Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
6. Dezember 2024
Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfah rens
BJ-D-5CD73401/192
Übersicht
Die Teilrevision des Bundesgerichtsgesetzes betrifft die Bundesrechtspflege. Sie nimmt jene Punkte der 2018 gescheiterten Reform auf, die weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig scheinen. Die einzelnen Änderungen sind von eher untergeordneter Bedeutung, führen in ihrer Summe aber zu einer klaren Verbes serung der Rechtslage, nicht zuletzt durch die Stärkung der Rechtssicherheit.
Ausgangslage
Die umfassende Revision des Bundesgerichtsgesetzes von 2018 (grosse BGG-Revi sion) fand 2020 in den Räten keine Mehrheit, unter anderem aufgrund der umstrittenen Stellung der subsidiären Verfassungsbeschwerde im neugestalteten Rechtsmittelsys tem. Das damalige Ziel war, die Über- und Fehlbelastung des Bundesgerichts zu kor rigieren und bestehende Rechtsschutzlücken zu schliessen. Gleichzeitig enthielt die Vorlage aber auch zahlreiche kleinere Anpassungen betreffend die Gerichtsorganisa tion, die Kodifizierung von Rechtsprechung oder Einzelpunkte des Verfahrens vor Bun desgericht. Das Postulat 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» beauf tragte den Bundesrat deshalb, die weiterhin «valablen und tragfähigen» Vorschläge der grossen BGG-Revision wieder aufzunehmen. Der Bundesrat verabschiedete in der Folge den Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» am 24. Januar
2024. Die vorliegende Vernehmlassungsvorlage basiert auf den im Postulatsbericht
vom 24. Januar 2024 als weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig beurteilten Re formvorschlägen von 2018. Dazu kommen einzelne zusätzliche Änderungen eher tech nischer Natur, die der Verbesserung der Rechtslage und der Rechtssicherheit dienen. Die Vernehmlassungsvorlage erfüllt zudem die gleichgerichtete Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz».
Inhalt der Vorlage
Die vorliegende kleine Revision des Bundesgerichtsgesetzes setzt die vom Bundesrat im Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» als weiterhin sinnvoll und mehrheitsfähig beurteilten Reformvorschläge von 2018 um. Dies führt zur Änderung von einzelnen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege (insbesondere VwVG, VGG oder StBOG). Es handelt sich haupt sächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtspre chung. Materiell geht es um untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation sowie die Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Regelung der Verjährungsfrist der Ersatz forderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Möglichkeit, das einzelrichter liche Verfahren auch bei Gesuchen anzuwenden. Hinzugekommen sind zudem weitere kleinere Verbesserungen des bundesgerichtlichen Verfahrens und der Bundesrechts pflege, so insbesondere eine Ergänzung von Artikel 120 BGG zur Vertretungsbefugnis des Departements im Klageverfahren.
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Inhaltsverzeichnis
1 Ausgangslage ....................................................................................................4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele .......................................................................4 1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung .............................................4
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates ......................................................................5 1.4 Umsetzung der Motion 24.3023 ................................................................5 2 Grundzüge der Vorlage .....................................................................................6 2.1 Die beantragte Neuregelung .....................................................................6 2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen .................................................7 2.3 Umsetzungsfragen ....................................................................................7 3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln ................................................................7 3.1 Bundesgerichtsgesetz ...............................................................................7 3.2 Änderung anderer Erlasse ......................................................................26
3.2.1 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des
Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) ..............................................................26
3.2.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997
(RVOG) ...................................................................................................27
3.2.3 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)............27
3.2.4 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG) .................................30 3.2.5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG) ............................30
3.2.6 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (StBOG)............33
3.2.7 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der
Forschung und der Innovation (FIFG) .....................................................33 3.2.8 Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG) ...........................34 3.2.9 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG) .....................34
3.2.10 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG) .......36
3.2.11 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG) ..................................36
3.2.12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG) .........................................................37 4 Auswirkungen ..................................................................................................37 4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden .................................37 4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft..........................38 5 Rechtliche Aspekte ..........................................................................................38 5.1 Verfassungsmässigkeit ...........................................................................38 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ...............38 5.3 Erlassform ...............................................................................................39 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ...............................................39 5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen ............................................39 5.6 Datenschutz ............................................................................................39
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Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
In Erfüllung des Postulats 20.4399 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» von Ständerat Caroni vom 2. Dezember 2020 veröffentlichte der Bundesrat am 24. Januar 2024 den Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz». Im Postulatsbe richt zeigt der Bundesrat auf, welche Reformvorschläge aus der gescheiterten Revision des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)1 von 2018 («Grosse Revision») weiterhin sinnvoll und politisch mehrheitsfähig sind. Gestützt auf diese Analyse hat der Bundesrat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) beauftragt, bis Ende Dezember 2024 eine Vernehmlassungsvorlage zu unterbreiten mit den mehrheitsfähigen techni schen Änderungen des Revisionsentwurfs 2018.
Als sinnvoll und mehrheitsfähig beurteilt hat der Bundesrat insbesondere Präzisierun gen und Vereinheitlichungen, die Kodifizierung von Rechtsprechung, aber auch die An passung der Gerichtsorganisation und kleine Anpassungen des Verfahrens vor Bun desgericht, beispielsweise die Verjährung der Ersatzforderung bei unentgeltlicher Rechtspflege oder die Anwendung des einzelrichterlichen Verfahrens (vgl. Postulats bericht, Ziff. 4).
Das Ziel der vorliegenden «kleinen BGG-Reform» ist die technische Verbesserung der Rechtslage und die Stärkung der Rechtssicherheit. Nicht mehr im Vordergrund stehen die Verbesserung des Rechtsschutzes oder die Entlastung des Bundesgerichts. Auf eine Einschränkung der subsidiären Verfassungsbeschwerde wird ausdrücklich ver zichtet.
Seit 2018 hat sich zudem das Bedürfnis nach weiteren kleineren Anpassungen in der Bundesrechtspflege gezeigt. Die Vorlage enthält folglich auch weitere kleinere Ände rungen, die noch nicht im Revisionsentwurf von 2018 enthalten waren, jedoch ebenfalls der Verbesserung der Rechtslage und Rechtssicherheit dienen.
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Bereits mit dem Postulatsbericht «Revisionsbedarf Bundesgerichtsgesetz» hat der Bundesrat die folgenden zwei Handlungsvarianten verworfen:
− «Erst bei Gelegenheit handeln»: Der Bundesrat hätte vorerst die parlamentarische Debatte zum Postulatsbericht und allfällige Vorstösse abwarten können. Gleichzeitig hätte er bei Gelegenheit einzelne der Reformelemente in andere passende Reform vorlagen zur Bundesrechtspflege einbringen können. Mit dieser zurückhaltenden
1 SR 173.110
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Vorgehensweise ist allerdings nicht sichergestellt, dass alle erfolgsversprechenden Reformvorschläge innert nützlicher Frist oder überhaupt je umgesetzt werden. Bei spielsweise wäre es schwierig, Reformvorschläge zur Gerichtsorganisation in einer anderen Vorlage zu platzieren. Zudem besteht die Gefahr von Koordinationsproble men. Solche können sich z. B. daraus ergeben, dass die Federführung für die ver schiedenen Reformvorlagen bei jeweils unterschiedlichen Departementen liegen kann. − «Weitergehende Reform»: Möglich wäre auch eine weitergehende Reformvorlage gewesen. Eine solche würde über die technischen Änderungen hinaus auch die Re vision von Bestimmungen beinhalten, die eine gewisse Entlastung des Bundesge richts bewirken könnten, jedoch im Gegenzug in der Regel eine Einschränkung des Rechtsschutzes bedeuten oder umgekehrt einen Ausbau des Rechtsschutzes an streben und dafür zu einer Mehrbelastung des obersten Gerichts führen würden. Die entsprechenden Reformvorschläge sind aus einer politischen Sicht grundsätzlich um stritten. Die Integration dieser Bestimmungen in die Vorlage würde daher die rasche Umsetzung von unproblematischen, fachlich sinnvollen Reformvorschlägen möglich erweise gefährden.
1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate
gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20242 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20243 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.
1.4 Umsetzung der Motion 24.3023
Die Vernehmlassungsvorlage nimmt gleichzeitig den Auftrag der Motion 24.3023 «Für ein modernes Bundesgerichtsgesetz» vom 26. Februar 2024 auf, die Ständerat Andrea Caroni kurz nach der Verabschiedung des Postulatsberichts «Reformbedarf BGG» ein gereicht hat. Der Bundesrat hat die Motion zur Annahme empfohlen, da sie seinem eigenen Vorgehen entspricht. Der Ständerat hat den Vorstoss am 12. Juni 2024 und der Nationalrat am 12. September 2024 angenommen. Die Motion verlangt vom Bun desrat, dass er die notwendigen Gesetzesänderungen unterbreitet, um die technischen Verbesserungen der Bundesgerichtsgesetzgebung gemäss seinem Bericht vom 24. Januar 2024 zum Postulat 20.4399 umzusetzen. Das deckt sich mit den Zielen der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage.
Auch das Anliegen aus den Motionen der Geschäftsprüfungskommissionen des Stän derates und des Nationalrates 22.4250 und 22.4249 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des
2 BBl 2024 525
3 BBl 2024 1440
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Bundesstrafgerichtes» wird in der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage aufgenom men. Dies zumindest soweit die Änderungen nicht bereits durch die Revision des Pa tentgesetzes vom 25. Juni 19544 vorweggenommen wurden. Artikel 63 des Verwal tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG)5 hat damit bereits die er forderlichen Anpassungen erfahren.6
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Die vorliegende Teilrevision betrifft einzelne Bestimmungen des Bundesgerichtsgeset zes sowie weiterer Erlasse der Bundesrechtspflege. Es geht dabei hauptsächlich um Präzisierungen, Vereinheitlichungen und die Kodifizierung von Rechtsprechung. Inhalt lich sind untergeordnete Anpassungen der Gerichtsorganisation vorgesehen sowie eine Anpassung von Einzelpunkten des bundesgerichtlichen Verfahrens, ohne aber dieses grundlegend zu ändern. Dazu gehören beispielsweise eine ausdrückliche Re gelung der Verjährungsfrist der Ersatzforderung bei der unentgeltlichen Rechtspflege, die Streichung einer Ausnahme zur Fünferbesetzung, neue Ausnahmen zum Fristen stillstand und für die verkürzte Beschwerdefrist oder die Ausweitung des einzelrichter lichen Verfahrens auch auf Gesuche.
Die Änderungen anderer Erlasse folgen mehrheitlich aus den BGG-Änderungen (bspw. Art. 72 Bst. a VwVG und Art. 32 Abs. 1 Bst. a Verwaltungsgerichtsgesetz [VGG]7 be treffend aussen- und sicherheitspolitische Entscheide oder Art. 36 Abs. 2 Bundesper sonalgesetz [BPG] 8 betreffend die externe [neu interne] Rekurskommission). Teilweise sind es auch gleichlautende Änderungen (bspw. Art. 65 Abs. 4 VwVG und Art. 73
4 SR 232.14 5 SR 172.021 6 BBl 2024 685 und Botschaft zur Änderung des Patentgesetzes vom 16. November 2022, BBl 2023 7, hier 55 f.: Die Neuformulierung der Ge bührenregelung und die Einführung der Möglichkeit die Obergrenze der Gerichtsgebühren aus besonderen Gründen zu erhöhen (Art. 63 Abs. 6 nVwVG) wurde im Verwaltungsverfahrensgesetz bereits durch die Patentrechtsrevision eingeführt. Ebenfalls bereits umgesetzt wurde damit die in den Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen geforderte Anhebung der Mindestgebühr auf 200 Franken (vgl. Art. 63 Abs. 4bis nVwVG) und die Regelung der Verjährungsfrist (Art. 65 Abs. 4 nVwVG; vgl. auch Art. 64 Abs. 4 VE-BGG). Entsprechend ist in der Vernehmlassungsvorlage keine Änderung mehr nötig. Zugleich fällt die redaktionelle Anpassung von Artikel 83 Buchstabe u BGG aufgrund der Änderung des Bankengesetzes weg (Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes vom 6. September 2023, BBl 2023 2165, S. 63). 7 SR 173.32 8 SR 172.220.1
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Abs. 4 Strafbehördenorganisationsgesetz [StBOG]9 betreffend Obergrenze der Ge richtskosten) oder redaktionelle Anpassungen (Art. 23 Abs. 2 Bst. a Verwaltungsge richtsgesetz [VGG10] oder Art. 13 Abs. 3 FIFG11). Nur vereinzelt sind auch eigenstän dige Modifikationen vorgesehen (bspw. Art. 7 Abs. 2 Geoinformationsgesetz [GeoIG12] betreffend Entscheide über geografische Namen oder Art. 33 Bst. b VGG betreffend die Beschwerdemöglichkeit gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesrates).
Hinzu kommen einzelne Änderungen, die weder im Reformentwurf von 2018 noch im Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 enthalten waren. Es handelt sich dabei um eine Präzisierung des Wortlautes (Art. 122 VE-BGG), eine Vereinfachung des Verfahrens durch eine Vertretungsbefugnis des Departements (Art. 120 VE-BGG), die Kodifizie rung bestehender Praxis (Art. 75 VE-VwVG) sowie die Klarstellung des Rechtsmittel weges ans Bundesverwaltungsgericht (Art. 15 Abs. 5 VE-VG bzw. Art. 33 Bst. cquater und cquinquies VE-VGG).
2.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das Ziel der vorliegenden «kleinen BGG-Reform» ist die technische Verbesserung der Gesetzgebung. Der Entwurf schafft keine neuen Aufgaben. Auch die Arbeitslast des Bundesgerichts wird nicht in nennenswertem Umfang berührt.
