Parlamentarische Initiative. Flugtransporte bei Lebensmitteln deklarieren
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22.424
Parlamentarische Initiative Flugtransporte bei Lebensmitteln deklarieren Bericht der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates
vom 17. August 2023
Übersicht
Mit dem vorliegenden Bericht schlägt die Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates (WBK-N) vor, das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände (LMG) so zu ändern, dass die Transportart, insbeson- dere der Flugtransport, beim Import von frischen Lebensmitteln wie Fleisch, Fisch, Früchte und Gemüse deklariert werden.
Bei den Anforderungen an Lebensmittel sieht das Lebensmittelgesetz Kennzeich- nungs- und Auskunftspflichten vor. Die Kommission will die Liste der besonderen Kennzeichnungen von Lebensmitteln so ergänzen, dass deren Transportart, insbe- sondere Flugtransporte, deklariert werden sollen. Die Schaffung von nachhaltigen und transparenten Lieferketten erlaubt den Konsumentinnen und Konsumenten einen bewussteren Kaufentscheid zu treffen und somit das Ernährungssystem nach- haltiger zu gestalten.
Bericht
1 Entstehungsgeschichte
1.1 Parlamentarische Initiative
Die von Nationalrätin Christine Badertscher (Grüne, BE) am 18. März 2022 einge- reichte parlamentarische Initiative fordert, Artikel 13 des Lebensmittelgesetzes (LMG) so zu ändern, dass die Transportart bei frischen, in die Schweiz importierten Lebensmitteln deklariert wird. Insbesondere sollen unverarbeitete Lebensmittel wie Fisch, Fleisch, Früchte oder Gemüse, welche per Flugzeug transportiert wurden, neu deklariert werden.
In ihrer Begründung legt die Initiantin dar, dass eine Deklaration der Transportart, insbesondere von Flugtransporten, im Sinne der Schweizer Klimastrategie ist. Die Initiantin fordert, dass die Transparenz über besonders umweltbelastende Praktiken verbessert wird, damit die Konsumentinnen und Konsumenten in der Lage sind, ihre Lebensmitteleinkäufe nachhaltiger zu gestalten. Der Flugtransport von Lebensmit- teln sei eine Praxis, die einen grossen ökologischen Fussabdruck generiert. In der Begründung betont die Initiantin, dass durch die Gesetzesänderung keine Transport- art verboten, sondern diese lediglich transparent ausgewiesen würde.
1.2 Vorprüfung durch die Kommissionen für
Wissenschaft, Bildung und Kultur Die WBK-N beschloss am 17. November 2022 mit 14 zu 10 Stimmen bei
1 Enthaltung, der Initiative Folge zu geben. Die WBK des Ständerates (WBK-S)
stimmte dem Beschluss ihrer Schwesterkommission an ihrer Sitzung vom 30. Januar
2023 mit 7 zu 3 Stimmen bei 2 Enthaltungen zu.
An ihrer Sitzung vom 17. August 2023 beriet die WBK-N den Vorentwurf für die Gesetzesänderung. Im Zuge dieser Beratung klärte die Kommission, ob eine Dekla- ration von Flugtransporten auf Verordnungs- oder Gesetzesstufe umgesetzt werden soll. Sie entschied, die Deklaration von Transportarten auf Gesetzesstufe zu veran- kern, um diesem Anliegen Gewicht und Schlagkraft zu verleihen. Die detaillierte Umsetzung soll in einem zweiten Schritt auf Verordnungsstufe geregelt werden. Die Kommission nahm den Entwurf der Änderung des Lebensmittelgesetzes in der Gesamtabstimmung mit 13 zu 11 Stimmen mit 1 Enthaltung an und beschloss, eine Vernehmlassung zu eröffnen. Die Minderheit (Nantermod, Bircher, de Montmollin, Gafner, Gschwind, Gutjahr, Haab, Herzog Verena, Keller, Umbricht Pieren, Wasserfallen Christian) beantragt, nicht auf die Vorlage einzutreten. Sie bezweifelt den ökologischen Nutzen dieser Massnahme und befürchtet, dass eine solche Deklarationspflicht zu Mehrkosten führt und nicht mit den handelsrechtlichen Verpflichtungen vereinbar ist, welche die Schweiz im Rahmen der WTO eingegangen ist.
