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Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK Generalsekretariat

Bern, 5. Dezember 2025

Änderung der Klimaschutz-Verordnung

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens

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Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen

1. Ausgangslage / Einleitung

Nachdem das Parlament am 30. September 2022 das «Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KlG)1» als indirekten Gegenentwurf zur Gletscher- Initiative verabschiedet hatte2, wurde das KlG in der Referendumsabstimmung am 18. Juni 2023 von der Stimmbevölkerung angenommen.3 Mit dem KlG werden die Ziele des Übereinkommens von Paris und das vom Bundesrat 2019 beschlos- sene Netto-Null-Ziel für 2050 ins nationale Recht aufgenommen. Die Klimaschutz-Verordnung (KlV) vom 27. November 20244 präzisierte die generellen Rahmenbedingungen und die im KlG vorgesehenen Instrumente u.a. im Bereich der Förderung neuartiger Technologien und Prozesse in der Industrie, der Anpassung an den Klimawandel sowie das Impulsprogramm im Gebäudebereich. Die Vorlagen traten am 1. Januar 2025 in Kraft. Die Umsetzung der Vorbildfunktion der Bundesverwaltung gemäss Art. 10 KlG wurde aufgrund der Tragweite und Komplexität aufgeschoben und wird nun mit vorliegender Ände- rung der KlV angegangen. Gemäss Art. 10 KlG sollen die Bundesverwaltung und Kantone eine Vorbildfunktion bei der Erreichung der Netto-Null-Emissionen wahrnehmen. Die zentrale Bundesverwaltung soll das Netto-Null-Ziel bereits 2040 erreichen. Diese Zielsetzung soll erreicht werden, indem die Treibhausgasemissionen (THG-Emis- sionen) so weit wie möglich vermindert und die verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von Negativemissionstechnologien (NET), die der Atmosphäre dauerhaft CO2 entnehmen, ausgeglichen werden. Dabei sollen neben den direkten und indirekten5 THG-Emissionen auch jene Emissionen be- rücksichtigt werden, die vor- oder nachgelagert entlang der Wertschöpfungskette durch Dritte6 verur- sacht werden. Absatz 3 ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorzusehen.

2. Grundzüge der Vorlage

Im Folgenden werden die wichtigsten Grundzüge der Vorlage dargelegt. Die artikelspezifischen Erläu- terungen folgen in Ziffer 3. Bund und Kantone nehmen nach Artikel 10 KlG in Bezug auf die Erreichung des Ziels von Netto-Null- Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahr. Die zentrale Bundesverwaltung ist verpflichtet, das Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 KlG bereits 2040 zu erreichen. Die Kantone für ihre zentralen Verwaltungen und die bundesnahen Betriebe streben an, das Netto-Null-Ziel nach Artikel 3 Absatz 1 KlG bis zum Jahr 2040 zu erreichen oder zu übertreffen. Die dezentrale Bundesverwaltung findet zwar in Art. 10 KlG keine ausdrückliche Erwähnung, wird aber den Kantonen und bundesnahen Betrieben gleichgestellt. In der KlV werden die Eckpunkte der Umset- zung festgelegt. Die KlV legt im Kapitel «Vorbildfunktion von Bund und Kantonen» fest, wer für die Wahrnehmung der Vorbildfunktion bis wann welche Emissionen zu vermindern oder mit NET auszugleichen hat. In den Grundzügen entspricht das Vorgehen für die zentrale Bundesverwaltung insbesondere bezüglich der Erstellung und Aktualisierung von Fahrplänen und der Ableitung von Massnahmen jenem, das für die Unternehmen (auf freiwilliger Basis) vorgesehen ist (vgl. Art. 5 KIG). Die Gruppe Verteidigung, das Bundesamt für Rüstung (armasuisse) und die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Aus- land sowie einzelne Emissionen werden von der Zielvorgabe Netto-Null bis 2040 der zentralen Bun- desverwaltung ausgenommen. Damit die Zielerreichung Netto-Null im Jahr 2040 in der zentralen Bun- desverwaltung sichergestellt werden kann, werden in der KlV Vorgaben zur Koordination und den Verantwortlichkeiten festgelegt. Entscheide im Zusammenhang mit der Umsetzung der Vorbildfunktion

3 Volksabstimmung vom 18. Juni 2023. Abrufbar unter: www.bk.admin.ch > Politische Rechte > Volksabstim- mungen. 4 SR 814.310.1 5 Gemäss Greenhouse Gas Protocol «Scope 1» und «Scope 2» genannt 6 Gemäss Greenhouse Gas Protocol «Scope 3» genannt 2/9

