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20.504 n Pa.Iv. Flach. Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht

20.504

Parlamentarische Initiative Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Strafrecht Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates

vom 8. November 2024

Übersicht

Mit dieser Vorlage soll das schweizerische Kernstrafrecht mit einem spezifischen Straftatbestand ergänzt werden, welcher Folter unter Strafe stellt. Die Vorlage ver- folgt einerseits das Ziel, die Gesetzgebung zu stärken und ein Zeichen gegen solche Verbrechen zu setzen. Andererseits soll auch die Fähigkeit der Schweiz zur Gewäh- rung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausgebaut werden.

Ausgangslage Es bestehen bereits heute strafrechtliche Möglichkeiten, um gegen Folterhandlungen vorzugehen. Ein entsprechendes Verhalten kann unter verschiedene Straftatbestände des besonderen Teils des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) wie zum Beispiel Frei- heitsberaubung, Körperverletzung oder Nötigung subsumiert werden. Daneben hat der Gesetzgeber den Tatbestand der Folter im geltenden Recht bereits als Verbrechen gegen die Menschlichkeit im Sinne von Artikel 264a StGB sowie als Kriegsverbrechen gemäss Artikel 264c StGB verankert.

Die Kommission schlägt vor, das Strafgesetzbuch sowie das Militärstrafgesetz (MStG) um eine neue, spezifische Strafnorm zu ergänzen, damit Folterhandlungen ausdrücklich und ohne Bezug zu Kriegsverbrechen oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit unter Strafe gestellt werden. Die neue Strafnorm soll unter die Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet und, auch abhängig von der weiterzuverfolgenden Ausgestaltung und Variantenwahl, angesichts des mit dem strafbaren Verhalten ein- hergehenden Unrechtsgehalts mit einer Strafandrohung von bis zu zehn Jahren Frei- heitsstrafe versehen werden. Da der neue Foltertatbestand ausserhalb des Kontextelements eines bewaffneten Kon- flikts oder Angriffs gegen die Zivilbevölkerung eingeordnet werden soll, wird vorge- schlagen, ihn in subjektiver Hinsicht um eine spezifische Intention der Täterschaft zu ergänzen (Absicht zu bestrafen, eine Aussage zu erlangen, einzuschüchtern oder zu nötigen), wie dies bereits in der Folterdefinition des UN-Folterabkommens Tatbe- standselement ist. Diese Tatbestandselemente des beabsichtigten Zwecks führen zu einer massgeblichen Eingrenzung der Anwendbarkeit der vorgeschlagenen Bestim- mung, im Einklang mit den entsprechenden internationalen Vorgaben. Gleichzeitig ist aber bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass entsprechende Tathandlun- gen ohne diese Absicht keineswegs straflos, sondern durch andere Tatbestände des Strafrechts abgedeckt bleiben (vgl. Kap. 2.3). Zu prüfen und beantworten wird insbesondere die Frage sein, inwieweit der Anwen- dungsbereich der Strafbestimmung und damit auch der Täterkreis sich auf staatliche Akteure, namentlich Behörden und Beamte, beschränken sollen, mit einer partiellen Ausweitung auf staatsähnliche Akteure, welche sich über ihre faktische Machtposition definieren, oder ob der Täterkreis auf Privatpersonen ohne Bezug zu staatlichen oder staatsähnlichen Strukturen auszuweiten ist. In diesem Sinne stellt die Kommission

punkto Ausgestaltung der Strafbestimmung zwei verschiedene Optionen, versehen mit entsprechend differierenden Strafrahmen, zur Debatte.

Bericht

1 Arbeiten der Kommission

Die Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates (RK-N) hat am 4. Februar 2022 der parlamentarischen Initiative 20.504 Flach, Folter als eigener Straftatbestand im Schweizer Recht, Folge gegeben. Am 29. März 2022 hat die Kommission für Rechts- fragen des Ständerates (RK-S) dem Beschluss ihrer Schwesterkommission zuge- stimmt.

Mit Schreiben vom 6. September 2023 hat die RK-N das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beigezogen, um gemäss Artikel 112 Absatz 1 des Parla- mentsgesetzes1 die erforderlichen Sach- und Rechtsauskünfte zu erhalten. Konkret wurde das Bundesamt für Justiz (BJ) beauftragt, ein Arbeitspapier mit ersten Umset- zungsvorschlägen zu erarbeiten und vorzulegen. Basierend auf diesen erarbeiteten Grundlagen und zwei konkreten Textvorschlägen hat die RK-N anlässlich ihrer Sit- zungen vom 16. und 17. November 20232 die materielle Ausgangslage erörtert und grundsätzliche Fragen rund um die Redaktion und Kodifizierung einer spezifischen Strafbestimmung gegen Folter diskutiert. Konkret wurde dabei beschlossen, die be- gonnenen Arbeiten weiterzuführen und die Verwaltung mit der Ausarbeitung von zwei Varianten zu beauftragen. Gleichzeitig wurde beschlossen, dem Rat eine Frist- verlängerung für die Umsetzung der parlamentarischen Initiative um zwei Jahre zu beantragen. Eine Minderheit beantragte dem Rat die Abschreibung der Iniative, da sie den grundsätzlichen Handlungsbedarf verneinte. Am 15. März 2024 folgte der Natio- nalrat dem Antrag der Kommission mit 123 zu 64 Stimmen und verlängerte die Frist um zwei Jahre. Die RK-N hat sich an ihrer Sitzung vom 7. und 8. November 2024 erneut mit der Vorlage befasst und mit 15 zu 5 Stimmen bei 4 Enthaltungen einen Vorentwurf mit zwei Varianten eines Tatbestands samt begleitendem Bericht verab- schiedet, zu dem eine Vernehmlassung durchgeführt werden soll.

2 Ausgangslage

2.1 Der Begriff der Folter

Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung oder Bestrafung sind verboten. Gemäss Artikel 10 Absatz 3 BV3 bedeutet Folter das absichtliche Zufügen schweren körperlichen oder seelischen Leids zur Erzwin- gung eines Verhaltens (Geständnis, Aussage) mit der Intention, den Widerstand des

1 ParlG, SR 171.10.

2 https://www.parlament.ch > Organe > Sachbereichskommissionen > RK > Medienmittei- lungen RK-N > 17. November 2023 3 Das Folterverbot in Artikel 10 Absatz 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) erlangte den Status einer geschriebenen Grundrechtsgarantie 1974 mit der Ratifikation der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101, mit der Parallelbestimmung in Arti- kel 3 EMRK).

Opfers zu brechen oder es zu quälen.4 Der besondere Unrechtsgehalt der Grundrechts- verletzung liegt in der Gewaltausübung aus einer Machtposition heraus, mithin der Umkehr staatlicher Unterlassungs- und Schutzpflichten.

Das Folterverbot ist völkerrechtlich breit abgestützt5 und absolut notstandsfest, es gilt daher auch in Kriegszeiten oder im Kampf gegen Terrorismus6 sowie unabhängig von einer allgemeinen Gefährdungslage.7 Entsprechend zählt dieses grundlegende Verbot zum zwingenden Völkerrecht (ius cogens). Als ius cogens werden diejenigen Normen des Völkerrechts bezeichnet, von denen auch im gegenseitigen Einverständnis nicht abgewichen werden darf; entgegenstehende völkerrechtliche Verträge sind somit nichtig.8 Die Definition in Artikel 1 der UN-Folterkonvention9 (UNCAT), an der sich Artikel 10 der Bundesverfassung orientiert und die auch für den neu zu schaffenden Foltertatbestand richtungsweisend sein soll, bezieht sich auf vorsätzliche Handlungen durch Träger staatlicher Gewalt, bei denen ein Mensch seelisch oder körperlich mas- siv gequält und in menschenunwürdiger Weise erniedrigt wird, in der Absicht, dessen freie Willensbildung oder die körperliche oder geistige Integrität zu beeinträchtigen, um beispielsweise eine Aussage zu erpressen, die Person einzuschüchtern oder zu be- strafen.

Die Begriffe «Folter» sowie auch «grausame, unmenschliche oder erniedrigende» Be- handlung oder Bestrafung bedürfen in strafrechtlicher Hinsicht einer Konkretisierung, welche im Rahmen der Rechtsanwendung erfolgt.10 Hier liefert die umfangreiche Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK wichtige Kriterien.11 Für die Abgren- zung zwischen Folter und grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behand- lung dient eine Betrachtung des Einzelfalls unter Berücksichtigung verschiedener Faktoren.12

4 HÄFELIN ULRICH/HALLER WALTER/KELLER HELEN/THURNHERR DANIELA, Schweizeri-

sches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2020, S. 114; BSK BV- Tschentscher, Art. 10 N 59.

