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Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/Agrarpolitik ab 2022 (AP22+)

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Bundesamt für Landwirtschaft BLW

Bern, 24. Januar 2024

Vernehmlassung Landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024/ Agrarpolitik ab 2022 (AP22+)

Vernehmlassung

0 Einleitung

Am 16. Juni 2023 hat das Parlament die Gesetzesvorlagen zur Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) verab- schiedet1. Mit dem vorliegenden Verordnungspaket soll die Mehrheit der Bestimmungen der AP22+ umgesetzt werden. Zudem werden Verordnungsänderungen vorgeschlagen, die nicht im Zusammen- hang mit der AP22+ stehen (landwirtschaftliches Verordnungspaket 2024).

Das landwirtschaftliche Verordnungspaket 2024/AP22+ enthält Änderungsentwürfe zu 21 Bundesrats- verordnungen, drei WBF-Verordnungen und zwei BLW-Verordnungen.

0.1 Inkrafttreten

Das vorliegende Verordnungspaket soll voraussichtlich Ende Oktober 2024 vom Bundesrat beschlos- sen werden. Die neuen Bestimmungen sollen mehrheitlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

0.2 Hinweise zum Vernehmlassungsverfahren

Vernehmlassungsunterlage

Die Erläuterungen und die entsprechende Verordnungsänderung bilden jeweils zusammen ein Dossier. Zu jeder Verordnung sind in der nachfolgenden Tabelle die wichtigsten Änderungen aufge- führt. Die Seiten des Gesamtpakets sind für eine bessere Übersicht fortlaufend nummeriert.

Die Unterlagen können von der Homepage des Bundesamts für Landwirtschaft (BLW) https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundes- kanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden.

Eingabe der Stellungnahmen

Die Vernehmlassung dauert bis zum 1. Mai 2024. Wir bitten Sie, für Ihre Rückmeldung die Word-Vor- lage des BLW zu verwenden. Sie kann auf der Homepage des BLW https://www.blw.ad- min.ch/blw/de/home/politik/agrarpolitik/agrarpakete-aktuell.html oder der Bundeskanzlei https://www.fedlex.admin.ch/de/consultation-procedures/ongoing heruntergeladen werden. Dies er- leichtert die Auswertung der Stellungnahmen.

Die Stellungnahmen können dem BLW per E-Mail an gever@blw.admin.ch zugestellt werden.

Weitere Auskünfte

Für weitere Auskünfte können Sie sich an folgende Personen wenden:

  • Mélina Taillard, melina.taillard@blw.admin.ch, 058 461 19 96
  • Simon Lanz, simon.lanz@blw.admin.ch, 058 462 26 02

1 BBl 2023 1527 - Bundesgesetz über die Landwirtsc... | Fedlex (admin.ch) ; BBl 2023 1528 - Tierseu-

chengesetz (TSG) | Fedlex (admin.ch)

Einleitung Vernehmlassung

0.3 Liste der Verordnungen und wichtigste Änderungen

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Verordnungen des Bundesrats

Verordnung über Gebüh- • Die Änderung dient der Vereinfachung der Verordnung. 8 ren des Bundesamtes für Dazu werden die Punkte 3.1–3.3 gestrichen. Zudem wird als Landwirtschaft (GebV- Grundsatz festgelegt, dass die Gebühren für die Analysen BLW), SR 910.11 im Zusammenhang mit der Qualitätsprüfung für Trauben- moste, Traubensäfte und Wein für die Ausfuhr den effektiven Kosten entsprechen.

Direktzahlungsverord- • Sozialversicherungsschutz (Art. 70a Abs. 1 Bst. i und 3 Bst. 12 nung (DZV), SR 910.13 g des Landwirtschaftsgesetzes [LwG; SR 910.1]): Die Ehe- partnerin oder der Ehepartner, die oder der regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügen.

  • Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 76 LwG): Die bisher nach separaten Vorgaben umge- setzten Projekte für die Vernetzung und für die Landschafts- qualität werden per 2027 zusammengeführt. Damit können die administrativen Anforderungen an Projekte sowie an die Massnahmen und Beiträge vereinheitlicht und vereinfacht werden. Die vereinfachten Prozesse verbessern die Effizienz und die Wirkung.
  • Nährstoffbilanz: Per 2027 wird ein zentraler Web-Service für die Berechnung der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Die Nutzung von Daten aus dem zentralen Informationssys- tem für das Nährstoffmanagement (digiFLUX) ermöglicht eine administrative Entlastung bei der Aufzeichnungspflicht.
  • Biodiversitätsbeiträge: Der Verzicht auf den Einsatz von Mähaufbereitern soll neu für alle Biodiversitätsförderflächen (BFF) als Voraussetzung gelten.
  • Die Anforderung der 3,5 Prozent BFF im Ackerbau wird in Umsetzung der Motion 23.3846 Friedli Esther «Verschie- bung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Bio- diversitätsförderflächen im Ackerbau um ein Jahr» für das Beitragsjahr 2024 ausser Kraft gesetzt. Wie von der Motion ebenfalls gefordert, werden die Anforderungen entschärft. Als Referenzgrösse für die 3,5 Prozent BFF gilt die offene Ackerfläche. Zudem werden neu auch Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II angerechnet. Schliesslich sind Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftli- chen Nutzfläche als Biodiversitätsförderfläche bewirtschaf- ten, vollständig von der Anforderung ausgenommen.

Verordnung über die Ko- • Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ beschlossen, 54 ordination der Kontrollen dass der Bund Laboranalysen für die Kontrollen der Pflan- auf Landwirtschaftsbetrie- zenschutzmittelbestimmungen finanzieren kann (Art. 181 ben (VKKL), SR 910.15 Abs. 7 LwG). Mit der vorgeschlagenen Änderung wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt.

Bio-Verordnung, • Aquakultur (Art. 3 Abs. 3 und 3bis LwG): Erweiterung des 58 SR 910.18 Geltungsbereichs der Verordnung auf die verarbeiteten und nicht verarbeiteten Erzeugnisse der Aquakultur und auf Wildalgen; • Erweiterung der Notifikationspflicht für die Verwendung von nicht biologischem Saatgut und Vermehrungsmaterial und

Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) Delegation der jährlichen Veröffentlichung der Liste des ver- fügbaren biologischen Saatguts und vegetativen Vermeh- rungsmaterials an das FiBL;

  • Einführung spezifischer Kennzeichnungsvorschriften für Fut- termittel für Heimtiere;
  • Anpassung verschiedener Bestimmungen zur Sicherstellung der Äquivalenz mit den Bio-Richtlinien der EU.

Landwirtschaftliche • Der Bundesrat setzt die Motion Schmid Martin 21.3804 «Än- 70 Zonen-Verordnung, derung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung im Zu- SR 912.1 sammenhang mit Meliorationen» um. Im Rahmen von land- wirtschaftlichen Gesamtmeliorationen soll künftig ein flä- chengleicher Abtausch zwischen Sömmerungsflächen aus dem Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlichen Nutzflä- chen (LN) aus dem Berg- und Talgebiet möglich sein.

Strukturverbesserungs- Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnamen 75 verordnung (SVV), beschlossen, die mit dieser Verordnungsänderung umgesetzt SR 913.1 werden:

  • Anpassung der minimalen Betriebsgrösse für gemeinschaftli- che Massnahmen auf 1.0 SAK (Art. 88 Abs. 2 LwG);
  • Einführung einer Wirtschaftlichkeitsprüfung für einzelbetrieb- liche Massnahmen (Art. 89 Abs. 1 LwG);
  • Investitionskredite werden gewährt für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Orga- nismen (Art. 3 Abs. 3bis LwG);
  • Neu werden Beiträge auch für landwirtschaftsnahe Tätigkei- Hügelzone für die Verarbeitung, Lagerung und den Verkauf von Produkten ausgerichtet (Art. 87a Abs. 1 Bst. b Ziff. 1 LwG);
  • Neu kann der Grundstückkauf mit einem Investitionskredit fi- nanziert werden (Art. 87a Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 LwG);
  • Die Anschaffung von Feldrobotern sowie elektrobetriebenen Motormähern und landwirtschaftlichen Traktoren ohne fos- sile Treibstoffe wird gefördert (Art. 87a Abs. 1 Bst. d Ziff. 1 LwG).

Verordnung über die sozi- • Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmo- 101 alen Begleitmassnahmen nisiert. Für Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der vor- in der Landwirtschaft zeitigen Betriebsaufgabe ist keine minimale Betriebsgrösse (SBMV), SR 914.11 erforderlich. Der Grenzbetrag nach Artikel 81 LwG wird ohne den Saldo von früheren Investitionskrediten und Betriebshil- fedarlehen berechnet.

Verordnung über die Agroscope: 105 landwirtschaftliche For- • Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 die Standortstrategie Ag- schung (VLF), SR 915.7 roscope verabschiedet. Die neue Struktur von Agroscope wird in Art. 3 (ehemaliger Art. 4) festgehalten.

  • Umsetzung Motion 18.3404 Häberli-Koller «Forschungsan- stalt Agroscope als autonome öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit Rechtspersönlichkeit»: Die Detailbestim- mungen zum neuen Agroscope-Rat finden sich in Art. 5 (neuer Artikel). Umsetzung AP22+:
  • Finanzhilfen und Forschungsaufträge (Art. 116 Abs. 1 LwG): Die Bestimmungen zu den Finanzhilfen für die Unterstützung

Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.) von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizersicher Be- deutung für das Landwirtschaftliche Innovations- und Wis- senssystem (LIWIS) werden auf Verordnungsstufe festge- legt. • Pilot- und Demonstrationsprojekte (Art. 119 LwG): Mit Pilot- und Demonstrationsprojekten sollen wissenschaftliche Er- kenntnisse in der Praxis erprobt und einem breiten Publikum bekannt gemacht werden. Die Voraussetzungen zur Vergabe von Finanzhilfen für Pilot- und Demonstrationspro- jekte werden auf Verordnungsstufe präzisiert.

Agrareinfuhrverordnung • Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 AEV (Eingaben von Gesu- 120 (AEV), SR 916.01 chen, Meldungen und Steigerungsgeboten) ist in Zeiten mit Übermittlung per Internet nicht mehr zeitgemäss. Die Nach- frist für Korrekturen soll verkürzt und nicht mehr in jedem Fall gewährt werden.

  • Damit das BLW eine klare Rechtsgrundlage für die Vertei- lung von drei im Fleischbereich gewährten präferenziellen Zollkontingenten für das Vereinigte Königreich (GB) hat, werden die entsprechenden Tarifnummern in Anhang 1 den drei Zollkontingenten zugeordnet und die zu verteilendenden Mengen in Anhang 3 aufgeführt.
  • In Anhang 1 werden die Tarifnummern, die zum neu gere- gelten Teilzollkontingent Nr. 09.3 gehören, gekennzeichnet. Betroffen sind insbesondere die Tarifnummern für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus do- mesticus» stammen. In Anhang 3 wird das Teilzollkontingent Nr. 09.3 mit der Bemerkung aufgelistet, dass auf eine Vertei- lung verzichtet wird und somit in unbeschränkter Menge in- nerhalb des Kontingents importiert werden darf.

Verordnung über die Pri- • Arten der Primärproduktion (Art. 3 LwG): Der Begriff «Pri- 134 märproduktion (VPrP), märprodukte» wird ergänzt, um die Pilzzucht (bisher implizit SR 916.020 im Pflanzenbau inbegriffen) sowie die Zucht von Algen und Mikroalgen explizit zu erfassen.

Weinverordnung, • Durch die AP22+ wird Art. 62 LwG aufgehoben. Somit wird 141 SR 916.140 und Art. 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» der Wein- Verordnung über das verordnung aufgehoben. Die Verordnung des BLW über das Rebsortenverzeichnis, Rebsortenverzeichnis wird ebenfalls aufgehoben. SR 916.140.1

Futtermittel-Verordnung • Die Formulierung gewisser Artikel und der Begriff «Einzel- 145 (FMV), SR 916.307 handel» werden überarbeitet, um die Umsetzung zu erleich- tern. Der Begriff «Nebentierarten» und ein Absatz zur Be- schränkung der Abgabe von Futtermittelzusatzstoffen wer- den hinzugefügt.

Höchstbestandesverord- • Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 LwG im 151 nung (HBV), SR 916.344 Rahmen der AP22+ soll der 4. Abschnitt HBV so angepasst werden, dass Bewilligungen für Tierbestände über den Limi- ten der HBV bei entsprechender Versuchstätigkeit auch von privaten Unternehmen beantragt werden können. Weiter sol- len für eine Bewilligung für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, auch Le- bensmittelabfälle berücksichtigt werden.

Vernehmlassung Einleitung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Milchpreisstützungsver- • Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Art. 1a 158 ordnung (MSV), MSV können die Milchmenge und deren Verwertung neu SR 916.350.2 jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg Milch direkt vermarkten.

Eierverordnung (EiV), • Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hüh- 162 SR 916.371 nern der Unterart «Gallus domesticus» stammen, wird klar geregelt. • Das BLW informiert über Aufschlags- und Verbilligungsaktio- nen nicht mehr im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB), sondern über seine Webseite.

Verordnung über die • Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Iden- 166 Identitas AG und die Tier- titas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige verkehrsdatenbank Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfänge- (IdTVD-V), SR 916.404.1 rinnen und Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post- und Bankverbindung selber online pflegen müssen.

Verordnung über Informa- • Die Mitteilungspflicht betreffend den Handel mit Pflanzen- 170 tionssysteme im Bereich schutzmitteln, Dünger und Kraftfutter betrifft inländische der Landwirtschaft Handelsakteure. Damit diesen kein Nachteil durch Direktim- (ISLV), SR 919.117.71 port entsteht, werden alle professionellen Anwender mittei- lungspflichtig, die Produkte importieren. • In Bezug auf die Haltung und Bearbeitung der Daten aus dem Informationssystem für Pflanzenschutzmittel und aus dem Informationssystem für das Nährstoffmanagement wird mit der Verordnungsanpassung eine Vereinheitlichung der Bestimmungen angestrebt. Dies gewährleistet eine identi- sche Behandlung der Betriebsmittel im System digiFLUX. Gleichzeitig wird eine rechtliche Grundlage dafür geschaffen, dass auch die Kantone Daten im Rahmen ihrer Vollzugstä- tigkeit bearbeiten dürfen. Schliesslich wird die Möglichkeit für den Datenaustausch erweitert: In der Agrarsystemlandschaft sollen Daten bidirektional mit digiFLUX ausgetauscht werden können.

Verordnung über die Be- • Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Daten- 179 urteilung der Nachhaltig- lieferung (Art. 185 Abs. 3bis LwG) und die Informationspflicht keit in der Landwirtschaft, des Bundes konkretisiert. Bewirtschafterinnen und Bewirt- SR 919.118 schafter werden zur Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten verpflichtet.

Neue Verordnung über • Das Instrument der Beiträge zur Verbilligung der Prämien 187 die Beiträge zur Verbilli- von Ernteversicherungen wird auf der Grundlage von Artikel gung der Prämien von 86b LwG neu eingeführt. Ernteversicherungen

Neue Verordnung über • Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (Art. 120 LwG): Für 199 die Förderung von Kom- das landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem in petenz- und Innovations- den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesund- netzwerken für die Land- heit sollen Kompetenz- und Innovationsnetzwerke (KIN) auf- und Ernährungswirtschaft gebaut und betrieben werden. Das Verfahren für die Zuspra- (FKINV) che der Bundesunterstützung in der Form von Finanzhilfen zu den KIN wird in der Verordnung geregelt.

Einleitung Vernehmlassung

Verordnung Vorschläge zur Stellungnahme Seite (SR-Nr.)

Zivildienstverordnung • Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c des Zivildienstgeset- 208 (ZDV), SR 824.01 zes (SR 824.0; ZDG) erfordert die Aufhebung der Art. 6 Abs.

1 Bst. c und 7 Abs. 1 Bst. a ZDV. Art. 5 Abs. 1 und Anhang 1

Punkt 2 Bst. a ZDV sind anzupassen. • Aufgrund der Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV müssen die Art. 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV angepasst werden.

Verordnungen des WBF

Verordnung des WBF • Die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko- 212 über die biologische Rechts einen Prozess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit Landwirtschaft , der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften SR 910.181 der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 auf- zudatieren. Demgemäss muss das WBF kritische Abwei- chungen zum revidierten EU-Öko-Recht beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zu- kunft vermieden werden.

Verordnung des WBF • Der Absatz betreffend die Futtermittelhygiene wird durch ei- 235 über die Hygiene bei der nen Verweis auf die einschlägigen Bestimmungen der Fut- Primärproduktion termittel-Verordnung (FMV) ergänzt. (VHyPrP), SR 916.020.1

Verordnung des WBF • Die Aufhebung von Art. 4 Abs. 2 Bst. c ZDV erfordert die 238 über den zivilen Ersatz- Aufhebung der Art. 5 und 7 der ZDV-WBF. dienst (ZDV-WBF), • Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV macht SR 824.012.2 die Änderung von Art. 3 ZDV-WBF erforderlich. Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags und der Schaf- fung des Beitrags für regionale Biodiversität und Land- schaftsqualität ist Artikel 3 anzupassen. Eine Anpassung von Art. 1 Abs. 1 Bst. m und n sowie Abs. 2 Bst. b ZDV-WBF ist aufgrund der Streichung oder Änderung von Elementen der Biodiversität erforderlich.

Verordnung des BLW

VEAGOG- • Die Motion 22.3928 Salzmann «Stärkung der einheimischen 242 Freigabeverordnung, Gemüseproduktion» hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauf- SR 916.121.100 tragen, in Zusammenarbeit mit den Schweizer Gemüsepro- duzenten die effektiv bewirtschafteten Perioden im Bereich des Grenzschutzes für Gemüse zu aktualisieren. Der An- hang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung, der die effektiven Bewirtschaftungsperioden festlegt, wird bezüglich den 27 in der Motion erwähnten Gemüse gemäss Antrag der Produk- tion und des Handels angepasst.

1 Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft (GebV-BLW), SR 910.11

1.1 Ausgangslage

Wird für die Ausfuhr von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen vom Empfängerland eine amtli- che Bestätigung der Qualitätsprüfung verlangt, so richtet sich deren Ausstellung nach den Bestimmun- gen der Verordnung des BLW über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr (SR 916.145.211). Die Analysen für die Qualitätsprüfung für Wein sind in Artikel 2 festge- legt. Die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost setzt sich aus sieben unterschiedlichen Analysen zusammen.

Die Tarife der Analysen für die Qualitätsprüfung für Wein für die Ausfuhr sind in Anhang 1 Ziffer 3 GebV festgelegt. Die Gebühren gelten für die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Traubensaft (3.1), die Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise vergorenen Traubenmost (3.2) und zusätzliche Analysen (3.3 Bst. a–f).

Die Art und die Häufigkeit der Qualitätsprüfungen für Wein sind abhängig vom Empfängerland. Es liegt in der Verantwortung der Exporteure, die Einfuhrbedingungen der einzelnen Länder zu kennen. Einige Exporteure ersuchen daher darum, die Analysen an ihre spezifischen Bedürfnisse anpassen zu können, etwa nur drei von sieben Analysen der Grundanalyse durchzuführen, und lediglich diese Leis- tungen in Rechnung gestellt zu bekommen.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Zuge der Änderung, die der Vereinfachung der Verordnung dient, werden die Punkte 3.1–3.3 ge- strichen. Zudem wird als Grundsatz festgelegt, dass die Gebühren für die Analysen im Zusammen- hang mit der Qualitätsprüfung für Traubenmoste, Traubensäfte und Wein für die Ausfuhr den effekti- ven Kosten entsprechen.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1 Ziffer 3 Die Änderung ist eine Angleichung an das System, das bereits für die von Agroscope und vom Eidge- nössischen Pflanzenschutzdienst (EPSD) im Rahmen der Pflanzengesundheitsverordnung vom 31. Oktober 2018 (PGesV) durchgeführten Laboranalysen verwendet wird, wie in Anhang 3 Punkt 1 GebV festgelegt.

Die Gebühren für jede in der Verordnung des BLW vom 7. Dezember 1998 über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr vorgesehene Analyse werden von Ag- roscope gemäss den effektiven Kosten bestimmt. Die jeweilige Gebühr deckt wie bisher die Kosten für die Probenvorbereitung, für die eigentliche Analyse sowie für die Mitteilung der Ergebnisse im übli- chen Format. Die Gebühren werden auf der Website von Agroscope veröffentlicht. Etwaige besondere Leistungen werden getrennt nach Artikel 4 Absatz 2 GebV in Rechnung gestellt.

Die Grundanalyse von Traubenmosten und Traubensäften wird weiterhin mit einer Pauschale von 180 Franken, die Grundanalyse von Wein weiterhin mit einer Pauschale von 250 Franken abgegolten. Dies stellt eine Vergünstigung gegenüber der Summe der einzelnen Gebühren dar. Grund dafür ist die Senkung der Verwaltungskosten. Die folgende Tabelle enthält die Gebühren, die am 1. Januar 2025 von Agroscope veröffentlicht und ab diesem Datum erhoben werden.

Tabelle: Gebühren für die Analysen für die Qualitätsprüfungen für Traubenmost, Traubensaft und Wein für die Ausfuhr

GebV-BLW

Gebühr für die Untersuchungsparameter: Einzelana- Grundanalyse Grundana- lyse Most lyse Wein

1 Dichte 23 23

2 Gesamtalkoholgehalt 81 81

3 Vorhandener Alkoholgehalt 25 25

4 Gesamttrockensubstanz 35 35 35

5 Gesamtsäuregehalt 40 40 40

6 Gehalt an flüchtiger 63 63 63

Säure

7 Gehalt an Zitronensäure 25 25 25

8 Gesamtschwefeldioxidgehalt 25 25 25

9 Sorbinsäure und Natamycin (HPLC-MS) 150

10 Asche gesamt (Gravimetrie) 80

11 Eisen und Kupfer (Photometrie) 50

12 Hefen und Milchsäurebakterien (mikrobio- 80

logische Bestimmung)

13 Methanol (GC) 80

14 Chlorid und Sulfat (Photometrie) 50

Pauschale 180 250

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Bei einer künftigen Anpassung der Tarife reduziert sich der Verwaltungsaufwand.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Weinexporteure können ihre Analyseanträge und ihre Kosten an die tatsächlichen Erfordernisse anpassen, die vom jeweiligen Empfängerland abhängig sind.

Die Festlegung der Gebühren nach den effektiven Kosten ermöglicht mehr Flexibilität bei deren Aktua- lisierung, etwa infolge einer stärkeren Automatisierung der Analysen.

1.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit dem geltenden internationalen Recht vereinbar.

1.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderung der Verordnung am 1. Januar 2025 in Kraft tritt.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 181 Absatz 4 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 bildet die Rechtsgrundlage.

Verordnung über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft

(GebV-BLW)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Anhang 1 der Verordnung vom 16. Juni 20061 über Gebühren des Bundesamtes für Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

1 SR 910.11

Titel der rechten Spalte und Ziff. 3

Franken / Effektive Kosten

3 Verordnung des BLW vom 1. Februar 20192

über die Kontrolle von Traubenmosten, Traubensäften und Weinen für die Ausfuhr

3.1 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Traubenmost und Effektive Kosten

Traubensaft (Art. 2 Abs. 1 Bst. a)

3.2 Grundanalyse für die Qualitätsprüfung für Wein und teilweise Effektive Kosten vergorenen Traubenmost (Art. 2 Abs. 1 Bst. b)

3.3 Zusätzliche Analysen (Art. 2 Abs. 2) Effektive Kosten

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2 SR 916.145.211

2 Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV), SR 910.13

2.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) verschiedene Anpassungen im Be- reich der Direktzahlungen beschlossen. Der Auftrag des Gesetzgebers wird mit den vorgeschlagenen Änderungen der Direktzahlungsverordnung umgesetzt. So wird für die Auszahlung von Direktzahlun- gen ein persönlicher Versicherungsschutz für mitarbeitende Ehepartner und Ehepartnerinnen ab 2027 vorausgesetzt (Art. 70a Abs. 1 Bst. i und Abs. 3 Bst. g LwG; BBL 2023 1527). Sie müssen sozial ab- gesichert sein, wenn sie regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb ihres Ehepartners mitarbeiten. Der Versicherungsschutz muss die Risiko-Vorsorge und den Verdienstausfall infolge Krankheit oder Unfall abdecken. Die bisher separaten Projekte und Beiträge zur Förderung der Ver- netzung und zur Förderung der Landschaftsqualität werden in einen neuen Beitrag für regionale Bio- diversität und Landschaftsqualität zusammengeführt (Art. 76 LwG, SR 910.1). Damit soll die bisherige Förderung in erster Linie vereinfacht werden, indem die administrativen Anforderungen vereinheitlicht und reduziert werden. Gleichzeitig soll die Zusammenführung genutzt werden, um die Effizienz und Wirkung der bisherigen Massnahmen weiterzuentwickeln. Mit dem behördenverbindlichen Land- schaftskonzept Schweiz des Bundesamtes für Umwelt aus dem Jahr 2020 1 liegen neue Planungs- grundlagen vor, auf die sich die Ziele der Projekte ausrichten sollen. Um das Potenzial der Digitalisierung und des Datenmanagements für die Landwirtschaftsbetriebe nutzbar zu machen, wird vom BLW via Web-Service ein Nährstoffbilanzrechner zur Verfügung gestellt. Eine der aufwändigsten Aufzeichnungspflichten kann damit massgeblich vereinfacht werden. Die Digi- talisierung der Nährstoffbilanz ermöglicht auch die in der Motion 21.3004 WAK-S «Anpassung der Suisse-Bilanz und deren Grundlagen an die effektiven Verhältnisse» geforderte Berücksichtigung der Lagerveränderungen, für die in der Direktzahlungsverordnung die Grundlage geschaffen wird. Ferner werden Bestimmungen bestehender Massnahmen präzisiert und teilweise wird damit der Handlungsspielraum für die Bewirtschaftenden erweitert. Dies betrifft die Abschwemmung und Abdrift bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, den Einsatz von Kunststoffweidenetzen in der Söm- merung sowie die Förderung von Getreide in weiter Reihe und von Ackerschonstreifen. Zur Vermei-

dung negativer Effekte auf die Biodiversität wird eine Ausweitung des bereits bestehenden Verbots des Mähaufbereiters auf alle Biodiversitätsförderflächen vorgeschlagen. Der vom Parlament beschlossene «Solarexpress» wirft Fragen aus dem kantonalen Vollzug der Söm- merungsbestimmungen auf. Deshalb soll das kantonale Vorgehen zur Anpassung des Normalbesat- zes nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen im Sömmerungsgebiet ergänzt werden. Mit dem entsprechenden Beschluss des Nationalrats vom 4. Dezember 2023 hat das Parlament die Motion 23.3846 Friedli «Verschiebung der Einführung der Anforderung von 3,5 Prozent Biodiversitäts- förderflächen im Ackerbau um ein Jahr» überwiesen. Mit der Anpassung der DZV vom 24. Januar 2024 hat der Bundesrat die Anforderung der 3,5 Prozent Biodiversitätsförderflächen (BFF) im Acker- bau für das Beitragsjahr 2024 ausser Kraft gesetzt. Die Motion beauftragt den Bundesrat zudem, zu prüfen, ob sinnvolle zusätzliche, bereits bestehende Massnahmen an die 3,5 Prozent angerechnet werden können. Damit eine derartige Anpassung der Bestimmung per 2025 in Kraft treten kann, muss sie 2024 beschlossen werden. Für die Umsetzung der Motion sind folgende Kriterien zu berücksichtigen: • Wirkung der Massnahme: Im Rahmen der Umsetzung der parlamentarischen Initiative (Pa.Iv.) 19.475 «Das Risiko beim Einsatz von Pestiziden reduzieren» wurde die Anforderung 3,5 Pro- zent Acker-BFF per 1. Januar 2024 in den ÖLN aufgenommen. Auf Ackerflächen bestehen hinsichtlich Biodiversität Defizite, weil hier der Anteil an BFF sehr tief ist. 2 Ziel der Massnahme ist daher auch, dass auf Ackerflächen zusätzliche BFF angelegt werden. Über die Förderung

1 Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. Bundesamt für Um-

welt, Bern. Umwelt-Info Nr. 2011: 52 S, in: https://www.bafu.admin.ch/dam/bafu/de/dokumente/landschaft/uw- 2 Econcept, Agridea und l’Azuré (2019): Schlussbericht zur Evaluation der Biodiversitätsbeiträge.

Direktzahlungsverordnung

von Nützlingen wird zudem der Pflanzenschutz gestärkt. BFF fördern auch Bestäuber, die für die landwirtschaftliche Produktion essentiell sind. Mit der Massnahme können ferner gemäss Schätzungen von Agroscope auch die Nährstoffverluste von Stickstoff um 0,6 Prozent und von Phosphor um 2 Prozent sowie die Gesamtmenge an Pflanzenschutzmitteln um 2,5 Pro- zent reduziert werden. Bei einer massgeblichen Abschwächung der Anforderung würden we- niger neue BFF angelegt und der Beitrag der Massnahme zum Absenkpfad Pflanzenschutz- mittelrisiken und Nährstoffverluste sowie die positive Wirkung auf die Biodiversität würde ver- ringert.

  • Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Die Motion nimmt Bezug auf Vorleistungen, die viele be- troffene Ackerbaubetriebe bereits für die Biodiversität erbracht haben. Eine angepasste Rege- lung sollte diese Vorleistungen berücksichtigen.
  • Administrativer Aufwand: Die vom Bundesrat verabschiedete Bestimmung entspricht der Sys- tematik der geltenden Einteilung der Kulturen nach Ackerfläche und Grünland. Dies gewähr- leistet eine einfache, digitalisierte Datenerhebung, Gesuchstellung und Kontrolle. Für die Landwirtinnen und Landwirte ist so klar, welche BFF anrechenbar sind; die kantonalen Infor- mationssysteme zeigen ihnen in einem Dashboard, ob die Anforderung an die 3,5 Prozent Acker-BFF erfüllt ist. Auch der Kontrolle stehen diese Daten zur Verfügung; die Einhaltung der ÖLN-Anforderung muss nicht auf dem Betrieb geprüft werden, sondern ist über eine Prüfung der deklarierten Kulturen gewährleistet. Eine komplexere Regelung mit Spezial- und Sonder- bestimmungen würde das vollständig digitalisierte Datenmanagement verunmöglichen und zusätzliche Kontrollen auf den Betrieben erfordern. Dies hätte nicht nur für die Kantone, son- dern auch für die landwirtschaftlichen Betriebe einen administrativen Mehraufwand zur Folge.
  • Investitionsschutz für Betriebe und Vollzug: Der Bundesrat hat in der Begründung seiner Ab- lehnung der Motion darauf hingewiesen, dass eine Anpassung der Regeln zum Zeitpunkt, an welchem die Massnahmen bereits umgesetzt sein sollten, gegen Treu und Glauben verstösst. Die Kantone haben ihre IT-Systeme aktualisiert, die Betriebe haben sich beraten lassen, die Fruchtfolge angepasst, Kulturen angelegt und Saatgut eingekauft. Diese Investitionen sollten geschützt werden.

Zur Umsetzung der Motion nach Massgabe der oben beschriebenen Kriterien stehen vier mögliche Varianten zur Diskussion:

Variante 1: Anrechnung weiterer Flächen an die 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche Beschreibung Im Rahmen von Vorstössen, Stellungnahmen in landwirtschaftlichen Verordnungspaketen und Anfra- gen an das Bundesamt für Landwirtschaft wurde bisher die zusätzliche Anrechnung folgender Flächen gefordert:

  • Stilllegungsflächen in Gewässerschutzprojekten
  • an Ackerflächen angrenzende Hecken oder Hecken der Qualitätsstufe II auf ehemaligen Ackerflächen oder alle Hecken
  • an Ackerflächen angrenzende extensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II oder extensiv genutzte Wiesen der Qualitätsstufe II auf ehemaligen Ackerflächen oder alle extensiv genutz- ten Wiesen der Qualitätsstufe II
  • Obstbäume
  • Flächen im Gewässerraum
  • Ackerkulturen mit Untersaaten
  • Flächen mit Agroforstsystemen
  • Leistungen in Randbereichen, Fahrgassen oder direkt angrenzend an Ackerflächen
  • Berücksichtigung von Struktur und Mosaik der Betriebe

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Ausserdem fordern Bio Suisse und IP Suisse die Überprüfung der Bezugsgrösse: Anstelle von 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche sollte die Bezugsgrösse «offene Ackerfläche» gelten. Zudem wurden zu- sätzliche Erleichterungen für Bio Suisse- und IP Suisse-Betriebe gegenüber den restlichen Betrieben und Ausnahmen für Betriebe mit Saatgutvermehrung verlangt. Bewertung Wirkung der Massnahme: Die Anrechnung aller geforderter Elemente an die 3,5 Prozent Acker-BFF reduziert die Wirkung der Massnahme sehr stark: Viele Betriebe müssten keine oder nur noch wenig zusätzliche BFF im Ackerbau anlegen. Die Anrechnung von Elementen, die direkt an die Ackerfläche angrenzen sollen, könnte zudem durch den Betrieb einfach erwirkt werden, indem eine nur wenige Meter breite neue Ackerfläche neben bestehenden BFF angelegt wird. Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Mit der Anrechnung zusätzlicher Flächen an die 3,5 Prozent Acker-BFF erhalten die Betriebe zusätzliche Flexibilität: Sie müssen tendenziell weniger neue Acker- BFF anlegen. Administrativer Aufwand: Eine zusätzliche Anrechnung von Flächen, die im Agrarvollzug entweder zurzeit nicht definiert sind oder die standortabhängig angerechnet werden, steigert den administrati- ven Aufwand und die Komplexität massiv. Weil nicht mehr auf die geltende Systematik der Flächen und Kulturen abgestellt werden kann, wird ein digitalisiertes Datenmanagement verunmöglicht. Acker- kulturen mit Untersaaten oder Agroforstsysteme sind als Kultur noch nicht definiert und können auch nicht innert der geforderten Frist von einem Jahr definiert werden. Extensive Wiesen etwa müssten aufgrund von Lagekriterien danach unterschieden werden, ob sie an die BFF auf Ackerfläche ange- rechnet werden dürfen oder nicht. Weiter sollen Flächen angerechnet werden, die heute nicht zu den BFF gehören, wie Ackerkulturen mit Untersaaten; dies ist systemfremd. Es sind somit viele Spezial- und Sonderbestimmungen nötig, die einzeln kontrolliert werden müssten. Für die Betriebe ist dies mit zusätzlichen Unsicherheiten verbunden. Investitionsschutz: Für die Kantone ist dieser nicht gegeben. Die Beratung muss die neuen Regeln aufnehmen. Die IT-Systeme müssen erneut angepasst werden und ein vollständig digitalisierter Agrar- vollzug ist nicht gewährleistet. Die Betriebe müssen sich mit neuen Regeln auseinandersetzen und

feststellen, dass bereits vorgenommene Anpassungen der Fruchtfolge möglicherweise nicht notwen- dig gewesen wären. Hinzu kommt, dass die neuen Regeln erst im November 2024 beschlossen wer- den, zu einem Zeitpunkt also, an welchem die neue Fruchtfolge schon geplant oder umgesetzt sein wird. Der Investitionsschutz für die Mehrheit der Betriebe ist damit schlecht gewährleistet.

Variante 2: Entschärfung der geltenden Bestimmung: 3,5 Prozent BFF auf offener Ackerfläche Beschreibung Als Bezugsgrösse für die 3,5 Prozent gilt die offene Ackerfläche, also die Ackerfläche ohne Kunstwie- sen. Dies verringert die Anzahl Hektaren an neu anzulegenden BFF im Ackerbau um rund einen Drit- tel. Bewertung Wirkung der Massnahme: Mit der Einschränkung der Fläche verringert sich auch die Wirkung um rund einen Drittel. Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Mit der Erleichterung der Anforderung wird sämtlichen Betrieben eine zusätzliche Flexibilität verschafft. Administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand bleibt praktisch unverändert, da die Regeln nicht angepasst werden müssen, sondern lediglich die Bezugsgrösse verändert wird. Im Vollzug ändert sich nichts – das Datenmanagement bleibt gleich. Investitionsschutz: Investitionen der Kantone und Betriebe sind praktisch vollständig geschützt. Die Systeme können ohne grossen Aufwand angepasst werden – eine Parametrierung der Bezugsgrösse – offene Ackerfläche anstelle von Ackerfläche – reicht aus. Beratung und Vollzug erfolgen nach den bisher bekannten Regeln. Auch für die Betriebe ändern die Regeln nicht erneut. Die Investitionen in Anpassungen der Fruchtfolge sind geschützt und der Umfang der BFF kann flexibel reduziert werden.

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Variante 3: Beibehaltung der geltenden Bestimmung: 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche Beschreibung 3,5 Prozent der Ackerfläche sollen als BFF angelegt werden. Diese Variante bezieht sich auf die gel- tende Bestimmung, deren Einführung auf den 1. Januar 2025 verschoben wurde. Bewertung Wirkung der Massnahme: Die für die Umsetzung der Pa. Iv. 19.475 eingeplante Wirkung auf die Bio- diversität und die damit verbundenen positiven Effekte auf den Pflanzenschutz und die Reduktion von Nährstoffeinträgen bleiben erhalten. Erhöhte Flexibilität für die Betriebe: Es wird keine zusätzliche Flexibilität gewährt. Administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand bleibt unverändert. Investitionsschutz: Investitionen der Kantone und Betriebe sind vollständig geschützt

Variante 4: Streichen der Anforderung an 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche Beschreibung Die neue ÖLN-Anforderung an 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche wird nicht eingeführt. Bewertung Wirkung der Massnahme: Ohne Druck zur Umsetzung von Acker-BFF, dürfte die beabsichtigte Ver- besserung der Biodiversität im Ackerbau ausbleiben. Das Defizit in der Erhaltung und Förderung der Biodiversität im Ackerbau bleibt bestehen. Und es wird kein Beitrag mehr an die Ziele bei der Risikore- duktion Pflanzenschutzmittel und zur Reduktion der Nährstoffverluste geleistet. Erhöhte Flexibilität für Betriebe: Die Betriebe müssen keine zusätzliche ÖLN-Anforderung erfüllen. Administrativer Aufwand: Der administrative Aufwand wird verringert. Investitionsschutz: Kantone und Betriebe haben vergeblich investiert.

Gesamtbewertung der Varianten: Eine Anrechnung vieler zusätzlicher Flächen an die 3,5 Prozent BFF auf Ackerfläche (Variante 1) hätte eine Kombination von hohem administrativem Zusatzaufwand, zusätzlichen Kontrollen auf den Betrieben und erheblicher Verringerung der Wirkung der Massnahme zur Folge. Aus heutiger Sicht wäre die Anrechnung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II denkbar, weil diese bereits klar definiert und mit den bestehenden Agrarinformationssystemen umsetzbar sind. Dabei müssten für eine einfache Umsetzbarkeit alle derartigen Flächen in der Tal- und Hügelzone eines Be- triebs angerechnet werden, unabhängig davon, ob sie auf der Ackerfläche liegen oder nicht. Hecken, Feld- und Ufergehölze sind als BFF festgelegt und könnten in den IT-Systemen einfach angerechnet werden. Weitere Flächen, die für die Anrechnung vorgeschlagen wurden, sind entweder keine BFF, als Kultur nicht definiert oder mit kaum vollziehbaren räumlichen Anforderungen verknüpft. Die räumli- chen Anforderungen könnten zudem mit betrieblichen Massnahmen (Anlegen einer neuen kleinen Ackerfläche neben den BFF) einfach erfüllt werden, so dass die Massnahme keine Wirkung mehr hat. Eine gezielte Erleichterung der Anforderungen für bestimmte Produktionssysteme – etwa für Biobe- triebe – erachtet der Bundesrat nicht als zielführend und als nicht gerecht. Die Bestimmungen im ÖLN sollen wie bisher für alle Betriebe gleich sein. Zudem ist mit dem Verordnungspaket 2024 die Zusam- menführung der bisherigen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte geplant. Die Kantone ha- ben dort die Möglichkeit, im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität weitere regionsspezifische BFF an die 3,5 Prozent anrechnen zu lassen. In den Projekten können diese regionsspezifischen Massnahmen so geplant und ausgestaltet werden, dass ein digitaler Vollzug möglich ist. Mit der geplanten Übergangsfrist zur Entwicklung der Projekte für re- gionale Biodiversität und Landschaftsqualität haben die Kantone und die Betriebe bis zur Einführung

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neuer Massnahmen per 1. Januar 2027 genügend Zeit und Planungssicherheit, um wirksame und vollzugstaugliche Massnahmen zu definieren. Die Rechtsgrundlage dafür soll per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt werden. Um bisheriges überdurchschnittliches Engagement zu Gunsten der Biodiversität zu berücksichtigen, wäre bezüglich Vollzugstauglichkeit auch denkbar, Betriebe, die einen sehr hohen Anteil ihrer LN als BFF bewirtschaften von der Anforderung zu befreien. Im Durchschnitt weisen Be- triebe über 19 Prozent BFF auf der LN auf. Eine Ausnahme für Betriebe mit einem Anteil von über 25 Prozent BFF an der LN käme diesbezüglich in Frage. Den Forderungen, alle extensiven Wiesen der Qualitätsstufe II, alle Obstbäume sowie alle Flächen im Gewässerraum oder alle Stilllegungsflächen anzurechnen, könnte damit ebenfalls Rechnung getragen werden. Die Variante 2 berücksichtigt das Anliegen der Motion Friedli indirekt. Zwar sollen damit nicht zusätzli- che BFF angerechnet werden, aber die erforderliche Fläche wird wesentlich reduziert. Der grosse Vor- teil dieses Ansatzes ist es, dass so zwar die Erreichung der Anforderung für die Betriebe erleichtert wird, ohne dass aufwändig zusätzlich anrechenbare Flächen definiert und angelegt werden müssen. Die Variante 3 würde keine zusätzliche Flexibilität für die Betriebe bieten. Zudem würde mit dieser Va- riante dem Auftrag aus der Motion nicht entsprochen. Die Variante 4 würde eine Massnahme und deren Wirkungen aufheben, die von Bundesrat und Parla- ment beschlossen und mehrfach bestätigt wurden. Die Entschärfung der heute geltenden Bestimmung gemäss Variante 2 stellt nach Einschätzung des Bundesrates sicher, dass die Betriebe generell mehr Flexibilität erhalten und die Wirkung zu gut zwei Dritteln erhalten bleibt. Kombiniert man diese Variante mit der Anrechnung von Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II und einer Ausnahmebestimmung für Betriebe, die über 25 Prozent BFF an der LN bewirtschaften, wird die Wirkung zwar zusätzlich reduziert. Mit dieser Kombination er- halten die Betriebe aber zusätzliche Flexibilität und die Betriebe und Kantone werden lediglich in ge- ringem Umfang zusätzlich administrativ belastet. In der Vernehmlassung schlägt der Bundesrat des- halb diese Variantenkombination vor.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Ehepartnerin des Bewirtschafters eines Betriebs, die regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, muss ab 2027 über einen persönlichen Versicherungsschutz verfügen. Die entsprechende Grundlage im Landwirtschaftsgesetz wird auf den 1. Januar 2027 in Kraft gesetzt. Der Versicherungsschutz umfasst die Risikovorsorge (Risiken: Invalidität und Tod) sowie den Ver- dienstausfall (Taggeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall). Es handelt sich dabei um privatrechtliche Versicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz unterliegen. Für mitarbeitende Ehepartner und eingetragene Partnerschaften gelten die Bestimmungen gleichfalls. Keine Versiche- rungspflicht besteht für Personen, die über 65 Jahre alt sind, die ein eigenes Jahreseinkommen erzie- len, das den Mindestlohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40, 22'050 Franken; 2023) übersteigt. Ebenso keine Pflicht besteht für Personen, die aufgrund des Gesundheitszustands von einer Versi- cherung abgelehnt werden oder die einen Vorbehalt erhalten sowie bei Personen, die ein steuerbares Einkommen von 12'000 Franken oder weniger pro Jahr aufweisen. Generell befreit sind ausserdem Personen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Voraussetzung älter als 55 Jahre alt sind. Das BLW leitete im Jahre 2019 eine Arbeitsgruppe (Teilnehmende: SBV, SBLV, KOLAS, Agridea und Treuland) und erarbeitete mit ihnen ein Umsetzungskonzept, auf dem diese Vorschläge basieren. Der Beitrag zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität löst die bisherigen Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsbeiträge sowie die jeweils separaten Projekte ab. Ziele, Mass- nahmen und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden neu in einem Pro- jekt bestimmt und durch den Bund geprüft und genehmigt. Wie bisher finanziert der Bund maximal 90% der Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher. Für den Beitrag für regionale Bio- diversität und Landschaftsqualität werden Ausgaben von rund 280 Mio. Franken geschätzt. Die finan- ziellen Mittel für die beiden Beitragstypen werden nur noch auf Stufe Kanton plafoniert, aber nicht mehr pro einzelnes Projekt. Mit der Zusammenführung werden die bisher uneinheitlichen Vorausset-

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zungen und Projektanforderungen vereinheitlicht. Wesentliche Vorgaben werden als Projektanforde- rungen definiert. So sollen die Ziele der Projekte auf die langfristigen Ziele des Landschaftskonzepts Schweiz ausgerichtet sein. Weiter wird eine Abstimmung auf die Flächen- und Qualitätsziele der kan- tonalen Planung der ökologischen Infrastruktur verlangt. Beibehalten und weiterentwickelt wird die Pflicht für eine Beratung. Der neue Beitrag wird erst nach Bewilligung der neuen Projekte durch das BLW ab 1. Januar 2027 ausgerichtet werden. Bis zur Ausrichtung der neuen Beiträge werden die lau- fenden Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte verlängert und nach bisherigem Recht bezahlt. Bis Ende 2026 werden ebenfalls weitere Bestimmungen zur Vernetzung und Landschaftsqualität nach bisherigem Recht angewendet. Damit soll für alle Beteiligten die höchstmögliche Planungssicherheit gewährleistet werden. Die Anforderungen an Projekte für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität wurden in einem Kernteam erarbeitet, in welchem die Erfahrung mit den bisherigen Projekten Einfluss fand (Vertretung KOLAS und KBNL). Hauptziel war die administrative Entlastung der Landwirtschaftsbetriebe, die Re- duktion des Aufwandes in den Projekten und im Vollzug sowie die Verbesserung der Wirksamkeit des Instruments. Die nachfolgende Darstellung zeigt die wesentlichen Unterschiede zwischen LQ-Projekten, Vernet- zungsprojekten und Projekten für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität.

Themen Landschaftsqualität Vernetzung Künftiges System

Anzahl Be- • 150 • > 1000 • ca. 150 richte

Grundlagen für • zahlreich und uneinhei- • zahlreich und uneinheitlich • Landschaftskonzept Schweiz (LKS) die Ausarbei- tlich • ökologische Infrastruktur tung von Pro- • regionale und kantonale Grundlagen jekten • bestehende Analysen der LQ / Vernetzungsprojekte

Quantifizie- • pro Massnahme des • DZV • Zielwerte des LKS bis 2040 rung der Ziele Projektes Ende der 1. Periode: • quantitative Ziele für die spezifischen → 5 % ökologisch wert- Projektphasen volle BFF

2. Periode:

12‒15 % BFF 6‒7,5 % ökologisch wert- volle BFF

Weiterführung • für eine 2. Periode müs- • für eine 2. Periode müssen • Verbesserung des Projektes anstelle sen 80 % der Ziele er- 80 % der Ziele erreicht wer- von Sanktionen auf Projektebene reicht werden den • in den Schlussberichten darlegen, wie eine bessere Annäherung an die Werte des LKS gelingen kann

Budget und zwei Obergrenzen: • keine Obergrenze: • Ausgaben: 280 Mio. CHF Beiträge • kantonal: 150 Mio. CHF insgesamt rund 250.‒/ha LN und 130.‒/PN 120.‒/ha LN und 113 Mio. CHF • keine Obergrenze pro Projekt mehr 80.‒/NST (500‒1000.‒/ha BFF; • pro Projekt: 360.‒/ha LN 5.‒/Baum) und 240.‒/NST

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Im Rahmen der Einführung des zentralen Informationssystems für das Nährstoffmanagement wird per 1. Januar 2027 der zentrale Web-Service für die Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nähr- stoffbilanz eingeführt. Ab diesem Zeitpunkt wird die Berechnung der Nährstoffbilanz mit dem Web-Ser- vice erfolgen. Dafür werden Dünger- und Kraftfutterdaten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement verwendet. Mit der Digitalisierung der Nährstoffbilanz wird den Betrieben zusätzliche Flexibilität betreffend Lagerhaltung geboten: Bis zu 5% Stickstoff und bis zu 5% Phosphor in kg kann bei Bedarf der Bilanz des kommenden Jahres angerechnet werden. Damit wird administra- tiv die Möglichkeit geboten, betriebsspezifische Konstellationen, wie z.B. fruchtfolgebedingte Änderun- gen der Erträge, besser zu berücksichtigen. Sowohl die Digitalisierung der Nährstoffbilanz als auch der Saldoübertrag zur Berücksichtigung der Lagerhaltung wurden in der Groupe-Technique Suisse- Bilanz mit der Branche, der KOLAS und den Kontrollorganisationen erörtert und validiert. Wenn Mikro- und Makroorganismen, z.B. Trichogramma gegen Maiszünsler, sowie chemische Stoffe mit geringem Risiko als Pflanzenschutzmittel angewendet werden, kann künftig auf Massnahmen ge- gen die Abschwemmung und Abdrift verzichtet werden. Gleiches gilt im Falle von Einzelstockbehand- lungen mit Pflanzenschutzmitteln. Per 1. Januar 2025 wird zudem die Kürzung der Direktzahlung an- gepasst werden, indem ausschliesslich Sanktionen bei Verstössen gegen die ÖLN-Anforderung um- gesetzt werden. Die Bestimmungen aus der Zulassung von Pflanzenschutzmittel sollen im Rahmen des Vollzugs der Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV, SR 916.161) kontrolliert und sanktioniert werden. Sie sind nicht Teil des ÖLN. Im ÖLN muss künftig bei der Anwendung von Vorauflauf-Herbiziden im Getreide kein Kontrollfenster mehr angelegt werden. Betriebe und Kontrollstellen werden damit entlastet. Beim Ackerschonstreifen wird explizit festgehalten, dass er nicht nur streifenförmig, sondern auch auf der gesamten Fläche der Ackerkultur angelegt werden kann. Für die Ansaat von Getreide in weiter Reihe können Sämaschinen mit grossem Scharabstand eingesetzt werden, ohne dass zusätzliche Reihen ungesät bleiben müs- sen. Für die mechanische Unkrautbekämpfung können neben dem Striegel auch weitere Geräte in

Getreide in weiter Reihe eingesetzt werden. Weiter wird das Walzen beim Getreide in weiter Reihe ermöglicht. Zur Schonung der Insekten und anderer Kleinlebewesen soll der geltende Verzicht auf den Einsatz von Mähaufbereitern von Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe II auf die Qualitätsstufe I ausgedehnt werden. Für bestimmte Bewilligungsprozesse sollen die Kantone selber bestimmen kön- nen, welche Fachstellen sie einbeziehen. Damit sind sie freier in der Prozessgestaltung. Ferner wird das Vorgehen nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen geregelt. Die Kantone passen den Nor- malbesatz von Sömmerungsbetrieben an, wenn sich die betroffene Weidefläche oder der Ertrag auf der betroffenen Weidefläche infolge des Baus von solchen Grossanlagen wesentlich verändert hat. Ausserdem sollen Kunststoffweidenetze in der Sömmerung flexibler eingesetzt werden können, wenn Herdenschutzmassnahmen umgesetzt werden. Anstatt 3,5 Prozent der Ackerfläche sollen 3,5 Prozent der offenen Ackerfläche als BFF angelegt wer- den. Durch die Änderung der Bezugsgrösse ist insgesamt rund ein Drittel weniger Fläche von der An- forderung betroffen. Zusätzlich sollen sämtliche Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II in der Tal- und Hügelzone berücksichtigt werden. Zudem sollen Betriebe und ÖLN-Gemeinschaften, die über 25 Prozent ihrer LN als BFF bewirtschaften, von der Einhaltung der Anforderung 3,5 Prozent BFF auf offener Ackerfläche generell ausgenommen werden. Dies reduziert die Wirkung weiter, auf rund 60 Prozent im Vergleich zu den bisherigen Bestimmungen. Nach Massgabe der Beurteilung der in der Ausgangslage erörterten Varianten kann mit dieser Lösung den für die Umsetzung der Motion Friedli 23.3846 definierten Kriterien am besten Rechnung getragen werden.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Buchstabe c, d und ebis Der Vernetzungsbeitrag wird mit dem Landschaftsqualitätsbeitrag zu einem neuen Beitrag für regio- nale Biodiversität und Landschaftsqualität in Buchstabe ebis zusammengeführt.

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Artikel 3 Absatz 3 Da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zusammengeführt werden, muss die Terminologie entsprechend angepasst werden.

Artikel 10a Folgende Voraussetzungen der Partnerin oder des Partners müssen kumulativ erfüllt sein, damit eine Pflicht für einen Versicherungsschutz besteht, wobei es sich um privatrechtliche Versicherungen nach dem Versicherungsvertragsgesetz handelt: a) am 1. Januar des Beitragsjahrs ist sie oder er mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin verheiratet oder lebt mit ihm oder ihr in eingetragener Part- nerschaft; b) am 1. Januar des Beitragsjahrs ist das 65. Altersjahr noch nicht überschritten c) es wird kein eigenes Jahreseinkommen über der BVG-Eintrittsschwelle (2024: 22’050 Fr.) erzielt. Eine weitere Voraussetzung ist in der gesetzlichen Grundlage (Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG) stipuliert. Die regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb wird angenommen, wenn ein Zweiverdiene- rabzug nach Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bun- dessteuer (DBG; SR 642.11) geltend gemacht wird. Detaillierte Ausführungen zum Zweiverdienerab- zug sind dazu im Kreisschreiben Nr. 30 «Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem DBG der Eid- genössische Steuerverwaltung aufgeführt: https://www.estv.admin.ch/dam/estv/de/dokumente/dbst/kreis-

Werden diese Voraussetzungen kumulativ erfüllt, so besteht die Pflicht, für die mitarbeitende Partnerin oder den Partner einen Versicherungsschutz abzuschliessen. Als mitarbeitende Partnerin oder mitar- beitender Partner gilt, wer auf dem Betrieb arbeitet, aber weder selbständig einen Betriebszweig als Bewirtschafter oder Bewirtschafterin führt und entsprechend bei der AHV-Ausgleichskasse angemel- det ist, noch Mitbewirtschafter oder Mitbewirtschafterin ist gemäss der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über landwirtschaftliche Begriffe und die Anerkennung von Betriebsformen (LBV; SR 910.91). Eine Mitbewirtschaftung muss bei der im Kanton zuständigen Stelle entsprechend gemeldet sein.

Die Pflicht für einen Versicherungsschutz besteht für Ehepaare und eingetragene Partnerschaften. Eingetragene Partnerschaften sind registriert und werden steuerlich wie Verheiratete behandelt, d.h. die Stellung der Partner bzw. der Partnerinnen von eingetragenen Partnerschaften entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1bis des DBG derjenigen der Ehegatten. Konkubinatspartner sind jedoch von der Pflicht ausgenommen. Sie gelten als familienfremd, d.h. sie sind den obligatorischen Sozialversicherungen unterstellt.

Werden die Voraussetzungen nach Artikel 10a Abs. 1 Bst. a oder b nicht erfüllt, kann dies die bewirt- schaftende Person mit dem AHV-Rentenausweis der mitarbeitenden Partnerin oder des mitarbeiten- den Partners oder mit einem Auszug aus dem Personenregister nachweisen.

Artikel 10b Liegt das Jahreseinkommen der Partnerin oder des Partners über der Eintrittsschwelle der 2. Säule (2024: 22’050 Fr.), so hat die bewirtschaftende Person dies mit dem Lohnausweis oder den Lohnaus- weisen bzw. der Deklaration des AHV-pflichtigen Einkommens der Partnerin oder des Partners nach- zuweisen. Massgebend ist das Jahr vor dem Beitragsjahr.

Der Nachweis, dass kein Zweiverdienerabzug geltend gemacht wird, kann mit der Steuererklärung des Jahres vor dem Beitragsjahr nachgewiesen werden.

Liegt das steuerbare Einkommen im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Beitragsjahr bei höchstens 12'000 Franken pro Jahr, so ist kein Versicherungsschutz notwendig. Die Ermittlung dieses Einkommens ist gleich wie in Artikel 96 der Direktzahlungsverordnung. Der kantonale Vollzug kann damit Synergien nutzen.

Für juristische Personen (inkl. Gemeinden, Kantone), die Bewirtschafter eines Betriebs sind, werden keine Anforderungen an den Versicherungsschutz gestellt. Personen, die auf einem solchen Betrieb

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arbeiten, sind Angestellte der juristischen Person (inkl. Gemeinde, Kantone) und somit ordentlich sozi- alversichert.

Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebetrieben sind ebenfalls ausgenommen.

Artikel 10c Der Versicherungsschutz umfasst zum einen eine Taggeldversicherung bei einer vorübergehenden Ar- beitsunfähigkeit: Die Taggeldversicherung, auch «Verdienstausfallversicherung» oder «Erwerbsausfall- versicherung» genannt, ist eine private Zusatzversicherung mit einer Risikoabdeckung. Die Risikoab- deckung Arbeitsunfähigkeit umfasst die Risiken Krankheit und Unfall, ohne Mutterschaft. Der Bundesrat hat im Kommentar zur Botschaft AP22+ ausgeführt, welche Risiken abgedeckt werden sollen. Auf den Einbezug der Mutterschaft hat er insbesondere deshalb verzichtet, weil sonst die Prämien für die Versicherungen deutlich steigen würden. Ferner hat das Parlament auf Antrag des Bundesrats die Motion 19.3446 «Mutterschaftsentschädigung endlich auch für Ehegattinnen und eingetragene Partnerinnen von Landwirtinnen und Landwirten» im Jahre 2021 abgelehnt. Aus diesem Grund wird die Mutterschaft nicht in der Risikoabdeckung verlangt.

Zum andern umfasst der Versicherungsschutz eine Risiko-Vorsorge für die Zeit bis zum Erreichen des AHV-Alters: Die Risiko-Vorsorge deckt die Risiken Invalidität infolge Krankheit und Unfall sowie Tod infolge Krankheit und Unfall ab.

Bei der Taggeldversicherung darf die Wartefrist bei Eintritt der Risiken Krankheit und Unfall höchstens 60 Tage betragen. Die Höhe des Taggelds liegt bei mindestens 100 Fr. Das Taggeld wird bei Eintritt eines versicherten Risikos so lange ausbezahlt bis die Arbeitsunfähigkeit nicht mehr vorliegt, längstens aber über eine Dauer von 730 Tage (zwei Jahre). Es können auch Versicherungen abgeschlossen wer- den, die kürzere Wartefristen oder höhere Taggelder bzw. Kapitalleistungen und Renten enthalten.

Die Wartefrist bei Eintritt einer Invalidität beträgt grundsätzlich, ungeachtet der Vorsorgelösung zwei Jahre. Bei einer Rentenlösung wird der versicherten Person im Falle einer Invalidität eine monatliche Rente bis zu ihrem AHV-Rentenalter ausbezahlt; im Todesfall der versicherten Person wird die Rente an die hinterlassene Partnerin bzw. den hinterlassenen Partner bis zu deren AHV-Rentenalter ausge- richtet. Die Rente beträgt mind. 24'000 Fr. pro Jahr. Es handelt sich hierbei um eine zusätzliche Versi- cherungsleistung, also unabhängig von Leistungen aus der 1. Säule. Anstelle von Renten sind auch einmalige Kapitalleistungen in der Höhe von mind. 300'000 Fr. bei einer Invalidität und im Todesfall der versicherten Person möglich. Es können auch proportionale Kombinationen von Renten- und Kapital- leistungen gewählt werden. Folgende Tabelle zeigt mögliche Kombinationen:

Rentenhöhe (in Fr.) Kapitalleistung (in Fr.) 24’000 0 22’000 25’000 20’000 50’000 18’000 75’000 16’000 100’000 14’000 125’000 12’000 150’000 6’000 225’000 0 300’000

Artikel 10f Die Versicherungen führen zur Abklärung ihres Risikos bei den antragstellenden Personen eine Ge- sundheitsprüfung durch. Es werden aber auch Daten zum Geschlecht, Alter, Beruf, Wohnort sowie An- gaben über gefährliche Sportarten etc. erhoben. Für eine Versicherung ist der Gesundheitszustand re-

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levant, da Risiken versichert werden, deren Tragweite wesentlich von der Gesundheit zum Eintrittszeit- punkt abhängt. Versicherungen können eine Person aufgrund ihres Gesundheitszustands ablehnen oder einen Vorbehalt anbringen: Wird also aufgrund der Gesundheitsprüfung das Versicherungsrisiko als zu hoch eingestuft, lehnt eine Versicherung eine Person ab. Eine solche Ablehnung gilt unbefristet. Ablehnungen, die vor dem Inkrafttreten ausgestellt wurden, sind gültig als Nachweis für die Befreiung von der Pflicht. Ein Vorbehalt befreit ebenfalls von der Versicherungspflicht. Allerdings darf dieser höchstens 5 Jahre alt sein. Ein Vorbehalt, der z.B. am 30. Juni 2023 ausgestellt wurde, gilt bis zum 29. Juni 2028. In diesem Fall wird der Vorbehalt auch im Beitragsjahr 2028 noch anerkannt und es ist keine Versicherungspflicht zu erfüllen. Die Befreiung von der Versicherungspflicht wird je Versicherung (Tag- geldversicherung – Risikovorsorge) separat geprüft und muss separat nachgewiesen werden.

Artikel 14 Absatz 2 Einleitungssatz und 6 Mit der Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und der Vernetzungsbeiträge kann der bisherige Massnahmentyp 16 und die Einzelbäume im Rahmen der Biodiversitätsförderbeiträge aufgehoben werden. Stattdessen wird neu der Verweis auf Artikel 78 (Beitrag für regionale Biodiversität und Land- schaftsqualität) hinzugefügt.

Im aktuellen System können alle regionsspezifischen Massnahmen, die vom BLW gemäss Anhang 4 Ziff. 16 validiert wurden, an die 7% Biodiversitätsförderfläche (BFF) der LN und 3.5% BFF bei Spezial- kulturen angerechnet werden. Bei der Zusammenführung der Vernetzungs- und Landschaftsqualitäts- projekten wird im Rahmen der Prüfung der Projekte nach Artikel 79 festgelegt, welche Massnahmen auf die 7% BFF und 3,5% BFF in den Spezialkulturen angerechnet werden können.

Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h werden bis Ende 2026 die Einzelbäume und die re- gionsspezifischen BFF nach bisherigem Recht angerechnet.

Artikel 14a Mit der Änderung der Bezugsgrösse müssen neu nur 3,5 Prozent der offenen anstelle der ganzen Ackerfläche als BFF angelegt werden. Im Unterschied zur gesamten Ackerfläche sind in der offenen Ackerfläche die Kunstwiesen nicht enthalten. Neu sollen zudem die Flächen mit Hecken, Feld- und Ufergehölze der Qualitätsstufe II sowie die regionsspezifischen Hecken, Feld- und Ufergehölze nach Artikel 78 berücksichtigt werden. Angerechnet werden diese zwei BFF-Typen, wenn die Flächen in der Tal- oder Hügelzone liegen. Da diese beiden BFF-Typen nicht Teil der offenen Ackerfläche sind, wer- den sie vom geforderten Mindestanteil abgezogen (Absatz 3). In den Jahren 2025 und 2026 gilt bei den regionsspezifischen BFF das bisher angewandte Recht (Übergangsbestimmung Art. 115h Abs. 5).

Betriebe, die über 25 Prozent der LN als BFF bewirtschaften, werden von den Anforderungen gemäss Artikel 14a Absatz 1 ausgenommen. Dasselbe gilt für Betriebe, die den ÖLN nach Artikel 22 überbe- trieblich erfüllen. Diese sind von der Anforderung ausgenommen, wenn sie gemeinsam 25 Prozent der LN als BFF bewirtschaften.

Artikel 35 Absatz 4 und 6 Da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zu einem einzigen Beitrag zusam- mengefasst werden, muss die Terminologie angepasst werden. Es ergeben sich keine materiellen Än- derungen.

Artikel 41 Absatz 1 Buchstabe d und 2 Einleitungssatz Die Kantone prüfen nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen nach Art. 71a Energiegesetz (SR 730.0), ob sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche auf einem Sömmerungsbetrieb we- sentlich verändert hat. Sollte dies der Fall sein, so wird der Normalbesatz angepasst. Die Kantone be- stimmen den idealen Zeitpunkt zur Überprüfung der Auswirkungen und der allfälligen Anpassung des Normalbesatzes nach dem Bau einer Photovoltaik-Grossanlage. Ausserdem kontrollieren sie in die-

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sen Fällen zusätzlich, ob die beitragsberechtigte Biodiversitätsförderfläche im Perimeter der Photovol- taik-Grossanlage weiterhin korrekt ist. Dies als risikobasierte Kontrolle aufgrund wesentlicher Ände- rungen auf dem Betrieb.

Die Kantone können neu im Rahmen des Bewilligungsprozesses selber festlegen, welche betroffenen Fachstellen sie einbeziehen. Eine analoge Änderung wird in Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 1.1.4 vorge- schlagen.

Artikel 55 Absätze 1 Buchstabe p und 1bis und Artikel 57 Absatz 1bis Buchstabe a Regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen sowie einheimische Einzelbäume und Alleen werden nicht mehr über die Biodiversitätsbeiträge, sondern über den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität abgegolten (Artikel 78). Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h wird dies jedoch effektiv erst ab 2027 der Fall sein.

Artikel 58 Absatz 6 Die Vernetzungsprojekte werden mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt. Daher muss die Terminologie angepasst werden. Zudem sollen auch andere Kleinstrukturen als nur Ast- und Streuhaufen angelegt werden können. Welche Kleinstrukturen im Projektgebiet zu fördern sind, wird in den Projekten festgelegt (Artikel 79).

Artikel 58 Absatz 7 und Artikel 59 Absatz 5 Mähaufbereiter quetschen das Mahdgut, damit es schneller trocknet. Dieses Quetschen wirkt sich ne- gativ auf Insekten und andere Kleinlebewesen aus. So sind nach dem Mähen mit Aufbereiter bei- spielsweise 58 % der Bienen flugunfähig oder tot, im Vergleich zu nur 8 % ohne Aufbereiter. Der Ein- satz von Mähaufbereitern ist heute auf Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I erlaubt, nicht aber auf jenen der Qualitätsstufe II. Zudem war der Verzicht auf Mähaufbereitern bisher in einigen Vernetzungsprojekten als Grundanforderung definiert. Ein Verbot auf allen Biodiversitätsförderflächen ist aus Sicht Biodiversitätsförderung sinnvoll. Und die einheitliche Handhabung auf allen Flächen mit Biodiversitätsbeiträgen ist verständlicher.

3. Kapitel 3. Abschnitt und 4. Kapitel (Artikel 61-64)

Die Artikel werden mit Einführung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität auf- gehoben. Aufgrund der Übergangsbestimmung in Art. 115h werden sie jedoch noch bis Ende 2026 angewendet.

