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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bern, 13. Mai 2026

Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

Übersicht

Das Abkommen über den digitalen Handel zwischen den EFTA-Staaten und Singapur («Di- gitalabkommen») wurde am 3. September 2025 durch den Bundesrat genehmigt und am 25. September 2025 unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet. Das Digitalabkommen dient der Vereinfachung des digitalen Handels von Dienstleistungen und Gütern zwischen den EFTA-Staaten und Singapur und erhöht die Rechtssicherheit.

Ausgangslage

Singapur ist der wichtigste Handels- und Investitionspartner der Schweiz innerhalb des Ver- bands Südostasiatischer Nationen (ASEAN). Im Bereich des Dienstleistungshandels ist Singa- pur von erheblicher Relevanz für die Schweiz; derzeit ist der Stadtstaat der 12. wichtigste Han- delspartner. Das Wachstum im Dienstleistungssektor betrug zwischen 2021 und 2024 im Durch- schnitt um 7,2 Prozent pro Jahr, was die zunehmende Bedeutung wissensintensiver und digitaler Dienstleistungen verdeutlicht.

Die Schweiz ist seit 2003 über das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EFTA (Europä- ische Freihandelsassoziation bestehend aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz) und Singapur mit dem Stadtstaat verbunden. Dieses FHA enthält aber keine Bestimmungen zum digitalen Handel. Mit dem vorliegenden Digitalabkommen wird diese Lücke nun geschlossen, was angesichts der wachsenden Bedeutung des digitalen Handels und grenzüberschreitenden Datenflüssen wichtig ist.

Inhalt der Vorlage

Das Digitalabkommen mit Singapur erleichtert den digitalen Handel mit physischen Gütern und digital erbrachten Dienstleistungen, erhöht die Rechtssicherheit und stärkt das Vertrauen der Konsumentinnen und Konsumenten in den digitalen Handel.

Das Digitalabkommen regelt insbesondere folgende Fragen: Nichterhebung von Zöllen auf elektronisch übermittelte Inhalte, grenzüberschreitender Datenfluss und Schutz der Pri- vatsphäre, Schutz von Quellcodes, Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten und elektro- nische Bezahlmöglichkeiten. Das Digitalabkommen mit Singapur enthält alle wesentlichen Bestimmungen zum elektronischen Handel, die auch in anderen vergleichbaren Digitalabkom- men anderer Staaten enthalten sind.

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Inhaltsverzeichnis

1 Ausgangslage ........................................................................................................4 1.1 Handlungsbedarf und Ziele ...........................................................................5 1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis ....................................6 1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates .................6 2 Grundzüge des Abkommens..................................................................................7 2.1 Inhalt ..........................................................................................................7 2.2 Würdigung ..................................................................................................8

3 Erläuterungen zum Hauptteil und zu den Anhängen des Abkommens mit den

einzelnen Artikeln .................................................................................................8 3.1 Präambel .....................................................................................................8 3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens ...............................9

3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang I,

Kapitel IIIbis Digitale Wirtschaft) .................................................................10

3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang II,

Artikel 5bis) ...............................................................................................19 4 Auswirkungen ....................................................................................................20 4.1 Auswirkungen auf den Bund .......................................................................20 4.1.1 Personelle Auswirkungen ...........................................................................20 4.1.2 Finanzielle Auswirkungen ..........................................................................20

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,

Agglomerationen und Berggebiete ...............................................................20 4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft .........................................................20 4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt ......................................20 5 Rechtliche Aspekte..............................................................................................21 5.1 Verfassungsmässigkeit ...............................................................................21 5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz ......................21 5.3 Erlassform.................................................................................................21 5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse ......................................................21

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Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

Singapur nimmt für die Schweiz innerhalb des Verbands Südostasiatischer Nationen (ASEAN) eine Schlüsselrolle ein. Es ist nicht nur der wichtigste Handels- und Investitions- partner der Schweiz in dieser Region, sondern auch der fünftwichtigste Handelspartner in Asien insgesamt – nach China, Hongkong, Japan und Indien. Diese Position unterstreicht die strategische Bedeutung Singapurs für die Schweizer Wirtschaft.

Im Bereich des Dienstleistungshandels ist Singapur von erheblicher Relevanz: Es rangiert als der 12. wichtigste Partner der Schweiz. Das Handelsvolumen beim Dienstleistungshandel (Summe aus Exporten und Importen) zwischen der Schweiz und Singapur belief sich im Jahr 2024 auf rund CHF 4,9 Milliarden. Besonders bemerkenswert ist das dynamische Wachstum im Dienstleistungssektor: Zwischen 2021 und 2024 stieg der Dienstleistungshandel im Durch- schnitt um 7,2 Prozent pro Jahr, was die zunehmende Bedeutung wissensintensiver und digita- ler Dienstleistungen verdeutlicht.

Darüber hinaus ist Singapur nicht nur ein führendes Handelszentrum, sondern auch das bedeu- tendste Finanzzentrum Asiens – noch vor Hongkong. Im Bereich der Finanztechnologie (Fin- Tech) nimmt Singapur weltweit eine Spitzenposition ein. Dies eröffnet für Schweizer Unter- nehmen vielfältige Chancen in den Bereichen digitale Finanzdienstleistungen, Blockchain- Technologien und innovative Zahlungslösungen.

Die Schweiz ist seit 2003 über das Freihandelsabkommen (FHA) zwischen der EFTA (Euro- päische Freihandelsassoziation bestehend aus Norwegen, Liechtenstein, Island und der Schweiz) und Singapur1 mit dem Stadtstaat verbunden. Das FHA EFTA-Singapur enthält al- lerdings – anders als die neueren Freihandelsabkommen der EFTA – keine Bestimmungen zum digitalen Handel. Angesichts der wachsenden Bedeutung von E-Commerce, digitalen Dienstleistungen und grenzüberschreitenden Datenflüssen im Handel zwischen der Schweiz und Singapur besteht somit Bedarf, das FHA zu modernisieren, um die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft auch im digitalen Zeitalter zu sichern.

1 SR 0.632.316.891.1

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Die Schweiz hat bisher mit neun Handelspartnern Regeln zum digitalen Handel vereinbart. Es sind dies: Japan (bilateral, 2009)2, Kolumbien (EFTA, 2011)3, Peru (EFTA, 2011)4, Golfko- operationsrat GCC (EFTA, 2014)5, Zentralamerika: Costa Rica, Panama, Guatemala (EFTA, 2014)6, Türkei (EFTA, 2017)7, Chile (EFTA, 2024)8, Moldau (EFTA, 2025)9 und Ukraine (EFTA, 2025)10. Seit 2021 verfügen die Schweiz und ihre EFTA-Partner über einen Modell- text zu E-Commerce, welcher einen hohen Standard für digitale Handelsregeln in Wirtschafts- abkommen setzt. Der Modelltext diente als Grundlage für die Digitalkapitel in den Freihan- delsabkommen mit Chile, Moldau und der Ukraine. Das vorliegende Digitalabkommen mit Singapur sieht aber in einigen Bereichen, beispielsweise bei neuartigen Themen wie Financial Technology (Fintech), künstlicher Intelligenz oder Cybersicherheit, neue oder weitergehende Verpflichtungen vor und legt den Grundstein für eine vertieftere Zusammenarbeit zu Fragen des digitalen Handels zwischen den EFTA-Staaten und Singapur.

