Verordnung über die elektronische Kommunikation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (VEKJ)
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bern, 13. März 2026
Verordnung über die elektronische Kommuni kation in bundesrechtlichen Justiz- und Ver waltungsverfahren (VEKJ)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht
Ausgangslage
Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) verabschiedet (BBl 2025 19, AS 2025 583). Mit diesem Gesetz wird ein Obligatorium zur elektronischen Kommuni kation für die professionellen Rechtsanwenderinnen und -anwender eingeführt. Das Obligatorium betrifft insbesondere die Behörden einschliesslich der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltschaft. Der Bund und die Kantone können für ihre Verfahren das Obligatorium während einer Übergangsfrist von fünf Jahren varia bel einführen. Ebenfalls soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, welche für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung der zentralen Plattform zustän dig ist. Über diese erfolgt die elektronische Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Verwaltungsverfahren des Bundes sieht das BEKJ vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundesverwaltung eine Plattform bereitstellt.
Die Referendumsfrist zum BEKJ ist am 19. April 2025 ungenutzt abgelaufen. Am 1. Oktober 2025 ist eine erste Teilinkraftsetzung des BEKJ1 erfolgt. Für die abschlies sende Inkraftsetzung des BEKJ müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: − Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kan tone), − die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss, − die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf einer Plattform, − die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen frühestens am 1. Januar
2027 erfüllt sein werden.
Die Vorlage enthält insbesondere Bestimmungen betreffend Erteilung einer Betriebs bewilligung an die Plattformen nach dem BEKJ, dem Authentifizierungsmittel für die Benutzung der Plattformen, den zugelassenen Dokumentenformaten und -grössen sowie der Gebührenhöhe und deren Erhebung.
1 SR 172.023
4 Erläuterungen zu Anhang 1 (Aufhebung und Änderung anderer Erlasse) .35
4.2 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 2010 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Am 20. Dezember 2024 hat die Bundesversammlung das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation (BEKJ) verabschiedet (BBl 2025 19, AS 2025 583). Mit diesem Gesetz wird ein Obligatorium zur elektronischen Kommuni kation für die professionellen Rechtsanwenderinnen und -anwender eingeführt. Das Obligatorium betrifft insbesondere die Behörden einschliesslich der Gerichte und der Staatsanwaltschaften sowie die Anwaltschaft. Der Bund und die Kantone können für ihre Verfahren das Obligatorium während einer Übergangsfrist von fünf Jahren varia bel in Kraft setzen. Ebenfalls soll eine öffentlich-rechtliche Körperschaft gegründet werden, welche für den Aufbau, Betrieb und Weiterentwicklung einer zentralen Platt form zuständig ist. Über diese erfolgt die elektronische Kommunikation in Zivil- und Strafverfahren sowie in der Verwaltungsgerichtsbarkeit. Für die Verwaltungsverfahren des Bundes sieht das BEKJ vor, dass eine Verwaltungseinheit der zentralen Bundes verwaltung eine Plattform bereitstellt.
Die Referendumsfrist zum BEKJ ist am 19. April 2025 ungenutzt abgelaufen. Am 19. September 2025 hat der Bundesrat beschlossen jenen Teil des BEKJ auf den 1. Oktober 2025 in Kraft zu setzen, welcher für die Schaffung der zentralen BEKJ- Plattform nötig ist (insb. Art. 1–17 BEKJ). Für die abschliessende Inkraftsetzung des BEKJ müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein: − Die Gründung der Körperschaft justitia.swiss (Bund und mindestens achtzehn Kan tone), − die Bewilligung und Inbetriebnahme der Plattform justitia.swiss, − die Erreichbarkeit sämtlicher vom BEKJ erfassten Gerichte des Bundes und der Kantone auf einer Plattform, − die Verabschiedung der Ausführungsbestimmungen zum BEKJ.
Es wird davon ausgegangen, dass diese Voraussetzungen frühestens am 1. Januar
2027 erfüllt sein werden.
Um die zentrale Plattform bereits frühzeitig testen zu können, wurden basierend auf den bestehenden Bestimmungen über den elektronischen Rechtsverkehr verschie dene Pilotprojekte nach Artikel 13a der Verordnung vom 18. Juni 20102 über die elekt ronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbe treibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) bewilligt. Diese Pilotprojekte haben wertvolle Erkenntnisse geliefert und haben dazu beigetragen, dass die zentrale Platt form gemäss den Anforderungen optimiert für die Benutzerinnen und Benutzer für den betrieblichen Einsatz bereitsteht. Es traten keine nennenswerten Probleme auf.
2 SR 272.1
2 Grundzüge der Vorlage
Mit dem BEKJ hat das Parlament die Grundlagen geschaffen, um durchgängig digi tale, medienbruchfreie Justizverfahren zu ermöglichen. Die Aktenführung erfolgt elektronisch. Für professionelle Rechtsanwenderinnen und -anwender, insbesondere Gerichte, Behörden und Anwaltschaft, wird die Kommunikation auf diesem Weg zur Pflicht. Der vorliegende Vorentwurf der Verordnung über die elektronische Kommuni kation in bundesrechtlichen Justiz- und Verwaltungsverfahren (nachfolgend: VE- VEKJ) dient hauptsächlich der Umsetzung des BEKJ. Er konkretisiert die Vorausset zungen für eine Betriebsbewilligung sowie das Bewilligungsverfahren für die Plattfor men nach dem BEKJ. Zudem regelt der VE-VEKJ, die zugelassenen Authentifizie rungsmittel, die zulässigen Formate für die Übermittlung und deren Grösse, das elekt ronische Einlesen von papiernen Eingaben auf Seite der Gerichte und Behörden so wie die Gebühren. Daneben übernimmt er einzelne Bestimmungen des eSchKG3, die bisher in der VeÜ-ZSSV standen. Die VeÜ-ZSSV wird mit der abschliessenden In kraftsetzung des BEKJ aufgehoben. Zudem passt der VE-VEKJ die Verordnung vom 23. November 2016 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektronischen Signa tur und anderer Anwendungen digitaler Zertifikate (Verordnung über die elektronische Signatur, VZertES)4 an.
Der VE-VEKJ gilt für alle dem BEKJ unterstehenden Plattformen, insbesondere auch für die zukünftige Plattform für die Verwaltungsverfahren des Bundes sowie für die elektronische Übermittlung im Bereich des SchKG. Der technische Rahmen der zu künftigen Plattform des Bundes ist aktuell noch nicht bekannt. Sollten für deren Be trieb zusätzliche Regelungen auf Verordnungsstufe nötig sein, werden diese während des Vernehmlassungsverfahrens noch erarbeitet beziehungsweise nach Inkrafttreten des VE-VEKJ über eine Revision nachträglich eingefügt. Dies gilt insbesondere für die Regelung der mit der Benutzung der Plattform verbundenen bundesverwaltungs internen Verteilung der Kosten.
Um die Praxistauglichkeit zu gewährleisten, wurde eine Begleitgruppe einberufen be stehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Bundesverwaltung, des Bundes- und Bundesverwaltungsgerichts, der Bundesanwaltschaft, kantonalen Gerichten und Staatsanwaltschaften sowie dem schweizerischen Anwaltsverband.
2.1 Betriebsbewilligung
Zusätzlich zu der zentralen Plattform der öffentlich-rechtlichen Körperschaft und der allgemeinen Plattform für Verwaltungsverfahren des Bundes können die Kantone
Beim eSchKG handelt es sich um einen Standard für den Austausch von elektronischen Betreibungsdaten zwi schen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betrei bungsämtern. Für weitere Informationen siehe www.eschkg.ch. 4 SR 943.032
noch weitere Plattformen nach dem BEKJ entwickeln. Der Betrieb dieser Plattformen muss nach Artikel 25 BEKJ vom EJPD bewilligt werden.
Für die Bewilligung müssen verschiedene Anforderungen bezüglich der eingesetzten Kryptographie und Schlüsselverwaltung, Quittungen, Datenschutz und Datensicher heit sowie Schnittstellen erfüllt werden. Teilweise ergeben sich die Bewilligungsvo raussetzungen bereits aus dem BEKJ selbst, teilweise aus dem VE-VEKJ. Schliess lich wird das EJPD im VE-VEKJ mit der Aufgabe betraut, die funktionalen und betrieb lichen Anforderungen an die Plattformen in einer Departementsverordnung sowie die technischen Vorgaben und das Datenformat der Schnittstellen zu regeln.
Das EJPD wird im Rahmen der Umsetzung prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Merkblatt zu erarbeiten, welches sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen detailliert zusammen fasst.
2.2 Authentifizierungsmittel
Der VE-VEKJ sieht vor, dass als Authentifizierungsmittel grundsätzlich das Behörden- Login AGOV verwendet wird. AGOV ermöglicht unter anderem, dass auch Personen im Ausland ein solches Login erhalten können. Voraussetzung ist ein gültiger Reise pass oder eine Identitätskarte.
2.3 Zugelassene Formate und Grösse der Dokumente
Der VE-VEKJ unterscheidet zwischen Mitteilungen der Behörden, Eingaben der übri gen Verfahrensparteien und den Beilagen von allen an einem Verfahren beteiligten Behörden und Parteien. Für die Mitteilungen seitens der Behörden ist das Format PDF/A vorgeschrieben, wobei sämtliche ISO-konforme Varianten (PDF/A-1 bis PDF/A-4) zulässig sind. Die übrigen Verfahrensparteien können ihre Einlagen im For mat PDF oder PDF/A übermitteln. Die Beilagen können in jeglichem Format übermit telt werden. Kann die Behörde das Format nicht öffnen, kann die Nachsendung in ei nem für die Behörde lesbaren Format verlangt werden. Der VE-VEKJ sieht eine Liste von Formaten vor, welche die verfahrensleitende Behörde öffnen können muss.
Es ist eine Grössenbeschränkung von 2 Gigabyte pro Dokument vorgesehen. Dies dürfte für einen Grossteil der übermittelten Dokumente ausreichend sein. Diese Grenze ist deutlich höher als im heutigen elektronischen Rechtsverkehr über die an erkannten Zustellplattformen. Dort beträgt die effektive Nutzgrösse pro Sendung nur 15 Megabyte. Sollte ein Dokument ausnahmsweise grösser als 2 Gigabyte sein, lässt es sich in kleinere Dateien aufteilen.
2.4 Digitalisierung von papiernen Eingaben
Der VE-VEKJ gibt eine Mindestqualität vor, die beim Einlesen von papiernen Doku menten in elektronische Dokumente beachtet werden muss. Darüber hinaus verpflich tet der VE-VEKJ die Behörden zur Qualitätskontrolle der digitalisierten Dokumente.
2.5 Gebühren
Der VE-VEKJ sieht die Erhebung von pauschalen Gebühren pro Kanton und für den Bund vor. Der Bund wird einen Anteil von 10 % übernehmen. Die restlichen Gebüh ren verteilt sich gemäss Einwohnerzahl auf die Kantone.
Als Grundlage für die Gebührenhöhe dient die Finanzplanung der öffentlich-rechtli chen Körperschaft. Die Körperschaft wird bei der Finanzplanung auch Unvorhergese henes berücksichtigen müssen. Um die Liquidität zu gewährleisten, kann eine Re serve von 10 % der jährlichen Gesamtkosten gebildet werden.
2.6 Verworfene Regulierungsideen
Rücksendung von Dokumenten
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde angeregt eine Verordnungsbestimmung zu schaffen, wonach gewisse physisch eingereichte Dokumente nicht zurückgesendet werden müssen. Konkret geht es um Dokumente, die speziell für Behörden geschrie ben wurden (z. B. Strafanzeigen) und somit in digitaler Form bei der Urheberschaft vorhanden sind oder es sich um Kopien von rechtsrelevanten Dokumenten handelt, deren Originale bei den Personen, die eine Eingabe machen, verbleiben.
Dieser Vorschlag wurde verworfen, weil aufgrund von Artikel 30 BEKJ kein Hand lungsspielraum verbleibt, um auf Verordnungsstufe einen Teil der physisch einge reichten Dokumente nicht zurückzusenden.
Versand in Papierform
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde angeregt, dass anstelle eines eigen händig unterschriebenen Entscheids ein Ausdruck des elektronischen Originals an Personen versendet werden könnte, die nicht elektronisch mit dem Gericht oder der Behörde kommunizieren. Insbesondere hiess es, dass die Verfahrensgesetze nicht vorsehen, dass die Unterschriften der Behördenmitglieder handschriftlich sein müs sen.