5 Art. 3 EMRK, Art. 7 UNO-Pakt II, Art. 3 UNCAT.

6 BGE 109 Ia 273, E. 7.

7 EGMR Selmouni/Frankreich, no. 25803/94, Urteil vom 29. Juli 1999 [GC], Slg. 1999-V, § 95; EGMR Labita/Italien, no. 26772/95, Urteil vom 6. April 2000 [GC], Slg. 2000_IV, § 119; EGMR Gäfgen/Deutschland, no. 22978/05, Urteil vom 1. Juni 2010, Slg. 2010_IV, § 107. 8 BGE 133 II 450 E. 7, 460 ff. mit Verweis auf Artikel 53, 64 und 71 des Wiener Überein- kommens über das Recht der Verträge (VRK/ SR 0.111); vgl. auch Artikel 193 Absatz 4 und Artikel 194 Absatz 2 BV. 9 SR 0.105. 10 Weder die Bestimmung in Artikel 10 BV noch die Materialien enthalten eine nähere Um- schreibung. 11 BGE 140 I 246 E. 2.4.2; Ausführliche zur Kasuistik EGMR: KÄLIN WALTER/KÜNZLI JÖRG, Universeller Menschenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, S. 380 ff. 12 Als zu berücksichtigende Elemente gelten insbesondere Dauer, körperliche und mentale Auswirkungen der Behandlung, Eigenschaften des Betroffenen wie Alter, Geschlecht o- der Gesundheitszustand, vgl. EGMR Aktaş/Türkei, no. 24351/94, Urteil vom 24. Juli 2003, Slg. 2003-V, Ziff. 312; BVGE 2014/21 E. 5.4 S. 316.

2.2 Der internationale Kontext und die bisherige

Haltung des Bundesrates Am 2. Dezember 1986 ist die Schweiz dem Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe beigetreten, das von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 10. Dezember 1984 angenommen wurde (nachfolgend: UNCAT). Das Übereinkom- men ist für die Schweiz am 26. Juni 1987 in Kraft getreten13.

UNCAT enthält Bestimmungen, die den Staaten vorgeben, wie Folter verboten und verhindert wird. Das Übereinkommen konkretisiert damit das allgemeine Folterver- bot, indem es die Vertragsstaaten verpflichtet, eine Reihe von geeigneten Massnah- men zu ergreifen, um die Verhinderung beziehungsweise Ahndung von Folterungen sicherzustellen und Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Angriffen auf ihre körperliche und seelische Integrität zu schützen. Auf dieser Grundlage haben die Ver- tragsstaaten alle geeigneten Massnahmen zu ergreifen, um Folter zu verhüten und zu bekämpfen, Personen, denen die Freiheit entzogen ist, vor Beeinträchtigungen ihrer physischen und psychischen Integrität zu schützen und Opfer zu entschädigen. UNCAT sieht auch ein internationales Kontrollsystem vor, und zwar in dem Sinne, dass die Vertragsstaaten dem Ausschuss gegen Folter (CAT) alle vier Jahre einen Be- richt über die Massnahmen vorlegen müssen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtun- gen aus dem Übereinkommen ergriffen haben.

Artikel 4 Absatz 1 UNCAT bestimmt: «Jeder Vertragsstaat trägt dafür Sorge, dass nach seinem Strafrecht alle Folterhandlungen strafbar sind». In Artikel 1 UNCAT werden Folterhandlungen definiert als das Zufügen grosser körperlicher oder seeli- scher Schmerzen oder Leiden durch Angehörige des öffentlichen Dienstes gegenüber einer Person, um namentlich eine Aussage oder ein Geständnis von ihr zu erlangen, sie zu bestrafen oder einzuschüchtern. Die Vertragsstaaten des Übereinkommens, da- runter die Schweiz, müssen daher alle Verhaltensweisen, die unter diese beiden Best- immungen fallen, unter Strafe stellen. Sie müssen dem Ausschuss zur Verhütung von Folter (CAT) regelmässig über die ergriffenen Massnahmen Bericht erstatten. Im Rahmen dieses Monitorings stellt ihnen der Ausschuss seine Schlussbemerkungen und Empfehlungen zu. Der Ausschuss entscheidet ausserdem über Beschwerden we- gen Verletzung der Konvention.

In seinen Schlussbemerkungen zum siebten periodischen Bericht der Schweiz14 hat der CAT 2015 unter den Hauptkritikpunkten und Empfehlungen die Definition und die Strafbarkeit der Folter aufgeführt. Der Ausschuss wiederholte dabei insbesondere die bereits früher an die Schweiz gerichtete Empfehlung, Folter zu einem Straftatbe- stand zu machen, der Artikel 1 des Übereinkommens vollumfänglich nachgebildet ist, und dabei sicherzustellen, dass die angedrohten Strafen für Folter der Schwere des Verbrechens angemessen sind.

13 SR 0.105. 14 Observations finales concernant le septième rapport périodique de la Suisse, 13.8.2015.

Das Fakultativprotokoll zur Antifolterkonvention der UNO15, das für die Schweiz im Jahr 2009 in Kraft getreten ist, will durch regelmässige Besuche des Unterausschusses zur Verhütung von Folter (SPT; Sous-comité pour la prévention de la torture) Folter- handlungen und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o- der Strafe in den Einrichtungen des Freiheitsentzugs verhindern. Das Fakultativpro- tokoll ergänzt somit den Kontrollmechanismus der beschriebenen Antifolterkonvention. In der Schweiz nimmt diese Aufgabe die im Jahr 2010 geschaf- fene unabhängige Nationale Kommission zur Verhütung von Folter (NKVF) wahr. Das erwähnte Fakultativprotokoll sieht vor, dass der SPT mit anderen internationalen Gremien und den nationalen Kommissionen zusammenarbeitet, um die jeweiligen Aktivitäten zu koordinieren. Ferner berät und unterstützt der SPT die nationalen Kom- missionen im Rahmen direkter Kontakte, insbesondere durch Empfehlungen und Stel- lungnahmen zu Massnahmen zur Verbesserung des Schutzes von Personen im Frei- heitsentzug.

Das Europäische Übereinkommen zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe, das für die Schweiz im Jahr 1989 in Kraft getreten ist16, legt sein Schwergewicht auf die Prävention. Gleichzeitig mit diesem Übereinkommen haben der Europarat und seine Mitgliedstaaten den Europäischen Ausschuss zur Verhütung von Folter (CPT; Comité européen pour la prévention de la torture) gebildet. Der CPT prüft anlässlich regelmässiger Länderbesuche vor Ort die Behandlung von Personen, denen aus strafrechtlichen, strafprozessualen, zivil- und verwaltungsrechtlichen Gründen die Freiheit entzogen worden ist, um falls erforder- lich den Schutz dieser Personen vor Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe zu verstärken. Die Vertragsstaaten verpflichten sich, dem CPT zur Erfüllung seiner Aufgabe verschiedene Erleichterungen, Zugangsbewilligun- gen und andere Prüfungsmöglichkeiten zu gewähren. Auch der CPT verfasst einen vertraulichen Bericht mit Empfehlungen.

An seiner Sitzung vom 21. Juni 2019 hat der Bundesrat den achten Bericht der Schweiz zuhanden des Ausschusses gegen Folter der Vereinten Nationen verabschie- det17. In diesem Bericht hält er fest, dass die schweizerischen Rechtsnormen zur Be- strafung der Folter die Anforderungen des Übereinkommens vollumfänglich erfüllen und dass entsprechend keine Rechtslücken bestehen.

2.3 Folter im geltenden schweizerischen Recht

Im Zuge der Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs 18 hat die Schweiz strafrechtliche Bestimmungen in Kraft gesetzt, die unter anderem Ver- brechen gegen die Menschlichkeit, welche zuvor im schweizerischen Strafrecht nicht kodifiziert waren, einschliessen und Kriegsverbrechen genauer definieren. Das

15 SR 0.105.1 16 SR 0.106. 17 Achter periodischer Bericht der Schweiz zuhanden des UNO-Komitees gegen Folter (CAT). Bericht des Bundesrates (admin.ch).

18 Schlussabstimmung vom 18. Juni 2010, AB 2010 N 1155, AB 2010 S 746.

Schweizerische Strafgesetzbuch wurde in diesem Kontext somit durch Bestimmungen ergänzt, welche Folterhandlungen unter gewissen Voraussetzungen unter Strafe stel- len:

Im Zusammenhang mit Verbrechen gegen die Menschlichkeit wird Folter unter gel- tendem Recht durch Artikel 264a StGB geahndet. Gemäss Absatz 1 Buchstabe f die- ser Bestimmung wird mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft, wer im Rah- men eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung einem unter seinem Gewahrsam oder seiner Kontrolle stehenden Menschen grosse Leiden oder eine schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Ge- sundheit zufügt. Die hier vom Gesetzgeber verwendete Definition von Folter orien- tiert sich an derjenigen des Römer Statuts19.

Bei den Kriegsverbrechen sieht Artikel 264c Absatz 1 Buchstabe c StGB vor, dass mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren bestraft wird, wer im Zusammenhang mit einem internationalen bewaffneten Konflikt durch Verursachung grosser Leiden oder schwere Schädigung des Körpers oder der physischen oder psychischen Gesundheit, namentlich durch Folter, unmenschliche Behandlung oder biologische Versuche eine schwere Verletzung der Genfer Konventionen vom 12. August 1949 20 begeht.