Klimaschutz-Verordnung Erläuterungen

für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee werden von den zuständigen Departementen dem Bundesrat zum Entscheid vorgelegt. Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) und das Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungs- schutz und Sport (VBS) koordinieren für den jeweiligen Bereich die Arbeiten zur Bilanzierung und Be- richterstattung der Emissionen für die zentrale Bundesverwaltung resp. die Armee. Sie berechnen die Emissionen, erstellen Fahrpläne und erstatten dem Bundesrat und dem Parlament alle vier Jahre Be- richt über die direkten und indirekten sowie die vor- und nachgelagerten Emissionen, die angewand- ten Methoden und Standards, den Umsetzungsstand der Zielerreichung, erforderliche Anpassungen zur Sicherstellung der Zielerreichung und die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel ge- mäss Artikel 8 KlG. Die Verantwortung für die Zielerreichung Netto-Null liegt jedoch bei den Departe- menten und der Bundeskanzlei (BK) in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen. Diese haben Schlüs- selverwaltungseinheiten zu bestimmen, welche für ihre Zuständigkeitsbereiche Fahrpläne erstellen. Der Mindestinhalt der Fahrpläne wird in der KlV definiert. Darüber hinaus behalten die Departemente und die BK viel Spielraum, um die Emissionsreduktionen unter Berücksichtigung ihrer Bedürfnisse an- zugehen. Analog zur Privatwirtschaft soll auch der Bund das Netto-Null-Ziel primär mit Verminde- rungsmassnahmen erreichen. Verbleibende Emissionen sollen spätestens ab 2040 bzw. 2050 kom- plett durch NET ausgeglichen werden, wobei das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die erforderlichen nationalen oder internationalen Bescheinigungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bun- desverwaltung und die Armee zentral beschaffen wird. Die Erkenntnisse und Erfahrungen des Bundes sollen den Kantonen, der dezentralen Bundesverwaltung, den verselbstständigten Einheiten des Bun- des und den privaten Unternehmen zugänglich gemacht werden, weshalb entsprechende Berichter- stattungspflichten festgehalten werden. Mit der Aufnahme dieser Bestimmungen in die KlV soll die Umsetzung der Vorbildfunktion der Öffentlichkeit zugänglich sein.

3. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand In Artikel 1 im neuen Buchstaben f wird auf Artikel 10 KlG verwiesen, da Umsetzungsbestimmungen zur Vorbildfunktion von Bund und Kantonen in die KlV aufgenommen werden.

5a. Kapitel: Vorbildbildfunktion

Artikel 30a Erreichung des Netto-Null-Ziels Die Absätze 1 und 2 regeln die Anforderungen an die zentrale Bundesverwaltung, welche gemäss Arti- kel 10 KlG eine Vorbildfunktion wahrzunehmen hat. Netto-Null-Emissionen (Art. 2 Bst. d KlG) und Netto- Null-Ziel (Art. 3 Abs. 1 KlG) meinen die grösstmögliche Verminderung der Treibhausgasemissionen und den Ausgleich der Wirkung der verbleibenden Emissionen durch die Anwendung von NET. Die zentrale Bundesverwaltung muss das Ziel Netto-Null-Emissionen also zeitlich zehn Jahre früher als die ganze Schweiz (2050) erreichen. Aufgrund des auf 2040 vorgezogenen zeitnahen Netto-Null-Ziels der zentra- len Bundesverwaltung sind starre Zwischenziele nicht geeignet. Die Richtwerte für die direkten Emis- sionen in einzelnen Sektoren in Artikel 4 KlG sollte aber auch die zentrale Bundesverwaltung erreichen und nicht alles mit NET ausgleichen. Mit den vor- und nachgelagerten Emissionen wird der Geltungs- bereich für die Vorbildfunktion sachlich und räumlich erweitert. Allerdings wird deren Berücksichtigung schrittweise in den Fahrplänen gemäss Artikel 30c KlV eingeführt. Dabei sind auch die technischen und finanziellen Rahmenbedingungen zu berücksichtigen. Neben dem mit der Emissionsreduktion erzielten Beitrag des Bundes an die Klimaziele der Schweiz, zeigt der Bund in dieser Funktion neue Wege und Lösungen auf, mit denen unterschiedliche Akteure angesprochen und zur eigenen Umsetzung animiert werden sollen. Dies erlaubt eine Stimulation des Marktes und weiterer Akteure, um die notwendigen Produkte, Prozesse oder Dienstleistungen für die Zielerreichung bereitzustellen. Die Bereitstellung der Erfahrungen und die darauf basierend erarbeiteten Grundlagen ermöglichen der Privatwirtschaft das vorbildhafte Verhalten nachzuahmen. Die Vorbildlichkeit verlangt, dass der Bund in der Umsetzung sei- ner Reduktionsmassnahmen und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels gemäss Arti- kel 8 KlG schneller vorwärts macht und weiter geht, als dies von privatwirtschaftlichen Akteuren verlangt wird. Als Early Mover wird der Bund insbesondere im Bereich der vor- und nachgelagerten Emissionen 3/9

