trottoir unterwegs sind. Zu den Berechtigten ge- hören neben Fussgängerinnen und Fussgängern sowie Benutzerinnen und Benutzern von fahrzeugähnlichen Geräten insbesondere Kinder bis zum 12. Lebensjahr bei Feh- len einer geeigneten Veloinfrastruktur (Art. 41 Abs. 4 VRV), gehbehinderte Personen mit Motorfahrrädern (Art. 43a Abs. 1 VRV) sowie im Einzelfall Rad- oder Motorfahrrad- fahrende, wenn dem Signal «Fussweg» die Zusatztafel « gestattet» beigefügt wird.
Art. 42 Abs. 2 Bst. a und b und 4
Abs. 2 Bst. a und b: Schwere motorisierte Lastenfahrräder für den Sachentransport sollen künftig bis zu 1.20 m breit sein dürfen (Art. 175 Abs. 2 E-VTS). Folglich bedarf auch die in Absatz 2 geregelte zulässige Maximalbreite mitgeführter Gegenstände ei- ner Anpassung. Zum besseren Verständnis soll Absatz 2 in den Buchstaben a und b konkretisiert werden. Buchstabe a soll sich künftig auf Gegenstände beziehen, die auf einem Fahrzeug mitgeführt werden, das 1 m oder weniger breit ist. Mitgeführte Gegen- stände auf solchen Fahrzeugen sollen wie nach geltendem Recht höchstens 1 m breit sein dürfen. Buchstabe b soll sich künftig auf Gegenstände beziehen, die auf schweren motorisierten Lastenfahrrädern für den Sachentransport mitgeführt werden. Ist ein sol- ches Fahrzeug künftig breiter als 1 m, sollen darauf mitgeführte Gegenstände aus Si- cherheitsgründen nicht über das Fahrzeug hinausragen und höchstens so breit sein dürfen, wie das Fahrzeug.
Abs. 4: Gemäss Postulatsbericht soll die allgemeine Verkehrsregel, wonach Führerin- nen und Führer aller Motorfahrräder die Vorschriften für Radfahrende zu beachten ha- ben, in Bezug auf die Benutzungspflicht von Radwegen für schnelle und schwere Mo- torfahrräder angepasst werden. Der Bundesrat schlägt vor, dass künftig lediglich Len- kerinnen und Lenker von Leicht-Motorfahrrädern sowie von Elektro- Stehrollern signa- lisierte Radwege benutzen müssen. Den Lenkerinnen und Lenkern der übrigen Motor- fahrräder, sprich von schnellen und schweren Motorfahrrädern, sollen mit dieser Ände- rung die Möglichkeit erhalten, selber darüber zu entscheiden, ob sie den Radweg oder die Fahrbahn benutzen möchten. Demgegenüber gilt die Pflicht, Radstreifen zu benut- zen, weiterhin für die Lenkerinnen und Lenker aller Motorfahrräder.
35/53
Art. 43a Sachüberschrift und Abs. 1
Sachüberschrift: Wegen der Streichung der Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» ist die Sachüberschrift anzupassen. Neu soll der Begriff «Motorfahrräder für gehbehin- derte Personen» verwendet werden, der u. a. auch die Elektro-Stehroller umfassen kann.
Abs. 1: Die Streichung der Unterkategorie «motorisierte Rollstühle» innerhalb der VTS führt auch hier zu einer Anpassung. In Abhängigkeit der Ausführung können Halterin- nen und Halter entsprechender Fahrzeuge diese sowohl in die Kategorie der Leicht- Motorfahrräder als auch der schweren Motorfahrräder umteilen lassen. Eine allfällige Umteilung ist ihnen freigestellt (siehe Art. 222t Abs. 2 E-VTS und Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Die neue Formulierung des Absatz 1, wonach mehrspurige Motor- fahrräder ohne Tretpedale von gehbehinderten Personen auf für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen verkehren dürfen, umfasst sowohl altrechtli- che motorisierte Rollstühle als auch Elektro-Stehroller, Leicht- und schwere Motorfahr- räder. Damit soll eine allfällige Diskriminierung vermieden und die Gleichstellung geh- behinderter Personen gewährleistet werden.
Da der Begriff der «motorisierten Rollstühle» wegfallen soll, sollen motorlose Rollstühle künftig in Analogie zu Artikel 23a VTS «Rollstühle ohne Motor» genannt werden.
Art. 59a Abs. 1 Bst. b
Die Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist redaktioneller Natur und soll gewährleisten, dass in der VRV der gleiche Wortlaut wie in anderen Erlassen verwen- det wird. Der Term «il cui genere di costruzione permette velocità massime” wird ersetzt durch «velocità massima per costruzione».
Art. 59b
Im ganzen Artikel wird «il cui genere di costruzione permette velocità massime” ersetzt durch «velocità massima per costruzione». Die Änderung betrifft nur den italienischen Text. Sie ist redaktioneller Natur und soll gewährleisten, dass in der VRV der gleiche Wortlaut wie in anderen Erlassen verwendet wird.
Art. 63 Abs. 3 und 6
Abs. 3 Bst. a: Die Bestimmung, wonach auf mehrplätzigen Fahrrädern nur so viele Personen mitgeführt werden dürfen, wie zusätzliche Pedalpaare vorhanden sind, wird aufgehoben. Stattdessen wird bestimmt, dass Personen nur auf den vorgesehenen Sitzplätzen (Sattel oder Sitz) mitgeführt werden dürfen. Kinder dürfen nur auf Sitzplät- zen mitgeführt werden, die sich für sie eignen. Das heisst, der Platz muss für die Grösse des Kindes passend sein und einen dem Alter angemessenen Schutz bieten (s. a. Art. 63 Abs. 3 Bst. d und Art. 63 Abs. 4 E-VRV). Zulässig sind auch sichere Zubehörkinder- sitze. Grund für die Änderung: Plätze auf Leicht-Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. b E-VTS) und auf schweren Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. c E-VTS) müssen nicht zwingend über Pe- dale verfügen. Neu ist auch auf Fahrrädern gemäss Artikel 215 Absatz 2 E-VTS zu- sätzlich zu den mit Tretpedalen aufgerüsteten Plätzen ein Platz ohne Pedale erlaubt. Die Kriterien für die Festlegung der Anzahl Plätze eines Fahrrads oder Motorfahrrads werden in den fahrzeugtechnischen Vorschriften der VTS geregelt, massgebend ist die frei verfügbare Nutzlast (vgl. Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 4 E-VTS). 36/53
Abs. 3 Bst. b: Buchstabe b wird neu strukturiert. Inhaltlich ändert sich nichts. Es handelt sich lediglich um eine formelle Anpassung, die der besseren Lesbarkeit dienen soll.
Abs. 3 Bst. c: Der erste Teilsatz, wonach behinderte Personen auf einem speziell ein- gerichteten Fahrrad mitgeführt werden dürfen, wird gelöscht. Behinderte Personen dür- fen auf jedem Fahrrad oder Motorfahrrad mitgeführt werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 5 E-VTS).
