Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Bundesamt für Umwelt BAFU
06.12.2024
Erläuternder Bericht zu den Änderungen der Anhänge der Verordnungen im Bereich der Biotope von nationaler Bedeutung nach Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025
Technischer Hinweis: Die von der Revision betroffenen Biotopobjekte und die Perimeteränderungen können unter folgender Internetseite angezeigt werden: https://biop-revision2025.geonat.ch
Auskünfte erteilt Stephan Lussi (stephan.lussi@bafu.admin.ch, Tel. 058 464 49 94.
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025 Anhänge Biotop-Verordnungen
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung ......................................................................................................................3
2 Grundzüge der Vorlage.................................................................................................5
3 Auswirkungen................................................................................................................7
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Verordnungspaket Umwelt Herbst 2025 Anhänge Biotop-Verordnungen
1 Einleitung
Die Biotope von nationaler Bedeutung enthalten auf aktuell 2.3 % der Landesfläche einen grossen Anteil der wertvollsten Schweizer Lebensräume. Artikel 18a des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei- matschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) verpflichtet den Bundesrat, nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung zu bezeichnen. Die Kantone sorgen für die Umsetzung des Biotop- schutzes (Regelung von Unterhalt, Sanierung und Schutzlegung). Gemäss Artikel 16 Absatz 2 der Natur- und Heimatschutzverordnung vom 16. Januar 1991 (NHV; SR 451.1) sind die Inventare regelmässig zu überprüfen und nachzuführen. Die Nachführungen stützen sich weitgehend auf Datengrundlagen der Kantone ab. Die vorliegende Revision betrifft Änderungen in den Anhängen (Inventarlisten und Objektabgrenzun- gen) der folgenden Biotopverordnungen: • SR 451.32 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Hoch- und Übergangsmoore von nationaler Bedeutung vom 21. Januar 1991 (Hochmoorverordnung; SR 451.32); • SR 451.33 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Be- deutung vom 9. September 1994 (Flachmoorverordnung; SR 451.33); • SR 451.34 Anhänge 1 und 2 der Verordnung über Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung vom 15. Juni 2001 (Amphibienlaichgebiete-Verordnung, AlgV; SR 451.34); • SR 451.37 Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung vom 13. Januar 2010 (Trockenwiesenverordnung, TwwV; SR 451.37). Ziele der Revision Auslöser der vorliegenden Revision sind zahlreiche Anpassungsanträge von 21 Kantonen, die seit der letzten Revision von 2017 (respektive Teilrevision 2021 für GR und OW) eingetroffen sind. Die Mehrzahl der Anträge zielt darauf ab, die Bundesperimeter und die kantonalen Umsetzungsperimeter (Natur- schutzzonen, respektive Flächen mit Bewirtschaftungsverträgen) besser in Einklang zu bringen. Abwei- chungen zwischen den Bundesperimetern und den kantonalen Perimetern können zu Schwierigkeiten führen. Beispielsweise kann die technische Unschärfe der Perimetergrenze zu Rechtsunsicherheit füh- ren, z. B. wenn der Bundesperimeter eine rechtskräftig erlassene Bauzone oder eine Infrastrukturanlage randlich überschneidet, hingegen der kantonale Perimeter das Biotop und diese Flächen klar trennt. Mit einer besseren Übereinstimmung zwischen Bundesabgrenzung und kantonaler parzellenscharfer Ab- grenzung wird die Rechtssicherheit gestärkt und der Vollzug der einzelnen Objekte (z. B. Vertragsab- schlüsse für die Bewirtschaftung, Integration des Biotopschutzes in die Raumplanung) durch die Kan- tone erleichtert. Im Weiteren wurden von den Kantonen aufgrund neuerer Erhebungen qualitativ hochwertige Flächen gemeldet, welche die Kriterien für Objekte der Bundesinventare erfüllen. Aufgrund beschränkter Res- sourcen war es für den Bund bei den ursprünglichen Inventarerhebungen (insbesondere bei Flachmoo- ren und Trockenwiesen) nicht möglich, die ganze Schweiz systematisch zu erfassen. Solche Nachmel- dungen durch die Kantone bieten Gelegenheit, Lücken in den Inventaren sukzessiv und zielgerichtet zu schliessen.