Artikel 71b Absatz 3 Die regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen werden neu über den Beitrag für regionale Biodiver- sität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 abgegolten, weshalb Buchstabe b gestrichen werden kann.

Artikel 78 Beiträge werden für Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität gewährt, welche durch die Kantone eingereicht und durch den Bund geprüft und bewilligt werden. Dies entspricht dem bisherigen Prozess der Beitragsgewährung für den Landschaftsqualitätsbeitrag. In den Projekten sind die The- menbereiche regionale Biodiversität und Landschaftsqualität gemeinsam zu bearbeiten und bisherige Grundlagen und Erfahrungen aus den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten zu aktualisie- ren. Analog zu den heutigen Landschaftsqualitätsprojekten reichen die Kantone ein Beitragskonzept (Massnahmen, Beiträge, Kontrollpunkte) zur Prüfung und Bewilligung ein. Die Massnahmen werden zwischen den Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen und dem Kanton vereinbart.

Wie in den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten werden die Beiträge zu höchstens 90% durch den Bund finanziert. Die Kantone übernehmen mindestens 10% der Beiträge. Die Beiträge wer- den jährlich ausgerichtet. Weiterhin können die Beiträge auch für Flächen ausgerichtet werden, auf

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denen zur Verbesserung der regionalen Biodiversität oder Landschaftsqualität Versuche und Untersu- chungen durchgeführt werden.

Artikel 79 Anforderungen an Projekte werden im Gegensatz zur bisherigen uneinheitlichen Regelung bei den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten einheitlich in Absatz 1 definiert.

Absatz 1 Buchstabe a definiert die Anforderungen, denen Zielen genügen müssen: Die Projekte sind auf die Flächen- und Qualitätsziele des vom Bundesrat 2020 verabschiedeten Landschaftskonzepts Schweiz (LKS)3 auszurichten. Als Konzept des Bundesrates nach Artikel 13 des Raumplanungsgeset- zes (RPG, SR 700) legt das LKS die langfristigen, d.h. bis ins Jahr 2040 anzustrebenden Flächen- und Qualitätsrichtwerte für die Landschaftsqualität und Biodiversität fest. Gleichzeitig werden die bis- her instrumentenspezifischen Ziele der Vernetzungsprojekte (5% der LN müssen am Ende der Peri- ode eine ökologisch wertvolle Qualität aufweisen, mindestens 12-15% BFF am Ende der 2. Periode, wovon mindestens die Hälfte eine ökologisch wertvolle Qualität aufweisen muss; 80% der Ziele müs- sen für die Verlängerung des Projekts erreicht werden) gestrichen, ebenso wie die Ziele für Land- schaftsqualitätsprojekte gemäss welchen 80% der Ziele erreicht werden müssen für die Weiterführung des Projekts.

In den Projekten ist aufzuzeigen, wie Flächen- und Qualitätsziele quantitativ und räumlich auf die kan- tonale Planung der ökologischen Infrastruktur abgestimmt sind. Das BLW stellt die Grundlagen zur Berechnung der Flächen- und Qualitätsziele in einer Richtlinie für die Projekterarbeitung bereit. Damit werden günstige Voraussetzungen für eine effiziente Projekterarbeitung und -prüfung sowie das Moni- toring geschaffen.

Die Beiträge für die regionsspezifischen Massnahmen werden durch die Kantone festgelegt. Sie müs- sen sich nach dem Wert (Beitrag einer Massnahme zur Zielerreichung) und den Kosten (Opportuni- tätskosten für teilnehmende Betriebe) richten. Dieses Vorgehen entspricht der bisherigen Praxis in den Landschaftsqualitätsprojekten und soll weitergeführt werden. Die Beitragsansätze werden durch das BLW im Rahmen der Prüfung der Projektentwürfe und der Projektgesuche geprüft und bewilligt. In einer Richtlinie des Bundes wird ein Massnahmenkatalog mit standardisierten Beitragssätzen und Kontrollpunkten veröffentlicht. Dieser wird auf der Grundlage der Erkenntnisse aus den bisherigen Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekten erarbeitet und gemeinsam mit der Richtlinie zur Pro- jekterarbeitung bereitgestellt. Der Massnahmenkatalog soll eine möglichst einheitliche Umsetzung von häufig eingesetzten Massnahmen gewährleisten. Mit Massnahmenempfehlungen des Bundes kann die Vielzahl unterschiedlicher Anforderungen an ähnliche Massnahmen vereinheitlicht und die Anzahl projektbasierter Massnahmen reduziert werden.

In den Projekten sind Fördermassnahmen und Bewirtschaftungsauflagen für Ziel- und Leitarten in der Landwirtschaft zu definieren. Dies wurde bereits für die bisherigen Vernetzungsprojekte gefordert und soll weitergeführt werden.

Die Projekte haben eine zielgerichtete Bewirtschaftung von Inventarflächen nach NHG (SR 451) si- cherzustellen. Teilnehmende Betriebe müssen entsprechende Bewirtschaftungsauflagen umsetzen. Die Projekte müssen entsprechende Fördermassnahmen enthalten. Mit der Berücksichtigung der regi- onalen Inventare wird eine optimale Abstimmung mit der Planung und Umsetzung der ökologischen Infrastruktur gewährleistet.

Die Beratung spielt eine wichtige Rolle für die wirkungsvolle Umsetzung von Massnahmen. Das bishe- rige Beratungsobligatorium im Rahmen der Vernetzungsprojekte wird deshalb beibehalten. Neu soll die obligatorische Beratung in der ersten Hälfte der Projektdauer stattfinden, damit sie effektiv Wir-

3 Bundesrat, 2020, Landschaftskonzept Schweiz (LKS): https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/land-

schaft/publikationen-studien/publikationen/landschaftskonzept-schweiz.html

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kung entfaltet. Die Beratung erfolgt grundsätzlich einzelbetrieblich. Sie kann als Massnahme im Rah- men des Projekts finanziell gefördert werden. Wenn eine einzelbetriebliche Beratung in den ersten vier Projektjahren z.B. aus Ressourcengründen nicht möglich ist, kann das BLW gleichwertige Bera- tungskonzepte der Kantone bewilligen.

Artikel 79a Die Kantone beziehen bei der Planung ihrer Projekte betroffene Kreise ein. Das geplante Vorgehen ist in den Projektentwürfen zu dokumentieren. Das BLW präzisiert die entsprechenden Anforderungen in einer Richtlinie.

Für einen reibungslosen Übergang von den Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekten zu den Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschaftsqualität ist ein zweistufiger Pro- zess vorgesehen. Dabei erarbeiten die Kantone im Rahmen eines Projektentwurfs die wesentlichen Parameter der neuen Projekte (Ausgangslage, Ziele, Projekt- und Umsetzungsorganisation sowie Massnahmenkonzept). Vorlagen für Projektentwürfe und Projektgesuche werden durch das BLW im Rahmen der Richtlinie erarbeitet und zur Verfügung gestellt. Das BLW nimmt eine Vorprüfung vor und formuliert Auflagen und Empfehlungen.

Die bisher unterschiedlichen Projektlaufzeiten der Vernetzungs- und Landschaftsqualitätsprojekte wer- den auf eine Dauer von 8 Jahren harmonisiert. Eine Abweichung von der 8-jährigen Projektdauer kann gewährt werden, wenn damit eine bessere Koordination mit anderen durch die Agrarpolitik finan- zierten regionalen Projekten wie z.B. einem Gewässerschutzprojekt nach Art. 62a GschG ermöglicht wird. Die Betriebe sind verpflichtet, die Massnahmen während der ganzen Umsetzungsperiode umzu- setzen.

Die Kantone können im Verlaufe der Umsetzungsperiode neue Massnahmen vorschlagen, die vom BLW geprüft und bewilligt werden können. Auf eine Zwischenberichterstattung wird verzichtet. Die Kantone sind lediglich verpflichtet, die Projekte aktiv zu begleiten und wenn nötig Projektanpassungen einzuleiten. Die Vorgaben für die aktive Projektbegleitung werden in der Richtline für die Projekterar- beitung präzisiert.

Eine Flexibilität der Bewirtschaftung von gewissen Biodiversitätsförderflächen soll innerhalb der Pro- jekte wie bisher in den Vernetzungsprojekten weiterhin gewährt werden können. Dies gewährleistet die Standortanpassung der Massnahmen an die Bedürfnisse der Zielarten.

Im Evaluationsbericht ist der Stand der Zielerreichung in den Projekten auszuweisen. Das allfällige Gesuch für ein Folgeprojekt muss die Zielwerte für eine weitere Umsetzungsperiode enthalten.

6. Kapitel (Artikel 82-82c)

In Übereinstimmung mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes (BBL 2023 1527), welches vo- raussichtlich auf den 1. Januar 2025 in Kraft tritt, werden auch die Ressourceneffizienzbeiträge aufge- hoben. Die Ressourceneffizienzbeiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen werden gestützt auf die Übergangsbestimmung in Artikel 115h noch bis Ende 2026 ausgerichtet. Der Ressourceneffizienzbeitrag für den Einsatz von präziser Applikationstechnik ist bis Ende 2024 befris- tet und wird nicht verlängert.

Artikel 97 Absatz 1 Buchstabe b Die Vernetzungsprojekte werden mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt. Daher muss die Terminologie angepasst werden.

Artikel 98 Absatz 3 Buchstabe c Weil alle Biodiversitätsförderflächen georeferenziert erfasst sind, kann auf eine gedruckte Karte ver- zichtet werden.

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Artikel 101 Der Nachweis des Versicherungsschutzes nach den Artikeln 10a bis 10f wird neu verlangt. Die Nach- weispflicht liegt immer beim Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin. Nachweise müssen stets für das aktuelle Beitragsjahr erbracht werden.

Im Grundsatz wird davon ausgegangen, dass ein Versicherungsschutz abgeschlossen sein muss. Die Basis für den Nachweis sind die Versicherungsverträge bzw. die Policen des aktuellen Beitragsjahres. Wenn gültige Versicherungsverträge beziehungsweise Policen und die bezahlten Versicherungsprä- mien vorgewiesen werden, sind keine weiteren Nachweisdokumente erforderlich.

Artikel 104 Absatz 4, Artikel 107a Sachüberschrift und Absatz 1 Buchstabe b sowie Artikel 109 Absatz Weil die Landschaftsqualitätsprojekte mit den Vernetzungsprojekten zusammengefasst werden, müs- sen Begriffe angepasst werden.

Art. 115 h Übergangsbestimmung zur Änderung vom … Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, deren Partnerin oder Partner bei der Einführung des Nachwei- ses des Versicherungsschutzes 55-jährig oder älter sind (d.h. am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben oder älter sind), werden von der Versicherungspflicht entbunden. Für diese Personen ist einerseits der Versicherungsabschluss schwierig (Ablehnung oder Ausschluss durch eine Versiche- rung absehbar), anderseits sind die Prämienkosten aufgrund des fortgeschrittenen Alters hoch.

Die Änderungen im Zusammenhang mit der Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und Vernet- zungsprojekte treten am 1. Januar 2025 in Kraft. Um eine geordnete Zusammenführung der noch lau- fenden Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte sicherzustellen, werden Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität erst ab dem 1. Januar 2027 gewährt. Dies gibt den Kantonen die nötigen Grundlagen, um die Projekte für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität zu planen. Lau- fende Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte können bis zum 31. Dezember 2026 verlängert werden. Entsprechende Beiträge werden bis dahin nach altem Recht gewährt (Anhang 7 Ziffer 3.2 und 4). Während dieser Zeit sind ebenfalls die Bestimmungen zu den Einzelbäumen und regionsspezifi- schen BFF (Art. 55 Abs. 1 Bst p, Abs. 1bis Bst. b), die Biodiversitätsförderflächen nach Anhang 4 Ziffer 13 und 16 und die Kürzungsbestimmungen nach Anhang 8 Ziffer 2.4.18, 2.4.20, 2.4a und 2.5, nach altem Recht anwendbar. Gleiches gilt für die Beitragsberechtigung nach Art. 3 Abs. 3. Als altes bzw. bisheriges Recht ist das anwendbare Recht im Jahre 2024 gemeint.

Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Art. 55 Abs. 1bis Bst. b des bisheri- gen Rechts können noch bis Ende 2026 an die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 14 angerechnet werden. Die regionsspezifischen BFF nach Art. 55 Abs. 1 Bst. p des bisherigen Rechts können noch bis Ende 2026 an die Biodiversitätsförderflächen nach Art. 14 und 14a angerechnet werden.

Die Ressourceneffizienzbeiträge für die Phasenfütterung von Schweinen werden ebenfalls auf den 1. Januar 2025 aufgehoben, aber gestützt auf das bisherige Recht noch zum 31. Dezember 2026 ausge- richtet.

Anhang 1 Ziffer 1.1 Buchstabe d Die Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz auf den 1. Januar 2027 gemäss Anhang 1 Ziffer 2.1.1 und 2.1.2 erfordert eine Anpassung der Anforderungen an die entsprechenden Aufzeichnungen: Relevant sind die digitale Nährstoffbilanz und die in der Wegleitung Suisse-Bilanz definierten Unterla- gen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.1 Mit der Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird ein Berechnungsservice zur Verfügung ge- stellt, der die heutigen Software-Lösungen Dritter ablöst. Damit ist keine Prüfung von Software-Anpas- sungen mehr erforderlich und die entsprechende Bestimmung kann aufgehoben werden.

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Anhang 1 Ziffer 2.1.2

Die Anforderungen an die Berechnung der Nährstoffbilanz werden auf den 1. Januar 2027 dahinge- hend angepasst, dass die digitalisierte Nährstoffbilanz verpflichtend einzusetzen ist. Von der damit verbundenen administrativen Entlastung sollen alle nachweispflichtigen Bewirtschafter und Bewirt- schafterinnen profitieren können: Die Berechnung der Nährstoffbilanz erfordert damit keine Erfassung von Daten mehr, die bereits in anderen Systemen wie beispielsweise Kantonssystemen hinterlegt wurden («once-only-Prinzip»). Die digitalisierte Nährstoffbilanz wird vom BLW über einen Web-Service als Rechner zur Verfügung gestellt. Drittsysteme (zum Beispiel Farm-Management-Informationssys- teme) nutzen den Web-Service und machen ihn Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern zugänglich. Erstellung und Freigabe von Nährstoffbilanzen erfolgen in diesen Systemen. Freigegebene Nährstoff- bilanzen werden den Vollzugsstellen über das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanage- ment (digiFLUX) digital zur Verfügung gestellt.

Anhang 1 Ziffer 2.1.3 Die angepasste Bestimmung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. De- zember 2026: Sie ist bedingt durch die Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (digiFLUX) notwendig. Der relevante Art. 14 ISLV (SR 919.117.71) wurde per 1. Januar 2024 entsprechend geändert. An der Pflicht zur Deklaration von Verschiebungen ändert sich materiell bis Ende 2026 nichts. Durch den Hinweis auf die «Internetapplikation HODUFLU» soll auch für die übrigen Bestimmungen mit dem Verweis auf das zentrale Informationssystem zum Nähr- stoffmanagement klargestellt werden, dass damit das bisherige HODUFLU mitgemeint ist. Die Bestim- mung wird dann materiell auf den 1. Januar 2027 von Anhang 1 Ziffer 2.1.3a abgelöst werden.

Anhang 1 Ziffer 2.1.3a Diese neue Bestimmung tritt ab 1. Januar 2027 in Kraft. Für die digitalisierte Nährstoffbilanzierung muss ab dann die Deklaration von Verschiebungen nährstoffhaltiger Produkte neu geregelt werden. Ausschlaggebend für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind einerseits die Verschiebungen von Düngern und Kraftfutter, welche im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement (di- giFLUX) im Rahmen der Umsetzung der Mitteilungspflicht erfasst werden. Für die Nährstoffbilanz müssen die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen andererseits zusätzlich Verschiebungen von Grundfutter berücksichtigen. Die Erfassung dieser Informationen für die Nährstoffbilanz erfolgt bereits heute. Den Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern entsteht deshalb kein Zusatzaufwand. Zur admi- nistrativen Entlastung der Betriebe wird vom BLW im zentralen Informationssystem zum Nährstoffma- nagement die Erfassung von Grundfutterverschiebungen fakultativ ermöglicht. Grundfutterlieferungen können aber weiterhin auch erst bei der Berechnung der Nährstoffbilanz – zum Beispiel im Farm-Ma- nagement-Informationssystem [FMIS] – erfasst werden.

Anhang 1 Ziffer 2.1.8 Wie von der Motion 21.3004 WAK-S «Anpassung der Suisse-Bilanz und deren Grundlagen an die ef- fektiven Verhältnisse» gefordert, wird ab 1. Januar 2027 mit der digitalisierten Nährstoffbilanz eine ge- nerelle Übertragung von Nährstoffen auf das Folgejahr ermöglicht. Damit erhalten die Betriebe für ver- schiedene Konstellationen zusätzliche Flexibilität. Auf das Folgejahr darf maximal 5% in Kilogramm Phosphor (P) und maximal 5% in Kilogramm Stickstoff (N) übertragen werden. Ergibt die Nährstoffbi- lanz beispielsweise 105% in kg P und 103% in kg N, kann der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin 5% in kg P und 3% in kg N auf die Nährstoffbilanz des folgenden Jahres übertragen. Ein Nährstoff- übertrag ist aber nur möglich, wenn im Vorjahr kein Übertrag vorgenommen wurde. Dies ist notwen- dig, damit eine Umgehung der Bestimmungen der Nährstoffbilanzierung via permanente Übertragung bis zur Betriebsaufgabe ausgeschlossen wird. Die bisher geltenden Ausnahmebestimmungen für den Rebbau und Obstbau sowie für Kompost- oder Kalkgaben bleiben bestehen.

Anhang 1 Ziffer 2.1.9b Mit der Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem für Nährstoffmanagement wer- den neu alle Dünger im zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement erfasst. Somit

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kann der Verweis auf HODUFLU gestrichen werden und neu kann gesamthaft von Dünger gespro- chen werden, da diese im gleichen System erfasst werden. Inhaltlich ändert sich nichts.

Anhang 1 Ziffer 2.1.10 Die Möglichkeit, dass die Kantone trotz Befreiung von der Berechnung der Suisse-Bilanz in Spezialfäl- len eine berechnete Bilanz einfordern, muss auch für den «Schnelltest Suisse-Bilanz» gelten. Dies gilt beispielsweise für Spezialkulturen oder bodenunabhängige Tierhaltung.

Anhang 1 Ziffer 2.1.13 Aufgrund der Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem für das Nährstoffmanage- ment wird der Verweis auf HODUFLU durch den Verweis auf das zentrale Informationssystem für das Nährstoffmanagement ersetzt. Inhaltlich ändert sich nichts.

Anhang 1 Ziffer 6.1a.4 Einleitungssatz Indem auf Anhang 1 Teil A der PSMV verwiesen wird, beschränken sich die Massnahmen gegen Ab- schwemmung und Abdrift auf den Einsatz von chemischen Stoffen. Der Einsatz von Mikroorganismen und Makroorganismen, z.B. Trichogramma gegen Maiszünsler und weitere Nützlinge, die gegen Schädlinge eingesetzt werden, ist somit ohne Massnahmen gegen Abdrift oder Abschwemmung mög- lich. Bei den chemischen Stoffen sollen neu die Stoffe mit geringem Risiko von Massnahmen ausge- nommen werden. Es handelt sich derzeit um 7 Stoffe. Weiter soll die Einzelstockbehandlung ausge- nommen werden. Die Anforderungen zur Reduktion von Abschwemmung und Abdrift sollen nur für die Flächenbehandlungen gelten. Die mit der Einzelstockbehandlung ausgebrachten Mengen an Herbizi- den sind pro Fläche relativ gering und die Applikation erfolgt gezielt auf die Pflanze. Aus diesen Grün- den besteht kaum ein Risiko zur Abschwemmung und Abdrift.

Auf Stufe Verordnung wird bewusst auf detailliertere Spezifikationen zur Massnahmenpflicht gegen Abschwemmung verzichtet. Es kann im Einzelfall sehr komplex sein zu bestimmen, auf welchen Flä- chen an welchen Stellen genau Massnahmen zu ergreifen sind. Ergänzend zur Verordnung wird des- halb gemeinsam mit den Vollzugs- und Kontrollstellen bis ca. Mitte 2024 ein Merkblatt erarbeitet, das sich an Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, kantonale Vollzugsstellen und Kontrollstellen richtet. Mittelfristig soll das Merkblatt in der Direktzahlungsverordnung verankert werden.

Anhang 1 Ziffer 6.2.2 Buchstabe b Buchstabe a Die Pflicht für Kontrollfenster bei Vorauflauf-Herbiziden im Getreide entfällt. Ein Kontrollfenster kann auf freiwilliger Basis angelegt werden.

Anhang 2 Ziffer 4.1.9, 4.1.10 und 4.2.9 Mit der Einführung des Zusatzbeitrags Herdenschutz in der Sömmerung auf den 1. Januar 2024 müs- sen Alpen, die solche Zusatzbeiträge beantragen, Massnahmen zum Herdenschutz umsetzen. Der Kanton bewilligt dazu vorgängig Herdenschutzkonzepte. Die Umsetzung von Herdenschutzmassnah- men bedeutet für die Bewirtschaftenden vor allem höhere personelle Aufwände. Mit den bisherigen Bestimmungen zu den Kunststoffweidenetzen können nun schwierige Situationen entstehen, weil ins- besondere das zwingende unmittelbare Entfernen dieser Weidenetze nach dem Beweiden sehr hohe Aufwände verursacht. Viele bäuerliche Organisationen haben im Rahmen des Verordnungspakets 2023 in der Vernehmlassung die Aufhebung sämtlicher Vorschriften zu den Kunststoffweidenetzen verlangt. Eine Aufhebung kommt indes aufgrund der möglichen Konflikte mit Wildtieren nicht in Frage, jedoch sollen die Bestimmungen differenzierter und teilweise flexibler werden.

Der Einsatz von Kunststoffweidenetzen soll neu mit einer Auflage erlaubt sein, nämlich dass sie keine Probleme für Wildtiere verursachen. Die bisherigen Auflagen (nur für Übernachtungsplätze, in schwie- rigem Gelände oder bei hohem Weidedruck) werden damit ersetzt. Auf Alpen, die keine Herden- schutzkonzepte umsetzen, müssen Kunststoffweidenetze weiterhin ausnahmslos umgehend nach der Beweidung entfernt werden. Ausserdem können die Kantone wie bisher weitere Auflagen für den Ein- satz solcher Weidenetze verfügen, damit Wildtiere keine Probleme haben.

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Auf Alpen, auf denen Herdenschutzkonzepte umgesetzt werden, können die Kantone das Stehen las- sen der Kunststoffweidenetze nach der Beweidung erlauben, sofern gewährleistet ist, dass sie für die Wildtiere keine Gefahr darstellen. Mit dieser Möglichkeit wird mehr Flexibilität für die Bewirtschaften- den geschaffen.

Wann das Stehen lassen der Kunststoffweidenetze für die Wildtiere keine Gefahr darstellt, muss von den zuständigen kantonalen Stellen beurteilt werden.

Anhang 4 Buchstabe A Ziffer 1.1.4 Die Kantone können neu im Rahmen des Bewilligungsprozesses selber festlegen, welche betroffenen Fachstellen sie einbeziehen. Eine analoge Änderung wird in Art. 41 Abs. 2 Einleitungssatz vorgeschla- gen.

Anhang 4 Ziffer 10.1.1 Seit der Aufhebung der Maximalbreite von Ackerschonstreifen im Jahr 2014 dürfen diese auch auf der ganzen Fläche einer Kultur angelegt werden. Die heutige Definition mit dem Begriff «Randstreifen» soll deshalb angepasst werden. Der Name «Ackerschonstreifen» wird hingegen belassen, da er be- kannt ist und ein Ersatz durch einen anderen Begriff keinen Mehrwert erzeugt. Zudem kann der Acker- schonstreifen nach wie vor streifig angelegt werden.

Anhang 4 Ziffer 13 und 16 Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen sowie die regionsspezifischen Biodiver- sitätsförderflächen zählen ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr zu den Biodiversitätsförderflächen. Diese werden neu als Massnahmen der Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 und 79 umgesetzt. Da die Vernetzungs- und Landschaftsqualitäts- projekte jedoch gestützt auf die Übergangsbestimmung von Art. 115h noch bis Ende 2026 weiterge- führt werden und erst ab dem 1. Januar 2027 mit den Projekten zur Förderung der regionalen Bio- diversität und Landschaftsqualität abgelöst werden, bleiben bis Ende 2026 auch die dazugehörenden Biodiversitätsförderflächen (einheimische standortgerechte Einzelbäume und Alleen sowie regions- spezifische Biodiversitätsförderflächen) weiterhin anwendbar.

Anhang 4 Ziffer 14.2.2 Da die Vernetzungsprojekte mit den Landschaftsqualitätsprojekten zusammengeführt werden, wird es nur noch einen Biodiversitätsbeitrag in der Form des Qualitätsbeitrags (Qualitätsbeitrag I und II) ge- ben. Daher muss die Terminologie angepasst werden.

Anhang 4 Ziffer 17.1.2a, 17.1.4 und 17.1.7 Die bisherige Anforderung an das Saatmuster von Getreide in weiter Reihe bezieht sich auf gängige Modelle von Sämaschinen. Getreide in weiter Reihe soll auch mit Sämaschinen mit einem Scharab- stand von mindestens 30 cm umgesetzt werden können. Der Reihenabstand wird für die Zielsetzung als genügend gross eingeschätzt; die zusätzliche Schliessung einzelner Scharen würde keinen Zu- satznutzen bringen.

Zur mechanischen Unkrautregulierung in Getreide in weiter Reihe ist bisher nur der Striegel erlaubt. Da die Auswirkung anderer Geräte auf die Zielarten vergleichbar ist, kann die Anforderung mit «me- chanische Unkrautregulierung» offener formuliert werden.

Insbesondere nach stärkerem Winterfrost wird ein Anwalzen von Getreide empfohlen. Auch bei Ge- treide in weiter Reihe soll das Walzen ermöglicht werden. Damit insbesondere Feldlerchenbruten nicht beeinträchtigt werden, soll das Walzen auf eine einmalige Durchführung vor Mitte April limitiert sein.

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Anhang 4, Buchstabe B Buchstabe B wird gestrichen, da der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag zum Beitrag für die regionale Biodiversität und der Landschaftsqualität zusammengefasst werden.

Anhang 6 Buchstabe A Ziffer 2.5 Die Bestimmung betreffend die ausnahmsweise Isolierung von Tieren (Abkalbung, Krankheit, Verlet- zung) wird vereinfacht: Einzeln oder in Gruppen dürfen die Tiere zeitlich beschränkt in Ein- oder Mehr- bereich-Buchten gehalten werden.

Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 13, 3.1.2 Ziffer 2, 3.2 und 4 Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen und die einheimischen standortgerechten Einzel- bäume und Alleen werden neu zu Massnahmen der Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversi- tät und der Landschaftsqualität gemäss Art. 78 und 79. Daher werden sie hier gestrichen. Ebenso können der Vernetzungsbeitrag und der Landschaftsqualitätsbeitrag aufgehoben werden.

Anhang 7 Ziffer 5a Der den Kantonen zur Verfügung gestellte Betrag beläuft sich maximal auf 250 Fr. pro ha LN und 130 Fr. pro NST. Eine Obergrenze pro Projekt, wie sie für die Landschaftsqualitätsprojekte gilt, wird nicht festgelegt. Die Zuteilung der Mittel auf die einzelnen Projekte ist Sache der Kantone.

Anhang 8 Ziffer 2.1.6 Buchstaben d und e Da die standortgerechten Einzelbäume und Alleen Teil der Massnahmen der neuen Projekte zur För- derung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität sein werden, werden sie wie die an- deren Massnahmen der neuen Projekte kontrolliert. Daher werden sie hier gestrichen.

Anhang 8 Ziffer 2.1a

Die Kürzungen der Direktzahlungen betragen im erstmaligen Fall 10% aller Direktzahlungen, jedoch minimal 500 und maximal 2000 Fr. Im ersten Wiederholungsfall werden diese Kürzungen verdoppelt und ab dem zweiten Wiederholungsfall vervierfacht. Im Rahmen der Kontrollen wird immer nur ein Beitragsjahr kontrolliert und sanktioniert analog der Kontrolle der Nährstoffbilanz.

Anhang 8 Ziffer 2.2.3 Buchstaben a und b Mit der Einführung der digitalisierten Nährstoffbilanz wird die Dokumentation von Hofdüngerlieferun- gen über Lieferscheine und HODUFLU-Auszüge hinfällig. Beim Kontrollpunkt betreffend Dokumente werden diese deshalb aus der Liste der Dokumente gestrichen. Im Kontrollpunkt Nährstoffbilanz für den Fall einer mangelhaften Nährstoffbilanz war bisher die Nachfrist nicht spezifiziert. Die Frist von maximal 10 Tagen war jedoch in der Wegleitung Suisse-Bilanz festgelegt worden. Diese bereits heute vollzogene Frist wird in die Verordnung integriert.

Anhang 8 Ziffer 2.2.4 Buchstabe c Die Kürzung wird aufgrund der Änderung von Artikel 14a Absatz 1 redaktionell angepasst. An der Kür- zung ändert sich materiell nichts.

Anhang 8 Ziffer 2.2.6 Buchstabe g Wird beim Einsatz von Vorauflauf-Herbiziden in Getreide kein Kontrollfenster angelegt, ist dies nicht mehr direktzahlungsrelevant. Die bisherige Kürzungsvorgabe kann demzufolge aufgehoben werden.

Anhang 8 Ziffer 2.2.9a Buchstaben b, c und d Hinsichtlich Zulassung der Pflanzenschutzmittel kann im ÖLN nur überprüft werden, ob eingesetzte Pflanzenschutzmittel zugelassen sind oder nicht. Gemäss Artikel 18 DZV ist die Einhaltung der Vorga-

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ben gemäss Pflanzenschutzmittelzulassung in Bezug auf Abschwemmung und Abdrift gar nicht Be- standteil des ÖLN. Im Rahmen des ÖLN gelten die spezifischen Bestimmungen zur Abschwemmung und Abdrift gemäss Anhang 1 Ziffer 6.1a.4. Die Kürzung aufgrund nicht eingehaltener Zulassungsbe- stimmungen zu Abdrift und Abschwemmung (Buchstabe b) entbehrt somit einer Rechtsgrundlage und muss aufgehoben werden Hingegen sollen Verstösse gegen die ÖLN-Vorgaben bezüglich Ab- schwemmung und Abdrift separat sanktioniert werden. Wenn auf einer Fläche weder die Vorgaben gegen Abdrift noch die Vorgaben gegen Abschwemmung eingehalten sind, so werden zwei Mal 600 Franken pro Hektare gekürzt (Buchstaben c und d). Für den systematischen Vollzug der ÖLN- Anforderungen betreffend Abschwemmung und Abdrift erarbeitet AGRIDEA im Auftrag des BLW ein Merkblatt, das die Kontrolle der entsprechenden ÖLN-Auflagen instruiert. Weil sich auch die im ÖLN zu ergreifenden Massnahmen gegen Abdrift und Abschwemmung an den Weisungen der Zulassungs- stelle Pflanzenschutzmittel orientieren, wird damit auch der Vollzug der PSMV gestärkt.

Anhang 8 Ziffer 2.4.18 und 2.4.20 Weil standortgerechte Einzelbäume und Alleen und die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflä- chen Teil der Massnahmen der neuen Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität sein werden, werden sie wie die anderen Massnahmen kontrolliert. Daher werden sie hier gestrichen und über die Ziff. 2.5 geregelt.

Anhang 8 Ziffer 2.4a und 2.5 Da der Vernetzungsbeitrag mit dem Landschaftsqualitätsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversi- tät und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, kann diese Ziffer gestrichen werden. Kürzun- gen zu den in Artikel 79 genannten Projekten werden neu in Anhang 8 Ziffer 2.9a beschrieben.

Anhang 8 Ziffer 2.9a Die Sanktionen in Bezug auf die Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und Landschafts- qualität müssen sich auf alle betroffenen Maßnahmen beziehen, nicht nur auf die betroffenen Flächen und Elemente. Wenn die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, wird auch eine Sanktion verhängt. Diese Pflicht bestand bereits für Vernetzungsprojekte, aber es waren keine Sanktionen vorgesehen.

Anhang 8 Ziffer 3.9 Weil der Landschaftsqualitätsbeitrag mit dem Vernetzungsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversi- tät und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, kann diese Ziffer gestrichen werden.

Anhang 8 Ziffer 3.9a

Weil der Landschaftsqualitätsbeitrag mit dem Vernetzungsbeitrag zum Beitrag für regionale Biodiversi- tät und Landschaftsqualität zusammengefasst werden, muss die Terminologie angepasst werden.

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbilanz erfolgt mit einem zentralen Web-Ser- vice und mit Daten aus dem zentralen Informationssystem für das Nährstoffmanagement. Letzteres System dient der Umsetzung der Mitteilungspflicht gemäss Pa.Iv. 19.475. Betrieb und Wartung des zentralen Web-Service generieren zusätzliche finanzielle Aufwände im Umfang von ca. 50'000 Fran- ken. Gleichzeitig entfällt die bisher mit der Prüfung der Software verschiedener Anbieter von Berech- nungsservices verbundenen Aufwände 20'000 Franken. Die Aufwände sind im Informatikbudget BLW enthalten.

Für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität werden Ausgaben von rund 280 Mio. Franken pro Jahr geschätzt. Die Finanzierung erfolgt aus dem eingestellten Kredit Direktzahlun- gen.

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2.4.2 Kantone

Für die Kantone wird die neue Voraussetzung des Versicherungsschutzes zusätzliche Administration bedeuten.

An den Zuständigkeiten und Prozessen für den Nachweis einer ausgeglichenen Nährstoffbilanz ändert sich nichts. Mit der Digitalisierung entstehen aber auch für die Kantone Synergien, die den Vollzugs- aufwand verringern: Die elektronisch freigegebenen Bilanzen werden dem kantonalen Agrarvollzug digital zur Verfügung gestellt und der grosse Teil der für die Berechnung der Bilanz benötigten Doku- mente ist ebenfalls digital greifbar.

Die Kantone müssen die Auswirkungen nach dem Bau von Photovoltaik-Grossanlagen auf Sömme- rungsbetrieben prüfen. Diese zusätzlichen Aufgaben betreffen die Alpkantone.

Ergänzend zur Verordnungsänderung im Bereich Abschwemmung und Abdrift wird gemeinsam mit den Vollzugs- und Kontrollstellen bis ca. Mitte 2024 ein Merkblatt erarbeitet, das sich an Bewirtschaf- ter und Bewirtschafterinnen, kantonale Vollzugsstellen und Kontrollstellen richtet. Damit soll noch mehr Klarheit in der Umsetzung geschaffen werden. Mit der vorliegenden Verordnungsänderung wird auch klar gestellt, dass der Vollzug der PSMV und der DZV in Bezug auf Abschwemmung und Abdrift entflechtet ist. Die Kantone sind frei, ob sie die Kontrollen kombinieren wollen oder nicht.

Zusammenführung Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte: die Zusammenführung der bishe- rigen Projektstrukturen und die Berücksichtigung neuer Planungsgrundlagen führt in den Jahren 2025 und 2026 zu einem hohen Initialaufwand. Ab dem Jahr 2027 führt die deutlich geringere Anzahl Pro- jekte sowie die Verschlankung der Berichterstattung auch für die Kantone zu einer Entlastung.

Was ändert bei den 3,5 Prozent BFF ist die Bezugsgrösse, ein zusätzlich anrechenbares Element und eine Ausnahmebestimmung. Die Agrarinformationssysteme müssen deshalb lediglich in geringem Umfang angepasst werden und ein digitalisierter Vollzug bleibt gewährleistet. Auch hinsichtlich der Beratung sind keine grossen Zusatzaufwände zu erwarten.

2.4.3 Volkswirtschaft

Schätzungsweise 4'400 Betriebe4 dürften neu von der Voraussetzung zum Versicherungsschutz be- troffen sein. Sie müssen entsprechende Versicherungen abschliessen und Prämien bezahlen (ca. 300-500 Fr./Monat), erhalten im Gegenzug aber auch Leistungen von den Versicherungen.

Die Nährstoffbilanz ist eine der aufwändigsten Dokumentationen im Vollzug der Direktzahlungen. Mit der digitalisierten Nährstoffbilanz können die Landwirtschaftsbetriebe administrativ namhaft entlastet werden. Bisher unausweichliche Redundanzen bei der Erfassung von Daten und der Dokumentation der Aufzeichnungen werden darüber beseitigt, dass praktisch sämtliche benötigten Daten für jeden Betrieb ohne Zusatzaufwand zusammengezogen, dokumentiert und im Nährstoffbilanzrechner verar- beitet werden können. Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter behalten wie bisher die Hoheit über ihre Daten: Ergebnisse der Nährstoffbilanzberechnung werden für den Vollzug erst mit dem definitiven Abschluss einer Kontrollbilanz zugänglich gemacht.

Mit der Zusammenführung der projektbasierten regionalisierten Instrumente zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität können Aufwand und Kosten für die Landwirtschaftsbetriebe ab dem Jahr 2027 deutlich reduziert werden.

4 2027 werden es rund 40'000 direktzahlungsberechtigte Betriebe sein; zwei Drittel sind verheiratete Bewirtschaf-

ter und Bewirtschafterinnen; von diesen verheirateten Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen zahlen zwei Drittel ihrer mitarbeitenden Ehepartnerin oder ihrem mitarbeitenden Ehepartner einen Lohn aus und diese sind vermut- lich versichert; ausserdem dürften von diesen verbleibenden Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern aufgrund von Ausnahmebestimmungen (über 55-jährig, tiefes steuerbares Einkommen, juristische Person, kein Zweiverdie- nerabzug) schätzungsweise die Hälfte ausgenommen sein.

Direktzahlungsverordnung

2.4.4 Umwelt

Das Verbot des Einsatzes von Mähaufbereitern auf Biodiversitätsförderflächen unterstützt die Ziele der Biodiversitätsförderung.

Die Zusammenführung der Landschaftsqualitäts- und Vernetzungsprojekte ermöglicht eine gezielte Ausrichtung von Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität in der Landwirtschaft auf re- gions- und standortspezifische ökologische Potenziale und deren Vernetzung.

Die vorgesehen Lockerung der Vorgaben gegen Abschwemmung und Abdrift bei Stoffen mit geringem Risiko sowie bei Grundstoffen und Mikro- und Makroorganismen dürfte keine Auswirkungen haben auf die Umwelt. Bei den Stoffen mit geringem Risiko handelt sich um sieben Stoffe natürlicher Herkunft, die mehrheitlich bereits in hohen Konzentrationen in der Umwelt vorkommen (z.B. Calciumcarbonat). Auswirkungen dieser Substanzen auf die Umwelt sind nicht relevant. Grundstoffe sind nur genehmigt, wenn es sich um keine bedenklichen Stoffe handelt. Sie dürfen weder eine unmittelbare oder verzö- gerte schädigende Wirkung auf die Gesundheit von Mensch oder Tier noch eine unannehmbare Wir- kung auf die Umwelt haben. Mikro- und Makroorganismen dürfen nicht als gebietsfremde Organismen gelten.

Das weiterhin erhebliche Defizit in der Biodiversitätsförderung auf Ackerfläche wird weniger stark re- duziert, als dies der Bundesrat ursprünglich beabsichtigte. Die Wirkung der Massnahme wird um rund 40% vermindert: es braucht nicht mehr rund 9'300 ha, sondern rund 5'600 ha zusätzliche BFF. Von diesen zusätzlichen BFF können maximal rund 3'100 ha mit dem Anlegen von Getreide in weiter Reihe erfüllt werden. Der Beitrag der Massnahme zur Erreichung der Ziele bei der Risikoreduktion Pflanzenschutzmittel und zur Reduktion der Nährstoffverluste nimmt ebenfalls um 40% ab und das Ri- siko steigt, dass die Ziele der Pa.Iv. 19.475 in der gesetzten Frist nicht erreicht werden.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Direktzahlungen unterliegen den Bestimmungen des WTO-Agrarabkommens und des WTO- Subventionsabkommens. Die rechtlichen Anpassungen werden bei der WTO notifiziert.

2.6 Inkrafttreten

Damit die Integration von HODUFLU in das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement durch die Anpassung des Art. 14 ISLV auf den 1. Januar 2024 in der DZV lückenlos abgebildet ist, soll der Verweis in Anhang 1 Ziff. 2.1.3 rückwirkend in Kraft gesetzt werden. Die Rückwirkung um ein Jahr wird ausdrücklich in der DZV angeordnet, hält den maximalen zeitlichen Rahmen von einem Jahr ein, ist aufgrund der sonst bestehenden Lücke und der daraus resultierenden Dringlichkeit gerechtfertigt und liegt in Folge dessen auch im öffentlichen Interesse, bzw. es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen. Weiter sind keine daraus resultierende Rechtsungleichheiten gegenüber Dritten oder Ein- griffe in wohlerworbene Rechte ersichtlich, womit das rückwirkende Inkrafttreten aufgrund der Ausfüh- rungen im Gesetzgebungsleitfaden und in der Lehre5 rechtmässig ist. Da die Bestimmung auf den 1. Januar 2027 materiell von Anhang 1 Ziff. 2.1.3a abgelöst wird, wird sie bis Ende 2026 befristet.

Die gesetzliche Grundlage in Art. 70a Abs. 1 Bst. i und 3 Bst. g LwG (BBl 2023 1527) soll per 1. Ja- nuar 2027 in Kraft gesetzt werden. Die Umsetzung auf Verordnungsstufe tritt auf dasselbe Datum hin in Kraft. Damit können sich sowohl die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die Versi- cherungen als auch die kantonalen Vollzugsbehörden ausreichend vorbereiten. Eine Übergangs- oder Vorbereitungszeit von zwei Jahren hat der Bundesrat in der Botschaft zur AP22+ (S. 4043) in Aussicht gestellt. Eine Verabschiedung durch den Bundesrat im Jahr 2024 ist daher für die Planungssicherheit und Vorbereitung notwendig.

5 Pierre Moor et al., Verwaltungsrecht, Bd. I, Bern, 2012, S. 198-201.

Direktzahlungsverordnung

Im Rahmen der Einführung des zentralen Informationssystems für das Nährstoffmanagement wird per 2027 ein zentraler Web-Services für die Berechnung und Freigabe der digitalisierten Nährstoffbilanz eingeführt. Die entsprechenden Bestimmungen treten erst ab 1. Januar 2027 in Kraft – ab diesem Zeitpunkt ist die Nutzung des Berechnungsservices obligatorisch. Die Entwicklung des Berechnungs- service erfolgt jedoch vorgängig und für die Spezifikationen müssen die Beschlüsse betreffend die Methode Suisse-Bilanz vorliegen. Deshalb muss die Verordnungsanpassung zwingend bereits im Jahr 2024 beschlossen werden. Dies stellt auch sicher, dass sich die betroffenen Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter und die Vollzugsbehörden ausreichend vorbereiten können.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 70 Absatz 3, 70a Absätze 3–5, 70b Absatz 3, 71 Absatz 2, 72 Absatz 2, 73 Absatz 2, 75 Absatz 2, 76 Absatz 4 (BBl 2023 1527), 77 Absatz 4, 170 Absatz 3 und Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

Verordnung über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft (Direktzahlungsverordnung, DZV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c, d und ebis Die Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten: c. Biodiversitätsbeitrag; d. Aufgehoben ebis Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;

Art. 3 Abs. 3 3 Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kan- tone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforde- rungen gegründet wurden.

SR ..........

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel nach Art. 10 1a. Abschnitt: Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall

Art. 10a Erfordernis 1 Die Ehepartnerin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin muss über einen Versicherungs- schutz bei Krankheit und Unfall verfügen, wenn sie oder er: a. am 1. Januar des Beitragsjahres mit dem Bewirtschafter oder der Bewirtschaf- terin des Betriebs verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt; b. am 1. Januar des Beitragsjahres das 65. Altersjahr noch nicht vollendet hat; und c. kein eigenes Einkommen im Jahr vor dem Beitragsjahr erzielt, das höher ist als der Jahreslohn nach Artikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19821 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. 2 Als regelmässige und beträchtliche Mitarbeit auf dem Betrieb im Sinne von Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i LwG gilt eine Mitarbeit, die in der Steuererklärung mit einem Zweiverdienerabzug nach Artikel 33 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 19902 über die direkte Bundessteuer (DBG) geltend gemacht wurde.

Art. 10b Ausnahmen vom Erfordernis

1 Kein Versicherungsschutz ist erforderlich, wenn:

a. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass die Ehepartne- rin, der Ehepartner, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner im Jahr vor dem Beitragsjahr ein Einkommen über dem Jahreslohn nach Ar- tikel 7 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19823 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge erzielt hat; b. der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin nachweist, dass im Jahr vor dem Beitragsjahr kein Zweiverdienerabzug nach Artikel 10a Absatz 2 in der Steu- ererklärung geltend gemacht wurde; c. das Bewirtschafterpaar im Durchschnitt der letzten zwei Jahre vor dem Bei- tragsjahr ein steuerbares Einkommen nach dem DBG von höchstens 12 000 Franken erzielt hat; d. der Betrieb von einer juristischen Person nach Artikel 3 Absatz 3 bewirtschaf- tet wird; oder e. es sich bei dem Betrieb um einen Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweidebe- trieb handelt.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Massgebend als Nachweis, dass kein Zweiverdienerabzug nach Absatz 1 Buchstabe

b berücksichtigt wurde, ist das letzte rechtskräftig veranlagte Steuerjahr vor dem Bei- tragsjahr.

3 Massgebend für das steuerbare Einkommen nach Absatz 1 Buchstabe c sind die

Werte der letzten zwei Steuerjahre, die bis zum Ende des Beitragsjahres rechtskräftig veranlagt worden sind. Liegen diese mehr als vier Jahre zurück, so ist auf die provi- sorische Veranlagung abzustellen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die vom Kanton als zuständig bezeichnete Behörde ermächtigen, die benötigten Daten bei der kantonalen Steuerbehörde einzuholen.

Art. 10c Umfang des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz muss umfassen: a. eine Taggeldversicherung mit Abdeckung des Risikos Arbeitsunfähigkeit in- folge Krankheit und Unfall, ohne Mutterschaft; b. eine Risikovorsorge mit Abdeckung der Risiken Invalidität und Tod infolge Krankheit und Unfall.

Art. 10d Anforderungen an die Taggeldversicherung

1 Das Taggeld muss mindestens 100 Franken pro Tag betragen.

Es muss während der Dauer der Arbeitsunfähigkeit, spätestens nach 60 Tagen War- tefrist, und längstens während zweier Jahre ausgerichtet werden.

Art. 10e Anforderungen an die Risikovorsorge

1 Die Risikovorsorge muss vorsehen:

a. eine Rente in der Höhe von mindestens 24 000 Franken pro Jahr; oder b. eine Kapitalleistung in der Höhe von mindestens 300 000 Franken. 2 Wird eine Kombination von Rente und Kapitalleistung gewählt, so gelten die Min-

desthöhen nach Absatz 1 anteilsmässig.

Art. 10f Ausnahmen vom Erfordernis eines Versicherungsschutzes aufgrund des Gesundheitszustands der zu versichernden Person 1 Kann eines oder mehrere der Risiken nach Artikel 10c nicht versichert werden, weil

eine Versicherung die zu versichernde Person wegen ihres Gesundheitszustands ab- gelehnt oder einen Vorbehalt angebracht hat, so besteht keine Pflicht zu einem ent- sprechenden Versicherungsschutz. Der Vorbehalt darf höchstens fünf Jahre alt sein. 3 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die schriftliche Ablehnung oder

den Vorbehalt einreichen.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 6

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Ab- satz 1 Buchstaben a–k, n und q, 71b sowie 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume: 6 Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wert- volle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Ar- tikel 55 Absatz 1 entsprechen.

Art. 14a Anteil an Biodiversitätsförderfläche auf offener Ackerfläche

1 Betriebe mit mehr als 3 Hektaren offener Ackerfläche in der Tal- und Hügelzone

müssen zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 mindestens 3,5 Prozent der offenen Ackerfläche in diesen Zonen als Biodiversitätsförderflächen ausweisen. Diese Bestimmung gilt nur für Flächen im Inland. 2 Betriebe, die mehr als 25 Prozent ihrer landwirtschaftlichen Nutzfläche als Biodiver- sitätsförderfläche nach Artikel 14 bewirtschaften, sind von der Anforderung nach Ab- satz 1 ausgenommen. 3 Die nach Absatz 1 geforderte Biodiversitätsförderfläche reduziert sich um die Fläche

mit Hecken, Feld- und Ufergehölzen der Qualitätsstufe II in der Tal- und Hügelzone nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe f sowie um die Fläche mit Hecken, Feld- und Ufergehölzen in der Tal- und Hügelzone nach Artikel 78. Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Ab- satz 1 Buchstaben h–k, q, 71b Absatz 1 Buchstabe a sowie 78 auf offener Ackerfläche, die die Voraussetzungen nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstaben a und b erfüllen. 5 Höchstens die Hälfte des erforderlichen Anteils an Biodiversitätsförderflächen nach

Absatz 1 darf durch die Anrechnung von Getreide in weiter Reihe (Art. 55 Abs. 1 Bst. q) erfüllt werden; nur diese Fläche ist zur Erfüllung des erforderlichen Anteils an Bio- diversitätsförderflächen nach Artikel 14 Absatz 1 anrechenbar. 6 Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wert-

volle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Ar- tikel 55 Absatz 1 entsprechen.

Art. 35 Abs. 4 und 6

4 Flächen, für die nach dem NHG4eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinba-

rung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50). 6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen nur zum Biodiversitätsbeitrag.

4 SR 451

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 41 Abs. 1 Bst. d und 2 Einleitungssatz

1 Der Kanton passt den Normalbesatz eines Sömmerungs- oder Gemeinschaftsweide-

betriebs an, wenn: d. sich die Weidefläche oder der Ertrag der Weidefläche durch den Bau von Photovoltaik-Grossanlagen wesentlich verändert hat.

2 Er setzt den Normalbesatz herab, wenn:

Gliederungstitel vor Art. 55

3. Kapitel: Biodiversitätsbeitrag

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

1 Der Biodiversitätsbeitrag wird pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Bio- diversitätsförderflächen gewährt: p. Aufgehoben 1bis Der Biodiversitätsbeitrag wird pro eigenen oder gepachteten Hochstamm-Fel- dobstbaum gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 56

2. Abschnitt: Beitrag

1bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften: a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I: während mindestens eines Jahres;

Art. 58 Abs. 6 und 7

6 Kleinstrukturen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes

oder im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 79 geboten ist. Der Einsatz von Steinbrechmaschinen und Mähaufbereitern ist nicht zulässig. Das Mulchen ist nur zulässig auf Säumen auf Ackerfläche, Bunt- und Rotationsbrachen, Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt und auf den Baumscheiben von auf Biodiver- sitätsförderflächen stehenden Bäumen sowie auf artenreichen Grün- und Streueflä- chen im Sömmerungsgebiet gemäss den Vorschriften nach Artikel 29 Absätze 4–8.

Art. 59 Abs. 5

5 Aufgehoben

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3. Abschnitt (Art. 61 und 62)

Aufgehoben

4. Kapitel (Art. 63 und 64)

Aufgehoben

3 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n.

Gliederungstitel nach Art. 77 5a. Kapitel: Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Art. 78 Beitrag 1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Bio- diversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Mass- nahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kultur- landschaften.

2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschaf-

terinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Bio- diversität und der Landschaftsqualität nach einem nach Artikel 79 vom BLW bewil- ligten Projekt ausrichtet, und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV5 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt.

3 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.

4 Der Bund übernimmt maximal 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags

nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 4.

5 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

6 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und

Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone

1 Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:

5 SR 910.91

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. Die Ziele sind auf die Erreichung der Flächen- und Qualitätsziele nach dem Landschaftskonzept Schweiz des Bundesamtes für Umwelt von 20206 aus- gerichtet. b. Quantitative Flächen- und Qualitätsziele sind auf die kantonale Planung der ökologischen Infrastruktur abgestimmt. c. Die Beiträge pro Massnahme müssen sich an Kosten und Werten der Mas- snahme orientieren. d. Die Förderung von Ziel- und Leitarten für die Landwirtschaft gemäss dem Bericht von Agroscope «Operationalisierung der Umweltziele Landwirt- schaft» vom Januar 20137 ist gewährleistet. e. Die zielgerichtete und schutzzielkonforme Bewirtschaftung von Biotopflä- chen in nationalen und regionalen Inventaren gemäss den Artikeln 18a und Eine einzelbetriebliche oder eine gleichwertige Fachberatung zur Umsetzung der Massnahmen in den ersten vier Jahren der Projektdauer nach Artikel 79a Absatz 5 ist gewährleistet.

Art. 79a Verfahren

1 Der Kanton erarbeitet die Projekte zusammen mit den betroffenen Kreisen.

Er reicht dem BLW das Gesuch um Bewilligung eines Projekts und um dessen Fi- nanzierung ein. Für die Einreichung gelten folgende Fristen: a. Projektentwurf: bis zum 31. Januar des Jahres vor dem geplanten Projekt- beginn; b. Gesuch: bis zum 30. Juni des Jahres vor dem geplanten Projektbeginn.

4 Das BLW bewilligt die Projekte und deren Finanzierung.

5 Ein Projekt zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität

dauert jeweils acht Jahre. Von der Projektdauer kann abgewichen werden, wenn dies die Koordination mit einem anderen Projekt ermöglicht. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die jährlichen Massnahmen bis zum Ablauf der Projektdauer umsetzen. Die Kantone können im Verlauf der Umsetzungsperiode eines Projekts weitere Mas- snahmen beantragen. Der Kanton überwacht den Projektfortschritt und leitet notwen- dige Projektanpassungen ein.

6 Abrufbar unter: www.bafu.admin.ch > Themen > Landschaft > Publikationen und Stu- dien > Landschaftskonzept Schweiz. Landschaft und Natur in den Politikbereichen des Bundes. 7 Abrufbar unter: www.agroscope.admin.ch > Themen > Umwelt und Ressourcen > > Bio- diversität, Landschaft > Ökoausgleich und Funktionen > Umweltziele Landwirtschaft, Bericht « Operationalisierung der Umweltziele Landwirtschaft: Bereich Ziel- und Leitar- ten, Lebensräume (OPAL)», ART-Schriftenreihe 18. 8 SR 451

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7 Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

ausgerichtet wird, können von den Anforderungen der Biodiversitätsförderflächen der Qualitätsstufe I nach Artikel 58 abweichende Nutzungsvorschriften bewilligt werden, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist. Die Nutzungsvorschriften sind zwi- schen dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin und dem Kanton zu vereinbaren. Im letzten Jahr der Umsetzungsperiode reicht der Kanton dem BLW bis spätestens 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.

6. Kapitel (Art. 82–82c)

Aufgehoben

Art. 97 Abs. 1 Bst. b 1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 20189 (VKKL) bis spätestens am 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitz- kanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für: b. den Biodiversitätsbeitrag;

Art. 98 Abs. 3 Bst. c

3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:

c. Aufgehoben

Art. 101 Nachweis 1 Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen, die ein Gesuch für bestimmte Direktzah- lungsarten einreichen, haben gegenüber den Vollzugsbehörden nachzuweisen, dass sie: a. die Anforderungen der betreffenden Direktzahlungsarten, einschliesslich jene des ÖLN, auf dem gesamten Betrieb erfüllen beziehungsweise erfüllt haben; b. die Anforderungen an den Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall erfüllen.

2 Massgebend für den Nachweis nach Absatz 1 Buchstabe b sind:

a. die Versicherungsverträge oder die Versicherungspolicen im Beitragsjahr; b. die Zahlung der Versicherungsprämien im Beitragsjahr. 3 Die Unterlagen für den Nachweis nach Absatz 2 sind mindestens sechs Jahre aufzu- bewahren.

9 SR 910.15

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 104 Abs. 4 4 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förde- rung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträ- gerschaft delegieren.

Art. 107a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren

1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung

der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton: b. den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Bei- trag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.

Art. 109 Abs. 5 5 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsquali- tät im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft aus- bezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürger- gemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und den Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags aus- zahlen.

Art. 115h Übergangsbestimmungen zur Änderung vom … 1 Für Personen nach Artikel 10a Absatz 1, die am 1. Januar 2027 das 55. Altersjahr vollendet haben, besteht keine Pflicht zu einem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall. 2 Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts, der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts und der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Pha- senfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts werden noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom ... ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht. 3 Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird erst zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … ausgerichtet. 4 Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Art. 55 Abs. 1bis Buchstabe b nach bisherigem Recht sind noch während zwei Jahren nach dem Inkraft- treten der Änderung vom … als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechen- bar.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5 Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. p nach bisherigem Recht sind noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Ände- rung vom ... als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 und Artikel 14a anre- chenbar.

II Die Anhänge 1, 2, 4 und 6–8 werden gemäss Beilage geändert.

III 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt der Absätze 2 und 3 am 1. Januar 2025 in

Kraft.

2 Die Artikel 10a–10f, 101 und 115h Absatz 1, Anhang 1 Ziffern 1.1 Buchstabe d,

2.1.2, 2.1.3a und 2.1.8 sowie Anhang 8 Ziffern 2.1a, 2.2.3 Buchstaben a treten am 1. Januar 2027 in Kraft. Anhang 1 Ziffer 2.1.3 tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2026.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 13 Abs. 1 und 3, 14 Abs. 2, 16 Abs. 2 und 3, 17 Abs. 1, 18 Abs. 4–8, 19–21, 25,

Ökologischer Leistungsnachweis

Ziff. 1.1 Bst. d

1.1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss regelmässig Aufzeichnun-

gen über die Bewirtschaftung des Betriebs machen. Die Aufzeichnungen müs- sen die relevanten Betriebsabläufe nachvollziehbar darstellen. Sie sind min- destens sechs Jahre aufzubewahren. Die folgenden Angaben müssen insbesondere darin enthalten sein: d. die im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service be- rechnete und für den Vollzug frei gegebene Nährstoffbilanz sowie die gemäss Wegleitung Suisse-Bilanz10 notwendigen Unterlagen;

2.1.1 Anhand der Nährstoffbilanz ist zu zeigen, dass kein überschüssiger Stickstoff oder Phosphor verwendet wird. Für die Bilanzierung gilt die Methode «Suisse-Bilanz» nach der Wegleitung Suisse-Bilanz des BLW. Die Bewirt- schafter und Bewirtschafterinnen können die Versionen der Wegleitung mit Geltung ab dem 1. Januar des Beitragsjahres und mit Geltung ab dem 1. Januar des vorangehenden Jahres anwenden.

2.1.2 Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die Daten des Kalenderjahres

massgebend, das dem Beitragsjahr vorausgeht. Die Nährstoffbilanz muss jähr- lich berechnet werden. Bei der Kontrolle ist die abgeschlossene Nährstoffbi- lanz des Vorjahres massgebend. Die Berechnung und Freigabe der Nährstoff- bilanz für den Vollzug muss elektronisch im vom BLW zur Verfügung gestellten zentralen Web-Service erfolgen.

2.1.3 Sämtliche Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger, in und aus der

Landwirtschaft sowie zwischen den Betrieben müssen im zentralen Informa- tionssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV in der Inter- netapplikation HODUFLU erfasst werden. Es werden nur die darin erfassten Verschiebungen von Hof- und Recyclingdünger für die Erfüllung der «Suisse- Bilanz» anerkannt. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurück- weisen. Auf Verlangen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die

10 Die jeweils geltenden Versionen der Wegleitung sind abrufbar unter www.blw.admin.ch > Instrumente > Direktzahlungen > Ökologischer Leistungs-nachweis > Ausgeglichene Düngerbilanz und Bodenuntersuchungen (DZV Art. 13).

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.3a Für die Berechnung der Nährstoffbilanz sind die folgenden Nährstoffver- schiebungen massgebend: a. die im zentralen Informationssystem zum Nährstoffmanagement nach Artikel 14 ISLV11 erfassten Verschiebungen von Düngern und Kraftfut- ter; b. die Verschiebungen von Grundfutter. Der Kanton kann nicht plausible Nährstoffgehalte zurückweisen. Auf Verlan- gen des Kantons muss der Abgeber oder die Abgeberin die Plausibilität der angegebenen Nährstoffgehalte zu seinen oder ihren Lasten belegen. 2.1.8 Der Übertrag von Nährstoffen auf die Nährstoffbilanz des Folgejahres ist wie folgt zulässig: a. Je maximal 5 Prozent der Nährstoffe Phosphor und Stickstoff in kg kön- nen in die Nährstoffbilanz des Folgejahres übertragen werden, sofern im Vorjahr kein Übertrag erfolgte. b. Im Rebbau und im Obstbau kann ausgebrachter phosphorhaltiger Dünger auf maximal fünf Jahre verteilt werden. c. In den übrigen Kulturen darf in Form von Kompost und Kalk zugeführter Phosphor auf maximal drei Jahre verteilt werden. 2.1.9b Die GVE pro Hektare düngbare Fläche werden berechnet anhand der Summe: b. der gesamten Stickstoff- beziehungsweise Phosphormenge der eingesetz- ten Dünger, in GVE. 2.1.10 Die Kantone können bei Spezialfällen, z.B. bei Betrieben mit Spezialkulturen oder bodenunabhängiger Tierhaltung, auch beim Unterschreiten der Grenzen nach den Ziffern 2.1.9 und 2.1.9a eine Nährstoffbilanz verlangen. 2.1.13 Betriebe, mit Vereinbarungen über die lineare Korrektur gemäss Zusatzmodul

6 oder über die Import/Export-Bilanz gemäss Zusatzmodul 7 der Methode

Suisse-Bilanz müssen für im zentralen Informationssystem zum Nährstoffma- nagement erfasste Hofdüngerverschiebungen betriebsspezifische Nährstoff- gehalte verwenden.

Ziff. 6.1a.4 Einleitungssatz

6.1a.4 Bei Anwendungen mit Pflanzenschutzmitteln, die chemische Stoffe nach Anhang 1 Teil A PSMV12 enthalten, müssen die Massnahmen zur Reduktion der Abdrift und der Abschwemmung gemäss den Weisungen der Zulas- sungsstelle Pflanzenschutzmittel des Bundesamtes für Lebensmittelsicher-

11 SR 919.117.71 12 SR 916.161

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

heit und Veterinärwesen vom 23. Februar 202213 betreffend die Massnah- men zur Reduktion der Risiken bei der Anwendung von Pflanzenschutzmit- teln getroffen werden. Ausgenommen sind Einzelstockbehandlungen sowie die Anwendung in geschlossenen Gewächshäusern und die Anwendung von chemischen Stoffen nach Anhang 1 Teil A PSMV mit der Wirkungsart «Stoff mit geringem Risiko». Folgende Punktzahl gemäss den Weisungen muss erreicht werden:

Ziff. 6.2.2 Bst. b Bst. a

6.2.2 b. Der Einsatz von Herbiziden ist wie folgt geregelt: im Vorauflauf-Verfah- ren sind Herbizide nur in folgenden Fällen einsetzbar, sofern sie keine Wirkstoffe nach Ziffer 6.1.1 enthalten. Kultur Vorauflauf-Herbizide

a. Getreide Teil- oder breitflächige Anwendung

13 Die Weisungen sind abrufbar unter: www.blv.admin.ch > Zulassung Pflanzenschutzmittel > Weisungen und Merkblätter > Schutz der Oberflächengewässer und Biotope.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 (Art. 29 Abs. 2, 33, 34 Abs. 3, 38 Abs. 1, 40 Abs. 3 und 48)

Besondere Bestimmungen für die Sömmerung und das Sömmerungsgebiet

Ziff. 4.1.9

4.1.9 Kunststoffweidenetze dürfen während der Beweidung nur eingesetzt wer-

den, wenn sie keine Probleme für Wildtiere verursachen. Sie müssen nach dem Wechsel der Koppel beziehungsweise der Weidefläche umgehend entfernt werden. Der Kanton kann Auflagen für die Einzäunung verfügen und wenn nötig den Einsatz auf die Übernachtungsplätze begrenzen, um den Schutz der Wildtiere sicherzustellen.

Ziff. 4.1.10

4.1.10 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel

47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von den Ziffern 4.1.4 und 4.1.6 sowie von der Pflicht zur Ent- fernung der Kunststoffweidenetze nach 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunstweidenetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, setzt voraus, dass die Kunststoffweidenetze keine Probleme für die Wildtiere verursachen.

Ziff. 4.2.9

4.2.9 Im Rahmen von einzelbetrieblichen Herdenschutzkonzepten nach Artikel

47b kann der Kanton dem Bewirtschafter oder der Bewirtschafterin eine Abweichung von Ziffer 4.2.4 und von der Pflicht zur Entfernung der Kunststoffweidenetze nach 4.1.9 bewilligen. Die Bewilligung, Kunstwei- denetze über die Aufenthaltsdauer hinaus stehen zu lassen, setzt voraus, dass die Kunststoffweidenetze keine Probleme für die Wildtiere verursa- chen.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 4 (Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 1.1.4

1.1.4 Auf Flächen mit unbefriedigender floristischer Zusammensetzung kann der

Kanton eine geeignete Bewirtschaftungsform oder die mechanische oder che- mische Entfernung der Vegetation zum Zweck einer Neuansaat bewilligen.

Ziff. 10.1.1 Bst. a

10.1.1 Begriff: extensiv bewirtschaftete Flächen von Ackerkulturen, die:

a. streifenförmig über die gesamte Länge der Ackerkulturen oder ganzflächig angelegt sind; und

Ziff. 13 und 16

Aufgehoben

Ziff. 14.2.2

14.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für den Biodiversitäts- beitrag erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutz- fachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt wer- den.

17.1.2a Bei Sämaschinen mit einem Scharabstand von mindestens 30 cm sind keine ungesäten Reihen notwendig.

17.1.4 Problempflanzen dürfen im Frühjahr entweder durch eine einmalige mecha-

nische Unkrautregulierung bis zum 15. April oder durch eine einmalige Her- bizidanwendung bekämpft werden.

17.1.7 Im Frühjahr ist bis zum 15. April ein einmaliges Walzen erlaubt.

Bst. B Aufgehoben

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 6 (Art. 72 Abs. 2 und 4, 75 Abs. 1 und 3, 75a Abs. 1 und 3, 76 Abs. 1 sowie 115d Abs. 1)

Spezifische Anforderungen der Tierwohlbeiträge

A Anforderungen für BTS-Beiträge

Ziff. 2.5 Einleitungssatz

Einzel- oder Gruppenhaltung in einer Ein- oder Mehrbereich-Bucht mit einem Liege- bereich nach Ziffer 2.1 Buchstabe a ist in folgenden Situationen zulässig:

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 7 (Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Klammerverweis bei Anhangnummer

Ziff. 3 Titel

3 Biodiversitätsbeitrag

Ziff. 3.1.1 Ziff. 13, 3.1.2 Ziff. 2, 3.2 und 4

Aufgehoben

Ziffer 5a 5a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität 5a.1 Der Bund stellt den Kantonen für Projekte zur Förderung der regionalen Bio- diversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 jährlich pro ha land- wirtschaftliche Nutzfläche höchstens 250 Franken und pro NST des Normal- besatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 130 Franken zur Verfügung.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 8

Kürzungen der Direktzahlungen

Ziff. 2.1.6 Bst. d und e

d. Deklaration der Anzahl Zu tiefe Angabe Keine Korrektur Hochstamm-Feldobstbäume Zu hohe Angabe Korrektur auf richtige Angabe nicht korrekt (Art. 98, 100 und zusätzlich 50 Fr. je betroffe- und 105) ner Baum e. Deklaration Kategorie, Quali- Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur tätsstufe Hochstamm-Fel- auf richtige Angabe und zusätz- dobstbäumen nicht korrekt lich 50 Fr. je betroffenen Baum (Art. 98, 100 und 105)

2.1a Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall 2.1a.1 Bei mangelhaftem oder fehlendem Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall beträgt die Kürzung beim erstmaligen Verstoss 10 Prozent aller Direkt- zahlungen, mindestens aber 500 Franken und höchstens 2000 Franken pro Jahr. Die Kürzung in Prozent und die minimalen und maximalen Kürzungsbeträge werden im ersten Wiederholungsfall verdoppelt und ab dem zweiten Wieder- holungsfall vervierfacht.

