Verordnungsänderungen aufgrund der Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenzkodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Staatssekretariat für Migration SEM
Bern, Mai 2025
Verordnungsänderungen aufgrund der Über- nahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Revision des Schengener Grenz- kodex (Schengen-Weiterentwicklung) sowie aufgrund einer Änderung des Ausländer- und Integrationsgesetzes
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
BK-D-BB8A3401/1090
Übersicht Die Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen wurde der Schweiz am 24. Mai 2024 als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands zur Über- nahme notifiziert. Der Bundesrat hat am 26. Juni 2024 diese Schengen-Weiterentwick- lung mittels Notenaustausches übernommen, vorbehaltlich der Erfüllung der verfas- sungsmässigen Voraussetzungen. Die EU-Verordnung sieht eine Reihe von Änderungen der bestehenden Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/399 (Schengener Grenzkodex, SGK) vor, um den Schen- gen-Raum als Ganzes zu stärken und eine einheitliche Anwendung der Vorschriften an den Aussen- und Binnengrenzen sicherzustellen. Zur Umsetzung dieser EU-Verordnung sind Änderungen im Ausländer- und Integrati- onsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG; SR 142.0) und im Bundesgesetz über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI; SR 361) not- wendig (Gesetzesvorlage 1). Zudem wurden zwei von dieser Schengen-Weiterentwicklung unabhängige Änderun- gen des AIG vorgeschlagen. Einerseits wurde eine Regelung aufgenommen, wonach die ständige Mission der Schweiz beim Büro der Vereinten Nationen und den anderen internationalen Organisationen in Genf (Schweizer Mission in Genf) und das Protokoll des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) in Bern im Rahmen der Konsultation der nationalen Stelle des Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) (NES), welche im Staatssekretariat für Migration (SEM) angesiedelt ist, ebenfalls Zugriff auf das nationale ETIAS-System (N-ETIAS) er- halten. Damit kann der Konsultationsprozess vereinheitlicht und vereinfacht werden (Gesetzesvorlage 2). Schliesslich wurden einige redaktionelle Anpassungen bezüglich des Begriffs «Grenze» vorgenommen. Damit soll eine sprachliche Annäherung an die Begriffe des SGK erreicht werden (Gesetzesvorlage 3). Am 7. März 2025 wurde die Botschaft durch den Bundesrat verabschiedet. Derzeit wer- den die drei Gesetzesvorlagen durch das Parlament beraten. Gewisse Bestimmungen der Gesetzesvorlagen 1 und 3 müssen auf Verordnungsstufe noch konkretisiert werden. Daher sind die Verordnung über die Einreise und die Visu- merteilung (VEV; SR 142.204), die Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Er-
werbstätigkeit (VZAE; SR 142.201), die Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) und die Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung; SR 142.513) anzupassen. Die Verordnungsbestimmungen zur Gesetzesvorlage 2 werden zu einem späteren Zeitpunkt ausgearbeitet, da die entsprechende Verordnung über das Europäische und das nationale Reiseinformations- und -genehmigungssystem (ETIAS-V) noch nicht ver- abschiedet und in Kraft getreten ist.
Artikel 3 Absatz 1 Fussnote, Artikel 4 Absatz 1 Fussnote sowie Artikel 8 Absatz 2 2a Abschnitt: Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Artikel 26d Sachüberschrift 16
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
Mit der Botschaft zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Über- schreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitz- stands) sowie weitere Änderungen des AIG1 wurden am 7. März 2025 vom Bundesrat drei unabhängige Gesetzesvorlagen verabschiedet. Die erste Gesetzesvorlage betrifft den Bundesbeschluss über die Genehmigung und die Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands)2. Gemäss der neuen Verordnung (EU) 2024/17173 werden die Voraussetzungen und Verfahren für die vorübergehende Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen präzisiert und ergänzt. Zudem werden aufgrund der gesammelten Erfahrungen während der Corona-Pandemie verbindliche Regeln für den Umgang mit Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit eingeführt. Schliesslich wird ein neues Überstellungsverfahren zur Bekämpfung der Sekundärmig- ration innerhalb des Schengen-Raums eingeführt. Die Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 bedingt Anpassungen im AIG und im BPI. Die zweite Gesetzesvorlage betrifft eine Änderung des AIG4. Neu sollen das Protokoll des EDA in Bern und die Schweizer Mission in Genf auf das N-ETIAS Zugriff erhalten. Dadurch wird die Möglichkeit geschaffen, dass sie u.a. bei Gesuchen zur Erteilung ei- ner räumlich und zeitlich begrenzten ETIAS-Reisegenehmigung systemgestützt kon- sultiert werden. Damit wird der Konsultationsprozess im Rahmen der Erteilung von ETIAS-Reisegenehmigungen verschlankt und vereinheitlicht. In der dritten Gesetzesvorlage werden im AIG einige redaktionelle Anpassungen5 vor- genommen, um Begrifflichkeiten des AIG im Bereich der Grenzkontrollen zu vereinheit- lichen (nachfolgend: Änderung des AIG [Redaktionelle Anpassungen]). Damit soll eine sprachliche Angleichung der Terminologie der Verordnung (EU) 2016/3996 (SGK) er- reicht werden. Dies dient der Transparenz und der Rechtssicherheit. Materielle Ände- rungen sind damit nicht verbunden. Die Änderungen zu den drei Gesetzesvorlagen werden derzeit vom Parlament bera-
3 Verordnung (EU) 2024/1717 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 zur Ände- rung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 2024/1717, 20.6.2024.
4 BBl 2025 1149
5 BBl 2025 1150
6 Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen, ABl. L 77 vom 23.3.2016, S. 1. 7 Vgl. www.parlament.ch > 25.032 «Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengen-Weiterentwicklung). Übernahme und Umsetzung sowie Ausländer- und Integrationsgesetz. Änderung» 5/18
Zur Konkretisierung der Änderungen der Gesetzesvorlagen 1 und 3 sind Anpassungen in der VEV, VZAE, VVWAL und der ZEMIS-Verordnung vorzunehmen. Diese Verord- nungsanpassungen sind Gegenstand des vorliegenden erläuternden Berichts.