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Massnahmen entwickeln und umsetzen müssen. Allerdings wird deren Berücksichtigung schrittweise eingeführt. Im KlG werden die direkten, indirekten sowie vor- und nachgelagerten Emissionen definiert. Diese ba- sieren auf dem sogenannten Greenhouse Gas- Protokoll Protocol (GHG-Protokoll). Die direkten Emis- sionen sind durch den Betrieb verursachte THG-Emissionen, die insbesondere durch die Verbrennung von Energieträgern sowie durch Prozesse entstehen (Scope 1; Art. 2 Bst. b KlG). Die indirekten Emis- sionen sind THG-Emissionen, die bei der Bereitstellung der eingekauften Energie verursacht werden (Scope 2; Art. 2 Bst. c KlG). Als vor- und nachgelagerte Emissionen gelten THG-Emissionen, die wäh- rend dem gesamten Lebenszyklus eines Produktes oder einer Leistung von Dritten verursacht werden (Scope 3; Art. 2 Abs. 2 KlV). Gemäss Art. 10 Abs. 3 KlG kann der Bundesrat Ausnahmen im Zusammenhang mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vorsehen. Die Gruppe Verteidigung und armasuisse werden von der Zielvorgabe Netto-Null bis 2040 der zentralen Bundesverwaltung ausgenommen, da eine Un- terscheidung zwischen der Armee, die durch die Verordnung der Bundesversammlung über die Orga- nisation der Armee vom 18. März 2016 (AO, SR 513.1) geregelt ist, und der Militärverwaltung, als Teil der zentralen Bundesverwaltung, bezogen auf die THG-Emissionen nicht klar vorgenommen werden kann. Im militärischen Bereich zeigt sich zwangsläufig, dass Emissionen aus technischen Gründen nicht oder nur sehr schwer in der geforderten Zeit vermieden werden können. Die Systeme haben eine lange Lebensdauer, ihr Austausch ist mit hohen Kosten verbunden und hängt von der Verfügbarkeit auf dem weltweiten Rüstungsmarkt ab. Auch für die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland ist eine Zielerreichung bis 2040 aufgrund der örtlichen Gegebenheiten und des Entwicklungsstandes im jeweiligen Land nicht überall möglich. Die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse sowie die zentrale Bundesverwaltung für ihre Standorte im Ausland müssen folglich die gleichen Zielvorgaben wie die ganze Schweiz erreichen mit Zeithorizont bis 2050. Sie haben damit einen grösseren zeitlichen Spielraum. Sie werden aber auch angehalten, Scope 3-Emissionen so weit wie möglich zu berücksich- tigen. Das heisst, die Scope-3 Emissionen sind auszuweisen und wo möglich zu reduzieren. Der Bun- desrat wird bis spätestens Ende 2028 definieren, inwieweit die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3-Emissionen) zu reduzieren sind. Analog zur Privatwirtschaft soll auch der Bund das Netto- Null-Ziel primär mit Verminderungsmassnahmen erreichen. Die direkten und indirekten THG-Emissio- nen der zentralen Bundesverwaltung sind durch interne Massnahmen, z.B. durch den Ersatz fossiler Heizungen oder den Verzicht auf fossil produzierte Fernwärmeanteile, zu reduzieren. Für die Reduktion der vor- und nachgelagerten Emissionen sind insbesondere die Bereiche Bauten und Anlagen, Maschi- nen und Apparate, IT-Geräte und -Dienstleistungen sowie Textilien relevant. Verbleibende direkte und indirekte Emissionen sollen spätestens ab 2040 bzw. ab 2050 vollständig mit NET (Art. 2 Bst. a KlG) ausgeglichen werden. Dazu ist ein kontinuierlicher Aufbaupfad vorzusehen (vgl. auch Art. 30d Abs. 2 Bst. f KlV). Die nationalen oder internationalen Bescheinigungen für die Anwendung von NET können im In- und Ausland beschafft werden. Für die Beschaffung der erforderlichen Bescheinigungen für die Anwendung von NET durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee ist das BAFU zuständig (Absatz 3). Dadurch kann eine Konkurrenzierung der Departemente bei NET-Projekten vermieden und eine gezielte Koordination bei der Beschaffung erreicht werden. Bezüglich Absatz 4 ist festzuhalten, dass die Kantone und die bundesnahen Betriebe gemäss Art. 10 Abs. 1 KlG ebenfalls eine Vorbildfunktion bei der Erreichung des Netto-Null-Ziels nach Artikel 3 Absatz 1 KlG und der Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels nach Artikel 8 KlG wahrnehmen. Das Netto-Null-Ziel umfasst die direkten und indirekten Emissionen (Scope 1 und 2), welche vollständig aus- zuweisen, zu reduzieren und mit NET auszugleichen sind. Sie werden aber auch angehalten, Scope 3- Emissionen so weit wie möglich zu berücksichtigen. Das heisst, die Scope-3 Emissionen sind vollstän- dig auszuweisen, wo möglich zu reduzieren und, wenn finanziell tragbar, mit NET auszugleichen. Da eine eindeutige Definition des im KlG verwendeten Begriffs «bundesnahe Betriebe» fehlt, wird zur Klar- stellung in der KlV der Begriff «verselbstständigte Einheiten gemäss Anhang 3 RVOV» verwendet. Die zentralen Verwaltungseinheiten der Kantone auf ihren Territorien und die verselbstständigten Einheiten gemäss Anhang 3 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV7) streben also das

