Lexipedia

Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit

Erläuternder Bericht

1. April 2026

Übersicht

Das Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit (ACCTS) ist ein neuartiges, plurilaterales Abkommen. Es wurde am 15. November 2024 von Costa Rica, Island, Neuseeland und der Schweiz unterzeichnet. Mit innovativen und rechtsverbindlichen handelspolitischen Disziplinen leistet das ACCTS einen Bei­ trag zu klima- und umweltpolitischen Zielsetzungen. Es schafft damit konkrete Fortschritte bei Themen, für die bisher auf multilateraler Ebene noch keine Ab­ schlüsse erzielt werden konnten. Das Abkommen soll mit dem Beitritt weiterer Län­ der wachsen und damit einen Beitrag zum multilateralen Handelssystem leisten.

Ausgangslage Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz zielt auf den Erhalt und die Steigerung des Wohlstands im Einklang mit einer nachhaltigen Entwicklung ab. Als offene Volkswirt­ schaft stützt sich die Schweiz auf das multilaterale rechtsbasierte Handelssystem, das Rechtssicherheit und Wohlstand fördert. Im Rahmen der Welthandelsorganisation (WTO) wurden Vorarbeiten zum Thema «Handel und Umwelt» geleistet. Das Ziel die­ ser Bemühungen ist, einen Beitrag zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme zu leisten und eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Jedoch führten die Beratungen noch zu keinen konkreten Verhandlungs­ abschlüssen. Derzeitige geopolitische Spannungen erschweren solche Initiativen zu­ sätzlich. Das ACCTS ist nicht Teil des Regelwerks der WTO, wurde aber im Einklang mit des­ sen Regeln ausgearbeitet. Es verfolgt das Ziel, die Arbeiten in der WTO und in ande­ ren internationalen Foren anzuregen und mit neuen innovativen Lösungen zu unter­ stützen. Die Schweiz konnte mit der Teilnahme an dieser Initiative dieses Abkommen massgeblich mitprägen.

Inhalt der Vorlage Die Vertragsparteien des ACCTS verpflichten sich, insgesamt 360 Umweltgüter voll­ ständig von Einfuhrzöllen zu befreien. Die Liste der Umweltgüter umfasst Technolo­ gien im Bereich des Umweltschutzes, der erneuerbaren Energien und der Kreislauf­ wirtschaft sowie der Energieeffizienz. Das ACCTS enthält des Weiteren auch eine Liste von 114 Umweltdienstleistungen sowie umweltbezogenen Dienstleistungen, die gestützt auf eine neue Definition alle einen substanziellen Beitrag zur Erfüllung der im Abkommen vermerkten Umweltziele leisten. Durch das ACCTS verpflichten sich die Vertragsparteien, auf diskriminierende marktzugangsbeschränkende Massnah­ men zu verzichten. Die Handelsliberalisierung und die erhöhte Rechtssicherheit stärken die internationalen Wertschöpfungsketten für umweltfreundliche Güter und Dienstleistungen. Das ACCTS regelt mit völkerrechtlich verbindlichen Bestimmungen die Entrichtung von schädlichen Subventionen zugunsten fossiler Energien (Fossil Fuel Subsidies, FFS). Besonders umweltschädliche Subventionen für Kohle und für die Produktion von Öl und Gas werden verboten. Auch die Einführung neuer FFS wird mit gewissen Ausnahmen untersagt, während bestehende, nicht verbotene FFS weitergeführt wer­

2 / 39

den können. Mit einer begrenzten Anzahl von Ausnahmen werden grundlegende poli­ tische Ziele gewahrt, zum Beispiel in Bereichen wie Energiesicherheit oder Katastro­ phenresilienz. Das ACCTS stellt 13 unverbindliche Leitlinien zur Unterstützung von freiwilligen Umweltzeichen (ecolabels) für Güter und Dienstleistungen zur Verfügung. Sie richten sich an alle Stakeholder, die freiwillige Umweltzeichen einführen und anwenden. Um­ weltzeichen können Marktakteure darin unterstützen, Produkte besser anhand ihrer Umwelteigenschaften zu unterscheiden, und erlauben es Anbietern, positive ökologi­ sche Mehrwerte von Produkten auf dem Markt auszuloben. Der im ACCTS vorgesehene Streitbeilegungsmechanismus entspricht weitgehend der Praxis der Schweiz in Freihandelsabkommen und beruht auf Konsultationen und einem Schiedsverfahren. Das Schiedsverfahren wird von drei ad hoc ernannten, qua­ lifizierten und unabhängigen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern geführt. Der abschliessende Bericht des Schiedsgerichts ist für die Parteien bindend. Ein Gemisch­ ter Ausschuss, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern der Parteien, ist für die Überwachung und Überprüfung der Implementierung des Abkommens zuständig. Alle Entscheidungen des Gemischten Ausschusses werden im Konsens getroffen. Nach dem Inkrafttreten steht das ACCTS anderen WTO-Mitgliedern, die sich dazu verpflichten, die ehrgeizigen Ziele des Abkommens als Ganzes zu erfüllen, zum Beitritt offen.

3 / 39

Inhaltsverzeichnis

Übersicht 2

1 Ausgangslage 6

1.1 Handlungsbedarf und Ziele 6

1.2 Geprüfte Alternativen 6

1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 8

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung

sowie zu Strategien des Bundesrates 9

2 Grundzüge des Abkommens 9

2.1 Inhalt des Abkommens 9

2.1.1 Übersicht 9

2.1.2 Handel mit Umweltgütern 9

2.1.3 Handel mit Umweltdienstleistungen 10

2.1.4 Subventionen für fossile Energien 13

2.1.5 Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen 16

2.1.6 Institutionelle Bestimmungen und Streitbeilegung 17

2.1.7 Inkrafttreten 18

2.2 Würdigung 18

2.3 Sprachfassungen 18

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Abkommens 19

3.1 Präambel 19

3.2 Einleitende und allgemeine Bestimmungen 19

3.3 Kapitel über den Handel mit Umweltgütern 20

3.4 Kapitel über den Handel mit Umweltdienstleistungen 22

3.5 Kapitel über Subventionen für fossile Energien 24

3.6 Kapitel über freiwillige Umweltzeichen 28

3.7 Institutionelle Bestimmungen 29

3.8 Streitbeilegung 31

3.9 Schlussbestimmungen 34

4 Auswirkungen 35

4.1 Auswirkungen auf den Bund 35

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen 35

4.1.2 Personelle Auswirkungen 35

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 35

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 35

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft 36

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt 36

4.6 Andere Auswirkungen 37

4 / 39

5 Rechtliche Aspekte 38

5.1 Verfassungsmässigkeit 38

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen

der Schweiz 38

5.3 Geltung für Liechtenstein 38

5.4 Erlassform 39

5 / 39

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Die Aussenwirtschaftspolitik der Schweiz dient dem Erhalt und der Steigerung des Wohlstands der Bevölkerung. Dies erfolgt im Einklang mit den Zielen für nachhaltige Entwicklung. Gleichzeitig vermag die Aussenwirtschaftspolitik auch selber einen wichtigen Beitrag zu den weiteren Zielen für nachhaltige Entwicklung zu leisten. Be­ reits seit längerer Zeit werden in diesem Sinne auf internationaler Ebene verschiedene Themen zu «Handel und Umwelt» diskutiert mit dem Ziel, handelspolitische Mass­ nahmen zu vereinbaren, die direkt umweltpolitische Zielsetzungen umsetzen. Die Schweiz setzt als mittlere, handelsoffene Volkswirtschaft grundsätzlich auf das multilaterale Regelsystem des Welthandels, das Rechtssicherheit für internationale Wirtschaftsaktivitäten und eine unverzichtbare Grundlage für den Wohlstand schafft. Bisher blieben aber nennenswerte Ergebnisse im Bereich «Handel und Umwelt» auf multilateraler Ebene aus, und die derzeit zunehmenden geopolitischen Spannungen erschweren solche Initiativen zusätzlich. Mit dem vorliegenden Abkommen über Klimawandel, Handel und Nachhaltigkeit (Agreement on Climate Change, Trade and Sustainability, ACCTS) verfolgen die Vertragsparteien einen neuartigen Ansatz eines offenen plurilateralen Abkommens. Die darin festgelegten Bestimmungen sollen einen direkten Beitrag des internationa­ len Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umwelt­ verschmutzung, leisten und so eine nachhaltige Entwicklung unterstützen. Die Be­ stimmungen im ACCTS stehen im Einklang mit dem bestehenden internationalen Handelsrecht der WTO und sollen dieses weiterentwickeln. Das Abkommen soll durch den Beitritt weiterer Vertragsparteien wachsen und gegebenenfalls in die WTO integriert werden.

1.2 Geprüfte Alternativen

In den letzten Jahren hat die Schweiz bei der WTO mehrere Initiativen zur Förderung des Themas Handel und Umwelt aktiv unterstützt, weil sie einer multilateralen Lösung oder einem weitreichenden plurilateralen Ansatz in diesen Fragen weiterhin den Vorzug gibt. Die bisherigen Bemühungen haben jedoch nicht zum Erfolg geführt. In der Ministererklärung der WTO-Konferenz von Doha im Jahr 2001 wurden die Mitglieder beauftragt, Verhandlungen zur Reduktion oder, falls angemessen, zur Beseitigung von tarifären und nichttarifären Handelshemmnissen für Umweltgüter und Umweltdienstleistungen zu führen. Aufgrund der unterschiedlichen Positionen der entwickelten Länder und der Entwicklungsländer blieben diese multilateralen Verhandlungen aber letztlich ergebnislos. Am 8. Juli 2014 lancierte deshalb eine Gruppe von 18 WTO-Mitgliedern plurilaterale Verhandlungen mit dem Ziel, ein Ab­ kommen über Umweltgüter und Umweltdienstleistungen zu erarbeiten. Die Vertrags­ parteien hatten gehofft, die Verhandlungen während der letzten Verhandlungsrunde im Jahr 2016 abschliessen zu können, gelangten aber insbesondere bei der Definition des Begriffs «Umweltgut» zu keiner Einigung.

6 / 39

Die grundlegenden Umweltdienstleistungen sind in der Liste W/120 der Klassifika­ tion der Dienstleistungssektoren der WTO von 1991 festgehalten, die sich auf die vorläufige Zentrale Gütersystematik der Vereinten Nationen (Central Product Clas­ sification, CPC) abstützt. Bereits 1998 wurde das Fehlen einer Definition und Klassi­ fikation von umweltfreundlichen Dienstleistungen festgestellt. Im Rahmen der Doha- Runde wurden dazu Arbeiten unternommen; von 2013−2016 beteiligte sich eine Gruppe von 23 WTO-Mitgliedern an Verhandlungen über ein plurilaterales Dienst­ leistungsabkommen (Trade in Services Agreement, TISA). Dieses Abkommen sollte insbesondere verschiedene Umweltdienstleistungen abdecken. Die TISA-Verhand- lungen wurden 2016 sistiert. Im Jahr 2019 beantragten Australien, Kanada, Mexiko, Neuseeland und die Schweiz in einer Mitteilung die Aufnahme von Verhandlungen im Bereich der Umweltdienstleistungen, ohne dass darauf weitere Schritte unternom­ men wurden.1 Im November 2020 lancierten 50 WTO-Mitglieder, darunter die Schweiz, die plurila­ terale Initiative für strukturierte Diskussionen über Handel und ökologische Nachhal­ tigkeit (Trade and Environmental Sustainability Structured Discussions, TESSD), um die Arbeiten zum Thema Handel und ökologische Nachhaltigkeit voranzutreiben und die Arbeiten des Handels- und Umweltausschusses sowie der anderen relevanten WTO-Organe zu Ende zu bringen.2 Die Initiative umfasst vier Arbeitsgruppen, von denen sich eine auf Umweltgüter und Umweltdienstleistungen und eine andere auf Subventionsfragen konzentriert. Die beiden weiteren Arbeitsgruppen befassen sich mit handelsrelevanten Klimamassnahmen und mit der Kreislaufwirtschaft. Bei der In­ itiative handelt es sich um ein Diskussions- und Austauschforum. Laut dem aktuellen Mandat sind in diesem Prozess keine Verhandlungen vorgesehen. Hinsichtlich der Subventionen für fossile Energien ist zu erwähnen, dass die Schweiz seit 2010 der Gruppe «Friends of Fossil Fuel Subsidy Reform» angehört. Diese infor­ melle Gruppe von Nicht-G20-Mitgliedern engagiert sich für Reformen der Subven­ tionen für fossile Energien. Diese Initiative entwickelt keine konkreten Massnahmen, sondern führt in erster Linie einen politischen Dialog. Zudem beteiligt sich die Schweiz seit deren Lancierung 2021 an der plurilateralen Initiative zur Reform der Subventionierung fossiler Energien der WTO (Fossil Fuel Subsidy Reform). Ziel ist die Begrenzung, die schrittweise Aufhebung oder die Beseitigung schädlicher Sub­ ventionen für fossile Energien unter Nutzung der bestehenden Mechanismen oder mit­ hilfe neu entwickelter Reformansätze.3 Auf internationaler Ebene werden derzeit immer mehr Handelsschutzmassnahmen be­ züglich Umweltgütern wie Sonnenkollektoren und Windkraftanlagen ergriffen. Die bisweilen erheblichen Antidumpingzölle und Ausgleichsmassnahmen betragen oft mehr als 100 Prozent des Werts des fraglichen Gutes.4 Die Schweiz, die stark in die internationalen Handelsflüsse eingebunden ist, wendet keine Handelsschutzmassnah­

1 Exploratory Discussions on Market Access: Environmental Services, 27.9.2019,

JOB/SERV/293/Rev.1

2 77 WTO-Mitglieder haben sich inzwischen der Initiative angeschlossen

(Stand: Oktober 2024). Sie wird von Kanada und Costa Rica gemeinsam koordiniert. 3 48 WTO-Mitglieder beteiligen sich an dieser Initiative (Stand: Oktober 2024). Sie wird von Neuseeland koordiniert.

4 World Trade Report, 2022, WTO, S. 122.

7 / 39

men an. Ferner ist seit einigen Jahren eine Zunahme der handelsbezogenen Klima­ schutzmassnahmen zu beobachten. Beispiele hierfür sind der CO2-Grenzausgleichs- mechanismus der EU und des Vereinigten Königreichs (Carbon Border Adjustment Mechanism, CBAM) oder auch der Inflation Reduction Act der Vereinigten Staaten, mit dem Investitionen von US-Unternehmen in grüne Technologien subventioniert werden. Mit dem ACCTS hat sich die Schweiz für einen kollaborativen Ansatz mit einem offenen plurilateralen Abkommen entschieden, das gegebenenfalls zu einem multila­ teralen Ansatz führen wird. Mithilfe des ACCTS können die Schweiz und gleichge­ sinnte Partnerländer ihr Engagement für das Thema Handel und Umwelt auf rechts­ verbindliche Weise formalisieren.