Abs. 3 Bst. d: Der Absatz regelt künftig nur noch den Transport von Kindern in einem Fahrradanhänger. Wie bisher ist der Kindertransport in einem Fahrradanhänger nur an ein- oder zweiplätzigen Fahrrädern oder Motorfahrrädern erlaubt und im Fahrradan- hänger dürfen weiterhin höchstens zwei Kinder (auf geschützten Sitzplätzen) transpor- tiert werden. Hingegen wird der bisherige Teilsatz «oder auf einem speziell eingerich- teten Fahrrad» aus Buchstabe d gelöscht. Künftig dürfen auf einem Fahrrad oder Mo- torfahrrad mehr als zwei geschützte Kinderplätze vorgesehen werden, wenn kein Kin- dertransport in einem Anhänger erfolgt (vgl. Art. 63 Abs. 3 Bst. a E-VRV, wonach so viele Personen mitgeführt werden dürfen, wie Sitzplätze vorhanden sind; die Kriterien für die Festlegung der Anzahl Plätze des Fahrzeugs werden in Art. 215 Abs. 2 und 175 Abs. 4 E-VTS geregelt, massgebend ist die frei verfügbare Nutzlast).
Abs. 4: Der Absatz erhält einen neuen Gehalt: Es wird bestimmt, dass auf Motorfahr- rädern oder Fahrrädern ohne Sitzgelegenheit, die stehend gefahren werden müssen, niemand mitgeführt werden darf (z. B. auf einem als Leicht-Motorfahrrad geltenden Elektro-Trottinett). Die bisherige Bestimmung von Absatz 4 erübrigt sich und wird nicht mehr aufgeführt. Sie wird neu abgedeckt durch Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a E-VRV (keine Beschränkung mehr für den Kindertransport auf geschützten Plätzen von Fahr- rädern und Motorfahrrädern).
Abs. 5: Zulassungspflichtige Motorfahrräder verfügen über einen Fahrzeugausweis, in dem die Anzahl zulässiger Plätze eingetragen ist (inklusive allfälliger geschützter Kin- dersitzplätze). Wie bei anderen Motorfahrzeugen (vgl. Art. 60 Abs. 2 VRV) dürfen Per- sonen nur auf bewilligten Plätzen mitgeführt werden. Ausnahme: Bei schnellen Motor- fahrrädern darf entweder (Bst. a) ein Kind auf einem sicheren Zubehörkindersitz mit- geführt werden (bisheriger Absatz 4) oder (Bst. b) bis zu zwei Kinder auf sicheren Sit- zen eines Fahrrad-Kinderanhängers. Das Mitführen von Kindern sowohl auf einem Zu- behörkindersitz als auch gleichzeitig in einem Fahrradanhänger ist nicht erlaubt.
Abs. 6: Die VRV-Bestimmung, wonach die kantonale Behörde auf mehrspurigen Fahr- rädern mehr Plätze bewilligen kann, als Pedalpaare vorhanden sind, wird aufgehoben. In der VRV ist sie nicht mehr erforderlich, da gemäss Artikel 63 Absatz 3 Buchstabe a E-VRV keine Pedalpflicht mehr gilt. Eine entsprechende fahrzeugtechnische Bestim- mung wird aber neu in Artikel 215 Absatz 2 E-VTS aufgeführt.
Art. 98b
Die Unterkategorie «Elektro-Rikschas» innerhalb der Kategorie «Kleinmotorräder» wird aufgehoben (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS). In Verkehr stehende Elektro-Rikschas mit einer Breite bis 1 m, die nach geltendem Recht die Vorschriften von Radfahrenden zu be- achten haben, müssen dies nach Inkrafttreten der vorliegenden Revision während sechs Jahren weiterhin tun. Die Frist nimmt Bezug auf Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 2 VTS, wonach Kleinmotorräder spätestens sechs Jahre nach der ersten Inver- kehrssetzung nachgeprüft werden müssen. Halterinnen und Haltern von Elektro-Rik- schas soll es freigestellt sein, ihr Fahrzeug in ein schweres Motorfahrrad umschrei- 37/53
ben zu lassen (siehe Art. 222t Abs. 2 E-VTS). Wer auf die Umteilung verzichtet, muss aber nach 6 Jahren die Verkehrsregeln für Motorräder beachten und darf z. B. die Rad- wege nicht mehr benutzen. Nach einer entsprechenden Umteilung brauchen die Fahr- zeuge nur noch eine Versicherungsvignette für Motorfahrräder und sind nicht mehr der periodischen Nachprüfungspflicht beim Strassenverkehrsamt unterstellt. Zudem kann erst nach erfolgter Umteilung von der Wahlfreiheit bezüglich der Radwegbenutzung profitiert werden.
4.3 Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV)
Art. 5 Abs. 2 Bst. g (neu)
Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Die motorisierten Rollstühle fallen neu in die Fahrzeugkategorie «Leicht-Motorfahrräder», wenn sie ein Gesamtgewicht bis 250 kg, eine Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h und eine Leistung bis 0,5 kW aufwei- sen oder in die neue Fahrzeugkategorie «schwere Motorfahrräder», wenn sie schwerer als 250 kg sind oder mehr als 0,5 kW Motorleistung aufweisen.
Für das Führen von schweren Motorfahrrädern (Art. 18 Bst. c E-VTS) ist ein Führer- ausweis erforderlich (Kategorie M). Eine Ausnahme soll für gehbehinderte Personen gelten: Sie sollen diese Fahrzeuge bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 25 km/h ohne Führerausweis fahren dürfen. Die Neuformulierung von Buchstabe g beinhaltet eine Umschreibung der Fahrzeuge, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der neuen VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die Höchstgeschwindigkeit wird für diese Ausnahme neu von 20 km/h auf 25 km/h angehoben. Damit stimmt sie mit der neuen Fahrzeugkategorie (schwere Motorfahrräder) überein.
Für die Frage, welche Personen als gehbehindert gelten, kann auf Artikel 20a VRV35 verwiesen werden. Nach dem Vollzug dieses Artikels gilt als gehbehindert, wenn dau- ernd oder vorübergehend eine Fortbewegung zu Fuss nur bis circa 200 Metern bzw. mit besonderen Hilfsmitteln oder mit Hilfe einer Begleitperson möglich ist. Die Ursache der Gehbehinderung kann im Bewegungsapparat der Beine (direkte Gehbehinderung) wie auch im Atem- und Kreislaufsystem (indirekte Gehbehinderung) liegen.