7 SR 172.010.1 4/9

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Netto-Null-Ziel bereits 2040 an. Die dezentrale Bundesverwaltung findet in Art. 10 KlG keine ausdrück- liche Erwähnung. Dennoch sollten auch für die dezentrale Bundesverwaltung Zielvorgaben festgehalten werden. Die dezentrale Bundesverwaltung ist in Art. 7a RVOV definiert. In der KlV wird für die dezentrale Bundesverwaltung jedoch auf den Anhang 1 RVOV (ohne zentrale Bundesverwaltung) und für die ver- selbstständigten Einheiten des Bundes auf Anhang 3 RVOV verwiesen, womit die ausserparlamentari- schen Kommissionen (Anhang 2 RVOV) nicht erfasst sind. Die dezentrale Bundesverwaltung im Sinne der KlV wird bei der Wahrnehmung der Vorbildfunktion damit den Kantonen und bundesnahen Betrieben gleichgestellt. Auf weitere Ausführungsbestimmungen zur Wahrnehmung der Vorbildfunktion der Kan- tone nach Art. 10 Abs. 1 KlG wird verzichtet. Vorbildfunktion kommt den zentralen und dezentralen Verwaltungseinheiten sowie den kantonsnahen Betrieben zu. Die Vorbildfunktion der zentralen Bundesverwaltung umfasst ebenfalls die vor- und nachgelagerten THG-Emissionen. Die Verminderung dieser Emissionen im für sie vorgezogenen Zeithorizont 2040 ist eine besonders herausfordernde Aufgabe und bezieht Akteure ausserhalb der zentralen Bundesverwal- tung in die Reduktionbestrebungen mit ein. Aus diesen Gründen werden in Absatz 5 Emissionen von den Zielen der Absätze 1 und 2 ausgenommen, die nicht im Einfluss- oder Zuständigkeitsbereich der zentralen Bundesverwaltung liegen. In Buchstabe a wird festgehalten, dass die bei der Nutzung der Nationalstrassen oder weiterer bundeseigener Verkehrsinfrastrukturen sowie durch Subventionen des Bundes verursachten nachgelagerten THG-Emissionen von den Zielen ausgenommen sind und nicht berücksichtigt werden müssen. Die Nutzung der Nationalstrassen oder weiterer bundeseigener Ver- kehrsinfrastruktur fällt immer in Scope 3. Das heisst, alle Emissionen, die z.B. durch private Fahrzeuge auf den Nationalstrassen ausgestossen werden, sind ausgenommen. Nicht ausgenommen sind dage- gen die Emissionen der zentralen Bundesverwaltung, die z.B. beim Unterhalt oder Betrieb oder die durch bundeseigene oder durch Bundes- oder Armeepersonal verwendete Fahr- oder Flugzeuge anfal- len. Ebenfalls ausgenommen sind die Emissionen bei Vergaben öffentlicher Aufträge im Rahmen der internationalen Entwicklungs- und Ostzusammenarbeit, der humanitären Hilfe sowie der Förderung des Friedens und der menschlichen Sicherheit (Bst. b). Letztere sind durch Anhang 5 Ziffer 1 Buchstabe d des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB8) definiert. Damit ausgenommen sind ebenfalls die Emissionen von humanitären Büros der DEZA, die in humanitären Kontexten operie- ren und darauf ausgerichtet sind, Nothilfe zu leisten, Leben zu retten und Leid zu lindern. Diese Büros sind meist zugemietet und befinden sich nicht im Besitz des Bundes. Letztlich werden gemäss Buch- staben c die Gebäude in der Verantwortung des ETH-Bereichs (bestehend aus Eidgenössischer Tech- nischer Hochschule ETH, Ecole Polytechnique Fédéral de Lausanne EPFL, Eidgenössischer Anstalt für Wasserversorgung, Abwasserreinigung und Gewässerschutz Eawag, Eidgenössischer Forschungsan- stalt für Wald, Schnee und Landschaft WSL, Eidgenössischer Materialprüfungsanstalt Empa und Paul Scherrer Institut PSI) ausgenommen. Dies, obwohl sie eigentlich der zentralen Bundesverwaltung ge- hören (Eigentümerin Bundesamt für Bauten und Logistik; BBL), aber für die Aufgabenerfüllung der ETH bestimmt sind und durch diese bewirtschaftet werden. Die ETH wird als Einheit der dezentralen Bun- desverwaltung behandelt wie alle anderen auch und ist für alle ihre Emissionen selbst verantwortlich, inkl. der Emissionen aus den Gebäuden gemäss Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung über das Immobili- enmanagement und die Logistik des Bundes (VILB9). Folglich sind deren Emissionen nicht der zentralen Bundesverwaltung anzurechnen.