1.3 Verlauf der Verhandlungen

und Verhandlungsergebnis Die Initiative für das ACCTS wurde von Neuseeland lanciert und am Rande der UN- Generalversammlung am 25. September 2019 zusammen mit Costa Rica, Fidschi, Island und Norwegen angekündigt. Die Schweiz schloss sich dieser Initiative an, und Bundesrat Guy Parmelin unterzeichnete am 24. Januar 2020 in Davos zusammen mit den Handelsministern dieser Länder eine Erklärung über den Start der Verhandlun­ gen. Nach Verzögerungen aufgrund der Covid-Pandemie erfolgte im Herbst 2020 die erste Verhandlungsrunde. Die Verhandlungen erstreckten sich über 15 Verhandlungsrunden, die mehrheitlich in virtuellem Format durchgeführt wurden. Die Verhandlungen waren geprägt vom ge­ meinsamen Willen, ein handelspolitisches Abkommen zu vereinbaren, das aus klima- und umweltpolitischer Sicht glaubwürdig und ambitiös ist. Herausfordernd aus poli­ tischer und technischer Sicht waren unter anderem die Erarbeitung der neuartigen Normen und die Anpassung bestehender handelspolitischer Modellbestimmungen an die speziellen Anforderungen dieses Abkommens. Zudem galt es, besondere nationale Sensitivitäten der teilnehmenden Länder in ausgewogenem Masse zu berücksichtigen. Die Handelsminister der teilnehmenden Länder haben am 15. Juni 2022 in Genf und am 2. Mai 2024 in Paris den Stand der Verhandlungen zur Kenntnis genommen und das weitere Vorgehen beraten. Am 24. Oktober 2023 haben hochrangige Vertreterin­ nen und Vertreter der teilnehmenden Länder in Genf verschiedene Verhandlungsthe­ men erörtert. Fidschi hat die Initiative mitlanciert, sich aber im Jahr 2022 aus Ressourcengründen aus den Verhandlungen zurückgezogen. Norwegen hat bis kurz vor Abschluss an den Verhandlungen teilgenommen und das Abkommen mitgeprägt. Die norwegische Re­ gierung hat im Juni 2024 aber entschieden, den Verhandlungsabschluss vorerst nicht mitzutragen und erklärte, dass Norwegen mehr Zeit benötige, bevor es über den Bei­ tritt zum ACCTS entscheiden kann. Das Verhandlungsergebnis entspricht vollständig den Zielsetzungen des Verhand­ lungsmandats des Bundesrates.

8 / 39

1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur

Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist in der Botschaft vom 24. Januar 20245 zur Legislaturplanung 2023–

2027 und im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20246 über die Legislaturplanung 2023–

2027 angekündigt. Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen und ist daher

in der Finanzplanung nicht berücksichtigt. Das Geschäft trägt zur Umsetzung der Stra­ tegie Nachhaltige Entwicklung bei und ist Teil des Aktionsplans 2024–2027 vom 24. Januar 20247 zu dieser Strategie. Das Abkommen entspricht der Aussenwirt­ schaftsstrategie vom 24. November 20218 und ist darin thematisiert.

2 Grundzüge des Abkommens

2.1 Inhalt des Abkommens

2.1.1 Übersicht

Das ACCTS enthält vier Sachkapitel mit je einem Thema an der Schnittstelle Handel und Umwelt: Die Zollbefreiung des grenzüberschreitenden Handels mit Umwelt- gütern, Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Handel mit Umweltdienstleis­ tungen, Disziplinen für Subventionen für fossile Energien sowie Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen. Die rechtliche und institutionelle Architektur des Abkom­ mens entspricht grundsätzlich der Praxis in den Freihandelsabkommen der Schweiz; es enthält je ein separates Kapitel zur Streitbeilegung und institutionellen Fragen.

2.1.2 Handel mit Umweltgütern

Die Vertragsparteien verpflichten sich, den Handel mit den in Anhang II aufgelisteten Umweltgütern durch die vollständige Aufhebung der Zölle zu liberalisieren. Die För­ derung des internationalen Handels mit diesen Gütern soll zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilienten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft beitragen. Die Liste mit 360 Gütern wurde basierend auf den Arbeiten früherer Ver­ handlungen erstellt, die zu keinem Abkommen in der WTO führten, und an die aktu­ ellen ökologischen Herausforderungen und Technologien angepasst. Es sind keine Agrarprodukte und Lebensmittel der Kapitel 1–24 des Harmonisierten Systems (HS)9 in der Liste enthalten. Die Liste enthält Güter für die Produktion von erneuerbaren Energien und energieeffiziente oder umweltfreundliche Technologien sowie ökologi­

5 BBl 2024 525 S. 98 und 119

6 BBl 2024 1440 S. 12

7 Abrufbar unter: www.are.admin.ch > Nachhaltige Entwicklung > Strategie und Bericht- erstattung > Strategie Nachhaltige Entwicklung (Stand: 23.8.2024), S. 35. 8 Strategie des WBF vom 24. November 2021 zur Aussenwirtschaftspolitik, abrufbar unter: www.seco.admin.ch > Publikationen & Dienstleistungen > Publikationen > Aussenwirtschaft > Aussenwirtschaftspolitik (Stand: 23.8.2024), S. 28 und 42.

9 «Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren»

der Weltzollorganisation (WZO).

9 / 39

sche Materialien und Technologien für den Umweltschutz. Für die Produktion vieler dieser Güter sind schweizerische Unternehmen in die internationalen Wertschöp­ fungsketten eingebunden. Die Liste der Umweltgüter (Anhang II) enthält für jedes Produkt eine Beschreibung der Umweltvorteile, die den ökologischen Zusammenhang des betreffenden Gutes mit den Umweltzielen darlegt. Letztere stammen aus einer Systematik (Anhang I), die sich an den Zentralen Rahmenrichtlinien des Systems der umweltökonomischen Ge­ samtrechnung der UNO von 2012 (United Nations System of Environmental Econo­ mic Accounting; UN-SEEA)10 orientiert. Dabei handelt es sich um eine internationale Referenzpublikation der UNO für die statistische Beschreibung der Interaktionen zwi­ schen Umwelt und Wirtschaft. Die Systematik wird zur Präzisierung der Beschrei­ bungen der Umweltvorteile der einzelnen Güter in der Liste verwendet. Zudem soll sie als Grundlage für die künftige Aktualisierung der Liste dienen. Neben der Förde­ rung des Handels mit Umweltgütern verpflichten sich die Vertragsparteien, die nach­ haltige Nutzung der Ökosysteme, die bei der Produktion von Umweltgütern eine Rolle spielen, zu unterstützen. Im Einklang mit der Pflicht zur Meistbegünstigung gilt diese Liberalisierung nicht nur für den Handel unter den Vertragsparteien, sondern mit allen WTO-Mitgliedern. Angesichts der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen allgemeinen Aufhebung der In­ dustriezölle erfordern die Pflichten aus diesem Kapitel keine Anpassung des Zolltarifs in der Schweiz.

2.1.3 Handel mit Umweltdienstleistungen

Das Abkommen postuliert, dass der Handel mit Dienstleistungen einen positiven Bei­ trag zu einigen internationalen umweltpolitischen Zielen leisten kann. Es gilt daher, den Handel mit diesen Dienstleistungen zu liberalisieren. Die vereinbarten Regeln bauen auf den Bestimmungen des Allgemeinen Abkommens über den Handel mit Dienstleistungen vom 15. April 199411 der WTO (GATS) auf. Nur die in einer Liste in Anhang IV aufgeführten «Umwelt-» oder «umweltbezogenen» Dienstleistungen, die der Begriffsbestimmung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen, sind abgedeckt. Gemäss dieser Begriffsbestimmung müssen die Dienstleistungen wesent­ lich zu einem der in Anhang III aufgeführten Umweltziele beitragen, d. h. als Haupt­ zweck ein Umweltziel verfolgen, unmittelbar einem solchen Zweck dienen oder mit einem Gut oder einem Verfahren oder einer Methode zusammenhängen, die einen solchen Zweck verfolgen. Die Dienstleistungen dürfen Umweltziele zudem keines­ falls beeinträchtigen. Wie bei den Umweltgütern orientieren sich diese Punkte an den von den Vereinten Nationen entwickelten Definitionen und Klassifikationen (vgl. Kasten).

10 https://seea.un.org

11 SR 0.632.20, Anhang 1B

10 / 39

Kriterien und Definitionen: ein universeller konzeptueller Ansatz Die gängige Klassifikation der Abkommen im Dienstleistungsbereich (Central Product Classification, CPC, vorläufige Fassung12) ist nicht auf Umweltziele aus­ gerichtet. In den Sektoren wird nicht unbedingt unterschieden zwischen einer Dienstleistung, die zu einem der Umweltziele beiträgt, und einer ähnlichen Dienstleistung, die keine, eine ambivalente oder sogar eine negative Auswirkung auf die Umwelt hat (z. B. Energieversorgungs- oder Baudienstleistung). Zudem konzentriert sich der Teil über die «Umweltdienstleistungen» in der vorläufigen CPC (Division 94) auf die Beseitigung von Abfällen und Emissionen; nur ein klei­ ner Teil der Dienstleistungen dient der Erreichung von Umweltzielen. Die Definition von Umweltdienstleistungen im ACCTS orientiert sich an den

2012 von der Statistikkommission der UNO genehmigten Zentralen Rahmenricht­

linien des Systems der umweltökonomischen Gesamtrechnung der UNO (UN- SEEA). Damit lassen sich die Interaktionen zwischen Wirtschaft und Umwelt konzeptuell darstellen. Anhang III des ACCTS übernimmt grösstenteils die Klas­ sifikation der Umwelttätigkeiten gemäss UN-SEEA. Die Schweiz hatte der WTO diese Klassifikation schon früher vorgeschlagen. Es herrscht darüber praktisch Konsens. Die Klassifikation unterscheidet zwischen Tätigkeiten für den Umwelt­ schutz und Tätigkeiten für das Ressourcenmanagement; jeder Umweltbereich wird behandelt, allerdings werden die Begriffe Anpassung an den und Bekämp­ fung des Klimawandels hinzugefügt. Dabei war es wichtig, ein neutrales, umfas­ sendes und universelles System heranzuziehen.

Zu den wichtigsten konzeptionellen Neuerungen des ACCTS gehören somit einerseits die umfangreiche, universelle und handelsneutrale Definition von Umwelt- und um­ weltbezogenen Dienstleistungen, die das 1998 vom Rat für Dienstleistungshandel der WTO aufgezeigte Klassifikationsproblem löst, sowie andererseits eine Liste, die 114 entsprechende Dienstleistungen mit Begründungen und auf Umwelterwägungen be­ ruhenden Ausnahmen enthält. Hinsichtlich des Handels hält das ACCTS fest, bei wel­ chen GATS-Verpflichtungen die teilnehmenden Vertragsparteien zu Verbesserungen bereit sind. Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) wirkt sich nicht direkt auf die Ver­ pflichtungen der Vertragsparteien aus. Diese nicht abschliessende Liste ist aus den Beratungen unter den Parteien hervorgegangen und beschreibt Dienstleistungen, die der Definition entsprechen. Eine solche Liste brauchte es für die Festlegung des An­ wendungsbereichs. In der Praxis muss gemäss den horizontalen Anmerkungen eine bestimmte Dienstleistung immer der Definition entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müssen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die (Umwelt-)Gesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistun­ gen im Zusammenhang mit Bergbautätigkeiten sind ausgeschlossen. Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen. Die Liste soll handelsneutral sein. Sie enthält

12 United Nations Statistics Division. (1991), Provisional Central Product Classification, statistical paper Serie M, 77. https://unstats.un.org/unsd/classifications/Econ.

11 / 39

Begründungen, die sich ausschliesslich auf Umweltziele beziehen, und schliesst jeg­ liche Teile von Dienstleistungen aus, die einem Umweltziel zuwiderlaufen würden. Angesichts der Bedeutung von Gebäuden und Gebäuderenovationen für die Energie­ wende umfasst die Liste auch Baudienstleistungen. In der Schweiz ist der Gebäude­ park für den Verbrauch von rund 40 Prozent der Endenergie verantwortlich. Um die Abdeckung auf den Bau relevanter Infrastrukturen zu beschränken (z. B. Stromnetz, erneuerbare Energien), werden einige Einschränkungen erwähnt. IT-Dienstleistungen sind berücksichtigt, weil sie in den Systemen zur Bekämpfung der Umweltverschmut­ zung und in der Umweltforschung eine Rolle spielen. Dabei wird den Herausforde­ rungen des Sektors im Energiebereich Rechnung getragen. Der Sektor Forschung und Entwicklung sowie gewisse Bildungsprogramme sind enthalten, insofern sie zur Ver­ ringerung der Umweltverschmutzung und zum Ressourcenmanagement beitragen. Test-, Analyse- und Inspektionsdienstleistungen sind mit einigen Einschränkungen abgedeckt: Sie tragen dazu bei, dass die Agrar- und Industrieproduktion die Umwelt­ vorschriften erfüllt. Aufgeführt sind auch einige spezifische Dienstleistungen im Zu­ sammenhang mit der nachhaltigen Produktion in der Land- und Forstwirtschaft, der Fischerei und der Industrie sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Dekar­ bonisierung (erneuerbarer Strom, Geothermie, CO2-Abscheidung). Dienstleistungen der Kreislaufwirtschaft wie Recycling, Wartung und Reparatur sind ebenso erfasst, wie die Installation (z. B. Solarenergie). Dienstleistungen zum Vertrieb gewisser für die Umwelt förderlicher Güter, einschliesslich der unter das Abkommen fallenden Güter, tragen zu deren Verbreitung bei. Grundlegende Umweltdienstleistungen (Ab­ fall- und Wasserbewirtschaftung, kommunale Reinigung, Abgasreinigung, Lärm­ schutz und Naturschutz) sind ohne Einschränkungen erwähnt. Aufgeführt sind auch gewisse Finanzdienstleistungen, etwa Versicherungsleistungen zur Deckung von Risiken im Zusammenhang mit Umweltgütern und -ausrüstung, zur Berücksichtigung von Umweltrisiken und zur Anpassung an Klimaereignisse. Dienstleistungen zur Er­ leichterung der Finanzierung von auf Umweltziele ausgerichteten Infrastrukturen und Ausrüstung beschleunigen die Entwicklung dieser Technologien und ermöglichen es Anlegerinnen und Anlegern, ihre Anlageentscheide gemäss ökologischen Kriterien zu treffen. Für den Verkehrssektor wurde beschlossen, emissionsfreie und effiziente Ver­ kehrsmittel, insbesondere die Eisenbahn, zu bevorzugen. Saubere Technologien könn­ ten zur Ökologisierung des Seeverkehrs beitragen. Umweltfreundliche Autovermie­ tungsdienstleistungen (z. B. Carsharing), die die Ressourcennutzung optimieren, stehen ebenfalls auf der Liste. Diese Liste enthält für die Schweiz wichtige Exportsektoren wie Ingenieurleistungen, Technologien im Elektrizitäts- und Maschinenbereich, die Eisenbahn, technische Prü­ fungen, aber auch Finanzdienstleistungen.

