Art. 97 Abs. 2 StGB. 11 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 36 N 11. 12 Botschaft vom 23. April 2008 über die Änderung von Bundesgesetzen zur Umsetzung des Römer Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs, BBl 2008 3863, 3912.
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Die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern (Art. 101 Abs. 1 Bst. e StGB) wurde aus systematischen und teleologischen Gründen nicht ins JStG übernommen.13 1.3.2 Handlungsbedarf Der Handlungsbedarf für eine Regelung zur Unverjährbarkeit von Mord war in den Debatten des Parlaments zur Standesinitiative 19.300 höchst umstritten.14 Die Befürworter der Unverjährbarkeit argumentierten vor allem mit Interessen von Opfer-Angehörigen. Deren Interesse an Aufklärung und Bestrafung eines sie betref- fenden Morddeliktes nehme auch nach Jahrzehnten nicht ab.15 Dem wurde entgegen- gehalten, dass mit der Unverjährbarkeit hohe Erwartungen von Angehörigen ge- weckt und sodann enttäuscht werden könnten: Gerichtsurteile aus dem Ausland zeigten, dass eine Tat nicht immer einer bestimmten Person zugerechnet werden könne, wenn nach Jahrzehnten plötzlich neue Beweismittel auftauchten.16 Technologische Fortschritte wie insbesondere die DNA-Analyse wurden sowohl von Befürwortern wie von Gegnern ins Feld geführt: Einerseits wurde die Erwartung geäussert, damit könne man auch noch nach Jahrzehnten ein Delikt aufklären. 17 An- dererseits wiesen andere Parlamentarier darauf hin, damit würden falsche Hoffnungen geweckt: Allein die Zuordnung einer DNA-Spur zu einer bestimmten Person bedeute nicht, dass damit der Täter zweifelsfrei identifiziert sei. Mit zunehmendem Zeitablauf werde die Beweisführung generell schwierig. Neue Technologien ermöglichten es vor allem, Straftaten schneller aufzuklären.18 Andere Parlamentarier wiesen auf die systemische Bedeutung der Verjährung hin, die vor allem in der Wiederherstellung des Rechtsfriedens liege, wenn eine ausrei- chend lange Zeit verstrichen sei.19 Die Mehrheit der Mitglieder der Rechtskommissionen sowohl des Ständerats als auch des Nationalrats haben dem Plenum jeweils die Ablehnung der Standesinitiative 19.300 beantragt.20
13 Botschaft vom 22. Juni 2011 zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes), BBl 2011 5977, 6003 ff., und ZURBRÜGG MATTHIAS, in: Nig- gli/Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StGB (BSK StGB), Basel 2019, Art. 101 N 16. 14 Dazu schon oben Ziff. 1.1. 15 Votum SR Jositsch, AB 2020 S 123 und AB 2021 S 1424; Votum SR Germann, AB 2020 S 124; Votum NR Egger Mike, AB 2021 N 943; Votum SR Z'graggen, AB 2021 S 1427. 16 Votum SR Rieder, AB 2020 S 124 und AB 2021 S 1425; Votum NR Hurni AB 2021 N 942; Votum SR Sommaruga (für die Kommission), AB 2021 S 1423; Votum SR Zopfi, AB 2021 S 1427. 17 So insb. die Begründung zur Standesinitiative 19.300; Votum SR Germann, AB 2020 S 124; Votum SR Jositsch, AB 2021 S 1424; Votum SR Z'graggen, AB 2021 S 1427. 18 Votum SR Sommaruga (für die Kommission), AB 2020 S 122; Votum SR Rieder, AB 2021 S 1425; Votum SR Michel, AB 2021 S 1428. 19 Votum NR Brenzikofer (für die Kommission), AB 2021 N 942; Votum SR Bauer, AB 2021 S 1425; Votum SR Sommaruga (für die Kommission), AB 2021 S 1429. 20 Votum SR Sommaruga (für die Kommission), AB 2020 S 121 und AB 2021 S 1422; NR Brenzikofer (für die Kommission), AB 2021 N 942.
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Die Abstimmungsresultate in National- und Ständerat waren immer sehr knapp: Bei der ersten Behandlung am 10. März 2020 votierte der Ständerat mit 20 zu 18 Stimmen (0 Enthaltungen) gegen Folgegeben. Der Nationalrat entschied am 1. Juni 2021 mit 90 zu 89 Stimmen (10 Enthaltungen) für Folgegeben, der Ständerat am 16. Dezember 2021 mit 21 zu 20 Stimmen (0 Enthaltungen) ebenfalls für Folgegeben.