1.1 Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717
Die EU hat mit der Verordnung (EU) 2024/1717 eine Reihe gezielter Änderungen der bestehenden Vorschriften des SGK beschlossen. Damit sollen die Schengen-Staaten sowie der gesamte Schengen-Raum zielgerichtet und einheitlicher gegen schwerwie- gende Bedrohungen der öffentlichen Gesundheit, Bedrohungslagen infolge Instrumen- talisierung von Migrantinnen und Migranten sowie Terrorismus und Sekundärmigration vorgehen können. Die Änderungen umfassen insbesondere: − Einheitliche Massnahmen an den Schengen-Aussengrenzen im Fall der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit (Art. 21a nSGK8): Der Rat der EU wird neu ermächtigt, vorübergehende Reisebeschränkungen an den Schengen-Aussengrenzen im Fall der Bedrohung der öffentlichen Gesundheit vorzusehen, um eine einheitliche und verbindliche Vorgehensweise für den gesamten Schengen-Raum zu garantieren. − Massnahmen gegen die Instrumentalisierung von Migrantinnen und Migranten an den Schengen-Aussengrenzen (Art. 5 Abs. 4 nSGK): Um auf die wachsende Betei- ligung von staatlichen Akteuren an der künstlichen Erleichterung der irregulären Mig- ration an den Schengen-Aussengrenzen zu reagieren, wurden im SGK die beste- henden Bestimmungen in Bezug auf die Grenzübergangsstellen und die Grenzüber- wachung präzisiert (Schliessung von Grenzübergangsstellen und Beschränkung der Öffnungszeiten). Damit soll auch gegen die Ausnutzung von Betroffenen als Druck- mittel vorgegangen werden. − Neuer Schengen-Schutzmechanismus bei gravierenden Notlagen im Bereich der öf- fentlichen Gesundheit (Art. 28 nSGK): Es soll ein kohärenter Rahmen für die Einfüh- rung von Binnengrenzkontrollen im Fall von gravierenden Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit geschaffen werden. Eine gravierende Notlage liegt dabei vor, wenn sie mehrere Schengen-Staaten betrifft und das Funktionieren des Schen- gen-Raums insgesamt gefährdet und die in Artikel 21a und 23 nSGK genannten Massnahmen nicht ausreichen. Koordinierte Binnengrenzkontrollen können für ei- nen Zeitraum von sechs Monaten durch die Schengen-Staaten wieder eingeführt werden. Bei einer bestehenden Bedrohungslage kann diese Massnahme jeweils bis zu sechs Monaten verlängert werden. Eine explizite Maximalfrist sieht der SGK je- doch nicht vor. Die Kommission überprüft aber regelmässig die Entwicklung der ge- sundheitlichen Notlage und bewertet, ob diese Massnahmen weiterhin gerechtfertigt
sind. Falls nicht, wird sie die Aufhebung der Kontrollen vorschlagen. − Neue Regelungen bei einseitiger Wiedereinführung von Binnengrenzkontrollen durch die Schengen-Staaten (Art. 25-27a sowie Art. 33 nSGK): Die bisherigen Vo- raussetzungen und Verfahren werden präzisiert und punktuell durch neue Vorgaben ergänzt. Die Maximaldauer von Binnengrenzkontrollen beträgt neu drei Jahre. − Verstärkter Einsatz alternativer Massnahmen an den Binnengrenzen und im grenz- nahen Raum (Art. 23 nSGK): Schengen-Staaten haben die Möglichkeit, in Grenzge- bieten anstelle von Binnengrenzkontrollen verstärkt auf andere Kontrollen zurückzu-
8 Diese Bezeichnung wird im Folgenden für den Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399) in der Fassung gemäss Verordnung (EU) 2024/1717 verwendet.
greifen. Zudem sollen die Schengen-Staaten, welche Grenzübertrittskontrollen ein- führen oder verlängern wollen, zunächst prüfen, ob diese Massnahme durch Alter- nativen ersetzt werden kann. − Neues Überstellungsverfahren im Rahmen der grenzüberschreitenden operativen Zusammenarbeit zwischen den Schengen-Staaten (Art. 23a und Anhang XII nSGK): Bei einem Aufgriff von irregulär aufhältigen Drittstaatsangehörigen im Rahmen der grenzüberschreitenden bilateralen Zusammenarbeit wird bei Vorliegen eindeutiger Hinweise neu die Möglichkeit vorgesehen, diese Personen an den benachbarten Schengen-Staat zu überstellen. Sowohl Asylsuchende als auch Personen, die inter- nationalen Schutz erhalten haben, sind von dieser Massnahme ausgenommen. − Eindämmung der negativen Folgen von Binnengrenzkontrollen für grenzüberschrei- tende Regionen (Art. 39 und Art. 42b nSGK): Um die negativen Folgen der Binnen- grenzkontrollen für grenzüberschreitende Regionen sowie für den Verkehr und da- mit auch für den Binnenmarkt zu begrenzen, sind diese Regionen der Europäischen Kommission zu melden.
1.2 Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen)
Schliesslich werden einige, grösstenteils formelle Anpassungen im AIG vorgenommen. Es handelt sich um überwiegend redaktionelle Anpassungen im Zusammenhang mit der Verwendung des Begriffs «Grenze». Damit soll eine sprachliche Annäherung an die Begriffe des SGK und damit eine kohärentere Terminologie im AIG erreicht werden.
2 Grundzüge der Vernehmlassungsvorlage
2.1 Die beantragte Neuregelung
Mit den vorliegenden Anpassungen der VEV, der VZAE, der VVWAL und der ZEMIS- Verordnung werden die nötigen Ausführungen auf Verordnungsstufe in Bezug auf die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 und die Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen) vorgenommen. Nachfolgend soll auf die wichtigsten Änderungen kurz eingegangen werden. Detailliertere Ausführungen sind in Ziffer 3 ent- halten.