12 / 39

2.1.4 Subventionen für fossile Energien

Das ACCTS ist das erste internationale Abkommen, das Subventionen für fossile Energien (Fossil Fuel Subsidies, FFS) rechtlich definiert und verbindliche Regeln zu ihrer Einschränkung und Beseitigung vorsieht. Die Grundlage für die Definition ist der Subventionsbegriff der WTO, der jedoch wichtige Anpassungen erfährt, um den Zielsetzungen dieses Abkommens gerecht zu werden. Anstelle der handelsverzerren­ den Wirkung einer Subvention steht die Begünstigung von Produktion oder Ver­ brauch fossiler Energien im Fokus. Relevant sind dabei finanzielle Zuwendungen sowie die Preis- und Einkommensstützung durch den Staat zugunsten der Produktion von fossilen Energien entlang der gesamten Wertschöpfungskette sowie zur Senkung der Kosten beim Verbrauch von fossilen Energien. Finanzielle Zuwendungen des Staates beinhalten dabei auch entgangene Regierungseinnahmen, insbesondere Be­ günstigungen bei Energie- oder Klimasteuern. Diese Form der Subvention ist bei fos­ silen Energien in vielen Staaten von besonderer Bedeutung. Bei den Subventionen für den Verbrauch für fossilen Energien haben die Vertrags­ staaten die Möglichkeit, den in diesem Abkommen vereinbarten Mechanismus des Standardisierten Masses der Kohlenstoffrate (Standardised Carbon Rate Measure­ ment, SCRM-Mechanismus) geltend zu machen. Mit dem SCRM-Mechanismus wer­ den die in einem Land angewendeten Instrumente, die einen Preis für die CO2-Emis­ sionen verursachen, einschliesslich CO2-Steuern oder Emissionshandelssysteme, einheitlich gemessen. Wenn eine Partei diesen Mechanismus einfordert und dafür eine SCRM-Verpflichtung vereinbart, gelten finanzielle Zuwendungen sowie die Preis- und Einkommensstützung für den Verbrauch von fossilen Energien nur in dem Masse als Subvention, in dem sie zu einer Unterschreitung dieser Verpflichtung führen (vgl. Abb. 1). Diese Regelung sorgt für die notwendige Flexibilität für Länder mit hohen Klima- und Energieabgaben: Sie vermeidet klimapolitisch unerwünschte Ergebnisse, zum Beispiel die automatische Zunahme von FFS bei der Erhöhung von Klimasteuern und bestehenden Steuervergünstigungen. Die Schweiz hat einen SCRM-Wert von

50 Schweizer Franken pro Tonne CO2 als ihre SCRM-Verpflichtung vereinbart.

Damit wird die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an konzessionierte Transport­ unternehmungen (Benzin und Diesel), Pistenfahrzeuge, Naturwerkstein-Abbau und Berufsfischerei gemäss des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199613 (MinöStG) nicht als FFS qualifiziert, weil sie die SCRM-Verpflichtung nicht unterschreitet. Nebst der Schweiz macht zurzeit nur Island Gebrauch von der Flexibilität. Die in An­ hang X aufgeführten isländischen Verpflichtungen bewegen sich zwischen 11.3 und 15.95 Isländischen Kronen bzw. 0.07 und 0.10 Schweizer Franken pro Liter fossilen Brenn- oder Treibstoffes.

13 SR 641.61

13 / 39

Abbildung 1

Anwendungsbeispiel SCRM

Aufbauend auf der Definition werden Verpflichtungen vereinbart. Das Kapitel ver­ bietet besonders umweltschädliche FFS, namentlich FFS für besonders emissionsin­ tensive fossile Energien wie Kohle und Produktionssubventionen für Öl und Gas. Die Einführung von neuen FFS ist im Grundsatz untersagt, es sei denn, der jährliche Ge­ samtbetrag der bestehenden neuen FFS überschreitet nicht die Summe von 1 Million Sonderziehungsrechten (SDR), was umgerechnet rund 1,1 Millionen Schweizer Fran­ ken entspricht (gemäss Wechselkurs SDR-CHF vom 6.8.2024). Alle verbleibenden FFS im Anwendungsbereich des Kapitels müssen in die Verpflichtungslisten der Par­ teien aufgenommen werden: Ihre Weiterführung ist erlaubt, ihre Ausweitung jedoch untersagt. Spezifische Ausnahmebestimmungen, wie die Wahrung der Versorgungs­ sicherheit, die gezielte Unterstützung schutzbedürftiger Bevölkerungsgruppen und die Bewältigung von Krisen, erlauben zudem die Rechtfertigung von FFS. Diese Liste legitimer Politikziele schafft auch einen Ausgleich zwischen unterschiedlichen Bedürfnissen von Entwicklungsländern und entwickelten Ländern. Nebst diesen spe­ zifischen Ausnahmebestimmungen werden auch Steuerbegünstigungen für die Pro­ duktion von Öl und Gas von den Verbots- und Beschränkungsverpflichtungen ausge­ nommen. Gemäss den Transparenzbestimmungen unterliegen alle Subventionen im Geltungsbereich des Abkommens der Notifikationspflicht. In der Schweiz sind keine bestehenden Massnahmen vom Subventionsverbot betrof­ fen. Ferner fällt die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Land- und Forst­ wirtschaft nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, weil sie nicht direkt an den Treibstoffverbrauch gekoppelt ist (Normverbrauchsmodelle). Folgende bestehende Subventionen nimmt die Schweiz in ihre Verpflichtungsliste auf: Die vollständige Rückerstattung der Mineralölsteuer in den Zollausschlussgebieten der Talschaften Samnaun und Sampuoir und für bestimmte stationäre Verwendungen (stationäre

14 / 39

Stromerzeugungsanlagen und Motorenprüfstände) gemäss MinöStG; die Teilrücker­ stattung an die Betreiber von Wärme-Kraft-Kopplungsanlagen (WKK-Anlagen) ge­ mäss den Artikeln 32a und 32b des CO2-Gesetzes vom 23. Dezember 201114 sowie die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer für Erdgas an die konzessionierten Trans­ portunternehmungen gemäss Artikel 18 Absatz 1bis MinöStG. Diese FFS dürfen wei­ tergeführt, jedoch nicht ausgeweitet werden. Folgende Massnahmen der Schweiz können gemäss den Ausnahmebestimmungen gerechtfertigt und damit ohne Ein­ schränkung weitergeführt werden: Massnahmen gestützt auf das Bundesgesetz über die wirtschaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 201615 (LVG) für die Pflichtla­ gerhaltung, Massnahmen für die bestehenden und geplanten temporären Reservekraft­ werke und WKK-Anlagen gemäss Stromversorgungsgesetz vom 23. März 200716 (StromVG) und der Winterreserveverordnung vom 25. Januar 202317 (WResV) sowie die Rückerstattung der CO2-Abgabe in Verbindung mit Reduktionsverpflichtungen gestützt auf das CO2-Gesetz. Zudem sind alle Steuerbefreiungen auf der Basis von bestehendem internationalem Recht ausgenommen, einschliesslich der Mineralölsteu­ erbefreiung im internationalen Flugverkehr und in der Rheinschifffahrt sowie die Steuerbefreiung von institutionellen Begünstigten gemäss dem Gaststaatgesetz vom 22. Juni 200718 (GSG). Tabelle 1

Massnahmen der Schweiz im Geltungsbereich des Kapitels über FFS

Massnahmen Gesetzesgrundlage Relevanter Artikel Summe 2023 in ACCTS (in Tausend Schweizer Franken)

Subventionstatbestände, die unter die spezifischen Ausnahmen fallen Rückerstattung bei Emissionsver­ Art. 31 CO2-Gesetz Art. 4.6 Abs. 2 155 820 minderungsverpflichtung Bst. b Steuerbefreiung gestützt auf inter­ Art. 17 Abs. 1 Bst. a Art. 4.6 Abs. 3 2 596 nationale Abkommen (insb. revi­ MinöStG dierte Rheinschifffahrts-Akte19) Steuerbefreiung von institutionellen Art. 17 Abs. 1 Bst. g Art. 4.6 Abs. 3 5 323 Begünstigten und begünstigten und h MinöStG Personen gemäss GSG Steuerbefreiung von Flugtreib- Art. 17 Abs. 2 MinöStG Art. 4.6 Abs. 3 1 517 363 stoffen Garantiefonds zur Finanzierung Art. 16 LVG Art. 4.6 Abs. 2 54 000 der Pflichtlagerkosten für Heizöl Bst. d (2023) und Treibstoffe Dahrlehensgarantien für Heizöl Art. 20 LVG Art. 4.6 Abs. 2 k.A.20 und Treibstoffe in Pflichtlagern Bst. d

14 SR 641.71 15 SR 531 16 SR 734.7 17 SR 734.722 18 SR 192.12 19 SR 0.747.224.101

20 Die Garantien umfassten 2022 eine Darlehenssumme von 170 Mio. CHF.

15 / 39

Massnahmen Gesetzesgrundlage Relevanter Artikel Summe 2023 in ACCTS (in Tausend Schweizer Franken)

Wertberichtigungen für Heizöl und Art. 22 LVG Art. 4.6 Abs. 2 k.A. Treibstoffe in Pflichtlagern bei der Bst. d Veranlagung der direkten Steuern des Bundes und der Kantone Finanzierung von Reservekraftwer­ WResV gestützt Art. 4.6 Abs. 2 k.A. ken fossiler Treibstoffe (ergänzende auf StromVG Bst. e Reserve) Massnahmen, die nicht zu einer Unterschreitung der 50 CHF pro Tonne CO2-Preis führen (SCRM-Mechanismus) Teilrückerstattung für konzessio­ Art. 18 Abs. 1bis Art. 4.3 Abs. 2 84 523 nierte Transportunternehmungen MinöStG Bst. b(iii) (Dieselöl und Benzin) Teilrückerstattung für Pistenfahr­ Art. 18 Abs. 1ter Art. 4.3 Abs. 2 8 271 zeuge MinöStG Bst. b(iii) Teilrückerstattung für den Natur­ Art. 18 Abs. 2 MinöStG Art. 4.3 Abs. 2 1 347 werkstein-Abbau und die Berufs- Bst. b(iii) fischerei Subventionstatbestände, die von den Disziplinen des Abkommens nicht ausgenommen sind (in Klammern: Ausmass der Unterschreitung des 50 CHF pro Tonne CO2-Preis gemäss SCRM-Mechanismus) Teilrückerstattung an WKK-Anla­ Art. 32a und 32b Art. 4.5 Abs. 3 278 gen CO2-Gesetz (115) Zollausschlussgebiete (Talschaften Art. 3 Abs. 2 MinöStG Art. 4.5 Abs. 3 7720 Samnaun und Sampuoir) (1 320) Teilrückerstattung für konzessio­ Art. 18 Abs. 1bis Art. 4.5 Abs. 3 131 nierte Transportunternehmungen MinöStG (58) (Erdgas) Teilrückerstattung für gewisse Art. 18 Abs. 3 MinöStG Art. 4.5 Abs. 3 3 122 stationäre Verwendungen (501) (insb. stationäre Stromerzeugung- sanlagen und Motorenprüfstände)

2.1.5 Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen

Das Kapitel hat zum Ziel, die Information für die Nachfrage von Produkten und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit zu verbessern und den transparenten und nachhaltigen Handel zu fördern, ohne dabei unnötige Handelshemmnisse zu schaffen. Weiter soll den negativen Effekten von freiwilligen Umweltzeichen, bei­ spielsweise Greenwashing und ungerechtfertigte Diskriminierungen, entgegenge­ wirkt werden. Zu diesem Zweck stellen die Parteien 13 prinzipienbasierte Leitlinien für die Entwick­ lung und Umsetzung von Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität zur Verfü­ gung und verpflichten sich, diese zu fördern. Die Leitlinien stützen sich auf beste­ hende internationale Arbeiten zu Umweltzeichen, beispielsweise die Arbeiten der

16 / 39

Internationalen Organisation für Normung (ISO) im Bereich der Umweltstandards, die Prinzipien des Global Ecolabelling Network21 und die ISEAL Codes of Good Practice22; auch die Prinzipien des TBT-Übereinkommens vom 15. April 199423 zur Errichtung der Welthandelsorganisation24 für die Entwicklung von internationalen Standards25 wurden beigezogen. Die Leitlinien sollen die Qualität und Vergleichbar­ keit der freiwilligen Umweltzeichen stärken und die Information für die Nachfrage von Produkten und Dienstleistungen im Sinne der Nachhaltigkeit verbessern. So soll Falschinformation und ungerechtfertigten Diskriminierungen zum Beispiel betreffend Herkunft der Produkte oder unnötig hohen Umsetzungskosten entgegengewirkt wer­ den. Die von den Parteien bezeichneten nationalen Kontaktpunkte veröffentlichen die Leit­ linien. Sie sind beauftragt, die Leitlinien und die damit verbundene gute Praxis zu fördern, indem sie Auskunft über die Leitlinien geben und die Zusammenarbeit zwi­ schen interessierten Akteuren und Umweltzeichen-Programmen unterstützen. Sie ar­ beiten dazu mit den nationalen Kontaktpunkten der anderen Vertragsparteien zusam­ men. Über weitergehende Kompetenzen zur Umsetzung und Kontrolle der Leitlinien verfügen sie nicht. In der Schweiz haben freiwillige Umweltzeichen von privaten Anbietern eine grosse Bedeutung. Der Wert jedes Umweltzeichens hängt dabei von seiner Glaubwürdigkeit bei den Konsumentinnen und Konsumenten ab. Deren Stärkung ist daher im Sinne sowohl der Anbieter als auch der Konsumentinnen und Konsumenten.

2.1.6 Institutionelle Bestimmungen und Streitbeilegung

Zur Verwaltung des Abkommens wird ein schlank ausgestalteter Gemischter Aus­ schuss eingesetzt. Dieser Ausschuss setzt sich aus Vertreterinnen und Vertretern aller Vertragsparteien zusammen und entscheidet im Konsens. Er überwacht unter anderem die Umsetzung des Abkommens, beaufsichtigt die Arbeit der nach diesem Abkommen eingesetzten Unterausschüsse und nimmt die Revision des Abkommens vor. Der Streitbeilegungsmechanismus beruht auf Konsultationen und einem Schiedsver­ fahren, das von drei ad hoc ernannten unabhängigen Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern (Panel) geführt wird. Der Bericht des Panels ist für die Parteien bin­ dend und wird veröffentlicht. Alternative Streitbeilegungsmechanismen, beispiels­ weise die Mediation, werden gefördert. Für den Fall, dass die beklagte Partei den Panelbericht nicht umsetzt, wurde eine innovative Lösung entwickelt, um die Um­ weltziele des ACCTS zu wahren und die nicht-präferenzielle Anwendung des Ab­ kommens zu berücksichtigen.