Praxisänderung bei Biotoprevisionen gemäss Artikel 18a NHG Die letzte umfassende Revision der Bundesinventare nach Artikel 18a NHG wurde im Jahr 2017 durch- geführt, mit Ausnahme der Kantone GR und OW, bei denen das Revisionspaket im Jahr 2021 nachge- lagert als Teilrevision abgeschlossen wurde. Die sehr grosse Menge der Anpassungen führte zu einem langen und schwerfälligen Prozess mit einer Dauer von rund 10 Jahren. Ziel ist es, künftig in kürzeren Abständen kleinere Revisionen durchzuführen. Diese sollen in die regelmässigen Verordnungsrevisions- Pakete des Bundesamts für Umwelt (BAFU) integriert werden. Voraussetzung dafür ist ein strafferes Vorgehen bezüglich Zusammenarbeit und Datenaustausch mit den Kantonen (Form und Qualität der Daten). Die laufende Revision optimiert das Vorgehen dazu. Einige von den Kantonen beantragte An-
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passungen können noch nicht in die vorliegende Revision aufgenommen werden, sei es aufgrund feh- lender Informationen oder weil die Klärung weitere Bearbeitungsschritte erfordert. Sie werden auf künf- tige Revisionen verschoben.
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2 Grundzüge der Vorlage
Die rechtlichen Bestimmungen der vier betroffenen Verordnungen bleiben unverändert. Es gibt lediglich Anpassungen in den Anhängen der Verordnung (Ergänzung der Anhangslisten). Zudem gibt es Anpas- sungen bei den sogenannten Umschreibungen der Objekte, auch Objektblätter genannt. Diese enthal- ten in Form eines pdf generelle Informationen zu den einzelnen Objekten sowie einen Landeskarten- Ausschnitt mit dem Objekt-Perimeter. Nach Abschluss der Revision wird eine Nachführung der entsprechenden GIS-Layer auf map.geo.admin.ch, dem Kartenviewer des Bundes, erfolgen.
2.1 Übersicht der Änderungen
Folgende Tabelle fasst die unterschiedlichen Änderungskategorien zusammen: Perimeteranpassungen* Neue Objekte Entlassung** Statusänderung*** Trockenwiesen, -weiden 148 133 2 1 Flachmoore 53 36 Hochmoore 4 1 Amphibienlaichgebiete 64 35 9 Total 269 205 2 10
* 269 Inventarobjekte mit Perimeteränderungen (128 Objekte mit gleichzeitig Vergrösserungen und Verkleinerungen,
105 Objekte nur mit Vergrösserungen, 36 Objekte nur mit Verkleinerungen)
** Entlassung zweier Objekte aufgrund falscher Zuordnung (Fehler im kantonalen Datensatz Revision 2017/2021) *** Statusänderung: 5 Amphibien-Inventarobjekte mit Änderung von Anh. 2 Wanderobjekte (= Kiesgruben) zu Anh. 1 Ortsfeste Objekte; 5 Objekte Verschieben vom VO-Anhang «nicht definitiv bereinigte Objekte» zu Anhang 1 Inventar- Objekte»
Flächenbilanz der Änderungen: Mit der Revision wird die Fläche für die vier betroffenen Inventare von heute 786,2 km2 um 14,8 km2 vergrössert. Dies entspricht einer Zunahme von 1.6% aller Biotopinven- tarflächen, respektive 0.04 Prozent der Landesfläche.