2.3 Umsetzungsfragen
Soweit Kantone innerkantonal noch keine abstrakte Normenkontrolle gegen Gemein deerlasse vorsehen, müssen sie in der Verwaltungsrechtspflege entsprechende Rechtsgrundlagen schaffen (vgl. Art. 87 Abs. 1 VE-BGG). Zudem werden einige Kan tone ihren Rechtsmittelweg im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie die entsprechenden Verfahrensvorschriften anpassen müs sen (vgl. Art. 86 Abs. 2 VE-BGG und Art. 56 VE-VStG). Dies ist auch hinsichtlich des Inkrafttretens zu berücksichtigen und soweit erforderlich mit allfälligen Übergangsbe stimmungen zu koordinieren.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
3.1 Bundesgerichtsgesetz
Art. 1 Sachüberschrift und Abs. 1 sowie Art. 2 Abs. 1
9 SR 173.71 10 SR 173.32 11 Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und der Innovation, SR 420.1 12 SR 510.62
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Die Vernehmlassungsvorlage ersetzt in der Sachüberschrift und in Absatz 1 von Artikel
1 sowie in Artikel 2 Absatz 1 die Worte «Recht sprechend» durch «rechtsprechend»
mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen. Sie übernimmt damit die Schreib weise, wie sie in Bundesverfassung und Bundesgesetzgebung üblich ist.13
Art. 17a
Artikel 17a schafft neu eine spezialgesetzliche Grundlage für eine vorgelagerte bun desgerichtsinterne Rekurskommission. Dies führt zusammen mit der zugehörigen An passung von Artikel 36 Absatz 2 BPG zu einem zweistufigen Rechtsmittelweg: Verfü gungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Personals des Bundesgerichts lassen sich an die bundesgerichtsinterne Rekurskommission und anschliessend an die externe Re kurskommission weiterziehen.
Der Revisionsentwurf von 2018 wie auch der Postulatsbericht vom 24. Januar 2024 gliederten die interne Rekurskommission in Personalsachen unter Artikel 25 mit einem Absatz 2bis ein. Bei der Rekurskommission handelt es sich um ein neu geschaffenes, eigenständiges Organ. Rechtsetzungstechnisch ist daher deren Regelung in einem ei genen Artikel 17a vorzuziehen. Zudem passt der Regelungsort anschliessend an Arti kel 17 zur Verwaltungskommission besser. Auch diese befasst sich mit gewissen Per sonalfragen. Anders als bei der Verwaltungskommission muss sich die Rekurskommis sion nicht zwingend nur aus Richterinnen und Richtern zusammensetzen. Eine paritä tische Zusammensetzung mit Gerichtsschreiberinnen und -schreibern sowie administ rativem Personal ist möglich. Die Organisation der Rekurskommission ist Sache des Bundesgerichtes. Es regelt diese wie auch das Verfahren in einem Reglement (Art. 17a Abs. 2 und Art. 13 BGG).
Das Bundesgericht erhält keine zusätzlichen finanziellen oder personellen Mittel, son dern muss dies innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst organisieren. Es kann für die zu erlassenden Ausführungsbestimmungen auf frühere Erfahrungen mit einer internen Rekurskommission in Personalfragen zurückgreifen, weshalb eine rasche Um setzung möglich erscheint.14
Die Schaffung einer bundesgerichtsinternen Rekurskommission für personalrechtliche Streitigkeiten – ähnlich dem System, wie es bis zum 30. Juni 2013 galt15 – entspricht einem Anliegen des Personals des Bundesgerichts. Das Bundesgericht ist die einzige Bundesbehörde, deren eigene personalrechtliche Verfügungen sich nicht beim Bun desverwaltungsgericht anfechten lassen. Das Personal des Bundesgerichts16 kann bei
13 Vgl. bspw. Art. 188 Abs. 1 Bundesverfassung, SR 101 oder Art. 4 Abs. 2 Bst. e Datenschutzgesetz, SR 235.1 sowie Leitfaden zur deutschen Rechtschreibung, 4. A., 2017, Rz. 2.28. 14 Vgl. dazu Art. 54 f. Reglement für das Bundesgericht vom 20. November 2006 sowie AS 2006 5653 f. bzw. Art. 81 alte Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 2001; AS 2001 3258. 15 Vgl. hierzu BBl 2018 4622 sowie Erläuternder Bericht zur Änderung des Bundesgerichtsgesetzes vom 4. November 2015, S. 15. 16 Vgl. zum Begriff Art. 2 Abs. 1 Bst. g sowie Art. 37 Abs. 2 BPG i. V. m. der Personalverordnung des Bundesgerichts (PVBger; SR 172.220.114).
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arbeitsrechtlichen Streitigkeiten zurzeit nur die Spezialrekurskommission nach Artikel 36 Absatz 2 BPG anrufen, die sich aus drei Präsidenten bzw. Präsidentinnen kantona ler Gerichte zusammensetzt. Eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide dieser Rekurskommission ist ausgeschlossen. Die Rekurskommission nach Art. 36 BPG ist in Artikel 86 BGG entsprechend nicht als Vorinstanz aufgeführt. Eine Be schwerde ans Bundesgericht käme denn auch einer letztinstanzlichen Entscheidung in eigener Sache gleich, dies im Unterschied zum vorliegenden Vorschlag mit einer vor gelagerten internen Rekurskommission.
Art. 19 Abs. 3
Die Änderung ermöglicht den Bundesrichterinnen und Bundesrichtern, den Abteilungs vorsitz während drei vollen zweijährigen Wahlperioden auszuüben, indem sie zwei Wiederwahlen zulässt, jedoch eine Wiederwahl nach weniger als zwei Jahren nicht mitrechnet. Konkret bedeutet dies, dass Bundesrichterinnen oder Bundesrichter, die den Abteilungsvorsitz im Laufe einer Zweijahresperiode übernehmen, zukünftig den Vorsitz bis zum Ablauf der (dritten) ordentlichen Wahlperiode ausüben können, auch wenn dies insgesamt mehr als die aktuell zulässigen sechs Jahre ergibt. Die Neufor mulierung regelt damit gesetzgeberisch eine Frage, die in der Praxis aufgetreten ist.17
Art. 20 Abs. 2 (zweiter Satz)
Der zweite Satz des zweiten Absatzes und damit die bisherige Ausnahme (Dreierbe setzung) für Beschwerden gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wird aufgehoben. Die Beschleunigungswir kung der verkleinerten Besetzung (drei statt fünf Richterinnen und Richter) ist, wenn überhaupt, gering und vermag die Ausnahme nicht zu rechtfertigen. Wie bei allen Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder auf Antrag einer Richterin oder ei nes Richters hin entscheidet das Bundesgericht neu auch in diesen Fällen in einer Fünferbesetzung.
Art. 23 Abs. 2bis und 4
Eine Abteilung kann eine Rechtsfrage nur dann abweichend von einem früheren Ent scheid einer oder mehrerer anderer Abteilungen entscheiden, wenn die Vereinigung der betroffenen Abteilungen zustimmt (Abs. 1). Sie holt dazu die Zustimmung ein, so fern sie dies für die Rechtsfortbildung oder die Einheit der Rechtsprechung für ange zeigt hält (Abs. 2). Dies geschieht mit einem Beschluss der Mehrheit.18 Neu sollen ge mäss Absatz 2bis bereits zwei Richter oder Richterinnen und damit eine qualifizierte
17 Vgl. dazu Lorenz Kneubühler, Art. 19 Abteilungsvorsitz, in: Niggli et al. (Hrsg.), Bundesgerichtsgesetz [Basler Kommentar; nachfolgend BSK- BGG], 3. A., Basel 2018, Art. 19 N 6a. 18 Vgl. dazu bspw. auch Hansjörg Seiler, Stämpflis Handkommentar Bundesgerichtsgesetz, Art. 23 N 10 ff.
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Minderheit der Abteilung das Verfahren der Beschlussfassung der Vereinigung der be troffenen Abteilungen (Koordinationsverfahren) verlangen können.19 Dies begünstigt die Koordination zwischen den Abteilungen, was angesichts der steigenden Komplexi tät der Regulierung und der gegenseitigen Verflechtung der Rechtsgebiete notwendig ist.
Die Rechtskommission brachte 2019 einen ähnlichen Änderungsvorschlag im Natio nalrat ein, der jedoch nur ein Antragsrecht an die Präsidentenkonferenz vorsah.20 Dies ist weniger weitgehend als die Lösung der Vernehmlassungsvorlage und würde gleich zeitig das Koordinationsverfahren verkomplizieren. Mit der aktuellen Organisation des Bundesgerichts (8 Abteilungen mit je 5 Richter und Richterinnen)21 kann eine Minder heit aus einem oder zwei Richtern oder Richterinnen bestehen. Dies kann zukünftig aber wieder ändern, da der gesetzliche Rahmen für die Anzahl der Richter und Richte rinnen zwischen 35 und 45 liegt (Art. 1 Abs. 3 BGG). Die Vernehmlassungsvorlage sieht deshalb auch einen im Vergleich zum Antrag der Rechtskommission des Natio nalrates präziseren Wortlaut vor und nennt ausdrücklich «zwei» Richter oder Richte rinnen. Einem Richter oder einer Richterin für sich alleine steht dagegen kein Antrags recht zu. Die Anforderung einer qualifizierten Minderheit sichert, dass ein minimaler Konsens besteht, ein – stets auch aufwändiges – Koordinationsverfahren durchzufüh ren.
Das Bundesgericht kann gemäss Absatz 4 in einem Reglement das konkrete Verfahren regeln und insbesondere festlegen, in welcher Form die Richter und Richterinnen das Koordinationsverfahren verlangen müssen.
Art. 42 Abs. 2 zweiter Satz
Der zweite Satz von Artikel 42 Absatz 2 wird im französischen Text redaktionell ange passt, damit er besser auf Artikel 74 abgestimmt ist.
Art. 46 Abs. 2
Der gesetzliche Fristenstillstand, auch Gerichtsferien genannt, gilt über Weihnachten, Ostern und im Sommer von Mitte Juli bis Mitte August (Abs. 1). In der Praxis hat sich der Bedarf nach weiteren Ausnahmen von der bestehenden Regelung gezeigt. Um die jeweiligen Verfahren zu beschleunigen, wird Absatz 2 um zwei neue Buchstaben (Bst. f
19 Art. 25 VGG enthält grundsätzlich dieselbe Regelung betreffend Praxisänderung und Präjudiz wie in Art. 23 BGG. Die Organisation des Ge richts unterscheidet sich jedoch erheblich, weshalb der Bundesrat keine gleichgerichtete Änderung des VGG vorschlägt. 20 Antrag der RK-N, AB 2019 N 271. 21 Siehe Medienmitteilung des Bundesgerichts vom 01.02.2023, Interne Reorganisation: Zweite strafrechtliche Abteilung ab Juli 2023 sowie Art. 26 des Reglements für das Bundesgericht (BGerR) vom 20. November 2006; SR 173.110.131
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und g) erweitert. Damit laufen die Fristen neu auch in den folgenden zwei Verfahrens arten während der Gerichtsferien weiter:
− Buchstabe f: Verfahren betreffend die Schutzmassnahmen und Rückführungsent scheide nach dem Bundesgesetz über internationale Kindesentführung und die Haa ger Übereinkommen zum Schutz von Kindern und Erwachsenen (BG-KKE)22. Der Bundesrat kam bei der Evaluation des BG-KKE zum Schluss, dass diese Änderung notwendig ist, um die Verfahren zusätzlich zu beschleunigen.23 − Buchstabe g: Verfahren über Zwangsmassnahmen nach der Strafprozessordnung24 (StPO)25.
Mit der Totalrevision26 des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB)27 passte der Gesetzgeber zwischenzeitlich Artikel 46 BGG an, weshalb die Rei henfolge der Aufzählung nicht mehr derjenigen des Revisionsentwurfs 2018 entspricht. Zudem werden die Ausnahme zu Verfahren betreffend öffentliche Kaufangebote nach dem Finanzinfrastrukturgesetz (FinfraG)28 und die Ausweitung des Buchstaben d auf die gesamte internationale Amtshilfe nicht mehr aufgenommen. Dies betrifft auch die Artikel 100 und 107.29
Art. 60 Abs. 2bis
Absatz 2bis nimmt ein Anliegen aus dem Bereich Opferhilfe auf. Das Opfer (vgl. Art. 1 Abs. 1 Opferhilfegesetz [OHG]30 sowie Art. 116 Abs. 1 StPO), das am Beschwerdever fahren vor Bundesgericht nicht mehr teilnimmt, kann verlangen, dass ihm das Bundes gericht den Entscheid in der Strafsache unentgeltlich mitteilt. Ein Opfer nach Artikel
116 Absatz 1 StPO, das sich an der Strafuntersuchung und am Verfahren vor dem
22 SR 211.222.32 23 Bericht des Bundesrates vom 28. August 2024 in Erfüllung des Postulates 20.4448 Feri Yvonne vom 10. Dezember 2020, «Evaluation des Bundesgesetzes über internationale Kindesentführungen und der Bearbeitung von Kindesentführungsfällen durch die Bundesbehörden»,
Ziff. 6.2.1.