1.4 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung Die Kommission hat verschiedene Möglichkeiten zur Umsetzung des Standesinitia- tive 19.300 geprüft. 1.4.1 Verfolgungs- und Vollstreckungsverjährung Die Begründung der Standesinitiative und die Diskussionen im Parlament beschränk- ten sich auf die Verfolgungsverjährung (Art. 97 f. StGB). Die Änderung ist in sich jedoch nur dann kohärent, wenn die Vollstreckung von lebenslangen Strafen – heute Verjährung nach 30 Jahren (Art. 99 Abs. 1 Bst. a StGB, wie bei der Verfolgungsver- jährung) – ebenfalls unverjährbar ist. Die Unverjährbarkeit ist in Artikel 101 StGB sowohl hinsichtlich Verfolgung als auch Vollstreckung geregelt.21 Die Standesinitiative kann deshalb mit der Änderung dieser Bestimmung umgesetzt werden.
1.4.2 Regelungsverzicht im JStG Die Unverjährbarkeit von Mord soll im StGB und im MStG geregelt werden. Für das JStG erachtet die Kommission eine solche Regelung jedoch einstimmig aus folgenden Gründen als systemfremd: Das JStG ist in erster Linie ein Massnahmenstrafrecht und primär dem Schutz- sowie Erziehungsgedanken verpflichtet. Nicht Sühne und Vergeltung, sondern Erziehung, Förderung und Integration sind die angestrebten Ziele.22 Angesichts ihres Alters kön- nen Verhaltensänderungen bei Jugendlichen in der Regel gut mit erzieherischen Massnahmen bewirkt werden. Das JStG wird deshalb vom Grundgedanken geleitet, dass Kinder und Jugendliche einer gesonderten strafrechtlichen Behandlung bedür- fen.23 Die Bestimmungen des StGB gelten für das JStG somit nur ergänzend sowie sinnge- mäss (Art. 1 Abs. 2 JStG). 24 Bei der Anwendung der Bestimmungen des StGB auf Jugendliche sind zudem die Grundsätze nach Artikel 2 JStG – insbesondere Schutz und Erziehung des Jugendlichen – zu berücksichtigen (s. Art. 1 Abs. 3 JStG). Die für Jugendliche im Einzelfall ausgefällte Strafe muss sich am Schutz- und Erziehungsge- danken orientieren und die wesentlichen erzieherischen Gesichtspunkte beachten.25
21 ZURBRÜGG (Fn. 13), Art. 101 N 17. 22 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 2 N 1 und 3; BGE 94 IV 56, 57 f. 23 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Vor Art. 1 N 1 und 3. 24 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 1 N 8. 25 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 2 N 4b (mit Hinweis auf ein Urteil des Kantonsge- richts St. Gallen).
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So darf eine Strafe bzw. ein Freiheitsentzug nach dem JStG, anders als im Erwachse- nenstrafrecht, nicht sehr lange oder gar lebenslang, sondern gemäss Artikel 25 JStG maximal vier Jahre dauern. Die Anordnung eines maximal dauernden Freiheitsent- zugs (bzw. der Strafrahmen im Gesetz) ist zudem an strenge Voraussetzungen ge- knüpft (s. Art. 25 Abs. 2 JStG). Der – im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht sehr niedrige – Strafrahmen von vier Jahren ist (als ultima ratio) nur für eine streng be- grenzte Anzahl besonders schwerer Delikte (so beispielsweise für vorsätzliche Tötung und Mord) vorgesehen, welche nach Vollendung des 16. Lebensjahres begangen wor- den sein müssen. Diese Ziele und Grundprinzipien des JStG können nicht ohne Weiteres auf Erwach- sene übertragen werden, die in ihren Jugendjahren eine Straftat begangen haben – vor allem dann nicht, wenn die Täterin oder der Täter inzwischen bspw. 60 Jahre alt ist. Es würde höchst merkwürdig anmuten, wenn eine 60-jährige Person zu einer jugendstrafrechtlichen (Schutz-) Massnahme oder Sanktion verurteilt würde. Dies ist nach geltendem Recht auch nicht möglich: Der Vollzug sämtlicher jugend- strafrechtlicher Schutzmassnahmen oder Strafen endet von Gesetzes wegen mit Voll- endung des 25. Altersjahres (Art. 19 Abs. 2 und 37 Abs. 2 JStG). Befindet sich die Person zu diesem Zeitpunkt im Vollzug einer Strafe oder Massnahme, muss sie bzw. er entlassen werden.26 Der Gesetzgeber hat es aus den vorstehenden Gründen abgelehnt, die Unverjähr- barkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern ins JStG zu über- nehmen.27 Auch auf eine Verlängerung der Verfolgungsverjährung für diese Delikte wurde ausdrücklich verzichtet. Dabei war auch entscheidend, dass solche Taten – be- gangen von einer unter 18-Jährigen Person – deutlich weniger schwer wiegen als die übrigen in Artikel 36 Absatz 2 JStG aufgelisteten Tatbestände.28 Die einzige Regelung zur Unverjährbarkeit im JStG ist auf die Umsetzung des Rö- mer Statuts, also einen völkerrechtlichen Vertrag, zurückzuführen. Dabei geht es ins- besondere darum, dass auch noch nach langer Zeit schwerste Verbrechen aufgearbei- tet werden können, die eine Gesellschaft als Ganzes betreffen und somit auch eine historische Bedeutung haben. Hier besteht also ein allgemeines Interesse an der Klä- rung von Verbrechen mit historischer Bedeutung. Dies ist beim Anliegen der vorlie- genden Standesinitiative zu verneinen. 1.4.3 Beschränkung auf Mord Die Standesinitiative 19.300 verlangt, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren für De- likte mit lebenslanger Strafe aufgehoben und diese für unverjährbar erklärt werden.
