Änderung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) sowie der Berufsbildungsverordnung (BBV). Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI Berufs- und Weiterbildung
Bern, 14. Juni 2024
Massnahmenpaket zur Stärkung der höheren Berufsbildung:
Änderung Berufsbildungsgesetz (BBG) und Berufsbildungsverordnung (BBV)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungs- verfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung erhöht werden. Dazu braucht es eine Verbesserung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des gesell- schaftlichen Ansehens der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt. Das Massnahmenpaket sieht die Einführung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» sowie die Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» vor. Weiter zählen zu den Massnahmen die Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen zusätzlich in Eng- lisch durchzuführen, sowie eine Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots der höheren Fach- schulen. Die Massnahmen sind in einem breit abgestützten Prozess erarbeitet worden. Sie tragen dazu bei, dass der Wirtschaft auch in Zukunft berufspraktisch ausgebildete Fach- und Führungs- kräfte zur Verfügung stehen.
Ausgangslage Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 zählt die höhere Berufsbildung zu- sammen mit den Hochschulen zur Tertiärstufe des Bildungssystems. Sie umfasst die eidgenössisch an- erkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen sowie die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Mit der höheren Berufsbildung verfügt die Schweiz über ein einmaliges Instrument der beruflichen Weiterqualifizierung auf Tertiärstufe. Sie ermöglicht Personen mit Berufsabschluss und Be- rufserfahrung, ihre praktischen Fähigkeiten mit theoretischen Fachkenntnissen zu verbinden, und bietet aussichtsreiche Lohn- und Karrieremöglichkeiten. Die Absolvierenden sind gefragte Fach- und Füh- rungskräfte, insbesondere bei den KMU. Ein Vergleich der Abschlusszahlen innerhalb des Tertiärbereichs zeigt, dass in den letzten Jahren die Hochschulabschlüsse schneller angestiegen sind als diejenigen der höheren Berufsbildung. Zudem ist zu beobachten, dass Jugendliche und ihre Eltern den allgemeinbildenden Weg mit Ziel eines Hochschul- abschlusses tendenziell als erstrebenswerter erachten als eine berufliche Grundbildung. Der Wirtschaft fehlen damit berufspraktisch ausgebildete Fachkräfte. Die höheren Fachschulen machen bereits seit längerer Zeit geltend, dass der Status-quo für sie bezüg- lich Bekanntheit und Ansehen unbefriedigend sei. Auch müsse das Profil der höheren Fachschulen und deren Bildungsangebote geschärft werden. Mit den beiden Motionen «Höhere Fachschulen. Profil stär- ken, Qualität sichern, Attraktivität steigern» (18.3392) der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) sowie «Höhere Fachschulen stärken» (18.3240) von alt Ständerätin Fetz wurde der Bundesrat im Jahr 2018 vom Parlament beauftragt, die Positionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse zu verbessern. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat 2019 die Arbeiten zur Positio- nierung der höheren Fachschulen lanciert. In enger Abstimmung mit den Verbundpartnern hat das SBFI Analysen zum Handlungsbedarf durchgeführt, Grundsatzfragen für die Weiterentwicklung der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung als Ganzes geklärt und mögliche Massnahmen für deren bessere Positionierung geprüft. Auch die Akteure der Hochschulen wurden in diese Arbeiten einbezo- gen.
Die vorliegenden Massnahmen sind Resultat dieser breiten Abklärungen. Die Ausarbeitung einer Geset- zesvorlage wurde im November 2023 am nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung unter Leitung von Bundesrat Guy Parmelin von den Vertretungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie den Sozialpartnern (Schweizerischer Arbeitgeberverband SAV, Schweize- rischer Gewerbeverband sgv, Schweizerischer Gewerkschaftsbund SGB und Travail.Suisse) gutgeheis- sen. Die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) wurde ebenfalls über die Arbeiten und die geplan- ten Massnahmen informiert.
Mit der Vorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung insgesamt erhöht werden. Dazu braucht es eine Verbesserung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen. Zudem sollen die Voraussetzungen innerhalb der Tertiärstufe angeglichen werden:
Verankerung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» für eine bessere Sichtbarkeit der Anbieter von Bildungsgängen HF. Nur wer einen anerkannten Bildungsgang HF anbietet, soll sich künftig «Höhere Fachschule» nennen dürfen.
Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» für die Ab- schlüsse der höheren Berufsbildung mit dem Ziel, ein klares Signal für deren Tertiarität zu setzen. Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollstän- digen geschützten Titel oder der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden. Es sind Strafbestimmungen vorgesehen, wenn die Titelzusätze alleine getragen werden.
Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Be- rufs- und höheren Fachprüfungen. Um die Amtssprachen nicht zu verdrängen, müssen die Prüfun- gen weiterhin jeweils auch in den Amtssprachen angeboten werden.
Flexibilisierung des Angebots bei Nachdiplomstudien höherer Fachschulen (NDS HF). Diese sollen zukünftig kein Anerkennungsverfahren des Bundes mehr durchlaufen müssen. Bei den Massnahmen handelt es sich um Optimierungen, die das Bildungssystem nicht grundlegend verändern. Auch erfordert die Umsetzung keine zusätzlichen finanziellen Mittel. Entsprechend sind nur geringfügige Auswirkungen auf die Akteure zu erwarten. Neben der dafür notwendigen Anpassung des Berufsbildungsgesetzes (BBG) werden im Rahmen dieser Vorlage auch bereits die erforderlichen Änderungen in der Berufsbildungsverordnung (BBV) vorgeschla- gen. Diese können am besten im Kontext der BBG-Anpassung beurteilt werden. Zudem sollen die beiden Erlasse gleichzeitig in Kraft treten.
1 Ausgangslage
Die Berufsbildung geniesst in der Schweiz einen hohen Stellenwert. Grund dafür ist zum einen die enge Abstimmung der Bildungsangebote auf die Bedürfnisse des Arbeitsmarkts. Die Bildungsangebote orien- tieren sich an tatsächlich nachgefragten beruflichen Qualifikationen und an den von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Arbeitsplätzen. Zum andern ist die Berufsbildung vollständig in das Bildungs- system integriert. Zwei von drei Jugendlichen entscheiden sich für eine berufliche Grundbildung. Die Berufsbildung bietet ihnen und Erwachsenen verschiedene Karrierewege und ist von einer hohen Durch- lässigkeit geprägt. Die höhere Berufsbildung (HBB) nimmt dabei eine bedeutende Funktion ein: Sie ver- sorgt die Wirtschaft mit ausgewiesenen Fach- und Führungskräften und ermöglicht Absolventinnen und Absolventen einer beruflichen Grundbildung eine staatlich anerkannte Höherqualifizierung auf der Terti- ärstufe.
Die Entwicklung auf dem Schweizer Arbeitsmarkt zeigt, dass in den vergangenen Jahren das Bildungs- niveau der Erwerbstätigen sukzessive zugenommen hat. Heute verfügen in der Altersgruppe der 25- bis 34-Jährigen bereits rund 51 Prozent der Personen über einen Abschluss auf Tertiärstufe, davon 13,5 Prozent über einen Abschluss der höheren Berufsbildung. 1 Dank der höheren Berufsbildung ist es der Schweiz möglich, ihr Potenzial an gut ausgebildeten Personen bestmöglich auszuschöpfen. Auch können sich unter Berücksichtigung der Chancengerechtigkeit breite Kreise auf der Tertiärstufe höher- qualifizieren, Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt bewältigen und am Wohlstand partizipieren. Um im internationalen Wettbewerb zu bestehen, spielt neben dem Bildungsniveau auch der Fachkräfte-Mix ent- lang der gesamten Innovationskette eine entscheidende Rolle. Im Gegensatz zu anderen Ländern zeich- net sich die Schweiz dadurch aus, dass mitunter aufgrund der höheren Berufsbildung ein Teil der Fach- und Führungskräfte berufspraktische Kenntnisse mit theoretischem Wissen verbinden können. Diesen Wettbewerbsvorteil gilt es weiterhin zu bewahren.
Bund und Kantone setzen sich auf der Basis ihrer gemeinsamen bildungspolitischen Ziele 2 für eine klare Profilierung der Abschlüsse auf Tertiärstufe ein. Mit der Gründung der Fachhochschulen (FH) in den 1990-er Jahren musste deren Abgrenzung zur höheren Berufsbildung klar definiert werden. Die Fach- hochschulen wurden aus bereits bestehenden höheren Fachschulen (HF) gegründet und im Bereich der Hochschulen neu aufgestellt. Diejenigen höheren Fachschulen, die nicht zu Fachhochschulen umge- wandelt wurden, sowie die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen bilden seit der Total- revision des Berufsbildungsgesetzes (BBG) 3 2002 die berufsbildungsspezifische Tertiärstufe, die «hö- here Berufsbildung». Bis heute gilt es, die charakteristischen Merkmale der einzelnen Bildungsgefässe zu bewahren und gleichzeitig auf die gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und bildungssystematischen Trends auszurichten. Es braucht für alle Abschlüsse auf Tertiärstufe vergleichbare Voraussetzungen hinsichtlich Finanzierung und gesellschaftlicher Anerkennung.
Insbesondere Kreise aus den höheren Fachschulen machen seit längerer Zeit geltend, dass der Status quo der höheren Fachschulen bezüglich Bekanntheit und Ansehen unbefriedigend sei. Auch gehe es darum, das Profil der höheren Fachschulen und deren Bildungsangebote zu schärfen. Dabei sei die höhere Berufsbildung insgesamt mitzudenken. Weiter stellen sich Abgrenzungsfragen zu den Hochschu- len, insbesondere zu den Fachhochschulen und deren Aus- und Weiterbildungsangebote. Es gelte, un- gleiche Voraussetzungen auf Tertiärstufe sowie eine Abwertung der höheren Fachschulen zu vermei- den. Schliesslich würden HF-Absolventinnen und Absolventen in der globalisierten Wirtschaft Nachteile erleiden. Die Abschlüsse seien international zu wenig bekannt, was gegenüber Akademikerinnen und Akademikern mit den allgemein bekannten Bachelor- und Masterabschlüssen zu Lohn- und Karriereein- bussen führen könne.
Mit den Motionen «Höhere Fachschulen. Profil stärken, Qualität sichern, Attraktivität steigern» (18.3392) der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) sowie «Höhere Fach-
Bildungsstand | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Gemeinsame Grundlagen (admin.ch) Bundegesetz vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (SR 412.10).
schulen stärken» (18.3240) von alt Ständerätin Anita Fetz wurde im Jahr 2018 eine bessere Positionie- rung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse gefordert. Der Bundesrat hat die Annahme der Motion 18.3392 der WBK-N beantragt.
Die seit 2019 erfolgten umfangreichen Abklärungen und Diskussionen unter den Verbundpartnern der Berufsbildung – Bund, Kantone und Organisationen der Arbeitswelt – zeigen klar, dass Handlungsbedarf für eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen besteht. Es herrscht in der Verbundpartner- schaft der Berufsbildung zudem ein ebenso breiter Konsens darüber, dass Lösungsansätze die gesamte höhere Berufsbildung – d. h. auch die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen – berück- sichtigen müssen.
1.1 Die höhere Berufsbildung
Seit Inkrafttreten des neuen Berufsbildungsgesetzes im Jahr 2004 zählt die höhere Berufsbildung zu- sammen mit den Hochschulen zur Tertiärstufe des Bildungssystems (siehe Abbildung 1). Sie umfasst zum einen die eidgenössisch anerkannten Bildungsgänge an höheren Fachschulen und zum andern die eidgenössischen Berufsprüfungen und eidgenössischen höheren Fachprüfungen.
Abbildung1: Bildungssystem der Schweiz
Quelle: SBFI, 2023
Angebote der höheren Berufsbildung Eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge an höheren Fachschulen vermitteln Absolvierenden der Se- kundarstufe II Fach- und Führungskompetenzen in einem bestimmten Berufsfeld. Für die Zulassung wird in der Regel ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) vorausgesetzt. Die Bildungsgänge HF sind breiter und generalistischer ausgerichtet als die eidgenössischen Prüfungen. Sie finden in einem schu- lischen Rahmen statt. Zudem ist die gesamte Ausbildungsdauer sowie das abschliessende Qualifikati- onsverfahren reglementiert. Die Bildungsgänge HF basieren auf Rahmenlehrplänen, die von den Orga- nisationen der Arbeitswelt (OdA) zusammen mit den Bildungsanbietern erarbeitet und erlassen werden. Insgesamt gibt es rund 550 eidgenössisch anerkannte Bildungsgänge, die auf 56 unterschiedlichen Rah- menlehrplänen basieren. Die Bildungsgänge können entweder berufsbegleitend oder als Vollzeitstudium besucht werden. Sie werden von über 170 verschiedenen privaten und öffentlichen Bildungsinstitutionen angeboten. Erfolgreiche Absolventinnen und Absolventen eines Bildungsgangs HF erhalten ein von der höheren Fachschule ausgestelltes Diplom und sind berechtigt, den entsprechenden geschützten Titel zu führen (z. B. «dipl. Holztechnikerin HF» oder «dipl. Betriebswirtschafter HF»).
Eidgenössische Berufsprüfungen (BP) mit eidgenössischem Fachausweis (EFA) ermöglichen Berufs- leuten eine fachliche Vertiefung und Spezialisierung nach der beruflichen Grundbildung oder einem an- deren Abschluss der Sekundarstufe II. Die eidgenössischen höheren Fachprüfungen (HFP) mit eidge- nössischem Diplom (ED) verfolgen zwei Ziele: Zum einen qualifizieren sie Berufsleute als Expertinnen und Experten in ihrem Berufsfeld. Zum anderen bereiten sie die Absolvierenden auf das Leiten eines Unternehmens vor. Existiert in einem Berufsfeld sowohl eine BP als auch eine HFP ist der eidgenössi- sche Fachausweis der Berufsprüfung in der Regel eine Zulassungsbedingung für die höhere Fachprü- fung. Insgesamt gibt es rund 280 Berufs- und 170 höhere Fachprüfungen. Die Vorbereitung auf eidge- nössische Prüfungen erfolgt grundsätzlich berufsbegleitend. Die vorbereitenden Kurse gehören zum Weiterbildungsmarkt und sind entsprechend nicht reglementiert.
Stellenwert der höheren Berufsbildung Mit der höheren Berufsbildung verfügt die Schweiz über ein einmaliges Instrument der beruflichen Wei- terqualifizierung auf Tertiärstufe. Sie bietet Personen mit Berufsabschluss und Berufserfahrung die Mög- lichkeit, ihre praktischen Fähigkeiten mit theoretischen Fachkenntnissen zu verbinden und dadurch Füh- rungs- und Fachverantwortung zu übernehmen.
