Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung (Umsetzung Mo. Zanetti 23.3701)
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD
Bern, 5. Dezember 2025
Bundesgesetz über die separate Besteuerung von Geldspielgewinnen am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
ESTV-D-C1FE3401/20
Übersicht
Hohe Geldspielgewinne sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Person, die gewonnen hat, im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuer rechtlichen Wohnsitz hat. Damit will der Bundesrat verhindern, dass durch einen Umzug Einkommenssteuern auf hohen Gewinnen vermieden werden können. Um den Koordinationsaufwand zwischen den beteiligten Kantonen im Falle eines Umzugs zu begrenzen, sollen hohe Geldspielgewinne getrennt vom übrigen Ein kommen besteuert werden. Mit der Gesetzesänderung setzt der Bundesrat die Motion 23.3701 Zanetti um.
Ausgangslage
Gewinne aus steuerbaren Geldspielen werden bislang, wie die meisten übrigen Ein künfte, in dem Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. De zember ihren Wohnsitz hat. Personen, die in einem Geldspiel gewinnen, können also bis Ende des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, um Einkom menssteuern zu sparen. Die von den Eidgenössischen Räten überwiesene Motion 23.3701 von alt Ständerat Zanetti fordert eine Gesetzesänderung, um diese Steuerpla nungsmöglichkeit auszuschliessen.
Gewinne aus steuerbaren Geldspielen, die einen Betrag von rund einer Million Franken übersteigen, sollen neu in dem Kanton besteuert werden, in welchem die Gewinnerin bzw. der Gewinner im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren bzw. seinen steuerrecht lichen Wohnsitz hat. Diese Spielgewinne sollen zu diesem Zweck neu beim Bund und in allen Kantonen getrennt vom übrigen Einkommen besteuert werden, bei der direkten Bundessteuer zum Maximalsatz. Die Kantone sind frei in der Wahl des anwendbaren Tarifs. Dadurch hat ein Wohnsitzwechsel nach dem Gewinn keinen Einfluss mehr auf die Höhe der Besteuerung.
Der Bundesrat hat auch geprüft, ob gemäss dem Wortlaut der Motion 23.3701 Zanetti lediglich der Besteuerungsort für die kantonalen Steuern geändert werden kann. Der Bundesrat hält dieses Modell aber für zu kompliziert in der Umsetzung und schlägt darum die erwähnte gesonderte Besteuerung vor. Diese begrenzt den Koordinations aufwand zwischen den beteiligten Kantonen und erleichtert damit die Besteuerung des Geldspielgewinns im Falle eines Umzugs. Das übrige Einkommen wird – wie bis her – im Zuzugskanton besteuert.
Steuerpflichtige Personen sollen den Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungs steuer zusammen mit der neuen, gesonderten Deklaration des Geldspielgewinns im Wohnsitzkanton im Zeitpunkt des Gewinns stellen können und dieser Kanton soll auch für die Rückerstattung dieser Verrechnungssteuer zuständig sein. Damit kann eine ef fiziente Abwicklung sichergestellt werden.
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Geltendes Recht
Die Besteuerung von Geldspielen im Inland hängt von deren Qualifikation ab; so wer den beispielsweise Spiele in konzessionierten Spielbanken anders besteuert als Lotte riegewinne. Geldspielgewinne, welche bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland erzielt werden, unterliegen immer den Einkommenssteuern. Die nachfolgende Tabelle gibt eine Übersicht über die steuerliche Behandlung von Geldspielgewinnen.
Tabelle: Steuerliche Behandlung von Geldspielgewinnen
Beschreibung Beispiele Steuerliche Rechtsgrundlage Behandlung Spielbankenspiele Roulette, Blackjack Steuerfrei (sofern keine Art. 24 Bst. i DBG1 (nicht online) selbständige Tätigkeit) Art. 7 Abs. 4 Bst. l StHG2 Grossspiele und Euromillions, Sportwet Steuerbar ab einem Be Art. 24 Bst. ibis DBG Online-Teilnahme ten; trag von mind. Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis StHG an Spielbanken Online-Roulette oder CHF 1 071 0003 beim spielen Blackjack Bund bzw. mind. CHF 1 000 000 (Kan tone) Geldspiele zur Kurzzeitige Promotions Freigrenze von CHF Art. 24 Bst. j DBG Verkaufsförde spiele, Rubellosaktion, 1100 (Bund) bzw. gem. Art. 7 Abs. 4 Bst. m StHG rung Kreuzworträtsel mit Ge kantonalem Recht winn Kleinspiele Lotto oder Tombola ei Steuerfrei Art. 24 Bst. iter DBG nes örtlichen Vereins, Art. 7 Abs. 4 Bst. lter StHG lokale Sportwetten Von Veranstaltern im Ausland veranstalte Steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG mit Sitz im Aus tes Roulette oder Black Art. 7 Abs. 1 StHG land veranstaltete jack Geldspiele Illegale Geldspiele Ohne die notwendige Steuerbar Art. 16 Abs. 1 DBG Konzession bzw. Bewilli Art. 7 Abs. 1 StHG gung durchgeführte Spielbankenspiele, Lot terien oder Sportwetten Wie oben dargestellt, sind die einzelnen Gewinne aus bewilligten inländischen Gross spielen (insbesondere Lotterien) und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zu einem gewissen Betrag von den Einkommenssteuern befreit. Damit soll die Wettbe werbsfähigkeit von Geldspielen in der Schweiz sichergestellt werden, nicht zuletzt um
Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (SR 642.11). Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Ge meinden (SR 642.14). Wert ab dem 1. Januar 2026.
die Reinerträge für gemeinnützige Zwecke verwenden zu können.4 Der Freibetrag war ursprünglich für die direkte Bundessteuer wie auch für die Kantone bei einer Million Franken angesetzt. Aufgrund unterschiedlicher Systeme zum Ausgleich der kalten Pro gression (Inflation) haben sich inzwischen unterschiedliche Beträge ergeben:
Tabelle: Freibetrag bei Grossspielen und Online-Teilnahme an Spielbankenspie len in den Kantonen (Steuerperiode 2024)
Betrag Kantone CHF 1 000 000 AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GR, JU, NW, OW, SH, SO, SZ, TG, VD, ZG [17 Kantone] CHF 1 030 000 NE CHF 1 033 000 ZH CHF 1 037 000 BE CHF 1 054 600 SG CHF 1 056 600 GL, LU, TI, UR, VS [5 Kantone]
Für die Besteuerung von Geldspielgewinnen, sofern diese steuerbar sind, gibt es in der Schweiz unterschiedliche Systeme. Bei der direkten Bundessteuer und in 20 Kantonen werden sie zum übrigen Einkommen hinzugerechnet und das gesamte Einkommen wird zu ordentlichen Tarifen besteuert. In sechs Kantonen werden Geldspielgewinne für die kantonalen Steuern getrennt vom übrigen Einkommen besteuert (entweder zu einem progressiven Sondertarif oder mittels Flat-Tax). Die nachfolgende Tabelle fasst die Besteuerungsarten zusammen:
Art der Besteuerung (Steuerperiode Kantone bzw. Bund 2024) Zusammen mit dem übrigen Einkommen AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, LU, NW, OW, SG, SH, SO, TG, UR, VD, ZG, ZH [20 Kantone]; Bund Gesondert vom übri Ordentlicher Tarif TI (Verheiratetentarif, mind. 5%) gen Einkommen VS (50% des ordentlichen Tarifs) Sondertarif JU (2%), BE und NE (10%), SZ (15%)
1.2 Handlungsbedarf und Ziele
Der Einkommenssteuer unterliegende Gewinne aus Geldspielen (vgl. oben Ziff. 1.1) werden bislang, wie die meisten Einkünfte, in dem Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat. Personen, die in einem Geldspiel gewinnen, können also bis Ende des Jahres ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton verlegen, um Einkommenssteuern zu sparen. Vor diesem Hintergrund verlangt die am 6. März 2024 überwiesene Motion 23.3701 von alt Ständerat Zanetti einen Ent wurf zur Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes, der die Steuerbarkeit eines Lotterie- oder Glücksspielgewinnes von mehr als einer Million Franken am steuerrecht lichen Wohnsitz im Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes festlegt.
Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8516, 8533 und Amtliches Bulletin, S 2016, 461 ff.
Die Neuregelung würde nur einen kleinen Personenkreis betreffen. Gemäss Millionärs statistik von Swisslos5 gab es in der Schweiz seit 1979 total 1110 Lotto-Millionärinnen bzw. Millionäre. Das sind im Schnitt rund 24 Personen pro Jahr. Im Jahr 2024 tippten
26 Personen die richtigen Gewinnzahlen, wobei zwei Rekordgewinne in Höhe von
64 585 388 Franken und 36 682 956 Franken ausbezahlt wurden. Bei Euromillions gab es zwischen 2020 und Ende Juni 2025 nur drei Millionengewinne aus der Schweiz. Die Gewinne betrugen 40 452 329 Franken, 68 843 008 Franken und 220 223 000 Fran ken.6 Über die Anzahl und die Höhe einzelner Gewinne aus anderen Geldspiel-Ange boten, namentlich auch ausländischen, bestehen soweit ersichtlich keine Statistiken.7
1.3 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
Der Bundesrat hat geprüft, ob gemäss dem Wortlaut der Motion 23.3701 Zanetti ledig lich der Besteuerungsort für die kantonalen Steuern geändert werden kann, so dass neu der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt der Resultatermittlung die Geldspielgewinne be steuern könnte. Der Bundesrat hält dieses Modell aber aus folgenden Gründen für zu kompliziert in der Umsetzung:
Der Besteuerungsort für steuerbare Geldspielgewinne fiele für die kantonalen Einkom menssteuern und die direkte Bundessteuer auseinander, sofern eine Person nach ei nem Gewinn und vor Ablauf des Steuerjahres umzieht. Der Wegzugskanton müsste den Geldspielgewinn für die kantonalen Steuern veranlagen, der Zuzugskanton für die direkte Bundessteuer.
Selbst wenn die direkte Bundessteuer ebenfalls vom Wegzugskanton erhoben würde, wären die administrativen Schwierigkeiten nicht behoben:
- 20 Kantone besteuern Geldspielgewinne aktuell mit dem übrigen Einkommen. Zieht eine Person nach einem Gewinn weg, kennt der Wegzugskanton das üb rige Einkommen nicht, weil die Steuererklärung im neuen Wohnsitzkanton ein gereicht wird. Zieht eine Person also aus einem der 20 Kantone weg, die Geld spielgewinne mit dem übrigen Einkommen besteuern, muss der Wegzugskan ton die Information über das übrige Einkommen erhalten, damit er dieses übrige Einkommen für das satzbestimmende Einkommen berücksichtigen kann. Dies bedingt einen Informationsaustausch zwischen den beteiligten Kantonen in die sen Fällen. Zudem verzögert sich die Besteuerung des Geldspielgewinns: Der Zuzugskanton kann dem Wegzugskanton erst definitive Angaben über das üb rige Einkommen machen, wenn die Steuererklärung eingereicht wurde und die Veranlagung vorliegt.
Swisslos, Millionärsstatistik. Abrufbar unter <https://www.swisslos.ch/de/swisslotto/information/statistiken/mil lionaersstatistik.html> (abgerufen am 16. Juli 2025). www.lotto24.ch, Euromillions > Jahreslisten. Abrufbar unter < https://www.lotto24.ch/eu- stats/xd_eumi_aktu.htm> (abgerufen am 16. Juli 2025). Allerdings liegen Zahlen zur Summe aller Einsätze und der Anzahl Kleinspiele vor. 2024 gab es 1'172 bewil ligte Kleinlotterien mit einer Summe aller bewilligten Einsätze von 19.8 Millionen Franken (GESPA, Gross- und Kleinspielstatistik 2024, 1. Mai 2025).
- Umgekehrt müsste der Zuzugskanton zumindest für die direkte Bundessteuer den Geldspielgewinn kennen, damit er diesen für die Satzbestimmung berück sichtigen kann. Auch dies bedingt einen Informationsaustausch zwischen den beiden Kantonen.
- Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer würde im Zuzugskanton gestellt und dieser müsste – wenn alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind – die Verrechnungssteuer sodann rückerstatten (und den Betrag dann beim Bund ein fordern). Dadurch würde bei Geldspielgewinnen der Anspruch auf Rückerstat tung der Verrechnungssteuer in einem anderen Kanton anfallen als die kanto nale Einkommenssteuer. Damit könnte die Verrechnungssteuer ihren Siche rungszweck, zumindest für die kantonalen Steuern, nicht mehr erfüllen.
Um diesen Schwierigkeiten zu begegnen, schlägt der Bundesrat vor, Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (vgl. zum Ausgleich der Teuerung
Ziff. 1.1) sowohl auf Bundes- als auch auf Kantonsebene neu getrennt vom übrigen
Einkommen zu besteuern. An den geltenden (teilweisen) Steuerbefreiungen für ge wisse Geldspielgewinne soll dabei im Grundsatz nichts geändert werden (vgl. Ziff. 4.2 zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis VE-StHG zur Harmonisierung des Freibetrags). So sollen Ge winne, die in konzessionierten Spielbanken mit nach dem BGS8 bewilligten Spielban kenspielen erzielt werden, weiterhin vollständig von der Steuer befreit bleiben. Eben falls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teil nahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden solche Gewinne immer gesondert besteuert, wenn der Gewinn den Freibetrag überschreitet.
Bei der direkten Bundessteuer soll für gesondert besteuerte Geldspielgewinne der ver fassungsmässige Höchstsatz von 11,5 Prozent zur Anwendung kommen (Art. 128 Abs. 1 Bst. a BV9). Zudem soll auch für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf dem Geldspielgewinn derjenige Kanton zuständig sein, der den Gewinn bei den Ein kommenssteuern veranlagt. Dadurch entfällt die Notwendigkeit von Informationsaus tauschen zwischen den Kantonen für die Veranlagung von Geldspielgewinnen. Zudem kann die Besteuerung eines gesondert besteuerten Geldspielgewinns auch zeitnah nach der Erzielung des Gewinns abgeschlossen werden, weil nicht auf Meldungen aus anderen Kantonen gewartet werden muss.
Die Besteuerung im Kanton, in dem eine steuerpflichtige Person zum Zeitpunkt der Fälligkeit ihren Wohnsitz hat, gilt bei den Einkommenssteuern auch für Kapitalleistun gen aus Vorsorge. Auch diese werden gesondert vom übrigen Einkommen besteuert. Somit würde die beantragte Neuregelung technisch auf einem bekannten und funktio nierenden System aufbauen.
Der Bundesrat hat ebenfalls geprüft, ob die Neuregelung auf gewisse Kategorien von Geldspielen (beispielsweise Grossspiele und Online-Spielbankenspiele) beschränkt werden kann, weil nicht alle Geldspiele zu hohen Gewinnen führen. Allerdings würde dies zu Schwierigkeiten bei der Behandlung von Gewinnen führen, die nicht nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind. Dies betrifft insbesondere Spiele bei Veranstaltern
Bundesgesetz vom 29. September 2017 über Geldspiele (SR 935.51) 9 SR 101
mit Sitz im Ausland. Diese gelten im Steuerrecht auch als Einkünfte. Im Gegensatz zu Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielban kenspielen, die nach dem Geldspielgesetz zugelassen sind, gibt es allerdings keine Freibeträge oder komplette Befreiungen, weshalb sie ab dem ersten Franken steuerbar sind (vgl. Ziff. 1.1). Die Kategorie der «nicht zugelassenen» Spiele müsste – um zuge lassene Spiele nicht zu benachteiligen – ebenfalls gesondert besteuert werden. Das würde aber dazu führen, dass beispielsweise kleine Gewinne in einem Casino im Aus land gesondert besteuert würden. Um den administrativen Mehraufwand durch geson derte Besteuerungen in Grenzen zu halten, hat der Bundesrat diese Variante verwor fen.
Der Bundesrat schlägt folglich vor, die gesonderte Besteuerung nicht an gewisse Ka tegorien von Geldspielgewinnen, sondern an einen Gewinnbetrag zu knüpfen. Dabei soll nicht wesentlich sein, mit welcher Art von Geldspiel ein Gewinn von rund einer Million Franken erzielt worden ist, beziehungsweise ob der Gewinn aus einem nach dem Geldspielgesetz zugelassenen Spiel stammt oder nicht (insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland).
Der Bundesrat hat weiter geprüft, ob die gesonderte Besteuerung ab einem Gewinn von rund einer Million Franken oder ab einem steuerbaren Gewinn von rund einer Mil lion Franken angewandt werden sollte. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, käme die gesonderte Besteuerung beispielsweise bei Gewinnen aus der Teilnahme an zugelassenen Grossspielen (z. B. Lotterie) erst ab rund zwei Millionen Franken zur Anwendung, da rund eine Million Franken von der Steuer befreit sind. Diese Variante hat der Bundesrat aber verworfen, weil sie die Besteuerung von Geldspielgewinnen mit einer zusätzlichen Betragsgrenze verkomplizieren würde. Bereits jetzt gelten unter schiedliche Freibeträge für verschiedene Kategorien von Geldspielgewinnen. Würde auf den steuerbaren Gewinn abgestellt, hätte dies zur Folge, dass dieselbe Kategorie von Gewinn – beispielsweise bei einem zugelassenen Grossspiel (Lotterie) – je nach Betrag auf drei verschiedene Arten besteuert würde:
- Ein Gewinn von unter einer Million bliebe weiterhin von der Steuer befreit;
- Bei einem Gewinn zwischen einer und zwei Millionen wäre der Anteil, welcher den Freibetrag überschreitet, zwar steuerbar, aber es gäbe keine gesonderte Besteuerung.
- Bei einem Gewinn von über (rund) zwei Millionen käme die gesonderte Besteu erung zur Anwendung.
Vor diesem Hintergrund wurde der Variante den Vorzug gegeben, Gewinne ab einem Betrag von 1 071 000 Franken (Stand per 2026) gesondert zu besteuern. Dieser Be trag entspricht dem Freibetrag für Gewinne aus zugelassenen Grossspielen und On line-Spielbankenspielen. Somit sollen diese Gewinne immer gesondert besteuert wer den, sobald der Freibetrag überschritten wird. Andere Spiele, insbesondere Spiele bei Veranstaltern mit Sitz im Ausland, werden gesondert besteuert, wenn sie den Grenz betrag übersteigen. Gewinne von weniger als 1 071 000 Franken werden, wie bisher, im Wohnsitzkanton am 31. Dezember der jeweiligen Steuerperiode besteuert. In Um
setzung von Artikel 4 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Entlastung der Unterneh men von Regulierungskosten vom 29. September 202310 (UEG) hat der Bundesrat die Auswirkungen auf Unternehmen geprüft. Die Vorlage betrifft nur natürliche Personen, Unternehmen sind davon nicht betroffen.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate
gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–202711 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–202712 angekündigt. Die Vorlage geht auf die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 zurück, die von den Eidgenössischen Räten angenommen wurde. Der Bundesrat hatte die Annahme der Motion beantragt.
1.5 Erledigung parlamentarischer Vorstösse
Mit der Vorlage wird die Motion 23.3701 Zanetti vom 14. Juni 2023 «Lotterie- und Glücksspielgewinne am steuerrechtlichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit des Gewinnes versteuern» umgesetzt.
2 Rechtsvergleich, insbesondere mit dem europäischen Recht
In Deutschland13 und Österreich14 unterliegen Geldspielgewinne – beispielsweise aus Lotterien – nicht der Einkommenssteuer, sofern das Geldspiel nicht als selbständige Erwerbstätigkeit ausgeführt wird. In Frankreich werden Geldspielgewinne nicht besteu ert, sofern sie vor allem vom Zufall und nicht vom Können der spielenden Person ab hängen.15 In Italien unterliegen Spielgewinne aus bewilligten Spielbanken in Italien oder der EU nicht der Einkommenssteuer.16 Gewinne aus Lotterien und ähnlichen Glücksspielen von über 500 Euro unterliegen einer Quellensteuer von 20 Prozent.17
10 SR 930.31
11 BBl 2024 525
12 BBl 2024 1440
13 § 2 Absatz 1 Einkommensteuergesetz/DE a contrario.
§§ 21 bis 32 Einkommensteuergesetz/AT a contrario. Artikel 92-1 Code Général des Impôts/FR a contrario. Artikel 69(1-bis) Testo unico delle imposte sui redditi (DPR 22.12.1986 Nr. 917). Artikel 67(1)(d) und Artikel 69(1) Testo unico delle imposte sui redditi i.V.m. Artikel 30 Disposizioni comuni in materia di accertamento delle imposte sui redditi (DPR 29.09.1973 Nr. 600).
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Geldspielgewinne ab einem Betrag von rund einer Million Franken (Stand per Ja nuar 2026: 1 071 000 Franken) sollen neu gesondert vom übrigen Einkommen besteu ert werden. Dies soll unabhängig davon gelten, ob eine Person nach dem Gewinn ihren steuerrechtlichen Wohnsitz wechselt oder nicht. Diese Regelung soll nichts an der be stehenden Steuerbefreiung von Gewinnen aus Spielen in konzessionierten Spielban ken ändern. Ebenfalls sollen einzelne Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen bis zum Betrag von rund einer Million Franken von den Einkommenssteuern befreit bleiben. Folglich werden diese Gewinne weiterhin nur besteuert, wenn sie den Freibetrag übersteigen; in diesem Fall aber neu gesondert vom übrigen Einkommen.
3.2 Umsetzungsfragen
Natürliche Personen haben ihren Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer in dem Kanton einzureichen, in dem sie am 31. Dezember des Jahres ihren Wohnsitz hatten (Art. 30 Abs. 1 VStG18). Dieser Kanton ist auch für die Rückerstattung der Ver rechnungssteuer zuständig. Der Antrag erfolgt im Regelfall in der jährlichen Steuerer klärung. Der Bundesrat kann die Zuständigkeit abweichend ordnen, sofern es die Ver hältnisse rechtfertigen (Art. 30 Abs. 3 VStG). Hohe Geldspielgewinne sollen für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu in dem Kanton besteuert werden, in dem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt des Gewinns ihren Wohnsitz hat (vgl. Ziff. 3.1). Im Falle eines Umzugs kann dies also ein anderer Kanton sein als der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres. Vor diesem Hintergrund ist es an gezeigt, dass der Kanton, welcher den Geldspielgewinn besteuert, auch für die Rück erstattung der Verrechnungssteuer auf dem betreffenden Geldspielgewinn zuständig ist. Die Verhältnisse rechtfertigen folglich eine vom Grundsatz gemäss Artikel 30 Ab satz 1 VStG abweichende Regelung im Sinne von Artikel 30 Absatz 3 VStG. Die ent sprechende Regelung ist auf dem Verordnungsweg zu erlassen und in die Verordnung über die Verrechnungssteuer19 vom 19. Dezember 1966 aufzunehmen.
Die Kantone müssten ihre Gesetzgebung den geänderten Bestimmungen im StHG auf den Zeitpunkt von deren Inkrafttreten anpassen. Der Bund gewährt ihnen dafür in der Regel eine Frist von mindestens zwei Jahren (Art. 72 StHG). Insbesondere müssen die
20 Kantone, welche Geldspielgewinne aktuell mit dem übrigen Einkommen besteuern,
für hohe Gewinne künftig auch eine gesonderte Besteuerung vorsehen. Alle Kantone müssen in Zukunft ihre Prozesse anpassen, um die gesonderte Besteuerung von Geld spielgewinnen und die Rückerstattung der darauf erhobenen Verrechnungssteuer si cherstellen zu können.
Bundesgesetz vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (SR 642.21). 19 SR 642.211
4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln
4.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer
Absatz 1: vgl. Ausführungen zu Artikel 11 Absatz 3bis StHG.
Absatz 2: Geldspielgewinne, welche gesondert besteuert werden, sollen stets einer vollen Jahressteuer unterliegen. Das bedeutet, dass im Falle einer unterjährigen Steu erpflicht – also wenn eine Person nicht während des gesamten Kalenderjahres in der Schweiz steuerpflichtig ist (z. B. infolge Zuzugs/Wegzugs) – keine pro rata temporis- Besteuerung erfolgt.
Absatz 3: Der Abzug der Einsatzkosten beziehungsweise von Spieleinsätzen ist in Artikel 33 Absatz 4 geregelt. Mit dem Verweis auf diese Bestimmung in Artikel 38a Ab satz 3 soll klargestellt werden, dass die Einsatzkosten beziehungsweise Spieleinsätze weiterhin abzugsfähig sind, auch wenn Geldspielgewinne neu gesondert besteuert werden. Die Einsatzkosten sind von einem Gewinn abzuziehen; der Abzug vom übri gen Einkommen ist nicht möglich.
Absatz 4: Bei der direkten Bundessteuer sollen Geldspielgewinne, die gesondert besteuert werden, zum Höchstsatz besteuert werden, der in Artikel 128 Absatz 1 Buch stabe a der Bundesverfassung auf dem Einkommen von natürlichen Personen festge schrieben ist und aktuell 11.5 Prozent beträgt (vgl. auch Höchstsatz in Art. 36 Abs. 1 und 2 DBG). Bei einer Anpassung dieses Höchstsatzes sollte auch der vorliegende Steuersatz angepasst werden.
Art. 89 Abs. 1 Bst. b
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 33a Absatz 1 Buchstabe b StHG.
Art. 105 Abs. 5
Vergleiche analoge Erläuterungen zu Artikel 4b Absatz 1 StHG.
4.2 Steuerharmonisierungsgesetz
Art. 4b Abs. 1 dritter Satz
Artikel 4b Absatz 1 regelt die örtliche Zuständigkeit im Fall eines Wechsels des steuer rechtlichen Wohnsitzes innerhalb der Schweiz. Bei persönlicher Zugehörigkeit gilt grundsätzlich das Stichtagsprinzip, d.h. die steuerpflichtige Person ist in dem Kanton steuerpflichtig, in welchem sie am Ende der Steuerperiode ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Bereits heute gilt eine Ausnahme für Kapitalleistungen, die gemäss Arti kel 11 Absatz 3 für sich allein, also «gesondert» besteuert werden. Solche Kapitalleis
tungen werden im Kanton besteuert, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeit punkt der Fälligkeit der Leistung ihren steuerrechtlichen Wohnsitz hat. Eine vergleich bare Regelung soll nun auch für Geldspielgewinne übernommen werden, die nach der neuen Bestimmung von Artikel 11 Absatz 3bis ebenfalls gesondert vom übrigen Ein kommen besteuert werden.
Die Steuerpflicht für solche Geldspielgewinne soll in demjenigen Kanton bestehen, in welchem die steuerpflichtige Person im Zeitpunkt der Resultatermittlung ihren steuer rechtlichen Wohnsitz hat. Im Gegensatz zu Kapitalleistungen wird also nicht auf die Fälligkeit abgestellt. Grund hierfür ist, dass die Fälligkeit von Gewinnen aus Geldspie len zeitlich mit der Resultatermittlung auseinanderfallen kann. Dies würde den Gewin nern und Gewinnerinnen erlauben, zwischen der Kenntnisnahme eines erzielten Geld spielgewinnes und der Fälligkeit dieses Geldspielgewinnes ihren steuerrechtlichen Wohnsitz in einen steuergünstigeren Kanton zu verlegen, was jedoch dem Ziel der Vor lage zuwiderlaufen würde. Als Beispiel sei der Gewinn im Schweizer Zahlenlotto ange führt: Gemäss Spielregeln und Teilnahmebedingungen von Swisslos20 erfolgt die Ge winnermittlung jeweils anlässlich der «Ziehung der 6 aus 42 Zahlen», welche in der Regel zweimal wöchentlich und zwar am Mittwoch- und am Samstagabend stattfindet (Art. 9 der Spielregeln). Erfüllt eine Person die Voraussetzungen, d.h. hat sie die sechs richtigen Zahlen im Feld A und die richtige Zahl im Feld B («Zusatzzahl») getippt, ist sie mit Abschluss der Ziehung automatisch gewinnberechtigt (Art. 10 der Spielregeln). Das Ziehungsergebnis wird jeweils durch Swisslos öffentlich bekanntgemacht. Als Tag der Auszahlfreigabe gilt der Ziehungstag (Art. 13.2 der Spielregeln). Damit die Auszah lung des Gewinns jedoch erfolgt, wird vorausgesetzt, dass die Gewinnerin oder der Gewinner den gültigen Anspruchsbeleg («Spielschein») bei Swisslos bzw. einer der Verkaufsstellen von Swisslos vorweist und die Auszahlung des Gewinns geltend macht (Art. 14 der Spielregeln). Mit dem Abstellen auf die Resultatermittlung soll klargestellt werden, dass für die Frage des für die Besteuerung des Lottogewinns zuständigen Kantons bereits der Zeitpunkt der Ziehung der Lottozahlen und nicht erst die Geltend machung der Gewinnauszahlung gegenüber Swisslos massgebend ist. Auch bei Ge winnen aus der Teilnahme aus Online-Spielbankenspielen ist der Zeitpunkt massge bend, in welchem das Resultat des einzelnen Spiels feststeht (beispielsweise sobald feststeht, auf welche Zahl die Roulette-Kugel beim Online-Spiel gefallen ist).21 Nicht massgebend ist hingegen der Wohnort im Zeitpunkt der Auszahlung des Gewinns auf das Bankkonto der gewinnenden Person.
Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis
In Artikel 7 Absatz 4 werden die steuerfreien Einkünfte definiert. Die Aufzählung ist abschliessend. Gemäss dem aktuellen Wortlaut von Buchstabe lbis dieser Bestimmung sind die einzelnen Gewinne bis zu einem Betrag von 1 Million Franken oder zu einem nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag aus der Teilnahme an legalen
Swiss Lotto, Spielregeln und Teilnahmebedingungen, gültig ab dem 7. Februar 2022. Abrufbar unter teilnahmebedingungen.pdf> (abgerufen am 20. Mai 2025). Der einzelne verrechnungssteuerlich relevante – und somit auch steuerbare – Geldspielgewinn ist bei online durchgeführten Spielen von den Spielbanken aufzuzeichnen (Art. 42 Geldspielgesetz [SR 935.51] i.V.m. Art. 60 Abs. 1 Geldspielverordnung [SR 935.511] i.V.m. Art. 39 Abs. 1 Bst. k Spielbankenverordnung EJPD [SR 935.511.1]).
Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen steuerfrei. Ver schiedene Regelungen zum Ausgleich der kalten Progression haben dazu geführt, dass beim Bund und bei den Kantonen mittlerweile unterschiedliche Beträge von der Steuer befreit sind (vgl. Ziff. 1.1). In Kantonen, die einen tieferen Freibetrag vorsehen als der Bund, ist ein Teil des steuerbaren Gewinns nicht mehr von der Verrechnungs steuer gesichert, weil diese erst ab dem Freibetrag des Bundes greift. Zwecks Harmo nisierung des Steuerfreibetrags soll daher neu auf den in Artikel 24 Buchstabe ibis DBG festgelegten Betrag verwiesen werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Min destbetrag, der von der Steuer befreit ist, beim Bund und in den Kantonen gleich hoch ist. Die Kantone sind weiterhin frei, im kantonalen Recht einen höheren Betrag vorzu sehen. Zugunsten der Lesbarkeit soll der Buchstabe lbis überdies neu in zwei Ziffern aufgeteilt werden.
In Artikel 11 wird die Steuerberechnung geregelt. Gemäss Absatz 3bis sollen Geldspiel gewinne ab dem in Artikel 24 Buchstabe ibis DBG festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) einzeln und gesondert besteuert werden. Eine gesonderte Besteu erung bedeutet, dass ein Geldspielgewinn, der den festgesetzten Betrag (Stand 2026: 1 071 000 Franken) überschreitet, nicht zum übrigen Einkommen hinzugerechnet, son dern getrennt veranlagt werden soll.
Dabei soll unerheblich sein, um welche Kategorie von Geldspielgewinn es sich handelt (beispielsweise Gewinn aus der Teilnahme an Grossspielen oder der Online-Teil nahme an Spielbankenspielen). Bei gewissen Gewinnen aus der Teilnahme an Geld spielen, die nach dem BGS zugelassen sind, gilt ein Freibetrag (Art. 7 Abs. 4 Bst. l–m). Dieser unterliegt nicht der Steuer. Nur der Anteil eines solchen Gewinns, der diesen Betrag übersteigt, ist steuerbar. An diesen Freibeträgen soll sich – mit Ausnahme der Harmonisierung zwischen DBG und StHG (vgl. dazu Erläuterung zu Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis) – nichts ändern. Ebenfalls weiterhin gelten soll die vollständige Steuerbefrei ung von Gewinnen, die mit Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, erzielt werden, sofern diese Gewinne nicht aus selbständiger Erwerbstätigkeit stam men (Art. 7 Abs. 4 Bst. l StHG).
Der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, soll mit dem Freibetrag für die einzelnen Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teil nahme an Spielbankenspielen, die nach dem BGS zugelassen sind, harmonisiert wer den. Für solche Gewinne soll es folglich immer zu einer gesonderten Besteuerung kom men, sobald ein Gewinn den Freibetrag übersteigt.
Um sicherzustellen, dass im DBG und im StHG dieselbe Betragsgrenze gilt und dies auch bei zukünftigen Erhöhungen zur Anpassung an die Teuerung so bleibt, soll auch hier nicht ein Frankenbetrag festgeschrieben, sondern auf das DBG verwiesen werden. Die gesonderte Besteuerung wird nur angewandt, wenn ein einzelner Gewinn die Be tragsgrenze überschreitet.
Gesondert besteuerte Geldspielgewinne sollen einzeln behandelt werden. Das bedeu tet, dass mehrere, in der gleichen Steuerperiode erzielte Geldspielgewinne für die Be
steuerung nicht zusammengerechnet werden. Dies soll auch für in rechtlich und tat sächlich ungetrennter Ehe lebende Steuerpflichtige gelten, die der gemeinsamen Be steuerung unterliegen. Erzielen beide Ehegatten in derselben Steuerperiode einen Geldspielgewinn, werden diese also nicht zusammengerechnet. Es erfolgt ebenfalls keine Zusammenrechnung mit allfälligen Kapitalleistungen aus Vorsorge derselben Steuerperiode. Die Besteuerung jedes einzelnen Gewinns soll die effiziente Abwick lung der Veranlagung erlauben.
Von den einzelnen steuerbaren Gewinnen sollen weiterhin die Einsatzkosten gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe n abgezogen werden können.
Nicht unter die Bestimmung fallen sollen Gewinne, welche die Betragslimite von rund einer Million Franken nicht übersteigen. Diese sind entweder steuerfrei (Art. 7 Abs. 4 Bst. lbis StHG) oder werden – insbesondere, wenn sie bei Veranstaltern mit Sitz im Aus land erzielt werden – weiterhin am Wohnsitzkanton am 31. Dezember des Gewinnjah res besteuert.
In der Schweiz ansässige Personen, die nicht im Besitz des Schweizer Bürgerrechts oder der Niederlassungsbewilligung sind und die auch nicht mit einer Person in recht lich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, welche im Besitz des Schweizer Bürger rechts oder der Niederlassungsbewilligung ist, unterliegen für ihr Einkommen aus un selbständiger Erwerbstätigkeit der Quellenbesteuerung (Art. 32). In Artikel 33a wird ge regelt, dass Personen, welche der Quellenbesteuerung unterliegen, nachträglich im or dentlichen Verfahren veranlagt werden, wenn sie unter anderem Einkünfte erzielen, die nicht der Quellensteuer unterliegen. Darunter fallen sämtliche Einkünfte mit Ausnahme des Einkommens aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, mitunter auch Kapitalleistun gen aus Vorsorge oder steuerbare Geldspielgewinne. Um klarzustellen, dass Kapital leistungen nach Artikel 11 Absatz 3 und Geldspielgewinne nach Artikel 11 Absatz 3bis auch bei quellensteuerpflichtigen Personen gesondert, und nicht im Rahmen einer ob ligatorischen nachträglichen ordentlichen Veranlagung besteuert werden, soll in Arti kel 33a Absatz 1 Buchstabe b ein entsprechender Vorbehalt eingefügt werden.
4.3 Verrechnungssteuergesetz
Art. 29 Abs. 3
Der Antrag auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer kann im Regelfall frühstens nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt werden (Art. 29 Abs. 2 VStG). Gemäss geltendem Recht kann der Antrag al lerdings vorzeitig gestellt werden, wenn wichtige Gründe oder besondere Härten vor liegen (Art. 29 Abs. 3 VStG).
Neu soll die vorzeitige Antragstellung auch bei Geldspielgewinnen möglich sein, die nach Artikel 38a DBG gesondert besteuert werden. Absatz 3 soll entsprechend ergänzt werden. Da gewisse Geldspielgewinne für die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte Bundessteuer neu gesondert besteuert werden, erscheint es sinnvoller,
wenn steuerpflichtige Personen, die solche der Verrechnungssteuer unterliegende Ge winne erzielen, den Antrag auf Rückerstattung unmittelbar stellen können. Sinnvoller weise soll dies gleichzeitig mit der Deklaration des Gewinns erfolgen können. Damit wird sichergestellt, dass alle steuerlichen Aspekte eines Geldspielgewinns zeitnah ab geschlossen werden können. Zuständig für die Entgegennahme des Antrags und die Rückerstattung soll der Wohnsitzkanton im Zeitpunkt des Gewinns sein (vgl. Ziff. 3.2). Mit dem vorzeitigen Antrag auf Rückerstattung soll nur die Verrechnungssteuer auf dem jeweiligen Geldspielgewinn zurückgefordert werden können; die übrigen Verrech nungssteueransprüche sind weiterhin gemäss Artikel 29 Absatz 2 i.V.m. Artikel 30 Ab satz 1 VStG geltend zu machen.
Im Zuge der Ergänzung der Geldspiele als Grund für einen vorzeitigen Antrag soll der Artikel auch redaktionell überarbeitet werden. Ausser der Ergänzung der Geldspielge winne als Gründe für einen vorzeitigen Antrag ergehen daraus keine materiellen Ände rungen.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf die steuerpflichtigen Personen
Bei der direkten Bundessteuer ergeben sich die Auswirkungen der separaten Besteu erung zum Maximalsatz auf die Gewinnerinnen und Gewinner eines Geldspielge winns aus deren individueller Situation. Der Geldspielgewinn wird immer zum Maxi malsatz besteuert, was je nach Höhe des steuerbaren Anteils des Gewinns zu einer höheren Steuerbelastung führt. Hingegen wird das übrige Einkommen tiefer besteu ert, wenn dieses nicht ohnehin so hoch ist, dass es zum Maximalsatz besteuert wird.
In Bezug auf die kantonalen Einkommenssteuern ist es steuerpflichtigen Personen zukünftig nicht mehr möglich, durch einen Umzug Einkommenssteuern auf hohen Ge winnen zu vermeiden. Die konkreten finanziellen Auswirkungen sind vom Tarif abhän gig, welcher der Wohnsitzkanton einer steuerpflichtigen Person für die gesondert be steuerten Geldspielgewinne festlegt.
Personen, die einen hohen Geldspielgewinn erzielen, müssen diesen neu im Zeit punkt der Resultatermittlung in ihrem Wohnsitzkanton deklarieren. Diese Deklarati onspflicht besteht zusätzlich zur Steuererklärung, die nach Ende der Steuerperiode auszufüllen ist.
5.2 Auswirkungen auf den Bund
Durch die getrennte Besteuerung zum Maximalsatz dürften sich die Steuereinnahmen aus der Besteuerung eines hohen Geldspielgewinns erhöhen. Im Gegenzug werden die übrigen Einkünfte gegenüber heute in den meisten Fällen tiefer besteuert. Welcher Effekt überwiegt, kommt auf die Situation der gewinnenden Person an. Die Auswirkun gen auf die Steuereinnahmen dürften im Resultat vernachlässigbar sein. Die Vorlage hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund.
5.3 Auswirkungen auf die Kantone
5.3.1 Finanziell
Die finanziellen Auswirkungen auf die Kantone bestimmen sich nach dem Tarif, den die Kantone für Geldspielgewinne festlegen, sowie dem Steueroptimierungsverhalten der Personen mit entsprechenden Geldspielgewinnen. Da die Steueroptimierung im Jahr des Gewinns mittels Wohnortswechsel wegfällt, dürften einzelne Wohnorte (und Kantone) mit höheren Steuersätzen profitieren, während einzelne Wohnorte (und Kan tone) mit tiefen Steuersätzen wegen ausbleibendem Zuzug keine Vorteile erzielen. Die Effekte sind jedoch marginal, auch die insgesamt höheren Steuereinnahmen fallen kaum ins Gewicht.
5.3.2 Administrativ
20 Kantone müssten ihre bestehenden Steuergesetze anpassen, um der separaten
Besteuerung von gewissen Geldspielgewinnen Rechnung zu tragen. In der Folge wer den die Kantone die separate Besteuerung durchführen müssen. Da es sich bei den erfassten Gewinnen nur um wenige Fälle pro Jahr handelt, dürften diese manuell ab gewickelt werden können. Bei den Kantonen könnte also ein personeller Mehraufwand entstehen.
5.4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft.
5.5 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Gesellschaft.
5.6 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Vorlage hat keine nennenswerten Auswirkungen auf die Umwelt.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Artikel 127 Absatz 2 BV schreibt vor, dass die Besteuerung die wirtschaftliche Leis tungsfähigkeit der besteuerten Personen zu beachten hat. Die getrennte Besteuerung gewisser Geldspielgewinne soll nicht zu einer steuerlichen Privilegierung dieser Ge winne gegenüber einer Besteuerung mit dem übrigen Einkommen führen. Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen sind bis zu einem Freibetrag von rund einer Million Franken (vgl. oben Ziff. 1.1) steuer frei. Dieser Betrag übersteigt die höchsten Einkommensklassen in Artikel 36 Absatz 1 und 2 DBG. Vor diesem Hintergrund erscheint die Besteuerung zum verfassungsmäs sigen Höchstsatz von 11,5 Prozent der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit von Gewin nerinnen und Gewinnern Rechnung zu tragen, selbst wenn der steuerbare Anteil die ses Gewinns unter Umständen gering ausfällt.
Der Freibetrag von rund einer Million Franken bei inländischen Geldspielgewinnen dient dem ausserfiskalischen Ziel, die Verlagerung der Spieltätigkeit ins Ausland zu verhindern und das inländische, regulierte Geldspiel mit den entsprechenden Sozial schutzmassnahmen zu fördern, sowie ferner der Erzielung von Einnahmen für gemein nützige Zwecke (Art. 106 BV).22 Diesem ausserfiskalischen Ziel wird weiterhin Rech nung getragen, da die Steuerbefreiung im Inland nicht aufgehoben wird.