21 www.globalecolabelling.net

22 www.isealalliance.org

23 SR 0.632.20

24 TBT-Übereinkommen, Anhang 1A

25 TBT Committee decision on the six Principles for the Development of International Standards, Guides and Recommendations (G/TBT/9, 13.11.2000).

17 / 39

2.1.7 Inkrafttreten

Das ACCTS wurde am 15. November 2024 von Costa Rica, Island, Neuseeland und der Schweiz unterzeichnet. Es tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Zeit­ punkt in Kraft, zu dem mindestens drei Unterzeichnerstaaten dem Depositar den Ab­ schluss ihrer innerstaatlichen Verfahren notifiziert haben. Für den vierten Unterzeich­ nerstaat tritt das Abkommen am ersten Tag des dritten Monats nach der Notifizierung des Abschlusses seiner innerstaatlichen Verfahren an den Depositar in Kraft.

2.2 Würdigung

Die Schweiz verpflichtet sich mit dem ACCTS rechtlich verbindlich zu handelspoli­ tischen Massnahmen im Sinne von Umwelt- und Nachhaltigkeitszielsetzungen. Die Bestimmungen haben zum Ziel, einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu bewirken und so eine nachhaltige Entwicklung zu unterstützen. Die Verpflichtungen erfordern keine Anpassungen im geltenden Landesrecht, weil die Schweiz die Anforderungen bereits erfüllt. Die Verpflichtungen schränken jedoch den künftigen Handlungsspielraum der Schweiz ein, etwa bei der Einführung von han­ delsbeschränkenden Massnahmen für Umweltgüter und Umweltdienstleistungen oder bei der Ausweitung von Subventionen für fossile Energien. Die Schweiz wird zudem verpflichtet, die Subventionen für fossile Energien periodisch transparent auszuwei­ sen und sich für die Bekanntmachung der Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen zu engagieren. Das ACCTS steht allen anderen WTO-Mitgliedern offen und soll durch den Beitritt möglichst vieler Vertragsparteien wachsen. Es strebt die internationale Koordination an, ist vollständig konform mit dem geltenden WTO-Recht und frei von Diskriminie­ rungen. Zudem sind die Instrumente des ACCTS volkswirtschaftlich vorteilhaft und bedürfen keiner administrativ aufwendigen Umsetzung.

2.3 Sprachfassungen

Das Abkommen wird in den drei offiziellen Sprachen der WTO auf Englisch, Fran­ zösisch und Spanisch abgeschlossen. Damit liegt das Abkommen, wie Artikel 13 Absatz 2 des Sprachengesetzes vom 5. Oktober 200726 fordert, mindestens in einer Amtssprache des Bundes vor. Im Rahmen der Botschaft an das Parlament ist das ACCTS auf Deutsch und Italienisch übersetzt worden und gemäss Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a in Verbindung mit Artikel 14 Absatz 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 200427 (PublG) im Bundesblatt in den drei Amtssprachen veröffentlicht.

26 SR 441.1 27 SR 170.512

18 / 39

Die Anhänge zum ACCTS umfassen mehrere hundert Seiten. Es handelt sich bei der Mehrheit der Anhänge um Bestimmungen technischer Natur. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 13 Absatz 3 PublG kann die Veröffentlichung solcher Texte auf Titel sowie Fundstelle oder Bezugsquelle beschränkt werden. Nach Artikel 14 Ab­ satz 2 Buchstabe b PublG kann auf eine Übersetzung der durch Verweis veröffent­ lichten Texte in allen drei Amtssprachen verzichtet werden, wenn die Betroffenen diese ausschliesslich in den Originalsprachen benützen. Die Anhänge sowie die zuge­ hörigen Anlagen richten sich im vorliegenden Fall an Import- und Exportfachleute und werden im internationalen Kontext in englischer Sprache verwendet. Somit wird auf die Veröffentlichung der Abkommensanhänge in deutscher und italienischer Spra­ che verzichtet.

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

des Abkommens

3.1 Präambel

In der Präambel sind die allgemeinen Ziele der Zusammenarbeit zwischen den Ver­ tragsparteien im Rahmen des Abkommens festgehalten. Sie erwähnt die Handels- und Umweltdimensionen des Abkommens, die verschiedenen darin behandelten Themen und stellt das Abkommen in einen allgemeineren Kontext. Unter anderem anerkennen die Vertragsparteien die Dringlichkeit von Massnahmen zur Bekämpfung des Klima­ wandels und des Verlusts an Artenvielfalt, der Umweltverschmutzung und anderer schwerwiegender Umweltprobleme und bekräftigen ihren Willen, zu handeln. Die Vertragsparteien erinnern an ihre Rechte und Pflichten gemäss den multilateralen Umwelt- und Handelsabkommen, denen sie beigetreten sind, insbesondere gemäss dem Pariser Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 201528 und dem Abkommen vom 15. April 199429 zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO-Abkom- men).

3.2 Einleitende und allgemeine Bestimmungen

Das in Artikel 1.1 definierte Ziel des Abkommens ist es, den Beitrag des internatio­ nalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwerwiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Verlusts an Artenvielfalt und der Umweltver­ schmutzung, zu verstärken und dadurch mit den im Abkommen vorgesehenen Mass­ nahmen zur Verwirklichung der nachhaltigen Entwicklung beizutragen In den Artikeln 1.2−1.4 werden der räumliche Anwendungsbereich, die Begriffs- bestimmungen und das Verhältnis zu anderen internationalen Abkommen geregelt. Gestützt auf den Vertrag vom 29. März 192330 zwischen der Schweiz und Liechten­

28 SR 0.814.012 29 SR 0.632.20 30 SR 0.631.112.514

19 / 39

stein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zoll­ gebiet wendet die Schweiz die Abkommensbestimmungen auch auf Liechtenstein an. In Artikel 1.5 bekräftigen die Vertragsparteien ihre Absicht, das Abkommen in Über­ einstimmung mit ihren Pflichten gemäss der Meistbegünstigungsklausel des Allge­ meinen Zoll- und Handelsabkommens von 199431 (GATT) sowie des GATS anzu­ wenden. Da das ACCTS nämlich kein Abkommen über regionale Integration im Sinne der Artikel XXIV GATT und V GATS ist, auf dessen Grundlage eine Vorzugs­ behandlung gewährt werden könnte, muss es die Verpflichtungen zur Meistbegünsti­ gung nach Artikel I Absatz 1 GATT und II Absatz 1 GATS erfüllen. Artikel 1.5 stellt somit klar, dass zwar einige Bestimmungen nur die Parteien erwähnen, z. B. im Ka­ pitel über Umweltdienstleistungen, die daraus resultierenden Verpflichtungen aber so umgesetzt werden, dass keine Diskriminierung anderer WTO-Mitglieder entsteht. Artikel 1.6 behandelt insbesondere die Transparenzpflichten der Vertragsparteien. Diese müssen ihre Gesetze, Regelungen, Gerichts- und Verwaltungsentscheide von allgemeiner Tragweite sowie ihre internationalen Abkommen, die die Durchführung des Abkommens allenfalls berühren, veröffentlichen oder öffentlich zugänglich ma­ chen. Die Vertragsparteien verpflichten sich auch, Beiträge der Öffentlichkeit zum Abkommen zu berücksichtigen. Gemäss Artikel 1.7 sind die Vertragsparteien bestrebt, ihre Zusammenarbeit in rele­ vanten internationalen Foren, denen sie angehören, zu verstärken. Artikel 1.8 inkor­ poriert die sich aus dem GATT und dem GATS ergebenden Rechte und Pflichten hin­ sichtlich der Ausnahmen zur Wahrung der Sicherheit. Artikel 1.9 erlaubt den Vertragsparteien, bei Zahlungsbilanzstörungen Massnahmen gemäss den einschlägigen WTO-Übereinkommen zu beschliessen oder aufrechtzuer­ halten. Die Vertragsparteien verpflichten sich, die anderen Vertragsparteien unver­ züglich über solche Massnahmen zu informieren. Gemäss Artikel 1.10 über die Steuern ist das Abkommen nicht anwendbar auf fiska­ lische Massnahmen. Es lässt folglich die Rechte und Pflichten aus Steuerabkommen unberührt. Im Fall einer Unvereinbarkeit zwischen dem Abkommen und einem sol­ chen Steuerabkommen hat Letzteres Vorrang. Gestützt auf Artikel 1.11 kann Neusee­ land die als notwendig erachteten Massnahmen ergreifen, um den Maori eine günsti­ gere Behandlung zu gewähren, auch in Erfüllung seiner Verpflichtungen gemäss dem Vertrag von Waitangi.

3.3 Kapitel über den Handel mit Umweltgütern

Das Ziel des Kapitels besteht laut Artikel 2.1 darin, die Liberalisierung des Handels mit Umweltgütern als Beitrag zum Übergang zu einer emissionsarmen, klimaresilien­ ten, kreislauforientierten und nachhaltigen Wirtschaft zu fördern und die Einführung relevanter Technologien und Produkte, die dringende ökologische Bedürfnisse erfül­ len, bzw. Investitionen in solche Technologien und Produkte zu steigern.

31 SR 0.632.20, Anhang 1A

20 / 39

In Artikel 2.2 wird der Anwendungsbereich des Kapitels geregelt, das ausschliesslich für den Handel mit den in Anhang II (Liste der Umweltgüter) aufgeführten Umwelt­ gütern gilt. Gemäss Artikel 2.3 müssen die Umweltgüter wesentlich zu einem der in den Buch­ staben a−f aufgeführten Umweltziele beitragen. Es wird präzisiert, dass die Liste keine Waren einschliessen soll, die eines dieser Ziele erheblich beeinträchtigen. In Artikel 2.4 geht es um Umweltschutz und nachhaltige Bewirtschaftung im Zusam­ menhang mit der Produktion von Umweltgütern. Die Vertragsparteien anerkennen, wie wichtig die nachhaltige Nutzung der für die Produktion von Umweltgütern rele­ vanten Ökosysteme ist, und fördern diese. Sie verpflichten sich, die Transparenz der Politiken zu gewährleisten und enger zusammenzuarbeiten, um u. a. die Normen, Praktiken und Richtlinien für die Produktion zu verbessern und zu stärken. Sie be­ kräftigen ihr Recht, Systeme für Sorgfaltspflichten oder Zertifizierung nutzen zu dür­ fen, um sicherzustellen, dass die Umweltgüter in nachhaltiger Weise produziert wur­ den. Laut den spezifischen Bestimmungen zum Holzhandel kann eine Vertragspartei zudem die Aufhebung der Zölle um höchstens 36 Monate aufschieben. Wenn die be­ troffene Vertragspartei der Ansicht ist, dass die Aufhebung von Zöllen der nachhalti­ gen Bewirtschaftung der Wälder schadet, kann sie dank dieses Aufschubs geeignete Instrumente einführen, z. B. Systeme für Sorgfaltspflichten und zur Zertifizierung. Die Artikel 2.5 und 2.6 verpflichten die Parteien zur Aufhebung der Ein- und Ausfuhr­ zölle für die in der Liste der Umweltgüter aufgeführten Güter. Die Belastung der Ein- oder Ausfuhren mit Abgaben, welche internen Steuern gleichkommen (z. B. Mehr­ wertsteuer oder Automobilsteuer), mit Anti-Dumping- oder Ausgleichszöllen und mit Gebühren wird gemäss den Begriffsbestimmungen in Artikel 1.3 Buchstaben b und f von dieser Verpflichtung nicht erfasst. Ausnahmen von der Aufhebung der Ausfuhr­ zölle auf Umweltgüter sind zum Zeitpunkt des Beitritts zum Abkommen für einen Zeitraum von höchstens fünf Jahren zulässig. Bezüglich der Ausnahmen von der Auf­ hebung der Einfuhrzölle anerkennen die Vertragsparteien nach Artikel 2.7, dass es für künftige Teilnehmende am Abkommen wünschenswert sein kann, vor der Liberali­ sierung des Handels mit Umweltgütern eine kritische Masse zu erreichen. Es geht dabei darum, dass die Vorteile aufgrund des Abkommens genügend breit abgestützt sind, und möglichst wenig nicht teilnehmende Staaten von den Vorteilen des Abkom­ mens profitieren, ohne sich zur Einhaltung der Pflichten zu bekennen. Vor diesem Hintergrund und zwecks Erleichterung des Beitritts neuer Vertragsparteien sieht der befristete Sondermechanismus für künftige Beitrittsstaaten eine gewisse Flexibilität vor, nämlich einen befristeten Aufschub der Aufhebung der Zölle auf höchstens 8 Pro­ zent der in der Liste genannten Umweltgüter für einen festen Zeitraum von zwölf Jah­ ren nach dem Inkrafttreten des Abkommens. Die Unterzeichnerstaaten nehmen diese Flexibilität nicht in Anspruch. In Artikel 2.8 werden die im Rahmen der WTO bezüglich der allgemeinen Ausnahmen gewährten einschlägigen Rechte und Pflichten für die Zwecke dieses Kapitels über­ nommen. Zudem wird die Auslegung einiger Ausnahmen dahingehend geklärt, dass die u. a. zum Schutz der Gesundheit oder des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen und zum Erhalt der lebenden und nichtlebenden endlichen natürlichen Res­ sourcen erforderlichen Umweltmassnahmen ebenfalls darunter fallen.

21 / 39

In Artikel 2.9 wird ein Unterausschuss für den Handel mit Umweltgütern eingerichtet. Die Aufgaben des Unterausschusses umfassen die Überwachung der Umsetzung und die Überprüfung dieses Kapitels sowie die Umsetzung der von den Vertragsparteien eingegangenen Verpflichtungen. Gemäss Artikel 2.10 unterzieht der Unterausschuss die Liste der Umweltgüter einer Überprüfung, und nimmt dabei technische Änderungen vor, wie die Aktualisierung gemäss dem HS und zusätzliche Produktspezifikationen. Die Überprüfung betrifft auch die Überarbeitung der Liste, d. h. das Hinzufügen oder Streichen von Produkten, um ihren Beitrag zu den Zielen des Abkommens sicherzustellen. Diese Überarbeitung hat unter Berücksichtigung neu entstehender Umweltprobleme und ökologischer Er­ wägungen, technologischer Innovationen sowie anderer Entwicklungen zu erfolgen. Artikel 2.11 listet die Anhänge zum Kapitel über den Handel mit Umweltgütern auf. Anhang I regelt die Umweltzwecke. Um für die Erstellung der Liste und im Rahmen künftiger Änderungen dieser Liste gemäss Artikel 2.10 festzulegen, ob Güter wesent­ lich zu den Umweltzielen beitragen, haben sich die Vertragsparteien – wie im Kapitel über die Umweltdienstleistungen – auf eine an die UN-SEEA angelehnte Systematik der Umweltziele geeinigt. Diese dient zur Gliederung und Präzisierung der Beschrei­ bungen der Umweltvorteile gemäss Artikel 2.3, die auf den positiven Umweltauswir­ kungen des fraglichen Guts beruhen. Diese Systematik ermöglicht eine Aktualisie­ rung der Liste auf einer gemeinsamen Grundlage. Die Liste der Umweltgüter in Anhang II enthält 360 Güter; sie beschreibt die Umwelt­ vorteile der Güter mit Blick auf die in Anhang I erwähnten Umweltzwecke. Jedes Gut umfasst eine Beschreibung des in der HS-Nomenklatur von 2022 verwendeten Codes, eine Beschreibung der Unterposition des HS sowie eine allfällige zusätzliche, als «ex-out» bezeichnete Produktspezifikation.