Die meisten HBB-Absolvierenden wählen zuerst den Weg über den Arbeitsmarkt. Sie bringen dadurch bereits mehrere Jahre Berufserfahrung mit, bevor sie ihre Ausbildung abschliessen. Die Abschlüsse der höheren Berufsbildung sind unmittelbar auf den Arbeitsmarkt ausgerichtet und können sich flexibel nach dessen Bedürfnissen ausrichten. Sie werden grossmehrheitlich berufsbegleitend absolviert, das heisst, die Fachkräfte werden während ihrer Ausbildung nicht dem Arbeitsmarkt entzogen. Die höhere Berufs- bildung ist für die Wirtschaft und den Staat eine lohnende Investition. Mit insgesamt über 500 unter- schiedlichen Abschlüssen können die Absolventinnen und Absolventen der höheren Berufsbildung pass- genaue, von der Wirtschaft geforderte Kompetenzen erwerben und sich diese attestieren lassen. HBB- Absolvierende sind entsprechend gefragte Fach- und Führungskräfte, insbesondere bei den KMU. Dies zeigt sich auch in ihrem Arbeitsmarktstatus: Unabhängig vom Abschluss auf Sekundarstufe II haben Absolvierende der höheren Berufsbildung das tiefste Risiko, arbeitslos zu werden. Sie weisen zugleich die höchste Erwerbsquote auf (siehe Abbildung 2). 4 Auch beim Lohn und den Karrieremöglichkeiten geben über die Hälfte der Absolvierenden an, dass es bereits ein Jahr nach Abschluss einen positiven Effekt gibt. Entsprechend ist auch die Zufriedenheit der Absolvierenden hoch: Zwischen 85 und 90 Pro- zent würden nochmals die gleiche Ausbildung wählen. 5
Abbildung 2: Arbeitsmarktstatus 2003 –2022
Quelle: BFS, 2023
Arbeitsmarktstatus | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Die Ausbildungssituation der Kandidatinnen und Kandidaten der höheren Berufsbildung – Ergebnisse der Erhebung zur höheren Berufsbildung 2021 | Publikation | Bundesamt für Statistik (admin.ch)
1.2 Herausforderungen und bisherige Massnahmen
Im Jahr 2022 haben in der Schweiz rund 28’600 Personen einen Abschluss der höheren Berufsbildung erworben. 6 Im Gegensatz dazu haben rund 55’600 Personen an einer Hochschule einen Bachelor- oder Masterstudiengang abgeschlossen. 7 Ein Vergleich über die letzten Jahre zeigt, dass die Abschlusszah- len bei den Hochschulen in den letzten Jahren schneller angestiegen sind als bei der höheren Berufs- bildung (siehe Abbildung 3) 8. Die Bildungsszenarien bis 2031 zeigen für alle Abschlüsse ein leichtes Wachstum. 9
Abbildung 3: Entwicklung der Abschlüsse auf Tertiärstufe
Quelle: Darstellung SBFI mit Zahlen BFS, 2023
Über die Jahre hinweg ist zudem eine klare Tendenz zu beobachten, dass Jugendliche und ihre Eltern den allgemeinbildenden Weg mit Ziel eines Hochschulabschlusses teilweise als erstrebenswerter erach- ten als eine berufliche Grundbildung mit einer anschliessenden höheren Berufsbildung. Als Treiber für diese Entwicklungen gelten insbesondere die Internationalisierung und Akademisierung der Gesellschaft und des Arbeitsmarktes. Eine im Jahr 2013 durchgeführte Studie zeigt, dass Personen mit einem im Ausland erworbenen Bildungsrucksack primär die Hochschulabschlüsse (Bachelor und Master) auf Ter- tiärstufe kennen. 10 Um diesen Herausforderungen zu begegnen und die höhere Berufsbildung zu stärken, haben Bund und Kantone in Zusammenarbeit mit den Organisationen der Arbeitswelt in den vergangenen Jahren ver- schiedene Anstrengungen zur besseren Positionierung der höheren Berufsbildung vorgenommen: • Im Rahmen des vom Bundesrat 2013 lancierten Strategieprojekts zur Stärkung der höheren Berufs- bildung wurden diverse Massnahmen umgesetzt. Zu erwähnen sind insbesondere die Einführung des Nationalen Qualifikationsrahmens Berufsbildung (NQR-BB) und der Zeugniserläuterungen bzw.
10’359 Diplome Höhere Fachschule, 15’629 eidgenössische Fachausweise bzw. 2’675 eidgenössische Diplome (BFS, 2023). 19’043 an einer Fachhochschule, 31’562 Personen an einer universitären Hochschule, 5’042 an einer pädagogischen Hoch- schule (BFS, 2023). Tertiärstufe – Höhere Berufsbildung | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Szenarien 2022–2031 für die höhere Berufsbildung – Studierende und Abschlüsse | Bundesamt für Statistik (admin.ch) Studie Ecoplan (2013): Befragung Höhere Berufsbildung, Wahrnehmung und Beurteilung der höheren Berufsbildung auf dem Arbeitsmarkt.
der Diplomzusätze 11, die Entwicklung neuer englischer Titelbezeichnungen 12 sowie die Verbesse- rung der Durchlässigkeit zu den Fachhochschulen. 13 Zudem wurden die statistischen Grundlagen erweitert (u. a. regelmässige Absolvierendenbefragungen).
Die Kantone haben per Schuljahr 2015/16 eine neue interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fachschulen (HFSV) 14 zur einheitlichen Mitfinanzierung der Bil- dungsgänge HF eingeführt. Diese Vereinbarung löste zusammen mit der neuen Finanzierung der vorbereitenden Kurse auf eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen (Subjektfinanzie- rung) 15, welche der Bund per 2018 eingeführt hat, die ehemalige Fachschulvereinbarung (FSV) ab. Damit konnte die finanzielle Beteiligung der Individuen gesenkt werden. Bereits zuvor hat der Bund die Pauschalbeiträge für die Durchführung der eidgenössischen Prüfungen von 25 auf 60 Prozent (im Ausnahmefall bis 80 Prozent) erhöht.
Per 2017 wurden die Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdip- lomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) 16 totalrevidiert. Die Revision fokussierte auf die Pro- filierung der Abschlüsse durch eine Stärkung des Arbeitsmarktbezugs, die Durchlässigkeit und die Qualitätssicherung.
Mit der Inkraftsetzung des Hochschulförderungs- und -koordinationsgesetzes (HFKG) 17 2015 und der damit verbundenen Aufhebung des Fachhochschulgesetzes (FHSG) wurde auch die eidgenös- sische Anerkennung der Fachhochschuldiplome, inkl. Weiterbildungsmasterdiplome, aufgehoben. Dadurch wurde die Abgrenzung zu den gesamtschweizerisch reglementierten Bildungsangeboten der HF weiter verbessert.
Aus Sicht der betroffenen Akteure und der Politik haben die von Bund und Kantonen getroffenen Mass- nahmen jedoch nicht gereicht, um die Attraktivität der höheren Berufsbildung langfristig zu sichern. So wurde im Rahmen von verschiedenen Vorstössen eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen gefordert (18.3392 18 und 18.3240 19). Der Bundesrat hat daraufhin die Annahme der Motion 18.3392 der nationalrätlichen Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur (WBK-N) beantragt und sich bereit erklärt, das HF-System hinsichtlich seiner nationalen und internationalen Positionierung ganzheitlich überprüfen zu lassen. Das spezifische Qualitätsmerkmal der HF – die Arbeitsmarktorientierung – solle dabei erhalten und weiter gestärkt werden.
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) hat im Jahr 2019 die entsprechen- den Arbeiten lanciert. Dazu hat es in einem ersten Schritt eine Studie zum Handlungsbedarf bei der aktuellen Positionierung der höheren Fachschulen aus Sicht der betroffenen Akteure in Auftrag gegeben. Basierend auf der im Jahr 2020 publizierten Studie von econcept AG 20 wurden im Jahr 2021 weitere Analysen vorgenommen und die Ergebnisse in einem Zwischenbericht 21 festgehalten. Die breite Ausle- geordnung ermöglichte es dem SBFI, im Jahr 2022 zusammen mit den Verbundpartnern der Berufsbil-
Der Nationale Qualifikationsrahmen (NQR) Berufsbildung (admin.ch) Englische Titelbezeichnungen für Abschlüsse der Berufsbildung (admin.ch) Best Practice für die Zulassung zum Bachelorstudium an Fachhochschulen (2021): 211124_ZulBa_BestPractices_de.pdf (swissuniversities.ch) Höhere Fachschulen — EDK Bundesbeiträge für Kurse, die auf eidgenössische Prüfungen vorbereiten (admin.ch) Verordnung des WBF vom 11. September 2017 über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der Höheren Fachschulen (SR 412.101.61) Bundesgesetz vom 30. September 2011 über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich, SR 414.20 18.3392 | Höhere Fachschulen. Profil stärken, Qualität sichern, Attraktivität steigern | Geschäft | Das Schweizer Parlament
18.3240 | Höhere Fachschulen stärken | Geschäft | Das Schweizer Parlament
Studie econcept (2019): Auslegeordnung zur Positionierung der höheren Fachschulen. Zwischenbericht des SBFI (2021): Zwischenbericht
dung sowie weiteren Akteuren (u. a. aus dem Hochschulbereich), an mehreren Arbeitstagungen grund- sätzliche Fragen und mögliche Massnahmen vertieft zu diskutieren. Eine vom SBFI mandatierte Exper- tengruppe steuerte zudem eine Aussensicht mit systemischem Blickwinkel bei. 22
Die Massnahmen der vorliegenden Gesetzesvorlage sind Resultat dieser breiten Abklärungen und Ar- beiten. Sämtliche Schritte erfolgten in der für die Berufsbildung kennzeichnenden Verbundpartnerschaft zwischen Bund, Kantonen und Organisationen der Arbeitswelt. Die Tripartite Berufsbildungskonferenz (TBBK) hat den gesamten Prozess eng begleitet. Die betroffenen Akteure wurden regelmässig konsul- tiert. Seit Beginn des Projekts wurde am jährlichen nationalen Spitzentreffen der Berufsbildung 23 über dessen Fortschritt informiert. Dabei wurde jeweils das weitere Vorgehen von den Verbundpartnern gut- geheissen, so auch die Ausarbeitung der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage. Im Weiteren wurde auch die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) regelmässig über den Projektfortschritt informiert. Sie hat den Stand der Arbeiten jeweils zur Kenntnis genommen.
1.3 Handlungsbedarf und Ziele der Gesetzesvorlage
Die Analysen und Diskussionen im Rahmen des Projekts «Positionierung Höhere Fachschulen» zeigen: Das System «Höhere Fachschulen» und dessen Stärken werden von den Verbundpartnern der Berufs- bildung bestätigt und nicht in Frage gestellt. Die höheren Fachschulen und ihre Abschlüsse bewähren sich als Bildungsgefäss und nehmen eine zentrale Stellung im Bildungssystem und im Arbeitsmarkt ein. Die Absolvierenden sind gefragte Fach- und Führungskräfte. Die unmittelbare Orientierung der Ab- schlüsse an den Bedürfnissen des Arbeitsmarkts ist das Markenzeichen der höheren Fachschulen sowie der gesamten höheren Berufsbildung. Dies soll auch in Zukunft so bleiben. Auch die Ausrichtung der HF-Abschlüsse auf Personen ohne Maturität ist unbestritten und trägt zur Abgrenzung zu den Hoch- schulabschlüssen bei.
Die Stärken und die Attraktivität der höheren Fachschulen sowie der höheren Berufsbildung insgesamt werden jedoch von der Öffentlichkeit zu wenig wahrgenommen. Entsprechend besteht Handlungsbedarf bei der Anerkennung und Bekanntheit der Abschlüsse der höheren Berufsbildung sowie der Institution «Höhere Fachschule» im Arbeitsmarkt, aber insbesondere in der Gesellschaft. Ihre Positionierung auf Tertiärstufe ist nicht nur im Ausland, sondern auch in der Schweiz zu wenig sichtbar. Es fehlt der höheren Berufsbildung an Signalkraft, dass auch Personen ohne Maturität einen Abschluss auf Tertiärstufe er- langen können und dadurch über beste Karriere- und Verdienstmöglichkeiten verfügen.
Die Akteure sehen zudem Handlungsbedarf bei den geltenden Voraussetzungen innerhalb der Tertiär- stufe. Dies betrifft bei den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen die fehlende Möglich- keit, die Prüfungen auch vollständig auf Englisch absolvieren zu können und bei den höheren Fachschu- len die mangelnde Flexibilität bei der Gestaltung und Lancierung des Weiterbildungsangebots (Nachdip- lomstudien NDS HF). Diese Anliegen hat das SBFI im Auftrag von Bundesrat Guy Parmelin, Vorsteher des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF, im Jahr 2023 ebenfalls geprüft.
Ziele der Gesetzesvorlage Mit der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage soll die Attraktivität der höheren Berufsbildung erhöht werden. Neben den bereits erfolgten Massnahmen (siehe Kapitel 1.2) braucht es dafür eine Verbesse- rung der Bekanntheit, Sichtbarkeit und des Ansehens der höheren Fachschulen sowie der gesamten höheren Berufsbildung. Es besteht in der Verbundpartnerschaft der Berufsbildung ein breiter Konsens darüber, dass die Lösungsansätze die gesamte höhere Berufsbildung – d. h. auch die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen – berücksichtigen müssen. Auch herrscht Einigkeit darüber, dass
Mitglieder Expertengruppe Das nationale Spitzentreffen findet unter der Leitung von Bundesrat Guy Parmelin statt. Teilnehmende sind Vertretungen der Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektorinnen und -direktoren (EDK) sowie der Sozialpartner: Schweizerischer Arbeitsgebeverband (SAV), Schweizerischer Gewerbeverband (sgv), Schweizerischer Gewerbebund (SGB) und Travail.Suisse.
die Arbeitsmarktorientierung als wichtigstes Merkmal hochgehalten werden muss und künftige Mass- nahmen diese nicht gefährden dürfen. Die Abgrenzung zu den Hochschulen und ihren Angeboten ist ebenfalls weiterhin sicherzustellen. Entsprechend sind Massnahmen zu treffen, welche die Vorzüge der höheren Berufsbildung besser betonen, ohne das System zu verändern. Weiter sollen die Vorausset- zungen bei der Ausgestaltung des Aus- und Weiterbildungsangebots innerhalb des Tertiärbereichs (Hochschulen, höhere Berufsbildung) angeglichen werden.
Mit Blick auf den Fachkräftemangel zielt die Gesetzesvorlage darauf ab, das vorhandene Potential der erwerbstätigen Bevölkerung, einen Abschluss auf Tertiärstufe zu erlangen, besser auszuschöpfen.
Längerfristig zielt die Gesetzesvorlage auch auf eine Stärkung der beruflichen Grundbildung. Diese pro- fitiert von einer attraktiven höheren Berufsbildung, die in der Gesellschaft bekannt ist. Es ist zentral, dass bereits beim Bildungsentscheid auf Sekundarstufe I den Jugendlichen und deren Eltern bewusst ist, dass im Anschluss an eine berufliche Grundbildung auch ohne (Berufs-)Maturität eine Höherqualifizierung auf Tertiärstufe möglich ist, verbunden mit attraktiven Arbeits- und Verdienstmöglichkeiten.