Im Sinne der Besitzstandswahrung soll die heutige Fahrberechtigung für altrechtliche motorisierte Rollstühle mit einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h beibe- halten werden (kein Führerausweis erforderlich gemäss Art. 5 Abs. 2 Bst. f VZV). Zu Investitionsschutz siehe die Übergangsbestimmung von Artikel 151q E-VZV.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f und g (neu)
Bst. f: Die allgemeine Regel, wonach das Mindestalter für Motorfahrzeuge, für die kein Führerausweis erforderlich ist, 16 Jahre beträgt, wird aus Buchstabe f gelöscht und in den neuen Buchstaben g verlagert. Buchstabe f soll künftig beinhalten, dass das Min- destalter für das Führen von Leicht-Motorfahrrädern mit einer Tretunterstützung, die bis höchstens 25 km/h wirkt, einer allfälligen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb von höchstens 6 km/h sowie einer Motorleistung von höchstens
35 www.admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Landesrecht > 7 Öffentliche Werke - Energie – Verkehr > Verkehr > 741.11 Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) > Artikel 20a 38/53
0,50 kW, ohne Führerausweis 12 Jahre beträgt, sofern eine mindestens 18-jährige Auf- sichtsperson dabei ist.
Die mindestens 18-jährige Person muss das Kind auf dem E-Bike beaufsichtigen (ana- log Art. 19 Abs. 1 SVG) und bei Bedarf soweit möglich einschreiten. Um diese Aufgabe wahrzunehmen, muss sie das Kind begleiten. Eine Beaufsichtigung aus der Ferne ist somit nicht genügend.
Um zu verhindern, dass alle Leicht-Motorfahrräder nach Artikel 18 Buchstabe b VTS, die mit reinem Motorbetrieb laufen (also ohne zu treten), unter die neue Regelung fal- len, wird die zulässige bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit stark begrenzt. Mit die- ser ist diejenige Geschwindigkeit gemeint, die ein Fahrzeug im reinen Motorbetrieb ma- ximal erreichen kann, ohne dass die Führerin oder der Führer in die Pedale tritt.
Damit ist klar, dass nur E-Bikes gemeint sind, bei denen man treten muss, damit der Motor wirkt. Mit der sehr geringen bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 0 bis 6 km/h wird lediglich das Schieben des E-Bikes ohne Treten erleichtert (sog. Schiebe- hilfe). E-Trottinette oder Elektroroller wie Vespinos werden von dieser Definition nicht erfasst, denn bei diesen wirkt der Motor auch ohne dass getreten werden muss. Die Grenze von maximal 6 km/h ergibt sich aus der EU-Verordnung Nr. 168/201336 (Art. 2 Abs. 2 Bst. a), gemäss welcher Fahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwin- digkeit von bis zu 6 km/h ohne Typengenehmigung zugelassen sind. Mit der Berück- sichtigung einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit bis 6 km/h wird verhindert, dass die in der EU hergestellten E-Bikes und generell E-Bikes mit Schiebehilfe von der neuen Regelung ausgeschlossen werden.
Bst. g (neu): siehe Erläuterungen zu Buchstabe f, erster Satz. Der Begriff «sonstige Motorfahrzeuge» umfasst auch Leicht-Motorfahrräder. Für Letztere ist ab einem Alter von 16 Jahren weiterhin kein Führerausweis erforderlich.
Art. 65 Abs. 2 Bst. c
Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, sollen nicht mehr unbedingt einen schweizerischen Führerausweis besitzen müssen. Die Befähigung zum Verkehrsexperten erfolgt über die Ausbildung (Art. 66 ff. VZV) und nicht über den Erwerb des schweizerischen Führerausweises. Neu soll auch ein aus- ländischer Führerausweis der Kategorie B oder C nach der Richtlinie 2006/126/EG37 ausreichen.
Art. 72 Abs. 1 Bst. l
Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Fahrzeuge soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher zulassungsfrei in Ver- kehr gesetzt werden dürfen. Die Neuformulierung von Buchstabe l beinhaltet deshalb eine Umschreibung der Fahrzeuge, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der 36 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwa- chung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4. 37 Richtlinie 2006/126/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über den Führerschein, ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 18, zuletzt geändert durch Richtlinie (EU) 2020/612, ABl. L 141 vom 5.05.2020, S. 9. 39/53
neuen Fahrzeugarten umteilen will (vgl. Art. 38 Abs. 1 Bst. d E-VVV38 und Anh. 1 Ziff. 1.2 E-TGV.)
Art. 151q
Aus Gründen des Investitionsschutzes soll für bis zum [IK-Datum + 6 Jahre] in Verkehr gesetzte schwere Motorfahrräder ohne Tretpedale und einer Höchstgeschwindigkeit von höchstens 20 km/h, welche die Einteilungskriterien des bis zum [IK-Datum] gelten- den Artikel 18 Buchstabe c VTS erfüllen, wie bisher kein Führerausweis erforderlich sein (Abs. 1). Die kantonale Behörde vermerkt die Berechtigung im Fahrzeugausweis (Abs. 2).
4.4 Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV)
Art. 11 Abs. 3
Im Fahrverkehr, konkret auf der Fahrbahn, soll das Symbol «Fahrrad» auf Zusatztafeln, innerhalb von Signalen sowie grundsätzlich auch als Markierung künftig immer sowohl Fahrräder und Motorfahrräder mit eingeschaltetem Motor umfassen. Damit soll eine leicht vermittelbare und konsequente Gleichstellung von Fahrrädern und sämtlichen Motorfahrrädern erfolgen. Die gelebte Praxis, wonach sich Lenkerinnen und Lenker von schnellen E-Bikes bereits heute mit dem Fahrrad-Symbol identifizieren, wird damit in der SSV rechtlich abgebildet. Dieselbe Begründung kann auch für weitere Artikel herangezogen werden. Darüber hinaus muss überall dort, wo in der SSV Radfahrende namentlich erwähnt werden, eine Ausweitung auf Motorfahrradfahrende erfolgen. Von dieser beabsichtigten Gleichstellung sind nebst Artikel 11 Absatz 3 SSV ferner die fol- genden Artikel betroffen:
- Artikel 22b Absatz 3 SSV
- Artikel 71 Absatz 2 Buchstabe a SSV
- Artikel 71 Absatz 6 SSV
- Artikel 74a Absatz 7 Buchstabe d und e SSV
Art. 18 Abs. 4
Die Kategorie der motorisierten Rollstühle soll künftig wegfallen. Damit gehbehinderte Personen auf Motorfahrrädern weiterhin von den Signalen «Allgemeines Fahrverbot in beiden Richtungen» und «Einfahrt verboten» ausgenommen sind, bedarf es deren Er- gänzung in der Aufzählung der Ausnahmen. Um die Aufzählung der Ausnahmen über- sichtlicher zu gestalten, sollen diese künftig einzeln in den Buchstaben a bis g geregelt werden. Entsprechend sollen mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale, die von gehbehinderten Personen verwendet werden, in Artikel 18 Absatz 4 Buchstabe g E-SSV aufgelistet sein. Die neu in Bst. c aufgeführten «Rollstühle» sollen wie in den
38 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959; SR 741.31. 40/53
Artikeln 23a VTS und 43a Absatz 1 E-VRV mit den Begriffen «ohne Motor» konkretisiert werden.
