Revision der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV): Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Abteilung Versicherungsaufsicht
Bern, März 2026
Änderung der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV)
(Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern; nicht kontaktierbare Versicherte)
Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens
2.2.1 Information der zuständigen Behörde durch den Versicherer drei Monate nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung und Sistierung der Versicherungspflicht durch 2.4.1 Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung 2.4.2 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (Art. 62a Abs. 2 Bst. b Ziff. 4, Verordnung vom 18. November 2015 betreffend die Aufsicht über die soziale
1 Ausgangslage
1.1 Umsetzung KVG-Revision (Datenaustausch, Risikoausgleich)
Die Änderung des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 1 über die Krankenversicherung (KVG) bezweckt die Umsetzung der folgenden Motionen: 18.3765 Brand «Zeitgemässer elektronischer Datenaustausch zwischen Gemeinden und Krankenversicherern», 18.4209 Hess «Wohnsitzfrage, Krankenkassenprämie und stationäre Anteile der Kantone. Weniger Bürokratie, weniger Fehler» und 17.3311 Brand «Phantome aus dem Risikoausgleich entfernen». Das Parlament hat diese Änderungen des KVG 2 in der Schlussabstimmung vom 14. Juni 2024 angenommen. Die vorliegende Revision der Verordnung vom 27. Juni 19953 über die Krankenversicherung (KVV) beinhaltet die Ausführungsbestimmungen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
2.1 Datenaustausch zwischen Kantonen und Versicherern: Art. 10a KVV
Im neuen Artikel 10a KVV ist eine Kompetenzdelegation vorzusehen, damit das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) das einheitliche Datenaustauschverfahren regeln kann. Da der Datenaustausch verschiedene Themen betrifft, wäre es vorzuziehen, eine neue Verordnung des EDI zu schaffen, anstatt die Verordnung betreffend die Prämienverbilligungen und die Nichtbezahlung von Prämien zu ergänzen. Über diesen Punkt wird aber zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, wenn die Ausarbeitung der Konzepte für den Datenaustausch weiter fortgeschritten ist. Der Datenaustausch betrifft in erster Linie die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht, in deren Rahmen auch der Arbeitskanton der Grenzgängerinnen und Grenzgänger bestimmt wird. Ebenfalls festzustellen ist der Wohnort der versicherten Person. Diese Angabe ist notwendig, um den für die Kostenübernahme für stationäre Leistungen zuständigen Kanton und die Prämienhöhe zu bestimmen. Auch Doppel- oder Mehrfachversicherungsfälle sollen vom Datenaustausch erfasst werden. Gründe für solche gibt es viele. Am häufigsten wird die Kündigungsfrist (Art. 7 KVG) nicht eingehalten, oder Versicherte mit Zahlungsausständen, die gemäss Artikel 64a Absatz 6 KVG den Versicherer nicht wechseln dürfen, schliessen trotzdem bei einem anderen Versicherer eine neue Versicherung ab. Nach Artikel 6b Absatz 2 KVG melden die Kantone den Versicherern Personen, die bei mehreren Versicherern versichert sind. Sobald der Kanton Kenntnis von der Doppelversicherung hat, muss er die beiden Versicherer benachrichtigen, damit das nicht rechtskonforme Versicherungsverhältnis beendet werden kann. Um dieses Problem in Zukunft zu vermeiden, muss das Datum des Versicherungsbeitritts im Einzelfall bekannt sein und geprüft werden, ob der Versichererwechsel unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erfolgt ist. Weiter ist ein Datenaustausch notwendig im Fall von Versicherten, die von den Versicherern seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktiert werden können. Diese werden auch als nicht kontaktierbare Versicherte bezeichnet. Die kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG ist befugt, die Versicherungspflicht einer versicherten Person zu sistieren. Der Datenaustausch vereinfacht das Vorgehen für Versicherer, wenn sie ihre Versicherten nicht mehr kontaktieren können.
Schliesslich ist auch ein Datenaustausch vorgesehen, um den Versichertenbestand nach Artikel 16a Absatz 1 Buchstabe b KVG zu bestimmen, d. h. Asylsuchende, vorläufig Aufgenommene und
Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung, die Sozialhilfe beziehen. Diese Kategorie von Versicherten ist ausgenommen vom Versichertenbestand, der für den Risikoausgleich massgebend ist. Mit der Einrichtung dieses Datenaustausches wird verhindert, dass die Versicherer schriftliche Anfragen an die Verwaltungsbehörden der Kantone und Gemeinden oder des Bundes richten müssen. Ein Versichererverband machte geltend, dass für diese Personen Informationen über den Bezug von Sozialhilfe schwer zu beschaffen sind. In der Anhörung wiesen zwei Kantone (BE, SG) darauf hin, dass sich die Kantone heute mangels gesetzlicher Grundlage zu Recht weigern, Versicherern Informationen über Personen, die Sozialhilfe beziehen, weiterzugeben. Die Weitergabe von Personendaten im Zusammenhang mit der Ausrichtung von Sozialhilfe erfordert eine gesetzliche Grundlage, da es sich um besonders schützenswerte Daten handelt. Artikel 16a Absatz 2 KVG bildet künftig die Rechtsgrundlage für diese Weitergabe.