1.3 Rechtliche Grundlagen und aktuelle Situation
Das Lebensmittelgesetz (LMG) hat insbesondere zum Ziel, den Konsumentinnen und Konsumenten die für den Erwerb von Lebensmitteln notwendigen Informatio- nen zur Verfügung zu stellen (Art. 1). In Artikel 12 werden die obligatorischen Deklarationen geregelt (Produktionsland, Sachbezeichnung und Zutaten). Artikel 13 Absatz 1 LMG sieht vor, dass der Bundesrat weitere Angaben vorschreiben kann, wie über Haltbarkeit, Aufbewahrungsart, Herkunft der Rohstoffe, Produktionsart, Zubereitungsart, besondere Wirkungen, besondere Gefahren oder den Nährwert. Artikel 13 Absatz 1 LMG wurde offen formuliert, um weitere Deklarationsanforde- rungen erlassen und insbesondere auch solche aus der Europäischen Union über- nehmen zu können, die in der beispielhaften Aufzählung nicht explizit aufgeführt sind. Der Bundesrat hat bereits heute gestützt auf das geltende Recht die Möglichkeit, die Deklaration der Transportart, insbesondere von Flugtransporten, einzuführen. Er hat bisher von seiner Kompetenz jedoch keinen Gebrauch gemacht. Der Bundesrat legte in seiner Stellungnahme vom 1. September 2021 zur Motion 21.3911 Badertscher («Deklaration von Flugtransporten») seine Haltung zur Einführung einer Deklarati- onspflicht für Flugtransporte dar. Er ist der Meinung, dass Aspekte wie Nachhaltig- keit oder der ökologische Fussabdruck bei der Wahl von Lebensmitteln immer wichtiger werden, ist jedoch der Ansicht, dass die Art des Transports nicht alles über den ökologischen Fussabdruck eines Produkts aussagt. Der Bundesrat führte in seiner Stellungnahme aus, dass per Flugzeug transportierte Lebensmittel eine schlechtere Umweltbilanz aufweisen als Produkte, die mit anderen Transportmittel eingeführt wurden. In seiner Stellungnahme begrüsste der Bundesrat die freiwilligen Massnahmen, die einige Detailhändler bereits treffen: Sie verzichten entweder auf den Flugimport von Obst und Gemüse oder deklarieren freiwillig, welche Lebens- mittel mit dem Flugzeug transportiert worden sind. Vor diesem Hintergrund sieht der Bundesrat aktuell keinen Handlungsbedarf, eine obligatorische Deklaration von Flugtransporten einzuführen. Im Vorfeld der parlamentarischen Initiative 22.424 von Nationalrätin Badertscher wurden im Parlament bereits ähnliche Vorstösse eingereicht. Beispiele dafür sind die im März 2019 eingereichte Motion 19.3048 Bourgeois «Transparenz bei importier-
ten Lebensmitteln. Lange und durch Verkehrsmittel mit hohem CO 2-Ausstoss zu- rückgelegte Transportwege kennzeichnen» und die Motion 21.3911 Badertscher «Deklaration von Flugtransporten» vom Juni 2021. Beide Motionen mussten abge- schrieben werden, da sie nicht innert zwei Jahren behandelt werden konnten.