Ziff. 2.2.3 Bst. a und b

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung a. Betriebsplan, Parzellenverzeichnis, 50 Fr. pro Dokument bzw. pro Bodenana- Fruchtfolgerapport oder Formular der lyse Kulturanteile, Aufzeichnungen NPr- Kürzung wird erst vorgenommen, wenn der Futter, Bodenanalysen älter als 10-jäh- Mangel nach der Nachfrist weiter besteht rig, Spritzentest älter als 3-jährig, un- bzw. wenn das Dokument nicht nachge- vollständig, fehlend, falsch, unbrauch- reicht wurde bar oder ungültig (Anh. 1 Ziff. 1, 2.2 b. Nährstoffbilanz, inkl. notwendige Be- 200 Fr. lege, Besteht der Mangel nach der Nachfrist von unvollständig, fehlend, falsch oder un- maximal 10 Tagen immer noch: 110 Pte. brauchbar (Anh. 1 Ziff. 1)

Ziff. 2.2.4 Bst. c

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

c. Weniger als 3,5 % Biodiversitätsförderfläche vorhan- 20 Pte. je % Unterschreitung,

Ziff. 2.2.6 Bst. g

Aufgehoben

Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung

b. Aufgehoben c. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abdrift 600 Fr./ha × betroffene Fläche wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht (Anh. 1 Ziff. in ha d. Mit den Massnahmen zur Reduktion der Abschwem- 600 Fr./ha × betroffene Fläche mung wurde nicht mindestens 1 Punkt erreicht in ha

Ziff. 2.4 Titel

2.4 Biodiversitätsbeitrag

Aufgehoben

2.9a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität 2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarun- gen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Massnahmen, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht voll- ständig eingehalten werden. 2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entspre- chende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Massnahmen, für welche die Vo- raussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden. 2.9a.4 Wenn die Beratungspflicht während der Projektperiode nicht eingehalten wird, beträgt die Kürzung 1000 Franken.

Direktzahlungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Ziff. 3.9

Aufgehoben

3.9a Kürzung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität Die Bestimmungen nach Ziffer 2.9a gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

3 Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL), SR 910.15

3.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, dass der Bund Labor- analysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen finanzieren kann (Art. 181 Abs. 7 LwG). Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt.

Seit 2010 kontrollieren die Kantone in Zusammenarbeit mit dem BLW den korrekten Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (PSM) im Direktzahlungssystem mit Laboranalysen von Pflanzen- oder Boden- proben. Mit diesen Kontrollen wird die Einhaltung des ÖLN und der spezifischen Direktzahlungspro- gramme für Pflanzenschutzmittel, z.B. Verzicht auf Herbizide, geprüft. Sie ergänzen die periodischen Grundkontrollen auf den Landwirtschaftsbetrieben, die primär auf Aufzeichnungen der Bewirtschafte- rinnen und Bewirtschafter beruhen. Das BLW hat insgesamt rund 100 – 200 Laboranalysen jährlich finanziert und jeweils Anfang Jahr den einzelnen Kantonen ein Kontingent an bundesfinanzierten La- boranalysen zugeteilt.

Seit 2023 wählen die Kantone ein Labor ihrer Wahl und begleichen die entsprechenden Rechnungen dieses Labors. Das BLW vergütet den Kantonen nachschüssig einen Pauschalbetrag pro Analyse, und zwar für maximal das zugeteilte Kontingent. Dieses Finanzierungsmodell hat sich bewährt.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Bund finanziert mit rund einer halben Million Franken über 1000 Laboranalysen von Pflanzen- und Bodenproben, die in den kantonalen Kontrollen der Bestimmungen zum ÖLN und zu Direktzahlungs- programmen erhoben werden. Das BLW bestimmt dabei jährlich die Verteilung dieser bundesfinan- zierten Laboranalysen auf die Kantone und die Vergütung pro Laboranalyse.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 7a Absatz 1 und 2 Mit Absatz 1 wird die Grundlage geschaffen, damit das BLW jährlich eine pauschale Vergütung pro Analyse und die Verteilung der bundesfinanzierten Laboranalysen bestimmen kann. Im 2023 beträgt die Vergütung CHF 350 (exkl. MwSt.). Die Höhe orientiert sich an den aktuellen, marktüblichen Prei- sen für entsprechende Laboranalysen. Der Betrag kann bei Änderung der Marktpreise jährlich erhöht oder gesenkt werden. Auch die Berechnung der Anzahl finanzierter Analysen pro Kanton wird in die- sem Absatz verankert. Weil Pflanzenschutzmittel grossmehrheitlich in Acker- und Dauerkulturen ange- wendet werden, sind diese Flächen massgebend. So erhalten Kantone mit viel offener Ackerfläche und/oder mit viel Dauerkultur-Flächen anteilsmässig mehr Analysen zugeteilt als Kantone, die fast nur Grünland haben. Die Gesamtzahl an finanzierten Analysen entspricht dabei dem zur Verfügung ste- henden Budget für ein Jahr dividiert durch die Vergütung pro Laboranalyse.

Die Kantone können nach Absatz 2 dem BLW die ihnen zustehende Pauschalvergütung für die durch- geführten Analysen spätestens per 15. November in Rechnung stellen. Bei Bedarf kann das BLW von den Kantonen einen Nachweis für die tatsächliche Durchführung der Analysen verlangen (Rechnungs- belege des beauftragten Labors).

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Die Steigerung der Anzahl bundesfinanzierter Laboranalysen ab 2025 wird mit einem Budget von CHF 0.5 Mio. finanziert. Diese Mittel sind bereits im Finanzplan budgetiert. Mit der Höhe der Vergütung im Jahre 2023 (CHF 377, inkl. MwSt.) kann das BLW den Kantonen insgesamt 1326 Analysen finanzie- ren.

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

3.4.2 Kantone

Die Zuständigkeit für die Planung und Durchführung der Probenahmen war schon immer beim Kan- ton, daran ändert sich nichts. Mehraufwände entstehen für die Kantone deshalb in erster Linie durch die vermehrte Beprobung von landwirtschaftlichen Betrieben. Die deutliche Erhöhung der Anzahl vom Bund finanzierter Laboranalysen auf über 1000 jährlich ab dem Jahr 2025 wurde jedoch hauptsächlich von den Kantonen gewünscht und begrüsst.

3.4.3 Volkswirtschaft

Die Zahl der Laboranalysen steigt an und die Kantone können daher im Grundsatz günstiger Analysen durchführen lassen (Mengenrabatte).

3.4.4 Umwelt

Risikobasierte Kontrollen mittels Laboranalysen sind viel effektiver als Kontrollen von Aufzeichnungen. Damit kann der korrekte Einsatz von Pflanzenschutzmitteln besser geprüft werden.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgesehenen Änderungen sind kompatibel mit dem internationalen Recht.

3.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

3.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlagen bilden die Artikeln 177 und 181 Absatz 1bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1).

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I Die Verordnung vom 31. Oktober 20181 über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben wird wie folgt geändert:

Art. 7a Finanzierung von Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen 1 Die Anzahl der Laboranalysen, die vom Bund für die Kontrollen des korrekten Ein- satzes von Pflanzenschutzmitteln im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Direkt- zahlungen pro Kanton finanziert werden, richtet sich nach der Summe dessen offener Ackerfläche und von dessen Flächen mit Dauerkulturen im Verhältnis zu den entspre- chenden Flächen aller Kantone. Das BLW bestimmt jährlich die Anzahl der finanzier- ten Laboranalysen pro Kanton und die Vergütung pro Laboranalyse. Die Kantone stellen dem BLW die durchgeführten Laboranalysen des Kalenderjah- res bis zum 15. November in Rechnung.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

SR .......... 1 SR 910.15

Verordnung über die Koordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

4 Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch pro- duzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung), SR 910.18

4.1 Ausgangslage

Die Bio-Verordnung regelt die Anforderungen an Erzeugnisse, welche als „Bio-Produkte" vermarktet werden. Sie gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, für Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung basiert auf dem Grundsatz der Gleichwertigkeit zur ent- sprechenden Gesetzgebung der EU. Dieser Grundsatz ist für die Sicherstellung eines hindernisfreien grenzüberschreitenden Warenverkehrs von grosser Bedeutung. Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrarabkommen) enthält in Anhang 9 entsprechende Bestimmungen, welche die Äquivalenz der Gesetzgebung und die Modalitäten für deren Fortbestand verankern.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Ökobasisverordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten. Und unterdessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit hat das bisherige Öko-Recht der EU, auf welches in Anhang 9 des Agrarabkommens verwiesen wird, in der EU seine Gültigkeit verloren. Und die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-Rechts einen Pro- zess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss die Schweizerische Eidgenossenschaft kritische Ab- weichungen zum revidierten EU-Öko-Recht zeitnah beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

4.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Neu soll der Geltungsbereich der Verordnung auch die verarbeiteten und nicht verarbeite- ten Erzeugnisse der Aquakultur umfassen. Im 2. Kapitel soll ein neuer Abschnitt für Aqua- kulturtiere und Algen eingefügt werden, welcher die zentrale Delegationsnorm für präzisere Bestimmungen in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft enthält. Eine Bio-Zertifizierung von Wildfängen (Fischerei) soll weiterhin nicht möglich sein. Und die Erzeugniskategorien des Bio-Zertifikates sollen neu auch die Algen, sowie die unverarbeite- ten und verarbeiteten Aquakulturerzeugnisse umfassen. b) Können aufgrund höherer Gewalt die Anforderungen dieser Verordnung auf Bioflächen un- möglich eingehalten werden, so kann die Zertifizierungsstelle auf die Einhaltung der Anfor- derungen auf diesen Flächen für einen begrenzten Zeitraum verzichten. c) Die Anforderungen für die Verwendung von nichtbiologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial werden präzisiert und die Notifikationspflicht für dessen Verwendung wird erweitert, um die Markttransparenz zu erhöhen. d) Die Sömmerung biologischer Tiere auf Sömmerungsfläche, welche auch Gemeinschafts- weiden beinhaltet, soll präzisiert werden. Es wird vorgeschlagen, unter welchen Umständen die Erzeugnisse von biologischen Tieren, welche auf Sömmerungsfläche produziert wer- den, als biologische Erzeugnisse vermarktet werden dürfen. Es wird zwischen gesömmer- ten Tieren und Tieren der Gattung Schaf in Wanderherden unterschieden. e) In Anbetracht des GVO-Verbots nach Artikel 3 Buchstabe c der Bio-Verordnung sind Unter- nehmen verpflichtet, bei der Verwendung von nichtbiologischen Erzeugnissen und Stoffen eine Zusicherungserklärung einzuholen, dass die Produkte weder GVO sind, noch aus oder durch GVO hergestellt wurden. f) Neu sollen auch die Anforderungen für die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere geregelt werden.

4.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1, Absatz 2bis und 3 Diese Verordnung soll neu auch für die Kennzeichnung nicht verarbeiteter und verarbeiteter Erzeug- nisse der Aquakultur, die als Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden, gelten. Entsprechend

Bio-Verordnung

dürfen die in Artikel 2 Absatz 2 der Bio-Verordnung genannten Bezeichnungen nicht zur Kennzeich- nung nicht-biologischer Aquakulturerzeugnisse verwendet werden.

Die Erzeugnisse der Fischerei sollen weiterhin nicht im Geltungsbereich der vorliegenden Verordnung sein. Mit Fischerei ist für die Zwecke der Bio-Verordnung der Fang wildlebender Tiere gemeint. Dies entspricht den gleichwertigen EU- Bestimmungen in Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/848. Eine Bio-Zertifizierung von Wildfängen soll folglich weiterhin nicht möglich sein, da weder Einfluss auf die Haltung noch auf die Ernährung der Tiere genommen werden kann. Dagegen dürfen Algen bei Einhaltung der entsprechenden Bestimmungen sowohl aus Aquakulturanlagen, als auch aus der Sammlung wilder Algenbestände stammen. Die Produktionsvorschriften für Algen befinden sich in Anhang II Teil III der Verordnung 2028/848, auf welche in der Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft in Art. 16a neu verwiesen werden soll. Bei den Erzeugnissen wird zwi- schen Erzeugnissen der Aquakultur und Algen (beinhaltet aus Aquakultur stammende und aus wilden Beständen gesammelte Algen) unterschieden.

Artikel 4 Für die Zwecke der Bio-Verordnung sollen neu die Bestimmungen zum Begriff «Erzeugnisse» (Bst. a) um die Erzeugnisse der Aquakultur erweitert werden. Bei Aquakulturerzeugnissen handelt es sich um aquatische Organismen in jeder Phase ihres Lebenszyklus, die aus Aquakulturanlagen stammen, oder davon abgeleitete Erzeugnisse.

Die Neuaufnahme des Begriffs «Aquakultur» (Bst. g) im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 25 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates wird vorgeschlagen.

Artikel 5 Absatz 2

Neu sollen auch Unternehmen, die Aquakulturtiere und/oder Algen in Aquakulturanlagen nach Anfor- derungen dieser Verordnung produzieren den Betrieben nach Artikel 6 LBV gleichgestellt sein.

Somit kommt für diese Betriebe auch die Gesamtbetrieblichkeit gemäss Artikel 6 der Bio-Verordnung zur Anwendung. Die strikte Auslegung des Konzepts der Gesamtbetrieblichkeit ist ein Alleinstellungs- merkmal der Schweizer Biolandbaus und beruht auf dem Gedanken der Transparenz. Sie macht in der Schweiz unter anderem aufgrund der kleinen Strukturen Sinn.

Importierte Erzeugnisse der Aquakultur müssen nach gleichwertigen Regeln produziert und kontrolliert sein, damit sie eingeführt werden dürfen (s. Artikel 22 der Bio-Verordnung). Die Gesamtbetrieblichkeit wird für die Einhaltung gleichwertiger Anforderungen nicht zwingend verlangt.

Artikel 8, Absatz. 1bis Die EU definiert für das Sammeln von Algen und für Aquakulturanlagen verschiedene Umstellungs- zeiträume (s.). Da in der Schweiz die biologische Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur auch in Zukunft nur eine Nische umfassen dürfte, wird hier vorgeschlagen auf eine umfangreiche Regelung der verschiedenen Arten der Aquakulturanlagen und Algen zu verzichten. Grundsätzlich gilt die nor- male Umstellungsdauer von zwei Jahren. Auf Gesuch hin sollen die Zertifizierungsstellen allerdings eine verkürzte Umstellung bewilligen können. Das entspricht den anlogen Bestimmungen in Anhang II Teil III Abschnitte 2.1. und 3.1 der Verordnung (EU) 2028/848.

Artikel 8, Absatz 1ter Falls aufgrund schwerwiegender Schäden an Kulturen oder Schädlingen oder auch wegen dem Um- setzen entsprechender, verfügter Bekämpfungsmassnahmen (beispielsweise gegen den Japankäfer) die Anforderungen dieser Verordnung nicht eingehalten werden können, so soll die Zertifizierungs- stelle auf die Einhaltung der Anforderungen verzichten können. Die biologische Produktion kann nach einem durch die Zertifizierungsstelle bestimmten, begrenzten Zeitraum ohne erneute Umstellung wie-

Bio-Verordnung

der aufgenommen werden. Es muss allerdings sichergestellt werden, dass die Integrität der biologi- schen Erzeugnisse auch ohne Umstellung nicht beeinträchtigt wird. Dies kann entsprechende Analy- sen des Bodens und/oder der Erzeugnisse bedingen.

Artikel 13, Absatz 3bis

Der Absatz wird in Artikel 33a verschoben, um die Informationen im Zusammenhang mit dem Informa- tionssystem für Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial aus biologischem Anbau zusammenzu- fassen. Die Veröffentlichung der offiziellen Liste der Arten oder Untergruppen, von denen in der Schweiz eine ausreichende Menge an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologi- schem Anbau vorhanden ist, liegt in der Verantwortung des FiBL, das über die technischen Kennt- nisse verfügt, um die Liste entsprechend den Kategorisierungen zu erstellen. In der EU ist die Erstel- lung einer offiziellen Liste erforderlich (Anhang 2, Absatz 1.8.5.6 der EU-Verordnung 2018/848).

Artikel 13a

Saat- und Pflanzgut und vegetatives Vermehrungsmaterial muss gemäss Artikel 13 aus Biobetrieben stammen. Artikel 13a legt die Voraussetzungen fest, unter denen von diesem Prinzip abgewichen wer- den kann. Grundsätzlich gilt es, die Nichtverfügbarkeit nachzuweisen (Abs. 1). Als Nachweis genügt im Regelfall ein Ausdruck aus dem Informationssystem nach Art. 33a LwG (Abs. 2). Wenn die Sorte, die der Verwender beschaffen möchte, gemäss den Informationen im Informationssystem nicht als bi- ologisches Pflanzenvermehrungsmaterial nach Artikel 33a verfügbar ist, aber andere Sorten dersel- ben Art verfügbar sind, dann muss der Verwender zusätzlich begründen können, weshalb keine der erfassten Alternativen derselben Art geeignet sind (Abs. 3).

Die Verwendung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus Umstellungsbetrieben ist in der EU ebenfalls geregelt. Im Sinne der Vereinfachung und aufgrund der mengenmässigen Bedeu- tungslosigkeit dieser Kategorie wird dies nicht in die Schweizer Bioverordnung übernommen.

Mit der Aufhebung von Absatz 4 gilt die Pflicht, dem Betreiber des Informationssystems nach Artikel 33a die Menge und Sorte des verwendeten nicht biologischen Saatguts oder vegetativen Vermeh- rungsmaterials zu melden, auch in den Fällen, in denen kaum biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial vorhanden ist. Dies soll es ermöglichen, die vollständige Marktnachfrage nach biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial in Bezug auf Sorte und Menge transpa- rent zu machen. Auf dieser Grundlage können die Marktakteure ihr Angebot anpassen.

Absatz 5 wird leicht an die Formulierung der EU angepasst. Die Zuständigkeit soll aus Kohärenzgrün- den neu beim FiBL liegen, welches das Informationssystem nach Art. 33a betreibt. Der Bund kann aufgrund der Rechtsgrundlage in Artikel 180 Absatz 1 LwG diese Aufgabe an das FiBL übertragen.

Absatz 6 soll nun für das gesamte Pflanzenvermehrungsmaterial und nicht nur für Saatgut gelten.

Für Vermehrungsbetriebe, also Unternehmen, die pflanzliches Vermehrungsmaterial produzieren, gel- ten in den Bestimmungen der EU (EU) 2018/848 besondere Bedingungen (Anhang 2, 1.8.6). Es wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen nicht in die Bioverordnung zu übernehmen. Die Vernehmlassung zur vorliegenden Änderung wird zeigen, ob eine Rechtsangleichung an das EU-Recht auch für diese Bestimmungen für Vermehrungsbetriebe notwendig und sinnvoll ist.

Artikel 14 neu Sammeln von Wildpflanzen und -algen

Neu soll Artikel 14 nicht nur für Wildpflanzen, sondern auch für das Sammeln von Algen aus Wildbe- ständen anwendbar sein.

Bio-Verordnung

Artikel 14 Absatz 5

In Absatz 5 wird das Erlassen weiterer Bestimmungen über das Sammeln und das Kontrollverfahren von Wildalgen an das WBF delegiert.

Artikel 15b Absatz 1 und neu Absatz 2

Der Grundsatz, dass die Sömmerung von gesömmerten Tieren auf Biobetrieben zu erfolgen hat, wird nicht mehr aufgeführt. Hingegen soll neu in Absatz 1 präzisiert werden, dass biologische Tiere nur auf Sömmerungsfläche gehalten werden dürfen, die die Bewirtschaftungsanforderungen nach Artikeln 26 – 34 DZV erfüllt. Als Sömmerungsfläche gelten a) Gemeinschaftsweiden /- betriebe, b) Sömmerungs- weiden und c) Heuwiesen, deren Ertrag für die Zufütterung während der Sömmerung verwendet wird.

Gemeinschaftsweiden sind Flächen im Eigentum von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Kör- perschaften, die traditionell von verschiedenen Tierhaltern oder Tierhalterinnen gemeinsam als Weide genutzt werden und die zu einem Gemeinschaftsweidebetrieb gehören. Gemeinschaftsweidebetriebe werden von Gemeinden, Gemeindekorporationen, Allmendgemeinden usw. bewirtschaftet. Die Land- wirte der Gemeinde haben in der Regel das Recht, während einer bestimmten Zeit, eine bestimmte Anzahl Tiere darauf zu weiden. Die öffentlich-rechtlichen Körperschaften sind im kantonalen Recht festgeschrieben. Allmendweiden können sowohl privat als auch öffentlich-rechtlich sein.

Ferner soll in einem neuen Absatz 2 präzisiert werden, dass die Erzeugnisse von biologischen Tieren, die während dieser Weideperiode hergestellt werden, als biologische Erzeugnisse vermarktet werden, sofern eine adäquate räumliche oder zeitlich Trennung dieser Tiere von den nicht biologischen nach- gewiesen werden kann. Insbesondere ist auf eine strikte Trennung der Erzeugnisse zu achten. Biolo- gische Tiere müssen zeitlich oder räumlich getrennt gemolken werden, da es hier sonst zur Vermi- schung der Milch von biologischen und nicht biologischen Tieren kommen kann. Eine Trennung der Tiere kann als adäquat bezeichnet werden, wenn die Tiere in unterschiedlichen Ställen bzw. mindes- tens auf verschiedenen Lägern gemolken werden. Eine adäquate Trennung des Warenfluss beim Mel- ken ist auch gewährleistet, wenn die biologischen Tiere zuerst gemolken werden und die Milch konse- quent getrennt wird.

Diese Bestimmungen sind den Anforderungen in Anhang II Ziffer 1.4.2.2. der Verordnung (EU) 848/2018 gleichwertig.

Artikel 16a, Absatz 8

Aufgrund der vorgeschlagenen Präzisierungen in Artikel 15b, können die «gesömmerten Tiere» in Ab- satz 8 von Artikel 16a gestrichen werden. Es soll zudem präzisiert werden, dass nur Tiere der Gattung Schaf unter den Begriff Wanderherde fallen können.

5. Abschnitt

Es soll ein 5. Abschnitt eingefügt werden, unter welchem die Produktionsbestimmungen von Algen und Aquakulturtieren geregelt werden.

Artikel 16hbis, Absatz 1 und 2

Mit diesem neuen Artikel wird der Erlass weiterer Bestimmungen für Algen (Bst. a) und Aquakulturtiere (Bst. b) an das WBF delegiert.

Der Titel der beiden Artikel soll infolge der Einführung des neuen Artikels über die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere (s. Artikel 21bbis) präzisiert werden. Beide Artikel betreffen die Kennzeich- nung von Futtermitteln für Nutztiere.

Bio-Verordnung

Artikel 21b bis Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere Mit diesem neuen Artikel sollen spezifische Kennzeichnungsvorschriften für Futtermittel für Heimtiere festgelegt werden. Sowohl Futtermittel für Nutztiere als auch Futtermittel für Heimtiere fallen in den Geltungsbereich der Bio-Verordnung. Nach den bestehenden Regelungen darf die Bezeichnung «bio- logisch» auf verarbeiteten Futtermitteln nur dann verwendet werden, wenn alle im Futtermittel enthal- tenen Bestandteile aus biologischen Futtermittel-Ausgangsprodukten bestehen. Die neuen Regelun- gen sollen den Heimtierfuttermittelsektor unterstützen und analog zur EU klare Kennzeichnungsvorga- ben für Futtermittel für Heimtiere festlegen, bei denen nicht alle Bestandteile landwirtschaftlichen Ur- sprungs biologisch sind. Futtermittel für Heimtiere werden wie Lebensmittel direkt den Kundinnen und Kunden verkauft. Die Kennzeichnungsvorschriften für diese Produkte sollen sich daher an den Vor- schriften für Lebensmittel orientieren.

Artikel 24abis Absatz 1 Buchstabe i

Als Bestätigung für die Einhaltung des GVO-Verbots gemäss Artikel 3 Buchstabe c der Bio-Verord- nung sollen Unternehmen neu verpflichtet werden, bei der Verwendung von nicht biologischen Er- zeugnissen und Stoffen eine Bestätigung des Verkäufers einzuholen, dass diese Erzeugnisse und Stoffe weder GVO sind noch mit oder durch GVO hergestellt wurden. Diese Praxis ist in der Schweiz gut etabliert, diesbezüglich fehlte aber eine klare Regelung.

Artikel 30ater Die Erzeugniskategorien des Zertifikats werden um die Algen und die unverarbeiteten Aquakulturer- zeugnisse erweitert. Mit dieser Anpassung werden die Erzeugniskategorien identisch zu den entsprechenden Vorgaben in der EU im Artikel 35 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates geregelt.

Einzig bei der Bestimmung d wird leicht von der Formulierung der EU abgewichen, da Aquakulturer- zeugnisse gemäss Schweizer Recht nicht der landwirtschaftlichen Produktion anzurechnen sind, wird das «einschliesslich» durch «und verarbeitete» ersetzt. In der Bestimmung d bezieht sich der Relativ- satz «die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind» auch auf die verarbeiteten landwirtschaftli- chen Erzeugnisse und nicht nur auf die verarbeiteten Aquakulturerzeugnisse.

Artikel 33a Absatz 1 Buchstaben a, b, c, d, e und f

Die Datenbank "OrganicXseeds" wird regelmässig aktualisiert, damit die Produzenten einen aktuellen Überblick über das Angebot an biologischem Saatgut und Vermehrungsmaterial auf dem Markt ha- ben. Absatz 1 legt die entsprechenden Anforderungen an das Informationssystem fest.

Absatz 2

Die Benutzung des Informationssystems ist unentgeltlich.

Absatz 3 Buchstaben c und d

Das WBF kann weitere Bestimmungen erlassen, insbesondere bezüglich der Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem, der Kategorisierung von Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial sowie betreffend Veröffentlichung der offiziellen Liste der Sorten, Arten und Un- terarten, für die eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungs- material zur Verfügung steht.

Bio-Verordnung

4.4 Auswirkungen

4.4.1 Bund

Keine nennenswerten Auswirkungen.

4.4.2 Kantone

Keine nennenswerten Auswirkungen.

4.4.3 Volkswirtschaft

Die Anpassungen sind volkswirtschaftlich relevant, da sie die Voraussetzungen schaffen, damit die Gesetzgebung der Schweiz im Bereich der Bio-Produkte weiterhin als äquivalent mit den entspre- chen-den Bestimmungen der EU gelten kann. Sie sind die Voraussetzung für die Fortführung eines hindernisfreien Warenaustausches (beispielsweise mit Erzeugnissen der Aquakultur und von Heim- tierfuttermitteln) zwischen der Schweiz und der EU im Rahmen von Anhang 9 des Agrarabkommens.

4.4.4 Umwelt

Die Umweltauswirkungen sind vernachlässigbar. Biologische Landwirtschaft trägt zur Erreichung der Umweltziele der Landwirtschaft massgeblich bei.

4.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die zur Änderung vorgeschlagenen Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig. Die Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts- und Verwaltungsvorschriften wird durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet.

Am 01. Januar 2022 ist die neue Öko-Verordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten. Diese Verordnung weist diverse Ermächtigungen auf, Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Einige dieser Durchfüh- rungsrechtakte sind noch in den entsprechenden Rechtsetzungsverfahren. Die vollständige Überprü- fung der Gleichwertigkeit der Bestimmungen und eine entsprechende Implementierung in das Schwei- zer Recht ist deswegen erst zu einem späteren Zeitpunkt möglich.

4.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

4.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a, 15 und 177 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) und Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe d des Lebens- mittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (LMG).

Verordnung über die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 19971 wird wie folgt geändert:

2bis Sie gilt auch für nicht verarbeitete und verarbeitete Erzeugnisse der Aquakultur,

die als Lebensmittel und Futtermittel verwendet werden. 3Sie gilt nicht für Insekten im Sinne der Lebensmittelgesetzgebung und für Erzeug-

nisse der Fischerei und der Jagd.

Art. 4 Bst. a und g In dieser Verordnung bedeuten: a. Erzeugnisse: pflanzliche und tierische Agrarerzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur sowie Lebensmittel, die im Wesentlichen aus solchen Erzeugnis- sen bestehen; g. Aquakultur: Produktion aquatischer Organismen in jeder Phase ihres Lebens- zyklus in geeigneten Anlagen.

Art. 5 Abs. 2 2 Biobetrieben gleichgestellt sind Unternehmen, die nicht Betriebe nach Artikel 6

LBV sind, die Erzeugnisse nicht bodengebunden herstellen oder Aquakulturanlagen

SR .......... 1 SR 910.18

Bio-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

betreiben, und auf denen die Produktion nach den Anforderungen dieser Verordnung erfolgt.

1bis Die Zertifizierungsstelle kann für die Pilzzucht, für die Produktion von Treibzi-

chorien und für die Sprossenproduktion sowie für die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur eine kürzere Umstelldauer bewilligen. 1ter Ist aufgrund von höherer Gewalt nach Artikel 106 Absatz 2 Buchstabe f DZV2 ein

Einhalten der Anforderungen dieser Verordnung auf Bioflächen unmöglich, so kann die Zertifizierungsstelle für einen begrenzten Zeitraum auf die Einhaltung der Anfor- derungen auf diesen Flächen verzichten. Die biologische Produktion kann danach ohne erneute Umstellung wieder aufgenommen werden, sofern die Integrität der bio- logischen Erzeugnisse nicht beeinträchtigt ist.

Aufgehoben

Art. 13a Verwendung von nicht biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial

1 Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwenden

will, muss nachweisen, dass: a. kein geeignetes biologisch erzeugtes Saatgut oder vegetatives Vermehrungs- material verfügbar ist, das seine Anforderungen erfüllt; oder b. niemand in der Lage ist, das Saatgut oder das vegetative Vermehrungsmaterial vor der Aussaat oder Anpflanzung zu liefern, obwohl es rechtzeitig bestellt wurde.

2 Die Nichtverfügbarkeit von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungs-

material muss anhand des Angebotss nachgewiesen werden, das gemäss den Informa- tionen im Informationssystem nach Artikel 33a verfügbar ist . 3 Ist die Sorte, die der Verwender beschaffen möchte, gemäss den Informationen im Informationssystem nach Artikel 33a nicht als biologisches Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial verfügbar, sind aber andere Sorten derselben Art ver- fügbar, so muss der Verwender eine dieser Sorten verwenden. Er darf nicht biologi- sches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial nur verwenden, wenn er begrün- den kann, warum keine der Sorten derselben Art insbesondere für die jeweiligen agronomischen und pedoklimatischen Bedingungen geeignet ist und warum keine der Sorten die erforderlichen technologischen Eigenschaften aufweist, die für die geplante Produktion erforderlich sind.

4 Wer nicht biologisches Saatgut oder vegetatives Vermehrungsmaterial verwendet,

muss dem Betreiber des Informationssystems nach Artikel 33a die Menge des einge-

2 SR 910.13

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

setzten Saatguts oder vegetativen Vermehrungsmaterials und die verwendete Sorte melden. 5 Auf Gesuch hin kann das Forschungsinstitut für biologischen Landbau (FiBL) eine Verwendung von nicht biologischem Saatgut oder vegetativem Vermehrungsmaterial bewilligen, sofern dies im Rahmen von Feldversuchen kleinen Umfangs die For- schung zur Sortenerhaltung oder zur Produktinnovation ermöglicht.

6 Nicht biologisches Pflanzenvermehrungsmaterial darf nur verwendet werden, wenn

es nicht mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden ist; ausgenommen sind: a. Behandlungen, die für die biologische Produktion zulässig sind; und b. Behandlungen, die aus phytosanitären Gründen für alle Sorten einer bestimm- ten Art im Anbaugebiet vorgeschrieben sind.

Art. 14 Sachüberschrift und Abs. 5 Sammeln von Wildpflanzen und Wildalgen

5 Das WBF kann weitere Bestimmungen erlassen über die Anforderungen an das Sam-

meln von Wildalgen und das Kontrollverfahren.

Art. 15b Sömmerung

1 Werden Tiere auf Sömmerungsflächen gehalten, so haben die Sömmerungs- und Ge-

meinschaftsweidebetriebe die Bewirtschaftungsanforderungen nach den Artikeln 26–

34 DZV3 zu erfüllen.

2 Erzeugnisse, die produziert werden, während die nach den Anforderungen dieser

Verordnung gehaltenen Tiere auf der Sömmerungsfläche weiden, dürfen nur als bio- logische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn nachweislich eine adäquate räumliche Trennung dieser Tiere von den nicht nach den Anforderungen dieser Ver- ordnung gehaltenen Tieren sichergestellt wird.

8Tiere der Schafgattung dürfen in Wanderherden vorübergehend auf nicht biologisch

bewirtschafteten Flächen weiden. Die dabei aufgenommene Futtermenge darf, bezo- gen auf die Trockensubstanz, nicht über 10 Prozent der jährlichen Gesamtfuttermenge liegen.

Gliederungstitel nach Art. 16h

5. Abschnitt: Aquakultur

Das WBF kann Bestimmungen erlassen über:

3 SR 910.13

Bio-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Anforderungen an die Produktion und die Zucht von Algen, die in Aqua- kultur erzeugt werden; b. die Anforderungen an die Produktion, die Herkunft, die Fütterung und die Tiergesundheit von Aquakulturtieren und an die Haltungspraktiken ; c. die Kontrollverfahren.

Art. 21a Sachüberschrift Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutztiere

Art. 21b Sachüberschrift Weitere Anforderungen an die Kennzeichnung von Futtermitteln für Nutz- tiere

Art. 21bbis Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere

1 In der Sachbezeichnung und in der Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen

nach Artikel 2 Absatz 2 für verarbeitete Futtermittel für Heimtiere verwendet werden, sofern: a. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7, b. mindestens 95 Gewichtsprozent der Bestandteile landwirtschaftlichen Ur- sprungs biologisch sind.

2 Nur in der Zusammensetzung dürfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2

verwendet werden, sofern: a. weniger als 95 Gewichtsprozent der Bestandteile landwirtschaftlichen Ur- sprungs biologisch sind; b. bei der Verarbeitung des Futtermittels nur Futtermittelzusatzstoffe und Ver- arbeitungshilfsstoffe verwendet werden, die nach Artikel 16a zugelassen sind; und c. das Futtermittel die Anforderungen nach den Artikeln 16a Absätze 2 und 7,

3 In der Zusammensetzung und im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung dürfen

die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden, sofern: a. der Hauptbestandteil ein Erzeugnis der Jagd oder der Fischerei ist; b. alle anderen Bestandteile landwirtschaftlichen Ursprungs ausschliesslich bio- logisch sind; und c. das Futtermittel die Anforderungen nach Artikel 16a Absätze 2 und 7, 16kbis und 16l erfüllt.

4 In der Zusammensetzung ist anzugeben, welche Futtermittel-Ausgangsprodukte bi-

ologisch sind.

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

5 Wird eine Bezeichnung nach Absatz 2 oder 3 verwendet, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Bestandteilen gemacht werden. In der Zusammensetzung muss der Gesamtanteil der biologischen Bestandteile an den Bestandteilen landwirtschaftlichen Ursprungs angegeben werden. 6 Die Bezeichnungen und die Prozentangabe nach Absatz 5 müssen in derselben Farbe und Grösse und im selben Schrifttyp wie die übrigen Angaben in der Zusammenset- zung erscheinen.

Das Unternehmen ist verpflichtet: i. für den Fall, dass das Unternehmen nicht biologische Erzeugnisse und Stoffe verwendet, die von Dritten bezogen werden, eine Bestätigung einzuholen, dass es sich um keine gentechnisch veränderten Organismen handelt und dass sie nicht aus oder durch gentechnisch veränderte Organismen hergestellt wur- den.

2 Erzeugniskategorien sind:

a. unverarbeitete Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, einschliesslich Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial; b. Tiere und unverarbeitete tierische Erzeugnisse; c. Algen und unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse; d. verarbeitete landwirtschaftliche Erzeugnisse und verarbeitete Aquakulturer- zeugnisse, die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind; e. Futtermittel; f. Wein; g. sonstige Erzeugnisse.

Art. 33a Informationssystem für biologisches Saatgut und vegetatives Vermehrungsmaterial 1 Das FiBL betreibt ein Informationssystem für biologisch erzeugtes Saatgut und ve- getatives Vermehrungsmaterial. Das Informationssystem ermöglicht: a. den Eintrag von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmate- rial, auf Antrag des Anbieters;; b. den Nachweis der Verfügbarkeit von biologischem Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial; c. die Kategorisierung der Sorten nach dem Grad ihrer Verfügbarkeit; d. die Veröffentlichung einer Liste von Arten, Unterarten oder Sorten, von denen eine ausreichende Menge an biologischem Saatgut oder vegetativem Vermeh- rungsmaterial zur Verfügung steht;

Bio-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

e. die Beantragung von Ausnahmebewilligungen für nicht biologisches Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial; und f. die Erfassung der Menge und Sorten, für die eine Ausnahmebewilligung für nicht biologisches Saatgut und vegetatives Pflanzenvermehrungsmaterial er- teilt wurde.

2 Der Zugang zum Informationssystem und das Herunterladen von Informationen

über die Verfügbarkeit von biologisch erzeugtem Vermehrungsmaterial sind unent- geltlich.

3 Das WBF kann insbesondere regeln:

a. die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Sorte in das Informationssystem; b. den Zugang zu den Daten. c. die Art der Kategorisierung der Sorten; d. die Veröffentlichung der Liste nach Absatz 1 Buchstabe d.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

5 Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen (Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung) SR 912.1

5.1 Ausgangslage

Das Parlament hat die Motion Schmid 21.3804 "Änderung der Landwirtschaftlichen Zonen-Verord- nung im Zusammenhang mit Meliorationen" an den Bundesrat überwiesen. Diese Motion beauftragt den Bundesrat, die Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausschei- dung von Zonen (SR 912.1) so anzupassen, dass im Zusammenhang mit Meliorationen (Strukturver- besserungsmassnahmen) und/oder Gewässerrevitalisierungsprojekten ein Abtausch zwischen land- wirtschaftlicher Nutzfläche und Sömmerungsfläche gesetzlich zugelassen wird, sofern die landwirt- schaftliche Nutzfläche gesamthaft flächenmässig nicht zunimmt. Die bisherigen Abgrenzungskriterien des Sömmerungsgebiets liessen dies nicht zu.

5.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen soll künftig beispielsweise bei Gewässerre- vitalisierungen eine flexiblere Planung der Neuzuteilung von Landumlegungen ermöglicht werden, in- dem ein flächengleicher Abtausch zwischen Sömmerungsflächen aus dem Sömmerungsgebiet und landwirtschaftlichen Nutzflächen (LN) aus dem Berg- und Talgebiet möglich ist. Die Möglichkeit zur Abgrenzung des Sömmerungsgebiets wird damit ergänzt.

5.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3a

Ein neuer Artikel 3a soll ermöglichen, dass im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 2022 (SVV, SR 913.1) die Grenze nach Artikel 3 Absatz 2 aufgrund eines Flächenabtausches neu festge- legt werden kann. Der Flächenabtausch erfolgt dabei zwischen dem Sömmerungsgebiet und dem Berg- und Talgebiet.

In Artikel 3a Buchstabe a-d werden die massgebenden Kriterien für die Gutheissung des Gesuchs be- schrieben. Sie sind kumulativ zu erfüllen:

Buchstabe a gibt vor, dass nach dem Abtausch sowohl die landwirtschaftlich genutzten Flächen im Sömmerungsgebiet als auch diejenigen im Berg- und Talgebiet ungefähr gleich gross bleiben müssen. Um bei der praktischen Umsetzung von Gesamtmeliorationen den Umgang mit allfällig entstehenden kleinen Restflächen zu erleichtern, wird eine Toleranz von maximal 4 Aren pro Gesamtmelioration für Ausnahmefälle ermöglicht. Dies erleichtert den Vollzug und dennoch ist die Forderung der Motion, wo- nach die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht zunehmen darf, damit weitestgehend erfüllt.

Buchstabe b verlangt einen Nachweis der Eignung der abgetauschten Flächen für die neue landwirt- schaftliche Nutzung. Dies aus dem Grund, da der Zonenlayer schweizweit flächendeckend ist, sprich auch Wald, Fels, Gewässer etc. sind einer Zone respektive einem Gebiet zugeteilt. Es soll mit dieser Voraussetzung verhindert werden, dass landwirtschaftlich nicht genutzte Flächen im Flächenumfang mitberechnet werden können.

Gemäss Buchstabe c soll es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen gemäss Artikel 88 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) und Artikel 14 Absatz 5 SVV han- deln. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich bei den Anträgen zum Abtausch um gemeinsame Interessen handelt und nicht lediglich um finanzielle Einzelinteressen betreffend der Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets.

Weiter gibt Buchstabe d vor, dass der Kanton die landwirtschaftliche Gesamtmelioration beaufsichtigt. Die öffentliche Hand des Kantons soll involviert sein, damit nicht lediglich finanzielle Einzelinteressen betreffend Abgrenzung des Berg- und Sömmerungsgebiets verfolgt werden können.

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

Mit der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets vom Berg- und Talgebiet soll seit den 1990er-Jahren erreicht werden, dass die intensiver bewirtschaftbare und zu höheren Abgeltungen berechtigende landwirtschaftliche Nutzfläche (LN) des Berg- und Talgebiets eingegrenzt und das Sömmerungsgebiet als ökologisch wertvolle, traditionelle Kulturlandschaft erhalten bleibt. Die bisherigen geltenden Ab- grenzungskriterien beruhen auf diesem Grundsatz. Die hinzukommende Abgrenzungsmöglichkeit für den Spezialfall bei Gesamtmeliorationen soll dem ursprünglichen Grundsatz der Abgrenzung des Sömmerungsgebiets vom Berg- und Talgebiet nach wie vor Rechnung tragen.

Die Beschränkung der neuen Abgrenzungsmöglichkeit auf Gesamtmeliorationen und auf umfassende gemeinschaftliche Massnahmen ist für eine optimale Begleitung des Meliorationsverfahrens durch den Kanton unumgänglich. Ein Abtausch zwischen LN und Sömmerungsgebiet soll nicht aus primär finan- ziellen Anreizen gefördert und ermöglicht werden, sondern im Rahmen von regional geplanten Ge- samtmeliorationen im öffentlichen Interesse erfolgen. Auch kann durch die Eingrenzung auf Gesamt- meliorationen verhindert werden, dass durch einen Umzonungsantrag von einem einzelnen Bewirt- schaftenden beispielsweise lediglich ein Neubau eines Ganzjahresstalls im Sömmerungsgebiet er- möglicht wird.

Durch die Voraussetzungen der Gesamtmeliorationen mit umfassenden gemeinschaftlichen Massnah- men und der engen Projektbegleitung durch den Kanton passt sich die neue Abgrenzungsmöglichkeit in den bisherigen Grundsatz der Abgrenzung des zu erhaltenden Sömmerungsgebiets ein.

Artikel 6 Absätze 2bis und 3

Der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, hat Gesuche um Flächenabtausch nach Artikel 3a vor der öffentlichen Auflage des Neuzuteilungsentwurfs beim BLW einzureichen. Der Zeit- punkt wurde so gewählt, da dann das Projekt bereits konkret ausgearbeitet ist und das BLW noch zu einem genug frühen Zeitpunkt des Projektprozesses eine Rückmeldung geben kann, ob der Flächen- abtausch voraussichtlich wird genehmigt werden können.

Im bestehenden Absatz 3 wird ergänzt, dass das BLW Änderungen der Grenzen des Sömmerungsge- bietes nach Absatz 2bis erst verfügt und veröffentlicht, nachdem die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnissen an den betroffenen Flächen rechtskräftig sind.

Dieser Zeitpunkt der Umzonungsverfügung und Veröffentlichung des BLW gewährleistet, dass sich bei der Zuteilung und künftiger Nutzung nichts mehr verändert. Dies auch im Hinblick darauf, dass Meliorationsprojekte sich zeitlich über viele Jahre verzögern oder gar abgebrochen werden können.

Die abzutauschenden Flächen werden im Geobasisdatensatz der landwirtschaftlichen Zonen und Ge- biete (Produktionskataster) durch das BLW umgezont.

Die Beurteilung des Gesuchs und die Verfügung der neuen Grenzen erfolgen durch das BLW.

5.4 Auswirkungen

5.4.1 Bund

Durch die Schaffung einer neuen Abgrenzungsmöglichkeit wird es zusätzliche Gesuche für Umzonun- gen geben. Somit werden die Gesuchsbehandlungen für den Bund einen Mehraufwand ergeben.

5.4.2 Kantone

Betroffen sind nur Kantone, die Sömmerungsgebiete aufweisen. Für die Kantone mit Gesamtmeliorati- onen bei denen das Sömmerungsgebiet miteinbezogen werden könnte, ist mit einem Mehraufwand zu rechnen. Im Rahmen von landwirtschaftlichen Gesamtmeliorationen können Anträge für Umzonungen durch die Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen gestellt werden, welche beurteilt und in das Gesamt- meliorationsverfahren integriert werden müssen.

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung

5.4.3 Volkswirtschaft

Bei Gesamtmeliorationen können eventuell Kosten gespart werden, beispielsweise da eine neue Er- schliessung wegen flexiblerer Planung weniger kostet oder da die Flächen näher bei den Betrieben zu liegen kommen.

Bei Gewässerrevitalisierungsprojekten im Rahmen von Gesamtmeliorationen mit umfassenden ge- meinschaftlichen Massnahmen bei denen das Sömmerungsgebiet involviert ist, wird eine flexiblere Neuzuteilung der landwirtschaftlich genutzten Flächen ermöglicht. Somit stossen Gewässerrevitalisie- rungen bei Bewirtschaftenden tendenziell auf mehr Akzeptanz. Von erfolgreich umgesetzten Gewäs- serrevitalisierungen profitiert schlussendlich nicht nur die Landwirtschaft.

5.4.4 Umwelt

Die Auswirkungen eines flächengleichen Abtausches auf die Intensität der Produktion sind nicht gene- rell beurteilbar. Die möglichen rascheren Umsetzungen von Gewässerrevitalisierungen sind positiv für die Umwelt und sie entsprechen einem öffentlichen Interesse.

5.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es gibt keine Auswirkungen auf internationales Recht.

5.6 Inkrafttreten

Diese Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

5.7 Rechtliche Grundlagen

Die Bestimmungen stützen sich auf die Artikel 4 Absatz 3 und 177 LwG.

Verordnung über den landwirtschaftlichen Produktionskataster und die Ausscheidung von Zonen

(Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19981 wird wie folgt geändert:

Art. 3a Flächenabtausch im Rahmen von Gesamtmeliorationen

1 Im Rahmen von Gesamtmeliorationen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a der

Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20222 (SVV) können die Gren- zen nach Artikel 3 Absatz 2 anhand eines Flächenabtausches neu festgelegt werden. Flächen im Sömmerungsgebiet können mit Flächen im Berg- oder Talgebiet abge- tauscht werden, wenn: a. die landwirtschaftlich genutzte Fläche sowohl im Sömmerungsgebiet als auch im Berg- und Talgebiet ungefähr gleich gross bleibt, wobei in Ausnahmefäl- len eine Abweichung von höchstens 4 Aren pro Gesamtmelioration möglich ist; b. die abgetauschten Flächen sich für die neuen landwirtschaftlichen Nutzungen eignen;

1 SR 912.1 2 SR 913.1

Landwirtschaftliche Zonen-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

c. es sich um umfassende gemeinschaftliche Massnahmen nach Artikel 14 Ab- satz 5 Buchstabe a SVV3 handelt; und d. der Kanton die Gesamtmelioration beaufsichtigt.

2bis Für einen Flächenabtausch nach Artikel 3a reicht der Kanton, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft, das Gesuch vor der öffentlichen Auflage des Neuzutei- lungsentwurfs beim BLW ein.

3 Das BLW veröffentlicht bei einer Änderung der Zonen- und Gebietsgrenzen die

Verfügung in einem amtlichen Blatt des Kantons, auf dessen Gebiet die fragliche Grenze verläuft. Es verfügt und veröffentlicht die Änderung der Grenzen des Söm- merungsgebiets aufgrund eines Flächenabtauschs nach Artikel 3a, sobald die durch den Kanton verfügten neuen Eigentumsverhältnisse rechtskräftig sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 SR 913.1

6 Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesse- rungsverordnung, SVV), SR 913.1

6.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, das Instrument Struk- turverbesserungen anzupassen. Der Bund soll Investitionshilfen auch für den Erwerb landwirtschaftli- cher Grundstücke und für innovative Technologien zur Förderung besonders umweltfreundlicher Pro- duktionsformen gewähren. Voraussetzung für Investitionshilfen soll eine erfolgreiche Wirtschaftlich- keitsprüfung sein. Mit der vorgeschlagenen Änderung der Verordnung über die Strukturverbesserun- gen wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnungsanpassung soll am 1.01.2025 in Kraft treten.

Mit der Möglichkeit innovative Technologie zur Förderung besonders umweltfreundlicher Produktions- formen mit Investitionshilfen zu unterstützen, werden den Anliegen der Motion 21.4383 - Umweltscho- nende landwirtschaftliche Maschinen und Verfahren unterstützen - Rechnung getragen.

Mit der vorliegenden Verordnungsanpassung werden die nach der Einführung der totalrevidierten Strukturverbesserungsverordnung festgestellten, gesetzgeberischen Versehen behoben.

Mit jeder Einführung neuer Massnahmen müssen die Kantone mehr Gesuche bearbeiten. Verschie- dene Vorschläge zielen deshalb auf eine Vereinfachung des Verfahrens ab. Dies ist umso wichtiger, als bei der Unterstützung von Maschinen und Technologien mit einer vergleichsweise grossen Nach- frage zu rechnen ist. Bei Massnahmen, die nur mit Beiträgen unterstützt werden, können die Kantone, dank der verlangten Gegenleistung zusätzliche Kriterien einführen, eine tiefere Unterstützung vorse- hen oder ganz darauf verzichten. Da der Fonds-de-Roulement für Investitionskredite jedoch aus- schliesslich aus Bundesmitteln finanziert wird, müssen die neuen Finanzierungsmöglichkeiten zwin- gend eingeführt werden. Konkret werden folgende administrative Vereinfachungen vorgeschlagen:

  • Der vorzeitige Erwerb von Gattungswaren und Maschinen soll bis zum Betrag von Fr. 500 000 zu- gelassen und besser geregelt werden, so dass weniger Schritte und Nachweise erforderlich sind und die Gesuche gebündelt durch den Kanton eingereicht werden können (Art. 57 Abs. 1 und 4).
  • Verzicht auf die Gewährung von Investitionskrediten bei der Unterstützung von Maschinen und Technologien zur Verbesserung der Umweltwirkung. Weil die Investitionskredite ausschliesslich über Bundesmittel finanziert sind, besteht auf Stufe der Kantone kein Spielraum die Massnahme auf ihre Region anzupassen oder gar nicht einzuführen. Die Gewährung von Beiträgen à fonds perdu ist hingegen eine Verbundaufgabe mit den Kantonen. Dank der Bestimmung zur Kofinanzie- rung erhält der Kanton einen sehr grossen Gestaltungsspielraum in der Umsetzung der Mass- nahme. So können Kantone die Massnahme mit mehr oder weniger Mittel fördern, höhere Anforde- rungen stellen oder eine Massnahme nicht einführen.
  • Für die Unterstützung von Maschinen und Technologien sollen Sammelgesuche eingeführt wer- den. Damit können die Kantone viele Einzelfälle gemeinsam mit einem Gesuch beim Bund einrei- chen.
  • Bei der Berechnung der Grenzbeträge für den Investitionskredit werden die Salden (IK und BHD) nicht mehr addiert. Dadurch werden weniger Gesuche durch das BLW im Rahmen des Genehmi- gungsverfahrens geprüft. Die Wartezeit von 10-30 Tagen bis zur Genehmigung durch das BLW entfällt für die Kantone und die Gesuchstellerin/ den Gesuchsteller (Art. 54 Abs. 5).
  • Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt neu für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre (Art. 67 Abs. 5 Bst. e).

6.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Das Parlament hat im Rahmen der AP22+ folgende Massnamen beschlossen, die mit dieser Verord- nungsänderung umgesetzt werden:

Strukturverbesserungsverordnung

- Die minimale Betriebsgrösse für gemeinschaftliche Massnahmen wird auf 1.0 SAK angepasst (Art.

6 Abs. 3).

  • Es wird eine Wirtschaftlichkeitsprüfung für einzelbetriebliche Massnahmen eingeführt (Art. 32).
  • Produzentenorganisationen und gewerbliche Kleinbetriebe werden gleichbehandelt und damit gilt die maximale Grösse (Anstellung und Umsatz) unabhängig der Organisationsform oder der Eigen- tümerschaft (Art. 9 und 35).
  • Es werden Investitionskredite für Investitionen in Bauten und Anlagen zur Produktion von Erzeug- nissen der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen (Art. 29 Abs. 2 Bst. e und 3 sowie Anhang 5 Ziffer 6 Bst. c) eingeführt.
  • Der Grundstückkauf kann neu mit einem Investitionskredit finanziert werden (Art. 40 Abs. 2 sowie Anhang 6 Ziffer 2).
  • Die Anschaffung von Feldroboter sowie elektrobetriebenen Motormäher und landwirtschaftlichen Traktoren ohne fossile Treibstoffe wird gefördert (Art. 40 Abs. 2 Bst. c sowie Anhang 6 Ziffer 3.2 und 3.4; Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft [2016, BAFU/BLW]).
  • Der Investitionskredite für den Altenteil (Anhang 5 Ziffer 4) wird gestrichen.
  • Es werden Beiträge im Talgebiet für die Verarbeitung, Lagerung und Verkauf eingeführt (Anhang 5 Ziffer 5).
  • Für die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich können neu ebenfalls Finanzhilfen des Bundes gewährt werden (Anhang 5 Ziffer 8).

Zur Klärung und Fortführung einer langjährigen Praxis werden folgende Massnahmen vorgeschlagen:

  • Bei einer gewinnbringenden Veräusserung müssen die Beiträge pro rata temporis zurückerstattet werden (Art. 70 Abs. 4).
  • Treten bei einzelbetrieblichen Massnahmen und Alpgebäuden während dem Bau unerwartete, be- sondere Erschwernisse auf, so können diese neu zeitnahe auch nach dem Baubeginn beantragt werden (Anhang 5 Ziffer 1.2.2 und 2.2.4).
  • Wird bei einem Projekt im Sömmerungsgebiet auf Beiträgen verzichtet, so soll nach bisheriger, langjähriger Praxis der IK verdoppelt werden können (Anhang 5 Ziffer 2.2.3).
  • Die Höhe des Investitionskredites muss für den produzierenden Gartenbau definiert werden (An- hang 5 Ziffer 6 Bst. a).
  • Für die Verwaltung des Fonds-de-Roulement müssen die Kantone die notwendigen Unterlagen über das Informationssystem für Strukturverbesserung beim BLW einreichen (Art. 71 Abs. 3). Dies vereinfacht die Finanzkontrolle, da die Kantone Unterlagen nicht ein zweites Mal vorlegen müssen. Pauschalansätze haben den grossen Vorteil der administrativen Vereinfachung. Sie fördern zudem das wirtschaftliche und preiswerte Bauen. Seit dem 1.1.2008 wurden die Pauschalen nicht mehr an die Bauteuerung angepasst, weshalb in Anhang 5 Ziffer 1.1 eine Anpassung der Pauschalen an die Bauteuerung im Umfang von +18 Prozent vorgeschlagen wird.

6.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 3 Nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c beträgt die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer 10 Jahre. Für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tier- freundlichen Produktion nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 soll deshalb eine Pachtdauer von

10 Jahren genügen.

Artikel 6 Absatz 3 Nach Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe 2 E-LwG werden gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt, wenn mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a LwG massgeblicher Weise be-

Strukturverbesserungsverordnung

troffen sind. Die beiden Betriebe müssen (allenfalls zusammen mit einem nichtlandwirtschaftlichen Zu- erwerb) eine längerfristige Existenz nachweisen und ein Arbeitsaufkommen von mindestens einer Standardarbeitskraft ausweisen.

Artikel 9 Absatz 1 Einleitungssatz und 3 Die Prüfung der Wettbewerbsneutralität erfolgt im relevanten Einzugsgebiet zwischen gleichwertigen oder kleineren Unternehmen. Zum einen ist zu prüfen, ob eine gleichartige Aufgabe gleichwertig erfüllt werden kann, zum anderen ist in der Prüfung von gleich grossen oder kleineren Unternehmen auszu- gehen. Da nur gewerbliche Kleinbetriebe und Produzentenorganisationen gleicher Grössenklasse ge- fördert werden, sind die Wettbewerbsverhältnisse zwischen diesen Organisationen zu untersuchen. In Artikel 9 wird deshalb neu der in der Verordnung einheitlich verwendete Begriff der gewerblichen Kleinbetriebe verwendet (vgl. Art. 35 SVV). Gewerbliche Kleinbetriebe und Produzentenorganisatio- nen können sich sowohl im Absatz-, wie auch Beschaffungsmarkt beeinflussen. Gegenüber Grossbe- trieben werden die unterstützten Kleinbetriebe den Wettbewerb kaum ernsthaft verzerren können. Die Grossbetriebe werden die vorgesehene Aufgabe nie gleichwertig erfüllen und sind viel konkurrenzfähi- ger dank ihrer Kostenstruktur (Skaleneffekt) als gewerbliche Kleinbetriebe. Mit dieser Präzisierung wird der Vollzug vereinfacht und die Wettbewerbsneutralität weiterhin gewährleistet.

Die landwirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerbliche Kleinbetriebe sind Unterneh- men, die Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten beschäftigen oder weisen einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe d Die unterstützten Basisinfrastrukturen werden abschliessend aufgeführt. Eine Ausweitung auf weitere Basisinfrastrukturen steht zurzeit nicht in Diskussion und soll nur mit Anpassung der Verordnung mög- lich sein.

Artikel 18 Absatz 1 Die Fischzucht wurde in Artikel 3 Absatz 3bis E-LwG integriert. In Art. 3 Abs. 3 E-LwG wird die Unter- stützung der Berufsfischerinnen / Berufsfischer geregelt. Reine Fischzuchtbetriebe können nicht unter- stützt werden.

Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe d und Absatz 2 Buchstabe f Neu sind die Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen anrechenbar. Mit diesen Versicherungen werden erhebliche Projektrisiken, beispielsweise Mehrkosten durch Unwetterschäden während des Baus, abgedeckt, was auch im Interesse des Subventionsgebers ist. Andere Versiche- rungen sind weiterhin nicht anrechenbar.

Artikel 29 Absatz 1, 2 Buchstabe e und 3 die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe gilt gemäss Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c E-LwG neu als gemeinschaftliche Massnahme. Die Unterstützung der ge- werblichen Kleinbetriebe als einzelbetriebliche Massnahme (Abs.1 muss aufgehoben und in Artikel

30 als gemeinschaftliche Massnahme erwähnt werden (Art. 30 Abs. 4).

Nach Artikel 3 Absatz 3bis E-LwG gilt der 5. Titel Strukturverbesserungen für Erzeugnisse der Aquakul- tur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- und Futtermittel dienen. Bauliche Mass- nahmen oder Einrichtungen für diese neue Produktionenrichtungen können mit Finanzhilfen unter- stützt werden (Abs. 2 Bst. e). Die Höhe der Finanzhilfen ist in Anhang 5 Ziffer 6 Buchstabe c festge- legt. Voraussetzung für die Unterstützung ist unter anderem eine rechtskräftige Baubewilligung für nichtlandwirtschaftliche Nebenbetriebe nach Artikel 40 Absatz 1 der Raumplanungsverordnung (RPV; SR 700.1).

Strukturverbesserungsverordnung

Die Fischzucht wurde in Artikel 3 Absatz 3bis E-LwG integriert und Berufsfischerinnen / Berufsfischer können nach Artikel 3 Abs. 3 E-LwG unterstützt werden. Reine Fischzuchtbetriebe werden nicht unter- stützt (Abs. 3).

Artikel 30 Absatz 2 Bst. c und Abs. 4 Der Begriff «Biomassenverwertung» soll einheitlich verwendet werden. Er umfasst die Biogasanlagen, aber auch die Kompostanlagen, welche nach Art. 12b Bst. b LBV als landwirtschaftsnahe Tätigkeit gilt. Nach Artikel 88 Absatz 2 Buchstabe c E-LwG gilt neu die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrie- ben der ersten Verarbeitungsstufe als gemeinschaftliche Massnahme.

Von Dritten auf dem freien Markt erworbene Sachgüter können unterstützt werden. Gelten gesetzliche Kaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte mit limitiertem Preis oder können Sachwerte im Rahmen ei- ner Erbteilung als Erbe oder Vermächtnis erworben werden, so werden diese nicht mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt.

Artikel 32 Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs Nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe b E-LwG muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin nach- weisen, dass der Betrieb wirtschaftlich erfolgreich geführt wird. Deshalb muss ergänzend in Absatz 2 zur finanziellen Tragbarkeit auch die Wirtschaftlichkeit durch die zuständige kantonale Vollzugsstelle geprüft werden.

Unterstützt werden nur Betriebe, die ihr gesamtes Fremdkapital innert 30 Jahren (lineare Tilgung des Fremdkapitals von 3,33 % pro Jahr) zurückzahlen können. Für diese Beurteilung ist eine Mittefluss- rechnung mit einem Planungshorizont von mindestens fünf Jahren heranzuziehen. Der in der Mittel- flussrechnung ausgewiesene Cashflow (Mittelwert aus mindestens fünf Jahren) muss grösser sein als 3,33 Prozent des Fremdkapitals. Wirtschaftlich handelnde Betriebe haben die Fähigkeit, investiertes Fremdkapital rasch zurückzuzahlen. Eine effektive Rückzahlung des Fremdkapitals innert 30 Jahren wird nicht verlangt. Die Rückzahlungsfrist für IK von längstens 20 Jahren bleibt unverändert bestehen. Die Betriebsleiter und Betriebsleiterinnen sollen die Entscheidungsfreiheit haben, ihren erwirtschafte- ten Cashflow effektiv zur Rückzahlung des Fremdkapitals zu verwenden oder diesen anderweitig ein- zusetzen (z.B. für Ersparnisse, zur Finanzierung von Investitionen oder zur sozialen Absicherung). Bei einem erneuten Gesuch für Investitionshilfen wird die Wirtschaftlichkeit nach dem gleichen Vorgehen erneut geprüft.

Artikel 35 Die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe gilt neu als gemein- schaftliche Massnahme (Art. 88 Abs. 2 Bst. c E-LwG). Unterstützungsmassnahmen, die den Wettbe- werb zulasten von gleichartigen Gewerbe- und Industriebetrieben verzerren, sind ausgeschlossen (vgl. Art. 2 Abs. 5 LwG i.V.m. Art. 9 SVV). Für Produzentenorganisationen und gewerbliche Kleinbe- triebe sollen deshalb die gleichen Voraussetzungen gelten (Abs. 1). Die beiden Kriterien Stellenpro- zente und Umsatz werden nicht kumulativ beurteilt.

Wie in Art. 88 Absatz 1 Buchstabe c E-LwG festgelegt, müssen - wie bisher - die gewerblichen Klein- betriebe in ihrer Tätigkeit mindestens die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe ent- halten (Abs. 2).

Nach Absatz 3 können landwirtschaftliche Produzentenorganisationen (z.B. Käsereigenossenschaf- ten) wie bisher in Bauten und Anlagen investieren und unterstützt werden und diese dann an Dritte verpachten (z.B. an einen selbstständigen Käser).

Für PRE wird die massgebende Region entsprechend dem Projekt und den Projektzielen unverändert in der Vereinbarung definiert. Da neu die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler Produkte in allen Zonen unterstützt

Strukturverbesserungsverordnung

wird, muss die Region für Projekte ausserhalb der PRE genauer definiert werden. Es wird vorgeschla- gen, für die Beurteilung der regionalen Herkunft der landwirtschaftlichen Rohstoffe grundsätzlich auf die jeweilige Arbeitsmarktregion1 abzustellen. Die Arbeitsmarktregionen haben 2018 die MS-Regionen abgelöst (vgl. Bundesamt für Statistik: Steckbrief – Nomenklatur, MS Regionen) und eignen sich für die Analyse der regionalen Herkunft der Güter am besten. Die Raumplanungsregionen der Schweiz wurden in den 1970er Jahren von dem Kanton und den Gemeinden zur Bewältigung überkommunaler Aufgaben (z.B. für Gemeindeverbände zur Wasserversorgung) eingerichtet. Sie werden 2013 nicht mehr aktualisiert und haben stark an Bedeutung verloren. Um dem Einzelfall gerecht zu werden, wer- den die für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen berücksichtigt. In der Regel wird dies eine einzige Arbeitsmarktregion sein. Nur in begründeten Fällen, in denen der Produktionsbetrieb an der Grenze einer Region liegt und seine Rohstoffe bereits aus einer Nachbarregion bezieht, sollte es mög- lich sein, über die Arbeitsmarktregion des Standortbetriebes hinauszugehen. Rohstoffe, die aus- serhalb der Region bezogen und verarbeitet werden, führen zu einem Abzug bei den beitragsberech- tigten Kosten.

Artikel 38 Absatz 3 Der Absatz muss aufgehoben werden, denn die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben gilt neu als gemeinschaftliche Massnahme (siehe Artikel 30 Abs. 4).

Artikel 40 Absatz 2 Buchstabe b und c Einleitungssatz sowie Absatz 3 Nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 E-LwG kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Ge- werben und Grundstücken unterstützt werden. Neu kann auch der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem freien Markt unterstützt werden (Bst. b). Als landwirtschaftliche Grundstücke gelten alle Immobilien, die der landwirtschaftlichen Produktion dienen.

Neu wird der Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen zur Förderung einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion unterstützt (Bst. c), wie dies Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 1 E- LwG vorsieht. Einerseits soll durch die Unterstützung des technologischen Fortschritts ein Beitrag zur Reduktion des Einsatzes von Pflanzenschutzmitteln geleistet werden (vgl. Ansätze in Anhang 6, 3.2.1). Andererseits sollen Zugfahrzeuge unterstützt werden, die keine fossilen Brennstoffe für den Antrieb benötigen (vgl. Ansätze in Anhang 6, 3.4.1). Im Vordergrund stehen daher gezogene oder selbstfahrende Roboter zur Unkrautbekämpfung, sowie Traktoren und Bergmäher ohne Diesel- oder Benzinmotor. Für diese Förderung wird keine amtliche Zulassungsprüfung eingeführt. Aufkommende Fragen und Unklarheiten bei der Umsetzung können administrativ einfach über Merkblätter geklärt werden.