Änderung der VEV
Gestützt auf die Übernahme und Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 werden zwei neue Begriffe («grenzüberschreitende Regionen» und «Risikogebiet») definiert sowie Ausnahmen von Einreisebeschränkungen nach Artikel 65a Absatz 1 E-AIG und eine Verweigerung von Visa für den kurzfristigen Aufenthalt bei Reisen aus einem Ri- sikogebiet geschaffen. Zudem werden das nationale Verfahren bei der Wiedereinfüh- rung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen und die Sorgfaltspflicht von Luftver- kehrsunternehmen bei einer gesundheitlichen Notlage grossen Ausmasses präzisiert. Gestützt auf die Änderung des AIG (Redaktionelle Anpassungen) werden diverse Be- grifflichkeiten angepasst. So steht u.a. neu nicht mehr «Personenkontrolle», sondern «Grenzkontrolle». Ebenfalls der Begriff «Schengener Binnengrenze» wird angepasst in «Schengen-Binnengrenze».
Änderung der VZAE
In der VZAE werden vor allem die Fussnoten in Bezug auf den SGK und gewisse Ver- weise auf das AIG angepasst.
Änderung der VVWAL
Es wird eine materielle Änderung vorgenommen, da gestützt auf den SGK neu statisti- sche Daten zum Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis E-AIG erfasst werden müs- sen (siehe Gliederungstitel nach Art. 26h sowie Art. 26i VE-VVWAL).
Änderung der ZEMIS-Verordnung
Dieselbe Bestimmung zur Erfassung der statistischen Daten der VVWAL wird ebenfalls in der ZEMIS-Verordnung aufgenommen. Darüber hinaus werden im Anhang 1 der ZEMIS-Verordnung ebenfalls aufgrund des neuen Wegweisungsverfahrens in Arti- kel 64cbis E-AIG gewisse neue Datenfelder geschaffen.
2.2 Inkrafttreten der Verordnungsanpassungen
Die vorliegenden Verordnungsänderungen müssen gleichzeitig mit den innerstaatli- chen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Verordnung (EU) 2024/1717 (Gesetzes- vorlage 1) und mit den redaktionellen Änderungen des AIG (Gesetzesvorlage 3) in Kraft treten. Aufgrund der zweijährigen Umsetzungsfrist bei Schengen-Weiterentwicklungen hat die Schweiz bis am 13. Juni 2026 Zeit, um die Gesetzes- und Verordnungsanpas- sungen zur Gesetzesvorlage 1 in Kraft zu setzen. Es ist geplant, die Gesetzes- und Verordnungsanpassungen zur Gesetzesvorlage 3 auf den gleichen Termin in Kraft zu setzen.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 VEV
Artikel 2 Buchstaben h und i
Zum besseren Verständnis werden die Begriffe «grenzüberschreitende Regionen» (Bst. h) und «Risikogebiet» (Bst. i) in der VEV definiert.
Buchstabe h
Bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen müs- sen neu die Auswirkungen auf die spezifisch betroffenen grenzüberschreitenden Regi- onen geprüft werden. Gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 E-AIG hat der Bundesrat diese grenzüberschreitenden Regionen auf Verordnungsstufe im Einvernehmen mit den Kantonen und den Nachbarstaaten zu bestimmen. Vorliegend hat der Bundesrat einen Vorschlag ausgearbeitet, zu welchem die Kantone explizit eingeladen werden im Rahmen ihrer Vernehmlassungsrückmeldung Stellung zu nehmen. Damit soll dem Erfordernis, die grenzüberschreitenden Regionen im Ein- vernehmen mit den Kantonen zu bestimmen, Rechnung getragen werden.
Buchstabe i
Für Risikoländer oder -gebiete können Schengen-weite Einreisebeschränkungen an- geordnet werden, um nicht unbedingt notwendige Reisen in den Schengen-Raum wäh- rend einer gesundheitlichen Notlage wie zum Beispiel einer Pandemie zu verhindern. Die Festlegung der Risikoländer oder -gebiete stützt sich auf eine Durchführungsver- ordnung, welche der Rat der EU gestützt auf Artikel 21a nSGK bei einer gesundheitli- chen Notlage grossen Ausmasses erlassen kann. Die Schweiz darf im Einklang mit
Artikel 21a nSGK für ihr Staatsgebiet zum Schutz der öffentlichen Gesundheit stren- gere vorübergehende Beschränkungen vorsehen, als sie in der Durchführungsverord- nung des Rates der EU festgelegt sind. Die strengeren Massnahmen zur Verhinderung der Verbreitung einer übertragbaren Krankheit an den Aussen- und den Binnengrenzen der Schweiz richten sich in einem solchen Fall nach Artikel 65a E-AIG und 41 Epide- miengesetz (EpG; SR 818.101). Im vorliegenden Buchstaben i wird aufgrund einer terminologischen Vereinfachung le- diglich der Begriff «Risikogebiete» definiert. Der Begriff umfasst aber sowohl Drittstaa- ten als auch bestimmbare Gebiete eines Drittstaats.
Artikel 3 Absatz 1 Fussnote, Artikel 4 Absatz 1 Fussnote sowie Artikel 8 Ab- satz 2 Buchstabe a Fussnote
In sämtlichen Bestimmungen werden die Fussnoten zum SGK neu auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m verweisen.