Artikel 30b Bilanzierung durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee Das UVEK erstellt eine Bilanzierung der THG-Emissionen (Abs. 1) und eine Gesamtsicht über die Er- reichung des Netto-Null-Ziels durch die zentrale Bundesverwaltung mit Ausnahme der Gruppe Vertei- digung und von armasuisse (Abs. 2). Nicht zu bilanzieren sind die in Art. 30a Absatz 5 KlV ausgenom- menen Emissionen. Die Geschäftsstelle im GS UVEK nimmt die anfallenden Aufgaben im Zusammenhang mit der Koordination und Administration wahr, insbesondere wirkt sie unterstützend für sämtliche involvierten Stellen. Dazu gehört insbesondere auch die Zusammenarbeit mit Experten und die Definition der durch die zentrale Bundesverwaltung und die Armee angewandten Methoden und Standards.

8 SR 172.056.1 9 SR 172.010.21 5/9

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Gemäss der Ausnahme von Artikel 30a Absatz 2 KlV werden die Gruppe Verteidigung und armasuisse von der Zielerreichung der zentralen Bundesverwaltung ausgenommen und müssen das Netto-Null-Ziel für die direkten und indirekten Emissionen zusammen mit der Armee spätestens 2050 erreichen. Da damit nicht nur der Zielhorizont, sondern auch die Systemgrenzen entscheidend anders gelegt sind als bei der übrigen zentralen Bundesverwaltung, erstellt das VBS eine separate Bilanzierung der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten THG-Emissionen der Armee, der Gruppe Verteidi- gung und von armasuisse (Abs. 3) und eine Gesamtsicht über die Erreichung des Netto-Null-Ziels durch die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse (Abs. 4).

Artikel 30c Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Koordination und Erarbeitung Die Fahrpläne sind das Hauptinstrument zur Erreichung des Netto-Null-Ziels. Sie beschreiben den Weg zur Erreichung des Netto-Null-Ziels heruntergebrochen auf den eigenen Zuständigkeitsbereich. Gemäss Absatz 1 sind die Departemente und die BK jeweils für ihre Fahrpläne und die Zielerreichung Netto-Null in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich selbst verantwortlich. Dies entspricht dem Grund- satz, dass die Hebel bei den Entscheidungsträgern sind, welche auch die Finanzierungsentscheide fäl- len. Bei der konkreten Allokation der Emissionen sind die Auftragserteilung und der Leistungsbezug als relevante Grössen zu berücksichtigen.

Gemäss Absatz 2 werden die Schlüsselverwaltungseinheiten der Departemente und der BK jeweils selbst bestimmt. Schlüsselverwaltungseinheiten sind Verwaltungseinheiten mit Verantwortung für die Zielerreichung im eigenen Zuständigkeitsbereich und mit hoher Relevanz für die Zielerreichung des jeweiligen Departements und somit mit Einfluss auf die THG-Emissionen der zentralen Bundesverwal- tung.