Wie vom Bundesrat anlässlich der Länderprüfungen der Schweiz21 ausgeführt, blei- ben auch auf der Ebene des gemeinen Strafrechts Folterhandlungen nach den gelten- den Strafbestimmungen nicht straffrei. Sie werden dem Schweregrad der Handlung entsprechend bereits mit Strafe bedroht. Einschlägig sind dabei Tötungsdelikte, Ver- letzungen der körperlichen, sexuellen und psychischen Integrität sowie der Freiheit, namentlich Nötigung, Drohung, Freiheitsberaubung oder Entführung, jedoch auch Amtsmissbrauch, Begünstigung oder Gefährdung des Lebens und der Gesundheit.22 Die im Strafgesetzbuch entsprechend vorgesehenen Strafen für Handlungen, die als Folter oder Misshandlung qualifiziert werden können, entsprechen den internationa- len Vorgaben. Die erwähnten Straftatbestände gelten im Schweizer Recht als Verbre- chen oder Vergehen. Bei einer Freiheitsberaubung und einer Entführung beispiels- weise wird der Täter nach Artikel 184 StGB mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr (bis zu 20 Jahren) bestraft, wenn er das Opfer grausam behandelt oder die Gesundheit des Opfers erheblich gefährdet hat. Bei echter Konkurrenz mehrerer Straftaten kann das Höchstmass der Strafe für die schwerste Straftat nach Artikel 49 StGB im Übrigen um maximal die Hälfte erhöht werden.

Schliesslich ist es auch nach geltendem Recht möglich, eine im Ausland wegen Fol- terhandlungen oder Misshandlungen verfolgte Person auszuliefern oder einem aus- ländischen Staat, bei Vorliegen der entsprechenden Erfordernisse, anderweitig

19 SR 0.312.1; vgl. Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e.

20 Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kran- ken der bewaffneten Kräfte im Felde (GA I), SR 0.518.12; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der be- waffneten Kräfte zur See (GA II), SR 0.518.23; Genfer Abk. vom 12. Aug. 1949 über die Behandlung der Kriegsgefangenen (GA III), SR 0.518.42; Genfer Abk. vom 12. Aug.

1949 über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten (GA IV), SR 0.518.51.

21 Vgl. dazu Ziff. 2.2.

22 Artikel 111-117, 122-128, 180-185bis, 189-193 StGB.

Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten23. Da solche Handlungen nach Schweizer Recht bereits strafbar sind, ist regelmässig davon auszugehen, dass das Erfordernis der beid- seitigen Strafbarkeit24 erfüllt ist, auch wenn die Einordnung und Bezeichnung der Straftat im Ausland unter Umständen anders lautet als in der Schweiz.

2.4 Handlungsbedarf

Die Kommission ist der Ansicht, dass die Aufnahme eines Foltertatbestands ein wich- tiges Zeichen setzt und letztlich auch eine Frage der Kohärenz zwischen der schwei- zerischen Innen- und Aussenpolitik darstell. Sie ist der Ansicht, dass die Vorlage dazu dient, die Gesetzgebung zu stärken und die Fähigkeit der Schweiz zur Gewährung von Rechtshilfe in Strafsachen an andere Staaten weiter ausbaut.

2.5 Die Haltung der Kommissionsminderheit

Eine Minderheit sieht keinen gesetzgeberischen Handlungsbedarf. Sie verweist auf darauf, dass das geltende Strafrecht es bereits heute ermöglicht, Folterhandlungen adäquat zu bestrafen (vgl. Ausführungen Ziff. 2.3).

3 Die neuen Bestimmungen im schweizerischen Recht

3.1 Artikel 124a StGB: Folter

3.1.1 Grundsätzliche Ausführungen

Die in Anlehnung an das Römer Statut genannten Strafbestimmungen im 12. Titel bis und 12. Titelter des Strafgesetzbuches erfassen ausschliesslich Folterhandlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevöl- kerung beziehungsweise als Kriegsverbrechen im Rahmen eines bewaffneten Kon- flikts begangen werden. Gegen vereinzelte Fälle von Folter losgelöst von diesen Kon- textelementen bieten diese Bestimmungen keinen Schutz.

Um dem Unrechtsgehalt einer derart komplexen und multiplen schweren Menschen- rechtsverletzung gerecht zu werden, kann die Definition und explizite Nennung als Straftatbestand im Kernstrafrecht sinnvoll sein. Wie ausgeführt, sind die einzelnen Elemente einer als Folter oder Misshandlung definierten Handlung unter geltender Gesetzeslage bereits strafbar. Durch das Fehlen eines expliziten Foltertatbestands be- half man sich in der Praxis zum Beispiel mit einer Kombination der Freiheitsberau- bung mit einer Körperverletzung und einer Nötigung.25

23 Artikel 63 ff. des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1).

24 Vgl. BSK ISTR-Garré, Art. 35 IRSG N 4.

25 Vgl. Botschaft über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs BBl 2008 3863, speziell BBl 2008 3927, zu Artikel 264a Absatz 1 Buchstabe f.

3.1.2 Regelungsort und Systematik

In Bezug auf die systematische Einordnung eines Folterstraftatbestands in das Schweizerische Strafgesetzbuch lassen sich grundsätzlich vier mögliche Optionen festhalten.

Die erste Option ist eine Einordnung im 1. Titel des StGB bei den strafbaren Hand- lungen gegen Leib und Leben26. Eine solche Einordnung würde systematisch betrach- tet nahelegen, dass sich der Täterkreis des Straftatbestands ebenfalls auf Privatperso- nen im Allgemeinen erstrecken würde. Die Einordnung der Folter an einer solch zentralen Stelle des StGB würde die besondere Bedeutung ihrer Kriminalisierung so- wie die inhaltliche Nähe zu den Körperverletzungsdelikten und den Aspekt der Schä- digung von Körper und Geist unterstreichen. Die körperliche und geistige Gesundheit des Menschen würde in den Vordergrund gerückt und als primär geschütztes Rechts- gut ins Auge gefasst. Bei einer Einordnung gemäss dieser ersten Option wäre die kan- tonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung naheliegend.

Als zweite Option kann ein Folterstraftatbestand bei den Völkerrechtsverbrechen im StGB27 eingefügt werden. Zwischen dem Folterverbot und Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen bestehen verschiedene inhaltliche Überschneidungen und Gemeinsamkeiten. Systematisch sowie punkto Entstehungs- geschichte betrachtet hat das Folterverbot wie die erwähnten Völkerrechtsverbrechen einen völkerrechtlichen Ursprung28. Völkermord und das Folterverbot sind beides Normen des zwingenden Völkerrechts, welche einen absoluten Anspruch begrün- den.29 Inhaltlich ist die Folter sowohl bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie bei Kriegsverbrechen als mögliche Tathandlung im Kontext eines Angriffs oder eines bewaffneten Konflikts aufgelistet30. Es wäre ebenfalls angezeigt, dass die gemeinsa- men Bestimmungen im 12. Titelquater StGB (z.B. die Vorgesetztenverantwortlichkeit) auch auf einen Folterstraftatbestand anwendbar sind. Zusammengefasst würde die Einordnung eines Folterstraftatbestands bei den Völkerrechtsverbrechen inhaltlich die Schwere des Unrechtsgehalts und systematisch die Kategorisierung als Delikt, deren Kriminalisierungspflicht sich aus dem Völkerrecht ergibt, adäquat widerspiegeln 31.

26 Eine solche Einordnung entspräche der Forderung der Nationalen Kommission zur Ver- hütung der Folter, s. Einführung des Foltertatbestandes im schweizerischen Strafgesetz- buch, Stellungnahme der NKVF, 8. Mai 2012.

27 Zwölfter Titelbis und zwölfter Titelter.

28 Vgl. Genfer Konventionen und ihre Zusatzprotokolle; Übereinkommen über die Verhü- tung und Bestrafung des Völkermordes (Genozidkonvention); Römer Statut des Internati- onalen Strafgerichtshofs. 29 Vgl. Art. 2 Folterkonvention UNCAT; KÄLIN WALTER/KÜNZLI JÖRG, Universeller Men- schenrechtsschutz, 4. Aufl., Basel 2019, N 10.27. 30 Artikel 264a Buchstabe f und Artikel 264c Absatz 1 Buchstabe c StGB; siehe hierzu auch die Ausführungen unter Kap. 2. 31 In der kürzlich adoptierten «Ljubljana-The Hague Convention on International Coopera- tion in the Investigation and Prosecution of the Crime of Genocide, Crimes against Hu- manity, War Crimes and other International Crimes» wird Folter wie die Völkerrechtsver- brechen als internationales Verbrechen eingeordnet.

Bei einer solchen Einordnung wäre die Bundeszuständigkeit zur Strafverfolgung na- heliegend beziehungsweise systematisch fast zwingend32.

Alternativ zur Einordung bei den Völkerrechtsverbrechen ist als dritte Option auch denkbar, einen Folterstraftatbestand bei den Verbrechen und Vergehen gegen die Frei- heit im 4. Titel einzuordnen, wie dies schon beim Verschwindenlassen in Artikel 185bis StGB vorgenommen wurde. Dies würde bedingen oder zumindest nahelegen, dass sich der Gesetzgeber für eine spezifische Intention der Täterschaft als Tatbe- standsmerkmal entscheidet (vgl. auch 3.1.3.1). Unter dieser Voraussetzung wäre der Bezug zu den Delikten gegen die Freiheit aufgrund des Nötigungselements inhaltlich nachvollziehbar. Bei einer solchen Einordnung wäre die kantonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung zu favorisieren, wenngleich etwa bei einer Folterhandlung an einem Mitglied einer Bundesbehörde auch eine Bundeszuständigkeit im Einzelfall nicht aus- zuschliessen wäre33.