24 Vgl. Art. 196 ff. StPO. 25 SR 312.0 26 AS 2020 641 27 SR 172.056.1 28 SR 958.1 29 Aufgrund der jeweiligen Ausnahme von der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 83 Bst. h bzw. u) und dem Wegfall des Konzepts der Restkompetenz geht es nur noch um subsidiäre Verfassungsbeschwerden. Eine Beschleunigung dieser Verfahren drängt sich nicht auf. 30 SR 312.5
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erstinstanzlichen Gericht als Privatklägerschaft beteiligt hat, ist unter Umständen vor den Rechtsmittelinstanzen – insbesondere vor Bundesgericht – nicht mehr Partei. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn die verurteilte Person nur hinsichtlich der Sanktion (Art oder Ausmass) an die nächste Instanz gelangt (vgl. Art. 382 Abs. 2 StPO). Aus der Sicht des Opfers hat die strafrechtliche Sanktion eine grosse Bedeutung für die Verar beitung des erlittenen Unrechts. Mit der geplanten Regelung kann das Opfer verhin dern, dass es nur aus der Presse von einem Bundesgerichtsentscheid in seiner Sache erfährt.31
Am 1. Januar 2024 ist Artikel 117 Buchstabe g StPO32 in Kraft getreten. Er regelt das Recht des Opfers, den Entscheid oder Strafbefehl von kantonalen Gerichten oder der Staatsanwaltschaft zu erhalten. Die Formulierung von Absatz 2bis berücksichtigt den neuen Buchstaben g von Artikel 117 StPO33 in zwei Punkten: Erstens teilt das Bundes gericht seinen Entscheid in der Strafsache dem Opfer ebenfalls unentgeltlich mit. Zwei tens kann das Bundesgericht dem Opfer den vollständigen Entscheid mitteilen und nicht nur das Dispositiv und die Teile der Begründung, welche die zum Nachteil des Opfers begangenen Straftaten behandeln, wie das 2018 noch vorgesehen war. Der Aufwand des Bundesgerichts sollte mit der Neuformulierung in Absatz 2bis daher im Vergleich zu einer Anwendung des Revisionsvorschlags von 2018 geringer ausfallen.
Anders als bei den unteren Instanzen besteht für das Bundesgericht keine aktive Mit teilungspflicht. Das Opfer muss die Mitteilung verlangen. Kantonalen Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen dagegen – was auf einen Kompromiss zwischen Natio nal- und Ständerat34 zurückgeht – den Entscheid dem Opfer von sich aus mitteilen, es sei denn, das Opfer verzichtet ausdrücklich darauf (Art. 117 Abs. 1 Bst. g StPO). Es erscheint unverhältnismässig, wenn das Opfer vor Bundesgericht, unter Umständen zum wiederholten Male, seinen Verzicht ausdrücklich erklären muss. Das Recht, das Urteil vom Bundesgericht zu verlangen, steht dem Opfer unabhängig vom Zeitpunkt zu, in dem es nicht mehr am Verfahren beteiligt war. Das Opfer darf den Entscheid in Straf sachen im Übrigen auch verlangen, wenn es sich nie als Partei im Strafverfahren be teiligte.
Art. 64 Abs. 4 zweiter Satz
Absatz 4 sieht vor, dass der Anspruch des Bundesgerichts (Gerichtskasse) auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege zehn Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens verjährt. Die zehnjährige Verjährungsfrist ergibt sich auch
31 Vgl. auch Art. 214 Abs. 4 StPO. 32 AS 2023 468; BBl 2019 6697 33 AS 2023 468; BBl 2019 6697
34 AB 2022 S 379, insb. Votum Jositsch Daniel.
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aus den allgemeinen Rechtsgrundsätzen.35 Die ausdrückliche Regelung, die auch be reits in Artikel 123 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO)36 und Artikel 135 Absatz 5 StPO besteht, schafft Transparenz und Rechtssicherheit.
Das Bundesgericht regelt seine Organisation und Verwaltung (Art. 13). Eines der we sentlichen Elemente seiner Verwaltungsautonomie besteht in der Finanzautonomie. Es kann, im vom Gesetz bestimmten Rahmen, frei über die Mittel verfügen, die ihm das Parlament zuweist.37 Es führt eine eigene Rechnung (Art. 25 Abs. 3) und besorgt sein Inkasso selbstständig (Art. 68 Abs. 2 Finanzhausaltverordnung vom 5. April 200638). Der Anspruch auf Ersatz für die Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege kommt des halb direkt dem Bundesgericht bzw. seiner Gerichtskasse zu.
Art. 65 Abs. 5 und 6
Die Änderungen in Artikel 65 dienen dazu, in besonderen Fällen die Obergrenzen für die Gerichtsgebühren im bundesgerichtlichen Verfahren zu erhöhen. Anstoss für den Änderungsvorschlag bilden verschiedene parlamentarische Vorstösse.39
Gemäss Absatz 5 kann das Bundesgericht, wenn es besondere Gründe rechtfertigen, die maximale Gebühr neu bis zum dreifachen Betrag erhöhen. Nach geltendem Recht ist nur eine Erhöhung bis zum doppelten Betrag möglich. Das bedeutet bei Streitigkei ten ohne Vermögensinteressen eine potentielle Erhöhung auf 15 000 Franken und für die übrigen Streitigkeiten auf höchstens 300 000 Franken. In den Fällen von Absatz 4 (reduzierte Tarife) bleibt die maximal mögliche Gebührenerhöhung wie bis anhin auf
10 000 Franken beschränkt. Die Vernehmlassungsvorlage übernimmt den Begriff «be
sondere Gründe» des bisherigen fünften Absatzes. Was als besondere Gründe gilt, knüpft entsprechend an die Rechtsprechung zur bisherigen Norm an. Für die Beurtei lung entscheidend bleiben die Abwägungselemente des Absatz 2: Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache sowie Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien.
Ein ausserordentlich hoher Streitwert kann folglich auch ein besonderer Grund darstel len, wobei in diesem Fall jedoch der neue Absatz 6 zu berücksichtigen sein wird. Ein besonderer Grund kann sich zudem aus einem besonders komplexen Verfahren auf
35 Vgl. bspw. Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021 N 1699. 36 SR 272. 37 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 4202, hier 4288. 38 SR 611.01 39 Vgl. die Mo. 17.3353 und 17.3354 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts» vom 8. Mai 2017 sowie die Mo. 22.4249 und 22.4250 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts, des Bundesver waltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts» vom 9. September 2022.
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grund von schwierigen Rechtsfragen oder aussergewöhnlichen Sachverhaltskonstella tionen (bspw. umfangreiche Bauvorhaben40 oder die Überprüfung einer IV-Begutach tungspraxis41) ergeben. Ein möglicher besonderer Grund kann sodann in der aufwän digen Prozessführung einer Partei liegen.42 Es muss sich aber in jedem Fall um aus sergewöhnliche Situationen handeln.
Der neue Absatz 6 sieht vor, dass das Bundesgericht die Gerichtsgebühr bei vermö gensrechtlichen Angelegenheiten mit Streitwerten von mehr als hundert Millionen Fran ken noch stärker nach dem finanziellen Interesse bemessen kann. Beträgt der Streit wert nämlich mehr als hundert Millionen Franken, so ist eine Gerichtsgebühr von bis zu einer Million Franken möglich (maximal ein Prozent des Streitwertes).
Das Bedürfnis nach einer Erhöhung der Obergrenze widerspiegelt sich auch in den Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen43, wobei diese Vorstösse zusätzlich eine Erhöhung der Obergrenze für das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft verlangen (Art. 73 StBOG).
Abweichend vom Wortlaut der Motionen 22.4249 und 22.4250 ist der Bundesrat der Meinung, dass es in der künftigen Praxis für die Erhöhung der Obergrenze der Ge richtskosten grundsätzlich keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interes sen besonders schwerwiegend sind.44 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Ab schreckungswirkung führen. Dieser sogenannte «chilling effect» soll vermieden wer den. Das verworfene Kriterium knüpft zudem weder am Aufwand des Gerichts noch an der wirtschaftlichen Situation der Parteien an und darf deshalb bei der Bemessung der Kosten keine Rolle spielen.
Art. 78 Abs. 2 Bst. a
Die Neuformulierung von Buchstabe a zu adhäsionsweise – also im Rahmen eines Strafverfahrens – geltend gemachten Zivilansprüchen verankert die bundesgerichtliche
40 Vgl. bspw. BGE 145 I 52 S. 68 E. 5.4. 41 Vgl. bspw. BGE 137 V 210 S. 271 E. 7.2. 42 Vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 8C_503/2019 vom 19. Dezember 2019 E. 4.3, in dem die Vorinstanz durch einen Rückweisungsantrag erneut unnötige Kosten verursacht hat (vgl. dazu auch Fontana Katharina, SJZ 116/2020 S. 205); 5A_137/2017 vom 29. Juni 2017 E. 10 auf grund einer übermässig langen Beschwerde, obwohl nur noch eine Frage strittig war; 8C_511/2022 vom 8. Februar 2023 E. 13. 43 «Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesstrafgerichts» vom 9. September 2022. 44 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Inte ressen» und «conflits d'intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.
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Rechtsprechung45 im Gesetz und beseitigt so eine Unklarheit: Die aktuelle Formulie rung «Zivilansprüche, wenn diese zusammen mit der Strafsache zu behandeln sind» lässt in zeitlicher Hinsicht offen, vor welcher Instanz eine Behandlung mit der Strafsa che erforderlich ist, damit betroffene Personen ihre Zivilansprüche adhäsionsweise mit tels Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht beurteilen lassen können. So schliesst der aktuelle Wortlaut es nicht aus, bezüglich der Erforderlichkeit der gemein samen Behandlung von Strafsache und Zivilansprüchen auf die Anfechtung des kan tonalen Entscheides beim Bundesgericht abzustellen. Die neue Formulierung «Zivilan sprüche, wenn diese von der Vorinstanz zusammen mit der Strafsache zu beurteilen waren» stellt deshalb Folgendes klar: Für die Zulässigkeit der Beschwerde in Strafsa chen vor Bundesgericht ist massgebend, dass die Vorinstanz des Bundesgerichts so wohl den Straf- als auch den Zivilpunkt beurteilt hat oder dies hätte tun müssen. In solchen Fällen steht die Beschwerde in Strafsachen auch zur Verfügung, wenn die Be schwerdeführerschaft nur den Entscheid im Zivilpunkt anficht. War hingegen bereits im Strafverfahren vor der Vorinstanz nur noch der Zivilpunkt streitig, so ist die Beschwerde in Zivilsachen das zu ergreifende Rechtsmittel ans Bundesgericht.
Art. 81 Abs. 4
Der neue Absatz 4 ermächtigt die Kantone, ein Beschwerderecht ans Bundesgericht für eine kantonale Behörde vorzusehen, die eine Aufgabe im Bereich des Straf- und Massnahmenvollzugs erfüllt. Er schafft damit eine neue bundesgesetzliche Grundlage für eine Behördenbeschwerde gegen kantonale Entscheide über den Vollzug von Stra fen und Massnahmen (Art. 78 Abs. 1 Bst. b) im Verfahren vor Bundesgericht. Zwar erstreckt sich das Beschwerderecht der Staatsanwaltschaft (Art. 81 Abs. 1 Bst. b Ziff. 3) auch auf den Vollzugsbereich.46 Nach traditionellem Verständnis üben die Staatsan waltschaften in diesem Bereich aber keine Aufsichtsfunktionen aus. Auch sind sie beim Vollzug von Sanktionen kaum je direkt beteiligt. Es ist deshalb nicht zielführend, wenn die Staatsanwaltschaft die Interessen der tangierten Behörden wahren muss, wie dies die aktuelle Rechtslage vorsieht.47 Einige Kantone haben entsprechend für das kanto nale Verfahren eine Behördenbeschwerde geschaffen, um den Weiterzug von richter lichen Entscheiden zu ermöglichen, namentlich wenn es um Sicherheitsaspekte geht.48 Diese kantonalen Beschwerderechte wirken bloss auf kantonaler Ebene, nicht jedoch im Verfahren vor Bundesgericht. Der neue Absatz 4 schafft nun die entsprechende bundesgesetzliche Grundlage für ein Beschwerderecht der kantonalen Vollzugsbehör
45 BGE 133 III 701 E. 2.1 S. 702 ff.; BGE 135 III 397 E. 1.1 S. 399. 46 BGE 145 IV 65 S. 68 E. 1.2; 133 IV 121 S. 124 E. 1.2. 47 Vgl. zur aktuellen Rechtslage BGE 145 IV 65 S. 69 E. 2.2 und Urteil 6B_664/2013 vom 16. Dezember 2013 E. 1.1. ff. sowie Christian Denys, in: Aubrey Girardin et al. (Hrsg.), Commentaire de la LTF [nachfolgend Commentaire LTF], 3. A., Art. 81 N 44 ff. 48 Art. 6 Bst. h des Justizvollzugsgesetzes (BSG 341.1) und Artikel 61a des Einführungsgesetzes zur ZPO, StPO und JStPO (BSG 271.1) des Kantons Bern oder Art. 7 Abs. 2 Bst. cter des Gesetzes über den Justizvollzug des Kantons Solothurn (BGS 331.11). Die Beschwerdelegitima tion ist in beiden Fällen auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt.
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den im bundesgerichtlichen Verfahren. Eine solche Grundlage war eine der Forderun gen der Motion Amherd vom 13. Dezember 2013 (13.4296 «Vereinheitlichung des Ver fahrensrechtes bei der Vollstreckung der Strafurteile»), die aufgrund von Zeitablauf ab geschrieben wurde. Auch im Rahmen der Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) von 2022 war vorgese hen, den kantonalen Vollzugsbehörden eine Beschwerdelegitimation zu übertragen. Anders als vorliegend hätte sich die Legitimation direkt aus dem Strafgesetzbuch er geben und wäre auf selbstständige nachträgliche Entscheide beschränkt gewesen.49 Die Bundesversammlung hat zwar die Vorlage insgesamt abgelehnt,50 jedoch war die Beschwerdelegitimation grundsätzlich unbestritten.51
Der Bundesrat ist weiterhin der Ansicht, dass eine Beschwerdelegitimation für Voll zugsbehörden sinnvoll ist. Die konkrete Ausgestaltung soll jedoch den Kantonen über lassen werden. Deshalb sieht der neue Absatz 4 nur eine Ermächtigung vor.