2.2 Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten: Art. 10c KVV 2.2.1 Information der zuständigen Behörde durch den Versicherer drei Monate nach der Zustellung der Zahlungsaufforderung und Sistierung der Versicherungspflicht durch die zuständige Behörde (Abs. 1) Die Versicherer führen in ihren Beständen nicht kontaktierbare Versicherte. Sie können von diesen Versicherten keine Prämien oder Kostenbeteiligungen einfordern. Ist der Wohnort unbekannt, wird die Zustellung der Betreibung nach Artikel 66 Absatz 4 Ziffer 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 18894 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Dies verkompliziert das Verfahren für die Übernahme von 85 Prozent der Verlustscheine durch die Kantone (Art. 64a Abs. 4 KVG). Da diese Versicherten immer noch zu ihrem Bestand zählen, müssen die Versicherer zudem weiterhin die Risikoabgabe für sie entrichten. Um hier Abhilfe zu schaffen, sieht Artikel 3 Absatz 5 KVG vor, dass die Versicherungspflicht für Versicherte, die der Versicherer seit einer bestimmten Anzahl Monate nicht mehr kontaktieren kann, sistiert wird.
Zählt ein Versicherer eine nicht kontaktierbare versicherte Person zu seinem Bestand, muss er Massnahmen ergreifen, um den Kontakt wiederherzustellen. Nach Artikel 64a Absätze 1 und 2 KVG muss er der versicherten Person, die fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht bezahlt hat, nach mindestens einer Mahnung eine Zahlungsaufforderung zustellen. Die Zahlungsaufforderung muss nach Artikel 105b Absatz 1 KVV spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zugestellt werden.
Erbringt der Versicherer den Nachweis, dass die Zahlungsaufforderung erfolglos geblieben ist, ist eine Bestätigung der Einwohnerkontrollstelle nicht notwendig. In den meisten Kantonen liegen diese Einwohnerdienste in der Zuständigkeit der Gemeinden. Nach Artikel 6b KVG muss das einheitliche Datenaustauschverfahren zwischen Kantonen und Versicherern eingerichtet werden. So müsste eine Bestätigung einer Einwohnerkontrollstelle einer Gemeinde ausserhalb des einheitlichen Verfahrens eingeholt werden, da die Gemeinden nicht am Datenaustausch teilnehmen werden. Diese formelle Anforderung soll daher nicht als obligatorisch erklärt werden, da sie das Verfahren für die Sistierung der Versicherungspflicht im Falle von nicht kontaktierbaren Versicherten verkomplizieren würde.
Zur Konkretisierung von Artikel 3 Absatz 5 KVG sind die Frist, während der die versicherte Person nicht kontaktiert werden kann, und deren Beginn festzulegen. Ab dem Zeitpunkt der erfolglosen Zustellung der Zahlungsaufforderung verfügt der Versicherer über den Nachweis, dass er die versicherte Person nicht mehr kontaktieren kann. Somit beginnt die Frist zum Zeitpunkt, in dem der Versicherer den Nachweis für die erfolglose Zustellung der Zahlungsaufforderung erhält. Um diesen Nachweis zu erlangen, muss der Versicherer die Zahlungsaufforderung per Post versenden und mit dem Vermerk
4 SR 281.1
«Zustellversuch, Empfänger ist unbekannt» zurückerhalten. Sendet er die Zahlungsaufforderung per E- Mail oder über seine App, erhält er keinen Nachweis für die erfolglose Zustellung.
Zur Unterstützung seines Sistierungsantrags übermittelt der Versicherer diesen Nachweis daraufhin an die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG, d. h. an die für die Kontrolle der Versicherungspflicht zuständige kantonale Behörde. Damit Versicherte nicht aufgrund einer Abwesenheit vom Wohnsitz infolge einer Auslandreise oder aus anderen Gründen von einer Sistierung betroffen sind, muss sich der Versicherer drei Monate nach der erfolglosen Zustellung der Zahlungsaufforderung an die oben genannte Behörde wenden. Diese dreimonatige Frist ist notwendig, um zu vermeiden, dass die kantonale Behörde Sistierungen anordnen, dann aber wieder aufheben muss, wenn die versicherte Person nach kurzer Zeit wieder auftaucht. Dies würde einen unnötigen administrativen Aufwand verursachen.
Informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG, dass er eine versicherte Person während drei Monaten nach erfolgloser Zustellung der Zahlungsaufforderung nicht kontaktieren kann, obliegt es dieser Behörde, die Versicherungspflicht der versicherten Person zu sistieren.
2.2.2 Folgen der Sistierung (Abs. 2)
Ist die Versicherungspflicht der versicherten Person sistiert, muss sie die Prämie nicht mehr bezahlen, da sie nicht mehr geschuldet wird. Zudem ist Artikel 18 Absätze 2 und 3 der Verordnung vom 19. Oktober 20165 über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA) nicht mehr anwendbar. Der Versicherer muss für diese versicherte Person keine Risikoabgabe mehr entrichten und keinen Ausgleichsbeitrag mehr einfordern. Der Versicherer sistiert daher die nicht kontaktierbare versicherte Person im für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand. 2.2.3 Aufhebung der Sistierung im Fall des Kontakts mit der versicherten Person (Abs. 3) Hat die versicherte Person Kontakt mit dem Versicherer, nachdem ihre Versicherungspflicht sistiert wurde, so informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Diese ist für die Aufhebung der Sistierung zuständig. Es ist sachgerecht, dass die für die Kontrolle der Einhaltung der Versicherungspflicht zuständige kantonale Behörde die Kompetenz hat, die Sistierung anzuordnen und aufzuheben.
Die erwähnte Behörde informiert den Versicherer und die versicherte Person über die Aufhebung der Sistierung. Die Versicherungspflicht wird damit rückwirkend auf den Tag der Sistierung wieder aktiviert, sofern die Voraussetzungen nach Artikel 3 KVG erfüllt sind. Es handelt sich nicht um eine rückwirkende Versicherungspflicht, sondern lediglich um die Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht einer Person, die dieser bereits unterstellt war.
2.2.4 Ende der Sistierung und Ausschluss aus dem Versichertenbestand (Abs. 4)
Sind seit der Sistierung der Versicherungspflicht 18 Monate ohne Kontakt mit der versicherten Person vergangen, so informiert der Versicherer die Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG darüber. Ab diesem Zeitpunkt schliesst der Versicherer die betroffene Person aus dem Versichertenbestand aus.
Für die Sistierung muss eine Höchstdauer festgelegt werden, da sie sich sonst auf unbestimmte Zeit verlängern würde. Die Situation der nicht kontaktierbaren Versicherten muss abschliessend geregelt werden, damit die Versicherer sie aus ihrem Versichertenbestand ausschliessen können.
5 SR 832.112.1
2.2.5 Wiederaufnahme des Kontakts mit dem ehemaligen Versicherer durch die nicht
kontaktierbare versicherte Person (Abs. 5) Nimmt eine bis dahin nicht kontaktierbare versicherte Person mit ihrem Versicherer Kontakt auf, nachdem sie von dessen Versichertenbestand ausgeschlossen wurde, so kann sie sich trotz nicht bezahlter Prämien bei einem Versicherer ihrer Wahl versichern. Da ihr Versicherungsverhältnis mit ihrem ehemaligen Versicherer beendet wurde, ist es rechtlich nicht möglich, sie zu verpflichten, sich erneut bei ihm zu versichern.
2.2.6 Datenaustausch nach Art. 10a KVV (Abs. 6)
Nach Artikel 6b Absatz 1 Buchstabe c KVG tauschen die Kantone und die Versicherer die Daten aus, die erforderlich sind, um zu vermeiden, dass nicht kontaktierbare Versicherte weiterhin versichert sind. Der Datenaustausch muss nach einem einheitlichen Standard erfolgen. Deshalb ist auf Artikel 10a KVV zu verweisen, der die Kompetenz für die Regelung des Verfahrens an das EDI delegiert.
2.3 Daten der Versicherer: Art. 28 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 und Bst. b Ziff. 4 KVV
Es ist eine rein formelle Anpassung vorzunehmen. Da der vollständige Titel der Verordnung über den Risikoausgleich bereits in Artikel 10c Absatz 2 KVV eingefügt wurde, ist in Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 KVV lediglich ihre Abkürzung VORA aufzuführen.
Weiter geben die Versicherer dem BAG regelmässig verschiedene Daten pro versicherte Person weiter. Mit dem neuen Verfahren für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten (Art. 10c KVV) ist Artikel 28 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 4 KVV zu ergänzen, indem die Sistierung nach Artikel 3 Absatz 5 KVG hinzugefügt wird. Derzeit ist nur die Sistierung der Versicherungspflicht für Personen, die dem Bundesgesetz vom 19. Juni 19926 über die Militärversicherung (MVG) unterstellt sind, im Sinne von Artikel 3 Absatz 4 KVG vorgesehen. Was die Terminologie betrifft, ist der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen, der auch in Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG verwendet wird.