Schliesslich, als vierte Option, könnte ein Folterstraftatbestand im 18. Titel des StGB bei den strafbaren Handlungen gegen die Amts- und Berufspflicht eingeordnet wer- den. Damit würde grundsätzlich einhergehen, dass sich der Täterkreis im Kontext der Folter auf staatliche Akteure beschränkt. Es stellt sich jedoch die Frage, wie passend eine solche Einordnung angesichts des eklatant grösseren Unrechtsgehalts der Folter im Vergleich zu den übrigen Delikten gegen die Amts- und Berufspflicht wäre. Bei einer solchen Einordnung wäre die kantonale Zuständigkeit zur Strafverfolgung bei kantonalen Angestellten und die Bundeszuständigkeit bei Bundesangestellten nahe- liegend.

Nach Prüfung der verschiedenen Varianten und gesetzgeberischen Möglichkeit ist die Kommission zum Schluss gekommen, dass im Kontext der Einführung eines Folter- Tatbestandes der erstgenannten Option mit Einordnung bei den Verbrechen und Ver- gehen gegen Leib und Leben im 1. Titel des Strafgesetzbuches der Vorzug zu geben ist: Eine solche Einordnung der Folter in diesem durchaus zentralen Titel des Strafge- setzbuches würde der besonderen Bedeutung ihrer Kriminalisierung Ausdruck verlei- hen sowie die ausgesprochene Nähe zu den Körperverletzungsdelikten und den As- pekt der (zum Teil langfristigen und einschneidenden) Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit in seiner Bedeutung unterstreichen. Ebenso würde dem Um- stand, wonach die Handhabung von strafrechtlichen Konkurrenzen bei Einführung ei- nes spezifischen Foltertatbestandes (z.B. im Konnex zu Sexualdelikten oder Delikten gegen die Freiheit) mit Herausforderungen für die Strafverfolgungsbehörden und Ge- richt verbunden sein werden, Rechnung getragen: Eine Einordnung unter die Delikte gegen Leib und Leben liefert einen massgeblichen Hinweis darauf, wonach die Rege- lung der Konkurrenzen und die Anwendung durch die Gerichte durchaus vergleichbar

32 Gemäss Artikel 22 StPO liegt die Kompetenz zur Strafverfolgung grundsätzlich bei den kantonalen Behörden unter Vorbehalt der Delikte in Artikel 23 und 24 StPO für die – zum Teil unter gewissen Voraussetzungen – die Bundeszuständigkeit gilt. Für die Völker- rechtsverbrechen im zwölften Titelbis und zwölften Titelter des StGB gilt die Bundeszu- ständigkeit nach Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe g. 33 Vgl. Artikel 23 Absatz 1 Buchstabe c StPO bei Geiselnahme nach Artikel 185 StGB zur Nötigung von Behörden des Bundes.

mit anderen schweren Delikten dieses Titels, zum Beispiel der schweren Körperver- letzung, gehandhabt werden kann.

Der Gesichtspunkt, wonach Folter in einem Angstumfeld mit Missbrauch eines Machtgefälles geschehen kann und die Täterschaft damit ein bestimmtes Ziel verfolgt, liesse die Einordung unter die Delikte gegen die Freiheit zwar ebenfalls als nahelie- gend erscheinen, da in diesem Kontext das Brechen des freien Willens des Opfers einen zentralen Aspekt der Rechtsgutverletzung darstellt. Das Opfer wird in seiner Willensbildung und Handlungsfreiheit eingeschränkt und zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen genötigt.

Aufgrund der vorstehenden Ausführungen wird der Schluss gezogen, dass eine Ein- ordnung unter die Delikte gegen Leib und Leben dem primären Unrechtsgehalt und dem entsprechenden geschützten Rechtsgut am nächsten kommt und ihr daher der Vorzug zu geben ist. Auch der Umstand, wonach es sich beim Foltertatbestand um ein Verbot mit völkerrechtlichem Hintergrund handelt spricht nicht gegen eine Einor- dung der Bestimmung unter den ersten Titel.

3.1.3 Weitere geprüfte Aspekte

Bei der Ausarbeitung des neuen Tatbestandes wurde geprüft, inwiefern beim Hand- lungsbeschrieb an die Terminologie der bereits bestehenden Tatbestandselemente der Folter als Tathandlung im Rahmen der Völkerrechtsverbrechen (Art. 264 ff. StGB) angeknüpft werden könnte. Da der neue Tatbestand losgelöst von einem funktionalen Gesamtkontext (Einzeltat und Gesamttat Angriff gegen die Zivilbevölkerung, bewaff- neter Konflikt) stattfindet, ist dem spezifischen Charakter der Folter in der Norm selbst Rechnung zu tragen: Zentral sind dabei die Aspekte «Täterkreis» sowie «spe- zifische Intention» der Täterschaft. Die Formulierung des neuen Straftatbestandes ori- entiert sich einerseits (und so weit als möglich) an dieser bereits bestehenden Folter- bestimmungen in den Artikeln 264a und 264c StGB, schlägt aber auch die Brücke zu Artikel 1 der Folterkonvention UNCAT, deren Umsetzung im Rahmen dieser Arbei- ten massgeblich ist. Gleichzeitig muss es im Rahmen der Formulierung des Tatbe- standes ein zentrales Anliegen sein, den grundsätzlichen Prinzipien des Schweizeri- schen Strafrechts Genüge zu tun und unter anderem dem Bestimmtheitsgebot (Art. 1 StGB; Legalitätsprinzip) sowie der Vorgabe einer klaren und verständlichen Geset- zessprache die erforderliche Beachtung zu schenken. Internationale Vorgaben und Wortlaute aus entsprechenden übereinkommen eignen sich häufig nicht oder nur be- schränkt für eine direkte und unmittelbare Übernahme; sie bedingen eine sprachliche und zuweilen auch inhaltliche Transposition.

Bei der Festsetzung der Strafrahmen sind, neben der Forderung nach genügend schweren und abschreckenden Strafen, der entsprechende Unrechtsgehalt der inkri- minierten Handlung sowie die geltenden Strafandrohungen vergleichbarer Strafbe- stimmungen einzubeziehen.

Im Hinblick auf die Ausgestaltung des Täterkreises stellen sich die Fragen nach des- sen Ausweitung auf Privatpersonen und nach dem Einbezug staatsähnlicher Akteure.

Bezüglich letzterem wurde eine Lösung geprüft, welche sich an derjenigen des Tat- bestandes des «Verschwindenlassens» (Art. 185bis StGB) orientiert. Der Tatbestand des Verschwindenlassens steht zum Foltertatbestand in einer gewissen Nähe, da die Handlung selbst ebenfalls als Einzeltat bei den Verbrechen gegen die Menschlichkeit aufgeführt ist (Art. 264a Abs. 1 Bst. e StGB) und das Verbot davon losgelöst im Kern- strafecht kodifiziert wurde.

3.1.3.1 Spezifische Intention der Täterschaft als

Tatbestandsmerkmal? In subjektiver Hinsicht sieht Artikel 1 Absatz 1 UNCAT vor, dass eine Folterhandlung durch die Verfolgung eines konkreten Ziels34 gekennzeichnet ist35. Die Täterschaft muss den Schmerz oder das Leiden also zu einem bestimmten Zweck zufügen. Laut Artikel 1 Absatz 1 des Übereinkommens kann Folter insbesondere mit dem Ziel aus- geübt werden, vom Opfer oder einer Drittperson eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, das Opfer für eine tatsächlich oder mutmasslich von ihm oder einer Dritt- person begangene Tat zu bestrafen, das Opfer oder eine Drittperson einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem anderen auf irgendeiner Art von Diskriminierung beruhenden Grund36.

Anders als Artikel 1 Absatz 1 UNCAT verlangt Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe e des Römer Statuts, auf den sich der Schweizer Gesetzgeber bei der Formulierung von Ar- tikel 264a Absatz 1 Buchstabe f StGB gestützt hat, nicht, dass die Folterhandlung notwendigerweise zu einem bestimmten Zweck erfolgt sein muss 37. Entscheidend ist hier also nicht das Ziel, sondern vielmehr die Intensität der verursachten Schmerzen oder Leiden38. Nebst der Tat als solcher ist Folter als Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit auch dadurch gekennzeichnet – und dies führt durchaus zu einem kontextual eingeschränkten Anwendungsbereich der Strafbestimmung, dass sie im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung begangen wird.

Im Konzept der Verbrechen gegen die Menschlichkeit mit dem zugrundeliegenden Konzept des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung über den verschiedenen Einzeltaten macht dieser Aufbau durchaus Sinn. Folter als definierte Einzeltat wird verübt im Wissen um den Angriff und in Kenntnis des Ge- samtkontextes. Extrahiert man nun den Tatbestand der Folter aus diesem Kontext des ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung, fehlt die übergeordnete Motivation. Es erscheint daher sinnvoll, die spezifische Intention der Täterschaft im neu zu schaffenden Foltertatbestand explizit aufzuführen. Aufgrund des bereits erwähnten Bestimmtheitsgebots von Artikel 1 des Strafgesetzbuches –

34 Dolus specialis.

35 BSK Strafrecht II-Keshelava/Zehnder, N 45 zu Artikel 264c StGB.

36 Zum beispielhaften Charakter dieser Aufzählung: Triffterer/Ambos, Dörmann K, N 90 zu Artikel 8 des Statuts. 37 Botschaft Statut IStGH BBl 2008, 3926 f.; IStGH, Bemba Gombo, 25. Juni 2009, N 195.