2 Grundzüge der Vorlage
Die Konsumentinnen und Konsumenten fordern zunehmend transparente Informati- onen über Lebensmittel. In der Kommission ist unbestritten, dass nachhaltigere Ernährungssysteme notwendig und gefragt sind. Die Kommission erachtet die Argumentation des Bundesrates als nicht weitreichend genug. Lediglich an die Freiwilligkeit der Detailhändler zu appellieren, reiche nicht aus, um die Herausforderungen des Klimawandels anzugehen. Angesichts der Dringlichkeit, Massnahmen zur Erreichung der Schweizer Klimaziele zu ergreifen,
will die Kommission die Deklaration der Flugtransporte auf Gesetzesstufe festhal- ten. Somit erhofft sich die Kommission einen Beitrag zur Förderung von nachhalti- gen und transparenten Lieferketten zu leisten, ohne die Entscheidungsfreiheit der Konsumentinnen und Konsumenten einzuschränken. Die Kommission schlägt vor, die Liste der Kennzeichnungen (Art. 13 Abs. 1 LMG), die der Bundesrat vorschreiben kann, mit der Nennung der Transportart, insbesonde- re die Flugtransporte, zu ergänzen. Damit die Deklaration nicht nur auf Produkte abzielt, die direkt in die Schweiz eingeflogen werden, wird die Formulierung be- wusst offengehalten. Die Deklaration soll nicht nur Flugtransporte umfassen, son- dern Transporte jeder Art. Die Flugtransporte könnten auch dann deklariert werden, wenn Produkte in die EU eingeflogen und dann per Strassen- oder Schienenverkehr in die Schweiz weitertransportiert werden. Die «Kann»-Formulierung lässt dem Bundesrat den Handlungsspielraum, zu definieren, welche sonstigen Transportarten deklariert werden sollen. Die Kommission möchte mit ihrem Gesetzesentwurf zur Einhaltung der Klimaziele beitragen, zu welchen sich die Schweiz mit dem Pariser Klimaabkommen verpflich- tet hat. Dank der Deklaration von Flug- und anderen Transporten erwartet sie einen positiven Effekt auf die CO2-Bilanz der in der Schweiz konsumierten Produkte. Eine Mango aus Brasilien, die per Flugzeug in die Schweiz kommt, belastet die Umwelt zum Beispiel zehnmal stärker als eine Mango, die per Schiff geliefert wird. Die Deklaration soll Faktoren aufzeigen, die in der Produktions- und Lieferkette Treib- hausgasemissionen verursachen. Somit können sich Konsumentinnen und Konsu- menten bewusster für oder gegen ein Produkt entscheiden. Ändert sich das Verhal- ten der Konsumentinnen und Konsumenten, wird auch das Angebot der Anbietenden sowie die Lieferkette beeinflusst. Einige Detailhändler handeln bereits heute im Sinne der Initiative und haben eine solche Deklaration bei gewissen Produkten eingeführt. Andere verzichten ganz auf Lebensmittel, die mit dem Flugzeug impor- tiert wurden. Diese Gesetzesänderung soll die Anreize für die Produzenten und Detailhändler verstärken, ihr Angebot anpassen. Die Deklaration soll auf unverarbeitete Frischprodukte wie Fisch, Fleisch, Früchte und Gemüse angewendet werden, weil es sich hierbei fast ausschliesslich um Kon-
sumentenprodukte handelt. Die Minderheit der Kommission begrüsst die freiwilligen Massnahmen, die einige Detailhändler bereits heute treffen. Zudem betont sie, dass die Herkunft der Le- bensmittel bereits angegeben wird, was den Konsumentinnen und Konsumenten erlaubt, sich ein Bild darüber zu machen, woher das Produkt stammt und wie es transportiert wurde. Die Kommissionsminderheit bezweifelt den ökologischen Nutzen der Deklaration von Flugtransporten. Sie befürchtet zudem, dass die Mehr- aufwandskosten im Endeffekt auf die Konsumentenpreise abgewälzt werden und die Wahlfreiheit nicht mehr gewährleistet ist. Zudem sollte nach Ansicht der Minderheit die Vereinbarkeit dieser Erklärung mit den im Rahmen der WTO eingegangenen internationalen Verpflichtungen geklärt werden.
3 Erläuterungen zu Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i
LMG Die gewählte Formulierung gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, auf Verordnungs- stufe eine Deklarationspflicht für einzelne oder mehrere Transportarten festzulegen, wobei der Flugtransport im Vordergrund stehen soll.