26 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 37 N 5; zum Übergang ins Erwachsenenstrafrecht bei besonders gefährlichen jugendlichen Straftätern siehe die Motion 16.3142 Caroni (Sicher- heitslücke im Jugendstrafrecht schliessen), die mit dem Geschäft 22.071 Änderung des Strafgesetzbuches und des Jugendstrafgesetzes (Massnahmenpaket Sanktionenvollzug) umgesetzt wird. 27 Botschaft vom 22. Juni 2011 zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes), BBl 2011 5977, 6003 ff., und ZURBRÜGG (Fn. 13), Art. 101 N 16. 28 HUG/SCHLÄFLI/VALÄR (Fn. 9), Art. 36 N 8.
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Im StGB sind die folgenden Verbrechen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe be- droht: Mord (Art. 112); qualifizierte Geiselnahme (Art. 185 Ziff. 3); Völkermord und Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264, Art. 264a Abs. 2, Art. 264c Abs. 3,
Art. 264d Abs. 2, Art. 264e Abs. 2, Art. 264f Abs. 2, Art. 264g Abs. 2, Art. 264h Abs. 2); qualifizierter Angriff auf die Unabhängigkeit der Eidgenossenschaft («Kriegstreiberei», Art. 266 Ziff. 2). Im MStG sind die folgenden Verbrechen mit einer lebenslangen Freiheitsstrafe be- droht: Ungehorsam vor dem Feind (Art. 61 Abs. 4); Meuterei vor dem Feind (Art. 63 Ziff. 2); Feigheit vor dem Feind (Art. 74); Kapitulation (Art. 75); Wachtverbrechen oder -vergehen vor dem Feind (Art. 76 Ziff. 3); Spionage und landesverräterische Verletzung militärischer Geheimnisse (Art. 86 Ziff. 2); qualifizierter militärischer Landesverrat (Art. 87 Ziff. 3); Franktireur («Freischärler-Tatbestand», Art. 88); qua- lifizierte Waffenhilfe (Art. 90 Abs. 2); qualifizierte Begünstigung des Feindes (Art. 91 Ziff. 2); Kriegsverbrechen, Völkermord und Verbrechen gegen die Mensch- lichkeit (Art. 108, Art. 109 Abs. 2, Art. 111 Abs. 3, Art. 112 Abs. 2, Art. 112a Abs. 2,
Art. 112b Abs. 2, Art. 112c Abs. 2, Art. 112d Abs. 2); Mord (Art. 116); qualifizierte Geiselnahme (Art. 151c Ziff. 3). Es ist zu beachten, dass bei einem Grossteil dieser Delikte die lebenslange Freiheitsstrafe nur in Kriegszeiten oder in Zeiten aktiven Dienstes angedroht wird. In den Diskussionen zur Standesinitiative 19.300 war stets nur von Mord nach Arti- kel 112 StGB die Rede. Die Kommission schlägt deshalb vor, die Unverjährbarkeit auf Mord zu beschränken. 2 Rechtsvergleich Es ist schwierig, die Verjährungsregeln in den verschiedenen Ländern zu vergleichen, denn die Regelungen sind sehr heterogen: Die Unverjährbarkeit etwa betrifft zuweilen nur den Mord (z.B. Deutschland) oder aber alle Delikte mit lebenslanger Freiheits- strafe (z.B. Österreich und Liechtenstein). Oft werden Verjährungsregeln verschärft, wenn das Opfer minderjährig ist. Vereinzelt wird bei der Verjährung darauf abgestellt, wie lange die letzte Ermittlungshandlung zurück liegt (so z.B. Frankreich).
Im Sinne einer groben Übersicht ergibt sich für die Nachbarländer der Schweiz be- schränkt auf Mord folgendes Bild:
In Deutschland, Österreich, Liechtenstein und Italien ist Mord unverjährbar.29 In Deutschland und Österreich ist die Unverjährbarkeit jedenfalls auch im Kontext der juristischen Aufarbeitung der Verbrechen der Nationalsozialisten zu sehen.30 Es bestehen somit starke Parallelen zur Begründung der Unverjährbarkeit von Völ- kermord, von Verbrechen gegen die Menschlichkeit und von Kriegsverbrechen auch im schweizerischen StGB.31
Frankreich32 kennt wie die Schweiz ebenfalls die Verjährbarkeit bei Mord.