Im Anhang der Änderung der anderen Erlasse zum BEKJ wurden alle Gesetzesbe stimmungen, in welchen bisher eine Unterschrift seitens Behörde oder Gericht ver langt wird, mit dem Einschub «falls der Entscheid auf Papier versendet wird» oder ähnlich ergänzt (siehe beispielsweise Art. 238 Bst. h Zivilprozessordnung5 [ZPO], Art. 353 Abs. 1 Bst. k Strafprozessordnung6 [StPO], Art. 153 Abs. 3 Militärstrafprozess
5 SR 272 6 SR 312.0
vom 23. März 19797). Mit dem BEKJ wird folglich explizit geregelt, dass eine Unter schrift bei Papierversand notwendig ist. Eine qualifizierte elektronische Signatur, ver bunden mit einem qualifizierten Zeitstempel gemäss dem Bundesgesetz über Zertifi zierungsdienste im Bereich der elektronischen Signatur und anderen Anwendungen digitaler Zertifikate vom 18. März 20168 (ZertES), ist zwar der eigenhändigen Unter schrift gleichgestellt (Artikel 14 Abs. 2bis Obligationenrecht9 [OR]). Diese Signatur und der Zeitstempel können jedoch nicht formerhaltend auf Papier ausgedruckt werden. Für eine abweichende Regelung auf Verordnungsstufe verbleibt kein Spielraum.
Übergangsbestimmung Weiternutzung von IncaMail und PrivaSphere
In den Diskussionen der Begleitgruppe wurde auch das Bedürfnis genannt, Über gangsbestimmungen zu schaffen, die die Weiterverwendung der bisherigen aner kannten Zustellplattformen für eine begrenzte Zeitdauer erlauben würden.
Dies ist nicht möglich, da die gesetzlichen Grundlagen der bisherigen Übermittlungs verordnungen in den Verfahrensgesetzen mit der abschliessenden Inkraftsetzung wegfallen. Auf dem Verordnungsweg kann das Fehlen der gesetzlichen Grundlagen mittels Übergangsbestimmungen nicht übersteuert werden; hierzu würden über gangsrechtliche Bestimmungen auf Gesetzesstufe benötigt.
Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der bei abschliessender Inkrafts etzung hängigen Verfahren die bisherigen anerkannten Zustellplattformen weiterhin benutzt werden können. Die Prozessgesetze enthalten entsprechende Übergangsbe stimmungen, wonach bei hängigen Verfahren das bisherige Recht weiter anwendbar ist. Dies gilt auch für die elektronische Übermittlung mittels der heute anerkannten Zu stellplattformen. Für neue Verfahren ist hingegen eine Plattform nach dem BEKJ zu verwenden.
Zudem können die bisherigen anerkannten Zustellplattformen im Rahmen von Arti kel 6a Absatz 4 VwVG weiterverwendet werden.
Aufgrund des Berechtigungssystems gemäss Artikel 24 BEKJ ist folgendes Vorgehen ebenfalls denkbar: Die bisher anerkannten Zustellplattformen können ein Organisati onskonto auf der Plattform eröffnen. Benutzerinnen und Benutzer, die weiterhin die bisher anerkannten Zustellplattformen benutzen wollen, können der von ihnen be nutzten Zustellplattform Berechtigungen zur Übermittlung und zum Abruf erteilen. Die bisherigen Benutzerinnen und Benutzer können weiterhin eine der heute anerkannten Zustellplattformen benutzen und müssen ihren Geschäftsablauf nicht ändern. Einzig
7 SR 322.1 8 SR 943.03 9 SR 220
wenn es sich bei der Benutzerin um eine Behörde handelt, muss anstelle der qualifi zierten elektronischen Signatur ein geregeltes elektronisches Siegel (vgl. Artikel 22 Absatz 2 BEKJ) verwendet werden.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Ingress
Mit dem BEKJ wird eine Reihe von Verfahrensgesetzen geändert, was zu einer ho hen Anzahl an Delegationsnormen führt. Um die Übersichtlichkeit im Ingress zu be wahren, wird das BEKJ als Ganzes, nicht aber die einzelnen Delegationsnormen auf geführt. Zusätzlich werden diejenigen Bestimmungen aus anderen Verfahrensgeset zen aufgeführt, die die Kommunikation ausserhalb der BEKJ-Plattformen zum Inhalt haben und somit den Geltungsbereich des VE-VEKJ erweitern.
1. Kapitel: Betrieb und Nutzung von Plattformen
1. Abschnitt: Geltungsbereich
Art. 1
Abs. 1
Diese Bestimmung definiert den Geltungsbereich des 1. Kapitels des VE-VEKJ. Sie legt dar, auf welche Plattformen und Verfahren die nachfolgenden detaillierten Rege lungen insbesondere zum Betrieb, zur Nutzung, zu den technischen und organisatori schen Anforderungen, Anwendung finden. Für die in Absatz 1 aufgeführten Plattfor men gelten diese Regelungen zwingend.
Abs. 2
Die Regelungen des 1. Kapitels gelten auch für andere, spezialgesetzlich geregelte Plattformen, soweit das BEKJ auf diese Plattformen und Verfahren überhaupt Anwen dung findet. Viele Spezialgesetze verweisen bereits heute auf das Verwaltungsver fahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG)10 und damit indirekt auf elektronische Kommunikationsmöglichkeiten. Wenn und soweit diese Verweise durch die BEKJ-An passungen auch die Plattform(en) nach BEKJ erfassen, dann unterstehen auch diese Spezialplattformen den Vorgaben des 1. Kapitels.
Abs. 3
Dieser Absatz regelt, dass spezifischere Regelungen in anderen Bundesgesetzen bzw. deren Verordnungen dem VEKJ vorgehen werden, soweit sie davon abweichen.
10 SR 172.021
2. Abschnitt: Betriebsbewilligung
Art. 2 Anforderungen an die Plattformen
Abs. 1
Dieser Absatz regelt die Voraussetzungen für eine Betriebsbewilligung einer Plattform nach dem BEKJ. Im BEKJ sind insbesondere auch Anforderungen an die Plattformen bezüglich des Datenschutzes und der Datensicherheit enthalten (siehe Artikel 27 f. BEKJ). Neben den Anforderungen des BEKJ müssen die Plattformen zusätzliche Vor gaben erfüllen, die im Folgenden erläutert werden.
Bst. a
Aufgrund von datenschutzrechtlichen Vorgaben (Art. 8 Abs. 1 des Datenschutzgeset zes vom 25. September 2020 [DSG]11) und auch um das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz aufrechtzuerhalten, müssen die Plattformen die bei ihnen gespeicherten Dokumente so sichern, dass Unbefugte weder darauf zugreifen noch sie verändern können. Dies umfasst technische Massnahmen wie Verschlüsselung, Zugriffssteue rung und Protokollierung von Zugriffen und Zugriffsversuchen. Bezüglich der Ver schlüsselung während der Übermittlung siehe die Erläuterungen zu Buchstabe b.
Weiter müssen die Plattformen Angriffe wie Hackingversuche oder Manipulation ab wehren können. Ohne solche Abwehrmechanismen könnten der Datenschutz und der informationssicherheitsrechtliche Schutz nicht gewährleistet werden. Die Plattformen müssen potenzielle Angriffe erkennen und blockieren können, um Vertraulichkeit (kein Zugriff für Unbefugte) und Integrität (keine unbefugten Änderungen) zu sichern.
Bst. b
Die Verschlüsselung der Daten muss den Standards der Bundesverwaltung entspre chen. Dies bedeutet, dass Algorithmen wie AES-256 oder vergleichbare/neuere Me thoden verwendet werden müssen, um Daten während der Übertragung und Speiche rung zu schützen. Dies stellt sicher, dass der elektronische Rechtsverkehr den hohen Sicherheitsanforderungen genügt und mit internationalen Normen kompatibel ist.
Die Plattformen müssen in der Lage sein, Kommunikation gemäss den Standards der Bundesverwaltung für sichere Übermittlung durchzuführen. Effektiv bezieht sich das auf Protokolle wie HTTPS oder TLS, die eine sichere Datenübertragung garantieren. Eine Übersicht dieser Standards findet sich unter: bk.admin.ch > Digitale Transforma tion und IKT-Lenkung > Vorgaben.
11 SR 235.1
Bst. c
Die Plattformen müssen Dokumente bis zu einer Grösse von 2 Gigabyte entgegen nehmen und übermitteln können. Diese Beschränkung sollte in den allermeisten Fäl len ausreichend sein. Textdokumente und Tabellenkalkulationen werden diese Grösse schwerlich erreichen, ausser sie enthalten eingebettete Medien. Auch Fotos mit aktuellen Mobiltelefonen oder Digitalkameras werden dieses Limit kaum errei chen. Lediglich aktuelle Digitalkameras mit der Einstellung, dass die Fotos im Rohfor mat gespeichert werden, sowie Videos können dieses Limit von 2 Gigabyte über schreiten.
Der heutige E-Mail-basierte Rechtsverkehr lässt pro Eingabe nur eine Nutzgrösse von 15 Megabyte zu. Damit sind die 2 Gigabyte pro Dokument erheblich grosszügiger und ausreichend. Zudem lassen sich Dokumente ohne Probleme auch in mehrere Teile aufspalten. So können Videodateien ohne Probleme in Teile aufgeteilt werden, die wiederum Videodateien sind. Für andere Formate ist möglicherweise der Beizug einer Archivierungssoftware wie Zip und 7-Zip notwendig, um die Dokumente aufspalten zu können.
Die Betreiberinnen von Plattformen können in die Übermittlung von grösseren Doku menten einwilligen. Abbilder von beschlagnahmten Computern und Mobiltelefone werden in der Regel die Grösse von 2 Gigabyte pro Dokument überschreiten. Die be schlagnahmten Geräte werden beispielsweise durch forensische Labors ausgewertet und dann den jeweiligen Strafverfolgungsbehörden übermittelt. Die übermittelten Da tenmengen können hunderte von Gigabytes oder gar Terabytes betragen.
Die Standardübermittlung über die Plattformen ist nicht auf diese speziellen Fälle aus gelegt, dennoch sollen auch diese Daten übermittelt werden können. Damit solche Abbilder und Dateien übermittelt werden können, ohne in mehrere Teile aufgespalten zu werden, können die Betreiberinnen von Plattformen auch die Übermittlung von grösseren Dokumenten durch spezifische Benutzerinnen und Benutzer zulassen.
Die Einwilligung kann mündlich oder schriftlich erfolgen, sie kann auch unter Vorbe halt von Haftungsausschlüssen etc. erteilt werden. In der Regel wird die Einwilligung schriftlich erfolgen, kann aber in dringenden Fällen vorab mündlich erteilt werden.
Alternativ kann auch der Zugriff auf eine forensische Applikation erlaubt werden, um dadurch auf die Beilage zugreifen zu können.
Bst. d
Die Plattformen müssen es den Benutzerinnen und Benutzern ermöglichen, Doku mente jederzeit aus ihrem Profil zu entfernen. Dies kann insbesondere für die Benut zerinnen und Benutzer wichtig sein, die die Benutzeroberfläche nach Artikel 19 Ab satz 1 BEKJ benutzen und ihren Eingang/Ausgang aufräumen möchten. Das Entfer nen aus dem Profil hat nicht unbedingt die Löschung auf der Plattform zu Folge. Technisch gesehen erfolgt die Löschung wie folgt: Ein Dokument wird beispielsweise von einer Behörde an mehrere Verfahrensbeteiligte übermittelt. Das Dokument wird
nur einmal auf der zentralen Plattform gespeichert und den jeweiligen Empfängerin nen und Empfängern sowie der zustellenden Behörde eine Berechtigung zugeteilt. Solange noch weitere Parteien die Berechtigung haben, bewirkt das Entfernen durch eine Partei aus ihrem Profil lediglich den Entzug der Berechtigung. Diese Partei kann danach nicht mehr auf das Dokument zugreifen. Die physische Löschung erfolgt erst, sobald alle Berechtigungen (automatisch oder manuell) entzogen sind.
Abs. 2
Zusätzlich regelt Absatz 2, dass das EJPD die funktionalen und betrieblichen Anfor derungen an die Plattformen, einschliesslich der Schnittstellen, im Rahmen der bun desrätlichen Vollzugskompetenz konkretisiert. Der genaue Umfang der Delegation an das EJPD wird während des Vernehmlassungsverfahrens konkretisiert.
Die Plattformen müssen Schnittstellen bereitstellen, über die andere Programme mit den Plattformen kommunizieren können. So können Dritte ihre speziellen Anwendun gen (z.B. Geschäftsverwaltungssoftware) ohne Extrakosten mit den Plattformen ver binden. Durch solche Verbindungen lassen sich Dokumente automatisch übermitteln oder von den Plattformen abrufen. Besonders für professionelle Benutzerinnen und Benutzer, die mehrmals täglich Dokumente übermitteln oder abrufen, ist diese Anbin dung wichtig. Sie hilft, die Geschäftsabläufe zu optimieren und den Rechtsverkehr mit den Behörden zu vereinfachen. Die Schnittstellen der zentralen Plattform sowie der Plattform nach Artikel 6a Absatz 2 VwVG sind kostenlos benutzbar. Dies soll die Ak zeptanz der Plattformen in der Praxis erhöhen.