3.1 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen
Recht In der EU gibt es keine Kennzeichnungspflicht für Flugware, auch wenn dies bei- spielsweise in Deutschland von verschiedener Seite gefordert wird. Die EU- Verordnung Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Le- bensmittel (Lebensmittel-Informationsverordnung) erlaubt den Mitgliedstaaten den Erlass von Vorschriften, die zusätzliche Angaben für bestimmte Arten oder Klassen von Lebensmitteln vorschreiben. Dies muss aus mindestens einem der folgenden Gründe gerechtfertigt sein: Schutz der öffentlichen Gesundheit; Verbraucherschutz; Betrugsvorbeugung; Schutz von gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrech- ten, Herkunftsbezeichnungen, eingetragenen Ursprungsbezeichnungen sowie vor unlauterem Wettbewerb (vgl. Art. 39 der Verordnung [EU] Nr. 1169/2011).
4 Umsetzung der Deklarationspflicht für
Flugtransporte
4.1 Unter die Deklarationspflicht fallende Sachverhalte
Im Rahmen der Vorprüfung analysierte die Kommission, welche Produkte von der Deklaration umfasst werden sollten. Beispielsweise gestaltet es sich schwierig, bei Lebensmitteln, die auf dem Landweg in die Schweiz gelangen, zu überprüfen, ob sie nicht per Flugzeug in ein Drittland transportiert worden sind. Die Einführung einer Deklarationspflicht für Lebensmittel, die nicht direkt mit dem Flugzeug in die Schweiz eingeführt wurden, könnte für Schweizer Importeure und die kantonalen Kontrollstellen Vollzugskosten verursachen. Dies ist darauf zurückzuführen, dass im Rahmen der geltenden Regelungen zur Rückverfolgbarkeit Informationen zur Transportart nicht über die ganze Transportkette weitergegen werden müssen. Gestützt auf das Postulat 17.3505 Vonlanthen («Die Chancen der Kreislaufwirtschaft nutzen. Prüfung steuerlicher Anreize und weiterer Massnahmen»), das vom Parlament am 13. September 2017 angenommen wurde, veröffentlichte das Bundesamt für Umwelt (BAFU) am 30. November 2022 den Bericht «Deklarationspflicht ‹Flugtransporte›: Abschätzung, Umweltauswirkung und Kosten»1. Laut diesem Bericht könnte die Deklarationspflicht auf Lebensmittel beschränkt werden, die mit dem Flugzeug direkt in die Schweiz geflogen werden. Eine Deklarationspflicht von Direktimporten in die Schweiz per Flugzeug ist umsetzbar. Die Person, welche die Lebensmittel einführt, wäre verpflichtet, im Rahmen ihrer Selbstkontrollpflicht abzuklären, mit welchem Transportmittel das Lebensmittel eingeführt wurde. Anzumerken ist, dass bei einer Umsetzung in der hier vorgeschlagenen Form davon ausgegangen werden kann, dass der Handel mit der EU nicht oder nur wenig betrof- fen wäre. Lebensmittel aus dem EU-Raum werden kaum per Luftfracht in die Schweiz eingeführt.
4.2 Unter die Deklarationspflicht fallende Lebensmittel
Im Bestreben, Handelshemmnisse gegenüber unseren wichtigsten Handelspartnern zu vermeiden (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemm- nisse, SR 946.51) sowie aus Gründen der Verhältnismässigkeit ist angezeigt, die Deklarationspflicht auf die Produktkategorien zu fokussieren, deren Lufttransport die höchsten Treibhausgasemissionen verursachen. Weiter wird der Vollzug durch die Beschränkung der Deklarationspflicht auf nicht verarbeitete Erzeugnisse verein- facht. Folgende Produkte werden von der Deklarationspflicht erfasst: a. Fleisch b. Früchte c. Gemüse d. Fisch Die folgenden Zahlen verdeutlichen, dass eine beachtliche Menge an frischen Le- bensmitteln direkt per Flugzeug in die Schweiz importiert wird: Laut den vorliegen-
den Daten des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) werden jährlich zwischen 2 und 3 Prozent aller Fleischimporte per Flugzeug in die Schweiz trans- portiert. Beim Fisch machen es etwa 4 Prozent aller Fischimporte aus. Bei Früchten und Gemüse liegt der Anteil der direkten Flugimporte unter 1 Prozent der Ge- samtimporte. Dies bedeutet, dass pro oben erwähnter Produktekategorie (Fleisch, Fisch, Früchte und Gemüse) zwischen 2000 und 4000 Tonnen direkt per Flugzeug in die Schweiz importiert werden. Die aufgeführten Produkte werden sowohl als vor- verpackte Lebensmittel als auch als offen in den Verkehr gebrachte Lebensmittel angeboten. Die obligatorische Deklaration soll in beiden Fällen schriftlich erfolgen. Bei den vorverpackten Lebensmitteln soll diese Angabe im selben Sichtfeld wie das Herkunftsland ersichtlich sein. Die Deklaration für offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel soll analog zur Deklaration der Herkunft von Fleisch zu erfolgen.