Art. 19 Abs. 1 Bst. a, c und f
Bst. a: Neu werden mehrspurige Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb, der bis höchstens 25 km/h wirkt, sowie einem Gesamtgewicht von mehr als 250 kg bis höchstens 450 kg oder einer Motorleistung von mehr als 0,5 kW bis höchstens 1 kW der Kategorie «schwere Motorfahrräder» zugewiesen. Die Mehrspurigkeit würde dazu führen, dass sie vom Geltungsbereich des Teilfahrverbots für Motorwagen (2.03) erfasst wären. Auf- grund der beabsichtigten Gleichstellung sämtlicher Motorfahrräder mit Fahrrädern sol- len mehrspurige Motorfahrräder von dem Signal «Verbot für Motorwagen» ausgenom- men sein.
Bst. c: Das in Buchstabe c geregelte Signal «Verbot für Motorfahrräder» (2.06) soll künftig lediglich das Fahren mit einspurigen Benzin-betriebenen Motorfahrrädern (ge- nerell bei laufendem und abgestelltem Motor) untersagen; Benzin-betriebene Motor- fahrräder sollen folglich beim Signal 2.06 und 2.14 nur noch geschoben werden dürfen wie Fahrräder beim Verbot für Fahrräder. Der Grundgedanke dieses Verbots ist im Lärm- und Gewässerschutz zu sehen, welchem schnelle E-Bikes wegen des lautlosen Motors gerecht werden. Dabei werden schnelle E-Bikes schon heute häufig mit der Zusatztafel «E-Bike gestattet» vom Verbot ausgenommen. Deshalb soll es auch schnellen E-Bikes künftig gestattet sein, entsprechende Strassenabschnitte bei laufen- dem Motor zu befahren. Da sich das Verbot an einspurige Motorfahrräder mit Verbrennungsmotor richtet, sollen künftig altrechtliche motorisierte Rollstühle nicht vom Verbot erfasst sein. Selbstverständlich muss die Geschwindigkeit von allen Verkehrs- teilnehmenden stets den Umständen angepasst werden und so gefahren werden, dass innerhalb der überblickbaren Strecke bzw. auf halber Sichtweite gehalten werden kann (Art. 32 Abs. 1 SVG)
Bst. f: Mit der Ausnahme von Fahrrad- und Motorfahrradanhängern vom Anhängerver- bot (2.09) soll klargestellt werden, dass auch diese Art von Anhängern, nebst landwirt- schaftlichen Anhängern, nicht vom Verbot betroffen ist.
Art. 22b Abs. 3
Siehe Begründung zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV.
Art. 33 Abs. 1 und 2
Abs. 1: Künftig soll explizit erwähnt werden, dass das Signal «Radweg» (2.60) Lenke- rinnen und Lenker schneller und schwerer Motorfahrräder nicht verpflichtet, den so si- gnalisierten Weg zu benutzen, sondern dass ihnen diesbezüglich ein Benutzungsrecht zusteht. Diese Regel wird auch in Artikel 42 Absatz 4 E-VRV wiedergegeben. Lenke- rinnen und Lenker von Fahrrädern, Leicht-Motorfahrrädern sowie Elektro-Stehrollern sollen weiterhin verpflichtet sein, Radwege zu benutzen.
Abs. 2: Der geltende Wortlaut zählt nicht alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrs- teilnehmer auf, welche einen mit dem Signal «Fussweg» (2.61) gekennzeichneten Weg ebenfalls benutzen dürfen. Heute wird lediglich auf die Benutzung des Fussweges mit Rollstühlen und fahrzeugähnlichen Geräten nach den Artikeln 43a, 50 und 50a VRV verwiesen. Ebenfalls zu erwähnen sind Kinder unter 12 Jahren, welche bei fehlender Radinfrastruktur insbesondere auf Fusswegen fahren dürfen (Art. 41 Abs. 4 VRV). 41/53
Schliesslich bedingt auch die Änderung von Artikel 43a E-VRV (Motorfahrräder für geh- behinderte Personen und Rollstühle) eine Anpassung dieses Absatzes. Auf Fusswe- gen müssen alle neben den Fussgängerinnen und Fussgängern Berechtigten ihre Ge- schwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen. Insbesondere müssen sie auf den Fussverkehr Rücksicht nehmen und diesem den Vortritt gewähren.
Art. 48a Abs. 1
Die neue Definition der schweren Motorfahrräder (vgl. Art. 18 Bst. c E-VTS) würde dazu führen, dass sämtliche mehrspurige Motorfahrräder mit Inkrafttreten dieser Revision auf einmal in der blauen Zone abgestellt werden dürften. Mehrspurige Motorfahrräder sind auf Parkfeldern für Fahrräder zu parkieren. Bei ausreichenden Platzverhältnissen können sie zudem grundsätzlich auf dem Trottoir abgestellt werden. Schliesslich sollen für Lastenfahrräder sowie für von den Abmessungen her vergleichbare (Motor-)Fahr- räder mit dieser Vorlage weitere Parkierungsmöglichkeiten geschaffen werden. Auf den mit dem Signal «Parkieren mit Parkscheibe» gekennzeichneten Parkfeldern, nament- lich in blauen Zonen, sollen mehrspurige Motorfahrräder demgegenüber wie bereits nach geltendem Recht nicht parkieren dürfen. Es gilt dort der Grundsatz der grössen- mässigen Bestimmung nach Artikel 79 Absatz 6 SSV.
Art. 64 Abs. 6, 6bis(neu) und 7
Abs. 6: Wird das Symbol oder die Aufschrift «Fahrrad» auf einer Zusatztafel zu einem Signal angebracht, sollen künftig stets Fahrräder und Motorfahrräder (auch mit einge- schaltetem Motor) gemeint sein, ausser es handelt sich um einen Anwendungsfall von Artikel 65 Absatz 8 E-SSV. Absatz 6 stellt einen Spezialfall von Artikel 64 Absatz 5 SSV dar.
Zusatztafeln mit Aufschriften («Fahrrad», «Radfahrende») sind ebenfalls zulässig. Auf- grund der besseren Verständlichkeit sollte auf den Zusatztafeln aber das Fahrrad-Sym- bol verwendet werden. Heutige Zusatztafeln, welche sowohl das Fahrrad- als auch das Motorfahrrad-Symbol enthalten, bleiben zulässig.
Abs. 6bis (neu): Das Symbol «Lastenfahrrad» wird eingeführt. Mit dem Symbol soll den Vollzugsbehörden die Möglichkeit gegeben werden, für Fahrräder und Motorfahrräder, die für den Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen konzipiert sind, genü- gend grosse Parkfelder zur Verfügung zu stellen (z. B. Cargobike). Ebenfalls von die- sem neuen Symbol erfasst werden sollen Fahrräder und Motorfahrräder mit einem An- hänger, bei welchen das geltende rechtliche Konstrukt der grössenmässigen Bestim- mung häufig an seine Grenzen stösst.