Gemäss Artikel 129 BV legt der Bund die Grundsätze über die Harmonisierung der direkten Steuern von Bund, Kantonen und Gemeinden fest. Die Harmonisierung er streckt sich auf Steuerpflicht, Gegenstand und zeitliche Bemessung der Steuern, Ver fahrensrecht und Steuerstrafrecht. Von der Harmonisierung ausgenommen bleiben ins besondere die Steuertarife, die Steuersätze und die Steuerfreibeträge (Art. 129 Abs. 2 zweiter Satz BV). Aus der Literatur geht nicht eindeutig hervor, ob der Ausschluss der Harmonisierung von Freibeträgen den Kantonen nur die Möglichkeit für Sozialabzüge offenlassen soll23 oder allgemein ausschliesst, dass das Bundesrecht gewisse Einkom mensströme bis zu einem gewissen Betrag als steuerfrei erklärt.24 Letzteres Vorgehen könnte auch als harmonisierungsrechtlich erlaubte Definition des Steuerobjektes ge wertet werden. Auf jeden Fall ist festzustellen, dass der Gesetzgeber in Artikel 7 Ab satz 4 Buchstabe lbis StHG bereits jetzt einen Freibetrag von einer Million Franken oder einen nach kantonalem Recht bestimmten höheren Betrag vorsieht. Die Vorlage ver weist für den Mindestbetrag und die Grenze, ab welcher die gesonderte Besteuerung greift, fortan auf das DBG, womit unterschiedliche Freibeträge aufgrund verschiedener Methoden zum Ausgleich der kalten Progression vermieden werden sollen. Dies dient einerseits der Vereinfachung und andererseits der vollständigen Sicherung der kanto nalen Einkommenssteuern durch die Verrechnungssteuer. Der Sicherungszweck ent spricht dem Hauptzweck der Verrechnungssteuer.25 Unterschreitet der kantonale Frei betrag den Freibetrag gemäss DBG, wird der zwischen den Beträgen liegende Teil eines Geldspielgewinns nicht von der Verrechnungssteuer gesichert, weil das VStG für den der Verrechnungssteuer unterliegenden Betrag auf das DBG verweist. Vor dem Hintergrund der geltenden Regelung und der praktischen Konkordanz zwischen Arti kel 129 Absatz 2 BV und Artikel 132 Absatz 2 BV erscheint es verfassungskonform, den steuerfreien Betrag bei Gewinnen aus der Teilnahme an Grossspielen und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen im StHG an den Betrag im DBG anzuglei chen. Eine Harmonisierung des «Freibetrags» bzw. der Höhe, bis zu welcher gewisse Geldspielgewinne steuerbefreit sind, ist daher verfassungskonform. Ebenfalls soll der
Betrag, ab welchem die gesonderte Besteuerung gilt, harmonisiert werden, also in allen Kantonen und beim Bund gleich hoch sein. Dies dient der Verfahrenseffizienz und der Praktikabilität: Sofern ein Geldspielgewinn beim Bund eine gesonderte Besteuerung
Botschaft zum Geldspielgesetz, BBl 2015 8387, 8533. Vgl. dazu MERET CAJACOB/KAROLINA YUAN, Die Steuerharmonisierung in der Rechtsetzung, in: Archiv fürs Schweizerische Abgabenrecht 88 (2019-2020), S. 681-714, S. 707 f; in diesem Sinne wohl auch MARKUS REICH/JULIA VON AH/STEPHANIE BRAWAND, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizerischen Steu errecht, StHG, 4. Aufl., 2022, Art. 9 N 58. 24 dazu passim MARCO GRETER/ALEXANDER GRETER, in: Zweifel/Beusch (Hrsg.), Kommentar zum Schweizeri schen Steuerrecht, DBG, Art. 66a N 11 mit Verweis auf EIDGENÖSSISCHES FINANZDEPARTEMENT, Erläuternder Bericht zum Bundesgesetz über die Steuerbefreiung von juristischen Personen mit ideellen Zwecken, vom 10. April 2013 (<https://www.fedlex.admin.ch/filestore/fedlex.data.admin.ch/eli/dl/proj/6012/37/cons_1/doc_2/de/pdf-a/fed lex-data-admin-ch-eli-dl-proj-6012-37-cons_1-doc_2-de-pdf-a.pdf>), besucht am 16. Juli 2025 Anstelle vieler: MADELEINE SIMONEK, in: Waldmann/Belser/Epiney (Hrsg.), Basler Kommentar, BV, 2015,
erfordert, ist dies auch beim Kanton der Fall. Würde sich der Betrag von Kanton zu Kanton unterscheiden, würde dies dazu führen, dass für einen Gewinn für die kanto nalen Steuern separat besteuert werden muss, für die Bundesteuer aber noch nicht oder umgekehrt. Der Betrag soll dem Freibetrag für Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Online-Spielbankenspielen entsprechen. Damit werden solche Gewinne immer gesondert besteuert, sofern überhaupt ein steu erbarer Gewinn anfällt. So wird die zusätzliche Komplexität, welche durch die Vorlage in die Besteuerung von Geldspielgewinnen eingebracht wird, bestmöglich in Grenzen gehalten. Um sicherzustellen, dass der Betrag, ab welchem die gesonderte Besteue rung gilt, in allen Kantonen gleich hoch ist und dem Freibetrag für Gewinne aus der Teilnahme an Grossspielen und der Online-Teilnahme an Online-Spielbankenspielen entspricht, muss auf das DBG verwiesen werden. Würde im StHG ein Frankenbetrag festgesetzt, würde sich aufgrund des Ausgleichs der Teuerung im DBG innert kurzer Zeit eine Lücke auftun.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorliegend geplanten Änderungen sind mit den völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz vereinbar. Insbesondere wird das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweiz und der EG über die Freizügigkeit26 nicht tangiert. Sofern zwischen inlän dischen und ausländischen Gewinnen unterschieden wird, ist das Abgrenzungsmerk mal der Ort des Gewinns und nicht die Nationalität oder der Wohnsitz der gewinnenden Person.
6.3 Erlassform
Die Vorlage beinhaltet wichtige rechtsetzende Bestimmungen, die nach Artikel 164 Ab satz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes zu erlassen sind. Die Revision des VStG, des StHG und des DBG erfolgt demzufolge im normalen Gesetzgebungsverfahren. Die Vorlage sieht die Besteuerung gewisser Geldspielgewinne am steuerrechtlichen Wohn sitz im Zeitpunkt der Resultatermittlung vor. Um dies sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesebene sicherzustellen, müssen sowohl das DBG als auch das StHG ange passt werden. Um die gesonderte Besteuerung auch verrechnungssteuerlich effizient abwickeln zu können, muss auch das VStG angepasst werden. Zur Änderung aller drei Erlasse drängt sich ein Mantelerlass auf. Die Einheit der Materie ist gewahrt, weil alle Änderungen im engen Zusammenhang mit der Besteuerung am steuerrechtlichen Wohnsitz im Zeitpunkt des Gewinns beziehungsweise der damit verbundenen geson derten Besteuerung stehen.
26 SR 0.142.112.681