Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, 15. Dezember 2023
Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah- rens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Die Digitalisierung der Gesellschaft schreitet voran. In den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen sollen Behör- denleistungen für Versicherte und andere Akteure dieser Versicherungen in Zu- kunft digital angeboten und schweizweit vereinheitlicht werden. Dazu werden In- formationssysteme aufgebaut. Mit dem Bundesgesetz über die Informationssys- teme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) werden die Grundlagen geschaffen für durchgängig digitale, medienbruchfreie Verwaltungsverfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule und die opti- mierte Nutzung der Daten im Sinne der Open-Government-Data-Strategie.
Ausgangslage
Der rechtsrelevante Verkehr in den Sozialversicherungen ist noch stark auf den Pa- pierverkehr ausgerichtet, unter anderem auch, weil die rechtlichen Grundlagen für den digitalen Verkehr noch nicht bestehen.
Die zentralen Register und andere schweizweit anwendbaren Informationssysteme werden von der Zentralen Ausgleichsstelle ZAS geführt. Für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme der Durchführungsstellen haben sich diese zu fünf sogenannten IT-Pools für die AHV-Ausgleichskassen und zu zwei IT-Pools für die IV- Stellen zusammengeschlossen. Entsprechend sind die digitalen Leistungen gegenüber den Versicherten unterschiedlich ausgebaut.
Aufgrund der fehlenden Digitalisierung sind gewisse Prozesse zum Teil langsam, auch, weil die verfügbaren Daten nicht optimal genutzt werden können.
Inhalt der Vorlage
Mit der vorliegenden Vorlage werden im Bundesgesetz über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) die Verfahrensbestimmungen auf den elektroni- schen Verkehr angepasst.
Im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen werden die notwen- digen datenschutzrechtlichen Grundlagen für die neuen Informationssysteme geschaf- fen, die den digitalen Datenaustausch von strukturierten und maschinenlesbaren Daten in den Sozialversicherungen erst ermöglichen. Ein Kernelement der Vorlage bildet da- bei die E-Sozialversicherungsplattform, ein zentrales Einstiegsportal für Versicherte und andere Akteure der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen. Die Login-Funktion mit eindeutiger Authentifizierungsmöglichkeit ermöglicht es, über die Plattform auf einheitliche Behördendienstleistungen der 1. Säule, Erwerbsersatz- ordnung und der Familienzulagen zuzugreifen und erlaubt eine gewisse Selbstverwal- tung der eigenen Daten.
Die bestehenden und schweizweit anwendbaren Informationssysteme der 1. Säule bei der ZAS, welche bisher in verschiedenen Rechtserlassen in unterschiedlicher Norm- tiefe geregelt sind, werden übersichtlich und einheitlich geregelt. Technische Erweite- rungen bei bestehenden Informationssystemen wurden in deren Zweckumschreibung berücksichtigt. 2/64
Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ................................................................................. 5 1.1 Durchführung der 1. Säule und deren Finanzierung.............................................. 5 1.1.1 Kantonale und Verbandsausgleichskassen ................................................. 5 1.1.2 IV-Stellen ..................................................................................................... 5 1.1.3 Zentrale Ausgleichsstelle ............................................................................. 5 1.2 Übertragene Aufgaben und deren Finanzierung ................................................... 6 1.2.1 Ergänzungsleistung (EL) ............................................................................. 6 1.2.2 Familienzulagen und Familienzulagen in der Landwirtschaft ....................... 6
1.3 Heutige IT-Landschaft in den Sozialversicherungen der 1. Säule und deren
Finanzierung .................................................................................................................. 7 1.4 Geltendes Recht ................................................................................................... 8 1.5 Verhältnis zu anderen Digitalisierungsstrategien .................................................. 8 1.6 Handlungsbedarf .................................................................................................. 9 1.6.1 Aus technischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Sicht .................. 9 1.6.2 Aus wirtschaftlicher Sicht ........................................................................... 10 1.6.3 Aus rechtlicher Sicht .................................................................................. 11 1.7 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen ................................................... 11 1.7.1 Technische Lösung ................................................................................... 11 1.7.2 Organisatorische Lösung ........................................................................... 11 1.7.3 Gesetzliche Regelung ............................................................................... 12 1.7.3.1 Regelung im ATSG............................................................................................. 12 1.7.3.2 Regelung im AHVG ............................................................................................ 12 1.7.3.3 Regelung in einem neuen Gesetz ...................................................................... 13 1.7.3.4 Gewählte Lösung................................................................................................ 13 1.7.3.5 Verhältnis zu anderen Bundeserlassen und den darin genannten Plattformen . 13
1.8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strategien
des Bundesrates .......................................................................................................... 14 1.8.1 Legislaturplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates.................................... 14 1.8.2 Finanzplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates ........................................ 15 2 Grundzüge der Vorlage ................................................................ 15 2.1 Ziele ................................................................................................................... 15
2.1.1 Zeitgemässe IT-Architektur im Sinne der Strategie «Digitale
Bundesverwaltung»................................................................................................. 15 2.1.2 Prinzip 1 « Digital First/Digital by Design» ................................................. 16 2.1.3 Prinzip 2 «Nutzerzentrierung und Inklusion».............................................. 16
2.1.4 Prinzipien 3 und 4 «Automatisierte, durchgängige Prozesse,
Standardisierung und Interoperabilität» ................................................................... 17 2.1.5 Prinzip 5 «Offenheit und Transparenz» ..................................................... 17 2.1.6 Prinzip 6 “Once-Only (Datengetrieben)”..................................................... 18 2.1.7 Prinzip 7 «Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit» ....................................... 18 2.1.8 Prinzip 8 «Austausch und Zusammenarbeit»............................................. 18 2.1.9 Die einzelnen DTI-Projekte ........................................................................ 19 2.2 Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben............................................ 20 3/64
2.3 Die beantragte Neuregelung ............................................................................... 21
2.3.1 Die Regelung im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in
den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen ...................................................................................................... 21 2.3.2 Anpassungen in Sozialversicherungsgesetzen .......................................... 22 2.3.3 Besonderheiten bei den Familienzulagen .................................................. 23
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht . 23
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln.................................... 24 4.1 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen (BISS)... 24 4.2 Änderung anderer Bundesgesetze ..................................................................... 45 4.3 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsprojekten ......................................... 56 5 Auswirkungen............................................................................... 57 5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund ..................................... 57 5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden ................................................. 58 5.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und ihre Organe ............................ 58 5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft...................................... 58 5.5 Auswirkungen auf die Umwelt ............................................................................. 59 6 Rechtliche Aspekte ...................................................................... 59 6.1 Verfassungsmässigkeit ....................................................................................... 59 6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz .................... 59 6.3 Erlassform .......................................................................................................... 60 6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ........................................................... 60 6.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen ...................................................... 60 6.6 Datenschutz ....................................................................................................... 61
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Durchführung der 1. Säule und deren Finanzierung
Die Sozialversicherungen der 1. Säule werden heute von 26 kantonalen AHV-Aus- gleichskassen (KAK), 49 Verbandsausgleichskassen der AHV (VAK), der Eidgenössi- schen Ausgleichskasse (EAK), der Schweizerischen Ausgleichskasse für Versicherte im Ausland (SAK), 26 kantonalen IV-Stellen und der IV-Stelle für Versicherte im Aus- land (IVSTA) durchgeführt (vgl. Art. 49 nAHVG 1). Die EAK, die SAK und die IVSTA sind administrativ in der ZAS zusammengefasst. Die Abteilung Finanzen und Zentralregister (FZR) der ZAS ist die zentrale Drehschreibe für den gesamten Zahlungsfluss.
1.1.1 Kantonale und Verbandsausgleichskassen
Den Ausgleichskassen obliegen insbesondere die Festsetzung und der Bezug der Bei- träge sowie die Berechnung und die Auszahlung der Leistungen der AHV (Art. 63 Abs.
1 AHVG). Sie sind auch für den Beitragsbezug, die Berechnung und die Auszahlung
von Geldleistungen der Invalidenversicherung (IV) und der Erwerbsersatzordnung (EO) zuständig.
Für die Finanzierung der Durchführung der vorgenannten Aufgaben erheben die Aus- gleichskassen Verwaltungskostenbeiträge (Art. 69 Abs. 1 AHVG). Die Ausgleichskas- sen erhalten vom Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) für spezifische Aufgaben zusätzlich Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichsfonds (Art. 69 Abs.
2 AHVG und Art. 158bis AHVV).
1.1.2 IV-Stellen
Die IV-Stellen sind gemäss Artikel 54 Absatz 2 IVG als kantonale öffentlich-rechtliche Anstalten mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet und in einigen Kantonen einer Sozialversicherungsanstalt (SVA) angeschlossen. Sie führen den Eingliederungspro- zess durch und prüfen den Rentenanspruch.
Die Versicherung vergütet die Betriebskosten, die den IV-Stellen einschliesslich der regionalen ärztlichen Dienste aus dem Vollzug einer rationellen Betriebsführung ent- stehen (Art. 67 Abs. 1 Bst. a IVG). Die konkrete Kostenvergütung wurde im Rahmen der finanziellen Aufsicht an das BSV delegiert (Art. 55 der Verordnung vom 17. Januar 19618 über die Invalidenversicherung, IVV), welches über die zu vergütenden Kosten entscheidet. Das BSV genehmigt dementsprechend die Stellenpläne, die Voran- schläge sowie die Jahresrechnungen der einzelnen IV-Stellen (Art. 53 Abs. 1 IVV).
1.1.3 Zentrale Ausgleichsstelle
Die ZAS ist eine Verwaltungseinheit des Bundes und ist der Eidgenössischen Finanz- verwaltung (EFV) angegliedert. Sie übernimmt diejenigen Vollzugsaufgaben für die 1. Säule, die von einer zentralen Stelle übernommen werden müssen. Die ZAS ist zu- ständig für:
1 Es wird Bezug genommen auf die Fassung des AHVG gemäss Änderung vom 17. Juni 2022 (Modernisierung
der Aufsicht); Schlussabstimmungstext: BBl 2022 1563; vgl. auch www.parlament.ch > Geschäft Nummer 19.080. 5/64
den Geldverkehr zwischen ihr und den Ausgleichskassen, für die Kontrolle und Analyse der Buchführung der Ausgleichskassen, für die Rechnungsführung von AHV, IV und EO, mit Ausnahme der Vermögensanlage (dafür ist die öffentlich- rechtliche Anstalt des Bundes «compenswiss» zuständig).
die Führung der verschiedenen zentralen Register für die individuellen Sach- leistungen der AHV und IV, für die Versichertennummer (sogenanntes UPI-Re- gister), für die individuellen AHV/IV-Konti (Versichertenregister), für die AHV/IV- Leistungen (Register der laufenden Geldleistungen), für die Erwerbsausfallent- schädigung, für die Ergänzungsleistungen und für die Familienzulagen (Famili- enzulagenregister).
die Abwicklung der Rentenzahlungen ins Ausland und die Durchführung der freiwilligen Versicherung (Schweizerische Ausgleichskasse, SAK).
die Durchführung der AHV für das Bundespersonal sowie für das Personal von Betrieben, die dem Bund nahestehen (Eidgenössische Ausgleichskasse, EAK).
die Durchführung der IV für Personen, die ihren Wohnsitz im Ausland haben (IV-Stelle für Versicherte im Ausland, IVSTA).
Darüber hinaus stellt die ZAS für das gesamte System der 1. Säule schweizweit ge- nutzte Informationssysteme zur Verfügung. Die Kosten der ZAS – mit Ausnahme der Verwaltungskosten der EAK ‒ werden dem Bund von den Ausgleichsfonds zurücker- stattet. Die EAK wird durch Verwaltungskostenbeiträge der angeschlossenen Arbeit- geber finanziert.
1.2 Übertragene Aufgaben und deren Finanzierung
1.2.1 Ergänzungsleistung (EL)
Für die Durchführung der Ergänzungsleitungen (EL) sind die Kantone zuständig. Ihnen obliegt es, die Organe für die Festsetzung und Ausrichtung der EL zu bestimmen. In der Regel haben die Kantone ihre AHV-Ausgleichskassen mit dieser Aufgabe betraut (mit Ausnahme von ZH, BS und GE). Diese Übertragung an die Ausgleichskassen muss durch das fachliche Aufsichtsorgan (BSV) genehmigt werden (Art. 63 Abs. 4 AHVG, i.V.m. Art. 130 bis 132 AHVV). Die Ausgleichskassen sind für die Verwaltungs- kosten, die ihnen durch die Durchführung der EL als übertragene Aufgabe entstehen, vom Auftraggeber zu entschädigen.
Das durch die ZAS entwickelte und betriebene EL-Register (vgl. Ziff. 1.1.3) wird durch den Bund finanziert.
1.2.2 Familienzulagen und Familienzulagen in der Landwirtschaft
Bei der Durchführung der Familienzulagen (FamZ) sind grundsätzlich die Kantone für die Umsetzung von Bundesrecht (vgl. Art. 46 Abs. 1 BV) zuständig. Diese Kompetenz ist gesetzlich in Artikel 17 FamZG verankert. Die Familienausgleichskassen (FAK) set- zen die Familienzulagen fest und erlassen Verfügungen betreffend die Ausrichtung oder Ablehnung von Familienzulagen, Drittauszahlung sowie der Ausrichtung von Dif- ferenzzahlungen.
Die Familienzulagen werden durchgeführt von den kantonalen Familienausgleichskas- sen, von den Familienausgleichskassen, die von den Verbandsausgleichskassen ge- 6/64
führt werden, sowie von den beruflichen und zwischenberuflichen Familienausgleichs- kassen, die von den Kantonen anerkannt werden (Art. 14 FamZG). Die Ausgleichskas- sen sind für die Verwaltungskosten, die ihnen durch die Durchführung dieser übertra- genen Aufgabe entstehen, vom Auftraggeber zu entschädigen. Die Ausgleichskassen wenden für die Durchführung der Familienzulagen in der Regel die gleichen Informati- onssysteme an, die sie auch für die Durchführung der 1. Säule verwenden. Die Kosten für die Nutzung der Informationssysteme durch die FAK müssen von der Ausgleichs- kasse ausgewiesen und abgerechnet werden, damit sie vom Auftraggeber entschädigt werden können.
Die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) ist den kantonalen Ausgleichskassen übertragen und wird durch die landwirtschaftlichen Arbeitgeber, den Bund und die Kantone finanziert. Auch für diese Aufgabe wenden die kantonalen Aus- gleichskassen in der Regel die gleichen Informationssysteme an, die sie auch für die Durchführung der 1. Säule verwenden.
Das von der ZAS entwickelte und betriebene Familienzulagenregister (vgl. Ziff. 1.1.3) wird vom Bund finanziert.
1.3 Heutige IT-Landschaft in den Sozialversicherungen der 1. Säule und deren
Finanzierung Die Durchführungsstellen betreiben zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Infor- mationssysteme (Art. 49a nAHVG 2). Die Ausgleichskassen (mit Ausnahme der Aus- gleichskasse Bern) haben sich für die Erstellung und den Betrieb ihrer Informations- systeme zu fünf Interessengemeinschaften, sogenannten IT-Pools zusammenge- schlossen, die IV-Stellen in zwei weiteren IT-Pools. Die Ausgleichskasse des Kantons Bern führt ein eigenes Informationssystem.
Die Kosten dieser an die IT-Pools (und deren Softwarelieferanten) ausgelagerten In- formationssysteme der Durchführungsstellen sind Verwaltungskosten und deshalb von den AHV-Ausgleichskassen aus den von den Arbeitgebern, Selbstständigen und Nicht- erwerbstätigen bezahlten Verwaltungskostenbeiträgen zu finanzieren. Die IV-Stellen bezahlen diese Kosten aus den ihnen vom BSV zugeteilten IT-Budgets aus dem IV- Fonds.
Die ZAS führt sämtliche zentrale Register der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung so- wie der Familienzulagen und fungiert damit als zentralen Leistungserbringer in der IT- Landschaft der 1. Säule. Die meisten Informationssysteme der ZAS werden von meh- reren (z.B. Rentenregister) oder sogar allen (z.B. Versichertenregister, UPI-Register) Sozialversicherungen der 1. Säule genutzt. Entsprechend werden diese als gemein- same Informationssysteme bei der ZAS auch zentral durch die Ausgleichs-fonds finan- ziert.
Mit Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen der Vorlage «Modernisierung der Auf- sicht» (BBl 2022 1563) per 1.1.2024 können in Ausnahmefällen Informationssysteme, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der Durchführungsstellen dienen und des- halb im Grundsatz aus Verwaltungsgebühren finanziert werden müssten, von den Aus- gleichsfonds finanziert werden. Dies ist dann der Fall, wenn sie gesamtschweizerisch anwendbar, das heisst in eine gesamtschweizerische digitale Transformations- und In-
2 Fassung gemäss BBl 2022 1563
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novationsstrategie eingebettet sind und mehreren Akteuren (Ausgleichskassen, Versi- cherten oder Arbeitgeber) Erleichterungen bringen (Art. 95 Absatz 3 Buchstabe a nAHVG 3).
Damit soll gefördert werden, dass bei der ZAS Informationssysteme für sämtliche Durchführungsstellen entwickelt und betrieben werden können und nicht wie bis anhin jeder IT-Pool separat ein Informationssystem entwickeln muss und schliesslich je nach Informationssystem bis zu acht verschiedenen Lösungen vorliegen, die alle dem glei- chen Zweck dienen.
1.4 Geltendes Recht
Die heute bestehenden Informationssysteme der ZAS sind in verschiedenen Sozial- versicherungsgesetzen, zum Teil auch nur auf Verordnungsstufe und in unterschiedli- cher Normdichte geregelt. Viele der von mehreren oder allen Sozialversicherungen ge- nutzten zentralen Informationssysteme, wie das Versichertenregister oder das Register der laufenden Geldleistungen, sind historisch bedingt im AHVG geregelt. Die anderen Sozialversicherungsgesetze wie beispielsweise das IVG verweisen darauf. Im umge- kehrten Fall, etwa wenn ein Informationssystem im IVG geregelt ist und auch von der AHV benutzt wird, fehlt meist der Verweis (zum Beispiel beim Informationssystem für die Abrechnung und Kontrolle von Sachleistungen).
Im Rahmen von verschiedenen Digitalisierungsinitiativen konnten die Informationssys- teme mit neuen Funktionen ergänzt und / oder von einem weiteren Kreis genutzt wer- den. Solche Entwicklungen sind in der aktuellen Gesetzgebung noch nicht vollständig abgebildet.
Im Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) 4 werden, neben Begriffsdefinitionen, insbesondere Verfahrensfragen geregelt. Diese sind zum Teil noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet und müssen für die digitale Kommunikation angepasst werden, damit unter anderem Eingaben und Verfügungen auch digital rechtsgenüglich zugestellt werden können. Der ATSG ist nicht nur für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzula- gen anwendbar, sondern auch für die Krankenversicherung, die Unfallversicherung und die Arbeitslosenversicherung. Entsprechend müssen die Verfahrensbestimmun- gen so angepasst werden, dass sie für sämtliche Sozialversicherungen, unabhängig von ihren sehr verschiedenen Organisationsstrukturen, stimmen.
1.5 Verhältnis zu anderen Digitalisierungsstrategien
Am 16. Dezember 2022 hat der Bundesrat die «Strategie Digitale Schweiz 2023» ge- nehmigt (BBl 2022 3154) 5. Sie ist eine Dachstrategie, welche die Digitalisierung der gesamten Schweiz (nicht nur der öffentlichen Verwaltungen, bzw. des Bundes) im Auge behält. Sie ist für die Bundesverwaltung verbindlich. Für weitere Akteure wie Kan- tone, Gemeinden, Wirtschaft, Wissenschaft und Zivilgesellschaft dient sie als Orientie- rung, mit dem Ziel, die Chancen des digitalen Wandels bestmöglich für alle zu nutzen.
Die «Strategie Digitale Verwaltung Schweiz» setzt Leitlinien für das föderal übergrei- fende Zusammenspiel aller Verwaltungen und benennt Handlungsfelder, die auch für
3 Fassung gemäss BBl 2022 1563
4 SR 830.1
5 BBl 2022 3154 - Strategie «Digitale Schweiz 2023» (admin.ch)
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die Bundesverwaltung gelten. Die von Bund und Kantonen gemeinsam getragene Or- ganisation Digitale Verwaltung Schweiz (DVS) koordiniert die Strategie und finanziert föderal übergreifende Vorhaben.
Die «Strategie Digitale Bundesverwaltung» konkretisiert die beiden Strategien, indem sie Ziele für die digitale Bundesverwaltung formuliert und Schwerpunkte in den genann- ten Handlungsfeldern der Strategie DVS setzt. Die Digitalisierungsstrategie des Bun- des 2020-2023 sowie der Transformationsplan zu deren Umsetzung wurden am 3. April
2020 vom Bundesrat verabschiedet (EXE 2020.0501)6. Die neue Version dieser Stra-
tegie unter dem neuen Namen «Strategie Digitale Bundesverwaltung» hat der Bundes- rat am 8. Dezember 2023 verabschiedet. Diese dient den Departementen und Verwal- tungseinheiten als Orientierungsrahmen, um die strategischen Ziele und Massnahmen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auszuarbeiten. Die Departemente und Ver- waltungseinheiten setzen die Strategie mit eigenen Umsetzungsarbeiten autonom um. Die Vision der digitalen Bundesverwaltung dient als Leitbild für die digitale Transforma- tion der Bundesverwaltung. Sie lautet: «Menschen und Unternehmen stehen im Fokus des digitalen Wandels und erhalten einfache, moderne und übergreifende Behörden- leistungen des Bundes». Acht übergreifende Prinzipien dienen als Leitlinien für die Ausgestaltung der digitalen Transformation. Sie bauen auf internationalen und natio- nalen Grundlagen 7 auf und sollen von der Bundesverwaltung bei ihren Vorhaben zur Digitalen Transformation immer berücksichtigt werden.
In diesem Zusammenhang hat das BSV als Regulierungs- und Aufsichtsorgan nach den oben genannten übergeordneten Strategien einer digitale Transformations- und Innovationsstrategie (DTI) für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbser- satzordnung und den Familienzulagen erstellt 8. Das Ziel wurde wie folgt definiert «Das BSV fördert die Digitalisierung im Hinblick auf eine einfache, einheitliche und transpa- rente Durchführung». Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Er- werbsersatzordnung und den Familienzulagen soll gemäss den acht obengenannten Prinzipien digitalisiert werden, um allen Akteuren die Informationen möglichst einfach, einheitlich und transparent zur Verfügung zu stellen, die Prozesse möglichst effizient auszugestalten sowie die Kosten der Durchführung dank Synergien bei der Nutzung von gemeinsamen elektronischen Dienstleistungen tief zu halten. Die Informationssicherheit und der Datenschutz müssen jederzeit gewährleistet sein.