3.4 Kapitel über den Handel mit Umweltdienstleistungen

Kapitel 3 über den Handel mit Umweltdienstleistungen übernimmt die Bestimmungen des GATS. Einige GATS-Bestimmungen wurden jedoch an den plurilateralen Kon­ text und die Ziele des Abkommens angepasst. Der deklaratorische Artikel 3.1 über die Ziele stellt eine Verbindung zwischen der Liberalisierung der Umweltdienstleistungen und den internationalen umweltpoliti­ schen Zielen her. Der Anwendungsbereich des Kapitels gemäss Artikel 3.2 Absatz 1 ist kleiner als jener des GATS, weil nur die in Anhang IV aufgeführten Dienstleistungen in Betracht kom­ men (vgl. Verpflichtungslisten weiter unten), die nachweislich der Begriffsbestim­ mung und den ausgehandelten Umweltzielen entsprechen (vgl. Art. 3.3 Begriffsbe­ stimmungen, Bst. c ACCTS). Um nach dieser Begriffsbestimmung als «Umwelt-» oder «umweltbezogen» zu gelten, müssen die Umweltdienstleistungen wesentlich zu einem der in Anhang III (Umweltzwecke) erwähnten Umweltzwecke beitragen und dürfen keinen davon beeinträchtigen. Die Anwendung dieser Begriffsbestimmung ist in den Begründungen und Ausschlüssen von Dienstleistungen in Anhang IV geregelt. Die übrigen Begriffsbestimmungen von Artikel 3.3 richten sich nach dem GATS.

22 / 39

Die handelspolitischen Bestimmungen laut den Artikeln 3.5−3.11 entsprechen genau jenen des GATS. Das ACCTS sieht zudem für die Vertragsparteien die Möglichkeit vor, später die im Rahmen der entsprechenden Gemeinsamen Initiative der WTO ver­ einbarten Disziplinen über innerstaatliche Regelungen zu übernehmen. Gemäss Artikel 3.12 wird Artikel XIV des GATS über die allgemeinen Ausnahmen für die Zwecke dieses Kapitels in das ACCTS übernommen. Das GATS sieht keine speziellen Ausnahmen im Bereich Umwelt vor, weshalb präzisiert wird, dass die Um­ weltmassnahmen, die die vom GATS anerkannten überwiegenden Interessen verfol­ gen, unter die Ausnahmen fallen. Diese Präzisierung wird allgemein als zulässig an­ erkannt und wirkt sich nicht nachteilig auf den Verpflichtungsstand aus. Im Übrigen können laut Artikel XIV des GATS die Massnahmen zur Umsetzung von Rechtsvor­ schriften als allgemeine Ausnahmen begründet werden. Gemäss den Artikeln 3.13 und 3.14 wird das Abkommen bei der konkreten Umset­ zung der Disziplinen für den Marktzugang, die Inländerbehandlung, die zusätzlichen Verpflichtungen und innerstaatliche Regelungen ähnlich funktionieren wie das GATS: Die Vertragsparteien legen ihre horizontalen und spezifischen Verpflichtun­ gen fest und halten sie in der Verpflichtungsliste fest (Art. 3.13). Allerdings sind nur die Sektoren der Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV) aufzunehmen. Die Listen können auf Ersuchen der betroffenen Vertragspartei geändert werden, doch die Änderung ist Verhandlungssache. Die spezifischen Verpflichtungen jeder Vertragspartei für den Marktzugang und die Inländerbehandlung werden gemäss dem Meistbegünstigungsprinzip auf alle WTO- Mitglieder ausgeweitet (Art. 1.5). So wird der Text des Kapitels, auch wenn er sich nur auf die Vertragsparteien bezieht, nicht präferenziell angewandt, und die WTO- Mitglieder werden vom vereinbarten Öffnungsgrad und den Verpflichtungen profitie­ ren. Gemäss Artikel 3.15 wird eine Überprüfung des Kapitels für notwendig erachtet, um relevante internationale Arbeiten, insbesondere Klassifikationen unter Einbezug von Umweltzielen, die eine Änderung von Anhang III nach sich ziehen könnten, oder Tä­ tigkeiten im Rahmen der WTO zu Umweltdienstleistungen zu berücksichtigen. Da die Liste in Anhang IV nicht abschliessend ist und abhängig ist von der technolo­ gischen Entwicklung, ist ein klares Verfahren vorgesehen, das eine auf Umweltaspek­ ten beruhende Weiterentwicklung garantiert: Die Vertragsparteien können die Auf­ nahme oder Streichung einer Dienstleistung vorschlagen. Jede Änderung muss anhand der Begriffsbestimmung beurteilt und begründet und vom Gemischten Aus­ schuss beschlossen werden. Eine Änderung kann darauf abzielen, eine neue Dienst­ leistung hinzuzufügen oder eine Dienstleistung, die die relevanten Kriterien nicht mehr erfüllt, zu streichen. Gleichzeitig prüfen die Vertragsparteien, ob sie Änderun­ gen auch in ihren jeweiligen Verpflichtungslisten berücksichtigen müssen. Die Über­ prüfung und Anpassbarkeit von Anhang IV schaffen keine zusätzlichen Pflichten für die Schweiz. Die Liste der Umweltdienstleistungen (Anhang IV, vgl. oben Ziff. 4.2.2) beschreibt die Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit den in Anhang III erwähnten Um­ weltzwecken der Begriffsbestimmung von Artikel 3.3 Buchstabe c entsprechen. Die Liste muss zusammen mit den Begriffsbestimmungen gelesen werden: Gemäss den

23 / 39

horizontalen Anmerkungen muss eine spezifische Dienstleistung immer der Begriffs­ bestimmung entsprechen, die von ihr verursachten Umweltbeeinträchtigungen müs­ sen im Verhältnis zu den Vorteilen gering sein und sie muss die Umweltgesetze des Einfuhrlandes einhalten. Sämtliche Dienstleistungen im Zusammenhang mit Berg­ bautätigkeiten sind ausgeschlossen, vor allem in den Zeilen mit zwei Sternchen (Indi­ kator **). Und auch die meisten direkt mit dem Verbrauch von nicht erneuerbaren Energien verbundenen Dienstleistungen sind ausgenommen. Dieses letzte Kriterium gilt nur, wenn in der betreffenden Zeile drei Sternchen (***) stehen; es ist besonders relevant für Verkehrsdienstleistungen. Die horizontalen Anmerkungen können als Hilfe für die Auslegung der Verpflichtungen der Vertragsparteien dienen. Beim Lesen der Liste geben die Sternchen punktuell die direkte Relevanz der horizontalen Aus­ nahmen an. Jede Dienstleistung muss zusammen mit ihrer Begründung und den ent­ sprechenden Ausnahmen gelesen werden, um festzulegen, ob sie im Einzelfall der Begriffsbestimmung entspricht und folglich eingeschlossen ist. Die Verpflichtungsliste der Schweiz (Anhang V Anlage 4) wurde auf Basis der gemäss dem GATS bestehenden Verpflichtungen sowie von Verpflichtungen, die im Rahmen von Freihandelsabkommen bereits weitgehend gewährt werden, erstellt. Neben den oben erläuterten Anhängen III und IV sowie Anhang V mit den Listen der spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien wurde der Anhang über Fi­ nanzdienstleistungen des GATS (Anhang VI) in das ACCTS aufgenommen. Dies ge­ währleistet für die Verpflichtungen im Bereich Finanzdienstleistungen die gleichen Bedingungen wie im GATS, namentlich hinsichtlich der aufsichtsrechtlichen Bestim­ mungen.

3.5 Kapitel über Subventionen für fossile Energien

Ziel des Kapitels gemäss Artikel 4.1 ist es, schädliche FFS zu regeln und zu eliminie­ ren und damit insbesondere einen Beitrag zu klimapolitischen Zielsetzungen sowie nachhaltigem Wachstum und Entwicklung zu leisten. Artikel 4.2 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest und verweist dazu auf den nachfolgenden Definitionsartikel. Zudem wird in diesem Artikel präzisiert, dass Sub­ ventionen für die Produktion und den Verbrauch von Produkten, die zwar mit fossilen Energien hergestellt, jedoch nicht als Energiequelle genutzt werden, wie zum Beispiel Stickstoffdünger oder Plastik, vom Anwendungsbereich nicht erfasst werden. Im In­ teresse der Rechtssicherheit wird zudem festgehalten, dass das Kapitel für Zuteilun­ gen von Emissionsrechten im Rahmen eines Emissionshandelssystems einer Partei und im Bereich des öffentlichen Beschaffungswesens nicht gilt. Artikel 4.3 Absatz 1 definiert, welche Produkte als «fossile Energien» bezeichnet wer­ den. Es handelt sich um fossile Produkte wie Kohle, Erdgas oder Erdöl sowie daraus hergestellte Produkte, die abschliessend in der Liste in Anhang VII aufgeführt sind. Absatz 2 definiert den Begriff «Subvention für fossile Energien». Als Voraussetzung einer solchen Subvention muss gemäss den Buchstaben (a)(1)−(a)(2) eine staatliche Massnahme in Form einer finanziellen Zuwendung oder einer Preis- oder Einkom­ mensstützung vorliegen. Diese Bestimmungen werden unverändert aus dem Über-

24 / 39

einkommen über Subventionen und Ausgleichsmassnahmen32 der WTO (SCM-Über­ einkommen) übernommen. Damit lehnt sich die Definition konzeptionell an das be­ stehende WTO-Recht an. Buchstabe b Ziffern i−iii konkretisiert, dass eine finanzielle Zuwendung oder eine Preis- oder Einkommensstützung dann eine FFS darstellt, wenn sie die Produktion oder den Verbrauch von fossilen Energien begünstigt. In diesem Punkt weicht die Definition von derjenigen im SCM-Übereinkommen ab, wo das Konzept der nicht marktüblichen Begünstigung von spezifischen Unternehmen oder Branchen im Vor­ dergrund steht. Mit Buchstabe b Ziffer i wird festgelegt, dass eine finanzielle Zuwen­ dung oder eine Preis- oder Einkommensstützung als FFS erfasst wird, wenn sie haupt­ sächlich auf eine der aufgeführten Aktivitäten in der Lieferkette von fossilen Energien ausgerichtet ist, und die Kosten dieser Tätigkeit verringert oder die Einnahmen der daran beteiligten Akteure erhöht. Mit Buchstabe b Ziffer ii wird diese Bestimmung auch auf die Produktion von Elektrizität, Wasserstoff, Methanol und Wärme ausge­ weitet. Dabei werden Subventionen für solche Energieprodukte nur erfasst, wenn diese gemäss den Emissionswerten im Anhang VIII überwiegend mit fossilen Ener­ gien produziert wurden. Es wird damit eine wichtige Abgrenzung zur staatlichen För­ derung von erneuerbaren Energien vorgenommen. Zudem bezieht sich Buchstabe b Ziffer ii nur auf die Produktion; weitere Etappen in der Wertschöpfungskette dieser Energieprodukte wie Übertragung, Transport oder Vermarktung werden nicht erfasst. Gemäss Buchstabe b Ziffer iii liegen Subventionen für den Verbrauch vor, wenn die staatliche Massnahme die Kosten für den Verbrauch von fossilen Energien senkt. Steuervergünstigungen anhand von Normverbrauchsmodellen, beispielsweise die Teilrückerstattung der Mineralölsteuer an die Land- und Forstwirtschaft, die nicht direkt die Kosten des Verbrauchs beeinflussen, fallen damit nicht in den Geltungsbe­ reich des Abkommens. Bei Parteien, die den SCRM-Mechanismus gemäss Artikel 4.4 anwenden, liegt eine FFS nur in dem Masse vor, in dem die staatliche Massnahme zu einer Unterschreitung des SCRM-Wertes führen. Absatz 3 definiert das Standardisierte Mass der Kohlenstoffrate (Standardised Carbon Rate Measurement, SCRM). Die Definition orientiert sich an der Definition von effektiven Kohlenstoffraten der OECD33. Es werden marktbasierte klimapolitische In­ strumente erfasst, einschliesslich der CO2- und Energiesteuern oder der preislichen Auswirkungen des Emissionshandels. Nicht erfasst werden die Mehrwertsteuer und preisliche Auswirkungen von Produkt- oder Produktionsvorschriften wie zum Bei­ spiel verbindliche Emissionsvorschriften bei Kraftwerken. Bei den Verbrauchssubventionen haben Parteien gemäss dem vorangehenden Ab­ schnitt unter Buchstabe b Ziffer iii die Möglichkeit, eine bestehende Politik hoher Kohlenstoffbepreisung geltend zu machen. Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.4 erklä­ ren, dass die Anwendung des SCRM-Mechanismus optional ist und die Verpflichtung sowohl vor als auch nach Inkrafttreten des Abkommens für die Partei vereinbart wer­ den kann. Absatz 3 stellt klar, dass die SCRM-Verpflichtungen der Parteien in An­ hang X aufgeführt sind und dass diese mit den Klimazielen der einzelnen Parteien im Einklang stehen müssen. Die Parteien streben zudem an, ihre Verpflichtungen im

32 SR 0.632.20, Anhang 1A

33 www.oecd.org > Publications > Net effective carbon rates, 25.5.2023.