38 Botschaft Statut IStGH BBl 2008, 3926.

strafbare Verhaltensweisen müssen klar und eindeutig umrissen und für die Rechts- unterworfenen in ihrem Anwendungsbereich erkennbar sein – wird jedoch davon ab- gesehen, neben den etablierten und in ihrer Bedeutung erkennbaren Motiven wie Be- strafung, Erlangen einer Aussage, Einschüchterung und Nötigung auf die im internationalen Kontext verwendete Generalklausel «oder aus einem anderen, auf Dis- kriminierung beruhenden Grund» zu verzichten. Dieser Aspekt wäre inhaltlich kaum eingrenzbar und bliebe in seiner konkreten Anwendung unklar und missverständlich punkto Abgrenzung und spezifischer Bedeutung. Vor allem aber wäre der Mehrwert einer solch allgemein gefassten Bestimmung kaum wesentlich angesichts der Tatsa- che, wonach – wie bereits ausgeführt – der Katalog an Motiven bereits breit gefasst ist und daneben auch Verhaltensweisen ausserhalb der spezifischen neuen Folterbe- stimmung nach wie vor strafbare und mit erheblichen Strafen bedroht sind.

Diese auch ausserhalb des spezifischen Foltertatbestandes bestehende Strafbarkeit ist ebenfalls wesentlich bezüglich des berechtigten Hinweises, wonach die sozusagen «anlasslose» Folter, zum Beispiel aus Sadismus, nicht unter dem Tatbestand fallen würde, sondern durch die geltenden Straftatbestände wie zum Beispiel schwere Kör- perverletzung, Freiheitsberaubung oder Nötigung abgedeckt würde.

Bezüglich der vorgeschlagenen konkreten Tathandlungen spricht der Entwurf vom «Zufügen, Veranlassen und Dulden». Während das «Dulden» in erster Linie auf die- jenige Täterschaft abzielt, welche ein aufgrund ihrer faktischen Stellung als Beamter, Mitglied einer Behörde oder einer Organisation massgebliches Einverständnis – aus- drücklich oder stillschweigend – gibt, wäre das «Veranlassen» durchaus bereits als Teilnahme im Sinne einer Anstiftung (Art. 24 StGB) strafbar. Aufgrund der faktischen Bedeutung dieser Konstellation und zu Gunsten der sprachlichen Transparenz wird die Tathandlung an dieser Stelle trotzdem ausdrücklich genannt.

3.1.3.2 Frage des möglichen Täterkreises

3.1.3.2.1 Ausweitung auf Privatpersonen Eine zentrale sich stellende Frage bei der Einführung einer expliziten Strafbestim- mung gegen Folter ist, ob - sich der Täterkreis auf staatliche Akteure (und deren Hilfspersonen) beschränken oder - ob er auf Privatpersonen ausgeweitet werden sollte.

Im europäischen Vergleich haben zum Beispiel Frankreich und Italien Folter, die durch Privatpersonen begangen wird, kriminalisiert (vgl. dazu auch den folgenden Rechtsvergleich).

Im Rahmen des vorliegenden Vernehmlassungsverfahrens werden daher zwei ver- schiedene Varianten bezüglich des Anwendungsbereichs der neuen Strafbestimmung respektive des möglichen Täterkreises zur Diskussion gestellt. Ausschlaggebend für die im Anschluss daran zu treffende Entscheidung über den grundsätzlichen Einbezug von Privatpersonen unter den Anwendungsbereich des Straftatbestandes der Folter

soll dabei schlussendlich das Verständnis des Gesetzgebers sein, ob sich die Folter vorwiegend - durch die grausame Natur der Folterhandlungen oder - massgeblich auch durch den Missbrauch eines staatlichen Gewaltmonopols aus- zeichnet.

Exemplarisch stellt sich bei einem grundsätzlichen Einbezug von Privatpersonen un- ter den Tatbestand der Folter die Frage, inwieweit beispielsweise Fälle von durch ihre Eltern oder andere obhutsberechtigte Personen misshandelte oder vernachlässigte Kinder künftig als Folter einzuordnen wären und nicht wie bis anhin primär als Delikt gegen Leib und Leben, beispielsweise schwere Körperverletzung, oder als Freiheits- beraubung.

Im Kontext des vorliegend zu prüfenden Einbezugs von privaten Akteuren ist auch darauf hinzuweisen, dass sich die Folterdefinition im Übereinkommen UNCAT nur auf staatliche Akteure bezieht. Eine völkerrechtliche Vorgabe zum Einbezug von Pri- vatpersonen in den Täterkreis der Folter besteht hier also nicht. Auch aus Sicht der Rechtshilfe besteht keine Notwendigkeit, Privatpersonen in den Täterkreis der Folter einzubeziehen, da sich die Verpflichtungen in diesem Bereich am Völkerrecht orien- tieren. Die zugrundeliegende Initiative 20.504 fordert denn auch eine Einführung der Folter als spezifischen Straftatbestand ins Schweizer Strafrecht in Übereinstimmung mit den internationalen Rechtsvorgaben. Die Schweiz würde, dies sei an dieser Stelle jedoch ebenfalls vermerkt, ihren Verpflichtungen gemäss UNCAT auch dann gerecht, wenn sie in der nationalen Umsetzung den Täterkreis weiter formuliert als das Über- einkommen.

Für eine Ausweitung des Täterkreises auf Privatpersonen spricht, dass damit sämtli- che Situationen, in denen Folterhandlungen festgestellt werden, rechtlich einheitlich abgedeckt und mit dem neu zu schaffenden spezifischen Tatbestand abgedeckt wür- den. Beispielhaft angeführt seien ein privat agierender Geiselnehmer, der das Opfer in Bereicherungsabsicht unter Anwendung von Folter zur Preisgabe von Informatio- nen nötigen will, eine grobe Misshandlung zwecks Bestrafung und Erniedrigung im privaten Umfeld gegenüber eigenen Kindern oder betagten Angehörigen oder das Zu- fügen grosser körperlicher oder seelischer Schmerzen zwecks Einschüchterung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei einem privaten Arbeitgeber.

Bezüglich all dieser Beispiele ist an dieser Stelle aber wiederum daran erinnert, dass der Einbezug unter den Foltertatbestand nicht mit einer Ausweitung der generellen Strafbarkeit solcher verabscheuungswürdigen Verhaltensweisen einhergeht: Die ge- nannten, durch private Akteure begangenen Taten sind bereits unter geltendem Recht strafbar und werden auch künftig mit Strafe bedroht, unabhängig vom vorliegend zu treffenden gesetzgeberischen Entscheid. Weder der Internationale Pakt über bürgerliche und politische Rechte (UNO-Pakt II)39 noch die praktisch wortgleiche Bestimmung der Menschenrechtskonvention (Artikel

39 SR 0.103.2

3 EMRK) grenzen den Täterkreis explizit auf staatliche Akteure ein. Gemäss EGMR-

Rechtsprechung begründet Artikel 3 EMRK nicht nur negative Unterlassungspflich- ten, sondern verpflichtet den Staat auch dazu, Personen, die seiner Hoheitsgewalt un- terstehen, durch entsprechende Massnahmen vor Folter oder unmenschlicher oder er- niedrigender Behandlung zu schützen, auch wenn diese Handlungen durch Privatpersonen erfolgen.40 Insofern werden Misshandlungen durch rein private Täter- schaft zumindest dann unter Artikel 3 EMRK subsumiert, wenn der Staat seinen Schutzpflichten nicht nachgekommen ist. Dahingegen schliesst die Folterdefinition in UNCAT Fälle privater Folter ohne staatliche Beteiligung wie dargestellt aus, indem sie als Verursacher nur «Angehörige des öffentlichen Dienstes oder eine andere in amtlicher Eigenschaft handelnde Person, auf deren Veranlassung oder mit deren aus- drücklichem oder stillschweigendem Einverständnis die Schmerzen und Leiden ver- ursacht werden», aufführt.

Dem besonderen Unrechtsgehalt der Folter im Sinne der UN-Folterkonvention kann im nationalen Recht somit durchaus dadurch Rechnung getragen werden, dass der Missbrauch eines staatlichen oder – wie im Anschluss erläutert – staatsähnlichen Ge- waltmonopols als Kernelement der Strafbarkeit statuiert und damit eine Spezialrege- lung für dieses besonders verwerfliche, speziell zu ahnende Delikt geschaffen würde41. Bei der Ausgestaltung eines Foltertatbestandes im Kernstrafrecht besteht da- her angesichts der internationalen Vorgaben und den bereits bestehenden Strafbarkei- ten gemäss schweizerischem Recht die rechtliche und praktische Möglichkeit, auf eine explizite Ausweitung des Täterkreises auf Private zu verzichten.