Um den sicheren und interoperablen elektronischen Rechtsverkehr zu gewährleisten, erlässt das EJPD technische Vorgaben zu Protokollen (etwa RESTful APIs, SOAP oder spezifische Sicherheitsstandards wie TLS 1.3), Leistungsanforderungen (z. B. Antwortzeiten) oder Integrationsrichtlinien. Das stellt sicher, dass die Schnittstellen ro bust, skalierbar und widerstandsfähig gegen Störungen sind. Ebenfalls bestimmt das EJPD das Datenformat der Übermittlung wie beispielsweise XML oder JSON.
Änderungen am technischen Rahmen für die Schnittstellen sowie andere Änderungen am VE-VEKJ werden in Abstimmung mit allen Betreiberinnen von Plattformen nach dem BEKJ erfolgen (beispielsweise durch eine informelle Konsultation). Die zentrale Plattform muss ihre Schnittstellen kostenlos bereitstellen. Dies entspricht der Rege lung von Artikel 32 Absatz 1 BEKJ. Dieser Artikel sieht vor, dass die Körperschaft nur Gebühren von den Behörden erhebt. In der Botschaft12 zum BEKJ wurde im hier rele vanten Kontext in Ziffer 4.2.2.4 explizit hervorgehoben, dass keine Bezahlschranken für die Benutzerinnen und Benutzer errichtet werden sollen.
Das EJPD wird prüfen, ob es sinnvoll ist, ein Merkblatt mit allen Bewilligungsvoraus setzungen und Prüfungspunkten zu veröffentlichen. Dieses könnte die Betreiberinnen
12 BBl 2023 679
von Plattformen beim Verfassen des Gesuchs und Zusammentragen der notwendi gen Unterlagen unterstützen.
Art. 3 Bewilligungsverfahren
Abs. 1 und 2
Das EJPD ist für das Bewilligungsverfahren von Plattformen nach dem BEKJ zustän dig. Diese Lösung hat sich in der Praxis bewährt, da das EJPD bereits heute für das Bewilligungsverfahren von Zustellplattformen verantwortlich ist und zudem das feder führende Departement für Gesetzgebungsarbeiten im Bereich des BEKJ ist. Wer eine Plattform nach dem BEKJ betreiben möchte, muss dem EJPD ein Gesuch einreichen. In diesem Gesuch muss die gesuchstellende Betreiberin nachweisen, dass sie alle Voraussetzungen erfüllt. Dazu gehören insbesondere: − Ein Konzept, das belegt, dass sämtliche Bewilligungsvoraussetzungen erfüllt sind; − Unterlagen zu den technischen Spezifikationen der Plattform; − Sicherheitszertifikate, die die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen nachwei sen; und − Angaben zur Unternehmensstruktur der Gesuchstellerin.
Diese Anforderungen dienen dazu, sicherzustellen, dass nur Plattformen eine Bewilli gung erhalten, die den hohen Standards des BEKJ entsprechen und somit den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Integrität des elektronischen Rechtsver kehrs gewährleisten können.
Abs. 3
Das EJPD wird verpflichtet, die Einzelheiten des Bewilligungsverfahrens in einer De partementsverordnung zu regeln. Dabei hat es insbesondere festzulegen, welche An gaben mit dem Gesuch einzureichen sind. Der Inhalt dieser Departementsverordnung wird während des Vernehmlassungsverfahrens ausgearbeitet.
Abs. 4
Aufgrund des Fortschritts und der stetigen Änderung der Bedrohungslage im digitalen Bereich muss durch die Bewilligungsinstanz regelmässig geprüft werden, ob eine Plattform die Voraussetzungen zum Erhalt einer Bewilligung weiterhin erfüllt. Ist dies nicht mehr der Fall, dann muss als ultima ratio eine erteilte Bewilligung entzogen wer den. Dies ist notwendig, um den Schutz der Nutzerinnen und Nutzer sowie die Integri tät und das Vertrauen in den elektronischen Rechtsverkehr zu wahren. Der Entzug soll jedoch nicht leichtfertig erfolgen. Insbesondere kann das EJPD im Sinn einer mil deren Massnahme eine Frist zur Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands ansetzen, mit der Androhung, dass bei Missachten der Frist die Bewilligung entzogen wird.
Wird einer Plattform die Bewilligung als ultima ratio entzogen, so werden die betroffe nen Kantone, die die Plattform benutzen, sich einer anderen bewilligten Plattform an schliessen müssen. Dies muss umgehend erfolgen, damit mit Behörden der betroffe nen Kantone weiterhin elektronisch kommuniziert werden kann. Dem Bund sind keine Bestrebungen bekannt, dass weitere Plattformen nach Artikel 4 BEKJ entwickelt wer den.
Abs. 5
Für die Prüfung eines Gesuchs und der Erteilung der Bewilligung wird ein Stundenan satz von 250 Franken verrechnet. Zusätzlich sind die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (AllGebV)13 anwendbar.
3. Abschnitt: Dokumente, Quittungen und Siegelung
Art. 4 Format der Dokumente
Abs. 1
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Behörden, also insbesondere Gerichte, Staats anwaltschaften und Verwaltungsbehörden auf allen föderalen Stufen und unabhängig davon, ob sie ein Verfahren leiten oder in einer anderen Funktion an einem Verfahren beteiligt sind, ihre Dokumente im Format PDF/A übermitteln. Damit sind die von den Behörden selbst erstellten Dokumente gemeint, wie beispielsweise Urteile, Ent scheide, Beschlüsse und Verfügungen oder allfällige Begleitschreiben.
Das archivtaugliche Format PDF/A (in allen Ausprägungen) wird von Behörden ver langt, weil davon auszugehen ist, dass seitens Behörden der Versand und auch die Siegelung ihrer Dokumente (siehe Artikel 22 Absatz 2 BEKJ) automatisiert erfolgt.
Die übrigen Verfahrensbeteiligten (e contrario zu den verfahrensleitenden und verfah rensbeteiligten Behörden) können für ihre Eingaben an Behörden das Format PDF oder PDF/A verwenden. Eine Automatisierung des Prozesses bei den übrigen Verfah rensbeteiligten kann nicht vorausgesetzt werden, da die Benutzung der Plattform für elektronischen Eingaben allen Personen offensteht, also nicht nur den professionellen Benutzerinnen und Benutzern. Für Personen, die selten mit Gerichten und Behörden in Kontakt treten, soll das fehlende PDF/A-Format kein Hindernis sein.
Abs. 2
Die Beilagen können in jeglichem Format übermittelt werden. Immer wenn möglich und sinnvoll sollen jedoch auch Beilagen im Format PDF oder PDF/A übermittelt wer den. Die Formate PDF und PDF/A sind die tauglichsten Formate, weil sie in einem hochgradig heterogenen Umfeld mit vielen unterschiedlichen Akteuren (Gerichte,
13 SR 172.041.1
Staatsanwaltschaften, Verwaltungsbehörden, Anwaltschaft) maximale Interoperabili tät und Reproduzierbarkeit gewährleisten. Grundsätzlich liegt das Risiko, ob eine Be hörde eine Beilage öffnen und verwenden kann, bei der Absenderin oder beim Ab sender. Diese werden sich (beispielsweise aufgrund ihrer anwaltlichen Sorgfaltspflich ten) überlegen müssen, ob das empfangende Gericht oder die empfangende Behörde die Beilage öffnen kann. Die Beilagen können direkt an die Plattform übermittelt wer den, ohne dass sie vorher noch in ein archivtaugliches Format wie ZIP oder 7-Zip ver packt werden müssen.
Abs. 3
Absatz 3 enthält eine Liste von Formaten, die von den Gerichten und Behörden zwin gend geöffnet können werden müssen. Damit wird verhindert, dass Gerichte und Be hörden gestützt auf Absatz 4 standardmässig die Nachreichung von Beilagen in ei nem bestimmten Format (z. B. als PDF) fordern können. Diese Liste ist bewusst schlank gehalten und stützt sich auf Formate, die auf allen gängigen Geräten (Windows, macOS, Linux, Tablets, Smartphones) geöffnet werden können. Teilweise gibt es bei einzelnen Formaten weitere Untervarianten, wie dies beispielsweise bei PDF/A der Fall ist. Diese können weiter unterteilt werden in PDF/A-1 bis PDF/A-4. Mit der Nennung von PDF/A sind auch alle Untervarianten in ihren gängigen Ausprägun gen eingeschlossen.
Abs. 4 und 5
Die Behörden setzen den Verfahrensbeteiligten eine angemessene Frist an, wenn sie eine Beilage nicht öffnen können. Sie können verlangen, dass die Absenderin oder der Absender die Beilage in einem von der Behörde festgelegten Format einreicht oder der Behörde Zugriff auf die Beilage in geeigneter Weise ermöglicht. Grundsätz lich ist es auch möglich, dass einzelne Gerichte und Behörden (in einem Merkblatt, o. Ä.) festhalten, welche Formate von ihnen verwendet werden können. Der Mindest standard von Absatz 3 darf dabei jedoch nicht unterschritten werden. Ähnliche Best immungen gibt es bereits in der ZPO und StPO (vergleiche Artikel 132 Absatz 2 ZPO und Artikel 110 Absatz 4 StPO).
Der Grund, warum ein Gericht oder eine Behörde die Beilage nicht öffnen kann, ist nicht relevant. Dies kann daran liegen, dass benötigte Software für ein bestimmtes Format nicht installiert ist. Es kann jedoch auch an den eigenen Datensicherheitsbe stimmungen liegen, dass Gerichte und Behörden nur spezifische Formate öffnen dür fen. Diese Bestimmung ist aber nicht dahingehend zu verstehen, dass Gerichte und Behörden standardmässig jede Beilage im Format PDF oder PDF/A nachfordern dür fen.
Strukturierte Daten
In der Praxis besteht das Bedürfnis, strukturierte Daten übermitteln zu können. Da für die Übermittlung von Beilagen keine Formate vorgegeben sind, können strukturierte Daten stets als Beilage übermittelt werden.
Aufgrund des Siegelungserfordernisses von Artikel 22 Absatz 2 BEKJ ist es jedoch nicht möglich, dass strukturierte Daten als Dokumente direkt übermittelt werden, da sie nicht gesiegelt werden können. Es ist davon auszugehen, dass die Abläufe für die Übermittlung über eine Plattform besonders bei den Behörden automatisiert erfolgen werden. Die Behörden können in ihrem Prozess automatisch ein Begleitschreiben (im Sinn von Abs. 1) erstellen und siegeln sowie die strukturierten Daten als Beilage übermitteln.
Token
Ein Token oder andere Credentials können als Beilage in einem separaten Dokument übermittelt werden, da es für Beilagen keine Formatvorgaben gibt. Darüber hinaus können Tokens auch in Textform, als QR-Code oder auf andere Weise in den Doku menten der Behörden oder der übrigen Verfahrensparteien (im Sinn von Abs. 1) über mittelt werden.
Verworfene Variante: Nachfordern des Originalformats
Es wurde geprüft, ob die Behörden aus sachlichen Gründen die Nachreichung des Originalformats verlangen dürfen. Dies wäre beispielsweise denkbar, wenn eine Par tei komplexe Tabellenkalkulationen in ein PDF konvertiert und dieses PDF als Beilage einreicht. Aus Sicht der Behörden kann es zu Effizienzsteigerungen führen, wenn sie das Dokument im Originalformat nachfordern können. Dann liegen alle Formeln und Verknüpfungen im Dokument vor, was die Bearbeitung und Nachprüfung erleichtert. Diese Variante wurde aus mehreren Gründen verworfen. Aus Gründen der Rechtssi cherheit sollen Parteien Eingaben tätigen und sicher sein können, dass Fristen einge halten sind, die Eingabe rechtssicher erfolgt ist und auf die Partei kein weiterer Auf wand fällt. Zudem kann das Originalformat Informationen enthalten, die die Partei nicht übermitteln will. Ein Vorteil der Konvertierung in ein Dokument im Format PDF ist, dass nur der aktuelle sichtbare Teil in das PDF-Dokument übertragen wird. Also keine früheren Versionen oder andere Metadaten, die sich bei mehrfacher Bearbei tung angesammelt haben. Zudem können PDF-Dokumente grundsätzlich wieder in die Originalformate zurückkonvertiert werden. Bei reinen Textdokumenten geht das sehr einfach. Im Gegensatz dazu können bei bei Tabellenkalkulationen nur die Werte, nicht aber die Formeln, zurückübertragen werden.