29 Eingehend BSK StGB-ZURBRÜGG (Fn. 13), Vor Art. 97-101 N 25 ff. 30 SCHMID JOHANN, in Laufhütte et al. (Hrsg.), Leipziger Kommentar StGB, Berlin 2008,
§ 78 N 5. 31 Dazu vorne Ziff. 1.3.1 32 Eingehend BSK StGB-ZURBRÜGG (Fn. 13), Vor Art. 97-101 N 30 ff.
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3 Grundzüge der Vorlage 3.1 Die beantragte Neuregelung Gemäss dem VE-StGB soll nur der Mord (Art. 112 StGB) unverjährbar sein. Völker- mord, Kriegsverbrechen etc. sind bereits nach geltendem Recht unverjährbar (s. oben Ziff. 1.3.1). Die Rückwirkung wird wie bei der Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern geregelt.33 Die Änderungen im VE-StGB werden entsprechend in den VE-MStG übertragen. 4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
Art. 101 Abs. 1 Bst. f (neu) Artikel 101 StGB regelt die Unverjährbarkeit. Der Mord wird neu in den Katalog der unverjährbaren Straftaten gemäss Absatz 1 aufgenommen. Für das Militärstrafrecht soll Artikel 59 Absatz 1 MStG entsprechend ergänzt werden.
Art. 101 Abs. 3 Satz 4 (neu) VE-StGB Ein Strafgesetz darf keine Rückwirkung auf Verhaltensweisen haben, die vor seinem Inkrafttreten erfolgt sind. Im Bereich der Verjährung ist der Grundsatz der lex mitior ausdrücklich in Artikel 389 StGB verankert. Er sieht vor, dass die Anwendung einer neuen Verjährungsfrist auf einen Sachverhalt, der vor Inkrafttreten dieser Frist einge- treten ist, nur dann zulässig ist, wenn sie für den Täter günstiger ist. Der Gesetzgeber kann jedoch von dieser Regel abweichen, wenn er dies im Gesetz ausdrücklich vor- sieht (Art. 389 Abs. 1 erster Satzteil StGB). Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Umsetzung der Unverjährbarkeitsinitiative ein- gehend dargelegt, welche Regeln bei der Rückwirkung von Verjährungsbestimmun- gen zu beachten sind.34 Daraus ergeben sich folgende Konstellationen:
Ist die Straftat zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht bereits verjährt, so kann die Verjährung durch das neue Recht nicht aufgehoben werden.
Ist hingegen die Straftat nach dem zum Zeitpunkt der Tat anwendbaren Recht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts noch nicht verjährt, so kann der Ge- setzgeber gestützt auf Artikel 389 StGB die Unverjährbarkeit für solche Straftaten vorsehen.
Ist die Straftat nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts begangen worden, wird die Verjährung nach dem neuen Recht beurteilt.
33 Dazu Ziff. 4, Erläuterungen zu Art. 101 Abs. 3 Satz 4 (neu) VE-StGB. 34 Botschaft vom 22. Juni 2011 zum Bundesgesetz zur Umsetzung von Artikel 123b der Bundesverfassung über die Unverjährbarkeit sexueller und pornografischer Straftaten an Kindern vor der Pubertät (Änderung des Strafgesetzbuches, des Militärstrafgesetzes und des Jugendstrafgesetzes), BBl 2011 5977, 6005 f.
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Die Rückwirkung wird in Artikel 101 Absatz 3 Satz 4 VE-StGB gemäss diesen Regeln festgelegt. Mit Artikel 59 Absatz 3 Satz 4 VE-MStG wird eine analoge Regelung für das Militärstrafrecht vorgeschlagen.
5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund Die Strafverfolgung und der Straf- und Massnahmenvollzug betreffen primär die Kantone (Art. 123 Abs. 2 BV), weshalb keine wesentlichen finanziellen und perso- nellen Auswirkungen auf den Bund zu erwarten sind.
5.2 Auswirkungen auf Kantone Weil die Ermittlungen bei einem Tötungsdelikt mit Verdacht auf Mord jederzeit wie- der aufgenommen werden können, fallen entsprechende Kosten an. Diese können nicht beziffert werden. Weil solche Delikte selten sind, dürften die finanziellen Aus- wirkungen nicht besonders hoch sein.
6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit Nach Artikel 123 BV ist der Bund zur Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts und Strafprozessrechts befugt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Änderung des StGB und des MStG wirft mit Blick auf internationale Verpflich- tungen keine besonderen Fragen auf.
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Beilagen: VE StGB und MStG
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