2.2 Beschreibung der einzelnen Änderungskategorien
• Perimeteranpassungen an bestehenden Objekten: Diese können technischer Natur sein, auf neuen Erkenntnissen/Erhebungen beruhen oder politisch/rechtliche Hintergründe haben. Die technischen Grundlagen bei den Felderhebungen der 80er-Jahre waren, was die Lage und Abgrenzung der Objekte betrifft, aus heutiger Sicht ungenau; insbesondere bei den Moorbiotopen. Die Kantone ha- ben im Rahmen der Umsetzung mit ihren Detailkartierungen präzisere Grundlagen geschaffen. Mit Ausnahme der Kantone AI, AR, BL, GE, LU, OW, SO, SZ und ZG haben für die vorliegende Revision alle Kantone Perimeteränderungen vorgeschlagen. Eine Anpassung des Bundesperimeters an die kantonale Detailkartierung erfolgt allerdings nur dann, wenn o der Kanton für die Definition und Abgrenzung der Objekte dieselben Kriterien wie der Bund anwendet; o keine Verkleinerungen vorkommen, namentlich bei den Mooren. Ausnahmen sind bei nach- gewiesenen Ungenauigkeiten oder Fehlern bei einer früheren Erhebung möglich. • Neue Objekte: Die Kantone stossen im Rahmen ihrer Umsetzungstätigkeit für die nationalen und regionalen Biotope oft auf im Bundesinventar nicht verzeichnete Objekte, da der Bund keine flä- chendeckende Erhebung durchgeführt hat. Sie können die Aufnahme ins Inventar vorschlagen. Das BAFU prüft diese Anträge auf wissenschaftlich-technischer Ebene bezüglich deren nationaler Be- deutung. Die Kriterien sind dieselben wie für die bisherigen im Bundesinventar aufgeführten Ob- jekte. • Entlassungen von Objekten aus dem Bundesinventar: Dies betrifft in der vorliegenden Revision zwei Objekte, bei denen kantonsseitig Fehler entdeckt worden sind, die zur fälschlichen Integration in das Bundesinventar führten. • Definitive Inkraftsetzung noch nicht bereinigter Objekte: Dies erfolgt durch die Überführung von Ob- jekten aus dem Anhang 2 (TWW-Verordnung) respektive 3 (Amphibienlaichgebietsverordnung) in den jeweiligen Anhang 1 (Inventar-Objekte).
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• Status Wanderobjekte zu ortsfesten Objekten: In der Amphibienlaichgebietsverordnung figurieren eine Anzahl Wanderobjekte; diese befinden sich im Anhang 2. Je nach Situation, z. B. nach Ab- schluss des Kiesabbaus, sollen diese in ortsfeste Objekte umgewandelt werden (Anhang 1).
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Finanzielle Auswirkungen für den Bund sind kaum vorhanden, da die Flächenzunahmen im Verhältnis zur gesamten Biotopinventarfläche mit 1.7 % Flächenzunahme klein sind. Für einen Teil dieser Flächen werden die Abgeltungsbeträge für Pflege und Unterhalt von Seite Bund leicht erhöht (von Beitragssät- zen für Objekte von regionaler Bedeutung zu Objekten von nationaler Bedeutung), allerdings kosten- neutral kompensiert im entsprechenden Kredit Natur und Landschaft. Auf Stufe Bund ergibt sich kein personeller Mehrbedarf.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Die Aufgabe der Kantone und Gemeinden besteht darin, den grundeigentümerverbindlichen Schutz der betroffenen Biotopobjekte zu gewährleisten. Viele der betroffenen Flächen weisen bereits einen behör- den- oder grundeigentümerverbindlichen Schutzstatus auf kantonaler oder kommunaler Ebene auf. Be- stehende kommunale Nutzungspläne müssen – falls noch nicht erfolgt – ergänzt werden, oder Schutz- legungen (z. B. als Naturschutzgebiete) erarbeitet, respektive angepasst werden.