Verworfene Variante: abschliessende Liste mit zulässigen Formaten
Weiter wurde geprüft, ob für die Beilagen eine abschliessende Liste von zulässigen Formaten vorgegeben werden soll. Es gibt Standardformate, die grundsätzlich auf al len gängigen Geräten (Windows, macOS, Linux, Tablets, Smartphones) geöffnet wer den können. Diskussionen im Rahmen der Begleitgruppe haben jedoch gezeigt, dass eine solche Liste nicht zielführend ist. Zudem wäre zu klären, wie mit Formaten umzu gehen ist, die nicht auf der Liste sind. Es wäre zu erklären, wieso bestimmte Formate zulässig sind, andere äquivalente Formate hingegen nicht. Zudem müssten beson ders nicht-professionellen Benutzerinnen und Benutzer mit erhöhtem Aufwand klären, welche Formate zulässig sind und welche nicht. Das würde die Attraktivität der Platt form für diese Benutzergruppen senken.
Art. 5 Quittungen
Abs. 1
Der Artikel 22 Absatz 4 BEKJ könnte den Eindruck erwecken, dass für jedes übermit telte Dokument eine eigene Quittung erstellt werden muss. Dieser Absatz stellt klar, dass nur eine Quittung erstellt werden muss, auch wenn mehrere Dokumente gleich zeitig übermittelt werden.
Abs. 2
Dieser Absatz regelt, welche Angaben auf den Quittungen mindestens enthalten sein müssen. Diese sind die Art der Quittung, der Name der Absenderin oder des Absen ders und der Adressatin oder des Adressaten inklusive der Adresse auf der Plattform. Handelt die Absenderin oder der Absender im Namen einer Organisation, so ist der Organisationsname ebenfalls aufzuführen. Zudem muss auf der Eingangsquittung je des in der Sendung übermittelte Dokument mit seinem Namen, seiner Grösse und seinem Hashwert aufgeführt werden. Falls aufgrund der Virenprüfung bestimmte Do kumente nicht übermittelt werden, sind darüber hinaus deren Namen und Grössen anzugeben.
Ebenfalls ist der für diese Art der Quittung relevante Zeitpunkt aufzuführen. Der rele vante Zeitpunkt stellt auf den tatsächlichen Handlungszeitpunkt ab und nicht auf Be ginn oder Ende von gesetzlichen oder prozessualen Fristen. Wird beispielsweise eine Zustellung erstmalig an einem Sonntag abgerufen, so wird dieser Zeitpunkt auf der Quittung festgehalten und ist massgeblich für den Nachweis des Zeitpunkts der Zu stellung (vgl. Art. 20 Abs. 2ter f. VwVG i.d.F. des BEKJ und die analogen Parallelbe stimmungen). Bei der Nichtabholquittung ist zusätzlich der Zeitpunkt der Übermittlung festzuhalten.
Versendet oder ruft jemand mittels Berechtigungen ab, so ist in der Quittung der Name der Person anzugeben, für die gehandelt wird und nicht der Name der Person, die effektiv die Handlung mittels erteilter Berechtigungen vornimmt.
Bezüglich Grösse und Hashwert: Dies gilt für jedes übermittelte Dokument separat. Es wird also nicht die Gesamtgrösse und der Hashwert der Sendung aufgelistet. Bei übermittelten ZIP-Containern werden die Grösse und der Hashwert der Container selbst, nicht aber der darin enthaltenen Dokumente, auf der Quittung ausgewiesen.
Erkennt die Virenprüfung, dass ein oder mehrere Dokumente Schadsoftware enthal ten, dann werden diese Dokumente nicht an die Adressatinnen und Adressaten über mittelt (vergleiche Artikel 14 Absatz 5). Jedoch werden diese Dokumente trotzdem auf der Quittung aufgeführt, allerdings nur mit Namen und Grösse des Dokuments. Auf den Hashwert kann verzichtet werden, da diese Dokumente nicht übermittelt und so mit auch nicht auf Integrität geprüft werden können.
Es ist nicht notwendig, den Namen der Plattform auf der Quittung aufzuführen, da dies aus dem von der Plattform angebrachten Siegel hervorgeht.
Der VE-VEKJ verzichtet darauf, vorzuschreiben, dass die Quittungen auch Angaben enthalten müssen, ob die Übermittlung erfolgreich erfolgt ist oder ob die quittierte Übermittlung verzögert oder abgebrochen wurde. Eine Eingangsquittung wird nach Artikel 22 Absatz 4 Buchstabe a BEKJ erst dann ausgestellt, sobald ein Dokument übermittelt wurde. Vor einer erfolgreichen Übermittlung kann folglich keine Quittung ausgestellt werden.
Abs. 3 bis 5
Die Quittungen sollen einerseits für die Benutzerinnen und Benutzer einfach ver ständlich, vertrauenswürdig und beweiskräftig sein, um im Rechtsverkehr benutzt werden zu können. Andererseits sollen sie effizient maschinenlesbare Daten bereit stellen können, um automatisiert Einträge in den Systemen der Benutzerinnen und Benutzer vornehmen zu können. Diese beiden Anforderungen lassen sich nur schwerlich in einer einzigen Quittung verwirklichen. Es ist deshalb vorgesehen, dass die Plattformen auch zwei separate Quittungen erstellen können. Erstellt eine Platt form separate Quittungen in für Menschen lesbarer und maschinenlesbarer Form, muss sie nur die menschenlesbare Form im Format PDF/A erstellen und mit einem elektronischen Siegel sowie einem Zeitstempel versehen.
Art. 6 Siegelung der Dokumente durch die übermittelnde Behörde
Gemäss Artikel 22 Absatz 2 BEKJ sind verfahrensleitende und verfahrensbeteiligte Behörden verpflichtet, ihre Mitteilungen zu siegeln und mit einem Zeitstempel zu ver sehen. Bei Versand durch eine Behörde, muss sie alle Dokumente mit einem Siegel und einem Zeitstempel versehen. Dokumente, die bereits über eine qualifizierte elekt ronische Signatur oder ein geregeltes elektronisches Siegel zusammen mit einem qualifizierten elektronischen Zeitstempel verfügen, brauchen sie nicht erneut zu sie geln.
Die Plattformen müssen prüfen, ob die Behörden die erforderlichen Siegel und Zeit stempel angebracht haben. Falls ein Siegel oder ein Zeitstempel fehlt, verweigern die Plattformen die Entgegennahme der Dokumente (vgl. Art. 22 Abs. 2 Satz 2 BEKJ).
Art. 7 Siegelung der Dokumente durch die Plattform
Der primäre Zweck der Siegelung ist es, dass die Integrität der gesiegelten Doku mente geschützt respektive überprüfbar gemacht wird. Eine Siegelung verhindert nicht eine Manipulation des gesiegelten Dokuments. Sie ermöglicht jedoch eine Prü fung, ob eine solche Manipulation erfolgt ist.
Generell kann die Siegelung auf mehrere Arten erfolgen. Einerseits kann das Siegel direkt im Dokument selbst angebracht werden. Allerdings unterstützen nicht alle Da teiformate diese Art der Siegelung. Alternativ berechnet das System den Hashwert des zu siegelnden Dokuments und hält ihn in einem anderen, siegelbaren Dokument fest. Mit dem Hashwert in diesem gesiegelten Dokument prüft die zuständige Person, ob das zu siegelnde Dokument geändert worden ist. Beide Verfahren führen zum glei chen Ergebnis.
Zudem besteht Seitens der Anwaltschaft das Bedürfnis, dass die übermittelten Doku mente von den Plattformen nicht geändert werden. Es bestehen Bedenken, dass die Behörden und andere verfahrensbeteiligte Personen nicht mehr nachvollziehen kön nen, welche Version des Dokuments innerhalb der Frist eingereicht worden ist. Wird das Siegel direkt in den übermittelten Dokumenten angebracht, verändert dies die Dokumente. Wird das Siegel in einem separaten Dokument angebracht, verbleiben die übermittelten Dokumente unverändert.
Abs. 1
Die vorliegende Bestimmung regelt die Siegelung für den Fall, dass mehrere Doku mente zusammen übermittelt werden. Dies dürfte dem Regelfall entsprechen, da eine Eingabe häufig aus einer Rechtsschrift und Beilagen besteht. In diesem Fall bringt die Plattform das Siegel und den Zeitstempel in einem separaten Dokument an. So kann den oben genannten Bedenken und dem Umstand, dass die Beilagen nach Artikel 4 Absatz 2 in jedem beliebigen Format übermittelt werden können, Rechnung getragen werden.
Abs. 2
Wenn ein Dokument bereits gesiegelt ist, dann trägt eine weitere Siegelung nichts zur Belegung der «Unverändertheit» bei. Deshalb ist es nicht erforderlich, bei bereits vor handenem Siegel erneut zu siegeln.
Akteneinsicht
Artikel 6 und 7 VE-VEKJ gelten nicht für die Akteneinsicht, da bei dieser kein Siegel anzubringen ist (Art. 22 BEKJ e contrario). Die Siegelungspflicht (Art. 22 Abs. 2 und 3 BEKJ) soll nur für Zustellungen und Eingaben (vgl. beispielsweise Art. 130 ff. und Art. 136 ff. ZPO) gelten. Mit diesen Prozessschritten können den an einem Verfahren be teiligten Parteien Fristen angesetzt werden bzw. können letztere neue Dokumente in ein Verfahren einbringen. Aus diesem Grund ist es notwendig, mit einem Siegel die Integrität der eingereichten Dokumente bzw. mit einem Zeitstempel die Einhaltung ei ner Frist sicherzustellen.
Der Gesetzgeber wollte nie eine Siegelungspflicht für die Akteneinsicht einführen. Bei der Akteneinsicht werden keine neuen Dokumente in ein Verfahren eingebracht, son dern es wird einer Partei lediglich ermöglicht, die bereits vorhandenen Dokumente einzusehen. Folglich ist auch keine Siegelung nötig. Ein Zeitstempel ist ebenfalls un nötig, da die Behörde bei der Gewährung der Akteneinsicht nur festlegt, wie lange der Zugriff auf die Akten gewährt wird. Wann die Partei während des festgelegten Zeit raums Einsicht in die Akten nimmt, spielt keine Rolle.
4. Abschnitt: Authentifizierung, Profile, Schnittstellen und Berechtigungen
Art. 8 Authentifizierung der Benutzerinnen und Benutzer
Abs. 1
Es ist vorgesehen, nur die Authentifizierung mittels des Authentifizierungsdienstes der Schweizer Behörden (AGOV) zu zulassen. Artikel 20 Absatz 2 BEKJ sieht vor, dass der Bundesrat bestimmt, welche elektronischen Identitätsnachweise eingesetzt wer den können. AGOV erfüllt diese Voraussetzung, da AGOV einerseits native elektroni sche Identitäten bietet, die im Endbenutzenden-Self-Service in AGOV registriert wer den. Zudem kann AGOV auch weitere anerkannte elektronische Identitäten föderie ren und als autonome Credentials für Login-Vorgänge benutzen.14 Da AGOV eigene elektronische Identitäten aufgrund einer Prüfung erstellen oder bestehende aner kannte Identitäten föderieren kann, erfüllt AGOV die Voraussetzungen nach Artikel 20 Absatz 2 BEKJ.
Die Vorteile von AGOV sind insbesondere, dass jede Person mit einem gültigen Rei sepass oder einer gültigen Identitätskarte ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhalten kann (sogenannte Universalität). Somit können auch Personen im Ausland ohne schweizerischen Pass oder schweizerische Identitätskarte am elektronischen Rechts verkehr in der Schweiz teilnehmen. Dies betrifft insbesondere Anwältinnen und An wälte aus der EU, die auch vor schweizerischen Gerichten Parteien vertreten dürfen. Für diese entfällt bei Nutzung der elektronischen Kommunikation über die Plattform die Bezeichnung eines schweizerischen Zustellungsdomizils (beispielsweise Art. 11b Abs. 1 VwVG und Art. 39 Abs. 3 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]15 in der Fassung des BEKJ).
Wer über einen schweizerischen elektronischen Identitätsnachweis für natürliche Per sonen (E-ID) verfügt, kann ohne weiteren Nachweis ein AGOV-Login auf Stufe 300 einrichten. Zudem muss auch die schweizerische E-ID als Identitätsnachweis auf grund von Artikel 24 Bundesgesetz vom vom 20. Dezember 2024 über den elektroni schen Identitätsnachweis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz; BGEID16) akzeptiert werden. Eine ausdrückliche Nennung der schweizerischen E-ID ist deshalb nicht notwendig.
Es könnten zwar noch weitere elektronische Identitätsnachweise zugelassen werden, doch diese müssten von der zentralen Plattform und allenfalls weiteren Plattformen
Vgl. Informationen für Behörden, abrufbar unter www.agov.admin.ch > Für Behörden 15 SR 173.110
16 BBl 2025 20
auch integriert werden. Dies würde jedoch die Komplexität erhöhen und weitere Kos ten verursachen. Da grundsätzlich jede Person ein AGOV-Login auf Stufe 300 erhal ten kann, sind weitere Identitätsnachweise nicht notwendig.