2a Abschnitt: Einreisebeschränkungen zum Schutz der öffentlichen Ge- sundheit
Der neue Artikel 21a nSGK überträgt dem Rat der EU die Befugnis, vorübergehende Beschränkungen für nicht unbedingt notwendige und unbedingt notwendige Reisen in den Schengen-Raum vorzusehen, wenn gesundheitliche Notfälle grossen Ausmasses bestehen und diese eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit im Schengen-Raum darstellen. Die vorübergehenden Reisebeschränkungen müssen verhältnismässig und nichtdiskriminierend sein. Sie werden vom Rat der EU in Form einer Durchführungs- verordnung verabschiedet und verpflichten die Schengen-Staaten, an den Schengen- Aussengrenzen entsprechend die Einreise zu verweigern. Der neue Artikel 65a E-AIG regelt darüber hinaus, dass der Bundesrat gestützt auf Artikel 41 EpG Einreisebe- schränkungen und weitere Massnahmen anordnen kann, wenn dies zum Schutz der öffentlichen Gesundheit nötig ist. Drittstaatsangehörigen wird die Einreise in die Schweiz verweigert, wenn sie aus einer Risikoregion (zur Definition siehe Art. 2 Abs. 1 Bst. i VE-VEV) für einen bewilligungs- freien Aufenthalt ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tagen in die Schweiz einreisen wol- len. Massgebend ist dabei grundsätzlich, aus welchem Land oder welcher Region die direkte Einreise in die Schweiz erfolgt. Erfolgt die Einreise über einen oder mehrere Transitflughäfen (ohne die internationale Transitzone des Flughafens zu verlassen), so gilt nicht das Transitland, sondern das Land des ursprünglichen Abflugs als Land, aus dem die Einreise erfolgt. Der neue Abschnitt 2a konkretisiert, welche Personengruppen von diesen Einreisebe- schränkungen ausgenommen sind und regelt, ob im Zeitraum, in welchem die Einrei- sebeschränkungen bestehen, Schengen-Visa ausgestellt werden und welche Beschei- nigung nicht visumpflichtige Drittstaatsangehörige erhalten.
Artikel 10a Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen
Absatz 1
Zusätzlich zu den Ausnahmen von den Einreisebeschränkungen, die vom Rat der EU in einer Durchführungsverordnung geregelt werden (vgl. neuer Art. 21a Abs. 3–5 SGK), kann das SEM aus humanitären Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtungen auch Ausnahmen in sinngemässer Anwendung von 9/18
Artikel 3 Absatz 4 VEV verfügen, auch wenn eine ausländische Person einer Einreise- beschränkung nach Artikel 65a Absatz 1 E-AIG unterliegt. Das SEM prüft auf Gesuch hin im Einzelfall, ob sich eine Ausnahme von der Einreiseverweigerung rechtfertigt. Artikel 3 Absatz 4 VEV regelt, in welchen Fällen das EDA und das SEM aus humanitä- ren Gründen oder zur Wahrung nationaler Interessen oder internationaler Verpflichtun- gen gemäss Artikel 25 Visakodex9 trotz beispielsweise fehlender Voraussetzungen für die Visumerteilung die Einreise in die Schweiz bewilligen können.
Absatz 2
Die Einreiseerlaubnis nach Absatz 2 in die Schweiz gilt auch für den Ehegatten oder die Partnerin oder den Partner, die/der mit der einreiseberechtigten Person in eingetra- gener Partnerschaft, im Konkubinat oder in einer anderen Partnerschaft lebt (Bst. a), sowie für deren Kinder, sofern die Einreise zusammen erfolgt (Bst. b). Ferner gilt die Einreisebewilligung auch für Betreuungspersonen der Einreiseberechtigten, insbeson- dere wenn es sich um Betagte, Invalide, Pflegebedürftige oder Minderjährige handelt (Bst. c).
Artikel 10b Bescheinigung für die Reise von nicht visumspflichtigen Dritt- staatsangehörigen
Das Reisen während gesundheitlicher Notlagen grossen Ausmasses wie einer Pande- mie ist wegen der diversen Einreisebestimmungen mit Unsicherheiten verbunden. Dritt- staatsangehörige, die nicht der Visumspflicht unterliegen, können sich deshalb bei Be- darf vor Reisebeginn eine Bestätigung von der Schweizer Auslandsvertretung oder dem SEM ausstellen lassen, aus der hervorgeht, dass die Einreise in die Schweiz mög- lich ist. Die Bestätigung kann beispielsweise beim Check-in und beim Boarding am Flughafen gezeigt werden.
Artikel 11 Erteilung von Visa für kurzfristige Aufenthalte
In Absatz 1 ist neu der Regelungsgehalt des bisherigen Artikel 11 VEV enthalten. Ma- terielle Änderungen wurden keine vorgenommen. In Absatz 2 wird festgehalten, dass die Erteilung von Schengen-Visa (Visa C) für be- willigungsfreie Aufenthalte ohne Erwerbstätigkeit bis zu 90 Tage an Drittstaatsangehö- rige, die aus einem Risikoland oder einer Risikoregion kommend in die Schweiz einrei- sen wollen, verweigert wird. Dies gilt auch für Visagesuche, die für später geplante Reisen im Rahmen der regulären Frist zur Einreichung des Visumantrags (sechs Mo- nate) eingereicht werden. Ausgenommen davon sind Gesuche von Personen, die sich auf die Ausnahmen der Einreisebeschränkung berufen können.
Artikel 28 erster Satz Fussnote
Die vorliegende Bestimmung wird angepasst, da die Fussnote zum SGK neu auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m verweist.
9 Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (Visakodex), ABl. L 243 vom 15.9.2009, S. 1; zuletzt geändert durch Verord- nung (EU) 2024/1415, ABl. L 2024/1415, 22.5.2024. 10/18
Artikel 29 Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden (Art. 9 AIG)
Mit dieser Anpassung soll eine redaktionelle Angleichung an den SGK in der Sachüber- schrift und in den Absätzen erfolgen.
Sachüberschrift
Neu wird der Begriff «Schengen-Aussengrenze» durch «Flugplätze, die eine Schen- gen-Aussengrenze bilden» ersetzt. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung.
Absatz 1
Unter dem Titel «Schengener Aussengrenzen» regelt Artikel 29 VEV heute, dass das SEM im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) und den für die Kontrollen an den Grenzen zuständigen Behörden der Kantone und des Bundes sowie dem Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) die Schengen-Aussengrenzen der Schweiz festlegt. Diese Regelung ist obsolet, weil sie mit der Gesetzesvorlage 1 auf Gesetzesstufe gehoben wird (Art. 7 Abs. 3 E-AIG). Im neuen Absatz 1 befindet sich nun der Regelungsinhalt des bisherigen Absatz 2. Neu wird aber der Begriff «Schengen-Aussengrenze» durch «Flugplatz, der eine Schengen- Aussengrenze bildet» und der Begriff «Personenkontrolle» durch «Grenzkontrolle» er- setzt. Daraus resultiert jedoch keine materielle Änderung. Ferner wird die Ein- und Ausreise auf dem Landweg gestrichen, da die Schweiz nur über Schengen-Aussengrenzen verfügt, die über den Luftweg erreicht werden können.