Abs. 7: Die Präzisierung innerhalb von Absatz 7, wonach die Bedeutung der Symbole in Anhang 2 der SSV aufgeführt ist, soll gestrichen und mit dem Begriff «Bezeichnung» ersetzt werden. Die Begründung ist darin zu sehen, dass gerade die Bedeutung des Symbols «Fahrrad» (5.13) nicht im Anhang konkretisiert wird, sondern sich aus Artikel 64 Absatz 6 ergibt.
Art. 65 Abs. 8
Im Unterschied zum Anwendungsbereich des Symbols «Fahrrad» auf Fahrbahnen (vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6 E-SSV) soll die dem Signal «Fussweg» (2.61) beige- fügte Zusatztafel « gestattet» nur Fahrräder, Leicht-Motorfahrräder und Elektro- Stehroller umfassen. Mit anderen Worten sind schnelle und schwere Motorfahrräder 42/53
auf entsprechend gekennzeichneten Verkehrsflächen nicht mehr gestattet; sie müssen die Fahrbahn benutzen. Die Voraussetzungen für die Anbringung der Signalisation auf Trottoirs bleiben erhalten. Dabei ist zu beachten, dass Kinder unter 12 Jahren bei man- gelnder geeigneter Radinfrastruktur das Trottoir benutzen dürfen (Art. 41 Abs. 4 VRV), womit der Schulwegsicherung in vielen Fällen bereits Rechnung getragen werden dürfte.
Art. 71 Abs. 2 Bst. a und Abs. 6
Siehe Begründung zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV.
Art. 74a Abs. 1 und Abs. 7 Bst. d und e
Abs. 1: Die Umsetzung von baulich geschützten Radstreifen ist bereits nach geltendem Recht zulässig. Um für die notwendige Klarheit zu sorgen, soll die Möglichkeit, unun- terbrochene Radstreifen mit zusätzlichen baulichen Elementen zu verdeutlichen, recht- lich verankert und ausdrücklich im Wortlaut dieser Bestimmung wiedergegeben wer- den. Dadurch wird auch zum Ausdruck gebracht, dass mit zusätzlichen baulichen Ele- menten verdeutlichte ununterbrochene gelbe Linien nicht vom Anwendungsbereich des Artikels 72 Absatz 1bis SSV erfasst werden, der bauliche Elemente grundsätzlich als unzulässig erklärt.
Abs. 7: Betreffend Absatz 7 Buchstabe d und e gelten die zu Artikel 11 Absatz 3 E-SSV gemachten Ausführungen sinngemäss.
Art. 79 Abs. 4 Bst. f
Im Rahmen der Revision der Signalisationsverordnung wurde im Jahr 2021 die Mög- lichkeit eingeführt, Parkfelder ausschliesslich durch die Markierung von Symbolen zu reservieren. Den kantonalen und kommunalen Signalisationsbehörden soll diese Re- servationsmöglichkeit künftig auch für das Symbol «Lastenfahrrad» zur Verfügung ste- hen (vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6bis E-SSV).
Anhang 2
Ziff. 5.31.1: vgl. Ausführungen zu Art. 64 Abs. 6bis E-SSV.
4.5 Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 201939 (OBV)
Ziff. 339
Motorisierte Rollstühle gelten als Motorfahrräder und bilden heute eine eigene Unter- kategorie. Die beabsichtigte Anpassung dieses Ordnungsbussentatbestands berück- sichtigt den Umstand, dass die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle künftig auf- gehoben werden sollen (vgl. Ausführungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Da gehbehinderte Personen nach dieser Revision mehrspurige Motorfahrräder ohne Tretpedale auf den für Fussgängerinnen und Fussgänger bestimmten Verkehrsflächen fahren dürfen, ist Ziffer 339 OBV entsprechend anzugleichen.
39 SR 314.11 43/53
Weitere Anpassungen:
Aufgrund der Tatsache, dass die Unterkategorie «Elektro-Rikschas» aufgehoben wer- den soll, bedarf es auch einer Anpassung der damit zusammenhängenden Ordnungs- bussentatbestände. Da der Begriff «Elektro-Rikschas» jedoch bis sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Revision gemäss Artikel 98b E-VRV vorkommen wird, sollen nach- folgende Gliederungstitel und Ordnungsbussenziffern erst nach Ablauf der Übergangs- frist angepasst werden:
- 6. Gliederungstitel - Ziffer 607.3 - Ziffer 607.4 - Ziffer 620 - Ziffer 622 Einleitungssatz - 7. Gliederungstitel - Ziffer 700.2 - Ziffer 700.3 - Ziffer 701.2 - Ziffer 701.3
4.6 Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV) Gliederungstitel vor Art. 38
Der Gliederungstitel «Motorhandwagen, Motoreinachser, Leicht-Motorfahrräder, Roll- stühle» soll durch «Ausnahmen von der Versicherungspflicht» ersetzt werden. Diese nutzerfreundliche Formulierung soll den Verordnungstext vereinfachen und den Inhalt von Artikel 38 E-VVV verdeutlichen.
Art. 38 Abs. 1 Bst. d
Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» soll abgeschafft werden (vgl. Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Gefährte soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher nicht der Versicherungs- pflicht unterstehen. Der Begriff «Rollstühle» soll deshalb durch eine Neuformulierung ersetzt werden, die eine Umschreibung der Fahrzeuge beinhaltet, die bisher als moto- risierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die gewählte Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahrzeugarten umteilen will. (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. l E-VZV und Anh. 1 Ziff. 1.2 E-TGV.)
4.7 Verordnung vom 19. Juni 199540 über die Typengenehmigung von Stras- senfahrzeugen (TGV) Anh. 1 Ziff. 1.2
Ziffer 1.2 beinhaltet die Ausnahmen von den der Typengenehmigung unterstehenden Motorfahrzeugen und Anhängern.
40 SR 741.511 44/53
Die bisherige Unterkategorie der «motorisierten Rollstühle» wird abgeschafft (siehe Ziff. 4.1, Erläuterungen zu Art. 18 Bst. c E-VTS). Für entsprechende Fahrzeuge soll aber aus Gründen der Behindertengleichstellung der Besitzstand gewahrt werden. Sie sollen bei einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h wie bisher nicht der Pflicht zur Ty- pengenehmigung unterstehen. Beim bisherigen Lemma «Rollstühle» wird deshalb der Begriff «Rollstühle» ersetzt durch eine Neuformulierung, die eine Umschreibung der Fahrzeuge beinhaltet, die bisher als motorisierte Rollstühle galten und für die es in der VTS keine explizite Definition mehr gibt. Die gewählte Formulierung umfasst auch alt- rechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahrzeugarten umteilen will. (vgl. Art. 72 Abs. 1 Bst. l E-VZV und Art. 38 Abs. 1 Bst. d E-VVV.)