1.4 Handlungsbedarf und Ziele der einzelnen Massnahmen
Stärkung der Institution «Höhere Fachschule»: Bezeichnungsrecht Bei den höheren Fachschulen werden die Bildungsgänge HF eidgenössisch anerkannt, die Bildungsan- bieter jedoch nicht. Gemäss aktueller Rechtslage ist der Begriff «Höhere Fachschule» nicht geschützt. Der Begriff kann somit auch von Bildungsanbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang ver- wendet werden.
Die Arbeiten im Projekt haben gezeigt, dass «die» höhere Fachschule nicht existiert. Im Gegensatz zum Hochschulbereich mit einer klar überschaubaren Anzahl an Institutionen mit klarem Profil, sind bei den höheren Fachschulen über 170 Anbieter aktiv mit unterschiedlichem Angebot und von unterschiedlicher Grösse (siehe Abbildung 4). 24 Viele Bildungsanbieter führen nicht nur Bildungsgänge HF, sondern auch weitere formale und nicht-formale Angebote, zum Beispiel vorbereitende Kurse auf eidgenössische Prü- fungen, Zertifikatskurse oder Angebote der beruflichen Grundbildung. Diese heterogene Anbieterstruktur ermöglicht die Abstimmung der Angebote auf die Bedürfnisse der jeweiligen Branchen sowie eine regi- onale Ausrichtung der höheren Fachschulen. Gleichzeitig erschwert dies, die Bedeutung und Positionie- rung der höheren Fachschulen gegenüber Aussenstehenden und der Öffentlichkeit zu kommunizieren.
Abbildung 4: Regionale Verteilung Bildungsanbieter HF
Quelle: BSS – Strukturelle Merkmale des HF-Systems, 2021
BSS Volkswirtschaftliche Beratung AG (2021): Strukturelle Merkmale des HF-Systems. Bericht Teil 1
Ziel der Gesetzesvorlage ist, die höheren Fachschulen als Institution besser sichtbar zu machen, die Markttransparenz zu verbessern und die Abgrenzung zu anderen Bildungsanbietern zu stärken. Nur wer einen anerkannten Bildungsgang HF anbietet, soll sich künftig «Höhere Fachschule» nennen dürfen. Hingegen soll die Steuerungslogik der höheren Fachschulen nicht verändert werden: Die Steuerung soll weiterhin über die Bildungsgänge erfolgen und so die Arbeitsmarktorientierung der Abschlüsse sicher- stellen. Entsprechend soll die Gesetzesvorlage den Anbietern nicht mehr Autonomie bei der Angebots- gestaltung gewähren.
Stärkung der Abschlüsse: Titelzusätze für die höhere Berufsbildung Die Diskussionen in den vergangenen Jahren haben klar gezeigt, dass die Akteure der Berufsbildung die Titel der Abschlüsse der höheren Berufsbildung sowie die englischen Titelübersetzungen, insbeson- dere im Ausland, als schwer verständlich erachten. Die Tatsache, dass die höhere Berufsbildung eine Eigenheit der Schweiz ist und im Ausland häufig wenig bekannt ist, macht die Abschlüsse gegenüber ausländischen Arbeitgebern schwer kommunizierbar. Im schweizerischen Arbeitsmarkt sind die Ab- schlüsse grundsätzlich gut verankert. Jedoch fehlt es an Anerkennung und Bekanntheit der Abschlüsse und ihrer Titel in der Gesellschaft. Die Zuordnung der Abschlüsse zur Tertiärstufe wird zu wenig wahr- genommen. Grund ist, dass die Arbeitsmarkorientierung der höheren Berufsbildung zu einer grossen Anzahl an Abschlüssen mit unterschiedlichen Ausrichtungen und Kompetenzniveaus führt. Diese Eigen- heit der höheren Berufsbildung ist für die einzelnen Branchen mit grossen Vorteilen verbunden, da sie dadurch passgenaue Abschlüsse erhalten, macht die Abschlüsse aber für Aussenstehende wenig fass- bar.
Die Titel «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind seit geraumer Zeit Gegenstand politi- scher Diskussionen. Bereits im Rahmen des 2013 lancierten Strategieprojekts «Höhere Berufsbildung» hat das SBFI die Titelbezeichnungen bzw. -übersetzungen der höheren Berufsbildung umfassend ge- prüft und in einem breit abgestützten Prozess neue englische Titelbezeichnungen verabschiedet. Diese konnten sich aus Sicht der Akteure jedoch nie etablieren. Hinzu kommt, dass die Einführung des «Ba- chelor Professional» und «Master Professional» in Deutschland und Österreich neue Dynamik in die Debatte in der Schweiz gebracht haben. 25 Mit Verweis auf diese Entwicklungen wurden die Titel in der Motion 20.3050 «Titeläquivalenz für die höhere Berufsbildung» 26 von Nationalrat Matthias Aebischer erneut auf politischer Ebene gefordert. Die Ablehnung der Motion durch den Ständerat im März 2023 hat bestätigt, dass die Abgrenzung zu den Titeln im Hochschulbereich zentral ist. Im Gegenzug zeigen die daraufhin im Frühjahr 2023 umgehend eingereichten sechs Vorstösse über alle Fraktionen des Natio- nalrates hinweg zum selben Thema, dass eine Klärung der Titelfrage für die höhere Berufsbildung nun erwartet wird und eine politische Auseinandersetzung angezeigt ist. 27
Ziel der Gesetzesvorlage ist die Einführung von attraktiven Titelzusätzen, namentlich «Professional Ba- chelor» und «Professional Master», die insbesondere mit Blick auf die (potentiellen) Absolvierenden die Verortung der Abschlüsse auf Tertiärstufe betonen und die Sichtbarkeit der Abschlüsse stärken. Die Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen ist sicherzustellen, damit die Differenzierung der Bildungs- gefässe und die Transparenz über die Bildungswege gewährleistet bleiben. Die Titelzusätze dürfen des- halb nicht ohne den jeweiligen Titel verwendet werden. Im Interesse der Lauterkeit sind Sanktionen vor- gesehen.
In Deutschland werden die Titel für die zweite und dritte Stufe der höherqualifizierenden Berufsbildungsabschlüsse verge- ben. In Österreich werden die Titel von Hochschulen für hochschulische Weiterbildungsabschlüsse in Kooperation mit ausserhochschulischen Bildungseinrichtungen verliehen. 20.3050 | Titeläquivalenz für die höhere Berufsbildung | Geschäft | Das Schweizer Parlament Siehe Stand der Motion: 23.3296 | Titeläquivalenz für die höhere Berufsbildung | Geschäft | Das Schweizer Parlament
Angleichung der Voraussetzungen im Tertiärbereich - Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen zusätzlich auch in englischer Sprache zu absolvie- ren Eidgenössische Berufs- und höhere Fachprüfungen orientieren sich wie die gesamte höhere Berufsbil- dung an den Bedürfnissen des Arbeitsmarktes. Sie können aktuell nur in den Amtssprachen Deutsch, Französisch und Italienisch abgelegt werden. Die höhere Berufsbildung ist auf den Schweizer Arbeits- markt ausgerichtet und in diesem sind die Amtssprachen in den jeweiligen Landesteilen nach wie vor die dominanten Sprachen.
Seit einiger Zeit signalisieren die Organisationen der Arbeitswelt als Trägerschaften der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen den Bedarf, die Prüfungen zusätzlich auch auf Englisch anbieten zu können. Der Bedarf akzentuiert sich in Branchen, die stark auf den internationalen Markt ausgerichtet sind oder deren Fach- und Praxissprache Englisch ist, wie zum Beispiel im Bereich Informatik (Informa- tion and Communication Technology, ICT). Aus Sicht der betroffenen Branchen kann mit den aktuellen Prüfungssprachen nicht das gesamte Fachkräftepotential im Schweizer Arbeitsmarkt ausgeschöpft wer- den. Englisch als Arbeitssprache gewinnt in der Schweiz an Bedeutung, nicht nur in stark international ausgerichteten Branchen. Bereits im Jahr 2014 wird Englisch von den Erwerbstätigen in allen Landes- teilen häufig verwendet (in der Deutschschweiz 37 %, in der Romandie 29 % und im Tessin 24 %). 28
Als weiterer Aspekt kommt hinzu, dass mit der Schaffung dieser Möglichkeit innerhalb der Tertiärstufe und insbesondere auch innerhalb der höheren Berufsbildung vergleichbare Voraussetzungen geschaf- fen werden: Sowohl im Hochschulbereich als auch bei den höheren Fachschulen ist es bereits heute möglich, Prüfungen in Englisch abzulegen.
Über eine Interpellation 29 wurde das Anliegen auch von politischer Seite aufgenommen. Der Bundesrat hat sich in seiner Stellungnahme 30 bereit erklärt, die Möglichkeit der Durchführung von eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen in englischer Sprache im Rahmen des laufenden Projekts «Positi- onierung HF» zu prüfen.
Ziel der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage ist es, diese Möglichkeit rechtlich zu verankern und so die Vorgaben bei der Prüfungssprache innerhalb des Tertiärbereichs anzugleichen. Weiter wird damit dem gemeldeten Bedarf aus dem Arbeitsmarkt gefolgt, was der Logik der Berufsbildung entspricht. Hin- gegen sollen die Amtssprachen durch die Gesetzesanpassung nicht verdrängt werden.
- Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots an höheren Fachschulen (Nachdiplomstudien NDS HF) Die Nachdiplomstudien NDS HF sind Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen. Eine höhere Fachschule muss über einen anerkannten Bildungsgang verfügen, bevor sie ein NDS HF anerkennen lassen kann. Obwohl die NDS HF ein Weiterbildungsangebot sind, durchlaufen sie aktuell ein Anerken- nungsverfahren beim Bund.
Eine höhere Fachschule muss für jedes neue NDS HF zuerst ein Gesuch um Anerkennung beim SBFI einreichen und für jeden Standort ein Anerkennungsverfahren durchlaufen. Dabei wird die Einhaltung der Vorgaben gemäss MiVo-HF beurteilt. Die NDS HF setzen u. a. für die Zulassung einen Tertiärab-
Sprachen bei der Arbeit – Analyse von Daten aus der Erhebung zur Sprache, Religion und Kultur 2014, Bundesamt für Statistik, Neuchâtel, 2016 23.3118 | Keine Berufs- und höheren Fachprüfungen auf Englisch im Berufsfeld der ICT. Eine Ungleichbehandlung durch den Bund? | Geschäft | Das Schweizer Parlament Stellungnahme vom 10.05.2023
schluss voraus und umfassen mindestens 900 Lernstunden. Mit Ausnahme der NDS HF im Gesund- heitsbereich (AIN 31) basieren sie auf keinem Rahmenlehrplan oder einem anderen Bildungserlass. Ak- tuell sind 196 NDS HF von höheren Fachschulen an unterschiedlichen Standorten anerkannt. 32 Im Jahr 2022 haben gemäss Bundesamt für Statistik (BFS) 1493 Personen ein NDS HF abgeschlossen. 33
Der formalisierte Anerkennungsprozess für die NDS HF verhindert die rasche Anpassungsfähigkeit der Angebote auf neue Entwicklungen im Arbeitsmarkt und stellt einen gewissen Wettbewerbsnachteil ge- genüber den Angeboten der Hochschulen dar. Sobald eine Hochschule institutionell akkreditiert ist, kann sie ihr Weiterbildungsangebot frei anbieten. Formal stehen ihr dafür drei Gefässe zur Verfügung (CAS, DAS und MAS). Die betroffenen Akteure haben im Rahmen des Projekts «Positionierung Höhere Fachschulen» immer wieder eingebracht (u. a. in der durchgeführten Konsultation im Jahr 2023), die NDS HF ebenfalls zu stärken. NDS HF sind gemäss ihrem bildungssystematischen Charakter nicht-formale Weiterbildungen und sollten daher auch rechtlich so behandelt werden. Ziel der Vorlage ist es, dass – durch den Wegfall der Anerkennungspflicht des SBFI – die höheren Fachschulen ihr Angebot rascher und flexibler am Be- darf des Arbeitsmarktes ausrichten können.
Weitere Massnahmen ausserhalb dieser Vernehmlassungsvorlage Neben diesen in der Zuständigkeit des SBFI liegenden Massnahmen umfasst das Paket zur Stärkung der höheren Berufsbildung weitere Massnahmen. Diese bedürfen keiner neuen rechtlichen Grundlagen auf Bundesebene und sind folglich nicht Teil der Gesetzesvorlage:
Stärkere Zusammenarbeit zwischen den Akteuren der höheren Berufsbildung und der Hochschulen: Es sollen die Transparenz bei der Durchlässigkeit zwischen den Bildungsgefässen erhöht sowie die Komplementarität der Angebote verbessert werden. Das Anliegen wurde an die zuständigen Akteure adressiert (Konferenz Höhere Fachschulen und swissuniversities).
Optimierung der heutigen öffentlichen Finanzierung bei den höheren Fachschulen: Die Ergebnisse der dazu durchgeführten Studie wurden den Kantonen übergeben. 34 Seitens der öffentlichen Hand sind sie für die Finanzierung der Bildungsgänge HF zuständig. Wie bei der gesamten Berufsbil- dungsfinanzierung beteiligt sich der Bund mit 25 Prozent an den Gesamtkosten der öffentlichen Hand. Der Bund beteiligt sich damit indirekt auch an der Finanzierung der Bildungsgänge HF.
Umsetzung von Kommunikations- und Marketingmassnahmen auf verschiedenen Ebenen zur Erhö- hung der Sichtbarkeit und Bekanntheit der Abschlüsse der höheren Berufsbildung als Teil der Terti- ärstufe in Gesellschaft und Wirtschaft. Diese Massnahmen sind mit den Verbundpartnern noch zu konkretisieren und folgen nachgelagert zu den Massnahmen der vorliegenden Gesetzesvorlage.
Optimierung der Governance im Bereich der höheren Fachschulen: die Bildungsanbieter HF werden durch die 2023 erfolgte Neukonzeption eines jährlich stattfindenden Dialogforums stärker einbezo- gen.
1.5 Gewählte Lösung und geprüfte Alternativen je Massnahme
Die vorliegende Revision bezweckt die Einführung verschiedener Massnahmen: Ein Bezeichnungsrecht für «Höhere Fachschulen», Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung, Englisch als wei- tere mögliche Sprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen sowie die Flexibilisie- rung der Nachdiplomstudien HF (NDS HF). Jede Massnahme steht für sich alleine, aber alle bezwecken die Attraktivitätssteigerung der höheren Berufsbildung.