Art. 83 Bst. a
Um zu beurteilen, ob eine Ausnahme betreffend auswärtige Angelegenheiten nach Ar tikel 83 Buchstabe a BGG bzw. Artikel 32 Absatz 1 Buchstabe a VGG vorliegt, stellt das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung auf die ausschliessliche oder zumin dest deutlich überwiegende politische Natur des Entscheides ab.52 Das entspricht auch der Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001: Der Bundesrat wollte Anordnungen mit vorwiegend politischem Charakter, die sich für eine richterliche Überprüfung nicht eignen, vom bundesgerichtlichen Rechtsschutz ausneh men.53 Um dieses Verständnis besser abzubilden, schlägt der Bundesrat vor, den Wortlaut zu präzisieren. Neu soll Artikel 83 BGG daher in Buchstabe a ausdrücklich festhalten, dass es sich um einen Entscheid handeln muss, der überwiegend auf poli tischen Erwägungen beruht.54 Eine materielle Änderung ist damit nicht beabsichtigt.
Art. 83 Bst. r
Die Formulierung des Ausnahmetatbestands betreffend die Krankenversicherung muss aufgrund der Aufhebung von Artikel 34 VGG und verschiedener Änderungen des 49 Botschaft zur Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzbuches vom 2. November 2022, BBl 2022 2992 S. 42 und 58.
50 AB 2024 N 1347 Schlussabstimmung Nationalrat vom 14.06.2024.
51 AB 2023 S 642 und AB 2024 N 118 f. wo der Ständerat bzw. der Nationalrat den betreffenden Artikel 65a E-StGB bzw. Ziff. II für die Änderung anderer Erlasse auf Antrag ihrer jeweiligen Kommission diskussionslos annehmen. 52 BGE 142 II 313 E. 4.3; 137 I 371 E. 1.2; 132 II 342 E. 1; vgl. auch BBl 2018 4640 FN 96. 53 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4387 f. 54 Vgl. dazu auch BBl 2018 4640
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Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)55 redaktionell angepasst wer den. Zurzeit ist die Ausnahme nur über die Fussnote56 verständlich, die auf die neue Regelung in Artikel 53 Absatz 1 KVG verweist.57 Um die zukünftige Koordination zwi schen den Gesetzen zu vereinfachen, nimmt Buchstabe r – anstelle einer thematischen Aufzählung, wie sie noch 2018 vorgesehen war, – direkt auf Artikel 53 Absatz 1 KVG Bezug. Der Gegenstand der Ausnahme bleibt unverändert. Es geht insbesondere um Tarife der Leistungserbringer, Spital- und Pflegeheimlisten, Globalbudgets für die Fi nanzierung der Spitäler und Pflegeheime und Sanktionen bei einem Verstoss gegen die Pflicht zur Datenbekanntgabe.
Art. 83 Bst. s
Es handelt sich um eine redaktionelle Anpassung ohne materielle Änderung. Es wird die unnötig gewordene Aufzählung aufgelöst58 und die Formulierung entsprechend an gepasst. Die neue deutsche Wortwahl «Einteilung» umfasst dabei die in der Landwirt schaftlichen Zonen-Verordnung59 benutzten Begriffe «Abgrenzung» und «Untertei lung».
Art. 86 Abs. 2
Bereits die geltende Bestimmung sieht vor, dass die Kantone als unmittelbare Vo rinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte einsetzen. Die Vernehmlassungsvor lage streicht aber den bisherigen zweiten Teil des Satzes «soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen». Der ausdrückliche Hinweis auf die Möglichkeit, spezi algesetzlich andere kantonale Instanzen als Vorinstanz vorzusehen, wird damit gestri chen. Eine solche Ausnahme existiert gegenwärtig nur noch in Artikel 56 des Verrech nungssteuergesetzes (VStG)60. Diese Bestimmung wird ebenfalls angepasst (siehe dazu auch Ziff. 2.2 sowie die Ausführungen zu Art. 56 VE-VStG).61 Mit der Streichung wird die mit der Justizreform bezweckte Vereinheitlichung der Instanzenzüge bzw. Vo
55 SR 832.10 56 Vgl. Fussnote 73 in der SR zu Art. 83 Bst. r BGG. 57 Vgl. dazu auch BGE 141 V 361 E. 1.2. 58 Mit der Änderung des Landwirtschaftsgesetzes vom 22. März 2013, welche die Bestimmungen zur Milchkontingentierung aufhob, wurde Ziffer 1 entsprechend gelöscht.
59 SR 912.1; vgl. bspw. Art. 2 Abs. 1.
60 SR 642.21 61 Vgl. dazu auch AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Keller-Sutter Karin.
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rinstanzen im Gesetzestext klarer abgebildet und als Regel gestärkt. Die Anforderun gen an ein oberes Gericht richten sich nach der bisherigen bundesgerichtlichen Recht sprechung.62
Unberührt davon bleibt die Möglichkeit der Kantone, für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundes gerichts einzusetzen (Absatz 3). Für alle übrigen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten müssen die Kantone obere Gerichte als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts einsetzen. Dies gilt auch für Bereiche, in denen das Bundesrecht eine einzige kanto nale Beschwerdeinstanz vorsieht, wie etwa das kantonale Sozialversicherungsgericht (vgl. Art. 57 und Art. 62 Abs. 1 ATSG63) oder die kantonale Beschwerdeinstanz nach Opferhilferecht (Art. 29 Abs. 3 OHG).64
Art. 87 Abs. 1
Die Ausnahme zu den allgemeinen Vorgaben für die Vorinstanzen (Art. 86) gilt neu nicht mehr für Beschwerden gegen kommunale Erlasse. Diese Änderung führt dazu, dass Kantone neu für Beschwerden gegen kommunale Erlasse eine kantonale Vo rinstanz vorsehen müssen. Sie setzt damit bezüglich der Gemeindeerlasse den Grund satz um, dass die Kantone obere Gerichte als Vorinstanz des Bundesgerichts vorsehen müssen. Dies dient der Verwirklichung der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV), welche in erster Linie durch die unteren Gerichtsinstanzen mit voller Kognition in Rechts- und Sachverhaltsfragen gewährleistet werden soll.65 Zugleich führt dies zu einer zielgerich teten Entlastung des Bundesgerichts, in dem es auch in solchen Fällen nicht mehr als erste Instanz entscheiden muss. Die Änderung steht zudem im Zusammenhang mit der Anpassung der Möglichkeit des Bundesgerichts, den Sachverhalt zu überprüfen bzw. zu erstellen (vgl. dazu Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 VE-BGG).
Als kommunale Erlasse gelten dabei nicht nur die eigentlichen Gemeindeerlasse, son dern auch Erlasse von möglichen weiteren politischen Ebenen wie bspw. Bezirken oder Verwaltungskreisen. Es stellen sich bei diesen Erlassen keine spezifischen und mit der kantonalen Ebene vergleichbaren Probleme der Gewaltenteilung. Mit dieser Änderung wird dieselbe Auslegung in Bezug kommunale Erlasse angestrebt, wie sie bei Artikel
88 Absatz 2 BGG für kommunale Akte bereits seit längerer Zeit gilt.66
62 Vgl. bspw. Urteil 2C_1158/2012 vom 27. August 2013 E. 1.2.2. 63 SR 830.1 64 Vgl. dazu Esther Tophinke, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 86 N 15. 65 Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001, BBl 2001 4227 f.; vgl. auch Heinz Aemisegger / Karin Scherrer Re ber, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 87 N 1 ff. 66 Vgl. dazu Urteil 1C_185/2007 vom 6. November 2007 E. 1.1.
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In Bezug auf kantonale Erlasse bleibt es weiterhin im Ermessen der Kantone, ob sie ein innerkantonales Verfahren der abstrakten Normkontrolle vorsehen wollen.67 Die Er gänzung wurde in etwas anderer Form ursprünglich vom Nationalrat auf Antrag seiner Kommission vorgeschlagen.68 Die Mehrheit der Kantone kennt bereits ein innerkanto nales Verfahren zur abstrakten Normenkontrolle von Gemeindeerlassen.69 Diejenigen Kantone, die noch kein solches Verfahren vor einer kantonalen Instanz vorsehen (AR, AI, NE, GE70, OW, TI, UR und VS), werden dies neu einführen bzw. auch für die abs trakte Normenkontrolle von kommunalen Erlassen ein oberes Gericht als kantonale Vorinstanz einsetzen müssen. Für diese Bestimmung wird ein späteres Inkrafttreten vorzusehen sein, so dass diesen Kantonen genügend Zeit für die Umsetzung bleibt. In dem Kontext bleibt zudem die Frage einer allfälligen Übergangsbestimmung zu erwä gen.
Art. 97 Abs. 2
Absatz 2 normiert weiterhin die Ausnahme zu Absatz 1 betreffend Sachverhaltsrüge. Die Formulierung wurde im Vergleich zum Revisionsentwurf von 2018 überarbeitet, um der bisherigen Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes Rechnung zu tragen. Der Absatz ersetzt die aktuelle Ausnahme im Bereich der Militär- und Unfallversicherung durch Ausnahmen bei der abstrakten Normenkontrolle von kantonalen Erlassen und bei den politischen Rechten:
Um die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) im Bereich der politischen Rechte und der abstrakten Normenkontrolle zu gewährleisten, werden zwei neue Ausnahmen einge führt: erstens die «Beschwerde gegen kantonale Erlasse» (vgl. Art. 86 f. BGG); zwei tens die Beschwerden betreffend die «politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder betreffend Volkswahlen und -abstimmungen» (vgl. Art. 88 BGG). Für den Bereich der politischen Rechte wird diese Änderung auch von Artikel 34 BV (Schutz der politischen Rechte) gefordert.71 Die Begriffe decken sich dabei von ihrem Verständnis her mit den entsprechenden Begriffen in den Artikeln 86–88 BGG. Hat bei den genannten Beschwerden keine Gerichtsbehörde als Vorinstanz des Bundesge richts entschieden, muss dieses den Sachverhalt frei überprüfen können; entspre chende Rügen sind zulässig. Gibt es keine Vorinstanz, weil das Bundesgericht als erste
67 BGE 142 I 99 E. 1.1; 141 I 36 E. 1.2.1 sowie in Bezug auf einen Gemeindeerlass Urteil 2C_983/2020 vom 15.06.2022 E. 1.1 ff. 68 AB 2019 N 281; Die Kommission schlug ursprünglich die Anpassung von Art. 87 Abs. 2 vor: Soweit das kantonale Recht ein Rechtsmittel vor sieht sowie bei Beschwerden gegen kommunale Erlasse, findet Artikel 86 Anwendung. 69 Vgl. dazu Ralph David Doleschal, Die abstrakte Normenkontrolle in den Kantonen, Diss. ZStöR, 2019, insb. Ziff. IV.7. 70 Vgl. dazu Art. 130B Abs. 1 Bst. a Loi sur l’organisation judiciaire du 26 septembre 2010 des Kantons Genf und Urteil 2C_36/2023, 2C_38/2023 vom 5. Juni 2024 E. 2.2 (zur Publikation vorgesehen). 71 Vgl. z.B. Gerold Steinmann, Urteilsbesprechung zu 1C_17/2017, ZBl 2018, S. 33 f.; ferner Giovanni Biaggini, OFK-BV, 2. A., Zürich 2017, Art. 29a N8a und Andreas Kley, in: Ehrenzeller et al. (Hrsg.), Die Schweizer Bundesverfassung, 4. A., Zürich / St. Gallen 2023, Art. 29a N 31 ff.
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Instanz urteilt, muss es den Sachverhalt nicht nur überprüfen, sondern selbst erstellen (vgl. Art. 105 Abs. 3 VE-BGG).72 Fechten die Beschwerdeführenden dagegen einen Gerichtsentscheid an, so können sie den Sachverhalt bloss eingeschränkt gemäss Ab satz 1 durch das Bundesgericht prüfen lassen. Die Änderung von Absatz 2 wie auch von Artikel 105 Absatz 3 ist mit den Änderungen des Bundesgesetzes über die politi schen Rechte vom 17. Dezember 197673 (BPR) und der Verordnung über die politi schen Rechte vom 24. Mai 197874 (VPR) zu koordinieren. Bei Beschwerden gegen die Gewährung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- und Unfallversicherung kann die Sachverhaltsfeststellung zurzeit in jeder Hin sicht beanstandet werden. Die Vernehmlassungsvorlage schafft diese Ausnahmerege lung ab, um die bundesgerichtliche Sachverhaltsprüfung für den Bereich der Sozialver sicherung zu vereinheitlichen. Es gibt keinen sachlichen Grund für die Sonderbehand lung dieser Beschwerden.75 Für alle übrigen Sozialversicherungszweige, insbesondere auch für die Invalidenversicherung, gilt bereits die übliche Regel (nach Abs. 1). Das bedeutet, dass die Feststellung des Sachverhalts nur gerügt werden kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder eine Rechtsverletzung darstellt.
Art. 100 Abs. 2 Bst. c
Die aktuelle Formulierung von Buchstabe c ist kompliziert, da sie ausdrücklich das Eu ropäische Übereinkommen vom 20. Mai 198076 über die Anerkennung und Vollstre ckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts (ESU) und das Übereinkommen vom 25. Oktober 198077 über zivil rechtliche Aspekte internationaler Kindsentführung (HKÜ) erwähnt. Neu wird direkt auf die Entscheide der einzigen kantonalen Instanz nach Artikel 7 BG-KKE verwiesen. Eine inhaltliche Änderung ergibt sich daraus jedoch nicht. Auch mit der neuen Formulierung ist Buchstabe c nur auf die Schutzmassnahmen im Rahmen eines Rückführungsver fahrens nach dem ESU oder HKÜ anwendbar. Die verkürzte Frist von zehn Tagen gilt hingegen nicht für Entscheide über Schutzmassnahmen, die auf der Grundlage einer Bestimmung des Haager Kindesschutzabkommens vom 19. Oktober 199678 oder des Haager Übereinkommens vom 13. Januar 200079 über den internationalen Schutz von Erwachsenen ausgesprochen werden, da diesfalls das besondere Verfahren nach Ar tikel 3–14 BG-KKE nicht anwendbar ist.
