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Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF

Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung BWL

Bern, 24. Juni 2026

Verordnung über die Um- und Abschaltung gasbetriebener Zweistoffanlagen

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver- nehmlassungsverfahrens

BK-D-BB8A3401/1090

1 Ausgangslage

Gemäss Artikel 102 der Bundesverfassung stellt der Bund die Versorgung des Landes mit le- benswichtigen Gütern und Dienstleistungen in schweren Mangellagen sicher und trifft vorsorg- liche Massnahmen.

Das Bundesgesetz vom 17. Juni 2016 über die wirtschaftliche Landesversorgung (Landesver- sorgungsgesetz, LVG; SR 531) definiert im Artikel 4 die lebenswichtigen Güter und Dienstleis- tungen. Dazu gehören insbesondere auch Energieträger und die Übertragung und Verteilung von Energieträgern und Energie. Im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schweren Mangellage kann der Bundesrat gestützt auf Art. 31 und 32 LVG zeitlich begrenzte wirtschaftliche Interventionsmassnahmen ergreifen, um die Versorgung mit Gas sicherzustel- len.

In einer schweren Gasmangellage im Sinne des Landesversorgungsgesetzes befindet sich die Schweiz, wenn Angebot und Nachfrage von Gas aufgrund eingeschränkter Übertragungs- und/oder Import-Kapazitäten während mehrerer Tage, Wochen oder Monaten nicht im Ein- klang stehen und die Wirtschaft diese Mangellage nicht mit eigenen Mitteln bewältigen kann.

Für die Bewältigung einer schweren Mangellage von leitungsgebundenem Gas wurden Ver- ordnungen mit verschiedenen wirtschaftliche Interventionsmassnahmen (nachfolgend auch als Bewirtschaftungsmassnahmen oder Massnahmen bezeichnet) vorbereitet, die dem Bundesrat zur Verfügung stehen. Diese Bewirtschaftungsmassnahmen können alleinstehend oder in Kombination mit anderen verwendet werden. Es gibt keinen klar vordefinierten Ablauf der Massnahmen, da sich der Massnahmeneinsatz neben der Intensität der Mangellage auch nach den jeweiligen Gegebenheiten und dem Krisenverlauf richtet.

Das Ziel der Bewirtschaftungsmassnahmen ist es, die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden sicherzustellen (s. dazu die Erläuterung zu Art. 1). Als geschützte Kundinnen und Kunden gelten unter anderem Privathaushalte, Heime und medizinische Einrichtungen1. Sollte die Versorgung der geschützten Kundinnen und Kunden gefährdet sein, so kann der Bund mit der vorliegenden Verordnung die Um- und Abschaltung der Zweistoffanlagen anordnen, um den leitungsgebundenen Gasverbrauch zu senken und so die Versorgung mit Gas weiterhin sicherzustellen.

Eine wichtige Rolle bei der Vorbereitung und Umsetzung der Bewirtschaftungsmassnahmen spielt die vom Verband Schweizerischer Gasindustrie (VSG) gemäss Art. 2 der Verordnung über die Organisation zur Sicherstellung der wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich Gas- wirtschaft (VOGW) vom 4. Mai 20222 betriebene Krieseninterventionsorganisation (KIO). Ihr wurde vom Bundesrat die Aufgabe übertragen, für den Fall einer schweren Gasmangellage gemäss Vorgaben des Fachbereichs Energie der Organisation der wirtschaftlichen Landesver- sorgung die notwendigen Vorbereitungsmassnahmen zu treffen. Ist in der Verordnung die KIO erwähnt, ist damit auch deren Mitglieder gemeint, insbesondere die Gasnetzbetreiber.

2 Änderungen

Namentlich wurden folgende Änderungen an dem Verordnungsentwurf aus dem Jahre 2022 vorge- nommen:

1 Art. 2 Verordnung über die Vorbereitung von Solidaritätsmassnahmen zur Gewährleistung der Gasversorgung in einer schweren Mangellage vom 27. August 2025, SR …

2 Verordnung über die Organisation zu Sicherstellung der wirtschaftliche Landesversorgung im Bereich Gaswirtschaft (VOGW) vom 4. Mai 2022, SR 531.81 2/4

• Zweistoffanlagen, welche aufgrund betrieblicher oder technischer Möglichkeiten nicht um- schalten können, wurden bisher von der Um- und Abschaltpflicht ausgenommen. Künftig soll es keine Ausnahmen für Zweistoffanlagen mehr geben. Dadurch sollen die Einsatz- bereitschaft und das Umschaltpotenzial erhöht werden. Diese Anpassung führt auch zu mehr Klarheit für Zweistoffanlagenbetreiber.

• Es gibt zukünftig keinen Artikel in der Verordnung mehr, der die Aufhebung und Ein- schränkungen bestehender Verpflichtungen festhält, falls diese der Verordnung wider- sprechen. Der Artikel wird nicht benötigt, da es dafür bereits privatrechtliche Lösungen gibt, die diesen Fall regeln. (z.B. Art. 20 Obligationenrecht)3.