3.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft und Umwelt
Auswirkungen auf die Landwirtschaft: Die ökonomischen Auswirkungen der Revision sind sehr gering, da die Bewirtschaftung der neu in die Bundesinventare aufzunehmenden Flächen im gleichen Umfang weitergeführt werden kann. Bei diesen bereits qualitativ hochwertigen Flächen ergeben sich nur punk- tuelle Nutzungsänderungen. In der Regel sind die Flächen im Kanton bereits als Biotope von regionaler Bedeutung ausgewiesen und / oder als Biodiversitätsförderfläche angemeldet. Sowohl Trockenwiesen als auch Moore sind grossmehrheitlich auf landwirtschaftliche Nutzung angewiesen. Von den zur Auf- nahme beantragten Trockenwiesen sowie Hoch- und Flachmooren sind 92 % landwirtschaftlich genutzt. Davon sind bereits heute 89 % Biodiversitätsförderflächen der Qualität II. Durch die Revision werden somit keine Flächen der Nahrungsmittelproduktion entzogen. Bei Aufnahme von Objekten oder neuen Teilflächen in ein Bundesinventar können für bestimmte Pflegeleistungen höhere Bundesbeiträge gel- tend gemacht werden. Auswirkungen auf die Energiestrategie: Das Bundesinventar der Auengebiete, das bezogen auf die Wasserkraftnutzung die grössten Berührungspunkte zum Ausbau der erneuerbaren Energien auf- weist, wird im vorliegenden Paket nicht revidiert und erfährt keine Änderungen. Die neu einbezogenen Biotopflächen der Inventarrevision (Amphibienlaichgebiete, Moore und Trockenwiesen) weisen durch ihre Kleinflächigkeit ein sehr geringes Konfliktpotential mit neuen Anlagen (beispielsweise Windkraft- oder PV-Anlagen) auf. Im Einzelfall auftretende Überschneidungen können mit einer guten Projektpla- nung entflochten und gelöst werden. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass bei einem Aus- bau von Wegen und Strassen in nationalen Biotopen, die zur Erschliessung von Anlagen zur Produk- tion von erneuerbarer Energie notwendig sind, das Verbot von Artikel 12 Absatz 2 Energiegesetz keine Anwendung findet. Eine Interessenabwägung kann in diesem Fall grundsätzlich stattfinden. Ausgenommen von der Interessenabwägung sind jedoch die Moorbiotope von nationaler Bedeutung (vgl. Art. 78 Abs. 5 Bundesverfassung). Weitere wirtschaftliche und gesellschaftliche Auswirkungen: Durch die Klärung des Schutzstatus und die Bereinigung der Differenzen zwischen Bundesperimetern und kantonalen parzellenscharfen Peri- metern können kohärente Abgrenzungen für den Biotopschutz festgelegt werden. Dies erhöht die Rechtssicherheit beim kantonalen Vollzug und bei Projekten im Umfeld. Die Klärung der Perimeter er- leichtert einerseits wirtschaftliche Tätigkeiten im Umfeld der Biotope und unterstützt andererseits den Biotopschutz. Objekte der Biotopinventare zeichnen sich durch hohe ökologische und landschaftlich/äs- thetische Werte aus, die in Wert gesetzt werden können. Sie sind Teil des Naturkapitals, das für die Tourismusindustrie sowie für Freizeit und Erholung der Bevölkerung von grosser Bedeutung ist. Auswirkungen auf die Umwelt: Hoch- und Flachmoore tragen bei angepasster Bewirtschaftung zur lang- fristigen Erhaltung von organischen Böden bei, sodass die organischen Verbindungen weiterhin im Bo-
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den gebunden bleiben und nicht als CO2 in die Atmosphäre entweichen. Die Durchführung von Sanie- rungsmassnahmen in den Moorbiotopen wird durch die mit der Aufnahme ins Bundesinventar verbun- denen höheren finanziellen Abgeltungen erleichtert. Die resultierenden Verbesserungen des Moor-Was- serhaushalts führen in der Regel zu zusätzlicher CO2-Einbindung und zur Minderung des Klimawandels.
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