Anh. 1 Ziff. 2.1
Ziffer 2.1 bestimmt, dass Lichter und Zubehör der Typengenehmigung unterstehen und regelt die Ausnahmen.
Beim unter den Ausnahmen gelisteten letzten Lemma wird «Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller und Leicht-Motorfahrräder; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2» er- setzt durch «Lichter und Rückstrahler für Elektro-Stehroller, Leicht-Motorfahrräder und mehrspurige Motorfahrräder ohne Pedale und elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h; für Richtungsblinker gilt Ziffer 2.2». Die Aufnahme des Terms «mehrspurige Motorfahrräder ohne Pedale und elektrischem Antrieb bis höchstens 10 km/h» in die- ses Lemma bewirkt, dass Lichter und Rückstrahler für entsprechende Fahrzeuge nicht typengenehmigt werden müssen. Die Bestimmung stand bisher im zur Aufhebung vor- gesehenen Artikel 181 Absatz 3 VTS und betraf Lichter und Rückstrahler für motori- sierte Rollstühle bis 10 km/h. Diese Regelung einer Ausnahme von der Typengeneh- migung war in der VTS artfremd und soll in die TGV aufgenommen werden. Da zudem die Unterkategorie der motorisierten Rollstühle in der VTS aufgehoben wird (vergl. Art. 18 Bst. c E-VTS), braucht es bei der Neuformulierung in der TGV für entsprechende Fahrzeuge eine Umschreibung. Die gewählte Formulierung umfasst auch altrechtliche motorisierte Rollstühle, die der Halter oder die Halterin nicht in eine der neuen Fahr- zeugarten umteilen will.
4.8 Verordnung vom 16. November 201641 über die Anerkennung von EU-Ge- nehmigungen und über technische Anforderungen an Motorräder, Leicht-, Klein- und dreirädrige Motorfahrzeuge sowie Motorfahrräder (TAFV 3) Anh. 1
Der Anhang beinhaltet die Entsprechungstabelle zwischen der Fahrzeugeinteilung nach Verordnung (EU) Nr. 168/201342 und nach Schweizer Recht (VTS).
Die Änderung der Fahrzeugkategorisierung der Motorfahrräder in der VTS (vgl. Art. 18 und Art. 14 Bst. b Ziff. 3 E-VTS) erfordert eine Anpassung der Schweizer Fahrzeugka- tegorien, die zur EU-Fahrzeugklasse der Fahrräder mit Antriebssystem (L1e-A) gehö- ren (letzte Zeile der Entsprechungstabelle).
41 SR 741.414 42 Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwa- chung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2020/1694, ABl. L 381 vom 13.11.2020, S. 4. 45/53
Auf eine Unterscheidung der EU-Klasse L1e-A nach Gewicht (in der linken Tabellen- spalte) soll künftig verzichtet werden, da eine solche Unterscheidung im EU-Recht nicht existiert (die zulässigen Gesamtgewichte der Motorfahrräder nach Schweizer Recht gehen aus Artikel 18 E-VTS hervor). In der rechten Tabellenspalte soll der Begriff «Mo- torfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)» durch «schnelles Motorfahrrad (Art. 18 Bst. a VTS)» und «Elektro-Rikscha (Art. 14 Bst. b Ziff. 3 VTS)» durch «schweres Motorfahrrad (Art. 18 Bst. c VTS)» ersetzt werden.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund Die vorgeschlagenen Änderungen der Verkehrsregeln und der Signalisation sollen mit Informationen begleitet werden. Im Übrigen wirken sie sich nicht wesentlich auf den Bund aus.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag- glomerationen und Berggebiete 5.2.1 Neue Verkehrsregeln und Signalisation Die Aufhebung der Pflicht für Lenkerinnen und Lenkern von schnellen und schweren Motorfahrrädern, Radwege zu benutzen, dürfte sich in den wenigsten Fällen auf die Strasseninfrastruktur auswirken. Bei den mit der Aufhebung zusammenhängenden Än- derungen des Signalisationsrechts ist ebenfalls nicht mit einem bedeutenden Mehrauf- wand zu rechnen. Bestehende Signalisationen behalten in den meisten Fällen auch unter dem neuen Recht ihre Gültigkeit. Verkehrsanordnungen, die sich künftig einfa- cher signalisieren lassen (z. B. Fahrverbot für Motorfahrräder, ausgenommen E-Bikes), können die Vollzugsbehörden auch erst dann neu kennzeichnen, wenn sich ein Ersatz der Signale aufdrängt.
Geschützte Radstreifen sind in ihrer Errichtung aufwändiger als klassische Radstreifen, da neben der Kennzeichnung der unterbrochenen oder ununterbrochenen Linie zusätz- lich Trennelemente installiert werden müssen. Im Vergleich zu Radwegen sind sie je- doch deutlich einfacher und mit viel weniger Aufwand umsetzbar. Indem sich der ge- schützte Radstreifen auf gleichem Niveau wie die Fahrbahn des motorisierten Verkehrs befindet, bleibt die Oberfläche der Fahrspur unverändert. Die Kosten der Trenn elemente sind abhängig von ihrer Beschaffenheit, Anzahl und der Länge des geschütz- ten Radstreifenabschnitts. Zudem ergibt sich aus der Neuerung keine Pflicht für die Kantone und Gemeinden, geschützte Radstreifen zu errichten.
5.2.2 Verkehrsentlastung Städte, Agglomeration und andere besonders neuralgische Orte könnten von einer effizienteren Verkehrsabwicklung und Entlastung der Verkehrsflächen profitieren. Durch eine Förderung der umweltschonenden Citylogistik (insbesondere Cargobikes), unter anderem durch Erhöhung des zulässigen Höchstgewichts, kann die Beförderung von Gütern selbst bei begrenztem Verkehrsraum ohne Störung der Effizienz des Verkehrsflusses gesteigert werden. 46/53
5.2.3 Verkehrsexperten und -expertinnen, die Fahrzeug- und Führerprüfungen abnehmen, sollen neu keinen Schweizer Führerausweis mehr besitzen müssen Mit der vorgeschlagenen Änderung wird es für die kantonalen Strassenverkehrsämter einfacher, fachlich gut qualifiziert Kandidaten und Kandidatinnen für die Verkehrsex- pertentätigkeit zu finden. Die Änderung wirkt dem Fachkräftemangel entgegen. Die Qualität der Fahrzeug- und Führerprüfungen wird nicht reduziert, da für die Befähigung der Verkehrsexperten und -expertinnen deren spezifische Ausbildung und nicht der Er- werb des schweizerischen Führerausweises massgebend ist.