Anästhesiepflege, Intensivpflege, Notfallpflege (AIN) Gemäss SBFI Berufsverzeichnis (admin.ch) Vgl. Abschlüsse der höheren Berufsbildung nach Ausbildungstyp, Ausbildungsfeld, Diplomtyp, Wohnkanton, Geschlecht und Jahr. PxWeb (admin.ch) BSS Volkswirtschaftliche Beratung (2023): Dritter Teilbericht zu den strukturellen Merkmalen des HF-Systems
1.5.1 Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule»
Die gewählte Lösung sieht die Einführung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» für Anbieter mit anerkannten Bildungsgängen HF vor. Das Bezeichnungsrecht wird als weitere Rechtsfolge der An- erkennung eines Bildungsgangs verankert. Neu dürfen Bildungsanbieter mit einem eidgenössisch aner- kannten Bildungsgang nicht nur den geschützten Titel verleihen, sondern sich auch «Höhere Fach- schule» nennen. Die unerlaubte Verwendung der Bezeichnung von Anbietern ohne anerkannten Bil- dungsgang HF wird sanktioniert.
Mit dieser gewählten Lösung
Erhalten die Bildungsanbieter HF mehr Sichtbarkeit und können sich von anderen Bildungsinstituti- onen klar abgrenzen. Es sind jedoch keine weiteren Rechte damit verbunden.
Bleibt die heutige, heterogene Anbieterstruktur der höheren Fachschulen bestehen. Es werden keine zusätzlichen Hürden für kleine Anbieter geschaffen. Die Kleinteiligkeit und regionale Ausrichtung mit passgenauen Angeboten je nach Bereich ist eine Stärke der HF-Landschaft und soll beibehalten werden. 35
Wird die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wichtigstes Merkmal der HF hochgehalten und nicht gefährdet. Die Bildungsgänge und ihre Anerkennung stehen weiterhin im Vordergrund.
Wird die Qualitätssicherung über die Bildungsgänge beibehalten. Im Projekt wurde das heutige Sys- tem der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bil- dungsgänge sowie die kantonale Aufsicht über die HF bestätigt und kein Handlungsbedarf festge- stellt. 36 Sollte sich künftig Anpassungsbedarf zeigen, kann die Qualitätssicherung durch die Ergän- zung der (institutionellen) Kriterien für die Anerkennung der Bildungsgänge ausgebaut werden.
Ist die Lösung rasch und ohne zusätzliche Aufwände für alle Akteure umsetzbar.
Die gewählte Lösung wurde den betroffenen Akteuren im Frühjahr 2023 zur Konsultation unterbreitet und erhielt breite Zustimmung.
Geprüfte Alternative: Einführung eines separaten Verfahrens zur Erlangung des Bezeichnungs- rechts Bei dieser Variante wären die institutionellen Voraussetzungen für das Bezeichnungsrecht zusätzlich bzw. ausserhalb des heutigen Anerkennungsverfahrens gesetzlich verankert und würden in einem se- paraten Verfahren geprüft werden. Von dieser Alternative wird aus den folgenden Gründen abgesehen:
Der Bedarf und Mehrwert sind nicht gegeben: Die heutige Qualitätssicherung der höheren Fach- schulen funktioniert und kann im Rahmen der Anerkennung der Bildungsgänge im gleichen Masse gewährleistet und bei Bedarf ausgebaut werden.
Die Variante würde zusätzlichen Verfahrensaufwand für die beteiligten Akteure (Bildungsanbieter, SBFI und Kantone) bedeuten. Insbesondere kleinere Anbieter könnten aus dem Anbietermarkt ver- drängt werden. Dies widerspricht der Zielsetzung, dass keine Bereinigung der Anbieterstruktur statt- finden soll.
Durch die separate gesetzliche Verankerung der institutionellen Voraussetzungen für das Bezeich- nungsrecht würde weniger Flexibilität bestehen, wenn Kriterien ergänzt oder geändert werden sol- len.
Jeder Schritt in Richtung einer institutionellen Akkreditierung der HF wurde von den Verbundpartnern bereits im Rahmen der Projektarbeiten 2022 klar abgelehnt. Mit Blick auf die Hochschulen würde eine solche institutionelle Akkreditierung die Qualitätssicherung der Angebote auf die Ebene der
Vgl. SBFI (2022): Bericht «Positionierung Höhere Fachschulen». Schlussfolgerungen aus den Arbeiten 2022 und weiteres Vorgehen, S. 9. Vgl. SBFI (2022): Grundlagenpapier «Umsetzungsvorschlag: Einführung eines Bezeichnungsrechts bzw. Bezeichnungs- schutzes»., S 3.
Institution verlagern, den Anbietern weitreichende Autonomie bei der Angebotsgestaltung zukom- men lassen und zu einer Bereinigung der HF-Landschaft führen. Die Rückbindung der Bildungs- gänge HF an die Organisationen der Arbeitswelt und damit an den Arbeitsmarkt ist das zentrale Alleinstellungsmerkmal und soll beibehalten werden. Dies steht auch im Einklang mit dem bildungs- politischen Zielen von Bund und Kantonen («Die Profile der Angebote auf der Tertiärstufe sind ge- schärft»). 37
1.5.2 Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung
Mit der Vorlage sollen die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» als Titel- zusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung eingeführt werden. Die gewählte Lösung 38 sieht einheitliche Titelzusätze pro «Abschlusstyp» vor:
Alle eidgenössischen Berufsprüfungen mit eidg. Fachausweis erhalten den Titelzusatz «Professio- nal Bachelor»;
Alle Bildungsgänge HF mit Diplom HF erhalten den Titelzusatz «Professional Bachelor»;
Alle eidgenössischen höheren Fachprüfungen mit eidg. Diplom erhalten den Titelzusatz «Professio- nal Master».
Die Titelzusätze werden auch für die englischen Titelübersetzungen übernommen.
Die Lösung folgt damit der heutigen Titellogik von Bildungsabschlüssen. Diese sieht keine Differenzie- rung von Titeln innerhalb eines Abschlusstyps vor.
Abbildung 5: Titelzusätze pro Abschlusstyp
Neu: Titel plus Titel- Neu: Titel plus Titel- Abschlusstyp Bisher: Titel 39 Abschlusstyp Bisher: Titel zusatz 40 zusatz
dipl. Logistikleiterin, Eidg. Diplom dipl. Logistikleiterin Professional Master
dipl. Försterin HF, Diplom HF dipl. Försterin HF Professional Ba- Holzbau-Polier mit chelor Eidg. Fachaus- Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis, weis eidg. Fachausweis Professional Ba- chelor
Mit der gewählten Lösung
Wird die Sichtbarkeit, Bekanntheit und Verständlichkeit aller Abschlüsse der höheren Berufsbildung erhöht. Durch die einheitlichen Titelzusätze pro Abschlusstyp werden alle Abschlüsse der höheren Berufsbildung gestärkt.
Ist die Wirkung auf das «Signaling» beschränkt. Die Titelzusätze fungieren im Sinne eines Labels für die Betonung der Tertiarität der Abschlüsse. Es werden keine weiteren Ansprüche legitimiert, z. B. betreffend Hochschulzulassung, Anrechnung von Bildungsleistungen oder Lohn.
Gemeinsame Grundlagen (admin.ch) Siehe Grundlagenpapier «Umsetzungsvorschlag: Einführung von Titelzusätzen für die höhere Berufsbildung: «Professional Bachelor» und «Professional Master». Bisher: der geschützte Titel ist der Titel in einer der Amtssprachen. Neu: der geschützte Titel umfasst den Titel in einer der Amtssprachen plus den Titelzusatz.
Wird die Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen sichergestellt: Erstens durch die Bezeichnung «Professional». Zweitens sind der «Professional Bachelor» und «Professional Master» als Titelzu- sätze vorgesehen, welche die heutigen geschützten Titel ergänzen und nur gemeinsam mit diesen oder der vollständigen englischen Titelübersetzung getragen werden dürfen.
Gibt es eine Lösung für die gesamte höhere Berufsbildung: Die Lösung berücksichtigt die Logik der gesamten höheren Berufsbildung, ohne steuernd einzugreifen. Die beiden Bildungsgefässe für Per- sonen mit einem EFZ – eidgenössische Berufsprüfungen und Bildungsgänge HF – erhalten den Titelzusatz «Professional Bachelor». Die Differenzierung erfolgt über die geschützten Titel in den Amtssprachen. Die höheren Fachprüfungen erhalten den Titelzusatz «Professional Master» auf- grund der in der Berufsbildungsverordnung 41 vorgegebenen Stufung zwischen Berufs- und höheren Fachprüfungen 42 innerhalb einer Branche.
Behält der NQR Berufsbildung (NQR-BB) seine Funktion als Transparenzinstrument. Der NQR-BB bildet lediglich das Kompetenzniveau der Abschlüsse ab und erleichtert so ihre internationale Ver- gleichbarkeit. Der NQR-Berufsbildung beinhaltet jedoch keine Berechtigung zur Titelführung oder zur Zulassung zu anderen Bildungsangeboten.
Gemäss der 2023 durchgeführten Konsultation bei den betroffenen Akteuren wird die Einführung der Titelzusätze «Professional Bachelor» bzw. «Professional Master» von den Akteuren der Berufsbildung klar gewünscht und die vorliegende Lösung grossmehrheitlich unterstützt. Nur Einzelstimmen bevorzu- gen die geprüfte Alternative «Knüpfung an den NQR-Berufsbildung» (siehe unten). Die Hochschulland- schaft ist skeptisch gegenüber der Massnahme.
In der durchgeführten Konsultation wurde mit Blick auf Deutschland und Österreich von gewissen Akt- euren gewünscht, die Form der Titelzusätze bzw. Reihenfolge der Begriffe «Professional Bachelor» oder «Bachelor Professional» (bzw. «Professional Master» oder «Master Professional») zu prüfen. Von die- sem Anliegen wird nach Abklärungen abgesehen: Zum einen kommen die Bezeichnungen «Bachelor Professional» und «Master Professional» den Titeln des Hochschulbereichs sehr nahe. Die Titelzusätze «Professional Bachelor» und Professional Master» sind daher auch mit Blick auf die Abgrenzung zu den Hochschultiteln – einer zentralen Zielsetzung für die Einführung der Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung – vorzuziehen. Zum andern entspricht diese Form der bisherigen Diskussion in der Schweiz und den Forderungen in den politischen Motionen und Vorstössen.
Weiter haben insbesondere die Vertreterinnen und Vertreter der höheren Fachschulen eine Differenzie- rung des Titelzusatzes «Professional Bachelor» zwischen den beiden Abschlusstypen «eidgenössische Berufsprüfung» und «Bildungsgang HF» angeregt. Von diesem Anliegen wird ebenfalls abgesehen: Mit der ausschliesslich gemeinsamen Führung von Titelzusatz und dem vollständig geschützten Titel in den Amtssprachen, ist die Differenzierung der Titel der beiden Abschlusstypen gewährleistet. Alle Vor- schläge, die eine weitere Annäherung an die Hochschultitel bedeuten würden, wurden mit Blick auf die Zielsetzung nicht weiterverfolgt.
Geprüfte Alternativen Bevor das SBFI die gewählte Lösung für die Einführung der Titelzusätze konkretisiert hat, wurden ver- schiedene Varianten geprüft. Die grundsätzliche Frage, ob sich die Titelbezeichnungen für die Ab- schlüsse der höheren Berufsbildung eignen, wurde umfassend geprüft und diskutiert. 43 Alternative Titel- bezeichnungen zum «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind in den letzten Jahren ein- gehend untersucht worden, u. a. im Rahmen der Einführung der englischen Titelbezeichnungen bzw. - übersetzungen für die höhere Berufsbildung im Jahr 2015. Es haben sich jedoch keine durchsetzungs- fähigen Alternativen ergeben. Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen wurden Varianten, welche
Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV, SR 412.101) Vgl. Art. 23 BBV Vgl. SBFI (2021): Zwischenbericht «Positionierung Höhere Fachschulen»
die Bezeichnungen «Professional Bachelor» oder «Professional Master» als neue Titel anstatt als Titel- zusätze einführen würden, rasch verworfen.
1) Drei unterschiedliche, gestufte Titelzusätze für die drei Abschlusstypen Diese Variante bezieht sich auf die Einführung von drei aufeinander aufbauenden Titelzusätzen für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung: die Vergabe des «Professional Bachelor» für das Diplom HF, die Vergabe des «Professional Master» für die höhere Fachprüfung sowie die Vergabe eines neu zu definierenden Titelzusatzes für die Berufsprüfung.
Aus den folgenden Gründen wurde von der weiteren Ausarbeitung dieser Variante jedoch abgesehen:
Hierarchische Stufung entspricht nicht dem Charakter der höheren Berufsbildung: Die HBB besteht nicht aus drei aufeinander aufbauenden Abschlüssen, sondern aus den bildungssystemisch vonei- nander unabhängigen eidgenössischen Prüfungen (Berufs- und höheren Fachprüfungen) einerseits und den schulischen Bildungsgängen HF andererseits. Die Abschlüsse sind folglich in den Branchen nicht zwingend in derselben Reihenfolge angeordnet oder allesamt vertreten. Entsprechend durch- laufen die Absolvierenden (in der Regel) nicht alle drei Abschlüsse.
Keine Lösung für die gesamte höhere Berufsbildung: Für die eidgenössischen Berufsprüfung würde ein attraktiver Titelzusatz, der die Tertiarität der Abschlüsse ausdrückt fehlen. Dies würde eine we- sentliche Schwächung der Berufsprüfungen – dem HBB-Abschlusstyp mit der höchsten Zahl an Ab- solvierenden – darstellen. Dies steht dem Ziel der Stärkung der gesamten höheren Berufsbildung klar entgegen.
Eingriff in die Bottom-up-Steuerung: Es würde ein grosser Anreiz für die Organisationen der Arbeits- welt geschaffen, anstatt auf eine Berufsprüfungen neu auf einen Bildungsgang HF zu setzen. Damit könnte die Wahl der Abschlüsse nicht mehr aufgrund der Bedürfnisse des Arbeitsmarkts erfolgen, sondern aufgrund von Überlegungen zum Titelzusatz.
2) Verzicht auf die Vergabe des Titelzusatzes «Professional Master» Weiter wurde der Verzicht auf die Vergabe des «Professional Master» geprüft, z. B. in Form der Vergabe des «Professional Bachelor» für das Diplom HF und für die höhere Fachprüfung sowie eines zu definie- renden Titelzusatzes für die Berufsprüfung. Die Verfolgung der Variante wurde aus den folgenden Gründen ebenfalls frühzeitig ausgeschlossen:
Keine Lösung für die gesamte höhere Berufsbildung: Auch bei dieser Variante würde der fehlende attraktive Titelzusatz «Professional Master» für die Berufsbildung zu einer wesentlichen Schwä- chung der Berufsprüfungen führen. Damit würde die Stärkung der gesamten HBB verfehlt.
Eingriff in die Bottom-up-Steuerung: analog zur Variante von drei Titelzusätzen für die HBB-Ab- schlüsse (siehe oben).
Anders als in Deutschland und Österreich gäbe es in der Schweiz keinen «Professional Master».