3.1.3.2.2 Einbezug staatsähnlicher Akteure Zu Gunsten eines aus Opferperspektive nicht zu engen Anwendungsbereichs der vor- gesehenen Strafbestimmung wird im Rahmen dieser Vorlage vorgeschlagen, den Tä- terkreis nicht auf staatliche Akteure in einem formellen Sinn zu beschränken, sondern auch auf Personen auszuweiten, welche Mitglied oder Teil einer Organisation sind, die in ihrem Gewaltmonopol vergleichbar mit staatlichen Strukturen sind. Zu denken ist beispielweise an parastaatliche, politische oder andere Organisationen, welche fak- tisch staatsähnliche Macht über eine Bevölkerungsgruppe oder einzelne Personen aus- üben können. Der Unrechtsgehalt von Folterhandlungen in einem solchen, formell vom Staat im völkerrechtlichen Sinne losgelösten Kontext, ist vergleichbar mit dem des Missbrauchs des staatlichen Gewaltmonopols, und es erscheint aus Sicht der Op- fer sachlich gerechtfertigt, ja sogar notwendig, hier die Sachverhalte gleich zu behan- deln. Wenn die Autorität des Staates und mithin die Staatsgewalt über ein Territorium geschwächt ist, soll auch an faktische Machthaber angeknüpft werden können, welche als parastaatliche Akteure das staatliche Machtvakuum ausfüllen. Eine Ausdehnung auf faktische Ordnungskräfte oder Machthaber erlaubt es damit, dem Unrechtsgehalt

40 EGMR Z. ua/Vereinigtes Königreich, no. 29392/95, Urteil vom 10. Mai 2001 [GC], Slg. 01-V, § 73; EGMR Pretty/Vereinigtes Königreich, no. 2346/02, Urteil vom 29. April

2002 [GC], Slg. 02-III, § 51.

41 Der allenfalls bestehenden Gefahr einer «Trivialisierung» der Folter könnte so begegnet und diese eingeschränkt werden.

des Foltertatbestandes auch aus Sicht des betroffenen Opfers gerecht zu werden. Im Ergebnis entspricht dies auch der Definition des Täterkreises beim Tatbestand der Folter im Rahmen von Verbrechen gegen die Menschlichkeit gemäss Artikel 7 des Römer Statuts. Die Einzeltaten sowie die übergeordnete Angriffshandlung erfolgen gemäss dieser Bestimmung42 «in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat», was regel- mässig staatliche Akteure oder andere politische (bspw. separatistische) Organisatio- nen sein dürften.43 Diese Prämisse ist auch mitzulesen, wenn der Foltertatbestand ge- mäss dem geltenden Artikel 264a StGB das Opfer der Handlung als «einen unter dem Gewahrsam oder der Kontrolle (des Täters) stehenden Menschen» definiert. Beide Teile zusammengefügt ergeben das dem Foltertatbestand inhärente Machtgefälle zwi- schen Täter- und Opferseite.

Das formale Abstellen und die Beschränkung auf rein staatliche, «offizielle» Akteure könnte im Übrigen auch mit erheblichen Beweisschwierigkeiten und international be- trachtet mit Problemen bei der Abgrenzung einhergehen, da die Einordnung einer staatsähnlichen Organisation als Staat im engeren Sinn durch die Gerichte nicht leicht- hin vorgenommen werden dürfte. Auch im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen erscheint es daher sinnvoll, hier eine Öffnung der Terminologie und des Anwendungsbereichs vorzusehen, damit die Schweiz auch künftig Rechtshilfe leisten und ausländische Strafverfahren, bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, unterstützen kann.

3.1.3.2.3 Zwischenfazit Täterkreis Aufgrund der obigen Ausführungen erscheint eine Einschränkung des Täterkreises mit dem damit einhergehenden Ausschluss von Privaten vom Anwendungsbereich als durchaus valable Möglichkeit, welche einerseits den internationalen Verpflichtungen und andererseits dem besonders schweren Unrechtsgehalt der Folter Rechnung trägt. Entsprechend wird neben der Option mit einem weiten personellen Anwendungsbe- reich eine Formulierung vorgeschlagen, die sich auf staatliche und parastaatliche Ak- teure im engen Sinn der faktischen Machthaber beschränkt. Im Falle des auf Private erweiterten Anwendungsbereiches wird der untere Strafrahmen entsprechend tiefer angesetzt; der obere Strafrahmen reicht in beiden Varianten bis zehn Jahre Freiheits- strafe. Diese Festsetzung des Strafrahmens erfolgt unter Berücksichtigung des Un- rechtsgehaltes der Tat, mit Blick auf vergleichbare Straftatbestände sowie in Anbe- tracht des Umstandes, dass Folter durchaus in Konkurrenz mit anderen Straftatbeständen (z.B. Sexualdelikten oder Delikten gegen die Freiheit) zu beurteilen sein wird und eine entsprechende Straferhöhung – auch über das Strafmass der Tat – durch das Gericht vorgenommen werden kann.

Die eingeschränkte, auf staatliche und staatsähnliche Akteure beschränkte Variante entspricht einerseits der Kernforderung nach einer Umsetzung in Übereinstimmung

42 Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe a Römer Statut.

43 SATZGER, Internationales und Europäisches Strafrecht, §16 N 37.

mit völkerrechtlichen Vorgaben gemäss UNO-Folterkonvention und trägt anderer- seits dem spezifischen Unrechtsgehalt der Folter bestmöglich Rechnung. Ein allfälli- ger Ausschluss von Privaten an dieser Stelle soll solche Handlungen auch in keiner Art und Weise bagatellisieren: Bestehende Straftatbestände wie Körperverletzung, Freiheitsberaubung oder Verletzung der Fürsorgepflichten greifen und führen je nach Sachverhalt und Verschulden bereits zu hohen Strafen.

3.1.3.3 Explizite Nennung von Strafschärfungsgründen in

der Strafbestimmung? Verschiedene Straftatbestände des schweizerischen Kernstrafrechts kennen straf- schärfende Merkmale, also sogenannte Qualifizierungen wie beispielsweise die be- sonders grausame Tatbegehung, welche im Straftatbestand selber genannt werden. 44 Wesentlich ist in diesem Kontext die Feststellung, dass im Rahmen der richterlichen Strafzumessung45 (basierend auf dem Verschulden, der Rechtsgutverletzung oder - gefährdung, der Verwerflichkeit, den Motiven sowie Zielen der Täterschaft) solche erschwerenden Elemente ohnehin berücksichtigt werden können (und müssen), auch wenn die Elemente im anzuwendenden Strafartikel nicht ausdrücklich genannt sind. Entsprechend ist – gesetzgeberisch betrachtet – Zurückhaltung bei der Definition und Nennung von spezifischen Strafschärfungsgründen angebracht, dies auch unter Be- rücksichtigung der Tatsache, dass jede Aufzählung von Elementen zwangsläufig mit der Gefahr einhergeht, gewisse Aspekte oder Elemente zu vergessen oder bezüglich ihres Unrechtsgehalts falsch einzuschätzen.

An dieser Stelle wird in Abwägung der verschiedenen Aspekte darauf verzichtet, eine Nennung und Auflistung von spezifischen Strafschärfungsgründen in der Bestim- mung gegen Folter anzustreben. Aus gesetzgeberischer Betrachtung wird auch davon abgesehen, eine beispielhafte, nicht abschliessende Aufzählung vorzuschlagen. Es soll vielmehr auf die allgemeinen, etablierten Kriterien der Strafzumessung abgestellt werden. Zum Tatbestand der Folter kann darüber hinaus für eine rechtliche Würdi- gung im konkreten Einzelfall auf eine breite und fundierte nationale wie konventions- rechtliche Rechtsprechung zurückgegriffen werden.46

44 Beispielsweise Gewerbsmässigkeit, fortgesetzte Tatbegehung, Androhung von Gewalt, Gefährdung von Leib und Leben, Tatbegehung an vielen Menschen (Erpressung, Artikel 156 StGB); oder gefährliche Waffe, bandenmässige Begehung, besondere Gefährlichkeit, Lebensgefährdung, Grausamkeit (Raub, Artikel 140 StGB).

45 Artikel 47 ff. StGB.

46 Vgl. Ausführungen in Ziff. 2.1.

3.1.3.4 Universalität und Zuständigkeit der schweizerischen

Strafverfolgungsbehörden Der räumliche Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts wird in den Bestim- mungen des Allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches47 geregelt. Diese generell gel- tenden Regelungen basieren massgeblich auf den Prinzipien der Territorialität («Be- gehungsort in der Schweiz»), des Schutzes der staatlichen Souveränität («Tat gegen den Staat begangen»), der staatsvertraglichen Verpflichtung der Schweiz sowie der Nationalität der Täterschaft oder des Opfers («Tat durch eine schweizerische Person begangen oder gegen eine solche gerichtet»). Liegt ein entsprechender Anknüpfungs- punkt vor, sind die schweizerischen Behörden für die Strafverfolgung und gerichtliche Beurteilung zuständig.

Darüber hinaus finden sich im Kernstrafrecht eine Anzahl spezifischer Strafbestim- mungen, welche diesen generellen Geltungs- und Anwendungsbereich des schweize- rischen Rechts ausweiten, und zwar auf Konstellationen, in welchen die Tathandlung im Ausland begangen wird, sich die Täterschaft aber in der Schweiz befindet und nicht (an ein besser angeknüpftes Gericht im Ausland) ausgeliefert wird. 48 Mit dieser Art der «beschränkten Universalität» hat der Gesetzgeber die besondere Schwere der Tat und, je nach Konstellation, internationale Vorgaben und Erfordernisse berück- sichtigt.