• Gasnetzbetreiber müssen das Umschaltpotenzial in ihrem Netzgebiet nicht mehr melden. Durch die Entwicklung des Erdgasmonitorings des Bundesamtes für wirtschaftliche Lan- desversorgung (BWL) verfügt die Wirtschaftliche Landesversorgung (WL) über diese In- formation und ist nicht mehr auf die Meldung der Netzbetreiber angewiesen.

• Die Überwachung der Massnahme geht vom Fachbereich Energie der WL zu der in der Zwischenzeit geschaffenen Kriseninterventionsorganisation (KIO) des Verbandes der Schweizerischen Gasindustrie (VSG) über. Der Entscheid, ob Strafanzeige erstattet wird, bleibt beim Fachbereich Energie.

• Da die Überwachung der Massnahme nun bei der KIO liegt, ist die Auskunftspflicht ge- genüber dem Fachbereich nicht mehr erforderlich. Aus diesem Grund wird sie gestrichen.

• Neu sind Gasnetzbetreiber verpflichtet, den Zweistoffanlagenbetreibern in ihrem Netzge- biet für technische Auskünfte (z.B. Standort des Zählers) zur Verfügung zu stehen. Da- durch soll den Zweistoffanlagenbetreibern die Umsetzung der Massnahme erleichtert wer- den.

3 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Artikel 1

Ab dem Inkrafttretungszeitpunkt dürfen Zweistoffanlagen kein leitungsgebundenes Gas mehr verbrauchen. Ob sie dies tun, indem sie ihre Anlagen abschalten oder auf alternative Brenn- stoffe umsteigen, ist den Betreiberinnen und Betreiber überlassen.

Es gibt keine Ausnahmen bei ungenügendem Nachschub von Brennstoff. Betreibern von Zwei- stoffanlagen wird daher empfohlen, frühzeitig den Nachschub von Brennstoff zu regeln.

Artikel 2

Die Gasnetzbetreiber sind verpflichtet, die Betreiberinnen und Betreiber der Zweistoffanlagen in ihrem Netzgebiet möglichst schnell über die Um- oder Abschaltpflicht zu informieren. Zudem stehen sie den Betreiberinnen und Betreibern der Zweistoffanlagen bei Bedarf für technische Auskünfte und Informationen unentgeltlich u.a. in Bezug auf den Standort des Zählers oder bei Fernauslesungen des Zählerstandes in ihrem Netzgebiet zur Verfügung. Für Hausinstallatio- nen sind die Gasnetzbetreiber nicht verantwortlich.

3 Artikel 20, Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) von 30.

März 1911, SR 220

3/4

Artikel 3 und 4

Die Betreiberinnen und Betreiber von Zweistoffanlagen sind verpflichtet die Um- oder Abschal- tung ihrer Anlagen zu dokumentieren und die entsprechenden Daten an die KIO beziehungs- weise an den zuständigen Gasnetzbetreiber zu melden

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung legt Form und Zeitpunkt der Meldungen (inkl. Datenformate und Kommunikationswege) der Betreiber der Zweistoffanlagen an die KIO resp. den zuständigen Gasnetzbetreiber fest.

Die zuständigen Gasnetzbetreiber als Mitglieder der KIO kontrollieren die Meldungen. Die KIO meldet allfällige Verstösse an das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) weiter. Das BWL macht gegebenenfalls Strafanzeige bei Verstössen. Die WL über- wacht die Wirkung der Um- und Abschaltung.

Verstösse gegen diese Verordnung werden gemäss Artikel 49 LVG durch die Kantone ver- folgt.

Artikel 5

Die KIO muss mit organisatorischen und technischen Massnahmen sicherstellen, dass die Da- ten ausschliesslich zur Erfüllung des angegebenen Zwecks verwendet werden. Insbesondere muss sie sicherstellen, dass keine Verbrauchsdaten der Endverbraucherinnen und Endver- braucher an andere Marktakteure als die zuständigen Gasnetzbetreiber weitergegeben wer- den.

Artikel 6

Gemäss Artikel 49 LVG wird bestraft, wer die Bestimmungen dieser Verordnung vorsätzlich oder fahrlässig verletzt. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Artikel 7

Der Vollzug obliegt – jeweils für denjenigen Aufgabenbereich, der ihnen zugewiesen wird – der WL und dem VSG/KIO.

Artikel 8

Das Inkrafttreten sollte im Fall einer unmittelbar drohenden oder bereits bestehenden schwe- ren Mangellage so rasch als möglich erfolgen (mit dringlicher Publikation). Gemäss Artikel 31 Absatz 1 und Artikel 32 Absatz 1 LVG sind die Massnahmen zu befristen. Krisen sind in aller Regel zeitlich beschränkt und damit sollen auch die behördlichen Interventionen so rasch als möglich wieder entfallen. Eine Verlängerung der Massnahme wäre nur dann opportun, wenn auch die Krisenlage andauert.

Sobald die Verordnung ausser Kraft tritt, enden gleichzeitig auch sämtliche Verpflichtungen, die mit dieser Massnahme verbunden sind.

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