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Vorentwurf der Revision des Bundesgesetzes über die Erfindungspatente

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

Bern, 22. Mai 2024

Vorentwurf der Revision des Bundesgeset- zes über die Erfindungspatente

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens

BK-D-BB8A3401/1090

Übersicht Ausgangslage

Im Bereich der Pflanzenzucht erweist sich die Analyse der Patentliteratur als anspruchsvoll, unter anderem auch weil in den Patentschriften in der Regel keine Sortennamen enthalten sind. Da die Pflanzenzucht jedoch zunehmend technischer wird, werden Patentinformationen für die Züchterinnen und Züchter immer wichtiger. Obwohl Patentinhaberinnen und Patentinhaber in diesem Bereich verschiedene freiwillige Initiativen vorbringen, um die Transparenz über Pa- tente in der Pflanzenzucht zu erhöhen und den Zugang zu Patenten zu erleichtern, bleiben diese lückenhaft. Aus diesen Gründen fordert die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerates (WBK-S) vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transpa- renz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») eine Gesetzesänderung zur Erhöhung der Transparenz in Bezug auf Patente im Bereich der Pflanzenzüchtung. Dieser Vorentwurf sorgt für mehr Transparenz für alle beteiligten Akteure.

Die Motion wird durch die Errichtung einer Clearingstelle am Eidgenössische Institut für Geis- tiges Eigentum umgesetzt. Diese soll den Züchterinnen und Züchtern die Möglichkeit bieten, bereits am Anfang eines Züchtungsprogrammes zu überprüfen, ob eine Sorte von einem Pa- tent betroffen ist. Diese Lösung erhöht nicht nur die Transparenz über Patente für alle Akteure im Bereich der Pflanzenzucht, sondern auch die Rechtssicherheit in Bezug auf die Nutzung der entwickelten Sorten. Mit dieser ausgewogenen Lösung wird zudem vermieden, dass die An- strengungen für mehr Transparenz ausschliesslich zulasten einer Partei gehen.

1.1.11. Branchenlösungen für mehr Transparenz und eine einfachere Nutzung von Sorten 1.2.1.1. Favorisierung von Branchenlösungen für mehr Transparenz und einen einfacheren 1.2.1.3. Einführung einer Pflicht, die von einem Patent betroffenen Pflanzensorten zu 1.2.1.4. Erweiterung des Züchterprivilegs auf die gewerblichen Tätigkeiten für die

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

1.1.1 Die Problematik in Kürze

In der Pflanzenzucht erweisen sich Nachforschungen in der Patentliteratur als anspruchsvoll und führen oft nur zu ungenügenden Ergebnissen. Angesichts der wachsenden Bedeutung von Technologien in diesem Sektor gewinnt die Information über Patente für die Züchterinnen und Züchter an Bedeutung. Die Patentinhaberinnen und -inhaber dieses Sektors schlagen ver- schiedene Initiativen vor, um die Transparenz über die Patente zu verbessern und den Zugang zu Patenten zu vereinfachen. Diese sind jedoch freiwillig und nach wie vor lückenhaft. Deshalb verlangt die Motion der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats (WBK-S) vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrechten im Bereich Pflanzenzucht») eine Gesetzesänderung, um im Bereich der Pflanzenzucht die patentrechtli- che Transparenz zu verbessern. Mit diesem vorliegenden Vorentwurf kann die Transparenz für alle betroffenen Akteurinnen und Akteure erhöht werden.

1.1.2 Pflanzenzucht

Die Schweiz besitzt eine lange Tradition in der Pflanzenzucht.1 Die Pflanzenzucht ist wichtig, um sowohl lokale Herausforderungen wie die Entwicklung einer an die lokalen Bedingungen angepassten landwirtschaftlichen Produktion als auch globale Herausforderungen wie die Er- nährungssicherheit zu bewältigen. Des Weiteren spielt sie eine Rolle bei der Anpassung an den Klimawandel und bei der Sortenvielfalt. Konsumentinnen und Konsumenten sind ebenfalls am Thema interessiert. Die Pflanzenzucht ermöglicht beispielsweise glutenfreie Getreidesorten oder kräftiger schmeckende Früchte- und Gemüsesorten.

1.1.3 Sortenschutz und Patentschutz

Die Züchtung einer neuen Sorte kann bis zu fünfzehn Jahre in Anspruch nehmen.2 Im Durch- schnitt kostet sie rund 345 000 Franken. Je nach Pflanzenart schwankt der Aufwand jedoch erheblich. Bei den Ackerkulturen (Kartoffeln, Getreide, Mais, Ölsaaten, Eiweisspflanzen, Zu- ckerrüben etc.) sind es 200 000 bis 500 000 Franken. Bei mehrjährigen Kulturen, wie Obst oder Reben, beläuft sich der Aufwand sogar auf 1,2 bis 1,7 Millionen Franken pro Sorte. Zur Ge- währleistung einer Rendite für ihre langjährige Arbeit und ihre Investitionen in Forschung und Entwicklung stehen den Züchterinnen und Züchtern zwei Schutzsysteme zur Verfügung: einer- seits der Sortenschutz und andererseits das Patentrecht. Das Bundesgesetz über den Schutz von Pflanzenzüchtungen vom 20. März 1975 (SSchG)3 gilt für die neu geschaffene Sorte und dauert bis zu 25 Jahre (bis zu 30 Jahre bei Reben und Bäumen). Die Schutzinhaberinnen und Schutzinhaber haben das Recht, ihre Sorten insbeson- dere gegen gewerbliche Verwendungen durch Dritte zu schützen (Art. 5). Ein Patent schützt eine technische Lösung, wie beispielsweise ein neues technisches Zucht- verfahren oder ein neues Pflanzenmerkmal. Es kann sich beispielsweise um eine neue Resis- tenz gegen die Weisse Fliege handeln. Um patentierbar zu sein, darf die technische Lösung nicht auf eine einzige Sorte beschränkt sein.4 Der Patentschutz dauert höchstens 20 Jahre. Ein

1 Siehe «Strategie Pflanzenzüchtung 2050», 1. September 2016, Bundesamt für Landwirtschaft,

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, https://www.blw.admin.ch/ blw/de/home.html, BLW, Nachhaltige Produktion > Pflanzliche Produktion > Pflanzenzüchtung, ab- gerufen am 15.4.2024.

2 Ebenda.

3 SR 232.16. 4 Mikrobiologische oder sonstige technische Verfahren, die damit gewonnenen Erzeugnisse sowie

Erfindungen, deren Gegenstand Pflanzen oder Tiere sind und deren Ausführung technisch nicht 5/24

Patent schützt jedoch nicht eine bestimmte Pflanzensorte als solche. Nach Artikel 2 Absatz 2 des Patentgesetzes vom 25. Juni 19545 (PatG) können Pflanzensorten und im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen nicht patentiert werden. Die Tatsache, dass für Pflanzenarten sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen keine Patente erteilt werden, ist historisch gewachsen. Vor der Entwicklung der gentechnischen Verfahren nutzten die Züchterinnen und Züchter konventionelle Methoden, die das Kriterium der Wiederholbarkeit nicht erfüllten. Die Gentechnik ermöglicht hingegen technische Eingriffe in das Genom von Pflanzen. Folglich können diese Eingriffe und die daraus entstehenden Pflanzen Erfindungen im patentrechtlichen Sinn darstellen.6 Sorten- und Patentschutz können kumuliert werden. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn eine neue Sorte geschaffen wird, die über ein patentiertes Merkmal verfügt (z. B. Resistenz gegen die Weisse Fliege).

1.1.4 Transparenz und deren Grenzen im Patentwesen

Das Patentwesen ist ein auf Transparenz beruhendes System. Patentanmeldungen und Pa- tente werden veröffentlicht.7 Die Erteilung eines Patents ist nur möglich, wenn die Erfindung ausreichend klar und genau definiert ist, um von einem Dritten wiederholt werden zu können.8 Die Patentdatenbanken sind kostenlos online zugänglich.9 Diese sogenannte Patentliteratur bildet eine sehr wichtige Wissenschafts- und Fachinformationsquelle für die Züchterinnen und Züchter sowie für alle in der Forschung und Entwicklung tätigen Organisationen. Die Ergebnisse von Nachforschungen in der Patentliteratur mithilfe des Namens einer Pflan- zensorte sind jedoch oft ungenügend. Dies ist darauf zurückzuführen, dass sich ein Patent nie auf eine einzelne Pflanzensorte bezieht und die Patentanmeldung in der Regel angemeldet wird, bevor eine neue Sorte fertig gezüchtet wurde. Patentschriften im Bereich der Pflanzen- zucht enthalten folglich in der Regel keine Namen von Pflanzensorten. Eine spätere Änderung der Patentschrift durch das Hinzufügen von Sortennamen ist verboten, weil dadurch der Schutzumfang des Patents erweitert würde. Dabei handelt es sich um einen international ver- einheitlichten patentrechtlichen Grundsatz. Züchterinnen und Züchter, die eine Sorte durch Kreuzung in ihr Zuchtprogramm aufnehmen möchten, können folglich nicht auf Anhieb feststellen, ob diese patentgeschützt ist. Dazu müs- sen sie detailliert in der Patentfachliteratur nachforschen, indem sie sich über die Merkmale der betroffenen Sorten informieren und ihre Recherchen entsprechend ausrichten. Aber auch in diesem Fall ist die Nachforschung nicht immer einfach: Ein geringer Glutengehalt oder eine Trockenheitsresistenz bei einer Weizensorte werden in der Patentschrift in der Regel nicht ge- nau mit diesen Worten beschrieben. Das Patent bietet eher eine technische Beschreibung die- ses Merkmals oder des entsprechenden Verfahrens zur Veränderung eines bestimmten Teils des Weizengenoms. Deshalb garantiert eine einfache Patentrecherche nicht immer, dass alle einschlägigen Patente gefunden werden. Selbst wenn ein einschlägiges Patent gefunden wird, erhalten Züchterinnen und Züchter keine Liste aller davon betroffenen Sorten. Die Trockenheitsresistenz oder der geringe Glutengehalt betrifft möglicherweise nicht alle Getreidesorten der Patentinhaberin oder des Patentinhabers. Ausserdem kann eine Firma ihr Patent lizenzieren, so dass es auch Sorten von Dritten betrifft.

auf eine bestimmte Pflanzensorte oder Tierrasse beschränkt ist, sind jedoch patentierbar (Art. 2 Abs. 2 Bst. b 2. Satz in fine PatG. 5 SR 232.14. 6 Für weitere Einzelheiten zu diesem Thema vgl. Botschaft PatG 2005 II, 2.1.2.8, S. 61-64,

BBl 2006 1.