Die Fischzucht wurde in Artikel 3 Absatz 3bis E-LwG integriert. Reine Fischzuchtbetriebe können nicht unterstützt werden (Abs. 3). Es wird präzisiert, dass nur Berufsfischerinnen oder Berufsfischer unter- stützt werden.

Von Dritten auf dem freien Markt erworbene Sachgüter können unterstützt werden. Gelten gesetzliche Kaufs-, Rückkaufs- oder Vorkaufsrechte mit limitiertem Preis oder können Sachwerte im Rahmen ei- ner Erbteilung als Erbe oder Vermächtnis erworben werden, so werden diese nicht mit Finanzhilfen des Bundes unterstützt.

Artikel 47 Absatz 2 Zwei Ziffern sind zu streichen. Der Auf- und Ausbau einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit kann neu auch ausserhalb eines PRE mit Beiträgen unterstützt werden (siehe Anhang 5, Ziffer 8). Gleiches gilt für Bauten und Anlagen zur Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (siehe Anhang 5, Ziffer 5.1 und 5.2).

1 Arbeitsmarktregionen 2018, Erläuterungsbericht : https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/querschnittsthemen/raeumliche- analysen/raeumliche-gliederungen.assetdetail.8948840.html

Strukturverbesserungsverordnung

Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe b Die Vollzugspraxis hat gezeigt, dass die Erfüllung von drei unterschiedlichen Ausrichtungen insbeson- dere in wertschöpfungskettenorientierten PRE gemäss Artikel 47 Absatz 1 Buchstabe b schwierig um- zusetzen ist. Zur Klärung des Vollzugs und im Sinne der administrativen Vereinfachung sollen PRE zukünftig aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei (bisher drei) unterschiedlichen Ausrichtungen bestehen.

Artikel 50 Absatz 3 Neu ist es möglich, dass auch ausserhalb von PRE Beiträge im Talgebiet für die Verarbeitung, Lage- rung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse ausgerichtet werden (siehe Anhang 5 Ziffer 5). Ebenfalls können Tätigkeiten im landwirtschaftsnahen Bereich neu auch ausserhalb von PRE mit Finanzhilfen unterstützt werden (siehe Anhang 5 Ziffer 8). Innerhalb eines PRE wird sich die Förderung dieser beiden Massnahmenbereiche deshalb gestützt auf Artikel 50 Absatz 1 neu an die- sem Rahmen orientieren. Deshalb erübrigt sich inskünftig der Massnahmenabzug für den Aufbau und die Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. a) und die Ver- arbeitung, Lagerung und Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Erzeugnisse (bisher Art. 50 Abs.

3 Bst. b).

Die Reduktion der anrechenbaren Kosten für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase er- gänzt werden (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. d), bringt nicht den gewünschten Nutzen (Verringerung Mit- nahmeeffekt). Es handelt sich vielmehr um ein Hindernis für die regionale Entwicklung. Im Sinne der administrativen Vereinfachung soll deshalb auf diesen zusätzlichen Verwaltungsaufwand verzichtet werden.

Letztlich verbleibt in diesem Absatz weiterhin eine Reduktion der anrechenbaren Kosten für weitere Massnahmen im Interesse des Gesamtprojekts (bisher Art. 50 Abs. 3 Bst. c).

Artikel 52 Absatz 2 Es wird präzisiert welches Informationssystem für Strukturverbesserung angewendet werden soll.

Artikel 54 Absatz 5 Der Grenzbetrag von 500 000 Franken (Abs. 1) wird neu ohne den Saldo früherer Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet. Die laufenden Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite wur- den von den Kantonen bereits bewilligt und sollen die Beurteilung des BLW im Rahmen der Genehmi- gung des neuen Darlehens nicht beeinflussen. Die Investitionskredite unter dem Grenzbetrag werden im Rahmen der Oberaufsicht und risikobasiert geprüft. Die Kantone tragen wie bisher die allfälligen Kreditverluste.

Artikel 57 Absatz 1 und 4 Gemäss Artikel 26 Absatz 1 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 (SuG; SR 616.1) dürfen grössere Anschaffungen vor der Zusicherung der Beiträge nicht ohne Bewilligung bei der zuständigen Behörde getätigt werden. Dementsprechend wird festgelegt, dass Erwerbe, mit Ausnahme von Gat- tungsware, Maschinen und Fahrzeugen sowie landwirtschaftlichen Grundstücken bis zu einem Wert von 500 000 Franken, nicht vor der Beitragszusicherung oder dem Abschluss der Vereinbarung getä- tigt werden dürfen. Durch die Festlegung der Ausnahmen mit einer Kostenobergrenze wird es mög- lich, z.B. Maschinen und Anlagen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion auch nach dem Erwerb zu unterstützen, was das Beitragsverfahren stark vereinfachen wird. Spätesten 6 Monate nach dem Erwerb der Maschine oder Anlage muss beim Kanton ein Gesuch um Finanzhilfen gestellt werden.

In Absatz 4 wird präzisiert und so formuliert, dass er für Tiefbau, Hochbau und PRE gilt. Somit besteht eine einheitliche Regelung. Bei PRE wird der vorzeitige Arbeitsbeginn für nicht bauliche Massnahmen grundsätzlich in der Beitragsverfügung zur Grundlagenetappe festgehalten.

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Artikel 62 Absatz 2 Buchstabe ebis und Absatz 3 Bei Wiederherstellungen nach Unwetterschäden kann anstelle einer Grundbuchanmerkung eine Er- klärung des Werkeigentümers oder der Werkeigentümerin treten. Die bisherige Praxis wird in den Ver- ordnungstext aufgenommen. In Absatz 3 wird der neue Buchstabe ebis ebenfalls erwähnt. Weil auch Anlagen unterstützt werden können, wird das Wort «Werkeigentümer/ Werkeigentümerin» durch Ei- gentümer / Eigentümerin ersetzt.

Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe c und e Die technische Entwicklung soll bei der Vergabe von Finanzhilfen besser berücksichtigt werden. Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer für Maschinen und Fahrzeuge soll auf 5 Jahre reduziert werden.

Artikel 70 Absatz 4 Wie vor der Totalrevision der SVV soll bei einer gewinnbringenden Veräusserung die Rückforderung gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel

67 Absatz 5 berechnet werden.

Artikel 71 Absatz 3 Einleitungssatz Seit dem 1. Januar 2021 werden alle Entscheide der Kantone elektronisch an das BLW übermittelt. Zurzeit werden mehr als die Hälfte der Kantone gegen Mitte Jahr individuell aufgefordert, die Belege für die Finanzkontrolle einzureichen. Um den administrativen Aufwand zu senken, sollen die Kantone diese Belege dem BLW gleichzeitig mit der Bestandeserfassung elektronisch übermitteln. Damit wird vermieden, dass die Belege zweimal gesucht werden müssen.

Artikel 76a Die Änderungen in Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 bewirken für PRE eine Anpassung der Beitrags- höhe für die Unterstützung von Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte insbesondere im Talgebiet. PRE haben eine längere Vorbe- reitungsphase und basieren für die Ausarbeitung der Businesspläne auf den von Bund und Kantonen in Vorbescheiden kommunizierten Beitragssätzen. Bei Projekten ausserhalb der PRE bewirkt die An- passung eine Senkung der Beitragshöhe für das Hügel- und Berggebiet. Damit der Wechsel von der alten in die neue Beitragsberechnung ohne Friktionen funktioniert, sind die in Vorbescheiden kommunizierten Beitragssätze, die noch auf der alten Beitragsberechnung basieren, während der Dauer der Gültigkeit eines Vorbescheids weiterhin anwendbar.

Anhang 4 Ziffer 1 Buchstabe e und f Buchstabe e definiert die Abstufung der Zusatzbeiträge für die Produktion von erneuerbarer Energie oder den Einsatz ressourcenschonender Technologien.

Anhang 4 Ziffer 2 Es wird präzisiert, dass die Zusatzbeiträge nicht nur für Wiederherstellungen, sondern auch für Siche- rungen von landwirtschaftlichen Bauten und Anlagen sowie von Kulturland gelten. Dies entspricht der Formulierung von Artikel 26 Absatz 2.

Anhang 5 Ziffer 1.1, 1.2.2 und 1.2.5 Die letzte Anpassung der Höhe der Pauschalen ist am 1. Januar 2008 in Kraft getreten. Um der Ent- wicklung der Baukosten seit der letzten Anpassung Rechnung zu tragen, wird eine Erhöhung der Pau- schalen um 18% vorgeschlagen. Gemäss dem Bundesamt für Statistik sind die Baukosten für neue Industriehallen um 17.1% gestiegen (Basis April 2008 = 100%).

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In den spezifischen Bestimmungen (Ziffer 1.2.2) wird vorgesehen, dass die Mehrkosten infolge beson- derer Erschwernisse auch nach Baubeginn geltend gemacht werden können. Damit können Kosten für unvorhergesehene Baugrundschwierigkeiten mit Beiträgen unterstützt werden.

In den spezifischen Bestimmungen (Ziffer 1.2.5) wird klargestellt, dass der Höchstbetrag pro Betrieb pro Mitgliedsbetrieb der Betriebsgemeinschaft ausgerichtet werden kann. Dies entspricht der heutigen Praxis. Diese Präzisierung ist notwendig, weil nach Artikel 10 der landwirtschaftlichen Begriffsverord- nung (LBV; SR 910.91) der Zusammenschluss mehrerer Betriebe einen einzigen Betrieb darstellt.

Anhang 5 Ziffer 2.2.3 und 2.2.4 Die spezifischen Bestimmungen sehen wie vor der Totalrevision der SVV vor, dass die Pauschalen für Investitionskredite doppelt ausgerichtet werden können, wenn keine Beiträge gewährt werden.

Darüber hinaus wird in Ziffer 2.2.4 festgelegt, dass Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse auch nach dem Baubeginn beantragt werden können. Damit können die Kosten für unerwartete Schwierigkeiten im Baugrund mit Beiträgen unterstützt werden.

Anhang 5 Ziffer 4.1.1 und 4.1.2 Der Investitionskredit kann neu nur für die Wohnung des Betriebsleiters ausgerichtet werden. Eine Mitfinanzierung der Wohnung der Eltern ist nicht erforderlich, da diese zum Verkehrswert und nicht zum landwirtschaftlichen Ertragswert wie die Wohnung des Betriebsleiters bewertet ist.

Anhang 5 Ziffer 5.1 und 5.2 Die Unterstützung von gewerblichen Kleinbetrieben der ersten Verarbeitungsstufe gelten neu als ge- meinschaftliche Massnahme (Art. 88 Abs. 2 Bst. c E-LwG). Zur Vereinfachung werden die Ansätze für Bauten und Anlagen zur Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von regionalen landwirtschaftli- chen Erzeugnissen vereinheitlicht und für die Tal- und Hügelzone ein Ansatz von 10 Prozent vorge- schlagen. Auch für Gebäude und Einrichtungen zur Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von Fischereierzeugnissen können neu Beiträge gewährt werden. Die Landwirtschaft und die Fischerei werden somit gleichgestellt. Die Förderung der Massnahmen gilt neu auch für Vorhaben im Talgebiet. Dank der Verbundaufgabe können die Kantone diese Gelegenheit nutzen um eine differenzierte För- derstrategie für ihre Regionen zu entwickeln.

In den spezifischen Bestimmungen wird festgelegt, dass die in den geförderten Bauten und Anlagen erzeugten landwirtschaftlichen Produkte der menschlichen Ernährung oder deren Verwendung dienen müssen. Lager für verarbeitete Produkte werden unterstützt, wenn sie in engem Zusammenhang mit dem Verkauf oder der Verarbeitung stehen. Diese Präzisierung grenzt diese Lager von anderen La- gerräumen wie z.B. Futterlager, Remisen, Getreidelager ab. Zu den Verkaufsgebäuden und -anlagen gehören die Verkaufsräume mit ihren Einrichtungen, die für den Verkauf an den Endverbraucher erfor- derlich sind.

Anhang 5 Ziffer 6 Buchstaben a, c und e In Buchstabe a wird präzisiert, dass produzierende Gartenbaubetriebe von einem Investitionskredit von 50% für die geplanten Investitionen profitieren können.

Die Unterstützung von landwirtschaftsnahen Tätigkeiten wird neu in Anhang 5 Ziffer 8 geregelt. Neu kann in Buchstabe c festgelegt werden kann, dass die Produktionen gemäss Artikel 3 Absatz 3bis E- LwG mit einem Investitionskredit von 50% für die geplanten Investitionen unterstützt werden kann.

Umweltdienstleistungen nach Artikel 12b LBV werden wie bisher mit Investitionskrediten unterstützt. Beispielsweise können Investitionen in einem Kompostplatz mit einem Investitionskredit von höchs- tens 50% der anrechenbaren Kosten unterstützt werden.

Strukturverbesserungsverordnung

Anhang 5 Ziffer 8 Die landwirtschaftsnähen Tätigkeiten werden neu mit Beiträgen unterstützt (bisher nur mit Investitions- krediten). Die Förderung erfolgt sofern eine Baubewilligung nach 40 Absatz 3 der Raumplanungsver- ordnung (RPV; SR 700.1) erteilt wurde und die Wettbewerbsneutralität nach Artikel 9 SVV gewährleis- tet ist.

Die vorgeschlagenen Ansätze sind die gleichen wie bei der einzelbetrieblichen Massnahme zugunsten der Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung von eigenen und regionalen landwirtschaftlichen Pro- dukten sowie des einheimischen Fischfangs (siehe Anhang 5 Ziffer 5.1). Die Verwertung von Bio- masse (Mist, Kompost etc.) gilt gemäss Art. 12b LBV als landwirtschaftsnahe Tätigkeit. Diese wird nach Anhang 5, Ziffer 6 wie bisher nur mit einem IK von 50 % der anrechenbaren Kosten unterstützt.

Zudem soll präzisiert werden, dass keine Beiträge ausgerichtet werden, wenn im Rahmen anderer Förderprogramme des Bundes (z.B. Energieförderung) Finanzhilfen gewährt werden können. Eine Doppelsubventionierung ist ausgeschlossen (Art. 12 SuG).

Anhang 6 Ziffer 1.3 Die Fischzucht wurde in Artikel 3 Absatz 3bis E-LwG integriert. Deshalb können reine Fischzuchtbe- triebe nicht mehr unterstützt werden. Es wird präzisiert, dass nur Berufsfischer oder Berufsfischerin- nen unterstützt werden.

Anhang 6 Ziffer 2 Nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstabe d Absatz 3 E-LwG kann der Erwerb von landwirtschaftlichen Be- trieben und Grundstücken unterstützt werden. Der Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem freien Markt kann neu unterstützt werden (Art. 40 Abs. 2 Bst. b). Als landwirtschaftliche Grundstü- cke gelten alle Immobilienanlagen (Bauten und Boden).

Anhang 6 Ziffer 3.2.1 und 3.2.2 Buchstaben c und j Um den Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in der Landwirtschaft durch neue Technologien zu verrin- gern, wird vorgeschlagen, die Anschaffung von Feldrobotern mit Beiträgen zu unterstützen. Um die Investitionen in diese neuen Technologien zu fördern, wird eine zusätzliche Unterstützung bis Ende 2030 vorgeschlagen, die ausschliesslich vom Bund getragen wird. Die Unterstützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Roboter, die erst nach dem 1. Januar 2025 angeschafft werden. Die Förde- rung ist zeitlich bis zum 31.12.2035 befristet. Es ist davon auszugehen, dass sich der Einsatz von Feldrobotern bis zu diesem Zeitpunkt etabliert hat und von den Betrieben wirtschaftlich weitergeführt werden kann. Eine Förderung über diesen Zeithorizont hinaus ist daher nicht mehr erforderlich.

Die anderen Massnahmen der Tabelle, die bereits in Kraft sind, werden jedoch aufgrund gesetzes- technischer Anforderungen dargestellt. Sie werden nicht zur Diskussion gestellt.

Bei der Buchstaben c wird präzisiert, dass der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers je höchstens 5000 Franken beträgt.

Anhang 6 Ziffer 3.4.1 und 3.4.2 Mit Beiträgen für die Einführung von Maschinen und Fahrzeugen ohne Antriebe mit fossilen Treibstof- fen, reduziert die Landwirtschaft ihre Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen und den Ausstoss von Kohlendioxid in die Atmosphäre. Um Investitionen in neue Antriebsarten zu fördern, wird bis Ende 2030 eine zusätzliche Unterstützung vorgeschlagen, die ausschliesslich vom Bund getragen wird. Als Antriebarten kommen insbesondere Elektro-, Biogas- oder Wasserstoffantriebe in Frage. Die Unter- stützung beschränkt sich auf die Anschaffung neuer Traktoren und Motormäher nach dem 1. Januar 2025. Die landwirtschaftlichen Transporter werden als Traktor im Sinne dieser Verordnung betrachtet. Die Wahl eines Pauschalsystems ermöglicht es, den Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung der Dossiers zu verringern und den Einfluss der Förderung auf die Entwicklung der Marktpreise zu be- grenzen. Die Pauschale soll einen wesentlichen Teil der Mehrkosten gegenüber einem Antrieb mit

Strukturverbesserungsverordnung

Verbrennungsmotor abdecken. Es wird davon ausgegangen, dass bis 2035 die Traktoren und Motor- mäher ohne fossile Treibstoffe zum Standard werden und dann nicht mehr gefördert werden müssen.

Die anderen Massnahmen der Tabelle, die bereits in Kraft sind, werden jedoch aufgrund gesetzes- technischer Anforderungen dargestellt. Sie werden nicht zur Diskussion gestellt.

Anhang 6 Ziffer 4 In den spezifischen Bestimmungen wird klar geregelt, dass die Massnahmen auf Betriebsgemein- schaften angewendet werden können. Diese Präzisierung ist notwendig, weil nach Artikel 10 der land- wirtschaftliche Begriffsverordnung (LBV; SR 910.91) den Zusammenschluss von zwei oder mehr Be- trieben zu einem einzigen Betrieb führt.

Anhang 7 Mehrere Massnahmen werden aus Anhang 7 gestrichen, da die Höhe der finanziellen Unterstützung nun in Anhang 5, Ziffern 5.1, 5.2 und 8 geregelt ist.

Die Kürzung für Massnahmen, die während der Umsetzungsphase ergänzt werden, wird in Kongruenz zur Streichung in Artikel 50 Absatz 3 auch im Anhang 7 gestrichen.

6.4 Auswirkungen

6.4.1 Bund

Mit der Anpassung der Berechnung des Grenzbetrages sollen die Anträge der Kantone um Investiti- onshilfen des Bundes insgesamt stabil bleiben.

Die neuen Subventionstatbestände im Bereich der Strukturverbesserungen führen zu Mehrkosten in der Höhe von schätzungsweise 4.3 Millionen Franken (Jahr 2025). Die Senkung der Beiträge für die Verarbeitung, Lagerung, Verkauf (Berggebiet, gemeinschaftliche Massnahmen) kompensieren einen Teil dieser Mehrkosten. Grundsätzlich können die Kantone nur im Rahmen des vorgegebenen Bud- gets des Bundes die Massnahmen umsetzen, weshalb bei gleichbleibendem Budget des Bundes, die Kantone entweder eine Priorisierung der Fördermassnahmen entsprechend ihrer kantonalen Strategie vornehmen werden oder Wartelisten führen werden. Dieses Vorgehen entspricht einer langjährig er- probten Praxis im Rahmen der Verbundaufgabe. Erst im Zusammenhang mit der für die Umsetzung der Strukturverbesserungsstrategie 2030+ nötigen Finanzmittel kann die dort vorgesehene Stossrich- tung umgesetzt werden.

6.4.2 Kantone

Die Umsetzung des Massnahmenpakets durch die Kantone hängt von deren Strategie betreffend für die Strukturverbesserungen im Rahmen des kantonalen und des vom Bund festgelegten Budgets ab.

Zahlreiche Vorschläge führen zu einer administrativen Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dos- siers. Die Kantone müssen jedoch aufgrund der neuen Massnahmen zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion und zur Finanzierung des Landerwerbs mit einer Zunahme der Gesu- che rechnen.

Die Förderung mit Beiträgen der Verarbeitung, Lagerung und Verkauf von regionalen landwirtschaftli- chen Produkten im Talgebiet sowie der landwirtschaftsnahen Tätigkeiten in allen Produktionszonen bedarf in viele Kantone gesetzlicher Anpassungen.

6.4.3 Volkswirtschaft

Ziel der Massnahmen ist die Schaffung von zusätzlicher Wertschöpfung und der Erhalt bzw. die Schaffung neuer Arbeitsplätze im ländlichen Raum.

Strukturverbesserungsverordnung

Die Massnahmen tragen zur dezentralen Besiedlung des Landes und zur Erhaltung einer offenen und hochwertigen Landschaft bei. Die Auswirkungen der Landwirtschaft auf die Umwelt werden reduziert (Treibhausgase und Pflanzenschutzmittel).

6.4.4 Umwelt

Um einen Beitrag zur Erreichung der Umweltziele Landwirtschaft (2016, BAFU/BLW) zu leisten und die Umweltwirkung der Landwirtschaft zu reduzieren wird die Unterstützung von drei neuen Massnah- men vorgeschlagen: Die Anschaffung von Feldrobotern sowie elektrisch betriebenen Motormäher und Traktoren ohne fossile Treibstoffe.

Mit diesen Massnahmen sollen der Einsatz von Pflanzenschutzmittel und den Ausstoss von Kohlendi- oxid in die Atmosphäre langfristig stark reduziert werden.

Die Förderung der landwirtschaftsnähen Tätigkeiten mit Beiträgen (Förderung bisher nur mit Investiti- onskrediten) wird kaum zu zusätzlicher Bautätigkeit ausserhalb der Bauzone führen. Die Raumpla- nungsvoraussetzung sind sehr hoch gestellt um eine Baubewilligung zu erhalten.

6.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

6.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 89 Absatz 2, 93 Absatz 4, 106 Absatz 5, 107a Absatz 2 und 177 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, an die Gewährung der Investitionshilfen Voraus-setzungen und Auflagen zu knüpfen, Ausnahmen von der Selbstbewirtschaftung vorzusehen, den Erlass von Vor- schriften vorwiegend technischer oder administrativer Natur auf das BLW zu übertragen sowie die Höhe der Investitionshilfen festzulegen.

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (Strukturverbesserungsverordnung, SVV)

Änderung vom ...

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20221 wird wie folgt geän- dert: Ersatz eines Ausdrucks In den Artikeln 54 Absatz 1, 59 Absatz 1, 65 Buchstabe a und 71 Absätze 4–5 werden «Informationssystem für Strukturverbesserungen» und «Informationssystem für Strukturverbesserungen des BLW» ersetzt durch «Informationssystem nach Artikel

Art. 5 Abs. 3 3 Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von

10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken,

sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.

Art. 6 Abs. 3

3 Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen min-

destens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gar- tenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.

SR .......... 1 SR 913.1 2 SR 919.117.71

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 3 1 Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich

relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen gewerblichen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen: Direkt betroffene gewerbliche Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugs- gebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt: d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum: Wasser- und Elektrizitätsversor- gungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fern- meldetechnisch nicht erschlossenen Orten.

Art. 18 Abs. 1 Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömme- rungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeug- nissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Fischereibetrieben zugutekom- men.

Art. 23 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. f

1 Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:

d. Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen.

2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:

f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien mit Ausnahme der Prämien nach Absatz 1 Buchstaben d sowie Zinsen;

Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. e und 3 1 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden sowie der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.

2 Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Be-

wirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeug- nissen gewährt für: e. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen in bestehenden Gebäuden für Er- zeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organis- men die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- oder Futtermittel dienen.

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

3 An Berufsfischer und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen als einzelbetriebliche

Massnahmen gewährt, für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tiergerech- ten Haltung von Fischen und für die Verarbeitung und Vermarktung der eigenen Pro- duktion gewährt.

Art. 30 Abs. 2 Bst. c und Abs. 4

2 Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Be-

wirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen oder ähnlichen Erzeugnissen gewährt für: c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung;

4 Gewerbliche Kleinbetriebe werden nur Finanzhilfen für die Massnahmen nach Ab-

satz 2 Buchstabe a und d gewährt.

Art. 32 Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs Die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirt- schaftlichkeit des Betriebs müssen vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. Die Wirtschaftlichkeit ist ausgewiesen, wenn das gesamte Fremdkapital innert

30 Jahren zurückbezahlt werden kann.

2 Bei Investitionen über 100 000 Franken muss der Gesuchsteller oder die Gesuch-

stellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftli- chen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.

Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte

1 Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a werden land-

wirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerblichen Kleinbetrieben ge- währt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen werden: a. Die Organisation oder der Betrieb ist ein wirtschaftlich eigenständiges Unter- nehmen oder eine einstufige Mutter-Tochter-Verbindung, wobei diese Gruppe als Ganze die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss und die unterstützte Gesellschaft der Gruppe Eigentümerin der Liegenschaft sein muss. b. Die Organisation oder der Betrieb beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weist einen Gesamtumsatz von höchs- tens 10 Millionen Franken aus. c. Der Hauptumsatz der Organisation oder des Betriebs stammt aus der Verar- beitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Ver- kauf.

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

2 Gewerbliche Kleinbetriebe müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die erste Verarbei-

tungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe einschliessen. Landwirtschaftliche Produzentenorganisationen, die ihre selbstproduzierten land- wirtschaftlichen Rohstoffe in eigenen Anlagen durch Pächter oder Pächterinnenver- arbeiten, lagern oder vermarkten lassen, können unterstützt werden sofern die Produ- zentenorganisation und der Pächter oder die Pächterin die Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt. Als regional gilt ein landwirtschaftlicher Rohstoff, wenn er in den für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen gemäss der Einteilung der Arbeitsregionen 20183 des Bundesamts für Statistik produziert wurde. Für PRE wird die Region in der Ver- einbarung festgelegt.

Art. 38 Abs. 3

3 Aufgehoben

Art. 40 Abs. 2 Bst. b und c Einleitungssatz sowie Abs. 3

2 Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Be-

wirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen- und ähnlichen Er- zeugnissen gewährt für: b. den Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem freien Markt zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke; c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Einrichtun- gen, von Maschinen und Fahrzeugen sowie die Pflanzung von Bäumen und Sträuchern zur Förderung einer besonders umweltfreundlichen Produktion durch: Berufsfischer und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen für die Massnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt.

Art. 47 Abs. 2

2 Im Rahmen von PRE werden folgende Massnahmen unterstützt:

a. Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel und im Hochbau nach dem 4. Kapitel sowie zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung; b. gemeinschaftliche Investitionen im Interesse des PRE; c. weitere Massnahmen im Interesse des PRE.

3 Abrufbar unter www.bfs.admin.ch> Statistiken finden > Querschnittsthemen > Räumliche Analysen > Räumliche Gliederungen > Analyseregionen > Arbeitsmarktregionen und Ar- beitsmarktgrossregionen > Arbeitsmarktregionen 2018.

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 48 Abs. 1 Bst. b 1 Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rech- nungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.

Art. 50 Abs. 3

3 Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47

Absatz 2 Buchstabe c reduziert.

Art. 52 Abs. 2 Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verord- nung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.

Art. 54 Abs. 5

5 Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1 und 4 Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe, mit Ausnahme des Erwerbs von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirt- schaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken, dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinba- rung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist. Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Un- terlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt an- gerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Arbeitsbe- ginn beantragt werden.

Art. 62 Abs. 2 Bst. ebis und Abs. 3

2 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:

ebis. Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden. 3 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben

a–d und ebis eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Un- terhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 67 Abs. 5 Bst. c und e

5 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt:

c. für Einrichtungen sowie für Massnahmen zur Förderung der Tier- gesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Pro- duktion 10 Jahre e. für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre

Art. 70 Abs. 4

4 Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird

gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Ar- tikel 67 Absatz 5 berechnet.

Art. 71 Abs. 3 Einleitungssatz 3 Der Kanton meldet über das Informationssystem für Strukturverbesserung nach Ar-

tikel 17 ISLV beim BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:

Art. 76a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ... 1 Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor In-

krafttreten der Änderungen vom ... abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht. 2 Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten

der Änderung vom ... angeschafft wurden. Anhang 6 Ziffer 3.2.2 ist nicht anwendbar auf landwirtschaftlichen Traktoren und Motormäher, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom … angeschafft wurden.

II

1 Die Anhänge 4–6 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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Anhang 4 (Art. 26 Abs. 6)

Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen

Ziff. 1 Bst. e und f

1. Abstufung der Zusatzbeiträge für Zusatzleistungen

Bst. +1% +2% +3% Beispiele

e. Produk- Deckung Deckung Deckung Strom aus Anlagen wie Sonnen- tion von er- > 50 % des > 75 % des > 100 % des kollektoren, Wasserkraftwerken, neuerbarer Strom- oder Strom- oder Strom- oder Windenergie, Biogasanlagen, Energie Wärmebe- Wärmebe- Wärmebe- Wärme aus Holzheizanlagen darfs der darfs der darfs der usw. Landwirt- Landwirt- Landwirt- schaft im schaft im schaft im Unterstützung der Anlagekosten Perimeter Perimeter Perimeter gemäss den Art. 106 Abs. 1 Bst. c, Abs. 2 Bst. d und 107 Abs. 1 Bst. b LwG oder Einsatz res- betroffene betroffene betroffene Ressourcenschonende Techno- sourcen- Fläche: Fläche: Fläche: logien mit energie- oder wasser- schonender sparender Technik, z. B. Tröpf- Technolo- 10–33 % 34–66 % 67–100 % chenbewässerung, Solarpumpe, gien des Perime- des Perime- des Perime- bedarfsgesteuerte Anlage ters ters ters f. Aufgeho- ben

Ziff. 2

2. Abstufung der Zusatzbeiträge für Wiederherstellungen und

Sicherungen Kriterium für die Erhöhung ist die Betroffenheit (Ausmass/Verteilung) in Bezug zum Gemeindegebiet.

Ausmass Zusatzbeitrag

Isolierte Wiederherstellungen und Sicherung +2% Lokale Wiederherstellungen und Sicherung +4% Ausgedehnte Wiederherstellungen und Sicherung +6%

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Anhang 5 (Art. 37 Abs. 1 und 2 sowie 39 Abs. 1 und 3)

Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen

Ziff. 1.1

1.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Hügelzone Bergzonen II–IV Alle Zonen und Bergzone I

Höchstbeiträge pro Betrieb Fr. 183 000 254 000 – Stall pro GVE Fr. 2 000 3 190 7 080 Futter- und Strohlager pro m3 Fr. 18 24 106 Hofdüngeranlage pro m3 Fr. 26 35 130 Remise pro m2 Fr. 29 41 224 Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse % 40 50 –

Ziff. 1.2.2 und 1.2.5

1.2.2 Die Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse werden bei den Höchst-

beiträgen pro Betrieb nicht berücksichtigt. Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt werden, können auch nach Baube- ginn beantragt werden.

1.2.5 Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbeträge für jeden beteiligten

Betrieb.

Ziff. 2.2.3 und 2.2.4

2.2.3 Werden keine Beiträge für Alpgebäude gewährt, so wird der zweifache An-

satz für Investitionskredite ausgerichtet.

2.2.4 Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt

wurden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.

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Ziff. 4

4 Investitionskredite für Wohnhäuser

4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen

4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens

50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken.

4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt. Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwoh- nung je beteiligter Betrieb beschränkt.

Ziff. 5

5 Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

5.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Talzone Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen und Hü- und Sömmerung gelzone

Einzelbetrieblich und ge- meinschaftliche Massnah- men: % 10 23 26 50

5.2 Spezifische Bestimmungen

5.2.1 Es werden nur Bauten und Anlagen unterstützt, die der Verarbeitung, Lage-

rung oder der Vermarktung landwirtschaftlicher Produkte zur menschlichen Ernährung dienen.

5.2.2 Einzelbetriebliche Massnahmen zur Lagerung werden unterstützt, wenn diese

in einem engen Zusammenhang mit der Verarbeitung oder dem Verkauf an Endkunden verbunden ist.

5.2.3 Einzelbetriebliche Massnahmen zum Verkauf werden unterstützt, wenn der

Verkauf an Endkunden erfolgt.

Ziff. 6 Bst. a, c und e

6 Ansätze für Investitionskredite für weitere

Hochbaumassnahmen Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der an- rechenbaren Kosten für Investitionen:

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a. in die Produktion und Lagerung von Spezialkulturen, Betriebe des produzie- renden Gartenbaus, Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnli- chen Erzeugnissen; c. in die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflan- zenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- und Futtermittel die- nen; e. in die Biomassenverwertung ohne Produktion von erneuerbarer Energie.

Ziff. 8

8 Finanzhilfen für die Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich

8.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitionskredit in Talzone Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen und Hü- und Sömmerung gelzone

Bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Tätigkeit im landwirt- schaftsnahen Bereich, aus- genommen ist die Biomas- senverwertung (Ziff. 6 Bst. e) % 10 23 26 50

8.2 Spezifische Bestimmungen

Beiträge werden nur für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes gefördert werden.

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Anhang 6 (Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3)

Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

Ziff. 1.3

1.3 Berufsfischer und Berufsfischerinnen erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.

Ziff. 2

2 Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung

des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b) Massnahme Investitionskredit in %

Erwerb von landwirtschaftlichen Grundstücken auf dem freien Markt 50

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Ziff. 3.2.1

3.2.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitions- Befristeter Zuschlag in kredit Beitrag Frist bis Ende

Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten pro m2 Fr. 75 75 – – Überdachung des Füll- und Wasch- platzes pro m2 Fr. 25 25 – – Anlage zur Lagerung des Reinigungs- wassers von Füll- und Waschplätzen pro m3 Lagervolumen Fr. 250 250 – – Anlage zur Verdunstung des Reini- gungswassers von Füll- und Waschplät- zen pro m2 Verdunstungsfläche Fr. 250 250 – – Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten pro ha Fr. 7 000 7 000 7 000 2030 Pflanzung von robusten Rebsorten pro ha Fr. 10 000 10 000 10 000 2030 Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomie- gebäuden % 25 50 25 2026 Feldroboter % 15 – – –

Ziff. 3.2.2 Bst. c und j

c. Der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungs- wassers beträgt je höchstens 5000 Franken. j. Feldroboter werden bis Ende 2035 gefördert.

Ziff. 3.4

3.4 Klimaschutz

3.4.1 Ansätze

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Massnahme Angabe Beitrag Investitions- Befristeter Zuschlag in kredit Beitrag Frist bis Ende

Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nach- haltiger Energie mehrheitlich zur Ei- genversorgung % 25 50 – – Elektrobetriebene Motormäher ab 1,6 m Schnittbreite Fr. 1 000 – 1 000 2030 Landwirtschaftliche Traktoren ohne fos- sile Treibstoffe ab 30 kW, pro 10 kW Fr. 500 – 500 2030

3.4.2 Spezifische Bestimmungen

3.4.2.1 Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie z.B. die Einmalvergü- tung gefördert werden.

3.4.2.2 Traktoren und Motormäher werden bis Ende 2035 gefördert.

Ziff. 4

4 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung

der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 2)

4.1 Ansätze

Massnahme Angabe Beitrag Investitions- in kredit

Talzone Hügelzone Bergzonen II–IV Alle Zonen und Bergzone I und Sömmerung

Gemeinschaftliche Initiati- ven zur Senkung der Produktionskosten % 27 30 33 – Aufbau von land- und gartenbaulichen Selbsthilfe- organisationen im Bereich der marktgerechten land- und gartenbaulichen Produktion und Betriebs- führung oder die Erweite- rung von deren Geschäfts- tätigkeit % – – – 50

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Massnahme Angabe Beitrag Investitions- in kredit

Talzone Hügelzone Bergzonen II–IV Alle Zonen und Bergzone I und Sömmerung

Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen und Fahr- zeugen % – – – 50

4.2 Spezifische Bestimmungen

Die Massnahmen können auch bei Betriebsgemeinschaften umgesetzt werden.

Landwirtschaftliche Strukturverbesserungen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 7 (Art. 50 Abs. 4)

Massgebende anrechenbare Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten pro Massnahme

Massnahme Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent

Weitere Massnahmen im Interesse des PRE (Art. 47 Abs. 2 Bst. c) Gesamtprojekts mind. 50

7 Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV),

SR 914.11

7.1 Ausgangslage

Die Bestimmungen der SBMV und der SVV werden harmonisiert.

7.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der Betriebsaufgabe ist keine minimale Betriebsgrösse er- forderlich.

Der Grenzbetrag nach Artikel 81 LwG wird ohne den Saldo von früheren Investitionskrediten und Be- triebshilfedarlehen berechnet.

7.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 2bis Nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c können Betriebshilfedarlehen zur Erleichterung der Betriebsauf- gaben gewährt werden, indem rückzahlbare Beiträge, ausstehende Investitionskredite oder Betriebs- hilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a und b in ein neues Betriebshilfedarlehen umge- wandelt werden können. Bei Betriebshilfedarlehen zur Betriebsaufgabe gilt die Vergangenheitsbe- trachtung; diese Betriebe haben zum Zeitpunkt der Gewährung der damaligen Finanzhilfen die mini- male Betriebsgrösse erfüllt. Es ist daher klarzustellen, dass für die Gewährung von Darlehen nach Ar- tikel 1 Absatz 1 Buchstabe c keine Mindestbetriebsgrösse erforderlich ist.

Artikel 10 Absatz 2 Der Grenzbetrag von 500 000 Franken wird neu ohne den Saldo der bisherigen Investitionskredite und Betriebshilfedarlehen berechnet. Die laufenden Betriebshilfedarlehen und Investitionskredite wur- den von den Kantonen bereits bewilligt und sollen die Beurteilung des BLW im Rahmen der Genehmi- gung des neuen Darlehens nicht beeinflussen.

Artikel 17 Absatz 2 Seit dem 1. Januar 2021 werden alle Entscheide der Kantone elektronisch an das BLW übermittelt. Zurzeit werden mehr als die Hälfte der Kantone gegen Mitte Jahr individuell aufgefordert, die Belege für die Finanzkontrolle einzureichen. Um den administrativen Aufwand zu reduzieren, sollen die Kan- tone diese Belege dem BLW gleichzeitig mit der Bestandeserfassung elektronisch übermitteln. Damit wird vermieden, dass die Belege zweimal gesucht werden müssen.

7.4 Auswirkungen

7.4.1 Bund

Das BLW muss wenige Dossiers nach Artikel 81 LwG genehmigen.

7.4.2 Kantone

Die Vorschläge führen zu einer administrativen Vereinfachung bei der Bearbeitung der Dossiers, ins- besondere durch die Vereinheitlichung der rechtlichen Bestimmungen in den verschiedenen Verord- nungen.

Die Kantone bekommen mehr Verantwortung; wenige Dossiers werden den Grenzbetrag nach Artikel

81 LwG übersteigen.

7.4.3 Volkswirtschaft

Die Massnahmen tragen dazu bei, die Verschuldung der Betriebe zu reduzieren.

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft

7.4.4 Umwelt

Keine Auswirkung.

7.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

7.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

7.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 79 Absatz 2 LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, Einzelheiten zur Gewährung von Betriebshilfedarlehen zu regeln.

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft (SBMV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 26. November 20031 über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

2bis Für Betriebshilfedarlehen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c ist keine minimale

Betriebsgrösse erforderlich.

Art. 10 Abs. 2

2 Der Grenzbetrag beträgt 500 000 Franken.

Art. 17 Abs. 2 Einleitungssatz Er meldet über das Informationssystem für Strukturverbesserung nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 20132 über Informationssysteme im Bereich der Land- wirtschaft (ISLV) beim BLW bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehen- den Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

SR .......... 1 SR 914.11 2 SR 919.117.71

Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

8 Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung (Forschungsver- ordnung), SR 915.7

8.1 Ausgangslage

Die Forschungsverordnung regelt den Zweck und die Ausrichtung der Landwirtschaftlichen Forschung des Bundes, die Organisation und die Tätigkeiten der Landwirtschaftlichen Forschungsanstalt Ag- roscope sowie die Finanzhilfen im Forschungswesen.

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) die Abbildung der Standortstrategie Agroscope, die Aufhebung des Landwirtschaftlichen Forschungsrats LFR sowie die Möglichkeit zu so- genannten Pilot- und Demonstrationsprojekten beschlossen. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Forschungsverordnung wird dieser Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnung soll am 1.1.2025 in Kraft treten.

Aufgrund der Anzahl der von den Änderungen betroffenen Artikeln handelt es sich um eine Totalrevi- sion.

8.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Agroscope:

• Der Bundesrat hat am 8. Mai 2020 die Standortstrategie Agroscope verabschiedet. Die neue Struktur von Agroscope wird in Art. 3 (ehemaliger Art. 4) festgehalten. Agroscope wird künftig aus einem zentralen Hauptstandort in Posieux, je einem regionalen Forschungszentrum in Changins und Reckenholz sowie aus dezentralen Versuchsstationen bestehen.

• Der Nationalrat hat am 31.03.2019 die ergänzte Motion 18.3404 Häberli-Koller überwiesen, wel- che die Einsetzung eines neuen, erweiterten Agroscope-Rats fordert. Der Ständerat hat der Än- derung am 24.09.2020 zugestimmt. Die Detailbestimmungen zum neuen Agroscope-Rat finden sich in Art. 5 (neuer Artikel). Der Agroscope-Rat behandelt die strategische Ausrichtung von Ag- roscope im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaftliche Praxis.

• Der neu eingesetzte erweiterte Agroscope-Rat überschneidet sich bezüglich Aufgaben und Zu- sammensetzung mit dem Landwirtschaftlichen Forschungsrat (LFR). Daher hat das Parlament auf Antrag des Bundesrats im Rahmen der Beratung der AP22+ die Aufhebung von Art. 117 Landwirtschaftlicher Forschungsrat im LwG beschlossen. Mit der Aufhebung von Art. 117 muss der entsprechende Abschnitt (Abschnitt 3a) in der Verordnung ebenfalls aufgehoben werden.

Umsetzung und Konkretisierung neue Artikel 116 und 119 LwG (eingeführt im LwG mit der Änderung vom 16. Juni 2023):

• Mit Artikel 116, Abs. 1 LwG kann das BLW Finanzhilfen (gemäss Art. 3 SuG) für die Unterstüt- zung von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizersicher Bedeutung für das Landwirt- schaftliche Innovations- und Wissenssystem (LIWIS) vergeben. (Beispiel: Forschungsinstitut für biologischen Landbau FiBL). Mit dem vom Parlament gesprochenen Mitteln für das FiBL ent- spricht das bereits der gängigen Praxis. Die Bestimmungen zu diesen Finanzhilfen werden auf Verordnungsstufe festgelegt (Art. 10, neuer Artikel).

• Mit Artikel 119 LwG zu Pilot- und Demonstrationsprojekten erhält das BLW die Möglichkeit zur Unterstützung von Umsetzungsprojekten, welche aus der Vernetzung (Art. 118 LwG) entstehen und zur Anwendung von neuem Wissen in der breiten Praxis und somit zu Innovationen führen. Die Voraussetzungen zur Vergabe von Finanzhilfen (gemäss Art. 3 SuG) für Pilot- und De- monstrationsprojekte werden in einem neuen Artikel präzisiert (Art. 12, neuer Artikel). Durch die Beteiligung von Endnutzern, Multiplikatoren der Forschung (z.B. Beratungskräften) und For-

Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

schenden soll ein schneller Wissensaustausch stattfinden und praxistaugliche Lösungen gefun- den und aufgezeigt werden. Somit soll die Verwertung von Wissen in der Praxis gefördert wer- den. Die Bedeutung von Pilot- und Demonstrationsprojekten wird im Hinblick auf die Herausfor- derungen in der land- und Ernährungswirtschaft (z.B. Druck auf Produktionssysteme, Adaption und Migration Klimawandel, neue Technologien und digitale Transformation) noch zunehmen. Für die Bewältigung von Herausforderungen im Bereich Ressourcenschonung und -effizienz, die ein überwiegend öffentliches Interesse abdecken, fehlen in der Landwirtschaft oft die Wirt- schaftspartner.

8.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

1. Abschnitt:

Artikel 2 Abs. 3 Bst. a: Die Formulierung wird vereinfacht, inhaltlich erfolgt keine Änderung. Die Bezeichnung «in der Land- und Ernährungswirtschaft tätigen Personen» schliesst Produzierende, Verarbeitende, im Handel Tätige und die vor- und nachgelagerten Stufen mit ein. Es sollen sowohl die Bedürfnisse der im genannten Bereich tätigen Personen, als auch diejenigen der betroffenen Organisationen, also landwirtschaftliche Betriebe, Bildungs- und Beratungsorganisationen, berücksichtigt werden.

2. Abschnitt:

Der Titel des Abschnitts wird geändert, so dass er dem Titel von Art. 114 LwG entspricht.

(Ehemaliger) Artikel 3 Dieser Artikel wird aufgehoben, da er lediglich Art. 114 LwG wiederholt.

Artikel 3 (ehemaliger Art. 4) Abs. 1: Der erweiterte Agroscope-Rat hat ausschliesslich eine beratende Funktion. Der Direktor oder die Direktorin des BLW nimmt die strategische Leitung von Agroscope wahr. Der Agroscope-Rat erhält einen eigenen Artikel (Art. 5, neuer Artikel).

Abs. 2: Sprachliche Anpassung, inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Abs. 3 (ehemaliger Absatz): Aufgehoben, da aufgrund der Neustrukturierung von Agroscope nicht mehr aktuell.

Abs. 3 (neu)–5: Die vom Bundesrat am 8. Mai 2020 verabschiedete neue Struktur von Agroscope mit einem zentralen Forschungscampus in Posieux, zwei regionalen Forschungszentren in Changins und Reckenholz und dezentralen Versuchsstationen wird in der Verordnung festgehalten. Dies unter- streicht, dass die Entscheide langfristiger Natur sind. Die Umsetzung erfolgt schrittweise und ist in fol- genden Etappen geplant: Campus Posieux: Empfangsgebäude 2024, Laborgebäude 2026, Büroge- bäude 2027, Sanierung Ställe ab 2026 etappenweise. Reckenholz und Changins: Umsetzung schritt- weise ab 2024/25.

Mit der Verabschiedung der Standortstrategie Agroscope wurde entschieden, neue dezentrale Ver- suchsstationen, in denen die Zusammenarbeit mit Kantonen und der Branche im Zentrum steht, auf- zustellen. Diese neuen dezentralen Versuchsstationen sind bereits angelaufen. Sie bearbeiten anwen- dungs- und praxisorientierte Forschungsfragen im jeweiligen lokalen Kontext, dies in enger Verbin- dung mit der Landwirtschaft und mit Partnern in Aus- und Weiterbildung sowie Beratung. Das prob- lem- und lösungsorientierte Engagement von Agroscope konzentriert sich auf Forschung und Entwick- lung im Rahmen der projektbezogenen Zusammenarbeit mit den Partnern vor Ort sowie auf den Wis- sensaustausch. In der Konsequenz sind die neuen dezentralen Versuchsstationen von lokalen Bedürf- nissen und Herausforderungen geprägt und können temporär sein. Sie können sich über die Jahre hinweg laufend verändern. Ihre Finanzierung erfolgt gemeinsam mit Kantonen, Branchenverbänden und weiteren Forschungsinstitutionen, die sich an Projekten der Versuchsstationen beteiligen.

Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

Mit dem Begriff «Forschungsinstitutionen» sind öffentliche oder private Forschungseinrichtungen so- wohl in- als auch ausserhalb des Hochschulbereichs gemeint. Der Begriff schliesst Forschungsinsti- tute wie FiBL oder des ETH-Bereichs, in Ergänzung zu Hochschulen, ein. Der Begriff wird neu in der ganzen Verordnung einheitlich verwendet.

Abs. 6 (ehemaliger Abs. 4): Die Bestimmung zum Agroscope-Rat in der Geschäfts- und Zuständig- keitsordnung wird aufgrund dessen Neuausrichtung gestrichen. Stattdessen regelt ein neuer Artikel den Agroscope-Rat (vgl. Art. 5).

Artikel 4 (ehemaliger Art. 5) Abs. 1 Bst. b: Gemäss 5. Titel der Bundesverfassung gehören zu den Bundesbehörden: Bundesver- sammlung, Bundesrat und Bundesverwaltung, Bundesgericht und andere richterliche Behörden. Der Begriff wird hier also falsch verwendet und darum gestrichen. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Abs. 2: Den dezentralen Versuchsstationen kommt eine grosse Bedeutung zu für den Wissensaus- tausch und die praxisnahe Verwendung des Wissens, sie werden darum explizit erwähnt. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 5 (neuer Artikel) Die überwiesene ergänzte Motion 18.3404 Häberli-Koller fordert, dass im neuen, erweiterten Ag- roscope-Rat u. a. die landwirtschaftliche Praxis vertreten ist. Der neue Agroscope-Rat setzt sich damit zusammen aus Vertretern der verschiedenen Agroscope-Anspruchsgruppen. Die landwirtschaftliche Praxis, die Institutionen der Agrarforschung sowie die Bundesverwaltung können sich auf direktem Weg an der strategischen Ausrichtung der Agroscope-Forschung beteiligen. Die im Rat vertretenen Ämter der Bundesverwaltung bringen Kompetenzen hinsichtlich gesellschaftlicher Ansprüche an die Landwirtschaft in den Bereichen Umwelt, Tierwohl, Tiergesundheit und Lebensmittelsicherheit sowie Märkte und Konsum ein. Da Agroscope dem BLW unterstellt ist, präsidiert der Direktor oder die Direk- torin des BLW den Agroscope-Rat. Der Agroscope-Rat ist teilweise verwaltungsextern besetzt und hat darum eine rein beratende Funktion und keine Entscheid- oder Weisungsbefugnis gegenüber Ag- roscope. Die Mitglieder des Agroscope-Rats werden durch den Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF ernannt. Der Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF achtet bei der Ernennung der Vertreter und Vertreterinnen auf eine ausgewogene Vertretung der Geschlechter und Sprachen. Bei den Vertre- tern und Vertreterinnen der landwirtschaftlichen Praxis achtet er zudem auf eine Vertretung der ver- schiedenen Produktionsrichtungen und berücksichtigt die Regionen. Die Detailbestimmung werden in einem separaten Reglement festgehalten und vom Vorsteher oder der Vorsteherin des WBF erlassen.

Artikel 6 (ehemaliger Art. 7) Abs. 1: Bei den namentlichen Aufzählungen der Partner, mit denen Agroscope zusammenarbeitet, wird Hochschulen mit öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen ersetzt. Damit soll, in Ergän- zung zu den Hochschulen, insbesondere die enge Zusammenarbeit zwischen Agroscope und FiBL gewürdigt werden. Diese Zusammenarbeit ist erwünscht, so können Synergien genutzt und Doppel- spurigkeiten vermieden werden. Die Zusammenarbeit mit weiteren Forschungsinstitutionen soll weiter- hin ebenfalls explizit möglich sein. Daneben wird der Tatsache Rechnung getragen, dass es für die Land- und Ernährungswirtschaft seit der Fusion der Beratungszentralen Lausanne und Lindau 2011 nur eine einzige Beratungszentrale (AGRIDEA) gibt. Zusätzlich sprachliche Vereinfachungen. Inhalt- lich erfolgt keine Änderung.

Artikel 7 (ehemaliger Art.8) Abs. 2: Wie bis anhin entscheidet Agroscope über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen. Neu wird präzisiert, dass die Zuständigkeiten bei Agroscope zur Ausübung die- ser Rechte in der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geregelt werden.

Verordnung des Bundesrates über die landwirtschaftliche Forschung

Abs. 4: In Anlehnung an das neue Bundesgesetz vom 17. März 2023 über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG; BBI 2023 787) wird hier ebenfalls der moderne Begriff Software verwendet. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 8 (neuer Artikel) Abs. 1: Der Absatz gibt Agroscope grundsätzlich die Ermächtigung, Personendaten in Informations- systemen zu bearbeiten und Datenbanken zu führen. Die Voraussetzungen des Bundesgesetzes vom 25. September 2020 über den Datenschutz (Datenschutzgesetz, DSG, BBI 2020 7639 (ab 1. Septem- ber 2023: SR 235.1)) sind einzuhalten. Die Voraussetzungen von Artikel 39 DSG gelten insbesondere für die nicht personenbezogene Bearbeitung von Forschung, Planung oder Statistik. Die Daten wer- den anonymisiert, sobald der Bearbeitungszweck es erlaubt, und die Weitergabe und Veröffentlichung muss so geschehen, dass die betroffenen Personen nicht bestimmbar sind. Weiter sind in Artikel 39 Absatz 2 die erleichterten Voraussetzungen an die gesetzlichen Grundlagen für die Datenerhebung für nicht personenbezogene Zwecke festgehalten.

Abs. 2: In diesem Absatz werden nicht abschliessend zwei konkrete Felder genannt, in denen bei Ag- roscope Personendaten bearbeitet werden. Dadurch werden die rechtlichen Grundlagen für die Bear- beitung präzisiert.

Bst. a: Die Aufnahme dieses Absatzes ist nötig, um die rechtlichen Grundlagen für neuere Formen der Forschung zu schaffen. Zitationsnetzwerke oder Zitationsnetzwerkanalysen verbinden die vorhande- nen Daten zu Autoren und Inhalten zu visualisierbaren Ergebnissen und erlauben Aussagen zu In- haltsschwerpunkten von Publikationen bezogen auf einen bestimmten Zeitraum und eine bestimmte Autorengruppe. Die Ergebnisse der Zitationsnetzwerkanalysen werden unter anderem für wissen- schaftliche Publikationen verwendet und gehören demzufolge zu den Forschungsdaten, die als Open Research Data (ORD) veröffentlicht werden. Die Verknüpfung, Analyse und Vernetzung der Literatur stellt einen neuen Bearbeitungszweck dar und ist nicht mehr von Zugänglichmachen der Personenda- ten durch den Autor umfasst. Daraus können Schlüsse über Lehrmeinungen des Autors gezogen wer- den und damit neue Personendaten geschaffen werden. Für diese Bearbeitung ist eine explizite Rechtsgrundlage erforderlich, die hiermit geschaffen wird.

Bst. b: Das Bundespersonalgesetz (BPG, SR 172.220.1) nennt in Artikel 27 die Zwecke und mögliche Inhalte von Informationssystemen, für die Bearbeitung von Daten über Mitarbeitende der Bundesver- waltung. Auf dieser Basis betreibt Agroscope eine Datenbank über die Publikationen der Forschen- den, das «Institutional Repository Agroscope, IRA+». Die Datenbank enthält Angaben zu den wissen- schaftlichen Publikationen und deren Publikationsorte. Der Zugang erfolgt über die Namen der For- schenden, die im Internetauftritt von Agroscope auf den entsprechenden Seiten des Forschungsgebie- tes aufgeführt sind. Durch Artikel 8, Abs. 2, Bst. b werden die rechtlichen Grundlagen präzisiert.

Abs. 3: Der Absatz hält den Grundsatz fest, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Berichte und Forschungsergebnisse aus öffentlich finan- zierter Forschung unterstehen dem Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3). Überwiegende öffentliche Interessen, die einer Veröffentlichung entgegenstehen, sind insbesondere im Bereich Sicherheit zu finden. Sofern vertraglich geregelte überwiegende private Interessen Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheim- nisse darstellen, werden sie ebenfalls nicht veröffentlicht.

Abs. 4: In diesem Absatz wird festgehalten, dass Forschungsergebnisse bis zur Veröffentlichung grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind. Die Mitarbeitenden sind durch das Amtsgeheimnis ge- bunden.

Artikel 9 (ehemaliger Art. 10) Abs. 3: Aktualisierung mit der aktuell gültigen Gebührenverordnung. Inhaltlich erfolgt keine Änderung.

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3. Abschnitt

Der Titel und die Struktur des Abschnitts werden dem Titel und der Struktur von Art. 116 LwG ange- passt. Zur Harmonisierung mit dem LwG wird statt der Bezeichnung «Forschungsbeiträge» aus- schliesslich die Bezeichnung «Finanzhilfen» verwendet. Das BLW kann Finanzhilfen ausrichten, die dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft gemäss Art. 1 und 2 Forschungsverordnung dienen. Neu werden die Finanzhilfen zur Unterstützung von Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung für die Land- und Ernährungswirt- schaft in Artikel 10 (neuer Artikel) geregelt. Die im ehemaligen Art. 12 der bisherigen Verordnung be- schriebenen Voraussetzungen für Finanzhilfen für Forschungsprojekte bleiben inhaltlich unverändert, neu werden sie unter Artikel 11 geführt. Der ehemalige Artikel 11 (Forschungsaufträge) wird aufgeho- ben. Das BLW kann weiterhin Forschungsaufträge vergeben, wenn es der Erfüllung seiner Aufgaben dient. Neu hinzu kommen die Präzisierungen für die in Art. 119 LwG beschriebenen Pilot- und De- moprojekte (Art. 12, neuer Artikel). Die Voraussetzungen zur Gewährung der Finanzhilfen nach Art. 10, 11 und 12 werden neu in einem separaten Artikel beschrieben (Art. 13, neuer Artikel), inhaltlich erfolgt keine Änderung.

Artikel 10 (neuer Artikel) In diesem Artikel wird der mit der AP22+ geänderte Artikel 116 LwG, Abs. 1 zu Finanzhilfen für Orga- nisationen für Leistungen in der Forschung auf Verordnungsstufe konkretisiert und die Finanzhilfe für ebendiese geregelt. Dies dient der Nachführung der Praxis. Aktuell handelt es sich um zwei Empfän- ger, die im Rahmen dieses Artikels Finanzhilfen erhalten: Das FiBL und die Stiftung Aviforum. Beide Forschungsinstitutionen leisten einen wesentlichen Beitrag zu den Forschungszielen des Bundes für die Landwirtschaft und verfügen im nationalen Kontext über Alleinstellungsmerkmale. Die Finanzhilfe an das FiBL und deren Höhe entspricht dem Willen des Parlaments (19.041 Geschäft des Bundesrats. Voranschlag 2020 mit integriertem Aufgaben- und Finanzplan 2021–2023). Die Unterstützung der For- schungstätigkeiten des Aviforum geht zurück auf Beschlüsse im Rahmen der Neugestaltung des Fi- nanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantone (NFA): Der Bund unterstützt in erster Linie das Forschungswesen und die allgemeinen Informationsaufgaben des Aviforum, während die Kantone die Berufsbildung finanzieren. Bei den Mitteln handelt sich um Mittel im Rahmen des be- stehenden Kredits, es werden keine zusätzlichen Mittel beantragt. Aufgrund der beschränkt zur Verfü- gung stehenden Mitteln kann eine Erweiterung des Empfängerkreises um weitere Institutionen nicht in Betracht gezogen werden. Die Finanzhilfe des Bundes beträgt maximal 50 % des Gesamtaufwandes für den Betrieb, analog zur Höhe des Bundesbeitrags für Beiträge an Forschungseinrichtungen von nationaler Bedeutung in Art. 15 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der Innovation (FIFG; SR 420.1). Die Mittel des FiBL setzen sich grösstenteils zusam- men aus dem Bundesbeitrag und kompetitiven Forschungsmitteln (Drittmitteln). Zusätzliche Grundbei- träge neben dem Bund sind nur sehr begrenzt vorhanden.

(Ehemaliger) Artikel 11 Aufgehoben. Das BLW kann generell im Rahmen seines Auftrages Forschungsaufträge zur Erfüllung seiner öffentlichen Aufgaben vergeben, dafür wird kein separater Artikel benötigt.

Artikel 11 (ehemaliger Art. 12) Dieser Artikel konkretisiert wie bisher die Finanzhilfen für Forschungsprojekte (Art. 116, Abs. 2 LwG). Er wird neu strukturiert und konkretisiert in Abs. 1 und 2 zwei Aspekte. Inhaltlich erfolgt keine Ände- rung gegenüber der heutigen Praxis. Die Vergabe von Finanzhilfen für Forschungsprojekte war bereits bisher möglich und soll beibehalten werden. Die wettbewerbliche Vergabe soll beibehalten werden.

Abs. 1, Bst. a: Unverändert gegenüber der heutigen Regelung kann der Anteil des Bundes bis zu 75% der Projektkosten betragen. Es können nur die tatsächlich für die Projektdurchführung anfallenden Kosten angerechnet werden (insbesondere Personalkosten einschliesslich Sozialleistungen, Sachkos- ten wie Apparate, Anlage- und Materialkosten, Kosten für speziell angemietete Räumlichkeiten, Ta- gungs- und Reisekosten).

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Abs. 1, Bst. b: Neu werden die Kriterien zur Gewährung der Finanzhilfe auf Verordnungsstufe be- schrieben. Das BLW wählt, basierend auf den Kriterien, die erfolgversprechendsten Projekte aus. Das Vorgehen und die Kriterien entsprechen der bisherigen Praxis. Der Maximalsatz ist für Projekte vorge- sehen, die ein hohes öffentliches Interesse abdecken und deren Resultate nicht kommerzialisierbar sind.

Abs. 2: Neu wird konkretisiert, dass die Projekte von einzelnen Forschungsinstitutionen oder von meh- reren Forschungsinstitutionen im Verbund durchgeführt werden können. Je nach Fragestellung kön- nen weitere Projektpartner beigezogen werden, beispielsweise aus der landwirtschaftlichen Beratung oder der landwirtschaftlichen Praxis. Gemäss Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulats 12.3555 Müller-Altermatt vom 14. Juni 2012 erfolgen Projekte zur Förderung des biologischen Land- baus im Verbund. Das entspricht der bereits heute gängigen Vergabepraxis. Damit soll die Zusam- menarbeit zwischen Forschungsinstitutionen und weiteren Akteuren im Landwirtschaftlichen Innovati- ons- und Wissenssystem weiter gefördert werden.

Art. 12 (neuer Artikel) In diesem Artikel wird der mit der AP22+ neu eingeführte Artikel 119 LwG auf Verordnungsstufe kon- kretisiert und die Finanzhilfen geregelt. Mit Pilot- und Demonstrationsprojekten sollen wissenschaftli- che Erkenntnisse in der Praxis erprobt und einem breiten Publikum bekannt gemacht werden. Damit soll neues Wissen schneller in praxistauglicher Form zur Verfügung stehen und die Innovationskraft der Schweizer Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt werden, bspw. im Hinblick auf die zuneh- mende Digitalisierung der Landwirtschaft (Einsatz von Drohnen, Satelliten, unbemannten Fahrzeugen usw.). Es sollen nicht nur rein technische Entwicklungen unterstützt werden, sondern auch neue Pro- zesse und Methoden beispielsweise im Bereich Betriebsführung. Bei Pilotprojekten steht die Schlies- sung der Lücke zwischen Forschung und Praxis im Vordergrund, indem Forschungsergebnisse und aus Forschungsergebnissen entwickelte Technologien, Methoden, Prozesse oder Dienstleistungen im Praxismassstab getestet und weiterentwickelt werden. Damit soll eine konsequent praxisorientierte Anwendung von umsetzungsrelevanten Erkenntnissen gefördert werden. Bei Demonstrationsprojek- ten steht die Bekanntmachung von neuen, von der Forschung entwickelten und für den Einsatz in der Praxis bereiten Technologien, Methoden, Prozessen oder Dienstleistungen im Vordergrund. Für ein Demonstrationsprojekt muss die praktische Machbarkeit bereits geprüft und belegt sein.

Um die Vernetzung innerhalb des LIWIS und damit den beschleunigten Wissensfluss zu stärken, wer- den die Projekte von Konsortien durchgeführt. Es arbeiten mindestens zwei Partner aus dem landwirt- schaftlichen Wissens- und Innovationssystem zusammen, deren Kompetenzen sich ergänzen. Typi- scherweise sind das bei den Pilotprojekten Partner aus der Forschung und der Beratung und bei den Demonstrationsprojekten Partner aus der Beratung und der Bildung. Bei den Pilotprojekten ist mindes- tens ein Forschungspartner zwingend. Durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Partnern soll zudem die Reichweite und Ausstrahlung des Projekts vergrössert werden. Bei beiden Projektarten ist die Beteilung der landwirtschaftlichen Praxis zentral.

Der Artikel beschreibt die Ziele und Kriterien für eine finanzielle Unterstützung der Projekte durch den Bund. Die Projekte werden im wettbewerblichen Verfahren vergeben. Antragsstellende können Kon- sortien von Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung sein, deren Vorhaben die Kriterien nach Abs. 1 bis 4 erfüllen. Der Anteil des BLW an den ausgewiesenen und anrechenbaren Kosten kann bis zu 75% betragen. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Entwicklung von neuen Me- thoden in der Land- in der Regel und in der Ernährungswirtschaft teilweise ein öffentliches Interesse abdeckt und weniger ein privatwirtschaftliches und es deshalb schwierig ist, eine Unterstützung von Wirtschaftspartnern zu finden. Analog zu den Ausführungen zu Artikel 11 können auch hier nur die tat- sächlich für die Projektdurchführung anfallenden Kosten angerechnet werden (beispielsweise Perso- nal- und Materialkosten oder die Kompensation beteiligter Landwirtschaftsbetriebe). Der Maximalsatz ist für Projekte vorgesehen, in denen nicht-kommerzialisierbare Themen und Themen von grossem öffentlichem Interesse bearbeitet werden, zum Beispiel neue Anbaumethoden. Projekte, in denen eine bestimmte Technologie zur Marktreife gebracht werden soll und an denen ein Industriepartner beteiligt ist, können nur unterstützt werden, wenn die Hauptnutzniessende des Produkts die landwirtschaftliche

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Praxis oder die Allgemeinheit (gemeinwirtschaftliche Leistungen, bspw. Förderung der Biodiversität) sind. In diesem Fall wird eine angemessene Beteiligung des Industriepartners vorausgesetzt. Pro- jekte, von denen ein Industriepartner der Hauptnutzniessende ist, und die somit potentiell wettbe- werbsverzerrend sein könnten, können nicht unterstützt werden.

Es handelt sich um Mittel im Rahmen des bestehenden Kredits, es werden keine zusätzlichen Mittel für die Durchführung von Pilot- und Demonstrationsprojekte beantragt.

Artikel 13 (neuer Artikel): Dieser Artikel regelt die allgemeinen Modalitäten zu den Finanzhilfe-Artikeln 10, 11 und 12. Der Artikel wird neu geschaffen, inhaltlich bleiben das Vorgehen und die Modalitäten gleich und orientieren sich an der bisherigen Praxis zur Unterstützung von Forschungsprojekten.

Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Fi- nanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlbaren Geldleistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe, die Dauer und die Berichterstattung geregelt werden. Die Berichterstattung erfolgt regelmässig und informiert über die Mittelverwendung und, bei Projektverträgen, über den Stand des Projekts. Die Vertragsdauer für Finanzhilfen an Forschungsinsti- tutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung (Art. 10) beträgt üblicherweise vier Jahre.

(Ehemaliger) Artikel 12a: Aufgehoben. Der Landwirtschaftliche Forschungsrat und der Agroscope-Rat behandeln zu weiten Tei- len die strategische Ausrichtung von Agroscope (der Agroscope-Rat ausschliesslich, der LFR weitge- hend). In beiden Räten sind Praxis und Forschung vertreten. Wegen der Überschneidungen ist die Bestellung zweier Räte nicht zielführend. Daher wurde Art. 117 LwG aufgehoben. Art. 12a ist daher nicht mehr aktuell und wird ebenfalls aufgehoben.