Im Rahmen der WTO war die Schweiz ein aktives Mitglied bei den Verhandlungen für ein plurilaterales Abkommen über E-Commerce (E-Commerce Agreement, ECA). Das Abkom- men ist seit einiger Zeit in der Substanz fertig ausgehandelt, konnte aufgrund der Weigerung einiger WTO-Mitglieder aber nicht in den WTO-Rechtsrahmen übernommen werden. Anläss- lich der 14. ordentlichen WTO-Ministerkonferenz Ende März 2026 in Kamerun haben 66 WTO-Mitglieder, darunter die Schweiz, ein Interimsabkommen angenommen, mit welchem das ECA vorläufig ausserhalb des WTO-Rechtsrahmens in Kraft gesetzt wird. Der Bundesrat wird den eidgenössischen Räten eine entsprechende Vorlage unterbreiten.

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Singapur verfügt über attraktive Rahmenbedingungen für die digitale Wirtschaft und einen be- deutenden Dienstleistungssektor. Es nimmt seit Jahren eine führende Rolle im digitalen Han- del ein, geprägt durch ein dichtes Netz hochstehender Digitalabkommen und mit breiter The- menabdeckung.

Mit dem Abschluss des Digitalabkommens mit Singapur erreicht die Schweiz mehrere überge- ordnete Ziele. Das Abkommen erhöht die Rechtssicherheit im digitalen Handel, sowohl allge-

2 SR 0.946.294.632 3 SR 0.632.312.631 4 SR 0.632.316.411 5 SR 0.632.311.491 6 SR 0.632.312.851 und Guatemala (Beitrittsprotokoll, unterzeichnet am 22. Juni 2015; BBl 2016 1025) 7 SR 0.632.317.631 8 SR 0.632.312.451 9 SR 0.632.315.651 10 SR 0.632.317.671

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mein als auch in spezifischen Sektoren wie FinTech sowie in den digitalen Aspekten des Gü- terhandels. Es vermeidet Diskriminierungen gegenüber Ländern, die bereits über ein Digital- abkommen mit Singapur verfügen, beispielsweise die EU oder das Vereinigte Königreich.

Das Abkommen erleichtert den digitalen und physischen Handel, indem es z. B. Regeln zur Nichterhebung von Zöllen auf elektronische Übermittlungen, papierlose Geschäftsabwicklun- gen und elektronische Zahlungsmöglichkeiten festlegt. Es gewährleistet einen freien und si- cheren Datenfluss durch klare Regeln für den grenzüberschreitenden Datenverkehr, ein- schliesslich des Verbots ungerechtfertigter Lokalisierungserfordernisse. Die Bestimmung zum Datenfluss wurde so ausgestaltet, dass alle gesetzlichen Datenschutzvorgaben vollumfänglich eingehalten werden.

Darüber hinaus stärkt das Abkommen das Vertrauen in den digitalen Handel und digitale Technologien. Es enthält Bestimmungen zum Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten, zur verantwortungsvollen Anwendung von Künstlicher Intelligenz, zur Cybersicherheit und es soll generell das Vertrauen in digitale Prozesse fördern. Zudem ermöglicht es die Zusammen- arbeit in zentralen Themen, wie der Förderung digitaler Technologien und der digitalen Parti- zipation von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU).

Schliesslich beteiligt sich die Schweiz mit diesem Abkommen aktiv an der Entwicklung und Etablierung ambitionierter internationaler Regeln für eine offene digitale Wirtschaft gemeinsam mit gleichgesinnten Partnern.

Das Digitalabkommen berücksichtigt die Ziele der Schweiz sowie ihre Sensibilitäten umfas- send. Darüber hinaus gelang es der Schweiz, neue Bestimmungen auszuhandeln und dabei von der langjährigen Erfahrung Singapurs im Bereich digitaler Handelsregeln zu profitieren.

Das Abkommen setzt für die Schweiz und die EFTA einen neuen Benchmark und markiert einen wichtigen Schritt in Richtung einer offenen und zukunftsfähigen digitalen Wirtschaft.

1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

Die Verhandlungen über das Digitalabkommen begannen im Februar 2023 und dauerten bis Juni 2025. Die Verhandlungen fanden überwiegend virtuell statt. Das Abkommen wurde am 3. September 2025 durch den Bundesrat genehmigt und am 25. September 2025 in Bern unter Ratifikationsvorbehalt unterzeichnet.

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zu Strategien des Bundesrates

Die Verabschiedung der Botschaft zum Digitalabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur ist in der Botschaft vom 24. Januar 202411 zur Legislaturplanung 2023–2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202412 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt.

11 BBl 2024 525, 65

12 BBl 2024 1440, 3

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Das Digitalabkommen mit Singapur steht in Einklang mit der Aussenwirtschaftsstrategie der Schweiz13. Es unterstützt die Umsetzung der Aussenwirtschaftsstrategie in diversen Hand- lungsfeldern und trägt damit zum Erhalt und zur Steigerung des Wohlstandes in der Schweiz bei.

Insbesondere erfüllt das Abkommen die Ziele von Handlungsfeld 7, «Die digitale Wirtschaft integrieren», indem es den freien und sicheren Datenfluss gewährleistet, digitale Dienstleistun- gen fördert und die Rahmenbedingungen für Innovation und digitale Technologien verbessert. Damit setzt das Abkommen einen wichtigen Meilenstein für die Integration der Schweiz in die globale digitale Wirtschaft und stärkt ihre Position als verlässlicher und moderner Handels- partner.

Darüber hinaus trägt das Abkommen zur Verwirklichung von Handlungsfeld 3, «Den Aussen- handel öffnen und regeln» bei, indem es den Zugang zu digitalen Märkten erleichtert, klare Regeln für den digitalen Handel schafft und damit die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärkt.

2 Grundzüge des Abkommens

2.1 Inhalt

Das Digitalabkommen besteht aus einem Hauptteil und zwei Anhängen. Der Hauptteil umfasst die Präambel und je einen Artikel betreffend die Änderung des bestehenden Freihandelsabkom- mens, den Informationsaustausch und die Einbindung von Interessengruppen sowie das Inkraft- treten.

Das Digitalabkommen ist als Ergänzung zum bestehenden Freihandelsabkommen EFTA-Sin- gapur von 2003 konzipiert. Die Anhänge des Digitalabkommens werden als neues Kapitel IIIbis (Digitale Wirtschaft) und als neuer Artikel 5bis (Lokalisierung von Finanzdienstleistungs-Re- chenzentren) in Anhang VII (Finanzdienstleistungen) des bestehenden Freihandelsabkommens integriert werden.

Die Anhänge des Digitalabkommens umfassen rund 30 Artikel, die in mehrere Kapitel geglie- dert sind. Diese regeln zentrale Bereiche des digitalen Handels, darunter grenzüberschreitende Datenflüsse, Datenschutz, elektronische Zahlungen, papierlose Geschäftsabwicklung, den Schutz von Quellcodes sowie Bestimmungen zur Förderung von Vertrauen in digitale Techno- logien. Der Geltungsbereich ist breit angelegt und umfasst sowohl den digitalen Handel mit Dienstleistungen als auch digitale Aspekte des Warenhandels. Vom Geltungsbereich ausgenom- men sind audiovisuelle Dienste und Teile des öffentlichen Beschaffungswesens sowie Open Government Data.

13 Strategie des Bundesrates zur Aussenwirtschaftspolitik vom 24. Nov. 2021. Siehe: https://www.seco.admin.ch/seco/de/home/Aussenwirt- schaftspolitik_Wirtschaftliche_Zusammenarbeit/aussenwirtschaftspolitik/aws.html.