25 / 39

Lichte der Entwicklung ihrer Klimapolitik zu erhöhen. Gemäss Absatz 4 ist eine sol­ che Erhöhung grundsätzlich per Notifikation der anderen Vertragsparteien möglich, eine Senkung hingegen bedarf eines Konsenses im Gemischten Ausschuss. Artikel 4.5 Absatz 1 verbietet bestimmte FFS, namentlich alle Subventionen für die Produktion und den Verbrauch von Kohle und anderen ausgewählten Stoffen, z. B. Braunkohle, Torf, Teersande oder Bitumen. Diese Stoffe weisen bei ihrer Ver­ brennung eine vergleichbare Emissionsintensität wie Kohle auf oder sogar eine hö­ here. Subventionen für die Produktion von Öl und Gas sind gleichermassen verboten. Die Liste der verbotenen Subventionen befindet sich in Anhang IX, der Gemischte Ausschuss kann sie bei Bedarf ergänzen. Absatz 2 untersagt die Einführung von neuen FFS, es sei denn, der jährliche Gesamt­ betrag der seit Inkrafttreten des Abkommens eingeführten FFS beträgt weniger als

1 Million Sonderziehungsrechte (SDR, umgerechnet rund 1,1 Mio. CHF).

Absatz 3 befasst sich mit bestehenden FFS: Sie müssen in die Verpflichtungslisten der Parteien aufgenommen werden. Während die Weiterführung dieser FFS erlaubt ist, ist ihre Ausweitung durch die Änderung der zugrundeliegenden staatlichen Mass­ nahme untersagt. Fluktuationen des ausgerichteten Betrags – beispielsweise gestie­ gene entgangene Mineralölsteuerbeträge wegen höherer Nachfrage nach Treibstoff – bleiben zulässig. Absatz 4 verpflichtet die Parteien dazu, ihre FFS im Hinblick auf deren mögliche Ab­ schaffung regelmässig zu überprüfen. Der Bundesrat hat bereits im Rahmen der Ver­ handlung dieses Abkommens verschiedene bestehende Subventionen untersucht34. Er wird künftig periodisch prüfen, ob aufgrund geänderter Rahmenbedingungen erneute Abklärungen angezeigt sind. Absatz 5 nimmt Produktionssubventionen in Form von Steuerrückerstattungen für Öl und Gas von der Anwendung der Regeln in den Absätzen 1−4 aus. Diese FFS unter­ stehen gleichwohl den Transparenzverpflichtungen gemäss Artikel 4.9. Artikel 4.10 sieht die Überprüfung dieser Ausnahme vor. Die in Artikel 4.6 enthaltene Liste legitimer Politikziele erlaubt die Rechtfertigung von FFS. Diese Bestimmung schafft einen Ausgleich zwischen der Disziplinierung und Beseitigung von FFS und anderen wichtigen Zielsetzungen. Zudem schafft sie ein Gleichgewicht zwischen den Bedürfnissen von Entwicklungsländern und denjeni­ gen von entwickelten Ländern. In Absatz 1 bestätigen die Parteien ihre Zielsetzungen unter dem Pariser Klimaüber­ einkommen und betreffend den Übergang zu sauberen und erneuerbaren Energien. Die Erwähnung dieser Zielsetzungen in Artikel 4.6 unterstreicht die bereits in Arti­ kel 4.1 enthaltenen Ziele, die die Parteien auch bei der Inanspruchnahme der Ausnah­ men vor Augen behalten. Absatz 2 listet die Politikziele auf, die eine Abweichung von den Regeln des Kapitels und damit die Gewährung von FFS erlauben. Zusätzlich rechtfertigt Absatz 3 solche FFS, die die Parteien auf der Basis von bestehendem in­ ternationalem Recht gewähren, einschliesslich der Nichtbesteuerung von Flugtreib­

34 www.seco.admin.ch > Aussenwirtschaft & Wirtschaftliche Zusammenarbeit > Internatio­ nale Organisationen > WTO > ACCTS > Regulierungsfolgeabschätzung betreffend Rück­ erstattungen der Mineralölsteuer.

26 / 39

stoffen und der Steuerbefreiung von internationalen Organisationen und diplomati­ schen Vertretungen. Zudem schafft dieser Absatz eine Grundlage für die Gewährung von FFS für Treibstoffe in der Seeschifffahrt, bis eine verbindliche internationale Übereinkunft ihre Besteuerung erlaubt. Absatz 4 stellt klar, dass für die unter das Ka­ pitel fallenden FFS Artikel 1.8 (Sicherheitsausnahmen) subsidiär zu den spezifischen Ausnahmen gilt. In Artikel 4.7 Absatz 1 anerkennen die Vertragsparteien die Bedeutung der Zusam­ menarbeit bei der Umsetzung des Kapitels und bei der Förderung der Reform von FFS. Absatz 2 nennt mögliche Kooperationsaktivitäten, die die Parteien einzeln, zu­ sammen oder in Zusammenarbeit mit Nicht-Vertragsparteien ausüben, soweit diese Aktivitäten als angemessen erscheinen und die Mittel der einzelnen Parteien ihre Aus­ übung erlauben. Artikel 4.8 Absatz 1 befasst sich mit der gegenseitigen Unterstützung der Parteien zum Aufbau der notwendigen Kapazitäten für die Umsetzung des Abkommens. In Absatz 2 geht es um den Kapazitätsaufbau in Nicht-Vertragsparteien zur Reform bestehender FFS hinsichtlich eines Beitritts zum ACCTS. In beiden Fällen ist die Unterstützung freiwillig und richtet sich nach den Möglichkeiten der unterstützenden Länder und nach den spezifischen Bedürfnissen der unterstützten Länder. Die Absätze 1 und 2 in Artikel 4.9 legen die Einzelheiten für die Notifikationspflicht von bestehenden FFS fest. Die Anforderungen richten sich nach dem SCM-Überein­ kommen, ergänzt durch verfügbare Informationen zur Verringerung von Treibhaus­ gasemissionen. Bei FFS, die gestützt auf die spezifischen Ausnahmen in Artikel 4.6 gewährt werden, muss zusätzlich die Vereinbarkeit der FFS mit der Klimapolitik der Partei dargestellt werden. Absatz 3 enthält die Transparenzpflichten für Massnahmen, die gestützt auf den SCRM-Mechanismus nicht als FFS erfasst sind (vgl. Art. 4.4 ACCTS). Diese sind grundsätzlich den Notifikationspflichten für FFS in Absatz 2 nachgebildet. Anstelle der Informationen zur Verringerung von Treibhausgasemissionen sind jedoch die für die Berechnung des SCRM relevanten Informationen anzugeben. Gemäss Artikel 4.10 überprüft der Gemischte Ausschuss das Kapitel mit dem Ziel der weiteren Disziplinierung und Beseitigung von schädlichen FFS. Absatz 1 enthält nebst der Zielsetzung der Überprüfung eine offene Liste von Themen, die der Ge­ mischte Ausschuss zu berücksichtigen hat. Die Überprüfung ist gemäss Absatz 2 in zeitlicher Hinsicht an die allgemeine Überprüfung des Abkommens gekoppelt (vgl. Art. 6.7 ACCTS). Bei einer Überprüfung berücksichtigt der Gemischte Aus­ schuss gemäss Absatz 3 unter anderem technologische Entwicklungen, Entwicklun­ gen in der nationalen und internationalen Politik in Bezug auf Klima, Umwelt und Handel sowie Forschungsergebnisse auf diesen Gebieten. Artikel 4.11 stellt klar, dass die Anhänge VII−X Bestandteile dieses Kapitels bilden. Anhang VII listet die Energieträger aus Abbauprodukten toter Pflanzen und Tiere, die als fossile Energien betrachtet werden. Anhang VIII enthält die Energieprodukte, die wegen ihrer Herstellung und Emissionsintensität ebenfalls als fossile Energien gel­ ten – beide Anhänge sind relevant für die Definition einer FFS nach Massgabe von Artikel 4.3. Die Liste der verbotenen FFS in Anhang IX umfasst FFS für besonders emissionsintensive fossile Energien, beispielsweise Kohle, sowie Produktionssubven­

27 / 39

tionen für Öl und Gas. Die Verpflichtungslisten der Parteien, darunter auch diejenige der Schweiz (Anhang X Anlage 4), sind in Anhang X enthalten. Diese umfassen die Auflistung der FFS gemäss Artikel 4.5 Absatz 3 sowie die SCRM-Verpflichtung der Schweiz und Island – die beiden Parteien, die den Mechanismus ab Inkrafttreten des Abkommens anwenden. Die Verpflichtung der Schweiz ist in Schweizer Franken pro Tonne CO2 und diejenige von Island in Isländischen Kronen pro Liter erfasst, wobei die isländische Verpflichtung referenzhalber auch in Isländischen Kronen pro Tonne CO2 dargestellt wird.

3.6 Kapitel über freiwillige Umweltzeichen

Artikel 5.1 legt die Ziele der unverbindlichen Leitlinien fest. Die Leitlinien sollen Informationen zur Entwicklung und Anwendung freiwilliger Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität bereitstellen, um einen transparenteren und nachhaltigen Handel zu fördern. Artikel 5.2 Absatz 1 legt den Anwendungsbereich des Kapitels fest. Es handelt sich dabei um freiwillige Umweltzeichen-Programme und freiwillige Umweltzeichen für Waren oder Dienstleistungen; verbindliche Produktvorschriften sind nicht erfasst. Absatz 2 definiert «freiwillige Umweltzeichen». Die Definition bezeichnet die ver­ schiedenen Formen von Deklarationen, die über Umweltauswirkungen oder -aspekte einer Ware oder Dienstleistung Auskunft geben. Sie baut auf Elementen der Defini­ tion eines Standards des TBT-Übereinkommens und der Familie 14024 der ISO-Stan­ dards auf. Umweltzeichen-Programme sind im Kapitel nicht definiert. Der Begriff be­ zieht sich auf die Entwicklung und Umsetzung von freiwilligen Umweltzeichen. Die allgemeinen Grundsätze gemäss Artikel 5.3 enthalten die Leitgedanken des Ka­ pitels. Sie halten die positiven Auswirkungen fest, die die mit den Leitlinien geförder­ ten Umweltzeichen mit hoher Qualität und Integrität entfalten können: Sie können insbesondere zur Nachfrage nach nachhaltigen Gütern und Dienstleistungen beitragen und dadurch auch kommerzielle Vorteile in den Lieferketten ermöglichen. In Artikel 5.4 vereinbaren die Parteien die dreizehn prinzipienbasierten Leitlinien für freiwillige Umweltzeichen und verpflichten sich, diese zu fördern. Die Leitlinien hal­ ten unter anderem fest, dass Umweltzeichen wahrheitsgetreue, nicht irreführende, zu­ verlässige, vergleichbare, begründete und überprüfbare Informationen über die Um­ weltaspekte von Waren und Dienstleistungen liefern sollen, die eine für den Markt aussagekräftige Unterscheidung zwischen ökologisch vorteilhaften Produkten ermög­ lichen. Umweltzeichen sollen, wo relevant, die wichtigsten Umweltauswirkungen während des Lebenszyklus eines Produkts und die Ansätze der Kreislaufwirtschaft berücksichtigen. Sie sollen aufgrund der Herkunft der Produkte nicht diskriminieren, den Handel nicht unnötig beschränken und die Kosten für die Einhaltung der Umweltzeichen-Bestimmungen möglichst minimieren. Die Leitlinien sehen zudem die faire und transparente Umsetzung von Umweltzeichen und ein partizipatives Ver­ fahren für ihre Entwicklung vor; vorgesehen ist auch eine beschränkte Gültigkeits­ dauer der Umweltzeichen, verbunden mit der Überprüfung ihrer Kriterien.

28 / 39

In Artikel 5.5 Absätze 1–3 verpflichten sich die Parteien je einen nationalen Kontakt­ punkt zu bezeichnen. Deren Vertreterinnen und Vertreter treffen sich jährlich oder nach Vereinbarung in geeigneter Weise, beispielsweise per Videokonferenz. Zu den Aufgaben der nationalen Kontrapunkte gehört insbesondere die Bekanntma­ chung der Leitlinien. Sie geben zudem Auskunft über die Leitlinien bei Anfragen von anderen Kontaktpunkten oder interessierten Akteuren und unterstützen die Zusam­ menarbeit zwischen solchen Akteuren und Umweltzeichen-Programmen (Abs. 4). Bei der Erfüllung dieser Aufgaben bleiben die innerstaatlichen Datenschutzvorschriften gewahrt, die Antworten der Kontaktstellen auf Anfragen werden aber, wo angemes­ sen, veröffentlicht (Abs. 5). Die nationalen Kontaktpunkte können zur Beantwortung von Anfragen den Gemischten Ausschuss und andere Kontaktpunkte sowie auch die zuständigen Behörden, Wirtschaftskreise, Nichtregierungsorganisationen sowie Ex­ pertinnen und Experten konsultieren (Abs. 6). In Artikel 5.6 anerkennen die Parteien die Bedeutung der Zusammenarbeit mit allen Mitteln, die sie für geeignet halten, um das Kapitel erfolgreich umzusetzen. Sie stre­ ben an, relevante Aktivitäten auszubauen, sofern Finanzmittel, personelle und sons­ tige Ressourcen zur Verfügung stehen und sofern die innerstaatlichen Regelungen der Parteien dies zulassen. In Artikel 5.7 wird festgehalten, dass das Kapitel über freiwillige Umweltzeichen aus dem Anwendungsbereich des Streitbeilegungskapitels ausgeschlossen ist (Abs. 1). Trotzdem kann eine Partei um Konsultationen ersuchen, um das Verständnis des Ka­ pitels zu fördern oder um bestimmte Fragen oder allgemeine Praktiken im Rahmen dieses Kapitels zu erörtern. (Abs. 2).