Die Departemente, die BK und die Schlüsselverwaltungseinheiten erstellen gemäss Absatz 3 je einen Fahrplan. Verwaltungseinheiten, die keine Schlüsselverwaltungseinheiten sind, erstellen keine eigenen Fahrpläne. Um Doppelzählungen zu vermeiden, werden die den Schlüsselverwaltungseinheiten zuge- ordneten Emissionen nicht auf die anderen Departemente verteilt. So können beispielsweise die Emis- sionen eines Gebäudeportfolios der dafür verantwortlichen Schlüsselverwaltungseinheit oder die Emis- sionen aus dem Bereich Dienstreisen der jeweils verursachenden Verwaltungseinheit zugeordnet werden. Die konkrete Allokation der einzelnen Emissionen wird durch die Organisation im Rahmen der Umsetzung definiert.

Aufgrund der unterschiedlichen Zeithorizonte und abweichenden Systemgrenzen erstellen das UVEK und das VBS gemäss den Absätzen 4 und 5 separate Fahrpläne für ihre Zuständigkeitsbereiche. Der Gesamtfahrplan des UVEK für die zentrale Bundesverwaltung enthält sämtliche Emissionen aller De- partemente (auch des VBS mit Ausnahme der Gruppe Verteidigung und von armasuisse) und der BK. Er beruht auf den Fahrplänen der Departemente, der BK und der Schlüsselverwaltungseinheiten (Abs. 3). Ergeben sich bei der Erstellung der Fahrpläne nach Artikel 30c KlV Fragen, können die verantwort- lichen Stellen auf die Fachkompetenz der Geschäftsstelle zugreifen. Zusätzlich ermöglicht der Aus- tausch die Weiterentwicklung und Erarbeitung der Fahrpläne. Gemäss Absatz 6 sind der Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung, erstellt durch das GS UVEK, sowie der Fahrplan des VBS für die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse dem Bun- desrat zum Entscheid vorzulegen. Er beschliesst die Fahrpläne und beauftragt allfällige Anpassungen, die zur Sicherstellung der Zielerreichung Netto-Null erforderlich sind. Die Fahrpläne sind regelmässig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Rahmen der Aktualisierung sollten insbesondere die Effekte der getroffenen Massnahmen und die Zielerreichung evaluiert werden. Zeigt sich eine Lücke zwischen den Zielvorgaben und den tatsächlich noch vorhandenen THG-Emissionen, so ist eine Neu- bewertung der Massnahmen und/oder des Verminderungspotentials angezeigt. Gemäss Absatz 7 werden die Fahrpläne mit Netto-Null-Zieljahr 2040 bzw. 2050 erstmals 2027 für die Legislaturperiode 2028 bis 2031 erstellt und danach für die jeweils nächste Legislaturperiode aktuali- siert. Die ersten Fahrpläne werden bezüglich Scope 3 noch nicht vollständig sein, da entsprechende Entscheide diesbezüglich erst spätestens 2028 vom Bundesrat getroffen werden. Entsprechend werden 6/9

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in den ersten Fahrplänen der Departemente, der BK und der Schlüsselverwaltungseinheiten sowie im Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung nur die bereits heute erhobenen Scope 3-Emissio- nen (d.h. Dienstreisen, Abfall, Wasser, Papierverbrauch) enthalten sein. Der Gesamtfahrplan für die zentrale Bundesverwaltung sowie der Fahrplan des VBS für die Armee, die Gruppe Verteidigung und armasuisse werden publiziert.

Artikel 30d Fahrpläne für die zentrale Bundesverwaltung und die Armee: Inhalt Gemäss Absatz 1 umfassen die Fahrpläne der Departemente und der BK sämtliche Emissionen (Scope 1-3) aller Verwaltungseinheiten der zentralen Bundesverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich ge- mäss Anhang 1 RVOV. Dazu gehören auch die Emissionen, welche in den Schlüsselverwaltungsein- heiten des eigenen Departements ausgewiesen werden. Dies entspricht dem Grundsatz, dass die Hebel bei den Entscheidungsträgern sind, welche auch die Finanzierungsentscheide fällen.

Absatz 2 legt die Mindestanforderungen an die Fahrpläne der zentralen Bundesverwaltung fest und orientiert sich dabei an den Bestimmungen zu den Fahrplänen für Unternehmen (Art. 5 KlG). Die Fahr- pläne enthalten zudem Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel.