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Das Digitalabkommen enthält auch Ausnahmen, die sicherstellen, dass die Schweiz ihren re- gulatorischen Handlungsspielraum in sensiblen Bereichen behält.

Das Digitalabkommen unterliegt der Ratifikation durch die Vertragsparteien. Die entsprechen- den Instrumente werden beim Depositar des Freihandelsabkommens EFTA-Singapur (Norwe- gen) hinterlegt. Das Digitalabkommen tritt für jene Parteien in Kraft, die ihre Ratifikationsur- kunden hinterlegt haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt, an dem min- destens ein EFTA-Staat und Singapur ihre Instrumente beim Depositar eingereicht haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Ratifikation später hinterlegt, gilt das Abkommen ab dem ersten Tag des dritten Monats nach der Hinterlegung seines Instruments.

2.2 Würdigung

Mit dem Abschluss des Digitalabkommens zwischen der EFTA und Singapur stärkt die Schweiz die Regeln zum digitalen Handel mit einem wichtigen Partner und setzt ein starkes Zeichen für ihre Rolle als moderner und verlässlicher Akteur im internationalen digitalen Han- del. Das Abkommen schafft einen neuen Benchmark für digitale Handelsregeln für die Schweiz und die EFTA. Es berücksichtigt die schweizerischen Interessen und Sensibilitäten, wahrt den Handlungsspielraum in wichtigen Bereichen und eröffnet gleichzeitig neue Chancen für die digitale Wirtschaft.

Dank der hohen Standards und der umfassenden Regelungen zu Themen wie grenzüberschrei- tenden Datenflüssen, Datenschutz und Schutz von Quellcodes positioniert sich die Schweiz als Vorreiterin im Bereich digitaler Handelsabkommen. Dies stärkt die Rahmenbedingungen für Unternehmen, die sich im digitalen Handel engagieren. Damit wird die Wettbewerbsfähigkeit des Standorts Schweiz und die Attraktivität für wertschöpfungsstarke, zukunftsorientierte Branchen gestärkt. Zugleich wird die Schweiz als Verhandlungspartnerin für andere Staaten, die ambitionierte und zukunftsorientierte Regeln im digitalen Handel anstreben interessant. Das Abkommen unterstreicht die Bedeutung der Schweiz in der globalen digitalen Wirtschaft und trägt dazu bei, ihre Rolle als innovativer und vertrauenswürdiger Partner zu festigen.

3 Erläuterungen zum Hauptteil und zu den Anhängen des Abkommens mit

den einzelnen Artikeln

3.1 Präambel

Die Präambel des Digitalabkommens betont die langjährige Partnerschaft, die auf dem Frei- handelsabkommen von 2003 basiert, und die gemeinsame Vision einer stärkeren wirtschaftli- chen Integration sowie der digitalen Transformation. Die Parteien erkennen die Chancen der digitalen Wirtschaft an, insbesondere des erweiterten Zugangs zu Waren und Dienstleistungen, sowie die Bedeutung technologischer Innovationen für das Wachstum und die Erschliessung neuer Märkte. Sie verleihen ihrer Überzeugung Ausdruck, dass das Abkommen die Wettbe- werbsfähigkeit ihrer Unternehmen steigern und die Handels- und Investitionsbeziehungen ver- tiefen wird. Dabei wird die Rolle offener Standards hervorgehoben, um die Interoperabilität zwischen digitalen Systemen zu fördern. Die Teilhabe aller Akteure, einschliesslich kleiner

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und mittlerer Unternehmen, an der digitalen Wirtschaft wird als zentrales Anliegen ausgewie- sen. Die Parteien verpflichten sich, ein sicheres und vertrauenswürdiges digitales Umfeld zu schaffen, kritische Infrastrukturen zu schützen und die Interessen der Konsumentinnen und Konsumenten zu wahren. Gleichzeitig bekräftigen sie das Recht, im Einklang mit legitimen politischen Zielen Regelungen für den digitalen Handel festzulegen, und anerkennen die Be- deutung des digitalen Handels für die nachhaltige Entwicklung. Schliesslich unterstreichen sie ihre Entschlossenheit, das multilaterale Handelssystem zu stärken und so zur harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels beizutragen.

3.2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens

Artikel 1 Änderungen des Freihandelsabkommens

Artikel 1 legt fest, dass das bestehende Freihandelsabkommen zwischen den EFTA-Staaten und Singapur um zwei zentrale Elemente erweitert wird. Erstens wird ein neues Kapitel IIIbis (Digitale Wirtschaft) mit den neuen Regeln zur digitalen Wirtschaft in das Freihandelsabkom- men eingefügt. Zweitens wird ein neuer Artikel 5bis betreffend den Standort von Rechenanla- gen für Finanzdienstleistungen in Anhang VII (Finanzdienstleistungen) des Freihandelsab- kommens aufgenommen. Das neue Kapitel IIIbis und der neue Artikel 5bis sind in den Anhän- gen I und II des Digitalabkommens enthalten.

Artikel 2 Informationsaustausch und Einbeziehung der Stakeholder

Artikel 2 verpflichtet die Vertragsparteien, die Transparenz über die Regeln im Zusammen- hang mit dem Digitalabkommen mittels aktualisierter Websites sicherzustellen. Jede Partei muss eine frei zugängliche, regelmässig aktualisierte Website bereitstellen, die Informationen zum Digitalabkommen enthält. Dazu gehören der vollständige Vertragstext, eine Zusammen- fassung sowie speziell auf kleine und mittlere Unternehmen (KMU) zugeschnittene Inhalte, wie relevante Bestimmungen und praktische Hinweise zur Nutzung der Chancen des Abkom- mens. Ausserdem sollen Links zu entsprechenden Websites der anderen Parteien zur Verfü- gung gestellt werden. Darüber hinaus erkennen die Parteien die Bedeutung der Einbindung von Interessengruppen an und fördern Initiativen und Plattformen zur Zusammenarbeit. Sie können Unternehmen, Nichtregierungsorganisationen und Fachleute aus Wissenschaft und Praxis in die Umsetzung und Weiterentwicklung des Abkommens miteinbeziehen.

Artikel 3 Inkrafttreten

Gemäss Artikel 3 muss das Abkommen von den Parteien ratifiziert und genehmigt werden. Die entsprechenden Urkunden werden beim Depositar des bestehenden Freihandelsabkom- mens hinterlegt (Norwegen). Es tritt für die Parteien, die ihre Urkunden hinterlegt haben, am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeitpunkt in Kraft, an dem mindestens ein EFTA- Staat und Singapur ihre Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden beim Deposi- tar hinterlegt haben. Für einen EFTA-Staat, der seine Urkunde später hinterlegt, gilt das Ab- kommen ab dem ersten Tag des dritten Monats nach seiner Hinterlegung.

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3.3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang I, Kapitel IIIbis Digitale Wirtschaft) Artikel 36-A Begriffsbestimmungen

Artikel 36-A enthält die Begriffsbestimmungen, die für das Kapitel massgeblich sind. Er legt fest, dass die allgemeinen Begriffsbestimmungen aus Artikel 22 des Freihandelsabkommens zum Dienstleistungshandel ebenfalls gelten, und ergänzt diese um für dieses Kapitel relevante spezifische Begriffe.