72 Vgl. dazu Art. 55 BGG ff. sowie BGE 143 I 137 E. 2.3. 73 SR 161.1 74 SR 161.11 75 Vgl. dazu auch Markus Schott, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 97 N 25 ff. 76 SR 0.211.230.01 77 SR 0.211.230.02 78 SR 0.211.231.011 79 SR 0211.232.1
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Der Verweis auf das BG-KKE entspricht zudem der neu geschaffenen Ausnahme beim Fristenstillstand für Schutzmassnahmen und Rückführungsentscheide gemäss BG- KKE (vgl. Art. 46 Abs. 2 Bst. f VE-BGG).
Art. 103 Abs. 2 Bst. b
Die Beschwerde ans Bundesgericht hat im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen (Art. 103 Abs. 1 BGG). Es ist ein Gesuch um aufschiebende Wir kung notwendig, damit nicht bereits Vollstreckungshandlungen erfolgen können. Ab satz 2 sieht jedoch Ausnahmen für gewisse Verfahren vor, bei welchen die aufschie bende Wirkung als Regel von Amtes wegen eintritt. In Strafsachen betrifft dies Be schwerden, die sich gegen einen Entscheid richten, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Die Vernehmlassungsvorlage erfasst neu auch Entscheide, die eine Landesverweisung (Art. 66a ff. Strafgesetzbuch [StGB]80) aussprechen. Die Landesverweisung stellt ebenfalls eine erhebliche Ein schränkung der persönlichen Freiheit der betroffenen Person dar; der dadurch verur sachte Schaden lässt sich in der Regel nicht wiedergutmachen. Die Ergänzung ent spricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts und schafft Rechtssicherheit.81
Art. 105 Abs. 3
Die Änderung im dritten Absatz von Artikel 105 entspricht derjenigen von Artikel 97. Sie schafft die Ausnahmeregelung ab, wonach das Bundesgericht betreffend Geldleistun gen der Militär- und Unfallversicherung die Feststellung des Sachverhalts in jeglicher Hinsicht überprüfen kann. Damit wird die Kognition des Bundesgerichts für den gesam ten Sozialversicherungsbereich vereinheitlicht.
Dafür sieht der dritte Absatz eine neue Ausnahme im Bereich der politischen Rechte und bei Beschwerden gegen kantonale Erlasse vor. Es ist insbesondere bei Beschwer den betreffend eine abstrakte Normenkontrolle möglich, dass das Bundesgericht als erste Instanz urteilt und somit den Sachverhalt selbst erstellen muss.82 Eine freie Sach verhaltsprüfung bedeutet in diesen Ausnahmefällen nicht nur einen falschen Sachver halt durch eigene Überprüfungen zu korrigieren, sondern, den Sachverhalt selbst zu erstellen.
Art. 108 Abs. 1
Die Neuformulierung des Absatzes 1 erfasst neben «Beschwerden» neu auch «Gesu che». Mit dieser Änderung kann das vereinfachte, einzelrichterliche Verfahren auch bei Revisions-, Erläuterungs- und Berichtigungsgesuchen (vgl. Art. 119a, Art. 121 ff. und 80 SR 311 81 Vgl. bspw. Urteile 6B_188/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1; 6B_1033/2019 vom 4. Dezember 2019 E. 1; 6B_235/2018 vom 1. November 2018 E. 1; 6B_506/2017 vom 14. Februar 2018, Sachverhalt D. 82 Vgl. bspw. BGE 143 I 137 E. 2.3.
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Art. 129 BGG) zur Anwendung kommen. Dabei gelten dieselben Voraussetzungen be treffend das vereinfachte, einzelrichterliche Verfahren wie beim Beschwerdeverfahren. Die Anpassung geht auf einen Vorschlag zurück, den die Rechtskommission 2019 im Nationalrat einbrachte, jedoch damals mit einem neuen Artikel 127a bzw. Artikel 129 Absatz 3.83
Der Bundesrat erachtet es als sinnvoll, dass das Bundesgericht offensichtlich unzuläs sige Gesuche, Nichteintreten auf Gesuche, die offensichtlich keine hinreichende Be gründung enthalten, sowie Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchli che Gesuche (entsprechend Art. 108 Abs. 1 BGG) im einzelrichterlichen Verfahren er ledigen kann. Dies war aufgrund der Systematik des BGG und des Wortlauts «Be schwerde» in Artikel 108 BGG bisher ausgeschlossen.84 Entsprechend wurde der Wortlaut um «Gesuche» ergänzt und in der Folge neu strukturiert. In Bezug auf die weiteren Voraussetzungen (gemäss Bst. a–c) bezweckt die Neuformulierung keine Än derung. Sie dient der Leserfreundlichkeit und knüpft vollständig an die bisherige Praxis zu Beschwerdeverfahren an.85 Wie gemäss geltendem Recht ist ein derartiges verein fachtes Verfahren im Bereich der Klage gemäss Artikel 120 BGG ausgeschlossen.
Um die Akzeptanz der neu möglichen einzelrichterlichen Revisionsentscheide im ver einfachten Verfahren nach Artikel 108 zu gewährleisten, ist ein Mechanismus zu schaf fen, der Folgendes sicherstellt: Es kann nicht dieselbe Richterin oder derselbe Richter entscheiden, die bzw. der bereits den ursprünglichen Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren (Art. 32 Abs. 2 und Art. 108 Abs. 1) gefällt hat. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine entsprechende Regelung im Reglement für das Bundesgericht86 verankert werden kann.
Art. 112 Abs. 2
Der Bundesrat schlug im Revisionsentwurf 2018 vor, Absatz 2 zu streichen. Er wollte damit die Anforderungen an die Eröffnung der Entscheide durch die letzten kantonalen Instanzen für alle Rechtsgebiete vereinheitlichen.87 Die Streichung des Mechanismus nach Absatz zwei hätte dazu geführt, dass die oberen kantonalen Gerichte ihre Urteile immer hätten begründen müssen. Aus rechtsstaatlichen Überlegungen sind begrün dete Entscheide vorzuziehen. Sie machen die Justiz transparent und nachvollziehbar. Zudem erschweren unbegründete Entscheide die Ausübung des Behördenbeschwer derechts des Bundes und damit eines wichtigen Instrumentes der Bundesaufsicht.
83 AB 2019 N 287 84 Vgl. bspw. Urteil des BGer 2F_20/2012 vom 25. September 2012 E. 1.2.2; Bettina Bacher/Eva Maria Belser, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 108 N 5 m.w.H. 85 Vgl. dazu bspw. Grégory Bovey, Commentaire LTF (Fn. 47), Art. 108 N 14 ff. 86 SR 173.110.131
87 BBl 2018 4647 f.
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Ohne Begründung kann namentlich eine Aufsichtsbehörde oft nicht beurteilen, ob eine Beschwerde notwendig ist, um die einheitliche und richtige Anwendung von Bundes recht sicherzustellen.
Die parlamentarischen Debatten zur Revisionsvorlage 2018 und zur Revision der Zivil prozessordnung von 202388 haben jedoch aufgezeigt, dass in der (kantonalen) Praxis weiterhin ein Bedürfnis nach unbegründeten Entscheiden besteht und zwar auch in der zweiten Instanz. So hat die Bundesversammlung in der erwähnten ZPO-Revision die Mitteilung der Entscheidung ohne Begründung zur Regel für die unteren Instanzen ge macht und die Begründungspflicht der oberen kantonalen Zivilgerichte aufgehoben (Art. 318 Abs. 2 und Art. 327 Abs. 5 i. V. m. Art. 239 Abs. 1 Einleitung nZPO, in Kraft ab dem 1. Januar 2025). Eine Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert 10 Tagen verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Dies lässt Raum für einen Begrün dungsverzicht der Parteien und verhindert unnötige Ausfertigungen von Begründun gen, was sich in den konkreten Verfahren rechtfertigen lässt. Dies hat einen gewissen Entlastungseffekt für die kantonalen Gerichte. Weitere Vorstösse, wie die Motion 24.371989 «Mehr Effizienz in der Asyljustiz durch mündliche Urteilseröffnungen», zei gen ebenfalls den politischen Willen hin zu mehr Entscheiden ohne schriftliche Begrün dung auf.
Mit der ZPO-Revision hat der Gesetzgeber den ersten Satz von Artikel 112 Absatz 2 angepasst,90 der vorliegend erneut überarbeitet werden soll. Durch die Wiederauf nahme von «vorsieht» statt «zulässt» stellt der erste Satz des zweiten Absatzes klar, dass eine ausdrückliche kantonale oder bundesrechtliche gesetzliche Grundlage not wendig ist, damit eine Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen darf. Kan tonale Bestimmungen können weiterhin die notwendige gesetzliche Grundlage schaf fen, allerdings nur in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Ausgenommen bleiben damit Straf- und Zivilverfahren. Diese Verfahrensbereiche fallen zwar nicht mehr in die Zuständigkeit der Kantone, doch kann der Bundesgesetzgeber die Zuständigkeit der Kantone in bestimmten Punkten vorbehalten. Die Einschränkung auf «öffentlich-recht liche Angelegenheiten» stellt klar, dass das BGG keinen entsprechenden Vorbehalt macht und vermeidet somit, dass Zweifel über den Vorrang der Regelungen der ZPO und StPO entstehen.91
88 AS 2023 491; BBl 2020 2697; Die neuen Bestimmungen treten am 1. Januar 2025 in Kraft. 89 Eingereicht von Nationalrat Benjamin Fischer am 14.06.2024. 90 AB 2021 S 693 und AB 2022 N 711 sowie AS 2023 491, Ziff. II; Soweit es das Bundesrecht oder das kantonale Recht zulässt, eröffnet die Be hörde ihren Entscheid in der Regel zeitnah ohne Begründung. 91 Vgl. dazu auch BGE 135 V 353 S. 356 E. 5.2; wo das Bundesgericht entschieden hat, dass Art. 112 Abs. 2 BGG als «lex posterior» dem Art. 61 Bst. h ATSG vorgeht.
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Die Kantone können folglich eine Abweichung von der Begründungspflicht nur in öf fentlich-rechtlichen Angelegenheiten vorsehen, d. h. im kantonalen Verwaltungsverfah rensrecht. In diesem Bereich sind die Kantone zuständig, das Verfahren zu regeln. Sie müssen dabei jedoch weiterhin die Voraussetzungen von Absatz 2 beachten. Das be deutet, dass die Parteien innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen können. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbe nützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.92 Weiterhin zu lässig bleiben damit auch kantonale Vorschriften, die einen (vorläufigen) Begründungs verzicht gemäss Artikel 112 Absatz 2 BGG vorsehen im Sozialversicherungsrecht, d.h. im Geltungsbereich von Artikel 61 Buchstabe h ATSG.93
Sieht ein anderes Bundesgesetz, wie die ZPO, eine Abweichung von der Begründungs pflicht vor, so richten sich Frist und Vollstreckbarkeit nach diesem Gesetz und nicht nach Artikel 112 Absatz 2 BGG. Dieses Verhältnis wird mit dem neuen Satz 4 klarge stellt: Abweichende bundesgesetzliche Regelungen betreffend Frist oder Vollstreck barkeit bleiben vorbehalten.
In Bezug auf die Belastung des Bundesgerichts ergeben sich keine Änderungen, da für das bundesgerichtliche Verfahren in jedem Fall eine Begründung vorliegen wird.
Art. 120 Abs. 4
Bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe c BGG kann der Bund durch das Eidgenössische Finanzdepartement vertreten werden (Art. 6 der Verordnung vom 30. Dezember 195894 zum Verantwortlichkeitsgesetz und Art. 10 Abs. 2 des Bundesgeset zes vom 14. März 195895 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behör denmitglieder und Beamten [VG]).
Eine solche Kompetenzdelegation ist bei Klagen nach Artikel 120 Absatz 1 Buchstaben a und b BGG nicht vorgesehen. Das frühere Bundesgesetz vom 16. Dezember 194396 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz [aOG]) re gelte, dass der Bund im Klageverfahren von dem in der Sache zuständigen Departe ment oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, von der in der Sache zuständigen Dienstabteilung der Bundesverwaltung vertreten wird (Art. 119 Abs. 1). Das aOG wurde durch das BGG ersetzt, diese Bestimmung wurde aber nicht übernommen.
92 Vgl. Sätze 2 und 3 von Art. 112 Abs. 2. 93 Vgl. dazu BGE 135 V 353. 94 SR 170.321 95 SR 170.32 96 AS 60 271
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Nach geltendem Recht ist deshalb nur der Bundesrat ermächtigt, den Bund im Klage verfahren nach Artikel 120 BGG zu vertreten. Wenn jede Verfahrenshandlung vom Ge samtbundesrat genehmigt werden muss, ist dies sehr aufwändig (siehe Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 4 VE-VwVG). Derzeit muss der Bundesrat in jedem einzelnen Verfahren dem in der Sache zuständigen Departement oder der in der Sache zuständigen Dienst stelle eine Vollmacht erteilen. Um diese Art von Verfahren zu vereinfachen, ist neu eine allgemeine Delegation im Gesetz vorgesehen, analog zum früheren Artikel 119 Absatz
1 OG. Dabei wird teilweise der Wortlaut von Artikel 89 Absatz 2 Buchstabe a BGG
übernommen. In politisch heiklen Fällen versteht es sich von selbst, dass das zustän dige Departement den Bundesrat auf dem Laufenden hält.
Diese Delegationsklausel gilt auch für Verfahren nach Artikel 84 Absatz 2 des Bundes gesetzes vom 4. Dezember 194797 über den Bundeszivilprozess (BZP) wegen Mass nahmen, die auf eine Klage nach Artikel 120 BGG (Art. 1 Abs. 2 BZP) zurückgehen.