3) Unterschiedliche Titelzusätze pro Abschlusstyp für individuelle Branchenlösungen Das SBFI hat auch Varianten geprüft, welche individuelle Lösungen pro Branche für die Titelzusätze ermöglichen würden. Es wären somit innerhalb eines Abschlusstyps unterschiedliche Titelzusätze mög- lich. Dies vor dem Hintergrund, dass teilweise Unterschiede bei der Anordnung und Einstufung der HBB- Abschlüsse zwischen den Branchen bestehen, wie sich auch in der variierenden Einstufung im NQR-BB zeigt. Konkret geprüft wurden die Varianten: a) freie Entscheidung über die Vergabe der Titelzusätze pro Abschluss durch die Branchen; b) Anknüpfung der Vergabe der Titelzusätze an die Einstufung des jeweiligen Abschlusses im NQR-Berufsbildung.
Von den Varianten wird jedoch aus den folgenden Gründen abgesehen:
Verfehlung der Zielsetzung: Die Titelzusätze verlieren ihre Signalwirkung, wenn nicht alle Ab- schlüsse eines Abschlusstyps denselben Titelzusatz tragen. Es würden innerhalb eines Abschluss- typs Abschlüsse erster und zweiter Klasse geschaffen, was sowohl das Ziel der Stärkung der höhe- ren Berufsbildung als Ganzes verfehlt wie auch die Erhöhung der Sichtbarkeit und des Verständnis- ses der Abschlüsse. Dies auch mit Blick auf die englischen Titelübersetzungen, die dann ebenfalls innerhalb der Abschlusstypen variieren würden.
Missachtung der Titellogik von Bildungsabschlüssen: Über alle Bildungsgefässe hinweg erhalten heute alle Absolvierenden eines Abschlusstyps den gleichen Titel, unabhängig von allfälligen Unter- schieden im Kompetenzniveau (NQR-BB-Einstufung). Mit den beiden Varianten würde eine neue Logik geschaffen. Bei Variante b) zusätzlich:
Infolge der – im Unterschied zu anderen Ländern – kompetenzorientierten und nicht normativen Einstufung in den NQR-BB erstrecken sich die HBB-Abschlüsse über mehrere NQR-BB-Niveaus (5 – 8). Mit der Knüpfung der Titelzusätze an den NQR-BB (z.B. Niveau 6 für «Professional Bachelor» und Niveau 7 für «Professional Master») würde dieser eine wesentliche Ausweitung seiner eigentli- chen Funktion erfahren. Der NQR-BB ist ein Transparenzinstrument. Die Vergabe von Titeln in Ab- hängigkeit des NQR-Niveaus ist nicht vorgesehen und auch heute nicht der Fall. Zudem würden Anreize geschaffen, die Kompetenzen der Abschlüsse an das gewünschte NQR-Niveau (und damit den gewünschten Titelzusatz) anzupassen, auch wenn dies nicht den Bedürfnissen des Arbeits- markts entspricht. Hierbei ist insbesondere auf die Berufsprüfungen zu verweisen, die mehrheitlich auf NQR-BB-Niveau 5 eingestuft sind und keinen Titelzusatz erhalten würden.
Die Titelzusätze könnten durch die Anbindung an den NQR-BB weitere Erwartungen bei den Absol- vierenden auslösen hinsichtlich Lohn- oder Karrieremöglichkeiten wie auch hinsichtlich Zulassung an Hochschulen oder Anrechnung von Bildungsleistungen. Dies ist explizit nicht das Ziel der Titel- zusätze.
1.5.3 Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und hö- heren Fachprüfungen Die Vorlage bezweckt Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache rechtlich zu verankern und damit vergleichbare Voraussetzungen innerhalb des Tertiärbereichs zu schaffen. Das Berufsbildungs- gesetz und die Berufsbildungsverordnung regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eidgenössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen durch- geführt werden können, leitet sich aus Artikel 70 Bundesverfassung 44 und dem Sprachengesetz 45 ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder -politische Anliegen vor. Die vom SBFI genehmigten Prüfungsord- nungen der eidgenössischen Prüfungen sind laut konstanter Rechtsprechung kein Bundesrecht bzw. formelles oder materielles Gesetz. In einer Prüfungsordnung kann entsprechend nur festgehalten wer- den, was übergeordnetes Recht zulässt. Somit verlangt die Einführung der Option von Englisch als zu- sätzlichen Prüfungssprache eine gesetzliche Verankerung auf Stufe Berufsbildungsgesetz.
Mit der gewählten Lösung
Können die Organisationen der Arbeitswelt auf den konkreten Bedarf in der Branche reagieren und Prüfungen auf Englisch anbieten.
Können die Prüfungskandidierenden nach wie vor die Prüfung in einer Amtssprache ablegen. Eine Verdrängung der Amtssprachen ist deshalb nicht zu erwarten.
44 SR 101 45 SR 441.1
Geprüfte Alternativen Mit Blick auf das Sprachengesetz wurden Varianten, welche die Verdrängung der Amtssprachen bedeu- ten würden (z. B. Möglichkeit, dass die Prüfungen nur noch auf Englisch angeboten werden dürfen), rasch verworfen bzw. nicht weiterverfolgt.
1.5.4 Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF)
Mit der Gesetzesvorlage wird die Grundlage geschaffen, dass die NDS HF als Weiterbildungsangebot der höheren Fachschulen künftig kein Anerkennungsverfahren des Bundes mehr durchlaufen müssen und so flexibler gestaltet werden können. Die Delegation ans WBF, alle weiteren Bestimmungen in sei- ner Verordnung über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplom- studien an höheren Fachschulen (MiVo-HF) zu regeln, soll bestehen bleiben. Die MiVo-HF muss ent- sprechend im Nachgang zu Vernehmlassung der BBG-Anpassung angepasst werden.
Mit der gewählten Lösung
Können die höheren Fachschulen mehr Flexibilität bei der Gestaltung ihrer Weiterbildungsangebote erhalten.
Können auf Ebene der MiVo-HF gemeinsame Rahmenbedingungen für die Charakterisierung der Weiterbildungsangebote der höheren Fachschulen definiert werden. Dazu gehört beispielsweise auch die Möglichkeit, dass verschiedene Stufen von Weiterbildungsangeboten eingeführt werden können.
Heute gibt es einzig in der Pflege drei NDS HF mit Rahmenlehrplan. Die Nachdiplomstudien Anästhesie- , Intensiv- und Notfallpflege (NDS HF AIN) haben sich entsprechend stark formalisiert und tragen nicht mehr den Charakter einer Weiterbildung. Damit unterscheiden sie sich massgeblich von der grossen Mehrheit der NDS HF. Die NDS HF AIN stellen vielmehr eine vertiefte Spezialisierung für Pflegefach- personen dar. Entsprechend ihrer Bedeutung im Arbeitsmarkt wären die Nachdiplomstudien HF AIN deshalb im formalen Bildungsgefäss einer eidgenössischen höheren Fachprüfung besser aufgehoben. Eine Überführung in das passende Gefäss wäre mit relativ geringem Aufwand verbunden: Die beste- henden Kurse der NDS HF AIN könnten in vorbereitende Kurse umgewandelt und weiterhin identisch angeboten werden. Mit der Aufnahme in ein formales Bildungsgefäss wären Absolventinnen und Absol- venten der neuen höheren Fachprüfungen entsprechend berechtigt, neben ihrem geschützten Titel den Titelzusatz «Professional Master» zu tragen.
Geprüfte Alternativen Eine Variante wäre, die NDS HF bildungssystematisch nicht mehr weiterzuführen und für die höheren Fachschulen kein nur ihnen zugeordnetes Weiterbildungsangebot vorzusehen. Dies wurde aber mit Blick auf die Bedeutung der NDS HF für den Arbeitsmarkt und die Erwartungen der Akteure nicht weiterver- folgt.
Die eidgenössische Anerkennung für NDS HF grundsätzlich abzuschaffen, aber im Bereich Pflege wei- terhin durchzuführen, würde dem formalen Charakter der heutigen NDS HF AIN nicht gerecht. Zudem liefe eine solche Regelung auf eine sektorielle Sonderregelung hinaus. Das BBG wie auch die MiVo-HF verfolgen jedoch einen nicht-sektoriellen Ansatz, weshalb auch diese Variante verworfen wurde.
1.6 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate-
gien des Bundesrates Das Projekt «Positionierung Höhere Fachschulen» ist sowohl in der Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2021-2024 erwähnt als auch in der Botschaft zur Förderung von Bildung, Forschung und Innovation in den Jahren 2025 – 2028. Letztere wird im 2024 im Parlament beraten. Die Stärkung der höheren Berufsbildung ist somit wichtiger Bestand- teil der aktuellen und künftigen Legislaturplanung und steht im Einklang mit der Strategie des Bundes- rates und des Parlaments.
Die BFI-Botschaft fokussiert auf die Finanzbeschlüsse für die jeweilige Förderperiode. Entsprechend ist diese Gesetzesvorlage, die keine zusätzlichen finanzielle Mittel für die Umsetzung benötigt, nicht direkt darin angekündigt.
Die Änderung des Berufsbildungsgesetzes stützt sich zudem auf die gemeinsamen bildungspolitischen Ziele von Bund und Kantonen von 2019 (bestätigt 2023) 46. Bund und Kantone setzen sich für die klare Profilierung der Angebote auf Tertiärstufe ein. Die Erklärung zu den gemeinsamen bildungspolitischen Zielen geht auf die in der Bundesverfassung verankerte Verpflichtung von Bund und Kantonen zurück, gemeinsam im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für eine hohe Qualität und Durchlässigkeit des Bildungs- raumes Schweiz zu sorgen (Art. 61a Abs. 1 BV). Mit dieser Vorlage setzt sich der Bund für die Stärkung der höheren Berufsbildung ein unter Berücksichtigung der klaren Profilierung der Abschlüsse auf Terti- ärstufe.
1.7 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Es werden keine parlamentarischen Vorstösse mit dieser Vorlage direkt erledigt. Sie steht jedoch im Zusammenhang mit den beiden Motionen 18.3392 und 18.3240, die eine bessere Positionierung der höheren Fachschulen fordern (siehe Kapitel 1.3). Mit den von 2019 bis 2022 erfolgten breit abgestützten Analysen und Diskussionen ist der politische Auftrag der ganzheitlichen Überprüfung der aktuellen Po- sitionierung der höheren Fachschulen und ihrer Abschlüsse erfüllt worden. Zudem liegt ein Gesamtpaket an Massnahmen zur besseren Positionierung der höheren Fachschulen vor, welches nun – u. a. mit vorliegender Gesetzesanpassung – umgesetzt wird. Mit dieser Vorlage sollen diese Vorstösse deshalb zur Abschreibung beantragt werden.
Gemeinsame Grundlagen (admin.ch)
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
Die höhere Berufsbildung ist ein schweizerischer Spezialfall. Nur Österreich und Deutschland kennen eine ähnliche Tradition der Berufsbildung und weisen ein vergleichbares System auf. Die Unterschiede sind dennoch gross und Rechtsvergleiche deshalb schwierig.
In Deutschland und Österreich wurden die Bezeichnungen «Bachelor Professional» und «Master Pro- fessional» für die höhere Berufsbildung bzw. die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt. Der Ver- gleich zeigt die Unterschiede auf.
«Bachelor Professional» und «Master Professional» - in Deutschland In Deutschland wurden mit der Novellierung (Revision) des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) 47 per 1. Ja- nuar 2020 transparente Fortbildungsstufen für die höherqualifizierende Berufsbildung eingeführt mit den geschützten Titeln «Geprüfte/r Berufsspezialist/in» (erste Fortbildungsstufe), «Bachelor Professional» (zweite Fortbildungsstufe 48) und «Master Professional» (dritte Fortbildungsstufe). Die Abschlussbezeich- nungen werden damit pro «Abschlusstyp» eingeführt. Gemäss der normativen Einstufung der Ab- schlüsse in den Deutschen Qualifikationsrahmen (DQR) sind die aufeinander aufbauenden Fortbildungs- stufen einheitlich einem Niveau des DQR zugeordnet; die Qualifikationen der ersten Fortbildungsstufe auf Niveau 5, die der zweiten Fortbildungsstufe auf Niveau 6 und die der dritten Fortbildungsstufe auf Niveau 7 des DQR. Dies im Unterschied zur Schweiz, wo die Einstufung der Abschlüsse in den NQR- BB kompetenzorientiert pro Abschluss erfolgt und die höhere Berufsbildung nicht aus drei aufeinander aufbauenden Stufen besteht, sondern aus den eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen einerseits und den schulischen Bildungsgängen HF andererseits.
Durch die attraktiven und klaren Abschlussbezeichnungen, insbesondere des «Bachelor bzw. Master Professional», soll die Positionierung und Bekanntheit der Abschlüsse in der Öffentlichkeit erhöht und die Gleichwertigkeit von beruflicher Fortbildung und Hochschulbildung unterstrichen und besser sichtbar gemacht werden. Die international verständlichen Bezeichnungen sollen die Vergleichbarkeit der Ab- schlüsse erhöhen, ihre Wertigkeit direkt erkennbar machen und so die internationale Mobilität der Ab- solvierenden fördern. 49
Durch den Zusatz «Professional» werde eine Verwechslung mit den hochschulischen Bachelor- und Master-Titeln ausgeschlossen. 50
- in Österreich In Österreich wurden der «Bachelor Professional (BPr)» und «Master Professional (MPr)» mit dem per 1. Oktober 2021 in Kraft getretenen Reformpaket der hochschulischen Weiterbildung als akademische Grade der hochschulischen Weiterbildung eingeführt. 51 Diese können von Hochschulen für hochschuli- sche Weiterbildungslehrgänge, die in Kooperation mit ausserhochschulischen Bildungseinrichtungen an- geboten werden, verliehen werden. Die Weiterbildungslehrgänge entsprechen der Bologna-Struktur mit einem Umfang der Bachelor Professional Lehrgänge von 180 ECTS-Punkten und der Master Professi- onal Lehrgänge von 120 ECTS-Punkten. 52 Damit wurden die Bezeichnungen in Österreich – anders als
Hierunter fallen auch die Meistertitel nach Handwerksordnung (HwO), welche durch die Bezeichnung «Professional Ba- chelor» ergänzt werden (§ 51 Abs. 2 HwO). Vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung. Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bil- dung, S. 72. Vgl. ebd. 51 § 64 Abs. 2 Hochschulgesetz: RIS – Hochschulgesetz 2005 – Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 25.01.2024 (bka.gv.at), Im Wintersemester 2023/24 hat an der Universität für Weiterbildung Krems der erste Bachelor Professional Lehrgang «An- gewandte Beratungswissenschaften, BPr» in Österreich begonnen. Im Sommersemester 2024 ist der Beginn zwei weiterer 22/36
in Deutschland und als für die Schweiz vorgesehen – im Bereich der hochschulischen Weiterbildung verankert; und nicht in der höheren beruflichen Bildung.