Artikel 36-B Geltungsbereich

Artikel 36-B definiert den Geltungsbereich. Das Kapitel deckt alle Massnahmen ab, die den Handel betreffen, der durch elektronische Mittel ermöglicht wird. Vom Geltungsbereich aus- genommen sind audiovisuelle Dienstleistungen (inkl. Rundfunk), öffentliche Beschaffungen (mit wenigen Ausnahmen, s. Artikel 36-E, 36-G, 36-Z) und Informationen, die von oder im Auftrag einer Partei gehalten oder bearbeitet werden (mit Ausnahme von Open Government Data, s. Artikel 36-I). Im Falle von Widersprüchen zwischen diesem Kapitel und dem An- hang VIII (Finanzdienstleistungen) im Freihandelsabkommen hat Anhang VIII Vorrang.

Artikel 36-C Zielsetzung

Artikel 36-C beschreibt die Ziele des Kapitels über die digitale Wirtschaft. Zentral sind die Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit für den elektronischen Handel und der Abbau von Hin- dernissen für die Nutzung und Entwicklung des digitalen Handels. Ein zentrales Ziel ist ferner die Schaffung eines vertrauenswürdigen und sicheren Umfelds, insbesondere durch den Schutz personenbezogener Daten und von Geschäftsgeheimnissen. Darüber hinaus streben die Par- teien an, die Zusammenarbeit in Fragen der digitalen Wirtschaft zu stärken, das Wirtschafts- wachstum zwischen den Parteien zu fördern und neue, transparente Standards für die Regulie- rung der digitalen Wirtschaft zu etablieren. Sie wollen auf bestehenden multilateralen und re- gionalen Initiativen aufbauen und die Verbindungen zwischen Unternehmen und Forschungs- einrichtungen intensivieren.

Artikel 36-D Zölle

Artikel 36-D regelt die Frage von Zöllen auf digitale Übermittlungen. Er besagt, dass kein Vertragsstaat Zölle auf elektronische Übermittlungen erheben darf, einschliesslich der elektro- nisch übermittelten Inhalte. Damit wird sichergestellt, dass der grenzüberschreitende Aus- tausch digitaler Daten und Inhalte nicht durch klassische Zollabgaben behindert wird. Gleich- zeitig stellt der Artikel klar, dass diese Regelung nicht ausschliesst, interne Steuern (z. B. die Mehrwertsteuer), Gebühren oder andere Abgaben auf elektronische Übermittlungen zu erhe- ben, sofern diese im Einklang mit den Bestimmungen des Abkommens erfolgen.

Artikel 36-E Elektronische Authentifizierung

Artikel 36-E behandelt die rechtliche Anerkennung elektronischer Authentifizierungen und Signaturen. Er legt fest, dass eine elektronische Signatur nicht allein deshalb ihre rechtliche

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Wirkung, Gültigkeit oder Zulässigkeit als Beweismittel verlieren darf, weil sie in elektroni- scher Form vorliegt. Die Vertragsparteien dürfen keine Vorschriften erlassen, die es den Betei- ligten einer elektronischen Transaktion verbieten, selbst die geeigneten Methoden der elektro- nischen Authentifizierung oder Signatur zu bestimmen. Ebenso dürfen sie nicht verhindern, dass die Parteien vor Gerichten oder Behörden nachweisen, dass die gewählte Methode den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Allerdings kann eine Partei für bestimmte Transakti- onsarten verlangen, dass die Authentifizierungsmethode oder elektronische Signatur be- stimmte Leistungsstandards erfüllt oder von einer akkreditierten Stelle zertifiziert ist. Darüber hinaus sollen die Parteien nach Möglichkeit interoperable elektronische Authentifizierungssys- teme anstreben und diese Grundsätze auch auf elektronische Siegel, Zeitstempel oder Dienste für die Zustellung elektronischer Einschreiben anwenden, soweit dies ihre Rechtsvorschriften zulassen.

Artikel 36-F Papierloser Handel

Artikel 36-F verpflichtet die Vertragsparteien, elektronische Versionen aller Handelsverwal- tungsdokumente öffentlich zugänglich zu machen und nach Möglichkeit in englischer Sprache bereitzustellen. Diese elektronischen Dokumente sollen grundsätzlich als rechtlich gleichwer- tig zu Papierdokumenten anerkannt werden, es sei denn, es bestehen zwingende nationale oder internationale rechtliche Anforderungen, die dagegensprechen, oder die elektronische Form würde die Wirksamkeit des Verwaltungsprozesses beeinträchtigen. Darüber hinaus sollen die Parteien nach Möglichkeit ein sogenanntes Single Window einrichten, über das Händler alle erforderlichen Unterlagen für Einfuhr, Ausfuhr oder Transit von Gütern über eine einzige Schnittstelle einreichen können. Das Abkommen betont die Bedeutung des Austauschs elekt- ronischer Handelsdaten zwischen den zuständigen Behörden sowie zwischen Unternehmen der Vertragsparteien. Die Vertragsparteien sollen sich deshalb um die Entwicklung kompatibler und interoperabler Systeme auf Basis international anerkannter Standards bemühen. Schliess- lich sollen die Parteien bei der Einführung papierloser Verfahren zusammenarbeiten, Erfah- rungen austauschen und Pilotprojekte fördern, um die Effizienz und Akzeptanz elektronischer Prozesse im internationalen Handel zu steigern.

Artikel 36G Innerstaatlicher Rahmen für elektronische Transaktionen

Die Vertragsparteien erkennen in Artikel 36-G die Bedeutung eines rechtlichen Rahmens für elektronische Transaktionen an. Sie verpflichten sich, nach Möglichkeiteinen Rechtsrahmen zu entwickeln, der mit den Prinzipien der folgenden internationalen Vereinbarungen oder Mo- dellgesetze kompatibel ist:

 UNCITRAL Model Law on Electronic Commerce (1996);  United Nations Convention on the use of Electronic Communications in International Contracts (2005);  UNCITRAL Model Law on Electronic Transferable Records (2017).

Die Schweiz hat die UNO-Vereinbarung nicht unterzeichnet und wendet auch die oben er- wähnten Modellgesetze nicht an bzw. hat diese nicht in ihr Recht übernommen, unterstützt je- doch die darin enthaltenen Grundsätze soweit möglich.

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Die Parteien sollen unnötige regulatorische Belastungen für elektronische Transaktionen ver- meiden und die Mitwirkung interessierter Personen bei der Entwicklung des Rechtsrahmens fördern. Zudem darf die Rechtswirksamkeit oder Durchsetzbarkeit eines elektronischen Ver- trags nicht allein deshalb verweigert werden, weil er elektronisch abgeschlossen wurde, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Artikel 36-H Grundsätze für den Zugang zum Internet und die Nutzung des Internets für den digitalen Handel

In Artikel 36-H anerkennen die Vertragsparteien den Nutzen eines offenen Zugangs zum Inter- net für den digitalen Handel. Unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Gesetze und Vorschrif- ten sollen Endnutzerinnen und Endnutzer in den Hoheitsgebieten der Parteien die Möglichkeit haben, Dienste und Anwendungen ihrer Wahl über das Internet zu nutzen und zu verbreiten, sofern eine angemessene Netzmanagement gewährleistet werden kann. Zudem sollen sie End- geräte ihrer Wahl anschliessen können, sofern diese den geltenden Anforderungen entsprechen und dem Netzwerk nicht schaden. Schliesslich sollen Endnutzerinnen und Endnutzer auch Zu- gang zu Informationen über die Netzmanagementpraktiken ihres Internetzugangsanbieters er- halten.