Artikel 30e Berichterstattung der zentralen Bundesverwaltung und der Armee Um den Zielerreichungsgrad verfolgen zu können und punktuelle Anpassungen bei den Massnahmen vornehmen zu können, sorgen die Departemente und die BK dafür, dass die Verwaltungseinheiten dem GS-UVEK die für die Berechnung der Emissionen notwendigen Rohdaten liefern (Abs. 1). Dafür steht ein zentrales Tool für die Treibhausgasbilanzierung (THG-Bilanzierung) zur Verfügung. Dieses ermög- licht ein einheitliches Datenmanagement mit hoher Integration und automatisierten Schnittstellen. Ent- sprechend dient es den jeweiligen Stellen bei der Datenerhebung und Analyse sowie als Referenz bei der Überprüfung der Fahrpläne. Das Tool generiert die Treibhausgasbilanzen für die zentrale Bundes- verwaltung und stellt die Datengrundlage für die Berichterstattung dar. Das Datenmanagement erfolgt gemäss GHG-Protokoll und basiert auf einer Erweiterung der bisherigen THG-Bilanzierung. Die Berichterstattung erfolgt alle 4 Jahre an den Bundesrat und das Parlament. In den Zwischenjahren wird der Bundesrat jährlich über die Zielerreichung zur Reduktion der direkten und indirekten (Scope 1 und 2) sowie ab 2028 auch über die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3) und über die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel informiert (Abs. 3 und 4). Diese Informationsbe- richte sind schlanker als die Berichterstattung und richten sich in erster Linie an den Bundesrat und die Departemente.

Die Berichterstattung erfolgt nach Abschluss jeder Legislaturperiode in Berichtsform, erstmals im Jahr 2032. Sie erfolgt getrennt durch das UVEK (Abs. 2 bis 5) und das VBS (Abs. 6 und 7) für die jeweili- gen Zuständigkeitsbereiche. Damit wird den unterschiedlichen Zeithorizonten und abweichenden Sys- temgrenzen Rechnung getragen. Sie gibt Auskunft über die Zielerreichung zur Reduktion der direkten und indirekten sowie der vor- und nachgelagerten Emissionen und die Massnahmen zur Anpassung an den Klimawandel. Die Berichterstattung erfolgt gemäss GHG-Protokoll und basiert auf einer Erwei- terung der bisherigen THG-Bilanzierung. Die Berichte werden publiziert und damit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.

Artikel 30f Grundlagen für die Kantone, die dezentrale Bundesverwaltung und die verselbstständigten Einheiten des Bundes Zur Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion streben die zentralen Verwaltungseinheiten der Kantone auf ihren Territorien, die dezentrale Bundesverwaltung und die bundesnahen Betriebe das Netto-Null-Ziel ebenfalls bereits 2040 an und berücksichtigen dabei die vor- und nachgelagerten Emissionen so weit wie möglich. In Absatz 1 wird die dezentrale Bundesverwaltung den Kantonen und verselbständigten Einheiten gleichgestellt, obwohl sie in Art. 10 KlG nicht separat erwähnt wird. In der KlV beschränkt sich der Bundesrat darauf, den von der Vorbildfunktion in Art. 10 Abs.1 KlG betroffenen Stellen die Umset-

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zungshilfen zugänglich zu machen. Auf weitergehende Vorgaben an die Kantone, die dezentrale Bun- desverwaltung und die bundesnahen Betriebe bezüglich Vorbildfunktion auf Verordnungsstufe wird ver- zichtet. Bezüglich der Verwendung der Begriffe Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und verselbstständigten Einheiten des Bundes wird auf die Ausführungen zu Art. 30a Abs. 4 KlV verwiesen. Unter Kantonen werden - im Unterschied zu Artikel 30a Abs. 4 - neben den zentralen Verwaltungsein- heiten auch die dezentralen Verwaltungseinheiten sowie die kantonsnahen Betriebe verstanden. Die Umsetzungshilfen beinhalten unterstützende Instrumente, Methoden, Materialien und Massnahmen, welche für die Zielerreichung Netto-Null dienlich und notwendig sind. Der Bund ist unter Federführung des UVEK für die Bereitstellung und Erarbeitung dieser Umsetzungshilfen zuständig. Bei der Erarbei- tung der Umsetzungshilfen wird der Bund das Know-how vorbildlicher Akteure nutzen. Bei den Umset- zungshilfen handelt es sich lediglich um Hilfsmittel. Sollte die Zielerreichung bei den Kantonen, den Verwaltungseinheiten der dezentralen Bundesverwaltung und verselbstständigten Einheiten des Bun- des schon weiter fortgeschritten sein, können sie selbstverständlich auf die Nutzung der Umsetzungs- hilfen verzichten und ihre eigenen Hilfsmittel nutzen. Absatz 2 regelt, dass die zuständigen Departemente die Reduktion von THG-Emissionen in den strate- gischen Zielen der verselbstständigten Einheiten des Bundes nach Anhang 3 RVOV, die dem Bundesrat vorgelegt werden, vorsehen sollen. Diese Betriebe erhalten strategische Ziele, die in regelmässigen vierjährigen Perioden festgelegt und überarbeitet werden. Die Erarbeitung erfolgt in enger Abstimmung zwischen den Eignerstellen und den betroffenen bundesnahen Betrieben. In den Eignerstrategien kön- nen beispielsweise Anforderungen zur THG-Bilanzierung, den Absenkpfaden, den Massnahmen zur Reduktion der Emissionen, dem Monitoring und den kontinuierlichen Prüfprozessen verankert werden. Teilweise werden solche Anforderungen in den strategischen Zielen bereits festgehalten und erfüllen Absatz 2.