Nicht übernommen wird die im alten Organisationsgesetz noch geregelte spezielle Ver tretungsbefugnis der Eidgenössischen Finanzverwaltung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten.98 Diese richtet sich weiterhin nach Artikel 59 Absatz 2 des Finanzhaus haltsgesetzes vom 7. Oktober 200599.100 Sollte in einem Einzelfall, d.h. bei einer zivil rechtlichen Klage eines Kantons gegen den Bund, unklar sein, wer zuständig ist, müs sen sich die Departemente einigen bzw. im Streitfall der Bundespräsident oder die Bun despräsidentin entscheiden, wer vertretungsbefugt ist (Art. 47 Abs. 3 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997).101
Die Departemente bestimmen, welche Dienststellen gegebenenfalls diese Vertretungs befugnis in ihrem Zuständigkeitsbereich ausüben.
Art. 122 Bst. a
Seit dem 1. Juli 2022 kann die Revision eines bundesgerichtlichen Urteils auch verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) den Fall durch eine gütliche Einigung abgeschlossen hat und zudem die übrigen Voraussetzun gen erfüllt sind.102 Diese Änderung war auch Teil des Revisionsentwurfes von 2018, konnte mit der parlamentarischen Initiative Nidegger (16.461) «EMRK, Strafregister, Restitutio in integrum. Bundesgerichtsgesetz anpassen» jedoch bereits umgesetzt wer den. Dabei hat der Gesetzgeber versehentlich im Verweis in Klammer nur Artikel 44
97 SR 273 98 Art. 119 Abs. 2 aOG. 99 SR 611.0 100 Vgl. auch Botschaft zur Änderung des Finanzhaushaltsgesetz und weiterer Erlasse vom 30. September 2009, BBl 2009 7207, hier 7231. 101 RS 172.010 102 AS 2022 289
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EMRK103 aufgeführt. Auch ein Ausschuss kann jedoch endgültig über die Begründet heit einer Beschwerde entscheiden, sofern bereits eine gefestigte Rechtsprechung des Gerichtshofes besteht (Art. 28 Abs. 1 Bst. b EMRK). Das Bundesgericht hat zurecht festgestellt, dass es keinen Hinweis gibt, dass der Gesetzgeber Urteile von Ausschüs sen entgegen Artikel 46 Absatz 1 EMRK von der innerstaatlichen Umsetzung aus schliessen wollte. Es sollen sämtliche endgültigen Urteile erfasst werden. Die Ver nehmlassungsvorlage verzichtet daher auf den einschränkend gefassten Verweis auf «Art. 44 EMRK» in Klammer.
3.2 Änderung anderer Erlasse
3.2.1 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes
sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG)
Nach Artikel 15 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verant wortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (VG) bedarf die Strafverfolgung von Beamten wegen strafbarer Handlungen, die sich auf ihre amt liche Tätigkeit oder Stellung beziehen, grundsätzlich einer Ermächtigung des EJPD.
Diese Ermächtigung erteilt der Bundesanwalt oder die Bundesanwältin für das von ihm oder ihr gewählte Personal der Bundesanwaltschaft (Bst. d). Aus den geltenden Best immungen lässt sich nicht eindeutig ableiten, ob bei einer Verweigerung der Ermächti gung durch den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin Beschwerde beim Bundesver waltungsgericht geführt werden kann. Einerseits hält Artikel 15 Absatz 5 erster Satz des VG Folgendes fest: «Gegen die Verweigerung der Ermächtigung durch das Eidge nössische Justiz- und Polizeidepartement oder die Verwaltungsdelegation der Bundes versammlung ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig». Ge mäss Artikel 33 Buchstabe a VGG ist die Beschwerde an das Bundesverwaltungsge richt zulässig «gegen Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesver sammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliess lich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung». Diese beiden Bestim mungen lassen den Bundesanwalt oder die Bundesanwältin unerwähnt. Andererseits hält Artikel 33 Buchstabe cquater VGG fest, dass die Beschwerde an das Bundesverwal tungsgericht zulässig ist gegen Verfügungen «des Bundesanwaltes oder der Bundes anwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft». Diese Bestimmung sagt nichts über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafver folgung.
Wie auch vom Bundesverwaltungsgericht festgestellt, war es die Absicht des Bundes gesetzgebers, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin zulässig ist, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung verwei gert wird. Der Wortlaut von Artikel 33 Buchstabe a VGG und von Artikel 15 Absatz 5
103 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950; SR 0.101.
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VG ist in dieser Hinsicht ungenau.104 Dies ist in beiden Gesetzen zu ändern. Der neue Artikel 15 Absatz 5 VG erwähnt ausdrücklich den Bundesanwalt oder die Bundesan wältin.
Diese Bemerkungen gelten sinngemäss auch in Bezug auf Artikel 15 Absatz 1 Buch stabe c VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquies VGG betreffend Verfügungen der Auf sichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats. Eine Verfügung, mit der die Ermächtigung zur Strafverfolgung gegen diese Behörde in Anwendung von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe c VG verweigert wird, muss beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sein gemäss Artikel 15 Absatz 5 VG und Artikel 33 Buchstabe cquinquies VGG. Daher wird in Artikel 15 Absatz 5 VG neu auch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft erwähnt.
3.2.2 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 1997 (RVOG)
Artikel 47 Absatz 6 RVOG sieht einen Delegationsautomatismus vor, der die Rechts weggarantie gewährleisten (Art. 29a BV) und gleichzeitig den Grundsatz wahren soll, dass Verfügungen des Bundesrates und der Bundesversammlung nicht beim Bundes gericht angefochten werden können (Art. 189 Abs 4 BV). Gemäss diesem Delegations automatismus geht die Verfügungsbefugnis betreffend Geschäfte des Bundesrates, die weder in Artikel 32 noch in Artikel 33 Buchstabe b VGG genannt werden, von Rechts wegen auf das in der Sache zuständige Departement über. Gegen Verfügungen des Departements kann beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundes gericht gemäss den Bestimmungen des BGG Beschwerde geführt werden.
Da die darin genannten Verfügungen künftig in Anwendung von Artikel 33 Buchstabe b VE-VGG grundsätzlich beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden kön nen, ist der Delegationsautomatismus nicht mehr nötig bzw. gegenstandslos und somit aufzuheben.
3.2.3 Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)
Art. 49 Abs. 1 Bst. c und Abs. 2
Die vorliegende Änderung schafft Transparenz, unter welchen Voraussetzungen die Beschwerdeführenden die Unangemessenheit rügen können. Dazu wird der beste hende Vorbehalt zur Angemessenheitsrüge, der die kantonalen Behörden als Be schwerdeinstanz betrifft (bisher Bst. c), in den neuen Absatz 2 Buchstabe a verscho ben. Eine materielle Änderung ist damit nicht bezweckt. Zudem ergänzte der Bundesrat den neuen Absatz mit dem Vorbehalt, dass ein Bundesgesetz die Rüge ausschliesst (Bst. b), da ein entsprechender Ausschluss mittlerweile in diversen Gesetzen vorgese hen ist.
104 Siehe Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1500/2023 vom 12. Oktober 2023 E. 2.1.
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Ausgeschlossen ist die Angemessenheitsprüfung beispielsweise im Asylgesetz105 (Art. 106 Abs. 1), im Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (Art. 56 Abs. 3), im Bundesgesetz über die Förderung der Forschung und Innovation (FIFG)106 (Art. 13 Abs. 3; vgl. dazu auch nachfolgend), im Kulturförderungsgesetz107 (Art. 26 Abs. 2), im Filmgesetz108 vom 14. Dezember 2001 (Art. 32 Abs. 3) oder im Bundesge setz über Entschädigungsansprüche gegenüber dem Ausland109 (Art. 8 Abs. 3); ferner teilweise im Eisenbahngesetz110 (Art. 51a Abs. 2; vgl. dazu auch nachfolgend), im Per sonenbeförderungsgesetz111 (Art. 56 Abs. 3) und im KVG (Art. 53 Abs. 2 Bst. e).
Art. 72 Bst. a
Gleichzeitig mit der redaktionellen Änderung von Artikel 83 Buchstabe a BGG muss auch der deckungsgleiche Buchstabe a von Artikel 72 VwVG angepasst werden. Ist der gerichtliche Rechtsschutz vor Bundesgericht bzw. Bundesverwaltungsgericht (Art. 32 Abs. 1 Bst. a VE-VGG) gegen Entscheide betreffend auswärtige Angelegen heiten aufgrund von überwiegenden politischen Erwägungen ausgeschlossen, kann im Gegenzug die Beschwerde an den Bundesrat zulässig sein. Eine materielle Änderung ist damit nicht beabsichtigt (siehe Ausführungen zu Art. 83 Bst. a).
Art. 75 Abs. 4
Der neue Absatz 4 erlaubt dem instruierenden Departement, im bundesrätlichen Be schwerdeverfahren über Folgendes zu entscheiden: das Nichteintreten auf offensicht lich unzulässige Beschwerden (Bst. a); das Nichteintreten auf Beschwerden gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 (Bst. b); das Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmiss bräuchliche Beschwerden (Bst. c); die Abschreibung zufolge Gegenstandslosigkeit, Rückzugs oder Vergleichs (Bst. d). Der Absatz orientiert sich dabei in Aufbau und Be grifflichkeit am Bundesgerichtsgesetz, und zwar hinsichtlich Buchstaben a und c an Artikel 108 Absatz 1 BGG und hinsichtlich Buchstabe d an Artikel 32 Absatz 2 BGG. Auch die entsprechende Rechtsprechung zur übernommenen Terminologie kann wich tige Hinweise liefern.112 Ergänzend bleibt anzumerken, dass Buchstabe a auch Pro zesshandlungen erfasst, die einem Nichteintretensentscheid zuvorkommen können,
105 SR 142.31 106 SR 420.1 107 SR 442.1 108 SR 443.1 109 SR 981 110 SR 742.101 111 SR 745.1 112 Vgl. hierzu bspw. die Hinweise bei Bettina Bacher/Eva Maria Belser, BSK-BGG (Fn. 17), Art. 108 N 14 ff. sowie Matthias Härri, BSK-BGG , Art. 32 N 11.
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wie eine Überweisung der Beschwerde an die zuständige Behörde gemäss Artikel 8 Absatz 1 VwVG.
Buchstabe b erfasst die Fälle, in welchen das instruierende Departement gestützt auf Artikel 52 Absatz 3 VwVG nicht auf die Beschwerde eintritt. Er weicht damit von der Formulierung desselben Buchstabens in Artikel 108 BGG ab. Dies ergibt sich daraus, dass die Begründungspflicht im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht strikter aus gestaltet ist als im Verwaltungsverfahrensgesetz und z.B. keine materielle Verbesse rungsmöglichkeit vorgesehen ist (vgl. Art. 42 BGG). Genügt eine Beschwerde an den Bundesrat in ihrem Inhalt und ihrer Form nicht den Anforderungen von Artikel 52 Absatz
1 und 2 VwVG, so räumt das instruierende Departement dem Beschwerdeführenden
eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein und verbindet diese Nachfrist mit der Andro hung, nach unbenutztem Fristenablauf auf Grund der Akten zu entscheiden, oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht ein zutreten (Art. 52 Abs. 2 f. i. V. m. Art. 75 Abs. 1 und 3 und Art. 77 VwVG). Sofern eine Beschwerde dagegen im Sinne von Artikel 52 Absatz 2 VwVG offensichtlich unzulässig ist, da sie formelle Fehler aufweist, die sich auch durch Nachbesserung ohne Zweifel nicht beheben lassen, fällt sie in den Anwendungsbereich des Buchstabens a.
Der neue Absatz soll den Gesamtbundesrat entlasten. Die Landesregierung soll sich nicht in ihrer Gesamtheit mit offensichtlich unzulässigen, querulatorischen oder gegen standslosen Beschwerden auseinandersetzen müssen. Mit dem Entscheid des instru ierenden Departements entfällt das Traktandieren und die Behandlung an der Bundes ratssitzung, das vorangehende Mitberichtsverfahren und die zahlreichen damit verbun denen administrativen Arbeiten in Departementen und Bundeskanzlei. Dies ermöglicht zugleich, solche Beschwerdefälle schneller abzuschliessen. Der Bundesrat kann als oberste leitende und vollziehende Behörde der Bundesverwaltung solche Fälle aber an sich ziehen und weiterhin selbst entscheiden (sog. «Selbsteintritt» oder «Evokation»), sollte er dies z.B. aufgrund des politischen Charakters der Sache für angemessen und sinnvoll erachten.
Art. 78 Abs. 2 zweiter Satz
Werden Verfügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht angefochten, kann das Gericht den Bundesrat zur Vernehmlassung einladen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 33 Bst. b VE-VGG). Wenn eine Vernehmlassung vom Gesamt bundesrat verabschiedet werden muss, ist dies vergleichsweise aufwändig. Mit dem zusätzlichen zweiten Satz von Absatz 2 des Artikels 78 E-VwVG schlägt der Bundesrat deshalb eine Vertretungsmöglichkeit vor: So ermächtigt der zweite Satz das Departe ment, das die Verfügung des Bundesrates vorbereitet hat, den Bundesrat vor der Be schwerdeinstanz zu vertreten.
Art. 79
Die Bestimmung hat heute keinen Anwendungsbereich mehr. Die Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) steht spezialgesetzlichen Beschwerdezuständigkeiten der Bundesver
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sammlung entgegen. Auch der Nationalrat hat auf Antrag seiner Kommission die Be stimmung streichen wollen.113 Aus diesen Gründen ist die Aufhebung von Artikel 79 VwVG angezeigt.