Artikel 36-I Offene staatliche Daten («Open Government Data»)

In Artikel 36-I anerkennen die Vertragsparteien den Nutzen, staatliche Daten digital für die Öffentlichkeit zugänglich zu machen, sofern deren Veröffentlichung nicht durch nationale Vorschriften eingeschränkt ist. Diese Daten sollen möglichst kostenlos oder zu vertretbaren Kosten bereitgestellt werden. Die Parteien sehen darin eine Chance, wirtschaftliche und sozi- ale Entwicklung, Wettbewerbsfähigkeit und Innovation zu fördern. Wenn Daten bereitgestellt werden, sollen sie in maschinenlesbarem und offenem Format verfügbar sein. Zudem sollen keine Bedingungen auferlegt werden, die die Weiterverwendung, Umgruppierung oder kom- merzielle Nutzung der Daten unangemessen einschränken. Die Parteien sollen in diesem Be- reich nach Möglichkeit kooperieren, Erfahrungen austauschen und so insbesondere kleinen und mittleren Unternehmen neue Geschäfts- und Forschungschancen eröffnen.

Artikel 36-J Online-Konsumentenschutz

Mit Artikel 36-J verpflichten sich die Parteien, wirksame und transparente Massnahmen zum Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten im digitalen Handel zu gewährleisten. Sie be- mühen sich, betrügerische, irreführende und täuschende Geschäftstätigkeiten zu verhindern und sicherzustellen, dass Anbieter fair handeln, klare Informationen bereitstellen und die Si- cherheit von Waren und Dienstleistungen gewährleisten. Konsumentinnen und Konsumenten im Online-Handel sollen mindestens denselben Schutz-Standard erhalten wie jene in anderen Handelsformen. Zudem soll die Zusammenarbeit der Konsumentenschutzbehörden sowie der Zugang zu Beschwerde- und Rechtsbehelfsmechanismen, auch grenzüberschreitend, gefördert werden.

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Artikel 36-K Unerwünschte Werbenachrichten («Spam»)

Die Parteien verpflichten sich mit Artikel 36-K, wirksame Massnahmen gegen unerwünschte Werbenachrichten zu ergreifen. Die Versenderinnen und Versender solcher Nachrichten müs- sen die Zustimmung der Empfängerinnen und Empfänger einholen und eine einfache Möglich- keit bieten, den Erhalt jederzeit kostenlos zu beenden. Die Nachrichten sollen klar als Wer- bung erkennbar sein, den Absender offenlegen und die erforderlichen Informationen enthalten, um die Abmeldung zu ermöglichen. Zudem sollen die Parteien Rechtsmittel gegen Verstösse vorsehen und bei Bedarf miteinander kooperieren.

Artikel 36-L Schutz von Personendaten (s. dazu auch Artikel 36-M)

Mit Artikel 36-L anerkennen die Parteien das Recht auf Privatsphäre und den Schutz von Per- sonendaten. Dies ist wesentlich für das Vertrauen in die digitale Wirtschaft und für die Ent- wicklung des Handels. Jede Partei verpflichtet sich, einen rechtlichen Rahmen zu schaffen oder beizubehalten, der den wirksamen Schutz von Personendaten im digitalen Handel ge- währleistet. Der rechtliche Rahmen muss nicht-diskriminierend sein und allen natürlichen Per- sonen gleichwertigen Schutz bieten.

Dieser Artikel ist mit dem Datenschutzgesetz14 (DSG) vereinbar, da er eine auf das ganze Ab- kommen anwendbare Ausnahme vorsieht. Damit soll der Schweizer Rechtsrahmen zum Schutz von Personendaten aufrechterhalten werden, namentlich die Bedingung, wonach Daten ausser in Ausnahmefällen nur übermittelt werden können, wenn sie im Zielstaat ausreichend geschützt sind. So ist die Übermittlung von Personendaten von der Schweiz nach Singapur nur zulässig, wenn zusätzliche Garantien ein angemessenes Schutzniveau gewährleisten, denn die Schweiz stuft Singapur aktuell nicht als einen Staat ein, der einen angemessenen Schutz der Personendaten garantiert.

Bei der Entwicklung ihres Rechtsrahmens sollen die Parteien internationale Grundsätze und Leitlinien berücksichtigen, die von einschlägigen internationalen Organisationen entwickelt wurden.

Jede Partei soll Informationen über die Datenschutzrechte veröffentlichen, einschliesslich In- formationen für Betroffene zur Durchsetzung ihrer Rechte und für Unternehmen zur Ein-hal- tung der Vorschriften. Die Parteien sollen auch Unternehmen ermutigen, ihre Datenschutz- richtlinien und Verfahren öffentlich zugänglich zu machen, insbesondere online.

Weil die Parteien beim Schutz personenbezogener Daten unterschiedliche Ansätze verfolgen können, sollen sie Mechanismen fördern, die die Kompatibilität zwischen ihren Daten- schutzsystemen erleichtern, etwa durch gegenseitige Anerkennung oder internationale Stan- dards. Sie sollen hierzu Informationen über angewandte Mechanismen austauschen.

14 SR 235.1

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Artikel 36-M Grenzüberschreitender Datenfluss

Mit Artikel 36-M verpflichten sich die Parteien, den grenzüberschreitenden Datenfluss mit elektronischen Mitteln zu ermöglichen, sofern dies für die Durchführung von Geschäften unter diesem Abkommen erforderlich ist. Um dies zu gewährleisten, dürfen die Parteien keine der folgenden Massnahmen erlassen (abschliessende Liste):

a) Verpflichtung zur Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im eigenen Ho- heitsgebiet. b) Pflicht zur Datenlokalisierung (Speicherung oder Bearbeitung im eigenen Hoheitsge- biet). c) Verbot der Speicherung oder Bearbeitung in einer anderen Vertragspartei. d) Bedingung, dass Daten nur übertragen werden dürfen, wenn lokale Infrastruktur ge- nutzt wird. e) Verbot der Übertragung von Daten in das eigene Hoheitsgebiet.

Die Umsetzung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Die Vertragspar- teien können jederzeit eine Überprüfung oder Erweiterung der Liste der verbotenen Massnah- men anregen. Jede Vertragspartei ist frei, Massnahmen zu ergreifen, die zu der Bestimmung im Widerspruch stehen, sofern damit die Erreichung legitimer Politikziele angestrebt wird. Solche Massnahmen müssen jedoch nicht-diskriminierend angewendet werden und dürfen keine versteckte Handelsbeschränkung darstellen. Artikel 36-M findet keine Anwendung auf Finanzdaten. Die grenzüberschreitende Übermittlung von Finanzdaten wird in Anhang II des Digitalabkommens geregelt (vgl. Abschnitt 3.4).

Dieser Artikel muss zusammen mit Artikel 36-L betrachtet werden, der eine Klausel zur Ge- währleistung der Einhaltung der rechtlichen Anforderungen der Schweiz bezüglich des Schut- zes von Personendaten enthält.

Artikel 36-N Elektronische Bezahlmöglichkeiten

Mit Artikel 36-N anerkennen die Parteien die zentrale Rolle elektronischer Bezahlmöglichkei- ten für den digitalen Handel und die wachsende Bedeutung von Zahlungsdiensten, einschliess- lich solcher von Nichtbanken, FinTech-Unternehmen und anderen Anbietern. Ziel ist es, effi- ziente, sichere und interoperable grenzüberschreitende Zahlungssysteme zu fördern. Dazu sol- len international anerkannte Standards eingeführt und die Interoperabilität zwischen Zahlungs- systemen verbessert werden.