Absatz 2
Der Begriff «Schengener Aussengrenzen» wird durch den Begriff «Schengen-Aussen- grenzen» und der Begriff «Personenkontrollen» durch «Grenzkontrollen» ersetzt. Dar- aus resultiert jedoch keine materielle Änderung.
Artikel 29a Sachüberschrift und Absatz 1 Schengen-Binnengrenzen der Schweiz
In der Sachüberschrift und in Absatz 1 wird der Begriff «Schengener Binnengrenzen» durch «Schengen-Binnengrenzen der Schweiz» ersetzt. Zudem wird in Absatz 1 die Fussnote zum SGK angepasst. Neu verweist diese auf die Fussnote des Artikels 1 Absatz 4 Buchstabe m.
Artikel 30 Vorübergehende Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz (Art. 8 AIG)
Neu werden in Artikel 8 E-AIG die Kompetenzen zur Anordnung der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Binnengrenzen der Schweiz auf Gesetzesstufe gehoben und präzisiert. Die bestehenden Kompetenzen bleiben unverändert. Die Wiedereinfüh- rung der Binnengrenzkontrollen erfolgt grundsätzlich in enger Absprache mit den zu- ständigen Grenzkontrollbehörden (BAZG und Kantone). Bis anhin waren die Grund- züge des Vorgehens im Hinblick auf die Wiedereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Artikel 30 VEV geregelt.
Artikel 8 sieht neu vor, dass der Bundesrat für die Wiedereinführung und Verlängerung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zuständig ist (Abs. 1). In dringenden Fällen, also bei nicht vorhersehbaren Ereignissen, ordnet das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Absprache mit dem BAZG die notwendigen Massnahmen zur Wiedereinführung von Grenzkontrollen an. Zudem hat es den Bundesrat umgehend darüber zu unterrichten (Abs. 2). Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe die Eckwerte für das Verfahren zur vorübergehenden Wiederein- führung der Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz sowie de- ren allfällige Verlängerung und Aufhebung festlegen. Entsprechend ist der vorliegende Artikel 30 VEV vollständig zu revidieren.
Sachüberschrift
In der Sachüberschrift wird präzisiert, dass es sich um eine vorübergehende Wieder- einführung von Binnengrenzkontrollen handelt. Zudem wird der Begriff «Binnengren- zen» ersetzt durch «Schengen-Binnengrenzen der Schweiz».
Absatz 1
Aufgrund der föderalen Struktur der Schweiz und der Kompetenzverteilung auf Ebene des Bundes beschäftigen sich verschiedene Akteure mit der Gewährleistung der öf- fentlichen Ordnung oder der inneren Sicherheit der Schweiz (fedpol, Nachrichtendienst des Bundes [NDB], das BAZG, die Kantone). Es obliegt in erster Linie diesen Stellen, die sicherheitspolitische Lage fortlaufend zu überwachen und zu analysieren. Gelangt eine dieser Stellen zur Auffassung, dass eine Bedrohungslage bevorsteht, welche die vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen an der Schengen-Binnengren- zen der Schweiz rechtfertigt, so reicht sie beim SEM ein begründetes Gesuch ein. Unter einer ernsthaften Bedrohung der öffentlichen Ordnung oder der inneren Sicher- heit können neben terroristischen Vorfällen oder Bedrohungen von schwerer organi- sierter Kriminalität insbesondere auch gesundheitlichen Notlagen grossen Ausmasses subsumiert werden (vgl. dazu Anhang des Durchführungsbeschlusses [EU] 2025/31510). Daher kann auch das BAG die Wiedereinführung von Binnengrenzkon- trollen zum Schutz der öffentlichen Gesundheit beantragen. Dem SEM fällt die Aufgabe zu, dass Verfahren zur vorübergehenden Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz zu führen (Art. 98 AIG i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Bst. c Organisationsverordnung für das Eidgenössische Jus- tiz- und Polizeidepartement [OV-EJPD; SR 172.213.1]).
Absatz 2
Wie bis anhin soll der Bundesrat bei vorhersehbaren Ereignissen entscheiden, ob Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz vorübergehend einge- führt werden (Art. 25a nSGK, Art. 8 Abs. 1 E-AIG). Bei unvorhergesehenen Ereignissen ist es das EJPD, welches in Absprache mit dem BAZG die Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen der Schweiz anordnet (Art. 8 Abs. 2 E-AIG). Sowohl bei vorhersehbaren als auch bei unvorhersehbaren Ereignissen sind vor dem Entscheid des Bundesrates respektive des EJPD die betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone zu konsultieren.
10 Durchführungsbeschluss (EU) 2025/315 der Kommission vom 14. Februar 2025 zur Festlegung eines Mus- ters für die Mitteilung über die vorübergehende Wiedereinführung oder Verlängerung von Kontrollen an den Binnengrenzen; ABl. L 2025/315, 17.2.2025. 12/18
Halten die betroffenen Behörden des Bundes und der Kantone die Wiedereinführung der Grenzkontrollen für notwendig und zulässig, so verfasst das SEM einen entspre- chenden Antrag an den Bundesrat. Besteht zwischen den beteiligten Behörden von Bund und Kantonen diesbezüglich keine Einigkeit, so verfasst das SEM ein Ausspra- chepapier zuhanden des Bundesrates und weist darin die verschiedenen Standpunkte aus. Besteht zwischen den beteiligten Behörden Einigkeit darüber, dass die Voraus- setzungen für eine vorübergehende Wiedereinführung der Grenzkontrollen nicht vor- liegen, orientiert das SEM den Bundesrat und die betroffenen Dienststellen über das Ergebnis der Analyse, über die einstimmig ablehnende Haltung gegenüber einer Wie- dereinführung der Grenzkontrollen und über die Einstellung des Verfahrens. Der Beschluss des Bundesrates, die Grenzkontrollen vorübergehend wiedereinzufüh- ren, ist als Realakt zu qualifizieren, weil die Rechtsstellung der Privaten dadurch nicht unmittelbar gestaltet wird. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Verfügung im Sinne von Artikel 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021). Der Beschluss wird daher weder publiziert noch unterliegt er der Be- schwerde. Auch in dringenden Fällen wird am Verfahrensablauf grundsätzlich festgehalten. Je- doch wird die Konsultation auf telefonischem Wege durchgeführt. Es ist der Vorsteher resp. die Vorsteherin des EJPD, welche in diesen Fällen über die vorübergehende Wie- dereinführung der Grenzkontrollen an den Binnengrenzen beschliesst. Der Bundesrat wird nachträglich und umgehend über die Wiedereinführung der Grenzkontrollen infor- miert. Auch die Verlängerung der vorübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen soll bei vorhersehbaren Ereignissen durch den Bundesrat und bei unvorhersehbaren Ereignis- sen durch das EJPD angeordnet werden. Die Vorgaben richten sich dabei nach Arti- kel 25 ff. nSGK. Bei unvorhersehbaren ernsthaften Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ord- nung dürfen die Kontrollen jeweils für eine Dauer von maximal einem Monat wiederein- geführt und jeweils um einen Monat verlängert werden. Die Höchstdauer der Binnen- grenzkontrollen darf 90 Tage insgesamt nicht überschreiten (Art. 25a Abs. 1 und Abs. 3 nSGK). Bei vorhersehbaren Bedrohungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
kann der Bundesrat bei bestehender Bedrohungslage die Binnengrenzkontrollen um jeweils weitere Zeitspannen von maximal sechs Monaten verlängern. Die Kontrollen dürfen insgesamt nicht länger als zwei Jahre wiedereingeführt werden (neuer Art. 25a Abs. 5 SGK). Liegt in Bezug auf eine anhaltende Bedrohung eine schwerwiegende Ausnahmesituation vor, welche eine Fortsetzung der Binnengrenzkontrollen über den in Artikel 25a Absatz 5 nSGK genannten Höchstzeitraum von zwei Jahren rechtfertigt, so ist eine weitere Verlängerung von bis zu sechs Monaten möglich. Reichen diese weiteren sechs Monate nicht aus, um alternative Massnahmen zur Bewältigung der anhaltenden Bedrohung zu gewährleisten, kann der Bundesrat die Binnengrenzkon- trollen für einen weiteren und letzten Zeitraum von maximal sechs Monaten verlängern. Die Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen dürfen damit nicht länger als drei Jahre aufrechterhalten werden (Abs. 6). Artikel 26 nSGK enthält die Kriterien, die von den Schengen-Staaten bei der vorüber- gehenden Wiedereinführung und Verlängerung der Kontrollen an den Binnengrenzen zu berücksichtigen sind. Artikel 27 nSGK regelt die Meldung der Schengen-Staaten sowohl zur vorübergehenden Wiedereinführung als auch der Verlängerung von Bin- nengrenzkontrollen und enthält die Verpflichtung der Schengen-Staaten, eine Risiko-
bewertung vorzulegen, wenn die Kontrollen zur Abwehr einer vorhersehbaren Bedro- hung verlängert werden sollen. Der Konsultationsprozess zwischen den Schengen- Staaten und der Europäischen Kommission ist ebenfalls in diesem Artikel geregelt.
Absatz 3
Gestützt auf das Verhältnismässigkeitsprinzip hat in jedem Fall der Bundesrat die vo- rübergehend wiedereingeführten Grenzkontrollen vorzeitig aufzuheben, wenn diese Massnahme nicht mehr zwingend notwendig ist. Dies gilt namentlich dann, wenn sich der mit dieser Massnahme verfolgte Zweck auch durch weniger einschneidende Mas- snahmen erreichen lässt, beispielsweise durch eine verstärkte Kontrolltätigkeit im Rah- men allgemeiner polizeilicher Massnahmen im Grenzgebiet oder im Rahmen der Zoll- kontrollen.
Absatz 4
Der SGK sieht detailliertere Mitteilungen an die Europäische Kommission vor (Art. 27 nSGK). Absatz 4 sieht vor, dass zusätzlich zur gesuchstellenden Behörde sowie der mit den Grenzkontrollen betrauten Stellen auch die zuständige Kommission des Parlaments über den Entscheid des Bundesrates, die Binnengrenzkontrollen vorübergehend wie- dereinzuführen, zu informieren ist.
Artikel 31 Zuständigkeit für die Grenzkontrollen
Mit Blick auf die Begriffsbestimmung des SGK wurde im AIG überall dort, wo das gel- tende nationale Recht mit Bezug auf das Überschreiten der Schengen-Aussengrenze den Begriff «Personenkontrolle» verwendet, dieser durch den Begriff «Grenzkontrolle» ersetzt. Diese Begrifflichkeiten sind auch auf Verordnungsstufe entsprechend anzu- passen. In der Sachüberschrift sowie in den Absätzen 1 und 2 wird der Begriff «Personenkon- trollen» daher durch «Grenzkontrollen» ersetzt. Zudem wird der Begriff «Aussen- und Binnengrenzen» präzisiert durch «Schengen- Aussen und -Binnengrenzen der Schweiz». Daraus resultiert keine materielle Ände- rung. In Absatz 2 wird neben der Anpassung des Begriffs «Personenkontrollen» und der neuen Nennung der «Schengen-Aussengrenzen» der erste Satz ersatzlos gestrichen. In Absatz 3 wird neu die Bestimmung von Artikel 30 Absatz 3 VEV, dass bei einer Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Binnengrenzen das BAZG die Kontrollen durchführt, aufgenommen, welche im vorliegenden Entwurf aus Arti- kel 30 gestrichen wurde. Eine materielle Anpassung erfolgt indessen nicht. Ausserdem ist darauf hinzuweisen, dass bei der Wiedereinführung von Grenzkontrollen an den Schengen-Luftbinnengrenzen weiterhin dieselben Zuständigkeiten zur Durchführung der Grenzkontrollen gelten, wie sie auch im Rahmen von Grenzkontrollen an den Schengen-Aussengrenzen gelten. In Absatz 4 wird neu der Verweis auf Artikel 64cbis E-AIG eingeführt. Auch in diesen Fällen können die Kantone die für die Grenzkontrollen zuständigen Mitarbeitenden des BAZG ermächtigen, die Wegweisungsverfügungen zu erlassen und zu eröffnen.
Artikel 32 Sachüberschrift und Absatz 2 Buchstabe e Umfang der Sorgfaltspflicht (Art. 92 AIG)
In der Sachüberschrift wird der Verweis auf Artikel 92 E-AIG eingefügt. Absatz 2 erhält einen neuen Buchstaben e. Die Luftverkehrsunternehmen haben im Rahmen ihrer Sorgfaltspflicht neu sicherzustellen, dass sie keine Personen befördern, die einer Einreisebeschränkung unterliegen, die der Bundesrat nach Artikel 65a E-AIG oder der Rat der EU gestützt auf den neuen Artikel 21a SGK angeordnet hat .
Artikel 34b Absatz 1 Buchstabe e und 35 Absatz 3 Buchstabe c
In Buchstabe e von Artikel 34b Absatz 1 und in Buchstabe c von Artikel 35 Absatz 3 wird der Begriff «Schengener Aussengrenzen» durch den Begriff «Schengen-Aussen- grenzen» ersetzt. Daraus resultiert keine materielle Änderung.
Artikel 37 Für die Kontrolle der Einreisevoraussetzungen an den Flug- plätzen, die eine Schengen-Aussengrenze bilden und der Vo- raussetzungen für den Flughafentransit zuständige Behörden
In Artikel 37 wird in der Sachüberschrift und im Text der Begriff «Aussengrenzen» er- setzt durch «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden». Daraus resultiert keine materielle Änderung.
Gliederungstitel 9. Abschnitt und 10. Abschnitt
In den Gliederungstiteln der Abschnitte 9 und 10 wird der Begriff «Flughafen» ersetzt durch «Flugplätze, die eine Schengen-Aussengrenze bilden». Daraus resultiert keine materielle Änderung.
Artikel 63 Absatz 1, 64 Einleitungssatz, 65, 66
In den Artikeln 63 Absatz 1, 64 Absatz 1, 65 Absätze 1 – 3, 66 Absätze 1 – 3 wird der Begriff «Grenzkontrollbehörde» durch «für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden» ersetzt. Daraus resultiert keine materielle Änderung. Zudem werden einige sprachliche Korrekturen vorgenommen, die materiell jedoch keine Auswirkungen haben (Benutzung der Abkürzung EFD, neue Abkürzung zu den «entsendenden Behörden»).
3.2 VZAE
Artikel 83a Absatz 1 und Fussnote
Da der Begriff «Schengen-Staat» bereits in Artikel 71b Absatz 1 eingeführt wird, wird die Wendung «Staat, der durch eines der Schengen-Assoziierungsabkommen gebun- den ist» ersetzt durch «Schengen-Staat». Zudem wird die Fussnote aufgrund der vor- liegenden Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 angepasst. Daraus resultiert keine materielle Änderung.
Artikel 87 Absatz 1bis Buchstabe g Fussnote
In dieser Bestimmung wird die Fussnote zum SGK angepasst. Neu verweist diese auf die Fussnote des Artikels 83a Absatz 1. Daraus resultiert keine materielle Änderung.
Artikel 88a Sachüberschrift und Absatz 2 Spezielle Situation von unbegleiteten Minderjährigen (Art. 66 AIG)
Neu werden die Absätze 4 und 5 von Artikel 64 aufgehoben und neu in eine eigene Bestimmung in Artikel 66 E-AIG überführt. Neu regelt Artikel 66, dass die zuständigen kantonalen Behörden für unbegleitete minderjährige Ausländerinnen und Ausländer unverzüglich eine Vertrauensperson zu bestimmen haben. Diese Regelung gilt für sämtliche Wegweisungsverfahren und nicht nur für die Wegweisungen nach Artikel 64 AIG. Daher ist sie neu in einer eigenen Bestimmung. Eine materielle Änderung erfährt Artikel 66 jedoch nicht. Aufgrund dieser Änderung sind auch die Verweise auf die Artikel 64 Absatz 4 und Arti- kel 64a Absatz 3bis AIG in der Sachüberschrift und Absatz 2 von Artikel 88a anzupas- sen. Neu wird auf Artikel 66 E-AIG verwiesen.
3.3 VVWAL
Artikel 26d Sachüberschrift Standardformular
Bei der Überstellungsverfügung nach Artikel 64cbis Absatz 3 E-AIG handelt es sich um ein Standardformular, welches dem Anhang XII Teil B des SGK entspricht. Das SEM wird daher auch dieses Standardformular zur Verfügung stellen. Entsprechend ist die Referenz in der Sachüberschrift anzupassen.
Artikel 26f Absatz 2
In Absatz 2 wird ein Rechtschreibefehler korrigiert.
2d. Abschnitt: Wegweisung bei gemeinsamen Kontrollen mit anderen Schen- gen-Staaten
Im neuen Artikel 64cbis E-AIG wird das im SGK neu geschaffene Überstellungsverfah- ren geregelt werden. Neu sieht Artikel 23a nSGK ein Verfahren zur Überstellung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger vor, die in Grenzgebieten aufgegriffen werden. Dabei sind die einschlägigen internationalen Zusammenarbeitsvereinbarungen vorbehalten. Auf Verordnungsstufe ist zu regeln, dass neu Statistiken zum neuen Überstellungsver- fahren erstellt werden müssen.