Der definitive Entscheid darüber, welche Zuständigkeitsregeln und Anknüpfungskri- terien in der Bekämpfung der Folter als sachgerecht erachtet werden, ist auch in Ab- hängigkeit des konkret vorgeschlagenen Foltertatbestandes, des systematischen Re- gelungsortes und der inhaltlich allfällig festgestellten Notwendigkeit einer Ausweitung der schweizerischen Gerichtsbarkeit, zu treffen. Auf jeden Fall ist es ge- setzestechnisch empfehlenswert und auch naheliegend, eine im Kernstrafrecht bereits bestehende Lösung ins Auge zu fassen und keine zusätzliche gesetzgeberische Lösung ins Spiel zu bringen. Es kann in diesem Kontext darauf hingewiesen werden, dass die Fähigkeit der Schweiz zur Leistung von Rechtshilfe an andere Staaten und internati- onale Gerichte unabhängig von der gewählten Lösung bestehen bleibt.

Angesichts des systematischen Vorschlags zur Einordung in den Titel der Delikte ge- gen Leib und Leben ist eine entsprechende Ausgestaltung mit Absatz 2 des Geset- zesentwurfes naheliegend, wonach eine Person dem schweizerischen Strafrecht auch dann unterworfen sein soll, wenn sie die Tat im Ausland begeht, sofern sie sich in der Schweiz befindet und nicht ausgeliefert wird. Auf das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit wird dabei verzichtet, Erledigungs- und Anrechnungsprinzip (Art. 7 Abs.

4 und 5 StGB) bleiben anwendbar. Diese gesetzgeberische Lösung – in Abweichung

von den allgemeinen Regeln in Artikel 7 StGB – findet sich wie oben dargelegt bereits in anderen Bestimmungen des Besonderen Teils des Strafgesetzbuches. Diese Ausge- staltung eines (beschränkten) Weltrechtsprinzips stellt sicher, dass die Schweiz nicht

47 Artikel 3 – 7 StGB.

48 Z.B. Artikel 124 StGB (Verstümmelung weiblicher Genitalien), Artikel 181a StGB (Zwangsheirat), Artikel 182 StGB (Menschenhandel), Artikel 185 (Geiselnahme), Artikel 185bis (Verschwindenlassen) oder Artikel 264m StGB (Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder Kriegsverbrechen).

zu einem sicheren Hafen wird für Täter hinter besonders schweren Verbrechen, die von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtet werden.49 Das Weltrechtsprin- zip legitimiert sich auch insofern, dass sich die einzelnen Staaten nach dem Grundsatz «aut dedere aut iudicare» gegenseitig verpflichten und ermächtigen, Straftaten von allgemein anerkannter Schwere zu verfolgen, damit Hindernisse im Auslieferungs- recht nicht dazu führen, dass Täter straflos bleiben.50 So wird die Möglichkeit ge- schaffen, dass ein potenzieller Täter oder eine potentielle Täterin, der oder die sich in der Schweiz aufhält und nicht ausgeliefert werden kann, sich vor einem schweizeri- schen Gericht für die Tat verantworten muss. 51 Der hier vorgeschlagene spezifische Foltertatbestand mit beschränkter Universalität begründet hingegen keine Verpflich- tung zu einer weltweiten Verfolgung von Verstössen gegen das Folterverbot dar, denn die Zuständigkeit Schweizer Gerichte ist sowohl subsidiär als auch an die Anwesen- heit der Täterschaft geknüpft. In einem konkreten Fall kann sie aber ein wirksames Instrument sein, um gegen eine Täterschaft vorgehen zu können, die sich durch Auf- enthalt in der Schweiz der Strafverfolgung wegen Folterhandlungen in einem anderen Staat entziehen will und dafür Lücken der Rechtshilfe (beispielsweise wegen drohen- der Todesstrafe) zu ihren Gunsten ausnützt. In diesen konkreten Fällen soll die einge- schränkte Universalität greifen.

3.1.3.5 Frage der Verjährung

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch das Antifolterko- mitee CAT haben festgehalten, dass Verjährungsbestimmungen auf strafrechtliche Folterverbote keine Anwendung finden.52 Wird der neue Straftatbestand der Folter wie vorgeschlagen unter den Titel der Delikte gegen Leib und Leben eingeordnet, müsste seine Unverjährbarkeit folglich in den Deliktskatalog von Artikel 101 StGB aufgenommen und dort statuiert werden. Das Folterverbot wäre damit das einzige De- likt aus diesem Titel, für welches die Unverjährbarkeit gilt.

Unverjährbarkeit für spezifische Straftatbestände wird durch den schweizerischen Ge- setzgeber nur in ausgesprochenen Spezialfällen vorgesehen, sei es aufgrund der aus- gesprochenen Schwere der Tathandlung oder aufgrund der spezifischen, zum Beispiel altersbedingen Situation und Betroffenheit der Opfer. Strafrechtliche Verjährungen auf der anderen Seite sind in den meisten nationalen Rechtsordnungen vorgesehen und tragen unter anderem dem Umstand Rechnung, wonach die Möglichkeiten einer erfolgreichen Strafverfolgung im Lauf der Zeit abnehmen und daher bereits praktische Gründe für die Existenz einer Verjährungsfrist sprechen: Verstreicht zwischen dem

49 SATZGER, §5 N 77. 50 Dazu ausführlich: WOHLERS WOLFGANG, Das Universalitätsprinzip als Anknüpfungs- punkt für nationalstaatliche Strafrechtsnormen, in: Mélanges en l’honneur d’Ursula Cassani, Genf 2021, S. 453-467, 459 ff. 51 Ein aktuelles Beispiel ist das Urteil des Bundessstrafgerichts gegen den ehemaligen In- nenminister von Gambia, Ousman Sonko, wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Bundesstrafgericht, Urteil SK.2023.23 vom 15. Mai 2024, noch nicht rechtskräftig). 52 EGMR Abdülsamet Yaman/Türkei, no. 32446/96, Urteil vom 2. November 2024, § 5; General Comment N3, CAT/C/GC/3 General comment No. 3 (2012) on the implementa- tion of article 14 by States parties § 40.

Tatzeitpunkt und der juristischen Aufarbeitung der Tat (zu) viel Zeit, so wird die Be- weiserhebung und die darauf basierende Verfahrensführung häufig schwierig oder un- möglich. Rechtserhebliche Sachverhalte können nicht mehr genügend aufgeklärt wer- den, relevante Beweissicherungen an Tatorten oder mittels Zeugenaussagen sind kaum mehr möglich. Entsprechend hat der Gesetzgeber bisher gut daran getan, keine extensive Ausweitung der Unverjährbarkeitsregeln vorzusehen und den Rechtsunter- worfenen, diese Feststellung soll an dieser Stelle gemacht werden, die Aussicht auf erfolgreich geführte Strafuntersuchungen und Schuldsprüche zu eröffnen, welche sich danach kaum realisieren lassen und Frustration und Betroffenheit über ergebnislos geführte Verfahren zurücklassen.

An dieser gesetzgeberischen Zurückhaltung soll an dieser Stelle festgehalten werden. Verjährungsfristen sind (Art. 97 ff. StGB) sowohl bezüglich der Verfolgungsverjäh- rung wie auch bezüglich der Vollstreckungsverjährung entsprechend lang ausgestal- tet, im Falle einer Freiheitsstrafe von bis zu zehn Jahren dauern sie 15 respektive 25 Jahre. Wesentlich ist in diesem Kontext der Hinweis, wonach die Frist (erst) dann zu laufen beginnt, wenn der Täter von seinem strafbaren Verhalten ablässt.

Ein gänzlicher Verzicht auf Verjährungsfristen im Kontext des neu einzuführenden Foltertatbestandes würde auch zu erheblichen, gesetzgeberisch und aus Sicht der Pra- xis zu verhindernden Wertungswidersprüchen innerhalb des schweizerischen Straf- rechtssystems, zum Beispiel zu anderen schweren Delikten gegen Leib und Leben, führen.

Es versteht sich, dass die bereits heute spezifisch vorgesehenen längeren Fristen oder unverjährbare Tathandlungen auch im Kontext mit Folterhandlungen weiter Bestand haben: Begeht der Täter beispielsweise im Kontext von Folterhandlungen auch sexu- elle Übergriffe gegen Kinder, gelten die etablierten Regeln über die längeren Verjäh- rungsfristen oder die anwendbare Unverjährbarkeit, und (siehe Ausführungen weiter vorne) das Gericht wird das Strafmass entsprechend erhöhen. Im Lichte dieser Aus- führungen wird an dieser Stelle darauf verzichtet, den spezifischen Straftatbestand der Folter als unverjährbar zu bezeichnen. Die entsprechenden Überlegungen sind zu ge- gebener Zeit im Rahmen einer künftigen Evaluation der Schweiz dem internationalen Prüfungsgremium zur Kenntnis zu bringen.