3.2.4 Bundespersonalgesetz vom 24. März 2000 (BPG)
Art. 36 Abs. 2 erster bis dritter Satz
Die Zusammensetzung der externen Rekurskommission muss neu umschrieben wer den, da die Kantone Luzern und Waadt ihre Verwaltungsgerichte ins Kantonsgericht integriert haben. Zudem trägt Artikel 36 VE-BPG der neu vorgesehenen internen Re kurskommission betreffend das Personal des Bundesgerichts Rechnung (vgl. Art. 17a VE-BGG). Eine externe Rekurskommission ist nötig, da das Bundesgericht nicht selbst über Beschwerden gegen Entscheide seiner internen Rekurskommission urteilen soll. Der Rechtsschutz soll jedoch demjenigen der anderen Angestellten im öffentlichen Dienst gleichkommen, weshalb die entsprechenden Bestimmungen des BGG analog anwendbar sind. Das bedeutet insbesondere, dass die Artikel 83 Absatz 1 Buchstabe g sowie 85 BGG analog angewendet werden. Die Beschwerde an die externe Rekurs kommission ist folglich in vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert unter 15 000 Franken nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
3.2.5 Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG)
Art. 23 Abs. 2 Bst. a
Artikel 23 VE-VGG verweist neu gesamthaft auf Artikel 111 des Asylgesetzes. Die Re vision trägt damit der Änderungen von Artikel 111 AsylG Rechnung, die seit 2008 in Kraft ist.114 Es handelt sich um eine rein redaktionelle Anpassung.
Art. 32 Abs. 1 Bst. a
Wird Artikel 83 Buchstabe a BGG redaktionell geändert, so muss gleichzeitig auch der deckungsgleiche Artikel 32 Buchstabe a VGG angepasst werden. Es sollen dieselben Voraussetzungen für die Ausnahme im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht gelten (vgl. dazu auch Art. 72 Bst. a VwVG).
Art. 32 Abs. 1 Bst. f
113 AB 2019 N 287; vgl. auch Martin Scheyli, Praxiskommentar VwVG, Art. 79 N 2 m.w.H oder Wiederkehr/Meyer/Böhme, Orell Füssli Kommentar, Art. 79 N 1 VwVG. 114 AS 2006 4745; 2007 5573; BBl 2002 6845, hier 6905.
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Der Gesetzgeber schuf den Buchstaben f seinerzeit vor allem deshalb, um die erstin stanzliche Zuständigkeit des Bundesrates – unter Ausschaltung des Delegationsauto matismus nach Artikel 47 Absatz 6 RVOG – beizubehalten.115 Aufgrund der Aufhebung der besagten Regelung (vgl. Ausführungen zu Art. 47 Abs. 6 VE-RVOG) wird diese Begründung für den Erhalt des Buchstabens f hinfällig. Eine Streichung der Ausnahme hat zur Folge, dass Entscheide des Bundesrates über Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können. Dies ist eine punktuelle Ausweitung des Rechtsschutzes. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Beachtung der rechtlichen Rahmenbedingun gen und des vorgeschriebenen Verfahrens auch bei Konzessionserteilungen justiziabel sein sollte.116
Art. 32 Abs. 1 Bst. k
Die neue Ausnahme stellt klar, dass die Beschwerde gegen die Genehmigung von Er lassen und von öffentlich-rechtlichen Tarifen unzulässig ist. Zwar handelt es sich bei diesen Akten grundsätzlich nicht um Verfügungen. Doch herrschte in der Praxis Unsi cherheit über deren Anfechtbarkeit. Zulässig ist die Beschwerde nur dann, wenn ein Spezialgesetz dies ausdrücklich vorsieht (z. B. Art. 53 KVG oder Art. 74 Urheberrechts gesetz117).
Art. 33 Bst. a und b
Die Änderungen von Artikel 33 Buchstaben a und b VE-VGG und Artikel 47 Absatz 6 VE-RVOG sollen die Rechtsmittel gegen erstinstanzliche Verfügungen des Bundesra tes und der Organe der Bundesversammlung einfacher regeln und präzisieren. Sie sol len mögliche Lücken schliessen und damit zu einem stärkeren Rechtsschutz gegen über diesen Verfügungen beitragen.
Grundsätzlich können Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates beim Bun desgericht nicht angefochten werden (Art. 189 Abs. 4 BV), der Gesetzgeber kann aber Ausnahmen vorsehen (Art. 189 Abs. 4 zweiter Satz BV). Von dieser Möglichkeit hat er zurückhaltend Gebrauch gemacht.
Artikel 33 Buchstaben a und b VE-VGG sehen eine begrenzte Reihe von Verfügungen des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung vor, die beim Bundesver waltungsgericht anfechtbar sind. In einer relativ langen Aufzählung werden die betref fenden Verfügungen des Bundesrates genannt. Soweit es das BGG zulässt, können
115 BBl 2018 4605, hier 4652; vgl. dazu auch Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. A., 2021, N 1363. 116 Vgl. auch Postulatsbericht «Reformbedarf Bundesgerichtsgesetz» vom 24. Januar 2024, S. 34 ff. 117 SR 231.1
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Beschwerdeentscheide des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesgericht weiter gezogen werden.
In Bezug auf Verfügungen der Organe der Bundesversammlung (vgl. Art. 31 des Par lamentsgesetzes, ParlG118) sind keine Änderungen vorgesehen. In Buchstabe a wird wegen der in Buchstabe b vorgesehenen Änderung lediglich auf die Erwähnung des Bundesrates verzichtet.119
Hingegen ist die Aufzählung der beschwerdefähigen Verfügungen des Bundesrates (Bst. b) zu streichen. Stattdessen ist neu vorgesehen, dass alle erstinstanzlichen Ver fügungen des Bundesrates beim Bundesverwaltungsgericht und anschliessend beim Bundesgericht angefochten werden können, sofern sie nicht unter Artikel 32 VE-VGG oder die Artikel 83–84a BGG fallen.
Dies bedeutet grundsätzlich keine materielle Änderung der Anfechtbarkeit von Verfü gungen des Bundesrates.120 Denn Angelegenheiten, die künftig zu beschwerdefähigen erstinstanzlichen Verfügungen des Bundesrates führen, können bereits unter gelten dem Recht beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Aufgrund des Dele gationsautomatismus nach Artikel 47 Absatz 6 VE-RVOG gehen diese an das in der Sache zuständige Departement über, und gegen dessen Verfügungen kann Be schwerde geführt werden. Diese komplizierte Vorgehensweise wird mit dem vorliegen den Vorentwurf aufgehoben.
Art. 33 Bst. cquater und cquinquies
Artikel 33 VGG muss gleichzeitig mit Artikel 15 Absatz 5 VG geändert werden. Die Artikel 33 Buchstabe cquater und 33 Buchstabe cqinquies VGG beziehen sich spezifisch auf die Kompetenzen des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin und der Aufsichtsbe hörde über die Bundesanwaltschaft in Bezug auf ihr Personal, wozu auch die Verwei gerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung gehört. Aus Gründen der Klarheit und Präzisierung werden diese Bestimmungen angepasst. Sie halten neu ausdrücklich fest, dass die darin genannten Verfügungen auch die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung umfassen (Art. 33 Bst. cquater und 33 Bst. cqinquies VE-VGG).
118 SR 171.10 119 Anders als im Revisionsentwurf von 2018 wird in Bezug auf die Organe der Bundesversammlung der aktuelle Wortlaut beibehalten, wie er auch in Art. 31 ParlG verwendet wird. 120 In seltenen Fällen ist es möglich, dass auch ein von politischen Erwägungen geprägter Ermessensentscheid des Bundesrates als Verfügung qualifiziert wird (vgl. bspw. Art. 8 oder 11 des Kartellgesetzes vom 6. Oktober 1995; SR 251). Es war nicht vorgesehen, diese Verfügungen in Artikel 32 VGG als Ausnahme zu ergänzen. Das Gericht wird eine Überprüfung nur mit Zurückhaltung vornehmen können (vgl. dazu BSK KG- Meinhardt/Prümmer, 2. A., Basel 2022, N 34 zu Art. 8).
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3.2.6 Strafbehördenorganisationsgesetz vom 19. März 2010 (StBOG)
Artikel 73 Abs. 4
Die Motionen 22.4249 und 22.4250 der Geschäftsprüfungskommissionen verlangen neben der Erhöhung der Obergrenze der Gerichtsgebühren des Bundesgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG) auch die Einfüh rung einer analogen Kompetenz für die Bundesanwaltschaft und das Bundesstrafge richt. Um dieses zusätzliche Anliegen umzusetzen, ist eine Anpassung von Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes notwendig.
Der neue Absatz 4 sieht vor, dass das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft beim Vorliegen von besonderen Gründen eine Gebühr von bis maximal 200 000 Fran ken verlangen können. Die Auslegung, was ein besonderer Grund darstellen kann, soll sich an der bisherigen Rechtsprechung zur gleichlautenden Bestimmung im Bundes gerichtsgesetz orientieren. Für die Beurteilung entscheidend bleiben die Abwägungs elemente nach Absatz 2: Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzielle Lage der Parteien sowie der Kanzleiaufwand. Es muss sich in jedem Fall um aussergewöhnliche Situationen handeln. Die Neuerung darf nicht zu einer ge nerellen Erhöhung der Gebühren führen (vgl. dazu auch vorne zu Art. 65 VE-BGG). Das Bundesstrafgericht und die Bundesanwaltschaft müssen zudem bei der Anwen dung des neuen Absatzes die Gesamtkosten berücksichtigen, auch wenn der ordentli che Gebührenrahmen grundsätzlich für jede Verfahrensetappe separat gilt.
Gleich wie bei der Anpassung von Artikel 65 Absatz 5 VE-BGG ist der Bundesrat der Ansicht, dass es – trotz des Wortlautes der Motionen 22.4249 und 22.4250 – keine Rolle spielen darf, ob die im Streit liegenden Interessen besonders schwerwiegend sind.121 Wenn das Prozesskostenrisiko höher ist, weil die Interessen besonders schwer wiegen, könnte dies zu einer unerwünschten Abschreckungswirkung führen (vgl. dazu auch die Ausführungen zu Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG).
3.2.7 Bundesgesetz vom 14. Dezember 2012 über die Förderung der Forschung und der In novation (FIFG)
Artikel 13 Abs. 3
Die Anpassung von Absatz 3 des Artikels 13 VE-FIFG (Verfahren und Rechtsschutz bei Verfügung über Beträge von Forschungsförderungsinstitutionen) ist rein redaktio nell: Statt zu wiederholen, welche Rügen von Artikel 49 VwVG zulässig sind, hält Ab satz 3 neu nur fest, welche Rüge unzulässig ist – nämlich im Beschwerdeverfahren die Rüge der Unangemessenheit (vgl. dazu auch Art. 49 VE-VwVG).
121 Zusätzlich besteht eine Differenz zwischen dem französischen und deutschen Wortlaut: «besonders schwerwiegende im Streite liegende Inte ressen» und «conflits d'intérêts graves» sind nicht gleichbedeutend.
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3.2.8 Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG)
Art. 7 Abs. 2
Gemäss der geltenden Bestimmung ist der Bundesrat die letzte Beschwerdeinstanz bei Streitigkeiten über geografische Namen. Diese Regelung steht im Widerspruch zu Artikel 72 VwVG und zum Grundsatz, dass der Bundesrat soweit möglich keine recht sprechenden Funktionen mehr ausüben soll. Wie das Bundesgericht im Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017 festgehalten hat, kann sie ausserdem die Rechtsweggarantie nach Artikel 29a BV verletzen. Denn Verfügungen über die Namen von Ortschaften in Anwendung der Artikel 10, 20 und 27 der Verordnung vom 21. Mai 2008122 über die geografischen Namen (GeoNV) sind justiziabel.123 Anders als bei der Ausarbeitung des Gesetzes erwartet, sind die wenigen Streitigkeiten in diesem Bereich in der Regel nicht primär politisch motiviert.124 Die Vorlage setzt die oben genannte Rechtsprechung um, indem sie bei Streitigkeiten über einen geografischen Namen die Rechtsweggarantie gewährleistet. In dieser Hinsicht unterscheidet sie sich von der im Postulatsbericht (Ausführungen Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7 und in der Revision von 2018) vorge sehenen Lösung.
Artikel 7 Absatz 2 GeoIG wird aufgehoben. Die Artikel 17 und 32 GeoNV, die diesen im Wesentlichen übernehmen, sind ebenfalls aufzuheben. Das Entscheidverfahren wird geregelt, indem in den Artikeln 13 Absatz 4, 15 Absatz 5 und 30 Absatz 2 GeoNV auf die Artikel 62a–62c RVOG verwiesen wird. Gegen die Verfügungen des Bundes amtes für Landestopografie und des Bundesamtes für Verkehr als zuständige Behör den kann beim Bundesverwaltungsgericht (Art. 33 Bst. d VGG) und anschliessend beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden, sofern die allgemeinen Zulässigkeits voraussetzungen erfüllt sind. Die Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ist näm lich nicht materiell ausgeschlossen (im Gegensatz zu den Ausführungen im Postulats bericht, Ziff. 2.2.2.2 Nr. 7).125 Dafür muss insbesondere ein schutzwürdiges Interesse vorliegen (Art. 37 VGG i. V. m. Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). Im genannten Urteil hat das Bundesgericht die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde, die eine Verletzung der Gemeindeautonomie geltend machte, bejaht. Das Bundesgericht muss von Fall zu Fall entscheiden, ob und inwieweit Einzelpersonen, die grundsätzlich kein schutzwür diges Interesse in Zusammenhang mit geografischen Namen geltend machen können, die Beschwerdelegitimation zuerkannt wird.
3.2.9 Verrechnungssteuergesetz vom 13. Oktober 1965 (VStG)
Art. 54a
122 SR 510.625 123 Vgl. in Bezug auf Art. 27 GeoNV das Urteil 2C_327/2017 vom 12. September 2017, E. 6.3. 124 A.M. Yann Grandjean, in: Commentaire Romand, Loi fédérale sur la procédure administrative, 2024, Art. 73 N 38. 125 Daher wird auf die Einführung einer Ausnahme in Artikel 32 Absatz 1 VGG verzichtet.