4. Abschnitt

Artikel 14, 15 und 16: Die ehemaligen Artikel 13, 14 und 15 erhalten eine neue Nummerierung. Inhaltlich erfolgt keine Ände- rung.

8.4 Auswirkungen

8.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkun- gen. Die finanziellen Mittel für die Umsetzung von Art. 119 LwG werden aus dem Kredit «A231.0225 Forschungsbeiträge» finanziert, der nicht aufgestockt wird. Für andere Aufgaben, die aus diesem Kre- dit finanziert werden, namentlich für Finanzhilfen an Forschungsprojekte, werden daher weniger finan- zielle Mittel zur Verfügung stehen.

8.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen stellen für die Kantone keinen Mehraufwand dar.

8.4.3 Volkswirtschaft

Die Stärkung der Innovationskraft der Landwirtschaft hat eine positive Wirkung auf die Wettbewerbsfä- higkeit der Schweizer Landwirtschaft, auf Stufe Volkswirtschaft ist die Impulswirkung begrenzt.

8.4.4 Umwelt

Von der Stärkung der Innovationskraft der Landwirtschaft ist eine positive Wirkung auf die Umwelt zu erwarten, wenn auch realistischerweise begrenzt und nur schwer messbar.

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8.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es sind keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz tangiert.

8.6 Inkrafttreten

Die Verordnung soll zeitgleich mit der AP22+ in Kraft treten, voraussichtlich am 1. Januar 2025.

8.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG, SR 910.1).

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung

(VLF)

vom 23. Mai 2012Erreur ! Source du renvoi introuvable.

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Zweck und Ausrichtung

Art. 1 Zweck Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft erarbeitet wissen- schaftliche Erkenntnisse und technische Grundlagen für: a. die land- und ernährungswirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung; b. agrarpolitische Entscheide; c. den Vollzug gesetzlicher Aufgaben.

Art. 2 Ausrichtung 1 Die Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft orientiert sich am nationalen und internationalen Umfeld.

2 Sie ist auf die folgenden Ziele ausgerichtet:

a. Förderung einer multifunktionalen Landwirtschaft und einer wettbewerbsfä- higen Land- und Ernährungswirtschaft; b. Beitrag zur Ernährungssicherheit und zur Gesundheit von Mensch und Tier;

SR .......... 1 SR 910.1

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

c. Unterstützung einer ökologisch nachhaltigen Nutzung der Ressourcen sowie Beitrag zur Erhaltung und Förderung der biologischen Vielfalt und zur Ent- wicklung und Pflege vielfältiger Kulturlandschaften.

3 Sie ist namentlich ausgerichtet auf die Bedürfnisse:

a. der in der Land- und Ernährungswirtschaft, der Bildung und der landwirt- schaftlichen Beratung tätigen Personen und Organisationen; b. der Konsumentinnen und Konsumenten; c. der Verwaltung.

2. Abschnitt: Landwirtschaftliche Forschungsanstalt Agroscope

Art. 3 Organisation 1 Der Direktor oder die Direktorin des BLW nimmt die strategische Leitung über Ag- roscope wahr.

2 Agroscope wird durch eine Leiterin oder einen Leiter geführt.

Der zentrale Forschungscampus in Posieux ist Hauptsitz der Geschäftsleitung sowie Zentrum für Laborinfrastrukturen und Forschungstechnologie, tierbezogene For- schung und Lebensmittel- und Ernährungsforschung. 4 Die regionalen Forschungszentren in Changins und Reckenholz bearbeiten die Pflan-

zenzüchtung und Sortenentwicklung, die Agrarökologie und natürliche Ressourcen, den Pflanzenschutz sowie ackerbauliche Anbausysteme.

5 Die dezentralen Versuchsstationen bearbeiten in Zusammenarbeit mit kantonalen

Stellen, Branchenverbänden und Forschungsinstitutionen anwendungs- und praxisori- entierte Forschungsfragen im jeweiligen lokalen Kontext. Sie können zeitlich befristet sein.

6 Das BLW erlässt über die Führung, die Organisation, die Aufgaben und die

Zuständigkeiten von Agroscope eine Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung.

Art. 4 Aufgaben von Agroscope

1 Agroscope hat folgende Aufgaben:

a. Forschung und Entwicklung zugunsten der Land- und Ernährungswirtschaft; b. Bereitstellung von Entscheidungsgrundlagen für die Gesetzgebung des Bun- des, Expertise, Evaluation und Monitoring im Sinne der Ressortforschung des Bundes; c. Vollzugsaufgaben im Rahmen der Landwirtschaftsgesetzgebung und im Rah- men von Vereinbarungen mit anderen Bundesämtern. 2 Agroscope macht die Ergebnisse ihrer Tätigkeit den Interessierten und der Öffent- lichkeit zugänglich, insbesondere durch Beratung, Zusammenarbeit in den Versuchs- stationen, Lehre, praxisorientierte und wissenschaftliche Publikationen, Expertisen,

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Veranstaltungen und Weiterbildungsangebote, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 5 (neu) Agroscope-Rat

1 Der Agroscope-Rat erlässt Empfehlungen zur strategischen Ausrichtung von Ag-

roscope im Bereich der Forschung und Entwicklung. 2 Der Direktor oder die Direktorin des BLW präsidiert den Agroscope-Rat. Er beruft die Sitzungen ein und leitet sie. 3° Der Vorsteher oder die Vorsteherin des WBF ernennt die Mitglieder des Agroscope- Rats. 4°Der Agroscope-Rat ist mit Personen der beteiligten Kreise, insbesondere der land-

wirtschaftlichen Praxis, der Agrarforschung und der Bundesverwaltung, besetzt. 5°Die Mitglieder des Agroscope-Rats erhalten keine Entschädigung.

6°Das WBF erlässt über die Organisation, die Zusammensetzung, die Aufgaben und

Zuständigkeiten des Agroscope-Rats ein Reglement.

Art. 6 Zusammenarbeit 1 Agroscope arbeitet mit anderen Institutionen zusammen, namentlich mit Verwaltun- gen, Behörden, öffentlichen und privaten Forschungsinstitutionen, Lehranstalten, Be- rufs- oder Fachorganisationen, der landwirtschaftlichen Beratung sowie mit der Praxis der Land- und Ernährungswirtschaft und der übrigen Wirtschaft. 2 Sie arbeitet zudem mit der nationalen und internationalen wissenschaftlichen Ge- meinschaft zusammen, insbesondere im Rahmen gemeinsamer Forschungs- und Ent- wicklungsprojekte. Sie setzt sich für diesen Zweck bei anerkannten Organen der na- tionalen und internationalen Forschungsförderung für die Beschaffung von Forschungsmitteln ein.

Art. 7 Rechte an Immaterialgütern 1 Dem Bund gehören alle Rechte an Immaterialgütern, die von Personen in einem Ar- beitsverhältnis mit Agroscope und in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaf- fen worden sind; ausgenommen sind die Urheberrechte.

2 Über die Ausübung der Rechte an Immaterialgütern, die dem Bund zustehen, ent-

scheidet Agroscope. Die Zuständigkeiten sind in der Geschäfts- und Zuständigkeitsordnung geregelt.

3 Bei einer Zusammenarbeit von Agroscope mit Dritten ist die Frage des Eigentums

und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern vertraglich zu regeln. 4 Bei Software, die von Personen nach Absatz 1 geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse bei Agroscope. Für die Übertragung von

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien kann Agroscope vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhaberinnen und -inhabern treffen.

Art. 8 (neu) Datenbearbeitung und Veröffentlichung

1 Agroscope kann im Rahmen der Ausübung ihrer Aufgaben sowie von Forschungs-

projekten Personendaten bearbeiten.

2 Insbesondere können folgende Datenbearbeitungen ausgeführt werden:

a. Erstellung von Verknüpfung, Analyse und Vernetzung von forschungsrele- vanter Literatur (Zitationsnetzwerke und Zitationsanalysen) aufgrund von all- gemein zugänglich gemachten Personendaten (Namen von Autorinnen und Autoren). b. Führung und Veröffentlichung einer Publikationsdatenbank (z. B. repository) 3 Agroscope sorgt dafür, dass die Ergebnisse von Forschung und Entwicklung der Öf-

fentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. 4 Forschungs- und Entwicklungserkenntnisse sind bis zum Zeitpunkt, zu dem die Er-

gebnisse der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, grundsätzlich vertraulich.

Art. 9 Gebühren

1 Für ihre Dienstleistungen und Auslagen erhebt Agroscope Gebühren.

2 Die Gebühren richten sich nach der Verordnung vom 16. Juni 20062 über Gebühren

des Bundesamtes für Landwirtschaft.

3 Für Publikationen richten sich die Gebühren nach der Verordnung vom 19. Novem-

ber 2014 über die Gebühren für den Bezug von Publikationen des Bundes 3.

3. Abschnitt: Finanzhilfen und Forschungsaufträge

Art. 10 (neu) Finanzhilfen an private Forschungsinstitutionen von gesamtschweizerischer Bedeutung 1 Das BLW kann Finanzhilfen an private, nichtkommerzielle Forschungsinstitutionen

von gesamtschweizerischer Bedeutung mit rechtlichem Sitz in der Schweiz, nament- lich an das FiBL, ausrichten. a. Die Finanzhilfen belaufen sich auf höchstens 50 Prozent des Gesamtaufwan- des für den Betrieb.. b. Massgebende Kriterien für die Gewährung von Finanzhilfen sind insbeson- dere die Bereitstellung von Forschungsleistungen von hoher Qualität in spe- zifischen Fachbereichen, der Beitrag zur Generierung von wissenschaftlichem

2 SR 910.11 3 SR 172.041.11

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Mehrwert in den betroffenen Fachbereichen und die Komplementarität zu den Forschungsaktivitäten an den Hochschulen und bei Agroscope.

Art. 11 Finanzhilfen für Forschungsprojekte 1 Das BLW kann Finanzhilfen für Forschungsprojekte von öffentlichen oder privaten Forschungsinstitutionen ausrichten. a. Die Finanzhilfen pro Projekt belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der aus- gewiesenen und anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweckmässige Realisierung der Projekte erforderlich sind. b. Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind insbesondere die wissenschaftliche Qualität des beantragten Forschungs- vorhabens, die wissenschaftliche Qualifikation der Forschenden, der Grad des öffentlichen Interesses und der zu erwartende Nutzen für die land- und ernäh- rungswirtschaftliche Praxis sowie für die Aufgaben des BLW. 2 Forschungsprojekte können von einzelnen Forschungsinstitutionen oder im Verbund durchgeführt werden. In Verbundprojekten sind mindestens zwei Forschungsinstitu- tion vertreten.

Art. 12 (neu) Finanzhilfen für Pilot- und Demonstrationsprojekte

1 Pilot- und Demonstrationsprojekte bezwecken die Verwertung von Wissen für die

Anwendung in der Praxis und beschleunigen den Innovationsprozess. 2°In Pilotprojekten werden wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erprobt. Sie finden im Praxismassstab statt und liefern wichtige Erkenntnisse für die Umsetzung in der Praxis. 3°In Demonstrationsprojekten werden neue Technologien, Methoden, Prozesse oder Dienstleistungen bekannt gemacht.

4 Das BLW kann Finanzhilfen an Konsortien für die Durchführung von Pilot- und

Demonstrationsprojekten ausrichten. a. Pilot- und Demonstrationsprojekte werden von Konsortien mit mehreren Part- nern des landwirtschaftlichen Innovations- und Wissenssystems durchgeführt, deren Kompetenzen und Kenntnisse sich ergänzen. Bei Pilotprojekten ist min- destens einer der Partner eine Forschungsinstitution. b. Die Finanzhilfen pro Projekt belaufen sich auf höchstens 75 Prozent der ausge- wiesenen und anrechenbaren Kosten. Anrechenbar sind Aufwendungen, die im Rahmen der unterstützten Projekte tatsächlich entstehen und die für die zweck- mässige Realisierung der Projekte erforderlich sind. c. Massgebende Kriterien für die Gewährung und die Höhe der Finanzhilfen sind ein Modellcharakter, die methodische Qualität des Vorgehens, der Grad des öffentlichen Interesses, der zu erwartende Nutzen für die Land- und ernährungs- wirtschaftliche Praxis, die angemessene, auch finanzielle, Beteiligung von

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Endnutzern und Multiplikatoren sowie die fachliche Kompetenz der Projektpartner. d. Nicht unterstützt werden firmenspezifische Massnahmen oder anderweitige Massnahmen, die wettbewerbsverzerrend wirken könnten.

Art. 13 (neu ) Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen können im Rahmen des bewilligten Kredites gewährt werden.

Sie dienen dem Zweck und der Ausrichtung der Forschung des Bundes für die Land- und Ernährungswirtschaft nach den Artikeln 1 und 2. 3 Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, so schliesst es mit der Emp- fängerin oder dem Empfänger einen Vertrag ab. Dieser regelt die Höhe der Finanz- hilfe, die Dauer der Finanzhilfe und die Berichterstattung. 4 Die Frage des Eigentums und der Ausübung der Rechte an Immaterialgütern ist ver- traglich zu regeln.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 15 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung vom 23. Mai 20124 über die Landwirtschaftliche Forschung wird

aufgehoben.

2 Die Organisationsverordnung vom 14. Juni 19995 für das Departement für Wirt-

schaft, Bildung und Forschung wird wie folgt geändert: Art. 7 Abs. 3

3 Dem BLW ist Agroscope unterstellt. Agroscope ist das Kompetenzzentrum des Bun-

des im Bereich der Forschung für die Land- und Ernährungswirtschaft. Sie unterstützt die Landwirtschaft im Bestreben, qualitativ hochwertige und wettbewerbsfähige Pro- dukte im Einklang mit dem Prinzip der nachhaltigen Entwicklung zu erzeugen. Ihre Organisation und ihre Aufgaben sind in den Artikeln 114 und 115 des Landwirt- schaftsgesetzes vom 29. April 1998 und in der Verordnung vom xx. Xxxxxx 202X über die landwirtschaftliche Forschung geregelt.

4 [AS 2010 5871, 2011 5227 Ziff. I 6 und 7)]

5 SR 172.216.1

Verordnung über die landwirtschaftliche Forschung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 16 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

9 Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

(Agrareinfuhrverordnung, AEV) SR 916.01

9.1 Ausgangslage

Das BLW räumt eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung ein, wenn Gesuche, Meldun- gen oder Steigerungsgebote nicht korrekt ausgefüllt oder unvollständig übermittelt worden sind. Dies besagt die aktuelle Bestimmung in Artikel 3 Absatz 2 der AEV. Sie ist bei der heutigen Übermittlungs- technik per Internet nicht mehr zeitgemäss. Die Frist soll nicht mehr drei Tage, sondern "bis zu drei Tagen" gewährt werden. Die Internetanwendung verhindert in den meisten Fällen ein "nicht korrektes Ausfüllen". Auch eine unvollständige Übermittlung ist praktisch ausgeschlossen. Aus Zeitgründen ist eine Verbesserung bei den meisten Versteigerungen ausgeschlossen. Werden Kontingentsanteile in der Reihenfolge der Gesuchsübermittlung verteilt (Windhund beim BLW), gibt es zwei Fälle:

1. Das Kontingent wird so stark nachgefragt, dass nach der Korrektur keine Anteile übrig wären. Dadurch entstände ein Gesuch, das sowieso nicht mehr berücksichtigt werden könnte.

2. Ist die Nachfrage nicht so gross, kann anstelle einer Korrektur ein neues, verbessertes Gesuch eingereicht werden, das dann berücksichtigt werden kann.

Die Bestimmung ist in der aktuellen Fassung für das BLW verpflichtend (Muss-Formulierung). Das BLW kann aber vorab aus zeitlichen Gründen nicht immer Nachfristen zur Verbesserung gewähren. Deshalb soll die Bestimmung so geändert werden, dass das BLW eine Nachfrist geben kann, aber nicht muss ("Kann-Formulierung"). Wie oben erläutert wären Nachfristen bei Versteigerungen und beim Windhund beim BLW eher die Ausnahme, hingegen bei Gesuchen für Generaleinfuhrbewilligun- gen (GEB) oder für Kontingentsanteile nach Inlandleistung könnten sie ohne Weiteres Anwendung fin- den.

Seit 2020 stellt das BLW für alle Interaktionen zwischen Importeuren und Kontingentsanteilsinhaberin- nen die Internetanwendung eKontingente bereit. Deshalb kann auf schriftliche Korrespondenz per E-Mail oder auf Papier weitgehend und auf Telefax vollständig verzichtet werden. In Artikel 3 Absatz 1 der AEV ist die Eingabe von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten geregelt. Seit 2021 ist für die Übermittlung dieser Eingaben nur noch eKontingente zugelassen (s. Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, AS 2020 5521). Bei dieser Änderung der AEV wurde es jedoch unterlassen, alle Artikel der Ver- ordnung in diesem Sinne anzupassen. Insbesondere die Bestimmung zu Steigerungsgeboten (Art. 17 Abs. 1 AEV) könnte so verstanden werden, dass noch andere Übermittlungsmöglichkeiten zulässig wären.

Seit 2021 verteilt das BLW drei präferenzielle Zollkontingente für das Vereinigte Königreich (GB) im Fleischbereich durch Versteigerung. Es handelt sich um Nullzollkontingente, wie sie auch der EU ge- währt werden. Festgelegt sind sie in der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319). Es sind die Kontingente Nr. 101 GB (luftgetrockneter Rohschinken, 54 Tonnen netto), Nr. 102 GB (luftgetrocknetes Trockenfleisch, 11 Tonnen netto) und Nr. 301 GB (Wurstwaren, 199 t netto). Die rechtliche Grundlage zur Verteilung durch das BLW ist lückenhaft, solange diese drei Kontingente nicht ausdrücklich in der AEV erwähnt sind.

Die Eierverordnung wird angepasst. Das Zollkontingent Nr. 9 für Schaleneier ist bisher in zwei Teilzoll- kontingente unterteilt, nämlich in das Teilzollkontingent Nr. 09.1 für Konsumeier und das Teilzollzoll- kontingent Nr. 09.2 für Verarbeitungseier. Da Schaleneier nicht nur in diesen beiden Teilzollkontingen- ten innerhalb der Zollkontingents Nr. 9 importiert werden können, wird ein neues Teilzollkontingent Nr. 09.3 geschaffen. Dazu gehören insbesondere Bruteier und Eier, die nicht von Hühnern der Unter- art «Gallus domesticus» stammen. Auf eine Verteilung dieses Teilzollkontingents wird wie bisher ver- zichtet. Das bedeutet, dass unbeschränkt zum Kontingentszollansatz (KZA) importiert werden darf.

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

9.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Bestimmung in Art. 3 Abs. 2 AEV ist in Zeiten mit Übermittlung per Internet nicht mehr zeitgemäss. Das BLW soll nicht mehr eine Nachfrist zur Verbesserung von Eingaben von drei Arbeitstagen geben müssen, sondern soll dies von Fall zu Fall entscheiden können. Zudem darf eine kürzere Frist gewährt werden.

Seit 2021 ist die Eingabe von Gesuchen, Meldungen und Steigerungsgeboten im Zusammenhang mit Einfuhrregelungen nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung "eKontingente" zu- gelassen. Art. 17 AEV ist nicht ganz konsistent zu dieser Regelung, da neben der Übermittlung von Steigerungsgeboten per Internet auch ein «dafür vorgesehenes Formular» erwähnt ist.

In Anh. 1 Ziff. 3 und Anh. 3 Ziff. 3 AEV sind die bereits seit 2021 gewährten präferenziellen Zollkontin- gente für das Vereinigte Königreich (GB) im Fleischbereich nicht erwähnt. Damit das BLW eine klare Rechtsgrundlage für die Verteilung dieser drei Kontingente durch Versteigerung hat, werden die ent- sprechenden Tarifnummern in Anhang 1 entsprechend gekennzeichnet und die zu verteilendenden Mengen in Anhang 3 aufgeführt.

In Anhang 1 werden die Tarifnummern, die zum neu geregelten Teilzollkontingent Nr. 09.3 gehören, gekennzeichnet. Betroffen sind insbesondere die Tarifnummern für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen. Die Legende oberhalb der Tabelle wird ange- passt und neu nummeriert.

9.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 2 Die Bestimmung stammt noch aus der Zeit, in der Eingaben per Post oder Telefax noch möglich wa- ren. Seit dem 1. Januar 2021 sind alle Eingaben wie Gesuche, Gebote oder Meldungen nur noch über die vom BLW bereitgestellte Internetanwendung (eKontingente) zulässig. Die geltende Bestimmung besagt, dass das BLW bei nicht korrekt ausgefüllten oder unvollständig übermittelten Eingaben eine Nachfrist von drei Arbeitstagen zur Verbesserung einräumt. Die Bestimmung ist weitgehend obsolet. eKontingente verhindert das unkorrekte Ausfüllen fast ausnahmslos, indem z.B. ein unvollständig aus- gefülltes Gesuch gar nicht übermittelt werden kann. Auch zu hohe Steigerungsgebote – Gebote in Franken sind grösser als die Differenz zwischen dem Kontingentszollansatz und dem Ausserkontin- gentszollansatz – werden vom System nicht zugelassen.

Dennoch soll die Bestimmung nicht vollständig abgeschafft werden. Es könnten Fälle auftauchen, bei denen eine Nachfrist zur Verbesserung durchaus Sinn ergibt. Bei der Kontrolle der Versteigerungsge- bote für Kontingentsanteile bei Geflügelfleisch würde z.B. auffallen, wenn von einem KMU bei einer Ausschreibungsmenge von 12 000 Tonnen ein Gebot über 10 000 Tonnen zu einem hohen Preis ab- gegeben würde. Eine Rückfrage würde wahrscheinlich ergeben, dass drei Nullen zu viel eingegeben worden sind, und dass das Gebot eigentlich für 10 000 kg gemeint sei. Durch eine solche Verbesse- rung des Gebots könnte eine für das KMU untragbare Rechnungsstellung von über 20 Mio. Franken vermieden werden. Für derartige Fälle soll dem BLW nach wie vor die Möglichkeit offenstehen, eine Nachfrist zum Verbessern zu gewähren. Die Frist soll nicht mehr fix drei Arbeitstage betragen, son- dern maximal drei Arbeitstage. Mit Übermittlung per Internet hat sich gezeigt, dass sich in der Praxis Korrekturen innert Minuten erledigen lassen. Deshalb soll das BLW in Zukunft auch Fristen setzen dürfen, die weniger als drei Arbeitstage dauern. In der Regel nimmt das BLW in solchen Fällen direkt per E-Mail oder Telefon mit der Person Kontakt auf, die eine nicht korrekte oder unvollständige Ein- gabe gemacht hat. So kann in persönlicher Absprache eine möglichst kurze, aber dennoch angemes- sene Nachfrist zur Verbesserung gesetzt werden.

Artikel 17 Absatz 1 Diese Bestimmung ist nicht ganz konsistent mit der seit dem 1. Januar 2021 geltenden Regelung in Artikel 3 Absatz 1 der AEV, die lautet: "Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote sind über die

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

vom BLW bereitgestellte Internetanwendung zu übermitteln." In Art. 17 Abs. 1 wird neben "der bereit- gestellten Internetanwendung" noch ein "dafür vorgesehenes Formular" erwähnt. Die Passage wird gestrichen, da Versteigerungsgebote in jedem Fall über die vom BLW bereitgestellte Internetanwen- dung (eKontingente) zu übermitteln sind.

Anhang 1 Ziffer 3 und Anhang 3 Ziffer 3 In der "Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-, Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel" in Anhang 1 und Anhang 3 sind die präferenziellen Zollkontingente (ZK) für das Vereinigte Königreich (GB) bisher nicht aufgeführt, bzw. sind die dazu gehörenden Zollta- rifnummern nicht entsprechend gekennzeichnet. Mit dieser AEV-Anpassung soll dies nachgeholt wer- den. Die drei Kontingente für Trockenfleisch (ZK Nr. 102 GB), Rohschinken (ZK Nr. 101 GB) und Wurstwaren (ZK Nr. 301 GB) werden seit Januar 2021 durch das BLW versteigert. Aufgeführt sind sie jedoch bisher nur in der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319). Die präferenziel- len ZK dieser Verordnung werden in der Regel in der Reihenfolge der Annahme der Einfuhrzollanmel- dungen verteilt (Windhund an der Grenze). Für die drei genannten Kontingente im Fleischbereich wird jedoch die Versteigerung angewandt, gleich wie für drei entsprechenden Zollfreikontingente für die EU. Dies ist in den Freihandelsverordnungen vorgesehen (Art. 1a Abs. 3 Freihandelsverordnung 2, bzw. Art. 2 Abs. 3 Freihandelsverordnung 1: "Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen nach der Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 2011 (AEV) und den entsprechenden Marktordnungen der Landwirtschaftsgesetzgebung"). Die drei Zollfreikontingente für das Vereinigte Königreich werden nun wie die EU-Kontingente in Anhang 3 der AEV den entsprechenden Teilzollkontingenten zugeordnet, womit sie klar zu versteigern sind, wie es die Artikel 14 ff der Schlachtviehverordnung vorsehen. In der AEV hat dies konkrete Auswirkungen auf den Wortlaut der Ergänzungen in Anhang 1 Ziffer 3, sowie auf die Ergänzungen in Anhang 3 Ziffer 3 zu den Teilzollkontingenten Nr. 05.1 Luftgetrocknetes Tro- ckenfleisch, Nr. 06.1 Luftgetrockneter Rohschinken und Nr. 06.3 Wurstwaren, einschliesslich Coppa, Blasen- und Lachsschinken. Zudem ändern bei den Teilzollkontingenten Nr. 05.1 und Nr. 06.3 die Mengen: Statt der Mengenangaben von historischen Länderkontingenten (z.B. 187 Tonnen Trocken- fleisch für Italien) wird die Summe der effektiv verteilten Teilzollkontingente angegeben (z.B. 233 Ton- nen Trockenfleisch, bestehend aus 220 Tonnen brutto für die EU und 13 Tonnen brutto für GB). Dadurch ändern sich auch die Mengen unter "Übriges Fleisch" der Zollkontingente Nr. 5 und 6.

Anhang 1 Ziffer 5 und Anhang 3 Ziffer 5 Wie oben erwähnt und im Kommentar zur Eierverordnung im gleichen Paket ebenfalls erläutert, erge- ben sich folgende Änderungen:

  • Anhang 1: Das neue Teilzollkontingent Nr. 09.3, das Bruteier und Eier, die nicht von «Gallus do- mesticus» stammen, erhält die neue Legende zur Tabelle [5-1]. Sie besagt, dass auf eine Rege- lung zur Verteilung des Teilzollkontingents verzichtet wird und somit nach Art. 26 AEV und Art. 2a EiV jede Einfuhr zum KZA zugelassen ist.
  • Anhang 1: Die Legenden [5-2] bis [5-4] erhalten neue Nummern bei unverändertem Inhalt.
  • Anhang 1: Die Tarifnummern für Bruteier zum KZA (0407.1110 und 0407.1910) und für Eier von Geflügel, das nicht zur Unterart «Gallus domesticus» gehört (0407.2910), gehören zum neu defi- nierten Teilzollkontingent Nr. 09.3. Ebenso gehört der im Gebrauchstarif Tares jeweils mit «an- dere» bezeichnete Schlüssel der Tarifnummern 0407.2110, 0407.9010 dazu. In der AEV sind Ta- rifnummern, die nur zum Teil von einer Regelung betroffen sind, mit «ex» gekennzeichnet.
  • Anhang 3: Der Einfachheit halber wird die ganze Tabelle total revidiert.
  • Anhang 3: Aufgeführt wird neu das Teilzollkontingent Nr. 09.3 für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern der Unterart «Gallus domesticus» stammen. Es ist nicht durch eine Menge definiert, sondern durch die Fussbemerkung am Tabellenende: «Es ist keine Menge festgelegt und auf eine Regelung zur Verteilung wird verzichtet. Die Überschreitung der Teilzollkontingentsmenge ist des- halb möglich.»

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen

9.4 Auswirkungen

9.4.1 Bund

Es sind keine personellen und finanziellen Aufwände für den Bund zu erwarten.

9.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

9.4.3 Volkswirtschaft

Da die Anpassung nur geringfügige materielle Änderungen enthält, ist nicht mit volkswirtschaftlichen Auswirkungen zu rechnen.

9.4.4 Umwelt

Von der Anpassung sind keine Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten.

9.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar, insbesondere mit dem Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Kö- nigreich von Grossbritannien und Nordirland (SR 0.946.293.671). Die Änderungen bei den Teilzollkontingenten für Eier werden bei der WTO im Bericht über handelsbe- zogene Entwicklungen (Report to the TPRB on Trade-Related Developments) einmalig notifiziert.

9.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

9.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtliche Grundlage bildet Artikel 21 Absatz 2 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1). Der Bundesrat wird der Bundesversammlung die Änderungen im Rahmen des jährli- chen Berichts über zolltarifarische Massnahmen zur Genehmigung unterbreiten. Die Bundesversamm- lung kann dabei entscheiden, ob die Massnahmen, soweit diese nicht bereits aufgehoben worden sind, in Kraft bleiben, ergänzt oder geändert werden sollen.

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Agrareinfuhrverordnung, AEV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Agrareinfuhrverordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2

2 Sind Gesuche, Meldungen und Steigerungsgebote nicht korrekt oder unvollständig

übermittelt worden, so kann das BLW eine Nachfrist von bis zu drei Arbeitstagen zur Verbesserung einräumen.

Art. 17 Abs. 1 1 Die Steigerungsgebote sind innerhalb der in der Ausschreibung festgesetzten Frist zu übermitteln.

II Die Anhänge 1 und 3 werden gemäss Beilage geändert.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

SR .......... 1 SR 916.01

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 1 (Art. 1 Abs. 1, 4, 5 Abs. 1, 7, 10, 13 Abs. 2, 27 Abs. 1, 32 Abs. 1, 34 und 37 Abs. 3)

Verzeichnis der anwendbaren Zollansätze bei der Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen mit Angabe der GEB-Pflicht, der Importrichtwerte und der Zuordnung zu den marktordnungsspezifischen Vorschriften, zu den Gruppen der Schwellenpreise sowie zu den Zoll- oder Teilzollkontingenten

Ziff. 3

3. Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-,

Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel

4. Abschnitt des Einleitungstextes oberhalb der Tabelle

... Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen sowie Diät- und Kindernährmittel ge- hören nicht zum Geltungsbereich der SV. Sie sind weder bewilligungspflichtig, noch werden sie dem Zollkontingent angerechnet. Tarifnummern, in die diese Produkte ein- gereiht werden können, sind in der 5. Spalte mit den Ergänzungen [3-4] oder [3-5] bezeichnet.

Legende oberhalb der Tabelle

[1] Aufgeführt sind vom Generaltarif abweichende Zollansätze. Im Gebrauchstarif www.tares.ch sind weitere anwendbare Zollan- sätze einsehbar. [3-1] Im Teilzollkontingent-Nr. 06.1 sind inbegriffen:

  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 nach der Freihandelsverord- nung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0)
  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 GB nach der Freihandelsver- ordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319) [3-2] Im Zollkontingent-Nr. 06.3 sind inbegriffen:
  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 nach der Freihandelsverord- nung 1
  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 GB nach der Freihandelsver- ordnung 2 [3-3] Im Zollkontingent-Nr. 05.1 sind inbegriffen:
  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 nach der Freihandelsverord- nung 1

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

  • das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 GB nach der Freihandels- verordnung 2 [3-4] von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent sind ausgenom- men:
  • Diät- und Kindernährmittel [3-5] von der GEB und von der Anrechnung ans Zollkontingent sind ausgenom- men:
  • Fleisch und Fleischwaren von Wildschweinen
  • Diät- und Kindernährmittel [3-6] Fällt nicht in den Geltungsbereich der SV

Die Tabelle wird wie folgt geändert

Tarifnummer Zollansatz [1] Anzahl Stück/kg brutto (Teil-) Zollkontingent Ergänzungen (CHF) ohne GEB-Pflicht (Nr.)

...

0207.4510 36.33 keine GEB-Pflicht [3-6]

0207.4591 30.00 0 06.4 0207.4599 20 0207.5110 30.00 0 06.4 0207.5190 20 0207.5210 30.00 0 06.4 0207.5290 20 0207.5411 30.00 0 06.4 0207.5419 20 0207.5491 30.00 0 06.4 0207.5499 20

0207.5510 36.33 keine GEB-Pflicht [3-6]

0207.5591 30.00 0 06.4 0207.5599 20 0207.6011 30.00 0 06.4 0207.6019 20 0207.6021 30.00 0 06.4 0207.6029 20 0207.6041 30.00 0 06.4 0207.6049 20 0207.6051 30.00 0 06.4 0207.6059 20 0207.6091 30.00 0 06.4 0207.6099 20 0209.1010 0 06.4 0209.1090 20 0210.1191 0.00 0 06 0210.1199 20 0210.1291 0 06.4 0210.1299 20 0210.1991 0.00 0 06 ex 0210.1991 0 06.1 (101) ex 0210.1991 0 06.3 (301) [3-2]

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Tarifnummer Zollansatz [1] Anzahl Stück/kg brutto (Teil-) Zollkontingent Ergänzungen (CHF) ohne GEB-Pflicht (Nr.)

ex 0210.1991 0 06.4 0210.1999 20 0210.2010 0 05 ex 0210.2010 0 05.1 (102) [3-3] ex 0210.2010 0 05.7 0210.2090 20 0210.9911 0 05.7 0210.9912 0 06.4 0210.9919 20 0210.9931 30.00 0 06.4 0210.9939 20 0210.9941 30.00 0 06.4 0210.9949 20 0210.9951 30.00 0 06.4 0210.9959 20 0210.9961 30.00 0 06.4 0210.9969 20 0210.9971 30.00 0 06.4 0210.9979 20 0210.9981 30.00 0 06.4 0210.9989 20

0504.0039 0.50 keine GEB-Pflicht [3-6]

1601.0011 0 06.3 (301) [3-2] 1601.0019 20 1601.0021 0 06.3 (301) [3-2] 1601.0029 20 1601.0031 75.00 0 06.4 1601.0039 20

1602.1010 85.00 keine GEB-Pflicht 05.7 [3-6]

1602.2071 0 05.7 1602.2079 20 1602.3110 50.00 0 06.4 [3-4] 1602.3190 20 [3-4] 1602.3210 50.00 0 06.4 [3-4] 1602.3290 20 [3-4] 1602.3910 50.00 0 06.4 [3-4] 1602.3990 20 [3-4] 1602.4111 115.00 0 06.2 [3-5] 1602.4119 20 [3-5] 1602.4191 0 06.2 [3-5] 1602.4199 20 [3-5] 1602.4210 100.00 0 06 [3-5] ex 1602.4210 0 06.2 ex 1602.4210 0 06.4 1602.4290 20 [3-5] 1602.4910 0 06 [3-5] ex 1602.4910 0 06.3 (301) [3-2] ex 1602.4910 0 06.4 1602.4991 20 1602.4999 20 1602.5011 0 05.2 1602.5019 20 1602.5091 140.00 0 05 [3-4] ex 1602.5091 0 05.21 ex 1602.5091 0 05.22 ex 1602.5091 0 05.7

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Tarifnummer Zollansatz [1] Anzahl Stück/kg brutto (Teil-) Zollkontingent Ergänzungen (CHF) ohne GEB-Pflicht (Nr.)

1602.5093 20 1602.5098 20 1602.9011 0 05.7 1602.9019 20

Ziff. 5

5. Marktordnung Eier und Eiprodukte

Für die Einfuhr der aufgeführten Erzeugnisse ist keine GEB erforderlich. Marktordnungsspezifische Vorschriften wie die Verteilung der Teilzollkontingente sind in der Eierverordnung vom 26. November 2003 (EiV; SR 916.371) geregelt. Es sind keine vom Generaltarif abweichenden Zollansätze festgelegt. [5-1] Verzicht auf eine Regelung zur Verteilung des Teilzollkontingents; es wird jede Einfuhr zum KZA zugelassen (Art. 26 AEV; Art. 2a EiV) [5-2] Die Teilzollkontingente werden nach der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt. [5-3] Eieralbumin, zu anderen als technischen Zwecken [5-4] Verzicht auf eine Regelung zur Verteilung des Zollkontingents; es wird jede Einfuhr zum KZA zugelassen (Art. 26 AEV; Art. 3 EiV)

Tarifnummer (Teil-) Zollkontingent (Nr.) Ergänzungen

0407.1110 09.3 Bruteier [5-1]

0407.1190

0407.1910 09.3 Bruteier [5-1]

0407.1990 0407.2110 09 ex0407.2110 09.1 und 09.2 Konsum- und Verarbeitungseier [5-2], ex0407.2110 09.3 andere als Konsum- und Verarbeitungseier [5-1] 0407.2190

0407.2910 09.3 Eier, nicht von «Gallus domesticus» [5-1]

0407.2990 0407.9010 09 ex0407.9010 09.1 und 09.2 Konsum- und Verarbeitungseier [5-2] ex0407.9010 09.3 andere als Konsum- und Verarbeitungseier [5-1] 0407.9090 0408.1110 10 [5-4] 0408.1190 0408.1910 11 [5-4] 0408.1990 0408.9110 10 [5-4] 0408.9190 0408.9910 11 [5-4] 0408.9990 3502.1110 10 [5-3] [5-4] 3502.1190 [5-3]

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Tarifnummer (Teil-) Zollkontingent (Nr.) Ergänzungen

3502.1910 11 [5-3] [5-4] 3502.1990 [5-3]

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 3

Zoll- und Teilzollkontingente

Ziff. 3

3. Marktordnung Schlachttiere, Fleisch von Tieren der Rindvieh-,

Pferde-, Schaf-, Ziegen- und Schweinegattung sowie Geflügel Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) [1] [1] [1]

05 Tiere zum Schlachten,

Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter produziert, von Rind, Pferd, Schaf und Ziege: 23 700

05.1 Luftgetrocknetes Trockenfleisch 233

Darin inbegriffen sind das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 von 200 t netto nach der Freihandelsverordnung 1 vom 18. Juni 2008 (SR 632.421.0) und das präferenzielle Zollkontingent Nr. 102 GB von 11 t netto nach der Freihandelsverordnung 2 vom 27. Juni 1995 (SR 632.319)

05.2 Rindfleischzubereitungen 1370

05.21 davon zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: 600

05.22 davon Rindfleischkonserven: 770

05.3 Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung 295

05.4 Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung 20

05.5 Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung 410

05.6 Halalfleisch von Tieren der Schafgattung 175

05.7 Übriges Fleisch vorwiegend auf der Basis von Raufutter

produziert, von Rind, Pferd, Schaf und Ziege 21 197

05.71 davon Rindfleisch der zu 05.711, 05.712 und 05.713

gehörenden Tarifnummern (Anhang 1): 2000 [a] Verpflichtung aus der Tokyo-Runde des GATT im [a] Sinne einer Mindestmenge, siehe dazu Beilage 19 zum Genfer Protokoll (1979), SR 0.632.231.53

05.711 davon sogenanntes US-Style-Beef: 700

[b] im Sinne einer Mindestmenge [b]

05.712 davon Rindfleisch der Qualität «high grade» in Übereinstim-

mung mit den Bestimmungen des BLW der zu 05.712 gehörenden Tarifnummern: 500 [c] im Sinne einer Mindestmenge [c]

05.713 davon Rest der zu 05.713 gehörenden Tarifnummern: –

05.72 davon Schaffleisch der zu 05.72 gehörenden Tarifnummern: 4500

[d] im Sinne einer Mindestmenge [d]

05.73 davon Pferdefleisch der zu 05.73 gehörenden Tarifnummer: 4000

[e] im Sinne einer Mindestmenge [e]

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkon- Zollkontingents tingents (Tonnen) [1] [1] [1]

06 Tiere zum Schlachten, Fleisch vorwiegend auf der Basis

von Kraftfutter produziert: 54 500

06.1 Luftgetrockneter Rohschinken 2660

Darin inbegriffen sind das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 von 1000 t netto nach der Freihandelsverordnung 1 und das präferenzielle Zollkontingent Nr. 101 GB von 54 t netto nach der Freihandelsverordnung 2

06.2 Dosen- und Kochschinken 71

06.3 Wurstwaren, 4306

einschliesslich Coppa, Blasen- und Lachsschinken Darin inbegriffen sind das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 von 3715 t netto nach Freihandelsverordnung 1 und das präferenzielle Zollkontingent Nr. 301 GB von 199 t netto nach Freihandelsverordnung 2

06.4 Übriges Fleisch vorwiegend auf der Basis von

Kraftfutter produziert: 47 463 von Geflügel, inklusive Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel 42 200 [2] vom Schwein, inklusive Pâté und Fleischgranulat zur Suppenherstellung sowie Schlachtschweine aus den Freizonen 5323 [2] [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) werden nicht an die zu verteilende Kontingentsmenge angerechnet. [2] Richtmenge

Verordnung über die Einfuhr von landwirtschaftlichen Erzeugnissen «%ASFF_YYYY_ID»

Ziff. 5

5. Marktordnung Eier und Eiprodukte

Nummer des Erzeugnis Umfang des Zollkontingents Zollkontingents (Tonnen brutto) [1] [1] [1]

09 Vogeleier in der Schale, davon 33 735

09.1 Konsumeier 17 428

09.2 Verarbeitungseier für die Nahrungsmittelindustrie 16 307

09.3 Bruteier und Eier, die nicht von Hühnern «Gallus

domesticus» stammen [2]

10 Eiprodukte getrocknet 977

[3]

11 Eiprodukte andere 6866

[3] [1] Vom Generaltarif abweichende Angaben sind fett gedruckt. Einfuhren aus Freizonen nach dem Reglement vom 22. Dezember 1933 über die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz (SR 0.631.256.934.953) werden nicht an die zu verteilende Kontingentsmenge angerechnet. [2] Es ist keine Menge festgelegt und auf eine Regelung zur Verteilung wird verzichtet. Die Überschreitung der Teilzollkontingentsmenge ist deshalb möglich. [3] Die Überschreitung der Zollkontingentsmenge ist möglich.

10 Verordnung über die Primärproduktion (VPrP), SR 916.020

10.1 Ausgangslage

Die VPrP ist darauf ausgerichtet, die Sicherheit der Primärprodukte zu gewährleisten, die zur Verwen- dung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind, um die Gesundheit von Menschen und Tieren, die diese Produkte zu sich nehmen, zu schützen. Diese Verordnung leitet sich aus Artikel 10 des Le- bensmittelgesetzes (LMG, SR 817.0) ab, in dem die Hygienevorschriften über den Umgang mit Le- bensmitteln festgelegt sind, sowie aus Artikel 159a des Landwirtschaftsgesetzes (LwG, SR 910.1), der Vorschriften über die Verwendung von Produktionsmitteln vorsieht. Die VPrP und ihre Vollzugsverord- nungen übernehmen die Bestimmungen über die Primärproduktion der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene1, der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs2 und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene3. Die VPrP ist in Anhang 5 (Futtermittel) Anlage 1 und in Anhang 11 (Veterinärhygienische und tierzüch- terische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen) Anlage 6 (Tieri- sche Erzeugnisse) des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgeführt. Aufgrund der Entwicklung neuer Arten der Primärproduktion in der Schweiz, wie etwa der Aufzucht von Wassertieren sowie der Produktion von Insekten oder Algen, sollen die Begriffe «Primärproduk- tion» und «Primärprodukte» genauer definiert werden, um den Geltungsbereich der VPrP klar abzu- grenzen. Im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) hat das Parlament beschlossen, den Geltungs- bereich bestimmter Kapitel des LwG auf diese neuen Arten der Primärproduktion auszuweiten (vgl. neuer Art. 3 Abs. 3bis).5 Mit der vorliegenden Änderung der VPrP wird dieser Reform des LwG Rech- nung getragen. Sie soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten. Eine klare Abgrenzung der Primärproduktion ist wichtig, insbesondere weil die Behandlung von Le- bensmitteln über die Primärproduktion hinaus die Anwendung der HACCP-Grundsätze (Hazard Analy- sis and Critical Control Points) erfordert, was für die Primärproduktion nicht notwendig ist (vgl. Art. 78‒ 79 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung, LGV, SR 817.02). Die Primärproduzen-

tinnen und -produzenten haben ihrerseits auch «alles Erforderliche für die Sicherheit der Lebensmittel und der Futtermittel vorzukehren» (vgl. Art. 4 VPrP). Zudem wurde ebenfalls im Rahmen der AP22+ ein neuer Artikel zu den Beiträgen an die Milchprüfung in das LwG aufgenommen (Art. 41). Dieser neue Artikel muss daher auch in den Ingress der Milchprü- fungsverordnung (MiPV, SR 916.351.0) übernommen werden. Da die VPrP und die MiPV verwandte Themen behandeln, wird diese Änderung in den vorliegenden Entwurf zur Revision der VPrP als Än- derung eines anderen Erlasses aufgenommen. Diese Änderung ergibt sich ebenfalls aus dem Inkraft- treten der Reform des LwG am 1. Januar 2025.

10.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Unter die Begriffe «Primärproduktion» und «Primärprodukte» (Art. 2) fallen bereits alle Pflanzen und alle Tiere, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Sie werden ergänzt, um explizit Algen, Mikroalgen (einzellige aquatische Mikroorganismen, beispielsweise Chlorella und

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verord- nung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241. 4 SR 0916.026.81 5 BBl 2020 3851 – Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) (admin.ch), Kap. 5.1.1.3 und 6.1.

Verordnung über die Primärproduktion

Spirulina) sowie Pilze abzudecken. Die in den einzelnen Sprachfassungen verwendeten Begriffe wer- den harmonisiert. Ausserdem wird präzisiert, dass die Primärproduktion in den Bereichen Jagen, Fi- schen und Ernten wilder Erzeugnisse (Art. 1) nicht in den Geltungsbereich der VPrP fällt.

10.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Geltungsbereich Das Jagen und Fischen (von freilebenden Tieren) sowie das Ernten wild wachsender Erzeugnisse sind Tätigkeiten der Primärproduktion6, fallen aber nicht in den Geltungsbereich der VPrP. Da die Be- griffsbestimmungen «Primärproduktion» und «Primärprodukte» gemäss Artikel 2 diese Tätigkeiten umfassen könnten, ist es erforderlich, diese Ausnahmen klar festzuhalten, auch um die Kompetenzen abzugrenzen. Diese speziellen Tätigkeiten der Primärproduktion sind durch die allgemeinen Rechts- vorschriften über Lebensmittel (LGV) geregelt. Anmerkung: Die Gehegehaltung von Zuchtwild und die Aufzucht von Wassertieren werden als Primär- produktion gemäss Artikel 2 VPrP erachtet.

Artikel 2 Begriffe Die Begriffe «Primärproduktion» und «Primärprodukte» umfassen bereits «Pflanzen, Tiere und daraus gewonnene pflanzliche oder tierische Erzeugnisse der Primärproduktion», die zur Verwendung als Le- bensmittel oder Futtermittel bestimmt sind. Sie werden ergänzt, um explizit Folgendes zu erfassen: ‒ Algen: Sie gehören zum Pflanzenreich und gelten im schweizerischen Lebensmittelrecht als Ge- müse7. Dabei sind sie eigentlich keine Pflanzen, da sie weder ein Gefässsystem noch Wurzeln besit- zen; ‒ Mikroalgen, z. B. Chlorella, eine einzellige Grünalge, und die Spirulina-Alge, die zu den historisch als «Blaualgen» bezeichneten Cyanobakterien gehört8; und ‒ Pilze: Sie werden häufig mit Pflanzenerzeugnissen gleichgesetzt, insbesondere im schweizerischen Agrarrecht, in dem sie, wie auch Obst und Gemüse, als «Spezialkultur»9 gelten. In Wirklichkeit bilden sie jedoch ihr eigenes Reich, das Reich der Pilze 10. Wassertiere und Insekten werden bereits vom Begriff «Tiere» erfasst. Wasserlinsen fallen unter den Begriff «Pflanzen». Die Formulierung der Begriffsbestimmungen wird angepasst, um für mehr Kohärenz zwischen den Sprachfassungen zu sorgen. In der französischen Fassung wird la production d’animaux de rente durch l’élevage et la détention d’animaux de rente agricoles (für «die Aufzucht und Haltung landwirt- schaftlicher Nutztiere») und der Begriff consommation durch den Begriff alimentation (humaine ou ani- male) ersetzt, da es sich bei consommation um einen zu allgemeinen Begriff handelt, der auch den Konsum von Tabak einschliessen würde, obwohl Tabak nicht als Lebensmittel gilt. In Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere fällt das Schlachten nicht in den Geltungsbereich der VPrP. Der Begriff «landwirtschaftliche Nutztiere» wird in den Rechtsvorschriften für die Landwirtschaft nicht explizit bestimmt. Das BLW ist der Ansicht, dass es sich um die Nutztiere handelt, die im Anhang der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe (LBV, SR 910.91) aufgeführt sind, d. h. um Tiere, für die

Vgl. Art. 3 Ziff. 17 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. L 031 vom 1.2.2002, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1381, ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1. 7 Vgl. Art. 24 Abs. 2 Bst. i der Verordnung des EDI über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft, Pilze und Speisesalz (VLpH, SR 817.022.17).

8 Vgl. Art. 28 VLpH.

9 Vgl. Art. 15 Abs. 1 der Verordnung über landwirtschaftliche Begriffe (LBV, SR 910.91). Vgl. Art. 30‒37 VLpH.

Verordnung über die Primärproduktion

ein Faktor für die Umrechnung des Tierbestandes in Grossvieheinheiten festgelegt wurde, sowie um Honigbienen (die Imkerei wird als integraler Bestandteil der Landwirtschaft betrachtet). In Bezug auf nichtlandwirtschaftliche Nutztiere (Wassertiere, andere Insekten als Bienen, Schnecken etc.) lässt die VPrP einen Interpretationsspielraum zu. In bestimmten Fällen kann die Tötung, wenn sie im Betrieb der Primärproduktion erfolgt, noch als Bestandteil der Primärproduktion betrachtet wer- den. Artikel 9 Absatz 4 der Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK, SR 817.190) legt diesbezüglich fest, dass andere Tiere als Säugetiere und Vögel, beispielsweise Fi- sche oder Frösche, auch ausserhalb von bewilligten Schlachtbetrieben geschlachtet werden können, wenn solche Schlachtungen nicht mehr als 30 000 kg Fleisch pro Jahr ergeben.11

Artikel 3 Registrierung Der Begriff «alle» wird im Einleitungssatz von Absatz 2 in den drei Sprachfassungen hinzugefügt, um den kumulativen Charakter der Liste der Anforderungen stärker zum Ausdruck zu bringen: Um von der Meldepflicht ausgenommen zu werden, muss ein Betrieb alle in den Buchstaben a, b und c festgeleg- ten Kriterien kumulativ erfüllen. Zudem wird durch das Hinzufügen von et zwischen Buchstabe b und c in der französischen bzw. von e in der italienischen Fassung die Kohärenz mit der deutschen Fassung sichergestellt. In der französischen Fassung wird in Buchstabe a ou («oder») durch et («und») ersetzt (in Bezug auf die Anbaufläche müssen alle drei Kriterien erfüllt sein). Abgesehen von diesen sprachlichen Anpassungen wird der Inhalt von Artikel 3 nicht geändert. Dies bedeutet beispielsweise, dass ein Betrieb ohne landwirtschaftliche Nutzfläche (LN), der Pilze, Algen, Mikroalgen, Kaninchen oder Insekten produziert, seine Aktivität der zuständigen Stelle des Kantons melden muss, ausser er gibt «seine Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Ein- zelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten» ab. Unter «kleinen Mengen » ist eine jährliche Produktion von rund 1000 kg zu verstehen.

Artikel 4 Verpflichtungen der Betriebe Die Liste der möglichen Kontaminationsquellen für Primärprodukte (Abs. 3 Bst. c) wird durch «Dün- ger» ergänzt (der Begriff «Rückstände von chemischen Stoffen» umfasst z. B. nicht die Gefahr der mikrobiologischen Kontamination durch organische Dünger). Zudem wird der Begriff «Verpackungs- material von Futtermitteln» durch den allgemeineren Begriff «Futtermittel» ersetzt. Somit trägt diese Liste der entsprechenden Bestimmung der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 (vgl. Anhang I, Teil A, Kap. II.3., Bst. a) besser Rechnung.

Artikel 9 Zuständigkeit der Bundesämter Das BLW trägt die Hauptverantwortung für die Erarbeitung der VPrP und die Beaufsichtigung ihres Vollzugs. Es arbeitet zu diesem Zweck eng mit dem BLV zusammen, vor allem bei tierischen Erzeug- nissen. Die beiden Ämter arbeiten des Weiteren zusammen, um Weisungen über die Kontrolle zu er- lassen. Die Weisungen über die Kontrollen der Hygiene in der tierischen Primärproduktion sind Be- standteil der Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhal- tungen, die vom BLV herausgegeben werden.12

Ingress der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 2010 (MiPV, SR 916.351.0)

Mit der Revision vom 16. Juni 2023 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsge- setz, LwG) wurde unter anderem beabsichtigt, eine Rechtsgrundlage für den Bundesbeitrag an die Kosten für die Milchprüfung zu schaffen. Diese Änderung hat keine wesentliche Auswirkung auf das aktuelle System der Milchprüfung. Dennoch sollte sie im Ingress der Milchprüfungsverordnung vom

Die Mindestanforderungen für die Selbstkontrolle sind in den Technischen Weisungen des BLV über Bewilligungsverfahren von Schlacht- und Wildbearbeitungsbetrieben (Anhang 3, Punkt 8) aufgeführt, abrufbar auf der Website des BLV> Lebensmittel und Ernährung > Lebensmittelsicherheit > Verantwortung > Schlachtbetriebe. Abrufbar auf der Website des BLV > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Techni- sche Weisungen > Primärproduktion.

Verordnung über die Primärproduktion

20. Oktober 2010 (MiPV; SR 916.351.0) erwähnt werden. Der Ingress der Verordnung wird daher durch einen Verweis auf Artikel 41 des LwG ergänzt, da sich der Bundesbeitrag an die Kosten für die Milchprüfung auf diesen Artikel stützt.

10.4 Auswirkungen

10.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf den Bund. Es handelt sich in erster Linie um Präzisierungen. In der Schweiz produzieren nur sehr wenige Unternehmen Al- gen oder Mikroalgen. Mit der Umsetzung dieser Änderungen beabsichtigt das BLW ferner festzulegen, wie die Kantone ihm einige weitere Aktivitäten der nichtlandwirtschaftlichen Primärproduktion, die grundsätzlich bereits durch die VPrP abgedeckt sind, jedoch noch nicht im agrarpolitischen Informati- onssystem AGIS registriert werden können, melden müssen: die Produktion von Pilzen, pflanzlichen Erzeugnissen und Insekten in nichtlandwirtschaftlichen Betrieben («urbane Landwirtschaft»). Die Übermittlung der Daten dieser «Betriebe in städtischen Gebieten» könnte analog zur Übermittlung der Daten von Aquakultur- und Imkereibetrieben erfolgen, d. h. über das Informationssystem des kantona- len Landwirtschaftsamtes an das AGIS. In Ermangelung dieser Daten können das BLW und das BLV ihre Oberaufsichtsfunktion über die Kontrolle dieser Unternehmen durch die Kantone nicht ausüben.

10.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine wesentlichen Auswirkungen auf die Kantone. Ihre Um- setzung wird möglicherweise eine geringfügige Anpassung der kantonalen Informationssysteme zur Folge haben. Damit wird angestrebt, die Daten der wenigen Unternehmen, die neue Arten der Primär- produktion betreiben (Algen und Mikroalgen sowie andere Formen der «urbanen Landwirtschaft», die grundsätzlich bereits durch die VPrP abgedeckt sind und von den Kantonen kontrolliert werden, deren Registrierung im AGIS aber noch nicht möglich ist, siehe Punkt 10.4.1), sowie die entsprechenden Kontrolldaten an die zentralen Informationssysteme (AGIS und Acontrol) zu übermitteln. Wie für die Registrierung von Aquakultur- und Imkereibetrieben sowie Hobbyhaltungen könnte die Zusammenar- beit zwischen dem Landwirtschaftsamt und dem Veterinärdienst und/oder dem Amt für Lebensmittel- kontrolle erforderlich sein. Wichtig ist auch, dass die Kantone Hygienekontrollen durchführen und da- bei der mikrobiologischen Gefährdung im Zusammenhang mit der Algenproduktion Rechnung tragen.

10.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht massgeblich auf die Volkswirtschaft aus. In der Schweiz gibt es nur sehr wenige Unternehmen, die Algen oder Mikroalgen produzieren. Die Integra- tion dieser Art der Primärproduktion in die VPrP wird in der Praxis nicht viel verändern. Die Produzen- tinnen und Produzenten tragen weiterhin die Verantwortung für die Sicherheit ihrer Erzeugnisse, die den lebens- und futtermittelrechtlichen Vorschriften entsprechen müssen. Die Ausnahme von der Mel- depflicht gegenüber dem Kanton gemäss Artikel 3 VPrP stellt eine geringfügige Vereinfachung für die Produzentinnen und Produzenten von Algen oder Mikroalgen dar, die ihre Primärprodukte in kleinen Mengen nur direkt oder über lokale Einzelhandelsbetriebe an Konsumentinnen und Konsumenten ab- geben.

10.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen wirken sich nicht auf die Umwelt aus.

10.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen stehen im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Le- bensmittel- und Futtermittelhygiene. Sie sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des in- ternationalen Rechts und insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar. Mit diesen Änderungen wird eine autonome Anpassung des

Verordnung über die Primärproduktion

schweizerischen Rechts angestrebt, damit dieses anlässlich einer künftigen Aktualisierung des Inhalts von Anhang 5 Anlage 1 und von Anhang 11 Anlage 6 des Agrarabkommens als gleichwertig mit dem EU-Recht angesehen werden kann.

10.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

10.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014 (SR 817.0) und Artikel 159a, 177 und 181 Absatz 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) bilden die rechtlichen Grundlagen.

Verordnung über die Primärproduktion

(VPrP)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 23. November 20051 über die Primärproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 1 Abs. 3 3 Diese Verordnung gilt nicht für das Jagen, das Fischen und das Ernten wild wach- sender Erzeugnisse.

Art. 2 In dieser Verordnung gelten die folgenden Begriffe: a. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text. b. Primärprodukte: Pflanzen, Algen und Mikroalgen, Pilze, Tiere und daraus gewonnene pflanzliche oder tierische Erzeugnisse der Primärproduktion, die zur Verwendung als Lebensmittel oder Futtermittel bestimmt sind.

Art. 3 Abs. 2 Einleitungssatz und Bst. a und b Die Meldepflicht nach Absatz 1 gilt nicht für Betriebe, die alle folgenden Kriterien erfüllen: a. Betrifft nur den französischen Text.

SR .......... 1 SR 916.020

Verordnung über die Primärproduktion «%ASFF_YYYY_ID»

b. Betrifft nur den französischen und den italienischen Text.

Art. 4 Abs. 3 Bst. c

3 Sie müssen dafür sorgen, dass:

c. Kontaminationen durch Tiere, Schädlinge, Abfälle, schädliche Bestandteile der Luft, des Wassers und des Bodens sowie durch Rückstände von chemi- schen Stoffen, durch Dünger und durch Futtermittel vermieden werden;

Art. 9 Abs. 1

1 Das BLW beaufsichtigt in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Lebensmittelsi-

cherheit und Veterinärwesen (BLV) den Vollzug der Vorschriften über die Primär- produktion in den Kantonen. Das BLW und das BLV können nach Anhörung der zu- ständigen kantonalen Behörden Weisungen betreffend die Kontrolle erlassen. Vorbehalten bleibt Artikel 16 der Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20102.

II Die Milchprüfungsverordnung vom 20. Oktober 20103 wird wie folgt geändert:

Ingress gestützt auf die Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a und 44 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 20144 ; gestützt auf die Artikel 10, 41 und 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19985, verordnet:

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

2 SR 916.351.0 3 SR 916.351.0 4 SR 817.0 5 SR 910.1

11 Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung), SR 916.140

11.1 Ausgangslage

Artikel 62 des Landwirtschaftsgesetzes (LwG; SR 910.1) wird durch die Änderung vom 16. Juni 2023 (AP22+) aufgehoben. Somit wird Artikel 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» der Weinverord- nung obsolet.

Das eidgenössische Rebsortenverzeichnis, wie es in Artikel 5 des Bundesbeschlusses vom 19. Juni 1992 über den Rebbau (AS 1992 1986) definiert war, wurde 1998 als Artikel 62 «Rebsorten- verzeichnis» ins LwG überführt.

Gemäss dem aufgehobenen Artikel 62 LwG prüft das BLW die Rebsorten auf ihre Eignung für den An- bau und führt ein Rebsortenverzeichnis, in dem es die für den Anbau empfohlenen Rebsorten be- zeichnet. Die Liste des schweizerischen Verzeichnisses entsprach in Bezug auf die Etikettierung der Weine der Liste der Keltertraubensorten, die von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) für die Sorten zu erstellen sind, die auf ihrem Hoheitsgebiet für den Anbau zur Weinerzeugung zugelas- sen sind. Das schweizerische Verzeichnis war eine Voraussetzung dafür, dass Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in der Schweiz in die EU eingeführt und dort vermarktet werden durften.

2009 hat die EU ihre Rechtsvorschriften geändert. Sie verpflichtet Drittländer, bei deren Weinen die Rebsorte auf dem Etikett angegeben ist und deren Weine in ihr Hoheitsgebiet eingeführt werden, nicht mehr dazu, ein eigenes Rebsortenverzeichnis zu führen. In Artikel 50 Absatz 1 Buchstabe c der Dele- gierten Verordnung (EU) 2019/33 der Kommission wird festgelegt, dass für Weinbauerzeugnisse mit Ursprung in Drittländern die Namen der Keltertraubensorten oder ihre Synonyme diejenigen sind, die im Verzeichnis der Internationalen Organisation für Rebe und Wein, des Internationalen Verbands zum Schutz von Pflanzenzüchtungen oder des Internationalen Rates für pflanzengenetische Ressour- cen aufgeführt sind. Die Pflicht der Ausfuhrländer, eine nationale Liste der Rebsorten zu führen, ent- fällt folglich.

11.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Artikel 7 «Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis» wird aufgehoben.

Folglich wird die Verordnung des BLW über das Rebsortenverzeichnis (SR 916.140.1) ebenfalls auf- gehoben.

11.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Agroscope ist mit der Ausführung der aktuellen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Prüfung der Eignung für den Anbau in der Schweiz und der Aufnahme in das Rebsortenverzeichnis betraut. Diese Tätigkeiten sind in der Richtlinie des BLW für die Prüfung neuer Rebsorten festgelegt. Mit der Aufhe- bung von Artikel 7 der Weinverordnung sowie der Verordnung über das Rebsortenverzeichnis wird auch diese Richtlinie aufgehoben.

Die Klonzüchtung, die Züchtung und die Prüfung von Sorten sowie önologische Versuche zählen zu den im Forschungsprogramm von Agroscope festgelegten Aufgaben. Agroscope wird weiterhin die Eignung der Rebsorten für den Anbau in der Schweiz prüfen und eine Liste der empfohlenen Rebsor- ten veröffentlichen.

Weinverordnung

11.4 Auswirkungen

11.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für den Bund weder finanzielle noch personelle Auswirkun- gen. Sie haben keinen Einfluss auf das Arbeitsprogramm von Agroscope.

11.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben für die Kantone keine finanziellen Auswirkungen. Drei Kan- tone (AG, ZG und BE) müssen den Verweis auf die Verordnung über das Rebsortenverzeichnis aus ihrer kantonalen Weinbaugesetzgebung streichen.

11.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

11.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Umwelt.

11.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internati- onalen Rechts vereinbar, insbesondere im Rahmen des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit land- wirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81).

11.6 Inkrafttreten

Es wird vorgeschlagen, dass die Änderungen am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

11.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 62 LwG bildete die Rechtsgrundlage für Artikel 7 der Weinverordnung.

Verordnung über den Rebbau und die Einfuhr von Wein

(Weinverordnung)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Weinverordnung vom 14. November 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 7 Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

1 SR 916.140

Verordnung des BLW über das Rebsortenverzeichnis

Aufhebung vom …

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

Einziger Artikel

Die Verordnung des BLW vom 28. Oktober 20151 über das Rebsortenverzeichnis wird auf den 1. Januar 2025 aufgehoben.

… Bundesamt für Landwirtschaft

Christian Hofer

1 AS 2015 4549, 2018 1585, 2023 285

12 Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermit- tel-Verordnung, FMV), SR 916.307

12.1 Ausgangslage

Die FMV regelt die Einfuhr, die Produktion, die Verarbeitung, das Inverkehrbringen und die Verwen- dung von Futtermitteln für Nutztiere und Heimtiere. In der Praxis wurden bei der Anwendung dieser Verordnung einige Lücken oder ungenaue Formulie- rungen festgestellt, die den Unternehmen und der für die Kontrolle zuständigen Behörde die Arbeit er- schweren. Diese Mängel gilt es zu beheben.

12.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Formulierung gewisser Artikel und der Begriff «Einzelhandel» werden überarbeitet. Der Begriff «Nebentierarten» und ein Absatz zur Beschränkung der Abgabe von Futtermittelzusatzstoffen werden hinzugefügt.

12.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Begriffe Der Begriff «Nebentierarten» wird in den EU-Verordnungen für die Zulassung von Futtermittelzusatz- stoffen regelmässig verwendet. Da der Wortlaut dieser Verordnungen ins schweizerische Recht über- nommen wird, der Begriff in Letzterem jedoch nicht definiert ist, kann es zu Abweichungen bei dessen Auslegung kommen. Die Begriffsbestimmung aus den EU-Rechtsvorschriften wird in Absatz 4 hinzu- gefügt. Unter den Begriff «Einzelhandel» fallen neben der Handhabung und Lagerung auch die Bearbeitung und Verarbeitung von Futtermitteln. Dieser Ansatz entspricht nicht der normalerweise, etwa im Le- bensmittelrecht, verwendeten Bedeutung, da der Einzelhandel die Bearbeitung und Verarbeitung von Futtermitteln nicht beinhaltet. Die aktuelle Formulierung der Definition von «Einzelhandel» führt zu Problemen bei der Anwendung der Verordnung, vor allem im Zusammenhang mit der Registrierung der Unternehmen. Der Begriff wird daher angepasst und beschränkt sich neu auf die Handhabung und Lagerung von Futtermitteln.

Artikel 9 Katalog der Einzelfuttermittel und Meldepflicht Dieser Artikel sieht lediglich vor, dass das BLW für die Veröffentlichung einer Liste der gemeldeten Einzelfuttermittel zuständig ist. Die Kompetenz für die Prüfung und neuerliche Prüfung der Meldungen sowie für das Nachführen der Liste nach einer Änderung der Liste der Einzelfuttermittel, die von der Meldepflicht ausgenommen sind, wird hingegen nicht näher erwähnt. Absatz 3 wird angepasst, um die entsprechenden Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Führen dieser Liste klarzustellen. Es wird ergänzt, wo diese Liste veröffentlicht und abrufbar ist.