3.2 Weitere Anpassungen von Gesetzesbestimmungen

Aufgrund der dargestellten vorgeschlagenen Ergänzung des Kernstrafrechts mit einer spezifischen Strafbestimmung gegen Folterhandlungen werden folgende Gesetzesbe- stimmungen ebenfalls angepasst:

- StGB: Artikel 64, Artikel 66a, Artikel 260bis - StPO: Artikel 258a, Artikel 258b, Artikel 269, Artikel 286

- IRSG: Artikel 3

- MStG: Artikel 121a (neu), Artikel 171b

- - MStP: Artikel 70, Artikel 73a, Artikel 73w, Artikel 73x

Kurzer Rechtsvergleich

In Frankreich wird Folter in Artikel 222-1 des Strafgesetzbuchs (StGB-F)53 als das absichtliche Zufügen von schweren körperlichen oder seelischen Leiden mit dem Ziel, Informationen zu erlangen, das Opfer oder eine dritte Person zu bestrafen, einzu- schüchtern oder zu nötigen, definiert. In Österreich sieht Artikel 312a des Strafgesetz- buches (StGB-Ö)54 vor, dass Folter begangen wird, wenn ein Amtsträger einer ande- ren Person grosse körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, insbesondere um von ihr oder einem Dritten Aussagen oder ein Geständnis zu erlan- gen, um sie für eine von ihr oder einem Dritten begangene Handlung zu bestrafen, um sie einzuschüchtern oder zu nötigen oder aus einem Grund, der auf Diskriminierung beruht. Italien definiert Folter relativ ähnlich in Artikel 613-bis des italienischen Straf- gesetzbuches (StGB-I)55, ebenso wie Luxemburg in Artikel 260-1 des luxemburgi- schen Strafgesetzbuches (StGB-L)56. In Deutschland hingegen gibt es keine Strafbe- stimmung, die die Folterhandlung explizit regelt. Je nach den Umständen des

53 Le fait de soumettre une personne à des tortures ou à des actes de barbarie est puni de quinze ans de réclusion criminelle (Artikel 222-1 StGB-F). 54 Wer als Amtsträger nach Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 4a Buchstabe b oder c, auf Veranlas- sung eines solchen Amtsträgers oder mit ausdrücklichem oder stillschweigendem Einver- ständnis eines solchen Amtsträgers einer anderen Person, insbesondere um von ihr oder einem Dritten eine Aussage oder ein Geständnis zu erlangen, um sie für eine tatsächlich oder mutmaßlich von ihr oder einem Dritten begangene Tat zu bestrafen, um sie oder ei- nen Dritten einzuschüchtern oder zu nötigen, oder aus einem auf Diskriminierung beru- henden Grund große körperliche oder seelische Schmerzen oder Leiden zufügt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen (Artikel 312a Absatz 1 StGB- Ö). 55 Chiunque, con violenze o minacce gravi, ovvero agendo con crudeltà, cagiona acute sof- ferenze fisiche o un verificabile trauma psichico a una persona privata della libertà perso- nale o affidata alla sua custodia, potestà, vigilanza, controllo, cura o assistenza, ovvero che si trovi in condizioni di minorata difesa, è punito con la pena della reclusione da quat- tro a dieci anni se il è commesso mediante più condotte ovvero se comporta un tratta- mento inumano e degradante per la dignità della persona (Artikel 613-bis, 1. Satz StGB- I). 56 Toute personne, dépositaire ou agent de l'autorité ou de la force publiques, toute personne chargée d'un service public ou toute personne agissant à l'instigation ou avec le consente- ment exprès ou tacite de l'une de ces personnes, qui aura intentionnellement infligé à une personne des actes de torture au sens de la Convention des Nations Unies contre la torture et autres peines ou traitements cruels, inhumains ou dégradants, en lui causant une dou- leur ou des souffrances aiguës, physiques ou mentales, aux fins notamment d'obtenir d'elle ou d'une tierce personne des renseignements ou des aveux, de la punir d'un acte qu'elle ou une tierce personne a commis ou est soupçonnée d'avoir commis, de l'intimider ou de faire pression sur elle ou d'intimider ou de faire pression sur une tierce personne, ou pour tout autre motif fondé sur une forme de discrimination quelle qu'elle soit, est punie de la peine de réclusion de cinq à dix ans (Artikel 260-1 StGB-L).

Einzelfalls ist die Tat unter dem Begriff der Nötigung gemäss Artikel 240 des deut- schen Strafgesetzbuchs (StGB-D)57 oder der Erpressung einer Aussage strafbar, so- fern der Täter als Amtsträger gehandelt hat (Artikel 343 StGB-D58).

Die Strafandrohung für Folter fällt von Land zu Land unterschiedlich aus. So bestraft Frankreich die Straftat mit Freiheitsstrafe von bis zu 15 Jahren (Artikel 222-2 StGB- F), Italien mit Haftstrafen von vier bis zehn Jahren (Artikel 613-bis StGB-I), Luxem- burg mit Haftstrafen von fünf bis zehn Jahren (Artikel 260-1 StGB-L) und Österreich mit Haftstrafen von einem bis zehn Jahren (Artikel 312a StGB-Ö). In Deutschland wird Folter, die in Form von Nötigung in "besonders schwerer Weise" begangen wird, mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D). Wenn die Täter als Amtsträger gehandelt haben, um ihr Opfer zu einer Aussage oder Erklärung im Rahmen des Verfahrens zu zwingen, wird die Tat mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren geahndet (Artikel 343 Absatz 1 Ziffer 3 StGB-D).

Alle aufgeführten Länder sehen erschwerende Umstände vor. Dies ist insbesondere der Fall, wenn Folterhandlungen zu Körperverletzungen führen (Artikel 613-bis StGB-I; Artikel 312a StGB-Ö; Artikel 260-2 f. StGB-L). Der Täterkreis in der fran- zösischen Gesetzesbestimmung umfasst im Grundtatbestand in Artikel 222-1 StGB- F auch Privatpersonen. In den Folgeartikeln werden qualifizierte Formen davon gere- gelt. So gilt in Frankreich eine höhere Freiheitsstrafe, wenn die Tat an bestimmten, besonders vulnerablen Personen begangen wurde, insbesondere an Minderjährigen unter 15 Jahren (Artikel 222-3 Absatz 1 StGB-F) oder an einer Person, die aufgrund ihres Alters, einer Krankheit, eines Gebrechens, einer körperlichen oder geistigen Be- einträchtigung oder einer dem Täter bekannten Schwangerschaft schutzbedürftig ist (Artikel 222-3 Absatz 2 StGB-F). Auch die italienische Version des Foltertatbestands führt als Qualifikation des Grundtatbestandes die Begehung durch staatliche Macht- träger in Satz 2 der Bestimmung auf. Italien sieht ein Strafmass von fünf bis zwölf Jahren vor, wenn die Tat von einem öffentlichen Beamten oder einer mit einem öf- fentlichen Dienst betrauten Person unter Machtmissbrauch oder unter Verletzung der Amts- oder Dienstpflicht begangen wird (Artikel 613-bis StGB-I).

Wenn die Folterhandlung zum Tod des Opfers geführt hat, gilt in Österreich eine Frei- heitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren oder eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel

57 Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindli- chen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft (Artikel 240 Absatz 1 StGB-D). In beson- ders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder (1.) seine Befugnisse oder seine Stellung als Amts- träger missbraucht (2.) (Artikel 240 Absatz 4 StGB-D). 58 Wer als Amtsträger, der zur Mitwirkung an einem Disziplinarverfahren oder einem ehren- gerichtlichen oder berufsgerichtlichen Verfahren berufen ist, einen anderen körperlich misshandelt, gegen ihn sonst Gewalt anwendet, ihm Gewalt androht oder ihn seelisch quält, um ihn zu nötigen, in dem Verfahren etwas auszusagen oder zu erklären oder dies zu unterlassen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren bestraft (Arti- kel 343 Absatz 1 Ziffer 1 StGB-D).

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312a Absatz 2 StGB-Ö). Frankreich sieht in einem solchen Fall eine lebenslange Frei- heitsstrafe vor (Artikel 222-6 StGB-F), ebenso Luxemburg (Artikel 260-4 StGB-L). In Italien gilt für Folterhandlungen, die unbeabsichtigt zum Tod des Opfers führen, eine Freiheitsstrafe von 30 Jahren. Wurde der Tod des Opfers vorsätzlich herbeige- führt, gilt eine lebenslange Freiheitsstrafe (Artikel 613-bis StGB-I).

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5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen primär die Kan- tone (Art. 123 Abs. 2 BV), weshalb keine wesentlichen finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten sind.

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5.2 Auswirkung auf die Kantone

Aufgrund der vorgesehenen kantonalen Zuständigkeit ist mit einer entsprechenden Mehrbelastung der Strafverfolgungsbehörden zu rechnen. Diese können nicht verläss- lich beziffert werden. Angesichts der zu erwartenden tiefen Fallzahlen sowie des Um- standes, dass die entsprechenden Verhaltensweisen auch unter bisherigem Recht grundsätzlich strafbar sind, dürften die Mehraufwendungen moderat bleiben.

6.1

- Rechtliche Aspekte Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und des Strafprozessrechts sowie der hier in Frage stehenden Rechtsgebiete befugt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

der Schweiz Die Änderungen der entsprechenden Bundesgesetze stehen im Einklang mit den in- ternationalen Verpflichtungen der Schweiz.