7 Art. 58a PatG.

8 Art. 50 PatG.

9 Schweiz: https://www.swissreg.ch/ oder https://database.ipi.ch/database-client/search; EPA:

https://worldwide.espacenet.com/. 6/24

1.1.5 Die Kosten für Recherchen in der Patentliteratur

Für die Durchführung relevanter Analysen in der Patentliteratur ist ein umfangreiches Fachwis- sen erforderlich. Die Ergebnisse müssen in der Regel interpretiert und in den richtigen wirt- schaftlichen Kontext gebracht werden. Solche Analysen können beispielsweise bei Patentan- wältinnen und Patentanwälten in Auftrag gegeben werden. In der Schweiz kostet eine solche Dienstleistung je nach Schwierigkeitsgrad der durchzuführenden Analyse und der erwarteten Zuverlässigkeit des Ergebnisses zwischen 5000 und 15 000 Franken. Dieser Betrag scheint auf den ersten Blick akzeptabel zu sein. Es liegt jedoch in der Natur der konventionellen Pflanzenzucht, regelmässig Sorten in ein Zuchtprogramm zu integrieren. Beim Getreide können zum Beispiel zwischen 100 und 120 Sorten ins Zuchtprogramm aufgenom- men werden. Wenn nur 5 Prozent der jedes Jahr berücksichtigten Sorten einer Recherche in der Patentliteratur bedürften, würden die Kosten für die Gewinnung einer neuen Sorte stark ansteigen, ohne das Risiko einer Patentverletzung vollständig ausschliessen zu können. Die Tätigkeit wäre nicht mehr rentabel.

1.1.6 Wichtiger Zugang zur Pflanzenvielfalt

Züchterinnen und Züchter müssen Pflanzensorten ständig weiterentwickeln, damit diese sich an die geänderten Umwelteinflüsse (z. B. Klimawandel und Schädlinge) anpassen und den Marktbedingungen (Produktivität und Nachhaltigkeit) entsprechen. Die Innovationsfähigkeit der Züchterinnen und Züchter hängt namentlich davon ab, ob sie Zugang zu einer genügend gros- sen genetischen Vielfalt bzw. zu einer ausreichenden Anzahl Pflanzensorten haben. Sie neh- men regelmässig neue Sorten auf dem Markt mit attraktiven Eigenschaften (z. B. geringerer Wasserverbrauch oder Pestizideinsatz) in ihre Zuchtprogramme auf.

1.1.7 Züchterprivileg

Damit Züchterinnen und Züchter ihrer Zuchttätigkeit weiter nachgehen können, ist im Sorten- schutzgesetz (SSchG)10 und im PatG11 ein Züchterprivileg verankert. Demgemäss dürfen Züchterinnen und Züchter geschützte Sorten zur Züchtung neuer Sorten verwenden. Nach dem SSchG können Züchterinnen und Züchter neu gezüchtete Sorten in der Regel auch vermarkten, ohne gegen die Rechte der Sortenschutzinhaberin oder des Sortenschutzinhabers der verwendeten Sorte zu verstossen. Der Schutz bezieht sich nur auf eine Sorte und erstreckt sich nicht auf die übrigen, später entwickelten Sorten, es sei denn es handelt sich um eine im Wesentlichen abgeleitete Sorte.12 Wenn Züchterinnen und Züchter für ihr Zuchtprogramm eine Sorte mit einem patentierten Merkmal verwenden, verhält es sich anders.13 Wenn die neue Sorte dieses patentierte Merkmal ebenfalls besitzt, darf sie nur mit vorheriger Zustimmung der Patentinhaberin oder des Patent- inhabers vermarktet werden. Dieser kann eine Vergütung in Form einer Gebühr für die erteilte Lizenz verlangen. Die Vermarktung der neuen Sorte mit dem patentierten Merkmal ohne Zu- stimmung der Patentinhaberin oder des Patentinhabers wäre ein Patentverstoss. Der Unter- schied zum Sortenschutz liegt darin, dass das Patentrecht nicht die Sorte, sondern ein nicht auf die Sorte beschränktes Merkmal (Erfindung) einer Pflanze schützt und sich der Schutzum- fang damit auf alle Sorten erstreckt, die dieses Merkmal beinhalten.

10 SR 232.16; Art. 6 Bst. c SSchG.

11 Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG. Für einen kommentierten Überblick über die Bestimmungen des PatG

zur Pflanzenzucht vgl. Pflanzenzüchtung und Patente, IGE > Recht und Politik > Immaterialgüter- recht National > Patentrecht > Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente, https://www.ige.ch/de/recht-und-politik/immaterialgueterrecht-national/patentrecht/ transparenz-bei-patenten-auf-pflanzen/pflanzenzuechtung-und-patente, abgerufen am 15.4.2024.

12 Siehe weitere Ausnahmen gemäss Art. 5 Abs. 2 SSchG.

13 Zur Erinnerung: beispielsweise eine neue Resistenz gegen die Weisse Fliege für mehrere Pflan-

zensorten oder sogar Pflanzenarten. 7/24

1.1.8 Zwangslizenz für abhängige Schutzrechte

Züchterinnen und Züchter, die eine neue Sorte mit patentiertem Merkmal entwickelt haben, können nach Artikel 36a PatG bei einem Gericht eine nicht ausschliessliche Lizenz beantra- gen, wenn sie mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber keine Einigung über die Lizenz- bedingungen erzielen. Auf diese Weise können sie ihre neuen Sorten vermarkten. Diese Be- stimmung ist ein wichtiges Instrument für die Züchterinnen und Züchter, um fair mit den Pa- tentinhaberinnen und Patentinhabern verhandeln zu können.14

1.1.9 Zahlen und Fakten über Patente im Bereich der Pflanzenzucht

Das IGE führte ausführliche Recherchen durch, um Zahlen und Fakten über Patente in der Pflanzenzucht zusammenzutragen.15 Schätzungsweise sind im europäischen Kontext nur ein kleiner Teil (zwischen 1,5 und 2,7 %) aller Pflanzensorten von Patenten betroffen.16 Gemäss einer vom IGE durchgeführten Recherche in der Patentliteratur gibt es zurzeit nur sehr wenige Patente in der Schweiz, welche für die Pflanzenzucht relevant sein können. Eine Analyse mit erweiterten Kriterien ergab rund 870 Patente mit Pflanzenbezug. Davon betreffen jedoch rund zwei Drittel den Bereich der Gentechnik. Diese Patente spielen wegen des geltenden Morato- riums für den Anbau gentechnisch veränderter Organismen (GVO) für die einheimischen Züch- terinnen und Züchter eine kleinere Rolle.17 Ausserdem müssen die für die Pflanzenzucht nicht relevanten Patente, welche die Kosmetik-, Nahrungsmittel- und Pharmaindustrie betreffen ab- gezogen werden. Danach verbleiben nach Schätzungen des IGE rund 250 in der Schweiz ak- tive Patente, welche für die Schweizer Züchterinnen und Züchter von Bedeutung sein können.

1.1.10 Neue gentechnische Verfahren

In der Schweiz laufen derzeit Arbeiten betreffend eine risikobasierte Zulassungsregelung für Pflanzen, Saatgut und anderes pflanzliches Vermehrungsmaterial, das mit neuen gentechni- schen Verfahren (NGV) gezüchtet wird.18 Die Europäische Kommission veröffentlichte im Juli 2023 einen Entwurf einer Verordnung über mit bestimmten NGV gezüchtete Sorten und die aus ihnen gewonnenen Lebens- und Futtermittel. Darin ist vorgesehen, dass bestimmte NGV und die daraus gewonnenen Erzeugnisse nicht mehr dem GVO-Zulassungsverfahren unter- stehen.19 Die Entwicklung der Anzahl Patente im Zusammenhang mit Pflanzensorten in der Schweiz und in Europa hängt laut einer vom IGE in Auftrag gegebenen Studie stark davon ab, ob NGV-

14 Siehe Botschaft über die Genehmigung des revidierten internationalen Übereinkommens zum

Schutz von Pflanzenzüchtungen und die Änderung des Sortenschutzgesetzes, BBl 2004 4155, und Erklärungen zu Art. 36a PatG, S. 4188 f. 15 Siehe Auswirkungen der Immaterialgüterrechte im Zusammenhang mit neuen gentechnischen

Verfahren auf die Pflanzenzucht und Landwirtschaft - Bericht des IGE vom 28. Februar 2024, so- wie weitere vom IGE in Auftrag gegebenen Studien. Abrufbar auf: IGE > Recht und Politik > Pa- tentrecht > Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente https://www.ige.ch/de/recht-und-politik/immaterialgueterrecht-national/patentrecht/transparenz-bei- patenten-auf-pflanzen/pflanzenzuechtung-und-patente, abgerufen am 15.4.2024. 16 Laut dem Schweizerischen Bauernverband sind in der EU und der Schweiz mehr als 700 Sorten

von Patenten betroffen. Allein in Europa geniessen oder genossen mehr als 50 000 Sorten den Schutz für Pflanzenzüchtungen (siehe zu diesem Thema https://cpvo.europa.eu/en/statistics). Mit anderen Worten: Weniger als 1,5 Prozent der Sorten sind von einem Patent betroffen. Allerdings gibt es Unterschiede je nach Art der Kulturen, abgerufen am 15.4.2024. 17 Seit der Annahme einer Volksinitiative von 2005 gilt in der Schweiz ein Moratorium für den GVO-

Anbau in der Landwirtschaft. Das Parlament hat dieses Moratorium mehrfach verlängert. Die nächste Verlängerung sollte bis Ende 2025 erfolgen. 18 Bundesrat genehmigt Bericht zur Regulierung der neuen Gentechnik-Verfahren, Bundesrat >

Themen > Biotechnologie > Mitteilungen, https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/ biotechnologie/mitteilungen.msg-id-92722.html, abgerufen am 15.4.2024. 19 Legislation for plants produced by certain new genomic techniques, https://ec.europa.eu/info/law/

better-regulation/have-your-say/initiatives/ 13119-Legislation-for-plants-produced-by-certain-new-genomic-techniques_en, abgerufen am 15.4.2024. 8/24

Sorten wie konventionelle Sorten behandelt werden oder nicht.20 Bei einer Behandlung der NGV-Sorten wie herkömmliche gentechnisch veränderte Organismen (GVO) wird die Anzahl neuer Patentanmeldungen deutlich geringer ausfallen als bei einer Einstufung gewisser NGV- Sorten wie konventionelle Sorten. Diese Kausalkette war bereits bei den klassischen GVO zu beobachten. Auch falls NGV-Sorten in der EU und der Schweiz weitgehend wie konventionelle Pflanzens- orten behandelt werden sollten, ist im Bereich der Verfahrenspatente jedoch nicht mit einem weiteren Anstieg der Anzahl der neuen Patentanmeldungen zu rechnen, sondern mittelfristig sogar eher mit einer Abnahme. Dies rührt daher, dass der Spielraum für grundlegende Innova- tionen zunehmend geringer wird und eine Sättigung eintritt. Ähnliche Trends konnten in der Vergangenheit bei anderen bahnbrechenden Technologien beobachtet werden. Anders könnte es bei den mittels NGV hergestellten patentierten Merkmalen in den Pflanzen aussehen. Die diesbezügliche Anzahl Patentanmeldungen wird voraussichtlich steigen. Dies bedeutet jedoch nicht zwingend, dass auch der Anteil der Sorten, welche von Patenten betrof- fen sein wird, im selben Masse steigen wird. Einerseits wird es zunehmend schwieriger werden, dass eine Patentanmeldung für ein neues Merkmal in Sorten auch in ein erteiltes Patent mün- det (die Herstellung der Merkmale wird zum Stand der Technik und deshalb wird es schwieri- ger, dafür ein Patent zu erhalten). Andererseits wird es wohl auch weiterhin neue Pflanzensor- ten geben, welche ausgehend von nicht patentiertem Material konventionell gezüchtet werden. Die vorgeschlagenen Clearingstelle (s. dazu Ziff.1.2.2) bietet den Schweizer Züchterinnen und Züchter eine einfache Lösung, sofern die Anzahl Patente aufgrund einer möglichen Zulassung von neuen gentechnischen Verfahren in der Pflanzenzucht steigen sollte. Der Aufwand für die Einrichtung und den Betrieb einer Clearingstelle lässt sich folglich insbesondere dann rechtfer- tigen, sofern es aufgrund einer möglichen Zulassung von NGV-Sorten zu einem Anstieg der Patente im Bereich der Pflanzenzucht kommen sollte. Denn zurzeit gibt es nur sehr wenige Patente im Bereich der Pflanzenzucht, welche für die Schweiz relevant sind, und auch nur sehr wenige Sorten sind von den Patenten betroffen (s. dazu Ziff. 1.1.9).

1.1.11 Branchenlösungen für mehr Transparenz und eine einfachere

Nutzung von Sorten mit patentiertem Merkmal Um die Transparenz zu verbessern sowie Sorten und Patente direkt miteinander zu verknüp- fen, hat die Vereinigung der europäischen Saatgutindustrie Euroseeds die Plattform PINTO (Patent Information and Transparency On-line) ins Leben gerufen.21 Dabei handelt es sich um eine kostenlos zugängliche Datenbank, die eine schnelle Suche nach Patenten mithilfe der Sortenbezeichnung ermöglicht. Heute tragen viele Unternehmen ihre Patente in PINTO ein. Ende 2023 waren 1274 Sorten in der Datenbank verzeichnet, welche für die Vermarktung zu- gelassen und durch eines oder mehrere Patente geschützt sind. Die Teilnahme an PINTO ist jedoch freiwillig, sodass die Datenbank nicht vollständig ist. Nicht teil nimmt beispielsweise die Firma Corteva, die zahlreiche Patente im Bereich der Pflanzenzucht besitzt. Des Weiteren ist die Plattform nicht immer auf dem aktuellsten Stand. Sachverständige kritisieren ferner, dass bestimmte, in PINTO eingetragene Patente der Abschreckung dienen würden und es in Wirk- lichkeit schwierig sei, den Zusammenhang zwischen den Patenten und Sorten zu erkennen. Im Zweifelsfall verzichten Züchterinnen und Züchter, welche nicht über die notwendigen Mittel für eine Recherche zur Nutzungsfreiheit verfügen, auf die Arbeit mit der in PINTO verzeichne- ten Sorte. Jedes Jahr schliessen sich weitere Patentinhaberinnen und Patentinhaber PINTO an. Langfristig könnte sich die Teilnahme an einer solchen Initiative also als Norm bzw. gute Praxis durchsetzen und zu einer Win-win-Situation für Patentinhaberinnen und Patentinhaber sowie Züchterinnen und Züchter führen.

20 Siehe IGE > Recht und Politik > Patentrecht > Transparenz bei Patenten in der Pflanzenzucht >

Pflanzenzüchtung und Patente https://www.ige.ch/de/recht-und-politik/immaterialgueterrecht-natio- nal/patentrecht/transparenz-bei-patenten-auf-pflanzen/pflanzenzuechtung-und-patente.

21 Euroseed > Welcome to the PINTO Database, https://euroseeds.eu/

pinto-patent-information-and-transparency-on-line/, abgerufen am 15.4.2024. 9/24

Um über die Transparenz hinaus die Zusammenarbeit zu fördern, bietet die Branche die Inter- national Licensing Platform Vegetable (ILP Vegetable) und die Agricultural Crop Licensing Plat- form (ACLP) an. Diesen Plattformen können alle Organisationen beitreten – unabhängig da- von, ob sie Patente besitzen oder nicht. Die finanziellen Teilnahmebedingungen sind öffentlich. Kleine Organisationen können von den Teilnahmegebühren befreit werden. Die Mitglieder kön- nen eine Lizenz für die gewerbliche Nutzung patentierter Merkmale erhalten. Die Lizenzbedin- gungen sind für alle Mitglieder gleich. Gewisse Unternehmen schaffen ihre eigenen Instrumente, um ihre Sorten zu präsentieren und den interessierten Züchterinnen und Züchtern Lizenzverträge anzubieten. Die Plattformen Traitability von Syngenta22 und E-Licensing von Bayer23 beispielsweise enthalten die Patente dieser Unternehmen und bieten die Möglichkeit, Lizenzverträge für deren Nutzung abzuschlies- sen.24 Auf diesen kostenlosen Plattformen werden alle Lizenzbedingungen einschliesslich der Gebühren transparent ausgewiesen. Die Vielzahl an Plattformen führt jedoch zu einer Zersplit- terung der Informationen.

1.1.12 Aktivitäten des IGE

Das IGE plant Patentliteraturrecherchen im Bereich der Pflanzenzucht durchzuführen.25 Diese werden den Züchterinnen und Züchtern kostenlos zur Verfügung gestellt. Damit können sie besser ermitteln, welche Merkmale und Sorten von Patenten für verschiedene Kulturen betrof- fen sind. Dies könnte die Züchterinnen und Züchter dazu veranlassen, häufiger in der Patent- literatur zu recherchieren. Im Übrigen arbeitet das IGE daran, die Information und Schulung im Patentwesen und insbe- sondere in der Pflanzenzucht zu verbessern. Diese Anstrengungen sind in erster Linie auf die Züchterinnen und Züchter, die Landwirtinnen und Landwirte sowie die Lebensmittelindustrie ausgerichtet. Sie sollen aber auch den agrarwissenschaftlichen Fakultäten dienen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Die Motion der WBK-S vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patentrech- ten im Bereich Pflanzenzucht») verlangt mehr Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflanzenzucht. Dieses Ziel kann über eine Änderung des Patentgesetzes ohne Anpassung des Sortenschutzrechts erreicht werden. Die Transparenz muss jedoch verbessert werden können, ohne die Anreizfunktion des Patentsystems – namentlich in Forschung und Entwicklung zu investieren – zu untergraben. Das Patentsystem fördert die Innovation und trägt so zur techno- logischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Entwicklung bei. Zudem muss die Lösung dem internationalen Kontext Rechnung tragen. Die meisten für die Züchterinnen und Züchter relevanten Patente werden beim Europäischen Patentamt (EPA) angemeldet und gelten auch in anderen europäischen Ländern, in welche neue Schweizer Sorten exportiert werden.

1.2.1 Untersuchte Möglichkeiten

1.2.1.1 Favorisierung von Branchenlösungen für mehr Transparenz und

einen einfacheren Zugang zu Sorten mit patentiertem Merkmal Das PatG würde nicht geändert und die Transparenz müsste über Industrieinitiativen erreicht werden (s. dazu Ziff. 1.1.11). Diese Initiativen sind zwar noch jung, und die Anzahl der Teilneh- mer sowie der eingetragenen Sorten steigt allmählich, aber ohne gesetzliche Verpflichtung werden diese Lösungen wahrscheinlich nie vollständig und zentralisiert sein. Sie dürften nur

22 https://www.traitability.com/, abgerufen am 15.4.2024.

23 https://www.vegetables.bayer.com/us/en-us/contact/e-licensing.html, abgerufen am 15.4.2024. 24 Andere wichtige Akteure wie Monsanto, Corteva und KWS bieten ähnliche Lizenzplattformen.

Diese sind aber weniger transparent, weil die Lizenzbedingungen und insbesondere die Gebühren nicht veröffentlicht werden. 25 IGE > Recht und Politik > Immaterialgüterrecht National > Patentrecht > Transparenz bei Paten-

ten in der Pflanzenzucht > Pflanzenzüchtung und Patente, https://www.ige.ch/de/ recht-und-politik/immaterialgueterrecht-national/patentrecht/transparenz-bei-patenten-auf-pflanzen, abgerufen am 15.4.2024. 10/24

schwer genügend aktuelle und genaue Informationen enthalten, um das gewünschte Mass an Transparenz zu erreichen.

1.2.1.2 Unterstützung der Züchterinnen und Züchter durch Dienstleistun-

gen des IGE Damit würde die Transparenz ausschliesslich über nichtlegislative, vom IGE umzusetzende Massnahmen verbessert, ohne Änderung des Patentgesetzes. Dank besseren Informationen zum Thema, massgeschneiderten Schulungen und vom IGE in Absprache mit den interessier- ten Kreisen durchgeführten Analysen könnten die Schweizer Züchterinnen und Züchter die Patente in ihrem Bereich besser erfassen. Sie wären in der Lage, die Sorten mit patentge- schützten Merkmalen zu identifizieren, den Geltungsbereich von Patenten zu beurteilen und gegebenenfalls Lizenzverträge abzuschliessen. Der Aufwand für die Umsetzung dieser Mass- nahme läge beim IGE und bei den Züchterinnen und Züchtern. Für diese wäre der administra- tive Mehraufwand allerdings gross und vergleichsweise kostspielig.

1.2.1.3 Einführung einer Pflicht, die von einem Patent betroffenen Pflan-

zensorten zu veröffentlichen Im PatG würde eine Pflicht zur Veröffentlichung der von einem Patent betroffenen Pflanzens- orten verankert. Theoretisch würde die Transparenz durch eine solche Pflicht verbessert. Falls die Veröffentlichung dezentralisiert auf der Website jeder einzelnen Patentinhaberin oder jedes einzelnen Patentinhabers erfolgen würde, wären die Informationen jedoch verzettelt und schwer zugänglich und die Transparenz nicht gegeben. Ausserdem wäre zu befürchten, dass die Aktualisierung der Listen zu Streitigkeiten führt und Beweisprobleme verursacht. Patentinhaberinnen und Patentinhaber könnten nicht gezwungen werden, die Informationen auf einer privaten Plattform wie PINTO zu veröffentlichen, weil der Bund über keinerlei Befugnis gegenüber einer privaten Datenbank verfügt. Zudem sind private Initiativen volatil: Die Teilnah- mebedingungen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber oder die Zugriffsbedingungen für die Züchterinnen und Züchter können sich mit der Zeit ändern, was den Zugang zu den Informationen erschwert. Private Initiativen können auch plötzlich verschwinden. Die Informationen könnten aber in einer amtlichen, vom IGE geführten Datenbank zentralisiert werden. Für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber wäre die Eintragung der eigenen Sor- ten mit einem geringen Verwaltungsaufwand verbunden. Allerdings müssten die Patentinhabe- rinnen und Patentinhaber ständig alle neu auf den Markt gebrachten Sorten überwachen und analysieren, um feststellen zu können, ob sie ein ihnen gehörendes patentiertes Merkmal ent- halten; wenn ja, müssten sie diese Sorte ins Register eintragen. Dies würde einen hohen Ver- waltungsaufwand mit sich bringen. Auch für das IGE wäre die Führung einer solchen Datenbank anspruchsvoll. Zudem wäre die Datenbank mit dem gleichen Missbrauchsrisiko wie PINTO behaftet: Patentinhaberinnen und Patentinhaber würden möglicherweise zu viele Patente eintragen, von denen bestimmte für die Züchterinnen und Züchter gar nicht relevant wären. Sie könnten aufgehobene Patente auch erst verspätet aus der Datenbank löschen. Das IGE wäre oft nicht in der Lage, die Richtigkeit der Angaben in der Datenbank zu überprüfen (weil ein Zivilgericht darüber entscheiden muss). Die Einführung einer Pflicht zur Veröffentlichung der von einem Patent betroffenen Pflanzens- orten ist aufgrund des unverhältnismässigen Verwaltungsaufwands sowohl für die Patentinha- berinnen und Patentinhaber als auch für das IGE und wegen des geringen Nutzens für die Züchterinnen und Züchter nicht attraktiv.

1.2.1.4 Erweiterung des Züchterprivilegs auf die gewerblichen Tätigkei-

ten für die konventionelle Zucht Das Züchterprivileg26 würde so erweitert, dass die konventionellen Züchterinnen und Züchter27 neue Pflanzensorten mit patentiertem Merkmal vermarkten dürften. Es wäre auf die mittels

26 Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG.

27 Dies sind Pflanzenzüchterinne und -züchter, die keine Gentechnik oder NTG anwenden. 11/24

konventioneller Zuchtmethoden entwickelten Sorten beschränkt. Mit dieser Lösung würde die konventionelle Zucht aus dem Patentrecht herausgelöst. Gleichzeitig wäre die Transparenz- frage für die konventionellen Züchterinnen und Züchter geklärt, weil sich diese nicht mehr da- rum kümmern müssten, ob eine Sorte von einem Patent betroffen ist oder nicht. Für die mittels technischer Methoden (wie beispielsweise der Gentechnik) hergestellten Sorten würden die aktuellen Regeln über die Wirkungen des Patents weiter gelten. Ein solcher Eingriff in die aus dem Patent resultierenden Rechte hätte grosse Auswirkungen auf die Patentinhaberinnen und Patentinhaber. Zudem wäre es in Europa ein Schweizer Son- derweg. Sorten von Schweizer Züchterinnen und Züchtern mit patentierten Merkmalen könnten nicht mehr exportiert werden, weil sie gegen die aus dem Patent abgeleiteten Rechte im Aus- land verstossen würden. Diese Lösung ist somit nicht erstrebenswert, weil sie jeden Anreiz für die Forschung und Entwicklung in den Bereichen Gentechnik und Pflanzenzucht in der Schweiz beseitigen würde. Zudem gäbe es Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen konventionellen und technischen Zuchtmethoden. Diese Lösung hätte auch die konkrete Folge, dass neue Schwei- zer Sorten auf den Schweizer Binnenmarkt beschränkt wären.

1.2.2 Gewählte Lösung: eine Clearingstelle

Die gewählte Lösung besteht darin, eine Clearingstelle einzurichten, die vom IGE betrieben werden soll. Sie soll den Züchterinnen und Züchtern ermöglichen, bereits in einem frühen Sta- dium zu überprüfen, ob eine Sorte, die sie in ein Zuchtprogramm aufnehmen wollen, von einem Patent betroffen ist oder nicht. Züchterinnen und Züchtern können eine Sorte auf der Clearing- stelle melden, die Patentinhaberin oder der Patentinhaber können daraufhin über die Clearing- stellen angeben, ob die gemeldete Sorte von seinem Patent betroffen ist. Die Nutzung der Clearingstelle ist für die Züchterinnen und Züchter freiwillig. Die Meldung einer Sorte über die Clearingstelle kann dank der Digitalisierung einfach online abgewickelt werden. Sie bietet den Züchterinnen und Züchtern auch Rechtssicherheit bei der Nutzung der gezüch- teten Sorten. Für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber28 sinkt die Zahl der nicht genehmigten Verwen- dungen ihrer Erfindung. Ausserdem bietet das Verfahren die Gelegenheit, ihre Tätigkeit im Be- reich der freiwilligen Lizenzen auszubauen. Das Meldeverfahren über die Clearingstelle bietet im Übrigen den Vorteil, dass alle Parteien aktiv mitwirken müssen. Mit dieser ausgewogenen Lösung wird vermieden, dass die Anstren- gungen für mehr Transparenz ausschliesslich zulasten einer Partei gehen. Die Clearingstelle schafft einen amtlichen Kommunikationskanal zwischen den Patentinhaberinnen und Patent- inhabern und den Züchterinnen und Züchtern. Die Clearingstelle kann sich als ein von den Züchterinnen und Züchtern geforderter Standard für die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht durchsetzen und so dazu beitragen, mögliche Streit- fälle zu vermeiden und einfacher beizulegen. Das Verfahren soll so weit wie möglich automa- tisiert werden, um den Verwaltungsaufwand der Patentinhaberinnen und Patentinhabern und der Züchterinnen und Züchtern zu minimieren. Organisatorisch und finanziell ist die Clearingstelle vollständig ins IGE integriert.29 Es bietet die Clearing-Dienstleistung über eine für Patentinhaberinnen und Patentinhaber und Züchterinnen und Züchter zugängliche Online-Plattform an.30

28 Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur die Patentinhaberinnen und Patentinhaber erwähnt.

Wie weiter unten erklärt, gilt das System aber auch für die Personen, deren Patentanmeldung ver- öffentlicht wurde. 29 Das IGE verfügt über ein eigenes, unabhängiges Budget, das ausschliesslich über die im Rah-

men der Erfüllung seiner Aufgaben erhobenen Gebühren finanziert wird. Es erhält keine Finanzmit- tel vom Bund. 30 Die Clearingstelle steht den Züchterinnen und Züchtern sowie Patentinhaberinnen und Patentin-

habern aus aller Welt zur Verfügung. Nicht alle Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen je- 12/24

Die Züchterinnen und Züchter füllen eine sogenannte Meldung aus und geben dabei eine oder mehrere Sorten an, von denen sie wissen möchten, ob sie von einem Patent betroffen sind.31 Um eine Sorte zu melden, müssen sie sowohl die Art (z. B. malus domestica, d. h. Apfel) als auch die offizielle Sortenbezeichnung (z. B. Milva) angeben. Diese beiden Informationen ste- hen allen Beteiligten bei allen Sorten zur Verfügung. Die Meldung wird über die Plattform übermittelt («gemeldete Sorte»). Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen dann innerhalb von 90 Tagen32, ebenfalls über die Plattform angeben, ob sie im Besitz einer veröffentlichten Patentanmeldung oder eines Patents in Bezug auf die gemeldete Sorte sind.33 Sind sie von der gemeldeten Sorte nicht betroffen, können sie die Mel- dung einfach ignorieren. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber geben sowohl die von ihnen entwickelten und die ihnen gehörenden als auch die von Dritten mit ihrer Zustimmung entwickelten Sorten an. In ihrer Antwort nennen sie die genaue Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents. Damit wird die Qualität der von der Clearingstelle gelieferten Angaben gewährleistet und Missbräuchen vorgebeugt werden. Ausserdem ist in Artikel 82 PatG festgehalten, dass mit Busse bestraft wird, wer vorsätzlich zu Unrecht den Glauben erweckt, dass ein Patentschutz für die Erzeugnisse oder Waren besteht. Mit der genauen Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents können sich Züchterinnen und Züchter34 ferner in den öffentlichen Verzeichnissen und Datenbanken über den Inhalt der Patentanmeldung oder des Patents erkundigen. So erfahren sie beispielswiese auch, wann der Patentschutz abläuft. Dies ist wichtig, weil die Züchtung einer neuen Sorte bis zu 15 Jahre dauern kann. Ein vorher ablaufendes Patent ist folglich kein Hindernis für die Ver- marktung der neuen Sorte. Im Übrigen können Züchterinnen und Züchter die Meldung wieder- holen, wenn der Gegenstand der Patentanmeldung oder des Patents geändert wird (z. B. bei der Eintragungsverfügung, im Fall eines Verzichts, einer Teilung oder einer Verfügung über die teilweise oder vollständige Nichtigkeit). Züchterinnen und Züchter, die erfahren, dass die gemeldete Sorte von einem Patent betroffen ist, haben zwei Möglichkeiten: Erstens können sie die betroffene Sorte in ihr Zuchtprogramm aufnehmen35 und am Ende des Programms überprüfen, ob die neue Sorte das patentierte Merkmal immer noch enthält. Wenn ja, müssen sie für die Vermarktung einen Lizenzvertrag mit der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber abschliessen. Wenn nein, können sie die Sorte ohne deren Zustimmung vermarkten. Sie können zweitens aber auch darauf verzichten, mit der betroffenen Sorte zu arbeiten und auf eine ähnliche Sorte ausweichen, die von keinem Patent betroffen ist. Züchterinnen und Züchter, die bezüglich einer angemeldeten Sorte keine Antwort erhalten, dürfen die mit den gemeldeten Sorten neu gezüchteten Sorte in der Schweiz auf den Markt

doch ein Konto eröffnen, sondern nur diejenigen, deren Patente sich auf die Merkmale einer Pflan- zensorte oder ein Züchtungsverfahren beziehen. Ferner wird es möglich sein, eine Vertretung für den Kontakt mit der Clearingstelle einzusetzen. 31 Eine Meldung kann mehrere Arten und Sorten umfassen. Der Bundesrat wird auf Verordnungs-

stufe eine Höchstzahl festlegen. Zur besseren Lesbarkeit wird jedoch nachfolgend die Einzahl ver- wendet. 32 Obwohl die Übermittlung auf der Plattform unverzüglich erfolgt, ist der dies a quo der 90-tägigen

Frist der Tag nach der Meldung auf der Plattform. 33 Der Umfang der bereitgestellten Informationen und deren Wirkung ist auf das schweizerische

Staatsgebiet beschränkt. Patentinhaberinnen und Patentinhaber müssen folglich nur die in der Schweiz gültigen Patente angeben, können aber freiwillig umfassender über den Geltungsbereich ihrer Schutztitel informieren. 34 Zur Erinnerung: Der Begriff «Züchterin» bzw. «Züchter» ist hier im weiteren Sinne zu verstehen:

konventionelle Züchterinnen und Züchter, Start-ups der Biotechnologiebranche, in der Gentechnik tätige KMU oder globale Firmen wie ChemChina-Syngenta. 35 Dies ist eine zulässige Verwendung gemäss dem Züchterprivileg in Art. 9 Abs. 1 Bst. e PatG. 13/24

bringen. Sie benötigen keine Zustimmung der Patentinhaberinnen und Patentinhaber und müs- sen keine Lizenzgebühr bezahlen. Sie erhalten ein gemeinsames Nutzungsrecht an der Erfin- dung, das auf die aus der gemeldeten Sorte gewonnene Sorte beschränkt ist. Dieses Nutzungsrecht gilt ausschliesslich inter partes; das heisst, nur zwischen der betroffenen Züchterin und dem betroffenen Patentinhaber. Alle übrigen Züchterinnen und Züchter können dieses Recht nicht geltend machen. Das System erzeugt keine allgemeinen Rechtswirkungen. Die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber36 kann jedoch andere Züchterinnen und Züchter weiterhin daran hindern, eine neue Sorte mit dem patentierten Merkmal zu vermarkten. Wenn andere Züchterinnen und Züchter dieselbe Sorte bei der Clearingstelle melden, können sie diesen antworten und auf das Patent hinweisen. Diese Züchterinnen und Züchter dürfen dann neue Sorten mit dem patentierten Merkmal nicht ohne Erlaubnis des Patentinhabers vermark- ten. Sie müssen gegebenenfalls eine Lizenzvereinbarung mit der Patentinhaberin bzw. dem Patentinhaber abschliessen, um ihre neue Sorte zu vermarkten. Das Recht der Züchterinnen und Züchter bezieht sich ausschliesslich auf die Vermarktung der von ihnen entwickelten neuen Sorte, die das patentierte Merkmal enthält. Sie haben keine Rechte in Bezug auf die gemeldete Sorte selbst. Sie sind deshalb nicht befugt, die gemeldete Sorte zu vermarkten oder diese auf eine andere, durch das Patent geschützte Weise zu ver- wenden, ausser für die Züchtung einer neuen Sorte.37 Das Nutzungsrecht der Züchterinnen und Züchter gilt ausschliesslich in der Schweiz. Das Ter- ritorialitätsprinzip bewirkt, dass die Clearingstelle nur in der Schweiz Wirkungen entfaltet. Züch- terinnen und Züchter können kein Recht geltend machen, eine neue Sorte mit einem patentier- ten Merkmal im Ausland zu vermarkten. Gegebenenfalls müssen sie eine Lizenz erwerben. Das Recht der Züchterin bzw. des Züchters, eine neue Sorte mit einem patentierten Merkmal zu vermarkten, kann an sich nicht abgetreten oder mittels Lizenz auf einen Dritten übertragen werden. Es kann jedoch durch Vererbung oder Verkauf zusammen mit dem Unternehmen der Züchterin oder des Züchters übertragen werden. Diese Regel ist ähnlich wie die Bestimmungen über das Mitbenützungsrecht in Artikel 35 Absatz 2 PatG. Das Nutzungsrecht gilt für die ge- samte Laufzeit des betroffenen Patents. Klagen der Patentinhaberinnen und Patentinhaber auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Gewinns gegen die Züchterinnen und Züchter sind ausgeschlossen. Das Rechtsmissbrauchsverbot bleibt vorbehalten.38 Züchterinnen und Züchter können sich auch über eine missbräuchliche Nutzung der Clearingstelle, insbesondere mittels Sondierungs- meldungen (Fishing Expeditions), nicht über die Rechte von Dritten aus einem Patent hinweg- setzen. Ein Missbrauch liegt beispielsweise vor, wenn die Züchterin oder der Züchter innerhalb eines kurzen Zeitraums eine sehr grosse Anzahl Meldungen einreicht. Es wird ebenfalls von Missbrauch ausgegangen, wenn die Züchterin oder der Züchter in Wirklichkeit nicht in der Lage ist, alle diese Sorten innerhalb einer angemessenen Frist in ein Zuchtprogramm aufzunehmen. Wiederholtes Melden einer Sorte mit der Hoffnung auf Nachlässigkeit seitens der Patentinha- berin oder des Patentinhabers gilt ebenfalls als Missbrauch.39 Ob eine Meldung missbräuchlich ist, fällt in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.

36 Für eine bessere Lesbarkeit werden im Text nur das Patent und der Patentinhaber genannt. Wie

oben erläutert, gilt das System jedoch sowohl für Patente als auch für veröffentlichte Patentanmel- dungen und sowohl für Patentinhaber als auch für Patentanmelder.

37 Art. 8 Abs. 2 PatG.

38 Art. 2 Abs. 2 ZGB, SR 210

39 Nicht missbräuchlich ist die Wiederholung einer Meldung, wenn der Gegenstand der Anmeldung

oder des Patents (potenziell) geändert wird, wie bei der Entscheidung über die Eintragung, bei ei- nem Verzicht, einer Aufspaltung oder einer Entscheidung über die teilweise oder vollständige Nich- tigkeit. 14/24

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu

Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202740 noch im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2023–202741 angekündigt.

1.4 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Mit der Motion der WBK-S vom 1. Februar 2022 (22.3014 «Mehr Transparenz bei den Patent- rechten im Bereich Pflanzenzucht») wurde der Bundesrat beauftragt, die patentrechtlichen und – sofern notwendig – sortenschutzrechtlichen Grundlagen so anzupassen, dass im Bereich der Pflanzenzucht die Transparenz betreffend Patentrechte verbessert wird. Die Forderungen der Motion werden im vorliegenden Entwurf umgesetzt. Dieser sieht eine Än- derung des Patentgesetzes vor, um die Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflan- zenzucht zu verbessern. Die Motion Graf vom 17. Juni 2020 (20.3674 «Geistige Eigentumsrechte. Anpassung im Be- reich Pflanzenzucht») wurde am 15. März 2022 zugunsten der obengenannten Motion zurück- gezogen.

2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht

Die gesetzlichen Bestimmungen über die Patentierbarkeit bzw. den Ausschluss der Patentier- barkeit im Bereich der Pflanzenzucht sind in allen europäischen Ländern ähnlich. Die Frage der Transparenz bei Patenten auf dem Gebiet der Pflanzenzucht ist nicht auf die Schweiz be- schränkt. Zurzeit gibt es in Europa jedoch keine entsprechenden Transparenzmechanismen. Die vorgeschlagene Clearingstelle ist eine im Ausland nichtexistierende gesetzgeberische Neuerung.

3 Grundzüge der Vorlage

3.1 Die beantragte Neuregelung

Mit der beantragten Neuregelung soll die Transparenz betreffend Patente im Bereich der Pflan- zenzucht erhöht werden. Dafür soll eine Clearingstelle geschaffen werden, mit der Züchterin- nen und Züchter über ein einfaches Online-Verfahren feststellen können, ob eine Pflanzensorte von einem Patent betroffen ist oder nicht (Vgl. Kap. 1.2.2).

3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen

Aus Sicht des IGE handelt es sich bei den erforderlichen Mitteln um finanzielle und personelle Ressourcen. Das IGE verfügt über ein eigenes Budget, das aus den erhobenen Gebühren für die Nutzung des Systems für den Schutz des Geistigen Eigentums stammt. Die Komplexität der EDV-Infrastruktur der Clearingstelle ist nicht zu unterschätzen. Dennoch ist das Vorhaben finanziell wie personell innerhalb einer vernünftigen Frist umsetzbar. Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzucht müssen ein Konto bei der Clearingstelle eröffnen. In einem zweiten Schritt müssen sie regelmässig Kenntnis von den Meldungen der Züchterinnen und Züchter nehmen. Wenn eine gemeldete Sorte von einem ihrer Patente betroffen ist, müssen sie dies über die Clearingstelle angeben. Der administrative Mehraufwand ist jedoch vertretbar. Für die Züchterinnen und Züchter verursacht Clearingstelle keinen wesentlichen Mehraufwand. Für das Bundespatentgericht (BPatGer) sind neue Zuständigkeiten vorgesehen. Die Zahl der Klagen dürfte jedoch gering sein, so dass keine zusätzlichen Ressourcen benötigt werden.

40 BBl 2024 525.

41 BBl 2024 526 (Entwurf). 15/24

Die Clearingstelle erhöht die Transparenz und bietet Rechtssicherheit für alle Betroffenen. Die beschränkten Mittel, die das IGE sowie die Patentinhaberinnen und Patentinhaber benötigen, stehen im Verhältnis zum Ziel der Transparenz und Rechtssicherheit.

3.3 Umsetzungsfragen

Die vorgeschlagenen Änderungen sind hauptsächlich von der beim Bund für das Immaterial- güterrecht zuständigen Behörde, dem IGE, zu vollziehen. Sie bedürfen Ausführungsbestim- mungen in der Patentverordnung vom 19. Oktober 1977 (PatV).42 Neben dem IGE wird auch das BPatGer von den Änderungen betroffen sein. Dieses entschei- det über Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47a PatG) und legt gege- benenfalls die Bedingungen für eine gerechte Lizenz fest.

4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

Art. 35c Absatz 1 schafft die Clearingstelle und legt deren Zweck und die für den Betrieb zuständige Behörde fest. Haupttätigkeit der Clearingstelle ist das Meldeverfahren (Abs. 2). Mit ihm sollen Züchterinnen und Züchter überprüfen können, ob die von Dritten stammenden Sorten, für die sie sich inte- ressieren, von einem Patent betroffen sind. Absatz 3 stellt klar, dass die Clearingstelle weitere Dienstleistungen zur Förderung des Ab- schlusses freiwilliger Lizenzen und zur einvernehmlichen Streitbeilegung vorschlagen kann. Gemäss Absatz 4 kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clearingstelle erheben. Diese werden in der Verordnung des IGE vom 14. Juni 201643 über Gebühren (GebV-IGE) festgelegt. Gebühren werden nur von den Züchterinnen und Züchtern erhoben, die eine Sorte melden. Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber sind von den Gebühren nicht betroffen. Absatz 5 überträgt dem Bundesrat die Aufgabe, die Einzelheiten der Nutzung der Clearingstelle und des Meldeverfahrens zu regeln. Diese Einzelheiten werden in der PatV geregelt44. Die Grundzüge der Verfahren werden in Art. 35d festgehalten. Art. 35d Artikel 35d legt das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle fest und definiert die ent- sprechenden Folgen. Absatz 1 regelt, wie das Meldeverfahren eingeleitet wird. Als Züchterin oder Züchter gilt dieje- nige Person: – die eine Sorte hervorgebracht oder sie entdeckt und entwickelt hat; – die Arbeitgeberin bzw. Arbeitgeber oder Auftraggeberin bzw. Auftraggeber der vorge- nannten Person ist; oder – die Rechtsnachfolgerin oder der Rechtsnachfolger der erst- oder zweitgenannten Per- son.45 Züchterinnen und Züchter können auch selbst Patentinhaberinnen und Patentinhaber sein. Es kann sich um eine Einzelperson, einen Verband, ein KMU, ein Start-up-Unternehmen im Be- reich der Biotechnologie oder ein multinationales Unternehmen handeln, das in diesem Bereich

42 SR 232.141. 43 SR 232.148. 44 SR 232.141. 45 Es handelt sich um die Definition des Begriffs Züchter in Art. 1 iv) des Internationalen Überein-

kommens vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV), revidiert in Genf am 10. November 1972, 23. Oktober 1978 und 19. März 1991, SR 0.232.163. 16/24

tätig ist. Der Züchter kann konventionelle Methoden oder Gentechnik anwenden. Der Begriff «Züchter» bezieht sich hier auf alle diese Situationen. Die gemeldete Sorte muss anhand ihrer Art und ihrer offiziellen Bezeichnung beschrieben wer- den. Diese Angaben sowie die Anzahl Sorten, die gleichzeitig gemeldet werden können, wer- den in der PatV näher ausgeführt. Absatz 2 legt eine Frist von 90 Tagen fest, innert der Patentanmelderinnen oder Patentinhaber der Clearingstelle mitteilen müssen, ob sie im Besitz einer veröffentlichten Patentanmeldung oder eines Patents in Bezug auf eine gemeldete Sorte sind. Dabei muss die genaue Referenz der veröffentlichten Patentanmeldung oder des Patents genannt werden. Absatz 2 erwähnt zwar nur die Patentanmelderin bzw. den Patentanmelder und die Patentinhaberin bzw. den Patentinhaber, aber Dritte können in deren Namen handeln, wenn sie in diesem Sinne beauf- tragt wurden. Dies gilt beispielsweise für Schweizer Patentanwältinnen und Patentanwälte, schweizerische Niederlassungen internationaler Konzerne oder in unserem Land tätige Lizenz- nehmerinnen und Lizenznehmer. In der Schweiz und am EPA werden Patentanmeldungen spätestens 18 Monate nach der An- meldung oder nach dem ältesten Prioritätsdatum veröffentlicht. Erst ab diesem Zeitpunkt sind Patentanmelderin oder der Patentanmelder verpflichtet, die Patentanmeldungen zu melden, die eine Pflanzensorte betreffen. Solange die Patentanmeldung nicht veröffentlicht ist, besteht keine Pflicht, der Züchterin oder dem Züchter die Patentanmeldung zur Kenntnis zu bringen. Die Antwort der Patentanmelderin bzw. des Patentanmelders oder der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers muss zwingend über die Clearingstelle erfolgen. Ausserhalb der Clearing- stelle gegebene Antworten schützen sie nicht vor den Folgen gemäss Absatz 3. Die Folgen des Fristversäumnisses (90 Tage) sind in Absatz 3 geregelt. Die Züchterin bzw. der Züchter dürfen die entsprechende Sorte in ihr Zuchtprogramm aufnehmen (Züchterprivileg) und eine neue Sorte, die das patentierte Merkmal der gemeldeten Sorte enthält, in der Schweiz auch vermarkten. Die säumige Patentinhaberin bzw. der säumige Patentinhaber kann sich nicht gegen die Vermarktung der neuen, von der Züchterin bzw. dem Züchter auf der Grund- lage der gemeldeten Sorte entwickelten Sorte wehren. Die Züchterin bzw. der Züchter schuldet der Patentinhaberin bzw. dem Patentinhaber keine Gebühr. Klagen der Patentinhaberin bzw. des Patentinhabers auf Schadenersatz oder auf Herausgabe des Gewinns sind ausgeschlos- sen. Absatz 3 verleiht einer Züchterin oder einem Züchter nicht das Recht, die gemeldeten Sorten, für die sie/er keine Antwort erhält, ohne Zustimmung der Sortenschutzinhaberin oder des Sor- tenschutzinhabers zu vermarkten. Des Weiteren stellt Absatz 3 klar, dass das Recht auf Vermarktung der neuen Sorte an das Unternehmen der Züchterin oder des Züchters gebunden ist und nicht übertragen werden oder zum Gegenstand einer Lizenz zugunsten eines Dritten gemacht werden kann. Es kann nur zusammen mit dem Unternehmen übertragen werden. Damit soll ein Missbrauch der Clearing- stelle für kommerzielle Zwecke verhindert und dafür gesorgt werden, dass die Clearingstelle für Züchterinnen und Züchter ein Mittel für mehr Transparenz bleibt. Das Rechtsmissbrauchsverbot bleibt vorbehalten.46 Züchterinnen und Züchter können sich auch über eine missbräuchliche Nutzung der Clearingstelle, insbesondere mittels auf die Be- weisausforschung ausgerichteter Meldungen (Fishing Expeditions), nicht über die Rechte von Dritten aus einem Patent hinwegsetzen. Dies wäre zum Beispiel der Fall, wenn eine Organisa- tion in einem sehr kurzen Zeitraum eine sehr grosse Anzahl von Sorten melden würde. Diese Organisation könnte dann keinerlei Rechte aus diesem Vorgehen ableiten. Dies wäre auch der Fall, wenn eine Züchterin oder ein Züchter auf einen Schlag beispielsweise alle zugelassenen Getreidesorten melden würde. Da diese Züchterin oder dieser Züchter nicht in der Lage ist, innerhalb einer angemessenen Frist mit all diesen Getreidesorten zu arbeiten, könnte er aus