2.4 Änderung anderer Verordnungen
2.4.1 Änderung der Verordnung über den Risikoausgleich in der
Krankenversicherung (Art. 9 Abs. 2 Bst. g VORA) Die VORA ist anzupassen, damit Versicherer die Möglichkeit haben, nicht kontaktierbare Versicherte vom Risikoausgleich auszuschliessen.
In verschiedenen Bestimmungen im bestehenden Recht ist festgelegt, wer für den Risikoausgleich nicht berücksichtigt wird. Manche Ausnahmen sind im Gesetz, andere in der Verordnung geregelt. Mit der Änderung vom 14. Juni 2024 haben die eidgenössischen Räte den für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand in Artikel 16a KVG zusammengefasst. In Absatz 1 dieses Artikels ist der Grundsatz festgehalten, wonach für die Berechnung des Risikoausgleichs alle Versicherten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) berücksichtigt werden. Neu zählen auch Versicherte, die im Ausland wohnen, dazu. In den Buchstaben a–d werden die Kategorien von Versicherten aufgeführt, die vom Risikoausgleich ausgeschlossen sind.
6 SR 833.1
Die Integration der im Ausland wohnhaften Versicherten in den Risikoausgleich erfordert umfangreiche Anpassungen in dessen Berechnung, die von der gemeinsamen Einrichtung und den Versicherern in Versuchen getestet werden müssen. Die betreffenden Bestimmungen, darunter Artikel 16a KVG, und die zahlreichen Anpassungen der VORA können deshalb erst zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten.
Der Gesetzgeber hat Versicherte, deren Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absätze 4 und 5 KVG sistiert ist, ausdrücklich vom für den Risikoausgleich massgebenden Versichertenbestand ausgenommen (Art. 16a Abs. 1 Bst. d KVG). Er konkretisierte damit den politischen Willen, nicht kontaktierbare Versicherte aus dem Risikoausgleich auszuschliessen. Der Bundesrat will die Sistierung der Versicherungspflicht nach Artikel 3 Absatz 5 KVG sowie die Entfernung der betroffenen Personen aus dem Risikoausgleich per 1. Juni 2027 umsetzen. Zu diesem Zweck wird vorgeschlagen, in Artikel 9 Absatz 2 VORA die Kategorie von Versicherten, deren Versicherungspflicht sistiert wurde (Bst. g), zu ergänzen, wie es Artikel 17a Absatz 2 KVG erlaubt. Auf diese Weise müssen die Versicherer ab dem Inkrafttreten dieser Vorlage diese Versicherten in ihrem Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr berücksichtigen. Versicherte, deren Versicherungspflicht sistiert ist, werden somit im Versichertenbestand für den Risikoausgleich nicht mehr erfasst.
2.4.2 Änderung der Krankenversicherungsaufsichtsverordnung (Art. 62a Abs. 2 Bst. b Ziff. 4, Verordnung vom 18. November 20157 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung [KVAV]) Die Versicherer geben der Aufsichtsbehörde regelmässig Daten zur Versicherungspflicht der Versicherten weiter. Wie in Artikel 28 Buchstabe b Ziffer 4 KVV (vgl. Ziffer 2.3) ist auch in Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV der Begriff «Versicherungsdeckung» durch «Versicherungspflicht» zu ersetzen und die Erwähnung von Artikel 3 Absatz 5 KVG für die Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten hinzuzufügen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Vorlage hat keine finanziellen und personellen Auswirkungen auf den Bund.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Umsetzung des Datenaustauschs nach einem einheitlichen Verfahren und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch sind mit Kosten für die Kantone verbunden, die aber aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien begrenzt sein werden.
Es wird davon ausgegangen, dass das Verfahren zur Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten nicht zu Mehrkosten für die Kantone führt. Die zuständige kantonale Behörde nach Artikel 6 Absatz 2 KVG erlässt die Verfügungen zur Sistierung und Aufhebung der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten. Es wird davon ausgegangen, dass die neuen Aufgaben keine zusätzlichen personellen Ressourcen bedingen.
7 SR 832.121
3.3 Auswirkungen auf die Versicherer
Die Umsetzung des einheitlichen Datenaustauschverfahrens und die Ausarbeitung des Konzepts für den Datenaustausch wird auch Kosten für die Versicherer verursachen. Aufgrund ihrer Erfahrung im Rahmen des Datenaustauschs betreffend die Prämienverbilligung und die Nichtbezahlung von Prämien werden diese Kosten aber begrenzt sein.
Die Versicherer müssen ab dem Zeitpunkt der Sistierung der Versicherungspflicht von nicht kontaktierbaren Versicherten für diese keine Risikoabgabe mehr bezahlen. Umgekehrt erhalten sie auch keinen Ausgleichsbeitrag mehr.
4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt zusammen mit Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe g VORA und Artikel 62a Absatz 2 Buchstabe b Ziffer 4 KVAV am 1. Juni 2027 in Kraft.