3.7 Institutionelle Bestimmungen

Um das einwandfreie Funktionieren des Abkommens und die korrekte Anwendung der Bestimmungen zu gewährleisten, wird mit Artikel 6.1 ein Gemischter Ausschuss eingesetzt, der aus Regierungsvertreterinnen und -vertretern jeder Vertragspartei be­ steht. In Artikel 6.2 sind die obligatorischen (Abs. 1) und die fakultativen (Abs. 2) Aufgaben des Gemischten Ausschusses aufgeführt. Der Gemischte Ausschuss nimmt auch ei­ nige Aufgaben im Zusammenhang mit Untergremien wahr, etwa mit Unterausschüs­ sen. Er kann diese einsetzen, zusammenführen oder auflösen, sie um Rat fragen oder von ihnen vorgeschlagene Beschlüsse annehmen (Abs. 3). Der Gemischte Ausschuss kann zudem vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge und Anlagen des Abkommens ändern. Im Fall von Costa Rica sind die in Anhang XI vorgesehenen spezifischen institutionellen Ver­ einbarungen auf die Änderung aller Anhänge, ausgenommen Anhang VI, anwendbar. Gemäss Artikel 6.3 kommt der Gemischte Ausschuss in der Regel alle zwei Jahre zusammen (Abs. 1), wobei eine Vertragspartei jederzeit um die Abhaltung einer Son­ dersitzung ersuchen kann (Abs. 2). Der Gemischte Ausschuss führt seine Arbeit mit den ihm geeignet erscheinenden Mitteln durch; elektronische Mittel sind ausdrücklich erwähnt (Abs. 4). Auf Ersuchen einer Vertragspartei finden die Sitzungen in einem

29 / 39

Format statt, das eine virtuelle Teilnahme ermöglicht (Abs. 2 in fine). Der Gemischte Ausschuss gibt sich grundsätzlich anlässlich der ersten Sitzung oder wie von den Ver­ tragsparteien vereinbart Verfahrensregeln (Abs. 5). Die Beschlussfassung des Gemischten Ausschusses ist in Artikel 6.4 geregelt. Der Ge­ mischte Ausschuss fasst seine Beschlüsse und Empfehlungen in gegenseitigem Ein­ vernehmen. Einvernehmen liegt vor, wenn seitens der auf der beschlussfassenden Sit­ zung vertretenen Vertragsparteien keine Einwände erhoben werden (Abs. 1). Dies gibt einer Vertragspartei, die an der Sitzung nicht anwesend sein kann, die Möglich­ keit, sich vertreten zu lassen. Falls nach Ansicht des Gemischten Ausschusses eine Frage ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft, so können Beschlüsse oder Empfehlungen dazu im Einvernehmen mit nur den betroffenen Vertragsparteien ver­ abschiedet und nur für diese wirksam werden (Abs. 2). Diese Möglichkeit könnte sich zukünftig besonders im Fall einer erweiterten Teilnehmerschaft am ACCTS als nütz­ lich erweisen. Die spezifischen Verpflichtungen der Vertragsparteien z. B. im Bereich der Dienstleistungen oder Subventionen für fossile Energien gelten jedoch nicht als Frage, die ausschliesslich bestimmte Vertragsparteien betrifft. Somit erfolgt die Än­ derung der entsprechenden Anlagen durch den Gemischten Ausschuss nach der allge­ meinen Regel des gegenseitigen Einvernehmens (keine Einwände seitens aller vertre­ tenen Vertragsparteien). Die Regeln von Artikel 6.5 des Abkommens zum Funktionieren der Untergremien (z. B. der Unterausschüsse) sind an diejenigen für den Gemischten Ausschuss ange­ lehnt. Die Untergremien besitzen keine Entscheidungsbefugnis. Sie erstatten dem Gemischten Ausschuss über die Ergebnisse jeder Sitzung Bericht (Abs. 3). Artikel 6.6 enthält Bestimmungen über die Zusammenarbeit und die Umsetzung des Abkommens. Für die Zusammenarbeit sieht das Abkommen flexible Regeln vor. Mögliche Kooperationsmassnahmen sind in Form von Beispielen aufgeführt (Abs. 1). Dabei können die Vertragsparteien insbesondere die Arbeit einschlägiger internatio­ naler Organisationen berücksichtigen und ihre Bemühungen mit diesen koordinieren (Abs. 3). Dies gilt etwa für die Arbeiten der WTO. Die Vertragsparteien sind bestrebt, in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen, Regelungen und Praktiken die Interessen­ gruppen zu informieren und gegebenenfalls zu konsultieren (Abs. 5). Artikel 6.7 sieht eine regelmässige allgemeine Überprüfung des Abkommens vor, die in der Regel alle fünf Jahre stattfindet, und macht bestimmte Vorgaben für diese Über­ prüfung (Abs. 3). Die mögliche Aufnahme von Verhandlungen mit dem Ziel, das Ab­ kommen um neue Inhalte zu ergänzen, etwa nichttarifäre Massnahmen im Zusam­ menhang mit Nachhaltigkeitszielen, muss in diesem Kontext vom Gemischten Ausschuss überprüft werden (Abs. 4). Das Ergebnis der Überprüfung kann darin be­ stehen, dass Vorschläge zur Änderung des Abkommens oder von dessen Anhängen gemäss den diesbezüglich geltenden Abkommensbestimmungen unterbreitet werden (Abs. 5). Gemäss Artikel 6.8 benennt jede Vertragspartei eine allgemeine Kontaktstelle, die den anderen Vertragsparteien für alle Fragen im Zusammenhang mit diesem Abkommen als Anlaufstelle dient. Weitere spezifische Kontaktstellen sind in den Kapiteln über die Umweltzeichen (Art. 5.5) und die Streitbeilegung (Art. 7.20) vorgesehen.

30 / 39

Anhang XI enthält Spezifische institutionelle Vereinbarungen einzelner Vertragspar­ teien. Solche Vereinbarungen gelten derzeit nur für Costa Rica und betreffen Fragen innerstaatlicher Zuständigkeiten und der Gleichwertigkeit bestimmter Beschlüsse des Gemischten Ausschusses mit innerstaatlichen Rechtsinstrumenten von Costa Rica.

3.8 Streitbeilegung

Kapitel 7 sieht ein detailliertes Verfahren zur Streitbeilegung unter den Vertragspar­ teien im Hinblick auf ihre Rechte und Pflichten aus dem Abkommen vor. Sofern nicht anders vorgesehen, findet Kapitel 7 auf alle Streitigkeiten zwischen den Vertragspar­ teien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens Anwendung (Art. 7.2 Abs. 1). Laut Artikel 5.7 Absatz 1 ist Kapitel 7 nicht anwendbar auf Ange­ legenheiten, die sich aus Kapitel 5 (Umweltzeichen) ergeben. Gemäss Artikel 7.4 über die Wahl des Forums kann für eine Streitigkeit, die sowohl Bestimmungen dieses Abkommens als auch Bestimmungen eines anderen inter- nationalen Handelsübereinkommens betrifft, z. B. eines WTO-Übereinkommens oder eines Freihandelsabkommens, die beschwerdeführende Vertragspartei für die Rege­ lung dieses Falles entweder das Streitbeilegungsverfahren des Abkommens oder das­ jenige des anderen betroffenen internationalen Handelsübereinkommens wählen. Ein nachträglicher Wechsel des Verfahrens ist jedoch nicht mehr möglich. Gemäss Artikel 7.5 können die Vertragsparteien freiwillig auf Verfahren wie gute Dienste, Vergleich oder Vermittlung zurückgreifen, auch wenn bereits ein Streitbeile­ gungsverfahren läuft. Entsprechende Verfahren können jederzeit eingeleitet oder aus­ gesetzt werden. Sie sind vertraulich und lassen die Rechte der Vertragsparteien in al­ len anderen Verfahren unberührt. Artikel 7.6 regelt die formellen Konsultationen, die die Streitparteien durchführen müssen, bevor sie die Einsetzung eines Schiedsgerichts beantragen können. Die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei informiert auch die an der Streitigkeit nicht beteiligten Vertragsparteien über ihr Ersuchen (Abs. 1). Eine Vertragspartei, die keine Streitpartei ist, kann an den Konsultationen teilnehmen, wenn sie der Auffassung ist, dass sie ein wesentliches Handelsinteresse oder ein anderes nach dem Abkommen relevantes wesentliches Interesse gemäss dem Abkommen hat, und dies innerhalb von sieben Tagen schriftlich mitteilt (Abs. 3). Die Einsetzung eines Schiedsgerichts ist in Artikel 7.7 geregelt. Kann die Streitigkeit nicht innerhalb von 60 Tagen (30 Tage für dringende Angelegenheiten) im Rahmen des oben erwähnten Konsultationsverfahrens beigelegt werden, finden die Konsulta­ tionen nicht innerhalb der vom Abkommen gesetzten Frist statt (30 Tage bzw.

15 Tage für dringende Angelegenheiten) oder antwortet die um Konsultationen er­

suchte Vertragspartei nicht spätestens 10 Tage nach Eingang des Konsultationsersu­ chens, so kann die um Konsultationen ersuchende Vertragspartei die Einsetzung eines Schiedsgerichts verlangen (Abs. 1). Artikel 7.8 betrifft die Zusammensetzung des Schiedsgerichts. Das Schiedsgericht um­ fasst drei Mitglieder. Die Streitparteien ernennen je ein Mitglied und gemeinsam ein drittes Mitglied, das im Schiedsgericht den Vorsitz hat (Abs. 1). Bei der Ernennung

31 / 39

von Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern ist der Diversität (Abs. 3), z. B. in Be­ zug auf Geschlecht und Herkunft, Rechnung zu tragen. Wenn nicht alle Schiedsrich­ terinnen bzw. Schiedsrichter innerhalb von 45 Tagen nach Erhalt des Ersuchens um Einsetzung eines Schiedsgerichts ernannt wurden, so kann eine Streitpartei bei der Generalsekretärin bzw. beim Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs in Den Haag (Permanent Court of Arbitration, PCA) beantragen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen (Abs. 4). Die Generalsekretärin bzw. der Generalsekretär kann von ei­ ner Streitpartei und von den Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichtern Informationen verlangen und sie anhören (Abs. 5). Die Qualifikationen der Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter sind in Artikel 7.9 dargelegt. Alle Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter müssen über Fachkenntnisse oder Erfahrungen in mindestens einem der in Absatz 1 aufgezählten Bereiche verfü­ gen und zudem unabhängig und unparteiisch sein. Mindestens eine Schiedsrichterin bzw. ein Schiedsrichter muss im Umweltbereich und mindestens eine bzw. einer im internationalen Handel Fachkenntnisse besitzen, ausser wenn die Streitparteien auf dieses Erfordernis verzichten (Abs. 2). Artikel 7.10 regelt das Verhalten, die Ablehnung und den Ersatz von Schiedsrichte­ rinnen bzw. Schiedsrichtern. Die Schiedsrichterinnen bzw. Schiedsrichter befolgen insbesondere die Verhaltensnormen in den Verfahrensregeln, die der Gemischte Aus­ schuss gemäss Artikel 7.2 verabschiedet (Abs. 3). Wie bei den von der Schweiz im Rahmen der EFTA abgeschlossenen Freihandelsab­ kommen können Vertragsparteien, die keine Streitparteien sind, sich unter bestimm­ ten Voraussetzungen als Drittparteien am Schiedsverfahren beteiligen (Art. 7.11). Die Aufgaben des Schiedsgerichts sind in Artikel 7.12 erwähnt. Wenn das Schiedsge­ richt eine ihm unterbreitete Angelegenheit prüft, kann es relevante Auslegungen in Berichten von Sondergruppen und Einspruchsgremien der WTO berücksichtigen, ist aber nicht dazu verpflichtet (Abs. 2 in fine). Das Schiedsgericht entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, wobei ein Mitglied auch eine eigene getrennte Stellung­ nahme abgeben kann (Abs. 3). Gemäss Artikel 7.13 richtet sich das Verfahren des Schiedsgerichts nach den Verfah­ rensregeln, die der Gemischte Ausschuss gemäss Artikel 7.2 auf seiner ersten Sitzung verabschiedet, sofern das Abkommen nichts anderes vorsieht oder die Streitparteien nichts anderes vereinbaren (Abs. 1). Die Anhörungen können in Präsenzform oder über ein von den Streitparteien einvernehmlich beschlossenes technisches Hilfsmittel durchgeführt werden (Abs. 2). Damit wird insbesondere die Durchführung virtueller Verhandlungen ermöglicht. Die Anhörungen des Schiedsgerichts sind grundsätzlich öffentlich, sofern die Streitparteien nichts anderes vereinbaren oder das Schiedsge­ richt dies zur Besprechung vertraulicher Informationen nicht anders beschliesst. Das Recht des Schiedsgerichts zum Einholen von Informationen ist in Artikel 7.14 geregelt. So kann es vorbehaltlich der von den Streitparteien vereinbarten Bedingun­ gen insbesondere die Meinung von Sachverständigen einholen (Abs. 1), unter ande­ rem zu den allfälligen Kosten einer solchen Konsultation. Die Streitparteien können zu den erhaltenen Informationen oder Ratschlägen Stellung nehmen (Abs. 2).

32 / 39

Artikel 7.15 bezieht sich auf den Inhalt der Berichte des Schiedsgerichts, d. h. des ersten Berichts und des Schlussberichts, sowie auf die Fristen für die Erstellung dieser Berichte. Vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen werden die Schluss­ berichte des Schiedsgerichts veröffentlicht (Abs. 7). Urteile des Schiedsgerichts nach Kapitel 7 sind endgültig und für die Streitparteien verbindlich (Abs. 8). Laut Artikel 7.16 ist die Sistierung oder Einstellung des Schiedsgerichtsverfahrens mit Zustimmung der Streitparteien jederzeit möglich. Die beschwerdeführende Ver­ tragspartei kann ihre Beschwerde zudem vor der Erstellung des ersten Berichts ein­ seitig zurückziehen. Artikel 7.17 sieht vor, dass die Streitparteien geeignete Massnahmen zur Umsetzung des Schlussberichts des Schiedsgerichts ergreifen. Ist eine sofortige Umsetzung nicht möglich, versuchen die Streitparteien, sich auf eine angemessene Umsetzungsfrist zu einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann jede Streitpartei das ursprüngliche Schiedsgericht um die Festsetzung einer Frist ersuchen (Abs. 1). Bei Uneinigkeit über eine von einer Streitpartei zur Umsetzung des Urteils ergriffene Massnahme kann die andere Streitpartei damit noch einmal an dasselbe Schiedsgericht gelangen (Abs. 3). Für die Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sieht Artikel 7.18 ein besonderes Sys­ tem vor, das sich von dem in Handelsabkommen üblichen Mechanismus unterschei­ det. Im Falle des ACCTS würde sich nämlich die Aufhebung von darin vorgesehenen Vorteilen bei einer Nicht-Umsetzung des Schlussberichts (Retorsionsmassnahmen), wie etwa der erneuten Erhebung von Zöllen auf Umweltgüter, kontraproduktiv auf die Umweltziele des Abkommens auswirken. Daher sind solche Massnahmen in Arti­ kel 7.18 nicht vorgesehen. Bei Nicht-Umsetzung des Schlussberichts sollen die Streit­ parteien zuerst einen freiwilligen, mit dem Abkommensziel im Einklang stehenden Ausgleich vereinbaren (Abs. 1 und 2). Der Ausgleich kann beispielsweise in einer zu­ sätzlichen Liberalisierung für Umweltgüter oder Umweltdienstleistungen oder einer weiteren Senkung der Subventionen für fossile Energien bestehen. Falls keine Eini­ gung über einen Ausgleich zustande kommt, sind andere institutionelle Massnahmen (Ausschluss der beklagten Partei vom Vorsitz der Gremien des Abkommens, mögli­ che Sistierung der Zusammenarbeit) oder eine Bekanntmachung (quartalsweise Vor­ lage eines Berichts durch die beklagte Vertragspartei, der zusammen mit allfälligen Erklärungen der anderen Vertragsparteien veröffentlicht wird) vorgesehen (Abs. 3 und 4). Der Gemischte Ausschuss erarbeitet weitere Massnahmen, die die beschwer­ deführende Vertragspartei nach den anderen in diesem Artikel vorgesehenen Mass­ nahmen anwenden kann (Abs. 5). Artikel 7.19 behandelt die Festlegung der in Kapitel 7 vorgesehenen Fristen. Arti­ kel 7.20 bezieht sich auf die Notifikationen und Kontaktstellen im Hinblick auf dieses Kapitel. Jede Vertragspartei benennt eine Kontaktstelle, an die insbesondere die im Zusammenhang mit diesem Kapitel an die betreffende Vertragspartei gerichteten Do­ kumente übermittelt werden. Die elektronische Übermittlung ist möglich (Abs. 1).