Im Bereich der höheren beruflichen Bildung hat der Österreichische Nationalrat im Dezember 2023 das Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz) beschlossen, das am 1. Mai 2024 in Kraft getreten ist. Das Gesetz schafft einen formalen gesetzlichen Rahmen für die österreichischen Qua- lifikationen der höheren beruflichen Bildung mit einheitlichen Abschlussbezeichnungen: der höheren Berufsqualifikation (HBQ, NQR 5), dem Fachdiplom (FD; NQR 6) und dem höheren Fachdiplom (HFD; NQR 7) (§ 5 Abs. 1 HBB-G). 53
Lehrgänge geplant («Lean Operations Management, BPr» und Lean Healthcare Management. BPr») (vgl. Bachelorstudien – Universität für Weiterbildung Krems (donau-uni.ac.at) Bundesgesetz über die höhere berufliche Bildung (HBB-Gesetz) (2312 d.B.) | Parlament Österreich
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Mit der Vorlage werden die in Kapitel 1.5 dargelegten gewählten Lösungen rechtlich verankert.
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» Für die Verankerung des Bezeichnungsrechts als weitere Rechtsfolge nach Anerkennung eines Bil- dungsgangs HF ist die Anpassung des Berufsbildungsgesetzes angezeigt. Dadurch ist die Einschrän- kung des Grundrechts auf Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), zu der ein Bezeichnungsrecht führen kann, rechtlich legitimiert. Auch mit Blick auf die Zielgrössen Wirkung, Sichtbarkeit und Bekanntheit des Be- zeichnungsrechts sowie die Verankerung der Strafbestimmungen ist die Gesetzesstufe angemessen. Die Sanktionsmöglichkeiten bei unerlaubter Verwendung der Bezeichnung «Höhere Fachschule» wer- den ebenfalls im BBG verankert.
Die Neuregelung ist bewusst liberal ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt des Bildungsanbieters, unabhängig ob er noch weitere Bildungsan- gebote führt. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungs- anbieter mit mindestens einem anerkannten Bildungsgang.
Titelzusätze für die Abschlüsse der Höheren Berufsbildung Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sollen mit der Gesetzesvorlage als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbil- dung auf Stufe Berufsbildungsgesetz verankert werden. Der Zusatz «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung oder eines Bildungsgangs HF und der Zusatz «Professional Mas- ter» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (vgl. Abbildung Kap. 1.5.2). Die Titelzusätze sind geschützt. Zur Abgrenzung zu den Hochschulabschlüssen darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Ab- schlusses verwendet werden. Es sind Strafbestimmungen vorgesehen, wenn die Titelzusätze alleine getragen werden.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen Mit der Gesetzesvorlage wird neu die Möglichkeit geschaffen, dass die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zusätzlich in englischer Sprache durchgeführt werden können. Zudem wird fest- gehalten, dass die eidgenössischen Prüfungen weiterhin auch in den Amtssprachen angeboten werden müssen.
Flexibilisierung des Angebots bei Nachdiplomstudien NDS HF Höhere Fachschulen sollen für Nachdiplomstudien HF künftig keine eidgenössischen Anerkennungsver- fahren mehr durchlaufen müssen. Für die Flexibilisierung des Angebots soll im BBG die Grundlage ge- schaffen werden.
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) stellt in Zusammenar- beit mit den zuständigen Organisationen weiterhin Mindestvorschriften für die eidgenössische Anerken- nung von Bildungsgängen an höheren Fachschulen auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungs- bedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren und Titel. Künftig soll das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot – z. B. NDS HF – an höheren Fachschulen aufstellen. Diese betreffen die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. So kann für die HF in Analogie zu den Hoch- schulen ihr Weiterbildungsangebot definiert werden (siehe Kapitel 3.3).
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Der Bund übernimmt keine neuen Aufgaben und auch die Finanzierungsart und -höhe werden durch diese Gesetzesvorlage nicht verändert. Entsprechend ist die Abstimmung von Aufgaben und Finanzen nicht neu zu regeln oder zu beurteilen.
3.3 Umsetzungsfragen
Bezeichnungsrecht «Höhere Fachschule» Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs HF durch das SBFI verliehen und in den entsprechenden Verfügungen integriert. Es sind keine Anpassun- gen auf Verordnungsstufe nötig.
Bildungsanbieter, die bereits über mindestens einen anerkannten Bildungsgang verfügen, dürfen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» führen. Das bestehende Berufsverzeichnis 54 des SBFI wird als Re- gister genutzt. Dort werden alle Anbieter aufgeführt, welche die Bezeichnung «Höhere Fachschule» füh- ren dürfen.
Die Strafverfolgung bei Verletzung des Bezeichnungsrechts obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kanto- nen.
Titelzusätze für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung Auf Stufe Berufsbildungsverordnung ist eine Regelung nötig, um die Titelzusätze für die eidgenössischen Berufsprüfungen und höheren Fachprüfungen auf den eidgenössischen Fachausweisen und Diplomen aufführen zu können. Für die Bildungsgänge an höheren Fachschulen muss die MiVo-HF 55 angepasst werden, damit künftig im Diplom HF der Bildungsgang, der entsprechende Titel sowie der Titelzusatz aufgeführt werden können.
Der Umgang von Personen, die bereits vor Inkrafttreten dieser BBG-Anpassung einen Titel der höheren Berufsbildung erworben haben, muss nicht auf Verordnungsstufe geregelt werden. Mit der neuen Rege- lung im Berufsbildungsgesetz können alle Personen, die einen geschützten Titel der höheren Berufsbil- dung tragen dürfen, auch den jeweiligen Titelzusatz verwenden. Es werden hingegen keine neuen eid- genössischen Fachausweise, eidgenössische Diplome oder Diplome HF ausgestellt. Es ist eine beglei- tende Kommunikation mit Blick auf Absolvierende und Arbeitgebende vorgesehen, welche die Führung der Titelzusätze zusammen mit den bisher geschützten Titeln in den Amtssprachen für Inhaberinnen und Inhabern eines vor Inkrafttreten der BBG-Änderung ausgestellten Fachausweises oder Diploms be- stätigt.
Die Strafverfolgung bei unerlaubter Verwendung des Titelzusatzes obliegt gemäss Artikel 64 BBG den Kantonen.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache bei eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen Die in den Prüfungsordnungen definierten eidgenössisch geschützten Titel können weiterhin nur in den Amtssprachen verankert werden. Daraus folgt, dass die Diplomurkunden – eidgenössischen Fachaus- weise und eidgenössischen Diplome – nach wie vor nur in den Amtssprachen ausgestellt werden.
Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom ein entsprechen- der Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen gegenüber den Arbeitgebenden. Mit dem Vermerk wird signalisiert, dass die Absolventin oder der Absolvent trotz schweizerischem Abschluss der
www.bvz.admin.ch Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF)
höheren Berufsbildung möglicherweise nicht über Kenntnisse einer Amtssprache verfügt. Für einen ent- sprechenden Vermerk auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenössischen Diplom bedarf es einer Anpassung der Berufsbildungsverordnung (BBV).
Die Prüfungsordnung ist die Grundlage für die Prüfungsdurchführung. Wenn eine Trägerschaft ihre eid- genössische Berufs- oder höhere Fachprüfung zusätzlich zu den Amtssprachen auch in englischer Spra- che anbietet und durchführen will, dann ist die Prüfungsordnung von der Trägerschaft in englischer Spra- che zu erlassen und vom SBFI zu genehmigen.
Die Trägerschaften gelten im Kontext der eidgenössischen Prüfungen als Behörde im Auftrag des Bun- des (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG 56). Sie sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtsspra- chen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in einer der Amtsspra- chen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt.
Flexibilisierung des Weiterbildungsangebots (Nachdiplomstudien NDS HF) Im Zuge dieser Gesetzesanpassung wird die Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die An- erkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen (MiVo-HF) 57 ange- passt werden müssen. Die BBG-Anpassung sieht vor, dass Nachdiplomstudien künftig kein Anerken- nungsverfahren mehr durchlaufen müssen. Alle Anforderungen in der MiVo-HF zum Anerkennungsver- fahren bzw. -kriterien werden entsprechend hinfällig.
Die MiVo-HF soll gemäss BBG-Anpassung künftig die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen regeln. Vorgesehen ist, dass sich die Aus- richtung und Zielgruppe des Weiterbildungsangebots der höheren Fachschulen gegenüber den beste- henden NDS HF nicht verändern. Das Weiterbildungsangebot soll weiterhin praxisbezogen sein und es den Absolventinnen und Absolventen ermöglichen, bestehende Kenntnisse in einem Spezialgebiet zu vertiefen, neue Kenntnisse für die Anwendung auf einem neuen Betätigungsfeld zu erwerben oder sich mit dem Einsatz neuer Technologien und Methoden vertraut zu machen. Die Zulassung soll auch wei- terhin einen Tertiärabschluss voraussetzen.
In der MiVo-HF könnte auch eine Gliederung bzw. Stufigkeit des Weiterbildungsangebots verankert wer- den mit einem unterschiedlichen Umfang an Lernstunden (z.B. neben den heutigen NDS HF auch Nach- diplomkurse (NDK)). Die «Höheren Fachschulen» würden damit mehr Flexibilität erhalten und rascher auf den Bedarf und die Entwicklungen im Arbeitsmarkt reagieren können.
Die Bezeichnung «NDS HF» könnte auch ohne eidgenössisches Anerkennungsverfahren von den hö- heren Fachschulen weiter genutzt werden. Dies müsste in der MiVo-HF entsprechend abgebildet wer- den.
Im Rahmen der Revision der MiVo-HF wird auch der Umgang mit den NDS in Anästhesie-, Intensiv- und Notfallpflege (NDS HF AIN) geklärt. Vor dem Hintergrund, dass diese Nachdiplomstudien bereits heute stark formalisiert sind, könnten sie von der Trägerschaft in das formale Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.
56 SR 172.021 57 SR 412.101.61
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
4.1 Erläuterungen zu den Gesetzesbestimmungen: Berufsbildungsgesetz, BBG
Art. 28 Abs. 1bis Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfun- gen
Die Bestimmung ermöglicht den Trägerschaften der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfun- gen, dem Bedarf des Arbeitsmarktes zu entsprechen. Zudem schafft sie innerhalb der Tertiärstufe ver- gleichbare Voraussetzungen. Gleichzeitig wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die Abschlüsse der höheren Berufsbildung grundsätzlich auf den Schweizer Arbeitsmarkt ausgerichtet sind. Dort sind die Amtssprachen nach wie vor die dominanten Sprachen und sollen nicht verdrängt werden.
Die eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen nach Artikel 28 können heute ausschliesslich in den Amtssprachen durchgeführt werden. Das Berufsbildungsgesetz und die Berufsbildungsverord- nung regeln die Prüfungssprachen hinsichtlich eidgenössischer Prüfungen nicht explizit. Dass die eid- genössischen Prüfungen aktuell nur in den Amtssprachen angeboten werden können, leitet sich aus Artikel 70 Bundesverfassung 58 und dem Sprachengesetz 59 ab. Das Sprachengesetz äussert sich zum Umgang mit den Amtssprachen und sieht keine Ausnahme mit Blick auf bildungssystematische oder bildungspolitische Anliegen vor. Neu wird in Absatz 1bis explizit verankert, dass die eidgenössischen Prüfungen in den Amtssprachen angeboten werden. Zusätzlich können die eidgenössischen Prüfungen auch in englischer Sprache angeboten werden. Dies soll als Option für die Trägerschaften eingeführt werden. Die eidgenössischen Prüfungen sind immer in allen Amtssprachen anzubieten bzw. auszu- schreiben, dies auch, wenn die Prüfung zusätzlich in englischer Sprache angeboten wird. Die Prüfungs- kandidatinnen und -kandidaten können wählen, in welcher Sprache sie die Prüfung absolvieren wollen. Durchgeführt wird die Prüfung jeweils in allen Sprachen, in welchen Kandidatinnen und Kandidaten zur Prüfung zugelassen wurden. Wenn es nach der Ausschreibung und Zulassung nur Kandidatinnen und Kandidaten für eine Prüfungssprache hat, dann ist die Prüfung auch nur in dieser Sprache durchzufüh- ren. Dies ist heute bereits der Fall und gilt weiterhin – unabhängig davon, ob es eine der Amtssprachen oder Englisch ist.
Die Trägerschaften behalten im Kontext der eidgenössischen Prüfung ihre Rolle als Behörde im Auftrag des Bundes (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. e VwVG, SR 172.021) und sind für Verfügungen nach Artikel 5 VwVG an die Amtssprachen gebunden. Konkret sind die Zulassungs- und Prüfungsentscheide weiterhin in ei- ner der Amtssprachen zu verfügen. Auch der Rechtsweg (Beschwerdeverfahren) findet in einer der Amtssprachen statt. Den Trägerschaften steht es jedoch frei, die Korrespondenz mit den Kandidatinnen und Kandidaten, welche die Prüfung in englischer Sprache absolviert haben, zu übersetzen. Weiter kön- nen die eidgenössisch geschützten Titel in den Prüfungsordnungen nur in den Amtssprachen verankert werden. Ein geschützter Titel in englischer Sprache ist nicht vorgesehen. Die eidgenössischen Fach- ausweisen und eidgenössischen Diplome werden vom SBFI ebenso ausschliesslich in den Amtsspra- chen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössische Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird auf dem eidgenössischen Fachausweis oder dem eidgenös- sischen Diplom ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies wird in der Berufsbildungsverordnung (BBV) in Artikel 36 Absatz 2bis entsprechend geregelt.
Wenn eine Trägerschaft die Option der Prüfung in englischer Sprache nutzen will, dann sind die Grund- lagen für eine eidgenössische Berufs- oder höhere Fachprüfung – Prüfungsordnung (inkl. Wegleitung) – auch auf Englisch zu erlassen. Die Prüfungsordnung wird vom SBFI genehmigt. Absatz 3 verweist hierzu auf die Voraussetzungen und Verfahren zur Genehmigung nach Artikel 28. 60
58 SR 101 59 SR 441.1 Vgl. Art. 28 Abs. 2 und 3 BBG i.V.m. Art. 25 und 26 BBV.
Art. 29 Höhere Fachschulen
In Absatz 3 wird neu festgehalten, dass nur noch Bildungsgänge an höheren Fachschulen eidgenössisch anerkannt werden und Nachdiplomstudien nicht mehr. Das WBF stellt in Zusammenarbeit mit den zu- ständigen Organisationen für die eidgenössische Anerkennung der Bildungsgänge an höheren Fach- schulen Mindestvorschriften auf. Diese betreffen wie bis anhin die Zulassungsbedingungen, Lerninhalte, Qualifikationsverfahren, Ausweise und Titel. Die Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen (NDS HF) müssen bis dato ein Anerkennungsverfahren beim SBFI durchlaufen. Die NDS HF gehören zur nicht-formalen Weiterbildung und basieren grundsätz- lich auf keinen Rahmenlehrplänen. Einzig die NDS HF in Anästhesiepflege, Intensivpflege und Notfall- pflege (AIN) basieren atypisch für ein Weiterbildungsangebot auf vom Bund genehmigten Rahmenlehr- plänen. Für die NDS HF AIN bedarf es deshalb einer gesonderten Lösung, wenn die Anerkennung für NDS HF wegfällt. Die NDS HF AIN sind bereits heute stark formalisiert und würden entsprechend in ein formales Gefäss gehören. Sie bauen auf einem tertiären Abschluss in Pflege auf. Sie könnten innerhalb der höheren Berufsbildung in das Gefäss der eidgenössischen höheren Fachprüfung überführt werden.