5 Auswirkungen
Bezüglich der Auswirkungen auf die verschiedenen Lebensmittelgruppen wird auf den oben zitierten Bericht «Deklarationspflicht ‹Flugtransporte›: Abschätzung, Umweltauswirkung und Kosten» verwiesen. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die detaillierte Umsetzung der vorgeschlagenen Änderung des LMG auf Verordnungs- stufe erfolgen wird. Mit anderen Worten: Die Auswirkungen der Gesetzesänderung hängen davon ab, auf welche Weise der ergänzte Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i im Verordnungsrecht umgesetzt wird. Die nachstehenden Ausführungen unter Ziffer 5.1 ff beziehen sich auf die Auswirkungen, die zu erwarten sind, wenn das Verord- nungsrecht im Sinne von Ziffer 4 ausgestaltet wird.
5.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen auf den
Bund und die Kantone Für den Bund ergeben sich keine Auswirkungen. Die Kontrolle der Einhaltung der Deklarationspflicht erfolgt in erster Linie durch den kantonalen Lebensmittelvoll- zug. Sie können kombiniert mit den anderen Kontrollen durchgeführt werden. Dabei muss lediglich die Lieferdokumentation überprüft werden. Im Rahmen der bereits stattfindenden stichprobenartigen Kontrollen, die durch die Vollzugsbehörden gemacht werden, sind die zusätzlichen Vollzugskosten für die öffentliche Hand als minimal einzuschätzen.
Für die Durchführung von Kontrollen rechnet die Verwaltung mit Vollzugskosten von rund 100 000 bis 200 000 Franken pro Jahr, welche durch die Kantone zu tragen sind.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Es sind alle Unternehmen betroffen, welche Lebensmittel, die per Flug in die Schweiz eingeführt wurden, an Konsumentinnen und Konsumenten abgeben. Der neuen Deklarationspflicht kann durch die Anpassung der bestehenden Verpackung
nachgekommen werden. Die bereits dokumentierte Lieferkette müsste dazu um die Transportart ergänzt werden. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass ge- wisse Grossverteiler, die weiterhin Lebensmittel per Luftfracht importieren lassen, bereits freiwillig eine Flugtransport-Deklaration eingeführt haben. Daraus lässt sich schliessen, dass die Kosten vertretbar sind und die Umsetzung machbar ist. Darüber hinaus böte eine Deklarationspflicht den Herstellern und Detailhändlern die Mög- lichkeit, das Produktangebot neu zu gestalten (d. h. auf Produkte mit Flugtransport zu verzichten und/oder nach Alternativen zu suchen) und insbesondere den Kundin- nen und Kunden ein nachhaltigeres Angebot zu bieten. Wie oben erwähnt, gibt es heute auch schon Grossverteiler, die freiwillig auf Obst und Gemüse verzichten, die mit dem Flugzeug importiert wurden. Die Kommission begrüsst diese freiwillig getroffenen Massnahmen, zeigen sie doch auch die Umsetzbarkeit der Massnahmen.