46 Art. 2 Abs. 2 SZG, SR 210. 17/24

seinem missbräuchlichen Vorgehen keine Rechte ableiten. Dies gilt auch, wenn dieselbe Mel- dung mehrmals wiederholt wird, in der Hoffnung, von einer Nachlässigkeit der Patentinhaberin oder des Patentinhabers zu profitieren. Art.46a Abs. 4 Bst. c und j Buchstabe c wird ergänzt, um die Weiterbehandlung auch im Fall von Wiedereinsetzungsge- suchen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten der Clearingstelle gemäss dem neuen Arti- kel 47a auszuschliessen. Buchstabe j wird eingefügt, um die Weiterbehandlung beim Versäumen der Frist für die Beant- wortung einer Meldung der Clearingstelle auszuschliessen. Art. 47 Betrifft nur den französischen Text. Art.47a Es werden zwei Fälle von Wiedereinsetzung in den früheren Stand unterschieden: Absatz 1 regelt den gewöhnlichen Fall der Wiedereinsetzung in den früheren Stand, bei dem die Patentanmelderin bzw. der Patentanmelder oder die Patentinhaberin bzw. der Patentinha- ber ohne Verschulden an der Beantwortung einer Meldung der Clearingstelle innerhalb der gesetzlichen Frist verhindert wurde. Kein Verschulden liegt in der Regel vor bei höherer Gewalt (wie Krieg, Erdbeben, Überschwemmung etc.), bei einem schweren Unfall oder bei einer plötz- lichen Krankheit, die zur Handlungsunfähigkeit führt. Das IGE und das Bundesverwaltungsge- richt verfolgen zurzeit in Fällen der Wiedereinsetzung in den früheren Stand eine sehr strenge Linie in Bezug auf die unverschuldete Verhinderung. Es besteht kein Grund, bei der Umsetzung des neuen Artikel 47a Absatz 1 PatG davon abzuweichen. Das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand ist beim Bundespatentgericht einzu- reichen (Abs. 2). Es ist innert zwei Monaten nach dem Wegfall des unverschuldeten Hindernis- ses, spätestens aber innert der absoluten Frist von einem Jahr nach dem Ablauf der versäum- ten Frist einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung. Absatz 2 regelt folgenden Spezialfall: Es kann vorkommen, dass eine Züchterin oder ein Züch- ter mit mangelnder Sorgfalt handelt oder beschliesst, sich über das Patentrecht hinwegzuset- zen. Sie oder er nimmt – bewusst oder unbewusst – eine von einem Patent betroffene Sorte in ihr bzw. sein Zuchtprogramm auf. In diesem Fall muss die Patentinhaberin oder der Patentinhaber nicht damit rechnen, dass die neu entwickelte Sorte gegen das Patent verstösst. Es kann mehrere Monate oder sogar Jahre dauern, bis ein solcher Verstoss feststellt werden kann. Wenn in der Zwischenzeit eine andere Züchterin oder ein anderer Züchter die neue, von der säumigen Züchterin bzw. vom säumigen Züchter entwickelte Sorte meldet, wird die die Patentinhaberin bzw. der Patentinhaber ohne Verschulden am Antworten gehindert. Mit Absatz 2 erhalten Patentinhaberinnen und Patentinhaber die Möglichkeit, diese Situation innerhalb einer vernünftigen Frist zu korrigieren. Sie müssen innerhalb von zwölf Monaten ab dem Wegfall des Hindernisses, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren ab dem Ablauf der Antwortfrist handeln. Auch in diesem Fall ist das Gesuch um Wiedereinsetzung in den früheren Stand beim BPatGer einzureichen. Die Eröffnung der Rechtshängigkeit gilt als Nachholung der versäumten Handlung. Absatz 3 sieht vor, dass das BPatGer die Bedingungen für eine angemessene Lizenz zwischen der Züchterin oder dem Züchter und der Patentinhaberin oder dem Patentinhaber festlegt, wenn die Bedingungen für die Wiedereinsetzung in den früheren Stand im Sinne von Arti- kel 47a Absätze 1 oder 2 erfüllt sind. Mit dieser Kompromisslösung kann vermieden werden, dass den Züchterinnen und Züchtern, die das Verfahren für die Meldung bei der Clearingstelle nutzen, zu harte Folgen auferlegt werden. Ferner wird dadurch für die Patentinhaberin oder

den Patentinhaber, die ohne Verschulden an der Teilnahme gehindert wurden, ein Gleichge- wicht hergestellt. Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt wer- den müssen. Diese komplexen, durch das säumige Verhalten der Züchterin oder Züchters ver- ursachten Situationen sind selten. Mit der Clearingstelle sollte ihre Anzahl sogar noch weiter reduziert werden können. Artikel 4 besagt, dass die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter nach Artikel 6 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren47 bei den in dieser Bestimmung vorgesehe- nen Verfahren als Partei gilt. Letztere ist nämlich besonders von der Entscheidung betroffen, die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand gefällt wurde. Ausserdem ist es kaum vorstellbar, dass die Bedingungen für eine faire Lizenz ohne ihre Beteiligung am Verfahren festgelegt werden können. Die betroffene Züchterin oder der betroffene Züchter ist berechtigt, beim Bundesgericht gegen die Entscheidung des BPatGer über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand Beschwerde einzulegen.48 Absatz 5 schliesst den Antrag auf Wiedereinsetzung in den früheren Stand (Art. 47 PatG) in Bezug auf Artikel 47a aus. Änderung des Patentgerichtsgesetzes vom 20. März 2009 (PatGG) Art.26 Abs. 1 Bst. c und d Buchstabe c begründet neu die Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47a Absätze 1 und 2 und gegebenenfalls die Festlegung der Bedingungen für eine angemessene Lizenz. Das BPatGer ist in diesem Fall zuständig, weil Entscheide über die Erteilung von Lizenzen in Bezug auf private Rechte von einem Gericht und nicht einer Verwaltungsbehörde gefällt werden müssen. Die Änderung in Buchstabe d ist rein redaktioneller Natur. Aufgrund des Einschubs der neuen Zuständigkeit des BPatGer für Gesuche um Wiedereinsetzung wird der bisherige Buchstabe c zu Buchstabe d. Art. 27 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 1 und 3 Es handelt sich um rein redaktionelle Änderungen. Die Abkürzung ZPO wird in das Gesetz aufgenommen.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Auswirkungen auf das IGE Umsetzung und Betrieb der Clearingstelle fallen in die Zuständigkeit des IGE. Dieses ist vom Bundeshaushalt unabhängig und finanziert sich zur Hauptsache über Gebühren. Das IGE wird den Aufbau oder Erwerb der für die Durchführung des Meldeverfahrens notwendigen EDV- Infrastruktur und die Wartungskosten aus eigenen Mitteln finanzieren (über die für Patente und für die Nutzung der Clearingstelle erhobenen Gebühren). Es werden keinerlei zusätzliche Mittel vom Bund benötigt. Die Wartungskosten für den Betrieb werden ganz oder teilweise durch die bei der Nutzung des Meldeverfahrens erhobenen Gebühren finanziert. Ein allfälliger Fehlbetrag wird aus dem Budget des IGE gedeckt. Der Aufbau oder Erwerb der EDV-Infrastruktur und die ersten Betriebsjahre der Clearingstelle werden zu keiner Erhöhung der Gebühren und Jahresgebühren für Patente (oder andere Schutztitel) führen. Zur mittel- und langfristigen Entwicklung lassen sich jedoch keine Aussagen machen.

47 SR 172.021.

48 Art. 89 Bundesgerichtsgesetz (BGG), SR 173.110. 19/24

Das IGE verfügt bereits heute über kompetente Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die den Auf- bau oder den Erwerb der EDV-Infrastruktur und deren Betrieb realisieren bzw. begleiten kön- nen. Angesichts der vorübergehenden Mehrbelastung aufgrund des ersten Umsetzungsschritts schätzt das IGE, dass während drei Jahren zwei zusätzliche Vollzeitstellen notwendig sein werden. Für den Betrieb der Clearingstelle wird eine zusätzliche Vollzeitstelle erforderlich sein. Auswirkungen auf die Gerichte Beim BPatGer und beim Bundesgericht als Beschwerdeinstanz dürften nur wenige Gesuche um Wiedereinsetzung in den früheren Stand gemäss Artikel 47a eingereicht werden. Dement- sprechend scheint eine Ressourcenerhöhung nicht notwendig zu sein.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane

Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die vorgeschlagene Revision hat keine direkten Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete. Da sie direkt die in der Pflan- zenzucht tätigen Unternehmen und indirekt die Landwirtschaftsbetriebe betrifft, könnte sie be- grenzte positive Auswirkungen auf die ländlichen Regionen haben.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich Pflanzenzucht Die Patentinhaberinnen und Patentinhaber im Bereich der Pflanzenzucht sind von der vorge- schlagenen Revision direkt betroffen. Sie bestehen aus grossen internationalen Unternehmen, Start-ups, Universitäten und öffentliche Forschungszentren. Die Clearingstelle verbessert die Transparenz, wodurch die Transaktionskosten sinken und die Rechtssicherheit für die Patent- inhaberinnen und Patentinhaber steigt. Diese können folglich ihre Mittel effizienter einsetzen. Ferner können sie die Zuchtaktivitäten der Züchterinnen und Züchter besser verfolgen und die Chance ist grösser, mit diesen zusammenzuarbeiten. Im Gegenzug wird der Verwaltungsauf- wand leichtzunehmen: Sie müssen sich regelmässig (z. B. einmal im Monat) mit der Clearing- stelle in Verbindung setzen, um auf allfällige Meldungen antworten zu können. Durch die neue Transparenzpflicht könnte der Standort Schweiz für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber an Attraktivität verlieren. Die verbesserte Transparenz, die höhere Rechts- sicherheit und die Zunahme bei den freiwilligen Lizenzen dürften den leichten Attraktivitätsver- lust jedoch ausgleichen. Auf jeden Fall würde ein Attraktivitätsverlust der Schweiz bei Unter- nehmen, die Patente im Bereich der Pflanzenzucht besitzen, die Versorgung des Landes mit Saatgut nicht gefährden. Schweizer Züchterinnen und Züchter sowie Agroscope und FiBL 2023 waren in der Schweiz zehn Organisationen im Bereich der Pflanzenzucht tätig.49 Sie sind von der vorliegenden Revision direkt betroffen. Dasselbe gilt für das Kompetenzzentrum des Bundes für landwirtschaftliche Forschung (Agroscope) und das Forschungsinstitut für biologi- schen Landbau (FiBL). Diese arbeiten über verschiedene Zuchtprogramme mit privaten Schweizer Züchterinnen und Züchtern zusammen. Der vorgeschlagene Vorentwurf vereinfacht und beschleunigt einen Teil der Zuchtarbeit. Es werden die gleichen Vorteile erwartet wie bei den Patentinhaberinnen und Patentinhabern. Es sind keine negativen Auswirkungen zu erken- nen. Landwirtschaftsbetriebe

49 «Strategie Pflanzenzüchtung 2050», 1. September 2016, Bundesamt für Landwirtschaft, Eidge-

nössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, Kapitel 2.1.2, S. 11. 20/24

Die rund 50 000 Schweizer Landwirtschaftsbetriebe50 sind vom Vorentwurf lediglich indirekt be- troffen. Die erhöhte Transparenz für die Züchterinnen und Züchter dürfte auch das Angebot an Pflanzensorten, welche in der Schweiz gezüchtet werden leicht verbessern.

Konsumentinnen und Konsumenten sowie Unternehmen der Lebensmittelindustrie Eine nachhaltige Lebensmittelversorgung, vielfältige Produkte, an die lokalen Bedingungen, neuen Bedürfnisse und neuen Konsumgewohnheiten angepasste Sorten sind im Interesse der Konsumentinnen und Konsumenten. Nationale Ebene Volkswirtschaftlich dürften die Auswirkungen minimal sein, weil das Volumen des Zuchtge- schäfts in der Schweiz vergleichsweise gering ist.51 Transparenz bei den Patenten im Bereich der Pflanzenzucht spielt zwar für die direkt betroffenen Unternehmen eine wichtige Rolle, ist aber nur ein Faktor unter vielen. Weitere Rahmenbedingungen, wie das Verfahren für die Zu- lassung neuer Sorten, die allgemeine Rechtssicherheit, die staatlichen Institutionen, das Inno- vationsumfeld, die Steuerpolitik, Fachkräfte etc. sind ebenfalls ausschlaggebend. Letztlich dürf- ten die Auswirkungen des Vorentwurfs auf die konventionellen Schweizer Züchterinnen und Züchter sowie auf Agroscope zwar erheblich, aber allgemein eher gering sein.

5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Eine nachhaltige Lebensmittelversorgung, vielfältige, an die neuen Bedürfnisse angepasste Produkte und eine moderne Landwirtschaft liegen im öffentlichen Interesse. Mit dem Vorent- wurf ändert sich jedoch der Selbstversorgungsgrad im Bereich der Lebens- und Futtermittel in der Schweiz nicht. Dieser wird auch weiterhin von Importen abhängig sein.52

5.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Eine der Stossrichtungen der Pflanzenzucht betrifft die Züchtung neuer Sorten, die umwelt- freundlich angebaut werden können. Es handelt sich insbesondere um Sorten, mit denen der Pestizid- und Düngemitteleinsatz verringert werden kann.53 Des Weiteren sollen neue Sorten gezüchtet werden, die besser an den Klimawandel angepasst sind (z.B. trockenheitsresisten- tere Sorten). Schliesslich können die Anbauflächen dank der Züchtung neuer Hochleistungs- sorten effizient genutzt werden.

5.6 Andere Auswirkungen

Gemäss dem Patentschutzvertrag vom 22. Dezember 197854 ist die Schweizer Patentgesetz- gebung auch im Fürstentum Liechtenstein anwendbar. Nach diesem Vertrag bilden die Schweiz und Liechtenstein ein einheitliches Schutzgebiet für Erfindungspatente. Die vorlie- gende Revision hat keine Auswirkungen auf diesen Vertrag. Eine Ergänzungsvereinbarung, wie sie für die Ergänzenden Schutzzertifikate (ESZ) besteht, ist nicht notwendig.

50 Bundesamt für Statistik, Statistiken finden > Land- und Forstwirtshaft > Landwirtschaft,

www.bfs.admin.ch, abgerufen am 15.4.2024. 51 Angesichts der begrenzten Finanzierung durch den Bund in diesem Bereich, der geringen An-

zahl aktiver Organisationen sowie der bescheidenen Anzahl in dieser Branche beschäftigten Per- sonen etc. Siehe «Strategie Pflanzenzüchtung 2050», 1. September 2016, Bundesamt für Land- wirtschaft, Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung. 52 BLW, Versorgung, BLW > Nachhaltige Produktion > Produktionssicherheit > Versorgung,

https://www.blw.admin.ch/blw/de/home/nachhaltige-produktion/produktionssicherheit/ versorgung.html, abgerufen am 15.4.2024. 53 Siehe insbesondere Agroscope, Pflanzenbau, Pflanzenzüchtung und genetische Ressourcen,

Züchtungsforschung, https://www.agroscope.admin.ch/agroscope/de/home/themen/pflanzenbau/ pflanzenzuechtung/zuechtungsforschung.html, abgerufen am 15.4.2024. 54 SR 0.232.149.514. 21/24

6 Rechtliche Aspekte

6.1 Verfassungsmässigkeit

Der Vorentwurf sieht Anpassungen des geltenden Patentgesetzes vor, das sich auf Artikel 122 der Bundesverfassung vom 18. April 199955 (BV; Bundeskompetenz auf dem Gebiet des Zivil- rechts) abstützt, sowie weiterer geltender, verfassungsmässiger Bundesgesetze. Auch die üb- rigen Anpassungen von Bundesgesetzen, insbesondere beim Bundesgesetz über das Bun- despatentgericht (PatGG)56 basieren auf den gleichen verfassungsrechtlichen Grundlagen wie die aktuellen Bestimmungen dieser Gesetze.57

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit den internationalen Verpflichtun- gen der Schweiz vereinbar. Dies gilt namentlich für die Verpflichtungen aus der Pariser Über- einkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, revidiert in Stockholm am 14. Juli 196758, dem Vertrag vom 19. Juni 197059 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (PCT), dem Europäischen Patentübereinkommen, revidiert in München am 29. November 200060 (EPÜ 2000) und dem Abkommen vom 15. April 199461 über handelsbezo- gene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation; TRIPS). Die in diesen Abkommen zum Erfindungsschutz aufge- stellten Anforderungen werden bereits von den geltenden patentrechtlichen Regelungen erfüllt, die vorliegende Revision ändert daran nichts. Alle vorgeschlagenen Änderungen und Ergänzungen sind mit dem Internationalen Vertrag vom 3. November 200162 über pflanzengenetische Ressourcen für Ernährung und Landwirtschaft vereinbar. Dasselbe gilt betreffend das Internationale Übereinkommen vom 2. Dezember 196163 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen (UPOV). Dieses regelt ausschliesslich den Sor- tenschutz, während sich der Vorentwurf auf das Patentrecht bezieht.

6.3 Erlassform

Der Vorentwurf enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen sind. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, das sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Ver- pflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die vorgeschlagenen Änderungen enthalten im Vergleich zum geltenden Recht eine zusätzli- che Delegationsnorm zum Erlass von Verordnungsrecht. Der Bundesrat als Verordnungs- instanz darf damit innerhalb der vom Gesetz beschriebenen Grenzen gesetzesergänzendes Verordnungsrecht erlassen. Diese Delegation betrifft Regelungen, deren Details den Konkreti- sierungsgrad der Gesetzesebene wesentlich überschreiten würden. Verfassungsrechtlich müs-

55 SR 101. 56 SR 173.41.

57 Insbesondere Art. 191a Abs. 3 BV.

58 SR 0232.04. 59 SR 0.232.141.1. 60 SR 0.232.142.2. 61 SR 0.632.20. 62 SR 0.910.6. 63 SR 0.232.163. 22/24

sen sich Delegationsermächtigungen auf einen bestimmten Regelungsgegenstand beschrän- ken, dürfen also nicht unbegrenzt sein. Die Rechtsetzungsermächtigung des Vorentwurfs be- schränkt sich deshalb auf einen bestimmten Regelungsgegenstand und ist nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend konkretisiert. Die eingeräumte Verordnungskompetenz wird damit dem Bestimmtheitsgrundsatz gerecht und ist somit verfassungsrechtlich ausreichend umris- sen. Laut Artikel 35c Absatz 4 des Vorentwurfs kann das IGE Gebühren für die Nutzung der Clea- ringstelle erheben. Die Gebühren für die Nutzung der Dienstleistungen der Clearingstelle wer- den in der Verordnung des IGE über Gebühren (GebV-IGE)64 definiert. Die neue Delegati- onsnorm findet sich in Artikel 35c Absatz 5, welche den Bundesrat ermächtigt, die Modalitäten für die Nutzung der Clearingstelle festzulegen. Die Nutzungsmodalitäten für das Meldeverfah- ren werden in der PatV festgehalten.

6.6 Datenschutz

Die Vorlage hat keine Auswirkungen auf die Vorschriften über den Datenschutz. Der Vorent- wurf hält die Grundsätze des Datenschutzgesetzes vom 25. September 202065 (DSG) ein. Um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen, müssen Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein. Die Züchterinnen und Züchter müssen für die Patentinhaberinnen und Patentinhaber identifizierbar sein (Wer fragt?) und um- gekehrt (Wer antwortet?). Folglich werden bei den Nutzerinnen und Nutzern die für die Eröff- nung eines Nutzerkontos notwendigen Kontaktdaten erhoben. Diese Informationen sind nur für die an der Clearingstelle Beteiligten zugänglich. In den meisten Fällen wird es sich bei den Nutzerinnen und Nutzern der Clearingstelle um juristische Personen handeln, die nicht dem DSG unterstellt sind. Bei den wenigen betroffenen natürlichen Personen ist die Erhebung und Verarbeitung der personenbezogenen Daten durch die Clearingstelle notwendig und geeignet, um die Ziele Transparenz und Rechtssicherheit zu erreichen. Eine freiwillige Erhebung und eine anonyme Verarbeitung der Daten kommen nicht infrage. Züchterinnen und Züchter und Patentinhaberinnen und Patentinhaber werden im Rah- men der Anmeldung für die Clearingstelle ausführlich informiert. Die Informationen werden ge- mäss den Grundsätzen des Datenschutzes verarbeitet. Eine vorläufige Prüfung hat gezeigt, dass kein besonderes Risiko für die Grundrechte der Betroffenen und deshalb keine Notwen- digkeit besteht, eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.

64 SR 232.148. 65 SR 235.1. 23/24

Abkürzungsverzeichnis ACLP Agricultural Crop Licensing Platform BFS Bundesamt für Statistik BGer Schweizerisches Bundesgericht BLW Bundesamt für Landwirtschaft BPatGer Bundespatentgericht BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999; SR 101 BVGer Bundesverwaltungsgericht EPA Europäisches Patentamt EPÜ 2000 Übereinkommen vom 5. Oktober 1973 über die Erteilung europäischer Pa- tente, revidiert in München am 29. November 2000 (Europäisches Patent- übereinkommen); SR 0.232.142.2 GebV-IGE Verordnung des IGE vom 14. Juni 2026 über Gebühren; SR 232.148 GVO Gentechnisch veränderter Organismus ILP International Licensing Platform Vegetable NGV Neue Gentechnikverfahren PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz); SR 232.14 PatGG Bundesgesetz vom 20. März 2009 über das Bundespatentgericht (Patentge- richtsgesetz); SR 173.41 PatV Verordnung vom 19. Oktober 1977 über die Erfindungspatente (Patentver- ordnung); SR 232.141 PCT Vertrag vom 19. Juni 1970 über die internationale Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Patentwesens (Patent Cooperation Treaty); SR 0.232.141.1 PINTO Patent Information and Transparency On-line SSchG Bundesgesetz vom 20. März 1975 über den Schutz von Pflanzenzüchtungen; SR 232.16 TRIPS Abkommen vom 15. April 1994 über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum (Anhang 1C zum Abkommen zur Errichtung der Welt- handelsorganisation); SR 0.632.2 UPOV Internationales Übereinkommen vom 2. Dezember 1961 zum Schutz von Pflanzenzüchtungen; SR 0.232.163 WBK-S Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats