Genehmigung des Bundesbeschlusses über die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD Staatssekretariat für Internationale Finanzfragen SIF
Bern, 13. August 2025
Genehmigung der Einführung des automati- schen Informationsaustauschs über Finanz- konten mit weiteren Partnerstaaten ab 2027 Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
Übersicht Das Parlament hat bis dato die Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten (AIA) mit 120 Partnerstaaten genehmigt (Stand am 1. Januar 2025). Die Schweiz hat im Jahr 2024 mit 108 Partnerstaaten Informationen über Finanzkonten erfolgreich ausgetauscht. Aufgrund der aktuellen internationalen Entwicklungen im Bereich der Steuertransparenz soll das AIA-Netzwerk der Schweiz mit dieser Vorlage um acht wei- tere Partnerstaaten erweitert werden, mit denen der AIA ab 2027 und in den Folgejahren um- gesetzt würde. Dadurch bekräftigt die Schweiz ihre internationalen Verpflichtungen im Steu- erbereich, was im Interesse des Finanzplatzes und der Reputation der Schweiz liegt.
Der globale AIA-Standard sieht vor, dass die einzelnen Staaten und Territorien ihr AIA-Netzwerk mit allen Partnerstaaten ergänzen, die ein Interesse am AIA bekunden und die Voraussetzungen des OECD-Standards erfüllen (sog. «interested appropriate partners»). Der Einbezug von weiteren Staaten in das AIA-Netzwerk dient der Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen (level playing field) und sichert die Stellung des Schweizer Finanzplatzes (und letztlich auch des gesam- ten Wirtschaftsstandortes) gegenüber den Konkurrenzfinanzplätzen ab. Angesichts der aktuellen internationalen Entwicklungen beabsichtigt der Bundesrat das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten der Schweiz zu erweitern: Ziel ist es, mit Armenien, Kamerun, der Mongo- lei, Papua-Neuguinea, Paraguay, Ruanda, Senegal und Tunesien den AIA über Finanzkonten ab 2027 einzuführen und ab 2028 erstmals Informationen auszutauschen, sofern alle Voraussetzun- gen dazu gegeben sind. Damit der AIA auf der Grundlage der AIA-Vereinbarung Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten eingeführt werden kann, muss das Parlament die neuen Partnerstaaten mit einfachem Bundesbe- schluss genehmigen, wie es bisher der Fall war. Der AIA wird aber erst eingeführt, wenn die Part- nerstaaten Interesse am Austausch von Finanzkonteninformationen mit der Schweiz bekunden und sämtliche Voraussetzungen der OECD, einschliesslich der Datenschutzvorkehrungen, erfül- len.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 4
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 4
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA)
durch die Schweiz 4
1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen 5
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung 6
1.2.1 Nächste Partnerstaaten für den AIA 6
1.2.2 Würdigung 7
1.3 Verhältnis zur Legislatur- und Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates 8
2 Vorverfahren 9
3 Grundzüge der Vorlage 9
3.1 Die beantragte Neuregelung 9
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen 9
3.3 Umsetzungsfragen 9
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln 10
5 Auswirkungen 11
5.1 Auswirkungen auf den Bund 11
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 11
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 12
5.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 12
6 Rechtliche Aspekte 13
6.1 Verfassungsmässigkeit 13
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz 13
6.3 Erlassform 14
6.4 Ausgabenbremse 14
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz 14
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 14
6.7 Datenschutz 14
Anhang: Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien 16 Armenien 16 Kamerun 17 Mongolei 17 Papua-Neuguinea 18 Paraguay 19 Ruanda 20 Senegal 20 Tunesien 21
Erläuternder Bericht
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
1.1.1 Umsetzung des Standards zum automatischen Informationsaustausch (AIA) durch die Schweiz
Am 15. Juni 2014 verabschiedete der Rat der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) den globalen AIA-Standard.1 Im Nachgang zu diesem Beschluss lud das Glo- bal Forum über Transparenz und Informationsaustausch für Steuerzwecke (Global Forum) etwa hundert Staaten und Territorien – alles Industriestaaten und Entwicklungsländer mit einem Finanz- platz – ein, sich zur Umsetzung des neuen Standards zu bekennen und den ersten Austausch von Kontoinformationen 2017 oder 2018 durchzuführen («committed jurisdictions»). Im gleichen Zug wurden diese Staaten und Territorien mit der Erwartung konfrontiert, den AIA mit all jenen Staaten und Territorien umzusetzen, die ein Interesse daran bekundet haben und die Vorgaben des globa- len Standards, einschliesslich jener zur Vertraulichkeit und Datensicherheit, einhalten (sog. «inte- rested appropriate partners»). Am 8. Oktober 2014 genehmigte der Bundesrat die Verhandlungsmandate zur Einführung des AIA mit der EU (erstes Mandat) und den USA sowie mit weiteren Staaten (zweites Mandat). Zur selben Zeit verpflichtete sich die Schweiz politisch gegenüber dem Global Forum, den AIA unter Vorbehalt der innerstaatlichen parlamentarischen Genehmigungsverfahren ab 2017 einzuführen und erst- mals 2018 mit den Partnerstaaten2 Informationen über Finanzkonten auszutauschen. In der Schweiz sind die rechtlichen Grundlagen zur Umsetzung des AIA-Standards am 1. Januar 2017 in Kraft getreten. Es handelt sich um das Übereinkommen vom 25. Januar 19883 über die ge- genseitige Amtshilfe in Steuersachen (Amtshilfeübereinkommen), die multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden vom 29. Oktober 20144 über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten (Multilateral Competent Authority Agreement; MCAA oder AIA-Vereinbarung), das Bundesgesetz vom 18. Dezember 20155 über den internationalen automatischen Informations- austausch über Finanzkonten in Steuersachen (AIAG) sowie die Verordnung vom 23. November 20166 über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV). Zeitgleich mit der Einführung der Rechtsgrundlagen wurde der AIA am 1. Januar 2017 mit den 38 ersten Partnerstaaten eingeführt, darunter alle EU-Mitgliedstaaten und EFTA-Staaten, diverse Fi- nanzplätze sowie der Schweiz nahestehende OECD-Staaten, mit denen im Herbst 2018 erstmals
Informationen über Finanzkonten ausgetauscht wurden. Im Dezember 2017 hat das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit weiteren 41 Partnerstaaten, im Dezember 2018 mit 10 Partnerstaaten, im Dezember 2019 mit 18 Partnerstaaten, im März 2020 mit einem zusätzlichen Partnerstaat und im Dezember 2022 mit 12 weiteren Partnerstaaten genehmigt.7
1 www.oecd.org > Publications > International Standards for Automatic Exchange of Information in Tax Matters 2 Der Begriff «Partnerstaaten» umfasst in dieser Botschaft sowohl Staaten als auch Territorien. 3 SR 0.652.1 4 SR 0.653.1 5 SR 653.1 6 SR 653.11 7 Die Einführung des AIA mit den Partnerstaaten erfolgte bisher gestaffelt mit folgenden Geschäften: - 15.081 (Zinsbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU. Änderung);
16.057 (Einführung automatischer Informationsaustausch über Finanzkonten mit Island, Norwegen, Guernsey, Jersey, der Insel Man, Japan, Kanada und der Republik Korea);
17.040 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit 41 Partnerstaaten ab 2018/2019);
18.055 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit der Republik Singapur und Hongkong und mit weiteren Partnerstaaten);
19.033 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2020/2021);
- 22.048 (Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten mit weiteren Partnerstaaten ab 2023/2024).
Damit verfügt die Schweiz derzeit über ein aktiviertes AIA-Netzwerk von 113 Partnerstaaten, mit denen effektiv Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Mit sechs Partnerstaaten wurde der AIA noch nicht aktiviert, weil sie entweder die Voraussetzungen des Standards nicht er- füllen (Jordanien, Montenegro, Marokko, Uganda, Trinidad und Tobago) oder kein Interesse am AIA mit der Schweiz bekundet haben (Niue). Mit einem Partnerstaat wurde der AIA ausgesetzt (Russland). Mit dem vorliegenden Geschäft würde die Schweiz ihr Netzwerk auf alle bis dato 128 Staaten und Territorien erweitern, die sich im Rahmen des Global Forum zum AIA-Standard be- kannt und einen Zeitpunkt für dessen Umsetzung bekanntgegeben haben. Damit sind die Grundla- gen geschaffen, um diese «committed jurisdictions» ins AIA-Netzwerk aufzunehmen, sobald sie ihr Interesse am AIA mit der Schweiz signalisieren und die Voraussetzungen des Standards erfüllen.8 Diese Staaten sollen aus verfahrens-ökonomischen Aspekten frühzeitig berücksichtigt werden, da- mit zu gegebener Zeit eine rasche Einführung des AIA möglich ist.
1.1.2 Aktuelle internationale Entwicklungen
Um die Vorteile des AIA-Standards voll ausschöpfen zu können, muss sichergestellt werden, dass der AIA-Standard effektiv und auf breiter Basis umgesetzt wird. Aus diesem Grund hat die G20 das Global Forum beauftragt, die weltweite Umsetzung des AIA-Standards zu überwachen und zu überprüfen. In einem ersten Schritt wurde sichergestellt, dass alle für den AIA über Finanzkonten relevanten Staaten (d.h. alle Mitgliedstaaten des Global Forum, mit Ausnahme von Entwicklungs- ländern, die kein Finanzzentrum beherbergen) sich verpflichten, den AIA-Standard umzusetzen. In einem zweiten Schritt wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Wirksamkeit der Um- setzung des AIA in der Praxis in den teilnehmenden Staaten überprüft, um die Einhaltung durch die meldenden Finanzinstitute sicherzustellen. Zeitpunkt und Inhalt dieser Prüfungen sind so ausge- staltet, dass die jeweiligen Anforderungen objektiv und aussagekräftig bewertet werden können: Gestützt auf ein Mandat der G20 hat die OECD ferner Kriterien definiert,9 auf deren Grundlage Staaten identifiziert werden sollen, welche die internationalen Standards zur Steuertransparenz nicht zufriedenstellend umgesetzt haben. Dabei bildet auch das Netzwerk der AIA-Partnerstaaten und die Bereitschaft, den AIA mit allen interessierten und geeigneten Partnerstaaten («substantially all interested appropriate partners») einzuführen, ein wesentliches Kriterium, das ein wichtiges Prüfelement darstellt. Staaten, welche den AIA nicht zeitnah mit den «interested appropriate part- ners» eingeführt haben, werden eine entsprechende Empfehlung erhalten. Sollte ein Staat die vom Global Forum ausgesprochenen Empfehlungen nicht angemessen adressieren, dürfte sich dies negativ auf die Note der Länderprüfungen zum AIA auswirken. Auch die EU hat ein ähnliches Verfahren entwickelt, wonach nicht kooperative Staaten bei Nichter- füllen der Kriterien in die EU-Liste nicht kooperativer Staaten im Steuerbereich (EU-Steuerliste) aufgenommen werden.10 Staaten und Territorien, deren AIA-Netzwerk nicht nahezu alle interessier- ten geeigneten Partner umfasst, und die den AIA nicht innert Frist mit all diesen Partnerstaaten ein- führen, riskieren als unkooperativ gelistet zu werden. Der Bericht «Peer Review of the Automatic Exchange of Financial Account Information 2024 Up-
date» 11 zeigt auf, dass 95 Prozent der geprüften teilnehmenden Staaten und Territorien (108 von 114) über vollständige rechtliche Rahmenbedingungen verfügen. Darüber hinaus wurde die Mehr- heit der teilnehmenden Staaten und Territorien in Bezug auf die Wirksamkeit der Umsetzung des AIA in der Praxis als zufriedenstellen eingestuft (67 von 104). Das Global Forum hält jedoch fest, dass weitere Anstrengungen erforderlich sind, insbesondere um seine wirksame Umsetzung durch die meldenden Finanzinstitute sicherzustellen. Daher führt es derzeit eine zweite Prüfrunde zur Wirksamkeit des AIA in der Praxis durch.
8 Im Zeitpunkt der Redaktion dieses Berichts haben folgende Staaten ihr formelles Interesse am AIA mit der Schweiz gegenüber der OECD noch nicht kundgetan: Kamerun, die Mongolei, Papua-Neuguinea, Paraguay, Ruanda, Senegal, Tunesien.
10 EU list of non-cooperative jurisdictions for tax purposes - Consilium
11 Peer Review of the Automatic Exchange of Financial Account Information 2024 Update | OECD
Der Informationsaustausch im Rahmen des AIA-Standards hat 2017 begonnen. Bis 2024 haben die Steuerbehörden von 111 Staaten automatisch Informationen über Finanzkonten ausgetauscht. Im Jahr 2023 wurden gesamthaft Informationen über mehr als 134 Millionen Finanzkonten automa- tisch ausgetauscht, die ein Gesamtvermögen von fast 12 Billionen Euro umfassen. Es wird erwar- tet, dass in den kommenden Jahren weitere Staaten den AIA-Standard über Finanzkonten einfüh- ren werden. Die Verpflichtung der Staaten zur Durchführung des AIA hatte bedeutende Auswirkun- gen auf das Verhalten der Steuerpflichtigen und die Fähigkeit der Steuerbehörden, die Einhaltung der Steuervorschriften sicherzustellen. Bisher haben die teilnehmenden Staaten über 130 Milliar- den EUR an Steuern, Zinsen und Strafen eingenommen. Ferner geht aus Untersuchungen hervor, dass die in internationalen Finanzzentren gehaltenen Finanzinvestitionen im selben Zeitraum um 20 Prozent zurückgegangen sind, was nachweislich mit der Umsetzung des AIA-Standards zusam- menhängt.12
1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung
1.2.1 Nächste Partnerstaaten für den AIA
Aufgrund der internationalen Entwicklungen schlägt der Bundesrat vor, das AIA-Netzwerk der Schweiz mit den Staaten zu erweitern, die sich zum AIA-Standard bekennen und gegenüber dem Global Forum einen verbindlichen Zeitpunkt für die Umsetzung des AIA ab 2025 und in den Folge- jahren angegeben haben. Es handelt sich dabei um die folgenden acht Staaten: Armenien, Kame- run, die Mongolei, Papua-Neuguinea, Paraguay, Ruanda, Senegal und Tunesien. Damit der AIA mit den ersten dieser neuen Partnerstaaten am 1. Januar 2027 in Kraft treten und ein erster Daten- austausch im darauffolgenden Jahr durchgeführt werden kann, muss das Parlament die Vorlage vor Ende 2026 genehmigen können. Alle vorgeschlagenen Partnerstaaten nehmen an diversen Kapazitätsaufbauprogrammen des Global Forum teil, was die standardkonforme Umsetzung des Standards erleichtern und beschleunigen wird. Ob der Informationsaustausch mit diesen Partnerstaaten dannzumal auf der Grundlage der Aktua- lisierung des Gemeinsamen Meldestandard von 2023 (GMS) umgesetzt werden soll, lässt sich im heutigen Zeitpunkt nicht bestimmen, da die Aktualisierung des AIA über Finanzkonten in Ausnah- mefällen später umgesetzt werden kann. Das Addendum zur AIA-Vereinbarung Finanzkonten sieht in Abschnitt 2 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii vor, dass Staaten, die per 1. Januar 2026 nicht über die notwendigen Rechtsvorschriften zur Umsetzung der Aktualisierung des GMS verfügen, mittels Notifikation um die Zustimmung ihrer Partnerstaaten ersuchen können, während eines bestimmten Übergangszeitraums weiterhin Informationen ohne die Anwendung oder den Abschluss der erwei- terten Melde- und Sorgfaltsverfahren der Aktualisierung des GMS zu übermitteln. Zu diesem Zweck hat das Global Forum eine Übergangsfrist von maximal drei Jahren beschlossen und wird die korrekte Umsetzung überwachen. Nach Artikel 39 Absatz 5 E-AIAG13 soll die Kompetenz zur Zustimmung zu entsprechenden Anträgen von Partnerstaaten beim Bundesrat liegen. Wird einem Partnerstaat die Übergangsfrist nicht gewährt oder ist diese abgelaufen, sieht Artikel 31 Absatz 3 E-AIAG vor, dass das EFD die für diese Fälle vorgesehenen abkommensrechtlichen Schritte an- ordnen kann: a) Entweder übermittelt die Schweiz dem betreffenden Partnerstaat keine Informatio- nen mehr oder b) die Schweiz setzt den Informationsaustausch gegenüber dem betreffenden Part-
nerstaat aus14. Für eine spätere Umsetzung der Aktualisierung des GMS kommen Staaten in Frage, die aufgrund technischer oder gesetzgeberischer Schwierigkeiten nicht in der Lage sind, die Aktualisierung in der vereinbarten Frist umzusetzen. Bei solchen Staaten dürfte es sich um solche handeln, die den GMS erst kürzlich eingeführt haben oder dabei sind, ihn einzuführen, also die meisten Staaten, die in dieser Vorlage als neue Partner vorgeschlagen werden. Dies ändert nichts
12 Exchange of information and bank deposits in international financial centres | OECD (O’Reilly/Parra Ramirez/Stemmer (2019), «Ex- change of Information and Bank Deposits in International Financial Centres», OECD Taxation Working Papers No. 46.
13 BBl 2025 884
14 Vgl. dazu Botschaft des Bundesrates vom 19. Februar 2025 zur Genehmigung des Addendums zur AIA-Vereinbarung Finanzkon- ten und der AIA-Vereinbarung Kryptowerte sowie zur Änderung des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Infor- mationsaustausch in Steuersachen, Ausführungen zu Art. 31 Abs. 3 E-AIAG.
an der Tatsache, dass die Partnerstaaten, die den AIA über Finanzkonten mit der Schweiz aktivie- ren, in jedem Fall Informationen auf der Grundlage des bisherigen GMS übermitteln werden. Bei der Einführung des AIA mit neuen Partnerstaaten bestehen keine Unterschiede zu den bisheri- gen Verfahren. Der Bundesbeschluss muss vom Parlament genehmigt worden sein und die neuen Partner haben die Voraussetzungen des globalen Standards – einschliesslich der Vorgaben im Be- reich des Datenschutzes, die gestützt auf die Erklärungen der Partnerstaaten im Rahmen der AIA- Vereinbarung abgegeben wurden15 – spätestens vor dem ersten Austausch von Finanzkonteninfor- mationen zu erfüllen, was im Rahmen der Vorgaben des Bundesbeschlusses vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA zu überprüfen sein wird16. Um sicherzustellen, dass die Partnerstaaten die Vorgaben des globalen Standards tatsächlich einhalten, bevor die Schweiz Informationen über Finanzkonten übermittelt, prüft der Bundesrat, ob bei den Partnerstaaten Indizien bestehen (z. B. rechtliche oder technische Schwierigkeiten bei der Umsetzung, Datensicherheitsvorfälle, Menschenrechtsverletzungen im Zu- sammenhang mit dem AIA), die auf allfällige Anwendungsprobleme beim AIA hinweisen und ab- kommensrechtliche Massnahmen erfordern. Gemäss Bundesbeschluss müssen die Prüfungser- gebnisse in einem Bericht dargelegt und gemäss Artikel 152 Absatz 5 des Parlamentsgesetzes (ParlG)17 den zuständigen parlamentarischen Kommissionen zur Konsultation unterbreitet werden. Auch wenn das Parlament die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA genehmigt hat, be- deutet dies noch nicht, dass tatsächlich Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden. Dazu bedarf es nach Abschnitt 7 (1)(f) der AIA-Vereinbarung vorerst noch der gegenseitigen Notifi- kation der Partnerstaaten bei der OECD, welche bewirkt, dass der AIA im bilateralen Verhältnis rechtsverbindlich aktiviert wird. Sollten die vom Parlament genehmigten Staaten am Ende des par- lamentarischen Genehmigungsverfahrens noch kein Interesse an der Einführung des AIA mit der Schweiz bekunden oder die Schweiz noch nicht als Partnerstaat notifiziert haben, werden sie vom Bundesrat gegenüber der OECD nicht als Partnerstaaten notifiziert, wodurch der AIA bis auf Weite- res nicht aktiviert sein wird.
Im Anhang zum vorliegenden Bericht finden sich weitergehende Detailinformationen zu den vorge- schlagenen Staaten.
1.2.2 Würdigung
Zur Konsolidierung des globalen Level Playing Field erweitern die am AIA teilnehmenden Staaten und Territorien kontinuierlich ihre Netzwerke der Partnerstaaten. Die beabsichtigte Erweiterung des AIA-Netzwerks der Schweiz entspricht somit einem internationalen Erfordernis. So haben fast alle G20-, OECD- und EU-Mitgliedstaaten mit einigen der vorgeschlagenen Partnerstaaten bereits Da- ten ausgetauscht oder haben dies für 2026 vorgesehen. Bei den bevorstehenden Erweiterungen des AIA-Netzwerks der Schweiz wird es darum gehen, den AIA mit Entwicklungs- und Schwellenländern einzuführen, was sich in die generelle Finanz- marktstrategie des Bundesrates für einen integren und transparenten Finanzplatz einfügt, zu der unter anderem auch die Eindämmung der illegalen Finanzflüsse («Illicit Financial Flows») zählt.18 Die Schweiz bekennt sich zu etablierten internationalen Standards zur Bekämpfung von Finanzkri- minalität, Steuerhinterziehung, Geldwäscherei und Korruption, bei deren Ausarbeitung sie aktiv mitwirkt und zu deren Umsetzung und Vollzug sie sich politisch verpflichtet hat. Zudem unterstützt die Schweiz im Rahmen der internationalen Entwicklungszusammenarbeit zahlreiche Programme zur Mobilisierung der inländischen Ressourcen und zur Eindämmung der illegalen Finanzflüsse, so auch die Bestrebungen des Global Forum im Bereich des Kapazitätsaufbaus, insbesondere zur
15 Die Notifikation der Schweiz nach Abschnitt 7 Absatz 1 Buchstabe d der AIA-Vereinbarung kann unter folgendem Link eingesehen werden: https://www.admin.ch/opc/de/official-compilation/2017/3533.pdf. (AS 2017 3533).
16 BBl 2018 39
17 SR 171.10 18 Die Bemühungen der Schweiz im Kampf gegen illegale Finanzflüsse sind einsehbar unter https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/fi- nanzmarktpolitik/illicit-financial-flows/iff.html.
Umsetzung der internationalen Standards zur Steuertransparenz. Den Steuersystemen, ein- schliesslich deren Ausgestaltung, rechtlichen Rahmen und Verwaltung, kommt eine entscheidende Rolle bei der Mobilisierung inländischer Ressourcen («Domestic Resources Mobilisation») zu. Da- mit können Staaten ihr Wirtschaftswachstum und ihre nachhaltige Entwicklung beschleunigen, in- dem sie ihre eigenen Mittel für die Bereitstellung grundlegender öffentlicher Güter und Dienstleis- tungen (Gesundheit, Bildung, Aufbau von Sozialschutzsystemen, Infrastruktur in den Bereichen Energie, Transport, Wasser und Abwasser, Informations- und Kommunikationstechnologien) auf- bringen und ausgeben.19 Sieben afrikanische Länder berichteten, dass sie im Jahr 2023 über 2,2 Milliarden Euro an zusätzlichen Einnahmen (Steuern, Zinsen und Strafen) durch den Informations- austausch identifiziert haben. Dies ist der höchste Betrag seit dem Beginn der Afrika-Initiative im Jahr 2014 und mehr als die Gesamtsumme der zusätzlichen Einnahmen, die von afrikanischen Ländern von 2009 bis 2022 identifiziert wurden. Damit steigen die Gesamteinnahmen, die afrikani- sche Länder mittels Offshore-Steuerermittlungen, AIA-bezogener Programme zur freiwilligen Of- fenlegung sowie anderer Compliance-Aktivitäten, die durch den Informationsaustausch auf Anfrage (EOIR) und den AIA unterstützt werden, auf insgesamt über 3,8 Milliarden Euro.20 Mit diesen zu- sätzlichen Mitteln können diese Staaten entscheidend zur Stärkung ihrer Eigenständigkeit, der gu- ten Regierungsführung, des Wachstums und der Stabilität beitragen, um so ihre Abhängigkeit ge- genüber anderen Staaten und Organisationen zu reduzieren. Gremien wie die UNO, der Internationale Währungsfonds oder die Weltbank erachten die internationale Zusammenarbeit in Steuerfragen und insbesondere den AIA als eine Schlüsselkomponente für das Gelingen der Mobi- lisierung der eigenen Ressourcen durch die Entwicklungs- und Schwellenländer, weshalb sie die möglichst umfassende Einführung des AIA fordern und unterstützen.21 Der Umstand, dass das Global Forum die zur Bestimmung der relevanten Staaten für den GMS notwendigen Verfahren und Definitionen festgelegt hat, lässt angesichts der Verbindlichkeit des GMS als Mindeststandard keinen Spielraum für abweichende Vorgehensweisen. Es erscheint da-
her folgerichtig, nur die Staaten zu berücksichtigen, die sich zur Umsetzung des GMS bekannt ha- ben, damit das Netzwerk der Partnerstaaten den realen Gegebenheiten entspricht. Verfahrensmässig entspricht das vorgeschlagene Vorgehen vollumfänglich den bisherigen Aktivie- rungen, wonach nur Partnerstaaten infrage kommen, welche die von der OECD gestellten Anforde- rungen anlässlich des ersten Datenaustauschs vollständig einhalten. Aus diesem Grund werden die derzeit 43 weiteren Staaten und Territorien (alles Schwellen- und Entwicklungsländer),22 die sich zum AIA bekennen, aber bisher keinen Zeitpunkt für dessen Umsetzung angegeben haben, zum jetzigen Zeitpunkt nicht berücksichtigt.
1.3 Verhältnis zur Legislatur- und Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 202423 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 202424 über die Legislaturplanung 2023-2027 enthalten. Sie bildet jedoch Bestandteil der Ziele 1 (Finanzen), 3 (Weltwirtschaft) und 11 (Multilateralismus). Die Einhaltung internationaler Standards im Steuerbereich, insbesondere zur Transparenz und zum Informationsaustausch, ist ausserdem Bestandteil der Strategie des Bundesrates für einen wettbewerbsfähigen Finanzplatz Schweiz.
19 Vgl. Domestic Resource Mobilization (DRM) and Illicit Financial Flows (IFFs): Board Update. Washington, D.C.: World Bank Group. http://documents.worldbank.org/curated/en/877291492623853466/Domestic-Resource-Mobilization-DRM-and-Illicit- Financial-Flows-IFFs-Board-Update.
20 Tax Transparency in Africa 2024 -Two-page overview PDF.
21 Vgl. Cooperation and exchange of information could boost revenue collection in Africa; World Bank Document (Enhancing the Ef- fectiveness of External Support in Building Tax Capacity in Developing Countries). 22 Es handelt sich dabei um folgende Staaten und Territorien (Stand Januar 2025): Ägypten, Algerien, Angola, Belarus, Benin, Bosnien- Herzegowina, Botswana, Burkina Faso, Demokratische Republik Kongo, Djibouti, Dominikanische Republik, Elfenbeinküste, El Sal- vador, Eswatini, Fidschi, Gabun, Guatemala, Guinea, Guyana, Haiti, Honduras, Kambodscha, Kapverden, Kongo (Republik), Leso- tho, Liberia, Madagaskar, Mali, Mauretanien, Namibia, Niger, Nordmazedonien, Palau, Philippinen, Sambia, Serbien, Sierra Leone, Tansania, Togo, Tschad, Usbekistan, Vietnam, Zimbabwe.
23 BBl 2024 525
24 BBl 2024 1440
Dies deckt sich auch mit der «Strategie Nachhaltige Entwicklung», mit der die Schweiz ihren politi- schen Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nachkommen will (insb. Goal 10: «Reduce inequality within and among countries»).
2 Vorverfahren
Im Oktober 2018 hat der Bundesrat die Aussenpolitischen Kommissionen (APK) und die Kommis- sionen für Wirtschaft und Abgaben (WAK) beider Räte über die künftigen Erweiterungen des AIA- Netzwerks der Schweiz konsultiert. Die Mehrheit der Kommissionsmitglieder waren im Grundsatz mit der Umsetzung des AIA mit weiteren Partnerstaaten einverstanden und haben sich dem vom Bundesrat vorgeschlagenen Vorgehen angeschlossen. In der Debatte im Nationalrat wurde präzi- siert, dass die Schweiz Staaten oder Territorien, die vom Parlament als AIA-Partner genehmigt worden sind, aber die für die Einführung des AIA unabdingbaren Kriterien nicht erfüllen, nicht als AIA-Partner notifizieren wird - mit der Konsequenz, dass der Datenaustausch um ein Jahr oder al- lenfalls für längere Zeit aufgeschoben wird.
3 Grundzüge der Vorlage
3.1 Die beantragte Neuregelung
Der Bundesrat schlägt vor, unter Vorbehalt der Durchführung der parlamentarischen Genehmi- gungsverfahren das AIA-Netzwerk der Schweiz mit acht zusätzlichen Partnerstaaten zu erweitern. Bei der Aktivierung des AIA über Finanzkonten mit neu hinzukommenden Partnerstaaten wird da- rauf zu achten sein, dass diese unter Berücksichtigung einer hinreichenden Vorbereitungsfrist an- gekündigt werden und der Austausch erst ab dem 1. Januar des folgenden Jahres aktiviert wird. Im Zusammenhang mit der durch die Einführung des revidierten Gemeinsamen Meldestandards über Finanzkonten und des Melderahmens für Kryptowerte einhergehenden Revision des Bundes- gesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAG)25 wird unter anderem auch vorgeschlagen, die Zuständigkeit zur Bestimmung, welche Staaten in die Liste der AIA-Partner für beide Standards aufzunehmen sind, an den Bundesrat zu delegieren. Sollte die Neuregelung im AIAG betreffend die Kompetenz für die Staatenlisten vom Parlament an- genommen werden und am 1. Januar 2026 in Kraft treten, müsste das vorliegende Geschäft zu den Partnerstaaten nicht mehr vom Parlament genehmigt werden, sondern würde direkt durch ei- nen Beschluss des Bundesrates entschieden. Dies hätte zur Folge, dass die Vorlage hinfällig würde und die Arbeiten für die Genehmigung der Partnerstaaten durch das Parlament eingestellt werden könnten. Sollte das AIAG entsprechend revidiert werden, käme der Mitwirkung des Parla- ments nach dem Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standard- konformen Umsetzung des AIA mit Partnerstaaten mehr Bedeutung zu, da gemäss Artikel 2 die zu- ständigen parlamentarischen Kommissionen zu den neuen Partnerstaaten konsultiert werden.
3.2 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Die für die Einführung des AIA angefallenen Infrastrukturkosten sind einmalig angefallen und die jährlichen Betriebskosten bereits entsprechend vorgesehen, sodass die Erweiterung des AIA mit den vorgeschlagenen zusätzlichen Partnerstaaten keinen wesentlichen Mehraufwand zur Folge haben dürfte.
3.3 Umsetzungsfragen
Die meldenden schweizerischen Finanzinstitute übermitteln die Informationen an die Eidgenössi- sche Steuerverwaltung (ESTV). Diese leitet die Daten verschlüsselt über eine von der OECD in
25 SR 653.1
Auftrag gegebene Austauschplattform den zuständigen Behörden im Partnerstaat weiter. Umge- kehrt erhält sie Informationen über in der Schweiz steuerpflichtige Personen, die in einem Partner- staat über ein Konto verfügen. Die ESTV stellt die erhaltenen Daten den Kantonen zur Verfügung, die diese Informationen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens verwenden können. Seit September 2018 tauscht die Schweiz mit den ersten Partnerstaaten jährlich Informationen über Finanzkonten aus. Der Datenaustausch wurde bisher gesamthaft erfolgreich durchgeführt. Beim reziproken AIA werden die Daten mit den Partnern koordiniert versendet. Die verschlüsselte Übermittlung der Daten erfolgt mit dem technisch aufgewerteten Gemeinsamen Übermittlungssys- tem der OECD (Common Transmission System; CTS).
4 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Der Bundesbeschluss, mit dem der AIA mit Armenien, Kamerun, der Mongolei, Papua Neu-Guinea, Paraguay, Ruanda, Senegal und Tunesien eingeführt werden soll, folgen dem Muster, das für die Bundesbeschlüsse über die Einführung des AIA mit den bisherigen Partnerstaaten verwendet wurde. Im Unterschied dazu sollen die potenziellen Partnerstaaten aus verfahrensökonomischen Gründen in einem Bundesbeschluss zusammengefasst werden, sodass die vorgeschlagenen Staaten nicht einzeln beschlossen werden müssen. Dem Parlament steht es frei, anlässlich der Beratungen den Bundesbeschluss in Bezug auf die vorgeschlagenen Partnerstaaten abzuändern.
Art. 1 Mit dieser Bestimmung ermächtigt das Parlament den Bundesrat, dem Sekretariat des Koordinie- rungsgremiums der AIA-Vereinbarung zu notifizieren, dass die im Rahmen dieser Vorlage vorge- schlagenen Staaten und Territorien in die Liste jener Länder aufzunehmen sind, mit denen die Schweiz den AIA umsetzt (Abs. 1). Das Parlament erteilt dem Bundesrat zudem die Kompetenz, das Datum festzulegen, ab dem Informationen über Finanzkonten ausgetauscht werden (Abs. 2). Mit der Aktivierung des AIA werden die Finanzinstitute in den jeweiligen Partnerstaaten verpflichtet, ab dem Zeitpunkt der Notifikation Kontoinformationen von Personen, die im betreffenden Partner- staat ansässig sind, nach Massgabe des gemeinsamen Meldestandards der OECD zu sammeln und der zuständigen Behörde zu melden. Art. 2 Der Bundesbeschluss vom 6. Dezember 2017 über den Prüfmechanismus zur Sicherstellung der standardkonformen Umsetzung des AIA mit den Partnerstaaten ab 2018/2019 umschreibt die Kri- terien für die vom Bundesrat durchzuführende Prüfung vor dem ersten Datenaustausch und regelt das weitere Verfahren.26 Mit einem Verweis auf diesen Bundesbeschluss soll sichergestellt wer- den, dass auch bei den neuen Partnerstaaten überprüft wird, ob diese die für die standardkon- forme Umsetzung des AIA erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Das bedeutet konkret, dass auch nach der Aktivierung des AIA mit diesen Partnerstaaten der Bundesrat vor dem ersten Daten- austausch nochmals prüfen wird, ob die Partnerstaaten, mit denen der AIA reziprok umgesetzt werden soll, die Vorgaben des Standards einhalten. Ergibt die Prüfung, dass der AIA in einem Part- nerstaat nicht standardkonform umgesetzt wird, kann der Bundesrat den Datenaustausch mit die- sem Partnerstaat aussetzen. Diese Prüfung soll nach dem ersten Datenaustausch periodisch und risikobasiert wiederholt wer- den. Bei den nichtreziproken Staaten und Territorien wird insbesondere zu prüfen sein, ob die ent- sprechenden Notifikationen immer noch gültig sind.
26 Im Rahmen der Vorlage zur Einführung des Melderahmens für Kryptowerte mit den relevanten Partnerstaaten ab 2026 wird eine Erweiterung des Prüfmechanismus auf den AIA über Kryptowerte vorgeschlagen. Zu diesem Zweck wird der Bundesbeschluss über den Prüfmechanismus einer grundlegenden Revision unterzogen. Die Prüfkriterien bleiben dieselben (Rechtsgrundlagen; Datenschutzvorkehrungen; Netzwerk von Partnerstaaten; keine Negativmeldungen; Ordre Public-Vorbehalt; keine Menschen- rechtsverletzungen im Zusammenhang mit der Besteuerung und der Amtshilfe in Steuersachen).
Art. 3 Nach Artikel 39 Buchstabe a AIAG genehmigt das Parlament die Aufnahme eines Staates oder ei- nes Territoriums in die beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung hinter- legte Liste gemäss Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung mit einfachem Bundes- beschluss, der nicht dem fakultativen Referendum unterstellt ist (Art. 163 Abs. 2 der Bundesver- fassung [BV]27).
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Einführung des AIA mit weiteren Partnerstaaten dürfte nicht zu einem massgeblichen Mehrauf- wand führen, da die dazu notwendigen organisatorischen, personellen und technischen Umset- zungsmassnahmen bereits im Rahmen der Inkraftsetzung des Amtshilfeübereinkommens, der AIA- Vereinbarung und des AIAG vorzusehen waren.28 Die bisherigen Erfahrungswerte auf technischer Ebene zeigen, dass die getroffenen Vorkehrungen den durch die Aktivierung des AIA mit weiteren Partnerstaaten generierten Mehraufwand auch in Zukunft grundsätzlich abdecken dürften. Bei den steuerlichen Auswirkungen ist zu unterscheiden zwischen den Meldungen der Schweiz zu- gunsten der Steuerbehörde dieser Staaten und jenen Meldungen, die der schweizerische Fiskus von diesen Staaten erhalten wird. Aufgrund der Meldungen der Schweiz ins Ausland sind Minder- einnahmen bei Bund und Kantonen nicht auszuschliessen (insb. reduzierte Gewinne des Finanz- sektors, Mindereinnahmen bei der Verrechnungssteuer). Umgekehrt beinhaltet das reziproke Ele- ment des AIA ein Potenzial für Mehreinnahmen aus bisher unversteuerten Vermögen, die in der Schweiz steuerlich ansässige Personen bei Finanzinstituten in den Partnerstaaten halten (vgl. dazu Ziff. 5.3).29
5.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren,
Agglomerationen und Berggebiete Die für die Verwendung der Informationen aus dem Ausland erforderlichen organisatorischen, per- sonellen und technischen Belange mussten im Hinblick auf den ersten Austausch von Informatio- nen über Finanzkonten im Jahr 2018 bereits vorhanden sein. Es ist nicht ausgeschlossen, dass die Kantone bei weiteren Partnerstaaten zusätzliche Ressourcen benötigen werden, was angesichts der geringen wirtschaftlichen Bedeutung der überwiegenden Mehrheit der vorgeschlagenen Staa- ten und Territorien jedoch wenig wahrscheinlich sein dürfte. Von der Vorlage sind keine Mehrausgaben für Gemeinden zu erwarten, da diese nicht in die Um- setzung des AIA involviert sind. Mehreinnahmen für Kantone und Gemeinden sind denkbar, wenn durch den AIA bisher nichtdeklarierte Vermögenswerte von in der Schweiz steuerlich ansässigen Personen in den Partnerstaaten bekannt werden. Die in der Schweiz wohnhaften Personen aus den vorgeschlagenen weiteren AIA-Partnerstaaten machen kumuliert nur 0,19 Prozent der ständi- gen Wohnbevölkerung in der Schweiz aus.30 Entsprechend erscheinen wesentliche Mehreinnah- men unwahrscheinlich. Die Möglichkeit steuerlicher Mindereinnahmen aufgrund negativer Effekte auf die verwalteten Vermögen schweizerischer Finanzinstitute erscheinen ebenfalls unwahrschein- lich, wie im folgenden Abschnitt dargelegt wird. Es sind keine speziellen Auswirkungen auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete zu erwarten.
27 SR 101 28 Vgl. die Ausführungen in BBl 2015 5437, insb. 5516 f., sowie in BBl 2016 6595, insb. 6629 f. 29 Vgl. dazu auch die Entwicklung der straflosen Selbstanzeigen in den letzten Jahren: https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/ver- rechnungssteuer/verrechnungssteuer/kontakt/abteilung-strafsachen-und-untersuchungen.html 30 Total Bestand ausländische Wohnbevölkerung nach Kanton und Ausländergruppe: https://www.sem.admin.ch › data › statistik.
5.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2027 bezweckt, die Glaub- würdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken, die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren und den Zutritt für grenzüberschreitend tätige Schweizer Finanzdienstleister in relevanten Zielmärkten zu verbessern. Damit dienen die vorge- schlagenen Massnahmen der Sicherstellung der generellen Ziele der Teilnahme am AIA und leis- ten einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des schweizerischen Finanzplatzes. Ferner soll mit der Umsetzung des AIA mit den vorgeschlagenen Partnerstaaten ab 2027 das Engagement der Schweiz im Bereich der Steuertransparenz bekräftigt werden. Die Vorlage hat nur geringe Auswirkungen auf in der Schweiz steuerlich ansässige Unternehmen und Personen, die über ein Finanzkonto in einem der vorgeschlagenen Partnerstaaten verfügen. Sie müssen gegenüber ihrem ausländischen Finanzinstitut jene Informationen liefern oder Erklä- rungen abgeben, die zur Erfüllung der Sorgfalts- und Meldepflichten erforderlich sind. Im Gegen- satz dazu sind die rund 9000 meldenden schweizerischen Finanzinstitute verpflichtet, die Informa- tionen über Finanzkonten von in den Partnerstaaten steuerlich ansässigen Personen zu sammeln, aufzuarbeiten und zu melden. Der Kreis der AIA-meldepflichtigen Institute vergrössert sich durch die Vorlage jedoch nicht und die betroffenen Finanzinstitute verfügen bereits seit mehreren Jahren über die notwendige Infrastruktur und Prozesse für die Umsetzung des AIA. Deshalb dürften zu- sätzliche Kosten in Form einmaliger Einführungs- und wiederkehrender Betriebskosten trotz dieser zusätzlichen Partnerstaaten gering ausfallen. Bezüglich der Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit ist zu berücksichtigen, dass der AIA ein internationaler Standard ist, der von den teilnehmenden Staaten und Territorien nach einheitlichen Regeln durchgeführt wird. Die Umsetzung des AIA stellt somit den schweizerischen Finanzplatz in Bezug auf seine Wettbewerbsfähigkeit nicht schlechter als andere Finanzplätze. Der AIA und des- sen Erweiterung schwächen jedoch die relative Wettbewerbsposition des schweizerischen Finanz- platzes im zeitlichen Vergleich. Insbesondere für grenzüberschreitend tätige Banken sind Minder- einnahmen denkbar, wenn aufgrund des erweiterten AIA Finanzvermögen aus der Schweiz
abfliesst. Schätzungen zur Entwicklung der in der Schweiz verwalteten Offshore-Vermögen zeigen jedoch seit dem Erlass des AIA-Standards 2014 eine positive Entwicklung, wenn auch bei rückläu- figem Marktanteil der Schweiz.31 Dass die vorgeschlagene Erweiterung des AIA zu einem wesentli- chen Abfluss von Kundenvermögen führt, erscheint entsprechend unwahrscheinlich. Eine solche Entwicklung ist insbesondere nicht zu erwarten, weil die neu vorgeschlagenen AIA-Partnerstaaten eine geringe wirtschaftliche Bedeutung aufweisen und nicht als relevante Absatzmärkte für grenz- überschreitende Finanzdienstleistungen gelten. Mittelfristig dürfte der AIA jedoch zu einer Nivellie- rung des internationalen Wettbewerbs führen, wodurch ein für den schweizerischen Finanzplatz günstiges Umfeld geschaffen wird, in welchem die Standortvorteile der Schweiz wie politische Sta- bilität, starke und stabile Währung und Humankapital langfristig von Nutzen sein werden. Die Vorlage dürfte keine unmittelbaren Auswirkungen auf das Wachstum und den Beschäftigungs- grad sowie auf die Preise und das Lohnniveau in der Schweiz haben.
5.4 Auswirkungen in weiteren Bereichen
Es zeigt sich, dass die Massnahmen zur Erhöhung der Steuertransparenz im internationalen Ver- hältnis auch dazu beitragen, die Steuerehrlichkeit in der Schweiz zu fördern, was die hohe Zahl von straflosen Selbstanzeigen im Vorfeld der Einführung des AIA nahelegt.32 Für die Umwelt sind keine Auswirkungen zu erwarten; die entsprechenden Fragen wurden daher nicht geprüft.
31 SBVg (2018): Banking Barometer 2018, S. 49. https://www.swissbanking.org/en/services/library/studies-reports; Boston Consulting Group (2014): Global Wealth 2014, S. 10: Global Wealth 2014: Riding a Wave of Growth; Boston Consulting Group (2021): Global Wealth 2021, S. 10. https://web-assets.bcg.com/d4/47/64895c544486a7411b06ba4099f2/bcg-global-wealth-2021-jun-2021.pdf. 32 Vgl. dazu: The Compliance Effects of the Automatic Exchange of Information: Evidence from the Swiss Tax Amnesty
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Der Entwurf des Bundesbeschlusses stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 BV, der dem Bund die all- gemeine Kompetenz im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten verleiht. Die Bundesversamm- lung genehmigt die völkerrechtlichen Verträge gemäss Artikel 166 Absatz 2 BV. Der AIA stellt einen Eingriff in die Privatsphäre dar, insbesondere in das Recht der informationellen Selbstbestimmung. Die verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für den Freiheitseingriff gemäss Artikel 36 BV sind jedoch erfüllt, da mit dem AIAG eine gesetzliche Grundlage besteht und der AIA eine geeignete und erforderliche Massnahme zur Sicherstellung der Steuerkonformität ausländi- scher Kunden, der internationalen Akzeptanz und der Wettbewerbsfähigkeit des Schweizer Finanz- platzes darstellt. Ferner werden die datenschutzrechtlich gewährten Auskunfts- und Berichtigungs- rechte sowie der Anspruch auf Erlass einer Verfügung durch die in Artikel 19 AIAG konkretisierte Rechtsweggarantie für die vom Datenaustausch betroffenen Personen erfüllt.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen mit den folgenden Partnerstaaten werden durch die Einführung des AIA nicht berührt:
Armenien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Armenien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkom- men und vom Vermögen vom 12. Juni 2006 mit Protokoll vom 12. November 2021)33;
Mongolei (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen (mit Protokoll) vom 20. September 1999)34;
Ruanda (Notenwechsel zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Belgischen Regie- rung betreffend die Besteuerung von Unternehmungen der Schiff- und Luftfahrt in der Schweiz und im Belgischen Kongo vom 29. Juni 1959; Der Notenwechsel findet gemäss Ziffer 6 auch auf Ruanda Anwendung)35;
Tunesien (Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Tunesi- schen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Ein- kommen vom 10. Februar 1994)36; Damit die Schweiz und die neuen Partnerstaaten den AIA durchführen können, müssen das Amts- hilfeübereinkommen und die multilaterale AIA-Vereinbarung für alle Partnerstaaten in Kraft und an- wendbar sein und der AIA muss im bilateralen Verhältnis aktiviert worden sein. Das Amtshilfeübereinkommen bildet zudem die Rechtsgrundlage für den Informationsaustausch auf Ersuchen und für den spontanen Informationsaustausch nach dem OECD-Standard. Dadurch können mit allen neuen Partnerstaaten - trotz Fehlens eines bilateralen Doppelbesteuerungs- oder Informationsaustauschabkommens - steuerrelevante Informationen auch auf Ersuchen oder spon- tan ausgetauscht werden, sofern das Amtshilfeübereinkommen in Kraft und anwendbar ist. Weitere internationale Verpflichtungen werden durch die Vorlage nicht tangiert. Mit der Umsetzung des AIA kommt die Schweiz zudem ihren Verpflichtungen aus der «Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung» der UNO mit den 17 Sustainable Development Goals (SDG) nach (insb. Goal 10).
33 SR 0.672.915.61 34 SR 0.672.957.21 35 SR 0.672.917.25 36 SR 0.672.975.81
6.3 Erlassform
Die Bundesbeschlüsse betreffend die Aufnahme eines Staates oder Territoriums in die Liste nach Abschnitt 7 Ziffer 1 Buchstabe f der AIA-Vereinbarung sind gemäss Artikel 39 Buchstabe a AIAG von der Bundesversammlung mit einfachem Bundesbeschluss zu genehmigen, der nicht dem Re- ferendum untersteht (Art. 163 Abs. 2 BV).
6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungs- kredits oder Zahlungsrahmens enthält.
6.5 Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips und des Prinzips der fiskalischen Äquivalenz Die Vorlage respektiert die Interessen und Kompetenzen der Kantone und wahrt deren Organisati- ons- und Finanzautonomie (Art. 47 Abs. 2 BV).
6.6 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Die Vorlage enthält keine Delegationsgrundlage für Rechtsetzungsbefugnisse.
6.7 Datenschutz
Die Vertraulichkeit und Sicherheit von Informationen ist für die Beziehung zwischen Steuerbehör- den und Steuerpflichtigen von entscheidender Bedeutung. Die Vertraulichkeit von Informationen über Steuerpflichtige ist daher ein grundlegender Eckpfeiler des gesamten Austauschs von Steuer- informationen. Der GMS verlangt von den teilnehmenden Staaten, dass sie angemessene Vorkeh- rungen zum Schutz der Vertraulichkeit und der Daten treffen. Dies bedeutet, dass sie über einen organisatorischen und rechtlichen Rahmen verfügen müssen, der die Vertraulichkeit und die ange- messene Nutzung ausgetauschter Informationen gewährleistet. Hinzu kommt ein allgemeiner Rah- men für das Informationssicherheitsmanagement, der international anerkannten Standards ent- spricht, sowie Durchsetzungsbestimmungen und -verfahren, um Verstösse gegen die Vertraulich- keit und den Missbrauch ausgetauschter Informationen zu ahnden. Zu diesem Zweck hat das Global Forum die Vertraulichkeit und die Vorkehrungen zum Schutz der Daten (Confidentiality and Data Safeguard-Assessment; CDS) in über 120 Partnerstaaten über- prüft. Es handelt sich dabei um eingehende Prüfungen auf der Grundlage der Referenzkriterien und der spezifischen Methodologie. Partnerstaaten, die als Ergebnis der Prüfung keine Empfehlun- gen oder nur sog. Recommendations for improvement (das nationale Datensicherheitsdispositiv weist keine schwerwiegenden systemischen Probleme auf, die sich negativ auf die Sicherheit der Daten auswirken, aber es wird damit punktuell Verbesserungspotenzial aufgezeigt; die Umsetzung dieser Empfehlungen werden im Rahmen des Monitoringprozesses fortlaufend überwacht) erhal- ten haben, erfüllen die abkommensrechtlichen Voraussetzungen und gelten somit als geeignete Partner für den reziproken Datenaustausch. Partnerstaaten, deren Datensicherheitsdispositiv ernsthafte Mängel aufweist und entsprechende Requirements to address an issue erhalten haben, dürfen nur in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen, solange sie keine substanziellen Verbesse- rungen vorgenommen haben, die vom Global Forum validiert worden sind. Somit gewährleistet die AIA-Vereinbarung Finanzkonten, dass nur jene Partnerstaaten Informationen erhalten, die im- stande sind, den AIA über Finanzkonten standardkonform umzusetzen und insbesondere die Ver-
traulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Daten zu garantieren. Staaten, die noch nicht über- prüft wurden, müssen sich somit der CDS-Überprüfung unterziehen, bevor sie am AIA teilnehmen dürfen.
Da die teilnehmenden Staaten unterschiedliche Anforderungen an den Schutz persönlicher Daten haben, sieht der Standard ausserdem vor, dass die Partnerstaaten die Einhaltung ihrer nationalen Datenschutzgesetze als zwingende Voraussetzung für die Umsetzung des AIA verlangen können. Dazu müssen sie diese Anforderungen dem Sekretariat des Koordinierungsorgans mitteilen. Bei der bilateralen Aktivierung des AIA verpflichten sich die Partnerstaaten, die in der Mitteilung des jeweiligen Staates genannten Datenschutzanforderungen zu erfüllen. Die vorgeschlagenen Staa- ten stehen nicht auf der vom Bundesrat erstellten Liste der Staaten, die ein angemessenes Daten- schutzniveau im Sinne von Artikel 16 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes (DSG)37 bieten (Anhang 1 zur Datenschutzverordnung vom 31. August 2022; DSV38). Folglich ist Artikel 16 Absatz 2 DSG (Grundsätze der Bekanntgabe von Personendaten ins Ausland) einzuhalten, um einen geeigneten Datenschutz zu gewährleisten. Dies hat gestützt auf Artikel 16 DSG dadurch zu geschehen, dass entweder der Bundesrat die Angemessenheit des Datenschutzes feststellt oder mit einem zusätzli- chen völkerrechtlichen Vertrag ein geeigneter Datenschutz im bilateralen Verhältnis realisiert wird. Die AIA-Vereinbarung sieht einen Mechanismus vor, der einem Datenschutzabkommen im Sinne von Artikel 6 AIAG gleichkommt, mit dem ein angemessenes Datenschutzniveau im Sinne von Arti- kel 16 Absatz 2 Buchstabe a DSG garantiert wird (inhaltlich kann Art. 9 DSV analog herangezogen werden). Dies gilt namentlich auch im Verhältnis zu den Staaten, die über kein spezifisches Daten- schutzgesetz verfügen, aber in den Steuerabkommen einer Vertraulichkeitsklausel nach dem Mus- terabkommen der OECD zugestimmt haben. Unbesehen davon ist Artikel 16 Absatz 2 DSG stets einzuhalten. Zu diesem Zweck hat die Schweiz im Rahmen des Verfahrens gemäss Abschnitt 7 Absatz 1 Buch- stabe d der AIA-Vereinbarung Finanzkonten eine Notifikation zum Datenschutz an das Sekretariat des Koordinierungsgremium übermittelt. In dieser Notifikation39 sind die einschlägigen daten- schutzrechtlichen Vorgaben festgehalten, so etwa das Recht der betroffenen Personen auf Aus- kunft über ihre Daten, auf Berichtigung oder Löschung ihrer Daten oder auf eine gerichtliche Über- prüfung. Nimmt ein Staat die Schweiz in seine Liste der AIA-Partnerstaaten auf, verpflichtet er sich
gestützt auf die AIA-Vereinbarung in verbindlicher Weise, im bilateralen Verhältnis die in der Notifi- kation bekanntgegebenen schweizerischen Datenschutzvorgaben einzuhalten. Die Prüfung, ob die Partnerstaaten diese Datenschutzgrundsätze einhalten, stellt primär auf Hinweise von betroffenen Personen oder auf Negativmeldungen beim Sekretariat des Koordinierungsgremiums ab. Sollte sich aufgrund solcher Meldungen und entsprechender Nachforschungen bestätigen, dass ein Part- nerstaat die datenschutzrechtlichen Vorgaben systematisch verletzt, kann der AIA suspendiert wer- den.
37 SR 235.1 38 SR 235.11 AS 2017 3533
Anhang: Detailinformationen zu den einzelnen Staaten und Territorien Die nachstehenden Detailinformationen in Bezug auf den AIA berücksichtigen die Entwicklungen in den einzelnen Staaten und Territorien bis Ende Oktober 2025 und die Situation in diesem Zeit- punkt. Angesichts der regen internationalen Entwicklungen im Bereich des AIA werden diese Infor- mationen im Vorfeld der parlamentarischen Beratungen aktualisiert. Weitere Aktualisierungen könnten in verfahrensrelevanten Zeitpunkten folgen.
Armenien Schaffung der für den AIA notwendigen Rechtsgrundlagen in Armenien
Armenien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 24. Januar 2018 unterzeichnet und ist seit dem 1. Juni 2020 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten wurde am 12. Januar 2024 unterzeichnet.40 Die nationale Umsetzungsgesetzgebung (insb. Gesetz der Re- publik Armenien über Änderungen und Ergänzungen des Steuergesetzes der Republik Armenien) ist in Kraft. Damit verfügt Armenien über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Armenien hat die Schweiz gegenüber der OECD be- reits als AIA-Partner notifiziert. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Armenien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit vor dem Austausch in Armenien wurden vom Global Forum im Jahr 2024 überprüft und mit der Note «No issues identified, but certain elements would benefit from improvements» als zufriedenstellend beurteilt. Ar- menien gilt damit als angemessener Partner für den reziproken Informationsaustausch. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.
Armenien hat mit den USA ein FATCA-Model 2-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, welches am 7. Juli 2019 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im März 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Armenien als standardkonform beur- teilt. Es wurden keine Mängel in den Verfahren und Rechtsgrundlagen Armeniens in Bezug auf die Vertrau- lichkeit festgestellt. Fast alle Steuerabkommen, welche Armenien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuergesetz sowie das Strafrecht weitere Vorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die Umsetzung in der Praxis wird Gegenstand der zweiten Phase der Überprüfung bilden.
Armenien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS 41 und hat die Multilaterale Vereinbarung der zustän- digen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 5. September 2024 unterzeichnet.
Armenien verfügt seit 2015 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Als Mit- glied der Europäischen Konvention für Menschenrechte ist Armenien zudem verpflichtet, die in Artikel 8 sta- tuierten Vorgaben zum Schutz personenbezogener Daten zu gewährleisten. Armenien ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erfordert (Art. 16 Abs. 2 DSG). Armenien hat sich mit der Notifikation nach
40 Die völkerrechtlich verbindliche Aktivierung des AIA mit einem Partnerstaat erfolgt auf der Grundlage der gegenseitigen Notifikation an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums der AIA-Vereinbarung. 41 Alle OECD- und G20-Staaten haben sich verpflichtet, eine länderbezogene Berichterstattung (Country-by-Country Reporting – CbCR) nach den Vorgaben des Berichts zu Aktionspunkt 13 Verrechnungspreisdokumentation und länderbezogene Berichterstat- tung einzuführen. Angesichts der erheblichen Vorteile, die die länderbezogene Berichterstattung den Steuerverwaltungen bei der Durchführung einer allgemeinen Bewertung der Risiken der Verrechnungspreisbestimmung sowie anderer steuerlicher Risiken im Zusammenhang mit Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung (BEPS) bieten kann, haben sich einige weitere Staaten und Ge- biete (die zusammen mit den OECD-Mitgliedstaaten das «Inclusive Framework» bilden), darunter auch Entwicklungsländer, eben- falls zur Umsetzung der länderbezogenen Berichterstattung verpflichtet. Vgl. dazu https://www.sif.admin.ch/sif/de/home/multilate- ral/gremien/inclusive-framework-on-beps.html.
Abschnitt 7(1)(f) MCAA verbindlich verpflichtet, die datenschutzrechtlichen Standards der Partnerstaaten für den AIA einzuhalten, was einer Zusatzvereinbarung zum Datenschutz entspricht. Regularisierung der Vergangenheit in Armenien
Eine 2023 in Kraft gesetzte Gesetzesänderung statuierte eine beschränkte Steueramnestie, die ausste- hende Steuerbeträge betrifft. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten richtet sich an- sonsten nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzu- zahlen sind und zusätzlich eine Busse fällig wird.
Kamerun Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Kamerun
Kamerun hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2026 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 25. Juni 2014 unterzeichnet und ist seit dem 1. Oktober 2015 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten wurde am 9. Februar 2024 unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Kamerun noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Kamerun
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Kamerun wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Kamerun hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und damit keine Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im Januar 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Kamerun als standardkonform (com- pliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Kamerun abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertrau- lichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthält die Steuergesetz- gebung weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Kamerun ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS und hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 25. Januar 2024 unterzeichnet.
Das Recht auf Privatsphäre ist in der Präambel der Verfassung Kameruns verankert. Derzeit gibt es keine umfassende Datenschutzgesetzgebung, aber verschiedene sektorale Gesetze enthalten einschlägige daten- schutzrechtliche Bestimmungen. Kamerun ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemesse- nem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Kamerun
Im Rahmen des Finanzgesetzes 2024 wurden verschiedene Neuerungen im Bereich der Steuern festgelegt, darunter auch die Strafbefreiung für die freiwillige Offenlegung von im Ausland gelegenen Vermögenswerten oder erzielten Einkünften von kamerunischen Steuerpflichtigen (straffreie Nachzahlung inkl. Zinsen).
Mongolei Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in der Mongolei
Die Mongolei hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkon- ten einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2026 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 26. November 2019 unterzeichnet und ist seit dem 1. Juni 2020 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten wurde am 6. März 2025 unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt die Mongolei noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amts- hilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen.
Vertraulichkeit und Datensicherheit in der Mongolei
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in der Mongolei wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Die Mongolei hat sich auch zur Umsetzung der Aktualisierung des AIA über Finanzkonten sowie des AIA über Kryptowerte verpflichtet.
Die Mongolei hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Daten- sicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Phase 1 der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Ersuchen für die Mongolei ist seit 2024 im Gange und der entsprechende Bericht ist für das Jahr 2025 vorgesehen. Derzeit sind noch keine Aussagen zur Standardkonformität der rechtlichen und regulatorischen Rahmenbedingungen und zur praktischen Umset- zung des Standards möglich.