Abs. 2
Setzen die Kantone weitere Plattformen im Sinn von Artikel 4 BEKJ ein, müssen sie ebenfalls AGOV als Authentifizierungsdienst verwenden. Sie können jedoch zusätz lich andere Authentifizierungsdienste einsetzen, sofern diese eine vergleichbare Au thentifizierungsqualität bieten. Zudem müssen die Kantone die schweizerische E-ID gemäss BGEID als Identitätsnachweis akzeptieren.
Abs. 3
Gemäss Artikel 21 BEKJ müssen sich Benutzerinnen und Benutzer, die eine Platt form über die Anwendung einer Behörde nutzen, gegenüber der Plattform nicht au thentifizieren, wenn die Betreiberin der Plattform dies bewilligt. Es wird einige Zeit dauern, bis alle interessierten Behörden ihre Anwendungen über eine Schnittstelle mit der Plattform verbunden haben. Zudem ist denkbar, dass kleine Behörden, die nur sporadisch über die Plattform kommunizieren, weiterhin das Web-Login der Plattform benutzen werden. In diesen Fällen ist es sinnvoll, dass die Betreiberinnen von Platt formen auch weitere Identitätsanbieter (z. B. kantonseigene IDP) akzeptieren können, soweit diese ebenfalls ein angemessenes Schutzniveau bieten. Eine Pflicht diese weiteren IDPs zu akzeptieren, besteht seitens der Betreiberinnen nicht.
Art. 9 Profile
Abs. 1
Die Plattformen müssen es ermöglichen, dass ein Benutzerkonto mehrere Profile ha ben kann. Dadurch können die Benutzerinnen und Benutzer der Plattformen mit nur einem Konto in verschiedenen Rollen kommunizieren. So kann eine natürliche Per son als Anwältin oder als Anwalt dem Obligatorium unterstehen. Diese Person möchte die Plattform auch privat nutzen – also ausserhalb des Obligatoriums. Zudem ist diese Person noch Verwaltungsrätin oder Verwaltungsrat in einer oder mehreren Aktiengesellschaften und auch Vorstandsmitglied eines örtlichen Vereins. Mit den un terschiedlichen Profilen kann diese Person jeweils in die entsprechende Rolle schlüp fen und Sendungen versenden und empfangen.
Abs. 2 bis 4
Um Falschzustellungen möglichst zu vermeiden, müssen die einzelnen Profile mit ge wissen Mindestangaben versehen werden.
Bei Behörden gehört zu den verlangten Mindestangaben: der Name der Behörde, de ren Postadresse sowie die Bezeichnung ihres Siegels. Während der Name der Be hörde und deren Postadresse dazu dienen, die richtige Behörde zu finden, dient die
Angabe des Siegelnamens einem anderen Zweck. Wenn Behörden Zustellungen täti gen, sind sie verpflichtet, ihre Mitteilung mit einem elektronischen Siegel zu versehen. Mit der Hinterlegung der Bezeichnung ihres Siegels im Profil können die Plattformen prüfen, ob mindestens ein Dokument mit dem korrekten Siegel versehen ist (vgl. Art.
22 Abs. 2 BEKJ).
Als Bezeichnung des Siegels dient das «Common Name» (CN) Feld in den Zertifika ten. Der CN ist ein entscheidender Bestandteil von X.509-Zertifikaten und dient als primäre Kennung für den Zertifikatsinhaber. Sein Zweck und seine Verwendung vari ieren je nach Zertifikatstyp. Bei SSL/TLS Zertifikate muss der CN genau mit dem Do mänennamen der Webseite übereinstimmen. In Bezug auf Siegelung von Dokumen ten enthält der CN den Namen der Organisation.
Natürliche Personen müssen Vornamen, Namen, Postadresse und Geburtsdatum an geben. Bei Organisationen ist der Name oder die Firma sowie die Postadresse anzu geben. Mit diesen Angaben kann eine Falschzustellung faktisch ausgeschlossen wer den.
Legt eine Person ein Profil an, mit welchem sie in der Funktion handelt, die dem Obli gatorium untersteht, dann gibt sie ihre allfällige Organisationszugehörigkeit und ge schäftliche Postadresse an. In der Anwaltschaft ist es üblich, dass auch der Name der Anwaltskanzlei gegen aussen getragen wird – insbesondere bei Schreiben wird oft das «Kanzleipapier» verwendet.
Organisationen im Sinne von Absatz 3 und 4 können juristische Personen sein, aber auch andere Organisationsformen wie einfache oder kollektive Gesellschaften. Be sonders Anwaltskanzleien sind oft als einfache oder kollektive Gesellschaften ausge staltet.
Gehört das Profil einer natürlichen Person, so ist aufgrund von AGOV die Identität dieser Person bestätigt. Bei Organisationen gibt es keinen solchen Prozess – der Name der Organisation und die Vertretungsberechtigung wird nicht geprüft, allerdings ist bei einer Organisation immer eine verantwortliche Person eingetragen. Beim Er stellen solch eines Organisationsprofils ist es die natürliche Person, der das Konto gehört. Dies kann nachträglich geändert werden, wobei auch die Einwilligung der neuen verantwortlichen Person notwendig ist. Die Behörden werden zukünftig, wie bereits auch heute, im Rahmen der Verfahren zu prüfen haben, ob die entsprechende Organisation besteht und ob die Vertretungsvollmacht gegeben ist.
Art. 10 Schnittstelle
Der Zugang über die Schnittstelle erfolgt über ein API-Token – einem sicheren, alpha numerischen Schlüssel. Das API-Token funktioniert wie ein digitales Passwort, das speziell für maschinelle Kommunikation zwischen Anwendungen oder Diensten gene riert wird, ohne dass sensible Benutzerdaten geteilt werden müssen. Solche Tokens werden häufig eingesetzt, um sichere und kontrollierte Zugriffe zu ermöglichen.
Wenn solche Tokens eingerichtet werden, gleicht dies der Vergabe von Berechtigun gen an eine andere Benutzerin oder an einen anderen Benutzer. Deshalb müssen die API-Tokens regelmässig bestätigt werden, ansonsten werden sie automatisch ge löscht oder gesperrt.
Art. 11 Bestätigung und Entzug der Berechtigungen
Mit dem Berechtigungssystem kann eine Benutzerin oder ein Benutzer Drittpersonen die Erlaubnis erteilen, im Namen der Benutzerin oder des Benutzers Eingaben zu täti gen und Zustellungen entgegenzunehmen (vgl. Art. 24 BEKJ). Dies kann weitrei chende Folgen haben. Deshalb sollen die Benutzerinnen und die Benutzer die Be rechtigungen mindestens einmal pro Jahr prüfen.
Falls die Person die Berechtigungen weder bestätigt noch ablehnt, also nicht reagiert, dann entziehen die Plattformen die Berechtigungen automatisch drei Monate nach der letzten Bestätigungsaufforderung.
Die betroffenen Benutzerinnen und Benutzer werden über den automatischen Entzug benachrichtigt. Dies umfasst die Benutzerinnen und Benutzer, die Berechtigungen er teilt oder erhalten haben. Sollte der Entzug der Berechtigungen nicht erwünscht sein, können die Betroffenen entsprechende Schritte einleiten, um die Berechtigungen er neut zu erteilen. Beispielsweise kann die berechtigte Person Kontakt mit der berechti gungserteilenden Person aufnehmen und auf diesen Umstand hinweisen.
5. Abschnitt: Datenschutz, Datensicherheit und Virenprüfung
Art. 12 Maximale Aufbewahrungsfrist für Dokumente und Quittungen
Abs. 1
Artikel 22 Absatz 5 BEKJ enthält eine Mindestfrist von 90 Tagen, während dessen die Plattformen die übermittelten Dokumente und erstellten Quittungen nicht automatisch vernichten dürfen. Mit der vorliegenden Bestimmung wird die maximale Aufbewah rungsfrist auf sechs Monate festgelegt. Die Aufbewahrungsfristen nach Artikel 21 der Verordnung vom 15. November 2017 über die Überwachung des Post- und Fernmel deverkehrs (VÜPF)17 bleiben vorbehalten.
Die Vernichtung muss nicht exakt zum Ablauf von sechs Monate nach der Übermitt lung erfolgen. Die Plattformen können, je nach Auslastung, noch mehrere Stunden zuwarten. Jedoch muss die Vernichtung innert 24 Stunden nach Ablauf der sechs Monate erfolgen.
17 SR 780.11
Abs. 2
Bei Akten, die im Rahmen der Akteneinsicht zur Verfügung gestellt werden, wird zum Zeitpunkt der Bereitstellung angegeben, bis wann die Akten verfügbar bleiben. Nach diesem Zeitpunkt vernichten die Plattformen die Akten automatisch. Die Frist von sechs Monaten nach Absatz 1 gilt somit nicht.
Verworfene Variante
Es wurde ebenfalls in Betracht gezogen, die maximale Aufbewahrungsfrist an die In aktivität in einem Verfahren festzulegen. Wenn also über einen bestimmten Zeitraum in einem Verfahren keine neuen Zustellungen oder ähnliches erfolgen, werden die Dokumente gelöscht. Diese Variante wurde verworfen, weil die Plattformen aus tech nischen Gründen nicht immer erkennen können, ob eine Zustellung zu einem beste henden oder einem neuen Verfahren gehört.
Art. 13 Datensicherheit
Der Missbrauch von Informationen und die Störung von Informationssystemen kön nen wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwie gend beeinträchtigen. Mit der Entwicklung zu einer Informationsgesellschaft sind die entsprechenden Bedrohungen komplexer und dynamischer geworden. Mit dem Infor mationssicherheitsgesetz vom 18. Dezember 2020 (ISG)18 hat das Parlament einen einheitlichen gesetzlichen Rahmen für die Steuerung und Umsetzung der Informati onssicherheit im Zuständigkeitsbereich des Bundes geschaffen, basierend auf inter nationalen Standards.
Da der Bund sowohl an der zentralen Plattform wie auch an der allgemeinen Platt form für Verwaltungsverfahren beteiligt ist, liegt es nahe, die Anforderungen an die Datensicherheit nach dem Informationssicherheitsgesetz zu regeln. Mit dem ISG hat der Bund die wichtigsten Rechtsgrundlagen für die Sicherheit von Informationen und Informatikmitteln des Bundes in einem einzigen Erlass zusammengefasst. Damit soll ein möglichst einheitliches Sicherheitsniveau erreicht werden, das auch für die Platt formen nach dem BEKJ gelten soll. Die vorliegende Bestimmung ist nur für die Kan tone von Bedeutung, da für den Bund die Vorgaben nach dem ISG ohnehin anwend bar sind.
Zudem übt der Eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (EDÖB) die datenschutzrechtliche Aufsicht über die Plattform aus (Art. 27 Abs. 6 BEKJ), wes wegen auch Artikel 8 DSG zur Anwendung gelangt.
18 SR 128
Art. 14 Virenprüfung
Abs. 1
Aufgrund der Vorgaben zum Datenschutz und der Datensicherheit (Art. 27 f. BEKJ) müssen die Plattformen übermittelte Dokumente auf Schadsoftware prüfen. Aus sprachlichen Gründen verwendet der VE-VEKJ die Begriffe «Virenprüfung» und «Vi rus». Mit diesen Begriffen ist Schadsoftware und Prüfung auf Schadsoftware im Allge meinen gemeint. Je grösser die übermittelten Dokumente sind, umso mehr Ressour cen nimmt eine Antivirenprüfung in Anspruch. Die Plattformen können übermittelte Dokumente bis zu einer Grösse von 64 Megabyte ohne Einbusse an der Leistungsfä higkeit prüfen. Daher wird diese Grösse als Grenzwert für eine ordentliche Virenprü fung eingeführt.
Abs. 2
Werden Dokumente übermittelt, die grösser als 64 Megabyte sind, können die Platt formen diese Dokumente in 64-Megabyte-grosse-Teile aufspalten und diese Teile ei ner Virenprüfung unterziehen. Das Problem dabei: Schadsoftware kann innerhalb ei nes Dokuments verteilt sein. Durch das Aufspalten kann die Schadsoftware möglich erweise nicht korrekt erkannt werden. Daher sieht der VE-VEKJ vor, dass die Plattfor men diese Dokumente speziell markieren. Die Empfängerinnen und Empfänger kön nen dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Dokumenten walten las sen.
Abs. 3
Es können bewusst auch Dokumente übermittelt werden, die Schadsoftware enthal ten, beispielsweise wenn Strafverfolgungsbehörden Computer oder Mobilgeräte als Beweismittel sicherstellen. Die in diesen Geräten enthaltene Schadsoftware ist dann Teil der Beweismittel und muss unverändert bleiben. Der VE-VEKJ sieht deswegen vor, dass die Betreiberin einer Plattform auf Ersuchen auf die Virenprüfung verzichten kann.
Der Verzicht kann mündlich oder schriftlich erfolgen. Er kann unter Vorbehalt von Haf tungsausschlüssen usw. erteilt werden. Er kann einmalig, für eine bestimmte Zeit dauer oder eine unbestimmte Zeitdauer erteilt werden. In der Regel erfolgt die Einwil ligung schriftlich, kann aber in dringenden Fällen vorab mündlich erteilt werden.