Für alle anderen NDS HF verhindert der Umstand, dass sie als Weiterbildungsangebote ein Anerken- nungsverfahren durchlaufen müssen, die rasche Anpassungsfähigkeit und Reaktion auf die Entwicklun- gen im Arbeitsmarkt. Dies stellt einen gewissen Wettbewerbsnachteil gegenüber den Weiterbildungsan- geboten der Hochschulen (CAS, DAS und MAS) dar. Mit dem Verzicht auf ein Anerkennungsverfahren könnten sie entsprechend ihrem bildungssystematischen Charakter als nicht-formale Weiterbildung viel flexibler angeboten werden. Sie können aber weiterhin nur von «Höheren Fachschulen» – mit einem anerkannten Bildungsgang – angeboten werden (vgl. Art. 29 Abs. 3bis BBG).
Absatz 3bis sieht vor, dass das WBF Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot an höheren Fachschulen aufstellen kann. Es wird neu von Weiterbildungsangebot gesprochen, um die Möglichkeit zu schaffen, neben den NDS HF weitere Weiterbildungsangebote einzuführen und dabei auch eine Glie- derung bzw. Stufigkeit innerhalb der Weiterbildungsangebote vorzusehen. Dies analog zum Weiterbil- dungsangebot der Hochschulen mit der Gliederung bzw. Stufigkeit: CAS, DAS und MAS. Das Weiterbil- dungsangebot der «Höheren Fachschulen» soll auch analog zum Hochschulbereich mit gemeinsamen Rahmenbedingungen strukturiert werden. In diesem Sinn betreffen die Mindestvorschriften über das Weiterbildungsangebot die Zulassungsbedingungen, den Umfang und die Titel. Das Weiterbildungsan- gebot der «Höheren Fachschulen» wird im Zuge der Gesetzesanpassung in den ausführenden Bestim- mungen der MiVo-HF konkretisiert.
Absatz 5 wird angepasst, da es künftig gestützt auf das Bezeichnungsrecht in Artikel 29a BBG keine höhere Fachschule mehr geben wird, die keinen anerkannten Bildungsgang anbietet. Folglich genügt es, festzuhalten, dass die Kantone die Aufsicht über die höheren Fachschulen ausüben.
Art. 29a Bezeichnungsrecht
Der Begriff der höheren Fachschulen wird seit der Totalrevision des Berufsbildungsgesetz vom 13. De- zember 2002 für Bildungsinstitutionen verwendet, die anerkannte Bildungsgänge HF anbieten. Bis dato ist für diese Bildungsinstitutionen die Bezeichnung «Höhere Fachschule» jedoch nicht geschützt. Die Bezeichnung kann entsprechend auch von Anbietern ohne eidgenössisch anerkannten Bildungsgang verwendet werden.
Mit der eidgenössischen Anerkennung eines Bildungsgangs erhält die Bildungsinstitution neu gemäss Absatz 1 das Recht, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superi- ore», zu bezeichnen und die Bezeichnung zu führen. Künftig dürfen Bildungsinstitutionen mit einem eid- genössisch anerkannten Bildungsgang nicht nur den geschützten Titel verleihen, sondern sich auch «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» nennen. Dieses Recht steht ausschliesslich Bildungsinstitutionen mit einem eidgenössisch anerkannten Bildungsgang zu. Im
Rahmen des Anerkennungsverfahrens eines Bildungsgangs werden bereits heute institutionelle Krite- rien bzw. Voraussetzungen geprüft. Das Bezeichnungsrecht wird durch eine Strafbestimmung ergänzt
Die Neuregelung ist zur Erhöhung der Sichtbarkeit der höheren Fachschulen als Institution bewusst li- beral ausgestaltet. Das Recht, die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» zu führen, gilt für den gesamten Auftritt der Bildungsinstitution. Damit ermöglicht die Regelung eine einfache, rechtsgleiche Umsetzung für alle Bildungsinstitutionen mit mindestens ei- nem anerkannten Bildungsgang.
Die Verankerung des Bezeichnungsrechts erfolgt auf Gesetzesstufe vor dem Hintergrund, dass damit eine Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit einhergeht. Die höheren Fachschulen als Bildungsinstitution der höheren Berufsbildung sollen künftig klar als seriöse Anbieter im Markt erkennbar sein. Sie erhalten wie die Hochschulen im akademischen Bereich eine geschützte Bezeichnung. Damit wird das öffentliche Interesse an einer qualitativ hochstehenden Bildungslandschaft gestärkt. Andere Anbieter dürfen im Markt frei tätig sein, solange sie sich nicht eine der geschützten Bezeichnungen anmassen und damit suggerieren, vom Bund anerkannte Bildungsgänge anzubieten. Da die Anerkennung eines Bildungs- gangs auch die Prüfung institutioneller Aspekte vorsieht, eignet sie sich als Anknüpfungspunkt für das Bezeichnungsrecht. Den höheren Fachschulen wird somit keine neue Hürde auferlegt, um von der ge- schützten Bezeichnung Gebrauch machen zu können. Der Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit ist somit so gering wie möglich gehalten. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit liegt somit im öffentlichen Inte- resse, ist verhältnismässig und schränkt den Kerngehalt des Grundrechts der Wirtschaftsfreiheit nicht ein. Es kann sich künftig nicht mehr jede Institution «Höhere Fachschule» nennen. Jedoch ist es jeder Institution freigestellt, einen Bildungsgang anerkennen zu lassen und somit das Bezeichnungsrecht zu erlangen. Die Diplome HF und damit die zugrundeliegenden Bildungsgänge sind formale Abschlüsse des Bildungssystems auf Tertiärstufe. Das Bezeichnungsrecht wird mit der bereits heute erfolgenden Anerkennung eines Bildungsgangs durch das SBFI verliehen und entsprechend verfügt. Es erfolgt keine institutionelle Akkreditierung analog zum Hochschulbereich.
Mit dem Bezeichnungsrecht werden die «Höheren Fachschulen» sichtbarer, die Markttransparenz wird verbessert und die Abgrenzung zu anderen Anbietern oder Institutionen wird gestärkt. Das Bezeich- nungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeich- nung für «Höhere Fachschulen».
Das Bezeichnungsrecht besteht so lange, wie die Bildungsinstitution mindestens einen eidgenössisch anerkannten Bildungsgang anbietet. Mit der Koppelung des Bezeichnungsrechts an das Vorhandensein mindestens eines eidgenössisch anerkannten Bildungsgangs stehen die Bildungsgänge und deren de- finierter Inhalt weiterhin im Zentrum. So kann die Arbeitsmarktorientierung der Bildungsgänge als wich- tigstes Merkmal der höheren Fachschulen hochgehalten werden. Ebenso werden das heutige System der Qualitätssicherung über die Rahmenlehrpläne der Bildungsgänge, die Anerkennung der Bildungs- gänge (inkl. Überprüfung institutioneller Aspekte) sowie die kantonale Aufsicht über die höheren Fach- schulen beibehalten.
Art. 44a Titelzusätze
In Absatz 1 werden die Bezeichnungen «Professional Bachelor» (Bst. a) und «Professional Master» (Bst. b) als geschützte Titelzusätze für die Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung auf Gesetzesstufe verankert.
Nur Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung sind berechtigt, die Titel- zusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» zu führen. Das gilt auch für Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, der vor Einführung dieser Regelung erwor- ben wurde. Den Inhaberinnen und Inhabern eines Abschlusses der höheren Berufsbildung ist es
freigestellt, ob sie den Titelzusatz verwenden wollen. Es ist selbstverständlich nach wie vor möglich, nur den vollständigen geschützten Titel zu führen. Der Titelzusatz darf jedoch nicht alleine, ohne den voll- ständigen geschützten Titel oder die vollständige englische Übersetzung, getragen werden
Der Zusatz lautet «Professional Bachelor» im Falle einer eidgenössischen Berufsprüfung (eidg. Fach- ausweis) oder eines eidgenössischen anerkannten Bildungsgangs einer höheren Fachschule (Diplom HF) (Bst. a) und «Professional Master» im Falle einer eidgenössischen höheren Fachprüfung (eidg. Dip- lom) (Bst. b). Die Zusätze werden pro Abschlusstyp (eidg. Fachausweis, eidg. Diplom oder Diplom HF) vergeben.
Die Bezeichnungen «Professional Bachelor» und «Professional Master» sind bewusst nur als Zusatz zu den bereits heute geschützten Titeln in den Amtssprachen ausgestaltet. Im schweizerischen Arbeits- markt sind die Abschlüsse der höheren Berufsbildung und die dazugehörigen geschützten Titel grund- sätzlich gut verankert. Mit dem Zusatz kann die Tertiarität der Abschlüsse in der Wahrnehmung auf dem Arbeitsmarkt und allgemein in der Gesellschaft besser transportiert bzw. sichtbarer gemacht werden.
Gemäss Absatz 1 Buchstabe a erhalten die eidgenössischen Berufsprüfungen und die Bildungsgänge von höheren Fachschulen den gleichen Titelzusatz: «Professional Bachelor». Zu den eidgenössischen Berufsprüfungen und den Bildungsgängen HF werden in der Regel Personen mit einem eidgenössi- schen Fähigkeitszeugnis (EFZ) oder einem anderen Abschluss auf Sekundarstufe II zugelassen. Die Differenzierung zwischen diesen beiden Abschlüssen erfolgt, wie bis anhin, über die eidgenössisch ge- schützten Titel in der jeweiligen Amtssprache. Mit der gemeinsamen Führung von vollständig geschütz- tem Titel und Zusatz (vgl. Abs. 2) ist die Differenzierung gewährleistet.
Absatz 1 Buchstabe b legt für die eidgenössischen höheren Fachprüfung den Zusatz «Professional Mas- ter» fest. Dies ergibt sich aus der in der Berufsbildungsverordnung vorgegebenen Stufung zwischen eidgenössischer Berufsprüfung und eidgenössischer höheren Fachprüfung (vgl. Art. 23 BBV). Demnach unterscheidet sich die eidgenössische höhere Fachprüfung von der eidgenössischen Berufsprüfung durch höhere Anforderungen. Die eidgenössischen höheren Fachprüfungen verlangen in der Regel be- reits einen Abschluss auf Tertiärstufe sowie deutlich mehr Berufserfahrung für die Zulassung.
Nach Absatz 2 darf der Zusatz nur in Verbindung mit dem vollständigen geschützten Titel oder mit der vollständigen englischen Übersetzung des jeweiligen Abschlusses verwendet werden; diese sind in der Prüfungsordnung oder dem Rahmenlehrplan festgelegt. Die Regelung umfasst sämtliche Inhaberinnen und Inhaber eines Abschlusses der höheren Berufsbildung, unabhängig davon, wann der Abschluss erworben wurde. Der Zusatz ist dem vollständigen geschützten Titel als Zusatz immer nachzustellen:
Holzbau-Polier mit eidg. Fachausweis (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)
Dipl. Sozialpädagogin HF (vollständiger geschützter Titel), Professional Bachelor (Zusatz)
Dipl. Logistikleiterin (vollständiger geschützter Titel), Professional Master (Zusatz)
Diese Ausgestaltung ermöglicht eine klare Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse. Vor die- sem Hintergrund wird auf die Varianten «Bachelor Professional» und «Master Professional», die in Deutschland und Österreich eingeführt wurden, als Zusätze ausdrücklich verzichtet.
Der jeweilige Zusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» – wird künftig auf dem vom SBFI ausgestellten eidg. Fachausweis und eidg. Diplom auch aufgeführt. Ebenso wird der Zusatz auf den von den «Höheren Fachschulen» ausgestellten Diplomen HF aufgeführt. Der vollständig geschützte Titel und der Zusatz erscheinen beide auf den eidg. Fachausweis, dem eidg. Diplom und dem Diplom
Die Zusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» werden auch für die englischen Titel- übersetzung übernommen. Die englischen Titelübersetzungen erscheinen auf den Diplomzusätzen.
Art. 63a Unzulässige Verwendung des Bezeichnungsrechts
Das Recht gemäss Artikel 29a, sich als «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializ- zata superiore» zu bezeichnen, steht nur Bildungsanbietern zu, die mindestens einen anerkannten Bil- dungsgang anbieten. Analog zu Art. 63 HFKG, der nur für Hochschulen gilt, sieht Artikel 63a deshalb für dieses Bezeichnungsrecht einen strafrechtlichen Schutz vor. Führt ein Geschäftsbetrieb ohne anerkann- ten Bildungsgang die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore», so werden die Verantwortlichen des Geschäftsbetriebs bestraft (Absatz 1). Das Bezeich- nungsrecht beschränkt sich auf die Bezeichnung «Höhere Fachschule», «école supérieure», «scuola specializzata superiore» in den Amtssprachen. In anderen Sprachen gibt es keine stehende Bezeich- nung für «Höhere Fachschulen», wie das bei den Hochschulen etwa für den Begriff «Universität» der Fall ist.
Das Vorsatzdelikt wird mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft (Abs. 1). Auf die Pönalisierung von fahrlässigen Pflichtverletzungen wird in Übereinstimmung mit den jüngsten Entscheiden des Parla- ments 61 verzichtet. Um den Vorsatz leicht nachweisen zu können, ist den Vollzugsbehörden empfohlen, den fehlbaren Geschäftsbetrieb zuerst zu mahnen.
Das Strafmass wurde im Vergleich zu Art. 63 HFKG reduziert, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass Bildungsinstitutionen der höheren Berufsbildung viel zahlreicher und oft deutlich kleiner sind als im Hochschulbereich.
Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen. Absatz 2 erklärt Artikel 6 und 7 des Bun- desgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) 62 für anwendbar. Fällt im kon- kreten Fall eine Busse bis zu 20 000 Franken in Betracht und wäre es mit einem unverhältnismässigen hohen Aufwand verbunden, die Verantwortlichen des fehlbaren Geschäftsbetriebs zu ermitteln, so kann an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb zur Zahlung der Busse verpflichtet werden (Abs. 3).
Art. 63b Unzulässige Verwendung eines Titelzusatzes
In Artikel 44a ist festgelegt, dass die Titelzusätze «Professional Bachelor» und «Professional Master» nur zusammen mit den vollständigen geschützten Titeln geführt werden dürfen. Die Titelzusätze selbst sind keine eigenständigen Titel. Die Verwendung der Titelzusätze ohne den vollständigen geschützten Titel kann zu Verwirrung auf dem Arbeitsmarkt führen und ist zu vermeiden. Weiter ist die Abgrenzung zu den Titeln der Hochschulabschlüsse zu beachten und eine mögliche Verwechslungsgefahr zu ver- meiden. Wer einen Titelzusatz – «Professional Bachelor» oder «Professional Master» ohne den voll- ständigen geschützten Titel oder ohne die vollständige englische Titelübersetzung verwendet, kann des- halb mit einer Busse bestraft werden. Die Busse beträgt maximal 10 000 Franken (Art. 106 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches 63).