4. Inkrafttreten der Änderung

Die revidierte KlV tritt am 1. Oktober 2026 in Kraft.

5. Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf den Bund

5.1.1. Finanzielle Auswirkungen

Die Umsetzung der Fahrpläne und Massnahmen wird einen zusätzlichen Sachmittelbedarf mit sich brin- gen. Gemäss ersten groben Schätzungen dürfte der finanzielle Mehrbedarf für Scope 1 und 2 in den Jahren 2027-2040 kumuliert bei rund 1.5 Milliarden liegen. Die vor- und nachgelagerten Emissionen (Scope 3), die mit rund 90 Prozent den grössten Anteil der CO2-Emissionen der zentralen BV ausma- chen, sind in diesen Schätzungen noch nicht berücksichtigt. Sie werden spätestens 2028 vorliegen, wenn der Bundesrat den Umgang mit den Scope-3-Emissionen festlegt. Über die Finanzierung soll schrittweise jeweils in Kenntnis der aktuellen Umsetzungsschritte entschieden werden.

5.1.2. Personelle Auswirkungen

Die Umsetzung der Aufgaben, welche sich aus den Artikeln 30a bis 30e KlV für das GS-UVEK ergeben, wird mit den bestehenden Personalressourcen im GS-UVEK bewältigt. Für die Erstellung und Umset- zung der Fahrpläne und deren Massnahmen kann ein zusätzlicher Personalbedarf entstehen Über die Finanzierung soll schrittweise jeweils in Kenntnis der aktuellen Umsetzungsschritte entschieden wer- den.

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5.2 Auswirkungen auf die Kantone

Die Kantone profitieren von den im Rahmen der Vorbildfunktion des Bundes erarbeiteten Grundlagen, welche sie als Umsetzungshilfe bei ihren eigenen Netto-Null-Zielen unterstützen können.

5.3 Auswirkungen auf die Wirtschaft

Im Rahmen der Vorbildfunktion des Bundes wird dieser zukünftig vermehrt klimafreundliche Güter und Dienstleistungen nachfragen. Als grosser Auftraggeber kann der Bund mittelfristig den Aufbau eines Marktes für entsprechende Güter und Dienstleistungen stimulieren, für Planungs- und Investitionssi- cherheit sorgen und die Skalierung der Angebote erlauben. In einer ersten Phase werden insbesondere Unternehmen profitieren, die bereits grosses Augenmerk auf die Klimabilanz ihres Angebots legen. Der Bund und die Kantone beschleunigen damit in einem bestimmten Segment der Volkswirtschaft eine Entwicklung, die durch die Ziele und die Umsetzung des KIG bis 2050 verlangt wird. Neben der Beschaffung des Bundes können auch die Ausgaben der Kantone eine stimulierende wirt- schaftliche Wirkung haben. Auch wenn das ambitionierte Netto-Null-Ziel von 2040 gemäss Artikel 10 KlG für die dezentrale Bundesverwaltung, sowie bundesnahen Betriebe und Kantone nicht verpflichtend ist, so können diese Einheiten durch die Wahrnehmung ihrer Vorbildfunktion und die unterstützenden Massnahmen des Bundes vermehrt Anstrengungen unternehmen und ebenfalls ihre Beschaffungsvor- gaben anpassen.

5.4 Auswirkungen auf die Umwelt

Mit der Wahrnehmung seiner Vorbildfunktion geht der Bund als Beispiel voran. Er reduziert nicht nur seine direkten und indirekten, sondern auch seine vor- und nachgelagerten Emissionen, um die gesetz- ten Ziele zu erreichen. Des Weiteren zeigt er, wie er sich an die Auswirkungen des Klimawandels an- passt. Er spielt damit eine aktive Rolle bei der Umsetzung der Schweizer Klimapolitik und dem damit verbundenen Schutz der Umwelt.

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