1.6 Handlungsbedarf
1.6.1 Aus technischer, organisatorischer und gesellschaftlicher Sicht
Die Digitalisierung hält in immer weiteren gesellschaftlichen Kreisen Einzug und die Bürgerinnen und Bürger erwarten, auch mit Behörden digital verkehren zu können. Dieses Bedürfnis hat der Bundesrat erkannt und zum Gegenstand verschiedener Stra- tegien erklärt (vgl. Ziff. 1.5). Das BSV als Aufsichtsbehörde der Sozialversicherungen der 1. Säule und der Erwerbsersatzordnung hat im Rahmen der DTI-Strategie auf der
6 www.bk.admin.ch > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Strategie und Planung > Digitalisierungs-
strategie des Bundes 2020-2023. 7 www.oecd.org > Governance> Digital Government Policy Framework, www.digitale-verwaltung-schweiz.ch >
Entwurf Strategie DVS 2024–2027, digital-strategy.ec.europa.eu > Ministerial Declaration on eGovernment - the Tallinn Declaration, digital-strategy.ec.europa.eu > Berlin Declaration on Digital Society and Value-based Digital Government. 8 www.bsv.admin.ch > Sozialversicherungen > Überblick > Digitale Transformation und Innovation
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Basis der Studie der Digitale Verwaltung Schweiz (DVS-Studie 9) die Bedürfnisse der Versicherten analysiert und in die obengenannten Strategien eingeordnet, entspre- chende Handlungsfelder eruiert und daraus konkrete Projekte zur schrittweisen Einfüh- rung oder Optimierung von digitalen Dienstleistungen gegenüber den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule abgeleitet.
Ein grundlegender Baustein ist ein national einheitlicher, sicherer und zuverlässiger Informations- und Kommunikationskanal, der einfach digital erreicht werden kann. Zur- zeit sind Informationen und Formulare auf verschiedenen Portalen der einzelnen Durchführungsstellen, der Webseite der Infostelle AHV/IV und der Webseite des BSV verteilt. Ebenso sollen Geschäftsprozesse wo möglich und sinnvoll vereinheitlicht wer- den und allen Versicherten die gleichen digitalen Dienstleistungen zur Verfügung ste- hen, unabhängig davon, bei welcher Durchführungsstelle sie versichert sind.
Mit standardisierten und offenen Schnittstellen soll die Interoperabilität verschiedener Systeme ins Zentrum gerückt werden und der versicherten Person durchgängige digi- tale Prozesse erlauben, ebenso die Selbstverwaltung der Daten.
Die Nutzung der Daten soll für sämtliche Akteure der 1. Säule optimiert werden.
Innovative digitale Lösungen, die infolge von Einzelinitiativen einzelner Durchführungs- stellen entstanden sind, sollen von anderen Durchführungsstellen übernommen wer- den können. Die Inbetriebnahme einer solchen innovativen digitalen Lösung inklusive Weiterentwicklung, Wartung und Support für eine Vielzahl von Durchführungsstellen übersteigt in der Regel die technischen und organisatorischen Möglichkeiten einer ein- zelnen Durchführungsstelle. In solchen Fällen kann eine zentrale Organisation mit den entsprechenden personellen Kapazitäten die Dienstleistung betreiben.
1.6.2 Aus wirtschaftlicher Sicht
Ein einziger, einheitlicher Kommunikationskanal für die Versicherten und weitere Ak- teure der 1. Säule oder die Mehrfachnutzung von innovativen digitalen Lösungen drän- gen sich nicht nur aus technischer und gesellschaftlicher, sondern auch aus wirtschaft- licher Sicht auf. Heute werden die Informationssysteme der AHV-Ausgleichskassen in fünf IT-Pools, diejenigen der IV-Stellen in zwei IT-Pools betrieben und entweder von den Ausgleichsfonds oder den Verwaltungskostenbeiträgen der Arbeitgeber bezahlt. Baut nun jeder IT-Pool beispielsweise eine eigene Kommunikationsplattform, gäbe es in der Schweiz acht Plattformen, die alle dem gleichen Zweck dienen und die gleichen Dienstleistungen erbringen. Solche Mehrspurigkeiten sind auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht zielführend und erschweren die Kostentransparenz.
Die heutigen Dienstleistungen und weiteren Kommunikationsaktivitäten auf dem ana- logen Kanal generieren jährlich wiederholend hohe Kosten, sowohl bei den Ausgleichs- fonds als auch bei den Verwaltungskosten der Durchführungsstellen. So bezahlt der Ausgleichsfonds jährlich 25 Millionen Franken für Posttaxen und 10 Millionen Franken für die Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individuellen AHV-Konti. Diese Ausgaben könnten dank Digitalisierungsvorhaben optimiert bzw. reduziert wer- den.
9 www.digitale-verwaltung-schweiz.ch > Publikationen > Studien > Nationale E-Government-Studie 2022:
Kurzbericht (barrierefrei)
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1.6.3 Aus rechtlicher Sicht
Um die digitale Kommunikation zwischen Versicherten und den Durchführungsstellen umfassend zu ermöglichen braucht es diverse Anpassungen der bestehenden Verfah- rensbestimmungen, die heute noch stark auf den Papierverkehr ausgerichtet sind. Ins- besondere die rechtsgenügliche Zustellung von digitalen Eingaben und Verfügungen muss möglich werden. Dazu sind diverse Änderungen im ATSG erforderlich.
Die ZAS soll als zentrale IT-Leistungserbringerin der 1. Säule festgelegt werden. Für die Entwicklung und den Betrieb der schweizweit anwendbaren Informationssysteme fehlen ihr heute die datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen.
1.7 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösungen
1.7.1 Technische Lösung
Als Alternative zu einer Plattform bieten sich einzig die E-Mail-basierten Systeme an, namentlich die heute im elektronischen Rechtsverkehr mit Behörden anerkannten Zu- stellplattformen (Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren, VeÜ-ZSSV, SR 272.1). Aufgrund der Grössenbeschränkung bei der Übermittlung von Daten sowie wegen mangelnder Nutzerfreundlichkeit dieser Systeme für Privatpersonen kommen diese Alternativen jedoch nicht in Frage. Zudem sind sie nicht zukunftsorientiert und auf eine digitale Abwicklung des Rechtsverkehrs ausgerichtet. Der Datenaustausch über eine Plattform entspricht hingegen dem aktuellen Entwicklungsstand. Der Aus- tausch über eine Plattform wurde auch bei Justitia 4.0 gewählt 10.
1.7.2 Organisatorische Lösung
Für die Entwicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen, wie beispielsweise die Kommunikationsplattform, bietet sich als Alternative zur ZAS einzig ein bestehender IT-Pool an.
Diese IT-Pools sind als juristische Personen organisiert (z.B. in Form einer AG, GmbH, Genossenschaft oder als Verein) und werden entsprechend ihrer Rechtsform von den Aktionären, Gesellschaftern oder Mitgliedern finanziert. Die Aktionäre, Gesellschafter oder Mitglieder sind die angeschlossenen Durchführungsstellen. Während bei den Aus- gleichskassen die IT-Pools aus den Verwaltungskostenbeiträgen finanziert werden, sind die beiden IT-Pools der IV- über die Budgets der IV-Stellen aus dem IV-Aus- gleichsfonds finanziert (vgl. Ziff. 1.3). Diese IT-Pools beauftragen Soft-warefirmen für die Entwicklung und zum Teil auch Rechenzentren für den Betrieb ihrer Informations- systeme. Wegen dieser Organisations- und Finanzierungsstruktur der Pools ist es nicht angezeigt, schweizweit genutzte und fondsfinanzierte Informationssysteme bei einem einzelnen IT-Pool anzusiedeln.
Die ZAS betreibt bereits heute die schweizweit genutzten und fondsfinanzierten Infor- mationssysteme der 1. Säule. Während sie ursprünglich nur die zentralen Register be- trieb, entwickelte sie sich in den letzten Jahren immer mehr zum zentralen IT-Dienst- leistungserbringer der 1. Säule. So entwickelte sie beispielsweise das Rentenberech- nungsprogramm ACOR für die SAK, welches heute von allen Ausgleichskassen ge- nutzt wird und betreibt neu auch die elektronische Formularplattform. Als Bundes-be-
10 Vgl. www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Laufende Rechtsetzungsprojekte > Elektronische Kommunikation
mit Gerichten und Behörden
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hörde hat sie diese strategische Entwicklung entsprechend in ihrer DTI-Strategie defi- niert. Zudem untersteht sie dem Bundesbeschaffungsrecht und dem Datenschutzge- setz des Bundes.
Aus diesen Gründen erweist sich die ZAS als die geeignetste Organisation für die Ent- wicklung und den Betrieb von schweizweit genutzten Informationssystemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen.
1.7.3 Gesetzliche Regelung
An Stelle der Schaffung eines neuen Gesetzes wurde die Regelung der neuen Platt- form und der weiteren Informationssysteme des Bundes im ATSG oder im AHVG mit Verweisen in die anderen betroffenen Gesetze der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen geprüft:
1.7.3.1 Regelung im ATSG
Die Aufnahme der neuen Gesetzesartikel ins ATSG hätte zur Folge, dass die neuen Regelungen für alle Sozialversicherungen Geltung hätten, sofern dies nicht wegbe- dungen wird. Die Plattform wäre somit auch von Sozialversicherungen ausserhalb der 1. Säule nutzbar, so etwa für die Arbeitslosen-, Kranken- und die Unfallversicherung- gen, was bei der ZAS als Betreiberin einen erheblichen Mehraufwand bei der Benutz erverwaltung zur Folge hätte, den diese vermutlich nicht prästieren könnte. Würde die Regelung im ATSG erfolgen, die Anwendbarkeit der Bestimmungen für die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung aber ausgeschlossen, entspräche dies nicht dem Sinn und Zweck des ATSG, das grundsätzlich für alle Sozialversicherungen gelten soll. Gegen eine Aufnahme der Bestimmungen im ATSG spricht ausserdem, dass die Ar- beitslosenversicherung bereits ein Informationssystem aufgebaut hat und dieses in ih- rem Spezialgesetz regelt, weshalb sie keinen Bedarf hat, ein Informations-system im ATSG zu regeln. Schliesslich würde ein Einbezug der Kranken- und Unfallversicherung einen erheblichen gesetzgeberischen Mehraufwand bedeuten und würde das Projekt erheblich verzögern.
1.7.3.2 Regelung im AHVG
Eine Regelung im AHVG bringt die Vorteile, dass die bisherigen Artikel über Informati- onssysteme nicht vom AHVG ins neue Gesetz verschoben werden müssten, auch müssten die Verweisartikel in den anderen Gesetzen nicht angepasst werden. Zudem könnte die bisherige Gesetzessystematik mit der Stellung des AHVG als «Leitgesetz» der 1. Säule beibehalten werden, ein neues Gesetz wäre nicht nötig. Diesen Vorteilen stehen jedoch gewichtige Nachteile gegenüber. Das Verweissystem ist unübersichtlich und gibt keinen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbser- satzordnung und den Familienzulagen. Informationssysteme, die zu Beginn nur von der IV, nicht aber von der AHV genutzt werden, müssten im IVG geregelt werden. Wird die Nutzung des Informationssystems auf die AHV ausgedehnt, stellt sich die Frage, ob für dieses Informationssystem vom AHVG ins IVG verwiesen werden soll (was nor- malerweise nur umgekehrt der Fall ist) oder ob die Bestimmung vom IVG ins AHVG verschoben werden muss. Wird eine Bestimmung in einem Spezialgesetz einer Sozi- alversicherung geändert, werden die Verweise aus anderen Spezialgesetze darauf nicht immer nachvollzogen. Dies führt dazu, dass die Bestimmung für die andere Sozi- alversicherung unter Umständen nicht mehr umsetzbar ist.
Bei Verweisbestimmung wird bisweilen auf die «analoge» Anwendung hingewiesen. Die Interpretation, was mit einer analogen Anwendung gemeint ist, ist jedoch oft nicht eindeutig. 12/64
1.7.3.3 Regelung in einem neuen Gesetz
Für die Regelung in einem neuen Gesetz spricht, dass Informationssysteme je länger je mehr miteinander verknüpft werden und von mehreren Sozialversicherungen für ver- schiedene Zwecke genutzt werden. Werden sie in einem bestimmten Sozialversiche- rungsgesetz (AHVG, IVG) geregelt, werden sie künstlich separiert und auseinanderge- halten. Dies verkompliziert die Regelung und bedarf einer Gesetzesänderung, sobald das Informationssystem von einer zusätzlichen Sozialversicherung genutzt wird. Mit einem neuen Gesetz können zudem alle Informationssysteme der 1. Säule, der Er- werbsersatzordnung und der Familienzulagen sowie deren technische Details an ei- nem separaten Ort geregelt werden. Die einzelnen Sozialversicherungsgesetze wer- den damit nicht «aufgebauscht», sondern von technischen Bestimmungen entlastet und enthalten weiterhin die Kernbestimmungen zu den Beiträgen und Leistungen.
Gegen ein neues Gesetz spricht, dass mit dem Bundesgesetz über die Informations- systeme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen (BISS) ein neues Gesetz entsteht, das für alle Sozialversicherungen der 1. Säule und der Familienzulagen gilt, somit übergeordnet ist, aber dennoch nicht – wie das ATSG – für alle Sozialversicherungen gilt. Zudem werden bestehende Rege- lungen gewisser Informationssysteme (z.B. Versichertenregister, Register der laufen- den Geldleistungen) aus den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen in das neue Ge- setz verschoben.
1.7.3.4 Gewählte Lösung
In Abwägung der obgenannten Vor- und Nachteile schlägt der Bundesrat vor, die Best- immungen über die Plattform und die weiteren Informationssysteme des Bundes in ei- nem neuen Gesetz, dem BISS, zu regeln.
1.7.3.5 Verhältnis zu anderen Bundeserlassen und den darin genannten Platt-
formen Mit der gewählten Lösung können die Durchführungsstellen ihre eigenen Plattformen für den elektronischen Datenaustausch haben. Für Durchführungsstellen, die keine ei- gene Plattform betreiben wollen oder können, stellt der Bund eine Plattform zur Verfü- gung und gewährleistet damit, dass alle Versicherten von den gleichen digitalen Dienst- leistungen profitieren können. In Abweichung vom Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) 11 beteiligen sich die kantonalen Durchführungsstellen nicht anteilsmässig an den Kosten der Bundes- plattform. Das BSV und die ZAS halten sich bei der Umsetzung der Plattform und der Informationssysteme an die Vorgaben des EMBAG hinsichtlich Open Source Software und Open Government Data.
Während sich die Plattform des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unternehmen von Regulierungskosten (UEG)12 der Erbringung von Behördenleistungen für Unter- nehmen dient, stehen bei der Plattform nach dem BISS die versicherten Personen als Benutzer der Plattform im Fokus. Sämtliche neu entwickelten Dienstleistungen verfü- gen über API-Schnittstellen, welche auf der Interoperabilitätsplattform I14Y publiziert werden. Auch die E-SOP wird eine Schnittstelle gemäss den von der Bundeskanzlei definierten technischen Standards anbieten und damit die Interoperabilität zwischen den Plattformen gewährleisten.
11 BBl 2023 787
12 BBl 2023 2297
13/64
Während die Plattformen des BISS dem elektronischen Datenaustausches im Verwal- tungsverfahren und für die Kommunikation der Durchführungsstellen mit den Versi- cherten dienen, sind die im Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 13 vorgesehenen Plattformen im kantonalen ge- richtlichen Verfahren sowie in Bundesverfahren und Bundesverwaltungsverfahren an- wendbar (vgl. Art. 6a E-VwVG) 14.
1.8 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates In der Legislaturplanung 2019–2023 hat sich der Bundesrat das Ziel «Der Bund erbringt seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital» gesetzt. Er will die Chan- cen und Möglichkeiten der Digitalisierung nutzen, um Effizienz und Qualität der öffent- lichen Dienste zu stärken. Die «Digitale Abwicklung von Behördengeschäften» stellt einen Legislaturindikator dar. Die Strategie Digitale Bundesverwaltung liefert die stra- tegische Ausrichtung, um diese Ziele zu erreichen und bietet gleichzeitig die benötigte Flexibilität, um rasch auf geänderte Verhältnisse reagieren zu können.
1.8.1 Legislaturplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates
Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 29. Januar 2020 zur Legislaturplanung 2019–2023 noch im Bundesbeschluss vom 21. September 2020 über die Legislatur- planung 2019–2023 angekündigt. Sie ist aber als Geschäft in den Zielen des Bunde- rates 2024 enthalten.
Die Erarbeitung der Vorlage ist angezeigt, um den Digitalisierungsbestrebungen des Bundes nachzukommen: Eine der drei Leitlinien der Legislaturplanung gibt vor, dass sich die Schweiz ihren Wohlstand nachhaltig sichert und die Chancen der Digitalisie- rung nutzt. Eines der sechs Ziele, die sich der Bundesrat in dieser Leitlinie gesteckt hat, ist, dass der Bund seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital er- bringt.
Verhältnis zu Strategien des Bundesrates (vgl. Ziff. 1.5)
Eine der drei Leitlinien der Legislaturplanung 2019–2023 des Bundesrates15 gibt vor, dass sich die Schweiz ihren Wohlstand nachhaltig sichert und die Chancen der Digita- lisierung nutzt. Eines der sechs Ziele, die sich der Bundesrat in dieser Leitlinie gesteckt hat, ist, dass der Bund seine staatlichen Leistungen effizient und möglichst digital er- bringt.
Zielbild der Digitalisierungsstrategie 2020–2023 des Bundes ist die digitale Transfor- mation in der Bundesverwaltung und der Aufbau der digitalen Infrastrukturen 16. In der E-Government-Strategie Schweiz 2020-2023 17 wird als Leitbild «Digital first» festge- halten. Demnach priorisieren Bund, Kantone und Gemeinden die digitale Interaktion
13 Fassung BBl 2023 680
14 Fassung BBl 2023 680
15 www.admin.ch > Bundesrat > Legislaturplanung 19-23
16 www.bk.admin > Digitale Transformation und IKT-Lenkung > Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-
2023 > S. 3
17 www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen des Bundesrats
14/64
gegenüber analogen Angeboten für die Bevölkerung und die Wirtschaft. Zudem setzen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf durchgängig digitalisierte Behördenleistungen.
Die hier unterbreitete Vorlage entspricht den Vorgaben der Legislaturplanung, der Di- gitalisierungs- und E-Government-Strategie und dient der Zielerreichung.
1.8.2 Finanzplanung 2019 bis 2023 des Bundesrates
Der Bedarf für die Finanzierung wurde im Rahmen der Bedarfserhebung für den Vor- anschlag 2025 und das Finanzplanjahr 2026 der kommenden Legislatur angemeldet. Da die Finanzierung über die Ausgleichsfonds der AHV/IV und EO sichergestellt wird, ist das Geschäft als gegenfinanziertes Vorhaben angemeldet.
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ziele
Ziel der Vorlage ist es, die rechtlichen Grundlagen für die Umsetzung der digitalen Lö- sungen zu schaffen, welche aus den identifizierten Handlungsfeldern resultieren.
Dem Bedürfnis nach einem national einheitlichen, sicheren und zuverlässigen Informa- tions- und Kommunikationskanal, der einfach digital erreicht werden kann, wird mit ei- ner E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) Rechnung getragen. Auf der E-SOP kön- nen sich die versicherte Person und weitere Akteure der Sozialversicherungen der 1. Säule eindeutig authentifizieren. Die eindeutige Authentifizierung erlaubt die Zuteilung von Rollen und ermöglicht dank standardisierten und offenen Schnittstellen ganzheitli- che und digitale Geschäftsprozesse. Diese gestatten es den Akteuren, auf einheitliche digitale Dienstleistungen zuzugreifen und optimiert die Selbstverwaltung der Daten und damit die Transparenz des Verwaltungshandelns.
Für die Organe der Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule soll mit neuen Informationssystemen die Nutzung der Daten optimiert und Synergien geschaffen wer- den. Dies erlaubt eine Reduktion der Verwaltungskosten der Ausgleichskassen, der IV- Fonds Kosten sowie der Verwaltungskostenzuschüsse aus dem AHV-Ausgleichs- fonds.
2.1.1 Zeitgemässe IT-Architektur im Sinne der Strategie «Digitale Bundesver-
waltung» Nach der Strategie Digitale Bundesverwaltung (vgl. Ziff. 1.5) müssen die erarbeiteten digitalen Lösungen nach acht definierten Prinzipien in einer zeitgemässen Zielarchitek- tur eingebettet sein. Eine solche Zielarchitektur wurde im Rahmen der DTI-Strategie 1. Säule und Familienzulagen auch für die digitale Landschaft in der 1. Säule erstellt und mit den übergeordneten Prinzipien der Strategie Digitale Bundesverwaltung in Einklang gebracht. Die Kernbausteine der Informationssystemarchitektur sind in der folgenden Architekturübersicht abgebildet (siehe Abbildung) und werden nach den acht Prinzipien in der Folge erläutert.
Um die Lesenden zu leiten, wurden die Nummern der Prinzipien in einem nummerier- ten Kreis auf der Abbildung hinzugefügt. Dieser Nummerierung wird in den nächsten sieben Unterkapiteln gefolgt und der Beitrag der Zielarchitektur zur Verwirklichung die- ser Prinzipien erläutert.
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Versicherte Person, Medizinischer Leistungserbringer, Mitarbeiter einer DS oder Behörde c
Andere Behörde / 7 Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) 8 Durchführungsstelle Dienstleister (DS) Login
1 Benutzer- 1 2 5 E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP)
Elektronische Formulare 1 Portale der DS schnittsstelle Generelle Informationen zur 1. Säule/FamZ Elektronische Signatur Zuständige DS
3 4 Gemeinsame Funktionen (API-Format)
Gerichte (BEKJ) FADA Tonaufnahme (Online Rückerstattung Ärzteportal Suisse Med@P (IV Interviews mit Fachanwendungen der DS
Fachlogik (Verteilung IV-Gutachten) IV-Rechnungen Gutachten)
MOSAR EO-D Steuerämter (Online Zugriff AHV (Online EO- KMT Plattform (IV Lieferanten) Konto) Rückerstattungsanträge)
Weitere
Datenaustausch und
3 4 3 4 6 Zentrale Register 3 4
Versichertenregister UPI Register Sumex (AHV13) (IV Rechnungen) Register der DS
zentrale Register EO-Register Rentenregister
Legende
x Nummer Prinzip
2.1.2 Prinzip 1 « Digital First/Digital by Design»
Das schweizerische Sozialversicherungssystem ist vielfältig und komplex. Zusätzlich sind an der Durchführung zahlreiche Durchführungsstellen beteiligt. Zurzeit sind die Informationen für die Versicherten auf verschiedenen Portalen der einzelnen Durch- führungsstellen, der Webseite der AHV/IV-Informationsstelle 18 und der Webseite des BSV verteilt. Für die Versicherten ist es anspruchsvoll, sich in diesem dezentralen Sys- tem zurechtzufinden. Laut den letzten Statistiken der AHV/IV-Informationsstelle wurde diese zentrale Webseite, die Informationen und Formulare für die gesamte erste Säule bereitstellt, 245’000-mal pro Monat aufgerufen. Diese Zahl zeigt, dass ein zentraler di- gitaler Anknüpfungspunkt einem Bedürfnis der Versicherten entspricht. Es ist auch da- von auszugehen, dass die Versicherten von erweiterten digitalen Dienstleistungen Ge- brauch machen werden, sobald sie angeboten werden.
Gemäss dem Prinzip «Digital by Design/Digital First» wird der Informationsaustausch mit Versicherten und Dritten vorzugsweise über digitale Kanäle erfolgen. Die Art der Kommunikation (Sprache, Format, Kanal) richtet sich nach den individuellen Bedürf- nissen, den Ansprüchen und dem Wissen der Personen und Organisationen, mit denen eine Geschäftsverbindung besteht.
Die E-SOP soll Informationsquelle und einheitlicher Einstieg für die vielfältigen Anlie- gen der Versicherten werden («Guichet unique»). Sie soll die digitale Kommunikation zwischen den Versicherten und den Durchführungsstellen vereinfachen und zentral zu- sammenfassen. Durch die eindeutige Authentifizierung können zukünftig alle Verfügun- gen und Anträge in digitaler Form rechtsgenüglich übermittelt werden. Die bereits be- stehenden elektronischen Formulare der ZAS sollen optimiert und erweitert werden, bevor sie in die neue Plattform überführt werden. Über die E-SOP sollen Versicherte auf weitere digitale Dienstleistungen zugreifen können. Abhängig vom Anliegen werden Versicherte auch an die zuständigen Durchführungsstellen weitergeleitet. Die Plattform stellt eine interoperable Authentifizierung zur Verfügung, damit die digitalen Angebote des Bundes und der Durchführungsstellen mit demselben Login nahtlos genutzt wer- den können. Ebenso soll das Informationsangebot zur 1. Säule, z.B. die Informationen auf den Webseiten der Informationsstelle AHV/IV, konsolidiert und in die neue Plattform integriert werden. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.
2.1.3 Prinzip 2 «Nutzerzentrierung und Inklusion»
Die Bedürfnisse der Versicherten spielen für den Erfolg der E-SOP eine entscheidende Rolle. Es ist wesentlich, dass die Versicherten ein digitales Angebot gerne nutzen, den
18 www.ahv-iv.ch
16/64
digitalen gegenüber dem analogen Weg bevorzugen und sich selbständig mit den Funktionalitäten zurechtfinden. Die digitalen Angebote müssen für die Versicherten ein- fach, transparent und selbsterklärend sein. Dies wird erreicht, wenn die Perspektive der Nutzenden möglichst früh und über alle Phasen hinweg in ein Projekt einbezogen wird, insbesondere auch hinsichtlich der Gestaltung der E-SOP. Mit der Methode des Human-Centered Design sollen die Bedürfnisse der Versicherten systematisch einbe- zogen werden. Zudem werden die digitalen Dienstleistungen sich an den Standards zu Barrierefreiheit und Accessibility orientieren.
2.1.4 Prinzipien 3 und 4 «Automatisierte, durchgängige Prozesse, Standardi-
sierung und Interoperabilität» 19 Um das Ziel, standardisierte und einheitliche digitale Dienstleistungen in der ganzen Schweiz anbieten zu können, sind standardisierte Schnittstellen notwendig.
Gemäss dem Prinzip «Interoperabilität» werden alle diese Dienste mit Hilfe von Appli- cation Programming Interfaces (API 20) entwickelt. Damit können die Schnittstellen un- ter anderem anderen Behörden für die Integration in ihren eigenen Informationssyste- men zur Verfügung gestellt und die Geschäftsprozesse durchgehend digital ausgestal- tet werden. Dies ist im Einklang mit den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Ein- satz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG) 21
Als erstes Beispiel kann die Online-Plattform (FADA) zur Bearbeitung von Rechnungen der Invalidenversicherung genannt werden. Anstelle von Papierformularen können die IV-Versicherten neu Online-Portale nutzen, um ihre Rückerstattungsanträge für indivi- duelle Leistungen (Hörgeräte, Reisekosten usw.) einzureichen. Damit konnten die Rückerstattungsfristen von zwei Monaten auf eine Woche verkürzt wer-den. Zudem hat sich der administrative Aufwand der IV-Stellen und der ZAS, die für die Zahlungen zu- ständig ist, signifikant verringert.
Im Bereich der AHV-Beiträge sollen Versicherte eine bessere Übersicht über die ein- gezahlten Beiträge erhalten. Künftig soll ein Online-Zugang (MOSAR) den Versicherten und den Durchführungsstellen einen digitalen Auszug aus dem individuellen Konto er- möglichen.
Ebenfalls in der Pipeline ist eine digitale Plattform (Ärzteportal) für den Austausch zwi- schen den IV-Stellen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten. Dadurch sollen die Kommunikation verbessert und die Dossierbearbeitung beschleunigt wer-den. Auch die anderen Informationssysteme aus dem Bereich «Fachlogik» (vgl. Abbildung) werden mit API-Technologien gebaut oder bestehende um solche erweitert, um diese Informa- tionssysteme als durchgehend digitale Geschäftsprozesse und Dienstleistungen anbie- ten zu können.
2.1.5 Prinzip 5 «Offenheit und Transparenz»
In den Sozialversicherungen soll das Prinzip Offenheit und Transparenz umgesetzt werden, indem die versicherte Person, die zuständige Behörde oder andere Dritte im Rahmen der gesetzlichen Berechtigungen standardmässig Zugriff auf die benötigten 19 In der «Strategie Digitale Bundesverwaltung» auch als «Prinzip: Verwaltung als Plattform » bezeichnet. 20 Die API-Architektur der 1.Säule und Familienzulagen basiert auf der «API-Architektur Bund». Das funktio-
nale Design von nach aussen gerichteten APIs wird als zentrales Element einer digitalen Leistung der 1. Säule/FamZ definiert. Die APIs werden in einem standardisierten Spezifikationsformat dokumentiert. Die API-Metadaten und Anlaufstellen zu den verfügbaren, nach aussen gerichteten APIs werden nach den Bestimmungen des EMBAG in einem zentralen API-Verzeichnis publiziert.
21 Fassung BBl 2023 787
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Daten der zentralen Register haben. Die Authentifizierung über die E-SOP und die dadurch zugewiesene Rolle ermöglicht die Berechtigungen zu überprüfen und den Zu- griff auf die verfügbaren Daten gemäss der zugewiesenen Rolle zu erhalten. Dies er- laubt der versicherten Person beispielsweise die digitale Akteneinsicht und die Selbst- verwaltung ihrer Daten.
2.1.6 Prinzip 6 “Once-Only (Datengetrieben)”
Bereits heute entwickelt und betreibt die ZAS mehrere zentrale Register für Sozialver- sicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und für Familienzulagen 22.
Gemäss dem Prinzip «Datengetrieben/Once-Only» sollen die Daten aus den zentralen Registern genutzt werden, um die Anträge vorauszufüllen, sobald die Benutzer sich eindeutig authentifiziert haben. Die Interaktion der Versicherten und der Dritten mit den Behörden wird benutzerfreundlicher gestaltet. Den Benutzern wird die Möglichkeit ge- geben, zu überprüfen, was die Versicherungen erfasst haben. Sie können ihre Daten validieren und allenfalls korrigieren lassen, noch fehlende Informationen ergänzen und Anträge freigeben, bevor diese automatisch an die zuständige Durchführungsstelle weitergeleitet werden.
Zusätzlich können die Daten als wichtiges, strategisches Gut («Data as an Asset») verstärkt als Quelle für die Steuerung, die Aufsicht sowie die statistischen Auswertun- gen der 1. Säule und Familienzulagen genutzt werden. Es werden die rechtlichen Grundlagen geschaffen und für die vertrauenswürdige und sichere Wiederverwendung von harmonisierten und nach Open Government Data (OGD) standardisierten Daten gesorgt. Die gleichen Daten werden, wenn möglich, nur einmal erfasst.
2.1.7 Prinzip 7 «Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit»
Das Prinzip der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit verlangt, dass die Digitalisierungs- technologien eingesetzt werden, um Dienstleistungen wirtschaftlich und nachhaltig zu erbringen. Der heutige Papierverkehr bringt jährliche wiederkehrende Kosten für Papier und Posttaxen mit sich. Die analogen Geschäftsprozesse erfordern für die Abwicklung viele Personalressourcen und weisen eine hohe Verarbeitungsdauer auf. Der Aufwand für die Erbringung dieser Dienstleistungen wird von der Öffentlichkeit (Ausgleichsfonds) resp. von den Arbeitgebern (Verwaltungskosten) finanziert. Es besteht deshalb der An- spruch, die Leistungen möglichst effizient und wirtschaftlich zu erbringen.
Die Beurteilung der Wirtschaftlichkeit und Nachhaltigkeit ist deshalb gesamtheitlich auf allen Ebenen bei allen Akteuren durchzuführen und in die Entscheidungsrundlagen der Digitalisierungsprojekte einzubeziehen und zu dokumentieren.
Die Kosten aller gemeinsamen, durch die Ausgleichsfonds finanzierten Informations- systeme und Projekte werden im Budget des BSV und der ZAS in der Staatsrechnung transparent gezeigt und vom Parlament verabschiedet.
2.1.8 Prinzip 8 «Austausch und Zusammenarbeit»
Die Durchführung der Sozialversicherung der 1. Säule ist dezentral organisiert.
22 Siehe dazu das EDöB Register: https://datareg.edoeb.admin.ch/search
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Wenn sich jedoch Geschäftsprozesse gesamtschweizerisch besser durchgehend digi- tal und wirtschaftlich anbieten lassen, braucht es zentrale, gesamtschweizerisch an- wendbare Informationssysteme und eine zentrale Steuerung dieser Digitalisierungs- vorhaben.
Gemäss Artikel 95 AHVG entscheidet der Bundesrat über den Umfang der Aufwendun- gen, die durch den AHV-Ausgleichsfonds übernommen werden. Diese Aufgabe kann nicht durch die ZAS als IT-Leistungserbringerin gemacht werden. Deshalb obliegt diese Aufgabe dem BSV. Dies gewährleistet zielgerichtete und effiziente Investitionen in In- formationssysteme durch die Ausgleichsfonds. Für die jeweiligen Projekte und Vorha- ben soll im Rahmen der DTI-Strategie eine Planung und Priorisierung mittels eines Portfoliomanagement-Systems erstellt werden.
Initiativen und Ideen für gesamtschweizerisch anwendbare Informationssysteme kön- nen von allen Akteuren der 1. Säule und betroffenen Kreisen dem BSV vorgeschlagen werden. Sie werden in Zusammenarbeit mit den Durchführungsstellen geplant und ent- wickelt. Das Controlling der inhaltlichen und finanziellen Aspekte der Digitalisierungs- projekte wird auf der Basis der Vorgaben zum IKT-Controlling Bund vorgenommen.
Dieser Ablauf erfordert einen abgestimmten Austausch mit den dezentralen Durchfüh- rungsstellen der 1. Säule. Mit der DTI-Strategie werden die strategischen Ziele und Stossrichtungen der gesamtschweizerisch anwendbaren Informationssysteme der 1. Säule festgelegt und auf die übergeordneten Digitalisierungsstrategien des Bundes und der Kantone abgestimmt. Die eigenen Informationssysteme der Durchführungs- stellen bleiben weiterhin in deren Hoheit und sind von den gemeinsamen Digitalisie- rungsvorhaben nur indirekt tangiert.
2.1.9 Die einzelnen DTI-Projekte
Die folgenden Kurzbeschreibungen 23 der einzelnen DTI-Projekte sollen einen Über- blick geben. Eine Übersicht zu den Kosten befindet sich im Anhang.
MOSAR
Mit dem Projekt MOSAR (Modernisation des services offerts aux assurés de l’AVS) werden von der ZAS neue Online-Dienstleistungen für Versicherte und Mitarbeitende der AHV zur Verfügung gestellt.
Ein individueller Kontoauszug (IK-Auszug), also ein Zusammenzug aller bisher abge- rechneten Einkommen bei der AHV, muss heute per Webformular oder telefonisch bei einer Ausgleichskasse bestellt werden. Die versicherte Person erhält dann bestenfalls innert 5 Tagen, respektive bis spätestens nach 3 Wochen, einen Papierauszug per Post. Ein IK-Auszug wird auch intern bei der Ausgleichskasse für die Berechnung einer Rente benötigt. Der Zusammenzug der IKs von allen involvierten Ausgleichskassen führt dabei zu unnötigen Wartezeiten und vermeidbaren Kosten.
Mit der Digitalisierung dieser Prozesse sollen die Wartezeiten verkürzt, Kosten redu- ziert und für die versicherte Person die Transparenz über ihr IK-Konto erhöht werden.
E-SOP
23 Eine ausführliche Beschreibung befindet sich auf der Website des BSV: https://www.bsv.ad-
min.ch/bsv/de/home/sozialversicherungen/ueberblick/dti-strategie.html 19/64
Die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP) wird ein modernes und sicheres Self-Ser- vice-Portal für die 1. Säule und die Familienzulagen. Die Plattform wird einerseits Ba- sisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentisierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung stellen. Anderseits um- fasst sie konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule und der Familienzu- lagen und ergänzt damit das Angebot der Durchführungsstellen.
EO-D
Dienstleistende in der Armee, im Zivildienst und Zivilschutz sowie bei «Jugend und Sport» sollen ab 2026 ihre Anmeldungen für Erwerbsersatzleistungen (EO-Taggelder) digital einreichen können. Das Programm «EO-Digitalisierung» soll den heutigen Ab- lauf mit Papierformularen ersetzen und Dienstorganisationen, Dienstleistende, Arbeit- geber und Ausgleichkassen Zeit und Kosten sparen; zugleich wird die Datenqualität verbessert.
Datenstrategie
Mit der Datenstrategie soll die Planung und Ausrichtung von Daten in der 1. Säule und den Familienzulagen definiert werden. Sie soll eine optimale Ausschöpfung der Daten für Aufsicht, Steuerung und Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit ermöglichen. Die Daten sollen allen involvierten Akteuren einfach, einheitlich und transparent zur Verfügung stehen. Dazu ist erforderlich, dass eine einheitliche Datenbasis mit aner- kannten Standards und in guter Datenqualität (nach Plausibilitätsprüfungen) vorhanden ist.
eStatus
Mit dem Projekt eStatus soll eine Anwendung entwickelt werden, um die Ausgleichs- kassen bei der Abklärung des Beitragsstatus zu unterstützen. Nebst Kosten- und Zeit- ersparnis soll diese Anwendung auch zu einer einheitlichen Rechtsanwendung beitra- gen.
Anwendungen der IV
Bestehende Anwendungen der IV sollen über das gleiche Login wie die anderen An- wendungen in den Sozialversicherungen erreichbar werden. Innovative Digitalisie- rungsprojekten von einzelnen IV-Stellen soll zum Durchbruch verholfen und gesamt- schweizerisch allen IV-Stellen zur Verfügung gestellt werden. Sie werden durch das reguläre IT-Budget der IV-Stellen finanziert.
2.2 Informationssicherheits- und Datenschutzvorgaben
Die Digitalisierungsprojekte und daraus resultierende Informationssysteme, welche bei der ZAS angesiedelt sind, unterstehen den strengen Informationssicherheits- und Da- tenschutzvorgaben des Bundes. Dank des Betriebs der Informationssysteme im zent- ralen Rechenzentrum der ZAS können hinsichtlich Informationssicherheits- und Daten- schutzvorgaben Skaleneffekte erzielt und die Sicherheitsprozesse professionalisiert werden. Dies erhöht die Sicherheit der Versichertendaten.
Gleichzeitig sind die Quelldaten dezentral bei den Durchführungsstellen gespeichert. Dieses hybride Modell stärkt die Resilienz des Systems vor Datenverlust und der per- manente Abgleich erhöht die Qualität der Daten durch Plausibilitätsprüfungen. 20/64
Die Informationssysteme der Durchführungsstellen müssen die Informationssicher- heits- und Datenschutzvorgaben des BSV erfüllen. Diese werden im Rahmen jährlicher IT-Audits geprüft.
2.3 Die beantragte Neuregelung
Mit der beantragten Neuregelung sollen die rechtlichen Grundlagen für die digitale Kommunikation in den Sozialversicherungen geschaffen werden. Die gesetzlichen Vor- gaben werden angepasst, so dass mit den Prozessen und Abläufen den Digitalisie- rungsprinzipien Rechnung getragen werden kann. Die dafür notwendigen Informations- systeme sollen in eine schweizweit anwendbare Strategie eingebettet sein und über eine zeitgemässe IT-Architektur mit einem zentralen Einstiegsportal verfügen, auf wel- chem sich die Benutzenden mittels einer sicheren und einfachen Authentifizierungs- möglichkeit einloggen können. Dank der eindeutigen Identifizierung sollen den Benut- zenden, insbesondere den Versicherten, aber auch anderen Akteuren der 1. Säule, einheitliche Behördenleistungen zur Verfügung stehen unabhängig davon, bei welcher Ausgleichskasse jemand versichert ist oder für welche IV-Stelle der Benutzer eine Leis- tung erbringt.
Die Benutzenden können dadurch auf ihre eigenen Daten zugreifen und diese bis zu einem gewissen Grad auch selbst verwalten. So können die Versicherten beispiels- weise jederzeit Einsicht in ihr individuelles Konto der AHV oder digitale Akteneinsicht in ihre IV-Akten nehmen. Dies fördert die Transparenz sowohl hinsichtlich der Versi- cherungsleistungen als auch der Behördentätigkeit und schafft damit Vertrauen.
Die Umsetzung dieser Digitalisierungsabsichten ziehen Anpassungsbedarf an den heute geltenden Rechtsgrundlagen in den folgenden Bereichen mit sich:
2.3.1 Die Regelung im neuen Bundesgesetz über die Informationssysteme in
den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen Die schweizweit anwendbaren und zentral beim Bund, vorwiegend bei der ZAS, betrie- benen Informationssysteme der 1. Säule werden im neuen Bundesgesetz über die In- formationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzord- nung und den Familienzulagen (BISS) geregelt.
Das Herzstück der Vorlage ist die E-Sozialversicherungsplattform (E-SOP), eine zent- rale Kommunikations- und Datenaustauschplattform, die von der ZAS betrieben wird. Sie ist im 2. Abschnitt des Gesetzes geregelt und ermöglicht die Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer der Plattform, die Benutzerverwaltung, das Abrufen von Informationen sowie die einfache Kommunikation und den sicheren Datenaustausch.
Auf der Plattform kann somit auch die Akteneinsicht einfach und sicher digital gewährt werden. Schnittstellen auch zu anderen Informationssystemen ausserhalb der Sozial- versicherungen, beispielsweise zur Plattform der Justiz 24, erlauben durchgängig digi- tale und kundenfreundliche Prozesse. Den Sozialversicherungen der 1. Säule sollen nicht nur die technischen Voraussetzungen (Schnittstellen, Datenformate), sondern auch die rechtlichen Grundlagen zu deren Nutzung gegeben werden. Die rechtliche Kompatibilität wird unter anderem gefördert, indem die Bestimmungen des Bundesge- setzes über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 25 hinsichtlich der
24 Projekt Justitia 4.0
25 BBl 2023 680
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Funktionen der Plattform, der Nichterreichbarkeit der Plattform und der Digitalisierung und Rücksendung von Dokumenten für sinngemäss anwendbar erklärt werden.
Die elektronische Übermittlung soll für Behörden, also auch für Durchführungsstellen, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Rechtsvertreter obligatorisch werden. Die Versicherten können wählen, ob sie mit der Durchführungsstelle digital oder auf dem Papierweg verkehren wollen.
An Stelle der handschriftlichen Unterschrift treten bei der Nutzung der Plattform die Authentifizierung an der Plattform sowie das automatisierte Anbringen von geregelten elektronischen Siegeln.
Im 3. Abschnitt werden die weiteren Informationssysteme des Bundes geregelt. Mit «weiteren» sind alle Informationssysteme des Bundes nebst der Plattform gemeint. Damit wird auch festgehalten, dass es sich auch bei der E-SOP um ein Informations- system handelt.
Diese Informationssysteme werden, bis auf wenige, organisatorisch bedingte Ausnah- men, von der ZAS entwickelt und betrieben. Einige dieser Informationssysteme sind neue Systeme, für diese wird mit dieser Vorlage die gesetzliche Grundlage geschaffen. Andere Informationssysteme bestehen schon und die entsprechende gesetzliche Grundlage in einem anderen Erlass wurde der zugunsten der Einheitlichkeit und Über- sichtlichkeit ins BISS verschoben. Einige der bereits bestehenden Informationssysteme verfügen über keine oder über keine genügende gesetzliche Grundlage. Letzteres liegt meist in der technischen Erweiterung eines Informationssystems begründet.
Diese datenschutzrechtlich notwendigen Grundlagen werden mit dieser Vorlage ge- schaffen.
Im 4. Abschnitt wird die Grundlage geschaffen, um das Potential dieser Daten aus die- sen Systemen besser nutzen zu können. Dies ist notwendig, um datenbasierte Auf- sichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken und Analysen als Informa- tionsgrundlage zur Verfügung zu stellen.
Im 5. Abschnitt wird schliesslich die Finanzierung der Informationssysteme geregelt.
2.3.2 Anpassungen in Sozialversicherungsgesetzen
Die aktuell geltenden rechtlichen Grundlagen in den Sozialversicherungen, insbeson- dere im ATSG sind stark auf den Papierverkehr ausgerichtet. Die entsprechenden Formvorschriften, vor allem hinsichtlich Zustellwege und der Einhaltung der Fristen, erschweren die digitale Kommunikation.
In den Bestimmungen des ATSG wird festgehalten, dass elektronische Zustellungen an die in den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen dafür vorgesehene Plattform zu erfolgen haben und wie die Fristen bei elektronischen Zustellungen eingehalten wer- den. Zudem wird klargestellt, dass Verfügungen an versicherte Personen nur dann elektronisch erfolgen dürfen, wenn diese das ausdrücklich wünscht.
Bei den Änderungen in den übrigen Sozialversicherungsgesetzen handelt es sich vor- wiegend um Folgeänderungen, die sich infolge der Verschiebung der Bestimmungen zu den Informationssystemen ins BISS ergeben. Die Entwicklung und der Betrieb von Informationssystemen bei der ZAS bringen neue Aufgaben für diese mit sich, welche in Art. 71 AHVG festgehalten werden. 22/64
2.3.3 Besonderheiten bei den Familienzulagen
Aufgrund der im FamZG vorgesehenen Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kan- tonen sowie des Fehlens eines Ausgleichsfonds auf Bundesebene für die Familienzu- lagen, kann der Bund keine schweizweit anwendbaren Informationssysteme für die Fa- milienausgleichskassen nach FamZG entwickeln und betreiben. Deshalb mussten spe- zifische Lösungen gefunden werden, insbesondere was die Nutzung der E-SOP-Platt- form und die Finanzierung betrifft.
Die gewählte Lösung besteht darin, dass bestehende Informationen aus dem FamZ- Reg auf der E-SOP-Plattform zur Verfügung gestellt werden und jede versicherte Per- son die Informationen sieht, die sie als Anspruchsberechtigte auf Familienzulagen be- treffen. Dank der Authentifizierung und der Benutzerverwaltung durch die E-SOP lässt sich zweifelfrei feststellen, auf welche Informationen die eingeloggte Person Anspruch hat. Diese gezeigten Informationen können dadurch detaillierter sein als die Informati- onen, die über den derzeit bestehenden öffentlichen Zugang zum FamZReg 26 gezeigt werden. Dieser öffentliche Zugang wird im Übrigen beibehalten, da er auch von ande- ren Personen als dem Anspruchsberechtigten eingesehen werden kann.
Es besteht im Bereich der Familienzulagen hingegen kein digitaler Austausch zwischen den Versicherten und den Familienausgleichskassen über die E-SOP Plattform.
In Bezug auf das Familienzulagenregister (FamZReg) gibt es keine Änderungen, aus- ser dass die Rechtsgrundlagen für seinen Zweck und seine Finanzierung in BISS über- tragen werden.
Die Familienzulagen in der Landwirtschaft FLG fallen in die Zuständigkeit des Bundes. Damit wäre es möglich, ein schweizweit anwendbares Informationssystem für die Durchführungsorgane des FLG vorzuschlagen. Aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des unverhält- nismässigen administrativen Mehraufwands und des Fehlens einer Finanzierungs- quelle für die Schaffung eines neuen Informationssystems ist die Nutzung von unter- schiedlichen Informationssystemen jedoch nicht gerechtfertigt. Demnach gilt für die Fa- milienzulagen in der Landwirtschaft die gleiche Lösung wie für die Familienzulagen nach FamZG.
3 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die Europäische Kommission hat mehrere Projekte im Bereich Digitalisierung im Be- reich der sozialen Sicherheit initiiert. Diese zielen darauf ab, administrative Hürden und unnötige Kosten für mobile Bürger und Firmen zu reduzieren, die Qualität der öffentli- chen Dienstleistung zu verbessern und den Datenaustausch zwischen Durchführungs- stellen und Institutionen zu verbessern. Damit kann auch das Risiko für Betrug mini- miert werden. Unter anderem sind dies über die Soziale Sicherheit hinausgehenden Projekte wie etwa die Verordnung über die elektronische Identifizierung 27 (en voie de révision 28) oder die Verordnung über das einheitliche digitale Zugangstor 29, welche die vollständige Digitalisierung einiger wichtiger Verwaltungsverfahren für Bürgerinnen und Bürger und Unternehmen vorsieht. Spezifische Projekte im Bereich der sozialen Si- cherheit sind u. a. die Umsetzung des elektronischen Austauschs von Informationen
26 Link InfoFamZ: www.infofamz.zas.admin.ch
27 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/FR/TXT/?uri=CELEX:32014R0910
28 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=CELEX%3A52021PC0281
29 https://single-market-economy.ec.europa.eu/single-market/single-digital-gateway_de 23/64
der sozialen Sicherheit (EESSI 30), welcher im Rahmen von Anhang II FZA für die Schweiz ebenfalls verbindlich ist. Das Pilotprojekt zum Europäischen Sozialversiche- rungsausweis (ESSPASS 31) untersucht, Möglichkeiten zur einfacheren Ausstellung und Überprüfung von Sozialversicherungsansprüchen der Bürgerinnen und Bürger über die Grenzen hinweg, wobei der Fokus derzeit bei der digitalen Ausstellung und Überprüfung von grenzüberschreitenden Anspruchsdokumenten wie der Bescheini- gung A1 im Bereich der Versicherungsunterstellung oder der Europäischen Kranken- versicherungskarte liegt.
Eine Übersicht über diese Projekte auf EU-Ebene findet sich in der Mitteilung der Kom- mission zur Digitalisierung der Koordinierung der sozialen Sicherheit vom 6. September 2023 32.
Im europäischen Ausland sind verschiedene Digitalisierungsinitiativen für Behörden- dienstleistungen am Laufen. Dies sind einerseits Renteninformationssysteme sowie andererseits die digitale Übermittlung von rechtserheblichen Dokumenten, insbeson- dere beim gerichtlichen Verfahren.
Hinsichtlich der Renteninformationssysteme kann das Beispiel Deutschland genannt werden. In Deutschland wurde ein zentrales Portal für säulenübergreifende Altersvor- sorge-Information des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales geschaffen. Dieses Portal ist durch eine zentrale Stelle errichtet und betrieben, über das die digitale Ren- tenübersicht abgerufen werden kann. Diese Stelle ist bei der Deutschen Rentenversi- cherung Bund angesiedelt. Die digitale Rentenübersicht enthält Informationen über die individuellen Altersvorsorgeansprüche in der gesetzlichen, betrieblichen und privaten Altersvorsorge der oder des Nutzenden (vgl. Gesetz vom 21. Februar 2021 zur Ver- besserung der Transparenz in der Alterssicherung und der Rehabilitation sowie zur Modernisierung der Sozialversicherungswahlen und zur Änderung anderer Gesetze (Gesetz Digitale Rentenübersicht) 33).
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über Informationssysteme in den Sozialversicherungen
(BISS) Ingress
Die Kompetenz zur Regelung der Informationssysteme in den Sozialversicherungen ergibt sich direkt aus der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 34 (BV). Basis sind insbesondere Artikel 112, 112a und 116 BV, wel- che dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlas- senen- und Invalidenversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzula- gen und der Mutterschaftsversicherung zuschreiben.
Gemäss Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes; der Bund hat für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmelde- diensten in allen Landesgegenden zu sorgen. Indem der Bund eine Plattform aufbaut und betreibt, die der elektronischen Kommunikation in den Sozialversicherungen der
30 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1544&langId=de
31 https://ec.europa.eu/social/main.jsp?catId=1545&intPageId=5540&langId=de
32 https://eur-lex.europa.eu/legal-content/EN/TXT/?uri=COM%3A2023%3A501%3AFIN&qid=1694108608084 33 Abrufbar unter www.bundesgesetzblatt.de > Bundesgesetzblatt Teil I > 2021 > Nr. 6 vom 17.02.2021 34 SR 101 24/64
1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen dient, kommt er seiner Aufgabe gemäss Artikel 92 BV nach.
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Artikel 1 Gegenstand
Die Digitalisierung erfasst nach und nach die Sozialversicherungen. Es wurden und werden Informationssysteme geschaffen, die es sowohl Behörden als auch Privaten ermöglicht, in elektronischer Form zu kommunizieren, Daten abzufragen und Doku- mente auszutauschen.
Das BISS bezweckt einerseits die allgemeine gesetzliche Regelung der gesamtschwei- zerisch anwendbaren Informationssysteme in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen. Andererseits schafft es die rechtli- chen Voraussetzungen zur Entwicklung und zum Betrieb einer Plattform durch den Bund, die dem sicheren digitalen Datenaustausch und der digitalen Kommunikation in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familien- zulagen dienen wird. Diese Plattform soll mittels Schnittstelle unter anderem mit der Plattform für die elektronische Kommunikation in der Justiz gemäss Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ) 35 verbunden sein und es so den Durchführungsstellen in einem Verfahren ermöglichen, ihre Akten dem Gericht digital zukommen zu lassen.
Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsge- setzen
Das BISS findet auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen Anwen- dung, wenn und soweit die Einzelgesetze es vorsehen. Dies ist der Fall im Bundesge- setz vom 20. Dezember 1946 36 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG), im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 37 über die Invalidenversicherung (IVG), im Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 38 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung (ELG), im Bundesgesetz vom 25. September 1952 39 über den Erwerbsersatz (EOG), im Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 40 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) und im Bundesgesetz vom 24. März
2006 41 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen (Fa-
mZG).
Art. 3 Durchführungsstellen
Absatz 1
Die Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule erfolgt dezentral. Durchfüh- rungsstellen sind die kantonalen Ausgleichskassen, die Verbandsausgleichskassen, die Eidgenössische Ausgleichskasse (EAK), die Schweizerische Ausgleichskasse
35 BBl 2023 679
36 SR 831.10 37 SR 831.20 38 SR 831.30 39 SR 834.1 40 SR 836.1 41 SR 836.2 25/64
(SAK), die kantonalen IV-Stellen, die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA), die zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) und die Stellen für Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (EL-Stellen). Diese Stellen gelten insge- samt als Durchführungsstellen im Sinne des BISS. Diese Definition der Durchführungs- stellen nach dem BISS ist nicht deckungsgleich mit den Durchführungsstellen nach Artikel 49 nAHVG 42, mit welchem nur die Durchführungsstellen der Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) geregelt werden.
Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen anwendbar. Allerdings fehlt im Fa- mZG aufgrund der Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen ein Ausgleichs- fonds für die Familienzulagen auf Bundesebene. Deshalb kann der Bund kein schweiz- weit anwendbares Informationssystem vorschlagen, das die Geschäftsprozesse der Durchführung der Familienzulagen umfasst, ohne in die Kompetenzen der Kantone und der Familienausgleichskassen (FAK) einzugreifen. Als Konsequenz daraus können die FAK gemäss FamZG keine Durchführungsstellen nach BISS sein.
Absatz 2
Grundsätzlich ist das BISS für die Familienzulagen in der Landwirtschaft anwendbar. Gemäss Artikel 13 FLG sind die kantonalen Ausgleichskassen die Durchführungsor- gane der Familienzulagen in der Landwirtschaft. Obwohl das FLG in die Zuständigkeit des Bundes fällt, wird auf die Schaffung eines neuen Informationssystems nur für die Familienzulagen in der Landwirtschaft, aufgrund der Einheit der Materie, der geringen Anzahl von Fällen von Familienzulagen in der Landwirtschaft, des Fehlens einer Finan- zierungsquelle und des unverhältnismässigen administrativen Mehraufwands, verzich- tet. Deshalb werden die kantonalen Ausgleichskassen nicht als Durchführungsstellen nach BISS definiert, wenn sie ihre Aufgaben für die Durchführung der Familienzulagen in der Landwirtschaft ausführen.
2. Abschnitt: Plattformen
In diesem Abschnitt werden die Plattformen für die digitale Kommunikation behandelt. Bei diesen Plattformen handelt es sich technisch um Informationssysteme. Da diese Informationssysteme den Zugriff auf andere Informationssysteme erlauben, und des- halb von ihrem Charakter her, umgangssprachlich besser als Plattformen verstanden werden, wurden sie hier so benannt. Damit wird auch eine konsistente Nomenklatur mit ähnlichen Informationssystemen, wie etwa der Plattformen nach dem Bundesge- setz über die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), sichergestellt.
Art. 4 Plattformen für den elektronischen Datenaustausch
Absatz 1
Der Bund entwickelt und betreibt eine moderne, benutzerfreundliche und sichere Self- Service-Plattform für die Versicherten und andere Akteure der 1. Säule, der Erwerbs- ersatzordnung und der Familienzulagen (E-Sozialversicherungsplattform E-SOP). Die E-SOP ergänzt das Angebot der Durchführungsstellen, leitet die Versicherten bei Be- darf an die zuständige Durchführungsstelle weiter und bietet übergreifende, digitale Dienstleistungen an.
42 Fassung gemäss BBl 2022 1563
26/64
Die E-SOP stellt einerseits Basisdienstleistungen zur Kommunikation, zur Authentifi- zierung oder zur rechtswirksamen Abwicklung von Versicherungsdienstleistungen zur Verfügung. Durch die eindeutige Authentifizierung ermöglicht die Plattform die sichere und rechtsverbindliche Kommunikation mit den Behörden, und auch die Zustellung von Entscheiden.
Andererseits umfasst die Plattform konkrete digitale Dienstleistungen innerhalb der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen. Die Versicherten erhalten beispielsweise zentral und online Einsicht in die von den Arbeitgebern abgerechneten Beiträge an die AHV, sobald diese in den Individuellen Konten verbucht sind, oder kön- nen Rechnungen für die Abrechnung mit der Invalidenversicherung digital einreichen. Versicherte die sich registriert haben, werden über die Plattform proaktiv über persön- liche Versicherungsereignisse informiert.
Die bereits bestehenden digitalen Dienstleistungen des Bundes im Bereich der Sozial- versicherungen 1. Säule und Familienzulagen, zum Beispiel die elektronischen Formu- lare zur Anmeldung einer Rente, werden optimiert und in die neue Plattform integriert. Ebenso wird das Informationsangebot über die Dienstleistungen der 1. Säule, der Er- werbsersatzordnung und Familienzulagen konsolidiert und in die neue Plattform über- führt. Die individuellen Informationsangebote der Durchführungsstellen bleiben davon unberührt.
Die Plattform steht den Versicherten und anderen Akteuren der 1. Säule, der Erwerbs- ersatzordnung und der Familienzulagen zur Verfügung, ebenso anderen Behörden.
Für die Entwicklung und den Betrieb der Plattform ist die ZAS verantwortlich. Allfällige Beschaffungen erfolgen nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 2019 43 über das öffent- liche Beschaffungswesen.
Absatz 2
Die Durchführungsstellen werden für die von ihnen geführten Verfahren den Versicher- ten und anderen Akteuren eine Plattform für die elektronische Kommunikation anbieten müssen. Dabei bleibt es den Durchführungsstellen überlassen, ob hierfür die Plattform des Bundes gemäss Absatz 1 oder eine eigene Plattform verwendet wird. Diese eigene Plattform der Durchführungsstellen ist mit dem gleichen Login wie die E-SOP erreich- bar. Sie ist über Schnittstellen mit der E-SOP verbunden, was es den Benutzern er- laubt, auch beim Login über die Plattform der Durchführungsstellen auf digitale Ange- bote des Bundes zuzugreifen.
Wird eine eigene Plattform eingesetzt, hat diese mindestens dem Sicherheitsniveau der Plattform nach Absatz 1 zu entsprechen. Mit dem Sicherheitsniveau ist die Authen- tifizierungsstärke gemeint. Dieses wird vom Bundesrat bestimmt, der festlegt, welche elektronischen Identitätsnachweise für die Authentifizierung eingesetzt werden können (vgl. Art. 8, der auf Art. 20 BEKJ 44 verweist). Als elektronischer Identitätsnachweis kommt einerseits das neue E-ID-Gesetz45 mit dem «Self Sovereign Identity»-Ansatz in Frage. Andererseits kann der Bundesrat auch noch weitere elektronische Identitäts-
43 SR 172.056.1
44 Fassung gemäss BBl 2023 680
45 Vgl. www.admin.ch > Bundesrecht > Vernehmlassungen > Abgeschlossene Vernehmlassungen > 2022 >
EJPD
27/64
nachweise für die Authentifizierung anerkennen. Das Sicherheitsniveau der Authentifi- zierung an sich hat nichts mit den Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz des Informati- onssystems etwa vor Hackerangriffen zu tun. Zu diesen Sicherheitsanforderungen an die Informationssysteme der Durchführungsstellen erlässt das BSV entsprechende Weisungen (gemäss Art. 49a i.V.m. Art. 72a Abs. 2 Bst. b nAHVG 46).
Die Kosten für die Entwicklung und den Betrieb der eigenen Plattform gehen zu Lasten der Durchführungsstellen. Ebenfalls sind die Kosten für die Entwicklung und den Be- trieb der Schnittstellen zur E-SOP gemäss Absatz 1 von den Durchführungsstellen zu tragen (vgl. Abs. 3).
Absatz 3
Die E-SOP Plattform baut auf den Standarddiensten und der Infrastruktur des Bundes auf. Sie verfügt über Schnittstellen zu anderen Informationssystemen des Bundes ge- mäss Artikel 13 bis 27 BISS. Die entsprechenden Schnittstellen (API) werden auf der Interoperabilitätsplattform des Bundes «I14Y» 47 veröffentlicht. Die offenen und stan- dardisierten Schnittstellen von E-SOP vereinfachen die Interoperabilität zwischen den verschiedenen IT-Systemen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Famili- enzulagen, sowie anderen Behörden und Akteuren.
Verwenden die Durchführungsstellen eigene Plattform nach Absatz 2, so müssen diese die gleichen Interoperabilitätsstandards verwenden werden um den digitalen Daten- austausch zwischen den Plattformen zu ermöglichen. Das BSV hat mit Artikel 76a nATSG i.V.m. Artikel 18a nATSV die Kompetenz, diese Interoperabilitätsstandards, sprich das Format und den Kanal der elektronischen Datenübertragung zwischen den Durchführungsstellen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der ZAS zu regeln.
In Einklang mit dem Bundesgesetz über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben (EMBAG 48) stellt der Bund eine Plattform zur Verfügung und stellt mit API-Schnittstellen sicher, dass die Interoperabilität gewährleistet ist (vgl. Art.
13 EMBAG). Der Quellcode von E-SOP wird grundsätzlich unter einer Open Source
Lizenz veröffentlicht.
Art. 5 Funktionen der Plattformen
Die Plattformen nach Artikel 4 müssen Folgendes ermöglichen:
Buchstabe a:
Um den persönlichen Bereich einer Plattform benutzen zu können, müssen sich die Benutzerinnen und Benutzer, das heisst Versicherte und andere Akteure der 1. Säule, authentifizieren. Dies geschieht mit einem elektronischen Identitätsnachweis. Der Bun- desrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt werden kön- nen. In Frage kommt die geplante neue staatliche E-ID. Ausserdem kann der Bundes- rat weitere elektronische Identitätsnachweise für die Authentifizierung anerkennen, wodurch sichergestellt wird, dass auch Personen im Ausland die Möglichkeit haben,
46 Fassung gemäss BBl 2022 1563
47 Die I14Y ist die Interoperabilitätsplattform des BFS, welche im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des
Bundes 2020-2023 eingeführt wurde. Für mehr Informationen dazu: Informationen zur I14Y-Interoperabili- tätsplattform und zum Programm Nationale Datenbewirtschaftung (NaDB) (admin.ch)
48 BBl 2023 787
28/64
mit den schweizerischen Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzord- nung und der Familienzulagen elektronisch zu verkehren.
Ohne Authentifizierung können Dokumente und Daten weder abgerufen noch übermit- telt werden. Demgegenüber ist das Abrufen von allgemeinen Informationen betreffend die Sozialversicherungen, die auf der Plattform verfügbar sind, ohne Authentifizierung möglich.
Buchstabe b:
Die authentifizierten Benutzerinnen und Benutzer können über eine der Plattformen nach Artikel 4 auf diejenigen Informationen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Familienzulagen zugreifen, für die sie gesetzlich berechtigt sind. Ein Berechtigungskonzept regelt die Zugriffsrechte für Benutzerinnen und Benut- zer.
Buchstabe c:
Die elektronischen Adressen werden vom Betreiber beziehungsweise von der Betrei- berin der Plattformen verwaltet. Nach dem «once only»-Prinzip muss die Erfassung beziehungsweise Mutation der Adresse nur auf einer Plattform vorgenommen werden, auf der anderen Plattform sowie auf den weiteren Informationssystemen erfolgt die An- passung automatisch.
Buchstabe d:
Die Übermittlungs- und Abrufzeitpunkte gemäss Artikel 22 BEKJ49 müssen eindeutig festgestellt werden können, damit auch fristgebundene Eingaben und Entscheide rechtsgenüglich zugestellt werden können.
Buchstabe e:
Über die Plattform erfolgen der sichere digitale Datenaustausch sowie die sichere und einfache Kommunikation zwischen Privaten und Behörden, Behörden und Dritten so- wie unter Behörden. Die Kommunikation zwischen Privaten ist über die Plattform nicht möglich.
Buchstabe f:
Die Plattformen dienen auch als Informationsplattformen. Die Informationen können ohne Authentifizierung abgerufen werden.
Art. 6 Pflicht zur elektronischen Kommunikation und zum elektronischen Daten- austausch
Absatz 1
Behörden, Leistungserbringer und berufsmässig handelnde Personen nach Artikel 47a E-VwVG 50 werden für die Abwicklung der Geschäftsprozesse der 1. Säule, verpflichtet, die Plattformen nach Artikel 4 zu benutzen. Unter Behörden sind sämtliche Organe der Durchführung der 1. Säule zu subsumieren. Unter berufsmässig handelnde Personen
49 BBL 2023 680
50 BBl 2023 680 29/64
fallen Anwältinnen und Anwälte gemäss dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 51, Per- sonen aus dem Treuhandbereich, von Amtsstellen (z.B. der Sozialhilfe, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde), von Rechtsschutzversicherungen etc. Berufsmäs- sig handelnd heisst, dass die Person in einer unbestimmten Anzahl Fällen die Vertre- tung übernimmt. Unbedeutend ist, ob die Person dies entgeltlich oder unentgeltlich macht.
Weiter werden Personen mit Wohnsitz im Ausland, die kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnen und in einem Staat wohnen, in welchem es der Schweizerischen Behörde nicht erlaubt ist, Schriftstücke direkt zuzustellen, verpflichtet, über eine Platt- form nach Artikel 4 zu kommunizieren. Das Zustelldomizil kann auch die Adresse einer Drittperson sein.
Absatz 2
Reicht eine zur elektronischen Übermittlung verpflichtete Person Dokumente auf Pa- pier ein, wird dieser Person eine Frist zur elektronischen Übermittlung angesetzt. Mit der Fristansetzung hat die Behörde darauf hinzuweisen, dass die Eingabe bei Nicht- einhalten der Frist als nicht erfolgt gilt. Die Dokumente sind vorhanden und müssen nur noch in elektronischer Form übermittelt werden, was eine relativ kurze Nachfrist recht- fertigt.
Absatz 3
Der Bundesrat kann Ausnahmen von diesem Obligatorium der Benutzung des elektro- nischen Weges als auch von der Benutzung der Plattform nach Artikel 4 vorsehen. Zu denken ist dabei an berufsmässige Vertretungen aus dem Ausland, wenn ihnen eine Authentifizierung auf einer Plattform gemäss Artikel 4 nicht möglich ist, da sie keine elektronische Identität, die vom Bundesrat anerkannt ist, erwerben können. Eine Aus- nahme könnte auch darin bestehen, dass der Bundesrat für bestimmte Leistungser- bringer andere Informationssysteme als die Plattform nach Artikel 4 für den elektroni- schen Datenaustausch zulässt oder diese von der Pflicht des elektronischen Weges ausnimmt.
Art. 7 Elektronischer Datenaustausch auf Verlangen
Versicherte Personen können nicht zur Benutzung der Plattform verpflichtet werden, die Zustellung beziehungsweise der Empfang von Dokumenten auf dem Postweg muss weiterhin gewährleistet sein. Personen, die nicht dem Obligatorium von Artikel 6 Absatz
1 unterstehen, können jedoch verlangen, dass die Durchführungsstellen mit ihnen
ebenfalls über eine Plattform gemäss Artikel 4 kommunizieren. Sie müssen hierfür eine elektronische Adresse angeben, die auf der Plattform gespeichert wird. Um Dokumente hochzuladen oder abzurufen, müssen sich diese Personen gegenüber der Plattform mittels eines elektronischen Identitätsnachweises authentifizieren.
Art. 8 Anwendbarkeit des BEKJ
Das BEKJ wurde am 15. Februar 2023 vom Bundesrat an das Parlament übergeben. Gemäss Fahrplan soll das Gesetz 2025 in Kraft treten. Es bezweckt die Gewährleis- tung einer sicheren und einfachen elektronischen Kommunikation in der Justiz zwi- schen Privaten und Behörden sowie unter Behörden. Hierfür wird – unter anderem –
51 SR 935.61 30/64
eine zentrale, möglichst landesweit einzusetzende Plattform für die elektronische Über- mittlung von Dokumenten in die Justiz aufgebaut und betrieben. Trägerschaft dieser zentralen Plattform soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtsper- sönlichkeit sein, die vom Bund und den interessierten Kantonen getragen wird.
Gewisse Regelungen im BEKJ können auf die für die Sozialversicherungen vorgese- hene Plattform übertragen werden. Infolgedessen wird auf die Artikel 19, 20, 22-24, 26, 29 und 30 im BEKJ verwiesen, die auch für die Plattformen des BISS anwendbar sind.
Es sind dies die Bestimmungen über die Schnittstellen der Plattformen, die Authentifi- zierung der Benutzerinnen und Benutzer, die Entgegennahme und der Abruf von Do- kumenten, die zusätzliche Benachrichtigung der Benutzer und Benutzerinnen per E- Mail, die Weitergabe und Verwaltung von Berechtigungen. Ebenso soll die Regelung über die Nichterreichbarkeit einer Plattform sowie betreffend die Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten übernommen werden.
3. Abschnitt: Weitere Informationssysteme des Bundes
Zu den weiteren Informationssystemen des Bundes gehören alle Informationssysteme zur Durchführung der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzulagen, welche von Bundesbehörden betrieben werden, ausser die Plattform, welche unter Ab- schnitt 2 geregelt ist.
Als Bundesbehörden in der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und den Familienzu- lagen kommt in erster Linie die ZAS in Frage. Ausnahmsweise betreibt aus organisa- torischen Gründen das BSV gewisse dieser Systeme. Dies ist namentlich bei den In- formationssystemen im Regressbereich (Art. 19 BISS) und den internationalen Daten- austausch mit der europäischen Union (EESSI; Art. 21 und 22 BISS) der Fall.
Dieser Abschnitt gibt einen zentralen Überblick über die Informationssysteme der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen und regelt diese mit einer einheitlichen Regulierungstiefe. Heute sind einzelne dieser Informationssysteme in ver- schiedenen Rechtserlassen geregelt. Die Bestimmungen zu diesen bereits geregelten Informationssystemen werden deshalb in das BISS verschoben. Da für das bestehen- dene Informationssystem der Begriff «Versichertenregister» etabliert ist, wird diese Terminologie beibehalten und neu vom Informationssystem «Zentrales Vesichertenre- gister» gesprochen.
Diese Informationssysteme gehen aus der DTI-Strategie der 1. Säule hervor. Diese sieht unter anderem vor, dass innovative Digitalisierungsinitiativen von einzelnen Durchführungsstellen als schweizweit anwendbare Informationssysteme geführt wer- den können um sie flächendeckend nutzbar zu machen. Für die initialen Entwickler dieser Instrumente ist es meist aus organisatorischen, technischen oder personellen Gründen nicht möglich, diese Informationssysteme für eine Vielzahl von Durchfüh- rungsstellen langfristig zu betreiben. Um sie als schweizweit anwendbare Instrumente zu etablieren, müssten sie von der ZAS betrieben werden. Es ist deshalb möglich, dass zumindest während einer initialen Nutzungsphase diese Systeme von einer Durchfüh- rungsstelle oder auch hybrid sowohl von der ZAS als auch von der Durchführungsstelle betrieben werden. Aus diesem Grund soll in diesem Gesetz die ZAS die rechtliche Grundlage erhalten, solche schweizweit anwendbaren Informationssysteme im Aufga- bengebiet der 1. Säule selber zu betreiben, aber auch den Betrieb zu delegieren. Sollte sich erweisen, dass die Durchführungsstelle aus sachlichen Gründen als Betreiberin die bessere Option ist (zum Beispiel nach Art. 13 Bst. a und b), kann die ZAS die 31/64
Durchführungsstelle dauerhaft mit dem Betrieb des Informationssystems beauftragen. Genauso kann sie auch weitere Dritte beauftragen.
Art. 9 Informationssystem «Zentrales Versichertenregister»
Wie bisher führt die ZAS das Versichertenregister. Bisher wurde dieses im Artikel 49d nAHVG 52 geregelt. Dieser Artikel umfasst bisher nicht nur das Versichertenregister (Art. 49d Abs. 1 Bst. b nAHVG 53) im engeren Sinne, sondern auch das so genannte Unique Person Identifier (UPI)-Register (Art. 49d Abs. 1 Bst. a nAHVG 54), welches be- zweckt, den versicherten Personen eine AHV-Nummern nach Artikel 50c AHVG zuzu- weisen. Technisch sind das Versichertenregister und das UPI-Register jedoch zwei unterschiedliche Informationssysteme.
Im Zuge der Bereinigung der gesetzlichen Grundlagen der Informationssysteme der 1. Säule in dieser Vorlage wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS überführt, und das UPI-Register wird in einem separaten Artikel (Art. 14) geregelt. Um bei allen Bestimmungen zu den Informationssystemen eine einheitliche Normtiefe zu haben, wird der Dateninhalt des Versichertenregisters, welcher bisher auf Gesetzesstufe ge- nannt wurde (Art. 49d Abs. 2 nAHVG 55), neu auf Verordnungsstufe geregelt werden.
Die Daten des Versichertenregisters stehen den Stellen nach Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG zur Verfügung.
Buchstabe a
Buchstabe a wird neu eingeführt, um den bisherigen Geschäftsprozess für die Verwal- tung der individuellen Konti (IK) transparenter darzustellen: Die IK werden bei denjeni- gen Ausgleichskassen geführt, bei denen Beiträge abgerechnet wurden. Diese IK-Da- ten werden bei der ZAS in Echtzeit zusammengerufen. Dies erfolgt, indem die Aus- gleichskassen diese Daten in standardisierter Form an die ZAS senden, sobald eine Änderung im IK-Konto der versicherten Person bei der Ausgleichskasse eintritt. Fordert eine versicherte Person einen Auszug aus dem IK an, werden ihr ihre Daten aus dem Versichertenregister präsentiert. Fordert die versicherte Person eine Rentenvorausbe- rechnung oder Rentenberechnung an, werden dazu die IK-Daten aus dem Versi- chertenregister verwendet.
Buchstabe b
Buchstabe b von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 56 wird präzisiert. Es ist jedoch bereits heute die Aufgabe der ZAS, sicherzustellen, dass im Rentenfall und bei Rentenvoraus- berechnungen alle IK einer versicherten Person berücksichtigt werden.
Art. 10 Informationssystem für die AHV-Nummer
Buchstabe a
Hier wird Buchstabe a von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 57 sinngemäss übernommen und hinsichtlich des Zwecks präzisiert. Die 13-stellige Versichertennummer wird seit
52 Fassung gemäss BBl 2022 1563
53 Fassung gemäss BBl 2022 1563
54 Fassung gemäss BBl 2022 1563
55 Fassung gemäss BBl 2022 1563
56 Fassung gemäss BBl 2022 1563
57 Fassung gemäss BBl 2022 1563 32/64
ihrer Einführung im Jahr 2008 auch als eindeutige Personenidentifikationsnummer ver- wendet und durch die ZAS gestützt auf die Artikel 50b, 50d und 50e Absätze 2 und 3 AHVG anderen Behörden und Stellen ausserhalb der AHV/IV (z.B. Steuerbehörden, Krankenversicherungen) zur Verfügung gestellt. Für jede Person darf es nur eine Ver- sichertennummer geben. Das UPI-Register dient daher unter anderem dem Zweck, diese Nummer zuzuweisen, zu erfassen und den berechtigten Stellen weiterzuleiten.
Buchstabe b
Mit Inkrafttreten der ATSG-Revision auf den 1.1.2021 wurde der ZAS eine neue Auf- gabe zugewiesen, im UPI-Register auch die ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit zu erfassen. Dies erleichtert es der ZAS, das zwischenstaatliche Antragsverfahren systematisch abzuwickeln.
Da bis anhin der Zweck des UPI-Registers nicht ausdrücklich im Gesetz erfasst und detailliert geregelt wurde, war die Erfassung der ausländische Identifikationsnummern der sozialen Sicherheit nur aufgrund des Dateninhalts des Versichertenregisters in Ar- tikel 49d Absatz 2 nAHVG 58 ersichtlich. Dies ist neu explizit aufgeführt.
Die ZAS leitet die Daten an die berechtigten Stellen weiter, die in Artikel 50b Absatz 1 und 153c Absatz 1 AHVG genannt sind.
Art. 11 Informationssystem der laufenden Geldleistungen
Wie bisher wird die ZAS für die Führung des Registers der laufenden Geldleistungen (Rentenregister) verantwortlich sein. Der Inhalt des Registers beschränkt sich nicht nur auf die Geldleistungen der schweizerischen AHV/IV, sondern enthält auch Angaben über die Gewährung von Renten ausländischer Versicherungen, sofern der ZAS solche gemeldet werden. Die Bestimmungen zum Register werden vom AHVG ins BISS über- führt und ergänzt. Der Zweck dieses Registers wird in Buchstaben a–c festgehalten.
Buchstabe a
Buchstabe c von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 59 wird präzisiert. Ursprünglich diente das Register der laufenden Geldleistungen im Rahmen von periodischen Rentenanpassun- gen gestützt auf Artikel 33ter AHVG dazu, die Ausgleichskassen zu unterstützen und die Rentenanpassungen zu überprüfen. Mittlerweile unterstützt die ZAS die periodi- schen Rentenanpassungen bei den Ausgleichskassen nicht nur, sondern führt basie- rend auf den Daten im Register der laufenden Geldleistungen für einige Ausgleichs- kassen diese Aufgabe selbst durch. Entsprechend wird der Zweck dieses Artikels an- gepasst.
Buchstabe b
Buchstabe a von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 60 wird unverändert übernommen.
Buchstabe c
58 Fassung gemäss BBl 2022 1563
59 Fassung gemäss BBl 2022 1563
60 Fassung gemäss BBl 2022 1563 33/64
Buchstabe b von Artikel 49c Absatz 1 nAHVG 61 wird unverändert übernommen.
Art. 12 Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leis- tungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV
Im Rahmen der Vergütung von Leistungen und Abklärungsmassnahmen (wie Gutach- ten) werden im Bereich der IV und der AHV bereits heute verschiedene Informations- systeme betrieben. Diese dienen der Abrechnung und Kontrolle der Leistungen.
Buchstabe a:
Es werden folgende Register und Verzeichnisse geführt:
- Register der Leistungserbringer und der Bezügerinnen und Bezüger von Leis- tungen der AHV/IV. Darin enthalten sind auch Angaben zu den zugesprochenen Leistungen, namentlich die Verfügungen.
- Zahlungsadressenverzeichnis der Leistungserbringer und der Leistungsbezüge- rinnen und Leistungsbezüger,
- Register aller bezahlten respektive zurückgewiesenen Rechnungen der Leistun- gen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV.
Buchstabe b:
Die Register und Verzeichnisse dienen dazu, die Kosten der Leistungen zu vergüten. Leistungserbringer und Leistungsbezüger übermitteln Rechnungen und Rückforde- rungsanträge an die ZAS. Um eine korrekte Kostenvergütung sicherzustellen, werden sie vor der Auszahlung durch die IV-Stellen und die ZAS geprüft. Die Übermittlung und Prüfung der Rechnungen und Rückforderungsanträge erfolgt in einer sicheren, struk- turierten und automatisierten Weise mittels Einsatzes von Informationssystemen.
Buchstabe c:
Es geht hier um die Beträge, die zurückgefordert werden, weil sie unberechtigterweise vergütet wurden, wie beispielsweise Doppelzahlungen oder fehlerhafte Auszahlungen. Das kann sowohl die Leistungserbringer wie die Leistungsbezüger betreffen.
Buchstabe d:
Mit den Informationssystemen soll mittels Plausibilitätsprüfungen auch verhindert wer- den, dass unrechtmässige Auszahlungen erfolgen.
Art. 13 Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Ab- klärungsdaten
Im Rahmen der Abklärung von Leistungsansprüchen werden bereits heute verschie- dene Informationssysteme betrieben. Bisher sind sie im ATSG und/oder IVG geregelt und werden neu ins BISS überführt. Zudem sollen auch Weiterentwicklungen der Infor- mationssysteme möglich sein, weshalb nachfolgend weitere Zweckrichtungen von In- formationssystemen legiferiert werden. Die gesetzliche Regelung erlaubt damit eine
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Weiterentwicklung der Digitalisierung, indem die verfolgten Zwecke festgehalten wer- den, indes bewusst offen bleibt, in welchem Informationssystem die jeweilige Funktion technisch umgesetzt würde. Damit soll der Schnelllebigkeit technischer Entwicklungen Rechnung getragen und sichergestellt werden, dass sich Informationssysteme zur Ab- klärung von Leistungsansprüchen und zur Durchführung von Leistungen weiterentwi- ckeln können.
Die Informationssysteme sollen einen Austausch zwischen den Durchführungsstellen sowohl mit den medizinischen Leistungserbringern (wie behandelnden Ärztinnen und Ärzten oder Spitälern) als auch mit den Leistungserbringern von beruflichen Eingliede- rungsmassnahmen ermöglichen. Auch die digitale Interaktion mit Sachverständigen für Gutachten, Arbeitgebern oder anderen Personen und Stellen, die Abklärungen oder Leistungen für die IV durchführen, ist zukünftig grundsätzlich denkbar. Aus diesem Grund soll eine umfassende Regelung geschaffen werden, damit die gesetzliche Grundlage für die Entwicklung und Weiterentwicklung solcher Informationssysteme ge- geben ist.
Die in diesem Artikel festgehaltenen Informationssysteme werden von der ZAS ange- boten oder an Dritte in Auftrag gegeben und werden den Durchführungsstellen zur Er- füllung ihrer Aufgaben zur Verfügung stehen. Die Durchführungsstellen können diese Informationssysteme nach Artikel 17 in ihre eigenen Plattformen integrieren, indem sie eine Schnittstelle bauen.
Buchstabe a:
Es soll ermöglicht werden, dass Berichte von Erbringern medizinischer Leistungen (wie behandelnde Ärztinnen und Ärzte oder Spitäler) und beruflicher Eingliederungsmass- nahmen oder von Arbeitgebern, sowie auch Gutachten oder andere Daten im Rahmen von Abklärungsmassnahmen elektronisch mittels gesamtschweizerischer Informati- onssysteme erstellt, übermittelt und gespeichert werden können. Dadurch können ins- besondere konkrete Durchführungs- und Abklärungsmassnahmen elektronisch abge- wickelt werden.
Buchstabe b:
Der Austausch und die Interaktion zwischen den Durchführungsstellen und den ver- schiedenen beteiligten Akteuren im Rahmen der Erbringung von medizinischen Leis- tungen und beruflichen Eingliederungsmassnahmen, inkl. Arbeitgeber, sowie im Rah- men der Abklärung von Leistungsansprüchen (z.B. durch Sachverständige) soll elekt- ronisch mittels gesamtschweizerischer Informationssysteme erfolgen können.
Buchstabe c:
Zurzeit besteht ein Informationssystem zur Vergabe von bi- und polydisziplinären me- dizinischen Gutachtensaufträge der Invalidenversicherung nach dem Zufallsprinzip (vgl. Art. 72bis Abs. 2 IVV). Für dieses Informationssystem wird mit der vorliegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.
Für die Zukunft ist es grundsätzlich denkbar, Informationssysteme auch zur anderwei- tigen Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge (z.B. bei monodisziplinären Gutachten) einzusetzen. Mit der vorgeschlagenen Bestimmung würde auch hierfür eine gesetzliche Grundlage geschaffen, indem die Bestimmung allgemein die Verteilung von medizinischen Gutachtensaufträge mittels Informationssysteme vorsieht. 35/64
Buchstabe d:
Das Führen und Veröffentlichen einer Liste der beauftragten Sachverständigen für me- dizinische Gutachten soll dank des Einsatzes von Informationssystemen erleichtert werden.
Buchstabe e:
Um eine zielgerichtete Qualitätssicherung sicherzustellen, soll es möglich sein, Daten zu diesem Zweck zu sammeln und zu speichern. Dies wird insbesondere der Eidge- nössische Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Art. 7o ff. ATSV) im Rahmen ihrer Aufgaben zu Gute kommen.
Buchstabe f:
Die Tonaufnahmen der Gespräche zwischen der sachverständigen Person und der versicherten Person bei Gutachtensuntersuchungen gemäss Artikel 44 Absatz 6 ATSG werden mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert. Hierfür wird mit der vor- liegenden Bestimmung eine explizite gesetzliche Grundlage vorgesehen.
Buchstabe g:
Nebst den Tonaufnahmen sollen auch andere multimedialen Daten (z.B. Videos von Observationen) mittels Informationssysteme erfasst und gespeichert werden können. Für zukünftige Entwicklungen in diese Richtung soll eine gesetzliche Grundlage ge- schaffen werden.
Art. 14 Informationssystem für Erwerbsausfallentschädigungen
Seit 2012 führt die ZAS ein zentrales Register über die Erwerbsausfallentschädigun- gen. Enthalten sind Daten über Dienstleistende (Art. 1a EOG), die Mutterschaft (Art. 6b EOG), die Vaterschaft (Art. 16i), die Betreuungsentschädigung (Art. 16n) sowie die Adoptionsentschädigung (Art. 16t). Die gesetzliche Grundlage für das Register selbst ergibt sich aus Art. 21 EOG i.V.m. Artikel 49c nAHVG 62, welche Bestimmung sinnge- mäss anwendbar ist. Sinngemäss bedeutet, dass die ZAS ein EO-Register führt, um:
- Den Doppelbezug von EO-Leistungen zu verhindern;
- Transparenz über bezogene EO-Leistungen herzustellen;
- Die Organe der Alters- und Hinterlassenenversicherung beim Vollzug dieses Gesetzes zu unterstützen;
- Dem Bund und den Kantonen als Auskunftsstelle zu dienen, sowie die für die statistischen Erhebungen benötigten Daten zu liefern.
Mit dieser neuen Gesetzesbestimmung soll für das Register für Erwerbsausfallentschä- digungen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen werden. Damit soll ins- besondere Transparenz auch im Sinne des Datenschutzes geschaffen werden.
Art. 15 Informationssystem für Dienstleistende
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Dienstleistende der Armee, im Zivildienst, im Zivilschutz und bei «Jugend und Sport» sollen Ansprüche auf Leistungen der Erwerbsersatzordnung künftig auf digitalem Weg einreichen können. Dazu wird bei der ZAS ein Informationssystem aufgebaut, das per 2026 in Betrieb genommen werden soll. Die dafür notwendige Gesetzesgrundlage, der neue Artikel 21bis E-EOG, soll im Rahmen einer Änderung des Erwerbsersatzgesetzes geschaffen werden (Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung). Der Bundesrat hat die Botschaft dazu am 15. September 2023 verabschiedet. Das Informationssystem für Dienstleistende soll künftig in die E-SOP überführt werden. Deshalb wird Artikel 21bis Absatz 1 E-EOG, der die Zuständigkeit für den Betrieb des Informationssystems und seine Zweckbestimmung regelt, ins BISS verschoben. In Artikel 21bis Absatz 2 E-EOG wird ein entsprechender Verweis zum BISS eingefügt.
Art. 16 Informationssystem für die Ergänzungsleistungen
Das Informationssystem der Ergänzungsleitungen wurde vom ELG ins BISS gezügelt. Artikel 26b ELG wurde sinngemäss übernommen.
Art. 17 Informationssystem für Familienzulagen
Das Familienzulagenregister wurde vom FamZG ins BISS gezügelt. Artikel 21a FamZG wurde übernommen und in Informationssystem für Familienzulagen umbenannt.
Art. 18 Informationssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung
Die Ausgleichskassen sind für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung – selb- ständig oder unselbständig erwerbstätig – zuständig. Insbesondere entscheiden sie über Anträge um Anerkennung der selbständigen Tätigkeit. Dabei müssen die Aus- gleichskassen das Bestehen von typischen Merkmalen beurteilen, nämlich das Unter- nehmerrisiko sowie die arbeitsorganisatorische Unabhängigkeit.
Das Informationssystem hat den Zweck, diesen Prozess zu beschleunigen. Konkret sollen die Anmeldungsformulare schweizweit vereinheitlicht und für die beantragende Person online zur Verfügung gestellt werden. Somit soll einerseits die Antragsstellung beschleunigt sowie vereinfacht und gleichzeitig die Qualität der eingehenden Informa- tion erhöht werden. Andererseits hat das Informationssystem zum Ziel, die Ausgleichs- kassen bei der Bearbeitung der Anträge zu unterstützen, etwa durch eine Sortierung von eingereichten Unterlagen oder die Kategorisierung von Berufsbildern.
In gewissen Fällen ist eine Koordination unter den Ausgleichskassen nötig, da je nach Beitragsstatut verschiedene Ausgleichskassen für eine versicherte Person zuständig sein können. Das Informationssystem wird die Koordination unter den zuständigen Ausgleichskassen vereinfachen.
Die Frage, ob ein Einkommen aus unselbstständiger oder aus selbstständiger Erwerbs- tätigkeit stammt, entscheiden zwar grundsätzlich die Ausgleichskassen. Im Kompe- tenzbereich der Suva (Art. 66 UVG) ist aber auch die Suva involviert: die Suva ist zu- ständig für den Statusentscheid in Bezug auf die Unfallversicherung, die jeweilige Aus- gleichskasse für die übrigen Sozialversicherungen. Das Informationssystem, welches durch die ZAS entwickelt und betrieben wird, soll deshalb auch die dafür notwendige Koordination zwischen Ausgleichskassen und Suva erleichtern.
Art. 19 Informationssystem für Regressfälle 37/64
Das Informationssystem wird vom BSV, der Zentralen Ausgleichsstelle und den regio- nalen Regressdiensten zur Ablage, Verwaltung, Dokumentation und Bearbeitung von Regressfällen genutzt (Buchstabe a). Es dient ausserdem der Berechnung, Dokumen- tation und Bekanntgabe von Regressforderungen gegenüber haftpflichtigen Dritten so- wie Versicherungen im In- und Ausland (Buchstaben b und c).
Das Informationssystem ermöglicht eine sichere Kommunikation mit allen Beteiligten des Regressverfahrens. Diese kann entweder innerhalb des Systems mit anderen Be- nutzenden oder über verschiedene eingebaute Schnittstellen erfolgen. Für eine sichere Kommunikation mit den IV-Stellen und der Suva steht die Technologie sedex (secure data exchange) zur Verfügung. Die E-Mail-Kommunikation mit anderen Partnerinnen und Partnern wird durch eine eingekaufte Technologie geschützt. Die Benutzenden des Informationssystems durchlaufen eine Zwei-Faktor-Authentifizierung, wie es für den Zugriff auf besonders schützenswerte Personendaten erforderlich ist.
Die Personendaten, die im Informationssystem bearbeitet werden, stammen von den in einen Regressfall involvierten Partnerinnen und Partner (versicherte Person, Aus- gleichskassen, IV-Stellen, Zentrale Ausgleichsstelle, Suva und von anderen Versiche- rungen).
Art. 20 Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationalen Abkommen
Die Schweiz koordiniert ihre Sozialversicherungen mit diversen anderen Staaten im Rahmen von multilateralen oder bilateralen Sozialversicherungsabkommen. Innerhalb Europas werden die für die Durchführung dieser Koordination benötigten Daten in elektronischer Form ausgetauscht.
Im Rentenbereich existiert ein Informationssystem, um. den Datenaustausch im EU- Rentenantragsverfahren zwischen den AHV-Ausgleichskassen, IV-Stellen und der ZAS einerseits und den Sozialversicherungsträgern im Ausland und der ZAS anderer- seits elektronisch abzuwickeln.
Für die Alters- und Hinterlassenenversicherung sowie für die Invalidenversicherung nimmt die SAK bei der ZAS gemäss Artikel 17b ATSV die Funktion einer Verbindungs- stelle wahr. In dieser Funktion übernimmt sie die Koordinierung mit dem Ausland. Das Informationssystem wird deshalb durch die ZAS entwickelt und betrieben. Die Erfas- sung der Daten erfolgt durch die AHV-Ausgleichskasse oder die IV-Stelle, welche diese anschliessend an die ZAS für die Weiterleitung in den jeweiligen EU- oder EFTA-Staat übermittelt.
Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versiche- rungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.
Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141bis ff. der Verordnung über die Al- ters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) geregelt.
Art. 21 Informationssystem im Bereich der Versichertenunterstellung auf- grund von internationalen Abkommen
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Eine wichtige und zentrale Aufgabe im Rahmen des europäischen Koordinierungs- rechts ist die Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV hat deshalb das Portal «Applicable Legislation Platform Switzerland» (ALPS) entwickelt, damit die für die Versicherungsunterstellung benötigten Informationen gebündelt und elektro- nisch ausgetauscht werden können. Diese Web-Applikation koordiniert das Verfahren zur Festlegung der anwendbaren Rechtsvorschriften, ermöglicht die direkte Ausstel- lung von Bescheinigungen und erlaubt den elektronischen Datenaustausch mit ande- ren Staaten. Das BSV stellt ALPS den Durchführungsstellen zur Verfügung. Die AHV- Ausgleichskassen sind auf nationaler Ebene zuständig für die Festlegung des Versi- cherungsstatus (selbstständig bzw. unselbstständig erwerberstätig, nichterwerbstätig) und entscheiden ausserdem bei grenzüberschreitenden Fällen über die anwendbaren Rechtsvorschriften. Das BSV benötigt ALPS in seiner Funktion als zuständige Be- hörde, um Sondervereinbarungen mit anderen Staaten abzuwickeln. Hierbei handelt es sich um eine hoheitliche Aufgabe.
Das Informationssystem erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Versiche- rungsleistungen nötigen Daten zwischen den zuständigen Stellen in der Schweiz sowie zwischen den schweizerischen und den ausländischen Stellen.
Dieses Informationssystem ist derzeit in Artikel 141quater ff. AHVV geregelt.
Art. 22 Informationssystem für den elektronischen Datenaustausch mit dem Ausland
Absatz 1
Der gesamte Datenaustausch betreffend grenzüberschreitende Sozialversicherungs- fälle wird auf europäischer Ebene elektronisch abgewickelt. Hierfür benötigt die Schweiz eine Infrastruktur, die den Empfang und Versand der elektronischen Formu- lare ermöglicht. Gemäss Artikel 75b ATSG bestimmt der Bundesrat die Bundesstellen, welche diese Infrastruktur einrichten und betreiben.
Um an diesem grenzüberschreitenden Datenaustausch teilnehmen zu können, wird eine Anwendung benötigt. Die Europäische Kommission hat die für den Austausch er- forderliche Software entwickelt, darunter die Webanwendung RINA (Reference Imple- mentation for a National Application). Die Wartung dieser Anwendung wurde per 1. Januar 2022 an die Staaten übertragen. Die Verantwortung liegt beim BSV; das Bun- desamt für Informatik und Telekomunikation (BIT) hat zwischenzeitlich eine verbes- serte, eigene Version dieser Anwendung entwickelt.
Absatz 2
Die Anwendung wie auch die übrige Infrastruktur für den grenzüberschreitenden Da- tenaustausch wird über Gebühren finanziert. Die detaillierten Regelungen finden sich in Art. 17f ff. der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV).
Art. 23 Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungs- stellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkommen
Diese Bestimmung existiert bereits heute in Artikel 49b AHVG. Da sie systematisch in das vorliegende Gesetz gehört, wird der Artikel aus dem AHVG überführt. Da die Be-
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stimmung auch für die Familienzulagen anwendbar sein wird, wird der im Familienzu- lagengesetz enthaltene Verweis auf die Bestimmung des AHVG entsprechend gestri- chen.
Der im europäischen Koordinierungsrecht angestrebte elektronische Datenaustausch stellt Anforderungen an die nationale Informationsverarbeitung. Um den Datenaus- tausch zu modernisieren und den administrativen Aufwand der diversen involvierten Sozialversicherungsträger und Durchführungsstellen zu minimieren, werden nationale Informationssysteme entwickelt. Stellen, welche diese Informationssysteme nutzen, werden zu deren Verwendung verpflichtet. Nur so kann verhindert werden, dass durch die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards die direkte Wei- terbearbeitung von Daten durch eine nachfolgende Stelle erschwert oder verunmög- licht wird oder die Kosten unverhältnismässig hoch ausfallen. Dies ist insbesondere bei der Anwendung der Sozialversicherungsabkommen, die einen elektronischen Daten- austausch vorsehen, wichtig. Die Verwendung unterschiedlicher Informatiklösungen und Standards würde die elektronische Weiterleitung der Daten ins europäische Aus- land erschweren oder verunmöglichen. Eine einheitliche Lösung bringt sowohl für die Durchführungsstellen als auch für die angeschlossenen Unternehmen und die Versi- cherten einen direkten Nutzen und führt folglich zu Transparenz bei den zuständigen Stellen und der Verwaltung.
Art. 24 Entwicklung und Betrieb von Informationssystemen durch Dritte
Die ZAS kann die Entwicklung und/oder den Betrieb einzelner Informationssysteme an Dritte delegieren. Diese Dritten können Durchführungsstellen, IT-Pools oder andere private Anbieter sein.
4. Abschnitt: Datenschutz
Art. 25 Datenschutz
Absatz 1
Die Plattform der ZAS und die weiteren Informationssysteme enthalten besonders schützenswerte Personendaten gemäss Artikel 5 Buchstabe c DSG. Deshalb ist es unabdingbar, den Datenschutz auf einem sehr hohen Niveau zu gewährleisten. Aus diesem Grund werden für den Betrieb der Plattform und der weiteren Informationssys- teme vorgeschrieben, dass die jeweiligen Server physisch in der Schweiz stehen müs- sen und dass Schweizer Recht anwendbar ist. Drittpersonen, die beauftragt werden, müssen ebenfalls Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz haben und dem schweizerischen Recht unterstehen.
Das BSV und die ZAS sind für den Datenschutz der von ihnen betriebenen Informati- onssystemen verantwortlich. Sie richten sich nach den Vorgaben des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG) 63.
Absatz 2
Soweit die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Personendaten bearbeiten, muss eine gesetzliche Grundlage bestehen (Artikel 34 Abs. 1 DSG). Der Begriff des Bearbeitens ist im DSG weit gefasst. Er beinhaltet jeden Umgang mit Personendaten,
63 SR 235.1 40/64
unabhängig von den angewandten Mitteln und Verfahren, insbesondere das Beschaf- fen, Speichern, Aufbewahren, Verwenden, Verändern, Bekanntgeben, Archivieren, Lö- schen und Vernichten von Daten (Artikel 5 Buchstabe d DSG). In der Plattform gemäss Artikel 4 Absatz 1 werden Daten entgegengenommen und weitergeleitet und für eine kurze Zeit gespeichert. In den weiteren Informationssystemen werden die Daten um- fassend bearbeitet (beschafft, gespeichert, aufbewahrt, verwendet, verändert, be- kanntgegeben).
Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung von besonders schützenswerten Personendaten geschaffen. Ausserdem wird der Grundsatz der Da- tensparsamkeit statuiert, indem die ZAS und das BSV besonders schützenswerte Per- sonendaten nur so weit bearbeiten dürfen, wie es für die Erfüllung der Aufgaben erfor- derlich ist. Darunter fällt die Bearbeitung der Daten wie sie erforderlich ist, um die In- formationssysteme so zu betreiben, dass diese ihren Zweck erfüllen können. Der Um- fang der inhaltlichen Bearbeitung von Personendaten richtet sich insbesondere nach Artikel 49f nAHVG 64.
Absatz 3
Mit diesem Absatz wird die gesetzliche Grundlage für die Bearbeitung sowie die Be- kanntgabe von besonders schützenswerten Daten juristischer Personen geschaffen und mithin den Voraussetzungen von Art. 57r Abs. 1 und Art. 57s Abs. 1 des Regie- rungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG) 65 Rechnung getragen. Auch hier wird der Grundsatz der Datensparsamkeit statuiert, indem die ZAS, das BSV und die Durchführungsstellen besonders schützenswerte Daten juristischer Personen nur so weit bearbeiten und bekannt geben dürfen, wie es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Wegen des Legalitätsprinzips dürfen die Daten nicht zu anderen Zwecken bearbeitet werden
Absatz 4
In Anlehnung an Art. 4 BStatG dürfen die Daten aus den in diesem Gesetz geregelten Informationssystemen unter Einhaltung des BStatG verwendet werden. Die Daten sind damit Teil des Statistiksystems Schweiz. Das BSV nutzt die Daten zur Erfüllung seiner statistischen Aktivitäten bezüglich Aufsicht und Steuerung, im Rahmen der Bundessta- tistik (Art. 3 BStatG) und zur Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit. Die Aufgaben des BSV sind definiert als Aufsicht und Steuerung gemäss Artikel 76 Abs. 1bis nATSG, Art. 72a Absatz 1 nAHVG 66 und Artikel 64a IVG, Statistik und Analysen gemäss Artikel 77 ATSG, Artikel 72a Absatz 2 Buchstabe e nAHVG, Artikel 3, Artikel 11 und Artikel 18 Bundesstatistikgesetz 67 und die Weiterentwicklung der sozialen Sicherheit gemäss Ar- tikel 11 Organisationsverordnung 68 für das Eidgenössische Departement des Innern. Mit verschiedenen Gesetzesrevisionen wurden die datenbasierten Aufgaben des BSV nochmal verstärkt. So sollen neben der indirekten Aufsicht durch externe Revisions- stellen bei den Durchführungsstellen der 1. Säule auch datenbasierte Aufsichts- und Steuerungsmodelle sowie optimierte Statistiken, Analysen und Weiterentwicklungsmo- delle zur Verfügung gestellt werden.
64 Fassung gemäss BBl 2022 1563
65 SR 172.010
66 Fassung gemäss BBl 2022 1563
67 SR 431.01 68 SR 172.212.1 41/64
Im Rahmen der Digitalisierungsstrategie des Bundes 2020-2023 wurde die Data-Sci- ence Strategie des Bundes entwickelt. Diese sieht vor, das Potential dieser Daten mit- tels moderner Datenbewirtschaftungstechnologien besser auszuschöpfen und die Ana- lysen erheblich zu bereichern. Mit der Nationalen Datenbewirtschaftung (NaDB) sieht der Bundesrat vor, die Datenbewirtschaftung der öffentlichen Hand durch die Mehr- fachnutzung von Daten einfacher und effizienter zu machen.
Eine solche modernere Ausschöpfung ist wichtig, um die obengenannten Aufgaben effektiver zu erfüllen und damit beispielsweise auch dem Parlament die beste Informa- tionsgrundlage zur Verfügung zu stellen. Aus diesem Grund müssen das BSV sowie die Organe der Bundesstatistik auch auf die Daten der Informationssysteme des Bun- des gemäss dem BISS zurückgreifen können. Unter anderem mit Artikel 49f Buchstabe e und f nAHVG 69 wurde die gesetzliche Grundlage für die inhaltliche Bearbeitung dieser Daten durch das BSV geschaffen. Mit dieser Gesetzesbestimmung wird Transparenz geschaffen, indem aufgezeigt wird, aus welchen Informationssystemen die benötigten Daten bezogen werden.
5. Abschnitt: Finanzierung
Art. 26 Finanzierung der Plattform
Absatz 1
Grundsätzlich sind die Informationssysteme der Durchführungsstellen der 1. Säule aus deren Verwaltungskostenbeiträgen (bezahlt durch die Arbeitgeber), respektive den IT- Budget der IV-Stellen (aus dem IV-Fonds bezahlt) zu finanzieren. Wie bereits ausge- führt (Kap. 1.3) sind die Durchführungsstellen für die Entwicklung und den Betrieb in (acht) IT-Pools organisiert. Dieses IT-Finanzierungsmodell führt dazu, dass möglicher- weise acht verschiedene Plattformen für die gleichen Dienstleitungen entwickelt wür- den, was aus Sicht der Gesamtversicherungen ineffizient und nicht wirtschaftlich wäre. Um solche Mehrspurigkeiten zu vermeiden, wurde mit Artikel 95 Absatz 3 Buchtstabe a nAHVG die Möglichkeit geschaffen, Informationssysteme, die schweizweit anwend- bar sind und in eine übergeordnete Digitalisierungsstrategie eingebettet sind, über die Ausgleichsfonds zu finanzieren. Damit können Synergien genutzt und innovativen und zentralen Digitalisierungsprojekten zum Durchbruch verholfen werden. Ebenso können nicht nur Einsparungen bei den fondsbezahlten Portokosten generiert, sondern auch Personalaufwände bei den Durchführungsstellen reduziert werden. Dienstleitungen, die heute auf Papier erfolgen, können effizienter und kostengünstiger digital erbracht und damit notabene Aufwendungen reduziert werden, die ebenfalls in der Form von Verwaltungskostenzuschüssen durch die Fonds finanziert sind.
Mit den in dieser Vorlage vorgesehenen schweizweit anwendbaren Plattform können genau diese Synergien genutzt werden, weshalb eine Finanzierung aus den Aus- gleichsfonds für die Gesamtversicherungen effizient und wirtschaftlich ist.
Absatz 2
Wie im Kapitel 2.4.3. erläutert, ist im Bereich der Familienzulagen einzig vorgesehen, der anspruchsberechtigten Person nach Authentifizierung auf der Plattform mehr Infor- mationen aus dem Familienzulagenregister (FamZReg) anzuzeigen, als derzeit auf
69 Fassung gemäss BBl 2022 1563
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dem öffentlichen, für jedermann, der das Geburtsdatum und die AHV-Nummer des Kin- des kennt, zugänglichen Zugriff auf das FamZReg vorhanden sind. Diese Anpassun- gen auf der Benutzeroberfläche der E-SOP können aus dem ordentlichen Betriebs- budget des FamZReg finanziert werden.
Art. 27 Finanzierung der Informationssysteme des Bundes
Absatz 1
Das Versichertenregister, das Register der laufenden Geldleistungen und das Informa- tionssystem für die Bestimmung der beitragsrechtlichen Stellung sind schweizweit an- wendbare Informationssysteme, die für die Ausgleichskassen, die Versicherten oder die Arbeitgeber Erleichterungen bringen und deshalb über den AHV-Ausgleichsfonds finanziert werden.
Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird sowohl von der AHV als auch von der IV und der EO benutzt. Es wird aber auch von Stellen benutzt, die nichts mit der Durchführung dieser drei Sozialversicherungen zu tun hat. Entsprechend werden die Kosten gemäss Benutzung zwischen den drei Ausgleichsfonds und dem Bund geteilt, welcher die Benutzung jener Stellen finanziert, die in keinem Zusammenhang mit der Durchführung der AHV, der IV oder der EO stehen.
Absatz 2
Die Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Sachleistungen und Abklärungsmassnahmen der AHV/IV, für Berichte sowie Gutachten oder andere Ab- klärungsdaten und im Bereich Regress, die grossmehrheitlich oder ganz der IV dienen, sind durch den IV-Ausgleichsfonds zu finanzieren.
Absatz 3
Diese Bestimmung wurde sinngemäss aus Artikel 95a AHVG übernommen.
Absatz 4
Das Register für Erwerbsausfallentschädigungen war bis heute nicht explizit gesetzlich geregelt, aber bis anhin aus dem EO-Ausgleichsfonds finanziert. Für dieses Register wurde mit dieser Vorlage eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage geschaffen und die Finanzierung unverändert übernommen.
Die Rechtsgrundlage für das Informationssystem für Dienstleistende wird mit der Vor- lage über die Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung (BBl 2023 2246) geschaffen. Die Finanzierung aus dem EO-Fonds wird unverändert aus Art. 29 Bst. b EOG über- nommen.
Absatz 5
Die Ausgleichsfonds beteiligen sich anteilsmässig an den Kosten des durch einen an- deren Ausgleichsfonds vorfinanzierten Informationssystems gemäss der Benutzung durch die jeweilige Sozialversicherung.
Absatz 6
Buchstabe a 43/64
Das Informationssystem für die AHV-Nummern wird von Akteuren und Zwecke genutzt, die nicht der Durchführung der AHV, der IV oder der EO dienen. Den Anteil der Kosten dieser Nutzung finanziert der Bund. Damit wird eine Praxis legiferiert, die sich bis heute aus Artikel 95 AHVG ableitet, welcher vorsieht, dass der Ausgleichsfonds der AHV dem Bund die Kosten der ZAS vergütet. E contrario hat dies zur Folge, dass derjenige Auf- wand der ZAS, welcher nicht mit der Durchführung der Versicherung zusammenhängt, zulasten des Bundes geht.
Buchstabe b
Gemäss der Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinter- lassenenversicherung (AHVG) (BBl 2011 543) wird das Informationssystem für die Er- gänzungsleistungen von der ZAS entwickelt und betrieben und vom Bund finanziert. Das soll unverändert beibehalten aber transparent ausgewiesen werden.
Buchstabe c
Die Finanzierung des Familienzulagenregister wurde unverändert aus Artikel 21d Fa- mZG übernommen.
Absatz 7
Der Bundesrat regelt die Anteile der Vergütung der Kosten gemäss Absatz 5 und 6.
Art. 28 Kostenbeteiligung
Die Unfall- und die Militärversicherung greifen auf Daten des Versichertenregisters, des UPI-Registers und des Registers der laufenden Geldleistungen zu. Dafür müssen diese Versicherungen die Ausgleichsfonds entschädigen. Diese anteilsmässige Entschädi- gung regelt der Bundesrat. Diese Regelung wurde aus Artikel 50b Absatz 2 AHVG übernommen.
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 29 Ausführungsbestimmungen
Neben Ausführungsbestimmungen auf Verordnungsebene wird die Regelung von or- ganisatorischen und technischen Details nötig sein.
Dem Bundesrat wird mit dieser Bestimmung die Kompetenz zu Ausführungsregelun- gen eingeräumt.
Art. 30 Übergangsbestimmung
Die ZAS und das BSV müssen die Informationssysteme nach Artikel 4 und 9-22 zum Teil erst noch entwickeln. Für die Entwicklung und/oder Beschaffung dieser Informati- onssysteme sind Digitalisierungsprojekte zu initialisieren und umzusetzen, was Zeit in Anspruch nimmt. Innert fünf Jahre nach Inkraftsetzung dieses Gesetzes müssen diese Informationssysteme bei den verantwortlichen Bundesstellen umgesetzt sein.
Art. 31 Änderung anderer Erlasse
44/64
Im Anhang zum BISS wird die Änderung anderer Erlasse vorgeschlagen, um die An- wendbarkeit des BISS in den Einzelgesetzen sicherzustellen. Zudem muss die Zuläs- sigkeit der elektronischen Zustellung im ATSG verankert werden.
Art. 32 Referendum und Inkrafttreten
Absatz 1
Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
Absatz 2
Der Bundesrat wird das Datum des Inkrafttretens bestimmen.
4.2 Änderung anderer Bundesgesetze
Das BISS enthält Bestimmungen zur Plattform und zu den einzelnen Informationssys- temen der Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und Famili- enzulagen. Im übergeordneten Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial- versicherungsrechts muss unter den Verfahrensbestimmungen die Zulässigkeit von elektronischen Eingaben über eine Plattform geregelt werden und die damit zusam- menhängenden Fragen des Zustellungszeitpunkts, der Einhaltung der Fristen, der di- gitalen Aktenführung und der Verfügungseröffnung.
In den Einzelgesetzen bedarf es – neben weiteren spezifischen Anpassungen – der Regelung der Anwendbarkeit des BISS sowie der Anerkennung der Plattform gemäss Artikel 6 Absatz 1 BISS als Plattformen im Sinne der Einzelgesetze.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversi- cherungsrechts 70
Artikel 29 Absatz 2 ATSG
Der zweite Absatz von Artikel 29 wird erweitert, damit die gesetzlichen Rahmenbedin- gungen gegeben sind, eine Anmeldung zum Leistungsbezug auch digital über die Platt- form zu tätigen. Der neu eingefügte letzte Satz des Absatzes besagt, dass eine elekt- ronische Zustellung über eine Plattform erfolgen muss, die im entsprechenden Einzel- gesetz als anerkannte Plattform für die Übermittlung von elektronischen Dokumenten gilt. Die Anmeldung auf dem Postweg ist weiterhin möglich.
Des Weiteren wird im ersten Satz des zweiten Absatzes das Verb «abgeben» durch «zur Verfügung stellen» ersetzt. Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass zukünftig Anmeldeformulare zum Leistungsbezug sowohl physisch bei den Durchführungsstellen bezogen als auch elektronisch auf einer Plattform herunter- geladen oder direkt ausgefüllt werden können.
Artikel 29 Absatz 3 ATSG
70 SR 830.1 45/64
In Absatz 3 wird hinzugefügt, dass bei Einreichung einer Anmeldung bei der unzustän- digen für die Einhaltung der Fristen auch der Zeitpunkt des Hochladens auf den aner- kannten Plattformen massgebend ist, wenn die Anmeldung elektronisch eingereicht wurde.
Artikel 37a ATSG (neu)
Das ATSG ist auf Eingaben per Briefpost ausgerichtet (vgl. etwa Art. 39 Abs. 1). Von der Verordnungskompetenz in Art. 55 Abs. 1bis ATSG, dass die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 71 (Verwal- tungsverfahrensgesetz, VwVG) betreffend den elektronischen Verkehr mit Behörden auch für Verfahren nach ATSG gelten, hat der Bundesrat (bisher) keinen Gebrauch gemacht.
Im Zuge der Einführung des BISS bedarf es einer Regelung zur elektronischen Über- mittlung von Dokumenten. Der neue Artikel 37a, der im Abschnitt «Sozialversiche- rungsverfahren» vor dem Artikel über Berechnung und Stillstand der Fristen eingesetzt wird, regelt, dass Eingaben im Sozialversicherungsverfahren sowohl – wie bisher – auf Papier als auch – neu – elektronisch erfolgen können. Die Übermittlung von elektroni- schen Dokumenten muss über eine in den Einzelgesetzen anerkannte Plattform erfol- gen.
Artikel 38 Absatz 2ter ATSG (neu)
Betreffend das Datum der Zustellung bei elektronischen Eingaben wird ein neuer Ab- satz eingefügt. Die Zustellung der elektronischen Dokumente über eine anerkannte Plattform gilt zu dem Zeitpunkt als erfolgt, der auf der Abrufquittung ausgewiesen ist. Werden die Dokumente nicht sofort abgerufen, gelten sie spätestens am siebenten Tag nach der Übermittlung an die auf der Plattform anerkannte Adresse als zugestellt, dies analog zu Artikel 38 Absatz 2bis ATSG.
Artikel 39a ATSG (neu)
Absatz 1
Bei der Einreichung von Dokumenten über eine anerkannte Plattform wird eine Ein- gangsquittung ausgestellt, die den Zeitpunkt der Eingabe festhält. Der auf der Ein- gangsquittung vermerkte Zeitpunkt der Eingabe ist massgebend für die Wahrung der Frist. Sollte die Plattform am Tag, an dem eine Frist abläuft, nicht erreichbar sein, gilt Artikel 26 VE-BEKJ als anwendbar.
Absatz 2
Für Dokumente, die elektronisch eingereicht werden oder eingereicht werden müssen, regelt der Bundesrat das Format der Dokumente.
Absatz 3
Werden die Dokumente elektronisch eingereicht, kann die Behörde lediglich in zwei Fällen die Nachreichung der Dokumente auf Papier verlangen. Zum einen im Fall, wenn aufgrund von technischen Problemen die Gefahr besteht, dass die Bearbeitung der
71 SR 172.021 46/64
Dokumente innert nützlicher Frist nicht erfolgen kann und auf die Papierdokumente zurückgegriffen werden muss (Bst. a). Zum anderen im Fall, dass das Papierdokument zur Überprüfung seiner Echtheit oder zur weiteren Verwendung benötigt wird (Bst. b). Diese Regelung darf nicht dazu führen, dass die Behörden standardmässig die Nach- reichung auf Papier verlangen.
Artikel 46 Absatz 2 ATSG (neu)
Die Umsetzung des BISS erfordert, dass die Durchführungsstellen gemäss Artikel 4 BISS alle Akten digital führen. Dies hat zur Folge, dass physisch eingereichte Doku- mente zu digitalisieren sind und die elektronische Akte als massgeblich gilt. Die Pflicht zur Digitalisierung gilt nur für die Durchführungsstellen, nicht für Private.
Sollte von einem Dokument keine adäquate elektronische Kopie angefertigt werden können, gilt eine Ausnahmeregelung.
Artikel 49 Absatz 1bis ATSG
Artikel 49 Absatz 1 ATSG bestimmt, dass der Versicherungsträger über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Per- son nicht einverstanden ist, schriftlich Verfügungen zu erlassen hat. Neu soll der Ver- fügungserlass auch elektronisch rechtsgültig erfolgen können. Deshalb regelt Absatz 1bis von Artikel 49, dass Verfügungen rechtsgültig über eine in den Einzelgesetzen an- erkannte Plattform elektronisch übermittelt werden können. Für die Sozialversicherun- gen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzulagen ist die elektroni- sche Übermittlung von Dokumenten obligatorisch, wenn sie an berufsmässig han- delnde Rechtsbeistände erfolgt. Erfolgt die Zustellung direkt an die versicherte Person, erfolgt die Eröffnung der Verfügung für gewöhnlich per Briefpost. Nur wenn die versi- cherte Person ausdrücklich die elektronische Zustellung über eine Plattform verlangt und eine Adresse auf der Plattform angibt, erfolgt die Zustellung elektronisch über die Plattform.
Artikel 55 Absatz 1 und 1bis ATSG
Absatz 1
Ergänzt wurde das BISS, welches Bestimmungen zum elektronischen Verfahren in den Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzula- gen enthält.
Absatz 1bis
Der Bundesrat hat die Bestimmungen des VwVG zum elektronischen Verkehr mit Be- hörden nicht für anwendbar erklärt. Das BISS enthält diesbezüglich Bestimmungen für die Sozialversicherungen der 1. Säule, der Erwerbsersatzordnung und der Familienzu- lagen. Für die übrigen Zweige der Sozialversicherungen müssen zu gegebener Zeit Bestimmungen zum elektronischen Verkehr in den Einzelgesetzen vorgesehen wer- den. Artikel 55 Absatz 1bis wird folglich aufgehoben.
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversi- cherung 72
72 SR 830.10 47/64
Artikel 1 Absatz 3 und 4 AHVG
Absatz 3
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das AHVG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4
Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kom- munikation nach AHVG die Plattformen, die in Artikel 4 BISS geregelt sind, als aner- kannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Artikel 49a Abs. 3 AHVG
Dieser Absatz wurde in der Botschaft zur Modernisierung der Aufsicht (BBl 2020 1) eingeführt, weil beabsichtigt war, dass die Aufsichtsbehörde Mindestanforderungen an Informationssysteme der Durchführungsstellen definiert und die darauf basierenden Umsetzungsregeln der Fachorganisationen der Durchführungsstellen anerkannt. Das Parlament hat entschieden, dass die Aufsichtsbehörde nicht nur Mindestanforderun- gen, sondern Anforderungen definiert und keine Anerkennung der Umsetzungsregeln erforderlich ist. Deshalb wurde dieser Absatz zwar gegenstandlos, dessen Streichung aber vergessen - was hiermit nachgeholt wird.
Artikel 49b AHVG
Artikel 49b nAHVG 73 wurde im Zuge der Änderung des Bundesgesetzes über den All- gemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts als Artikel 49a AHVG per 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt. In dieser Vorlage wurden unter anderem die gesetzlichen Grundlagen für den internationalen elektronischen Datenaustausch geregelt 74. Mit den Änderungen des AHVG im Zuge der Modernisierung der Aufsicht 75 wurde der Artikel präzisiert und wird neu als Artikel 49b nAHVG 76 geführt.
Der Artikel wird neu ins BISS überführt und als Artikel 27 geführt. Inhaltlich ergeben sich keine Änderungen zur bisherigen Fassung, einzig der Titel des Artikels wurde ge- ringfügig – und ohne inhaltliche Relevanz – präzisiert von «Informationssysteme für die Durchführung internationaler Abkommen» in «Verwendung von Informationssystemen durch die Durchführungsstellen zur Erfüllung von Aufgaben aus internationalen Abkom- men». Mit der Verschiebung des Artikels ins BISS kann er im AHVG aufgehoben wer- den.
Artikel 49c AHVG
In der Vorlage der Modernisierung der Aufsicht wurde die gesetzliche Grundlage für das Register der laufenden Geldleistungen neu definiert und als Artikel 49c im nAHVG
73 Fassung gemäss BBl 2022 1563
74 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
vom 2. März 2018, BBl 2018 1607. 75 Vgl. Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Moder-
nisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und In- validenvorsorge), BBl 2020 1.
76 Fassung gemäss BBl 2022 1563
48/64
geführt. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Register der laufenden Geldleistungen vom AHVG ins BISS (Art. 11) überführt und der Titel des Artikels präzisiert von «Register der laufenden Geldleistun- gen» auf «Informationssystem der laufenden Geldleistungen»
Neu nicht mehr auf Stufe Gesetz im formellen Sinn geregelt ist der Dateninhalt (bisher Artikel 49c Absatz 2 nAHVG 77).
Mit der Verschiebung von Artikel 49c Absatz 1 und 3 nAHVG 78 ins BISS und von Artikel 49c Absatz 2 auf Verordnungsebene, wird dieser Artikel im AHVG aufgehoben.
Artikel 49d AHVG
Auch für das Versichertenregister wurde in der Vorlage der Modernisierung der Auf- sicht ein neuer Artikel geschaffen. Artikel 49d regelt in Absatz 1 den Zweck des Versi- chertenregisters, in Absatz 2 werden die zu erfassenden Daten festgehalten. Mit dem Zusammenzug aller bei der ZAS betriebenen Informationssysteme im BISS wird das Versichertenregister vom AHVG ins BISS (Art. 9) überführt. Der Wortlaut wird präzisiert (vgl. Ausführungen unter Artikel 9 vorstehend). Dies wurde nötig, weil im Zweck des Versichertenregisters gemäss Umschreibung in Artikel 49d nAHVG 79 (Modernisierung der Aufsicht) auch der Zweck des UPI-Registers enthalten ist. Das UPI-Register sei- nerseits wird neu im BISS als eigenständiges Informationssystem geregelt (Artikel 14 BISS). Die in Artikel 49d Absatz 2 nAHVG 80 geregelte Datenhaltung im Versicherten- register wird auf Verordnungsstufe geregelt.
Mit der Verschiebung von Artikel 49d Absatz 1 nAHVG 81 ins BISS und Absatz 2 in die Verordnung, wird er im AHVG aufgehoben.
Artikel 49e AHVG
Artikel 49e nAHVG 82 wurde in der Modernisierung der Aufsicht geschaffen und enthält die Kompetenzdelegation an den Bundesrat, Ausführungsbestimmungen zum Versi- chertenregister sowie zum Register über die laufenden Geldleistungen zu erlassen. Der Inhalt dieser Regelung oder die Kompetenzdelegation an den Bundesrat wurde in verschiedenen Artikeln des BISS integriert und damit überflüssig. Deshalb wird dieser Artikel obsolet.
Artikel 49f Buchstabe h AHVG
Mit der DTI-Strategie und den in diesem Zusammenhang geschaffenen Informations- systemen nach Artikel 4 und 9-23 BISS soll unter anderem auch das «once-only-Prin- zip» umgesetzt werden und die Daten auch in maschinenlesbarer Form weitergegeben werden können. Dafür ist erforderlich, dass sämtliche mit der Durchführung, der Kon-
77 Fassung gemäss BBl 2022 1563
78 Fassung gemäss BBl 2022 1563
79 Fassung gemäss BBl 2022 1563
80 Fassung gemäss BBl 2022 1563
81 Fassung gemäss BBl 2022 1563
82 Fassung gemäss BBl 2022 1563
49/64
trolle oder Beaufsichtigung der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe be- fugt sind, die Daten, die sie für ihre Aufgaben benötigen, auch in diesen Informations- systemen zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen.
Artikel 50a Absatz 1, Buchstabe dter AHVG
Gemäss Artikel 50a Absatz 1 dürfen Organe, die mit der Durchführung, der Kontrolle oder der Beaufsichtigung der Durchführung des AHVG betraut sind, Daten in Abwei- chung von Art. 33 ATSG bekanntgeben, sofern kein überwiegendes Privatinteresse entgegensteht. Im Einzelfall und auf schriftlich begründetes Gesuch hin dürfen so die Steuerbehörden Daten nachfragen, wenn die Daten für die Anwendung der Steuerge- setze erforderlich sind (Buchstabe e Ziffer 5).
Das Bundesgericht hat am 11. Juli 2017 in den Entscheiden 2C_679/2016 und 2C_680/2016 festgehalten, dass die Steuerbehörden für die Überprüfung der Einschät- zungsentscheide Untersuchungs- und Abklärungsmassnahmen treffen müssen. Der Plausibilitätsprüfung des Einschätzungsentscheides dient unter anderem der IK-Aus- zug.
Artikel 50b Titel Zugriff auf Informationssysteme
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur an- gepasst.
Artikel 50b Absatz 1 AHVG
Mit der Verschiebung des Registers der laufenden Geldleistungen, des Versicherten- registers sowie des UPI-Registers ins BISS muss der Einleitungssatz von Artikel 50b Absatz 1 AHVG entsprechend angepasst werden. Inhaltlich hat dies keine Änderung zur Folge.
Artikel 71 Absatz 4 und 4bis und 5bis AHVG
Absatz 4
Das Versichertenregister (Art. 49d nAHVG) und das Register der laufenden Geldleis- tungen (Art. 49c nAHVG) werden in das BISS verschoben. Im BISS wird aber nur der Zweck der Informationssysteme beschrieben. Die Aufgabe der ZAS, Todesfälle und Zivilstandsänderungen den Ausgleichskassen zu melden, muss beibehalten und neu in Absatz 4 festgehalten werden.
Absatz 4bis
Mit Absatz 4bis wurde der ZAS die Kompetenz gegeben, die sogenannte Formularplatt- form zu entwickeln und zu betreiben. Diese wird in die Plattform gemäss Artikel 6 Ab- satz 1 BISS integriert. Dafür wird der ZAS, die Aufgabe in Absatz 4 zugewiesen. Des- halb wird dieser Absatz obsolet.
Absatz 5bis
Der Bundesrat kann vorsehen, dass die ZAS zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben Daten in den von ihr betriebenen Informationssystemen erfasst, um sie gemäss Artikel 49f nAHVG zu bearbeiten und die Informationssysteme zweckgemäss zu benutzen. 50/64
Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung 83
Artikel 1 Absatz 3 und 4
Absatz 3
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das IVG wer- den die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4
Dieser Artikel bestimmt, dass für den digitalen Austausch von Dokumenten nach IVG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwickelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Artikel 66 Absatz 1 Buchstaben a, b und h
Die Verweise auf die Bestimmungen des AHVG werden entsprechend den Änderun- gen im AHVG (vgl. oben) angepasst.
Die Verweise auf Artikel 49b nAHVG 84 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. a n-IVG) sowie Art. 49c– 49e nAHVG 85 (in Art. 66 Abs. 1 Bst. b n-IVG) werden gestrichen, da die entsprechen- den Artikel im nAHVG aufgehoben und ins BISS überführt werden. Das BISS seiner- seits ist über Artikel 1 Absatz 3 auf die Invalidenversicherung anwendbar.
Artikel 66 Absatz 1 IVG wird mit Artikel 95a nAHVG 86 ergänzt, da auch dieses System sowohl von der AHV als auch von der IV benutzt wird und entsprechend vom jeweils anderen Ausgleichsfonds vergütet werden muss.
Artikel 66b
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur an- gepasst.
In Artikel 66b werden die jeweiligen Zugriffe auf die Informationssysteme geregelt, zu- mal sich die Zugriffsrechte auf die einzelnen Informationssysteme nach den Bestim- mungen in den Sozialversicherungsgesetzen richten.
Absatz 1
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 12) überführt wird.
Absatz 1bis
83 SR 830.10
84 Fassung gemäss BBl 2022 1563
85 Fassung gemäss BBl 2022 1563
86 Fassung gemäss BBl 2022 1563
51/64
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 27 Abs. 2) überführt wird.
Absatz 2
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 12 BISS (Informationssysteme für Abrechnungen und Kontrollen von Leistungen und Ab- klärungsmassnahmen der AHV/IV) angepasst. Die ZAS, die IV-Stellen, die Ausgleichs- kassen und das zuständige Bundesamt haben auf diejenigen Daten Zugriff, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz und das AHVG übertragenen Aufgaben erfor- derlich sind.
Absatz 2bis
In Absatz 2bis werden neu die Zugriffsrechte auf die Informationssysteme für Berichte sowie Gutachten oder andere Abklärungsdaten geregelt (vgl. Art. 13 BISS).
Buchstabe a
Die IV-Stellen, die ZAS und das BSV haben auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benö- tigen, um die ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
Buchstabe b
Die Leistungserbringer, Sachverständigen, Arbeitgeber und anderen Personen und Stellen haben im Rahmen der Abklärung des Leistungsanspruchs und der Durchfüh- rung der Leistung Zugriff auf die Informationssysteme, um ihre Berichte sowie ihre Gut- achten und/oder weiteren Abklärungen zu tätigen, zu übermitteln und abzurufen. Der Zugriff wird grundsätzlich jeweils nur auf die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben ge- währt und nicht umfassend auf alle Daten des entsprechenden Informationssystems.
Buchstabe c
Die Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begut- achtung hat auf diejenigen Daten Zugriff, die sie benötigt, um die ihr übertragenen Auf- gaben zu erfüllen.
Buchstabe d
Bezüglich der in Artikel 17 BISS geregelten Tonaufnahmen (vgl. Art. 13 Bst. f BISS) sind zudem auch die Zugriffsrechte der versicherten Person und der Entscheidbehör- den auf das entsprechende Informationssystem vorzusehen. Die Tonaufnahmen sollen nebst den IV-Stellen (vgl. Bst. a vorstehend) und der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (vgl. Bst. c vorstehend) auch für sie zugänglich sein. Die versicherte Person und die Entscheidbehörden dürfen die Ton- aufnahmen im Verwaltungsverfahren, im Einspracheverfahren (Art. 52 ATSG), wäh- rend der Revision und der Wiedererwägung (Art. 53 ATSG), im Rechtspflegeverfahren (Art. 56 und 62 ATSG) sowie im Vorbescheidverfahren nach Artikel 57a IVG abhören.
Absatz 2ter
Dieser Absatz entspricht inhaltlich grundsätzlich dem bisherigen und wird an Artikel 20 BISS (Informationssystem zur Feststellung von Leistungen aufgrund von internationa- 52/64
len Abkommen) angepasst. Das Informationssystem ist den IV-Stellen und den Aus- gleichskassen für diejenigen Daten zugänglich, die für die Erfüllung der ihnen durch dieses Gesetz, das AHVG und internationale Abkommen übertragenen Aufgaben er- forderlich sind.
Absatz 3
Dieser Absatz kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalts ins BISS überführt wird.
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenversicherung87
Artikel 1 Absatz 3 und 4
Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das ELG wer- den die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4 Anerkannte Plattformen
Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kom- munikation nach ELG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwi- ckelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Artikel 26b
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 16) überführt wird.
Artikel 26c Sachüberschrift und Absatz 1
Beim Zugriff auf Informationssysteme wird nicht mehr zwischen Zugriff und Zugriff durch Abrufverfahren unterschieden. Der Titel wurde der modernen Nomenklatur an- gepasst.
Zudem wurde ausdrücklich festgehalten, dass die ZAS, welche das Informationssys- tem betreibt und die darin enthaltenen Daten auch bisher schon bearbeitet hat (z.B. Plausibilitätsprüfungen) auch Zugriff auf die Daten hat.
Der bisherige Buchstabe c, welcher den Gemeinden, denen der Kanton die Festset- zung und die Auszahlung der Ergänzungsleistungen übertragen hat, den Zugriff auf das Informationssystem gewährte, kann aufgehoben werden, weil die Gemeinden be- reits in Buchstabe a, «den Stellen nach Artikel 21 Absatz 2» enthalten sind.
Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung 88
87 SR 831.30 88 SR 832.10 53/64
Artikel 1 Absatz 3
Die Krankenversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Ver- sicherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbie- ten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Platt- form benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung 89
Artikel 1 Absatz 3
Die Unfallversicherer werden nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versi- cherten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen wollen, müssen sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Per- son, beziehungsweise ihren Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung 90
Artikel 1 Absatz 3
Die Militärversicherung wird nicht zur elektronischen Kommunikation mit den Versicher- ten verpflichtet. Wenn sie den Versicherten elektronische Kommunikation anbieten und Verfügungen rechtsgenüglich digital erlassen will, muss sie eine Plattform benutzen, welche die Anforderungen gemäss Artikel 6a Absatz 4 E-VwVG erfüllt. Dies ist dann der Fall, wenn die Plattform in geeigneter Weise erlaubt, die versicherte Person, bezie- hungsweise ihre Vertreter eindeutig zu identifizieren, die Zeitpunkte der Übermittlung und Zustellung eindeutig festzustellen und die übermittelten Daten bis zur Zustellung vor Veränderung und unberechtigter Kenntnisnahme zu schützen.
Bundesgesetz vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz 91
Artikel 1 Absatz 3 und 4
Absatz 3 Anwendbarkeit des BISS
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das EOG werden die Bestimmungen des BISS mit diesem Artikel für anwendbar erklärt.
Absatz 4 Anerkannte Plattformen
89 SR 832.20 90 SR 833.10 91 SR 834.1 54/64
Dieser Artikel bestimmt, dass für den sicheren Datenaustausch und die digitale Kom- munikation nach EOG die Plattformen, die in Artikel 4 geregelt sind, als anerkannte Plattformen gelten. Es handelt sich einerseits um die Plattform, die von der ZAS entwi- ckelt und betrieben wird, andererseits um Plattformen der Durchführungsstellen.
Art. 21 Absatz 2
Absatz 2
Buchstabe a
Bei Buchstabe a wird die Referenzierung auf Artikel 49b nAHVG 92 gelöscht, weil dieses Informationssystem ins BISS verschoben wurde, welches für die EO aufgrund des Gel- tungsbereichs anwendbar ist.
Buchstabe b
Dieser Artikel kann aufgehoben werden, da der Regelungsinhalt ins BISS (Art. 14) überführt wird.
Art. 21bis Absatz 1 und 2, Einleitungsteil und Buchstabe f und g
Absatz 1
Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben. Artikel 21bis Absatz 1 EOG wird deshalb aufgehoben.
Absatz 2, erster Satz
Das Informationssystem für Dienstleistende wird in das BISS verschoben, weshalb hier der Artikel entsprechend angepasst werden muss.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1952 über die Familienzulagen in der Landwirt- schaft 93
Artikel 1Absatz 2
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FLG wer- den die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit die- sem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen in der Landwirtschaft wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.
Bundesgesetz vom 24. März 2006 über die Familienzulagen und Finanzhilfen an Familienorganisationen 94
Artikel 1 Absatz 3
92 Fassung gemäss BBl 2022 1563
93 SR 836.1 94 SR 836.20 55/64
Gemäss Artikel 2 BISS ist das BISS auf bundesgesetzlich geregelten Sozialversiche- rungen anwendbar, wenn und soweit es die Einzelgesetze vorsehen. Für das FamZG werden die Bestimmungen des BISS mit Ausnahme der Artikel 3, 4 Absatz 2, 6-8 mit diesem Artikel für anwendbar erklärt. Bei den Familienzulagen wird auf die Einführung eines schweizweit anwendbaren Informationssystems verzichtet, weshalb die Artikel 3,
4 Absatz 2, 6-8 keine Anwendung finden.
Artikel 21a
Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.
Artikel 21b Absatz 1 und 3
Absatz 1
In Absatz 1 wird definiert, wer auf das Informationssystem nach Art. 17 BISS Zugriff hat. Dieser Artikel wurde sinngemäss aus der Verordnung (Art. 18b Familienzula- genverordnung 95) übernommen. Zusätzlich wurde der Buchstabe i hinzugefügt, um der ZAS die Kompetenz einzuräumen, das Register auch inhaltlich zu führen und die Daten darin zu erfassen und zu bearbeiten.
Absatz 3
Artikel 21b Absatz 2 FamZG sieht einen öffentlichen Zugang zum Familienzulagenre- gister vor. Zusätzlich wird neu die versicherte Person auf Daten aus dem Familienzu- lagenregister, die sie über ihren aktuellen oder früheren Anspruch auf die Familienzu- lagen informieren, über die E-SOP zugreifen können.
Artikel 21d (Finanzierung)
Zufolge der Verschiebung des Artikels vom FamZG ins BISS wird er im FamZG obsolet.
Artikel 25 Buchstabe a
Der Artikel 49a Absatz 3 AHVG wurde gegenstandlos und wird aufgehoben, weshalb der Absatz 3 in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.
Die Informationssysteme nach Artikel 49b nAHVG 96 werden ins BISS verschoben (Art. 20-23 BISS), weshalb Artikel 49b nAHVG in dieser Aufzählung gestrichen werden muss.
4.3 Koordinationsbedarf mit anderen Revisionsprojekten
Aufgrund der laufenden Revisionsprojekte «Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge) 97», «Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatzord- nung) 98», «Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in
95 SR 836.21
96 Fassung gemäss BBl 2022 1563
97 Fassung gemäss BBl 2022 1563
98 BBl 2023 2245
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der Justiz 99» sowie «Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)» besteht Koordinationsbedarf.
Koordinationsbedarf mit dem AHVG (Modernisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor- sorge)
Am 1. Januar 2024 treten die Änderungen des AHVG des Revisionsprojektes Moder- nisierung der Aufsicht in der 1. Säule und Optimierung in der 2. Säule der Alters-, Hin- terlassenen- und Invalidenvorsorge in Kraft. Mit dieser Vorlage wurden erste Schritte zur Digitalisierung der 1. Säule eingeleitet und einige Informationssysteme definiert.
In der vorliegenden Vorlage wird an zahlreichen Stellen auf Bestimmungen der Vorlage «Modernisierung der Aufsicht» verwiesen und – weil diese zum Zeitpunkt der Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens zu dieser Vorlage noch nicht in Kraft ist – die betref- fenden Artikel als nAHVG bezeichnet.
Koordinationsbedarf mit der Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisie- rung in der Erwerbsersatzordnung)
Im Rahmen des Revisionsprojekts «Digitalisierung in der Erwerbsersatzordnung» fal- len Änderungen in den Bestimmungen des EOG an, die teilweise mit dem BISS eben- falls modifiziert werden sollen. Der genaue Anpassungsbedarf dieser Artikel im BISS wird erst feststehen, wenn das Parlament die Vorlage «Digitalisierung in der Erwerbs- ersatzordnung» verabschiedet hat, was voraussichtlich erst in der 2. Hälfte 2024 der Fall sein wird.
Koordinationsbedarf mit dem Bundesgesetz über die Plattformen für die elektro- nische Kommunikation in der Justiz (BEKJ)
Im BISS wird auf diverse Bestimmungen des BEKJ verwiesen. Ebenso verweist das Bundesgesetz über die Krankenversicherung, das Bundesgesetz über die Unfallversi- cherung und das Bundesgesetz über die Militärversicherung hinsichtlich der Voraus- setzungen an die in diesen Versicherungen anerkannten Plattform auf Artikel 6a E- VwVG, welcher im Rahmen der Vorlage BEKJ revidiert wird. Allfällige Änderungen an diesem Entwurf im Rahmen der parlamentarischen Beratungen sind in dieser Vorlage zu berücksichtigen.
Koordinationsbedarf mit dem E-ID-Gesetz
Die E-ID spielt in dieser Vorlage eine zentrale Rolle für die Authentifizierung der Benut- zer der Plattform. Würde das E-ID-Gesetz nicht, oder stark verändert in Kraft treten, hätte dies Auswirkungen auf diese Vorlage.
5 Auswirkungen
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat insbesondere organisatorische, personelle und finanzielle Auswirkun- gen auf den Bund. Der Aufbau der E-SOP Plattform und der weiteren Informations- systeme bei der ZAS wird voraussichtlich einmalige Investitionskosten von circa 20
99 BBl 2023 679
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Millionen Franken verursachen. Darin enthalten sind bereits die mit der Vorlage «Bot- schaft zur Änderung des Erwerbsersatzgesetzes (Digitalisierung in der Erwerbsersatz- ordnung)» vorgelegten 4 bis 5 Millionen für das Informationssystem gemäss Artikel 21 BISS. Nach Inbetriebnahme werden diese Systeme jährliche Betriebskosten von circa 4 Millionen Franken verursachen. Die detaillierten Zahlen können der Tabelle in An- hang 1 entnommen werden.
Da es sich um schweizweit anwendbare Informationssysteme der 1. Säule handelt, werden die Investitions- und Wartungskosten von den Ausgleichsfonds der AHV, der IV und der EO übernommen und sind somit für den Bund haushaltsneutral.
In finanzieller Hinsicht ist die Kostenübernahme der Ausgleichsfonds beim Aufbau der Plattform und der weiteren Informationssysteme mit dem Budget 2024 sowie der Fi- nanzplanung (für die Folgejahre) der ZAS und des BSV eingegeben.
Im Gegenzug führen diese Investitionen zu einer Reduktion der zurzeit durch die Aus- gleichsfonds getragenen Durchführungskosten von heute circa 35 Millionen Franken jährlich (siehe Ziff. 1.6.2), welche durch die Digitalisierungsprozesse optimiert werden können.
5.2 Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden
Die Kantone und Gemeinden profitieren als Arbeitgeber von den unter Ziffer 5.4 be- schriebenen Auswirkungen.
Steigen die Verwaltungskosten der Durchführungsstellen für die Durchführung der EL aufgrund der Anbindung der EL-Stellen an die Plattform (Schnittstellen), hat dies auch Auswirkungen auf die Kantone und allenfalls Gemeinden, da sie für diese Verwaltungs- kosten tragen. Im Gegenzug profitieren die Kantone und allenfalls Gemeinden von den Kosteneinsparung aufgrund der höheren Effizienz dank durchgängiger digitaler Ge- schäftsprozesse.
5.3 Auswirkungen auf die Sozialversicherungen und ihre Organe
Mit der Vorlage wird die Pflicht zur elektronischen Aktenführung und Kommunikation in den Sozialversicherungsverfahren der 1. Säule im Gesetz verankert und es wird ein Obligatorium zur Benutzung einer Plattform eingeführt. Die bestehenden Systeme der Durchführungsstellen der 1. Säule müssen an eine Plattform angebunden, deren Schnittstellen unterhalten und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf die neuen Pro- zesse geschult werden. Dies generiert entsprechende Aufwände.
Im Gegenzug werden die Digitalisierungsvorhaben zu Kostenreduktionen bei den Durchführungsstellen führen (siehe Ziff. 5.4).
5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Durch die Zentralisierung von schweizweit anwendbaren Informationssystemen bei der ZAS gehen die Investitionen zulasten der Ausgleichsfonds und fallen nicht mehrfach bei den sechs IT-Pools der Ausgleichskassen an, welche von den Arbeitgebern, Selbst- ständigen und Nichterwerbstätigen finanzierten Verwaltungskosten bezahlt werden. Dadurch werden die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgeber, Selbstständigen und Nichterwerbstätigen nicht belastet. Betriebskosten können gegebenenfalls gesenkt werden. Auch bei den IV-Stellen werden die IT-Kosten und damit die Verwaltungskos- ten aus dem IV-Fonds entlastet. 58/64
Die weitgehende Automatisierung der Geschäftsprozesse verkürzt die Dauer bis zur Auszahlung der Leistungen der 1. Säule. Davon profitieren unter anderem die versi- cherten Personen bei der Rückerstattung von Geldleistungen (vgl. Ziff. 2.2. Beispiel FADA) und auch die Leistungserbringer der IV dank automatisierter Rechnungsverar- beitung.
Transparenz und Eigenverwaltung der Sozialversicherungsdaten verstärken die Sen- sibilisierung für die Altersvorsorge, was den Versicherten erlaubt, ihre Erwerbsituation im Hinblick auf die voraussichtliche Altersrente zu beurteilen. Durch einfachen digitalen Zugang zum Beispiel zu den individuellen Konti der AHV können Beitragslücken eher entdeckt und allenfalls ausgeglichen werden.
Schliesslich stärkt die Digitalisierung das Vertrauen in eine funktionierende Durchfüh- rung der 1. Säule auch unter gewandelten technischen Möglichkeiten. Angesichts der Bedeutung, welche die Versicherungen der 1. Säule für die gesellschaftliche Stabilität haben, ist dieser Nutzen nicht zu unterschätzen.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt
Dank der Reduzierung der analogen Kommunikation auf dem Postweg kann der Pa- pierverbrauch innerhalb der 1. Säule massgeblich reduziert werden.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die verschiedenen umfassenden Rechtsetzungskompeten- zen, die die Bundesverfassung dem Gesetzgeber im Bereich der Sozialversicherungen einräumt, insbesondere auf die Artikel 112, 112a, und 116 BV, welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über die Alters-, Hinterlassenen- und Invali- denversicherung, der Ergänzungsleitungen, sowie der Familienzulagen und der Mut- terschaftsversicherung zuschreiben.
Der Verfassungsgeber hat zwar verschiedene «Grundsätze» definiert, die das Gesetz beachten muss, allerdings nicht im Bereich Organisation oder Aufsicht.
Nach Artikel 92 BV ist das Post- und Fernmeldewesen Sache des Bundes. Gemäss Absatz 2 sorgt der er für eine ausreichende und preiswerte Grundversorgung mit Post- und Fernmeldediensten in allen Landesgegenden und die Tarife sollen nach einheitli- chen Grundsätzen festgelegt werden. Indem der Bund bei der ZAS für alle Versicherten und weitere Akteure der 1. Säule eine Plattform für die digitale Kommunikation und die sichere Übermittlung von Daten baut und betreibt, sorgt er für eine einheitliche und preiswerte Durchführung der Sozialversicherungen der 1. Säule. Die Verfassungskon- formität der vorgeschlagenen Gesetzesrevisionen kann mithin ohne Weiteres als ge- geben betrachtet werden.
6.2 Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Artikel 48 des Vertrags über die Arbeitsweise der EU sieht eine Koordinierung der na- tionalen Sozialversicherungssysteme vor, um den freien Verkehr der Arbeitnehmen- den, der Selbstständigen sowie deren anspruchsberechtigten Angehörigen zu erleich- tern. Diese Koordinierung ist in der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 geregelt und durch die Verordnung (EG) Nr. 987/2009, die die Durchführungsbestimmungen der Verord- nung (EG) Nr. 883/2004 festlegt. Die erwähnten EG-Verordnungen gelten aufgrund des 59/64
Übereinkommens vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandels- assoziation (EFTA-Konvention) (Anlage 2 zu Anhang K) auch in den Beziehungen zwi- schen der Schweiz und den EFTA-Staaten. Diese beiden Verordnungen haben nur die Koordinierung der nationalen Sozialversicherungssysteme zum Ziel und stützen sich auf die internationalen Koordinierungsgrundsätze, namentlich die Gleichbehandlung nationaler Staatsangehöriger und Angehöriger anderer Staaten der EU, der Erhalt der erworbenen Ansprüche und die Auszahlung von Geldleistungen im gesamten Gebiet der EU. Das EU-Recht sieht keine Harmonisierung der nationalen Sozialversicherungs- systeme vor und die Mitgliedstaaten behalten somit die Kompetenz, deren Konzeption, den persönlichen Geltungsbereich, die Finanzierungsmodalitäten und die Organisation festzulegen, unter Vorbehalt der Koordinierungsgrundsätze des EU-Rechts. Seit dem 1. Juni 2002, Datum des Inkrafttretens des FZA, nimmt die Schweiz an diesem Koor- dinierungssystem teil und wendet heute in diesem Kontext die beiden oben erwähnten Verordnungen an (vgl. Anhang II FZA, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicher- heit).
Die Verordnungen sehen vor, dass Sozialversicherungsdaten grenzüberschreitend nur noch via das System EESSI (Electronic Exchange of Social Security Information) in elektronischer Form ausgetauscht werden. Dies verpflichtet zwar einen Staat nicht, in- nerstaatlich Daten ebenfalls elektronisch zu bearbeiten. Allerdings ist es sicherlich wirt- schaftlich, diese Daten auch innerstaatlich medienbruchfrei verwenden zu können. Zu- dem zielt die nächste Version von EESSI auf die Interoperabilität der nationalen Sys- tème und die Automatisierung des internationalen Austauschs ab, was notwendiger- weise eine stärkere Digitalisierung auf nationaler Ebene mit sich bringen wird.
Für die Authentifizierung auf der E-SOP können, nebst der E-ID, auch andere staatlich anerkannte elektronische Identitätsnachweise, insbesondere auch ausländische, aner- kannt werden. Über die entsprechende Anerkennung entscheidet der Bundesrat unter Berücksichtigung der bestehenden internationalen Verpflichtungen, insbesondere be- treffend diejenigen, die sich aus dem FZA und der EFTA-Konvention ergeben. Die Schweiz ist daher an keine internationalen Verpflichtungen gebunden, die regeln, wie ihr Sozialversicherungssystem auf nationaler Ebene umzusetzen ist. In Anbetracht dessen ist der Entwurf mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar.
6.3 Erlassform
Nach Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen. Die vorliegenden Änderungen erfolgen dem- zufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungs- kredite / Zahlungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlos- sen.
6.5 Delegation von Rechtssetzungsbefugnissen
Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:
Artikel 8 BISS: Erklärt diverse Bestimmungen des BEKJ hinsichtlich Funktionen der Plattform (Abschnitt 3 des BEKJ) und der Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten (Abschnitt 7 des BEKJ) für anwendbar. Das BEKJ wiederum delegiert die Definition der Anforderungen an die Schnittstellen, 60/64
die Anerkennung der elektronischen Identitätsnachweise, die Form und den In- halt der Übermittlungsquittungen inklusive der Aufbewahrungsfrist sowie das Di- gitalisierungsverfahren von Dokumenten an den Bundesrat.
Artikel 4 Absatz 3 BISS: Regelung der Schnittstellen und den Plattformen nach Artikel 4 Absatz 1 und 2 BISS.
Artikel 6 Absatz 3 BISS: Regelung der Ausnahmen zur Befreiung von der Pflicht des elektronischen Datenaustausches und der Benutzung der Plattformen nach Artikel 4 BISS.
Artikel 27 Absatz 7 BISS: Regelung der anteilsmässigen Vergütung der jeweili- gen Ausgleichsfonds und des Bundes infolge Nutzung der Informationssysteme durch die einzelne Versicherung.
Diese Delegationsbestimmungen rechtfertigen sich insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich schwergewichtig um technische Materien handelt, die zeitnah und flexibel dem aktuellen Stand der Technik angepasst werden können müssen.
6.6 Datenschutz
Im BISS werden mehrere Informationssysteme geregelt, die alle Personendaten ent- halten, zum Teil auch besonders schützenswerte Personendaten. Die Informationssys- teme dienen dazu, digitale Prozesse einzuführen und den Papierverkehr abzulösen. Die der digitalen Bearbeitung zugrunde liegenden Aufgaben sind bereits bisher in ver- schiedenen Sozialversicherungsgesetzen festgehalten. Die Legiferierung der Zweck- bestimmungen der einzelnen Informationssysteme trägt dem Transparenzprinzip des Datenschutzes Rechnung.
Die Verantwortung für die Entwicklung und den Betrieb der Informationssysteme liegt immer bei einer Bundesstelle, welche dem Bundesdatenschutzrecht untersteht. Daraus resultiert unter anderem auch die Protokollierungspflicht nach Artikel 4 Datenschutz- verordnung (DSV), welche vorschreibt, dass nicht nur Bearbeitungen an Daten, son- dern auch Lesezugriffe automatisch protokolliert werden müssen. Diese Erhebung von Randdaten und die Anforderungen des Bundesrates an die Datensicherheit 100 sind wichtige Faktoren, um die Sicherheit der Informationssysteme gewährleisten und ver- bessern zu können.
Das neue Datenschutzrecht sieht unter anderem vor, dass die Bundesorgane verpflich- tet sind eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA) durchzuführen, wenn eine ge- plante Datenbearbeitung ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Person mit sich bringen kann. Das BSV hat eine DSFA sowohl betreffend die neu einzuführen- den Informationssysteme, in welchen besonders schützenswerte Personendaten bear- beiten werden sollen, als auch betreffend die Plattform erstellt. Ebenfalls wurde eine Datenschutz-Folgenabschätzung gemacht, wenn bei einem bestehenden System die gesetzlichen Grundlagen angepasst wurden. Es wurde jeweils die beabsichtigte Bear- beitung der Personendaten untersucht sowie mögliche einhergehende Risiken analy- siert.
Den identifizierten Risiken für die Grundrechte der betroffenen Person wurde jeweils die Eintrittswahrscheinlichkeit des Risikos und deren Auswirkung auf die Grundrechte
100 SR 120.73; Cyberrisikenverordnung vom 27. Mai 2020
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der betroffenen Person gegenübergestellt. Im Ergebnis hat sich gezeigt, dass mögli- chen Risiken bereits bei der Planung der Plattform und der Informationssysteme Rech- nung getragen werden. Die vorgesehenen Schutzmassnahmen minimieren jeweils eine Eintrittswahrscheinlichkeit, so dass in der Folge auch die Risiken für die Grund- rechte der betroffenen Personen reduziert werden und mithin zumutbar sind.
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Anhang 1
Geschätzte Kosten für Entwicklung und Betrieb der Informationssysteme
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Anhang 2
Übersichtstabelle über die in der Botschaft verwendeten Daten
Zitat, Fundstelle Quelle, Herlei- Letzte Aktualisie- Bemerkungen tung, Annahmen rung S. 10: So bezahlt der Aus- Compenswiss Jah- 2022 Es handelt sich um gleichsfonds jährlich 25 Millio- resbericht 2022 die effektiven Zah- nen Franken für Posttaxen und len aus dem Jahr
10 Millionen Franken für die 2022.
Rentenvorausberechnungen und Auszüge aus den individu- ellen AHV-Konti. S. 16: Laut den letzten Statisti- Intranet Informati- 2023 Es handelt sich um ken der AHV/IV-Informations- onsstelle AHV/IV die effektiven Zah- stelle wurde diese zentrale len aus dem Jahr (www.ahv-iv.ch) Webseite, die Informationen 2022. und Formulare für die gesamte erste Säule bereitstellt, 245’000-mal pro Monat aufge- rufen. Zusatz Informationen: Hochrechnung aus November 2023 Siehe Anhang 1 für Projekt Projekt DTI Strate- Kosten gie
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