Wie bei der Titelanmassung gemäss Artikel 63 BBG bleiben die Strafbestimmungen des Bundesgeset- zes gegen den unlauteren Wettbewerb 64 vorbehalten. Die Strafverfolgung obliegt gemäss Artikel 64 den Kantonen.
Art. 73 Übergangsbestimmungen
Die Fristen in den bisherigen Absätzen 1, 3 und 4 sind abgelaufen. Diese werden daher aufgehoben.
Die Rechtskommission des Ständerats folgt weitgehend den Vorschlägen des Bundesrats zu einem neuen Geldspielge- setz (parlament.ch) 62 SR 313.0 StGB, SR 311.0 UWG, SR 241
4.2 Erläuterungen zu den Verordnungsbestimmungen: Berufsbildungsverordnung,
BBV
Art. 36 Eidgenössische Berufsprüfungen und eidgenössische höhere Fachprüfungen
Die Diplomurkunden – eidgenössische Fachausweise und eidgenössische Diplome – werden gemäss Absatz 2 in den Amtssprachen ausgestellt. Bei Absolventinnen und Absolventen, die eine eidgenössi- sche Prüfung vollständig in englischer Sprache absolviert haben, wird gemäss Absatz 2bis auf den eid- genössischen Fachausweisen und Diplomen ein entsprechender Vermerk angebracht. Dies erfolgt aus Transparenzgründen insbesondere gegenüber den Arbeitgebern, die bspw. bei einer Neuanstellung ei- nen Nachweis des Abschlusses einfordern. So ist ersichtlich, dass die Prüfung, die zum Abschluss ge- führt hat, nicht in einer der Amtssprachen absolviert wurde, sondern in Englisch.
Absatz 2ter legt fest, dass die eidgenössischen Fachausweise und Diplome neu den vollständigen ge- schützten Titel sowie den entsprechenden Zusatz gemäss Artikel 44a nennen. Für die bisherigen Inha- berinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fachausweises oder eidgenössischen Diploms werden keine neuen Diplomurkunden ausgestellt. Bei Bedarf kann das SBFI für die eidgenössischen Fachaus- weise und Diplome eine Information zur Verfügung stellen.
Art. 77 Pauschalbeiträge
Artikel 73 Absatz 3 und 4 BBG werden aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 77 fällt weg und entspre- chend wird Artikel 77 auch aufgehoben.
Art. 78 Bauvorhaben und Mieten
Artikel 73 Absatz 3 BBG wird aufgehoben. Die Grundlage von Artikel 78 BBV fällt weg und entsprechend wird dieser Artikel auch aufgehoben.
5 Auswirkungen
Die Auswirkungen auf die verschiedenen Akteure sind eher gering, da es sich um Optimierungen han- delt, die keine grundsätzlichen Veränderungen des Systems herbeiführen. Die Abschlüsse der höheren Berufsbildung und die damit verbundenen Qualifikationen verändern sich nicht. Keine der Massnahmen bringt konkrete finanzielle Mehr- oder Minderausgaben mit sich oder benötigt mehr Personalressourcen. Sie können in den bestehenden Zuständigkeiten umgesetzt werden.
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Verankerung eines Bezeichnungsrechts «Höhere Fachschule» hat keine unmittelbaren Auswir- kungen auf den Bund. Die Anerkennungsverfahren der Bildungsgänge, in denen auch institutionelle Kri- terien geprüft werden, ändern sich nicht.
Auch die Einführung von Titelzusätzen für die HBB-Abschlüsse hat keine grösseren Auswirkungen auf den Bund. Das SBFI stellt die eidgenössischen Fachausweise und eidgenössischen Diplome aus sowie die Diplomzusätze. Potentiell könnte aufgrund der Attraktivitätssteigerung der Abschlüsse die Nachfrage steigen, was sich in einer grösseren Bestellmenge zeigen würde. Während die Neuausstel- lung von eidgenössischen Fachausweisen und eidgenössischen Diplomen infolge der neuen Titelzu- sätze explizit ausgeschlossen ist, könnte die nachträgliche Beantragung von Diplomzusätzen, welche die neuen Titelzusätze aufführen, zu Mehraufwand führen. Dies ist jedoch mit einem kostendeckenden Betrag verbunden, den die Antragstellerinnen und Antragsteller für die Diplomzusätze aufbringen müs- sen.
Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache hat auf den Bund in der operativen Umsetzung gewisse Auswirkungen. Die neue Regelung verlangt vom Bund zusätzliche Sprachkenntnisse, um die Prüfungsordnungen auf Englisch zu prüfen sowie um die Aufsicht über die Durchführung der Prüfung wahrnehmen zu können. Beides kann in den bestehenden Strukturen erfolgen. Für die Kontrolle der Prüfungsordnung auf Englisch vor Genehmigung durch das SBFI, kann der englische Sprachdienst der Bundeskanzlei beigezogen werden. Da bis dato nur wenige Trägerschaften einen entsprechenden Be- darf angemeldet haben, dürfte der Aufwand gering sein.
Weiter kann es auf Seiten der Trägerschaften, die sich für Prüfungen auf Englisch entscheiden, zu mehr Aufwand kommen und entsprechend zu mehr Kosten. Da sich der Bund an den Kosten für die Durch- führung der eidgenössischen Prüfungen beteiligt, könnten die Ausgaben für den Bund leicht steigen. Dies würde aber im bestehenden Kreditrahmen erfolgen.
Aufgrund der Flexibilisierung der NDS HF werden künftig keine Anerkennungsverfahren mehr durch- geführt. Bisher haben jeweils ein Fachexperte oder eine Fachexpertin aus der Branche sowie ein Experte oder eine Expertin mit pädagogisch-didaktischen Hintergrund im Rahmen eines formativen Verfahrens während mindestens fünf Tagen das NDS HF geprüft. Die Kosten für diese Verfahren entfallen.
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete
Bei der höheren Berufsbildung sind die Kompetenzen zwischen Bund und Kantonen klar geregelt. Die Gesetzesvorlage betrifft in erster Linie die Aufgabenbereiche des Bundes. Die Auswirkungen auf die Kantone sind entsprechend gering.
Sowohl bei den Titelzusätzen für die Abschlüsse der höheren Berufsbildung als auch beim Be- zeichnungsrecht «Höhere Fachschule» liegt die Strafverfolgung bei missbräuchlicher Verwendung in der Zuständigkeit der Kantone. Der entsprechende Artikel 64 BBG bezieht sich auf alle Strafbestimmun- gen im Berufsbildungsgesetz.
Die Einführung von Englisch als mögliche zusätzliche Prüfungssprache betrifft die Kantone nicht, da der Bund für die Regulierung, Durchführung, Aufsicht und Finanzierung der eidgenössischen Berufs- und höheren Fachprüfungen zuständig ist. 33/36
Durch die Flexibilisierung der NDS HF werden die Kantone entlastet: Ohne Anerkennungsverfahren fallen auch die dazugehörigen Prozesse und Zuständigkeiten weg: Die Kantone müssen keine Gesuche um Anerkennung der NDS HF von Bildungsanbietern mehr prüfen und dem Bund weiterleiten. Die Auf- sicht über die Durchführung der NDS HF entfällt ebenfalls.
Auf die anderen Akteure (Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete) sind keine direkten Auswirkungen durch die einzelnen Massnahmen zu erwarten. Die Stärkung der höheren Be- rufsbildung liegt jedoch insbesondere auch im Interesse von Randregionen und Agglomerationen. Viele höhere Fachschulen sind ausserhalb der urbanen Zentren aktiv, und auch vorbereitende Kurse auf eid- genössische Prüfungen können schweizweit bei über 1000 Anbietern besucht werden.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Mögliche volkswirtschaftliche Auswirkungen dieser Gesetzesvorlage sind mit Unsicherheiten verbunden und eher längerfristig zu erwarten. Grundsätzlich kann die Stärkung der höheren Berufsbildung zu einer Zunahme der Tertiärabschüsse führen, was für die Schweizer Wirtschaft zentral ist. Passgenau ausge- bildete Fachkräfte werden in vielen Branchen dringend benötigt. Unternehmen würden entsprechend davon profitieren.
Die Titelzusätze für die HBB-Abschlüsse mit ihrem klaren tertiären Signal können für Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses (EFZ) sichtbar machen, dass sie mit ihrer be- reits gesammelten Berufserfahrung, auch ohne Maturität, einen Abschluss auf Tertiärstufe erlangen kön- nen. Zusammen mit den bereits getroffenen Massnahmen, wie z. B. der Subjektfinanzierung des Bundes zugunsten von Absolvierenden von vorbereitenden Kursen auf eidgenössische Prüfungen, können die Titelzusätze auf eine Zunahme der Tertiärabschlüsse hinwirken.
Auch die Option, eidgenössische Prüfungen in englischer Sprache absolvieren zu können, kann hel- fen, das Fachkräftepotential noch besser auszuschöpfen. Insbesondere Branchen mit einem hohen An- teil an ausländischen Fachkräften und der Praxissprache «Englisch» können davon profitieren.
Mit den NDS HF liegen bereits heute Weiterbildungsangebote vor, die von der Wirtschaft genutzt wer- den. Bei den höheren Fachschulen wirken die Organisationen der Arbeitswelt oder Unternehmen häufig direkt bei der Angebotsgestaltung mit. Künftig ist durch die Flexibilisierung der NDS HF eine höhere Anpassungsfähigkeit an Trends und Herausforderungen im Arbeitsmarkt möglich, was sich ebenfalls positiv auf die Nutzung des Fachkräftepotentials auswirken kann.
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der für die Gesellschaft wichtige Gesundheitsbereich ist unmittelbar von einer Stärkung der höheren Berufsbildung betroffen: Die Mehrheit der Abschlüsse in der Pflege werden in der höheren Berufsbildung erworben. Eine Stärkung ist deshalb auch im Kontext der Pflegeinitiative relevant.
Die Titelzusätze können zu mehr Ansehen der HBB-Abschlüsse im Bewerbungsprozess führen, insbe- sondere bei ausländischen Unternehmen, welche die Schweizer Abschlüsse nicht gut kennen. HBB- Absolvierende werden dadurch als Teil der Bevölkerung mit einem Tertiärabschluss erkannt und erhal- ten die Anerkennung und Wertschätzung, die ihre Abschlüsse verdienen. Dies kann einen Anreiz setzen, einen solchen Abschluss zu erlangen. Aus Sicht der Wirtschaft und Gesellschaft ist eine Erhöhung der Bildungsbeteiligung auf Tertiärstufe zu begrüssen. Bei über 50 Prozent der HBB-Absolvierenden stellt sich bereits ein Jahr nach Abschluss ein positiver Effekt bei Verdienst und Karriere ein. Die Massnahmen selber führen aber nicht zu finanziellen Auswirkungen (z. B. auf den Lohn).
Mit der Möglichkeit, eidgenössische Prüfungen auch auf Englisch absolvieren zu können, wird das Bildungsangebot für noch mehr Personen geöffnet.
5.5 Auswirkungen auf die Umwelt und andere Auswirkungen
Keine.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Bund erlässt gemäss Artikel 63 der Bundesverfassung (BV) Vorschriften über die Berufsbildung. Darin eingeschlossen ist die Kompetenz, die Rahmenbedingungen für die höheren Fachschulen festzu- legen. Gewisse Neuerungen tangieren die Wirtschaftsfreiheit gemäss Artikel 27 BV. Sie wahren jedoch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. Kapitel 3.3.1 sowie die Erläuterungen zu Art. 29a und 63a BBG).
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Es sind keine internationalen Verpflichtungen tangiert.
6.3 Erlassform
Die bisherige Erlassform wird in beiden Erlassentwürfen beibehalten.
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwel- lenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite / Zahlungsrahmen (mit Ausga- ben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen
Äquivalenz In der Berufsbildung inkl. höhere Berufsbildung ist der Bund für die Regulierung zuständig. Dies mit dem Ziel, einheitliche Standards zu schaffen. Bei den eidgenössischen Prüfungen, die von national tätigen Organisationen der Arbeitswelt durchgeführt werden, ist der Bund auch für die Aufsicht und Finanzierung zuständig. Die Kantone sind bei den höheren Fachschulen für die Finanzierung und die Aufsicht zustän- dig. Diese Aufgabenteilung wurde im Berufsbildungsgesetz von 2002 verankert und ändert sich mit den neuen Bestimmungen nicht. Die Einhaltung der fiskalischen Äquivalenz wurde im Jahr 2018 untersucht und für gut befunden. 65
6.6 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes
Mit der Vorlage werden keine neue Subventionsbestimmungen geschaffen.
6.7 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Rechtsetzungsbefugnis des WBF in Bezug auf die Anerkennung der Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen wird in Artikel 29 Absatz 3 BBG gestrichen. Artikel 29 Absatz 3bis BBG gibt dem WBF weiterhin die Befugnis, Mindestvorschriften zu erlassen. Diese Befugnis bezieht sich nicht mehr ausschliesslich auf Nachdiplomstudien, sondern generell auf das Wei- terbildungsangebot der höheren Fachschulen. Dadurch soll künftig eine Gliederung des Weiterbildungs- angebots möglich sein (vgl. Kapitel 3.3). Die Delegation erfolgt weiterhin ans WBF, ist aber als Kann- Vorschrift ausgestaltet.
6.8 Datenschutz
Mit Blick auf den Datenschutz bringt die Vorlage keine Veränderung. Bereits heute erfasst das SBFI die Prüfungssprache der Absolvierenden von eidgenössischen Prüfungen. Mit dem Englischen kommt eine weitere Sprache hinzu.
BSS (2018): Finanzierung. Bericht im Auftrag des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation SBFI im Rah-
men des Projekts «Berufsbildung 2030 – Vision und Strategische Leitlinien». 35/36
Abkürzungsverzeichnis
BBG Bundesgesetz über die Berufsbildung BBV Berufsbildungsverordnung BP Berufsprüfung BV Bundesverfassung EFA Eidgenössischer Fachausweis EFZ Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis ED Eidgenössisches Diplom FH Fachhochschule FSV Fachschulvereinbarung HBB Höhere Berufsbildung HF Höhere Fachschule HFKG Bundesgesetz über die Förderung der Hochschulen und die Koordination im schweizerischen Hochschulbereich HFP Höhere Fachprüfung HFSV Interkantonale Vereinbarung über Beiträge an die Bildungsgänge der höheren Fach- schulen MiVo-HF Verordnung des WBF über Mindestvorschriften für die Anerkennung von Bildungs- gängen und Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen NDS HF Nachdiplomstudien an höheren Fachschulen NQR-BB Nationaler Qualifikationsrahmen Berufsbildung OdA Organisationen der Arbeitswelt SBFI Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation TBBK Tripartite Berufsbildungskonferenz VwVG Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren WBF Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBK-N Nationalrätliche Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur