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Art. 2 Abs. 1 Bst. f und g und Abs. 2 Bst. e

Die neuen Bewilligungskategorien der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto-Institute werden in der Liste der vom Geltungsbereich des FINIG erfassten Finanzinstitute eingefügt. Dies bedeutet unter anderem, dass die gemeinsamen Bestimmungen des FINIG auch für diese neuen Finanzinstitute gelten.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmen vom Geltungsbereich (Art. 2 Abs. 2) auch für die neuen Finanzinstitute gelten. Das bedeutet u.a., dass die Bestimmungen zum Zahlungsmittelinstitut (inkl. der Vorschriften für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln) nicht für die SNB gelten und daher die Entwicklungen betreffend digitales Zentralbankengeld (sogenannte Central Bank Digital Currency, CBDC) unberührt lassen.

In Absatz 2 Buchstabe e der Bestimmung wird neu die Abkürzung «SNB» eingeführt.

Art. 6 Abs. 1 und 2

Neu ermächtigen die Bewilligungen zur Tätigkeit als Bank (Abs. 1) und als Wertpapierhaus (Abs. 2) auch zur Tätigkeit als Krypto-Institut.

Diese Aufnahme des Krypto-Instituts in die Bewilligungskaskade ist gerechtfertigt, da die Tätigkeiten der Krypto-Institute mit den Tätigkeiten von Banken und Wertpapierhäusern – die in der Regel strengeren aufsichtsrechtlichen Anforderungen unterliegen – vereinbar sind.

Entsprechend den für die Bewilligungskaskade117 geltenden Grundsätzen sind Banken und Wertpapierhäuser nicht davon befreit, die für diese Institute geltenden Pflichten einzuhalten, sondern lediglich von der Pflicht, eine zusätzliche, formelle Bewilligung einzuholen. Dies bedeutet insbesondere, dass Banken oder Wertpapierhäuser, die Aufbewahrungs- oder Staking-Dienstleistungen für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter anbieten, die entsprechenden Pflichten des Krypto-Instituts erfüllen müssen (Art. 51y und 51z VE-

117 FF 2015 8101, p. 8218.

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FINIG). Obgleich keine neue, zusätzliche Bewilligung erforderlich ist, stellt der Entscheid, eine zusätzliche Tätigkeit aufzunehmen, aber eine Änderung der Geschäftstätigkeit dar, die von der FINMA bewilligt werden muss.

Hingegen wird das Zahlungsmittelinstitut nicht in die Bewilligungskaskade aufgenommen. Die für die Entgegennahme von Kundengeldern und die dafür zu erfüllenden Anforderungen sind nicht vereinbar mit den Tätigkeiten anderer Finanzinstitute. Die neue Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute wird daher nach den Bestimmungen zum Wertpapierhaus eingefügt und liegt ausserhalb der Kaskade. Die Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut kann mithin nur mit einer entsprechenden Bewilligung ausgeführt werden; keine andere Bewilligung ermächtigt auch zur Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut – das gilt auch für Banken (vgl. hierzu auch die Erläuterungen zu Art. 12a VE-FINIG). Eine Bank muss somit für den Erhalt einer Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut eine eigenständige juristische Person gründen. Davon unberührt bleibt die Tätigkeit der Banken im Zahlungsverkehrs- bzw. Zahlungsdienstleistungsbereich.

Art. 12a

In dieser neuen Bestimmung wird festgelegt, dass wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne von Artikel 3 Buchstabe j VE-FIDLEG nur von Zahlungsmittelinstituten ausgegeben werden dürfen. Die Ausgabe dieser wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ist der FINMA zu melden. Diese führt gemäss Artikel 51l Absatz 3 VE-FINIG ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel.

Auch Banken müssen für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln eine separate, eigenständige juristische Person gründen und für diese eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut einholen. Die Bankbewilligung ermächtigt nicht zur Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – diese Tätigkeit ist den Zahlungsmittelinstituten vorbehalten. Deshalb erfolgt auch keine Einfügung der neuen Bewilligung in die FINIG- Bewilligungskaskade (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 6 VE-FINIG).

Diese strikte Trennung zwischen der Banktätigkeit und der Tätigkeit als Zahlungsmittelinstitut mit Bezug auf die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln ist aufgrund der unterschiedlichen Rechtsfolgen mit Bezug auf die Behandlung der entgegengenommenen Gelder notwendig: Die Kundengelder, die für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln entgegengenommen werden, werden rechtlich gänzlich anders behandelt als Publikumseinlagen von Banken. Für erstere gelten ein Verzinsungsverbot und strikte Anlagevorschriften. Sie müssen zudem separat vom eigenen Vermögen aufbewahrt werden (Art. 51i VE-FINIG) und sind im Konkursfall absonderbar (Art. 51q VE-FINIG). Die entgegengenommenen Kundengelder bilden daher ein Sondervermögen, das nicht auf der Bilanz des Zahlungsmittelinstituts erscheint. Die von einer Bank entgegengenommenen Publikumseinlagen werden hingegen als Verbindlichkeiten gegenüber den Bankkundinnen und Bankkunden in der Bilanz der Bank aufgeführt. Die Bankkundin oder der Bankkunde hat im Bankenkonkurs kein Absonderungsrecht, sondern es gilt das Konzept der konkursprivilegierten Einlagen und der Einlagensicherung von maximal CHF 100 000 (Art. 37a, Art. 37h BankG). Könnten Banken innerhalb derselben Gesellschaft auch wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben, würden diese beiden Konzepte (Publikumseinlagen vs. Kundengelder) vermischt. Es entstünden hinsichtlich der Entgegennahme von Geldern zwei verschiedene Kategorien von Kundenarten innerhalb derselben Bank (d.h. innerhalb derselben rechtlichen Einheit). Damit verbunden wären Unsicherheiten und unvorhersehbare Risiken (z.B. auch Reputationsrisiken). Es wäre gar denkbar, dass ein bank run «innerhalb» der Bank von Buchgeld zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zu einer Destabilisierung der Bank führen könnte.

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Der Bundesrat kann in Anlehnung an Artikel 1 Absatz 2 BankG Ausnahmen vorsehen. So wird zum Beispiel für öffentlich-rechtliche Institute eine Ausnahmeregelung gelten. Weitere Ausnahmen werden zu prüfen sein, zum Beispiel um einen Innovationsraum zu bieten oder für bestimmte Kategorien von Finanzinstituten zur Erleichterung der Geschäftsabwicklung oder auch bestimmte Ausnahmen von Artikel 5 BankV.

Werden kryptobasierte Vermögenswerte im Rahmen einer solchen vom Bundesrat vorgesehenen Ausnahme ausgegeben, so gelten sie als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter. Das Whitepaper muss im Einklang mit den für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter geltenden Bestimmungen veröffentlicht werden. Darüber hinaus muss auf der ersten Seite des Whitepapers eine besondere Warnklausel enthalten sein, die darauf hinweist, dass der Ausgeber nicht von der FINMA beaufsichtigt wird und dass der kryptobasierte Vermögenswert kein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ist und daher nicht über den besonderen Schutz verfügt, den das FINIG dieser Kategorie von kryptobasierten Vermögenswerten bietet. Diese Regelung entspricht der heutigen Regelung für Personen, die unter die Ausnahmeregelung gemäss Artikel 6 BankV fallen, ist aber an die Besonderheiten wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel angepasst.

Art. 13 Abs. 2 erster Satz

Die Bezeichnungen «Zahlungsmittelinstitut» und «Krypto-Institut» werden in der Aufzählung von Artikel 13 Absatz 2 aufgenommen. Der im FINIG geltende Schutz von Kundinnen und Kunden vor Verwechslungen und Täuschungen wird damit auch auf die beiden neuen Bewilligungskategorien ausgedehnt. Was die Bezeichnung « wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel » betrifft, so sind anderweitige Erlasse zu beachten, insbesondere das Bundesgesetz vom 19. Dezember 1886118 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG).

Art. 16 Ombudsstelle

Dieser Artikel betrifft prinzipiell nicht die Inhaberinnen und Inhaber der neuen Bewilligungen, deren Tätigkeiten gemäss den Definitionen in den Artikeln 51a und 51r VE-FINIG keine Finanzdienstleistung im Sinne von Artikel 3 Buchstabe c FIDLEG darstellen. Sollte ein Zahlungsmittelinstitut oder ein Krypto-Institut im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d FIDLEG ebenfalls als Finanzdienstleister tätig sein, gelten weiterhin die diesbezüglichen Pflichten.

Einfügen nach Art. 51

4a. Abschnitt: Zahlungsmittelinstitute Wie dargelegt (vgl. Ausführungen unter Ziff. 1.1.2), ist der Bundesrat zum Schluss gekommen, dass die heute bestehende «Fintech-Bewilligung» weiterentwickelt werden soll. Mit der Vorlage wird mithin die «Fintech-Bewilligung» aus dem BankG gestrichen und als neue Bewilligungskategorie des Zahlungsmittelinstituts in das FINIG überführt. Inhaltlich orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitvoraussetzungen dieser neuen Bewilligungskategorie an den bisherigen Anforderungen für «Fintech-Institute», jedoch mit punktuellen, wichtigen Änderungen zum Zwecke der Verbesserung des Kundenschutzes und der Attraktivität.

Die Zahlungsmittelinstitute nehmen – wie heute die «Fintech-Institute», bei denen die entgegengenommenen Gelder jedoch Publikumseinlagen sind – gewerbsmässig Kundengelder entgegen. Diese dürfen nicht verzinst und nur eingeschränkt angelegt werden. Das klassische Fristentransformationsgeschäft bleibt somit auch weiterhin den Banken vorbehalten. Wie bereits heute die «Fintech-Institute» können auch Zahlungsmittelinstitute 118 SR 241

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künftige verschiedene Dienstleistungen anbieten, insbesondere Zahlungsdienstleistungen. Neu werden Zahlungsmittelinstitute zudem eine spezifische Art von Stablecoins ausgeben und aufbewahren können: sogenannte wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (vgl. Anpassungen im FIDLEG).

Art. 51a Begriffe

Abs. 1

Die Qualifikation als Zahlungsmittelinstitut knüpft an die gewerbsmässige Entgegennahme von Kundengeldern bzw. die öffentliche Empfehlung dafür an. Nimmt ein Unternehmen Gelder an, welche nicht verzinst und nur eingeschränkt angelegt werden, so braucht es – sofern es nicht bereits über eine Bewilligung als Bank verfügt – eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut (zu den Ausnahmen von der Bewilligungspflicht als Zahlungsmittelinstitut vgl. Erläuterungen zu Abs. 2). Nimmt ein Unternehmen Publikumseinlagen an und möchte diese verzinsen oder ohne die für Zahlungsmittelinstitute geltenden engen Einschränkungen anlegen, so braucht es zwingend eine Bewilligung nach dem BankG – diese Tätigkeit ist dem Zahlungsmittelinstitut untersagt.

Nimmt ein Unternehmen ohne eine entsprechende Bewilligung Gelder entgegen und verzinst diese, so verletzt es – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht besteht oder die Gewerbsmässigkeitsschwelle nicht erreicht ist – die Bewilligungspflicht nach BankG und es gilt die Straffolge gemäss Artikel 46 BankG. Nimmt ein Unternehmen ohne eine entsprechende Bewilligung Gelder entgegen und verzinst diese nicht bzw. legt diese nicht an, so verletzt es – sofern nicht ein Ausnahmetatbestand von der Bewilligungspflicht besteht oder die Gewerbsmässigkeitsschwelle nicht erreicht ist – die Bewilligungspflicht nach FINIG und es gilt die Straffolge gemäss Artikel 44 FINMAG. Die Artikel 46 BankG und Artikel 44 FINMAG sehen dieselbe Straffolge vor.

Der Begriff der Kundengelder wird unter Absatz 2 definiert (vgl. hierzu nachfolgend).

Unverändert übernommen – und so auch für die Banken in Artikel 1a BankG geregelt – wird der Grundsatz, dass nur Zahlungsmittelinstitute bewilligungsfähig sind, welche hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind.

Der Begriff der Gewerbsmässigkeit soll für Zahlungsmittelinstitute in Ergänzung von Artikel 3 FINIG in der FINIV definiert werden. Dabei ist beabsichtigt, weiterhin eine Sandbox-Ausnahme (vgl. heute Art. 6 Abs. 2 BankV) analog auch für Zahlungsmittelinstitute bzw. die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln vorzusehen.

Den Zahlungsmittelinstituten bleibt es wie bereits heute gemäss Artikel 1b BankG auch in Zukunft verwehrt, die entgegengenommenen Kundengelder zu verzinsen. Es darf aber allfällige Negativzinsen abziehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i VE-FINIG).

Abs. 2

Nimmt ein Zahlungsmittelinstitut Gelder entgegen, so werden diese zu «Kundengeldern». Dieser neue Begriff der Kundengelder lehnt sich an den Begriff der Publikumseinlagen im Sinne von Artikel 1 BankG an. Der Begriff der Kundengelder unterscheidet sich vom Begriff der Publikumseinlagen, da für Erstere nicht das Konzept der privilegierten Einlagen gemäss Artikel 37a BankG und der Einlagensicherung gemäss Artikel 37h BankG gilt, sondern diese Kundengelder bei den Zahlungsmittelinstituten im Konkursfalle abgesondert werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 51q VE-FINIG). Sie stellen also wesensgemäss gerade keine

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Publikumseinlagen dar. Da diese Gelder keine Einlagen im Sinne des bankenrechtlichen Begriffs sind, muss dieser neue Begriff eingeführt werden.

Durch die Einführung dieses neuen Begriffs entsteht keine zusätzliche Unterstellungspflicht. Der Bundesrat wird analog zu den Ausnahmen vom Begriff der Publikumseinlagen in Artikel 5 Absätze 2 und 3 BankV Ausnahmen vom Begriff der Kundengelder vorsehen. Darüber hinaus ermöglicht es der Begriff der gewerbsmässigen Ausübung einer Tätigkeit, auf dem Verordnungsweg einen Innovationsraum zu schaffen, so wie es Artikel 6 Absatz 2 BankV tut.

Die Ausnahmen für Kundengelder und Publikumseinlagen werden im Rahmen der Änderung der Verordnung zu überprüfen sein, um die Rechtssicherheit zu erhöhen und sicherzustellen, dass das Ziel des Kunden- und Einlegerschutzes gewährleistet ist und gleichzeitig ein innovationsfreundlicher Rahmen gewahrt bleibt.

Art. 51b Rechtsform

Wie gemäss dem heute geltenden Artikel 14a BankV gelten auch weiterhin für die neue Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute die Aktiengesellschaft, die Kommanditaktiengesellschaft oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung als zulässige Rechtsformen.

Art. 51c Ausländisch beherrschte Zahlungsmittelinstitute

Wie für Wertpapierhäuser (Art. 43 FINIG) gelten die Bestimmungen des BankG über ausländisch beherrschte Banken analog auch für Zahlungsmittelinstitute.

Damit kann die FINMA insbesondere von Staaten, in denen Ausländerinnen und Ausländer mit qualifizierten Beteiligungen ihren Wohnsitz oder Sitz haben, das Gegenrecht verlangen und sich vergewissern, dass die Verwendung der Firma nicht auf einen schweizerischen Charakter des Instituts hinweist oder darauf schliessen lässt (vgl. Art. 3bis BankG).

Art. 51d Aufgaben

Abs. 1

Die Haupttätigkeit des Zahlungsmittelinstituts ist die gewerbsmässige Entgegennahme von Kundengeldern.

Abs. 2

Das Zahlungsmittelinstitut kann auch wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben (Abs. 2 Bst. a) und aufbewahren (Abs. 2 Bst. b). Die Aufbewahrung dieser kryptobasierten Vermögenswerte wird ermöglicht, um Synergien zwischen Ausgabe und Aufbewahrung zu ermöglichen. Diese kryptobasierten Vermögenswerte können auch von Krypto-Instituten aufbewahrt werden (Art. 51y). Die Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel muss zum Nennwert der entgegengenommenen Kundengelder erfolgen, wobei ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel in der Folge einen stabilen Wert gegenüber der zugrunde liegenden Währung beibehalten soll. Für die Aufbewahrung wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel muss das Zahlungsmittelinstitut die für Krypto-Institute geltenden Voraussetzungen erfüllen. Zusätzlich zu diesen beiden Tätigkeiten kann ein Zahlungsmittelinstitut Zahlungsdienstleistungen erbringen (Abs. 2 Bst. c). Die

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Zahlungsmittelinstitute sind prädestiniert für diese Tätigkeit, da sie Kundengelder entgegennehmen, ohne sie zu verzinsen oder anzulegen.

Beabsichtigt ein bewilligtes Zahlungsmittelinstitut, eine neue Tätigkeit im Sinne dieses Absatzes auszuüben, ist in Anwendung von Artikel 8 Absatz 2 vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen.

Art. 51e Mindestkapital

Zahlungsmittelinstitute müssen über ein gesetzlich vorgeschriebenes Mindestkapital verfügen. Dieses Mindestkapital soll nicht nur eine gewisse Sicherung der Kundengelder bieten, sondern primär eine angemessene organisatorische und technische Ausstattung des Unternehmens sicherstellen, sodass ein funktionierender Geschäftsbetrieb entsprechend dem Umfang der entgegengenommenen Kundengelder gewährleistet ist.

Da die Limite zur Entgegennahme von Publikumseinlagen von CHF 100 Mio., welche heute bei der «Fintech-Bewilligung» gilt, für das Zahlungsmittelinstitut hinsichtlich Kundengelder nicht weitergeführt und auch keine alternative Grössenbeschränkung gelten wird, wird die derzeit geltende Mindestkapital-Regelung (Art. 17a Abs. 1 BankV) nicht übernommen (vgl. auch die Erläuterungen zu Art. 51f VE-FINIG). Es wird neu festgelegt, dass das Zahlungsmittelinstitut über das verlangte Mindestkapital verfügen muss, und es wird eine Delegationsnorm zugunsten des Bundesrates geschaffen. Auf Verordnungsstufe wird die Höhe des verlangten Mindestkapital durch den Bundesrat festzulegen sein. Das Mindestkapital muss wie bereits heute vollständig einbezahlt sein.

Art. 51f Eigenmittel

Neu werden für Zahlungsmittelinstitute angemessene Eigenmittel auf Einzelinstituts- und konsolidierter Basis verlangt. Dies stellt eine Anpassung im Vergleich zur bisherigen Regelung der «Fintech-Bewilligung» dar (vgl. Art. 17a Abs. 3 BankV).

Die Einführung einer Eigenmittelbestimmung erfolgt aufgrund des Wegfalls der bisherigen Limite von CHF 100 Mio., die unter der «Fintech-Bewilligung» galt. Angemessene Eigenmittel tragen dazu bei, sowohl den Schutz der Kundinnen und Kunden als auch die Stabilität eines Zahlungsmittelinstituts zu stärken, indem potenzielle Verluste abgefangen werden können und dadurch das Vertrauen in ein Zahlungsmittelinstitut und seine ausgegebenen Zahlungsmittel gestärkt wird. Dies ist von besonderer Bedeutung, da Kundinnen und Kunden dem Zahlungsmittelinstitut ein besonderes Vertrauen in die Rückzahlung der entgegengenommenen Kundengelder entgegenbringen. Ein hohes Vertrauen in ein Zahlungsmittelinstitut und seine Zahlungsmittel ist zudem die Voraussetzung für die Akzeptanz dieser Zahlungsmittel als Geld durch die breite Bevölkerung und bildet daher das Fundament eines tragfähigen Geschäftsmodells. Die Eigenmittel als finanzielles Polster stärken die Resilienz des Zahlungsmittelinstitutes und damit wiederum das Vertrauen der Kundinnen und Kunden in dieses. Den Eigenmitteln kommt damit eine Pufferfunktion zu: Sie sollen gerade bei einer allfälligen Unterdeckung der aufbewahrten Vermögenswerte (bspw. aufgrund von unvorhersehbaren Wertverlusten der Aktiva) so verwendet werden, damit die 1:1 Mindestdeckung stets eingehalten wird (vgl. Erläuterungen zu Artikel 51i VE-FINIG).

Die Höhe sowie die Zusammensetzung der Eigenmittel werden vom Bundesrat auf Verordnungsstufe festzulegen sein (Abs. 2). Vorgesehen sind progressive Eigenmittelvorschriften in Abhängigkeit des Gesamtwerts der entgegengenommenen Kundengelder. Progressive Eigenmittelvorschriften reflektieren damit die mit der Grösse zunehmenden Risiken und deren Bedeutung für die Volkswirtschaft. Konkret werden

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verschiedene Stufen definiert, innerhalb derer jeweils ein bestimmter Eigenmittelprozentsatz angewendet wird. Übersteigen die entgegengenommenen Kundengelder die Grenze zur nächsthöheren Stufe, wird der höhere Prozentsatz auf den Betrag angewendet, der über die vorherige Stufe hinausgeht.

Der Vorteil dieser progressiven Eigenmittelvorschrift besteht darin, dass einerseits für kleine Zahlungsmittelinstitute geringere Anforderungen gelten, womit die Eintrittshürden niedrig bleiben, und Innovation gefördert werden kann. Andererseits werden mit zunehmender Grösse die Eigenmittelanforderungen progressiv steigen, damit den höheren Risiken Rechnung getragen werden kann. Gerade bei sehr gross werdenden Zahlungsmittelinstituten, welche zum Beispiel eine wichtige Rolle im Zahlungsverkehr spielen oder dessen wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel einen entscheidenden Marktanteil darstellen, sind Eigenmittel ein wichtiger Puffer für allfällig eintretende operationelle Risiken, Markt-, Kredit- oder Zinsrisiken. Eine den Risiken angemessene Eigenmittelbasis soll gross werdende Zahlungsmittelinstitute somit finanziell absichern und resilient machen. Dies trägt dem Vertrauen, dem Kundenschutz und der Stabilität des Finanzplatzes Schweiz bei. Eine feiner abgestufte Progressivlösung hat im Gegensatz zu einem Zwei-Stufen-System zudem den Vorteil, dass nicht ab einem bestimmten Schwellenwert plötzlich deutlich strengere Vorschriften gelten. Solche harten Übergänge könnten falsche Anreize setzten, unter der Grenze zu bleiben, um strengere Vorschriften zu vermeiden, was ein gesundes Wachstum verhindern könnte.

Die FINMA kann wie beim Wertpapierhaus in begründeten Einzelfällen Erleichterungen gewähren, sofern der Schutzzweck dieses Gesetzes nicht beeinträchtigt wird, oder Verschärfungen anordnen (Abs. 3).

Art. 51g Rechnungslegung

Neu wird im Gegensatz zu Artikel 1b Absatz 4 Buchstabe a BankG die neue Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute die Rechnungslegungsvorschriften für die Banken sinngemäss erfüllen müssen (vgl. analog Wertpapierhäuser gemäss Art. 48 FINIG). Diese Neuregelung rechtfertigt sich aufgrund der Streichung der Limite von CHF 100 Mio. und der neuen bewilligungspflichtigen Tätigkeit der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln. Die sinngemässe Anwendung der für Banken geltende Rechnungslegungsvorschriften erhöhen das Vertrauen in Zahlungsmittelinstitute und dienen der Transparenz, dem Gläubigerschutz und der Vergleichbarkeit mit anderen Finanzinstituten.

Gestützt auf die Delegationsnorm in Absatz 2 wird der Bundesrat ermächtigt, die Einzelheiten der Rechnungslegung zu den entgegengenommenen Kundengeldern zu regeln. Er kann dabei von den Bestimmungen des BankG und des OR über die Buchführung und Rechnungslegung abweichen. Dies, weil es im Interesse der Absonderbarkeit der aufbewahrten Vermögenswerte (vgl. Art. 51q VE-FINIG) angemessen erscheint, dieses Sondervermögen nicht auf der Bilanz des Zahlungsmittelinstitutes zu führen, sondern als Ausserbilanzgeschäft. Hierzu wird dem Bundesrat die Kompetenz erteilt, die entsprechenden Bestimmungen in diesem Sinne auf Verordnungsebene zu konkretisieren.

Art. 51h Gruppenaufsicht

Wie bei Banken und Wertpapierhäusern müssen spezifische Massnahmen ergriffen werden können, um die Risiken im Zusammenhang mit Finanzgruppen zu berücksichtigen. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Erläuterungen zu Artikel 51zbis VE-FINIG verwiesen.

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Art. 51i Aufbewahrung

Diese Bestimmung regelt, wie Zahlungsmittelinstitute die entgegengenommenen Kundengelder aufbewahren müssen. So müssen Zahlungsmittelinstitute insbesondere sicherstellen, dass die entgegengenommenen Kundengelder als Sondervermögen getrennt von den eigenen Mitteln sicher aufbewahrt und nicht für eigene Zwecke verwendet werden (Abs. 1); dies, um einen angemessenen Kundenschutz sicherzustellen. Zudem werden die Modalitäten der Aufbewahrung der entgegengenommenen Kundengelder geregelt, inkl. einer Deckungspflicht (Abs. 2, 3 und 4). Zum Schluss enthält die Bestimmung in diesem Zusammenhang noch eine Delegationsnorm an den Bundesrat (Abs. 5). Im Folgenden wird auf die einzelnen Elemente der Bestimmung näher eingegangen.

Abs. 1

Betreffend die Aufbewahrung der entgegengenommenen Kundengelder wird in vorliegender Bestimmung Artikel 14f Absatz 1 Buchstabe a BankV übernommen. Um dem bundesrätlichen Ziel des verbesserten Kundenschutzes auch im Konkursfalle Rechnung zu tragen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51q VE-FINIG), muss das Zahlungsmittelinstitut die entgegengenommenen Kundengelder getrennt von den eigenen Mitteln aufbewahren. Diese segregiert aufbewahrten Kundengelder stellen damit rechtlich ein Sondervermögen der Zahlungsmittelinstitute dar und erscheinen nicht auf dessen Bilanz (vgl. hierzu auch Erläuterungen zu Art. 51g VE-FINIG).

Eine anderweitige Aufbewahrung in den eigenen Büchern ist nicht mehr zugelassen, weshalb der heutige Artikel 14f Absatz 1 Buchstabe b BankV nicht übernommen wird.

Die entgegengenommenen Kundengelder dürfen des Weiteren nicht für eigene Zwecke verwendet werden. Eine Ausnahme bildet dabei die zins- oder ertragsbringende Anlage der entgegengenommenen Kundengelder, etwa durch die Aufbewahrung bei einer Bank, einem anderen Zahlungsmittelinstitut oder in qualitativ hochwertige liquide Aktiva mit kurzen Restlaufzeiten (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2). Allfällige dabei erzielte Überschüsse (z.B. Zinsen oder Kursgewinne), welche nicht an Kundinnen und Kunden weitergegeben werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art 51a VE-FINIG), stehen somit grundsätzlich den Zahlungsmittelinstituten zu (vgl. Erläuterungen zu Art. 51k VE-FINIG). Das Zahlungsmittelinstitut darf die getrennt aufzubewahrenden Kundengelder nicht anderweitig verwenden – ausgeschlossen sind damit jegliche andere als in Absatz 2 zugelassen Formen der Aufbewahrung oder Anlage, wie beispielsweise die Verpfändung im eigenen Interesse des Zahlungsmittelinstituts.

Abs. 2

Absatz 2 regelt, wie die entgegengenommenen Kundengelder aufbewahrt werden müssen. Der bisherige Artikel 14f Absatz 2 BankV wird dabei übernommen und teils angepasst: Wie bisher dürfen die entgegengenommenen Kundengelder als Sichteinlage bei einer Bank gemäss BankG oder einem anderen Zahlungsmittelinstitut (Dritt-Zahlungsmittelinstitut) aufbewahrt werden (bisheriger Art. 14f Abs. 2 Bst. a BankV).

Weiter besteht die Möglichkeit, die entgegengenommen Kundengelder als qualitativ hochwertige liquide Aktiva (high quality liquid assets, HQLA) mit kurzen Restlaufzeiten aufzubewahren. Neu werden aber nicht wie bisher HQLA der Kategorie 1 mit sämtlichen Laufzeiten (bisheriger Art. 14f Abs. 2 Bst. b BankV), sondern nur HQLA mit kurzen Restlaufzeiten zugelassen. Gleichzeitig wird dafür aber der Umfang der zugelassenen HQLA erweitert: neben den HQLA der Kategorie 1 sollen bestimmte andere Anlagen respektive Finanzinstrumente zugelassen werden. Dabei ist beispielsweise an Repos und Reverse- Repos sowie Geldmarktfonds zu denken. Gestützt auf eine Delegationsnorm wird der

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Bundesrat auf Verordnungsebene regeln, welche Anlagen respektive Finanzinstrumente dies im Konkreten umfassen wird und mit welchen maximalen Restlaufzeiten (Abs. 5).

Insgesamt stellt Absatz 2 damit sicher, dass die entgegengenommenen Kundengelder stets in sehr liquider Form aufbewahrt werden, sodass dem Rückzahlungsanspruch der Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel innert kurzer Frist jederzeit entsprochen werden kann (vgl. Erläuterungen zu Art. 51m VE- FINIG).

Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass zudem weiterhin die Möglichkeit besteht, die entgegengenommenen Kundengelder auch als Sichtguthaben bei der SNB aufzubewahren, soweit die SNB dies zulässt. Die SNB kann wie bereits heute schon im Rahmen ihrer selbständigen Kompetenz den Zahlungsmittelinstituten Zugang zum zentralen Zahlungssystem gewähren und legt die Bedingungen für die Aufbewahrung von Guthaben auf bei ihr gehaltenen Girokonten fest.

Abs. 3

Das Zahlungsmittelinstitut muss sicherstellen, dass die gemäss Absatz 2 aufbewahrten Vermögenswerte angemessen diversifiziert sind, um Kredit-, Liquiditäts- und Marktrisiken zu begrenzen und somit seine Resilienz zu erhöhen (Abs. 3 Bst. a). Der Bundesrat wird die Anforderungen an die Diversifikation festlegen (Abs. 5).

Von der aktuellen «Fintech-Bewilligung» wird zudem übernommen, dass die aufbewahrten Vermögenswerte in derjenigen Währung gehalten werden müssen, in der die Rückzahlungsansprüche der jeweiligen Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel bestehen (vgl. Art. 14f Abs. 3 BankV). An diesem Prinzip wird weiterhin festgehalten, um zusätzliche Risiken durch Währungsschwankungen zu vermeiden. Ist mithin beispielsweise ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel an den Schweizer Franken (CHF) gebunden, so müssen auch die entsprechenden Sichteinlagen bei den Banken oder anderen Zahlungsmittelinstituten in CHF geführt werden. Zudem müssen die HQLA CHF-denominiert sein. Analoges gilt, wenn das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel an eine andere Währung, die von einem Staat ausgegeben wird, gebunden ist. Dasselbe gilt ebenfalls für in CHF bzw. in ausländischer Währung von Zahlungsmittelinstituten geführte Konten, die Zahlungsdienstleistungen erbringen, ohne wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auszugeben oder aufzubewahren.

Das Zahlungsmittelinstitut muss sodann gemäss Artikel 51i Absatz 3 Buchstabe c sicherstellen, dass es die aufbewahrten Vermögenswerte so hält, dass sie jederzeit mindestens 1:1 dem Wert der ursprünglich entgegengenommenen Kundengelder entsprechen, wobei allfällige bei der Aufbewahrung angefallene Negativzinsen abgezogen werden können. Konkret dürfen Negativzinsen, die im Rahmen eines Negativzinsumfelds auf Sichteinlagen und HQLA gemäss Absatz 2 entstehen, den Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln weiterbelastet werden – damit reduziert sich das Volumen der durch das Zahlungsmittelinstitut aufbewahrten Vermögenswerte. Im gleichen Umfang reduziert sich das Volumen an den ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. Der Nennwert bleibt jedoch gleich. Ist ein wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel beispielsweise an den CHF gebunden, wird pro Token 1 CHF ausbezahlt.

Eine den Risiken der gemäss Absatz 2 aufbewahrten Gelder entsprechende Überdeckung ist in der Regel notwendig, um die Einhaltung der Deckungspflicht stets zu gewährleisten. Dies ist der Grund, weshalb die Bestimmung in Absatz 3 Buchstabe c vorsieht, dass die Deckung stets mindestens dem Wert der entgegengenommenen Kundengelder entsprechen muss. Eine Überdeckung ist aus Risikosicht zweckmässig, da das Zahlungsmittelinstitut dafür sorgen muss, dass auch bei allfälligen Wertschwankungen der aufbewahrten HQLA dem

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ursprünglichen Wert der entgegengenommenen Kundengelder jederzeit entsprochen wird. Das Zahlungsmittelinstitut muss zudem geeignete Massnahmen ergreifen, um die dauernde Überprüfung und Einhaltung der Deckungspflicht nach Absatz 3 Buchstabe c sicherzustellen (sog. Reconciliation-Prozesse).

Abs. 4

Dieser Absatz konkretisiert zusätzlich zu den allgemeinen Anforderungen an die Aufbewahrung der entgegengenommenen Kundengelder die Pflichten im Falle der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln: Sollte ein Zahlungsmittelinstitut mehrere wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (bspw. in verschiedenen Währungen) ausgeben, sind die hierfür entgegengenommenen Kundengelder jeweils pro ausgegebenes wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel getrennt voneinander aufzubewahren – d.h. in jeweils separaten Sondervermögen. Dies ermöglicht eine eindeutige Zuordnung der entgegengenommenen Kundengelder zum jeweiligen ausgegebenen kryptobasierten Zahlungsmittel, da beispielsweise je nach Währung andere Anlagemöglichkeiten bestehen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i Abs. 3 Bst. b VE-FINIG). Ausserdem wird so auch eine Trennung der Vermögen der klassischen Tätigkeit des Zahlungsverkehrs von den für die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel aufbewahrten Vermögenswerten sichergestellt. Diesfalls hat ein Zahlungsmittelinstitut, welches beispielsweise Kundenkonti in CHF für Zahlungsdienstleistungen anbietet sowie ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel in CHF ausgibt, die hierfür entgegengenommenen Kundengelder in zwei separaten Sondervermögen zu halten.

Die Anforderungen an die Aufbewahrung (Absätze 1-3) und insbesondere auch die mindestens 100-prozentige Deckung (Absatz 3 Buchstabe c) gilt pro Sondervermögen. Dies soll sicherstellen, dass allfällige Wertschwankungen bei den aufbewahrten Kundengeldern weder auf die anderen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel noch auf die aufbewahrten Vermögenswerte aus der klassischen Tätigkeit des Zahlungsverkehrs überschwappen.

Abs. 5

Dem Bundesrat wird die Kompetenz erteilt, die Einzelheiten zur Aufbewahrung zu regeln. Insbesondere wird der Bundesrat die zulässigen HQLA und deren Restlaufzeiten definieren, die Anforderungen an die Diversifikation konkretisieren und bei Bedarf je nach Aufbewahrung gemäss Absatz 2 Anforderungen an den Deckungsgrad gemäss Absatz 3 Buchstabe c stellen sowie die Modalitäten des Abzugs der Negativzinsen konkretisieren.

Art. 51j Meldepflicht

Abs. 1

Das Zahlungsmittelinstitut hat dafür zu sorgen, dass die Anforderungen nach Artikel 51i Absätze 1–4 jederzeit eingehalten sind. Es muss gemäss Artikel 51i Absatz 3 Buchstabe c insbesondere dafür sorgen, dass die aufbewahrten Gelder jederzeit den entgegengenommenen Kundengeldern entsprechen, abzüglich allfälliger Negativzinsen. Die Diversifikation im Sinne von Artikel 51i Absatz 3 Buchstabe b und die Qualität und Restlaufzeit der Vermögenswerte im Sinne von Artikel 51i Absatz 2 Buchstabe b sind weitere Beispiele für Anforderungen, die jederzeit eingehalten werden müssen.

Abs. 2

Ist eine der Anforderungen von Artikel 51i Absätze 1–4 nicht mehr erfüllt, so muss das Zahlungsmittelinstitut dies der FINMA unverzüglich melden. Zum einen hat es zu beschreiben,

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inwiefern eine Anforderung nicht mehr erfüllt ist, zum anderen muss es darlegen, welche Massnahmen es ergreift, um den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen. Je nach entsprechender Nichterfüllung einer Anforderung hat das Zahlungsmittelinstitut zum Beispiel aufzuzeigen, wie es seine Geschäftstätigkeit eigenständig fortführen kann.

Sollte bei einem Zahlungsmittelinstitut aufgrund der Nichterfüllung der Anforderungen nach Artikel 51i Absätze 1–4 bei einem Sondervermögen Insolvenzgefahr bestehen, könnte die FINMA die Massnahmen nach den Artikeln 25 ff. BankG ergreifen (Art. 67 Abs. 1). Wenn trotz der Massnahmen eine Insolvenz resultiert, würde dies voraussichtlich zum Konkurs des Finanzinstituts und der Liquidation aller Sondervermögen führen. In diesem Fall müssten alle anderen Sondervermögen, auch wenn sie die Anforderungen von Artikel 51i Absätze 1–4 erfüllen, liquidiert werden.

Eine denkbare Alternative wäre, der FINMA die Möglichkeit einzuräumen, eine Teilliquidation durchzuführen und nur das Sondervermögen mit Schwierigkeiten zu liquidieren. Dadurch könnte das Zahlungsmittelinstitut seine Geschäftstätigkeit fortführen und alle anderen Sondervermögen aufrechterhalten. Ein solches Szenario wäre zum Beispiel denkbar, wenn eine Bank, die einen Teil des Sondervermögens aufbewahrt, in Konkurs geht, aber alle anderen Sondervermögen keine Probleme aufweisen. In diesem Fall müssten die Kundinnen und Kunden des Zahlungsmittelinstituts oder die Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln jedoch ex ante auf den Schutz verzichten, der ihnen durch die Eigenmittelanforderungen für Zahlungsmittelinstitute gewährleistet wird. Sie würden auf diese Weise höhere Verluste erleiden als im Falle eines Konkurses. Eine Teilliquidation könnte auch zusätzliche Marktrisiken zur Folge habe. Aus diesen Gründen wird sie aktuell in der Vorlage nicht vorgesehen.

Art. 51k Verwendung der Erträge

Das Zahlungsmittelinstitut darf die entgegengenommenen Kundengelder gemäss den Anforderungen von Artikel 51i aufbewahren. Aus der Anlage dieser Vermögen resultierende (positive) Zinsen und Erträge dürfen gemäss Artikel 51a Absatz 1 VE-FINIG nicht an die Kunden weitergegeben werden. Diese Bestimmung regelt ergänzend, dass das Zahlungsmittelinstitut die erzielten Erträge vom Sondervermögen trennen und für eigene Zwecke verwenden darf. Dies jedoch nur unter der Voraussetzung, dass die Deckung der entgegengenommenen Kundengelder abzüglich Negativzinsen erfüllt ist (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i Abs. 3 Bst. c VE-FINIG). Das Zahlungsmittelinstitut darf die Erträge nämlich erst dann vom Sondervermögen trennen und verwenden, sofern allfällige entstandene Unterdeckungen – bspw. aus Wertschwankungen aus der Anlage in HQLA – durch eigene Mittel oder frühere Erträge aus der Anlage der aufbewahrten Vermögenswerte gedeckt sind. Ansonsten müssen die Erträge im Sondervermögen verbleiben, bis die Deckung im Sinne von

Art. 51i Abs. 3 Bst. c VE-FINIG erreicht ist oder das Zahlungsmittelinstitut die Unterdeckung durch eigene liquide Mittel behebt. Erst darüberhinausgehende Erträge dürfen vom Zahlungsmittelinstitut behalten werden.

Art. 51l Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel

Diese Bestimmung statuiert weitere Pflichten für Zahlungsmittelinstitute, welche zusätzlich zu den restlichen Bestimmungen gelten, sofern sie wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben. Zum Begriff der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 Buchstabe j VE-FIDLEG verwiesen.

Abs. 1

Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass die Verantwortlichkeit für die Ausgabe eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels eindeutig einem bestimmten Zahlungsmittelinstitut zugeordnet werden kann. Die Umsetzung erfolgt in der Regel durch die

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technische Ausgestaltung des Smart Contracts, der das jeweilige Zahlungsmittelinstitut jederzeit klar als Ausgeber erkennbar macht. Auf diese Weise wird unter anderem verhindert, dass ein identisches wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel parallel von mehreren in- oder ausländischen Instituten gemeinsam ausgegeben wird (sogenannte «Multi-Issuance»). Eine solche parallele Ausgabe würde die eindeutige Zuordnung von Emission, Aufsicht und Sicherstellung der Rückzahlungs- und Deckungspflichten untergraben und könnte die Transparenz sowie die Funktionsfähigkeit des Marktes beeinträchtigen. Wenn alternative Lösungen diese Probleme beseitigen könnten, würden sie in Betracht gezogen.

Abs. 2

Das Zahlungsmittelinstitut trifft bei der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel die Pflicht, ein Whitepaper nach den Vorschriften des FIDLEG zu veröffentlichen. Dieses dient der Information und Transparenz gegenüber den Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln (vgl. Erläuterungen zu Art. 71d ff. VE-FIDLEG).

Abs. 3

Die FINMA muss die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln nicht im Sinne einer Produktegenehmigung genehmigen. Sie ist allerdings Teil der Bewilligung des Zahlungsmittelinstituts. Soll nach der Erteilung der Bewilligung ein neues wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgegeben werden, so handelt es sich um eine Änderung der Tatsachen gemäss Artikel 8 Absatz 2 FINIG. Es ist also für diese Tätigkeit vorgängig die Bewilligung der FINMA einzuholen. Die Zahlungsmittelinstitute müssen der FINMA die Ausgabe eines neuen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels spätestens 60 Tage vor dem geplanten Datum der Ausgabe melden.

Da die vorgeschlagene Regelung die Möglichkeit der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel auf Zahlungsmittelinstitute einschränkt, ist diesbezüglich eine gewisse Transparenz erforderlich. So wird vorgesehen, dass die FINMA ein öffentlich zugängliches Verzeichnis über alle ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel führt.

Art. 51m Rückzahlung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln

Diese Bestimmung regelt die Pflichten des Zahlungsmittelinstitutes im Zusammenhang mit der Rückzahlung von ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln. Entsprechend gilt diese Bestimmung nicht beim klassischen Zahlungsmittelinstitut mit Entgegennahme von Kundengeldern ohne Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – dies bleibt von Artikel 51m VE-FINIG unberührt und eine allfällige privatrechtliche Ausgestaltung von Kündigungs- bzw. Rückzugsmodalitäten wäre beispielsweise möglich.

Abs. 1

Zahlungsmittelinstitute können wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben. Wesensmerkmal dieser blockchain-basierten Zahlungsmittel ist, dass sie ohne Zwischenschaltung klassischer Finanzintermediäre «peer to peer», auch zwischen Privatpersonen, transferiert werden können. Die Erstkundin bzw. der Erstkunde, die oder der für den Nennwert ihrer oder seiner beim Zahlungsmittelinstitut aufbewahrten Kundengelder entsprechende wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel erhalten, können diese mithin ohne Zutun des Zahlungsmittelinstituts bzw. anderer Finanzintermediäre an Dritte weitergeben. Diese Bestimmung stellt vor diesem Hintergrund klar, dass jeder Inhaberin und jedem Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel – unabhängig davon, ob es sich um

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«Erstkunden» oder Dritterwerbende handelt – ein Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Ausgeber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zusteht.

Der Rückzahlungsanspruch bezieht sich auf den Nennwert der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. Das bedeutet: ist ein wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel beispielsweise an den CHF gebunden, wird pro Token 1 CHF ausbezahlt. Eventuelle Negativzinsen können jedoch vom Zahlungsmittelinstitut weitergegeben werden, indem die Menge der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel entsprechend reduziert wird; der Rückzahlungsanspruch bleibt dadurch stets auf den aktuellen Nennwert von 1 CHF pro wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel bezogen. Inhaberinnen und Inhaber haben zudem keinen Anspruch auf Erträge aus der Anlage der aufbewahrten Vermögenswerte gemäss Artikel 51i VE-FINIG (vgl. Verzinsungsverbot gemäss Art. 51a VE- FINIG). Das Zahlungsmittelinstitut hat also die Pflicht, auf Verlangen der Inhaberin oder des Inhabers des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels jederzeit den entsprechenden Nennwert in derselben Währung zurückzuzahlen. Dieser Rückzahlungsanspruch soll die Parität von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln mit Fiat-Geld und damit das Vertrauen im Markt sicherstellen. Der Bundesrat kann die Modalitäten für den Abzug von Negativzinsen regeln.

Vorbehalten bleiben Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (vgl. Erläuterungen zum GwG unter Ziff. 4.7) – diese können dem gesetzlichen Rückzahlungsanspruch (vorläufig) entgegenstehen.

Der Rückzahlungsanspruch kann von der Inhaberin oder dem Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel jederzeit auf Verlangen geltend gemacht werden – Zahlungsmittelinstitute dürfen dieses Rückzahlungsrecht nicht erschweren beispielsweise durch Vinkulierungen oder Kündigungsfristen. Vorbehalten sind gesetzliche Pflichten der Zahlungsmittelinstitute, beispielsweise gemäss GwG und EmbG.

Abs. 2

Ein Zahlungsmittelinstitut ist nur verpflichtet, jene wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zurückzuzahlen, die es selbst ausgegeben hat (und für die folglich die gesetzliche Pflicht besteht, entsprechende Vermögenswerte aufzubewahren). Konkret bedeutet dies, dass ein in der Schweiz ansässiges Zahlungsmittelinstitut keine Stablecoins zurücknimmt oder eintauscht, die im Ausland oder von anderen Emittenten oder im Rahmen eines sogenannten Multi-Issuance-Modell ausgegeben wurden.

Damit (und in Verbindung mit Art. 51l Abs. 1 VE-FINIG) wird insbesondere ein Multi-Issuance- Modell ausgeschlossen, bei dem mehrere Emittenten identische (fungible) Stablecoins ausgeben, die hierfür aufbewahrten Vermögenswerte (backed-assets) jedoch lokal gestreut gehalten werden. Würden in einem solchen Modell viele Rückzahlungsansprüche bei einem einzelnen Standort – beispielsweise bei einem schweizerischen Zahlungsmittelinstitut– anfallen, könnte dies dessen aufbewahrten Vermögenswerte übersteigen und Rückzahlungsrisiken auslösen. Für den Finanzplatz Schweiz würde dies eine potenzielle Instabilität und einen Vertrauensverlust in die Werthaltigkeit der dort beaufsichtigten Stablecoins bedeuten. Es drängt sich deshalb auf, Multi-Issuance von Stablecoins durch in der Schweiz domizilierte Zahlungsmittelinstitute durch die beiden Bestimmungen in Artikel 51l Absatz 1 und Artikel 51m Absatz 2 VE-FINIG zu verhindern. Wenn andere Lösungen die Eignung der aufbewahrten Gelder gewährleisten könnten und die übrigen Risiken ausreichend minimieren könnten, könnten sie als Alternativen in Betracht gezogen werden.

Abs. 3

Die Rückzahlung der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel durch ein Zahlungsmittelinstitut muss innerhalb kurzer Frist erfolgen. Dies stellt sicher, dass

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Inhaberinnen und Inhaber ihr Gegenwert in Fiat-Geld zeitnah wieder erhalten. Eine schnelle und reibungslose Rückzahlung ist entscheidend, um das Vertrauen in die Werthaltigkeit der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zu sichern und ihre Preisstabilität zu gewährleisten. Verzögerungen könnten zu Liquiditätsengpässen, Panikverkäufen und zu Risiken für die Stabilität des Finanzplatzes führen.

Abs. 4

Der Bundesrat legt die Modalitäten im Zusammenhang mit der Rückzahlung fest. Beispielsweise regelt er die Einzelheiten zur Dauer der Rückzahlungsfristen und allfälligen Gebühren.

Art. 51n Bedeutsame Zahlungsmittelinstitute

Ein Zahlungsmittelinstitut kann eine Bewilligung der FINMA nach Artikel 4 Absatz 2 FinfraG benötigen, wenn es als Zahlungssystem qualifiziert. Es kann auch systemrelevant nach Artikel 22 FinfraG werden. In diesen beiden Fällen gelten gewisse zusätzliche Anforderungen.

Allerdings qualifizieren bestimmte Zahlungsmittelinstitute aufgrund ihrer Geschäftstätigkeit nicht als Zahlungssystem. Zur Eindämmung der Finanzstabilitätsrisiken, die durch diese Institute verursacht werden können, wird der neue Begriff des «bedeutsamen Zahlungsmittelinstituts» ins FINIG aufgenommen. Erfüllt ein Zahlungsmittelinstitut bestimmte Kriterien, so wird es als bedeutsam für den Wirtschafts- und Finanzplatz erachtet. Dies hat zur Folge, dass das Zahlungsmittelinstitut einen Stabilisierungsplan (Art. 51o) und die FINMA einen Abwicklungsplan für das Institut (Art. 51p) zu erstellen hat. Damit werden zwei zentrale Instrumente für systemrelevante Banken und Finanzmarktinfrastrukturen übernommen, um zusammen mit anderen Instrumenten die Risiken für die Finanzstabilität zu minimieren (vgl. Ziff. 2.4.1).

Der Begriff des bedeutsamen Zahlungsmittelinstituts wird eigens für die Zahlungsmittelinstitute vorgesehen und unterscheidet sich von dem Begriff der Systemrelevanz im BankG und dem FinfraG oder auch dem Begriff der wirtschaftlichen Bedeutung im Versicherungsaufsichtsgesetz vom 17. Dezember 2004119 (VAG). Die SNB bezeichnet die bedeutsamen Zahlungsmittelinstitute nach Anhörung der FINMA. Dafür stützt sie sich auf für die Geschäftstätigkeit der Zahlungsmittelinstitute relevante Kriterien, die vom Bundesrat zu bestimmen sein werden. Zu den in Betracht kommenden Kriterien zählen aus heutiger Sicht das Volumen der entgegengenommenen Kundengelder, die Bedeutung der Geschäftstätigkeit auf internationaler Ebene, das Transaktionsvolumen oder auch die Zahl ausgegebener wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel.

Art. 51o Stabilisierungsplanung

Abs. 1

Ein bedeutsames Zahlungsmittelinstitut muss einen Stabilisierungsplan erstellen. Der Stabilisierungsplan dient der Vorbereitung einer Stabilisierung geschwächter Zahlungsmittelinstitute und soll es diesen ermöglichen, sich im Fall einer Krise nachhaltig so zu stabilisieren, dass es seine Geschäftstätigkeit eigenständig und ohne staatliche Hilfen fortführen kann. Das entsprechende Zahlungsmittelinstitut hat anzugeben, wie es beispielsweise bei Kapital- oder Liquiditätsproblemen – ganz gleich, worauf diese zurückzuführen sind – die hierfür erforderliche Finanzkraft wiedererlangen kann. Es muss

119 SR 961.01

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aufzeigen, wie es seine Geschäftstätigkeit entweder eigenständig oder durch private Fremdfinanzierung fortführen kann.

Der Plan legt dar, wie das Zahlungsmittelinstitut eigenständige Stabilisierungsmassnahmen in verschiedenen Szenarien implementieren muss, die sowohl marktweite als auch institutsbezogene Situationen abdecken.

Der Stabilisierungsplan muss einen Rückzahlungsplan enthalten. Die operative Durchführbarkeit von Rückzahlungen muss jederzeit gewährleistet sein, was insbesondere im Fall einer Krise eine Herausforderung darstellen kann und daher geplant werden muss.

Abs. 2

Die FINMA prüft den Stabilisierungsplan und achtet darauf, dass die vorgesehenen Massnahmen zeitnah umgesetzt werden können. Wenn der Stabilisierungsplan Mängel enthält und die Anforderungen nicht erfüllt, hat die FINMA dem Zahlungsmittelinstitut eine Frist für die Behebung dieser Mängel zu setzen. Erfüllt der Stabilisierungsplan die Anforderungen nach Ablauf dieser Frist immer noch nicht, so kann die FINMA anordnen, dass das Zahlungsmittelinstitut zusätzliche Eigenmittel halten muss, oder einen höheren Deckungsgrad festlegen, um die Mängel auszugleichen.

Art. 51p Abwicklungsplanung

Abs. 1

Der Abwicklungsplan dient der Vorbereitung einer Sanierung oder Liquidation des Zahlungsmittelinstituts durch die FINMA. Das Zahlungsmittelinstitut hat der FINMA die für die Erstellung des Plans notwendigen Informationen und Daten einzureichen (vgl. Abs. 2). Der Abwicklungsplan soll aufzeigen, wie bei einer massiven finanziellen, markt- oder branchenweiten oder institutsbezogenen Krise die Geschäftsprozesse weitergeführt oder geordnet beendet werden können. Er kommt zum Tragen, nachdem allfällige Stabilisierungsmassnahmen keine Verbesserung bewirkt haben. Ausgelöst wird der Abwicklungsplan, wenn die Geschäftstätigkeit des Zahlungsmittelinstituts nicht mehr unverändert fortgesetzt werden kann. Im Unterschied zum Bankenrecht wird ebenso wie im FinfraG nicht zwischen Notfallplan und Abwicklungsplan unterschieden. Der Abwicklungsplan enthält die Elemente, welche aufzeigen, wie die relevanten Prozesse weitergeführt werden können.

Abs. 2

Das Zahlungsmittelinstitut hat der FINMA die für die Erstellung des Abwicklungsplans erforderlichen Informationen und Daten einzureichen.

Abs. 3

Um die Wirksamkeit des Abwicklungsplans proaktiv zu erhöhen, sind die im Plan vorgesehenen Massnahmen vorbereitend umzusetzen, soweit dies für die ununterbrochene Weiterführung der relevanten Geschäftsprozesse notwendig ist.

Art. 51q Absonderung der aufbewahrten Vermögenswerte

Abs. 1 und 2

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Wie im Evaluationsbericht zur «Fintech-Bewilligung» festgestellt wurde, ist der heutige Schutz der Publikumseinlagen im Falle des Konkurses eines «Fintech-Instituts» ungenügend, weshalb der Bundesrat eine Anpassung der Finanzmarktregulierung zur Verbesserung des Kundenschutzes als notwendig erachtet. Vor diesem Hintergrund soll mit dieser Bestimmung eine Absonderung der gemäss Artikel 51i VE-FINIG aufbewahrten Vermögenswerte zugunsten der Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel eingeführt werden.

Die aufbewahrten Vermögenswerte stellen Sondervermögen des Zahlungsmittelinstitutes dar. Durch vorliegende Bestimmung werden die aufbewahrten Vermögenswerte im Konkursfall des Zahlungsmittelinstitutes nun ex lege zugunsten der Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel abgesondert und liquidiert, ohne in dessen Konkursmasse zu fallen. Diese Regelung verstärkt den Kundenschutz und erhöht somit die Attraktivität dieser neuen Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute. Einen ähnlichen Absonderungstatbestand kennt das FINIG bereits für die Fondsleitungen in Artikel 40 FINIG.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die Absonderung nur zugunsten der Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel im Konkurs des Zahlungsmittelinstitutes selbst besteht. Diese Privilegierung gilt gemäss Artikel 51q VE- FINIG nur direkt gegenüber dem Zahlungsmittelinstitut. Im Konkursfalle zum Beispiel der Bank oder eines Dritt-Zahlungsmittelinstitutes, bei welchen das Zahlungsmittelinstitut die entgegengenommenen Kundengelder aufbewahrt (Art. 51i VE-FINIG), steht den Kundinnen und Kunden bzw. Inhaberinnen und Inhaber der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel kein Absonderungsrecht direkt gegen die Bank oder das Dritt-Zahlungsmittelinstitut zu. Es findet mithin keine Privilegierung der Kundinnen und Kunden des Zahlungsmittelinstitutes im Konkursfalle der Bank oder des Dritt-Zahlungsmittelinstitutes statt.. Das Zahlungsmittelinstitut selbst hat ebenfalls keine konkursrechtliche Privilegierung gegenüber seinen Drittverwahrern.

Im Konkurs des Zahlungsmittelinstituts wird das Sondervermögen gemäss Artikel 51q Absatz 1 VE-FINIG abgesondert und liquidiert. Aus diesem resultiert mithin der Liquidationserlös. Die Kundinnen und Kunden bzw. die Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel haben nicht direkt Anspruch auf Zuteilung der gemäss Artikel 51i VE-FINIG aufbewahrten Vermögenswerte. Vielmehr richtet sich ihr anteilsmässiger Anspruch auf die liquidierten Vermögenswerte (maximal jedoch den Nennwert der von ihnen gehaltenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel). Die Anforderungen an die Deckung der Kundengelder (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i Abs. 3 Bst. c VE-FINIG) sollen hierbei sicherstellen, dass der Liquidationserlös im Konkursfall stets sämtliche Rückzahlungsforderungen vollständig deckt.

Da das Zahlungsmittelinstitut gemäss Artikel 51i Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 für die klassische Tätigkeit der Entgegennahme von Kundengeldern zwecks Zahlungsverkehr sowie zusätzlich für jedes herausgegebene wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel das entsprechende Sondervermögen je getrennt und nach den Anforderungen gemäss Artikel 51i Absätze 2 und 3 halten muss, bezieht sich der Anspruch der Kundinnen und Kunden bzw. der Inhaberinnen und Inhaber der ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel jeweils nur auf das sie betreffende Sondervermögen.

Sollte nach Liquidierung und Verteilung des Sondervermögens ein Liquidationsüberschuss vorliegen, weil zum Beispiel Erträge aus der Anlage der aufbewahrten Vermögenswerte noch nicht getrennt und verwendet wurden (Art. 51k VE-FINIG), so fällt dieser allfällige Liquidationsüberschuss im Konkurs des Zahlungsmittelinstitutes in dessen Konkursmasse (Abs. 2).

Abs. 3

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Sollte im Konkurs des Zahlungsmittelinstitutes das Sondervermögen aufgrund einer allfälligen Unterdeckung nicht ausreichen, um die Forderungen aller Inhaberinnen und Inhaber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel bzw. aller Kundinnen und Kunden des Zahlungsmittelinstitutes vollständig zu befriedigen, so besteht keine weitere Privilegierung. Allfällige ungedeckt gebliebene Forderungen nach der Absonderung wären als normale Forderungen im Konkurs des Zahlungsmittelinstitutes anzumelden und es würde für das Konkursverfahren und die Behandlung der übrig gebliebenen Konkursforderung das SchKG gelten (Abs. 3). Es besteht somit keine weitere konkursrechtliche Privilegierung mit Bezug auf allfällig vorhandene Aktiva, Eigenmittel sowie weiteren Reserven und Gewinne eines Zahlungsmittelinstitutes, welche Bestandteile der Konkursmasse sind.

4b. Abschnitt: Krypto-Institute Um bestimmte Tätigkeiten mit kryptobasierten Vermögenswerten einer für diese Tätigkeiten geeigneteren Regulierung zu unterstellen als beispielsweise derjenigen für Banken oder Wertpapierhäuser wird eine neue Kategorie von Finanzinstituten eingeführt. Diese erlaubt es, die Pflichten an die Risiken und Besonderheiten dieser Produkte anzupassen.

Diese Bewilligungskategorie ermöglicht im Wesentlichen die Ausübung zweier Arten von Tätigkeiten: einerseits die Aufbewahrung bestimmter kryptobasierter Vermögenswerte für Rechnung der Kundinnen und Kunden, wodurch zum Teil der geltende Artikel 1b BankG übernommen wird; andererseits bestimmte dem Wertpapierhaus ähnliche Tätigkeiten, mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die de lege lata nicht bewilligungspflichtig sind. Darüber hinaus erlaubt es die neue Bewilligungskategorie, ein organisiertes Handelssystem für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zu betreiben (vgl. Änderungen des FinfraG im Anhang).

Aufgrund der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten orientieren sich die Bewilligungs- und Tätigkeitsvoraussetzungen für Krypto-Institute weitgehend an denjenigen für Wertpapierhäuser. Sie sind jedoch grundsätzlich weniger umfassend, da Krypto-Institute keine Dienstleistungen mit Finanzinstrumenten erbringen.

Art. 51r Begriff

Abs. 1

Dieser Absatz legt fest, für welche Tätigkeiten eine Bewilligung als Krypto-Institut erforderlich ist.

Buchstabe a erfasst die Aufbewahrung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln oder von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter der Kundinnen und Kunden. Im Fokus dieser Tätigkeit stehen insbesondere Custodial-Wallet-Dienstleistungen, bei denen der Dienstleister kryptobasierte Vermögenswerte für die Kundin oder den Kunden hält, grundsätzlich indem er die privaten Schlüssel verwaltet. Verbleibt hingegen die Verfügungsmacht über die betroffenen kryptobasierten Vermögenswerte ausschliesslich bei der Kundin oder beim Kunden (insbesondere bei den Non-Custodial-Wallet-Modellen), ist keine Bewilligung erforderlich.

Diese Tätigkeit entspricht zum Teil der Entgegennahme von kryptobasierten Vermögenswerten, die derzeit unter die «Fintech-Bewilligung» fällt, hat aber einen breiteren Anwendungsbereich. Im Gegensatz zur bisherigen Regelung, wo nur die Sammelverwahrung von kryptobasierten Vermögenswerten Artikel 1b BankG unterliegt, ist nach Artikel 51r Buchstabe a auch dann eine Bewilligung erforderlich, wenn die kryptobasierten

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Vermögenswerte im Sinne von Artikel 16 Ziffer 1bis Buchstabe a BankG individuell der Depotkundin oder dem Depotkunden zugeordnet sind. In beiden Fällen hat der Dienstleister eine Verfügungsmacht über die kryptobasierten Vermögenswerte seiner Kundinnen und Kunden. Dies rechtfertigt es, die Einholung einer Bewilligung und die Einhaltung bestimmter Pflichten zum Schutz der Kundengelder im Falle einer Insolvenz zu verlangen.

Die Buchstaben b und c verlangen eine Bewilligung für bestimmte Handelstätigkeiten für Rechnung der Kundinnen und Kunden und für eigene Rechnung. Die Definitionen richten sich nach den von Wertpapierhäusern ausgeübten Tätigkeiten mit Effekten (Art. 41 Bst. a und c). Diese Tätigkeiten sind derzeit nicht bewilligungspflichtig, können aber nur unter Einhaltung der GwG Pflichten ausgeübt werden.

Die unter Buchstabe c definierte Tätigkeit umfasst grundsätzlich auch Wechselgeschäfte mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die in der Regel ähnlich strukturiert sind wie die Market-Maker-Tätigkeit nach Artikel 41 Buchstabe c FINIG.

Wie bei den anderen Finanzinstituten ist eine Bewilligung nur erforderlich, wenn eine Tätigkeit gewerbsmässig ausgeübt wird. Die jeweiligen Schwellenwerte werden vom Bundesrat festzulegen sein.

Im Gegensatz zur Tätigkeit mit Finanzinstrumenten (Art. 17 Abs. 1) ist die Vermögensverwaltung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter nicht bewilligungspflichtig. Die Erbringung solcher Dienstleistungen unterliegt jedoch bestimmten Pflichten nach dem FIDLEG (vgl. Art. 71a–71c VE-FIDLEG), die es erlauben, die mit dieser Tätigkeit verbundenen Risiken zu adressieren.

Abs. 2

Die Bewilligungskategorie des Krypto-Instituts richtet sich an Institute, deren Geschäftsmodelle nicht das Eingehen von on-balance-sheet-Risiken umfassen, wie die Kreditvergabe (inkl. das Anbieten von Margin-Accounts für den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter), den Eigenhandel mit Derivaten oder das Eingehen sonstiger ungedeckter Positionen (z.B. durch Leerverkäufe). Für solche Geschäftsmodelle ist eine Wertpapierhaus- oder Bankbewilligung erforderlich.

Durch den mit diesem Absatz festgelegten Perimeter kann auf eine gleich umfassende Regulierung wie bei den Wertpapierhäusern verzichtet werden, insbesondere im Hinblick auf Liquiditätsanforderungen, die auf Verordnungsstufe festzulegen sein werden.

Art. 51s Rechtsform

Analog zur Regelung betreffend die Wertpapierhäuser (Art. 42) verlangt dieser Artikel, dass ein Krypto-Institut mit Sitz in der Schweiz die Rechtsform einer Handelsgesellschaft aufweist.

Art. 51t Ausländisch beherrschte Krypto-Institute

Wie bei den Wertpapierhäusern (Art. 43) gelten die Bestimmungen des BankG über ausländisch beherrschte Banken sinngemäss auch für Krypto-Institute.

Dies ermöglicht es der FINMA insbesondere, von den betroffenen Staaten das Gegenrecht zu verlangen und zu verlangen, dass die Verwendung der Firma nicht auf einen schweizerischen Charakter des Instituts hinweist oder darauf schliessen lässt (vgl. Art. 3bis BankG).

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Art. 51u Aufgaben

Wie ein Wertpapierhaus darf auch ein Krypto-Institut im Rahmen seiner Handelstätigkeit (Art. 50r Bst. b und c) Konten zur Abwicklung von Transaktionen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter führen (Abs. 1). In diesem Rahmen darf es auch Publikumseinlagen entgegennehmen (Abs. 2).

Ziel dieses Artikels ist es, die im Bankenrecht vorgesehenen Ausnahmeregelungen in Bezug auf Abwicklungskonten auf die Krypto-Institute auszudehnen, wenn diese ähnliche Tätigkeiten ausüben wie Wertpapierhäuser. Der Bundesrat wird die BankV entsprechend anpassen.

Art. 51v Mindestkapital

Krypto-Institute müssen wie andere Finanzinstitute über das erforderliche Mindestkapital verfügen, das voll einbezahlt sein muss (Abs. 1).

Das Mindestkapital wird vom Bundesrat festzulegen sein (Abs. 2). Dabei wird er insbesondere die vom Institut ausgeübte Geschäftstätigkeit und dessen Risiken zu berücksichtigen haben.

Art. 51w Eigenmittel, Liquidität und Risikoverteilung

Abs.1

Krypto-Institute müssen, wie andere Finanzinstitute, einzeln und auf konsolidierter Basis über angemessene Eigenmittel verfügen. Diese werden vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 festzulegen sein und der Geschäftstätigkeit und den Risiken des betreffenden Instituts Rechnung tragen.

Abs. 2

Krypto-Institute, die ähnliche Tätigkeiten ausüben wie Wertpapierhäuser (Art. 51r Bst. b und c), müssen ihre Risiken angemessen verteilen und über angemessene Liquidität verfügen. Die Höhe der liquiden Mittel wird vom Bundesrat gestützt auf Absatz 3 unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Risiken des betreffenden Instituts festzulegen sein.

Die Auferlegung dieser Pflichten, die mit denjenigen für Wertpapierhäuser nach Artikel 46 vergleichbar sind, ist für Krypto-Institute, die ausschliesslich kryptobasierte Vermögenswerte aufbewahren (im Sinne von Art. 51r Bst. a), nicht gerechtfertigt, da die Risiken dieser geringer und nicht mit denen einer Handelstätigkeit vergleichbar sind.

Abs. 3

Wie bei den Wertpapierhäusern (Art. 46) obliegt es dem Bundesrat, unter Berücksichtigung der Geschäftstätigkeit und der Risiken des jeweiligen Instituts die Anforderungen zu definieren und die für die Pflichten gemäss den Absätzen 1 und 2 relevanten Beträge festzulegen.

Abs. 4 und 5

Die FINMA kann in begründeten Einzelfällen Erleichterungen gewähren oder Verschärfungen gewisser Bestimmungen anordnen (Abs. 4). Wie bei den Wertpapierhäusern kann sie auch Ausführungsvorschriften erlassen (Abs. 5).

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Art. 51x Rechnungslegung

Wie bei den Wertpapierhäusern (Art. 48) gelten die Vorschriften des BankG über die Rechnungslegung sinngemäss auch für Krypto-Institute. Anwendbar sind folglich die Artikel 6 f. BankG sowie die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen. Dies rechtfertigt sich aufgrund der Art der Dienstleistungen, die von einem solchen Institut erbracht werden können, und der Notwendigkeit, die Einhaltung bestimmter Rechnungslegungs- und Transparenzstandards zu gewährleisten.

Art. 51y Aufbewahrung von kryptobasierten Zahlungsmitteln und Vermögenswerten

Dieser Artikel regelt die besonderen Pflichten, die für Krypto-Institute im Rahmen ihrer Tätigkeit nach Artikel 51r Buchstabe a (Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerten) gelten.

Die Krypto-Institute müssen sich zunächst verpflichten, die hinterlegten kryptobasierten Vermögenswerte für die Kundin oder den Kunden jederzeit bereitzuhalten und sie entweder der Depotkundin oder dem Depotkunden individuell oder einer Gemeinschaft zuzuordnen, wobei klar ersichtlich sein muss, welcher Anteil am Gemeinschaftsvermögen der Kundin oder dem Kunden zusteht (Abs. 1). Diese Pflicht, die den Wortlaut von Artikel 16 Ziffer 1bis BankG und Artikel 242a SchKG übernimmt, bezweckt den Schutz von kryptobasierten Vermögenswerten von Kundinnen und Kunden im Falle einer Insolvenz des Instituts.

In jedem Fall müssen die kryptobasierten Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden getrennt von den Vermögenswerten des Instituts gehalten werden (Abs. 2). Diese Pflicht, die derzeit für gemäss Artikel 1b BankG bewilligte Institute nach Artikel 14f BankV gilt, soll auch die Rückgabe der kryptobasierten Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden im Konkursfall erleichtern und entspricht der internationalen Praxis.

Im Gegensatz zur heutigen Regelung (Art. 14f Abs. 4 Bst. a BankV) ist der Beizug einer Drittaufbewahrungsstelle im Ausland zulässig, sofern die ausländische Drittaufbewahrungsstelle einer angemessenen Regulierung und Aufsicht untersteht (Abs. 3). So wird vorausgesetzt, dass die kryptobasierten Vermögenswerte der Kundinnen und Kunden im Falle eines Konkurses der betreffenden Drittaufbewahrungsstelle weiterhin in vergleichbarer Weise wie nach dem Schweizer Recht geschützt sind. Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn der Schutz der Kundeninteressen dies erfordert.

Art. 51z Staking-Dienstleistungen

Dieser Artikel regelt, auf der Grundlage der von der FINMA entwickelten Praxis120, die Voraussetzungen für die Erbringung von Staking-Dienstleistungen durch ein Krypto-Institut, das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter der Kundinnen und Kunden im Sinne von Artikel 50r Buchstabe a aufbewahrt.

Mit Staking bezeichnet das Gesetz den Vorgang der Sperrung nativer kryptobasierter Vermögenswerte zur Teilnahme am Validierungsprozess eines verteilten elektronischen Registers – insbesondere einer Blockchain, die auf einem Proof-of-Stake- Konsensmechanismus basiert, wie die Ethereum-Blockchain. Dieser Artikel findet zudem nur Anwendung, wenn die Staking-Dienstleistung im Zusammenhang mit kryptobasierten Vermögenswerten erbracht wird, die das Krypto-Institut für seine Kundinnen oder Kunden

120 FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2023, 20. Dezember 2023, einsehbar unter: 20231220-finma-aufsichtsmittei- lung-08-2023.pdf.

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aufbewahrt (Custodial Staking).121 Insbesondere muss das Krypto-Institut die notwendigen Massnahmen ergreifen, um die Rechte der Kundinnen und Kunden zu wahren und die damit verbundenen Risiken zu steuern und die Kundinnen und Kunden über Form, Modalitäten, Rechte, Pflichten und Risiken dieser Dienstleistung aufklären. Die Staking-Dienstleistungen müssen im Übrigen mit den Kundinnen und Kunden in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form vereinbart werden. Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen festlegen, wenn der Schutz der Kundeninteressen dies erfordert.

Art. 51zbis Gruppenaufsicht

Wie bei Banken und Wertpapierhäusern müssen bestimmte Vorkehrungen getroffen werden können, um den spezifischen Risiken Rechnung zu tragen, die mit der Zugehörigkeit eines Krypto-Instituts zu einer Finanzgruppe gemäss Definition in Absatz 1 verbunden sind.

Die Vorschriften des BankG über Finanzgruppen gelten sinngemäss. Um jedoch eine zweckmässigere Regelung für die Krypto-Institute vorzusehen, wird der Bundesrat Ausnahmen von der für Banken und Wertpapierhäuser generell geltenden Regelung festlegen. Dies könnte beispielsweise die Pflicht zur Einführung von Abschottungsmassnahmen (Ring- Fencing-Massnahmen) sein, um die Schweizer Einheit vor Risiken in einer ausländischen Konzerneinheit zu schützen, oder auch Offenlegungspflichten auf Gruppenebene anstelle der im BankG vorgesehenen aufsichtsrechtlichen Massnahmen.

Art. 51zter Aufzeichnungspflicht

Dieser Artikel übernimmt die nach Artikel 50 für Wertpapierhäuser geltende Pflicht für Krypto- Institute. Wie Wertpapierhäuser müssen auch die Krypto-Institute sämtliche Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind.

Die aufzuzeichnenden Angaben sowie die Form der Aufzeichnung werden vom Bundesrat zu bestimmen sein. Er kann auch Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht vorsehen.

Art. 52 Abs. 1 Einleitungssatz Bst. f und g sowie Abs. 2bis

Abs. 1 Einleitungssatz Bst. f und g

Ausländische Finanzinstitute, die eine Tätigkeit ausüben, die jener von Zahlungsmittelinstituten oder Krypto-Instituten entspricht, müssen gemäss den neuen Buchstaben f und g vorgängig eine Bewilligung der FINMA einholen, wenn sie in der Schweiz eine Zweigniederlassung errichten wollen.

Der Wortlaut dieses Absatzes wird auch angepasst, um der Tatsache besser Rechnung zu tragen, dass die Beschäftigung einer einzigen Person ausreichen kann, um als Zweigniederlassung zu gelten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Abs. 2bis

Der neue Absatz 2bis untersagt es Zweigniederlassungen ausländischer Finanzinstitute, wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auszugeben. Mit dem Verbot wird sichergestellt,

121 Zu den verschiedenen Arten von Staking siehe insbesondere FINMA, Aufsichtsmitteilung 08/2023, 20. Dezember 2023, einsehbar unter: 20231220-finma-aufsichtsmitteilung-08-2023.pdf, S. 4.

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

dass alle in der Schweiz ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel den durch das FINIG gewährleisteten Kundenschutz bieten. Da eine Zweigniederlassung keine Rechtspersönlichkeit besitzt, würde für die von der Zweigniederlassung ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel das auf das ausländische Finanzinstitut anwendbare Recht gelten. Es wäre somit in der Praxis nicht möglich, sicherzustellen, dass diese wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel den gleichen Schutz bieten wie unter dem Schweizer Recht.

Art. 56 Anleger- und Kundenschutz

Abs. 1

Die Kompetenz der FINMA, Sicherheitsleistungen zu verlangen, wird auf ausländische Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute ausgeweitet.

Abs. 2

Mit der Einführung neuer Bestimmungen zur Aufbewahrung, Segregierung und Absonderung von Vermögenswerten von Zahlungsmittelinstituten wird der Kundenschutz im Vergleich zur geltenden Regelung in Artikel 1b BankG verbessert. Ein gleichwertiger Schutz muss gewährleistet sein, wenn eine ausländische Zweigniederlassung Kundengelder entgegennimmt.

Art. 58 Abs. 1

Wie in Artikel 52 Absatz 1 wird auch in diesem Absatz der Wortlaut angepasst, um die Rechtssicherheit zu erhöhen, indem präzisiert wird, dass die Beschäftigung einer einzigen Person genügen kann, um als Vertretung zu gelten, sofern die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 61 Abs. 3

Dieser Artikel wird geändert, um klarzustellen, dass Zahlungsmittelinstitute und Krypto- Institute, wie Verwalter von Kollektivvermögen, Fondsleitungen und Wertpapierhäuser, von der FINMA beaufsichtigt werden.

Art. 63 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. b

Die Überschrift von Artikel 63 wird ergänzt um die zwei neuen Bewilligungskategorien der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto-Institute. Absatz 1 wird ebenfalls um die neuen Finanzinstitute ergänzt, sodass auch diese die Pflicht treffen, eine von der Revisionsaufsichtsbehörde RAB nach Artikel 9a Absatz 1 RAG122 zugelassene Prüfgesellschaft mit einer jährlichen Prüfung nach Artikel 24 FINMAG123 zu beauftragen sowie die Jahresrechnung und gegebenenfalls ihre Konzernrechnung von einem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen nach den Grundsätzen der ordentlichen Revision des Obligationenrechts (OR) prüfen zu lassen.

122 SR 221.302 123 SR 956.1

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Die weiteren Absätze in Artikel 63 bleiben unverändert und gelten auch für die Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute.

In Buchstabe b wird aus redaktionellen Gründen nur noch die Abkürzung OR verwendet.

Art. 67 Massnahmen bei Insolvenzgefahr, Einlagensicherung und nachrichtenlose Vermögenswerte

Abs. 1 und 2

Dieser Artikel wird geändert, um klarzustellen, dass die Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und den Bankenkonkurs wie für Fondsleitungen und Wertpapierhäuser sinngemäss auch für Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute gelten.

Mit Bezug auf das Zahlungsmittelinstitut ist zu beachten, dass für dieses analog der Regelung bei Fondsleistungen die Absonderungsbestimmung (vgl. Erläuterungen zu Artikel 51q VE- FINIG) gilt und die sinngemässe Anwendbarkeit der Bestimmungen des BankG über die Massnahmen bei Insolvenzgefahr und Bankenkonkurs mit Bezug auf Depots und Einlagen folglich gerade nicht sinngemäss angewendet werden können.

Im Übrigen sind wie bei den Wertpapierhäusern, die ähnliche Dienstleistungen anbieten, die Bestimmungen des BankG über die Einlagensicherung und die nachrichtenlosen Vermögenswerte sinngemäss auch auf Krypto-Institute nach Artikel 51r Buchstabe b anwendbar.

Abs. 3

Es wird eine neue Bestimmung betreffend die nachrichtenlosen Vermögenswerte für Wertpapierhäuser, Krypto-Institute und Zahlungsmittelinstitute eingeführt. Der geltende Absatz 2 kann auf Zahlungsmittelinstitute nicht Anwendung finden (vgl. Erläuterungen zu Absatz 2), weshalb der Regelungsgehalt betreffend die nachrichtenlosen Vermögenswerte in vorliegendem Absatz eigens geregelt wird.

Art. 71 Bst. a

Krypto-Institute müssen wie Wertpapierhäuser (Art. 50 FINIG) sämtliche Aufträge und von ihnen getätigten Geschäfte mit allen Angaben aufzeichnen, die für deren Nachvollziehbarkeit und für die Beaufsichtigung ihrer Tätigkeit erforderlich sind (Art. 51zter VE-FINIG). Es erscheint daher gerechtfertigt, dass Verstösse gegen diese Pflicht ebenfalls bestraft werden. Vorliegende Bestimmung wird daher auf die Verletzung von Artikel 51zter VE-FINIG ausgedehnt.

Art. 74b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom …

Abs. 1

Zahlungsmittelinstitute und Krypto-Institute, die bei Inkrafttreten des revidierten FINIG über eine Bewilligung nach einem Finanzmarktgesetz zur Ausübung ihrer Tätigkeit verfügen, bedürfen keiner neuen Bewilligung. Sie müssen die neuen Anforderungen jedoch innerhalb eines Jahres nach ihrem Inkrafttreten erfüllen.

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Dieser Absatz betrifft primär die Inhaber einer Bewilligung nach Artikel 1b BankG, der aufgehoben und durch die neuen Bewilligungsregelungen ersetzt wird.

Nicht erfasst von der bisherigen «Fintech-Bewilligung» ist die «neue» Tätigkeit des Zahlungsmittelinstitutes betreffend die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Vermögenswerten: Für diese neue bewilligungspflichtige Tätigkeit ist zwingend eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut nötig. Will ein bestehendes «Fintech-Institut» wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben, muss es die neuen gesetzlichen Anforderungen erfüllen. Da es um eine wesentliche Änderung der bisherigen Geschäftstätigkeit geht, ist die vorgängige Bewilligung von der FINMA einzuholen (vgl. Art. 8 Abs. 2 FINIG).

Abs. 2

Untersteht ein Zahlungsmittelinstitut oder ein Krypto-Institut nach geltendem Recht keiner Bewilligungspflicht, muss aber aufgrund der Änderung des FINIG eine Bewilligung erhalten, muss es innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Änderungen ein Bewilligungsgesuch stellen (und die entsprechenden Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen). Bis zum Entscheid der FINMA über die Bewilligung kann es seine Tätigkeit weiterhin ausüben, sofern es einer Selbstregulierungsorganisation nach GwG angeschlossen ist und durch diese in Bezug auf die Einhaltung der entsprechenden Pflichten beaufsichtigt wird.

Die neue bewilligungspflichtige Tätigkeit der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ist nicht von der «bisherigen» Tätigkeit und kann erst mit Erhalt der neuen Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut aufgenommen werden.

4.2 Obligationenrecht124

Art. 633 Abs. 1 und 2 sowie Art. 653e Abs. 2

Die «Fintech-Bewilligung» gemäss Artikel 1b BankG wird in das FINIG überführt und durch die Bewilligungskategorie der Zahlungsmittelinstitute abgelöst. Wie bereits heute die «Fintech- Institute» werden auch Zahlungsmittelinstitute in Zukunft Kundengelder annehmen. Der Schutz der Kundinnen und Kunden der Zahlungsmittelinstitute wird weiter gestärkt und die entgegengenommenen Kundengelder sind durch die Absonderungsbestimmung gemäss Artikel 51q VE-FINIG geschützt. Es rechtfertigt sich vor diesem Hintergrund, Einlagen gemäss Artikel 633 bzw. Artikel 653e OR nicht nur bei Banken, sondern ebenfalls bei Zahlungsmittelinstituten hinterlegen zu können. Die beiden vorliegenden Bestimmungen werden daher entsprechend angepasst.

4.3 Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 2005125

Art. 9a Abs. 4bis

Die erleichterten Voraussetzungen für die Zulassung von Prüfgesellschaften sowie von leitenden Prüferinnen und Prüfern zur Prüfung von «Fintech-Instituten» hat sich in der Praxis nicht bewährt. Sie werden daher für Zahlungsmittelinstitute nicht weitergeführt. Vorliegende Bestimmung wird folglich ersatzlos gestrichen.

124 SR 220 125 SR 221.302

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4.4 Finanzdienstleistungsgesetz vom 15. Juni 2018126

Art. 1 Zweck und Gegenstand

Dieser Artikel wird angepasst, damit das Gesetz neu auch das Erbringen von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, das Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter sowie die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln erfasst.

Art. 2 Abs. 1 Bst. d, e und f

Der Anwendungsbereich des Gesetzes wird geändert, da es nun Pflichten enthält, die für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (Bst. d), Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter (Bst. e) und Zahlungsmittelinstitute im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f VE-FINIG, die wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben (Bst. f), gelten.

Art. 3 Abs. 1 Bst. d, g, j, k, l und m sowie Abs. 2

Abs. 1

Die Begriffsbestimmungen und die Struktur in Artikel 3 werden angepasst, um die mit dieser Änderung eingeführten Begriffe abzudecken. Die Definition der Finanzinstrumente (Bst. a) sowie jene der Effekten (Bst. b) bleiben unverändert. Es handelt sich um eine formale Änderung, die den materiellen Gehalt der Bestimmung nicht verändert.

Bst. d

Dieser Buchstabe wird dahingehend angepasst, dass die Definition der «Gewerbsmässigkeit» – da sie neu auch in Buchstabe m verwendet wird – daraus gestrichen und aus redaktionellen Gründen in einem neuen Absatz 2 regelt wird (vgl. Erläuterungen zu Abs. 2).

Bst. g

Die Definition des Begriffs «Angebot» wird angepasst, damit er auch für das Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter gilt.

Bei Zahlungsmitteln – wie den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln – eignet sich der Begriff des Angebots nicht. Bei diesen kryptobasierten Vermögenswerten ist das massgebliche Element, das die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers auslöst, deren Ausgabe (vgl. Bst. j).

Bst. j

Artikel 12a VE-FINIG sieht vor, dass bestimmte Stablecoins nur von Zahlungsmittelinstituten ausgegeben werden dürfen. Diese Stablecoins werden in vorliegender Bestimmung definiert. Unter diese Definition fallen nur in der Schweiz ausgegebene kryptobasierte Vermögenswerte, nicht aber im Ausland ausgegebene kryptobasierte Vermögenswerte.

Die vorliegend erfassten wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel zielen darauf ab, einen stabilen Wert zu halten, indem sie sich auf den Wert einer einzelnen von einem Staat

126 SR 950.1

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

ausgegebenen Währung beziehen. In der Praxis wird dies von Regierungen und Zentralbanken ausgegebenes Fiatgeld sein. Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel können daher nicht mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter wie Bitcoins unterlegt werden, selbst wenn diese kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter von einem Staat als gesetzliche Währung eingeführt werden. Kryptobasierte Vermögenswerte, die sich auf einen Währungskorb beziehen, fallen ebenfalls nicht unter die Definition. Wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind kryptobasierte Vermögenswerte, für die entsprechende Sicherheiten in Form von Sichtguthaben oder kurzfristigen qualitativ hochwertigen liquiden Aktiva gehalten werden, die auf die Währung der Rückzahlungsforderung lauten (vgl. Art. 51i Abs. 2 und 3 Bst. b VE‑FINIG). Kryptobasierte Vermögenswerte, die sich auf eine einzige amtliche Währung beziehen, aber mittels Algorithmen oder Protokollen einen stabilen Wert halten sollen (algorithmische Stablecoins oder algorithmic stablecoins), fallen ebenfalls nicht unter vorliegende Definition.

Der Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels im Sinne vorliegender Bestimmung ist verpflichtet, der Inhaberin oder dem Inhaber den in der entsprechenden Währung festgelegten Wert zurückzuzahlen. Die gehaltenen Sicherheiten müssen daher auf dieselbe Währung lauten, auf die sich das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel bezieht, um Wechselkursrisiken auszuschliessen. Aufgrund der Rückzahlungspflicht können diese kryptobasierten Vermögenswerte klar von Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen auf der Blockchain abgegrenzt werden.

Kryptobasierte Vermögenswerte, die von Personen ausgegeben werden, für die eine Ausnahme nach Artikel 12a VE-FINIG gilt, sind von der Definition der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel ausgenommen. Diese kryptobasierten Vermögenswerte gelten als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter.

Nicht zu den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zählen kryptobasierte Vermögenswerte, die Bankeinlagen auf der Blockchain darstellen (z.B. tokenised deposits oder deposit tokens), da diese Einlagen Publikumseinlagen im Sinne der Artikel 1 Absatz 2 BankG und 5 BankV sind. Stablecoins, die nicht alle Voraussetzungen dieser Definition erfüllen, können in der Schweiz ausgegeben werden und gelten als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter (vgl. Tabelle in Anhang 1).

Bst. k

Der Begriff der kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter bezeichnet kryptobasierte Vermögenswerte, die weder ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren noch Finanzinstrumente oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel sind oder bankenrechtliche Einlagen darstellen. Auch kryptobasierte Vermögenswerte, die von einer Zentralbank oder durch einen Staat ausgegeben werden, sind vom Begriff nicht erfasst.

Diese Definition bezieht sich in erster Linie auf Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether. Ebenso handelt es sich bei mit «Stablecoin» gekennzeichneten Produkten, die nicht die Voraussetzungen eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels nach Buchstabe j erfüllen, um kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter. Dies ist namentlich bei ausländischen Stablecoins der Fall. Die kryptobasierten Vermögenswerte, die ihrem Inhaber oder ihrer Inhaberin ausschliesslich ein Recht auf Zugang zu einer Nutzung oder Dienstleistung gewähren, bleiben auch weiterhin ausserhalb des Geltungsbereichs der

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Finanzmarktregulierung. Dieses Konzept ist anhand der von der FINMA entwickelten Praxis betreffend die Utility-Tokens127 zu interpretieren.

Kryptobasierte Vermögenswerte, die Finanzinstrumente im Sinne von Buchstabe a sind, unterliegen weiterhin den nach dem heutigen Recht für sie geltenden Regeln. Auch Darstellungen von Bankeinlagen auf der Blockchain wie tokenized deposits oder deposit tokens sind keine kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter und bleiben der aktuell für sie geltenden Regelung unterstellt, also hauptsächlich dem Bankenrecht. Vorausgesetzt ist, dass diese Produkte von angemessen regulierten und beaufsichtigten Banken ausgegeben werden.

Hinsichtlich der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel wird auf die Erläuterungen zu Buchstabe j verwiesen.

Schliesslich sollen auch keine von oder im Auftrag einer Zentralbank oder einem Staat bzw. einer Zentralregierung ausgegebene Instrumente als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter erfasst werden.

Bst. l

Das FIDLEG unterstellt die Erbringung bestimmter Dienstleistungen im Zusammenhang mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter neu Verhaltens- und Organisationspflichten (vgl. Art. 71a – 71c VE-FIDLEG). In Analogie zu den Finanzdienstleistungen (Bst. c) fallen unter diese neuen Pflichten folgende Dienstleistungen, wenn sie für Kundinnen und Kunden erbracht werden: der Erwerb oder die Veräusserung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die Annahme und Übermittlung von Aufträgen, die kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Gegenstand haben, die Verwaltung von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, die Erteilung von persönlichen Empfehlungen, die sich auf Geschäfte mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter beziehen, die Gewährung von Krediten für die Durchführung von Geschäften mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter.

Bst. m

Aus den gleichen Gründen wie in Buchstabe l wird eine Definition für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter eingefügt, die derjenigen des «Finanzdienstleisters» nachgebildet ist.

Abs. 2

Mit der Einführung einer neuen Art von Dienstleister (Bst. m) wird die aktuell in Buchstabe d enthaltene Definition von «Gewerbsmässigkeit» zur Vermeidung von Wiederholungen in einen separaten Absatz versetzt. Es handelt sich um eine formale Änderung, und der Geltungsbereich der Definition bleibt unverändert.

Art. 4 Abs. 3 Bst. a

Diese Änderung ist formaler Natur. Da die Abkürzung «FINIG» neu bereits in Artikel 3 Buchstabe j eingeführt wird, kann vorliegend nur noch die Abkürzung verwendet werden.

127 FINMA, Wegleitung für Unterstellungsanfragen betreffend Initial Coin Offerings (ICOs), 16. Februar 2018, einsehbar unter: https://www.finma.ch/de/~/media/finma/dokumente/dokumentencenter/myfinma/1bewilligung/fintech/wegleitu ng-ico.pdf?sc_lang=de&hash=95F3DDE91518C2D0D736C6C885DB8F64.

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Gliederungstitel nach Art. 71

3a. Titel: Kryptobasierte Vermögenswerte und Zahlungsmittel 1. Kapitel: Erbringen von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter

Art. 71a Angemessenheits- und Eignungsprüfung sowie Transparenz-, Sorgfalts- und Organisationspflichten

Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter müssen bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen bestimmte Pflichten erfüllen, um einen besseren Kundenschutz zu gewährleisten. Da es sich bei kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter nicht um Finanzinstrumente handelt gilt für die Erbringung dieser Dienstleistungen eine besondere Regelung. Dieser Artikel präzisiert, welche Pflichten des 2. Titels des Gesetzes auch für die Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter gelten.

Zunächst handelt es sich dabei um die Pflichten im Zusammenhang mit der Angemessenheit und Eignung der betreffenden Dienstleistungen (Art. 11–14 FINIG), die bei der Erbringung der Diensteislungen nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe l Ziffern 3 und 4 eingehalten werden müssen, und zwar nach denselben Grundsätzen wir bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen. Eine Angemessenheits- oder Eignungsprüfung ist nicht erforderlich, wenn sich die Dienstleistungen auf die blosse Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen beschränken. Im Einklang mit den in Artikel 13 Absätze 1 und 2 FIDLEG festgelegten Grundsätzen müssen die Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter die Kunden jedoch in diesen Fällen vorab darüber informieren, dass keine Prüfung der Angemessenheit oder Eignung durchgeführt wird.

Zudem müssen auch die Transparenz- und Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kundenaufträge nach den Artikeln 17–19 sowie die Organisationspflichten nach den Artikeln 21–27 dieses Gesetzes bei der Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter eingehalten werden. Die Einhaltung dieser Pflichten, insbesondere der Vorschriften zur Vermeidung von Interessenkonflikten, zu verlangen, steht im Einklang mit der internationalen Praxis und ist notwendig, um Risiken aus der Kombination von Tätigkeiten zu vermeiden, was bei Unternehmen dieser Art bereits gängige Praxis ist.

Art. 71b Informationspflicht

Zusätzlich zu den Pflichten in Artikel 71a muss der Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter Informationspflichten einhalten. Mit diesen Pflichten soll ein besserer Kundenschutz gewährleistet werden, indem sichergestellt wird, dass die Kundinnen und Kunden die wesentlichen Informationen zu den mit der erbrachten Dienstleistung verbundenen kryptobasierten Vermögenswerten erhalten.

Abs. 1 und 2

Gemäss den für den Erbringung von Finanzdienstleistungen geltend Vorschriften (vgl. Art8 Abs. 1 und 2 FIDLEG) müssen auch Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte ihren Kundinnen und Kunden ihren Namen und Adresse, ihr Tätigkeitsfeld und ihren Aufsichtsstatus sowie die allgemeinen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter verbundenen Risiken informieren (Absatz 1). Sie müssen die Kundinnen und Kunden ausserdem über die persönlich empfohlene Dienstleistung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und die damit verbundenen Risiken und Kosten, die

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im Zusammenhang mit der angebotenen Dienstleistung mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter bestehenden wirtschaftlichen Bindungen an Dritte sowie das das bei der Auswahl der kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter berücksichtigte Marktangebot informieren (Absatz 2).

Abs. 3–4

Zudem müssen Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte bei der persönlichen Empfehlung von kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter ihren Kundinnen und Kunden das Whitepaper kostenlos zur Verfügung stellen, sofern ein solches für das empfohlene Produkte erstellt werden muss. Kein Whitepaper muss zur Verfügung gestellt werden, wenn die Dienstleistung ausschliesslich in der Ausführung oder Übermittlung von Kundenaufträgen besteht, ausser wenn bereits ein Whitepaper für das kryptobasierten Vermögenswert mit Handelscharakter vorhanden ist.

Diese Absätze übernehmen die in Artikel 8 Absätze 3 und 4 vorgesehenen Grundsätze für die Bereitstellung des Basisinformationsblatts für Finanzinstrumente, das – ebenso wie der Prospekt – bei kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter durch das Whitepaper ersetzt wird. Die Abgabe des Whitepapers an die Kundin oder den Kunden soll deren oder dessen vollständige Information über die empfohlenen kryptobasierten Vermögenswerte sicherstellen.

Abs. 5

Wie bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen (vgl. Art. 8 Abs. 6 FIDLEG) muss Werbung als solche gekennzeichnet sein, um die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen klar von Marketingmassnahmen zu unterscheiden.

Abs. 6

Die in Artikel Art. 9 FIDLEG festgelegten Vorgaben betreffend den Zeitpunkt und die Form der Informationen gelten auch für die Informationspflichten gemäss vorliegender Bestimmung. Dies bedeutet insbesondere, dass die Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter ihren Kundinnen und Kunden das Whitepaper vor der Zeichnung oder vor dem Vertragsabschluss kostenlos zur Verfügung zu stellen haben. Erfolgt eine Beratung unter Abwesenden, kann das Whitepaper mit Zustimmung der Kundin oder des Kunden nach Abschluss des Geschäfts zur Verfügung gestellt werden. Die Dienstleister müssen diese Zustimmung dokumentieren. Es ist davon auszugehen, dass die Informationen der Kundin oder dem Kunden – analog der Regelung bei Finanzdienstleistungen (vgl. Art. 12 FIDLEV) auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website zur Verfügung gestellt werden können.

Art. 71c Kundensegmentierung

Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter sollen nicht gezwungen sein, eine Kundensegmentierung gemäss der Artikel 4 und 5 FIDLEG zu machen, weshalb die Pflichten nach den Artikel 71a und 71b VE-FIDLEG für alle Kategorien für Kunden gelten. Entscheidet sich ein Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter aber freiwillig dafür, eine Segmentierung seiner Kundinnen und Kunden vorzunehmen, so kann er auf die Anwendung der gewisser Verhaltenspflichten (insbes. einer Angemessenheits- und Eignungsprüfung) gegenüber institutioneller Kunden verzichten (Bst. a. Ausserdem gelten gewisse Aspekte der Informationspflicht gegenüber professionellen Kunden nicht (Bst. b) und professionelle Kunden können auf gewisse andere Aspekte der Informationspflicht verzichten (Bst. c).

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Obgleich die Formulierung eine andere ist, folgt diese Regelung der Logik von Artikel 4 Absatz 7 FIDLEG, wonach der Finanzdienstleister alle seine Kundinnen und Kunden als Privatkundinnen und -kunden zu behandeln hat (und damit die Einhaltung strengerer Verhaltensregeln akzeptieren muss), wenn er keine Segmentierung seiner Kundinnen und Kunden vornimmt. Der in vorliegender Bestimmung vorgesehene Mechanismus übernimmt ferner die Grundsätze von Artikel 20 FIDLEG und passt sie an die Verhaltenspflichten für Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter an.

2. Kapitel: Anbieten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und Ausgeben von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln

Art. 71d Veröffentlichung eines Whitepapers

Im Einklang mit der internationalen Praxis, insbesondere der europäischen, muss das öffentliche Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und die Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zusammen mit einem Whitepaper erfolgen. Ziel dieses Dokuments, das den Prospekt für diese Produkte ersetzt, ist es, den potenziellen Erwerberinnen und Erwerbern die wesentlichen Informationen zur Verfügung zu stellen, damit sie verstehen, was sie im Begriff sind zu erwerben, und die verschiedenen kryptobasierten Vermögenswerte miteinander vergleichen können.

Mit der Wahl eines Dokuments, das nicht der Prospekt oder das Basisinformationsblatt ist, können die Besonderheiten dieser Produkte berücksichtigt und Letztere von den Finanzinstrumenten abgegrenzt werden. Die Bezeichnung «Whitepaper» hat auch den Vorteil, dass sie der internationalen Praxis entspricht und von grenzüberschreitend tätigen Dienstleistungserbringern leichter übernommen werden kann.

Dieser Artikel legt die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers fest und ist an den Artikel über die Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts (Art. 35) angelehnt.

Grundsätzlich muss ein Whitepaper veröffentlichen, wer in der Schweiz ein öffentliches Angebot zum Erwerb von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter unterbreitet, die Zulassung solcher Produkte zum Handel auf einem DLT-Handelssystem beantragt oder wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgibt. Anders als in Artikel 35 wird der Handel über einen Handelsplatz im Sinne von Artikel 26 Buchstabe a FinfraG nicht erwähnt, da ein solcher nur Effekten zum Handel zulassen kann.

Die mit dem Artikel 71d Absatz 1 Buchstabe c eingeführte Pflicht richtet sich nur an Zahlungsmittelinstitute, die wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben können. Bei wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln wird die Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers nur durch die Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel ausgelöst. Da wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel wie Zahlungsmittel behandelt werden, wird der Sekundärhandel mit ihnen – abgesehen von der Aufbewahrung und den geldwäschereirechtlichen Vorschriften – nicht weiter reguliert. Auch die Verhaltenspflichten des FIDLEG finden daher auf sie keine Anwendung.

Bei der Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel gibt es keine Ausnahmen von der Pflicht zur Veröffentlichung eines Whitepapers, bei öffentlichen Angeboten von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter hingegen schon (Abs. 2). Insbesondere muss wie bei Prospekten (Art. 36) kein Whitepaper veröffentlicht werden, wenn sich ein öffentliches Angebot nur an Erwerberinnen und Erwerber richtet, die als professionelle Kunden gelten. Um den

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Erläuternder Bericht zur Änderung des Finanzinstitutsgesetzes

Besonderheiten dieser Produkte Rechnung zu tragen, ist ein Whitepaper auch dann nicht erforderlich, wenn das öffentliche Angebot sich auf kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter bezieht, für die bereits ein den Anforderungen dieses Kapitels entsprechendes Whitepaper veröffentlicht wurde und die für die Redaktion dieses Whitepapers verantwortliche Person dessen Verwendung zustimmt. Mit dieser Ausnahme soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass ein bestimmter kryptobasierter Vermögenswert von mehreren Anbietern öffentlich angeboten oder auf Initiative verschiedener Personen zum Handel an mehreren Plattformen zugelassen werden kann. In solchen Fällen kann auf die Veröffentlichung eines zweiten FIDLEG-konformen Whitepapers zum gleichen Produkt verzichtet werden, wenn die für die Erstellung dieses Whitepapers verantwortliche Person in dessen Verwendung einwilligt. Der Bundesrat kann auch weitere Ausnahmen vorsehen, namentlich in Bezug auf den Umfang oder Wert eines Angebots oder die Eigenschaften des Anbieters oder wenn sich ein Angebot an eine beschränkte Zahl von Personen richtet (Abs. 3).

Wie bei den Prospekten (Art. 39) behandeln die Anbieter von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter die Erwerberinnen und Erwerber gleich, wenn sie diesen wesentliche Informationen zum öffentlichen Angebot zukommen lassen (Abs. 4).

Art. 71e Inhalt des Whitepapers

Abs. 1

Ähnlich wie der Prospekt soll es das Whitepaper einer potenziellen Erwerberin oder einem potenziellen Erwerber ermöglichen, die Merkmale des betreffenden Produkts zu verstehen, damit sie oder er eine fundierte Kaufentscheidung treffen kann. Zu diesem Zweck muss es insbesondere die für die Entscheidung wesentlichen Angaben nach Absatz 1 enthalten.

Bst. a

Buchstabe a legt zunächst die Angaben fest, die ein Whitepaper zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter enthalten muss.

Nach Ziffer 4 ist der anzuwendende Mechanismus zur Bestimmung des Werts von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter zu beschreiben, falls sich der Wert auf einen oder mehrere andere Vermögenswerte bezieht, einschliesslich gegebenenfalls auch zugrunde liegender Vermögenswerte.

Bst. b

Aufgrund gewisser inhaltlicher Unterschiede, insbesondere hinsichtlich des Ausgebers (der bei wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln immer bekannt ist), der Rechte der Inhaberinnen und Inhaber vor allem in Bezug auf die Rückzahlung und deren Modalitäten, der Aufbewahrung von Kundengeldern und der anwendbaren Massnahmen nach Artikel 8a GwG, wird bei den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln ein separater Buchstabe eingeführt.

Abs. 2–4

Das Whitepaper enthält eine Zusammenfassung, deren Inhalt in Artikel 71f (Abs. 2) näher erläutert wird. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Whitepaper im Gegensatz zum Prospekt vor der Veröffentlichung nicht von einer Prüfstelle zu prüfen ist. Die Erwerberin oder der Erwerber ist auf diesen Unterschied aufmerksam zu machen (Abs. 3). Schliesslich muss das Whitepaper wie der Prospekt in einer Amtssprache des Bundes oder in Englisch veröffentlicht werden (Abs. 4).

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Art. 71f Zusammenfassung

Wie beim Prospekt (Art. 43) soll es die Zusammenfassung des Whitepapers erleichtern, ähnliche Produkte miteinander zu vergleichen. Der Inhalt dieser Zusammenfassung wird vom Bundesrat zu präzisieren sein (vgl. Art. 71i).

Art. 71g Veröffentlichung und Anpassung des Whitepapers

Wie der Prospekt wird auch das Whitepaper zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots oder der Zulassung zum Handel der betreffenden Produkte veröffentlicht. Es muss dann den potenziellen Erwerberinnen und Erwerbern auf der Website des Anbieters oder der Person, welche die Zulassung zum Handel beantragt hat, kostenlos zur Verfügung gestellt werden.

Das Whitepaper zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln wird spätestens zum Zeitpunkt der Ausgabe veröffentlicht. Es muss auf der Website des Ausgebers der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel kostenlos verfügbar sein.

Bei wesentlichen Änderungen der im Whitepaper enthaltenen Tatsachen muss das Whitepaper umgehend angepasst werden.

Art. 71h Nach ausländischem Recht erstellte Dokumente

Um die Erbringung von Dienstleistungen durch grenzüberschreitend tätige Dienstleister zu erleichtern, kann anstelle des Whitepapers zu kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter ein gleichwertiges ausländisches Dokument verwendet werden. Dieser Artikel folgt der gleichen Logik wie Artikel 59 Absatz 2, wonach anstelle des Basisinformationsblatts gleichwertige ausländische Dokumente verwendet werden können.

Dieser Artikel gilt nicht für das Whitepaper zu wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln, da diese nach den Regeln des FIDLEG und des FINIG immer von einem in der Schweiz ansässigen Zahlungsmittelinstitut ausgegeben werden.

Art. 71i Ergänzende Bestimmungen

Wie beim Prospekt (Art. 46) erlässt der Bundesrat ergänzende Bestimmungen zum Inhalt und Format des Whitepapers und der Zusammenfassung.

Wie beim Basisinformationsblatt (Art. 63 Bst. d) legt der Bundesrat auch fest, welche ausländischen Dokumente gemäss Artikel 71h als dem Whitepaper gleichwertig gelten (Bst. e). Dies dürfte insbesondere das gemäss den Vorgaben der MiCA erstellte Whitepaper betreffen.

Art. 71j Haftung für das Whitepaper

Dieser Artikel führt eine spezifische Haftung für die im Whitepaper enthaltenen Angaben ein, um die Erwerberinnen und Erwerber dieser Produkte besser zu schützen. Er übernimmt den Wortlaut von Artikel 69, der die Verantwortung für Prospekte definiert, und ist entsprechend auszulegen.

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Wer zum Beispiel bei den wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln eine unrichtige Angabe über den Ausgeber macht (z.B., dass der kryptobasierte Vermögenswert im Auftrag eines Staates oder einer Zentralbank ausgegeben wird), haftet für diese Angabe.

Eine solche Haftung findet sich auch im Ausland, insbesondere in den EU-Vorschriften.

3. Kapitel: Werbung

Art. 71k

Werbung für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter oder für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel muss klar als solche erkennbar sein. In der Werbung ist auf das Whitepaper zu dem betreffenden kryptobasierten Vermögenswert und auf die Bezugsstelle hinzuweisen. Werbung und andere an die Erwerberinnen und Erwerber gerichtete Informationen über kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter oder über wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel müssen mit den im Whitepaper enthaltenen Angaben übereinstimmen.

Diese Vorgaben, die dem Wortlaut von Artikel 68 für die Werbung für Finanzinstrumente entsprechen, dienen dem Schutz der Erwerberinnen und Erwerber, indem sie dafür sorgen, dass Letztere Zugang zum Whitepaper und zu Informationen haben, die mit den in diesem Dokument enthaltenen Angaben übereinstimmen. Durch die Unterscheidung zwischen Werbung und Whitepaper trägt die in Absatz 1 vorgesehene Regelung auch zur Rechtssicherheit bei.

Neben diesen Vorgaben können andere Gesetze den Inhalt der über bestimmte kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter verbreiteten Informationen einschränken, wie etwa die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1986128 gegen den unlauteren Wettbewerb.

Art. 87 Abs. 1 und 3

Abs. 1

Dieser Absatz wird um die neu dem Gesetz unterstellten Rechtssubjekte, namentlich die Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter und die Zahlungsmittelinstitute, ergänzt.

Zur besseren Verständlichkeit wurde der Artikel auch redaktionell angepasst, ohne dass dies Auswirkungen auf dessen Geltungsbereich hat: Die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht, dass die von ihr Beaufsichtigten die im FIDLEG festgelegten Pflichten einhalten. Dies sind die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Finanzdienstleistungen und dem Angebot von Finanzinstrumenten und zusätzlich neu die Pflichten im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter, dem Angebot von kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter und der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln.

Abs. 3

Dieser Absatz wird dahingehend angepasst, dass er auch die neu dem Gesetz unterstellten Dienstleister erfasst, für die dieselben Aufsichtsgrundsätze gelten. Während die zuständige

128 SR 241

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Aufsichtsbehörde – in der Regel die FINMA – die Einhaltung der FIDLEG-Pflichten überwacht, wenn solche Dienstleistungen von den Beaufsichtigten angeboten werden (nach Abs. 1), entscheiden über privatrechtliche Streitigkeiten die zuständigen Gerichte. Die Formulierung dieses Absatzes wurde ebenfalls angepasst, um eine bessere Verständlichkeit zu gewährleisten.

Art. 89 Verletzung der Verhaltensregeln Bst. b und c

Mit dieser Änderung wird dem Umstand Rechnung getragen, dass Dienstleister für kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter wie Finanzdienstleister, Informationspflichten (art. 71b), die Pflichten zur Angemessenheits- und Eignungsprüfung nach den Artikeln 11–14 (Art. 71a Abs. 1) sowie zur Herausgabe von Entschädigungen von Dritten gemäss Artikel 26 (Art. 71a Abs. 2 Bst. b) einhalten müssen und bei Verletzung dieser Pflichten auch strafrechtlich belangt werden können sollen.

Art. 90 Sachüberschrift und Abs. 1

Wie bei Prospekten und Basisinformationsblättern ist es strafbar, im Whitepaper falsche Angaben zu machen oder wesentliche Tatsachen zu verschweigen oder das Whitepaper nicht spätestens mit Beginn des öffentlichen Angebots bzw. der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln zu veröffentlichen.

Erfasst wären beispielsweise auch ein Tätigen falscher Angaben bzw. ein Verschweigen wesentlicher Tatsachen, wenn dadurch wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel oder kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter auf eine Art charakterisieren werden, die den Eindruck entstehen lassen könnte, es handle sich um ein von oder im Auftrag einer Zentralbank oder Regierung herausgegebenes Zahlungsmittel.

4.5 Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 2003129

Art. 17 Abs. 2

Die Vorlage sieht davon ab, alle Zahlungsmittelinstitute – analog Banken – generell der Mindestreservepflicht zu unterstellen; dies wäre angesichts der Ungewissheit über die Wirkung der Bewilligung und im Interesse der Innovationsförderung nicht angemessen.

Dennoch drängt sich eine Anpassung vorliegender Bestimmung auf: Zahlungsmittelinstitute können künftig Kundengelder grundsätzlich ohne Grössenbegrenzung entgegennehmen, während heute die Entgegennahme von Publikumseinlagen durch Personen nach Artikel 1b BankG auf CHF 100 Mio. beschränkt ist. Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die von Artikel 17 Absatz 2 NBG erfassten Akteure in der Tendenz vielfältiger werden und ihr Einfluss auf die Umsetzung der Geldpolitik grösser und gleichzeitig komplexer wird. In einem solchen Umfeld kann eine Ausweitung der Mindestreservepflicht auf solche Akteure auch ohne die nach heutigem Recht vorausgesetzte drohende erhebliche Beeinträchtigung der Geldpolitik notwendig sein. Nähern sich die von solchen Akteuren ausgehenden Risiken für die Geldpolitik denen von Banken an, könnte das Festhalten an dieser Hürde zudem eine Ungleichbehandlung gegenüber den generell der Mindestreservepflicht unterstellten Banken bewirken, die sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Neu soll die SNB die Mindestreservepflicht daher bereits dann durch Verordnung über Banken hinaus erweitern können, wenn dies für die Umsetzung der Geldpolitik erforderlich ist. Die neue Formulierung von Artikel 17 Absatz 2 129 SR 951.11

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NBG stellt dabei sicher, dass eine Mindestreservepflicht für die von der Bestimmung erfassten Akteure nur eingeführt wird, wenn sie für die Umsetzung der Geldpolitik erforderlich und verhältnismässig ist.

4.6 Bankengesetz vom 8. November 1934130

Art. 1a Bst. b

Infolge der Erfassung der Tätigkeit der Aufbewahrung von kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter über das neue Krypto-Institut können in vorliegender Bestimmung die kryptobasierten Vermögenswerte gestrichen werden. Dennoch können Banken diese Tätigkeit weiterhin ausüben (vgl. Erläuterungen zu Art. 6 VE-FINIG).

Art. 1b

Infolge der Ablösung der «Fintech-Bewilligung» nach Artikel 1b BankG durch diejenige als Zahlungsmittelinstitut kann vorliegende Bestimmung aufgehoben werden (vgl. Erläuterungen zu Art. 51a VE-FINIG).

Art. 47 Abs. 1 Bst. a.

Infolge der Ablösung der Bewilligung nach Artikel 1b BankG durch diejenige als Zahlungsmittelinstitut können in vorliegender Bestimmung die Personen nach Artikel 1b gestrichen werden. Neu gilt die analoge Strafbestimmung von Artikel 69 FINIG.

4.7 Geldwäschereigesetz vom 10. Oktober 1997131

Art. 2 Abs. 2 Bst. a und bter

In Absatz 2 Buchstabe a wird die Streichung von Artikel 1b BankG nachvollzogen und in Absatz 2 Buchstabe bter die neu geschaffene Kategorie der Zahlungsmittelinstitute und der Krypto- Institute in die Liste der Finanzintermediäre aufgenommen. Diese sind somit als Finanzintermediäre dem Geldwäschereigesetz132 unterstellt und unterstehen folglich den entsprechenden Pflichten der Finanzintermediäre (Art. 3 ff.) und der Aufsicht der FINMA über die Einhaltung der Pflichten (Art. 12 ff.).

Die übergangrechtlichen Regelungen richten sich nach Artikel 74b VE-FINIG.

Art. 8a Pflichten bei der Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln

Zahlungsmittelinstitute und andere Finanzintermediäre unterstehen dem Geldwäschereigesetz. Diese Unterstellung erstreckt sich auch auf finanzintermediäre Tätigkeiten in Bezug auf kryptobasierte Vermögenswerte, einschliesslich der neuen Kategorie der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel. In Bezug auf diese neue Kategorie kommt demjenigen Zahlungsmittelinstitut eine besondere Rolle zu, welches Ausgeber des

130 SR 952.0 131 SR 955.0 132 SR 955.0

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wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels ist. Die auf dieses Zahlungsmittelinstitut anwendbaren besonderen Regelungen sind im neuen Artikel 8a zusammengefasst. Sieht dieser Artikel keine besondere Regelung vor, gelten die allgemeinen Sorgfaltspflichten (z.B. Dokumentationspflicht gemäss Art. 7). Der bisherige Artikel 8a wird zu Artikel 8b.

Artikel 8a gilt für Zahlungsmittelinstitute, die ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgeben. Er enthält Sondervorschriften, die sie in ihrer Eigenschaft als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels treffen. Dabei gelten die Pflichten in Bezug auf dieses wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel.

Die Pflichten in Bezug auf die anderen Tätigkeiten von Zahlungsmittelinstituten und anderen Finanzintermediären, einschliesslich denjenigen in Bezug auf wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel, werden nicht besonders geregelt. Finanzintermediäre (einschliesslich des Zahlungsmittelinstituts, welches das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel herausgegeben hat) können beispielsweise für ihre Kundinnen und Kunden Wallet-Dienstleistungen anbieten. In diesem Fall treffen sie die allgemeinen Sorgfaltspflichten in Bezug auf ihre Kundinnen und Kunden einschliesslich der Einhaltung der sogenannten Travel Rule (d.h. vorgängige Identifizierung von Wallets bei Transaktionen von der/an die Wallet ihrer Kundinnen und Kunden). Dabei müssen sie auch das Risikoprofil von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln berücksichtigen. Dieses hängt von deren Ausgestaltung ab (z.B. in Bezug auf die erfassten Massnahmen zur Begrenzung der Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken wie Code, der das Blockieren, Einfrieren und die Rücknahme ermöglicht, Transaktionslimiten, Whitelisting, oder in Bezug auf das Geschäftsmodell wie die Nutzung für Zahlungen im Kontext des Internet of Things, etc.).

Andere Stablecoins als wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel im Sinne des Gesetzes, insbesondere im Rahmen der vorgesehenen Ausnahmen ausgegebene Stablecoins (vgl. Art. 12a FINIG), werden auch nicht besonders geregelt. Deren Ausgeber berücksichtigen insbesondere die Praxis der zuständigen Aufsicht (für die FINMA vgl. die Aufsichtsmitteilung 06/2024).

Für Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels regelt Absatz 1, dass sie die Pflichten nach den Artikeln 3-8 und 9-11 bei der Ausgabe und bei der Rückgabe des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels einhalten müssen. Damit ist zugleich klargestellt, dass diese Pflicht nicht in der gleichen Weise für Transaktionen oder Halterinnen und Halter auf dem Sekundärmarkt gilt (zum Sekundärmarkt siehe Absatz 2 und 3).

Bei der Ausgabe überträgt das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf die erste Halterin bzw. den ersten Halter (Primärmarkt). Bei der Rückgabe erhält das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel von der letzten Halterin bzw. dem letzten Halter gegen Ausgabe des Gegenwerts in staatlicher Währung zurück (Redemption). Bei der Ausgabe und der Rückgabe muss das Zahlungsmittelinstitut die Sorgfaltspflichten, insbesondere CDD/KYC, in Bezug auf die erste bzw. letzte Halterin oder den ersten bzw. letzten Halter und die Meldepflicht an MROS einhalten. Bei der Rückgabe kann der Ausgeber bei der Erfüllung seiner Sorgfalts- und Meldepflichten wie bei Kryptowerten üblich auch die aus der Analyse der Historie der Blockchain hervorgehenden Informationen verwenden.

Absatz 2 konkretisiert für die Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels die Pflicht, organisatorische Massnahmen in Bezug auf das von ihnen herausgegebene wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel zu treffen (Art. 8). Artikel 8a Absatz 2 legt fest, dass Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber eines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels sicherstellen müssen, dass das Risiko im Zusammenhang mit der Verwendung des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels auf dem Sekundärmarkt vor

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der Ausgabe eingeschätzt und im Rahmen des Risikomanagements angemessen erfasst, begrenzt und überwacht wird.

Auf dem Sekundärmarkt wird das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel nach der Ausgabe und vor der Rückgabe zwischen weiteren Halterinnen und Haltern übertragen. Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber verfügt anders als bei Bargeld aufgrund der technischen Möglichkeiten (Code des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels, Blockchain) über Einflussmöglichkeiten auch auf dem Sekundärmarkt.133 Es rechtfertigt sich daher, dass dieses Zahlungsmittelinstitut beim Treffen der organisatorischen Massnahmen gemäss Artikel 8 auch die technischen Möglichkeiten und den Sekundärmarkt berücksichtigen muss. Dies gilt unabhängig von der Wallet-Adresse, auf welcher sich das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel befindet. Insbesondere finden Transaktionen auf der Blockchain (virtuelle Welt) statt, so dass Territorialitätsüberlegungen keine Schranke bilden.

Diese Pflicht greift bereits vor der Ausgabe während der Vorbereitungsarbeiten für das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel. Bei der Konzeption, Planung und Entwicklung sind auch die Risiken von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierung sowie von Verstössen gegen Zwangsmassnahmen nach dem EmbG zu evaluieren und die erforderlichen Massnahmen zum Risikomanagement und zur Risikoreduktion zu ergreifen. Die Massnahmen für den gesamten Lebenszyklus des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels sind festzulegen, in den Vorbereitungsarbeiten umzusetzen (z.B. bei der Ausgestaltung des Codes des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels) und im Whitepaper zu beschreiben (vgl. Absatz 5).

Dabei ist das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber für die Angemessenheit der Massnahmen verantwortlich. Hierfür hat es vor der Ausgabe die Risikoeinschätzung vorzunehmen; diese berücksichtigt namentlich das entsprechende Geschäftsmodell (z.B. anvisiertes Kundensegment). Sie ist zudem kontinuierlich anzupassen, namentlich aufgrund der Überwachung der Risiken auf dem Sekundärmarkt. Die Massnahmen müssen in Anbetracht der (angepassten) Risikoeinschätzung die Integrität des Finanzplatzes angemessen schützen. Je höher das Risiko eingeschätzt wird, desto weiter müssen die Massnahmen gehen.

Hierfür bedarf es der Überwachung des Sekundärmarktes: Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber überwacht die Risiken im Zusammenhang mit der Verwendung seines wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels global und ergreift bei Bedarf die notwendigen Massnahmen. Der Umfang der Überwachung (Verfolgung negativer Nachrichten, Analyse der Blockchain, Meldungen anderer Zahlungsmittelinstitute, etc.) bestimmt sich risikobasiert, insbesondere abgestimmt auf das Geschäftsmodell (Risikoevaluation vor Ausgabe, Aktualisierung aufgrund der Erkenntnisse aus der Überwachung). Die Erkenntnisse aus der Überwachung sind einerseits bei der Aktualisierung der Risikoeinschätzung und andererseits in der Folge bei der Aktualisierung der angemessenen Massnahmen zu berücksichtigen.

Absatz 2 hält weiter fest, dass bei der Festlegung der Massnahmen die technischen Möglichkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. Damit wird sichergestellt, dass die Ausgeber die technischen Entwicklungen in ihre Analyse einbeziehen.

Die zukünftige Angemessenheit dieser und weiterer Massnahmen ist bei einer sich schnell entwickelnden Technologie wie Kryptowerten nach dem jeweiligen Stand der Wissenschaft zu beurteilen.134 Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels ist für die Angemessenheit seiner Massnahmen verantwortlich und muss diese gegebenenfalls aktualisieren (beispielsweise aufgrund technischer Entwicklungen oder

133 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.2- 3.5, S. 6 ff. zu den technischen Möglichkeiten auch auf dem Sekundärmarkt. 134 Für einen Stand der Wissenschaft vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.2-3.5, S. 6 ff.

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aufgrund von Beobachtung bei der Überwachung der Risiken auf dem Sekundärmarkt). Es muss der FINMA bei der Bewilligung und in der Aufsicht die Angemessenheit und Aktualität seiner Massnahmen zur Erfassung, Begrenzung und Überwachung des Risikos darlegen.

In Anbetracht des aktuellen Stands der Technik bestehen gewisse Mindestelemente, ohne welche die Massnahmen in jedem Fall nicht angemessen sind und damit den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechen. Je nach Risiko können weitergehende Massnahmen erforderlich sein. Absatz 2 verlangt angemessene Massnahmen, so dass die Gesamtheit der Massnahmen dem Risiko gerecht werden muss, weshalb gegebenenfalls die Mindestelement für sich nicht genügen. Zeigt beispielsweise die Überwachung der Risiken auf dem Sekundärmarkt, dass das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel Gegenstand negativer Presseberichte ist, so müssen weitergehende Massnahmen geprüft und allenfalls ergriffen werden. Hierbei kann es erforderlich werden, dass beispielsweise Einschränkungen in Bezug auf die Übertragung (z.B. Transaktionslimiten, d.h. es werden keine Transaktionen über einem bestimmten Betrag ausgeführt, oder eine vorgängige risikobasierte Autorisierung von Transaktionen ab einer bestimmten Schwelle) eingeführt werden oder ein Whitelisting.135

Absatz 3 nennt zwei Möglichkeiten, wie die Zahlungsmittelinstitute als Ausgeber die Anforderungen von Absatz 2 nach dem heutigen Stand der Wissenschaft erfüllen können. Diese Auflistung ist nicht abschliessend.

Buchstabe a nennt als Beispiel das sogenannte Blacklisting: Eine Blacklist ist eine Liste von Wallet-Adressen; Übertragungen an eine Wallet-Adresse auf der Liste sind ebenso ausgeschlossen wie Übertragungen von Wallet-Adressen auf der Liste. Der Code des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels überprüft bei jeder Übertragung, ob sich die Adresse der Empfänger- und/oder Senderwallet auf der Blacklist befindet. Befindet sich die Adresse der Empfängerwallet auf der Blacklist, so wird die Transaktion nicht ausgeführt. Transaktionen auf andere Wallet-Adressen bleiben aber möglich, vorausgesetzt diese befinden sich nicht ebenfalls auf der Blacklist (Blockieren). Befindet sich die Adresse der Senderwallet auf der Blacklist, so wird die Transaktion nicht ausgeführt und das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf dieser Wallet-Adresse festgehalten (Einfrieren).136 Blacklisting ermöglicht dem Ausgeber, angemessen zu reagieren, wenn festgestellt wird, dass eine Wallet mit illegalen Aktivitäten in Verbindung steht. Sie allein hindert die Person, deren Wallet auf die Blacklist gesetzt wurde, jedoch nicht daran, eine neue Wallet-Adresse zu erstellen, um ihre Aktivitäten fortzusetzen.

Das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels ist für eine angemessen ausgestaltete Blacklist und deren Aktualisierung (Ergänzung zusätzlicher Wallet-Adressen, Entfernung von Wallet-Adressen) verantwortlich. Es muss Kriterien für die Aufnahme und Entfernung von Wallets auf der Blacklist zur Begrenzung von Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken festlegen und gewichten. Diese Kriterien berücksichtigen insbesondere die folgenden Elemente: 1) Kontrolle durch terroristische Organisationen oder Personen, die in einem von der FATF als «High Risk» oder nicht kooperativ betrachteten Land oder in Gegenden in geografischer Nähe zu Operationsgebieten von terroristischen Organisationen ansässig sind; 2) Transaktionen mit solchen Wallets; 3) die Konstruktion von Transaktionen, insbesondere wenn diese auf einen widerrechtlichen Zweck hindeutet, beispielweise weil sie besonders geeignet ist, die Identität des wirtschaftlich Berechtigten zu verschleiern, weil deren wirtschaftlicher Zweck nicht erkennbar ist oder die sogar als wirtschaftlich unsinnig erscheint; 4) die Höhe und Häufigkeit von Transaktionen, insbesondere von und an Wallets auf der Blacklist. Voraussetzungen für die Entfernung von der Blacklist können namentlich den Nachweis der Identität des Halters und der wirtschaftlich berechtigten

135 Vgl. auch Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.3-3.5, S. 7 ff. für Beispiele technisch möglicher, weitergehender Massnahmen. 136 Vgl. zum Blacklisting Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.2, S. 6 f. sowie Kapitel 5.5.3.2., S. 27 für ein Anwendungsbeispiel.

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Person an der Wallet umfassen, damit der Ausgeber die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken konkret beurteilen kann. Dabei muss die Blacklist insbesondere dazu dienen, die Pflichten des Zahlungsmittelinstituts gemäss GwG (Wallet- Adressen, die mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, oder anderen Formen der (Finanz- )Kriminalität in Verbindung stehen) zu erfüllen. Bei der Erstellung seiner Blacklist kann das Zahlungsmittelinstitut verschiedene Quellen berücksichtigen, wie beispielsweise Informationen aus der Presse, von Drittanbietern spezialisierter Software zur Analyse der Blockchain und aus der eigenen Tätigkeit einschliesslich der Überwachung des Sekundärmarkts.

Zudem sind als Teil des Risikomanagements nach Artikel 9 FINIG gegebenenfalls Informationen in Bezug auf Sanktionen anderer Staaten zu berücksichtigen (so erfasst beispielsweise die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten auch Wallet-Adressen in ihrer Liste sanktionierter Personen).

Das Zahlungsmittelinstitut muss der FINMA bei der Bewilligung und in der Aufsicht die Angemessenheit und Aktualität seiner Blacklist darlegen.

Basierend auf der Risikoeinschätzung sind gegebenenfalls weitergehende geeignete Massnahmen zu ergreifen, d.h. zusätzliche Massnahmen einzuführen oder bestehende Massnahmen zu verschärfen. Die Risikoeinschätzung kann initial aufgrund besonderer Risikoindikatoren weitergehende Massnahmen erfordern (z.B. risikobehaftetes Zielpublikum). Die Risikoeinschätzung ist aber auch unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verwendung anzupassen, insbesondere aufgrund der Erkenntnisse aus der Überwachung des Sekundärmarkts. Zeigt diese besondere Risikoindikatoren, beispielsweise wenn die Verwendung nicht dem definierten Geschäftsmodell entspricht oder vermehrt Transaktionen von oder an Wallets erfolgen, welche auf die Blacklist gesetzt werden, sind die Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsrisiken nicht angemessen begrenzt, die bisherigen Massnahmen somit nicht mehr angemessen im Sinne von Absatz 2 und folglich anzupassen.137 Die Erkenntnisse aus der Überwachung sind andererseits auch für die Aktualisierung der Blacklist oder der Kriterien für die Blacklist zu berücksichtigen.

Das Risikomanagement des Zahlungsmittelinstituts nach Artikel 9 FINIG kann ebenfalls eine solche Überwachung bedingen.

Das Zahlungsmittelinstitut kann als Alternative zu Buchstabe a einen weitergehenden Ansatz verfolgen. Buchstabe b erläutert, dass die Anforderungen von Absatz 2 auch erfüllt werden können, indem bereits initial sichergestellt ist, dass auf dem Sekundärmarkt keine bloss pseudonymen Übertragungen des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels möglich sind. Hierzu muss der Ausgeber sicherstellen, dass die Halter auf dem Sekundärmarkt von einem gleichwertig beaufsichtigten und regulierten Finanzintermediär identifiziert wurden und diese Identifikation nach Bedarf periodisch wiederholt wird. Diesfalls stellt die pseudonyme Übertragung auf der Blockchain kein Risiko auf dem Sekundärmarkt mehr dar, weshalb auch keine zusätzliche Massnahme wie die Überwachung der Risiken auf dem Sekundärmarkt mehr erforderlich ist.

Absatz 4 listet schliesslich mehrere technische Massnahmen auf, die jedes Zahlungsmittelinstitut mindestens ergreifen und umsetzen muss, wenn es ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgibt. Das Zahlungsmittelinstitut muss in der Lage sein, eine Transaktion an eine bestimmte Wallet zu sperren (Bst. a; «Sperren», Blocking), einen bestimmten wertstabilen kryptobasierten Vermögenswert, der sich auf einer Wallet befindet, einzufrieren (Bst. b; «Einfrieren», Freezing) und einen bestimmten, auf einer Wallet

137 Vgl. auch Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 3.3-3.5, S. 7 ff. für Beispiele technisch möglicher, weitergehender Massnahmen, die bei einer Anpassung berücksichtigt werden könnten.

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befindlichen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswert wieder zurückzunehmen (Bst. c «Rücknahme», Withdrawal).138 Diese technischen Massnahmen müssen für alle vom Zahlungsmittelinstitut ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswerte sowie für jeden bestimmten ausgegebenen wertstabilen kryptobasierten Vermögenswert (jeden Token) zur Verfügung stehen. Die Anwendung wird fallweise bestimmt und erfolgt für einen oder mehrere bestimmte kryptobasierte Vermögenswerte. Der Absatz stellt sicher, dass das Zahlungsmittelinstitut in der Lage ist, solche Massnahmen zu ergreifen, wenn die Umstände dies erfordern, beispielsweise aufgrund der von ihm aktuell gehaltenen Blacklist, der von ihm durchgeführten Sekundärmarktüberwachung (vgl. Abs. 2) oder aufgrund von Entscheiden der Strafverfolgungs- und Vollzugsbehörden im Bereich internationaler Sanktionen (u. a. Staatssekretariat für Wirtschaft) sowie der Aufsichtsbehörden. Absatz 4 räumt den genannten Behörden keine neuen Befugnisse oder Zwangsmassnahmen ein, sondern ermöglicht es ihnen, vom Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln die technische Unterstützung im Rahmen der ihnen gesetzlich eingeräumten Möglichkeiten zu erhalten, die für den reibungslosen Ablauf der von ihnen geführten Verfahren erforderlich ist.

Buchstabe a sieht den Fall vor, in dem das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel eine Wallet-Adresse zum Ziel hat, für die das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber dieses Zahlungsmittels keine Übertragung zulässt. Dies kann darin begründet sein, dass die Wallet- Adresse auf der Blacklist gemäss Absatz 3 enthalten ist.

So wird sichergestellt, dass das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels Transaktionen auf eine Wallet-Adresse verhindern kann, welche gemäss seiner Erkenntnis (Blacklist) ein hohes Risiko für Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung oder andere Formen von (Finanz-)Kriminalität aufweist.

Buchstabe b sieht den Fall vor, dass sich ein bestimmtes wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel auf einer Wallet-Adresse befindet, an die das Zahlungsmittelinstitut als Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels keine Transaktionen zulassen will oder kann. Die in Buchstabe b vorgesehene Möglichkeit, diesen kryptobasierten Vermögenswert einzufrieren, ermöglicht es dem ausgebenden Zahlungsmittelinstitut, sicherzustellen, dass das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auf der Wallet-Adresse verbleibt, auf der es sich befindet.

Durch diese technische Massnahme stellt der Ausgeber sicher, dass er einen Beschlagnahmebefehl einer Strafbehörde ausführen kann (Art. 263 StPO, z.B. wenn die Wallet von einer im Strafverfahren beschuldigten Person kontrolliert wird). Das Zahlungsmittelinstitut kann diese Mechanismen auch ohne behördliche Anordnung nutzen (z.B. für die Durchsetzung seiner Blacklist).139

Buchstabe c schliesslich bezieht sich auf die «Rücknahme» (withdrawal) eines im Umlauf befindlichen wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels durch ein Zahlungsmittelinstitut. Dadurch wird das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel (1) auf eine andere Wallet- Adresse verschoben oder (2) vernichtet und neu ausgegeben oder (3) vernichtet, ohne dass es neu ausgegeben wird. Das wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel, das neu ausgegebene wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel oder der entsprechende Rückzahlungsanspruch werden somit wieder verfügbar und können von der Behörde beschlagnahmt oder eingezogen werden. Mit dieser technischen Massnahme kann die kriminelle Verwendung wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel bekämpft werden. Sie ist insbesondere erforderlich, um einen rechtskräftigen Entscheid umsetzen zu können, mit dem

138 Vgl. Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 5.5.3.2., S. 27 für ein Anwendungsbeispiel. 139 Vgl. auch Gutachten vom 23. Juni 2025 der Fachhochschule OST (Institut für Finance und Law IFL), Kapitel 6.4, S. 36 f.

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nach den Artikeln 70–72 des Strafgesetzbuches140 die Einziehung eines oder mehrerer bestimmter von einem Zahlungsmittelinstitut ausgegebener wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel, die von der verurteilten Person kontrolliert werden, angeordnet wird. Während die Anordnung durch eine Behörde voraussichtlich der Regelfall sein wird, kann die Rücknahme gegebenenfalls auch auf Initiative des ausgebenden Zahlungsmittelinstituts erfolgen.

Die Rücknahme eines Stablecoins tangiert das Territorialitätsprinzip nicht, da die Transaktionen auf der Blockchain, einem virtuellen, dezentralen und multiplen Hauptbuch, abgewickelt werden. Änderungen an der Blockchain finden daher in der Cloud und nicht auf einem bestimmten Territorium statt. Die Behörden sind deshalb in der Lage, dem Zahlungsmittelinstitut die Rücknahme eines von ihm ausgegebenen bestimmbaren kryptobasierten Zahlungsmittels anzuordnen.

Absatz 5 schreibt vor, dass die gemäss den Absätzen 2 bis 4 ergriffenen Massnahmen im Whitepaper zu beschreiben sind. Insbesondere ist das Blacklisting zu beschreiben, einschliesslich allfälliger Möglichkeiten der Inhaber der Empfänger- oder Senderwallet, sich bei einem Blockieren oder Einfrieren mit dem Zahlungsmittelinstitut (Ausgeber des wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittels) in Verbindung zu setzen. Ausgeber im (EU- )Ausland sehen beispielsweise verschiedene Möglichkeiten der Kontaktnahme vor, sei es über eine Webseite, ein Online- oder ein Offline-Formular per E-Mail, telefonisch oder schriftlich. Die Information kann auch das Verfahren und die Fristen und/oder den internen Prozess enthalten (z.B. Customer Care Team member erfasst den Fall, Customer Care Manager prüft ihn, Übermittlung ans Legal Team). Angegeben wird auch der Rechtsweg (Gerichtsbarkeit, Schiedsgericht, o.ä.).

Art. 8b …

Der bisherige Artikel 8a wird zu Artikel 8b.

Art. 32a und 32b Pilotprojekte zum Informationsaustausch

In den letzten Jahren haben sich PIA, manchmal auch als Public-Private Partnerships bezeichnet, als innovatives und wirksames Instrument etabliert, um die Effektivität und Prävention im Kampf gegen Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung, Sanktionsumgehungen und andere Formen der Finanzkriminalität zu stärken. Diese Partnerschaften zwischen staatlichen Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden und privaten Finanzinstituten ermöglichen einen strukturierten Informationsaustausch und eine koordinierte Präventionsarbeit, die weder der öffentliche noch der private Sektor allein bewältigen könnte. Durch den Austausch von Wissen über neue Methoden, Trends und geografische Risiken können Finanzintermediäre, Strafverfolgungs- und andere Behörden ihre Risikoanalysen verfeinern und gezielter auf neue Bedrohungen reagieren. Durch die Bündelung von Ressourcen, Daten und Expertise entstehen synergistische Effekte, was auch massgeblich die Früherkennung von Finanzkriminalität ermöglicht. In den letzten zehn Jahren haben viele Länder PIAs entwickelt, darunter auch wichtige Finanzplätze wie UK und Singapur. Die Governance-Strukturen von PIAs sind auf Gleichberechtigung und gegenseitiges Vertrauen ausgelegt. Entscheidungsprozesse werden häufig in gemeinsamen Gremien, Arbeitsgruppen oder Plenarversammlungen getroffen.

PIAs lassen sich nach dem Charakter der ausgetauschten Informationen und der Zielsetzung in zwei Hauptkategorien einteilen. Im Rahmen von strategisch orientierten Partnerschaften werden aggregierte, nicht personenbezogene Daten, Trendanalysen, Typologien und 140 SR 311.0

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Indikatoren ausgetauscht. Ziel ist es, ein gemeinsames Verständnis für neue Risiken, Methoden und geografische Schwachstellen zu schaffen, ohne dass konkrete Kundendaten geteilt werden. Mit der im November 2024 ins Leben gerufenen Swiss Financial Intelligence Public Private Partnership (Swiss FIPPP) zwischen der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) und Schweizer Finanzinstituten verfügt auch die Schweiz über einen solchen Mechanismus.

Taktisch bzw. operativ orientierte PIAs ermöglichen den Austausch von konkreten, fallbezogenen Informationen, einschliesslich Daten zu natürlichen und juristischen Personen, die im Rahmen laufender Ermittlungen oder Verdachtsmeldungen relevant sind. Operative PIA-Modelle ermöglichen es, konkrete Verdachtsfälle schneller und umfassender zu analysieren. Ermittlungen können beschleunigt und Doppelspurigkeiten vermieden werden.

Ein älteres Beispiel für eine PIA bildet die Joint Money Laundering Intelligence Taskforce des Vereinigtes Königreichs (JMLIT). Die JMLIT wurde 2015 als Pilotprojekt initiiert, um auf die zunehmende Komplexität von Geldwäschereinetzwerken, die traditionelle Ermittlungsansätze überfordert, zu reagieren. Sie vereint grosse Banken, Strafverfolgungsbehörden und Aufsichtsstellen in einem strukturierten Forum, in dem sowohl strategische als auch operative Informationen ausgetauscht werden. Nach einer erfolgreichen Evaluation wurde das JMLIT dauerhaft etabliert und hat zahlreiche Erfolge bei der Aufdeckung und Verfolgung von Geldwäscherei erzielt, so dass es heute international als Vorbild für PIA-Modelle gilt.141

Mit Artikel 75 der am 31. Mai 2024 verabschiedeten neuen Geldwäschereiverordnung hat die EU mit Wirkung ab dem 10. Juli 2027 eine explizite rechtliche Grundlage für den Informationsaustausch im Rahmen von "Partnerschaften für den Informationsaustausch" eingeführt.142 Die Verordnung der EU definiert einen breiten Katalog von Informationen, die im Rahmen von Partnerschaften ausgetauscht werden können. Dieser umfasst sowohl taktische als auch operative Informationen (z.B. Informationen über den Kunden, Informationen über Transaktionen).

In der sich ständig weiterentwickelnden Landschaft der Finanzkriminalität ist es von entscheidender Bedeutung, neuen Bedrohungen im Bereich der Geldwäschereibekämpfung einen Schritt voraus zu sein. PIAs ermöglichen einen schnellen Austausch von Informationen zwischen den teilnehmenden Organisationen und stellen so sicher, dass wichtige Informationen umgehend an die relevanten Stellen weitergeleitet werden. Eine zeitnahe Reaktion reduziert die mit sich schnell entwickelnden Finanzdelikten verbundenen Risiken und stärkt letztlich die Fähigkeit, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung effizient und effektiv zu bekämpfen.

Mit den neuen Artikeln 32a und 32b soll die Rechtsgrundlage für die Durchführung eines Pilotprojekts mit Blick auf eine allfällige spätere Einführung einer operativ orientierten PIA geschaffen werden. Die Einführung einer solchen PIA erfordert sorgfältige Planung, Abstimmung und Risikominimierung. Pilotprojekte bieten hierfür einen idealen Rahmen, um Konzepte unter realen Bedingungen zu testen, Herausforderungen frühzeitig zu identifizieren und Vertrauen zwischen den beteiligten Akteuren aufzubauen. Es soll erprobt werden, wie sich eine PIA in der Schweiz auswirken würde; insbesondere soll deren Mehrwert für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung und somit für den Schutz des Finanzplatzes Schweiz und seiner Reputation ausgelotet werden. Gerade im Zusammenhang mit digitalen Vermögenswerten, mit deren zunehmenden Verbreitung auch die Risiken für

141 Vgl. Anti-money laundering taskforce unveiled - GOV.UK; sowie Joint Money Laundering Intelligence Taskforce (JMLIT); nvb-aml-information-sharing-position-paper.pdf. 142 Vgl. Verordnung (EU) 2024/1624 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. Mai 2024 zur

Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems für Zwecke der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung.

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Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung wachsen, könnte eine PIA ein wirkungsvolles Instrument zur Bekämpfung digitaler Finanzkriminalität darstellen.

Im Zusammenhang mit dem vorgeschlagenen Pilotprojekt besteht für den Privatsektor keinerlei Teilnahmepflicht. Eine Teilnahme erfolgt freiwillig und bringt keine zusätzlichen Pflichten mit sich. Es soll jedem Finanzintermediären freistehen, sich an einer PIA zu beteiligen (Gleichbehandlung der Marktteilnehmer). Meinungsäusserungen seitens vieler Finanzintermediäre, gerade solcher aus dem Kryptobereich, zeigen aber, dass die Branche ein grosses Interesse an der Teilnahme an einem solchen Pilotprojekt hat, das zeitlich auf vier Jahre begrenzt wird. Auch in der Finanzbranche setzt sich immer der «Collective Ownership“- Ansatz durch, bei dem reputationsgefährdende Risiken für den Finanzplatz Schweiz im Zusammenhang mit Geldwäscherei, Terrorismusfinanzierung und Sanktionsumgehungen als gemeinsame Herausforderung des Finanzsektors und den zuständigen Behörden betrachtet werden.

4.8 Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 2007143

Art. 15 Abs. 2 Bst. abis

In vorliegender Bestimmung werden die Beaufsichtigten nach Artikel 1b BankG ersetzt durch die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe f FINIG (Zahlungsmittelinstitut), wobei neu nicht mehr die Bilanzsumme massgebend ist, sondern die Höhe der aufbewahrten Kundengelder. Zudem werden neu die Beaufsichtigten nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g (Krypto-Institute) aufgenommen, wobei die Regelung analog zu derjenigen für Wertpapierhäuser erfolgt, zusätzlich jedoch bei einer reinen Aufbewahrtätigkeit auf die Höhe der aufbewahrten kryptobasierten Vermögenswerte mit Handelscharakter abgestellt wird. Die neuen Bewilligungskategorien sollen kostenmässig nicht als eigene Aufsichtsbereiche gelten.

Art. 29a Form der Erfüllung der Aufsichts- und Meldepflicht

Abs. 1–3

Die FINMA wickelt bereits heute Aufsichtsprozesse grösstenteils digital ab. Neben der Digitalisierung ist besonders auch die Standardisierung von Schnittstellen und Prozessen eine Grundvoraussetzung für eine effiziente, datenbasierte Aufsicht. Bisher ergab sich aus Artikel 29 FINMAG keine verbindliche Vorgabe, in welcher Form die Auskunfts- und Meldepflicht zu erfüllen ist. Um die Digitalisierung weiter voranzutreiben und um die Einheitlichkeit der Aufsichtsprozesse zu gewährleisten, soll mit der Einführung eines neuen Artikels 29a anschliessend an die Auskunfts- und Meldepflicht gemäss Artikel 29 FINMAG in Absatz 1 eine gesetzliche Grundlage geschaffen werden, wonach für den bisherigen Schriftverkehr mit der FINMA die elektronische Form für die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht gelten soll. Die Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht in mündlicher Form (z.B. anlässlich von Sitzungen der FINMA mit Beaufsichtigten oder bei Prüfungen vor Ort) bleibt davon unberührt. Zum Schriftverkehr im Rahmen der Auskunfts- und Meldepflicht in elektronischer Form ist eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform zu nutzen. Vom Erfordernis der elektronischen Form erfasst werden Personen, die über eine Bewilligung, Anerkennung Zulassung oder Registrierung der FINMA im Sinne von Artikel 3 FINMAG verfügen, sowie Prüfgesellschaften und Revisionsgesellschaften, die im Rahmen der dualistischen Aufsicht eine besondere Funktion erfüllen und ebenfalls gewohnt sind, sich mit der FINMA in elektronischer Form auszutauschen. Nicht erfasst werden hingegen qualifiziert oder massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen, die ebenfalls dem Anwendungsbereich von Artikel 29 Absatz 1 FINMAG unterliegen. Qualifiziert oder 143 SR 956.1

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massgebend an den Beaufsichtigten beteiligte Personen und Unternehmen können weiterhin entscheiden, ob sie Auskünfte oder Meldungen an die FINMA schriftlich oder in elektronischer Form vornehmen möchten, soweit diese Meldungen und Auskünfte nicht ohnehin durch die Beaufsichtigten direkt in elektronischer Form erledigt werden. Darüber hinaus bleiben Dokumente von der elektronischen Form ausgenommen, bei denen technische Gründe gegen eine Übermittlung in elektronischer Form sprechen (Absatz 2). Um den reibungslosen digitalen Austausch zwischen der FINMA und den von Absatz 1 erfassten Personengruppen zu gewährleisten, hat die FINMA gemäss Absatz 3 die Authentizität sowie Integrität der übermittelten Daten im Rahmen der Nutzung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform sicherzustellen. Sie kann dies im Rahmen der Regelungen zum Format und den Modalitäten der elektronisch einzureichenden Informationen auf Verordnungsstufe näher definieren (Abs. 6 Bst. a).

Abs. 4–6

Um die gewünschten Effizienzgewinne in der Aufsicht zu erreichen, spielt die Strukturierung der übermittelten Daten eine wesentliche Rolle. Vor diesem Hintergrund sieht Absatz 4 für die FINMA die Möglichkeit vor, die Übermittlung von Daten im Rahmen der elektronischen Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht in strukturierter Form vorzusehen.

Werden Aufsichtsprozesse elektronisch durchgeführt, so sollen sie medienbruchfrei erfolgen können, d. h. sie sollen vollständig und gegenüber allen Adressaten elektronisch durchgeführt werden können, insbesondere sollen keine Dokumente mehr ausgedruckt und manuell unterschrieben werden müssen. Der FINMA soll zu diesem Zweck in Absatz 5 die Kompetenz eingeräumt werden, auf eine im Finanzmarktaufsichtsgesetz oder in den Finanzmarktgesetzen und den jeweiligen Ausführungsbestimmungen geforderte Unterzeichnung auf Verordnungsstufe verzichten zu können. In diesem Fall ist anstelle der persönlichen Unterzeichnung die elektronische Bestätigung der Angaben durch die betroffene Person vorzusehen.

Um die Umsetzung der elektronischen Form zu gewährleisten, soll der FINMA im Rahmen einer Delegationsnorm ermöglicht werden, verschiedene Aspekte auf Verordnungsstufe näher zu regeln. Diese Delegation an die FINMA ist sachgerecht, da es vorliegend um die Form der Interaktion zwischen der FINMA und den der Finanzmarktaufsicht unterstellten Personen geht, mit anderen Worten also um prozessuale Abläufe zwischen denselben. Naturgemäss ist die FINMA als zuständige Aufsichtsbehörde prädestiniert, die angestrebte effizienzsteigernde Umsetzung digitaler Abläufe auszugestalten. Die FINMA betreibt zu diesem Zweck bereits seit einigen Jahren eine eigene Plattform (Erhebungs- und Gesuchsplattform, EHP). Die FINMA kann zur Nutzung der digital angebotenen Dienstleistungen daher insbesondere das Daten- /Dateiformat vorgeben, Formulare zur Verfügung stellen und elektronische Systeme zur Verfügung stellen, die zur Erfüllung der Auskunfts- und Meldepflicht zu verwenden sind (Abs. 6 Bst. a und b). Ferner kann die FINMA Regelungen betreffend allfälliger Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Einsatz elektronischer Mittel zur Erfüllung von Behördenaufgaben144 (EMBAG) vorsehen. Bei der Umsetzung einer elektronischen Form der Erfüllung von Artikel 29a ist darauf zu achten, dass die Einführung mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen geschieht. So wird die FINMA bei der Ausgestaltung der elektronischen Form auch die Kosten und Aufwände der von Absatz 1 erfassten Personengruppen berücksichtigen. Bei der Abwägung der Notwendigkeit entsprechender Vorkehrungen ist aber ebenfalls zu berücksichtigen, dass aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs des FINMAG sowie der Finanzmarktgesetze vornehmlich Beaufsichtigte, welche aufgrund einer finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeit gewerbsmässiger Natur regelmässig und dauerhaft mit der FINMA interagieren, betroffen sind. In einem vergleichbaren Fall hat das Bundesgericht eine digital first -Pflicht (für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden und Gerichten) als leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit

144 SR 172.019

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beurteilt, wobei dieser mit dem öffentlichen Interesse an der mit der Digitalisierung verbundenen Vereinfachung des Verfahrens gerechtfertigt werden kann.145

Art. 33a Abs. 1 Bst a

Das Tätigkeitsverbot gemäss Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe a FINMAG wird auf die für den Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter verantwortlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer oder eines Beaufsichtigten erweitert.

Art. 53a Elektronische Verfahren

Abs. 1–3

Gemäss Artikel 53 FINMAG richten sich Verfahren vor der FINMA nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren146 (VwVG). Soweit folglich das FINMAG nichts anderes bestimmt (insb. in Art. 53a und Art. 53b), richtet sich das Verfahren vor der FINMA nach dem VwVG und damit zukünftig auch nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 2024 über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz147 (BEKJ) mit Ausnahme des 2. Abschnitts zur Trägerschaft der Plattformen und des 7. Abschnitts zur Digitalisierung und Rücksendung von physischen Dokumenten (siehe Art. 6a Abs. 1 revVwVG).

Das Verwaltungsverfahrensgesetz sieht bereits heute gesetzliche Bestimmungen zur Ermöglichung des elektronischen Rechtsverkehrs für das Verfahren auf Erlass einer Verfügung vor (etwa Art. 21a, Art. 26 Abs. 1bis, Art. 34 Abs. 1bis VwVG), wobei die Betroffenen in der Regel dem elektronischen Rechtsverkehr zustimmen müssen. Mit einem neuen Artikel 53a soll in Absatz 1 eine spezialgesetzliche Grundlage geschaffen werden, um die Parteien zur elektronischen Durchführung von Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach dem VwVG vor der FINMA zu verpflichten. In Abweichung von Artikel 6a Absatz 3 und Artikel 11b revVwVG soll die Übermittlung von Verfahrensdokumenten im Rahmen solcher elektronischen Verfahren vor der FINMA über eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform erfolgen, anstelle der in Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 revVwVG vorgesehenen Plattform. Die Parteien sollen in diesen Verfahren abweichend zu Artikel 21a und Artikel 34 Absatz 1bis VwVG insbesondere dazu verpflichtet werden, Eingaben elektronisch über eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform einzureichen und Mitteilungen und Verfügungen elektronisch entgegenzunehmen. Gleiches gilt für das Akteneinsichtsrecht (vgl.

Art. 26 Abs. 1bis VwVG). Die FINMA verfügt mit der sog. Erhebungs- und Gesuchsplattform (EHP) bereits über einen zugelassenen Kommunikationskanal für den elektronischen Rechtsverkehr mit der FINMA. Diese Plattform erfüllt die Anforderungen der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens vom 18. Juni 2010148 für Eingaben an die FINMA im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens. Von dieser Verpflichtung zur elektronischen Durchführung von Verfahren vor der FINMA werden Beaufsichtigte, d.h. Personen, die über eine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder eine Registrierung der FINMA gemäss Artikel 3 des FINMAG verfügen, oder Personen, welche um eine solche ersuchen, erfasst. Nicht erfasst sind dagegen Personen, welche über keine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder eine Registrierung der FINMA verfügen. Im Vordergrund stehen diesbezüglich insbesondere Konstellationen, bei denen natürliche oder juristische Personen unbewilligt tätig sind. In solchen Fällen wäre die elektronische Durchführung von Verfahren über eine von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform ohnehin schwierig umsetzbar und

145 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024 (2C_113/2024). 146 SR 172.021 147 BBl 2025 19. 148 SR 172.021.2

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somit nicht sachgerecht. Die Durchführung von elektronischen Verfahren gilt dabei für die von Absatz 1 erfassten Personen sowohl für nicht-streitige Verfahren (z.B. Verfahren auf Erlass einer Bewilligung) wie auch streitige Verfahren (sog. Enforcement-Verfahren). Ausgenommen von der Verpflichtung zur elektronischen Übermittlung von Verfahrensdokumenten sind analog zu Art. 29a Abs. 2 Dokumente, welche sich aus technischen Gründen nicht für diese Übermittlungsart eignen (Absatz 2). Diese gesetzliche Regelung über den Einsatz einer von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform anstelle der gemäss Artikel 6a Absatz 3 Buchstabe b in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 revVwVG vorgesehenen Plattform ist zweckmässig, da es vorliegend um elektronische Verfahren im Verhältnis zwischen der FINMA und den der laufenden Aufsicht unterstellten Personen geht, mit anderen Worten also um prozessuale Abläufe zwischen denselben. Die betroffenen Personen sind sich bereits an die Nutzung der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform gewohnt, da diese auch der Erfüllung der Pflichten nach Artikel 29 und 29a FINMAG dient. Die FINMA hat hierfür eine auf die spezifischen Bedürfnisse im Finanzmarktbereich ausgerichtete Plattform bereits etabliert. Mit einer gesetzlichen Verpflichtung zur Durchführung von elektronischen Verfahren gegenüber den genannten Personengruppen kann zudem die angestrebte effizienzsteigernde Umsetzung digitaler Abläufe gefördert werden. Bei der Umsetzung der vorgeschlagenen Bestimmung ist darauf zu achten, dass die Einführung mit Rücksicht auf die Interessen der Betroffenen geschieht. So wird die FINMA auch die Kosten und Aufwände der betroffenen Personengruppen als Teil der Umsetzung berücksichtigen. Bei der Abwägung der Notwendigkeit einer Pflicht zur elektronischen Durchführung von Verfahren ist aber ebenso zu berücksichtigen, dass aufgrund des persönlichen Anwendungsbereichs des FINMAG sowie der Finanzmarktgesetze vornehmlich Beaufsichtigte, welche aufgrund einer finanzmarktrechtlich relevanten Tätigkeit gewerbsmässiger Natur mit der FINMA dauerhaft interagieren, betroffen sind. Personen, welche über keine Bewilligung, Anerkennung, Zulassung oder eine Registrierung der FINMA verfügen, werden nicht erfasst. In einem ähnlich gelagerten Fall hat das Bundesgericht eine digital first-Pflicht (für Parteivertreter im Verkehr mit Zürcher Behörden und Gerichten) als leichten Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit beurteilt, wobei dieser mit dem öffentlichen Interesse an der mit der Digitalisierung verbundenen Vereinfachung des Verfahrens gerechtfertigt werden kann.149

Absatz 3 stellt klar, dass die von Absatz 1 erfassten Personen auf der von der FINMA zur Verfügung gestellten Plattform eine Adresse anzugeben haben. Dies ist eine notwendige Voraussetzung, damit die elektronische Durchführung von Verfahren umgesetzt werden kann.

Art. 53b Anforderungen an die Plattform und die übermittelten Dokumente

Abs. 1 und 2

Auf die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform sind die Anforderungen des BEKJ, wie sie sich insbesondere aus dem 3. Abschnitt zu den Funktionen einer Plattform oder aus den Anforderungen an den Datenschutz und die Datensicherheit gemäss dem 6. Abschnitt des BEKJ ergeben (Absatz 1 Satz 1), anwendbar. Ebenso gelten die Regelungen des 5. Abschnitts des BEKJ hinsichtlich Nichterreichbarkeit der Plattform (Art. 26 BEKJ). Als nicht sachgerecht erachtet wird hingegen die Notwendigkeit der Einholung einer Bewilligung beim EJPD gemäss dem 5. Abschnitt des BEKJ (Art. 25 BEKJ) aufgrund der dezentralen Stellung der FINMA innerhalb der Bundesverwaltung, weshalb diese Anforderung für die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform für nicht anwendbar erklärt wird. Weitere Aspekte des digital first- Ansatzes werden im Übrigen für die FINMA im EMBAG und der Verordnung über die digitalen Dienste und die digitale Transformation in der Bundesverwaltung150 (DigiV) geregelt. Nicht sachgerecht ist darüber hinaus die Anforderung von Artikel 18 Absatz 3, wonach über jede

149 Urteil des Bundesgerichts vom 3. Dezember 2024 (2C_113/2024). 150 SR 172.019.1

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BEKJ-konforme Plattform die Verzeichnisse aller Plattformen abgefragt werden können (Absatz 1 Satz 2).

Das BEKJ sieht an verschiedenen Stellen Delegationsnormen zuhanden des Bundesrats vor, damit dieser die gesetzlichen Anforderungen auf Verordnungsstufe gegebenenfalls weiter spezifizieren kann. Mit Blick auf die dezentrale Stellung der FINMA erscheint es für die von der FINMA zur Verfügung gestellte Plattform für Verfahren vor der FINMA sachgerecht, dass die FINMA von diesbezüglichen Regelungen des Bundesrats abweichen kann. Das heisst, die FINMA ist ermächtigt, die Belange nach den Artikeln 19 Absatz 3, 20 Absatz 2, 22 Absatz 6 und 28 Absatz 3 abweichend auf Verordnungsstufe zu regeln (Absatz 2), soweit sie dies für erforderlich erachtet.

Abs. 3–5

Die FINMA kann für Eingaben, deren Unterzeichnung gesetzlich vorgesehen ist, anstelle einer qualifizierten elektronischen Signatur bei der Einreichung der Eingabe über die von Ihr zur Verfügung gestellten Plattform eine Alternative auf Verordnungsstufe definieren (Absatz 3). Die FINMA hat die Identifizierung der betroffenen Person und die Integrität der Übermittlung in geeigneter Weise sicherzustellen (vgl. auch Art. 53b Abs. 2 sowie Art. 20 Abs. 2 BEKJ). Sie kann ebenso die Übermittlung von Daten in strukturierter Form vorschreiben (Absatz 4). Um die Umsetzung elektronischer Verfahren zu gewährleisten, soll der FINMA im Rahmen einer Delegationsnorm ermöglicht werden, weitere Aspekte auf Verordnungsstufe zu regeln. Dies betrifft das Datenformat für die allfällige Übermittlung von Daten in strukturierter Form sowie allfällige Schnittstellen nach Artikel 13 Absatz 1 EMBAG.

4.9 Finanzmarktinfrastrukturgesetz vom 19. Juni 2015151

Art. 2 Bst. bter

Da an organisierten Handelssystemen neu auch kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter gehandelt werden können, werden diese Vermögenswerte vorliegend unter Verweis auf den neuen Artikel 3 Buchstabe k FIDLEG definiert. Zur Bedeutung des Begriffs wird auf die Erläuterungen zu Artikel 3 Buchstabe k FIDLEG verwiesen.

Art. 42 Begriff

Abs. 1

Die Definition des organisierten Handelssystems wird dahingehend geändert, dass auch der Handel mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter abgedeckt ist.

Der Handel mit diesen Produkten unterliegt somit wie der multilaterale oder bilaterale Handel von Finanzinstrumenten den Bedingungen von Artikel 42 ff. FinfraG, insbesondere den Pflichten im Zusammenhang mit der Organisation sowie der Vermeidung von Interessenkonflikten (Art. 44), den Pflichten zur Sicherstellung eines geordneten Handels (Art. 45) und den Pflichten zur Handelstransparenz (Art. 46).

Diese Anpassung ändert nichts daran, dass ein DLT-Handelssystem nach Artikel 73a FinfraG kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter als weitere Vermögenswerte zum

151 SR 958.1

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Handel zulassen kann (vgl. Art. 73d FinfraG), sofern die damit verbundenen Pflichten eingehalten werden.

Des Weiteren wurde die französische Fassung dieses Artikels redaktionell angepasst, um sie mit der deutschen und italienischen Fassung zu vereinheitlichen, ohne den Geltungsbereich zu verändern.

Abs. 2,3 und 4

Analog der Regelung beim DLT-Handelssystem (vgl. Art. 73c Abs. 1 und 42 FinfraG) wird ein organisiertes Handelssystem, das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Handel zulässt, verpflichtet, die Zulassung solcher Vermögenswerte in einem Reglement zu regeln. In diesem Reglement ist insbesondere festzulegen, welche Anforderungen diese Vermögenswerte und deren Herausgeber oder Dritte im Zusammenhang mit der Zulassung erfüllen müssen. Das organisierte Handelssystem hat die Einhaltung des Reglements zu überwachen und bei Verstössen die vertraglich vorgesehenen Sanktionen zu ergreifen. Ergänzend bleibt zu erwähnen, dass ein organisiertes Handelssysteme das kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter zum Handel zulässt, verpflichtet ist, die Vorschriften von Artikel 44 FinfraG und von Artikel 39 FinfraV152 (Organisation und Vermeidung von Interessenkonflikten) einzuhalten hat. Es hat folglich auch den Ablauf des Handels zu überwachen, dies etwa im Hinblick auf Preismanipulationen oder Verfälschungen der Liquidität).

Das Reglement und dessen Änderungen müssen von der FINMA genehmigt werden.

Abs. 5 und 6

Der Bundesrat kann Mindestanforderungen festlegen, die kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter erfüllen müssen, damit sie über ein organisiertes Handelssystem zum Handel zugelassen werden können, oder bestimmte Produkte von der Zulassung zum Handel ausschliessen, um den Risiken bestimmter solcher Produkte Rechnung zu tragen.

Diese Delegationen, die den Wortlaut von Artikel 73d Absatz 3 übernimmt, sollen es dem Bundesrat ermöglichen, rasch zu reagieren, um den technologischen Entwicklungen Rechnung zu tragen.

Art. 43 Abs. 1bis

Zusätzlich zu den Stellen nach Absatz 1 darf auch eine Inhaberin oder ein Inhaber einer Bewilligung als Krypto-Institut nach Artikel 51r VE-FINIG ein organisiertes Handelssystem betreiben, wenn sich dessen Tätigkeit ausschliesslich auf kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter beschränkt.

Dies ist gerechtfertigt, da diese Institute speziell auf das Geschäft mit solchen Produkten ausgerichtet sind und es ihnen, wie den Wertpapierhäusern, gestattet sein sollte, diese Tätigkeit auszuüben.

152 SR 958.11

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5 Auswirkungen 5.1 Auswirkungen auf den Bund Die Vorlage führt zu keinen Mehrausgaben und zu keinen kurzfristigen Auswirkungen auf den Bundeshaushalt. Langfristig sind gewisse positive Effekten möglich. Die Bewilligungskategorie für Zahlungsmittelinstitute, welche in optimierter Form die heutige «Fintech-Bewilligung» ablöst, ist insgesamt attraktiver ausgestaltet, da der Kundenschutz erhöht und die CHF 100 Mio. Limite aufgehoben wird. Durch eine potenzielle Skalierung der Aktivitäten bestehender Akteure und den potenziellen Eintritt neuer Marktteilnehmenden könnte dies die direkten Bundeseinnahmen mittel- bis langfristig geringfügig erhöhen.

Zusätzlich wird eine Bewilligungskategorie für Krypto-Institute, welche unterschiedliche Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten mit Handelscharakter erbringen, geschaffen. Solche Unternehmen agieren heute grösstenteils bewilligungsfrei – ausgenommen hinsichtlich der GwG-Pflichten. Es ist denkbar, dass sich einzelne Anbieter mit bewusst unregulierten Geschäftsmodellen gegen eine Tätigkeit in der Schweiz entscheiden. Gleichzeitig zieht die Regulierung vertrauenswürdige Marktteilnehmende an, da sie als Gütesiegel wirkt und somit das Vertrauen und damit die Integrität stärkt. Dies könnte eine Ausweitung der Aktivitäten ermöglichen. Der Nettoeffekt auf die direkten Bundessteuereinnahmen ist kaum abzuschätzen.

Die neuen Bewilligungen für Zahlungsmittel- und insbesondere für Krypto-Institute führen zu einem höheren personellen und administrativen Aufwand bei der FINMA sowohl für die Prüfung wie auch die Aufsicht der neuen Beaufsichtigten. Die Finanzierung des erhöhten Ressourcenbedarfs bei der FINMA wird über die Aufsichtsabgaben der neu unterstellten Institute erfolgen. Der Mehraufwand ist dabei abhängig von der Anzahl zusätzlich eingereichten Bewilligungsgesuche, sowie von deren Qualität und Komplexität. Für die bestehenden Zahlungsmittelinstitute dürfte der Mehraufwand der FINMA begrenzt bleiben. Für Krypto-Institute ist hingegen mit einem deutlich höheren Aufwand bei der FINMA zu rechnen, da neu alle der prudentiellen Aufsicht unterstellt werden.

Parallel wird mit dieser Vorlage eine rechtliche Grundlage für elektronische Schnittstellen in der Finanzmarktaufsicht geschaffen. Damit soll die Nutzung der bereits existierenden digitalen Datenübertragung zwischen der FINMA und den Beaufsichtigten weiter gefördert werden, was den administrativen Aufwand bei der FINMA verringert und eine datenbasierte Aufsicht erlaubt. Da die FINMA ihre Aufsichtsprozesse bereits heute weitgehend digital über ihre bestehende Plattform (EHP) abwickelt und diese von den Beaufsichtigten bereits intensiv genutzt werden, sind keine zusätzlichen initialen IT- oder Entwicklungskosten zu erwarten. Für den Bund selbst ergeben sich aus dieser Anpassung keine Auswirkungen.

Die Möglichkeit der Durchführung von Pilotprojekten zur Erprobung von PIA wird für die involvierten Bundesstellen keine direkten finanzielle Aufwände zur Folge haben. Im Zusammenhang mit der Implementierung von Pilotprojekten wird für die involvierten Behörden, insbesondere mit der Vorbereitung und der Teilnahme an Sitzungen, ein gewisser, insgesamt jedoch bescheidener Mehraufwand entstehen. Zugleich sind aufgrund der PIA auch Effizienzsteigerungen zu erwarten.

5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden sind vergleichbar mit jene auf Bundesebene. Die regulatorischen Anpassungen könnten dabei insbesondere auf jene Kantone wirtschaftlich positive Auswirkungen und erhöhte Steuereinnahmen zur Folge haben,

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in denen bereits heute solche Institute bzw. Standortcluster bestehen. Gleichzeitig ist nicht auszuschliessen, dass einzelne, bislang unregulierte Anbieter aufgrund der neuen Regulierungspflichten für Krypto-Institute den Schweizer Markt verlassen könnten, um einer Aufsicht zu entgehen.

Die aktuelle geografische Verteilung von Kryptoanbietern in der Schweiz zeigt eine starke Konzentration auf drei Regionen: das sogenannte Crypto Valley mit den Kantonen Zug und Zürich vereint rund 60 Prozent der Anbieter, während sich etwa 15 Prozent in der Genferseeregion (Arc Lémanique) und etwa 6 Prozent in Lugano befinden.153

In den anderen Kantonen werden kurzfristig begrenzte unmittelbaren Auswirkungen erwartet. Grundsätzlich eröffnet die Schaffung eines einheitlichen, technologiefreundlichen Regulierungsrahmens jedoch in allen Kantonen mittelfristig Chancen, damit sich neue Unternehmen ansiedeln werden.

5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft Die vorliegende Regulierungsvorlage hat verschiedene Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Folgen sind sowohl auf die Innovationskraft, die Wettbewerbsfähigkeit und die Standortattraktivität langfristig vorteilhaft zu bewerten. Demgegenüber stehen kurzfristig Mehrausgaben für einzelne betroffene Unternehmen.

Die Optimierung der bisherigen «Fintech-Bewilligung» zur neuen Zahlungsmittelinstitut- Bewilligung – inklusive der ausdrücklichen Möglichkeit, wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel auszugeben und zu aufzubewahren – eröffnet Raum für neue innovative Geschäftsmodelle und stärkt die Wettbewerbsfähigkeit des Finanzplatzes Schweiz. Zudem bietet es Kundinnen und Kunden die Möglichkeit, verschiedene Zahlungsmittel nach ihren Bedürfnissen zu nutzen. Durch die verbesserten und klar definierten rechtlichen Rahmenbedingungen wird das Vertrauen in die entsprechenden Zahlungsmittel gestärkt, was deren Akzeptanz und Nutzung fördert.

Das neue Regime ist im Vergleich zur heutigen Regelung – insbesondere zur Bankbewilligung – besser auf die Ausgabe wertstabiler kryptobasierter Zahlungsmittel zugeschnitten. Es erleichtert die Ausgabe der wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel und erhöht deren Attraktivität. Zusätzlich führen die Anpassungen im Geldwäschereibreich zu einer erweiterten Nutzbarkeit im Vergleich zu heute. Damit verbunden sind höhere Risiken im Umgang mit wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel auf dem Sekundärmarkt, insbesondere in Bezug auf P2P-Transaktionen, welche jedoch durch spezifische Massnahmen eingegrenzt werden.

Stablecoins können verschiedene Vorteile mit sich bringen – dies vor allem wenn sie angemessen reguliert und beaufsichtigt werden (u.a. Kosse et al., 2023)154. Stabile, auf der Blockchain digitale Einheiten, die an eine Fiat-Währung gekoppelt sind, können einen positiven Beitrag für das gesamte Blockchain-Ökosystem leisten. Sie ermöglichen es, die Vorteile der Technologie – etwa im Bereich des Handels mit tokenisierten Produkten – besser als bisher zu nutzen, da hierfür ein digitales Zahlungsmittel für das Cash-Leg eingesetzt werden kann.155 Regulierte Stablecoins können ausserdem positive Effekte auf den Zahlungsverkehr haben. Wie Ho et al. (2022)156 zeigen, können sie insbesondere grenzüberschreitende Zahlungen beschleunigen und kostengünstiger machen. Diese Effizienzgewinne können potenziell die Produktivität in verschiedenen Wirtschaftssektoren

153 CV VC Crypto Valley Company & Industries Report 2025 https://www.cvvc.com/insights 154 Kosse, A., Glowka, M., Mattei, I., Rice, T. 2023: Will the real stablecoin please stand up?; BIS Paper, No. 141 155 SwissBanking 2025: Stablecoins in der Schweiz; Expetenbericht der SBVg, April 2025 156 Ho, A., Darbha, S., Gorelkina, Y., Garcia, A. 2022: The relative benefits and risks of stablecoins as a means of payment: A case study perspective; Bank of Canada Staff Discussion Paper, No. 2022-21

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steigern. Hasan et al. (2012)157 zeigten beispielsweise, dass der Wechsel zu elektronischen Zahlungen – insbesondere zu Kartenzahlungen – sich positiv auf das reale BIP, den Konsum und den Aussenhandel auswirkt. Die höhere Geschwindigkeit bei grenzüberschreitenden Zahlungen mit Stablecoins könnte demnach ebenfalls positive Auswirkungen mit sich bringen. Eine schnellere Abwicklung setzt zudem mehr Kapital frei, was anderweitig produktiv eingesetzt werden kann.

Sollten aufgrund der vorliegenden Vorlage die von Zahlungsmittelinstituten entgegengenommenen Kundengelder und/oder das ausgegebene Volumen von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel sehr hoch sein, kann dies auch negative Auswirkungen auf die Realwirtschaft und insbesondere die Kreditvergabe haben. Werden liquide Mittel vermehrt als Kundengelder bei den neuen Zahlungsmittelinstituten anstatt als Sichtguthaben im Bankensektor gehalten, könnte dies zu höheren Refinanzierungskosten für die Banken und zu höheren Kreditzinsen führen. Dies würde sich auf die Haushalte und Unternehmen auswirken und könnte damit den Konsum sowie die Investitionen dämpfen. Stablecoins können auch die Wirksamkeit der geldpolitischen Transmission schmälern (Brunnermeier et al. 2021)158. Für die SNB ist die effektive Transmission ihrer Geldpolitik zentral, da sie über die Steuerung der kurzfristigen Zinsen für angemessene monetäre Bedingungen sorgt, um Preisstabilität zu gewährleisten. Wenn wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel in der Schweiz breitere Verwendung als Zahlungsmittel, aber insbesondere auch als Wertaufbewahrungsmittel, finden, könnte dies die Steuerbarkeit erschweren, da Mittel aus dem klassischen Bankensystem abwandern könnten. Ebenfalls besteht in systemischen Bankkrisen ein erhöhtes Run-Risiko, da die entgegengenommenen Kundengelder beim Zahlungsmittelinstitut abgesondert und damit im Konkursfall besser geschützt sind. Zur Begrenzung dieser Risiken und damit die ausgegebenen Zahlungsmittel primär für Zahlungszwecke und nicht zur Wertaufbewahrung verwendet werden, sieht die Regulierung unter anderem ein Verzinsungsverbot sowie progressive Eigenmittelanforderungen vor.

Die insgesamt innovationsfreundliche Regulierung erhöht die Attraktivität des Wirtschafts- und Finanzplatzes Schweiz für technologiegetriebene Geschäftsmodelle und verhindert, dass die Schweiz im Vergleich zu anderen wichtigen Finanzzentren in Rücklage gerät. Durch die Möglichkeit, explizit wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel unter Schweizer Recht auszugeben, wird die Standortbindung von innovativen Projekten gefördert, was sich positiv auf Kapital und Knowhow auswirkt. Darüber hinaus trägt die Vorlage zur Reduktion regulatorischer Unsicherheiten bei, was Investitionen begünstigt und zur Stärkung des Vertrauens in die Rahmenbedingungen der Schweiz beiträgt. Mit der Vorlage setzt die Schweiz zudem internationale Standards klar um. Dies stärkt die Reputation der Schweiz als glaubwürdiger und regelkonformer internationaler Finanzplatz– ein Aspekt, der für den Zugang zu globalen Märkten zentral ist.

5.4 Auswirkungen auf betroffene Gruppen Die Auswirkungen auf die verschiedenen betroffenen Gruppen sind unterschiedlich zu bewerten. Während für die direkt betroffenen Unternehmen kurzfristig mit einem Zusatzaufwand zu rechnen ist, könnten sie mittel- bis langfristig von Vorteilen einer attraktiveren und innovationsfreundlichen Regulierung profitieren und dadurch potenziell ihre Aktivitäten ausweiten. Dank den Ausnahmen wird auch Innovationsraum für Start-Ups geschaffen, indem ohne regulatorische Anforderungen neue Konzepte getestet werden können. Banken und andere Finanzinstitute sind potenziell mit mehr Wettbewerb konfrontiert, gleichzeitig bieten sich aber auch Chancen für diese Gruppe. Letztlich profitieren Kundinnen

157 Hasan, I., De Renzis, T., Schmiedel, H. 2012: Retail payments and economic growth; Bank of Finland Research Discussin Paper, No. 19/2012 158 Brunnermeier, M. K., James, H., Landau, J.-P. 2021: The digitalization of money; BIS Working Paper, No 941

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und Kunden von einem höheren Kundenschutz und potenziell von einem breiteren Angebot, was sich positiv auf ihre Aktivität im Blockchain-Ökosystem auswirken sollte.

5.4.1 Zahlungsmittelinstitute Die Vorlage bringt für die bereits bestehenden «Fintech-Institute», welche eine Bewilligung gemäss Artikel 1b BankG besitzen, einen Zusatzaufwand. Diese müssen zwar keine neue Bewilligung bei der FINMA beantragen, jedoch den neuen Anforderungen für Zahlungsmittelinstitute bis zum Ablauf der Übergangsfrist entsprechen. Dies betrifft Stand heute (August 2025) vier Unternehmen, welche primär als Zahlungsdienstleister tätig sind.159

Die «Fintech-Institute» halten heute die Einlagen mehrheitlich als Sichteinlagen bei der SNB oder bei Geschäftsbanken, während die Möglichkeit, diese bei einem anderen «Fintech- Institut» zu halten oder in HQLA der Kategorie 1 anzulegen kaum genutzt wird. Entsprechend wird die Änderung bei der Aufbewahrung von HQLA der Kategorie 1 zu HQLA mit kurzen Restlaufzeiten keinen Effekt haben. Neu müssen diese vier Institute die entgegengenommenen Kundengelder getrennt von den eigenen Mitteln aufbewahren und sicherstellen, dass die aufbewahrten Vermögenswerte stets mindestens dem entgegengenommenen Geldbetrag entsprechen, wobei allfällige bei der Aufbewahrung angefallene Negativzinsen abgezogen werden dürfen (vgl. Erläuterungen zu Art. 51i VE- FINIG). Die zusätzlichen Anforderungen im Hinblick auf die Systemstabilität dürften nur geringe Auswirkungen haben: Drei dieser Institute halten aktuell Publikumseinlagen zwischen CHF 1 bis 20 Mio., das vierte Institut über CHF 50 Mio. Im Rahmen der progressiv ausgestalteten Eigenmittelvorgaben werden für kleinere Unternehmen verhältnismässig moderate Anforderungen gelten. Auch müssen sie bei ihrer aktuellen Grösse keine Abwicklungs- und Sanierungspläne erstellen, da diese nur für bedeutsame Zahlungsmittelinstitute vorgesehen sind. Die Kosten für die bestehenden Institute hängen damit massgeblich von ihren bestehenden Geschäftsmodellen sowie den erforderlichen Anpassungen interner Prozesse und Systeme ab. Aufgrund der institutsspezifischen Unterschiede lässt sich folglich keine aussagekräftige Kostenschätzung vornehmen.

Für Unternehmen, die neu eine Zahlungsmittelinstitut-Bewilligung beantragen, hängt die Höhe der FINMA-Kosten auch von der Qualität und Komplexität des Gesuchs ab. In der Vergangenheit bewegten sich die Bewilligungskosten bei den «Fintech-Bewilligungen» in einer Grössenordnung von rund CHF 20 000 bis CHF 60 000, wobei künftige Verfahren abweichende Kosten mit sich bringen können. Zusätzlich entstehen für die Unternehmen zusätzliche Aufwände für die Umsetzung.

Die neue Bewilligungskategorie für Zahlungsmittelinstitute ist gleichzeitig attraktiver ausgestaltet – auch für bereits bewilligte Institute. Einerseits wird der Kundenschutz erhöht, womit das Vertrauen in diese Unternehmen steigen wird. Andererseits wird die Limite von CHF 100 Mio. aufgehoben, was diesen Instituten die Möglichkeit bietet zu wachsen und von Skaleneffekten zu profitieren. Zudem kann das Zahlungsmittelinstitut unter dem neuen Regulierungsrahmen wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel ausgeben und aufzubewahren. Dies macht Zahlungsmittelinstitute interessanter und erhöht deren Ausgestaltungsspielraum, dies sowohl für die bereits bestehenden Institute sowie für potenziell neue Marktteilnehmenden.

Ausgeber von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel erhalten mit der Vorlage einen klaren Regulierungsrahmen, was das Vertrauen in diese Zahlungsmittel stärkt – eine zentrale Voraussetzung für deren breite Akzeptanz und Nutzung (vgl. auch Ausführungen unter Ziff.

159 FINMA: bewilligte Personen nach Artikel 1b BankG («Fintech-Bewilligung»): https://www.finma.ch/de/finma- public/bewilligte-institute-personen-und-produkte/

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5.3). Es ist davon auszugehen, dass künftig Zahlungsmittelinstitute die Möglichkeit nutzen werden, wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel in der Schweiz auszugeben. Die Anzahl und der Umfang solcher Angebote lassen sich zum jetzigen Zeitpunkt jedoch nur schwer abschätzen. Aktuellen Analysen zufolge wird die Marktkapitalisierung regulierter Stablecoins in den kommenden Jahren deutlich steigen: So prognostiziert etwa das US-Finanzministerium ein Wachstum auf bis zu USD 2 Bio. bis 2028 (von rund USD 270 Mrd. im August 2025), gestützt auf den inzwischen verabschiedeten GENIUS Act.160

5.4.2 Krypto-Institute Mit der Vorlage wird eine zweite Bewilligungskategorie eingeführt: Das Krypto-Institut, welches Dienstleistungen mit kryptobasierten Vermögenswerten erbringt. Tangiert von der neuen Regulierung sind Unternehmen, die Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Aufbewahrung solcher Vermögenswerte (inkl. Erbringung von Staking-Dienstleistungen) sowie der Kundenhandel und der kurzfristige Eigenhandel, zu welchem auch der Kryptowechsel zählt, mit solchen Vermögenswerten anbieten. Gemäss einem Crypto Valley Venture Capital Bericht161 gab es im Mai 2025 in der Schweiz insgesamt 1 681 Unternehmen, welche im Blockchain-Ökosystem tätig waren, wobei nur diese Unternehmen betroffen sind, welche die oben genannten Dienstleistungen erbringen. Für die Mehrheit der Unternehmen, die heute bereits dem GwG unterstellte Tätigkeiten mit kryptobasierten Vermögenswerten ausüben und hierfür einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen sind, bedeutet dies einen Wechsel der Aufsicht zur FINMA. Mitte 2024 waren rund 200 Virtual Asset Service Provider (VASP) einer Selbstregulierungsorganisation angeschlossen, wobei etwa 115 aktiv waren. Für gewisse Unternehmen, die heute gänzlich bewilligungsfrei agieren, bedeutet dies, dass sie in Zukunft eine Bewilligung benötigen, sofern sie weiterhin in der Schweiz tätig sein wollen.

Dies führt für die betroffenen Unternehmen zu Kosten und möglichweise organisatorische Anpassungen, da sie eine entsprechende Bewilligung bei der FINMA beantragen und anschliessend ihre aufsichtsrechtlichen Pflichten nachkommen müssen. Die Höhe der Kosten für eine Krypto-Institut-Bewilligung hängt von der Qualität und Komplexität der Gesuche ab und lässt sich entsprechend nicht präzise beziffern. Neben den direkten FINMA-Gebühren können für die Unternehmen weitere Aufwände beispielsweise im Zusammenhang mit Rechtsberatung anfallen. Die Höhe der Aufsichtsabgabe bestimmt sich gemäss Artikel 15 Absatz 2 Buchstabe abis VE-FINMAG nach verschiedenen Parametern. Somit können auch dazu keine verlässlichen Kostenangaben gemacht werden. Sie fallen unternehmensspezifisch aus. Des Weiteren müssen alle künftigen Krypto-Institute die neuen Pflichten dieser Vorlage – wie unter anderem die FIDLEG-Vorschriften zur Transparenz und Sorgfalt bei Kundenaufträgen sowie zur Organisation; die Whitepaper-Pflicht bei einem öffentlichen Angebot oder bei der Zulassung zum Handel – einhalten, was auch Kosten mit sich bringen wird.

Die neue Regulierung bringt für die betroffenen Unternehmen auch wesentliche Vorteile mit sich. Die Bewilligung wirkt als Qualitätssiegel und stärkt das Vertrauen von Kundinnen und Kunden, Investorinnen und Investoren sowie weiteren Marktakteuren in die regulierten Krypto- Institute. Dadurch wird die internationale Reputation der Schweizer Marktteilnehmenden gefördert und ihre Wettbewerbsfähigkeit nachhaltig gestärkt. Dank mehr Rechtssicherheit wird potenziell auch der Zugang zu Banken und anderen Finanzinstituten erleichtert, was für die Geschäftsentwicklung von zentraler Bedeutung sein kann. Dies kann sich alles positiv auf die Aktivität an den Krypto-Märkten auswirken und so zu einer verbesserten Liquidität beitragen und die Funktionsweise der Märkte erhöhen.

160 United States Department of the Treasury: Q1 2025 report 161 CV VC Crypto Valley Company & Industries Report 2025 https://www.cvvc.com/insights

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Unter dem Strich ist die neue Bewilligung für Krypto-Institute für die Unternehmen mit einem Mehraufwand verbunden, kann jedoch mittel- bis langfristig zu positiven Auswirkungen führen.

5.4.3 Banken und andere Finanzinstitute Die Einführung von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmittel sowie die Etablierung regulierter Krypto-Institute können wesentliche Veränderungen für das traditionelle Finanzwesen mit sich bringen. Insbesondere besteht die Möglichkeit, dass bestimmte Geschäftsaktivitäten der Banken und anderen Finanzinstituten, insbesondere im Bereich Zahlungsverkehr und Wertpapierhandel, durch Zahlungsmittel- und Krypto-Institute substituiert werden. Dies könnte zu einem verstärkten Wettbewerbsdruck führen und das Geschäftsmodell der traditionellen Finanzinstitute herausfordern. Gleichzeitig ist festzuhalten, dass bezüglich der Aktivitäten von Krypto-Instituten die Anforderungen im Vergleich zu jenen an die Banken ausgeglichener gestaltet und damit das Level Playing Field gegenüber heute verbessert werden. Insgesamt wirkt ein solcher Wettbewerb innovationsfördernd, was langfristig Effizienzsteigerungen und eine Modernisierung des Finanzsektors begünstigen kann.

Darüber hinaus erhalten Finanzinstitute Rechtssicherheit hinsichtlich der Integration von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln in bestehende Produkte und Prozesse. Die regulatorischen Vorgaben ermöglichen eine risikobasierte Einbindung neuer Zahlungsmöglichkeiten und eröffnen Chancen zur Erschliessung zusätzlicher Geschäftsfelder im digitalen Zahlungsverkehr.

In regulatorischer Hinsicht ist zu beachten, dass Banken und Wertpapierhäuser keiner zusätzlichen Bewilligung als Krypto-Institut benötigen, wenn sie diese Dienstleistungen selbst anbieten wollen. Entsprechend wird hier kein zusätzlicher Aufwand erwartet. Anders verhält es sich jedoch, wenn Banken oder andere Finanzinstitute ein wertstabiles kryptobasiertes Zahlungsmittel ausgeben möchten. In diesem Fall ist eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut erforderlich, was mit zusätzlichen Kosten und organisatorischen Anforderungen verbunden ist (s. Ausführungen unter Ziff. 5.4.1).

Darüber hinaus kann die Möglichkeit für Zahlungsmittelinstitute, ihre entgegengenommenen Kundengelder in HQLA mit kurzen Restlaufzeiten aufzubewahren, Auswirkungen auf den Schweizer HQLA-Markt und somit andere Marktteilnehmenden haben, die aufgrund von regulatorischen Vorgaben ebenfalls zur Haltung solcher Aktiva verpflichtet sind. Während bereits heute «Fintech-Institute» die aufbewahrten Kundengelder in HQLA der Kategorie 1 halten dürfen, ist der Effekt aufgrund der CHF 100 Mio. Limite bislang begrenzt. Mit der Aufhebung der Limite könnte die Nachfrage nach HQLA mit kurzen Restlaufzeiten jedoch deutlich steigen. Da das Angebot an HQLA – etwa in Form von Staatsanleihen oder SNB-Bills – begrenzt ist, könnte dies zu einer Verknappung, sinkenden Renditen und Verdrängungseffekten gegenüber andere Marktteilnehmer führen. In Stressphasen besteht zudem das Risiko, dass beispielsweise grössere Abflüsse von den Zahlungsmittelinstituten zu abrupten Verkäufen führen, was die Stabilität und Funktionsfähigkeit des HQLA-Markts beeinträchtigen könnte.

5.4.4 Start-Ups Die Vorlage beschränkt das Recht zur Ausgabe von wertstabilen kryptobasierten Zahlungsmitteln auf die Zahlungsmittelinstitute. Der Bundesrat kann jedoch Ausnahmen vorsehen. So kann er insbesondere einen Innovationsraum vorsehen, wie er im Bankenbereich besteht (Art. 6 Abs. 2 BankV). Wenn solche Ausnahmen vorgesehen werden,

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würde dies sowohl die Innovation als auch den Wettbewerb fördern. Unternehmen mit innovativen Konzepten oder solche, die Markttests durchführen möchten, könnten im Rahmen der Ausnahme Stablecoins ausgeben, ohne die Voraussetzungen für wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel nach FINIG und FIDLEG erfüllen zu müssen. Der Schutz der Kundinnen und Kunden bliebe gewährleistet, da diese Unternehmen ab einer bestimmten Grösse eine Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut einholen müssten. Zudem würden im Rahmen von Ausnahmen ausgegebene Stablecoins als kryptobasierte Vermögenswerte mit Handelscharakter gelten, wodurch über das Whitepaper eine gewisse Transparenz sowie die Einhaltung bestimmter, neu im FIDLEG vorgesehener Pflichten gewährleistet wären.

5.4.5 Kundinnen und Kunden Die Einführung der neuen Bewilligungen für Zahlungsmittelinstitute inklusive der Möglichkeit, wertstabile kryptobasierte Zahlungsmittel herauszugeben, sowie für Dienstleistungen im Zusammenhang mit kryptobasierten Vermögenswerten stärkt den Schutz von Kundinnen und Kunden, indem sie klare regulatorische Vorgaben schafft und die Anbieter zur Einhaltung definierter Standards verpflichtet. Dadurch wird die Transparenz erhöht, das Risiko von Missbrauch und unseriösen Geschäftsmodellen reduziert und das Vertrauen in innovative Finanzdienstleistungen gestärkt. Gleichzeitig profitieren Kundinnen und Kunden von einem breiteren, rechtlich abgesicherten Angebot an digitalen Finanzprodukten und -dienstleistungen sowie von einem zunehmenden Wettbewerb unter verschiedenen Anbietern, welcher grundsätzlich die Effizienz und die Vielfalt der (Zahlungs-)Dienstleistungen begünstigt.

5.4.6 SNB Das Gesetz hat Auswirkungen auf die SNB vor allem aufgrund ihres Auftrags, Preisstabilität zu gewährleisten, den Zugang zum SIC zu regeln und zur Finanzstabilität beizutragen.

Um Preisstabilität zu gewährleisten, muss die Nationalbank für angemessene monetäre Bedingungen sorgen. Diese werden durch das Zinsniveau und den Wechselkurs bestimmt. Die Einführung von Zahlungsmittelinstitute hat potenziell einen Einfluss auf das Zinsniveau und den Wechselkurs. Das Zinsniveau könnte steigen, wenn Umschichtungen von Einlagen von Banken zu Zahlungsmittelinstitute zu einer Erhöhung der Refinanzierungskosten der Banken führen, was zu höheren Zinsen für Bankkredite führen kann. Um für angemessene monetäre Bedingungen zu sorgen, müsste die SNB nötigenfalls mit Zinssenkungen oder liquiditätsgenerierenden Massnahmen reagieren.

Die SNB kann Institute mit einer Bewilligung als Zahlungsmittelinstitut unter gewissen Bedingungen für die Teilnahme am SIC zulassen – vergleichbar zu den heutigen Instituten mit einer «Fintech-Bewilligung». Die Bedingungen für die Teilnahme werden durch die SNB bestimmt.

Zudem kann die Vorlage Auswirkungen auf die Finanzstabilität haben (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.3).

5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft Es werden keine direkten Auswirkungen auf die Gesellschaft erwartet.

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5.6 Auswirkungen auf die Umwelt Die Vorlage kann Effekte auf den Stromverbrauch und damit die Umwelt haben – wie stark diese ausfallen, ist derzeit jedoch schwierig zu beurteilen. Unklar ist insbesondere, ob und wie viele zusätzliche Unternehmen und Aktivitäten dadurch entstehen, in welchem Ausmass bestehende Tätigkeiten – im Inland oder Ausland – substituiert werden und ob technologische Entwicklungen den Strombedarf künftig weiter reduzieren werden. Wird es durch die Einführung der neuen Bewilligungskategorien zu einer Zunahme von Zahlungsmittel- und Krypto-Instituten und den damit verbundenen Aktivitäten in der Schweiz kommen, könnte dies mit einem höheren Stromverbrauch einhergehen. Ein erhöhter Stromverbrauch kann wiederum negative ökologische Folgen nach sich ziehen, insbesondere wenn der zusätzliche Energiebedarf nicht durch erneuerbare Quellen gedeckt wird.

Der Stromverbrauch wird durch den Validierungsmechanismus der für die Transaktion verwendeten Blockchain bestimmt. In der Vergangenheit nutzten viele Blockchains den sehr viel Energie verbrauchenden Validierungsmechanismus des «Proof of Work». Dies ist heute nicht mehr der Fall, da grosse Blockchains wie Ethereum, Cardano oder Solana den energieeffizienteren «Proof of Stake»-Mechanismus nutzen162.

Eine häufigere Nutzung der Blockchain-Technologie zur Durchführung von Finanztransaktionen könnte die Nutzung herkömmlicher Systeme wie Kreditkarten verringern. Der Einsatz dieser herkömmlichen Systeme verursacht auch Energiekosten. Derzeit verursachen blockchainbasierte Transaktionen, die den «Proof of Stake» verwenden, durchschnittlich höhere Energiekosten als Kreditkartentransaktionen. Diese Kluft hat sich jedoch in den letzten Jahren verringert, und einige Mechanismen des «Proof of Stake» sind sogar weniger energieintensiv als Kreditkartentransaktionen.163

6 Rechtliche Aspekte 6.1 Verfassungsmässigkeit Die Vorlage stützt sich wie das FINIG selber auf die Artikel 98 Absätze 1 und 2 der Bundesverfassung (BV), welche dem Bund die Kompetenz zum Erlass von Vorschriften über das Banken- und Börsenwesen sowie über Finanzdienstleistungen in anderen Bereichen gibt.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Für weitergehende Ausführungen wird auf die Ausführungen unter den Ziffern 2 verwiesen.

6.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse Mit der Vorlage werden weder neue Subventionsbestimmungen geschaffen, noch neue Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen beschlossen.

162 Hasyim, F., et al., 2025: Exploring sustainability in cryptocurrency protocols: environmental insights from PoW to PoS; BIS Economics and Business, 2(6), V225015. 163 Itai, A., Lavayssière, X., Villegas Bauer, G. 2022 : How Crypto and CBDCs Can Use Less Energy Than Exist- ing Payment Systems; IMF Blog

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6.4 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen Die in der Vorlage enthaltenen Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat oder die FINMA tragen dem Umstand Rechnung, dass es sich bei den angepassten Gesetzen um Rahmengesetze handelt und sollen eine flexible Anpassung an die Entwicklungen des Marktes erlauben. Zur Begründung wird auf die Erläuterungen zum entsprechenden Artikel verwiesen.

6.5 Datenschutz Es stellen sich keine besonderen datenschutzrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit dieser Vorlage.

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Abkürzungsverzeichnis Abs. Absatz Art. Artikel ART asset-referenced token BankG Bankengesetz (SR 952) BankV Bankenverordnung (SR 952.02) BIP Bruttoinlandsprodukt Bst. Buchstabe bzw. beziehungsweise ca. circa CASP crypto-asset service providers CDD/KYC Customer Due Diligence und Know Your Customer CHF Schweizer Franken CFTC Commodity Futures Trading Commission CPMI Committee on Payments and Market Infrastructures d.h. das heisst DLT Distributed Ledger Technology EFD Eidgenössisches Finanzdepartement EHP Erhebungs- und Gesuchsplattform EmbG Embargogesetz (SR 946.231) EMT e-money token etc. et cetera EU Europäische Union FCA Financial Conduct Authority ff. fortfolgende FATF Financial Action Task Force FIDLEG Finanzdienstleistungsgesetz (SR 950.1) FIDLEV Finanzdienstleistungsverordnung (SR 950.11) FinfraG Finanzmarktinfrastrukturgesetz (SR 958.1) FinfraV Finanzmarktinfrastrukturverordnung (SR 958.11) FINIG Finanzinstitutsgesetz (SR 954.1) FINIV Finanzinstitutsverordnung (SR 954.11) FINMA Eidgenössische Finanzmarktaufsicht

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FINMAG Finanzmarktaufsichtsgesetz (SR 956.1) FSB Financial Stability Board GwG Geldwäschereigesetz (SR 955.0) HQLA High-Quality Liquid Assets HMT HM Treasury ICO initial coin offering inkl. inklusive insb. insbesondere IOSCO International Organization of Securities Commissions MAR Market Abuse Regulation, Marktmissbrauchsverordnung MAS Monetary Authority of Singapore MiCA EU-Verordnung 2023/1114 vom 31. Mai 2023 über Märkte für Kryptowerte MiFID Markets in Financial Instruments Directive NBV Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank (SR 951.131) OR Obligationenrecht (SR 220) PIA Partnerschaft für den Informationsaustausch P2P peer-to-peer RAG Revisionsaufsichtsgesetz (SR 211.302) RegTech Regulatory Technology SEC Securities and Exchange Commission (US-amerikanische Wertpapier- und Börsenaufsichtsbehörde) SIC Swiss Interbank Clearing SIF Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SNB Schweizerische Nationalbank sog. sogenannt SR Systematische Sammlung des Bundesrechts SRO Selbstregulierungsorganisation SupTech Supervisory Technology u.a. unter anderem UK United Kingdom USA Vereinigte Staaten von Amerika USD US-Dollar VwVG Verwaltungsverfahrensgesetz (SR 172.021) vgl. vergleiche

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z.B. zum Beispiel Ziff. Ziffer

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Anhang 1: Regulatorische Landschaft für Stablecoins und tokenised deposits

Rechtliche Beurteilung Erforderliche Aufbewahrung der Behandlung des Qualifikation Bewilligung für kryptobasierten Rückzahlungsanpsruchs die Ausgabe Vermögenswerte im Konkurs Produktart

Tokenised Publikumseinlage Bank N/A Einlagensicherung deposit (keine Ausgabe gemäss Art. 37a BankG i.e.S.)

Stablecoin mit wertstabile Zahlungsmittel- Zahlungsmittelinstitut, Absonderung gemäss Anbindung an kryptobasierte institut Krypto-Institut, Bank, Art. 51q VE-FINIG eine FIAT- Zahlungsmittel Wertpapierhaus Währung, gemäss Kriterien von

Art. 3 Bst. j VE- FIDLEG

Stablecoin mit kryptobasierte keine Krypto-Institut, Bank, Keinen besonderen Anbindung an Vermögenswerte Bewilligung Wertpapierhaus Schutz eine FIAT- mit nötig Währung, unter Handelscharakter Ausnahme von

Art. 12a VE- FINIG herausgegeben

Stablecoin, kryptobasierte Im Einzelfall je Krypto-Institut, Bank, Im Einzelfall je nach welcher die Vermögenswerte nach Wertpapierhaus Qualifikation zu Kriterien mit Qualifikation zu beurteilen gemäss Art. 3 Handelscharakter beurteilen Bst. j VE-FIDLEG (kann unter nicht erfüllt Umständen auch als Fonds qualifiziert werden)

Sämtliche kryptobasierte Gemäss Krypto-Institut, Bank, Gemäss ausländischem ausländischen Vermögenswerte ausländischem Wertpapierhaus Recht Stablecoins mit Recht Handelscharakter oder ausländischer Fonds

Diese Tabelle dient lediglich der vereinfachten, schematischen Darstellung. Für die rechtliche Beurteilung ist stets die Einzelfallprüfung durch die FINMA massgebend.

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Anhang 2: Umfrage zu RegTech und SupTech Der Bundesrat hat in seinem Bericht zu «Digital Finance: Handlungsfelder 2022+»164 das Ermöglichen des Einsatzes von RegTech und SupTech als ein Handlungsfeld definiert und spezifische Massnahmen definiert165: (1) Der Bundesrat beauftragte das EFD/SIF, in Zusammenarbeit mit der FINMA und unter Einbezug der Branche mögliche Hindernisse für RegTech-Lösungen zu eruieren und Anpassungsbedarf zu prüfen. (2) Der Bundesrat begrüsste die laufende Weiterentwicklung der datenbasierten Aufsicht durch die FINMA und die Integration technologischer Entwicklungen sowie SupTech- Lösungen in ihre Tätigkeit.

Im Hinblick auf die weitere Prüfung dieser Anliegen sind wir Ihnen im Rahmen dieser Vernehmlassung dankbar für Rückmeldungen zu den nachfolgenden Fragestellungen:

a) Wie beurteilen Sie mit Blick auf den Themenbereich RegTech die Möglichkeiten zum Einsatz von RegTech-Lösungen im Alltag? Gibt es Hindernisse? Wenn ja, welche (inkl. Problembeschrieb) b) Ergeben sich aus den finanzmarktrechtlichen Rahmenbedingungen (Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktgesetze sowie Ausführungsbestimmungen) Hürden für den Einsatz von RegTech? Gibt es hierzu allenfalls Lösungsvorschläge? c) Wie beurteilen Sie mit Blick auf den Themenbereich SupTech die Möglichkeiten zum Einsatz von SupTech-Lösungen allgemein? Ergeben sich aus den finanzmarktrechtlichen Rahmenbedingungen (Finanzmarktaufsichtsgesetz, Finanzmarktgesetze sowie Ausführungsbestimmungen) allfällige Hürden für den Einsatz von SupTech-Lösungen?

164 Bericht des Bundesrats «Digital Finance: Handlungsfelder 2022+» vom Februar 2022. 165 Vgl. Handlungsfeld 3, S. 17-19 des Berichts des Bundesrats «Digital Finance: Handlungsfelder 2022+» vom Februar 2022.

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