Die Parteien bemühen sich, Vorschriften zu elektronischen Zahlungen öffentlich zugänglich zu machen, Innovation und Wettbewerb zu erleichtern und regulatorische Sandboxes zu nut- zen, um neue Produkte und Dienstleistungen schneller einzuführen. Es sollen ausserdem die Nutzung moderner Technologien wie Blockchain und Smart Contracts unterstützt werden, um die Effizienz von Transaktionen zu steigern. Die Parteien anerkennen ferner, wie wichtig es ist, die Zuverlässigkeit, Effizienz, Vertrauenswürdigkeit und Sicherheit elektronischer Bezahl- systeme zu gewährleisten, immer im Einklang mit den jeweiligen nationalen Rechtsvorschrif- ten.

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Artikel 36-O Elektronische Rechnungsstellung

In Artikel 36-O anerkennen die Vertragsparteien die zentrale Bedeutung der elektronischen Rechnungsstellung für die Effizienz und Zuverlässigkeit von Handelstransaktionen. Sie beto- nen die Vorteile interoperabler Systeme und verpflichten sich, bei der Umsetzung international anerkannte Rahmenwerke zu berücksichtigen. Darüber hinaus soll die weltweite Einführung interoperabler elektronischer Rechnungsstellungen gefördert werden, wozu die Parteien den Austausch mittels Best Practices anstreben. Die Parteien sollen ferner Initiativen unterstützen, welche die Nutzung elektronischer Rechnungen durch Unternehmen erleichtern, Informatio- nen und Erfahrungen austauschen, geeignete politische und technische Infrastrukturen bereit- stellen sowie das Bewusstsein für die elektronische Rechnungsstellung stärken und entspre- chende Kapazitäten aufbauen.

Artikel 36-P Quellcode

Die Vertragsparteien verpflichten sich mit Artikel 36-P, keine Anforderungen zu stellen, die eine Offenlegung von Software-Quellcodes oder Teilen davon als Bedingung für die Einfuhr, den Vertrieb, den Verkauf oder die Nutzung solcher Software oder von Produkten, die solche Software enthalten, vorsehen. In bestimmten Fällen gelten jedoch Ausnahmen, z. B. wenn Ge- richte, Regulierungsbehörden oder andere Stellen im Rahmen von Ermittlungen, Inspektionen oder gerichtlichen Verfahren Zugang benötigen, wobei aber Schutzmassnahmen gegen eine unbefugte Weitergabe getroffen werden müssen. Weitere Ausnahmen betreffen die Durchset- zung von Entscheiden aufgrund einer angeordneten Ermittlung oder eines Gerichtsverfahrens, die Überprüfung der Konformität von Waren und Dienstleistungen mit gesetzlichen Anforde- rungen sowie die freiwillige Weitergabe oder die Nutzung von Open-Source-Lizenzen. Der Artikel hält zudem fest, dass die Offenlegung von Quellcodes im Rahmen von Patentverfahren verlangt werden kann, womit die Offenlegungspflicht für den Schutz des geistigen Eigentums unberührt bleibt.

Artikel 36-Q Kryptografie verwendende Informations- und Kommunikationstechnologiepro- dukte

Artikel 36-Q regelt den Umgang mit technischen Vorschriften für Informations- und Kommu- nikationstechnologieprodukte (IKT-Produkte), die Kryptografie verwenden. Die Vertragspar- teien dürfen keine technischen Vorschriften oder Konformitätsbewertungsverfahren auferle- gen, die Hersteller oder Lieferanten verpflichten, als Bedingung für Herstellung, Verkauf, Ein- fuhr oder Verwendung solcher Produkte bestimmte vertrauliche Informationen wie private Schlüssel, proprietäre Algorithmen oder andere kryptografische Elemente offenzulegen. Ebenso dürfen sie nicht verlangen, dass Hersteller mit lokalen Unternehmen kooperieren oder bestimmte kryptografische Algorithmen verwenden müssen, ausser wenn die Produkte für staatliche Zwecke bestimmt sind. Ausnahmen gelten für Anforderungen im Zusammenhang mit dem Zugang zu staatlichen Netzwerken (einschliesslich Geräte der Zentralbanken), Auf- sicht und Prüfungen im Finanzsektor und bei Ermittlungen oder Gerichtsverfahren. Strafver- folgungsbehörden sind zudem weiterhin berechtigt, verschlüsselte und unverschlüsselte Kom- munikationen gemäss nationalen Rechtsvorschriften anzufordern. Diese Bestimmung berührt die Rechte und Pflichten aus Artikel 36-P (Quellcodes) nicht.

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Artikel 36-R Cybersicherheit

Mit Artikel 36-R teilen die Vertragsparteien die Vision, sicheres digitales Handeln zu fördern, um das Vertrauen in den digitalen Handel zu stärken. Sie anerkennen, dass Cyberbedrohungen dieses Vertrauen untergraben, und halten fest, dass geeignete Massnahmen die Cybersicherheit verbessern können. Dazu gehören u. a.: der Aufbau von Fähigkeiten der nationalen Stellen, die für die Reaktion auf Cybersicherheitsvorfälle zuständig sind, die Einrichtung oder Stärkung von Kooperationsmechanismen zur Erkennung und Bekämpfung von Schadsoftware oder der kontinuierliche Dialog über Fragen im Zusammenhang mit der Cybersicherheit. Die Vertrags- parteien betonen zudem, dass angesichts der dynamischen Bedrohungslage risikobasierte An- sätze gegenüber rein regelbasierten Ansätzen vorzuziehen sind.

Artikel 36-S und Artikel 36-T Zusammenarbeit, Überprüfung und Zusammenarbeit im Bereich der Wettbewerbspolitik

Artikel 36-S besagt, dass die Vertragsparteien bei gegenseitigem Interesse in allen Bereichen des digitalen Handels zusammenarbeiten können, etwa bei Haftungsfragen von Intermediären oder beim Datenschutz. Das Kapitel wird zudem regelmässig im Gemischten Ausschuss des bestehenden Freihandelsabkommens EFTA-Singapur überprüft, um neue Entwicklungen zu berücksichtigen. Artikel 36-T hält fest, dass die Vertragsparteien Erfahrungen und Best Prac- tices zur Wettbewerbspolitik in digitalen Märkten austauschen und, soweit möglich, bei der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts kooperieren.

Artikel 36-U Digitale Identitäten

In Artikel 36-U anerkennen die Vertragsparteien, dass die Zusammenarbeit im Bereich digita- ler Identitäten die regionale und globale Konnektivität fördern kann. Zur Förderung der Kom- patibilität der unterschiedlichen Systeme können die Vertragsparteien Initiativen von gemein- samem Interesse verfolgen. Hierzu gehört z. B. die Entwicklung geeigneter Rahmenwerke und Standards, um die technische Interoperabilität sicherzustellen, die Schaffung vergleichbarer rechtlicher Schutzmechanismen oder die gegenseitige Anerkennung der Rechtswirkungen di- gitaler Identitäten. Es sollen zudem Erfahrungen u. a. in den Bereichen Regulierung, techni- sche Umsetzung, Sicherheitsstandards und Förderung der Nutzung digitaler Identitäten ausge- tauscht werden.

Dieser Artikel ist kompatibel mit dem Bundesgesetz über den elektronischen Identitätsnach- weis und andere elektronische Nachweise (E-ID-Gesetz, BGEID)15.