Abs. 4
Findet keine Virenprüfung oder eine eingeschränkte nach Absatz 2 statt, dann sind diese Dokumente durch die Plattform speziell zu kennzeichnen. Die Empfängerinnen und Empfänger können dadurch die notwendige Sorgfalt im Umgang mit diesen Do kumenten walten lassen.
Abs. 5
Stellt die Plattform fest, dass ein oder mehrere übermittelte Dokumente Schadsoft ware enthalten, so verweigert die Plattform die Übermittlung dieser Dokumente an die Empfängerinnen und Empfänger. Die restlichen (nicht betroffenen) Dokumente, die gleichzeitig übermittelt werden sollen, werden an die Empfängerinnen oder die Emp fänger übermittelt. Zu Beweiszwecken enthält die Quittung nach Artikel 11 eine Liste der wegen Schadsoftware nicht übermittelten Dokumente und deren Grösse. Das gel tende Prozessrecht regelt zudem bereits, wie mit solchen mangelbehafteten Einga ben umzugehen ist (vgl. bspw. Art. 132 Abs. 1 ZPO). Üblicherweise wird in solchen Fällen eine angemessene Nachfrist zur Übermittlung der fehlenden Dokumente ge währt.
In der Praxis sollte diese Norm nur selten zur Anwendung kommen, da ein grosser Teil der Dokumente im PDF- oder PDF/A-Format übermittelt werden wird. Werden neue PDF-Dokumente unter Verwendung von legitimen Konvertierungstools wie die «Speichern unter»- oder «Exportieren»-Funktion von Microsoft Office oder das Dru cken in eine PDF-Datei beispielsweise mittels PDF24 erstellt, dann rendert der Konvertierungsprozess den sichtbaren Inhalt des Dokuments im Wesentlichen in ein statisches Format und entfernt dabei ausführbare Elemente, die Schadsoftware ent halten könnten. Es ist zwar nicht undenkbar, dass sich Schadsoftware so tief in das Betriebssystem, PDF-Druckertreiber oder ähnliches einnistet und dann Schadsoft ware in die neu erstellten PDF-Dokumente während des Konvertierungsprozesses einspeist. Es gibt jedoch keinen bekannten Fall einer solchen Schadsoftware.
6. Abschnitt: Gebühr für die Nutzung der zentralen Plattform
Gemäss Artikel 32 BEKJ erhebt die öffentlich-rechtliche Körperschaft jährlich von den Behörden Gebühren für die Benutzung der Plattform. Dabei kann der Bundesrat Pau schalen vorsehen. Die Botschaft führt in den Erläuterungen zu Artikel 32 BEKJ aus, dass sich Begriff Pauschale nicht nur auf die Gebühren selbst, sondern auch auf die Rechnungstellung bezieht. So kann der Bundesrat zur Vereinfachung der Abrech nung vorsehen, dass die Gebühren von den Kantonen und dem Bund zusammenge fasst erhoben werden können, statt von jeder einzelnen Behörde.
Art. 15 Berechnung der Gebühr
Abs. 1
Die Bestimmung legt die Bemessungsgrundlage der jährlichen Gesamtgebühr fest. Die Gebühr ist so auszugestalten, dass sie die Kosten für Betrieb und Weiterentwick lung der zentralen Plattform deckt (Kostendeckungsprinzip). Zusätzlich ist eine Liqui ditätsreserve zulässig, begrenzt auf 10 % der jährlichen Betriebskosten. Die Reserve dient ausdrücklich der Sicherstellung der Liquidität der öffentlich‑rechtlichen Körper schaft (z. B. zur Überbrückung von Zahlungsflüssen, unerwarteten Aufwänden, kurz fristigen Finanzierungsspitzen). Es handelt sich um einen beschränkten Puffer, nicht um eine Gewinnmarge. Einnahmen aus Leistungsbezügen nichtmitgliedschaftlicher Kantone sind bei der Berechnung der Gesamtgebühr in Abzug zu bringen. Damit wird
verhindert, dass Mitglieder Kosten tragen, die bereits durch Dritte (Nichtmitglieder) gedeckt sind, und es wird eine Doppelbelastung vermieden.
Abs. 2
Das EJPD legt die jährliche Gebühr gestützt auf die Finanzplanung der öffent lich‑rechtlichen Körperschaft alle drei Jahre fest. Grundsätzlich erfolgt keine jährliche Gebührenanpassung. Dies schafft Planbarkeit und reduziert den administrativen Auf wand (Tarif-/Gebührenanpassungen nicht jährlich), ohne die Kostendeckung aus dem Blick zu verlieren.
Die Festsetzung orientiert sich an nachvollziehbaren Planungsparametern (Budget/Mehrjahresplanung, Investitions- und Entwicklungsroadmap, Betriebskalkula tion). Diese Planungsparameter wirken als Sachlichkeits- und Dokumentationsanfor derungen an den Gebührenentscheid des EJPD. In der Praxis bedeutet dies, dass die öffentlich-rechtliche Körperschaft dem EJPD jährlich aktualisierte Dokumentationen zu liefern hat. Alle drei Jahre legt das EJPD die Gebühren formell durch Entscheid fest.
Abs. 3
Falls das EJPD im Sinn von Absatz 2 feststellt, dass die Gebühr die Kosten für Be trieb und Weiterentwicklung nicht deckt oder, dass die Reserve die Limite nach Ab satz 1 überschreitet, kann es die Gebühr anpassen. Dieser Absatz wirkt als Korrektiv zum Dreijahresrhythmus: Wenn sich Prognosen als falsch erweisen oder Kosten un erwartet steigen und die Reserve nicht ausreicht, soll die Finanzierung sichergestellt bleiben. Das Gleiche gilt für den Fall, dass die Gebühren zu hoch angesetzt und die Reserven entsprechend zu hoch geworden sind.
Verworfene Variante: Aufbaukosten
Der Bundesrat geht davon aus, dass der Aufbau der zentralen Plattform bei der ab schliessenden Inkraftsetzung abgeschlossen ist – andernfalls kann die abschlies sende Inkraftsetzung nicht erfolgen. Aus diesen Gründen geht der VE-VEKJ nicht mehr auf die Aufbaukosten im Sinne von Artikel 33 BEKJ ein.
Art. 16 Aufteilung der Gebühr
Bei der Pauschalerhebung der Gebühren stellt sich die Frage, welchen Anteil der Bund und welche Anteile die Kantone tragen sollen. In der Botschaft19 zum BEKJ wur den die vom Bundesgericht für das Jahr 2020 erhobenen Statistiken aufgeführt. Unter
19 BBl 2023 679, S. 37 f.
Berücksichtigung der durch die Bundesanwaltschaft und kantonalen Staatsanwalt schaften abgeschlossenen Verfahren lag der Anteil des Bundes bei rund 2.17 %. Zwi schenzeitlich hat das Bundesgericht die Statistiken für das Jahr 2024 aktualisiert:
Abgeschlossene Verfahren Bund Kantone Total durch Gerichtsbehörden 15 090 390 899 405 989 durch Bundes-/Staatsanwaltschaft 1 646 550 458 552 104 Total 16 736 941 357 958 093 Verhältnis 1.75 % 98.25 % 100 %
Gegenüber dem Jahr 2020 ist die Zahl der erledigten Verfahren des Bundes leicht ge schrumpft. Allerdings sind in diesen Statistiken die Verwaltungsstrafverfahren des Bundes und der Kantone nicht eingeschlossen. Deren Zahl lässt sich ohne erhebli chen Aufwand nicht eruieren. Vor allem im Bereich der eidgenössischen Steuern, ins besondere der Mehrwertsteuer, beim Zoll und bei der Eidgenössischen Spielbanken kommission dürfte eine nicht unerhebliche Anzahl Verwaltungsstrafverfahren dazu kommen.
Aus folgenden Gründen ist es jedoch angemessen, den Pauschalanteil für den Bund deutlich höher, nämlich auf 10 %, anzusetzen: Einerseits tätigen die kantonalen Ge richte gewisse Vorarbeiten für das Bundesgericht, wie das Digitalisieren von papier nen Eingaben und Beilagen. Andererseits führt die Digitalisierung der Justiz auch zu einem Effizienzgewinn beim Bund, welcher nicht in Zahlen ausgedrückt werden kann. Die höhere Ansetzung trägt auch dem Umstand Rechnung, dass dem Bund in institu tioneller Hinsicht in der Körperschaft von Gesetzes wegen ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Vereinbarung zur öffentlich-rechtlichen Körperschaft sieht ihrerseits vor, dass der Bund im Vorstand, dem obersten strategischen Gremium der Körper schaft, mit zwei von sieben Mitgliedern vertreten ist.
Das Projekt Justitia 4.0 geht aktuell von jährlichen Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung der zentralen Plattform in Höhe von 10 bis 12 Millionen Franken pro Jahr aus. Bei einer 10 % Beteiligung des Bundes macht dies 1 000 000 bis
1 200 000 Franken seitens des Bundes und 9 000 000 bis 10 800 000 Franken sei
tens der Kantone aus.
Der Anteil des Bundes wird je zur Hälfte von der Bundesverwaltung und von den eid genössischen Gerichten getragen. Der Anteil der Kantone wird auf die einzelnen Kan tone gemessen an ihrem Bevölkerungsanteil aufgeteilt.
Allgemeine Gebührenverordnung
Soweit der VE-VEKJ keine besonderen Regelungen trifft, gilt die AllGebV.
Verworfene Variante: Effektive Nutzung
Statt Pauschalanteilen aufgrund der Bevölkerungsanzahl und der erledigten Verfah ren für den Bund könnten die Gebühren auch auf der Grundlage der effektiven Nut zung der zentralen Plattform erhoben werden. Die zentrale Plattform erhebt bereits Statistiken bezüglich der Nutzung und kann für die Gebührenrechnung detaillierte Nutzungsstatistiken der einzelnen Behörden zur Verfügung stellen.
Das Problem bei der Gebührenerhebung nach der effektiven Nutzung liegt darin, dass ohne schweizweites Obligatorium die Nutzung sehr unterschiedlich ausfallen kann. So würden Kantone – oder Bund – einen deutlich grösseren Anteil der Kosten tragen, wenn diese Kantone oder der Bund das Obligatorium vorzeitig einführen. Kan tone, die erst später das Obligatorium einführen, würden gleichzeitig profitieren.
Art. 17 Gebührenanteil der Bundesverwaltung und der Bundesanwaltschaft
Abs. 1
Das EJPD bezahlt die von der Bundesverwaltung geschuldete Gebühr. Es fungiert als zentrale Zahlstelle gegenüber der öffentlich‑rechtlichen Körperschaft. Dies vereinfacht die Abrechnung. Es geht dabei um die Zahlungsabwicklung und die Zuständigkeit nach aussen, nicht um die interne Kostenverteilung.
Abs. 2
Der Bundesrat legt die interne Aufteilung des Bundesverwaltungsanteils auf die De partemente, die Bundeskanzlei und die Bundesanwaltschaft jeweils für drei Jahre fest. Damit erfolgt ein einheitlicher und politisch legitimierter Umlageentscheid für die Bundesverwaltung. Aufgrund der mehrjährigen Gebührenfestsetzung ergibt sich auch Sicherheit in der Planung.
Abs. 3
Die Departemente und die Bundeskanzlei können ihren Anteil an den ihnen unterstell ten zentrale und dezentrale Verwaltungseinheiten weiterverrechnen. Damit können die Departemente auf ihrer Stufe dem Verursacherprinzip Rechnung tragen. Es han delt sich hierbei um eine Kann-Bestimmung; die Departemente und die Bundeskanz lei sind nicht zur Kostenumlage verpflichtet.
Da die Bundesanwaltschaft über keine ihr unterstellten Verwaltungseinheiten verfügt, erübrigt sich eine Kostenumlage bei ihr.
Art. 18 Gebührenanteil der eidgenössischen Gerichte
Abs. 1
Das Bundesgericht bezahlt als Kostenstelle den Anteil der eidgenössischen Gerichte. Dadurch zentralisiert das Bundesgericht, gleich wie bei der Bundesverwaltung, die
Zahlung nach aussen für die gesamte Gerichtsbarkeit des Bundes. Dies vereinfacht die Abrechnung und Zahlungsabwicklung.
Abs. 2
Das Bundesgericht legt den Verteilungsschlüssel für die eidgenössischen Gerichte fest. Vor der Festlegung hört das Bundesgericht die anderen eidgenössischen Ge richte an, um Fairness und Akzeptanz zu gewährleisten. Dies entspricht zudem dem aktuellen Recht: Gemäss Artikel 1 Absatz 2 BGG übt das Bundesgericht die Aufsicht über die Geschäftsführung des Bundesstrafgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts aus. Als Aufsichtsinstrumente stehen dem Bundesge richt unter anderem die Finanzaufsicht zur Verfügung, welche durch eine mehrjährige gemeinsame Finanzplanung sowie Prüfung und Besprechung der Entwürfe des Vor anschlags und der Jahresrechnung erfolgt (Artikel 3 Buchstabe c i. V. m. Artikel 6 Buchstabe a und b des Aufsichtsreglements des Bundesgerichts vom 11. September 200620).