5.3 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Konsumentinnen und Konsumenten erhalten durch die Deklaration eine bessere Information für ihren Kaufentscheid. Es ist möglich, dass sie dadurch vermehrt lokal produzierte Produkte nachfragen und vermehrt auf Produkte zurückgreifen werden, die nicht mit dem Flugzeug in die Schweiz importiert werden. Die zusätzlichen Kosten könnten jedoch auf die Produktpreise übergewälzt werden und zu einer Preiserhöhung führen.
5.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Der Flugverkehr macht 11 Prozent der totalen Treibhausgasemissionen der Schweiz aus. Betrachtet man die pro Tonnenkilometer ausgestossenen Treibhausgasemissio- nen, dann fallen diejenigen der Luftfracht deutlich höher aus: 12- bis 16-mal höher als der Strassengüterverkehr und bis zu 30-mal höher als die des Schienengüterver- kehrs oder der Schifffahrt. Ziel der Deklaration ist es, die Nachfrage nach per Flug- zeug eingeführten Waren zu senken. Wie hoch der Effekt auf die Umwelt ausfallen würde, konnte im oben erwähnten Bericht quantitativ nicht abgeschätzt werden. In diesem Bericht wird jedoch unterstrichen, dass Massnahmen, die bei der Luftfracht ansetzen, besonders grosses Potenzial aufweisen, Treibhausgasemissionen und Umweltbelastung insgesamt zu reduzieren.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf stützt sich auf Artikel 97 der Bundesverfassung (BV), der den Bestim- mungen des Lebensmittelgesetzes über die Information der Konsumentinnen und Konsumenten zugrunde liegt.
Die vorgeschlagene Änderung ist verfassungskonform.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen
der Schweiz WTO
Deklarationspflichten unterliegen den WTO-rechtlichen Nicht- Diskriminierungsanforderungen gemäss dem Allgemeinen Zoll- und Handelsab- kommen (GATT, SR 0.632.21) und dem Übereinkommen über technische Handels- hemmnisse (TBT-Übereinkommen, SR 0.632.20, Anhang 1A.6). Die WTO- Mitglieder dürfen ausländische Waren gegenüber gleichartigen inländischen Waren oder Waren mit anderem Ursprung nicht benachteiligen. Eine unterschiedliche Behandlung von Produkten gemäss deren Prozess- und Produktionsmethoden (PPM), welche sich nicht in den physischen Eigenschaften des Produktes nieder- schlagen (z. B. Haltungsbedingungen von Tieren, Transportart) dürfte in der WTO umstritten sein.
WTO-rechtlich ist die Pflicht zur Deklaration des Flugtransports nur dann gerecht- fertigt, wenn einer der Ausnahmegründe nach Artikel XX GATT erfüllt ist und die Anwendung der Massnahme weder zur ungerechtfertigten Diskriminierung noch zu verschleiertem Protektionismus führt. Sofern die Deklarationspflicht als Massnahme zum Schutz erschöpfbarer natürlicher Ressourcen – wie z. B. saubere Luft – unter Artikel XX Buchstabe g GATT subsumiert werden kann, erfordert diese Ausnahme, dass einheimische Produkte gleichwertigen Restriktionen unterstehen. Eine Deklara- tionspflicht, die ausschliesslich für importierte Lebensmittel gilt, könnte umstritten sein.
Weiter gilt zu berücksichtigen, dass gestützt auf das TBT-Übereinkommen zusätz- lich zu prüfen ist, ob die Massnahme zur Erreichung eines legitimen politischen Ziels erforderlich ist. Das regulierende Mitglied muss darstellen, dass ihm keine weniger handelseinschränkenden Massnahmen zur Verfügung stehen, um das legi- time politische Ziel zu erreichen. Bei der Ausarbeitung ihrer technischen Vorschrif- ten wird von den WTO-Mitgliedern erwartet, dass sie relevante internationale Nor- men als Grundlage für ihre Regelungen verwenden. Werden Letztere ins nationale Recht übernommen, wird gemäss TBT-Übereinkommen davon ausgegangen, dass keine unnötigen Handelshemmnisse vorliegen, da sie in der Regel von allen Staaten, die Mitglieder der Organisation sind, die eine Norm erlassen hat, akzeptiert werden. Damit eine Massnahme gerechtfertigt ist, müssen die handelseinschränkenden oder diskriminierenden Aspekte der Massnahme dem angerufenen legitimen politischen Ziel, also dem Schutz erschöpfbarer natürlicher Ressourcen, dienen. Eine Deklarati- onspflicht der Transportwege dient diesem legitimen politischen Ziel, sprich dem Schutz erschöpfbarer natürlicher Ressourcen.
EU Die Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU ergeben sich aus dem Freihan- delsabkommen (FHA) und dem Agrarabkommen mit der EU.
Das FHA findet auf pflanzliche und teilweise auch auf tierische Produkte Anwen- dung. Es gilt somit ebenfalls für Produkte, die unter die Pflicht zur Deklaration des
Flugtransports fallen würden. Es verbietet im Warenverkehr zwischen der Schweiz und der EU neue mengenmässige Einfuhrbeschränkungen oder Massnahmen glei- cher Wirkung. Ausnahmen sind zwar möglich, aber nur wenn dieselben Vorausset- zungen erfüllt sind, die auch nach dem WTO-Recht erfüllt sein müssen (Vorliegen eines Ausnahmegrundes, Diskriminierungsverbot, Verhältnismässigkeit).
Das Agrarabkommen findet auf die hier diskutierten Produkte Anwendung. Es verpflichtet die Parteien unter anderem, ihre Bemühungen fortzusetzen, um den Handel mit Agrarerzeugnissen schrittweise weiter zu liberalisieren und sich aller Massnahmen zu enthalten, welche die Verwirklichung der Ziele des Abkommens gefährden könnten (Art. 14 Abs. 2). Wie bereits oben unterstrichen wurde, kann davon ausgegangen werden, dass der Handel mit der EU nicht oder nur wenig betroffen wäre. Lebensmittel aus dem EU- Raum werden kaum per Luftfracht in die Schweiz eingeführt.
Übrige Abkommen mit anderen Vertragspartnern
Die übrigen Abkommen mit Vertragspartnern ausserhalb der EU und der Europäi- schen Freihandelsassoziation beinhalten ebenfalls Marktzugangsverpflichtungen. Ausserdem gelangen die relevanten Bestimmungen des WTO-Rechts zur Anwen- dung.
Bundesgesetz über die technischen Handelshemmnisse
Nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die technischen Handelshemmnisse (THG) sind technische Vorschriften so auszugestalten, dass sie nicht zu technischen Han- delshemmnissen führen. Dazu sind die technischen Vorschriften auf diejenigen der wichtigsten Handelspartner der Schweiz abzustimmen. Im Lebensmittelbereich ist der wichtigste Handelspartner die EU (2019 stammten 74 % der importierten Land- wirtschaftsprodukte aus der EU). Abweichungen von diesem Grundsatz sind nur zulässig, wenn überwiegende öffentliche Interessen sie erfordern, sie weder ein Mittel zur willkürlichen Diskriminierung noch eine verschleierte Beschränkung des Handels darstellen und sie verhältnismässig sind. Die Kommission ist der Ansicht, dass weitergehende Schritte unternommen werden müssen, um die Schweizer Kli- maziele zu erreichen.
6.3 Erlassform
Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um die Revision eines Artikels des LMG. Der Entwurf folgt daher dem übli- chen Gesetzgebungsverfahren.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen noch neue Ver- pflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen. Sie ist somit nicht der Ausga- benbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Mit der vorgeschlagenen Ergänzung von Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe i LMG erhält der Bundesrat die Kompetenz, bei Lebensmitteln die Deklaration der Trans- portart, insbesondere der Flugtransporte, vorzuschreiben. Diese Möglichkeit hat der Bundesrat schon heute (vgl. Ziff. 1.3.). Die Vorlage enthält somit keine neue Dele- gation von Rechtsetzungsbefugnissen.
6.6 Datenschutz
Die vorgeschlagenen Massnahmen stellen datenschutzrechtlich kein Problem dar.
Beilagen: Entwurf zur Änderung von Artikel 13 Absatz 1 LMG