Artikel 19 Grundsatz der Zulassung Die für die Kontrolle zuständigen Behörden stellen allzu häufig fest, dass Futtermittelzusatzstoffe an nicht zugelassene Verwenderinnen und Verwender abgegeben werden, was zu Problemen bei der Si- cherheit in der Lebensmittelkette führen kann. Da dieser Punkt in den EU-Rechtsvorschriften nicht hin- reichend geregelt ist, haben einige Mitgliedstaaten eine entsprechende Bestimmung in ihr innerstaatli- ches Recht aufgenommen. Der neu hinzugefügte Absatz 2bis sieht vor, dass die risikobehafteten Fut- termittelzusatzstoffe und Vormischungen, für deren Produktion oder Inverkehrbringen eine Zulassung erforderlich ist, nur an Unternehmen abgegeben werden dürfen, die für deren Verwendung zugelas- sen sind.

Futtermittel-Verordnung

Artikel 22 Bewilligte Futtermittelzusatzstoffe Derzeit sind die Bewilligungen von Futtermittelzusatzstoffen der Kategorien 4 und 5 nicht übertragbar. Dieses Vorgehen entspricht nicht mehr der Marktrealität und auch nicht dem Ansatz der EU. So ist eine Übertragung der Bewilligung, unter anderem bei der Weitergabe von Produkten unter Firmen, bei Fusionen oder bei einem Wechsel des schweizerischen Verteilers durch die Bewilligungsinhaberin in der EU, nicht möglich. Absatz 3 wird an den Wortlaut der EU angepasst und legt somit fest, dass das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses nur durch die Bewilligungsinhaberin, ihre Rechtsnach- folgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen darf. Somit ist eine Änderung der Bewilligungsinhaberin künftig möglich, indem ein Antrag zur Änderung der Bewilligungsbedingungen gemäss Artikel 30 Absatz 4 gestellt wird.

Artikel 26 Begehren und Gesuche Um die EU-Rechtsvorschriften zu übernehmen und sich der Marktrealität anzupassen, wird die Mög- lichkeit, ein Begehren oder ein Gesuch zu stellen, auf die schweizerischen Vertreterinnen und Vertre- ter eines ausländischen Unternehmens ausgeweitet. Auf diese Weise behalten ausländische Unter- nehmen die Kontrolle über ihre Erzeugnisse gegenüber ihrem schweizerischen Verteiler. Um Prob- leme bei der Auslegung zu vermeiden, wird die Art des Abkommens präzisiert, durch das vereinbart ist, dass die Anforderung des Sitzes in der Schweiz keine Anwendung findet, d. h. ein Abkommen zwi- schen der Schweiz und dem Land, in dem die betreffende Person ihren Wohnsitz oder das betref- fende Unternehmen seinen Geschäftssitz hat.

Artikel 43 Aufzeichnungspflicht Anders als Absatz 1 vermuten lässt, beschränkt sich die Aufzeichnungspflicht für die Rückverfolgbar- keit der Futtermittel nicht auf Nutztierfuttermittel. Die geltende Pflicht für alle Unternehmen ist in An- hang 11 der Futtermittelbuch-Verordnung (FMBV; SR 916.307.1) festgelegt und steht im Einklang mit dem Futtermittelrecht der EU. Die aktuelle Bestimmung, die sich aus dem Lebensmittelrecht der EU ergibt, ist daher irreführend. Die Sachüberschrift des Artikels und Absatz 1 werden geändert, um die Bestimmungen anzupassen.

Artikel 47 Meldepflicht Die Begrifflichkeiten, die aktuell zur Definition der Unternehmen verwendet werden, die der Melde- pflicht unterliegen, weichen leicht von den in der Definition von Artikel 3 Absatz 5 Buchstabe c verwen- deten Begriffen ab. Dies führt zu fehlerhaften Auslegungen und einer Lücke für die Vollzugsbehörde. Absatz 1 Buchstabe a wird angepasst, um die Begriffe zu vereinheitlichen.

Artikel 48 Zulassung von Betrieben Die deutschen und italienischen Fassungen werden an die französische Fassung angepasst, damit die Zulassungspflicht für alle Betriebe und nicht nur für Landwirtschaftsbetriebe gilt.

Artikel 54 Verzeichnis der registrierten und zugelassenen Betriebe Die Fussnote in Absatz 1, in der auf die Verordnung (EG) Nr. 183/20051 verwiesen wird, wird korri- giert, damit sie den Gesetzestechnischen Richtlinien entspricht.

12.4 Auswirkungen

12.4.1 Bund

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für den Bund.

Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, Fassung gemäss ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1.

Futtermittel-Verordnung

12.4.2 Kantone

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Kantone.

12.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagenen Änderungen erleichtern die Anwendung der Verordnung für die Unternehmen durch die Klärung gewisser Artikel und Begriffe.

12.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagenen Änderungen haben keine Auswirkungen für die Umwelt.

12.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen sind mit den Pflichten der Schweiz nach Anhang 5 des Abkom- mens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vereinbar, in den die aktuelle FMV im Rahmen einer künftigen Aktualisierung aufgenommen werden soll.

12.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft.

12.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 158 Absatz 2, 159a, 160, Absätze 1‒5, und 181 Absatz 1bis LwG bilden die Rechtsgrund- lage.

2 SR 0.916.026.81

Verordnung über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln (Futtermittel-Verordnung, FMV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 Bst. f und Abs. 5 Bst. f

4 In Bezug auf Tiere bedeuten:

f. Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und Fische, die zu den Salmonidae gehören. In Bezug auf Unternehmen bedeuten: f. Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Gross- handelsverkaufsstellen.

Art. 9 Abs. 3

3 Das BLW prüft die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen und veröffentlicht sie

in einer Liste, die es fortlaufend aktualisiert.2 Es kann die eingegangenen Meldungen jederzeit neu prüfen.

1 SR 916.307 2 Die Liste ist auf der Website von Agroscope unter folgender Adresse kostenlos abrufbar: www.agroscope.admin.ch > Themen > Nutztiere > Futtermittel > Futtermittelkontrolle > Gesetzliche Grundlagen > Angemeldete Einzelfuttermittel.

Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2bis Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen nach Artikel 48 Absatz 1 dürfen nur

an Futtermittelunternehmen oder Betriebe der Primärproduktion abgegeben werden, die für deren Verwendung zugelassen sind.

Art. 22 Abs. 3 3 Das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses darf nur durch die Bewilligungs-

inhaberin, ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen.

Art. 26 Abs. 2 und 3 Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können von Personen oder Firmen mit Wohn- oder Geschäftssitz, einer Zweignieder- lassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz gestellt werden.

3 Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können von Personen oder Firmen mit

Wohn- oder Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz eingereicht werden, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.

Art. 39 Abs. 1 Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufzeichnungspflicht

1 Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rück-

verfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a

1 Die Futtermittelunternehmen:

a. melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermit- teln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;

Art. 48 Abs. 2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Be- triebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vor- mischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:

Futtermittel-Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 54 Abs. 1 Fussnote 1 Das BLW trägt die Betriebe, die es nach Artikel 47 registriert oder nach Artikel 48

zugelassen hat, in ein nationales Verzeichnis ein. Die Betriebe werden mit einer indi- viduellen Kennnummer in der Form, wie sie in Anhang V Kapitel I und II der Ver- ordnung (EG) Nr. 183/20053 vorgesehen ist, versehen.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Ja- nuar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, Fassung gemäss ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1.

13 Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandes- verordnung, HBV), SR 916.344

13.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, dass Betrieben, die Le- bensmittelabfälle verwerten oder Versuche durchführen, die Beantragung von höheren Tierbeständen ermöglicht werden soll. Mit den vorgeschlagenen Änderungen der Höchstbestandesverordnung wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnungsanpassung soll am

1.1.2025 in Kraft treten.

Artikel 46 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, für die einzelnen Nutztierarten Höchstbestände je Betrieb festzusetzen. Im dritten Absatz ist geregelt, in welchen Fällen Ausnahmen vom geltenden Höchstbestand gewährt werden können. Die bisher abschliessende Aufzählung der Versuchsbetriebe und Forschungsanstalten verhinderte, dass private Organisationen und Unternehmen ebenfalls einen höheren Tierbestand für Versuchs- und Forschungszwecke beantragen konnten. Mit der Anpassung von Artikel 46 Absatz 3 LwG im Rah- men der AP22+ werden Ausnahmen für Versuchsbetriebe von privaten Unternehmen möglich, sofern der höhere Bestand zur Durchführung von wissenschaftlichen Versuchen erforderlich ist und die Re- sultate zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion beitragen.

Bei der Genehmigung von Ausnahmen für Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Ent- sorgungsaufgabe erfüllen, konnten bisher nur Nebenprodukte (z. B. Schotte und Käseabfälle, Teig- und Brotreste) berücksichtigt werden, die in einem Lebensmittelverarbeitungsbetrieb anfallen (z. B. Käsereien oder Bäckereien). Bisher konnte beispielsweise Altbrot lediglich dann berücksichtigt wer- den, wenn es direkt aus dem Verarbeitungsbetrieb, also der Bäckerei, stammte. Altbrot, welches in den Filialen nicht verkauft wurde, durfte nicht berücksichtigt werden, da es aus dem Detailhandel und nicht der Verarbeitung stammte. Mit der Anpassung von Artikel 46 Absatz 3 LwG können zusätzlich zu den Nebenprodukten aus der Lebensmittelverarbeitung neu auch Lebensmittelabfälle für die Bewilli- gung eines höheren Tierbestandes angerechnet werden. Mit der neuen Regelung fällt die in gewissen Fällen für Praxis und Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukt und Lebensmittelab- fall weg. Die Neuregelung begünstigt die sinnvolle Verwertung von Lebensmittelabfällen.

13.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Aufgrund der Änderung von Artikel 46 Absatz 3 LwG soll der 4. Abschnitt der Höchstbestandesverord- nung (HBV) so angepasst werden, dass Bewilligungen für Tierbestände über den Limiten der Höchst- bestandesverordnung (HBV) bei entsprechender Versuchstätigkeit auch von privaten Unternehmen beantragt werden können. Weiter sollen für eine Bewilligung für Betriebe, die eine im öffentlichen Inte- resse liegende Entsorgungsaufgabe erfüllen, auch Lebensmittelabfälle berücksichtigt werden.

13.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 10 Absatz 1 In Artikel 10 werden zusätzlich zu den erwähnten Nebenprodukten aus der Milch- und Lebensmittel- verarbeitung jeweils auch die Lebensmittelabfälle genannt. Ob ein Produkt aus der Milch- oder Le- bensmittelbranche stammt, wird nur bei Nebenprodukten unterschieden. Die Differenzierung zwischen Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung und Nebenprodukten nicht aus der Milchverarbeitung/ Le- bensmittelabfällen ist für die Anforderung an den Energieanteil in der Ration wichtig. Werden Neben- produkte aus der Milchverarbeitung (u. a. Schotte, Buttermilch und Käseabfälle) verfüttert, ist ein Energieanteil aus anrechenbaren Nebenprodukten von 25% erforderlich. Bei Nebenprodukten, welche nicht aus der Milchverarbeitung stammen, oder bei Lebensmittelabfällen erhöht sich dieser Anteil auf 40%. Die höhere Anforderung gilt auch für Kombinationen aus Nebenprodukten aus der Milchverar- beitung und solchen, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen. Lebensmittelabfälle, die zwar als

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

Milchprodukt anzusehen sind, aber nicht aus der Verarbeitung (sondern z.B. dem Detailhandel) stam- men, sind wie Lebensmittelabfälle zu behandeln. Artikel 10 Absatz 2 Analog zu den Nebenprodukten muss auch bei Lebensmittelabfällen der Kanton, auf dessen Gebiet die Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigen, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen Interesse liegt und von regionaler Bedeutung ist. Wenn Lebensmittelabfälle über einen Sammeltransport zusammengeführt werden, kann die Einhal- tung der Fahrdistanz anhand einer Liste der verschiedenen Sammelorte belegt werden. Lebensmittel- abfälle, welche mehr als 75 km transportiert werden müssen, können selbstverständlich verfüttert wer- den, an den erforderlichen Energieanteil für die Bewilligung dürfen sie jedoch nicht angerechnet wer- den.

Der Abnahmevertrag nach Buchstabe d muss zwischen dem verwertenden Schweinebetrieb und dem Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche abgeschlossen werden. Ein Vertrag mit einem Zwischen- händler oder einem Transportunternehmen ist nicht ausreichend. Weiter werden mit der Regelung Speisereste, deren Verfütterung aktuell aus seuchenhygienischen Gründen nicht erlaubt ist, ausge- schlossen (vgl. Artikel 27 Absatz 3 Buchstabe a der Verordnung über tierische Nebenprodukte [VTNP; SR 916.441.22]). Restaurants, Hotels, Kantinen oder andere Grossküchen sind nicht als Betriebe der Milch- oder Lebensmittelbranche anzusehen, sondern dem Dienstleistungssektor zuzuordnen.

Artikel 11

Im Artikel 11 wird festgelegt, dass die Liste der Nebenprodukte im Anhang, welche für eine Bewilli- gung nach Artikel 10 berücksichtigt werden können, auch Lebensmittelabfälle beinhalten kann.

Artikel 12

Im Artikel 12 wird analog zu Artikel 46 Absatz 3 LwG der Begriff «Forschungsanstalten des Bundes» durch «die landwirtschaftliche Forschungsanstalt des Bundes» ersetzt. Weiter wird auf die explizite Nennung des Aviforums und der Mast- und Schlachtleistungsprüfung Sempach verzichtet. Diese Un- ternehmen könnten mit der neuen Formulierung dennoch als Versuchsbetrieb ein entsprechendes Ge- such einreichen.

Damit Versuchsbetrieben ein höherer Tierbestand bewilligt wird, muss die Anzahl benötigter Tiere durch den Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin über statistische Berechnungen begründet werden. Die Versuchstätigkeit muss stetig erfolgen und dem BLW ist die geplante Verwendung der Versuchs- resultate darzulegen.

Anhang

Die Bezeichnungsüberschrift unter 2. wird um Lebensmittelabfälle ergänzt.

13.4 Auswirkungen

13.4.1 Bund

Die im Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen fällt weg. Finanzielle oder personelle Auswirkungen auf den Bund sind nicht zu erwarten.

13.4.2 Kantone

Die im Vollzug schwierige Unterscheidung zwischen Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen fällt weg. Finanzielle oder personelle Auswirkungen auf die Kantone sind nicht zu erwarten.

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion

13.4.3 Volkswirtschaft

Die Höchstbestände bleiben unverändert. Die Möglichkeit einen höheren Tierbestand zu beantragen ermöglicht auch privaten Unternehmen Forschung mit Tierzahlen, welche für eine statistische Auswer- tung erforderlich sind. Der Einsatz von Nebenprodukten und Lebensmittelabfällen in der Schweinefüt- terung ermöglicht eine sinnvolle Verwertung. Die breitere Auswahl an Nebenprodukten und Lebens- mittelabfällen könnte zu einem höheren Anteil an über die Tierproduktion verwerteten Mengen führen.

13.4.4 Umwelt

Allenfalls könnte die Anzahl der Bewilligungen nach dem 4. Abschnitt der HBV leicht ansteigen. Eine leichte Zunahme des Schweizerischen Schweinebestandes wäre somit denkbar. Allerdings sind an- dere Faktoren wie die ökonomischen Rahmenbedingungen und die Raumplanungs- und Gewässer- schutzgesetzgebung für die Gesamtzahl der gehaltenen Schweine entscheidend. Per 31.07.23 sind

20 Betriebe im Besitz einer Bewilligung nach Abschnitt 4 HBV.

13.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Regelungen der HBV gelten nur für Betriebe im Inland. Die vorgeschlagenen Änderungen sind deshalb mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem bilateralen Ag- rarabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81), vereinbar.

13.6 Inkrafttreten

Die Änderungen treten auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

13.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 46 Absätze 1 und 3 und Artikel 177 Absatz 1 LwG

Verordnung über Höchstbestände in der Fleisch- und Eierproduktion (Höchstbestandesverordnung, HBV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Höchstbestandesverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Gliederungstitel vor Art. 10

4. Abschnitt:

Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten, sowie Betriebe mit Versuchs- und Forschungstätigkeit

Art. 10 Zulässige Bestände für Betriebe mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten Das BLW bewilligt Betrieben mit Schweinehaltung, die Nebenprodukte von Milch- und Lebensmittelverarbeitungsbetrieben oder Lebensmittelabfälle verwerten, auf Ge- such hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, wenn sie im Durchschnitt eines Jahres: a. mindestens 25 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung decken; b. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Lebensmittel- nebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, oder mit Le- bensmittelabfällen decken; oder c. mindestens 40 Prozent des Energiebedarfs der Schweine mit Nebenprodukten aus der Milchverarbeitung sowie mit Lebensmittelnebenprodukten, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, oder mit Lebensmittelabfällen decken.

1 SR 916.344

Höchstbestandesverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn:

a. der Kanton, auf dessen Gebiet die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle anfallen, schriftlich bestätigt, dass die Entsorgungsaufgabe im öffentlichen In- teresse liegt und von regionaler Bedeutung ist; b. der Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche, von dem die Nebenpro- dukte oder Lebensmittelabfälle stammen, in einer Fahrdistanz von höchstens

75 km liegt;

c. die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle bisher nicht von anderen Betrie- ben übernommen wurden oder diese nicht bereit sind, die Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle weiterhin zu übernehmen; d. die Abnahme der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle in einem schriftli- chen Vertrag zwischen dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin und dem Betrieb der Milch- oder Lebensmittelbranche vereinbart ist, von dem die zu verfütternden Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle stammen, der Vertrag muss Angaben zum Gehalt der Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle und der Menge der pro Jahr verwerteten Nebenprodukte oder Lebensmittelabfälle beinhalten; e. der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin neben Schweinen keine anderen Tiere hält, für die diese Verordnung gilt, es sei denn, die Tiere werden als Nutztiere für den ausschliesslich persönlichen Gebrauch oder als Heimtiere gehalten; f. der Kanton, in dem die Produktionsstätte liegt, schriftlich bestätigt, dass:

1. mit den bestehenden Beständen die Tierschutzvorschriften erfüllt sind,

und

2. mit den beantragten Beständen die Gewässervorschriften eingehalten

werden können. Das BLW erteilt die Bewilligung entsprechend der Menge der verwerteten Neben- produkte und Lebensmittelabfälle.

Art. 11 Sachüberschrift sowie Abs.1 und Abs. 2 Einleitungssatz Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle

1 Die Nebenprodukte von Milch- oder Lebensmittelverarbeitungsbetrieben und Le-

bensmittelabfälle, die für die Erteilung einer Bewilligung nach Artikel 10 berücksich- tigt werden, sind im Anhang aufgeführt.

2 Das BLW kann den Anhang ändern. Es nimmt Nebenprodukte und Lebensmittelab-

fälle in den Anhang auf, wenn diese die folgenden Anforderungen erfüllen:

Das BLW bewilligt der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt des Bundes und Ver- suchsbetrieben auf Gesuch hin höhere Bestände als diejenigen nach Artikel 2, soweit dies zur Durchführung der Versuche erforderlich ist.

Höchstbestandesverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1 bis Die Versuchsbetriebe müssen eine ständige auf wissenschaftlichen Grundlagen

basierende Versuchstätigkeit nachweisen und dem BLW aufzeigen, wie die Versuchs- ergebnisse zur Unterstützung der Schweizer Tierproduktion eingesetzt werden sollen.

II Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Höchstbestandesverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang (Art. 11 und 24 Abs. 2)

Liste der Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle nach Artikel 11

Bezeichnung Nebenprodukt der …. TS VES

1. Nebenprodukte der Milchverarbeitung:

1.1 Buttermilch Butterherstellung 65 1,1

1.2 Buttermilch 20 % Butterherstellung 200 3,4

1.3 Buttermilch 30 % Butterherstellung 300 5,1

1.4 Käseabfälle Käseherstellung 700 17,5

1.5 Molke (=Schotte): Käseherstellung

1.5.1 Hartkäse 60 0,9

1.5.2 Weichkäse 53 0,8

1.5.3 Ziger 60 0,9

1.5.4 Schottekonzentrat:

– 12 % 120 1,8 – 18 % 180 2,6 – 25 % 250 3,7

1.6 Permeat Proteingewinnung aus 40 0,6

Magermilch oder Molke

1.7 Spülmilch Milchverarbeitung 80 1,6

2. Lebensmittelnebenprodukte, die nicht aus der Milchverarbeitung stammen, und

Lebensmittelabfälle:

2.1 Weizenstärke flüssig 170 2,7

2.2 Nebenprodukt der 200 2,6

Tofu-Herstellung

2.3 Biertreber frisch 220 2.2

2.4 Gemüseabfälle / 120 1,7

Gemüseabfallsuppe

2.5 Teige 675 11.3

2.6 Brotabfälle 770 13.4

2.7 Biskuitabfälle und 940 17.8

Bäckereinebenprodukte

2.8 Kartoffelabfälle 150 1,9

2.9 Hefen 100 1,4

2.10 Getränkereste mit 100 1,7

Milchpermeat TS = Trockensubstanz VES = Verdauliche Energie Schwein

14 Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

(Milchpreisstützungsverordnung, MSV), SR 916.350.2

14.1 Ausgangslage

Der Bund stützt den Milchpreis mit den folgenden drei Zulagen: der Zulage für verkäste Milch nach Ar- tikel 38 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG) 1, der Zulage für Fütterung ohne Silage (Art. 39 LwG) und der Zulage für Verkehrsmilch (Art. 40 LwG). Damit der Bund diese Zulagen ausbe- zahlen kann, erfassen die Milchverwerter und Milchverwerterinnen monatlich in der Datenbank Milch (dbmilch.ch) die Milchmenge, die sie von den Milchproduzenten und Milchproduzentinnen und von an- deren Milchverwertern und Milchverwerterinnen gekauft haben und wie sie diese Milch verwertet ha- ben. Ein Sonderfall unter den Milchverwertern und Milchverwerterinnen sind Direktvermarkter und Di- rektvermarkterinnen. Sie sind Milchproduzenten und Milchproduzentinnen, welche eigene Milchpro- dukte direkt an die Verbraucher und Verbraucherinnen verkaufen. Artikel 10 der Milchpreisstützungs- verordnung (MSV) erlaubt Direktvermarktern und Direktvermarkterinnen mit monatlich weniger als 600 kg direkt vermarkteter Milch, die Milchmenge und deren Verwertung halbjährlich anstatt monatlich in der dbmilch.ch zu erfassen. Dadurch sinkt ihr administrativer Aufwand für die Meldung dieser gerin- gen, direkt vermarkteten Milchmenge und deren Verwertung. Aufgrund des halbjährlichen Meldeinter- valls erhalten sie die Milchzulagen jedoch auch nur halbjährlich anstatt monatlich vom Bund ausbe- zahlt. Die Inanspruchnahme dieser administrativen Vereinfachung ist freiwillig. Unabhängig von der direkt vermarkteten Milchmenge kann auch monatlich gemeldet werden. Ein bedeutender Teil der Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen kann bisher nicht von dieser ad- ministrativen Vereinfachung profitieren. Obwohl sie monatlich mehr als 600 kg Milch direkt vermark- ten, sind sie aufgrund der tiefen Milchmengen nicht auf eine monatliche Auszahlung der Milchzulagen angewiesen. Die vorliegende Änderung der MSV stellt sicher, dass auch solche Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen mit einer kleinen direkt vermarkteten Milchmenge von dieser Vereinfachung profitieren können.

14.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Art. 1a MSV können die Milchmenge und deren Ver- wertung neu jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg Milch direkt ver- markten. Die Erhöhung der Limite von 600 kg auf 2’000 kg direktvermarktete Milch pro Monat führt für zusätzlich rund 200 Direktvermarkter oder Direktvermarkterinnen zu einer administrativen Entlastung. Zudem muss die direktvermarktete Milchmenge und deren Verwertung nur noch ein Mal pro Jahr ge- meldet werden, anstatt wie bisher halbjährlich.

14.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 4 und 5 Seit Anfang 2022 können Milchproduzenten und Milchproduzentinnen in der dbmilch.ch die Milchver- werter und Milchverwerterinnen nicht mehr dazu ermächtigen, für sie das Gesuch um Ausrichtung der Zulage für Verkehrsmilch zu stellen. Die Funktion wurde selten genutzt und war sowohl technisch als auch organisatorisch nur mit viel Aufwand umsetzbar. In Artikel 3 können deshalb die Absätze 4 und 5 aufgehoben werden. Die Milchproduzenten und Milchproduzentinnen müssen das Gesuch selbst auf der dbmilch.ch einreichen. Falls ein Milchproduzent oder eine Milchproduzentin dauerhaft keinen Zu- gang zum Internet hat, reicht das BLW das Gesuch auf Anfrage ausnahmsweise stellvertretend für ihn oder sie ein.

Artikel 10 Absatz 2 Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen nach Artikel 1a MSV können neu die Milchmenge und de- ren Verwertung jährlich melden, wenn sie während eines Monats weniger als 2’000 kg vermarkten. Mit dieser höheren Limite können nach Angaben der TSM Treuhand GmbH (Administrationsstelle nach

1 SR 910.1

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

Art. 12 MSV) ungefähr 330 Direktvermarkter und Direktvermarkterinnen von einer jährlichen anstatt einer monatlichen Meldung profitieren. Dies sind rund 200 mehr als bei der geltenden Limite von 600 kg direkt vermarkteter Milch pro Monat. Die bisherige Meldefrist vom 10. November soll bestehen blei- ben. Der Termin vom 10. Mai entfällt. Mit einer jährlichen anstatt halbjährlichen Meldung der direkt vermarkteten Milchmenge kann der administrative Aufwand zusätzlich reduziert werden. Direktver- markter und Direktvermarkterinnen, welche die Milchzulagen für die direktvermarktete Milch weiterhin monatlich erhalten möchten, dürfen die direktvermarktete Milchmenge und deren Verwertung weiter- hin monatlich melden. Dadurch kann der Bund die Milchzulagen monatlich an sie ausbezahlen.

14.4 Auswirkungen

14.4.1 Bund

Die TSM Treuhand GmbH berücksichtigt in der Milchstatistik die von den Direktvermarktern und Di- rektvermarkterinnen gemeldete Milchmenge und deren Verwertung bisher halbjährlich. Dies verzerrt die monatliche Statistik zur vermarkteten Milchmenge leicht, weil die halbjährlichen direkt vermarkte- ten Milchmengen jeweils den Monaten April und Oktober zugerechnet werden. Aufgrund der Erhö- hung der Limite und der neu jährlichen Meldung verstärkt sich die bereits bestehende, statistische Verzerrung leicht, sofern die jährlich gemeldete, direkt vermarktete Milchmenge nur auf den Monat Oktober des jeweiligen Jahres verteilt wird. Der Bund schätzt, dass die Verzerrung mit der neuen Li- mite und der jährlichen Meldung bei etwa 1,2 Prozent der durchschnittlich vermarkteten Milchmenge des Monats Oktober liegt und damit weiterhin vernachlässigbar ist (Tabelle 1). Zudem ist die direktver- marktete Milchmenge eher rückläufig.

Tabelle 1 Kumulative Anteile der direkt vermarkteten Milch an der gesamten Milchmenge in den Monaten April und Oktober bei unterschiedlichen Limiten in Art. 10 Abs. 2 MSV (Quelle: TSM Treuhand GmbH) Direkt vermark- Anzahl Direktver- Durchschnittliche Gesamte Milchmenge im Anteil der direktvermark- tete Milchmenge markter und Di- jährlich direktver- Oktober (Durchschnitt teten Milch an der ge- pro Monat [kg] rektvermarkterin- marktete Milch- 2020-2022) [t] samten Milchmenge im nen menge [kg] Oktober [%]

≤ 600 132 446'400 279’300 0,16 ≤ 750 173 778'500 0,28 ≤ 900 203 1'075'500 0,39 ≤ 1050 241 1'520'100 0,54 ≤ 1200 264 1'830'600 0,66 ≤ 1350 280 2'075'400 0,74 ≤ 1500 295 2'331'900 0,83 ≤ 1650 314 2'691'000 0,96 ≤ 1800 324 2'898'000 1,04 ≤ 1950 336 3'168'000 1,13 ≤ 2100 341 3'289'500 1,18

Durch das verlängerte Intervall für die Meldung der Milchmenge und deren Verwertung ungefähr 130 bestehenden und bei zusätzlich maximal 200 Direktvermarktern und Direktvermarkterinnen reduziert sich bei der TSM Treuhand GmbH der administrative Aufwand. Auch der Bund wird bei der Auszah- lung der Zulagen aufgrund der reduzierten Auszahlungshäufigkeit leicht entlastet. Da es sich in beiden Fällen um stark automatisierte Prozesse handelt, ist der Effekt dieser Entlastung jedoch vernachläs- sigbar.

14.4.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich

14.4.3 Volkswirtschaft

Die Volkswirtschaft ist von den Änderungen nicht betroffen.

14.4.4 Umwelt

Die Änderung hat keine Auswirkungen auf die Umwelt.

14.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagenen Änderungen der MSV sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.

14.6 Inkrafttreten

Die Änderung tritt per 1. Januar 2025 in Kraft.

14.7 Rechtliche Grundlagen

Die Rechtsgrundlage bilden Art. 38 Abs. 2 und 3, Art. 39 Abs. 2 und 3, Art. 40 Abs. 2 und Art. 177 LwG.

Verordnung über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich (Milchpreisstützungsverordnung, MSV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 und 5 Aufgehoben

Art. 10 Abs. 2 2 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich, jeweils bis zum 10. No- vember, melden, wenn während eines Monats weniger als 2000 kg vermarktet wer- den.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

1 SR 916.350.2

15 Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV), SR 916.371

15.1 Ausgangslage

Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, sind in der Eierverordnung nicht klar geregelt. Es ist kein Teilzollkontingent definiert. Im Vollzug führte dies immer wieder zu Unsicherheiten. Die Handhabung war jedoch immer klar: es wurden alle Importe zum Kontingentszollansatz zugelassen. Diese Regelung soll weiterbestehen und klar in der Verordnung wiedergegeben sein.

Das BLW ist nach Eierverordnung verpflichtet, die Aufschlags- und Verbilligungsaktionen im Schwei- zerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auszuschreiben. Diese Regelung ist nicht mehr zeitgemäss. Über solche Aktionen wird in der Regel nur noch über Internet informiert.

15.2 Wichtigste Änderung im Überblick

Die Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird klar geregelt.

Das BLW informiert über Aufschlags- und Verbilligungsaktionen nicht mehr in SHAB, sondern über seine Webseite.

15.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern Die Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern von Hühnern «Gallus domesticus» bleibt unverän- dert und entspricht der bisherigen Formulierung im Artikel 2 Absatz 1 der EiV. Die bisherige Bestim- mung in Artikel 2 Absatz 2 der EiV für Konsumeier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stam- men, wird in den neuen Artikel 2a überführt.

Artikel 2a Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen Bei Bruteiern und Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird seit Inkrafttreten des Zollkontingents Nr. 9 (Vogeleier in der Schale) auf eine Einfuhrregelung verzichtet. Solche Eier können unbeschränkt zum Kontingentszollansatz importiert werden. Da die Nichtnennung solcher Eier in der EiV in der Vergangenheit immer wieder zu Unsicherheiten geführt hat, sollen die Bruteier im neuen Artikel 2a explizit erwähnt werden. Materiell ergeben sich dadurch im Vollzug keine Änderun- gen.

Artikel 4 Marktverkehr Da durch die Änderung von Artikel 2 der EiV der Begriff Kontingentszollansatz erstmals in Artikel 4 er- wähnt wird, muss die Abkürzung KZA in Artikel 4 entsprechend ausformuliert werden. Für die Einfuhr von Eiern und Eiprodukten ist gestützt auf Anhang 1 Ziffer 5 der AEV generell keine Generaleinfuhrbe- willigung (GEB) mehr notwendig. Die Erwähnung der GEB in Artikel 4 ist deshalb nicht nötig und wird gestrichen.

Artikel 6 Absatz 2 In Fussnote 3 wird ergänzend erwähnt, wo der Gebrauchstarif mit den Alpha-2-Codes des Länderver- zeichnisses eingesehen werden kann1.

1 Abrufbar unter: www.bazg.admin.ch > Themen > Aussenhandelsstatistik > Methoden / Metadaten

> Metadaten > Handelspartner > Länderverzeichnis

Eierverordnung

Artikel 7 Absatz 3 Der bisherige Artikel 7 Absatz 3 verpflichtet das BLW, die Aufschlags- und Verbilligungsaktionen im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) auszuschreiben. Die Regelung stammt aus der Zeit, als die Abdeckung durch Internet noch nicht vollständig gewährleistet war. Eine gedruckte Form der Aus- schreibungen ergab deshalb Sinn. Da heute auch das SHAB nur noch in elektronischer Form er- scheint, erübrigt sich die Regelung. Sie kann im Sinne einer administrativen Entlastung abgeschafft werden. Die Publikation der Aufschlags- und Verbilligungsaktionen soll in Zukunft auf der Webseite des BLW erfolgen.

15.4 Auswirkungen

15.4.1.1 Bund

Die Änderungen haben keine nennenswerten Auswirkungen auf den Bund.

15.4.1.2 Kantone

Die Kantone sind von den Änderungen nicht betroffen.

15.4.1.3 Volkswirtschaft

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.

15.4.1.4 Umwelt

Die Änderungen haben keine Auswirkungen auf die Umwelt.

15.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Anpassung ist mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere diejenigen, die sich aus den Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) ergeben.

15.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

15.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden Artikel 177 Absatz 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April

1998 und Artikel 13 des Lebensmittelgesetzes vom 20. Juni 2014.

Verordnung über den Eiermarkt (Eierverordnung, EiV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Eierverordnung vom 26. November 20031 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Einfuhr von Konsum- und Verarbeitungseiern Für Eier von Hühnern «Gallus domesticus» werden Zollkontingentsanteile an den Teilzollkontingenten Nr. 09.1 (Konsumeier) und Nr. 09.2 (Verarbeitungseier) in der Reihenfolge der Annahme der Zollanmeldungen zugeteilt.

Art. 2a Einfuhr von Bruteiern und von Eiern, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen Beim Teilzollkontingent Nr. 09.3 für Bruteier und für Eier, die nicht von Hühnern «Gallus domesticus» stammen, wird auf eine Regelung zur Verteilung verzichtet.

Art. 4 Marktverkehr

1 Aus den ausländischen Grenzzonen dürfen je Person und Markttag maximal 50 Ki-

logramm brutto Konsumeier für den Marktverkehr ohne Anrechnung an das zu ver- teilende Teilzollkontingent zum Kontingentszollansatz (KZA) eingeführt werden.

2 Konsumeier aus den Freizonen sind nach dem Reglement vom 1. Dezember 19332

für die Einfuhr der Erzeugnisse der Freizonen in die Schweiz zollfrei und dürfen ohne Anrechnung an das zu verteilende Teilzollkontingent eingeführt werden.

3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) vollzieht diese Bestimmun-

gen.

SR .......... 1 SR 916.371 2 SR 0.631.256.934.953

Eierverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 6 Abs. 2

2 Die Stempelung muss den Namen des Produktionslandes aufweisen, ausgeschrieben

oder in verständlicher Form abgekürzt in mindestens 2 mm hohen lateinischen Buch- staben. Als Abkürzung ist ausschliesslich der Alpha-2-Code gemäss dem Länderver- zeichnis für die Aussenhandelsstatistik im Gebrauchstarif3 zugelassen.

Art. 7 Abs. 3

3 Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) entscheidet nach Anhören der interes-

sierten Kreise über die Beitragshöhe, die Dauer der Aktion, die Mindesteingabemenge für aufgeschlagene oder verbilligte Konsumeier und das Zuteilungsverfahren. Es schreibt die Aktion auf seiner Website aus.

Art. 9 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung, soweit damit nicht andere Behörden betraut sind.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 Abrufbar unter: www.bazg.admin.ch > Themen > Aussenhandelsstatistik

> Methoden / Metadaten > Metadaten > Handelspartner > Länderverzeichnis

16 Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V),

SR 916.404.1

16.1 Ausgangslage

Die Identitas AG wird vom Bund beauftragt, die Bundesbeiträge an die Kosten der Entsorgung von tie- rischen Nebenprodukten auszuzahlen (Art. 3 Abs. 5 Bst. d und Art. 58 IdTVD-V).

16.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG viel Aufwand betreiben, um eine aktuelle und gültige Zahlungsverbindung zu eruieren. Neu sollen die Empfängerinnen und Empfänger von Entsorgungsbeiträgen ihre Post- und Bankverbindung selber online pflegen müssen. Bei ungülti- gen Angaben soll eine Gebühr erhoben werden, um den daraus resultierten Aufwand zu decken.

16.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 13 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3

Eine Aufgabe der Identitas AG besteht darin, die Entsorgungsbeiträge nach der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (SR 916.407) auszuzahlen (Art. 3 Abs. 5 Bst. d und Art. 58 IdTVD-V). Dafür braucht sie aktuelle und gültige Angaben zur Post- oder Bankverbindung der Benutzerinnen und Benutzer. Die Pflege dieser Information verursacht viel Aufwand bei der Identitas AG.

Im geltenden Artikel 13 werden Tierhalterinnen und Tierhalter von Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, von Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung sowie Tierhalterinnen und Tier- halter mit Hausgeflügel verpflichtet, ihre Post- oder Bankverbindung an die TVD zu übermitteln. Im Sinne vom Artikel 6 Bst. o Ziffer 3 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401) sind Schlachtbetriebe, welche Tiere der genannten Tiergattung schlachten, auch davon betroffen. Schlachtbetriebe, die Equiden schlachten, sind nach der Verordnung dazu heute nicht verpflichtet. Das ist ein Mangel, weil Schlachtbetriebe auch für Equiden Entsorgungsbeiträge empfangen (Art. 1 Bst. d der Verordnung vom 10. November 2004 über die Ausrichtung von Beiträgen an die Kosten der Entsorgung von tierischen Nebenprodukten, SR 916.407). Mit der vorliegenden Ergänzung soll diese Lücke geschlossen werden.

Bisher ist keine Frist gesetzt, bis wann die Änderung der Telefonnummer, der Korrespondenzsprache und der Post- oder Bankverbindung übermittelt werden muss. Diese Frist soll mit der vorliegenden Re- vision auf drei Arbeitstage gesetzt werden. Diese Frist entspricht der Frist für die Meldung des Tierver- kehrs nach den Artikeln 8 und 14 der Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 1995 (TSV; SR 916.401).

Im Artikel 22 IdTVD-V steht, dass die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 elektronisch übermittelt werden müssen. Diese Vorgabe gilt nach Anpassung des Artikels 13 dann auch für Übermittlung der Post- oder Bankverbindung. Zukünftig wird die Benutzerin oder der Benutzer die Möglichkeit haben, diese Zahlungsverbindung auf der TVD selbst zu erfassen und zu ändern. Wie für die anderen Mel- dungen an die TVD muss sich die Benutzerin oder der Benutzer vorgängig auf das Internetportal A- gate einloggen, um seine Zahlungsverbindung zu pflegen. Stellt sich die Zahlungsverbindung als falsch heraus, wird die Identitas AG der Benutzerin oder dem Benutzer ein Schreiben zustellen mit der Aufforderung, die Zahlungsverbindung zu melden. Die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge kann erst nach der Meldung der gültigen Zahlungsverbindung erfolgen. Bei einer neuerlichen Gutschrift (übli- cherweise anlässlich der nächsten Abrechnung im Folgejahr) läuft der Prozess nochmals durch. Zu- dem müssen diese Positionen laufend bewirtschaftet werden (offene Posten, Prüfung und Ausbu- chung nach 10 Jahren).

Artikel 24

Insbesondere für die Auszahlung der Entsorgungsbeiträge muss die Identitas AG die Post- oder Bank- verbindung der Beitragsempfängerinnen und -empfänger prüfen. Aus diesem Grund soll nicht nur di

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Daten nach den Artikeln 16–21 sondern auch die Daten nach Artikel 13 auf ihre Vollständigkeit und Plausibilität geprüft werden.

Anhang 2 Ziffer 4.5

Für die Selbstpflege der Post- oder Bankverbindung muss die TVD leicht angepasst werden. Die dar- aus entstehenden Kosten müssen nach Artikel 45b Absatz 3 des Tierseuchengesetzes von den Tier- haltern gedeckt werden. Bei ungültiger Post- oder Bankverbindung kann die Identitas AG die Entsor- gungsbeiträge nicht auszahlen. Darüber muss die Identitas AG die Empfängerin oder den Empfänger auf dem Postweg schriftlich informieren. In der Buchhaltung müssen diese Positionen laufend bewirt- schaftet werden (offene Posten, Prüfung und Ausbuchung nach 5 Jahren). Dies alles verursacht einen Betriebsaufwand, der mit dieser neuen Gebühr finanziert werden soll. Die Gebühr soll jedes Mal erho- ben werden, wenn eine Auszahlung aufgrund der registrierten Post- oder Bankverbindung nicht getä- tigt werden kann.

16.4 Auswirkungen

16.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

16.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

16.4.3 Volkswirtschaft

Ein Teil der Aufwände für die Pflege der Post- und Bankverbindungen wird von der Identitas AG an die Beitragsempfänger verschoben.

16.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

16.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Les modifications proposées sont compatibles avec les obligations internationales de la Suisse, no- tamment celles prévues à l'annexe 11 (annexe vétérinaire) de l'Accord du 21 juin 1999 entre la Confé- dération suisse et la Communauté européenne relatif aux échanges de produits agricoles (RS 0.916.026.81)

16.6 Inkrafttreten

Die Änderungen sollen per 1. Januar 2025 in Kraft treten.

16.7 Rechtliche Grundlagen

Die Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V) basiert auf: Artikel 7a Absatz 6, 16, 45b Absatz 3, 45f und 53 Absatz 1 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG) sowie auf die Artikel 165gbis, 177 Absatz 1 sowie 185 Absätze 2 und 3 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG).

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank (IdTVD-V)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 3. November 20211 über die Identitas AG und die Tierverkehrs- datenbank wird wie folgt geändert:

Art. 13 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Abs. 3 Daten zu Tierhalterinnen und Tierhaltern, Tierhaltungen 1 Tierhalterinnen und Tierhalter mit Tieren der Rindergattung, Büffeln, Bisons, Tieren der Schaf-, der Ziegen- und der Schweinegattung, Tierhalterinnen und Tierhalter mit Hausgeflügel, deren Tierhaltung mehr als 250 Plätze für Zuchttiere, mehr als 1000 Plätze für Legehennen, eine Stallgrundfläche von mehr als 333 m2 für Mastpoulets oder von mehr als 200 m2 für Masttruten hat, sowie Schlachtbetriebe müssen folgende Daten an die TVD übermitteln: 3 Zu übermitteln sind zudem Änderungen der Daten nach den Absätzen 1 und 2. Diese Änderungen sind innerhalb von drei Arbeitstagen zu übermitteln.

Art. 24 Prüfung der Daten Die Identitas AG prüft die Daten nach den Artikeln 13 und 16–21 auf ihre Vollstän- digkeit und Plausibilität. Über unvollständige und nicht plausible Daten informiert sie die Person, die die Daten übermittelt hat, und räumt ihr die Möglichkeit ein, die Daten zu ergänzen beziehungsweise zu korrigieren. II

SR .......... 1 SR 916.404.1

Verordnung über die Identitas AG und die Tierverkehrsdatenbank «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 2 wird wie folgt geändert:

Ziff. 4.5

4.5 Mahnung für fehlende Meldung nach Artikel 13 Absätze. 1–3 20.00

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

17 Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV), SR

919.117.71

17.1 Ausgangslage

Die Pa. Iv. 19.475 verlangt im Rahmen der Umsetzung der Mitteilungspflicht die Erstellung eines Infor- mationssystems zur Erfassung der Nährstoff- und PSM-Stoffflüsse und aller beruflichen PSM- Anwendungen vor. Mit Bestimmungen der ISLV, welche am 1.1.2024 in Kraft treten, wurden die recht- lichen Grundlagen für die geforderten Informationssysteme, Informationssystem Nährstoffe (IS NSM, ISLV Abschnitt 5) und Informationssystem Pflanzenschutzmittel (IS PSM, ISLV Abschnitt 5a), geschaf- fen. Die Konzeption und Entwicklung der beiden Informationssysteme (Softwareanwendung digiFLUX) wurde inzwischen vorangetrieben. Im Fokus steht ein Informationssystem, welches in der Lage ist die Mitteilungspflicht effizient umzusetzen und einen Beitrag zur administrativen Vereinfachung im Bereich Landwirtschaft und Agrarvollzug zu leisten. Ein effizientes und einfach verständliches System behan- delt die Betriebsmittel Nährstoffe und PSM möglichst gleich. Diesbezüglich bedarf es Anpassungen der ISLV und der Fachverordnungen. Die Futtermittel- und die Düngerverordnung werden mit der vor- liegenden Anpassung der ISLV revidiert (Änderung bestehenden Rechts). Die notwendigen Anpas- sungen der Pflanzenschutzmittelverordnung erfolgen im Rahmen der laufenden Revision dieser Ver- ordnung. Bezüglich Ausgestaltung der Mitteilungspflicht bestehen Bedenken, dass Produkte von ausländischen Firmen einen Wettbewerbsvorteil haben gegenüber jenen von inländischen Firmen. Dies aufgrund der neuen Mitteilungspflicht, welche für Unternehmen und Personen in der Schweiz gilt. Mit einer Präzisie- rung der Mitteilungspflicht soll diesbezüglich eine Gleichbehandlung erreicht werden.

17.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Mitteilungspflicht generell: Ausgleich von möglichen Nachteilen inländischer Handelsakteure gegen- über dem Ausland, insbesondere auch durch Direktimport. IS PSM: Angleichung der gehaltenen Daten an IS NSM und damit die Möglichkeit in digiFLUX die bei- den Betriebsmittel gleich zu handhaben. Schaffung der rechtlichen Grundlage, damit die Kantone PSM-Daten bearbeiten dürfen. IS NSM: Pflicht, dass das beauftrage Ausbringen von nährstoffhaltigen Produkten erfasst werden soll. Dies entspricht einer Angleichung an IS PSM. IS PSM und IS NSM: Erweiterung der Datenaustauschmöglichkeiten über bidirektionalen Datenaus- tausch.

Im Anhang 2 werden Verweise auf eine andere Verordnung aktualisiert. Zudem werden die Strafver- fahren in der französischen und italienischen Fassung wieder eingeführt, wo sie im Zuge der Ände- rung der ISLV im Jahre 2017 versehentlich gestrichen wurden. Die Strafverfahren im Rahmen der Verordnung über die Primärproduktion müssen weiterhin in Acontrol erfasst werden.

17.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Art. 14 Abs. 1 Bst. d Der Verweis auf die Produkte wurde angepasst zu Bst. a, damit klarer ist, welche Produkte gemeint sind. Art. 14 Abs. 1 Bst. e Für den Nachweis einer ausgeglichenen Düngerbilanz (Ökologischer Leistungsnachweis für Direkt- zahlungen) müssen die Vorräte an Nährstoffen auch unterjährig erfasst werden können. Dies deshalb, weil sich die verwendeten Perioden (z.B. Import/Export-Bilanz) nicht mit dem Kalenderjahr decken. Es können für alle Produkte gemäss Buchstabe a Vorräte angelegt werden. Art. 14 Abs. 1 Bst. f Die Artikel 82 bis 82c der Direktzahlungsverordnung werden auf den 1. Januar 2027 aufgehoben. Die bisherigen Ressourceneffizienzbeiträge für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung der Schweine ist

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

bis Ende 2026 begrenzt. In der Folge werden keine Daten mehr zu Vereinbarungen zwischen den Kantonen und den Bewirtschafterinnen oder Bewirtschaftern über die Anwendung von nährstoffredu- ziertem Futter nach Artikel 82c erfasst. Angleichung des IS NSM an IS PSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. Auch die Vergabe der Anwendung an andere Unternehmen oder Personen soll erfassungspflichtig sein. Dies entspricht dem Kernanliegen der Mitteilungspflicht.

digiFLUX wird zusätzlich zu AGIS zwingend Daten mit den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 1993 über das Be- triebs- und Unternehmensregister austauschen. Dieser Austausch soll zwecks administrativ einfacher Handhabung des Systems immer automatisch erfolgen können. Zusätzlich sollen auch weitere Infor- mationssysteme aus privater oder öffentlicher Hand (z.B. Farmmanagementinformationssysteme wie Barto oder Agroplus) Daten mit digiFLUX austauschen können. Dieser Austausch muss jedoch von den betroffenen Personen freigegeben werden. Aufgrund rascher technologischer Entwicklungen wird absichtlich keine abschliessende Liste von solchen weiteren Informationssystemen genannt, sodass der Datenaustausch zwischen digiFLUX und anderen Systemen nicht durch die Notwendigkeit der An- passung der ISLV ausgebremst wird. Damit können die Potenziale der Digitalisierung zur Vermeidung redundanter Datenerfassungen und der damit verbundenen administrativen Entlastung genutzt wer- den. Wo es sich nicht um gesetzlich vorgeschriebene Datentransfers handelt, wird eine Autorisierung der Datenweitergabe zwingend nötig sein. Damit werden die Anforderungen an den Datenschutz res- pektiert.

Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. IS PSM soll explizit auch die Möglichkeit haben Daten zur Menge von abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte mit den jeweiligen Substanzen erfassen zu können. Dies schafft die Möglichkeit die Daten zu bearbeiten und soll den Nutzerinnen und Nutzern einen Mehrwert brin- gen. So können z.B. in Zukunft auch Angaben zur Menge von Additiven oder Wirkstoffen zu Produk- ten erfasst werden.

Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für die Nutzerinnen und Nutzer einfach gestaltet werden können. Sie sollen die Möglichkeit haben im System IS PSM auch die Vorräte ihrer PSM zu erfassen. Es können für alle je in Verkehr gebrachten Produkte gemäss Buchstabe d Vorräte angelegt werden durch die Anwenderinnen und Anwender.

Auch die Vergabe der Anwendung an andere Unternehmen soll erfassungspflichtig sein. Dies ent- spricht dem Kernanliegen der Mitteilungspflicht und sichert eine kongruente Umsetzung mit dem IS NSM. Angleich des IS PSM an IS NSM. Dies ist notwendig, damit die Prozesse in digiFLUX einheitlich und dadurch für den Nutzer einfach gestaltet werden können. Wie bei den Nährstoffen sollen die Daten zu PSM auch von den Kantonen bearbeitet und nicht nur eingesehen werden können. So kann sicherge- stellt werden, dass die Daten aus dem IS PSM im Vollzug ohne Umwege über Bundesangestellte ver- arbeitet werden können. Dies reduziert die Aufwände auf Seiten der kantonalen Vollzugstellen und er- möglicht es den Nutzern auch kantonale Supportstellen bei allfälligen Problemen zu kontaktieren.

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

In Anhang 2 (Kontrolldaten) werden in den Ziffern 1 und 2 die korrekten Verweise auf die MNKPV (Verordnung über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Ge- brauchsgegenstände) hergestellt und in Ziffer 3.3 der Begriff «Strafverfahren» in der französischen und italienischen Fassung wieder eingefügt (für den Bereich Hygiene in der pflanzlichen Primärpro- duktion).

Als Folge der Anpassung von Artikel 14 Buchstabe e, gemäss welcher Daten zu Vorräten im IS NSM gehalten werden, müssen die Vorräte auch in Anhang 3a und in Anhang 3b ergänzt werden.

III Änderung anderer Erlasse

1. Futtermittelverordnung

Die Mitteilungspflicht gemäss Art. 47a der FMV kann nicht auf ausländische Betriebe oder Personen übertragen werden. Es gilt hingegen Art. 47 der FMV. Dieser besagt, dass die Futtermittelunterneh- men dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer der Herstellungs-, Verarbei- tungs-, Lagerungs-, Transport- oder Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind melden. Dies gilt auch für Firmen mit Hauptsitz im Ausland. Auch ein Direktimporteur von Futtermitteln (zum Beispiel ein Landwirt, welcher im Ausland Kraftfutter einkauft) muss sich ebenfalls registrieren lassen. Zusätzlich verlangt die Verordnung zur Primärproduktion, dass Betriebe in der Primärproduktion die Rückverfolgbarkeit von Lieferungen ihrer Primärprodukte resp. den Bezug von Betriebsmitteln darstel- len können (Art. 5). Die Erfassung von Lieferungen aus dem Ausland ist also grundsätzlich geregelt, jedoch nicht explizit im Art. 47a zur Mitteilungspflicht für Kraftfutterlieferungen ausgewiesen. Zudem bestehen nach heuti- gem Recht Unklarheiten bezüglich: Direktimport von Heimtierfuttermittel (Primärverordnung gilt hier nicht) / Handel zwischen Betrieben der Primärproduktion (nicht geregelt in der Futtermittelverordnung) / Betriebe mit Flächen resp. Tierhaltung im Ausland. Diese können direkt im Ausland Futtermittel be- ziehen. Mit dieser Anpassung in der FMV soll gewährleistet werden, dass alle Lieferungen von Kraftfutter über der Bagatellgrenze nach Art. 47a, Ziffer 3 FMV auch effektiv gemeldet werden. Bei direkten Importen aus dem Ausland soll sich die Pflicht zur Mitteilungspflicht auf den Abnehmer resp. die schweizerische Firma oder Person welche Produkte direkt Importiert übertragen. Ausländische Firmen welche sich nach FMV in der Schweiz registriert haben können die Mitteilungspflicht nicht an den Bezüger übertra- gen. Damit wird verhindert, dass in der Schweiz tätige Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber ausländischen Betrieben und Personen. Zudem soll Gleichbehandlung Betrieben und Per- sonen in Grenznähe und im schweizerischen Kernland sichergestellt werden. Bei Widerhandlungen können gemäss Art. 169 LwG Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden.

2. Dünger-Verordnung

Die Mitteilungspflicht gemäss Art. 29 der DüV kann nicht auf ausländische Betriebe oder Personen übertragen werden. Es gilt aber Art. 8 der DüV welcher besagt, dass ausländische Betriebe oder Per- sonen, welche in der Schweiz Dünger in Verkehr bringen wollen in der Schweiz eine Niederlassung oder Vertretung haben müssen. Damit sollte die Mitteilungspflicht auch für Lieferungen aus dem Aus- land geregelt sein. Dies ist jedoch nicht Transparent im Art. 29 zur Mitteilungspflicht für Düngerliefe- rungen ausgewiesen.

Mit dieser Anpassung in der DüV soll gewährleistet werden, dass alle Lieferungen von Dünger über der Bagatellgrenze nach Art. 29, Ziffer 2 DüV im Rahmen der Mitteilungspflicht auch effektiv gemeldet werden. Bei direkten Importen aus dem Ausland soll sich daher die Pflicht zur Mitteilungspflicht auf

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft

den Abnehmer resp. die schweizerische Firma oder Person welche Produkte direkt Importiert übertra- gen. Ausländische Firmen welche nach DüV in der Schweiz eine Niederlassung oder Vertretung ha- ben können die Mitteilungspflicht nicht an den Abnehmer übertragen. Damit wird soll verhindert wer- den, dass in der Schweiz tätig Betriebe und Personen einen Nachteil haben gegenüber ausländischen Betrieben und Personen. Zudem soll Gleichbehandlung Betrieben und Personen in Grenznähe und im schweizerischen Kernland sichergestellt werden. Bei Widerhandlungen können gemäss Art. 169 LwG Verwaltungsmassnahmen ergriffen werden.

17.4 Auswirkungen

17.4.1 Bund

Die Anpassungen schaffen Voraussetzungen für eine einheitliche und benutzerfreundliche Umsetzung von IS NSM und IS PSM. Dies erhöht die Akzeptanz der Mitteilungspflicht und von digiFLUX.

Durch die Präzisierung der Mitteilungspflicht bezüglich des Direktimportes resp. Einfuhr von Produkten durch ausländische Firmen wird eine Gleichbehandlung angestrebt. Dies soll die Akzeptanz der Mittei- lungspflicht in im Agrarhandelssektor erhöhen.

17.4.2 Kantone

Die Kantone erhalten zusätzlich die Möglichkeit Daten auch in IS PSM zu bearbeiten. So kann sicher- gestellt werden, dass die Daten aus dem IS PSM im Vollzug ohne Umwege über Bundesstellen verar- beitet werden können. Dies reduziert die Aufwände auf Seiten Vollzug.

17.4.3 Volkswirtschaft

Für die Volkswirtschaft entstehen insofern Vorteile, als dass mögliche Nachteile des inländischen Ag- rarhandels gegenüber ausländischen Akteuren behoben werden. Eine Meldung auch von direkt impor- tierten Produkten kann sichergestellt werden.

17.4.4 Umwelt

Die Mitteilungspflicht ist die Grundlage für ein verbessertes Monitoring. Sie schafft die Voraussetzun- gen dafür, Auswirkungen von PSM-Anwendungen auf die Umwelt besser einschätzen zu können. Da- mit können Massnahmen für die Zielerreichung des Absenkpfads PSM bis 2030 gezielter festgelegt werden, als dies heute möglich ist. Die Anpassungen im VP24 haben keine Wirkung auf den Daten- umfang. Die Datenqualität wird sich jedoch verbessern.

17.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Keine Verletzungen von internationalem Recht.

17.6 Inkrafttreten

Inkrafttreten per 1.1.2025

17.7 Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen bilden die Artikel 164a Absatz 2, 164b Absatz 2, 165c Absatz 3, 165f und fbis, 165g, 177, 181 Absatz 1bis und 185 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1), Artikel 25 des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 1992 (BStatG; SR 431.01), sowie Arti- kel 45c Absatz 4 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG; SR 916.40).

Verordnung über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft 1 (ISLV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat, verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Oktober 2013 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 Bst. d - f

1 Das zentrale Informationssystem zum Nährstoffmanagement (IS NSM) enthält fol-

gende Daten: d. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte nach Buchstabe a mit den jeweiligen Nährstoffmengen; e. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe a bei den Personen nach Buchstabe c mit den jeweiligen Nährstoffmengen; f. aufgehoben

2bis Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere

Person mit der Ausbringung von Nährstoffen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Anwenderin oder zum beauftragten Anwender.

1 SR 919.117.71

Art. 16 Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 14 Absatz 1 können zwischen dem IS NSM und AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unternehmensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 19932 über das Betriebs- und Unternehmensregis- ter ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Informationssyste- men müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.

1 Das zentrale Informationssystem zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln

(IS PSM) enthält folgende Daten: f. Daten zur Menge der abgegebenen, weitergegebenen, zurückgenommenen oder im Auftrag ausgebrachten Produkte mit den jeweiligen Wirkstoffen; g. Daten zu den Vorräten jedes Produktes nach Buchstabe d bei den Personen nach Buchstabe b mit den jeweiligen Wirkstoffen;

3 Die Unternehmen und Personen, die ein anderes Unternehmen oder eine andere Per- son mit der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln nach Artikel 16a Absatz 1 Buch- stabe c beauftragen, erfassen die Daten zur beauftragten Verwenderin oder zum be- auftragten Verwender. 9 Die zuständige kantonale Behörde kann Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstaben

b, f und g zu einem Kalenderjahr bis Ende März des Folgejahres erfassen, berichtigen oder ergänzen.

Art. 16c Verknüpfung mit anderen Informationssystemen Die Daten nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b können zwischen dem IS PSM und AGIS, den kantonalen Agrarinformationssystemen und dem Betriebs- und Unterneh- mensregister nach der Verordnung vom 30. Juni 19933 über das Betriebs- und Unter- nehmensregister ausgetauscht werden. Für einen Datenaustausch mit weiteren Infor- mationssystemen müssen die betroffenen Personen die Daten freigeben.

II Die Anhänge 2, 3a und 3b werden gemäss Beilage geändert.

III Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

2 SR 431.903 3 SR 431.903

IV 1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.

2 Die Aufhebung von Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe f tritt am 1. Januar 2027 in

Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Anhang 2 (Art. 6 Bst. d-f, 27 Abs. 5)

Kontrolldaten

Ziff. 1 Titel

1 Kontrollgrunddaten im Geltungsbereich der VKKL4 und in

den Kontrollbereichen nach Art. 10 der Verordnung vom 27. Mai 2020 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände (MNKPV)5

Ziff. 2 Titel

2 Kontrollergebnisse im Geltungsbereich der VKKL und in

den Kontrollbereichen nach Art. 10 MNKPV

Ziff. 3.3

3.3 Betrifft nur den französischen und italienischen Text.

4 SR 910.15 5 SR 817.032

Anhang 3a (Art. 14 Abs. 2) Daten zum IS NSM

Ziff. 5.6

5.6 Vorräte zu nährstoffhaltigen Produkten

Anhang 3b Daten zum IS PSM

Ziff. 4.6

4.6 Vorräte zu Pflanzenschutzmitteln und behandeltem Saatgut

Anhang (Ziff. III)

Änderung anderer Erlasse Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20116

2bis Werden Kraftfutter direkt aus dem Ausland eingeführt, so überträgt sich die Mit-

teilungspflicht auf die Abnehmerin oder den Abnehmer.

2. Düngerverordnung vom 1. November 2023 7

Werden Dünger direkt aus dem Ausland eingeführt, so überträgt sich die Mittei- lungspflicht auf die Abnehmerin oder den Abnehmer.

6 SR 916.161 7 AS 2023 …; SR …

18 Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft, SR 919.118

18.1 Ausgangslage

Die Erhebung von Buchhaltungsdaten ist eine wichtige Voraussetzung für das Monitoring, die Evalua- tion und die Weiterentwicklung der agrarpolitischen Massnahmen. Die Daten werden in der zentralen Auswertung von Buchhaltungsdaten durch Agroscope ausgewertet: Agrarmonitoring (admin.ch). Da- mit wird insbesondere die wirtschaftliche Situation in der Landwirtschaft analysiert. Die Stichprobe E (Einkommenssituation) der Zentralen Auswertung Buchhaltungsdaten hat zum Ziel, die Finanzbuchhaltung von 2’300 Landwirtschaftsbetrieben zu erfassen. Die jährliche Rekrutierung der Betriebe ist aufwändig, um die Betriebe zu motivieren, die Daten ihrer Finanzbuchhaltung anonymi- siert an Agroscope zu liefern. Um den Vollzugsaufwand für die Beurteilung der wirtschaftlichen Lage der Landwirtschaft zu reduzie- ren, hat das Parlament im Rahmen der Agrarpolitik 2022+ beschlossen (Art. 185 Abs. 3bis e-LwG), dass Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben zur Lieferung von ein- zelbetrieblichen Buchhaltungsdaten neu verpflichtet werden können.

18.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Auf Verordnungsstufe wird die Mitwirkungspflicht zur Datenlieferung (Art. 185 Abs. 3bis e-LwG) und die Informationspflicht des Bundes konkretisiert. Gleichzeitig soll der veraltete Begriff «Referenzbetriebe» durch den neuen Begriff «repräsentative Betriebe» ersetzt werden. Gleichzeitig wird die aktuelle Ver- sion der Verordnung über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes (SR 431.012.1) per Januar 2026 angepasst, indem Anhang 154 nachgeführt wird.

18.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Ingress Der Ingress wird ergänzt mit dem neuen Artikel 185 Absatz 3bis des Landwirtschaftsgesetzes.

I

Ersatz eines Ausdrucks: Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe d Es wird neu festgehalten, dass diese Verordnung auch für die Datenlieferung für die zentrale Auswer- tung von Buchhaltungsdaten gilt.

Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 4 Sachüberschrift und Absatz 1 Der veraltete Begriff «Referenzbetriebe» wird durch den aktuellen Begriff «repräsentative Betriebe» ersetzt. Im Jahr 2014 erfolgte bei der Zentralen Auswertung Buchhaltungsdaten ein Systemwechsel infolge statistischer Überlegungen. Als Basis für die Erfassung der Buchhaltungsdaten wurden nicht mehr stetig gleichbleibende Referenzbetriebe herangezogen, sondern neu jährlich eine zufällig ausge- wählte Stichprobe an repräsentativen Betrieben ausgewählt.

Artikel 7a (neu) Pflicht zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten für die Zentrale Auswertung Im 2. Abschnitt «Beurteilung der wirtschaftlichen Lage» werden in zwei neuen Artikeln die Details für die Umsetzung der Datenlieferpflicht für die Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten aufgeführt.

Absatz 1 und 2 entsprechen den Formulierungen in der Botschaft zum Gesetzestext. Die nach Zufalls- stichprobe ausgewählten Landwirtschaftsbetriebe sind zur Ablieferung von einzelbetrieblichen privat- rechtlichen Buchhaltungsdaten verpflichtet. Die abgelieferten, auswertbaren Daten werden wie bisher weiterhin im Rahmen des eingestellten Budgets entschädigt. Dies ist eine Entschädigung für den Auf-

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

wand für die Aufbereitung der Buchhaltungsdaten zur Weitergabe an Agroscope. Es handelt sich da- bei um sensible Daten, daher wird wie bisher eine Entschädigung für den Zusatzaufwand ausgerich- tet, trotz obligatorischer Ablieferung der Daten.

Die Entschädigung an die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter wird jährlich nach Gewichtung der Stichprobe im Rahmen des verfügbaren Budgets neu festgelegt und online kommuniziert, vgl. Stich- probe Einkommenssituation (admin.ch). Dies bedingt eine jährliche, dynamische Anpassung der Stichproben und ausgewählten Betriebe. Die Betriebe werden für die Abgabe der Buchhaltungsdaten jährlich zwischen 60-100 Franken für den Aufwand entschädigt.

Artikel 7b (neu) Verknüpfung und Weitergabe der einzelbetrieblichen BuchhaltungsdatenDieser Artikel regelt die Verwendung und den Schutz der erhobenen Daten. Die Daten können mit Daten aus Infor- mationssystemen des Bundes verknüpft werden. Sie dürfen nur pseudonymisiert für Studien, For- schungs- und Ausbildungszwecke weiterverwendet werden.

II

Anhang 154 der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 1993 (SR 431.012.1) wird wie folgt geän- dert:

  • Auskunftspflicht: Wechsel von «freiwillig» zu «obligatorisch» auf 1. Januar 2026.
  • Besondere Bestimmungen: Ergänzung der Gesetzesgrundlage von Artikel 185 Absatz 3bis LwG.

Zur Änderung der Statistikerhebungsverordnung wird auf folgende zwei Punkte hingewiesen:

1. Das Bundesamt für Statistik führt momentan eine Totalrevision der Statistikerhebungsverord- nung durch. Anhang Ziffer 154 wird danach eine neue Nummer erhalten und künftig sollen un- ter den besonderen Bestimmungen Vertrag und Zustimmungserklärung nicht mehr aufgeführt werden. 2. Ab 2024 werden die Zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und das Agrarumweltmoni- toring getrennt. Die Daten für das Agrarumweltmonitoring werden künftig über andere Daten- quellen erhoben. Deshalb soll im Rahmen der Totalrevision der Statistikerhebungsverordnung eine neue separate Ziffer für das Monitoring für Agrarumweltindikatoren geschaffen werden und in der bisherigen Ziffer 154 werden im Titel und unter Erhebungsgegenstand «umweltrele- vante Daten» bzw. «agrarökologische Indikatoren» gelöscht.

18.4 Auswirkungen

18.4.1 Bund

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungsdaten soll den Aufwand zur Rekrutierung von Buchhaltungsdaten und zur Erzielung einer statisti- schen Repräsentativität reduzieren. Zudem sollen die anonymisierten Daten für Studien, Forschungs- und Ausbildungszwecke kontrolliert weitergegeben und genutzt werden können.