Artikel 36-V Zusammenarbeit im Bereich Finanztechnologie (Fintech)

Die Vertragsparteien anerkennen die Bedeutung der Zusammenarbeit ihrer FinTech-Branchen und die Notwendigkeit, Unternehmen in diesen Prozess einzubeziehen. Sie sollen die Koope- ration zwischen Unternehmen im FinTech-Sektor fördern, die Entwicklung von FinTech-Lö- sungen für geschäftliche Anwendungen unterstützen und die Zusammenarbeit, im Einklang

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mit den jeweiligen Gesetzen und Vorschriften, im Bereich FinTech, z. B. für Start-ups, er- leichtern.

Artikel 36-W Künstliche Intelligenz

Mit Artikel 36-W anerkennen die Vertragsparteien die wachsende Bedeutung Künstlicher In- telligenz (KI) für die digitale Wirtschaft und die damit verbundenen sozialen und wirtschaftli- chen Vorteile, aber auch die Risiken und Herausforderungen. Sie wollen in Übereinstimmung mit ihren jeweiligen Richtlinien zusammenarbeiten, indem sie KI-bezogene Initiativen, For- schungsergebnisse und Branchenpraktiken austauschen, die verantwortungsvolle Nutzung und Einführung von KI fördern, kommerzielle Chancen und Kooperationen zwischen Wissen- schaft und Wirtschaft unterstützen sowie gemeinsame Projekte und Testumgebungen für KI prüfen. Die Parteien betonen die Notwendigkeit von Rahmenbedingungen und Standards für eine ethische, sichere und vertrauenswürdige Entwicklung und Nutzung von KI, die die In- teroperabilität fördern und internationale Prinzipien berücksichtigen. Dabei sollen risikoba- sierte Ansätze angewendet werden, die sich auf von der Branche ausgehende Standards und Best Practices stützen, immer unter Wahrung technologischer Interoperabilität und Neutralität.

Artikel 36-X Standards, technische Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren

In Artikel 36-X verpflichten sich die Vertragsparteien, soweit angemessen, die Übernahme in- ternationaler oder international anerkannter Standards im Bereich der digitalen Wirtschaft zu fördern. In gemeinsamen Interessensgebieten sollen sie in einschlägigen Foren zusammenar- beiten, um die Entwicklung solcher Standards voranzutreiben. Wo keine internationalen Stan- dards existieren, sollen sie Möglichkeiten zur gegenseitigen Anerkennung der Standards der anderen Vertragspartei prüfen.

In Bereichen von gemeinsamem Interesse sollen sie Initiativen zu Standards und Konformi- tätsbewertung ermitteln und umsetzen, internationale Akkreditierungsvereinbarungen nutzen, Vorschläge zur Zusammenarbeit prüfen und Kooperation zwischen öffentlichem und privatem Sektor fördern, einschliesslich grenzüberschreitender Forschungs- und Testprojekte. Zudem betonen die Vertragsparteien die Bedeutung des Informationsaustauschs und der Transparenz bei der Ausarbeitung, Einführung und Anwendung von Standards, technischen Vorschriften und Konformitätsbewertungsverfahren. Auf Anfrage sollen relevante Informationen innerhalb einer vereinbarten Frist, möglichst innerhalb von 60 Tagen, bereitgestellt werden.

Artikel 36-Y Innovation

Mit Artikel 36-Y erkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Digitalisierung und neuer Technologien für das Wachstum der digitalen Wirtschaft an, einschliesslich der Nutzung von Distributed-Ledger-Technologie (DLT) und deren Anwendungen wie z. B. die Tokenisierung von Vermögenswerten. Sie betonen die Notwendigkeit eines innovationsfreundlichen Um- felds, um den elektronischen Handel zu fördern. Dazu wollen sie relevante Ansätze und Tech- nologien zur Ermöglichung grenzüberschreitender Datenflüsse ermitteln, gemeinsam politi- sche Rahmenwerke und Referenzanwendungen entwickeln sowie Forschungsergebnisse und Branchenpraktiken im Bereich Innovation austauschen.

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Artikel 36-Z Kleine und mittlere Unternehmen

Artikel 36‑Z stellt klar, dass KMU eine wichtige Rolle für die digitale Wirtschaft spielen. Die Vertragsparteien wollen die Zusammenarbeit ihrer KMU fördern, den Austausch von Informa- tionen und Erfahrungen zu digitalen Technologien unterstützen und KMU den Zugang zu Plattformen erleichtern, die internationale Geschäftskontakte ermöglichen.

Artikel 36-AA Digitale Inklusion

Artikel 36-AA bekräftigt die Absicht der Vertragsparteien, allen Personen und Unternehmen die Möglichkeit zu bieten, an der digitalen Wirtschaft teilhaben zu können. Sie wollen Barrie- ren abbauen, insbesondere für Frauen, ländliche Regionen, junge und ältere Menschen, Men- schen mit Beeinträchtigungen sowie sozioökonomisch benachteiligte Gruppen. Dazu sollen Erfahrungen und Best Practices ausgetauscht, Programme zur Förderung der Teilhabe entwi- ckelt und neue Arbeitsformen wie Telearbeit unterstützt werden.

Artikel 36-AB und Artikel 36-AC Allgemeine Ausnahmen und Ausnahmen aus Gründen der Sicherheit

Die Artikel 36-AB und 36-AC übernehmen unverändert die allgemeinen Ausnahmen und die Sicherheitsausnahmen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen (GATS)16 und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT)17 der WTO.

Die allgemeinen Ausnahmen ermöglichen es den Vertragsparteien unter gewissen Vorausset- zungen bestimmte staatliche Massnahmen, z. B. zum Schutz der öffentlichen Ordnung, der öf- fentlichen Gesundheit oder der Privatsphäre, trotz handelsrechtlicher Verpflichtungen zu er- greifen, sofern solche Massnahmen nicht willkürlich oder ungerechtfertigt diskriminierend sind und nicht als verdeckte Beschränkung des Handels angewendet werden.

Die Sicherheitsausnahmen ermöglichen es einer Vertragspartei, unter bestimmten, abschlies- send aufgeführten Umständen, Massnahmen zu ergreifen, die sie zum Schutz ihrer wesentli- chen Sicherheitsinteressen für erforderlich hält, insbesondere wenn diese Massnahmen in Kriegszeiten oder Zeiten schwerwiegender internationaler Spannungen angewendet werden. Die anderen Umstände beziehen sich auf spaltbares Material und Kriegsmaterial oder die Ver- sorgung der Streitkräfte sowie auf friedenserhaltende Massnahmen.

Die Übernahme dieser Ausnahmen stellt sicher, dass die Vertragsparteien in sensitiven Berei- chen ihren regulatorischen Handlungsspielraum erhalten können.

Artikel 36-AD Schutz kritischer öffentlicher Infrastrukturen

Artikel 36 AD besagt, dass keine Vertragspartei daran gehindert werden kann, Massnahmen für den Schutz kritischer öffentlicher Infrastrukturen wie Kommunikations-, Energie-, Wasser-

16 SR 0.632.20, Anhang 1B

17 SR 0.632.20, Anhang 1A

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und Transportinfrastrukturen vor gezielten Angriffen oder Sabotage zu ergreifen. Zudem wird klargestellt, dass diese Regelung die Auslegung anderer Ausnahmen im Abkommen oder das Recht einer Partei, sich auf diese zu berufen, nicht beeinträchtigt.