Die Mongolei ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Die Mongolei verfügt seit 2022 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Die Mongolei hat ausserdem eine Reihe von Verträgen und Konventionen zum Datenschutz unterzeichnet, da- runter das Rahmenabkommen mit der EU, in dem sich die Mongolei verpflichtet, mit der EU zusammenzuar- beiten, um ihr Datenschutzniveau auf den höchsten Standard anzuheben. Die Mongolei ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in der Mongolei
Die Mongolei kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Papua-Neuguinea Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Fi- nanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2027 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 11. August 2021 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2023 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Fi- nanzkonten wurde am 26. November 2024 unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzge- bung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Papua-Neuguinea noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Papua-Neuguinea
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Papua-Neuguinea wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Papua-Neuguinea hat sich zur Umsetzung der Aktualisierung des AIA über Finanzkonten verpflichtet.
Papua-Neuguinea hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im April 2020 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Papua-Neuguinea als standardkonform (compliant) bewertet. Sämtliche Steuerabkommen, welche Papua-Neuguinea abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Die Steuer-gesetzge- bung enthält weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Papua-Neuguinea ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS und hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 14. März 2023 unterzeichnet.
Papua-Neuguinea hat kein Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten und keine allgemeine Daten- schutzbehörde, aber der Cybercrime Code Act 2016 enthält Bestimmungen, die für die Cybersicherheit und Aspekte des Datenschutzes relevant sind. Ein eigenständiges Datenschutzgesetz ist in Vorbereitung. Pa- pua-Neuguinea ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Papua-Neuguinea
Papua-Neuguinea kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswer- ten richtet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzahlen sind und eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Paraguay Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Paraguay
Paraguay hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2027 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 29. Mai 2018 unterzeichnet und trat am 1. November 2021 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung Finanzkonten wurde noch nicht unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit in Ausarbeitung. Somit verfügt Paraguay noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeüberein- kommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Paraguay
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Paraguay wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Paraguay hat mit den USA ein FATCA-Model 2-IGA (nichtreziproker Informationsaustausch) ausgehandelt, das bisher nicht unterzeichnet wurde und somit noch nicht in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit noch keine Ergebnisse der Vertraulichkeits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im April 2023 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Paraguay als standardkonform beurteilt. Es wurden keine Mängel in den Verfahren und Rechtsgrundlagen Paraguays in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt. Sämtliche Steuerabkommen, welche Paraguay abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuer-, das Verwaltungs- und das Strafrecht weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuer- daten. Die Umsetzung in der Praxis wird voraussichtlich 2026 im Rahmen der Phase 2 überprüft.
Paraguay ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Die Verfassung Paraguays enthält die Grundsätze des Schutzes personenbezogener Daten. Es gibt derzeit kein eigenständiges Datenschutzgesetz und keine allgemeine Datenschutzbehörde. Verschiedene sektorale Gesetze enthalten einschlägige datenschutzrechtliche Bestimmungen. Paraguay ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Paraguay
Paraguay kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Ruanda Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Ruanda
Ruanda hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 11. August 2021 unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2022 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 28. März 2023 unterzeichnet. Die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit in Ausarbeitung. So- mit verfügt Ruanda noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkom- mens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Ruanda
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Ruanda wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Ruanda hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Datensicher- heitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im Juli 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Ruanda als standardkonform beurteilt. Es wurden keine Mängel in den Verfahren und Rechtsgrundlagen Ruandas in Bezug auf die Vertraulichkeit festgestellt. Die meisten Steuerabkommen, welche Ruanda abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuerverfah- rens- und das Strafrecht weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten. Die Umsetzung in der Praxis wird voraussichtlich 2027 im Rahmen der Phase 2 überprüft.
Ruanda ist nicht Mitglied des Inclusive Framework on BEPS.
Ruanda verfügt seit 2021 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Ruanda ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzli- che Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Ruanda
Ruanda kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet. Ledig- lich im Bereich nicht bezahlter Steuern gab es 2024 ein befristetes Programm, wonach ausstehende Steuern ohne Zinsen und Strafen nachträglich innert Frist beglichen werden konnten.
Senegal Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Senegal
Senegal hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 4. Februar 2016 unterzeichnet und ist seit dem 1. Dezember 2016 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde am 3. Mai 2024 unterzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. So- mit verfügt Senegal noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkom- mens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Senegal
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit in Senegal wurden vom Global Forum noch nicht geprüft.
Senegal hat kein FATCA-IGA mit den USA abgeschlossen und somit keine Vertraulichkeits- und Datensi- cherheitsprüfung des IRS durchlaufen.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im Juli 2024 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Senegal als standardkonform (compliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche Senegal abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulichkeitsklau- sel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuer- und das Straf- recht weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Senegal ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS und hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 4. Februar 2016 unterzeichnet.
Senegal verfügt seit 2008 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Senegal hat ausserdem eine Reihe von Verträgen und Konventionen zum Datenschutz unterzeichnet, darunter das Übereinkommen über Cybersicherheit und den Schutz personenbezogener Daten (Malabo-Konvention) und das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten (Konvention 108 des Europarates). Senegal ist auch Unterzeichner des Datenschutzerlasses der Wirt- schaftsgemeinschaft der westafrikanischen Staaten (ECOWAS). Senegal ist nicht auf der Liste des Bundes- rates als Staat mit angemessenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigne- ten Datenschutz erforderlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Senegal
Senegal kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.
Tunesien Schaffung der notwendigen Rechtsgrundlagen in Tunesien
Tunesien hat sich im Rahmen der OECD und des Global Forum zur Umsetzung des AIA über Finanzkonten mit einem ersten Informationsaustausch im Jahr 2025 verpflichtet. Das Amtshilfeübereinkommen wurde am 16. Juli 2012 unterzeichnet und trat am 1. Februar 2014 in Kraft. Die AIA-Vereinbarung wurde noch nicht un- terzeichnet. Über die innerstaatliche Umsetzungsgesetzgebung ist derzeit nichts bekannt. Somit verfügt Tu- nesien noch nicht über die für die Einführung des AIA auf der Basis des Amtshilfeübereinkommens und der AIA-Vereinbarung notwendigen Rechtsgrundlagen. Vertraulichkeit und Datensicherheit in Tunesien
Die rechtlichen, administrativen und technischen Rahmenbedingungen zur Vertraulichkeit und Datensicher- heit vor dem Austausch in Tunesien wurden vom Global Forum im Jahr 2025 überprüft und mit der Note «No issues identified, but certain elements would benefit from improvements» als zufriedenstellend beurteilt. Tu- nesien gilt damit als angemessener Partner für den reziproken Informationsaustausch. Das EFD hat zu den Ergebnissen dieser Evaluation Stellung genommen und erachtet sie als angemessen.
Tunesien hat mit den USA ein FATCA-Model 1A-IGA (reziproker Informationsaustausch) abgeschlossen, das am 9. September 2019 in Kraft getreten ist. Es liegen derzeit aber noch keine Ergebnisse der Vertraulich- keits- und Datensicherheitsprüfung des IRS vor.
Das Global Forum hat im Rahmen der zweiten Runde der Überprüfung des Informationsaustauschs auf Er- suchen im März 2020 das Vertraulichkeitsniveau im Steuerbereich in Tunesien als standardkonform (com- pliant) bewertet. Alle Steuerabkommen, welche Tunesien abgeschlossen hat, beinhalten eine Vertraulich- keitsklausel, die jener des Musterabkommens der OECD entspricht. Zusätzlich enthalten das Steuer- und das Strafrecht weitere Vorgaben zum Schutz der Vertraulichkeit der individuellen Steuerdaten.
Tunesien ist Mitglied des Inclusive Framework on BEPS und hat die Multilaterale Vereinbarung der zuständi- gen Behörden über den Austausch länderbezogener Berichte am 26. November 2019 unterzeichnet.
Tunesien verfügt seit 2004 über ein angemessenes Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten. Tune- sien hat ausserdem eine Reihe von Verträgen und Konventionen zum Datenschutz unterzeichnet, insbeson-
dere das Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei der automatischen Verarbeitung personenbezoge- ner Daten (Konvention 108 des Europarates) sowie das Zusatzprotokoll Nr. 181 über Kontrollstellen und grenzüberschreitenden Datenverkehr. Tunesien ist nicht auf der Liste des Bundesrates als Staat mit ange- messenem Datenschutz aufgeführt, was zusätzliche Massnahmen für einen geeigneten Datenschutz erfor- derlich macht (Art. 16 Abs. 2 DSG). Regularisierung der Vergangenheit in Tunesien
Tunesien kennt kein spezifisches Programm zur Regularisierung der steuerlichen Vergangenheit auf der Grundlage einer freiwilligen Offenlegung. Die Regularisierung von nicht deklarierten Vermögenswerten rich- tet sich nach dem ordentlichen Steuerverfahren, wonach die ausstehenden Steuern samt Zinsen nachzuzah- len sind und zusätzlich eine Busse fällig wird. Bei Steuerbetrug wird eine Strafverfolgung eingeleitet.