5.2.4 Berggebiete Die Vorlage verspricht zudem positive Auswirkungen für diejenigen Gebiete, in denen der Tourismus eine massgebende Rolle spielt. Der Schweizer Tourismus könnte na- mentlich davon profitieren, dass Familien mit Kindern im Alter von 12 bis 16 Jahren zukünftig eine grössere Vielfalt an Möglichkeiten für gemeinsame Ausflüge mit E-Bikes offenstehen. Insbesondere Berggebiete dürften somit von der gesteigerten Attraktivität des Schweizer Tourismus profitieren.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 5.3.1 Attraktivität des Langsamverkehrs Die Vorlage kann sich marginal positiv auf die Volkswirtschaft auswirken, indem mög- licherweise die Nachfrage nach langsamen E-Bikes (Verkauf und Vermietung) und ähnlichen Kleinverkehrsmitteln grösser wird. Elektro-Zweiräder stellen bereits heute einen stetig und exponentiell wachsenden Markt dar.43 Sie spielen vor allem in der Gü- terbeförderung, sowie Freizeit- und Tourismusangeboten eine immer wichtigere Rolle. Folglich bewirkt eine gesteigerte Nachfrage nach E-Bikes und ähnlichen Fahrzeugen auch eine Aufwertung des Schweizer Tourismus.
5.3.2 Velologistik und Innovation Indem günstigere Rahmenbedingungen für die Velologistik (insbesondere Cargobike- Transporte) geschaffen werden, wird eine neue Form der Mobilität und der Güterbeför- derung gefördert. Insbesondere Klein- und Mittel-Unternehmen welche im Bereich der Logistik tätig sind, könnten davon profitieren und zu Innovationen angeregt werden.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 5.4.1 Gesundheit Die Anzahl Unfälle mit Fahrzeugen des Langsamverkehrs mit Getöteten und Schwer- verletzten steigt markanter und rascher an, als die Unfallzahlen anderer Fahrzeugar-
43 Siehe www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Importe von Elektro-Zweirädern boomen seit 2008. 47/53
ten.44 Die Vorlage enthält Neuerungen, die sich auf die Gesellschaft und auf die Ver- kehrssicherheit auswirken. Massnahmen, wie beispielsweise der Schutz von Radstrei- fen mit baulichen Elementen, sollen zukünftig Unfälle verhindern. Somit könnte unter anderem die Gesundheit der Gesellschaft gesteigert werden. Ausserdem besteht die Möglichkeit, dass gleichzeitig die jährlichen Gesundheitskosten leicht gesenkt werden können.
Der Langsamverkehr beruht zu grossen Teilen auf menschlichem (Tret-)Antrieb. Der Ausbau des Langsamverkehrs könnte sich daher förderlich auf körperliche Fortbewe- gungsaktivitäten auswirken. Die Umsetzung der Motion Nantermod vom 10. März 2020 (20.3080 «Elektrofahrräder. Gesetzgebung an die Verwendung im Tourismus anpas- sen»)45 könnte zudem insbesondere Familien motivieren, in den Ferien und in der Frei- zeit vermehrt mit dem E-Bike anstatt mit dem Auto unterwegs zu sein. Davon ist wie- derum eine positive Auswirkung auf die Allgemeingesundheit zu erwarten.
Gleichzeitig kann sich die Alterssenkung auf 12 Jahre negativ auf die Verkehrssicher- heit auswirken. Das Führen eines langsamen E-Bikes stellt aufgrund seiner Geschwin- digkeit und seines Gewichts höhere Anforderungen als das Führen eines herkömmli- chen Velos. Es kann sein, dass gewisse Kinder, z. B. aufgrund ihrer Grösse, ihres mo- torischen und kognitiven Entwicklungsstandes und der fehlenden Erfahrung, im Stras- senverkehr damit überfordert sind und auf Verkehrssituationen und Gefahren noch nicht adäquat reagieren können. Dieses Sicherheitsrisiko soll durch die vorgeschrie- bene Aufsichtsperson minimiert werden.
Ausserdem wird Leicht-Motorfahrrädern, Stehrollern und schweren Motorfahrrädern eine Höchstgeschwindigkeit im reinen Motorbetrieb bis 25 km/h zugelassen (bisher 20 km/h). Damit wird der Unterschied zwischen der Höchstgeschwindigkeit der Tretun- terstützung (wie bisher 25 km/h) und des reinen Motorbetriebs aufgehoben. Durch die einheitliche Höchstgeschwindigkeit sind weniger Überholmanöver zu erwarten, was das Unfallrisiko senkt.
5.4.2 Auswirkungen für den Fussverkehr Die geplanten Änderungen der Verkehrsregelverordnung und der Signalisationsver- ordnung bewirken keine für den Fussverkehr nachteiligen Folgen. Im Gegenteil, sie sollen die Sicherheit von Fussgängerinnen und Fussgängern verbessern, indem Len- kerinnen und Lenker von schnellen und schweren Motorfahrrädern künftig nicht mehr verpflichtet sein sollen, Radwege (bzw. gemeinsame Rad- und Fusswege) zu benutzen und ihnen verboten sein soll, auf einer mit dem Signal Fussweg (2.61) und der Zusatztafel « gestattet» gekennzeichneten Verkehrsfläche zu fahren.
5.4.3 Behindertengleichstellung Die vorgeschlagene Regelung fördert die sichere Benutzung von Kleinfahrzeugen durch Gehbehinderte. Nicht nur die bisherigen Elektro-Rollstühle und Elektro-Stehrol- ler, sondern neu auch andere Arten von geeigneten Motorfahrrädern dürfen durch geh-
44 Die aktuelle Unfallstatistik kann beim Bundesamt für Strassen bezogen werden: www.astra.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > Archiv Medienmitteilungen > Verkehrsunfälle 2021: Weniger Getötete, mehr Schwerverletzte> Dokumente> Unfallstatistik Strassenverkehr 2017-2021. 45 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Curia Vista > Suche > Geschäftsnummer 20.3080. 48/53
behinderte Personen privilegiert verwendet werden. Die vorgeschlagenen Massnah- men schaffen somit eine beständige Ordnung für einen sicheren Strassenverkehr und die Gleichstellung von allen Verkehrsteilnehmenden. Menschen mit einer Gehbehinde- rung werden künftig die Möglichkeit haben, mit allen geeigneten Motorfahrrädern die Fussgängerverkehrsflächen zu benutzen.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt 5.5.1 Abgas Mit Ausnahme der zahlenmässig stetig abnehmenden Benzin-Mofas produzieren die Fahrzeuge des Langsamverkehrs bei ihrer Benutzung keine Abgas-Emissionen. Durch die vorgeschlagene Regelung wird die sichere Benutzung und Attraktivität von Fahr- zeugen des Langsamverkehrs gefördert. Folglich dürften immer mehr Verkehrsteilneh- mer von emissionslastigen Fahrzeugen auf umweltfreundliche Transportmöglichkeiten wie E-Bikes, Cargobikes, Elektroroller und Ähnliche umsteigen. Die vorgeschlagenen Massnahmen könnten somit einen positiven Beitrag zum Abbau der gesamtverkehrli- chen CO2-Emissionen leisten.