Artikel 36-AE Aufsichtsrechtliche Massnahmen

Artikel 36-AE stellt klar, dass keine Vertragspartei daran gehindert werden kann, angemessene Massnahmen aus aufsichtsrechtlichen Gründen zu ergreifen. Solche Massnahmen können er- forderlich sein, um Investoren, Einleger, Versicherungsnehmer oder andere Marktteilnehmer zu schützen, die Sicherheit, Solidität, Integrität oder finanzielle Verantwortung von Finanz- dienstleistern zu gewährleisten sowie die Stabilität des Finanzsystems einer Vertragspartei si- cherzustellen. Die Massnahmen dürfen nicht über das notwendige Mass hinausgehen oder eine ungerechtfertigte Diskriminierung gegenüber Finanzdienstleistern anderer Vertragsparteien darstellen. Keine Vertragspartei ist verpflichtet, vertrauliche oder personenbezogene Informa- tionen offenzulegen. Schliesslich sollen nach Möglichkeit die internationalen Standards und Grundsätze wie z. B. jene des Basler Ausschusses für die Bankenaufsicht (Basel Committee on Banking Supervision – BCBS) umgesetzt werden.

Artikel 36-AF Spezifische Ausnahmen und Artikel 36-AG Besteuerung

Artikel 36-AF und 36-AG besagen, dass Tätigkeiten oder Dienstleistungen im Rahmen gesetz- licher Sozialversicherungssysteme unberührt bleiben. Ebenso sind Tätigkeiten von Zentralban- ken oder anderen öffentlichen Stellen im Bereich der Geld- oder Währungspolitik vom Gel- tungsbereich ausgenommen. Das Kapitel findet ferner keine Anwendung auf steuerliche Mass- nahmen und lässt die Rechte und Pflichten aus bestehenden Steuerabkommen unberührt. Im Falle von Unvereinbarkeiten haben diese Abkommen Vorrang.

3.4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln des Abkommens (Anhang II, Artikel 5bis) Artikel 5bis Standort von Rechenanlagen für Finanzdienstleistungen

Mit Artikel 5bis verpflichten sich die Vertragsparteien, Finanzdienstleistern keine Pflichten auf- zuerlegen, Rechenanlagen eigenen Hoheitsgebiet zu betreiben, sofern die zuständigen Auf- sichtsbehörden zeitnah Zugang zu den erforderlichen Daten haben. Dieser Artikel ist inhaltlich mit Artikel 36-M identisch, er enthält aber keine Klausel betreffend Erreichung legitimer Poli- tikziele und ist ausschliesslich auf Finanzdienstleistungen anwendbar. Um dies sicherzustellen, dürfen die Parteien keine der folgenden Massnahmen erlassen (abschliessende Liste):

a) Verpflichtung zur Nutzung von Rechenanlagen oder Netzelementen im eigenen Ho- heitsgebiet. b) Pflicht zur Datenlokalisierung für Speicherung oder Bearbeitung im eigenen Hoheits- gebiet. c) Verbot der Speicherung oder Bearbeitung in einem anderen Vertragsstaat. d) Bedingung, dass Datenübertragungen nur erfolgen dürfen, wenn lokale Infrastruktur genutzt wird. e) Verbot der Übertragung von Daten in das eigene Hoheitsgebiet.

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Die Umsetzung wird innerhalb von drei Jahren nach Inkrafttreten überprüft. Die Vertragspar- teien können jederzeit eine Überprüfung oder Erweiterung der Liste der verbotenen Massnah- men anregen. Artikel 5bis stellt sicher, dass grenzüberschreitende Datenflüsse für Finanzdienst- leistungen nicht durch Lokalisierungspflichten behindert werden, solange die Aufsichtsrechte gewahrt bleiben.

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Personelle Auswirkungen

Das Digitalabkommen mit Singapur hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Allfäl- lige Folgearbeiten z. B. im Bereich der Kooperation können mit den bestehenden Ressourcen abgedeckt werden.

4.1.2 Finanzielle Auswirkungen

Das Digitalabkommen mit Singapur hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomera-

tionen und Berggebiete Das Digitalabkommen mit Singapur hat keine Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden so- wie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Durch das Digitalabkommen EFTA-Singapur wird die Rechtssicherheit für die Unternehmen, die sich im Bereich des digitalen Handels mit Singapur engagieren, erhöht. Das Abkommen trägt auch dazu bei, dass die Schweiz im Vergleich zu anderen Ländern, die bereits über ein vergleichbares Abkommen mit Singapur verfügen, nicht diskriminiert wird.

Die quantitativen Auswirkungen lassen sich nicht wie z. B. bei Doppelbesteuerungs- oder Frei- handelsabkommen abschätzen, bei welchen Zahlen zu Steuern oder Zollabgaben verfügbar sind. Die ökonomische Bedeutung des Digitalabkommens nimmt aber mit der wirtschaftlichen Glo- balisierung und der voranschreitenden Digitalisierung weiter zu. Für die Schweiz mit ihrem kleinen Heimmarkt und ihrer starken Exportorientierung gilt dies in besonderem Masse.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt

Die Aussenwirtschaftspolitik dient dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevöl- kerung in der Schweiz, im Einklang mit den Zielen für die nachhaltige Entwicklung. Während die aussenwirtschaftspolitischen Instrumente in erster Linie auf die Stärkung der wirtschaftli- chen Dimension zielen, kommt den Dimensionen Umwelt und Soziales ebenfalls eine hohe Be- deutung zu. Sie sollen ebenfalls gestärkt oder von aussenwirtschaftspolitischen Instrumenten nicht beeinträchtigt werden. Das Digitalabkommen mit Singapur leistet einen Beitrag zu diesen

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Zielen, insbesondere über die Förderung des digitalen Handels im Allgemeinen, sowie über das Bekenntnis der Vertragsparteien, die Chancen der Digitalisierung für Wirtschaft, Gesellschaft und Umwelt verantwortungsvoll gestalten und sicherstellen zu wollen, sodass digitale Handels- ströme nicht nur Effizienz und Innovation fördern, sondern auch im Einklang mit hohen Stan- dards für Nachhaltigkeit, Transparenz und Inklusion stehen.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)18 sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bundes. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, internationale Verträge zu unterzeichnen und zu ratifizieren. Gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundesversammlung völkerrechtliche Verträge, es sei denn, ihr Abschluss fällt aufgrund eines Gesetzes oder eines völkerrechtlichen Vertrags in die ausschliessliche Zuständigkeit des Bun- desrats. Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein völkerrechtlicher Vertrag, der dem Bundesrat die Abschlusskompetenz für Verträge wie das vorliegende Digitalabkommen delegieren würde. Zudem handelt es sich auch nicht um ein internationales Abkommen von beschränkter Tragweite. Die Bundesversammlung ist somit für die Genehmigung dieses Ab- kommens zuständig.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Das vorliegende Abkommen enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden inter- nationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den Verpflichtungen im Rahmen der WTO, unvereinbar sind.

5.3 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Verträge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Das Digitalabkommen legt grund- sätzliche Rechte und Pflichten für den digitalen Handel mit Singapur fest, im Sinne von Arti- kel 164 Absatz 1 Buchstabe c BV. Der Bundesbeschluss über die Genehmigung des Abkom- mens ist deshalb dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

5.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Mit dieser Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen (die Ausgaben über einem der Schwellenwerte nach sich ziehen) geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zah- lungsrahmen (mit Ausgaben über einem der Schwellenwerte) beschlossen.

18 SR 101

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