Revision der Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Eidgenössisches Departement des Innern EDI
Bern, [Datum]
Änderung der Verordnung des EDI über die Länderlisten nach der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstände- verordnung (Länderlistenverordnung Lebensmittel) Erläuterungen
BK-D-BF8A3401/507
1 Ausgangslage
Das Parlament hat am 16. Juni 2021 die Motion 20.4267 «Deklaration von in der Schweiz verbotenen Produktionsmethoden» der WBK-S angenommen. Deren Umset- zung ist durch eine Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverord- nung (LGV; SR 817.02) am 1. Juli 2025 in Kraft getreten. Die Umsetzung sieht vor, dass bestimmte Lebensmittel nach Anhang 2 der LGV, welche durch die im selben Anhang aufgeführten Methode hergestellt worden sind, entsprechend gekennzeichnet werden müssen. Artikel 36 Absatz 5 der LGV sieht vor, dass das EDI Listen der Länder erlässt, welche die Herstellungsmethoden nach Anhang 2 der LGV gesetzlich verbieten. Solche Le- bensmittel müssen nicht mit dem entsprechenden Hinweis nach Anhang 2 der LGV gekennzeichnet werden, wenn sie nach dem Recht des betreffenden Landes herge- stellt worden sind. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) hat die Import- zahlen der letzten fünf Jahre für die betroffenen Lebensmittel analysiert und die men- genmässig grössten Importländer direkt kontaktiert, um zu prüfen, ob diese über ein gesetzliches Verbot der Herstellungsmethoden verfügen. Ein Antrag für die Aufnahme eines Landes in die Länderlisten kann beim BLV aber jederzeit gestellt werden. Dabei ist auf die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben hinzuweisen, die ein explizites Ver- bot für eine oder mehrere Methoden vorsehen oder die Methoden nur mit Schmerzaus- schaltung erlauben. Von 18 angeschriebenen Ländern hat das BLV zehn Rückmeldungen erhalten. Die entsprechenden gesetzlichen Vorgaben für ein Verbot der Methode wurden geprüft. Dabei wurde insbesondere geprüft, ob die betroffene Methode ohne Schmerzausschal- tung rechtlich verboten ist. Gab es ein explizites Verbot, wurde das Land in den ent- sprechenden Anhang dieser Verordnung aufgenommen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Bei allen Anhängen wurde der entsprechende Untertitel jeweils so präzisiert, dass es ohne weitere Erläuterung klar ist, dass die aufgeführten Länder ein Verbot für die ent- sprechende Methode haben und dass Lebensmittel, welche aus diesen Ländern im- portiert werden, von der Deklarationspflicht ausgenommen sind.
Anhang 1 Bei der Länderliste für Lebensmittel von Rindfleisch verfügen die Schweiz, das Fürs- tentum Liechtenstein, die Niederlande, England, Wales, Nord-Irland und Österreich über ein Verbot des Enthornens von Rindern ohne Schmerzausschaltung. Über ein gesetzliches Verbot für die Kastration von Rindern ohne Schmerzausschaltung verfü- gen nur die Schweiz, Liechtenstein, Spanien, Belgien und Österreich.
Anhang 2 Bei der Länderliste für Schweinefleisch verfügen nur die Schweiz und Liechtenstein über ein Verbot des Kupierens des Schwanzes ohne Schmerzausschaltung. Die
Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein, Deutschland und Österreich verbieten zudem das Abklemmen der Zähne und die Kastration der Schweine ohne Schmerzausschal- tung.
Anhang 3 Das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung ist in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein bei Haushühnern und Truthühnern verboten.
Anhang 4 Die Liste bleibt leer.
Anhang 5 Analog zu Anhang 1 verfügen die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein, die Nieder- lande, England, Wales, Nord-Irland und Österreich über ein Verbot des Enthornens von Rindern ohne Schmerzausschaltung. Somit ist die Kuhmilch von Tieren, die aus diesen Ländern stammen, von der Deklarationspflicht ausgenommen.
Anhang 6 Analog zu Anhang 3 ist das Kupieren des Schnabels ohne Schmerzausschaltung in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein verboten. Somit sind die Eier von Haus- hühnern aus diesen beiden Ländern von der Deklarationspflicht ausgenommen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Keine.
3.2 Auswirkungen auf Kantone
Für die kantonalen Vollzugsbehörden, welche für die Kontrolle der lebensmittelrechtli- chen Kennzeichnungspflichten verantwortlich sind, wird durch die Länderlisten die Kon- trolle der betroffenen Lebensmittel aus den aufgeführten Ländern vereinfacht.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Kennzeichnungspflichten führen insbesondere in der Gastronomie und im Detail- handel zu einem gewissen Mehraufwand. Mit den Länderlisten sollte sich der zusätzli- che Aufwand aber reduzieren. Dies weil Lebensmittel aus Ländern, die in der Länder- liste aufgeführt sind und nach dem Recht dieses Landes hergestellt wurden, nicht ge- kennzeichnet werden müssen.
3.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Durch die Kennzeichnungspflichten werden die Konsumentinnen und Konsumenten transparenter über die Produktionsmethoden der betreffenden Lebensmittel informiert. Dies ermöglicht einen bewussteren Kaufentscheid und führt möglicherweise zu einer
Sensibilisierung für das Thema Tierschutz. Es ist zudem denkbar, dass die Kennzeich- nungspflicht eine Signalwirkung auf Länder auslösen könnte, die nicht in der Liste auf- geführt sind.
4 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Kennzeichnungspflichten für bestimmte Lebensmittel tierischer Herkunft, die mit schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung hergestellt wurden, sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem All- gemeinen Zoll- und Handelsabkommen (GATT; SR 0.632.21), dem Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (TBT-Abkommen; SR 0.632.20) sowie dem Ab- kommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (Freihandelsabkommen; SR 0.632.401) sowie dem Abkom- men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Ge- meinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (Landwirtschafts- abkommen; SR 0.916.026.81) vereinbar (siehe Ausführungen zu Kapitel 6.1 der Erläu- terungen zur Änderung der LGV vom 28. Mai 20251). Zudem ist die Deklarationspflicht von schmerzverursachenden Methoden ohne Schmerzausschaltung im Rahmen der Verhandlungen mit der Europäischen Union zu den Bilateralen III (Lebensmittelsicher- heitsabkommen) als Ausnahme verhandelt worden und ist somit auch mit dem zukünf- tigen Abkommen mit der EU vereinbar. Die Ergänzung der Länderlistenverordnung Lebensmittel mit den Ländern, die ein ent- sprechendes Verbot vorsehen, ändert an der Vereinbarkeit mit internationalen Ver- pflichtungen der Schweiz nichts. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass zwischen den Ländern mit gleichen Bedingungen keine Diskriminierung stattfindet, da diese vom EDI direkt oder auf Antrag in die Listen aufgenommen werden, wenn sie die Bedingun- gen erfüllen (Art. 7 Länderlistenverordnung Lebensmittel).
1 AS 2025 369