Im Gegensatz zur Bundesverwaltung gibt es keinen expliziten Zyklus für die Festle gung der Aufteilung. Die Aufteilung kann also flexibler angepasst werden. Zum Bei spiel kann die Festlegung des Verteilungsschlüssels jährlich oder bei stark veränder ter Nutzung erfolgen.
Art. 19 Fälligkeit
Abs. 1
Die öffentlich-rechtliche Körperschaft erhebt die Gebühren jährlich. Sie werden je weils am 1. Januar fällig. Damit wird sichergestellt, dass die öffentlich-rechtliche Kör perschaft über genügend Liquidität verfügt.
Abs. 2
Diese Bestimmung enthält eine Sonderregel für das erste Betriebsjahr. Für das erste Betriebsjahr wird die Gebühr an dem Tag fällig, an dem die Verordnung in Kraft tritt. Dadurch lässt sich eine Finanzierungslücke vermeiden, falls der Regelstichtag (1. Ja nuar) nicht mit dem Inkrafttretensdatum zusammenfällt.
Art. 20 Rechnungsstelle der Kantone
Jeder Kanton benennt eine einzige Rechnungsstelle, um die Rechnungsstellung und den Zahlungsverkehr mit der öffentlich-rechtlichen Körperschaft zu vereinfachen.
20 SR 173.110.132.
Art. 21 Evaluation der Gebührenregelung
Aufgrund des grossen Spielraums, den der Gesetzgeber dem Bundesrat bei der Fest legung der Höhe zugestanden hat, ist es angezeigt, die vorliegende Regelung nach einer gewissen Zeit zu überprüfen. Dabei ist zu prüfen, ob die Regelung im Vollbe trieb noch sachgerecht, finanzierungsstabil und systematisch stimmig ist. Das EJPD wird beauftragt, die Evaluation zwei Jahre, nachdem die Nutzung der zentralen Platt form im Bund und in allen Kantonen in den vom BEKJ erfassten Verfahren obligato risch geworden ist, durchzuführen. Damit stellt das EJPD sicher, dass die Evaluation auf Realbetriebsdaten basiert. In die Evaluation ist auch der Preisüberwacher mitein zubeziehen.
2. Kapitel: Digitalisierung von physischen Dokumenten
Art. 22
Die gesetzlichen Grundlagen zur Digitalisierung von physischen Dokumenten erge ben sich aus den jeweiligen Prozessgesetzen in Verbindung mit Artikel 29 BEKJ. In Bezug auf das Bundesverwaltungsgericht ergibt sich die gesetzliche Grundlage nicht direkt aus dem VwVG, sondern aus Artikel 37a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200521.
Abs. 1 und 2
Die physisch eingegangenen Dokumente sind von den Gerichten und Behörden in das Format PDF/A zu digitalisieren. Zusätzlich sind die digitalisierten Dokumente mit einer Texterkennung (Optical Character Recognition [OCR]) zu versehen. Die OCR macht den Text durchsuchbar und bearbeitbar, indem es handschriftliche oder ge druckte Buchstaben in maschinenlesbare Daten umwandelt. Die Texterkennung dient der Effizienz: Digitale Dokumente können leichter gespeichert, durchsucht und weiter verarbeitet werden. Dabei ist nicht verlangt, dass die Durchsuchbarkeit mittels Texter kennung zu 100 % akkurat ist, sondern es soll nach «Best Effort» automatisiert erfol gen. Beispielsweise wird die Texterkennung bei eigenhändig geschriebenen Texten (beispielsweise ein Testament), je nach Handschrift, nicht sehr akkurat sein.
Die nach diesem Artikel elektronisch erstellten Dokumente gelten als massgebliche Version (vgl. Art. 29 Abs. 3 BEKJ).
Die digitalisierten Dokumente müssen mindestens eine Farbtiefe von 8 Bit (für 256 Farb- oder Grauabstufungen) und eine Auflösung von 300 DPI aufweisen, um Klarheit und Lesbarkeit zu gewährleisten. Bei Bedarf – zum Beispiel bei farbigen oder detail
21 SR 173.32
lierten Originalen – sind höhere Werte (z. B. 24 Bit Farbtiefe oder 600 DPI) vorzuse hen. Damit standardisiert der Bundesrat die Mindestqualität und stellt sicher, dass Dokumente auch bei Vergrösserung oder Druck scharf bleiben.
Abs. 3
Die Behörden müssen eine angemessene Qualitätskontrolle durchführen, um zu ge währleisten, dass die digitalisierten Dokumente dem Original entsprechen – sowohl visuell (z. B. Layout, Bilder) als auch inhaltlich (z. B. Textgenauigkeit). Dies umfasst die Vermeidung von Fehlern, wie fehlende Seiten, unklare oder unleserliche Stellen sowie verzerrte Abbildungen. Die digitale Version muss als vollwertiger Ersatz für das Original dienen. In der Praxis bedeutet das die Einführung von Prozessen wie stich probenartiger manueller Überprüfung, automatisierter Validierung oder Zertifizierung. Das genaue Verfahren zur Qualitätskontrolle wird den Behörden überlassen.
3. Kapitel: Elektronische Übermittlung ausserhalb einer Plattform nach dem
BEKJ
1. Abschnitt: Verwendung von anderen Lösungen zur Übermittlung von Doku
menten
Art. 23 Eignungsvoraussetzungen
Die Aktenweitergabe darf nach den einschlägigen Prozessgesetzen auch über an dere Wege als über die gemäss BEKJ vorgesehenen Plattformen erfolgen. Dabei müssen aber folgende Anforderungen sichergestellt sein:
Bst. a
Die Zeitpunkte der Übermittlung müssen in geeigneter Weise aufgezeichnet werden. Der VE-VEKJ überlässt es dem technischen System, wie die Zeitpunkte genau fest gehalten werden. Dies kann mittels separater Quittungen, die ausgestellt werden oder einer Protokolldatei oder einem Audit Trail erfolgen. Wichtig ist jedoch, dass die Zeit punkte (nachträglich) nicht manipuliert werden können, ohne dass dies erkennbar ist.
Bst. b
Zusätzlich zur Aufzeichnung der Zeitpunkte muss auch sichergestellt werden, dass die Zeitpunkte mit der offiziellen Schweizer Zeit übereinstimmen. Geringfügige Abwei chungen bis zu einer Minute von der offiziellen Schweizer Zeit sind zulässig. Auch wenn eine Minute als lang erscheinen mag: Eine unerwartet hohe Systembelastung kann solchen Verzögerungen verursachen.
Bst. c
Diese Bestimmung stellt sicher, dass die ausserhalb einer Plattform übermittelten Ak ten nicht nur an ihrem Destinationsort, sondern auch auf dem Transportweg vor unbe rechtigter Kenntnisnahme und Veränderung geschützt sind.
Art. 24 Elektronische Übermittlung unter Behörden
Auch Zustellungen unter Behörden, einschliesslich Gerichten und Amtsstellen im Sinn von Artikel 128c Absatz 2 ZPO, können ausserhalb einer Plattform nach dem BEKJ erfolgen. Mit dem BEKJ wird bei der elektronischen Kommunikation ein für alle Par teien nachvollziehbarer Verfahrensablauf erreicht, in dem bei allen relevanten Hand lungen eine Quittung erstellt wird, welche ein geregeltes elektronisches Siegel ent hält. Diese Nachvollziehbarkeit darf nicht durch die in den Prozessgesetzen festge legte Ausnahme umgangen werden.
Dieser Artikel fordert daher ebenfalls als Voraussetzung, dass die Nachvollziehbarkeit gewährleistet wird, indem die Namen, die Grösse und die Hashwerte der übermittel ten Dokumente wie auch die Zeitpunkte unveränderbar aufgezeichnet werden.
Abgrenzung zu direkten Datenbankabfragen
Die zuständige Behörde prüft ferner, ob es sich bei einer vorgesehenen Tätigkeit überhaupt um eine Zustellung nach dem BEKJ handelt. Dies ist zu verneinen, wenn eine direkte Datenbankabfrage bei einer anderen Behörde getätigt wird. Beispiele für direkte Datenbankabfragen sind Personenkontrollen mit Identitätsabfragen mit dem Abfragesystem MACS (Multiple Applications Coordination Services) oder die Fahr zeugüberprüfungen mit dem Informationssystem Verkehrszulassung. In beiden Fällen können die Polizeien direkt Datenbankabfragen tätigen.
2. Abschnitt: Elektronische Übermittlung im Bereich Schuldbetreibung und
Konkurs
Art. 25
Im Bereich des SchKG hat sich das «eSchKG» über Sedex etabliert. Sedex ist eine sichere Plattform für den elektronischen Datenaustausch in der Schweiz, die vom Bund betrieben und überwacht wird. Im Bereich des Schuldbetreibungs- und Kon kursgesetzes wird Sedex im Rahmen des Projekts «eSchKG» (elektronisches SchKG) genutzt. Damit werden Betreibungsdaten wie Zahlungsbefehle, Pfändungsur kunden oder Verwertungsbegehren verschlüsselt und automatisiert zwischen Gläubi gern, Schuldnern und Betreibungsämtern ausgetauscht. Im Jahr 2024 wurden
2 598 112 Betreibungen und 878 919 Registerauszüge via «eSchKG»/Sedex übermit
telt.
Die Bestimmung zum «eSchKG» befand sich bisher in der VeÜ-ZSSV. Der Inhalt die ser Bestimmung wurde mit dem BEKJ auf Gesetzesstufe gehoben und ist neu in Arti kel 33b SchKG i.d.F. des BEKJ geregelt. Im Rahmen des VE-VEKJ ist es somit aus reichend, wenn die entsprechende Regelungskompetenz an das EJPD delegiert wer den. Damit besteht weiterhin eine ausreichende Grundlage für die Verordnung des
EJPD vom 9. Februar 201122 über die elektronische Übermittlung im Betreibungswe sen.
In Absatz 2 wird die spezifische eSchKG-Terminologie mit Postfächern verwendet. Der Begriff Postfächer ist nicht im Sinne von E-Mail-Postfächern verstanden, sondern als elektronische, rechtlich verbindliche Zustell- und Empfangsstellen.
3. Abschnitt: Elektronische Bestätigung von Protokollen im Straf- und Militär
strafprozess
Art. 26
Abs. 1
Die bestätigenden Parteien müssen ihre Bestätigung persönlich und manuell vorneh men, ohne dass Dritte oder Automatismen eingreifen. Dies wird durch die «Eigenhän digkeit» betont. Dadurch verhindert man, dass Bestätigungen kopiert oder gefälscht werden, und stellt sicher, dass die bestätigende Person physisch anwesend ist.
Abs. 2
Das Gerät muss nicht nur den genauen Zeitpunkt der Bestätigung protokollieren, son dern auch biometrische Details erfassen. Dazu gehören die Beschaffenheit der Stri che (z. B. Dicke und Form), die Druckstärke, der Fluss der Bewegung (z. B. Ge schwindigkeit) und die Richtung der Bewegungen. Diese Daten sind fest mit der Be stätigung zu verknüpfen. Es geht dabei um eine forensische Nachverfolgbarkeit: Diese Daten machen die Bestätigung einzigartig und überprüfbar, vergleichbar mit ei ner graphologischen Analyse einer Handschrift.
Abs. 3
Nach der ersten Bestätigung wird das Gerät so konfiguriert, dass keine Modifikatio nen am Protokoll mehr möglich sind – mit Ausnahme des Hinzufügens weiterer Be stätigungen (z. B. von anderen Beteiligten). Dadurch wird das Protokoll unveränder lich. Dies verhindert Nachbesserungen oder Fälschungen und es schützt die Integri tät.
Abs. 4
Diese Bestimmung legt fest, dass Protokolle, die ausschliesslich Behördenmitgliedern unterzeichnen müssen, auch auf elektronischem Weg rechtsgültig bestätigt werden können. Konkret gelten geregelte elektronische Siegel oder qualifizierte elektronische
22 SR 281.112.1
Signaturen als gleichwertige elektronische Bestätigungen im Sinn eines «elektroni schen Geräts» gemäss den relevanten Verfahrensgesetzen.
4. Kapitel: Schlussbestimmungen
Art. 27 Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Der Anhang 1 enthält die Liste der Erlasse, die mit der Inkraftsetzung des VE-VEKJ aufgehoben oder geändert werden.
Art. 28 Inkrafttreten
Diese Bestimmung enthält das Datum, an dem die Verordnung in Kraft tritt.
4 Erläuterungen zu Anhang 1 (Aufhebung und Änderung anderer Er
lasse)
4.1 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201023 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens (VeÜ-VwV) Die gesetzliche Grundlage für die VeÜ-VwV liegt in den heutigen Bestimmungen über die elektronische Eingabe im VwVG. Mit der abschliessenden Inkraftsetzung des BEKJ fallen die bisherigen Regelungen weg und an deren Stelle treten neue Bestim mungen. Die bisherige VeÜ-VwV ist infolge Wegfallens der gesetzlichen Grundlagen aufzuheben.
4.2 Aufhebung der Verordnung vom 18. Juni 201024 über die elektronische
Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuld betreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV) Vgl. Ausführungen zu Ziffer 4.1.
23 SR 172.021.2 24 SR 272.1
4.3 Verordnung vom 23. November 201625 über die elektronische Signatur
Art. 14a Vom Validator zu prüfende Signaturen und Siegel
Abs. 1
Diese Bestimmung schränkt die Pflicht zur Prüfung auf qualifizierte elektronische Sig naturen, geregelte elektronische Siegel und qualifizierte elektronische Zeitstempel ein, da nur diesen Signaturen eine gesetzliche Rechtswirkung haben. Darüber hinaus kann der Validator weitere elektronische Signaturen prüfen, die für sinnvoll erachtet werden wie z. B. das Klasse-B-Zertifikat der Bundesverwaltung.
Abs. 2
Am 29. Januar 2025 hat der Bundesrat das UVEK (BAKOM) zusammen mit dem EDA beauftragt, ein Verhandlungsmandat mit der EU über eine gegenseitige Anerkennung der elektronischen Signaturen auszuarbeiten. Im Hinblick auf dieses Verhandlungs mandat sind Befürchtungen entstanden, dass der Validator zur Prüfstelle für die ge samte EU wird. Diese Bestimmung legt fest, dass eine explizite Prüfpflicht für gegen seitig anerkannte Signaturen in den betreffenden internationalen Abkommen enthal ten sein muss; andernfalls prüft der Validator lediglich Signaturen nach Schweizer Recht.
Abs. 3
Bei Dokumenten mit mehreren Signaturen oder Siegeln muss der Validator detailliert zurückmelden, welche davon den ZertES-Anforderungen oder internationalen Abkom men genügen. Statt einer pauschalen Bewertung erhält die Nutzerin oder der Nutzer (z. B. eine Behörde) eine Aufschlüsselung, welche Elemente gültig sind und welche nicht. Dies erleichtert die Bearbeitung komplexer Dokumente wie Verträge mit mehre ren Parteien, verhindert Missverständnisse und hilft bei der Entscheidungsfindung, ob ein Dokument als Ganzes akzeptiert werden kann. Der Validator gibt jedoch keine Auskunft über die Rechtswirkung eines geprüften Dokuments.
Abs. 4
Der Validator kann bei der Verwendung eines Behördensiegels mitteilen, dass es sich um ein Dokument einer Behörde handelt und zu welchem Zweck es ausgestellt wurde. Zum Beispiel ob es sich um eine amtliche Meldung, Dokumente der Publikati onsplattform des Bundes, einen Strafregisterauszug oder Ähnliches handelt. Soweit der Validator dies tut, erleichtert dies die Einordnung der geprüften Dokumente und kann eine Effizienzsteigerung bewirken.
25 SR 943.032
Art. 14b Validierungsprozess
Es hat sich gezeigt, dass ein Hauptproblem bei der Validierung von elektronischen Signaturen darin liegt, dass die internationalen technischen Normen viel Spielraum bieten. Dies führt zu Problemen, weil nicht jede einzelne Implementierung berücksich tigt werden kann. Diese Bestimmung ermöglicht es dem BAKOM, den Validierungs prozess klar zu regeln und somit die Schaffung einheitlicher Standards zu fördern, die sicherstellen, dass Validierungen zuverlässig und reproduzierbar sind. Diese Kann- Bestimmung ist nicht so zu verstehen, dass das BAKOM mit Erlass dieser Verfügung einen Auftrag erhält, den Validierungsprozess zu regeln.
Sollte es sich als notwendig herausstellen, dass das BAKOM Regelungen zum Vali dierungsprozess erarbeitet, wird es dabei internationale Standards einbeziehen und nur dort Regelungen treffen, wo die internationalen Standards keine klaren Vorgaben aufweisen.
5 Erläuterungen zu Artikel 26 Absatz 5 BEKJ
Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wurde während der parlamentarischen Beratungen einge fügt und in der Botschaft bisher noch nicht erläutert. Im Rahmen der parlamentari schen Diskussionen wurde seitens des Bundesrates in Aussicht gestellt, diese Be stimmung noch zu erläutern. Was hiermit erfolgt.
Das Anliegen war, dass es neben der Möglichkeit des Artikels 26 Absatz 1 BEKJ noch eine weitere Möglichkeit der Fristwahrung gibt, da Artikel 26 Absatz 1 BEKJ nicht alle Fälle abdecken kann, z. B. bei einer bevorstehenden Ferienabwesenheit, weshalb die erneute Erreichbarkeit nicht abgewartet werden kann.
Nach Artikel 26 Absatz 5 BEKJ wird die Frist deshalb ebenfalls gewahrt, wenn die ge samte Eingabe in Papierform der Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird.
Ist die Eingabe samt Beilagen umfangreich, kann diese nach Schliessung der Post möglicherweise nicht mehr in einen Briefkasten eingeworfen werden. Artikel 26 Ab satz 5 BEKJ sieht deswegen vor, dass die Frist ebenfalls gewahrt wird, wenn die Existenz der einzureichenden Dokumente bewiesen wird. Man kann dies mittels einer Hashsumme der Dokumente erreichen, die man im Schreiben mitübersendet – also ähnlich, wie das in den Eingangsquittungen aufgeführt ist. Dies befreit aber nicht vom rechtzeitigen Einwurf im Briefkasten oder Übergabe an eine diplomatische oder kon sularische Vertretung. Dabei ist darauf zu achten, dass ein sicherer Hashalgorithmus verwendet wird. Beispiele sind: SHA-256, SHA-512, SHA-3, BLAKE2 und BLAKE3. Veraltete Algorithmen wie MD5 oder SHA-1 sollten nicht verwendet werden, da diese nicht mehr sicher sind.
6 Auswirkungen
6.1 Auswirkungen auf den Bund
Der VE-VEKJ hat keine zusätzlichen personellen Auswirkungen, die über den bereits in Ziff. 6.1 der Botschaft zum BEKJ geschilderten Ressourcenbedarf hinausgehen. In finanzieller Hinsicht ist auszuführen, dass bereits die Botschaft darauf hingewiesen hat, dass Kosten für den Betrieb und die Weiterentwicklung über Gebühren finanziert und mittel- bis langfristig durch Kosteneinsparungen mindestens kompensiert werden können.
Darüber hinaus müssen die Verwaltungseinheiten des Bundes sowohl bei der zentra len Plattform wie auch der allgemeinen Plattform für Verwaltungsverfahren ein Orga nisationskonto eröffnen und – soweit nicht über die Schnittstelle angebunden – regel mässig prüfen müssen.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Ausführungen zu Ziffer 6.1 gelten gleichermassen für die Kantone und Gemein den mit der Einschränkung, dass nur die Gerichte, Staatsanwaltschaften und Poli zeien auf der zentralen Plattform ab Inkrafttreten über ein Konto verfügen müssen. Die übrigen kantonalen Behörden können ein Onboarding bei Bedarf vornehmen, d. h. wenn sie erstmals mit Gerichten, Staatsanwaltschaften, Polizeien oder Verwal tungseinheiten des Bundes kommunizieren müssen.
Darüber hinaus müssen die Kantone gegebenenfalls ihre gesetzlichen Grundlagen anpassen, falls sie bisher auf die VeÜ-VwV oder die VeÜ-ZSSV verwiesen haben. Diese Verordnungen werden mit der Inkraftsetzung des VE-VEKJ aufgehoben.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Digitalisierung schreitet voran. Immer mehr Geschäfte können online abgewickelt werden. Wie der Bundesrat bereits bei der Schaffung der ZPO ausgeführt hat, trägt eine effiziente Rechtspflege zur wirtschaftlichen Prosperität und damit letztlich auch zur Lebensqualität bei.
Sichere und geregelte Verhältnisse auch im Cyberraum tragen wesentlich zur Attrakti vität des Wirtschaftsstandorts Schweiz und zu seiner Wettbewerbsfähigkeit bei. Der Bundesrat verfolgt das Ziel, auf Seiten des Staates die Beiträge zu leisten, die es für einen erfolgreichen Übergang der Schweiz in die Informationsgesellschaft braucht. Er hat dazu zahlreiche Massnahmen beschlossen, die meist entweder die Anpassung des gesetzlichen Rahmens oder die Bereitstellung von Infrastrukturelementen betra fen. Dazu gehören beispielsweise das ZertES sowie die Schaffung von einheitlichen Personen- und Unternehmens-Identifikationsnummern und der entsprechenden Re gister. Mit dem BEKJ geht der Bundesrat nun noch einen Schritt weiter, indem zu künftig die Gerichte, Behörden sowie professionelle Rechtsanwenderinnen und -an
wender einem Obligatorium für den elektronischen Rechtsverkehr unterworfen wer den. Dazu wird eine sichere und einfach zu bedienende Plattform geschaffen, deren Benutzung auch attraktiv sein wird für Personen und Unternehmen, die dem Obligato rium nicht unterstehen. Mit dieser Plattform können Verfahren vollständig elektronisch abgewickelt werden, was eine effiziente Rechtspflege begünstigt.
Die Anwaltschaft ist vom Obligatorium besonders stark betroffen. Sie wird zukünftig Rechtsschriften und Beilagen den Gerichten und (Strafverfolgungs-) Behörden nur noch elektronisch einreichen können. Dies führt zu einer Änderung der Arbeitsweise, die jedoch nicht zwangsläufig zu Mehrkosten führt. Mögliche Mehrkosten könnten durch notwendige Anpassungen der Infrastruktur, veränderten Personalbedarf oder erhöhten Zeitaufwand entstehen.
6.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Der VE-VEKJ hat wenig unmittelbare Auswirkungen auf die Gesellschaft.
Für Personen, die dem Obligatorium nicht unterstehen, bleibt der bisherige Ablauf in der Kommunikation mit der Justiz unverändert. Diese Personen können weiterhin mit Gerichten und Behörden auf dem postalischen Weg kommunizieren. Neu ist aller dings, dass sie ebenfalls einfach und sichere elektronisch mit Gerichten und Behör den kommunizieren können und so auch von den Vorteilen des elektronischen Rechtsverkehrs profitieren. Diesbezüglich trifft jede Person selbst die Entscheidung. Um vom elektronischen Rechtsverkehr zu profitieren, benötigen sie lediglich einen In ternetanschlusses, ein Konto auf der zentralen Plattform beziehungsweise der allge meinen Verwaltungsplattform für Verwaltungsverfahren und eine Registrierung beim Behörden-Login AGOV.
Professionelle Rechtsanwenderinnen und Rechtsanwender haben dieselben Voraus setzungen.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Informationssicherheit
Der Missbrauch von Informationen und die Störung der zentralen Plattform können wesentliche Interessen der Schweiz und die Rechte von Personen schwerwiegend beeinträchtigen. Sie gefährden zudem die gesetzliche Aufgabe für den Betrieb der zentralen Plattform wie auch der Plattform für das allgemeine Verwaltungsverfahren. Das ISG und die Informationssicherheitsverordnung vom 8. November 2023 (ISV)26 bilden die Grundlage für die bestmögliche Sicherstellung der Informationssicherheit.
26 SR 128.1
Der VE-VEKJ braucht keine detaillierte Regelung zum Umgang mit Gefährdungen der Informationssicherheit. Denn das ISG und die ISV bieten bereits die notwendigen rechtlichen Grundlagen. Ähnlich wie beim DSG wird auch hier auf die bestehende Systematik des Rechts hingewiesen. Das bedeutet, dass die bestehenden Regelun gen in den relevanten Gesetzen bereits ausreichend sind, um den sicheren Umgang mit potenziellen Risiken in der Informationssicherheit zu gewährleisten.
7.2 Datenschutz
Auf die zentrale Plattform sowie die Plattform für allgemeine Verwaltungsverfahren ist grundsätzlich das DSG und die zugehörigen Verordnungen anwendbar. Das anwend bare Verfahrensrecht regelt für laufende Verfahren die Bearbeitung von Personenda ten und die Rechte der betroffenen Personen (Art. 2 Abs. 3 DSG). Der VE-VEKJ ver zichtet auf Verweise zu DSG-Bestimmungen, um Wiederholungen zu vermeiden und die Auslegung zu erleichtern. Die Ausführungsbestimmungen konzentrieren sich auf den im BEKJ geschaffenen Rahmen für die Bearbeitung, Aufbewahrung und Lö schung von Daten.