33 / 39

3.9 Schlussbestimmungen

Artikel 8.1 über die Einhaltung von Pflichten sieht vor, dass die Vertragsparteien ihre Pflichten aus dem Abkommen erfüllen und dessen Anwendung auf allen staatlichen Ebenen sicherstellen. Gemäss Artikel 8.2 bilden die Anhänge und ihre Anlagen sowie Fussnoten feste Be­ standteile des Abkommens. Artikel 8.3 regelt das Inkrafttreten des Abkommens, das die Ratifikation durch min­ destens drei Unterzeichnerstaaten erfordert. Laut Artikel 8.4 konsultieren sich die Vertragsparteien darüber, ob eine Änderung des Abkommens notwendig ist, wenn andere darin genannte internationale Abkommen geändert oder ersetzt werden. Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, das Abkommen zu ändern (Art. 8.5), und sie können dem Gemischten Ausschuss Vorschläge für Änderungen von Artikeln des Hauptabkommens zur Prüfung unterbreiten. Änderungen unterliegen den innerstaatlichen Genehmigungs- und Ratifikationsverfahren der Vertragsparteien. Gemäss Artikel 6.2 kann der Gemischte Ausschuss vorbehaltlich der Erfüllung der innerstaatlichen Rechtserfordernisse durch jede Vertragspartei die Anhänge des Ab­ kommens sowie deren Anlagen ändern (vgl. oben). Die Änderung tritt für die Ver­ tragsparteien, die diese ratifiziert haben, nach der Ratifikation durch mindestens drei Viertel der Vertragsparteien in Kraft. Änderungen des Abkommens werden der Bun­ desversammlung zur Genehmigung unterbreitet, ausser sie sind von beschränkter Tragweite im Sinne von Artikel 7a Absatz 2 des Regierungs- und Verwaltungsorga­ nisationsgesetzes vom 21. März 199735 (RVOG). Artikel 8.6 enthält Bestimmungen zum Beitritt der anderen WTO-Mitglieder zum Ab­ kommen. Die Modalitäten können von den Vertragsparteien vereinbart werden und sind gegebenenfalls vom Gemischten Ausschuss per Beschluss zu genehmigen. Für Beitrittskandidaten wie Norwegen und Fidschi, die an den Verhandlungen über das Abkommen teilgenommen haben, kann ein beschleunigtes Beitrittsverfahren in Be­ tracht gezogen werden. Artikel 8.7 legt die Bedingungen für den Rücktritt einer Vertragspartei fest. Tritt eine Vertragspartei zurück, so bleibt das Abkommen für die anderen Vertragsparteien in Kraft. Gemäss Artikel 8.8 fungiert Neuseeland als Depositar des Abkommens. Der englische, der spanische und der französische Wortlaut dieses Abkommens sind gleichermassen verbindlich (Art. 8.9). Bei Abweichungen ist der englische Wortlaut massgebend.

35 SR 172.010

34 / 39

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Da die Schweiz per 1. Januar 2024 alle Zölle auf Industriegüter unilateral aufgehoben hat, hat die Zol­ labbauverpflichtung für Umweltgüter keine Ausfälle von Zollerträgen zur Folge. Das Verbot neuer oder erweiterter Subventionen für fossile Energien kann gegebenenfalls künftige Mehrausgaben verhindern.

4.1.2 Personelle Auswirkungen

Das ACCTS hat keine personellen Auswirkungen auf den Bund. Das vorliegende Ab­ kommen kann mit den bestehenden personellen Ressourcen umgesetzt werden. Die Umsetzung des Kapitels über freiwillige Umweltkennzeichen soll mit den bereits vor­ handenen personellen und finanziellen Ressourcen in der Bundesverwaltung erfolgen. Der Nationale Kontaktpunk wird in die bestehenden Verwaltungsstrukturen beim SECO integriert. Auch die weiteren Aufgaben unter dem Abkommen – wie die zwei­ jährigen Sitzungen des Gemischten Ausschusses und die Notifikationen – werden mit den vorhandenen Ressourcen abgedeckt.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden

sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Das vorliegende Abkommen hat keine spezifischen finanziellen oder personellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft

Mit der Umsetzung des Abkommens sind insgesamt positive Auswirkungen auf die Volkwirtschaft zu erwarten, da es vorwiegend marktverzerrende Instrumente abbaut oder einschränkt und grundsätzlich den internationalen Handel und das Wirtschafts­ wachstum begünstigt. Der Marktzugang und die Rechtssicherheit für Schweizer Wirt­ schaftsakteure wird auf den Märkten der Vertragsparteien gestärkt und die Wettbe­ werbsfähigkeit von nachhaltigen Wirtschaftssektoren wird unterstützt. Es sind keine spezifischen negativen Auswirkungen in bestimmten Wirtschaftssektoren oder Unter­ nehmen zu erwarten. Durch die Zollbefreiung von Umweltgütern entfallen die Zollbelastungen für schwei­ zerische Produkte bei der Einfuhr in die Märkte der Vertragsparteien, wobei im Falle von Costa Rica und Island bereits ein Freihandelsabkommen resp. die EFTA-Kon-

35 / 39

vention zur Liberalisierung des Handels mit Industriegütern verpflichtet. Mit dem an­ gestrebten Beitritt weiterer Vertragsparteien soll diese Liberalisierung entsprechend ausgeweitet werden. Der Wert der vom Abkommen betroffenen Güterausfuhren be­ läuft sich auf rund 6−21 Milliarden Schweizer Franken, wobei statische Konverter, Instrumente für physikalische oder chemische Analysen sowie Mikrotome zu den drei am meisten aus der Schweiz exportierten Umweltgütern gehören. Die Verpflichtung zur Zollbefreiung betrifft die Einfuhren aus allen WTO-Mitglie­ dern, wobei die Schweiz alle relevanten Zölle mit dem Industriezollabbau bereits uni­ lateral seit dem 1. Januar 2024 aufgehoben hat. Der Wert der vom Abkommen betrof­ fenen Gütereinfuhren beläuft sich auf rund 10−25 Milliarden Schweizer Franken. Genauere Angaben über den Import- und Exportwert sind nicht möglich, da für ge­ wisse Umweltgüter keine Zollstatistiken erhoben werden. Zu den drei am meisten in die Schweiz importierten Umweltgütern gehören Elektroautos, Photovoltaikzellen und statische Konverter. Import und Export von Umweltdienstleistungen und umweltbezogenen Dienstleistun­ gen werden durch erhöhte Rechtssicherheit abgestützt und gefördert, was mehr Wett­ bewerb erlaubt. Das Kapitel zur Regulierung von Subventionen für fossile Energien hat direkt keine Politikanpassungen zur Folge, untersagt aber die künftige Einführung oder den Aus­ bau von potenziell volkswirtschaftlich ineffizienten Subventionen. Die im ACCTS vorgesehenen Leitlinien zu freiwilligen Umweltzeichen sind ein wichtiges Instrument mit geringer regulatorischer Eingriffstiefe. Sie unterstützen pri­ vate Marktmechanismen; die Entwicklung und Anwendung glaubwürdiger Standards werden durch die Leitlinien unterstützt. Dies ermächtigt Marktakteure zu besseren Kaufentscheidungen und erlaubt Anbietern die Auslobung ökologischer Mehrwerte ihrer Produkte. Die Leitlinien sind unverbindlich, so dass für die Wirtschaft kein ad­ ministrativer Aufwand entsteht.

4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft

Im Sinne der Solidarität zwischen den Generationen trägt das Abkommen den Inter­ essen künftiger Generationen Rechnung, und zwar im Ausmass, in dem es zur Ver­ hinderung oder Minderung künftiger Umweltschäden oder zur sparsamen Nutzung nicht erneuerbarer Ressourcen beiträgt und den Einsatz von Umwelttechnologien för­ dert.

4.5 Auswirkungen auf die Umwelt

Die im ACCTS festgelegten Bestimmungen haben zum Ziel, einen direkten Beitrag des internationalen Handels zur Bekämpfung des Klimawandels und anderer schwer­ wiegender Umweltprobleme, einschliesslich des Rückgangs der Artenvielfalt und der Umweltverschmutzung, zu bewirken und so eine nachhaltige Entwicklung zu unter­ stützen.

36 / 39

Die Zollbefreiung von 360 Umweltgütern durch das ACCTS sowie die Verpflichtun­ gen über eine Auswahl von Umwelt- und umweltbezogenen Dienstleistungen verbes­ sern die Rechtssicherheit und den Marktzugang für Produkte und Dienstleistungen mit positivem Einfluss auf die Umwelt. Nachhaltige Lieferketten werden gestärkt, und es werden neue Anreize in den Wirtschaftssektoren geschaffen, die eine aktive Rolle bei der Umstellung auf eine kreislauforientierte Wirtschaft spielen. Das Abkommen unterstützt die Schweiz somit bei der Umsetzung ihrer umweltpolitischen Ziele und dem Erreichen von Netto-Null bis 2050. Die Regulierung von Subventionen für fossile Energien entschärft Handelsverzerrun­ gen, die zur Begünstigung von CO2-intensiven anstelle von emissionsarmen Techno­ logien führen. Durch das Verbot von Subventionen für Kohle und Produktionssub­ ventionen für Öl und Gas werden besonders umweltschädliche Anreize abgeschafft. Auf diese Weise leistet das Abkommen einen wichtigen Beitrag zur Förderung einer klimaneutralen Wirtschaft, zur Emissionsreduktion der Schweiz im Einklang mit ihren klimapolitischen Verpflichtungen und zur effizienten Nutzung von nicht-erneu­ erbaren Ressourcen. Die im Abkommen festgehaltenen Leitlinien stärken freiwillige Umweltzeichen ent­ lang der drei Dimensionen Transparenz, Vergleichbarkeit und Glaubwürdigkeit. Kon­ sumentinnen und Konsumenten sowie Produzentinnen und Produzenten erhalten somit wichtige Informationen, die sie in ihren Konsumentscheidungen im Sinne der Nachhaltigkeit unterstützen. Auf diese Weise kann das Abkommen die Nachfrage nach nachhaltigen Produkten stimulieren und zum Erreichen der umweltpolitischen Zielsetzungen der Schweiz beitragen, beispielsweise zur Entwicklung einer Kreisl­ aufwirtschaft. Des Weiteren enthält das Abkommen Bestimmungen zur gegenseitigen Unterstützung bei der Erfüllung der unter dem ACCTS festgelegten Ziele. Ebenso soll die Koopera­ tion der Vertragsparteien in Umwelt- und Handelsthemen in regionalen, bilateralen und multilateralen Foren gestärkt werden.

4.6 Andere Auswirkungen

Als offenes multilaterales Handelsabkommen, das im Einklang mit den Regeln der WTO entwickelt wurde, leistet das ACCTS einen wichtigen Beitrag zum Erhalt und zur Stärkung des regelbasierten internationalen Handelssystems. Die durch das ACCTS ausgearbeiteten Bestimmungen bieten einen multilateralen Ansatz zur Lösung der internationalen Umweltproblematik. Die Ausarbeitung wirksamer und tragfähiger multilateraler Antworten auf globale Herausforderungen ist ein Ziel der Aussenpolitischen Strategie 2024−202736 des Bundes. Das ACCTS steht somit im Einklang mit den aussenpolitischen Zielsetzungen der Schweiz.

36 www.eda.admin.ch > Aussenpolitik > Strategien und Grundlagen > Aussenpolitische Strategie.

37 / 39

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich auf Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung (BV)37, wonach der Bund für die auswärtigen Angelegenheiten zuständig ist. Artikel 184 Absatz 2 BV ermächtigt den Bundesrat, völkerrechtliche Verträge zu unterzeichnen und zu ratifi­ zieren. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 BV für die Genehmi­ gung völkerrechtlicher Verträge zuständig, sofern für deren Abschluss nicht aufgrund von Gesetz oder völkerrechtlichem Vertrag der Bundesrat zuständig ist (Art. 24 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 202038 [ParlG]; Art. 7a Abs. 1 RVOG). Beim ACCTS handelt es sich um einen völkerrechtlichen Vertrag, für dessen Genehmigung keine Zuständigkeit des Bundesrats besteht. Somit ist die Bundesver­ sammlung für die Genehmigung zuständig.

5.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen

Verpflichtungen der Schweiz Das ACCTS verweist auf die internationalen Klimaverpflichtungen der Parteien unter dem UNFCCC und dem Pariser Klimaübereinkommen vom 9. Mai 199239 und wird zu ihrer Einhaltung beitragen. Zudem steht das ACCTS im Einklang mit den Ver­ pflichtungen der Schweiz und der anderen Vertragsparteien als WTO-Mitglieder. Die Abkommensbestimmungen sind, insbesondere aus diesem Grund, auch mit den han­ delsrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sowie ihren anderen Handelspartnern vereinbar.

5.3 Geltung für Liechtenstein

In Übereinstimmung mit dem Vertrag vom 29. März 192340 zwischen der Schweiz und Liechtenstein über den Anschluss Liechtensteins an das schweizerische Zollge­ biet handelt die Schweiz in den vom Zollvertrag erfassten Bereichen und im darin vorgesehenen Umfang ebenfalls für Liechtenstein (vgl. Art. 1.4 Abs. 3 ACCTS). Ge­ stützt auf diesen Vertrag erwachsen aus dem ACCTS in zwei Bereichen Verpflich­ tungen auch für Liechtenstein. Einerseits gilt die Verpflichtung zur zollfreien Ein- und Ausfuhr von Umweltgütern (Art. 2.6 und 2.7 ACCTS) im gesamten schweizerischen Zollgebiet. Andererseits erstreckt sich der örtliche Geltungsbereich der Mineralölsteu­ ergesetzgebung nebst dem schweizerischen Staatsgebiet auch auf die Zollanschluss­ gebiete und damit auf Liechtenstein. Entsprechend gelten die Verpflichtungen des Ka­ pitels «Subventionen für fossile Energien» auch im Staatsgebiet von Liechtenstein, soweit die Rückerstattung oder der Erlass der Mineralölsteuer betroffen ist.

37 SR 101 38 SR 171.10 39 SR 0.814.01 40 SR 0.631.112.514

38 / 39

5.4 Erlassform

Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver­ träge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder wenn deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Artikel 22 Absatz 4 ParlG sind unter rechtsetzenden Normen jene Bestimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Be­ stimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völkerrechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmun­ gen, wie den Verzicht auf Ein- und Ausfuhrzölle für Umweltgüter, die Aufhebung gewisser Marktzugangsbeschränkungen für Umwelt- und umweltbezogene Dienst­ leistungen und die Disziplinierung von Subventionen für fossile Energien. Der Bun­ desbeschluss über die Genehmigung des Vertrags ist deshalb dem fakultativen Refe­ rendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV zu unterstellen.

39 / 39