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Die Schaffung von Artikel 54a ist eine Folge der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG. Die Kantone müssen, auch im Bereich der Rückerstattung der Verrech nungssteuer an natürliche Personen, als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesge richts obere Gerichte vorsehen. Kantone mit nur einer kantonalen Instanz im Steuer bereich sind von dieser Gesetzesänderung nicht betroffen. Für Kantone mit zwei kan tonalen Instanzen im Steuerbereich stellt sich die Frage, wie sie ihre Gerichtsorganisa tion im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen künftig ausgestalten wollen. Die Gesetzesanpassungen ermöglichen neu die Wahl von einer oder von zwei kantonalen Instanzen in diesem Bereich. Allerdings muss für den Weiterzug ans Bundesgericht die letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht im Sinne von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG sein (vgl. hierzu Art. 86 Abs. 2 VE-BGG).
Zugleich hält Absatz 1 des neuen Artikel 54a das Recht des kantonalen Verrechnungs steueramts und der ESTV fest, bei einer allfälligen weiteren kantonalen Instanz eine Behördenbeschwerde zu erheben. Gemäss Absatz 2 gilt im Beschwerdeverfahren bei der allfälligen weiteren kantonalen Beschwerdeinstanz Artikel 54 VStG sinngemäss. Somit muss die allfällige weitere kantonale Instanz – gleich der kantonalen Rekurskom mission (Art. 54 Abs. 3 VStG) – der ESTV Gelegenheit geben, am Verfahren teilzuneh men und Anträge zu stellen. Ferner ist der Beschwerdeentscheid einer allfälligen wei teren kantonalen Instanz den unmittelbar Betroffenen, der kantonalen Steuerverwal tung und der ESTV schriftlich zu eröffnen (Art. 54 Abs. 6 VStG).
Art. 56
Die Anpassung von Artikel 56 VE-VStG ist eine Folge der Anpassung von Artikel 86 Absatz 2 VE-BGG. Die Kantone müssen auch im Bereich der Rückerstattung der Ver rechnungssteuer an natürliche Personen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundes gerichts obere Gerichte vorsehen. Die Änderung ermöglicht den Kantonen, die Rechts mittelwege im Bereich des Steuerrechts zu vereinheitlichen (vgl. Art. 146 DBG126 und Art. 31 Abs. 3 WPEG127). Die Kantone mussten aufgrund einer Änderung der Steuer gesetzgebung bereits Anpassungen vornehmen. Sie mussten regeln, ob Entscheide der Steuerrekurskommission bei einem oberen Gericht angefochten werden können oder ob die Steuerrekurskommission in ein oberes Gericht integriert wird.128 In Analogie zu Artikel 146 DBG wird zudem ein Beschwerderecht der kantonalen Steuerverwaltung (Verrechnungssteueramt) vorgesehen (vgl. hierzu auch Art. 54a Abs. 1 VE-VStG).
Art. 58 Abs. 2 zweiter Satz
Die neue Möglichkeit des kantonalen Rechts, eine weitere kantonale Beschwer deinstanz im Bereich der Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Perso nen vorzusehen (vgl. Art. 54a VE-VStG), erfordert eine entsprechende Ergänzung des
126 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990; SR 642.11 127 Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe vom 12. Juni 1959, SR 661.
128 AB 2019 N 281, Votum Bundesrätin Keller-Sutter Karin
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Verweises im zweiten Satz des zweiten Absatzes von Artikel 58: Anwendung findet – neben den bisherigen Artikeln 54 und 56 – daher neu auch Artikel 54a.
3.2.10 Bundesgesetz vom 8. März 1960 über die Nationalstrassen (NSG)
Art. 28 Abs. 5
Artikel 28 NSG regelt nach dem Randtitel die Plangenehmigung, deren Geltungsdauer und die Beschwerde. Letztere war Gegenstand von Absatz 5, der mit der Schaffung des VGG aufgehoben wurde. Der Bundesrat schlägt vor, in Absatz 5 neu ausdrücklich auf die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege und das Bundesge setz über die Enteignung (EntG)129 zu verweisen, dies aber mit der Einschränkung, dass Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren nicht gerügt werden kann (vgl. dazu auch Art. 49 VE-VwVG).
Die Planung und der Bau der Nationalstrassen erfolgt dreistufig. Zunächst entscheidet die Bundesversammlung über die allgemeine Linienführung und die Art der Natio nalstrassen (Art. 11 NSG). Sodann genehmigt der Bundesrat die generellen Projekte, in welchen die wesentlichen Elemente wie die Linienführung und die Anschlussstellen ersichtlich sind (Art. 20 NSG). Schliesslich erteilt das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) die Plangenehmigungsverfü gung für die Ausführungsprojekte (Art. 26 NSG), die durch das Bundesamt für Strassen (ASTRA) ausgearbeitet werden. Den jeweiligen Behörden kommt dabei ein grosses Planungs- und Auswahlermessen zu, dessen Ausübung insbesondere technische Fachkompetenzen der Verwaltung erfordert. Das klassische Ermessen im Verwal tungsrecht zeichnet sich gerade dadurch aus, dass es der Verwaltung einen Spielraum öffnet, in den sich die Justiz nicht einmischen soll, solange keine Rechtsvorschriften verletzt werden. Im Zusammenhang mit dem Bau von Nationalstrassen ist es sachge recht, die Rüge der Unangemessenheit im Beschwerdeverfahren gegen Plangenehmi gungen auszuschliessen. Diese massvolle Beschränkung der Kognition des Bundes verwaltungsgerichts kann zudem zu einer gewissen Beschleunigung der oft langwieri gen Verfahren beitragen.
3.2.11 Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 1957 (EBG)
Art. 51a Abs. 2 EBG
Es geht um dieselbe redaktionelle Anpassung wie bei Artikel 13 Absatz 3 VE-FIFG. Statt zu wiederholen, welche Rügen von Artikel 49 VwVG zulässig sind, hält Absatz 2 neu fest, dass die Rüge der Unangemessenheit bei Beschwerden gegen Verfügung des UVEK unzulässig ist (vgl. auch Art. 49 VE-VwVG).
129 SR 711
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3.2.12 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche rungsrechts (ATSG)
Art. 61 Bst. bbis
Artikel 61 Buchstabe bbis VE-ATSG kodifiziert die Rechtsprechung im Bereich des So zialversicherungsrechts, wonach die Unangemessenheit einer Verfügung auch vor den kantonalen Gerichten gerügt werden kann.130 Dies wurde aus dem Umstand abgeleitet, dass die kantonalen Versicherungsgerichte bei gleichartigen Streitfällen nicht eine ein geschränktere Kognition haben sollen als das Bundesverwaltungsgericht (Art. 49 VwVG). Erfasst werden nur Verfügungen und Einspracheentscheide betreffend Versi cherungsleistungen, was der Regelung entspricht, wie sie bereits vor 2007 galt.131 Das beinhaltet auch Rückforderungen von Versicherungsleistungen, nicht aber Streitigkei ten über Versicherungsbeiträge.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
Die «kleine BGG-Reform» hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf Bundesebene. In den Kantonen kann es vereinzelt zu einer Mehrbelastung der kanto nalen Gerichte und verhältnismässigem Umsetzungsaufwand kommen.
Die Vorlage tangiert insbesondere die Arbeitslast des Bundesgerichts nicht in relevan ter Weise. Das Bundesgericht bildet und organisiert die gerichtsinterne Rekurskommis sion für Auseinandersetzungen betreffend das Arbeitsverhältnis des Gerichtspersonals (vgl. Art. 17a VE-BGG) innerhalb der bestehenden Ressourcen selbst. Dies verbessert die Situation der beim Bundesgericht angestellten Personen im Falle einer arbeitsrecht lichen Streitigkeit.
Die Vorlage führt zu keiner nennenswerten Verschiebung der Arbeitslast zu den kan tonalen Gerichten. Die konsequente Umsetzung des Grundsatzes, dass die Kantone in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als Vorinstanz des Bundesgerichts obere Ge richt vorsehen müssen (Art. 86 Abs. 2), führt im Bereich der Verrechnungssteuer zu punktuellem Anpassungsbedarf (Art. 56 VE-VStG). Einige Kantone werden ihren Rechtsmittelweg betreffend die Rückerstattung der Verrechnungssteuer an natürliche Personen sowie ihre Vollzugsvorschriften anpassen müssen. Da die Kantone im Steu erbereich bereits entsprechende Rechtswege kennen (vgl. Art. 146 DBG), dürfte dies zu keinen grösseren finanziellen oder personellen Aufwänden führen. Die neue Ver pflichtung der Kantone, für Verfahren zur Überprüfung von Gemeindeerlassen eine kantonale Vorinstanz des Bundesgerichts einzusetzen, kann in einzelnen Kantonen
130 BGE 137 V 71 E. 5.2; BGE 148 V 419 E. 5.5 131 Vgl. dazu Art. 132 Bst. a des Bundesrechtspflegegesetz vom 16. Dezember 1943 (AS 1969 767).
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ebenfalls zu einem kleinen Mehraufwand der Gerichte führen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1 VE-BGG).
Die Änderung betreffend Überprüfung von Gemeindeerlassen (vgl. Ausführungen zu Art. 87 Abs. 1) bedeutet für die Gemeinden, dass sich ihre Erlasse zukünftig immer auch innerkantonal überprüfen lassen und keine Beschwerde direkt ans Bundesgericht mehr möglich sein wird.
4.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft und Gesellschaft
Es sind keine relevanten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft zu erwarten. In beson deren Fällen sowie bei vermögensrechtlichen Angelegenheiten mit einem Streitwert von mehr als hundert Millionen Franken sind jedoch höhere Gerichtskosten für die Rechtssuchenden möglich. Dies aufgrund der vorgesehenen Anpassungen der Ober grenze der Gerichtsgebühren. Es handelt sich jedoch nicht um eine generelle Gebüh renerhöhung, sondern nur um die Anhebung der Obergrenze in besonderen Fällen (vgl. Art. 65 Abs. 5 und 6 VE-BGG und Art. 73 Abs. 4 VE-StBOG). Auf die überwiegende Mehrheit der Prozessierenden wird sich dies deshalb nicht auswirken.
Die erhöhten Gerichtsgebühren können aber punktuell auch Unternehmen treffen, wenn sie einen Prozess führen. Die Vorlage schafft hingegen keine neuen Pflichten für Unternehmen, weshalb auch keine neuen Regulierungskosten entstehen.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Verfassungsmässigkeit
Die Vorlage stützt sich auf die Artikel 123 Absatz 1, 146, 177 Absatz 3, 187 Absatz 1 Buchstabe d, 188–191b BV. Diese Verfassungsartikel geben dem Bund die Kompe tenz, im Bereich der Organisation und des Verfahrens des Bundesgerichts, auf dem Gebiet des öffentlichen Verfahrensrechts des Bundes sowie des Strafprozessrechts Bestimmungen zu erlassen. Der vorliegende Erlass ändert das Bundesgerichtsgesetz und im Anhang andere bereits bestehende Gesetze. Mit dem Vorentwurf werden punk tuell verfassungsrechtliche Mängel des heutigen Rechtsmittelsystems korrigiert (vgl. Art. 79, 87 Abs. 1 und 97 Abs. 2 BGG sowie Art. 7 Abs. 2 GeolG). Konkret geht es um Vorgaben, welche aus der Rechtsweggarantie (Art. 29a BV) und dem Schutz der poli tischen Rechte (Art. 34 BV) fliessen.
5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Vorlage ist mit dem für die Schweiz geltenden Völkerrecht, namentlich der EMRK, dem Internationalen Pakt vom 16. Dezember 1966132 über bürgerliche und politische
132 SR 0.103.2
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Rechte und den Bilateralen Verträgen mit der Europäischen Union, vereinbar. Die vor geschlagene Änderung des Artikels 33 VGG beseitigt in Bezug auf Verfügungen des Bundesrates die Unsicherheiten über die Einhaltung völkerrechtlicher Ansprüche auf Beurteilung von Streitigkeiten durch ein nationales Gericht. Die Teilrevision hat keinen Einfluss auf die in die in Artikel 11 Absatz 3 Freizügigkeitsabkommen133 garantierte Beschwerde an ein Gericht (als zweite Beschwerdeinstanz).134
5.3 Erlassform
Die vorliegende kleine Revision des BGG ändert verschiedene geltende Bundesge setze. Es ist deshalb ebenfalls die Form des Bundesgesetzes zu wählen. Der Erlass untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. a BV).
5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vernehmlassungsvorlage schafft weder neue Subventionsbestimmungen, noch führt sie zu neuen Verpflichtungskrediten oder Zahlungsrahmen.
5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vernehmlassungsvorlage delegiert keine Rechtsetzungsbefugnisse an den Bun desrat. Jedoch enthält sie in Artikel 23 Absatz 4 VE-BGG eine Delegation von Recht setzungskompetenzen an das Bundesgericht. Auch die bundesgerichtsinterne Rekurs kommission muss das Bundesgericht selber regeln (Art. 17a Abs. 2 VE-BGG). Dies folgt aus dem Grundsatz, dass das Bundegericht seine Organisation und Verwaltung selbst besorgt (Art. 188 Abs. 3 BV sowie Art. 13 und 15 BGG).
5.6 Datenschutz
Die vorliegende Teilrevision berührt keine datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
133 Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten ande rerseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999, SR 0.142.112.681; vgl. auch Art. 11 Abs. 3 des Anhangs K zum Übereinkommen vom 4. Januar 1960 zur Errichtung der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA), SR 0.632.31. 134 Vgl. zur aktuellen Rechtsprechung Urteile 2C_344/2016 vom 6. September 2016 E. 1.1; 2C_526 vom 3. Juli 2023 E. 1.1. ff.
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