Die Rekrutierung der Einzelbetriebe und ihrer Treuhandstellen für das Monitoring der Einkommenssi- tuation in der Landwirtschaft erfolgt nicht durch Agroscope, sondern ist im Rahmen eines Auftrags an ein Befragungsinstitut ausgelagert. Die finanziellen Aufwände des ausgelagerten Rekrutierungsauftra- ges werden vom BLW getragen. Durch die Einführung der Lieferpflicht soll der Rekrutierungsaufwand mittelfristig reduziert werden. Wie hoch dieses Potenzial ausfällt, wird sich erst in den kommenden Jahren nach der Einführung zeigen. Die Aufwände für die Rekrutierung sowie die Entschädigungen für die abgelieferten, auswertbaren Daten sind im Budget des BLW eingestellt. Es werden keine zusätzli- chen finanziellen Mittel beansprucht.

Für die Rekrutierungsstelle und die Treuhandstellen bestehen Verträge für die Beschaffung der Be- triebe und Aufbereitung der Buchhaltungsdaten.

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Für die Umsetzung soll vorerst mit einer verstärkten Kommunikation auf die Notwendigkeit der einzel- betrieblichen Daten und auf die gesetzliche Lieferpflicht hingewiesen werden. Sollte die verstärkte Kommunikation nicht zum gewünschten Effekt (Reduktion Rekrutierungsaufwand) führen, wird in ei- nem späteren Schritt eine Sanktionierung ins Auge gefasst: Liefert ein Betrieb die einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten nicht ab, so kann er nach Artikel 169 Absatz 1 LwG (Allgemeine Verwaltungs- massnahmen) mit einer Verwarnung oder Busse bis in der Höhe von CHF 10'000.00 sanktioniert wer- den.

18.4.2 Kantone

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungsdaten hat keine direkten Auswirkungen auf die Kantone.

18.4.3 Volkswirtschaft

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungsdaten hat eine Auswirkung auf die Landwirtschaftsbetriebe. Diese sind inskünftig verpflichtet, Buchhaltungsdaten abzuliefern, wenn sie durch die Stichprobe erfasst werden. Eine Sanktionierung in Form einer Verwarnung oder einer Busse nach Artikel 169 Absatz 1 LwG wird aber erst in einem spä- teren Schritt eingeführt, falls die verstärkte Kommunikation der Datenlieferpflicht keine Früchte zeigen sollte. Volkswirtschaftlich ist die Änderung relevant, indem jährlich die wirtschaftliche Lage der Land- wirtschaft repräsentativ abgebildet wird. Die Daten bilden zudem die Grundlage für Modelle zur Simu- lation der Auswirkungen bei der Änderung von agrarpolitischen Massnahmen.

18.4.4 Umwelt

Die Umsetzung der Lieferpflicht von Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungsdaten hat keine direkten Auswirkungen auf die Umwelt.

18.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Es ergeben sich keine Widersprüche zum internationalen Recht.

18.6 Inkrafttreten

Die Änderung der Verordnung soll auf den 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Verordnungsanpassung tritt ein Jahr später in Kraft als der entsprechende Gesetzesartikel. Damit wird eine zeitliche Harmoni- sierung mit den noch laufenden Dienstleistungsverträgen für die zentrale Auswertung erreicht.

18.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen für die vorliegende Anpassung der Verordnung bildet der neu vorgesehene Ar- tikel 185 Absatz 3bis des Landwirtschaftsgesetzes aus der Agrarpolitik 2022 (AP22+).

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I Die Verordnung vom 7. Dezember 19981 über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft wird wie folgt geändert:

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Bundesamt» ersetzt durch «BLW».

Ingress gestützt auf die Artikel 6a Absatz 2, 6b Absatz 3 und 185 Absätze 2 und 3bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19982 (LwG),

Art. 1 Abs. 1 Bst d

1 Diese Verordnung regelt:

d. die Lieferung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten und die Verwendung der Daten.

Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 2 Einleitungssatz

1 Untersucht werden:

b. repräsentative Betriebe;

2 DasBundesamt für Landwirtschaft (BLW) stützt sich dafür auf die folgenden

Grundlagen:

1 SR 919.118 2 SR 910.1

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft AS 20--

Art. 4 Untersuchung repräsentativer Betriebe für die zentrale Auswertung von Buchhaltungsdaten

1 Das BLW verwendet für die Untersuchung der repräsentativen Betriebe die Daten

aus der zentralen Auswertung von Buchhaltungs- und umweltrelevanten Daten land- wirtschaftlicher Betriebe nach Ziffer 154 des Anhangs der Statistikerhebungsverord- nung vom 30. Juni 19933. 2 Dazu nimmt es eine Gegenüberstellung des bäuerlichen Arbeitsverdienstes und des

Vergleichseinkommens vor und analysiert die Entwicklung und Streuung der Produktivitäts- und Rentabilitätsindikatoren der landwirtschaftlichen Betriebe.

Art. 7a und 7b einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts

Art. 7a Pflicht zur Lieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten für die zentrale Auswertung 1 Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der ausgewählten repräsentativen Be-

triebe sind zur Ablieferung von einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten verpflichtet.

2 Sie werden für die Ablieferung auswertbarer Daten entschädigt.

Art. 7b Verknüpfung und Weitergabe der einzelbetrieblichen Buchhaltungsdaten Das BLW informiert die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter der ausgewählten repräsentativen Betriebe vor der Ablieferung der Daten darüber, dass die einzelbe- trieblichen Buchhaltungsdaten: a. mit Daten aus Informationssystemen des Bundes verknüpft werden können; b. pseudonymisiert für Studien und zu Forschungs- und Ausbildungszwecken weitergegeben werden dürfen an:

1. Hochschulen und Forschungsinstitutionen,

2. Dritte, sofern diese im Auftrag des Bundes handeln.

II Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

III Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

3 SR 431.012.1

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft …

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft AS 20--

Anhang (Ziff. II) Änderung eines anderen Erlasses

Der Anhang der Statistikerhebungsverordnung vom 30. Juni 19934 wird wie folgt ge- ändert:

Ziff. 154

154. Zentrale Auswertung von Buchhaltungs- und umweltrelevanten

Daten landwirtschaftlicher Betriebe

Erhebungsorgan: Bundesamt für Landwirtschaft (Agroscope) Erhebungsgegenstand: Buchhaltungsergebnisse, Daten für die Berechnung von agrarökologi- schen Indikatoren und Zusatzinformationen von Landwirt- schaftsbetrieben Art der Erhebung und Erhebungsmethode: Zufallsstichprobe (Stichprobe Ein- kommenssituation), Teilerhebung (Stichproben Betriebsführung und agroökologische Indikatoren nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Be- urteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft (SR 919.118) Befragte: Landwirtschaftsbetriebe Auskunftspflicht: Obligatorisch Zeitpunkt der Durchführung: – Periodizität: Jährlich Mitwirkende bei der Durchführung: Landwirtschaftliche Treuhandstellen, Treuhandverband Landwirtschaft Schweiz treuland, Rekrutierungsstelle

4 SR 431.012.1

Verordnung über die Beurteilung der Nachhaltigkeit in der Landwirtschaft …

Besondere Bestimmungen: Gemäss Artikel 185 Absätze 1bis und 3bis des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Beurteilung der Nachhaltig- keit in der Landwirtschaft (SR 919.118) Vertrag zur Übermittlung ökonomi- scher und ökologischer Daten von Landwirtschaftsbetrieben an die Zentrale Auswertung (ZA). Zustimmungserklärung zur Erhebung und Verknüpfung von Daten für die zentrale Auswertung von Buchhal- tungen bzw. agroökologischen Indi- katoren (Voraussetzung für Datenlie- ferung)

19 Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV), SR xxx

19.1 Ausgangslage

Das Parlament hat im Rahmen der Agrarpolitik ab 2022 (AP22+) beschlossen, Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen einzuführen. Mit der vorgeschlagenen Verordnung über die Bei- träge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV) wird der Auftrag des Gesetzgebers auf Verordnungsstufe umgesetzt. Die Verordnung soll am 1.1.2025 in Kraft treten. Der neue Geset- zesentwurf, ermöglicht es dem Bund, Beiträge zur Senkung der Prämien für private Ernteversicherun- gen zu gewähren. Dies, sofern die Versicherungen Risiken abdecken, die in grossem Umfang auftreten, wie Trockenheit und Frost. Der neue Gesetzestext legt fest, dass der Bund den Beitrag von höchstens 30 % der Prämien direkt an den Versicherer zahlt, der ihn ausschliesslich zur Senkung der Prämienhöhe der versicherten Landwirtinnen und Landwirte verwendet. Er beauftragt den Bundesrat, die Bedingun- gen und Auflagen für die Zahlung der Beiträge und deren Höhe sowie den Mindestselbstbehalt der Versicherten zu regeln. Da es sich bei der Massnahme um eine Anschubfinanzierung handelt, sind diese Beiträge gemäss Gesetzestext auf acht Jahre befristet.

19.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die gesamte Verordnung ist neu. Das Instrument der Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernte- versicherungen wird auf der Grundlage von Artikel 86b LwG neu eingeführt.

19.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Abschnitt 1: Allgemeine Bestimmungen Art. 1 Gegenstand Das Hauptziel der neuen Massnahme ist die Verbesserung der Deckung des Risikos von wetterbeding- ten Ernteschwankungen. Konkret geht es darum, die Prämien für Ernteversicherungen durch eine An- schubfinanzierung zu senken und so deren Marktdurchdringung zu verbessern.

Art. 2 Umfang und Höhe des Beitrags Die Unterstützung ist auf Versicherungsprodukte beschränkt, die das Risiko von Trockenheit oder Frost abdecken. Trockenheit und Frost sind Risiken, die auf grossen Flächen auftreten und eine grosse An- zahl von Produzentinnen und Produzenten gleichzeitig betreffen. Der Beitrag wird im Rahmen der be- willigten Kredite ausbezahlt.

Nur Versicherungsprämien, welche die Erträge von Kulturen gegen Trockenheits- und/oder Frostrisiken absichern, sind beitragsberechtigt. Die Prämienverbilligung kann sowohl für Versicherungsprämien ge- währt werden, die quantitative Schäden (= Minderung der Erntemenge) als auch qualitative Schäden (= Minderung der Qualitätsparameter der Ernteprodukte wie Aussehen, Gehalte, Hektolitergewicht usw.) abdecken. Die Versicherungspolice kann sowohl beitragsberechtigte (Frost und/oder Trockenheit) als auch nicht beitragsberechtigte Risiken abdecken. Beitragsberechtigt sind jedoch nur diejenigen An- teile der Versicherungsprämien, die die Erträge der Kulturen gegen Frost- und/oder Trockenheitsrisiken absichern. Sowohl die Prämien für Entschädigungsversicherungen als auch die Prämien für Indexver- sicherungen sind förderfähig. Für andere Risiken, wie z. B. das Hagelrisiko, ist keine Unterstützung vorgesehen.

Die Beiträge belaufen sich auf höchstens 30 % der förderfähigen Versicherungsprämie. So haben die Beiträge des Bundes nicht den unerwünschten Effekt, dass indirekt Produktionsweisen unterstützt wer- den, die nicht an die lokalen Bedingungen angepasst und nicht wettbewerbsfähig sind, was den allge- meinen Zielen der neuen Agrarpolitik zuwiderlaufen würde.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien

Abschnitt 2: Anforderungen Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter Diese Bestimmung stellt sicher, dass Beiträge zur Verbilligung von Versicherungsprämien nur an Ge- suchstellerinnen und Gesuchsteller ausgerichtet werden, die selbst einen Betrieb führen und den öko- logischen Leistungsnachweis erbringen oder Direktzahlungen als Sömmerungsbetrieb erhalten. Damit steht die Massnahme im Einklang mit einer landwirtschaftlichen Produktion, die sowohl nachhaltig als auch umwelt- und tierfreundlich ist. Da die Versicherer dafür verantwortlich sind, vor der Unterzeichnung der Verträge zu überprüfen, ob die Landwirtinnen und Landwirte beitragsberechtigt sind (siehe Art. 7), müssen die Bestimmungen im Jahr vor dem Beitragsjahr erfüllt sein, damit das BLW den Versicherern aktuelle Angaben über die beitragsberechtigten Landwirtinnen und Landwirte bzw. Betriebe zur Verfü- gung stellen kann.

Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung Abs. 1 Bst. a: Die Ernteversicherungen müssen von Versicherungsgesellschaften angeboten werden, die von der eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA für den Versicherungszweig B9 «Sonstige Sachschäden» (sämtliche Sachschäden, die durch Hagel oder Frost sowie durch Ursachen aller Art hervorgerufen werden) zugelassen sind und somit den Anforderungen dieser Kontrollstelle genügen. Mit dieser Bestimmung wird vermieden, dass das BLW dafür verantwortlich ist, die Konformität der auf dem Markt angebotenen Versicherungsprodukte, für die der Beitrag gewährt wird, zu überprüfen. Abs. 1 Bst. b: Das Ziel dieser Bestimmung ist es, die Gleichbehandlung aller Landwirtinnen und Land- wirte in der Schweiz zu gewährleisten. Ein Landwirt in Genf soll Zugang zu denselben Versicherungs- produkten haben wie eine Landwirtin in Zürich.

Die Versicherungssumme kann im Rahmen von Erfahrungswerten zwischen dem Versicherungsneh- mer und der Versicherungsgesellschaft frei vereinbart werden. Ebenso legt der Bund keine Anforderung an den Mindestdeckungsgrad fest. Denn je flexibler die Anforderung an den Versicherungsschutz ist (z.B. Versicherung auf Parzellenbasis möglich), desto weniger konkurriert das Instrument mit anderen präventiven Massnahmen des Risikomanagements, wie z.B. der Wahl robuster Kulturen und Sorten oder der Einrichtung von Bewässerungsanlagen. Darüber hinaus fördert dies den Wettbewerb und die Innovation auf dem Versicherungsmarkt und reduziert den Kontrollaufwand für den Bund erheblich. Abs. 2: Die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen zielen in erster Linie darauf ab, die Folgen von Extremereignissen zu mildern, für die im Übrigen oftmals Entschädigungen durch die öffentliche Hand verlangt werden. Betriebe, die trotz staatlicher Prämienverbilligung die Versiche- rung nicht in Anspruch nehmen, haben im Schadenfall keinen Anspruch auf andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich (vgl. dazu Artikel 86b Absatz 5 LwG). So ist zum Beispiel bei Frost und Trockenheit keine Unterstützung mehr durch Betriebshilfedarlehen nach der Verordnung über die sozialen Begleitmassnahmen in der Landwirtschaft möglich. Eine rückwirkende Unterstützung ist im Versicherungswesen nicht möglich. Damit das Instrument nicht den unerwünschten Effekt hat, mit vorbeugenden Massnahmen wie der Wahl robuster Kulturen und Sorten oder der Einrichtung von Bewässerungsanlagen zu konkurrieren, wird ein Mindestselbstbehalt von 15 % der Versicherungssumme verlangt. Dieser Anteil wurde gewählt, weil die Erfahrungen im Ausland gezeigt haben, dass ein zu hoher Selbstbehalt dazu führt, dass Land- wirte die Option der Prämienreduzierung nicht nutzen.

Abschnitt 3: Verfahren Art. 5 Gesuch des Versicherers und Vertrag Abs. 1 und 2: Mit dem Zulassungsgesuch muss die Versicherungsgesellschaft bestätigen, dass ihr An- gebot die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. Gemäss den Bestimmungen von Artikel 4 Absatz 1 wird das BLW prüfen, ob die Versicherungsgesellschaft in der Liste der von der eidgenössischen Finanz- marktaufsicht (FINMA) für den Versicherungszweig B9 zugelassenen Versicherungsgesellschaften auf- geführt ist. Ist die Versicherungsgesellschaft auf dieser Liste aufgeführt, wird das BLW die Kontaktdaten des Versicherers als zugelassene Versicherungsgesellschaft auf seiner Website veröffentlichen, damit die Landwirtinnen und Landwirte darauf zugreifen können.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung von Ernteversicherungen

Abs. 3: Nach positiver Prüfung des Gesuchs wird das BLW einen Vertrag mit dem Versicherer abschlies- sen. Darin müssen mindestens folgende Themen geregelt sein: a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen; b. Vorlage der aktuarischen Nachweise; c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung; d. Kontrollen durch das BLW; e. Datenschutz. Diese Punkte ermöglichen es dem BLW, über die notwendigen Unterlagen zu verfügen, um die für einen rechtskonformen Vollzug notwendigen Kontrollen durchzuführen sowie bei Problemen oder Zweifeln nachträgliche Überprüfungen vorzunehmen. Folgende Aspekte müssen dazu im Vertrag mindestens geregelt sein: a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen • Der Versicherer muss alle Aufzeichnungen und Unterlagen nach dem Ende des letzten Jahres der Beitragsgewährung während 10 Jahren sicher aufbewahren.

b. Vorlage der aktuarischen Nachweise und c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung

  • Der Versicherer muss dem BLW alle vier Jahre ab Inkrafttreten bis am 28. Februar des vierten Jahres, d.h. bis am 28. Februar 2028 beziehungsweise bis am 28. Februar 2032, alle aktuari- schen, d.h. versicherungstechnischen Nachweise vorlegen, die für die Festsetzung der Versi- cherungsprämien relevant sind.
  • Innerhalb der obigen Frist muss er zudem einen Bericht vorlegen, der folgende Angaben ent- hält: 1. eine Zusammenfassung der nationalen und kantonalen Entwicklungen der letzten vier Jahre oder mindestens seit der Verfügbarkeit der Daten betreffend: a. die Anzahl der Verträge für Ernteversicherungen sowie die Anzahl der Verträge mit Prä- mienverbilligungen, welche zu einer Entschädigung im Schadenfall geführt haben, b. für den Teil der Versicherung, für den eine Verbilligung gewährt wird, und für jede Kultur- art:
  • die insgesamt versicherte Nutzfläche und die gesamte Versicherungssumme
  • die angewandte Tarifierung
  • die durchschnittlichen Versicherungssummen
  • die Summen der Prämien und Entschädigungen im Schadenfall
  • die charakteristischen Kennzahlen, namentlich die bezahlten Prämien im Verhältnis zur gesamten Versicherungssumme und im Verhältnis zu den insgesamt versicher- ten Hektaren sowie das Verhältnis von Entschädigungen zu Prämien; 2. ein Abschnitt, in dem andere Entwicklungen und aufgetretene Schwierigkeiten skizziert wer- den.
  • Das BLW darf die Unterlagen an Dritte weitergeben, sofern sie für die Durchführung eines Prüf- auftrags benötigt werden, bei dem ermittelt wird, ob die Prämien den Risiken angemessen sind und ob sie sich nach der Einführung des Bundesbeitrages nicht überproportional erhöht haben. Der Versicherer kann zu den Ergebnissen des Prüfauftrags Stellung nehmen.
  • Das BLW kann die Unterlagen verwenden für die Überwachung, die Evaluation und die Bericht- erstattung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen nach Artikel

d. Kontrollen durch das BLW • Vor der Auszahlung des Restbetrags nach Artikel 9 Buchstabe b führt das BLW oder eine von ihm beauftragte Stelle folgende Kontrollen durch: 1. eine stichprobenweise Überprüfung, ob die Betriebe, deren Bewirtschafterinnen und Bewirt- schaftern eine Prämienverbilligung gewährt wurde, in der Liste der Betriebe nach Artikel 6 aufgeführt sind;

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien

2. eine stichprobenweise Überprüfung der Konformität der Versicherungspolicen mit den An- forderungen nach den Artikeln 4 und 7 Absatz 4 sowie der Übereinstimmung der Angaben auf der Liste nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a mit den jeweiligen Versicherungspolicen, insbesondere hinsichtlich der Höhe der gewährten Prämienverbilligung.

  • Der Versicherer muss dem BLW im zweiten Jahr ab Zulassung nach Artikel 5 bis am 28. Februar die Unterlagen zur Überprüfung der aktuarischen bzw. versicherungstechnischen Kennzahlen vorlegen.
  • Der Versicherer muss dem BLW Einsicht in die Dokumente gewähren und die Kontrolle der Bücher und Register sowie anderer Unterlagen ermöglichen.
  • Bei Verdacht auf Widerhandlungen eröffnet das BLW eine Untersuchung und trifft die notwen- digen Verwaltungsmassnahmen nach Artikel 169 LwG. e. Kontrollen durch das BLW Es wird vertraglich abgesichert, dass die Versicherer die Daten (siehe Liste der BUR-Nummern in Artikel 6) nur genau für diesen Zweck zur Kontrolle der direktzahlungsberechtigten Betriebe ver- wenden dürfen.

Abs. 4: Um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, soll für die Verlängerung der Versicherer dem BLW jährlich bis am 31. August bestätigen, dass die Bedingungen nach Artikel 4 weiterhin erfüllt sind.

Art. 6 Liste der Betriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Anspruch auf Verbilli- gung Abs. 1: Um beitragsberechtigt zu sein, müssen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Voraus- setzungen nach Artikel 3 der Verordnung erfüllen. Aus Datenschutzgründen leitet das BLW nur deren Betriebsnummern an die zugelassenen Versicherer mittels einer Liste weiter. Als Betriebsnummern werden die BUR-Nummern (nichtsprechende 8-stellige Identifikationsnummern) des Betriebs- und Un- ternehmenesregisters (BUR) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 verwendet. Diese Liste ermöglicht es den Versicherern, vor der Unterzeichnung der Versicherungsverträge zu überprüfen, ob die Landwirtinnen und Landwirte Anspruch auf den Beitrag zur Prämienverbilligung haben. Die Liste muss den Versicherern bis spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsjahr zur Verfü- gung gestellt werden, damit sie den Versicherern für die Erstellung der Versicherungspolicen im Bei- tragsjahr zur Verfügung steht. Die Einreichung des Antragsformulares gilt als Gesuch um Prämienver- billigung. Abs. 2: Die Liste mit BUR-Nummern dient den Versicherern dazu, zu prüfen, ob ein Versicherungsneh- mer direktzahlungsberechtigt ist und somit Anspruch auf eine Verbilligung der Prämien hat. Das BLW wird mit den Versicherern Verträge abschliessen. Es wird u.a. vertraglich abgesichert werden, dass die Versicherer die Daten nur für genau diesen Zweck verwenden dürfen (siehe Artikel 5 Absatz 3 Buch- stabe e.

Art. 7 Gesuchsverfahren und Versicherungsabschluss Abs. 1: Damit eine Bewirtschafterin oder ein Bewirtschafter sein Interesse am Abschluss einer zugelas- senen Ernteversicherung gegenüber dem Versicherer kundtun und insbesondere bestätigen kann, dass er ein Gesuch um Prämienverbilligung stellt, stellt der Versicherer auf Wunsch hin ein Antragsformular zur Verfügung. Abs. 2: Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter reicht das unterschriebene Antragsformular beim Versicherer ein. Darin bestätigt die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter, dass sie oder er die Anfor- derungen nach Artikel 3 erfüllt, und gibt die Betriebsnummer (BUR-Nummer) an. Das Einreichen des Formulars beim Versicherer gilt als Gesuch um Prämienverbilligung. Abs. 3: Vor dem Abschluss der Versicherungspolice kontrolliert der Versicherer, ob der Betrieb in der Liste nach Artikel 6 aufgenommen ist. Mit dieser Bestimmung wird verhindert, dass Landwirtinnen und Landwirte in den Genuss der Verbilligung kommen, ohne dazu berechtigt zu sein. Abs. 4: Die aufgeführten Minimalangaben für die Versicherungspolice (nützliche Elemente zur Identifi- zierung des Versicherers und des Landwirts, Beginn- und Enddatum des Vertrags, versicherte Fläche, Versicherungssumme, Selbstbehalt, Höhe der Prämie, Höhe der gewährten Prämienverbilligung etc.)

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung von Ernteversicherungen

sollen es ermöglichen, die Versicherungspolicen mit den Angaben in der Mittelanforderung der Versi- cherer abzugleichen und so die Richtigkeit der letzteren zu überprüfen.

Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW Die Versicherer müssen die endgültige Liste der Landwirtinnen und Landwirte, die im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben, vorbereiten können, ohne dass diese ständigen Änderungen un- terworfen sind. Sie müssen diese in ihrer endgültigen Fassung bis spätestens 30. Juni des Beitragsjah- res an das BLW liefern. Wenn ein Bewirtschafter oder eine Bewirtschafterin nach dieser Frist einen Vertrag abschliesst, hat er oder sie somit keinen Anspruch mehr auf den Beitrag. Gestützt auf alle aktuellen Angaben zu den Landwirtinnen und Landwirten, die die Prämienverbilligung erhalten haben, sind die Versicherer in der Lage, eine jährliche Rechnung bis zum 30. Juni beim BLW einzureichen. Die in der Rechnung aufgeführten Angaben (Angaben zur Identifizierung des Landwirts, die gedeckten Risiken, die versicherten Flächen und die Höhe des gewährten Beitrags für jede Kulturart, der Gesamtbetrag der zuschussfähigen Prämien und der Gesamtbetrag des gewährten Beitrags) sollen es dem BLW ermöglichen, die Landwirtinnen und Landwirte, die die Prämienverbilligung erhalten ha- ben, eindeutig zu identifizieren, den Gesamtbetrag der für jeden von ihnen gewährten Prämienverbilli- gung zu kennen sowie eine erste Plausibilitätskontrolle des Betrags der gewährten Prämienverbilligung je Landwirtin oder Landwirt auf der Grundlage der gedeckten Risiken und der Flächen der betreffenden Kulturen vorzunehmen.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer Die erste Zahlung in Form einer Akontozahlung in der Höhe von 75% ermöglicht es, den Liquiditätszyk- lus des Versicherers besser auszugleichen, das Risiko eines Liquiditätsengpasses zu verringern und somit die Anforderungen der FINMA korrekt zu erfüllen. Denn diese Zahlung liegt nahe an den Ausga- ben des Versicherers, d.h. an der Gewährung der Prämienverbilligung an die versicherten Landwirtin- nen und Landwirten. Zudem ist die normale Frist für die Prämienzahlung durch die Landwirtinnen und Landwirte in der Regel gegen Ende Juni angesetzt. Den Restbetrag zahlt das BLW Ende November aus, um vor der endgültigen Auszahlung an die Versicherer Zeit für die Durchführung der jährlichen Kontrollen zu haben. Dadurch kann der geschuldete Endbetrag reduziert werden, falls bei den Kontrol- len ein Verstoss festgestellt wird. Zudem können nur Beiträge bis maximal im Rahmen der bewilligten Kredite ausbezahlt werden. Falls der Kredit nicht ausreichen sollte, wird der Restbetrag nach Buchstabe b anteilsmässig gekürzt.

Abschnitt 5: Schlussbestimmungen Art. 10 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Art. 11 Übergangsbestimmungen Abs. 1: Im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung muss die Frist vom 31. August des Vorjahres nach Artikel 5 Absatz 1 für die Einreichung des Zulassungsgesuches durch den Versicherer ange- passt werden. Für das Jahr 2025 gilt die Frist vom 31. Januar 2025. Abs. 2: Im ersten Jahr des Inkrafttretens der Verordnung muss die Frist vom 31. Dezember nach Arti- kel 6 für die Übermittlung der Liste der beitragsberechtigen Landwirtinnen und Landwirte durch das BLW angepasst werden. Für das Jahr 2025 gilt die Frist vom 28. Februar 2025.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Gemäss Ziffer III Absatz 3 des Änderungserlasses LwG gilt diese Massnahme während acht Jahren nach Inkrafttreten des Gesetzes. Die vorliegende Verordnung gilt demnach bis 31. Dezember 2032.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien

19.4 Auswirkungen

19.4.1 Bund

Ausgehend von der Annahme, dass die Marktdurchdringung von Produkten, die Risiken in grossem Umfang abdecken, durch die neue Massnahme erheblich zunehmen wird, und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts von 15 % kann davon ausgegangen werden, dass sich die Kosten der Kofinanzie- rung für den Bund im Zeitraum 2025 bis 2028 auf durchschnittlich rund 5 Millionen Franken pro Jahr belaufen werden. Eine Evaluation der Massnahmen ist vier Jahre nach Inkrafttreten der Massnahme vorgesehen. Für die Risiken Frost und Trockenheit bezahlt der Bund keine weiteren Entschädigungen zum Schadensausgleich, wenn die Betriebe trotz staatlicher Prämienunterstützung keine Versicherung abgeschlossen haben (vgl. Artikel 86b Absatz 5 LwG).

19.4.2 Kantone

Für die Kantone sind keine Änderungen zu erwarten, da sie nicht in die Vollzugsaufgaben für die Prä- mienverbilligung involviert sind.

19.4.3 Volkswirtschaft

Versicherungen fördern das Unternehmertum. Denn die geringere Volatilität des Einkommens bietet die Möglichkeit, einen grösseren Anteil der liquiden Mittel für verschiedene Strategien einzusetzen. Gemäss der vom BLW in Auftrag gegebenen Studie entwickelt eine Reduktion der Prämienhöhe um 30 Prozent eine Hebelwirkung in der Grössenordnung von 80 bis 180 Franken. Mit anderen Worten: Jeder redu-zierte Prämienfranken sichert zwischen 80 und 180 Franken an landwirtschaftlichem Wert.

19.4.4 Umwelt

Die Umwelt wird von der neu eingeführten Massnahme weder positiv noch negativ beeinflusst. Sie hilft jedoch den Landwirtinnen und Landwirten, sich gegenüber den Risiken der Wetterereignisse besser abzusichern.

19.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Staatliche Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien gelten als Subventionen im Sinne des WTO-Rechts, ihre Gewährung ist insbesondere im WTO-Übereinkommen über die Landwirtschaft SR 0.632.20 Anhang 1A.3, AoA) geregelt. Die Beiträge sind aufgrund ihres direkten Bezugs zur Pro- duktion als handelsverzerrende Subventionen im Sinne des AoA zu verstehen und sind der sogenann- ten Amber Box zuzuschreiben. Diese enthält Zahlungen mit produktions- oder handelsverzerrender Wir-kung und unterliegt einer Höchstlimite. Die pro Jahr erwarteten 5 Millionen Franken führen nicht dazu, dass die Schweiz ihre Höchstlimite in der Amber Box überschreitet. Entsprechend ist die Massnahme grundsätzlich kompatibel mit WTO-Recht. Die Beiträge zur Verbilligung der Ernteversicherungsprämien erfüllen nicht die Kriterien der Green Box, die zwar staatliche Beiträge an Einkommensversicherungen zulässt, jedoch solche mit Bezug zur Produktion ausschliesst (siehe Anhang 2 Paragraph 7 AoA). Die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen werden bei der WTO notifiziert.

Die langfristigen Reformbemühungen innerhalb der WTO zielen auf eine Verlagerung von handelsver- zerrenden internen Stützungsmassnahmen, die in der Amber Box klassifiziert sind, hin zu entkoppelten Stützungsmassnahmen, die in der "Green Box" klassifiziert sind. Die vorliegende Massnahme soll mit Geldern aus den Direktzahlungen finanziert werden. Da die Direktzahlungen mehrheitlich der Green Box zugeordnet werden, führt dies zu einer Umlagerung des Budgets aus der Green Box in die Amber Box. Aus Perspektive der internationalen Reformbestrebungen ist diese Umlagerung kritisch zu beur- teilen. In diesem Sinne ist es zu begrüssen, dass es sich um eine Anschubfinanzierung handelt, die auf acht Jahre befristet ist.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung von Ernteversicherungen

Die Verordnung hat keine Auswirkungen auf das bilaterale Recht zwischen der Schweiz und der EU.

19.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis am 31. Dezember 2032. Die Übergangsbe- stimmungen regeln die Fristen nach Artikel 6 und 7 für das Jahr 2025.

19.7 Rechtliche Grundlagen

In Artikel 86b LwG hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Befugnis erteilt, Beiträge zur Senkung der Prämien für private Ernteversicherungen zu zahlen, sofern die Versicherungen Risiken abdecken, die in grossem Umfang auftreten, wie z. B. Trockenheit und Frost.

Zusätzlich zu Artikel 177 LwG enthält Artikel 86b Absatz 4 LwG die Delegationsbestimmung, welche es dem Bundesrat ermöglicht, Ausführungsbestimmungen zu erlassen.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (VPEV)

vom …

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf die Artikel 86b Absatz 4 und 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG), verordnet:

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen und das Verfahren für die Gewährung von Bundesbeiträgen zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen (Bei- träge).

Art. 2 Umfang und Höhe des Beitrags 1 Der Beitrag wird im Rahmen der bewilligten Kredite für denjenigen Teil einer Ern-

teversicherung gewährt, der die Erträge der Kulturen gegen die Risiken Trockenheit und Frost absichert. Er entspricht höchstens 30 Prozent der in der Versicherungspolice festgelegten jähr- lichen Versicherungsprämie für die Versicherung von Ertragsausfällen infolge von Trockenheit und Frost.

SR .......... 1 SR 910.1

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

2. Abschnitt: Anforderungen

Art. 3 Anforderungen an die Bewirtschafterin oder den Bewirtschafter Der Beitrag wird gewährt, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter im Jahr, das dem Beitragsjahr vorausgeht, die Voraussetzungen nach den Artikeln 3–7 und 10–

34 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 erfüllt hat.

Art. 4 Anforderungen an die Ernteversicherung Der Beitrag wird gewährt, wenn die Ernteversicherung: a. von einem Versicherer angeboten wird, der über eine Bewilligung der Eidge- nössischen Finanzmarktaufsicht für den Versicherungszweig B9 «Sonstige Sachschäden» nach Anhang 1 der Aufsichtsverordnung vom 9. November

20053 verfügt und

b. landesweit angeboten wird. Die Ernteversicherung muss einen Selbstbehalt von mindestens 15 Prozent der Ver- sicherungssumme vorsehen.

3. Abschnitt: Verfahren

Art. 5 Gesuch des Versicherers und Vertrag Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung anbieten will, für die der Beitrag ge- währt werden soll, muss bis zum 31. August des Jahres vor dem Beitragsjahr beim BLW ein Zulassungsgesuch einreichen. Er muss im Gesuch bestätigen, dass sein An- gebot die Anforderungen nach Artikel 4 erfüllt. Das BLW prüft das Gesuch innert 20 Tagen nach dessen Eingang und entscheidet über die Zulassung. Es veröffentlicht die Liste der zugelassenen Versicherer auf seiner Website. Nach Prüfung des Gesuches schliesst das BLW mit dem Versicherer einen Vertrag ab, der mindestens Folgendes regelt: a. Aufbewahrungspflicht für alle Aufzeichnungen und Unterlagen; b. Vorlage der aktuarischen Nachweise; c. Inhalt und Periodizität der Berichterstattung; d. Kontrollen durch das BLW; e. Datenschutz. Für eine Verlängerung der Zulassung muss der Versicherer jährlich bestätigen, dass sein Versicherungsangebot die Anforderungen nach Artikel 4 weiterhin erfüllt. Er

2 SR 910.13 3 SR 961.011

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

muss das Gesuch um Verlängerung der Zulassung jeweils bis zum 31. August beim BLW einreichen.

Art. 6 Liste der Betriebe von Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern mit Anspruch auf Verbilligung Das BLW stellt den zugelassenen Versicherern bis zum 31. Dezember des Jahres vor dem Beitragsjahr eine Liste der Betriebsnummern aller Landwirtschaftsbetriebe zur Verfügung, deren Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllen. Als Betriebsnummer wird die Identifikationsnummer des Betriebs- und Unternehmensregisters (BUR-Nummer) nach dem Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992 verwendet.

2 Die Liste mit BUR-Nummern dient den Versicherern dazu, zu prüfen, ob eine Be-

wirtschafterin oder ein Bewirtschafter direktzahlungsberechtigt ist und somit An- spruch auf eine Verbilligung der Prämien hat.

Art. 7 Gesuchsverfahren und Versicherungsabschluss Der Versicherer stellt der Bewirtschafterin oder dem Bewirtschafter ein Antragsfor- mular für den Abschluss einer gemäss Artikel 4 zugelassenen Ernteversicherung zur Verfügung. 2 Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter reicht das unterschriebene Antragsfor-

mular beim Versicherer ein. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter bestätigt, dass sie oder er die Anforderungen nach Artikel 3 erfüllt, und gibt die BUR-Nummer an. Die Einreichung des Antragsformulars gilt als Gesuch um Prämienverbilligung. 3 Vor dem Abschluss der Versicherungspolice kontrolliert der Versicherer, ob der Be-

trieb in der Liste nach Artikel 6 aufgenommen ist.

4 Die Versicherungspolice muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:

a. die Angaben, die zur Identifizierung des Versicherers erforderlich sind; b. die Angaben, die erforderlich sind zur Identifizierung:

1. der versicherten Bewirtschafterin oder des versicherten Bewirtschafters,

insbesondere Unternehmens-Identifikationsnummer UID, Name und Vorname, Telefonnummer und E-Mail-Adresse,

2. des landwirtschaftlichen Betriebs, insbesondere BUR-Nummer und

Standort des Betriebs einschliesslich Strasse, Postleitzahl, Ort; c. das Anfangs- und das Enddatum der Police; d. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird, und für jede Kulturart:

1. die jeweilige Nutzfläche,

2. die Versicherungssumme pro Hektare,

3. die Gesamtversicherungssumme,

4. der Selbstbehalt in Bezug auf die Versicherungssumme,

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

5. die Höhe der Versicherungsprämie,

6. die Höhe der gewährten Prämienverbilligung;

e. die Summe der Prämien des betroffenen Betriebs für den Teil der Versiche- rung, für den eine Prämienverbilligung gewährt wird; f. die Summe der insgesamt dem betroffenen Betrieb gewährten Prämienverbil- ligung; g. die Zustimmung der Bewirtschafterin oder des Bewirtschafters zur Übermitt- lung der Versicherungsdaten an das BLW.

Art. 8 Rechnungsstellung an das BLW 1 Der Versicherer stellt die von ihm im Rahmen seiner Ernteversicherungen im lau-

fenden Beitragsjahr gewährten Prämienverbilligungen dem BLW einmal jährlich bis zum 30. Juni in Rechnung. Die Rechnung muss folgende Angaben enthalten: a. Liste aller Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter, die im Beitragsjahr eine Prämienverbilligung erhalten haben; b. für jede Bewirtschafterin und jeden Bewirtschafter:

1. die Angaben nach Artikel 7 Absatz 4 Buchstabe b,

2. für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilligung gewährt

wird, und für jede Kulturart die jeweiligen Nutzflächen und die Höhe der gewährten Prämienverbilligung,

3. die Prämie für den Teil der Versicherung, für den eine Prämienverbilli-

gung gewährt wird,

4. die Höhe der insgesamt gewährten Prämienverbilligung.

Art. 9 Auszahlung der Beiträge an den Versicherer Das BLW zahlt dem Versicherer im Rahmen der bewilligten Kredite die Beiträge wie folgt aus: a. bis zum 31. August des Beitragsjahres: 75 Prozent der Beiträge in Form einer Akontozahlung; b. bis zum 30. November des Beitragsjahres: den Restbetrag.

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 10 Vollzug Das BLW vollzieht diese Verordnung.

Verordnung über die Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen

Art. 11 Übergangsbestimmungen Ein Versicherer, der eine Ernteversicherung für das Jahr 2025 anbieten will, für die ein Beitrag gewährt werden soll, muss bis zum 31. Januar 2025 beim BLW ein Zulas- sungsgesuch nach Artikel 5 einreichen. 2 Das BLW stellt den für das Jahr 2025 zugelassenen Versicherern bis zum 28. Feb-

ruar 2025 eine Liste nach Artikel 6 zur Verfügung.

Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezem- ber 2032.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

20 Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV), SR …

20.1 Ausgangslage

Das durch die Forschung hervorgebrachte Know-How und die daraus hervorgehenden Innovationen finden nicht immer den Weg zu den Akteuren und Akteurinnen der Schweizer Land- und Ernährungs- wirtschaft. Dies ist der Fall, wenn es keinen Markt dafür gibt, der Markt zu klein ist, um entsprechende Vorleistungen zu finanzieren oder wenn der Markt zuerst noch geschaffen werden muss. Zum Bei- spiel, wenn sich die Akteure und Akteurinnen keine Forschungs- und Entwicklungsarbeiten leisten können oder die Ergebnisse aus der Forschung nicht in der Praxis zur Umsetzung gebracht werden können. Beispielsweise verfügen im Bereich der Pflanzenzüchtung die mehrheitlich kleinen privaten Züchtungsunternehmen in der Schweiz heute oft nicht über die nötige Infrastruktur, das nötige Know- how und die nötige Innovationskraft. Dadurch besteht eine Lücke bei der Umsetzung von neuem Wis- sen und Methoden in der praktischen Züchtung. Aus dem Output der öffentlichen Forschung können die Züchtungsunternehmen somit kaum einen Mehrwert für ihren eigenen Betrieb generieren. Ledig- lich Firmen, die grosse Absatzmärkte haben, können diese Lücken durch unternehmenseigene For- schungs- und Entwicklungsabteilungen schliessen. Im Bereich Tiergesundheit ist zu gewissen The- men bereits viel Wissen bei den einzelnen Akteuren und Akteurinnen vorhanden oder wird bei ande- ren Themen im Rahmen von Forschungsprojekten erarbeitet. Es fehlt aber einerseits an einer Koordi- nationsstelle zwischen den Akteuren und Akteurinnen, um den Wissensaustausch zu gewährleisten und andererseits an der praktischen Umsetzung der Innovationen. Nur durch die Zusammenarbeit der verschiedenen Akteure und Akteurinnen kann die Tiergesundheit erhalten und gestärkt werden. Kom- petenz- und Innovationsnetzwerke können wesentlich dazu beitragen, solche Lücken zu schliessen, indem sie die verschiedenen Akteure und Akteurinnen aus Forschung und Privatwirtschaft für den Wissens- und Technologietransfer systematisch vernetzen und bei der Umsetzung von Innovationen in die Praxis, beratend, koordinierend und fachlich inhaltlich unterstützen.

20.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Bis anhin fehlte die gesetzliche Grundlage für die finanzielle Unterstützung solcher Kompetenz- und Innovationsnetzwerke in der Land- und Ernährungswirtschaft. Mit der AP22+ wurde der Art. 120 E- LwG beschlossen. Diese gesetzliche Grundlage soll es ermöglichen, den Aufbau und Betrieb von sol- chen Netzwerken mit Finanzhilfen zu unterstützen. Damit soll die kontinuierliche Zusammenarbeit zwi- schen Hochschulen, Forschungsinstitutionen und privaten Akteuren und Akteurinnen aus der Land- und Ernährungswirtschaft gestärkt werden. Bedarfsanalysen des Bundes haben aufgezeigt, dass in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht und Tiergesundheit (vgl. Erläuterungen zur Botschaft AP22+, LwG Art. 120) Kompetenz- und Innovationsnetzwerke aufgebaut werden sollen. Eine Unter- stützung in anderen Bereichen ist aktuell nicht vorgesehen.

Das Verfahren für die Zusprache einer solchen Bundesunterstützung soll nun in einer Verordnung ge- regelt werden.

20.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1: Dieser Artikel beschreibt die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Bundesunterstüt- zung mit Finanzhilfen. Absatz 1 und 2 legen die Voraussetzungen zur Beitragsberechtigung fest. Die Voraussetzungen müs- sen jeweils kumulativ erfüllt sein. Absatz 1 Buchstabe a: Das BLW kann Finanzhilfen an Kompetenz- und Innovationsnetzwerke entrich- ten, sofern diese in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig sind. Auf- grund von Marktversagen und den Strategien des Bundes in diesen Bereichen («Strategie Pflanzen- züchtung 2050», «Strategie Tierzucht 2030» und «Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2022+») besteht in diesen Bereichen ein öffentliches Interesse, den Wissensaustausch und Innovationen zu fördern.

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft

Eine Unterstützung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken, welche in anderen Bereichen tätig sind, ist aktuell nicht vorgesehen.

Absatz 1 Buchstabe b definiert die Mission. Kompetenz- und Innovationsnetzwerke kooperieren gemäss ihrer Mission mit Forschungseinrichtungen und mit Partnern der Privatwirtschaft aus dem Bereich der Land- und Ernährungswirtschaft. Sie stellen für die Optimierung des Wissens- und Technologietransfers in die Praxis eine systematische Verbindung zwischen Forschung, öffentlichen und privaten Akteuren und Akteurinnen der Land- und Ernährungswirtschaft her. Die systematische Zusammenarbeit der ver- schiedenen Akteure und Akteurinnen in einem Netzwerk bedingt ein professionelles Netzwerkmanage- ment. Die Tätigkeiten umfassen z.B. Auswahl und Kontaktierung relevanter Netzwerkpartner, Konzep- tion der Modalitäten der Kooperation der Netzwerkpartner bezüglich der Verteilung von Ressourcen und Erträgen, Zuständigkeiten und Aufgaben sowie die Planung informeller und formeller Regeln der Zu- sammenarbeit, Wissensmanagement und Netzwerkmarketing, Erbringung von Dienstleistungen wie Forschungs- und Entwicklungsarbeit sowie Beratung und Vernetzung. Solche Tätigkeiten können in der Praxis nicht nebenbei mit geringem Aufwand und kurzfristig wechselnden Managern erfolgen. Daher sind geeignete Strukturen als auch ein professionelles kontinuierliches Management Voraussetzung für den Erfolg. Das professionelle Netzwerkmanagement eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerks kann stark unterschiedliche Formen haben, sei es in der Aufbauorganisation (zentral oder dezentral organisiert), in der Ausgestaltung mit Infrastrukturen («sharing» oder «owning») oder in der Kooperati- onsform (formalisiert oder ad hoc) sowie in der Rechtspersönlichkeit (z.B. Verein oder Stiftung). In der Regel sind solche Netzwerkmanagements zentral in Kompetenzzentren mit einem Netzwerkmanager und hochqualifizierten Mitarbeitenden organisiert. Absatz 1 Buchstabe c definiert, dass die Voraussetzung gegeben sein muss, dass die Tätigkeiten von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken Bedeutung auf gesamtschweizerischer und nicht nur auf geo- graphisch lokaler oder regionaler Ebene erlangen.

Absatz 1 Buchstabe d: Das BLW kann Finanzhilfen an Kompetenz- und Innovationsnetzwerke entrich- ten, wenn diese ihren Sitz in der Schweiz haben.

Absatz 1 Buchstabe e: Bei Kompetenz- und Innovationsnetzwerken handelt es sich zwingend um recht- lich selbständige Institutionen, die aufgrund ihrer Aufgaben und Funktionen im landwirtschaftlichen In- novations- und Wissenssystem mit Forschungseinrichtungen und mit der Privatwirtschaft auf einer sys- tematischen und nicht gewinnorientierten Basis zusammenarbeiten. Absatz 2 Falls ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk zuerst aufgebaut werden muss oder in seiner beabsichtigten Organisationsform noch nicht besteht, soll der Bund auch in der Phase der Rechts- gründung, d.h. beim Aufbau der Netzwerke bereits unterstützen können. Denn es ist davon auszuge- hen, dass gerade in den Gründungsjahren eine optimale Organisationsform in der Regel zuerst mit den involvierten Stakeholdern bzw. Netzwerkpartnern und Netzwerkpartnerinnen aufgebaut und ge- testet werden muss, bevor die Organisationsform in eine optimale Rechtsform überführt wird. Absatz 2 Buchstabe a und b: Die Realisierung eines Aufbauprojekts erfordert, dass die Gesuchstel- lende die Verantwortung für die Umsetzung und die Koordination der involvierten Akteure überneh- men. Besteht die Projektträgerschaft aus einem Verbund mehrerer Akteure und Akteurinnen zeigen diese auf, wie sie ihre Zusammenarbeit und Verantwortungen im Rahmen der Aufbauprojektes gestal- ten bzw. regeln und wer die Finanzhilfen für die zweckmässige Realisierung des Aufbaus erhalten soll unter Berücksichtigung der Kostenausschlüsse gemäss Artikel 3 Absatz 4. Artikel 2: Der Vorbehalt der bewilligten Kredite schränkt Rechtsansprüche auf Finanzhilfen ein oder schliesst solche aus. Dies trägt dem Umstand Rechnung, dass zum Zeitpunkt der Gesucheingabe beim BLW noch keine Mittel oder zu wenig Mittel für Finanzhilfen bewilligt sein könnten. Das BLW

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft

prüft das Gesuch dennoch umfassend. Ist die Förderwürdigkeit erfüllt, spricht das BLW eine Unterstüt- zung dem Grundsatz nach zu und legt nach Absprache mit dem Gesuchstellenden den Zeitraum fest, für den die nötigen Mittel beantragt werden.

Artikel 3 regelt die Höhe und Dauer der Finanzhilfe an Kompetenz- und Innovationsnetzwerke. Absatz 1 regelt die Grundsätze zur Bemessung der maximalen Höhe der Bundesbeiträge. Der Anteil des BLW an den anrechenbaren und vom BLW anerkannten Kosten kann höchstens 80 Prozent be- tragen. Ein Kompetenz- und Innovationsnetzwerk hat einen möglichst hohen Anteil an Eigen- und Drittmitteln einzubringen. Dies ist abhängig von den beteiligten, privaten Akteuren und Akteurinnen der Land- und Ernährungswirtschaft. In Berücksichtigung der Hinweise der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) zum Umgang mit Sub- ventionen1 wird die Finanzhilfe in einem Umfang von bis zu 80 Prozent wie folgt begründet:

a) Gemäss Artikel 7 Buchstabe b SuG bestimmen das Interesse des Bundes sowie das Interesse der Empfänger an der Aufgabenerfüllung das Ausmass der Finanzhilfe:

- Bedarfsanalysen des Bundes wie die «Strategie Pflanzenzüchtung 2050» oder «Strategie Tierzucht 2030» und die «Tiergesundheitsstrategie Schweiz 2022+» haben aufgezeigt, dass für das landwirtschaftliche Innovations- und Wissenssystem in verschiedenen Themenberei- chen Kompetenz- und Innovationsnetzwerke aufgebaut werden sollen. Denn der Wissens- und Technologietransfer in die Praxis ist in allen Belangen der Tier- und Pflanzenzucht (inkl. Züchtung von Algen, Mikroalgen und Pilzen) sowie Tiergesundheit in der Schweiz wichtig. Beispielsweise um die internationale Wettbewerbsfähigkeit und Ernährungssicherheit der Schweiz zu erhalten; um neue Technologien und Innovationen in die Praxis zu überführen; um der Praxis wirksame und effiziente Methoden für die Züchtung bereitzustellen; um die Be- kämpfung der Antibiotikaresistenzen, durch eine umfassende und moderne Gesundheitsförde- rung und Prävention zu bewältigen. Die Arbeiten der Kompetenz- und Innovationsnetzwerke leisten einen Beitrag zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit sowie von Nachwuchskräften.

- Das Interesse des Bundes am Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwer- ken kann, wie die oben genannten Strategien des Bundes zeigen, neben dem Interesse der Gesuchstellenden, als gross eingestuft werden und begründet die Möglichkeit, eine Finanz- hilfe bis zu 80 Prozent auszubezahlen.

b) Weiter erbringt gemäss Artikel 7 Buchstabe c SuG der Empfänger oder die Empfängerin die Eigen- leistung, die ihm aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zugemutet werden kann.

- Ein Eigenfinanzierungsanteil beträgt mindestens 20 Prozent und soll möglichst hoch sein. Ei- ner Trägerschaft eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes kann ein Eigenmittelanteil von 50 Prozent nicht immer zugemutet werden. Beispielsweise sind die finanziellen Investitions- möglichkeiten von Schweizer Züchtungsunternehmen klein. Sie verfügen weder über die nöti- gen Absatzmärkte, noch die Infrastruktur, das nötige Know-how noch die nötige Innovations- kraft, um eigene Forschungs- und Entwicklungsarbeiten leisten zu können. Zudem sind ge- rade in der frühen Phase der Netzwerkbildung die Vorteile der Netzwerkmitgliedschaft für die Beteiligten schwer einschätzbar, da sie häufig erst mittelfristig realisiert werden können. Somit ist eine Bereitschaft zur personellen und finanziellen Beteiligung am Netzwerkmanagement oder der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen am Anfang meist gering. Zusätzlich müssen in der Aufbau- und Anfangsphase eines Netzwerks Investitionen getätigt werden, die sich erst zu ei- nem späteren Zeitpunkt auszahlen.

1 Hinweise für den Umgang mit Subventionen_V1.0_Mai 2017.pdf (admin.ch)

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft

- Aufgrund dieser Umstände könnten Kompetenz- und Innovationsnetzwerke die für den Bund strategisch wichtigen Geschäftsfelder, wie sie in oben genannten Strategien beschrieben sind, nicht aufbauen, weil sie dies finanziell nicht mit den vorhandenen Eigenmitteln umsetzen kön- nen.

Absatz 2 weist darauf hin, dass der Höchstsatz der anrechenbaren Kosten nicht zwingend zu gewäh- ren ist. Absatz 3 listet die Kategorien von Kosten auf, die anrechenbar sind, sofern diese unbedingt nötig sind und zweckmässig dem Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken dienen:

  • Buchstabe a: Kosten für das Personal wie Lohnkosten und Arbeitgeberbeiträge.
  • Buchstaben b und c: Sach- und Mietkosten wie z.B. für Verbrauchsmaterial, Büromieten, Rei- sespesen.
  • Buchstabe d: Technische Infrastrukturen, die zur Grundausstattung bzw. zum üblichen Betrieb gehören und die für die Durchführung von ordentlichen Dienstleistungen erforderlich sind (z.B. allgemeine Informatik, Grundausstattung Labor).

Absatz 4 Buchstaben a und b listen Kosten auf, die nicht anrechenbar sind, wie Bauinvestitionen und Erwerb von Räumlichkeiten sowie Eigenleistungen von Akteuren und Akteurinnen, wenn diese bereits überwiegend vom Bund subventioniert werden.

Absatz 5: Aufgrund der jährlichen Zusprache der Finanzhilfe umfasst die Vertragsdauer ein Jahr. Wird das BLW um eine längere Unterstützungsdauer ersucht, kann das BLW mit dem Gesuchsteller oder der Gesuchstellerin eine Rahmenvereinbarung eingehen. Diese erklärt die Absicht auf jahresübergrei- fende Unterstützung und bezweckt insbesondere die Herstellung eines koordinierten Prozesses für die Erarbeitung der jährlichen Verträge, die dieser Rahmenvereinbarung folgen und darauf aufbauen. In einem solche Fall würde die Vertragsarchitektur somit zwei Elemente beinhalten: Die übergeord- nete Rahmenvereinbarung, welche die allgemeinen Rahmenbedingungen beinhaltet, sowie mehrere, jährlich abzuschliessende Verträge, welche den Bundesbeitrag für die Unterstützungsperiode regeln. Die Rahmenvereinbarung enthält jedoch keine mehrjährigen finanziellen Verpflichtungen des BLW. Die Finanzhilfe wird nach wie vor aufgrund der bewilligten Kredite jährlich zugesprochen. Die Rah- menvereinbarung umfasst eine jahresübergreifende Unterstützung von maximal 4 Jahren. Wird nach Ablauf des Vertrags oder der Rahmenvereinbarung eine Weiterführung der Unterstützung des Ber- triebs eines Kompetenz- und Innovationsnetzwerkes beantragt, muss dem BLW ein neues Gesuch eingereicht und ein neuer Vertrag bzw. eine neue Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden..

Artikel 4 Absatz 1 und 2 beschreiben die prozeduralen Vorgaben im Rahmen der Eingabe von Gesu- chen an das BLW. Das BLW publiziert alle notwendigen Informationen für das Einreichen eines Gesuchs an das BLW, inkl. das Gesuchformular und die verbindlichen Termine.

Artikel 5 beschreibt prozedurale Vorgaben im Rahmen der Prüfung von Gesuchen und dem Ent- scheid zur Vergabe von Finanzhilfen. Absatz 1 listet die Kriterien auf, die das BLW hauptsächlich für die Gesuchbeurteilung verwendet. Da- mit sollen neben allgemeingültigen Grundsätzen (Buchstaben a, b und c) wie die Vollständigkeit der Gesuchsunterlagen, die Zweckmässigkeit, die Verhältnismässigkeit bezüglich der beantragten Kosten und des administrativen Aufwands sowie der Qualität des Vorhabens auch spezifische Grundsätze bewertet werden (Buchstabe d und e). So soll überprüft werden, wie die Kooperation der Partner ihre Wirkung entfaltet. Die Akteure und Akteurinnen sollen durch ihre gemeinsame Tätigkeit Mehrwerte für die Praxis und im Interesse der Öffentlichkeit schaffen, gemäss der oben genannten Strategien des

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft

Bundes. Leistungen und Kooperationen, die eindeutig als laufende, ordentliche Aufgaben der Netz- werkpartner und -partnerinnen einzustufen sind, können nicht unterstützt werden. Absatz 2: Das BLW ist berechtigt, den Höchstsatz aufgrund des Beurteilungsergebnisses zu kürzen. Absatz 3: Das BLW kann externe Expertisen einholen, sollte dies für die vollständige Bewertung eines Gesuches notwendig sein. Beispielsweise ist der Einbezug des Bundesamtes für Lebensmittelsicher- heit und Veterinärwesen für die Gesuchsprüfung im Bereich der Tiergesundheit vorgesehen. Absatz 4: Die Finanzhilfen werden gemäss Art. 3, Abs. 1 des Bundesgesetzes über Finanzhilfen und Abgeltungen vom 5. Oktober 1990 (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) in Form von nicht rückzahlba- ren Geldleistungen gewährt. Entscheidet das BLW auf Gewährung einer Finanzhilfe, schliesst es mit der Organisation einen Finanzhilfevertrag ab, in dem die Höhe der Finanzhilfe und weitere spezifische Vertragsbedingungen geregelt werden.

Absatz 5: Das BLW kann die Leistung der Beiträge an Bedingungen knüpfen:

Buchstabe a: Das BLW kann verlangen, dass die Wirkung der Unterstützung mit Finanzhilfen evaluiert wird und bereits bei der Gesuchseingabe ein Evaluationskonzept vorgelegt werden muss. Die Evalua- tion kann als Instrument zur Dokumentation, Analyse und Beurteilung einer laufenden oder abge- schlossenen Förderphase dienen. Bei der Erarbeitung des Gesuchs hilft sie bei der Konzeption der Leistungen und deren Umsetzung; während der Unterstützungsperiode wird mit der Evaluation über- prüft, ob die gewünschte Umsetzung eingehalten wird; bei Projektabschluss zeigt sie, ob die ange- strebte Wirkung erzielt wurde und ob die Leistungen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken wei- terentwickelt werden können.

Buchstabe b: Das BLW kann die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwer- ken verlangen, wenn dadurch Effizienzgewinne entstehen können (z.B. durch gemeinsame Nutzung von technischer Infrastruktur), die zu einer kostengünstigeren und wirtschaftlicheren Leistungserbrin- gung führen.

Buchstabe c: Das BLW kann verlangen, dass Kompetenz- und Innovationsnetzwerke die Öffentlichkeit über ihre mit Finanzhilfen geförderten Tätigkeiten regelmässig informieren, beispielsweise mit Informa- tionsbeiträgen auf ihren Webseiten.

20.4 Auswirkungen

20.4.1 Bund

Ab 2025 sind im Finanzplan des BLW Mittel für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk Pflanzen- züchtung von 2 Millionen Fr., für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk Tiergesundheit von 1 Mil- lion Fr. sowie 0.5 Millionen Fr. für das Kompetenz- und Innovationsnetzwerk für Tierzucht innerhalb des Kredits A231.0228 «Pflanzen- und Tierzucht» eingestellt.

Die Prüfung und Begleitung der Gesuche ist mit personellem Aufwand verbunden, welcher durch das BLW im Rahmen des bestehenden Budgets geleistet wird.

20.4.2 Kantone

Es ergeben sich keine finanziellen, personellen oder administrativen Auswirkungen auf die Kantone. Kantone können Leistungen von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken in Anspruch nehmen.

20.4.3 Volkswirtschaft

Eine systematische Vernetzung von Forschung und öffentlichen und privaten Akteuren und Akteurin- nen der Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft trägt dazu bei, neues Wissen und Technologien ra- scher in die Praxis umzusetzen. Daraus vermehrt resultierende Innovationen haben das Potenzial, die

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernäh- rungswirtschaft

Wirtschaftlichkeit, Wettbewerbsfähigkeit und Nachhaltigkeit der Land- und Ernährungswirtschaft zu verbessern.

20.4.4 Umwelt

Bessere und schnellere Nutzbarkeit von neuem Wissen und Methoden durch die Praxis führt zu neuen Innovationen und Best Practices auch im Nicht-Marktbereich, insbesondere auch im Bereich der Nutzung natürlicher Ressourcen, resp. deren Schonung.

20.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die neue Verordnung hat keine Auswirkung auf das Verhältnis zum internationalen Recht.

20.6 Inkrafttreten

Inkrafttreten per 1.1.2025

20.7 Rechtliche Grundlagen

Gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft (FKINV)

vom ...

Der Schweizerische Bundesrat, gestützt auf Artikel 177 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19981 (LwG),

verordnet:

Art. 1 Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen

1 Finanzhilfen können gewährt werden für den Aufbau und den Betrieb von Kompe-

tenz- und Innovationsnetzwerken, die folgende Voraussetzungen erfüllen: a. Sie sind in den Bereichen Pflanzenzüchtung, Tierzucht oder Tiergesundheit tätig. b. Sie sind darauf ausgerichtet, den Austausch von Wissen und Innovationen in der Land- und Ernährungswirtschaft zu fördern durch:

1. die Vernetzung der Akteure der Land- und Ernährungswirtschaft mit

Einrichtung der Forschung, der Bildung und der Beratung, und

2. die Umsetzung von Wissen und Technologien.

c. Sie erzeugen Wirkung von gesamtschweizerischer Bedeutung; d. Sie haben ihren Sitz in der Schweiz. e. Sie sind Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, die mit Forschungseinrich- tungen und der Wirtschaft auf einer nicht gewinnorientierten Basis systema- tisch zusammenarbeiten.

2 Sind die Kompetenz- und Innovationsnetzwerke im Aufbau und verfügen noch über

keine Rechtspersönlichkeit gemäss Absatz 1 Buchstabe e, können Beiträge ausgerich- tet werden, wenn:

1 SR 910.1

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

a. die Gesuchstellenden verantwortlich für die Umsetzung des Aufbaus sind. b. die Gesuchstellenden, sofern mehrere Akteure und Akteurinnen gemeinsam ein Gesuch stellen, (1) eine schriftliche Vereinbarung vorweisen, welche bestätigt, dass sie den gemeinsamen Aufbau des Kompetenz- und Innovationsnetzwerks beabsichtigen, und (2) in der Vereinbarung festhalten, welcher oder welche Gesuchsteller oder Gesuchstellerin die Finanzhilfe zweckgebunden erhalten soll.

Art. 2 Grundsatz für die Gewährung der Finanzhilfe Finanzhilfen werden im Rahmen der bewilligten Kredite gewährt. Es besteht kein An- spruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Höhe und Dauer der Finanzhilfe Die Finanzhilfe beträgt höchstens 80 Prozent der anrechenbaren und vom BLW an- erkannten Kosten für den Aufbau und Betrieb. Es besteht kein Anspruch auf den Höchstsatz.

3 Anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten, die im Rahmen der Unterstützung

tatsächlich entstehen und für den zweckmässigen Aufbau und Betrieb erforderlich sind: a. die Personalkosten b. die Sachkosten c. die Mietkosten für benötigte Räume d. die Kosten für technische Infrastruktur.

Nicht anrechenbar sind insbesondere: a. die Kosten für den Bau oder Erwerb von Räumlichkeiten b. Eigenleistungen von überwiegend vom Bund subventionierten Organisatio- nen.

Die Finanzhilfe wird jährlich zugesprochen.

Art. 4 Gesuchseinreichung

1 Das Gesuch um Finanzhilfen ist beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) einzu-

reichen. 2 Das BLW publiziert die verbindlichen Fristen und Formulare sowie relevante Infor-

mationen zur Gesuchseinreichung.

Verordnung über die Förderung von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken für die Land- und Ernährungswirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Prüfung des Gesuchs und Entscheid über die Finanzhilfe Das BLW prüft die Gesuche. Die Gesuche werden namentlich aufgrund der folgen- den Kriterien beurteilt: a. der eingereichten Gesuchsunterlagen; b. Kosteneffizienz und Wirtschaftlichkeit; c. Konzeption, Umsetzung und Wirkungskontrolle der Leistungen; d. Beitrag an die Umsetzung bestehender Strategien des Bundes; e. in den vorangegangen Beitragsperioden erreichte Ergebnisse. 2 Der Höchstsatz von 80% gemäss Art. 3 Abs. 1 kann nur gewährt werden, wenn sämt-

liche Kriterien grösstmöglich erfüllt werden. Das BLW ist berechtigt, den Höchstsatz je nach Beurteilungsergebnis zu kürzen.

3 Das BLW kann für die Prüfung der Gesuche weitere Bundesämter oder externe Ex-

pertinnen und Experten beiziehen.

4 Genehmigt das BLW das Gesuch, so schliesst es mit der Gesuchstellerin oder dem

Gesuchsteller einen Vertrag ab. Dieser regelt insbesondere die Höhe der Finanzhilfe und die jährliche Berichterstattung. Das BLW kann die Leistung der Finanzhilfe an Bedingungen knüpfen, insbesondere an: a. die Ausarbeitung eines Evaluationskonzepts b. die Zusammenarbeit mit anderen Kompetenz- und Innovationsnetzwerken c. Massnahmen zur Bekanntmachung von Tätigkeiten, die mit Finanzhilfen unterstützt wurden

Art. 6 Inkrafttreten Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

21 Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (ZDV), SR 824.01

21.1 Ausgangslage

Am 16. Juni 2023 hat die Bundesversammlung eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Land- wirtschaft (LwG; SR 910.1) verabschiedet, die die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) zur Folge hat. Diese Teilrevision sowie die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG werden voraussicht- lich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Ferner wird die Nummerierung der Artikel der Verordnung über die Direktzahlungen (DZV; SR 910.13) geändert. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die ZDV, da letztere auf betreffende Artikel ver- weist. Diese Änderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

21.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG erfordert die Aufhebung von Artikel 6 Ab- satz 1 Buchstabe c und Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ZDV. Artikel 5 Absatz 1 und Anhang 1 Punkt 2 Buchstabe a ZDV sind anzupassen.

Aufgrund der Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV müssen Artikel 5 Absatz 1 und Arti- kel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 ZDV angepasst werden.

21.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 5 Absatz 1 Aufgrund der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG ist Artikel 5 Absatz 1 ZDV anzupas- sen und der Verweis auf die Verordnung vom 2. November 2022 über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft zu streichen.

Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV erfordert zudem die Anpassung von Artikel 5 Ab- satz 1 ZDV und die Verweise auf Artikel 63 und 64 DZV sind jeweils durch einen Verweis auf Arti- kel 78 DZV zu ersetzen.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5

Aufgrund der Änderung der Nummerierung sowie der Formulierung der Artikel der DZV ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 ZDV anzupassen und der Verweis auf Artikel 63 DZV durch einen Ver- weis auf Artikel 78 DZV zu ersetzen.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c

Infolge der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c ZDV gegenstandslos und somit aufzuheben.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a

Infolge der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG ist Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a ZDV gegenstandslos und somit aufzuheben.

Artikel 118b

Die Projekte zur Erhaltung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Arti- kel 63 DZV werden auf den 1. Januar 2025 in der DZV aufgehoben, laufen jedoch noch während zwei

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst

Jahren weiter. Die neuen Projekte nach Artikel 78 DZV werden zwar bereits auf den 1. Januar 2025 eingeführt, da diese jedoch zuerst durch das BLW genehmigt werden müssen, werden diese Projekte die bisherigen Projekte erst auf den 1. Januar 2027 ablösen.

Anhang 1 Punkt 2 Buchstabe a

Aufgrund der Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG ist Anhang 1 Punkt 2 Buchstabe a ZDV anzupassen und der Verweis auf Gemeinschafts- und Sömmerungsweidebetriebe, die Struktur- verbesserungsprojekte durchführen, zu streichen.

21.4 Auswirkungen

21.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

21.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

21.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

21.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

21.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die geänderten Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

21.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

21.7 Rechtliche Grundlagen

-

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst (Zivildienstverordnung, ZDV)

Änderung vom …

Der Schweizerische Bundesrat verordnet:

I

Die Verordnung vom 11. September 19961 über den zivilen Ersatzdienst wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 1

1 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn

die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44,

47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV) oder

Beiträge der Kantone nach Artikel 78 DZV erhält.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 und Bst. c

1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:

a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Program- men:

5. zur Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und Land-

schaftsqualität nach Artikel 78 DZV; c. Aufgehoben Art. 7 Abs. 1 Bst. a

1 SR 824.01 2 SR 910.13

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst «%ASFF_YYYY_ID»

1 In der landwirtschaftlichen Produktion ist die Mitarbeit von zivildienstleistenden

Personen zulässig: a. Aufgehoben

Art. 118b Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 1 Landwirtschaftliche Betriebe, deren Bewirtschafterin oder Bewirtschafter Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV3 des bisherigen Rechts erhält, können noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … als Einsatz- betriebe nach Artikel 5 Absatz 1 anerkannt werden. 2 Zivildienstpflichtige Personen können noch während zwei Jahren nach dem Inkraft- treten der Änderung vom … nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 des bishe- rigen Rechts eingesetzt werden.

Anhang 1 Punkt 2 Bst. a a. Betriebe ohne Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

3 SR 910.13

1 Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft, SR 910.181

1.1 Ausgangslage

Die Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten für verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel zulässige Dünger, Pflanzenschutzmittel, zulässige Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe für Lebensmittel, sowie Massnahmen zur Sicher- stellung der Einhaltung der Bio-Verordnung beim Import.

Die Bestimmungen der Verordnung des WBF werden gemäss Anhang 9 des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (SR 0.916.026.81) als gleichwertig zu den betreffenden EU-Bestimmungen anerkannt.

Am 1. Januar 2022 ist in der EU die neue Ökobasisverordnung (EU) 2018/848 in Kraft getreten. Und unterdessen wurden zahlreiche neue Durchführungsbestimmungen erlassen. Damit hat das bisherige Öko-Recht der EU, auf welches in Anhang 9 des Agrarabkommens verwiesen wird, in der EU seine Gültigkeit verloren. Und die EU-Kommission hat aufgrund des revidierten EU-Öko-Rechts einen Pro- zess zur Überprüfung der Gleichwertigkeit der entsprechenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften der beiden Parteien des Agrarabkommens initiiert. Ziel ist es, Anhang 9 des Agrarabkommens per 1. Januar 2025 aufzudatieren. Demgemäss muss das WBF kritische Abweichungen zum revidierten EU- Öko-Recht zeitnah beheben, damit technische Handelshemmnisse im Bio-Bereich auch in Zukunft vermieden werden.

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

a) Neu können zur Erneuerung der Bienenbestände jährlich höchstens 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, eingesetzt werden dürfen (s. Art. 8 Abs.2. b) Im neuen Artikel 16bis soll ein statischer Verweis auf die Stelle in der Verordnung (EU) 2018/848 aufgenommen werden, welche die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen regelt. c) Bei der Herstellung verarbeiteter biologischer Lebensmittel soll der Einsatz von Ionenaustauch- und Adsorptionsharzverfahren erst ab. 1.1.2026 nur noch bei Säuglingsanfangsnahrung, Folge- nahrung, Getreidebeikost und anderer Beikost zugelassen sein. d) Schweinen über 35 kg dürfen bis zum 31.12.2030 noch höchstens 5 Prozent nicht biologisches Kartoffelprotein gefüttert werden (s. Anhang 5). e) In Anhang 6 «Anforderungen an die Auslaufflächen» sollen die minimalen Gesamtflächen pro Tier der Schweingattung erhöht werden. Diese sind in der Schweiz im Vergleich zu den neuen Vor- schriften der EU deutlich tiefer. Für die Anpassungen wird eine Übergangsfrist bis 31.12.2029 vor- geschlagen. f) In Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» sollen neu auch die Futtermittel für Heimtiere und die Aquakulturtiere geregelt werden. g) In Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrich- tungen» sollen die Stoffe, die nicht als Biozide verwendet werden dürfen, neu aufgelistet werden. h) In folgenden Anhängen sollen neue Stoffe aufgenommen und/oder bestehende Einträge ange- passt werden:

  • Anhang 1 «Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften»
  • Anhang 2 «Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate»
  • Anhang 3 «Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln»

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe b

Seit dem 1. Januar 2023 werden Aromen bei der Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Verordnung zu den Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs gezählt. Absatz 2 Buchstabe b des Artikels 3 soll entsprechend korrigiert werden.Artikel 4abis Absatz 2

Da Anhang 6 neu nur noch die Flächen für die Schweine regeln soll, soll Absatz 2 entsprechend ange- passt werden.

Die Verweise der Anhänge 5 und 6 auf Artikel 4a sind im geltenden Recht falsch. Beide Anhänge müssen auf Artikel 4abis verweisen.

Artikel 4c 3 Absatz 1 und Absatz 2 (neu)

Aufgrund der Änderungen in Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen» (siehe unten) sollen die Verweise auf Anhang 8 im Artikel angepasst wer- den. Dabei verweist Absatz 2 auf Anhang 8 Ziffer 3, der neu die Stoffe auflisten soll, die nicht als Bio- zidprodukte verwendet werden dürfen. Artikel 8 Absatz 2

Gemäss der Verordnung (EU) 2018/848 dürfen zu Erneuerung des Bestands jährlich höchstens 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zugesetzt werden. In der Schweiz waren es bisher nur 10 Prozent. Neu soll der Prozentsatz an das Niveau der EU angepasst werden. Die Erhöhung von 10 auf 20 Prozent bietet den Imkern eine erhöhte Flexibilität, die Bienenbestände zu erneuern. Naturschwärme müssen den 20 Prozent Schwärmen, die dieser Verordnung nicht entsprechen, angerechnet werden.

Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 16 Absatz 7 Aufgrund der Änderungen in Anhang 8 «Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen» (siehe unten) sollen die Verweise auf Anhang 8 Ziffer 1 in den Artikeln angepasst werden.

Artikel 16a neu

Die Schweiz produziert als Binnenland nur sehr wenig unverarbeitete Aquakulturerzeugnisse und Wildalgen. Derartige Erzeugnisse im Schweizer Markt stammen häufig aus der EU oder EFTA Län- dern und sind bereits heute sehr oft nach dem EU-Recht zertifiziert. Deshalb soll im neuen Artikel 16bis ein statischer Verweis auf die Stelle im EU-Rechtsakt, welche die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen regelt, aufgenommen werden.

Die Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen erfolgt hauptsächlich im Ausland. Somit richtet sich der statische Verweis vorwiegend an Akteure, die sich stark am EU- Recht orientieren. Für diese Zwecke scheint die Umsetzung des EU-Rechts mittels Verweises benut- zerfreundlicher als die direkte Normierung in der Bio-Verordnung. Eine direkte Normierung in der Bio- Verordnung durch inländische Produzenten käme zudem aufgrund deren geringen Zahl kaum zur An- wendung.

Artikel 16abis

Der bisherige Artikel 16a des geltenden Rechts, welcher die Verwaltung der Zugangsrechte zu Traces betrifft, wird neu zu Artikel 16abis.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Artikel 16h, Buchstabe g

Die verfügbare Menge Saatgut (in g oder kg) und die Anzahl Stecklingen / Pflanzen für pflanzliches Vermehrungsmaterial soll bei der Registrierung von biologischem Vermehrungsmaterial auf der Orga- nicXseeds-Plattform von den Saatguthändlern angegeben werden. So wird Transparenz über die Marktlage hergestellt und die Produzentinnen und Produzenten können sich auf der OrganiXseeds Plattform über die verfügbaren Mengen bei Bestellungen von biologischem Vermehrungsmaterial in- formieren.

Artikel 16i

Neu soll das FiBL die Liste der Arten oder Untergruppen der Arten, von welchen in der Schweiz aus- reichende Mengen an Saatgut und vegetativem Vermehrungsmaterial aus biologischer Landwirtschaft vorhanden ist, veröffentlichen (→ s. in VP 24 vorgeschlagener Artikel 13, Absatz 3bis in der Bio-Verord- nung SR 901.18).

Artikel 16i und der darin referenzierte Anhang 10 sind nicht mehr erforderlich. Artikel 16i soll deshalb aufgehoben werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2012

Noch sind auf dem Markt nicht ausreichend biologische Eiweissfuttermittel zur Verfügung, um die Füt- terung von Ferkeln und Junghennen mit essentiellen Aminosäuren sicherzustellen, weswegen die Frist der Übergangsbestimmung bis zum 31.12.2030 verlängert werden soll. Die EU hat die entspre- chende Frist bis Ende 2026 verlängert.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 2022, Absatz 3

Alternativen zur Ionenaustauschtechnologie wurden in den letzten Monaten von den vom Verbot nach Artikel 3d betroffenen Akteuren geprüft. Um diesen Akteuren genügend Zeit für die Umsetzung dieser Alternativen zu geben, wird die Übergangsfrist, in der die Anwendung von Ionenaustausch- und Ad- sorptionsharzverfahren bei der Herstellung von verarbeiteten Bio-Lebensmitteln noch erlaubt ist, um ein Jahr verlängert (bis 31. Dezember 2025). Die Möglichkeit einer spezifischen Ausnahmeregelung für das Schweizer Produkt Bio-Birnel soll in den kommenden Monaten geprüft werden.

Übergangsbestimmungen zu Änderung vom … Absätze 1-3

Absatz 1 Da bauliche Anpassungen für die landwirtschaftlichen Betriebe notwendig sein könnten, um die in An- hang 6 neu definierten Gesamtflächen für Tiere der Schweinegattung einzuhalten, wird eine Über- gangsfrist von fünf Jahren vorgeschlagen. Bauliche Anpassungen sind kostenintensiv und benötigen auch genügend Zeit für die Umsetzung.

Absatz 2 Aquakulturerzeugnisse und Algen werden bisher nach privat-rechtlichen Standards biologisch produ- ziert. Damit die betroffenen Akteure die neuen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – insbesondere die Etikettierungsvorgaben – reibungslos umsetzen können, soll die Abgabe von am 31. Dezember

2024 vorhandenen Beständen bis Erschöpfung möglich sein.

Absatz 3 Ab dem 1. Januar 2024 sollen neue Vorschriften für die Kennzeichnung von Futtermitteln für Heim- tiere gelten. Damit den betroffenen Akteuren genügend Zeit zur Anpassung an die neuen Vorschriften zur Verfügung steht, sollen die Herstellung und Kennzeichnung von Futtermitteln für Heimtiere bis zum 31. Dezember 2024 nach bisherigem Recht vorgenommen werden können. Am 31. Dezember

2024 vorhandene Bestände dürfen bis zur Erschöpfung abgegeben werden.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Anhang 1 Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Ab 1. Januar 2025 sollen folgende zusätzlichen Stoffe in den Anhang 1 «Zugelassene Pflanzen- schutzmittel und Verwendungsvorschriften» aufgenommen werden:

  • wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkörnern der Süsslupine (Lupinus albus)
  • Mangesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b)
  • Eisenpyrophosphat

Alle drei Pflanzenschutzmittel sind nach Ansicht der Expert Group on Organic Farming (EGTOP) mit den Zielen und Grundsätzen des Biolandbaus vereinbar1. Die EU-Kommission hat die Stoffe deshalb auch als Pflanzenschutzmittel in die Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 aufgenommen.

Beim Eintrag «Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle soll die Verwen- dungsvorschrift «keine chemisch-synthetischen Stoffe» gestrichen werden. Grund dafür ist, dass in den letzten Jahren neue Netz- und Haftmittel auf den Markt gekommen sind, welche die Regenfestig- keit von Pflanzenschutzmitteln verbessern. Dies kann zur Einsparung von Wirkstoffen führen und ist deshalb positiv zu bewerten (ganz besonders im Fall von Kupferfungiziden). Eine Reihe solcher Netz- und Haftmittel basiert auf Hydroxypropylstärke. Sie ist ein Derivat verschiedener pflanzlicher Stärken und wird auch als „modifizierte Stärke“ bezeichnet. Sie ist biologisch gut abbaubar und ungiftig. Aller- dings wird sie in einem chemischen Prozess hergestellt und könnte deshalb unter dem derzeitigen Eintrag nicht verwendet werden.

Anhang 2 Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Ab 1. Januar 2025 soll der Eintrag «Kompost oder Gärgut aus Haushaltabfällen» eine neue Fassung erhalten, welche der Düngerverordnung entspricht.

Anhang 3 Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger Der Anwendungsbereich der folgenden bereits in der Liste aufgeführten Zusatzstoffe soll erweitert werden: Ascorbinsäure (E300) für Fleischzubereitungen, Lecithin (E322) für Erzeugnisse tierischen Ursprungs, Natriumlactat (E325) für Erzeugnisse pflanzlichen Ursprungs, Siliciumdioxid (E551) für Propolis. Beim Zusatzstoff Pektin (E440(i)) soll die Formulierung des Verwendungszwecks aktualisiert werden. Neu aufgenommen sollen Natriummetabisulfit (E223) für die Anwendung bei Krebstieren, Natrium-Kaliumtartrat (E337) für die Anwendung bei pflanzlichen Erzeugnissen, Cellulose (E460) für die Anwendung bei der Gelatineherstellung.

Anhang 3 Teil B, Ziffer 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs ver- wendet werden dürfen Der Anwendungsbereich für den Stoff Bentonit soll aktualisiert werden.

Anhang 3 Teil C, Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs Nach Aufnahme der Aquakultur in den Geltungsbereich der Schweizer Bio-Verordnung können Algen auch in der Schweiz als biologisch zertifiziert werden. Die spezifische Zulassung von Algen, welche aus der biologischen Aquakultur gemäss anerkanntem internationalem Standard stammen, ist nicht mehr erforderlich. Der Eintrag soll gestrichen werden.

1 FINAL REPORT on Plant Protection (VII) and Fertilisers (V) der EGTOP, abrufbar online unter: EGTOP reports - European Commission (europa.eu)

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Anhang 3b In diesem Anhang werden die jeweils gültigen Fassungen der EU-Verordnung bezüglich der zugelas- senen önologischen Verfahren und Behandlungen aufgelistet und aktualisiert, welche für den direkten Verweis auf das EU-Recht in Art. 3c massgebend sind.

Anhang 5

Anhang 5 soll eine neue Fassung erhalten. In Ziffer 4 soll neu geregelt werden, dass Schweine über 35 kg in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum 31. Dezember 2030 mit nicht biologischem Kartoffelprotein gefüttert werden dürfen, falls biologisches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil des nicht biologischen Kartoffelproteins darf, bezogen auf die Tro- ckensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.

Kartoffelprotein ist ein Nebenprodukt, welches bei der Herstellung von Kartoffelstärke entsteht. Es zeichnet sich durch einen sehr hohen Proteingehalt und ein ausgeglichenes und hochverdauliches Aminosäuremuster aus. Mit dieser Regelung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass die Tiere aufgrund des fehlenden biologischen Kartoffelproteins auf dem Schweizer Markt ein Manko an essentiellen Aminosäuren haben. Die EU kennt nur die Übergangsbestimmung für die Ferkel bis 35 kg (s. Übergangsbestimmungen vom 2. November 2012).

Anhang 6

Anhang 6 soll eine neue Fassung erhalten. Ziffern 1 und 3 im geltenden Recht sind hinfällig und müs- sen nicht mehr aufgeführt werden. Für die in Ziffern 1 und 3 genannten Tierkategorien gelten die Best- immungen über den regelmässigen Auslauf im Freien nach Artikel 75 DZV und den Anforderungen nach Anhang 6 DZV. Neu müssen nur noch die Gesamtflächen für die Tiere der Schweinegattung zu- sätzlich zu den Bestimmungen über den regelmässigen Auslauf geregelt werden.

Um die Beachtung eines hohen Tierwohlniveaus unter Berücksichtigung der artspezifischen Bedürf- nisse bei der biologischen Tierproduktion zu gewährleisten, wurden in der EU mit der Verordnung (EU) 2018/8484, welche am 01. Januar 2022 in Kraft getreten ist, die Besatzdichten, die Mindeststall- flächen und Mindestaussenflächen und deren Merkmale sowie die technischen Anforderungen und die Merkmale in Bezug auf Gebäude und Freigelände für Nutztiere revidiert. In der Schweiz sind die Haltungsbedingungen und Flächen für Nutztiere im Allgemeinen mit denen in der EU vergleichbar und ein hohes Tierswohlniveau herrscht vor.

Vergleicht man allerdings die neuen Vorschriften der EU für die minimalen Flächen pro Tier der Schweingattung mit den Flächenvorschriften der Schweiz, so kann festgestellt werden, dass die An- forderungen in der Schweiz deutlich tiefer liegen. Diese Tatsache muss zum einen im Hinblick auf das Tierwohl von Schweinen, die nach den Regeln des Biolandbaus gehalten werden, und zum anderen im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Anerkennung der Gleichwertigkeit der Regeln des ökologi- schen Landbaus mit der EU diskutiert und wenn möglich korrigiert werden.

Die Anforderungen in der Schweiz und in der EU an die minimale Gesamtflächen (Stall und Aussen- fläche) pro Tier der Schweingattung werden in der nachfolgenden Tabelle 1 verglichen. Da die Tierka- tegorien der Schweinegattung unterschiedlich definiert sind, wird eine Zuordnung vorgeschlagen, um die beiden Vorschriften vergleichen zu können. Es wird ein Vorschlag mit der minimalen Gesamtflä- chen (Stall und Aussenflächen pro Kategorie für die Schweiz abgeleitet, welche vorsieht. die Mindest- flächen zu erhöhen und auf das Niveau der EU anzupassen. Die Anforderungen an den Laufhof nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV sind ebenfalls einzuhalten.

Für die Einführung der neuen Bestimmungen wird eine Übergangsfrist von fünf Jahren vorgeschlagen.

Tabelle 1: Vergleich Flächen pro Tier der Schweingattung EU - Schweiz

EU (in Anhang I Teil III der Verordnung (EU) 2020/464) Schweiz (Anhang 6 Kap. 2 der WBFBio-VerordnungSR 910.181) Stallfläche (den Schweinen zur Aussenfläche Berechnete Gesamtfläche Vorschlag Verfügung stehende Nettofläche, Gesamfläche (Stall und Lauf- Neuregelung d. h. Innenmaße einschließlich EU hof) ab 01.01.2025 Futtertrögen, jedoch ohne Futter- mindestens … Minimale Ge- spender, in denen sich die samtfläche Schweine nicht hinlegen können) (Stall und Aussenfläche) Mindestlebendgewicht (kg) m2 pro Tier m2 pro Tier m2 pro Tier m2 pro Tier m2 pro Tier Säugende Sauen mit Ferkeln bis zum Absetzen 7,5 pro Sau 2,5 10 Mastschweine bis zu 35 kg 0,6 0,4 1 Abgesetzte Ferkel 0,80 1

Absetzferkel, männli- mehr als 35 kg, aber weniger 0,8 0,6 1.4 Remonten und 1,10 1.4 che und weibliche als 50 kg Mastschweine un- Zuchtläufer, Jungs- ter 60 kg auen mehr als 50 kg, aber weniger 1,1 0,8 1.9 Remonten und 1,65 1.9 als 85 kg Mastschweine über

60 kg

mehr als 85 kg, aber weniger 1,3 1 2.3 als 110 kg mehr als 110 kg 1,5 1,2 2.7 Weibliche 2,5 1,9 4.4 Nicht säugende 2,8 4.4 Zuchtschweine Zuchtsauen Trockengestellte trächtige Sauen

Männliche 6 8 14 Zuchteber 10.00 14 Zuchtschweine Eber 10, wenn der Natursprung in Buch- 18 ten erfolgt

Anhang 7

In Anhang 7 «Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe» sollen neu auch die Futter- mittel für Heimtiere und die Aquakulturtiere geregelt werden.

In ihre Empfehlungen zu Futtermitteln2 gelangte die von der EU-Kommission eingesetzte Expert Group for Technical Advice on Organic Production (EGTOP) unter anderem zum Schluss, dass die aufgeführten Stoffe mit den Zielen und den Grundsätzen der biologischen Produktion vereinbar sind. Diese Stoffe sollen deshalb in Anhang 7 bei den entsprechenden Funktionsgruppen aufgenommen werden.

Anhang 8

Die Anwendung von Produkten auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel ist im Bio-Sektor gängige Praxis. Diese Behandlung fällt aber nicht in den Geltungsbereich dieses Anhangs. Die Zitzendesinfek- tion wird auch in der EU-Öko-Verordnung nicht speziell geregelt. Der Eintrag «Produkte auf Jodbasis als Zitzendesinfektionsmittel» soll von der Liste der zugelassenen Stoffe zur Reinigung und Desinfek- tion von Gebäuden und Ställen gestrichen werden.

Analog zur EU wird im Anhang festgelegt, welche Wirkstoffe nicht als Biozide verwendet werden dür- fen.

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

1.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Die Bestimmungen dienen der Angleichung an das EU-Recht, was im Interesse der Schweizer Unter- nehmen ist. Sie dienen der Vermeidung von technischen Handelshemmnissen.

Eine Erhöhung der Mindestflächen pro Tier der Schweingattung dürfte zu Investitionskosten führen und könnte die Produktionskosten für Produzenten erhöhen, die gemäss den Vorschriften der Schwei- zer Bio-Verordnung produzieren.

1.4.4 Umwelt

Eine Erhöhung der Mindestflächen pro Tier der Schweingattung hat eine positive Wirkung auf das Tierwohl.

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen sind jenen der Europäischen Union gleichwertig. Die Aufrechterhaltung der Gleich- wertigkeit der im Agrarabkommen in Anhang 9 Anlage 1 gelisteten Rechts- und Verwaltungsvorschrif- ten soll durch die vorgesehenen Änderungen gewährleistet werden.

Abschlussbericht über Futtermittel III und Lebensmittel V, abrufbar online unter: EGTOP reports - European Commission (eu- ropa.eu)

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnung tritt auf den 1. Januar 2025 in Kraft.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Artikel 12 Absatz 2, Artikel 16a Absätze 1 und 2, Artikel 15, Artikel 16j Absatz 4, Artikel 16k Absatz 1, Artikel 16n und Artikel 17 Absatz 2 der Bio-Verordnung vom 22. September 1997 (SR 910.18).

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 22. September 19971 über die biologische Landwirt- schaft wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 2 Bst. b Zur Berechnung für die Zwecke von Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b der Bio-Ver- ordnung werden: b. Zubereitungen und Stoffe nach Absatz 1 Buchstaben b, d und e und Stoffe nach Anhang 3 Teil A, die in der Spalte für den Zusatzstoff-Code nicht mit einem Sternchen gekennzeichnet sind, nicht zu den Zutaten landwirtschaftli- chen Ursprungs gerechnet.

Art.4abis Abs. 2

2 Die Anforderungen an die Auslaufflächen sind in Anhang 6 festgelegt.

Art. 4c Reinigungs- und Desinfektionsmittel Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 1 und die Produkte nach Anhang 8 Ziffer 2 sind in der biologischen Nutztierhaltung zugelassen. 2 Die Stoffe nach Anhang 8 Ziffer 3 dürfen nicht als Biozidprodukte verwendet wer-

den.

Art.8 Abs. 2 2ZurErneuerung des Bestands können jährlich 20 Prozent der Königinnen und Schwärme, die dieser Verordnung nicht entsprechen, der biologischen Einheit zuge-

SR .......... 1 SR 910.181

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

setzt werden, sofern die Königinnen und Schwärme in den Bienenstöcken auf Waben oder Wachsböden aus biologischen Einheiten gesetzt werden. In diesen Fällen gilt der Umstellungszeitraum nicht.

Art. 13 Abs. 1 Bst. b

1 Die Krankheitsvorsorge in der Bienenhaltung beruht auf folgenden Grundsätzen:

b. Es müssen geeignete Vorkehrungen zur Erhöhung der Krankheitsresistenz und Infektionsprophylaxe getroffen werden, z. B. regelmässige Verjüngung der Völker, systematische Inspektion der Bienenstöcke, um gesundheitliche Anomalien zu ermitteln, Kontrolle der männlichen Brut, regelmässige Desin- fektion des Materials und der Ausrüstung mit für die Bioimkerei gemäss An- hang 8 Ziffer 1 zugelassenen Stoffen, unschädliche Beseitigung verseuchten Materials und verseuchter Quellen, regelmässige Erneuerung des Wachses und ausreichende Versorgung der Bienenstöcke mit Pollen und Honig.

Art. 16 Abs. 7

7 ZurSäuberung und Desinfizierung von Materialien, Gebäuden, Einrichtungen,

Werkzeug und Erzeugnissen, die in der Bienenzucht verwendet werden, sind nur die in Anhang 8 Ziffer 1 genannten Stoffe zulässig.

2a. Abschnitt: Bestimmungen für die Aquakultur

Bei der Produktion von unverarbeiteten Aquakulturerzeugnissen und von Wildalgen müssen die Vorgaben nach Anhang II Teil III der Verordnung (EU) 2018/8482 einge- halten werden.

Gliederungstitel nach Art. 16a 2b. Abschnitt: Kontrollbescheinigung für Einfuhren

Bisheriger Art. 16a

Jede Eintragung muss mindestens folgende Angaben enthalten:

2 Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai

2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologi- schen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

g. die gewichtsmässig verfügbare Menge für Saatgut und die zahlenmässig ver- fügbare Menge für Vermehrungsmaterial;

Aufgehoben

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 31. Oktober 2012 Abs. 8

8 Die Frist nach Absatz 7 wird bis zum 31. Dezember 2030 verlängert.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 2. November 20223 Abs. 3

3 Die Fristen nach Absatz 2 werden bis zum 31. Dezember 2025 verlängert.

II

1 Die Anhänge 1, 3 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Anhänge 3b, 5 und 6 erhalten eine neue Fassung gemäss Beilage.

III Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

1 Bis zum 31. Dezember 2029 gelten die Anforderungen an die Gesamtfläche für

Tiere der Schweinegattung nach Anhang 6 Ziffer 2 nach bisherigem Recht.

2 Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände an verarbeiteten Aquakulturerzeug-

nissen und Algen, die nach bisherigem Recht hergestellt wurden, dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

3 Futtermittel für Heimtiere können bis zum 31. Dezember 2024 nach bisherigem

Recht hergestellt und gekennzeichnet werden. Am 31. Dezember 2024 vorhandene Bestände dürfen noch bis zu ihrer Erschöpfung abgegeben werden.

IV Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

3 AS 2022 …

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Guy Parmelin

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Anhang 1 (Art. 1 und 16 Abs. 5) Zugelassene Pflanzenschutzmittel und Verwendungsvorschriften

Ziff. 1

1. Pflanzliche und tierische Substanzen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Folgenden Eintrag in alphabetischer Reihenfolge einfügen: wässeriges Extrakt aus gekeimten Samenkkör- nern der Süsslupine Lupinus albus

Ziff. 3

3. Weitere Substanzen und Massnahmen

Bezeichnung Beschreibung, Anforderung an die Zusammensetzung, Verwendungsvorschriften

Folgende Einträge in alphabetischer Reihenfolge einfügen: Magnesiumhydrogenmetasilicat Silicatmineral (Talkum E553b) Eisenpyrophosphat Der Eintrag «Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle» erhält die folgende neue Fassung: Hilfsmittel zur Effizienzsteigerung wie Kiefernharzöle und Paraffinöle

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Anhang 2 (Art. 2)

Zugelassene Dünger, Präparate und Substrate

Ziff. 2.2

Bezeichnung Beschreibung; Anforderungen an die Zusammensetzung; Verwendungsvorschriften

2.2. Erzeugnisse organischen oder organisch-mineralischen Ursprungs

Der Eintrag «Kompost oder Gärgut aus Haushaltsabfällen» erhält folgende neue Fas- sung:

Kompost oder Gärgut aus Bioabfällen Mittels Kompostierung oder bei der Vergä- rung unter Luftabschluss in der Biogaspro- duktion entstanden. Nur pflanzliche und tierische Abfälle. Aus geschlossenen und überwachten Sammelsystemen. Höchstgehalt der Trockenmasse in mg/kg: Cadmium: 0,7; Kupfer: 70; Nickel: 25; Blei: 45; Zink: 200; Quecksilber: 0,4; Chrom (insgesamt): 70; Chrom (VI): 0**

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Anhang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten Lebensmitteln

Teil A

Teil A: Zulässige Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslich Träger

Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Einfügen nach dem Eintrag «Schwefeldioxid (E220)»: E 223 Natriummetabisulfit nicht zulässig nur für Krebstiere zulässig

Die Einträge «Ascorbinsäure (E300)», «Lecithin (E322*)» und «Natriumlactat (E325)» erhal- ten die folgenden neuen Fassungen: E 300 Ascorbinsäure zulässig nur für Fleischerzeugnisse und Fleischzubereitungen zu- lässig

E 322* Lecithin zulässig Zulässig nur aus biologischer Pro- nur aus biologischer Produk- duktion tion

E 325 Natriumlactat zulässig nur für Erzeugnisse auf Milchbasis und Fleischer- zeugnisse zulässig

Einfügen nach dem Eintrag «Kaliumtartrat (E336)»: E 337 Natrium-Kaliumtartrat zulässig nicht zulässig

Der Eintrag «Pektin (E 440 (i)*)» erhält die folgende neue Fassung: E 440(i)* Pektin zulässig nur für Erzeugnisse auf Milchbasis zulässig

Einfügen nach dem Eintrag «Pektin (E 440 (i)*)»: E 460 Cellulose nicht zulässig nur für Gelatine zulässig

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Code Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

E 551 Siliciumdioxid nur für getrocknete KräuterNur für Aromastoffe und Pro- und Gewürze in Pulver- polis zulässig form sowie Aromastoffe zulässig

Teil B Ziff. 1 Teil B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse,

die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Bezeichnung Anwendungsbedingungen für die Aufbereitung von Lebensmitteln

pflanzlichen Ursprungs tierischen Ursprungs

Der Eintrag «Bentonit» erhält die folgende neue Fassung:

Bentonit zulässig nur als Verdickungsmittel für Met zulässig

Teil C Teil C: Nicht biologische Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs

Zutat Besondere Bedingungen und Einschränkungen

Der Eintrag «Algen» wird gestrichen.

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Anhang 3b

Erlasse der Europäischen Union betreffend biologische Landwirtschaft

1. Massgebend ist die folgende Fassung der Verordnung (EU) 2018/848:

Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates, ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2023/207, ABl. L 29 vom 1.2.2023, S. 6.

2. Für die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013, auf die in der Verordnung (EU)

2018/848 verwiesen wird, ist die folgende Fassung massgebend: Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 262.

3. Anstelle der Verordnung (EG) Nr. 606/2009 und der Verordnung (EG) Nr.

1234/2007, auf die in der Verordnung (EU) 2018/848 verwiesen wird, gelten die folgenden Verordnungen: Verordnung (EG) Nr. 606/2009 Delegierte Verordnung (EU) Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 Verordnung (EU) Nr. 1308/20135

4 Delegierte Verordnung (EU) 2019/934 der Kommission vom 12. März 2019 zur

Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anbauflächen, auf denen der Alkoholgehalt der Weine erhöht werden darf, der zugelassenen önologischen Verfahren und der Einschränkungen für die Erzeugung und Haltbarmachung von Weinbauerzeug- nissen, des Mindestalkoholgehalts von Nebenerzeugnissen und deren Beseiti- gung sowie der Veröffentlichung von OIV-Dossiers, ABl. L 149 vom 7.6.2019, S. 1; zuletzt geändert durch Delegierte Verordnung (EU) 2022/68, ABl. L 12 vom 19.1.2022, S. 1.

5 Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates

vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirt- schaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/2117, ABl. L 435 vom 6.12.2021, S 262.

Verordnung des WBF über die biologische Landwirtschaft «%ASFF_YYYY_ID»

Anhang 5

Gattungsspezifische Anforderungen an die Nutztierhaltung

Ziff. 2

2 Fütterung

1. Die Tagesration für Schweine enthält frisches, getrocknetes oder siliertes Rau- futter. 2. Während der Säugeperiode erhalten Ferkel täglich Wühlerde oder andere gleich- wertige Produkte 3. Der Anteil nicht biologisch erzeugter Futterkomponenten kann bis auf 35 Pro- zent der gesamten Futterration von Schweinen gemessen an der Trockensub- stanz, erhöht werden, sofern Molkereiabfälle verwendet werden. 4. Für Schweine über 35 kg darf in Absprache mit der Zertifizierungsstelle bis zum

31.12.2030 nicht biologisches Kartoffelprotein eingesetzt werden, falls biologi-

sches Kartoffelprotein nicht in ausreichender Menge verfügbar ist. Der Anteil nicht biologisches Kartoffelprotein darf, bezogen auf die Trockensubstanz, pro Jahr höchstens 5 Prozent des gesamten Futterverzehrs der Schweine über 35 kg betragen.

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Anhang 6

Anforderungen an die Auslaufflächen

Gesamtfläche für Tiere der Schweinegattung Die Anforderungen an die minimalen Auslaufflächen nach Anhang 6 Buchstabe B Ziffer 3 DZV sind einzuhalten.

Tiere Gesamtfläche (Stall- und Auslauffläche) mindestens … m2/Tier Nicht säugende Zuchtsauen 4.4 Zuchteber 14 Remonten und Mastschweine über 60 kg 1,9 Remonten und Mastschweine unter 60 kg 1,4 Abgesetzte Ferkel 1

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Anhang 7

Futtermittel-Ausgangsprodukte und Futtermittelzusatzstoffe

Teil A Futtermittel-Ausgangsprodukte

1. Futtermittel-Ausgangsprodukte mineralischen Ursprungs

Nummer im Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- Katalog der schränkungen Einzelfut- termittel

11.3.17 Monoammoniumphosphat (Ammoni- nur für Aquakulturen

umhygrogenorthophosphat)

11.3.19 Pentanatriumtriphosphat Nur für Heimtiere

11.3.27 Dinatriumdhydrogendiphosphat Nur für Heimtiere

2. Sonstige Futtermittel-Ausgangsprodukte

Teil B: Futtermittelzusatzstoffe

1. Kategorie Technologische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe c) Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsstoffe und Geliermittel

Kennnummer oder Bezeichnung Besondere Bedingungen und Funktionsgruppe Einschränkungen 1c322 Lecithine nur aus biologischen Rohstof- 1e322i fen, Verwendung beschränkt auf Futtermittel für Aquakul- turtiere E 407 Carrageen nur für Heimtiere

2. Kategorie: Sensorische Zusatzstoffe

Funktionsgruppe a) Vitamine, Provitamine und chemisch definierte Stoffe mit ähnli- cher Wirkung

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Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe 3a370 Taurin Nur für Katzen und Hunde, falls verfügbar nicht synthetischen Ur- sprungs

Funktionsgruppe b) Aromastoffe

Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe Ex2a Astaxanthin Nur aus biologischen Quellen wie Schalen biologisch erzeugter Krebstiere Nur im Futter für Lachse und Fo- rellen im Rahmen ihrer physiolo- gischen Bedürfnisse Ist kein Astaxanthin aus biologi- schen Quellen verfügbar, darf Astaxanthin aus natürlichen Quel- len wie astaxanthinreichen Phaf- fia rhodozyma verwendet werden

Funktionsgruppe c) Aminosäuren, deren Salze und Analoge

Kennnummer Bezeichnung Besondere Bedingungen und oder Funkti- Einschränkungen onsgruppe 3c3.5.1 L-Histidin-Monohydrochlorid- Hergestellt durch Fermentation. und 3c352 Monohydrat Darf Bestandteil der Futterration von Salmoniden sein, wenn durch andere in diesem Anhang aufgeführten Futtermittel keine ausreichende Menge an Histidin gewährleistet werden kann, um den Nahrungsmittelbedarf der Fische zu decken.

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4. Kategorie: Zootechnische Zusatzstoffe

Kennnum- Bezeichnung Besondere Bedingungen und Ein- mer oder schränkungen Funktions- gruppe 4d7 und Ammoniumchlorid nur für Katzen

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Anhang 8

Reine Stoffe zur Reinigung und Desinfektion von Stallungen und Haltungseinrichtungen (z.B. Einrichtungen und Stallgerätschaften)

Ziff. 2 und 3

2. Ferner sind zugelassen:

– Produkte für die Reinigung und Entkeimung von Melkgerätschaften, die in der Liste der Biozidprodukte zur Reinigung und Entkeimung von Melkma- schinen zugelassen sind.

3. Stoffe, die nicht als Biozidprodukte verwendet werden dürfen

– Ätznatron – Ätzkali – Oxalsäure – natürliche Pflanzenessenzen, ausser Leinöl, Lavendelöl und Pfefferminzöl – Salpetersäure – Phosphorsäure – Natriumcarbonat – Kupfersulfat – Kaliumpermanganat – Kamelienölkuchen aus natürlichen Kameliensamen – Huminsäure – Peroxyessigsäure, ausser Peressigsäure

2 Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion (VHyPrP), SR 916.020.1

2.1 Ausgangslage

Die VHyPrP ergänzt die Verordnung über die Primärproduktion (VPrP, SR 916.020). Sie präzisiert die Anforderungen, die in der Primärproduktion tätige Betriebe im Zusammenhang mit der Hygiene und der Rückverfolgbarkeit erfüllen müssen. Diese beiden Verordnungen übernehmen die Bestimmungen zur Primärproduktion der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene1, der Verord- nung (EG) Nr. 853/2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs 2 und der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene 3. Die VPrP ist in Anhang 5 (Futtermittel) Anlage 1 und in Anhang 11 (Veterinärhygienische und tierzüch- terische Massnahmen im Handel mit lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen) Anlage 6 (Tieri- sche Erzeugnisse) des Abkommens vom 21. Juni 19994 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen- schaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen aufgeführt.

2.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Absatz betreffend die Futtermittelhygiene wird durch einen Verweis auf die einschlägigen Bestim- mungen der Futtermittel-Verordnung (FMV, SR 916.307) ergänzt. Auf diese Weise kann präzisiert werden, was unter «hygienisch einwandfrei» zu verstehen ist, und den Kantonen die Zuständigkeit für die risikobasierte Kontrolle dieser Bestimmungen der FMV in den Betrieben der Primärproduktion kla- rer zugewiesen werden (die Kontrolle dieser Bestimmungen der FMV in anderen Futtermittelunterneh- men fällt in die Zuständigkeit des Bundesamtes für Landwirtschaft [BLW], das diese Kompetenz an Agroscope delegiert). Diese Bestimmungen finden bereits in den vom Bundesamt für Lebensmittelsi- cherheit und Veterinärwesen (BLV) erlassenen Technischen Weisungen über die amtlichen Kontrollen in der Primärproduktion in Tierhaltungen5 Erwähnung.

2.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 2 Absatz 8 Anforderungen an die Tierproduktion Es wird präzisiert, dass Futtermittel den Bestimmungen von Artikel 8 und Kapitel 4 FMV entsprechen müssen. Denn Stoffe, die verboten oder eingeschränkt sind (vgl. Anhang 4.1 der Futtermittelbuch-Ver- ordnung, FMBV, SR 916.307.1), sowie unerwünschte Stoffe (vgl. Anhang 10 FMBV, Höchstgehalte für diese Stoffe oder Aktionsgrenzwerte [Auslösewerte], bei deren Überschreitung spezifische vorgese- hene Massnahmen zu treffen sind) sind in diesen Bestimmungen aufgeführt. Die Kantone müssen die Einhaltung dieser Bestimmungen in den Betrieben der Primärproduktion risikobasiert überprüfen. Be- stehen Zweifel an der Sicherheit eines Futtermittels aus einem Betrieb, der der Meldepflicht gemäss Artikel 47 FMV unterliegt, müssen sie die amtliche Futtermittelkontrolle (Agroscope) kontaktieren.

Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2021/382, ABl. L 74 vom 4.3.2021, S. 3. Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevor- schriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs, ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 55; zuletzt geändert durch Delegierte Verord- nung (EU) 2023/166, ABl. L 24 vom 26.1.2023, S. 1. Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene, ABl. L 035 vom 8.2.2005, S. 1; zuletzt geändert durch Verordnung (EU) 2019/1243, ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241. 4 SR 0.916.026.81 Abrufbar auf der Website des BLV > Tiere > Rechts- und Vollzugsgrundlagen > Hilfsmittel und Vollzugsgrundlagen > Techni- sche Weisungen > Primärproduktion.

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

2.4 Auswirkungen

2.4.1 Bund

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen für den Bund.

2.4.2 Kantone

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen für die Kantone.

2.4.3 Volkswirtschaft

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen für die Volkswirtschaft.

2.4.4 Umwelt

Die vorgeschlagene Änderung hat keine Auswirkungen für die Umwelt.

2.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die vorgeschlagene Änderung steht im Einklang mit den EU-Rechtsvorschriften über die Lebensmit- tel- und Futtermittelhygiene. Sie ist mit den Verpflichtungen der Schweiz im Rahmen des internationa- len Rechts und insbesondere mit den Verpflichtungen aus dem Agrarabkommen zwischen der Schweiz und der EU vereinbar.

2.6 Inkrafttreten

Die Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

2.7 Rechtliche Grundlagen

Die Artikel 4 Absatz 4 und 5 Absatz 1 VPrP und Artikel 42 Absatz 6 FMV bilden die rechtlichen Grund- lagen.

Verordnung des WBF über die Hygiene bei der Primärproduktion

(VHyPrP)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I Die Verordnung des WBF vom 23. November 20051 über die Hygiene bei der Pri- märproduktion wird wie folgt geändert:

Art. 2 Abs. 8 8 Futtermittel und Tränkewasser dürfen weder die Gesundheit der Tiere noch die Qua-

lität der von ihnen stammenden Lebensmittel beeinträchtigen. Es dürfen nur saubere, hygienisch einwandfreie, unverdorbene Futtermittel, die den Bestimmungen von Ar- tikel 8 und Kapitel 4 der Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20112 entspre- chen, verfüttert werden.

II Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung …

Guy Parmelin

SR .......... 1 SR 916.020.1 2 SR 916.307

3 Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF), SR 824.012.2

3.1 Ausgangslage

Am 16. Juni 2023 hat die Bundesversammlung eine Teilrevision des Bundesgesetzes über die Land- wirtschaft (LwG; SR 910.1) verabschiedet, die die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1995 über den zivilen Ersatzdienst (ZDG; SR 824.0) zur Folge hat. Diese Teilrevision sowie die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG werden voraussicht- lich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

Die Nummerierung der Artikel der Verordnung über die Direktzahlungen (DZV; SR 910.13) wird geän- dert. Diese Änderungen haben Auswirkungen auf die ZDV-WBF, da letztere auf betreffende Artikel verweist. Zudem wird der Landschaftsqualitätsbeitrag gestrichen und durch den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ersetzt. Darüber hinaus werden bestimmte Elemente der Bio- diversität gestrichen. Diese Änderungen werden voraussichtlich am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

3.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Die Aufhebung von Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe c ZDG erfordert die Aufhebung der Artikel 5 und 7 der ZDV-WBF.

Die Änderung der Nummerierung der Artikel der DZV macht die Änderung von Artikel 3 ZDV-WBF er- forderlich. Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags und der Schaffung des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ist Artikel 3 anzupassen. Eine Anpassung von Arti- kel 1 Absatz 1 Buchstaben m und n und Absatz 2 Buchstabe b ZDV-WBF ist aufgrund der Streichung oder Änderung von Elementen der Biodiversität erforderlich.

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben m und n und Absatz 2 Buchstabe b Aufgrund der Streichung dieser Elemente der Biodiversität sind Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m und Absatz 2 Buchstabe b ZDV-WBF aufzuheben.

Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe n ist infolge der am 1. Januar 2023 in Kraft getretenen Änderung von Ar- tikel 55 Absatz 1 Buchstabe q DZV anzupassen.

Artikel 3

Aufgrund der Änderung der Artikelnummerierung in der DZV ist der Verweis auf Artikel 63 DZV durch einen Verweis auf den neuen Artikel 78 DZV zu ersetzen.

Aufgrund der Streichung des Landschaftsqualitätsbeitrags, der durch den Beitrag für regionale Bio- diversität und Landschaftsqualität ersetzt wird, muss Artikel 3 angepasst werden. Da das Budget für den neuen Beitrag zudem rund doppelt so hoch ist, muss es neu durch 2400 und nicht mehr durch

1200 geteilt werden.

Artikel 5 Dieser Artikel ist gegenstandslos und somit aufzuheben.

Artikel 7

Dieser Artikel ist gegenstandslos und somit aufzuheben.

Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst

Artikel 14a

Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen werden zusammen mit den Projekten zur Erhal- tung, Förderung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV auf den 1. Januar 2025 in der DZV aufgehoben. Die Projekte laufen jedoch noch während zwei Jahren weiter, weshalb den Einsatzbetrieben während dieser Zeit wie bisher 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifi- sche Biodiversitätsförderfläche zustehen. Die Berechnung der Diensttage für Projekte nach Artikel 63 DZV erfolgt ebenfalls noch während zwei Jahren gestützt auf das bisherige Recht.

3.4 Auswirkungen

3.4.1 Bund

Keine Auswirkungen.

3.4.2 Kantone

Keine Auswirkungen.

3.4.3 Volkswirtschaft

Keine Auswirkungen.

3.4.4 Umwelt

Keine Auswirkungen.

3.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die aufgehobenen Bestimmungen tangieren das internationale Recht nicht.

3.6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft:

3.7 Rechtliche Grundlagen

-

Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)

Änderung vom …

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) verordnet:

I

Die Verordnung des WBF vom 15. November 20171 über den zivilen Ersatzdienst wird wie gefolgt geändert:

Art. 1 Abs. 1 Bst. m und n und 2 Bst. b 1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 der Direkt-

zahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu: m. Aufgehoben n. 5 Diensttage pro Hektare Getreide in weiter Reihe.

2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV,

für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für: b. Aufgehoben

Art. 3 Projekte für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV)

1 SR 824.012.2 2 SR 910.13

Verordnung über den zivilen Ersatzdienst «%ASFF_YYYY_ID»

Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für die Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 DZV errechnet sich, indem der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschafts- qualität durch 2 400 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.

Art. 5 und 7 Aufgehoben

Art. 14a Übergangsbestimmung zur Änderung vom … 1 Den Einsatzbetrieben stehen noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförder- flächen gemäss Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m des bisherigen Rechts zu.

2 Noch während zwei Jahren nach dem Inkrafttreten der Änderung vom … werden

die Diensttage nach Artikel 3 für Projektarbeiten zur Erhaltung, Förderung und Wei- terentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften nach Artikel 63 DZV des bisherigen Rechts berechnet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bil- dung und Forschung

Guy Parmelin

1 Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie

die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung), SR 916.121.100

1.1 Ausgangslage

Für den Schweizer Anbau wichtige Frischgemüsearten unterliegen einem Grenzschutz. Hierfür sind je Gemüseart Bewirtschaftungsperioden während der Hauptabsatzzeit des Schweizer Produkts festge- legt. Während diesen Bewirtschaftungsperioden hat das Bundesamt für Landwirtschaft BLW die Mög- lichkeit, Importmengen (Zollkontingentsteilmengen) zu tiefen Zollansätzen freizugegeben, wenn das inländische Angebot die Nachfrage nicht abzudecken vermag. Ansonsten muss der Import zu hohen Zöllen erfolgen (Ausserkontingentszollansätze). Die Bewirtschaftungsperioden sind bei der WTO hin- terlegt. Das BLW vollzieht jedoch diese Importfreigaben lediglich für die effektiven Bewirtschaftungs- perioden je Gemüseart. Diese sind im Vergleich zu den bei der WTO hinterlegten Bewirtschaftungspe- rioden zum Teil verkürzt. Einige Gemüsearten mit hinterlegter Periode werden nicht bewirtschaftet. Die effektiven Bewirtschaftungsperioden sind im Anhang 1 der Verordnung des BLW über die Festle- gung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung, SR 916.121.100) festgelegt. Die meisten effektiven Bewirtschaftungsperioden wurden vor rund 30 Jahren festgelegt.

Die Motion 22.3928 hat zum Ziel, den Bundesrat zu beauftragen, in Zusammenarbeit mit den Schwei- zer Gemüseproduzenten den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung (SR 916.121.100) (sog. effektiv bewirtschaftete Perioden) auf den nächstmöglichen Zeitpunkt zu aktualisieren. Es wird die konkrete Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden von 27 Gemüsen beantragt, wobei die neuen Perioden definiert werden. Die Motion wurde vom Ständerat angenommen. Vom Nationalrat wurde sie mit Änderungen angenommen. Unter anderem sei der Handel in die Zusammenarbeit zwi- schen dem BLW und den Schweizer Gemüseproduzenten miteinzubinden, um die effektiven Bewirt- schaftungsperioden einzelner Gemüse im Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung anzupassen. Die Behandlung der geänderten Motion wurde dann im Ständerat sistiert, um die Moderation des BLW zu einer Kompromissfindung der betroffenen oben genannten Akteure abzuwarten.

Die Behandlung durch die Produktion und den Handel der Änderung der effektiven Bewirtschaftungs- perioden von der in der Motion genannten 27 Gemüsen wurde vom BLW moderiert. Für alle Gemüse konnten die Produktion (Verband Schweizer Gemüseproduzenten VSGP) und der Handel (Verband des Schweizerischen Früchte-, Gemüse- und Kartoffelhandels SWISSCOFEL und Swiss Retail Feder- ation) einen Kompromiss finden. Dieser sieht je nach Gemüse die Beibehaltung, Verlängerung oder Verkürzung der aktuell gültigen effektiven Bewirtschaftungsperiode vor. Gemäss diesem erzielten Kompromiss beantragen Produktion und Handel dem BLW, den Anhang 1 der VEAGOG-Freigabever- ordnung anzupassen. Produktion und Handel sprachen sich gleichzeitig gegen eine Reduktion der Ausserkontingentszollan- sätze (AKZA) und AKZA Code 1 (reduzierte AKZA bei Vollversorgung) aus, respektive als letztes ge- eignetes Mittel als Kompensation zur Verlängerung der effektiven Bewirtschaftungsperioden.

Seit der Festsetzung der effektiven Bewirtschaftungsperioden vor rund 30 Jahren hat sich der Gemü- sebau in der Schweiz stark verändert. Insgesamt ist die Gemüseanbaufläche (Frisch-, Lager- und Ver- arbeitungsgemüse) in dieser Zeit von rund 12 000 Hektaren auf 17 000 Hektaren (+40 %) und die Flä- che von Gewächshäusern von rund 280 auf 480 Hektaren (+70 %) angestiegen. Im Vergleich dazu hat die ständige Wohnbevölkerung um rund einen Viertel zugenommen. Der Produktionswert von Schweizer Frisch- und Lagergemüse entspricht aktuell rund 1.2 Mia. CHF (Preis franko Grossvertei- ler)1.

1 Quelle: Schweizerische Zentralstelle für Gemüsebau und Spezialkulturen SZG

VEAGOG-Freigabeverordnung

1.2 Wichtigste Änderungen im Überblick

Der Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung wird bezüglich den 27 in der Motion erwähnten Ge- müse gemäss Antrag der Produktion und des Handels folgendermassen angepasst:

  • Für 3 Gemüse wird die aktuelle Regelung unverändert belassen.
  • Für 7 Gemüse wird die aktuelle effektive Bewirtschaftungsperiode verkürzt.
  • Für 14 Gemüse wird die aktuelle effektive Bewirtschaftungsperiode verlängert.
  • Für 3 Gemüse wird neu eine effektive Bewirtschaftungsperiode eingeführt.

1.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 1 Die effektive Bewirtschaftungsperiode wird für folgende 7 Gemüse verkürzt: Roter Zichoriensalat (Cicorino rosso), Tarifnr. 0705.2941, 15.5. – 15.3., Verkürzung um 46 Tage Foodtainer Lauch, Tarifnr. 0703.9011, 01.07. – 15.01., Verkürzung um 31 Tage Lollo, Tarifnr. 0705.1931 und 0705.1941, 01.03. – 01.12., Verkürzung um 13 Tage Mini-Lattich, Tarifnr. 0705.1911-911, 15.04. – 17.11., Verkürzung um 28 Tage Petersilie gekraust, Tarifnr. 0709.9941-911, 15.04. – 12.12., Verkürzung um 14 Tage Petersilie glatt, Tarifnr. 0709.9941-912, 15.04. – 12.12., Verkürzung um 14 Tage Rhabarber, Tarifnr. 0709.9931, 30.03. – 21.06., Verkürzung um 9 Tage

Die effektive Bewirtschaftungsperiode wird für folgende 14 Gemüse verlängert: Aubergine, Tarifnr. 0709.3011-099, 01.06 – 08.10., Verlängerung um 29 Tage Batavia, Tarifnr. 0705.1121, 01.03. – 15.12., Verlängerung um 18 Tage Chinakohl, Tarifnr. 0704.9061, 15.04. – 01.03., Verlängerung um 19 Tage Nostrani-Gurke, Tarifnr. 0707.0021, 21.04. – 08.10., Verlängerung um 39 Tage Salatgurken, Tarifnr. 0707.0011, 21.04. – 08.10., Verlängerung um 21 Tage Krautstiele, Tarifnr. 0709.9961, 07.03. – 30.11., Verlängerung um 23 Tage Lauch, Tarifnr. 0703.9021, 05.03. – 07.02., Verlängerung um 24 Tage Spinat, Tarifnr. 0709.7011, 07.03. – 28.11., Verlängerung um 7 Tage Tomaten, Tarifnr. 0702.0031 und 0702.0091, 08.05. – 20.10., Verlängerung um 43 Tage Tomaten Cherry, Tarifnr. 0702.0011, 21.05. – 20.10., Verlängerung um 47 Tage Tomaten Peretti, Tarifnr. 0702.0021-999, 01.06. – 06.10., Verlängerung um 26 Tage Treibzichorien, Tarifnr. 0705.2111, 01.11. – 15.05., Verlängerung um 15 Tage Zuckerhut, Tarifnr. 0705.2971, 15.06. – 15.02., Verlängerung um 15 Tage Rote und weisse Zwiebeln, Tarifnr. 0703.1061-999, 07.06. – 15.04., Verlängerung um 39 Tage

Eine effektive Bewirtschaftungsperiode wird für folgende 3 Gemüse eingeführt Federkohl, Tarifnr. 0704.9081, 01.10. – 15.02., neu 138 Tage Pak-Choi, Tarifnr. 0704.9064, 10.04. – 31.10., neu 205 Tage Spitzkabis, Tarifnr. 0704.9031, 01.05. – 15.12., neu 229 Tage

1.4 Auswirkungen

1.4.1 Bund

Es ist mit bis 150 zusätzlichen Anträgen für Zollkontingentsteilmengen-Freigaben ans BLW pro Jahr zu rechnen. Die zusätzlichen Importanträge werden im Rahmen eines schon aufwändigen Prozesses behandelt. Obwohl dieser durch komplexe IT-Anwendungen unterstützt wird, wird die Zunahme der effektiv bewirtschafteten Produkte und der Freigabe von Zollkontingentsteilmengen die Mobilisierung zusätzlicher Ressourcen des BLW nach sich ziehen.

VEAGOG-Freigabeverordnung

Die Einnahmen des Bundes via Zolleinnahmen werden sich kaum verändern. Bei einem Ausbau der Schweizer Produktion und folglich einer Verringerung der Importe, könnte die Reduktion der Zollein- nahmen via Kontingentszollansätze kompensiert werden mit leicht höheren Einnahmen via Ausser- kontingentszollansätzen aufgrund ergänzender Einfuhren.

1.4.2 Kantone

Die Kantone sind von der Verordnungsänderung nicht betroffen.

1.4.3 Volkswirtschaft

Geht man von einer statischen Schweizer Produktionsmenge und gleichbleibenden Importmenge der 27 betroffenen Gemüse aus, können die Mehrkosten infolge höherer Preise franko Grossverteiler auf jährlich rund 5.5 Mio. CHF geschätzt werden. Aufgrund der insgesamt verlängerten effektiven Bewirt- schaftungsperioden sind die Preise vor und nach der aktuell gültigen kürzeren Bewirtschaftungsperi- ode höher Mangels Importkonkurrenz. Ein Abwälzen dieser Mehrkosten durch den Handel auf die Konsumenten würde diese Gemüse für die Konsumenten um rund 1 % verteuern. Neu werden rund 111 000 Tonnen der 27 betroffenen Gemüse in der effektiven Bewirtschaftungsperiode produziert an- stelle der bisherigen 100 000 Tonnen. Die rund 111 000 Tonnen Gemüse haben einen Produktions- wert von rund 450 Mio. CHF (Preis franko Grossverteiler). Die stärksten Auswirkungen werden bei den Gewächshausgemüsen (6 der 27 Gemüse) auftreten. So wird zum Beispiel bei den Tomaten mit einer starken Verlängerung der effektiven Bewirtschaftungspe- riode die Produktion von rund jährlich 4500 Tonnen neu innerhalb statt bisher ausserhalb dieser Peri- ode liegen. Das entspricht rund 18 Prozent der bisherigen Inlandproduktion. Bei einem um 10 % höhe- ren Preis für Inlandware franko Grossverteiler würde der Handel damit rund 1.35 Mio. CHF auf den Konsumenten abwälzen. Jedoch ist dies auch von der Margenpolitik des Detailhandels abhängig.

Bei einem voraussichtlichen Ausbau der Schweizer Produktion werden günstigere Importprodukte durch teurere Schweizer Produkte ersetzt. Gemäss Abschätzung werden in diesem Fall gegenüber der Betrachtung einer statischen Produktions- und Importmenge die Mehrkosten für die Konsumenten für die 27 Gemüse während der Zeitdauer der aktualisierten Bewirtschaftungsperioden nicht rund 1 % betragen, sondern auf maximal 5 % ansteigen.

Je nach Verlängerung oder Verkürzung der effektiven Bewirtschaftungsperioden werden die importie- renden Unternehmen den Vorschriften für die Zuteilung von Zollkontingentsteilmengen unterworfen oder von diesen Vorschriften befreit. Diese Unternehmen üben ihre Einfuhrtätigkeiten in der Regel be- reits innerhalb der aktuellen effektiven Bewirtschaftungsperioden aus. Die Aktualisierung dieser Zeit- räume wird voraussichtlich nicht zu einer entscheidenden Erhöhung ihres Verwaltungsaufwands füh- ren.

1.4.4 Umwelt

Die rund 11 000 Tonnen Gemüse, die durch die Änderung der effektiven Bewirtschaftungsperioden neu dem Schutz der Einfuhrregelung unterstehen, werden bereits produziert. Die Verstärkung des Zollschutzes hat daher bei einer statischen Betrachtung der Situation keine Auswirkungen auf die Um- welt. Sollten diese Änderungen zu einer Intensivierung des Gewächshausanbaus in der Schweiz füh- ren, würde sich dies nachteilig auf die CO2-Umweltbelastung auswirken, vor allem dann, wenn diese mit wärmeren Anbauregionen verglichen wird. Dem ist hinzuzufügen, dass die Schweizer Gemüseproduzenten gemeinsam mit dem Handel be- schlossen haben, bis 2040 im geschützten Anbau keine fossilen Energieträger mehr zu verwenden. Als Zwischenziel sollen bis 2030 Schweizer Gewächshäuser zu 80 % ohne fossile Brennstoffe beheizt werden. Weitere Umweltindikatoren sind jedoch zu berücksichtigen, um eine globale Bewertung zu erhalten.

VEAGOG-Freigabeverordnung

1.5 Verhältnis zum internationalen Recht

Die Änderungen sind mit dem WTO- und EU-Recht sowie den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Die vorgeschlagenen Daten für den Beginn und das Ende der effektiven Bewirt- schaftungsperioden liegen alle innerhalb der Zeiträume, für die in den WTO-Verpflichtungen der Schweiz ein Zollkontingents- und ein Ausserzollkontingentszollansatz festgelegt wurden. Die Änderun- gen der Daten der effektiven Bewirtschaftungsperioden werden bei der WTO im Bericht über handels- bezogene Entwicklungen (Report to the TPRB on Trade-Related Developments) einmalig notifiziert. Die Änderungen dieser Daten betreffen nicht die Zollzugeständnisse, die im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Union über den Handel mit landwirtschaft- lichen Erzeugnissen festgelegt sind, oder die in anderen Freihandelsabkommen der Schweiz verein- bart wurden.

1.6 Inkrafttreten

Die Verordnungsänderung soll am 1. Januar 2025 in Kraft treten.

1.7 Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bildet Artikel 19 der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Einfuhr und die Ausfuhr von Gemüse, Obst und Gartenbauerzeugnissen (VEAGOG).

Verordnung des BLW über die Festlegung von Perioden und Fristen sowie die Freigabe von Zollkontingentsteilmengen für die Einfuhr von frischem Gemüse und frischem Obst (VEAGOG-Freigabeverordnung)

Änderung vom …

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) verordnet:

I Anhang 1 der VEAGOG-Freigabeverordnung vom 16. September 20161 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II Diese Änderung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

… Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer

1 SR 916.121.100

Anhang 1 (Art. 2)

Perioden für Einfuhren zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

0702.0011 01.05.–20.05. ex 0702.0021 01.05.–31.05. andere als Sugo-Peretti-Tomaten ex 0702.0021 07.10.–20.10. andere als Sugo-Peretti-Tomaten 0702.0031 01.05.–07.05. 0702.0091 01.05.–07.05. 0703.1031 01.04.–30.10. 0703.1041 30.05.–15.05. 0703.1051 30.05.–06.06. ex 0703.1061 30.05.–15.05. weisse, runde Zwiebeln (Silber- oder Perl- zwiebeln) mit einem Durchmesser von

35 mm oder weniger

ex 0703.1061 16.04.–15.05. andere als Silber- oder Perlzwiebeln ex 0703.1061 30.05.–06.06. andere als Silber- oder Perlzwiebeln 0703.1071 30.05.–06.06. 0703.9011 16.01.–15.02. 0703.9011 01.03.–30.06. 0703.9021 08.02.–15.02. 0703.9021 01.03.–04.03. 0704.1011 01.05.–30.11. 0704.1021 01.05.–30.11. 0704.1031 01.05.–12.05. 0704.1031 16.11.–30.11. 0704.1091 01.05.–09.05. 0704.1091 21.11.–30.11. 0704.2011 01.01.–31.01. 0704.2011 01.09.–08.09. 0704.9031 01.04.–30.04. 0704.9031 16.12.-15.03. 0704.9061 10.04.–14.04. 0704.9064 01.11.–01.03. 0704.9071 15.03.–27.03. 0704.9071 26.11.–15.12. 0704.9081 25.05.–30.09. 0704.9081 16.02.-10.05. 0705.1118 01.03.–14.04. 0705.1118 16.11.–31.12. 0705.1121 16.12.–31.12.

Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

0705.1198 08.12.–10.12. ex 0705.1911 01.03.–14.04. mit einem Gewicht von 160 Gramm oder weniger pro Stück (Minilattich) ex 0705.1911 18.11.–20.12. mit einem Gewicht von 160 Gramm oder weniger pro Stück (Minilattich) ex 0705.1911 01.03.–17.03. andere als Minilattich ex 0705.1911 18.11.–20.12. andere als Minilattich 0705.1921 01.03.–09.03. 0705.1931 02.12.-20.12. 0705.1941 02.12.-20.12. 0705.1951 01.03.–20.12. 0705.2111 16.05.–20.05. 0705.2111 01.10.–31.10. 0705.2911 10.03.–30.04. 0705.2911 27.11.–10.12. 0705.2921 01.04.–19.04. 0705.2921 27.11.–10.12. 0705.2931 30.03.–15.03. 0705.2941 30.03.-14.05. 0705.2951 01.03.–31.05. 0705.2961 01.03.–20.12.

0706.1011 25.05.–31.05. 0706.1021 25.05.–31.05. ex 0706.1031 01.02.–15.01. Teltower 0706.9028 15.09.–15.05. 0706.9031 15.01.–31.12. 0706.9051 01.03.–01.04. 0706.9051 22.12.–15.01. ex 0706.9061 10.02.–10.01. Eiszapfen ex 0706.9061 01.01.–10.01. andere als Eiszapfen ex 0706.9061 10.02.–02.03. andere als Eiszapfen 0707.0011 15.04.–20.04. 0707.0011 09.10.–20.10. 0707.0021 15.04.–20.04. 0707.0021 09.10.–20.10. 0707.0031 15.04.–20.10. 0707.0041 15.04.–20.10. 0708.1011 20.05.–15.08. 0708.1021 20.05.–15.08. 0708.2028 15.06.–15.11. 0708.2038 15.06.–15.11. 0708.2048 15.06.–28.06. 0708.2048 25.10.–15.11.

Tarifnummer Perioden für Einfuhren Ergänzender Text zum Kontingentszollansatz ohne Freigabe von Zollkontingentsteilmengen

0708.2098 15.06.–28.06. 0708.2098 25.10.–15.11. 0708.9081 01.06.–31.10. 0709.2011 01.05.–15.06. ex 0709.3011 01.06.–15.10. sogenannte Übersee-Auberginen (rundlich, etwa kirschengross) ex 0709.3011 09.10.–15.10. andere als sogenannte Übersee-Auberginen 0709.4011 01.05.–19.05. 0709.4011 20.12.–31.12. 0709.4021 01.05.–19.05. 0709.4021 20.12.–31.12. 0709.4091 15.01.–31.12. 0709.7011 15.02.–06.03. 0709.7011 29.11.–15.12. 0709.9120 01.06.–31.10. ex 0709.9320 20.04.–30.10. Zucchettiblüten ex 0709.9320 20.04.–09.05. andere als Zucchettiblüten ex 0709.9320 04.10.–30.10. andere als Zucchettiblüten 0709.9918 01.10.–10.03. 0709.9921 01.05.–09.05. 0709.9921 23.11.–15.12. 0709.9931 10.03.–29.03. 0709.9931 22.06.-30.06. ex 0709.9941 15.03.–14.04. gekraust ex 0709.9941 13.12.–31.12. gekraust ex 0709.9941 15.03.–14.04. andere als gekraust ex 0709.9941 13.12.–31.12. andere als gekraust 0709.9961 01.03.–06.03. 0709.9961 01.12.–15.12. ex 0808.3022 01.07.–31.03. Nashi (asiatische Birne) ex 0808.3032 01.07.–31.03. Nashi (asiatische Birne) 0808.4022 01.07.–31.03. 0808.4032 01.07.–31.03. 0809.2111 20.05.–31.08. ex 0809.4013 01.07.–30.09. Pflaumen, Mirabellen und Reineclauden ex 0809.4093 01.07.–30.09. Pflaumen, Mirabellen und Reineclauden ex 0810.1011 15.05.–31.08. Walderdbeeren ex 0810.3022 15.06.–15.09. schwarze Johannisbeeren (Cassis)

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