Artikel 26i Statistiken
Absatz 3 von Artikel 23a nSGK hält fest, dass die nationalen Behörden, welche einen Überstellungsentscheid erlassen, die Daten im Formular, welches in Teil B des An- hangs XII genannt wird, erfassen müssen. Zu den zu speichernden Daten gehören neben den Daten zur Identifikation der betroffenen Person, Datum und Uhrzeit des Aufgreifens, Angaben zum Identitätsdokument und zu allfälligen Visa unter anderem auch die Angabe, aus welchem Staat die betroffene Person eingereist ist und wieso sie kein Recht auf Aufenthalt im Aufgriffsstaat hat. Diese Daten im Teil B des Anhangs XII werden im eGov-Modul «eMAP» zu erfassen sein (siehe dazu Ziff. 3.4). Das eMAP dient seit dem 7. März 2023 zur Erfassung von Wegweisungen, Landesverweisungen und Einreiseverboten. Der Zugriff auf eMAP erfolgt über den Link ZEMIS eGov-Cockpit im SSO-Portal.
Ferner haben die Schengen-Staaten zu statistischen Zwecken die Zahl der Personen, die überstellt wurden, den Schengen-Staat, in den sie überstellt wurden, die Überstel- lungsgründe und, sofern bekannt, die Nationalität der überstellten Person der Europä- ischen Kommission zu melden (Artikel 23a Abs. 7 nSGK). In Absatz 1 von Artikel 26k wird festgelegt, dass das SEM diese Statistiken erstellen und der Europäischen Kom- mission jährlich zukommen lassen muss. Diese Daten dürfen keine Rückschlüsse auf die betroffenen Personen zulassen (Abs. 2).
3.4 ZEMIS-Verordnung
Artikel 20 Absatz 2bis
In Artikel 20 der ZEMIS-Verordnung, welcher die Erstellung der Statistiken aufgrund der in ZEMIS erfassten Daten regelt, wird ein neuer Absatz 2 bis eingefügt. Er setzt die Verpflichtung gemäss Anhang XII Teil A Ziffer 4 nSGK um. Das SEM hat Statistiken zum neuen Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis E-AIG zu erstellen und der Eu- ropäischen Kommission jährlich bekanntzugeben hat (siehe dazu Erläuterungen zu Art. 26i VE-VVWAL).
Anhang 1 Datenkatalog ZEMIS
Neben den Statistiken, welche das SEM zu erstellen hat, ist die überstellende Behörde (sei es der Kanton oder das BAZG) verpflichtet, die Daten, die für die Ausstellung des Standardformulars für die Überstellung benötigt werden (vgl. Anhang XII Teil B SGK), zu erfassen. Diese Daten werden im eGov-Modul «eMAP» zu erfassen sein. Gewisse Datenfelder bestehen bereits in der ZEMIS-Verordnung (Daten zur Person, zum Doku- ment etc.). Folgende Datenfelder werden neu unter VII. Übrige ZEMIS-Datenfelder, Ziffer 2 Aus- länderbereich, Buchstabe l («Entfernungs- und Fernhaltemassnahmen») geschaffen, da sie im Standardformular erfasst werden müssen:
Datenfelder im Zusammenhang mit dem Visum (Nummer der Visumvignette, Vi- sumkategorie, Gültigkeitsdauer, ausstellende Behörde); sowie
Datenfelder im Zusammenhang mit der Einreise (Datum und Transportmittel). Im Anhang 1 der VE-ZEMIS-Verordnung sind die neuen Datenfelder und ihre Zugriffs- rechte zur besseren Auffindbarkeit grau hinterlegt.
4 Auswirkungen auf den Bund und die Kantone
Die Auswirkungen auf den Bund und die Kantone werden in der Botschaft vom 7. März
2025 zur Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz
und der EU betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1717 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 über einen Unionskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands) sowie wei- tere Änderungen des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) aufgeführt11 (dortige
Ziff. 2.8 und 4.6).
Die wichtigsten Auswirkungen für den Bund in Bezug auf die Übernahme und Umset- zung der Verordnung (EU) 2024/1717 sind:
11 Vgl. Fn 1
rund 0.2 Millionen Franken (eingestellt im Finanzplan 2026), die beim SEM an- fallen, für die Erfassung statistischer Daten in Zusammenhang mit dem neuen Wegweisungsverfahren nach Artikel 64cbis E-AIG;
nicht abschätzbare finanzielle oder personelle Auswirkungen auf das BAZG im Zusammenhang mit der Durchführung allfällig wiedereingeführter Binnengrenz- kontrollen. Die Anpassung des AIG (Redaktionelle Anpassung) hat weder für den Bund noch die Kantone Auswirkungen. Die vorliegenden Verordnungsanpassungen haben keine weiteren finanziellen oder personellen Auswirkungen auf den Bund oder die Kantone zur Folge.
5 Rechtliche Aspekte
5.1 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Verordnungsanpassungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar. Die Än- derungen stehen unter anderem im Einklang mit der Europäischen Menschenrechts- konvention (EMRK; SR 0.101) und dem Abkommen über die Rechtstellung der Flücht- linge (SR 0.142.30).
5.2 Verhältnis zum europäischen Recht
Die vorgeschlagenen Anpassungen entsprechen dem Schengen/Dublin-Besitzstand und dessen Weiterentwicklungen.
6 Notwendigkeit der Durchführung eines Vernehmlassungsverfahrens
Das Vernehmlassungsverfahren findet gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e des Vernehmlassungsgesetzes (VIG; SR 172.061) statt, da die Kantone bzw. die kantona- len Migrationsbehörden von den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen in erheb- lichen Mass betroffen sind. Parallel zur Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens zu den vorliegenden Ver- ordnungsanpassungen werden die zugrundeliegenden Gesetzesanpassungen von der vereinigten Bundesversammlung beraten. Dieses Vorgehen ist vorliegend zwingend notwendig, da eine zeitgleiche Inkraftsetzung sowohl der Gesetzes- als auch der Ver- ordnungsbestimmungen nötig ist, damit die Frist von zwei Jahren, innert welcher die Schweiz Schengen-Weiterentwicklungen umzusetzen hat, eingehalten werden kann.