5.5.2 Lärmemissionen Durch die vorgeschlagene Priorisierung des Langsamverkehrs und einer möglicher- weise vermehrten Benutzung des Langsamverkehrs durch die Verkehrsteilnehmenden würde eine schonende Nutzung der Strasseninfrastruktur gefördert werden. Die allge- meinen Lärmemissionen des Strassenverkehrs könnten folglich marginal reduziert wer- den.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit Die vorliegende Revision bewegt sich innerhalb des von der Bundesverfassung ge- steckten Rahmens (Art. 82 BV).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den internationalen Pflichten der Schweiz vereinbar.
Es werden keine technischen Handelshemmnisse mit unseren wichtigsten Handels- partnern geschaffen. Die Kompatibilität mit dem Recht der EU und den Regelungen der UN ist gewährleistet. Es besteht weder Widerspruch zu den bilateralen Verträgen zwi- schen der Schweiz und der EU (MRA46) noch zu den fahrzeugtechnischen Regelungen des UN-Übereinkommens vom 20. März 195847.
46 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen; SR 0.946.526.81. 47 Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. März 1958 über die Annahme harmonisierter technischer Regelungen für Radfahrzeuge, Aus- rüstungsgegenstände und Teile, die in Radfahrzeuge eingebaut oder dafür verwendet werden können, und die Bedingungen für die gegensei- tige Anerkennung von Genehmigungen, die nach diesen Regelungen erteilt wurden; SR 0.741.411. 49/53
Die vorgeschlagenen Neuerungen der Verkehrsregeln und der Signalisation sind mit dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über den Strassenverkehr48 und dem Übereinkommen vom 8. November 1968 über Strassenverkehrszeichen49 vereinbar.
6.3 Erlassform Der Regelungsvorschlag soll auf Stufe Bundesratsverordnung umgesetzt werden, wo er in bereits bestehenden Verordnungen systematisch eingepasst werden kann. Die Vorlage bewegt sich dabei innerhalb des dem Bundesrat durch das SVG gesetzten Rahmens.
7 Abkürzungsverzeichnis
ABl. Amtsblatt der Europäischen Union
Abs. Absatz/Absätze
Anh. Anhang/Anhänge
Art. Artikel
ASTRA Bundesamt für Strassen
Bst. Buchstabe(n)
bzw. beziehungsweise
CO2 Kohlenstoffdioxid
EN Europäische Norm
EU Die Europäische Union
ff. fortfolgend(e)
kg Kilogramm(e)
km/h Kilometer pro Stunde
kW Kilowatt
OBV Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 (SR 314.11)
S. Seite(n)
s. a. siehe auch
48 SR 0.741.10 49 SR 0.741.20 50/53
SN Schweizer Norm
sog. sogenannt(e)
SR Systematische Rechtssammlung
SSV Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SR 741.21)
SVG Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SR 471.01)
UN Die Vereinten Nationen
usw. und so weiter
UVEK Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
vgl. vergleiche
VRV Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (SR 741.11)
VTS Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995 (SR 741.41)
z.B. zum Beispiel
Ziff. Ziffer(n)
8 Glossar
Bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit Höchstgeschwindigkeit, die bei ordnungsgemässem Betrieb aufgrund der tech- nischen Eigenschaften des Fahrzeugs nicht überschritten werden kann.
Cargobike Lastenfahrrad Fahrräder und Motorfahrräder zum Transport von Kindern, Mitfahrenden oder Sachen sowie Fahrräder und Motorfahrräder mit Anhängern.
Langsames E-Bike Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 25 km/h
Schnelles E-Bike Fahrrad mit elektrischer Tretunterstützung bis 45 km/h
E-Skateboard Rollbrett mit Elektroantrieb. Mit oder ohne Haltestange.
Gehflächen, Fussverkehrsflächen Für Fussgänger und Fussgängerinnen vorgesehene Verkehrsflächen, z. B. Trot- toirs, Fusswege, Plätze und Treppen. Wo keine spezifische Fussverkehrsflä- chen vorhanden sind, dürfen zu Fuss Gehende auch Radwege oder Fahrbah- nen benützen. 51/53
Gesamtgewicht «Gesamtgewicht» ist das für die Zulassung massgebende Gewicht (Art. 9 Abs. 3bis SVG). Es ist das höchste Gewicht, mit dem das Fahrzeug verkehren darf.
Hoverboard Zweirädriges, selbstbalancierendes Fahrgerät mit Fusssteuerung.
Kontrollschild Das am Motorfahrzeug angebrachte Kennzeichen. Umgangssprachlich auch Nummernschild genannt (Autonummer).
Leergewicht «Leergewicht» ist das Gewicht des einsatzbereiten, unbeladenen Fahrzeugs mit Kühl- und Schmiermittel und Treibstoff (mind. 90 Prozent der vom Hersteller oder von der Herstellerin angegebenen Treibstofffüllmenge), einschliesslich des Führers oder der Führerin, dessen oder deren Gewicht mit 75 kg angenommen wird.
Motorfahrräder Fahrzeuge nach Art. 18 VTS.
Nutzlast Die Differenz zwischen Gesamtgewicht und Leergewicht. Sie bezeichnet somit das maximal zulässige Gewicht der Ladung eines Fahrzeugs.
Postulatsbericht Bericht des Bundesrates vom 10. Dezember 2021 «Verkehrsflächen für den Langsamverkehr»50
Radverkehrsflächen Verkehrsflächen, auf denen Fahrradfahrende verkehren müssen oder dürfen, namentlich Radwege und Radstreifen. Wo spezifische Veloinfrastrukturen feh- len, übernehmen übrige Fahrflächen oder – bei entsprechender Signalisation – auch Gehflächen diese Funktion.
Segway Segway Personal Transporter, meist kurz Segway genannt. Stehroller, der von der gleichnamigen US-Firma von 2001 bis 2020 hergestellt wurde. Die Bezeich- nung «Segway» wird oft als Synonym für die Fahrzeugart Stehroller verwendet.
Tretunterstützung Motorantrieb eines Fahrzeugs, der nur funktioniert, wenn in die Pedale getreten wird.
Typengenehmigung Eine Erlaubnis zum Inverkehrbringen eines Fahrzeugtyps in Übereinstimmung mit den für die Herstellung einschlägigen technischen Anforderungen.
Zulassung, Fahrzeugzulassung
50 www.parlament.ch > Ratsbetrieb > Suche Curia Vista > 18.4291 Postulat. 52/53
Die Erlaubnis, ein bestimmtes Fahrzeug in Verkehr zu bringen in Übereinstim- mung mit den einschlägigen Bau-, Ausrüstungs-, Fahrerausbildungs- und Ver- sicherungsvorschriften
53/53