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Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Eidgenössisches Finanzdepartement EFD

Bern, 19. Juni 2026

Änderung des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) und des Bundesgesetzes über die Stempelabgaben (StG) (Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stärken)

Erläuternder Bericht zur Eröffnung des Ver­ nehmlassungsverfahrens

ESTV-D-FC263501/9

Übersicht

Mit der Vorlage setzt der Bundesrat das am 26. November 2025 von ihm be­ schlossene Paket zur administrativen Entlastung der Unternehmen im Steuerbe­ reich um und setzt somit seine Bestrebungen zur Stärkung der Wettbewerbsfä­ higkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz fort. Künftig sollen Unternehmen bei der Mehrwertsteuer unabhängig des Umsatzes die jährliche Abrechnung wählen können. Bei der Emissionsabgabe soll eine Ausnahme für Sanierungen die heu­ tigen Gesuche auf Erlass oder Stundung dieser Abgabe ersetzen.

Ausgangslage

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat ein Paket mit Massnahmen aus unterschied­ lichsten Regulierungsbereichen zur administrativen Entlastung der Unternehmen ver­ abschiedet. Er hat die Departemente mit deren Umsetzung beauftragt. Die aktuelle Vor­ lage betrifft Massnahmen im Mehrwertsteuergesetz und im Gesetz über die Stempel­ abgaben.

Im Mehrwertsteuergesetz soll die Umsatzgrenze für die freiwillige Anwendung der jähr­ lichen Mehrwertsteuerabrechnung aufgehoben werden. Neu sollen alle Unternehmen unabhängig ihres Umsatzes von der administrativen Vereinfachung profitieren können und nur noch einmal pro Jahr statt wie bisher viermal jährlich abrechnen. Rund 25 000 umsatzstarke Unternehmen könnten neu davon profitieren. Da bei jährlicher Abrech­ nung die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht, wären kaum finanzielle Auswirkungen zu erwarten.

Im Bundesgesetz über die Stempelabgaben soll bei Sanierungen statt eines Gesuchs auf Erlass oder Stundung der Emissionsabgabe eine neue Ausnahme geschaffen wer­ den. Diese Massnahme hätte zur Folge, dass im Sanierungsfall keine Emissionsab­ gabe mehr von einem Unternehmen erhoben wird, solange es sich dabei um eine of­ fene oder stille Sanierung handelt und bestehende Verlustvorträge beseitigt werden. Ein Gesuch und die damit einhergehenden administrativen Aufwände erübrigen sich dadurch. Diese Neuregelung führt grob geschätzt zu jährlichen Mindereinnahmen von weniger als 10 Millionen Franken, die bei den sanierungsbedürftigen Unternehmen ver­ bleiben.

Erläuternder Bericht

1 Ausgangslage

1.1 Handlungsbedarf und Ziele

Bereits an seiner Klausur vom 20. August 2025 hatte sich der Bundesrat eingehend mit den Auswirkungen internationaler Entwicklungen auf die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft befasst. Unter anderem beeinflussen handelspolitische Turbulen­ zen, ein verstärkter Wille zu Deregulierung und industriepolitische Massnahmen bei wichtigen Handelspartnern die Standortattraktivität der Schweiz. Das zentrale Anliegen des Bundesrates ist die Verbesserung der allgemeinen Rahmenbedingungen für alle Unternehmen und ein verstärkter Fokus auf regulatorische Entlastungen.

Am 26. November 2025 hat der Bundesrat darum ein Paket mit 28 Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen zur Entlastung der Unternehmen verab­ schiedet.1 Im Steuerbereich umfasst das Paket folgende Massnahmen zur administra­ tiven Entlastung der Wirtschaft:

  • Änderung des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG)2; Aufhebung der Umsatzgrenze für die Anwendung der jährlichen Mehrwertsteuer-Abrechnung.

  • Änderung des Bundesgesetzes vom 27. Juni 1973 über die Stempelabgaben (StG)3; neue Ausnahmebestimmung bei Sanierungen - statt Gesuch auf Erlass oder Stundung der Emissionsabgabe.

  • Änderung der Verordnung vom 3. Dezember 1973 über die Stempelabgaben (StV)4 und der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrechnungssteuer (VStV)5; Verzicht auf obligatorische Zustellung der Jahresabschlüsse in bestimm­ ten Fällen.

  • Änderung der VStV; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis.

1 Bundesrat schnürt Paket für die Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft

2 SR 641.20 3 SR 641.10 4 SR 641.101

5 SR 642.211

  • Änderung der Verordnung vom 22. Dezember 2024 über die Steuerentlastung schweizerischer Dividenden aus wesentlichen Beteiligungen ausländischer Ge­ sellschaften (DBA-Entlastungsverordnung)6; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzernverhältnis.

  • Änderung der Verordnung vom 15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (USA-Entlastungsverord­ nung)7; Ausweitung des Meldeverfahrens auf geldwerte Leistungen im Konzern­ verhältnis.

Die ESTV setzt zudem auf Praxisebene weitere Massnahmen um:

  • Ausbau der Self Services und mittelfristig Vorantreiben der eBilanz und der e­ Rechnung. Dabei sollen elektronische Schnittstellen gefördert werden;

  • Aufhebung der Pflicht zur Einreichung des Formulars 9 / 9 FL bei Nullerdeklarati­ onen im Zusammenhang mit der Umsatzabgabe.

Die aktuelle Vorlage erläutert die Änderungen des MWSTG und des StG. In einer se­ paraten Vorlage werden die Änderungen der StV und der VStV behandelt (https://fed­ lex.data.admin.ch/eli/dl/proj/2026/6/cons_1). Die Vernehmlassung zu beiden Vorlagen er­ folgt gleichzeitig, da alle sechs Massnahmen im Rahmen des Pakets für die Wettbe­ werbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft umgesetzt werden. Aus technischer Sicht und formal sind die beiden Vorlagen unabhängig. Daher besteht gegebenenfalls die Möglichkeit, die Änderungen der StV und der VStV früher in Kraft zu setzen als die gesetzlichen Anpassungen.

1.2 Geprüfte Alternativen und gewählte Lösung

Unter Einbezug von Vorschlägen der Mitglieder der ausserparlamentarischen Kommis­ sion für Wirtschaftspolitik (KfW) haben alle Departemente umsetzbare Entlastungspo­ tenziale sowohl bei bestehenden Regulierungen als auch bei laufenden Vorhaben ge­ prüft. Auf dieser Grundlage hat der Bundesrat das erwähnte Paket von Massnahmen aus unterschiedlichsten Regulierungsbereichen beschlossen und die Departemente mit der Umsetzung der Massnahmen beauftragt.

6 SR 672.203 7 SR 672.933.61

1.3 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu Strate­

gien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 20248 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 20249 über die Legislaturplanung 2023-2027 angekündigt.

Die aktuellen internationalen Entwicklungen – darunter handelspolitische Turbulenzen, ein verstärkter Wille zu Deregulierung sowie industriepolitische Massnahmen bei wich­ tigen Handelspartnern – beeinflussen die Standortattraktivität der Schweiz. Vor diesem Hintergrund hat der Bundesrat in seiner Klausur vom 20. August 2025 entschieden, die allgemeinen Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern und einen verstärk­ ten Fokus auf regulatorische Entlastungen zu legen.

2 Grundzüge der Vorlage

2.1 Die beantragte Neuregelung

2.1.1 MWSTG

Seit dem 1. Januar 2025 dürfen Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis 5 005 000 Franken auf Antrag hin die Mehrwertsteuer jährlich statt quartalsweise abrechnen. Die jährliche Abrechnung sollte einem Grossteil der steuerpflichtigen Personen offenste­ hen, aber auf die KMU-Betriebe beschränkt sein. Neu sollen alle Unternehmen unab­ hängig ihres Umsatzes von der administrativen Vereinfachung profitieren können und nur noch einmal pro Jahr statt wie bisher viermal jährlich abrechnen. Rund 25 000 um­ satzstarke Unternehmen hätten neu die Möglichkeit, jährlich abzurechnen. Unterneh­ men, deren Umsatz sich in der Nähe des Schwellenwerts bewegt, müssten eine Über- bzw. Unterschreitung der Umsatzgrenze von 5 005 000 Franken für die jährliche Ab­ rechnung nicht mehr prüfen. Der Abrechnungsprozess kann damit für alle, auch für die umsatzstarken Unternehmen, effizienter gestaltet werden. Rund 4200 Unternehmen haben 2025 steuerbare Leistungen zwischen 4,5 und 5,5 Millionen Franken deklariert. Erste Erfahrungen mit der jährlichen Mehrwertsteuerabrechnung zeigen, dass rund

4200 Steuerpflichtige im Jahr 2025 davon Gebrauch machen und rund 2400 weitere

Steuerpflichtige sich für eine jährliche Abrechnung ab 2026 angemeldet haben (Stand 01.06.2026).

2.1.2 StG

Wird ein Unternehmen saniert, kann dabei je nach gewählten Sanierungsmassnahmen (z. B. Kapitalerhöhung und -herabsetzung, Zuschuss Aktionär) eine Emissionsabgabe anfallen. Diese wird gemäss Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k StG nicht erhoben, wenn

8 BBl 2024 525

9 BBl 2024 1440

bestehende Verluste beseitigt werden und die Leistungen der Anteilsinhaber insgesamt höchstens 10 Millionen Franken betragen (sogenannter Sanierungs-Freibetrag).

Wird der Sanierungs-Freibetrag überschritten, kann die Emissionsabgabe auf dem übersteigenden Betrag unter Umständen erlassen werden. Voraussetzung ist, dass eine «offenbare Härte» gemäss Artikel 12 StG vorliegt und die weiteren Bedingungen gemäss Ziffer 3.3.3 des Kreisschreibens Nr. 32a vom 20. Januar 2025 zur Sanierung von Kapitalgesellschaften und Genossenschaften erfüllt sind. Dafür muss der ESTV zusammen mit der Meldung des steuerpflichtigen Vorgangs ein begründetes Gesuch um Erlass eingereicht werden.

Die Erstellung dieses Gesuchs sowie die Meldung der Emissionsabgabe verursachen für Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten einen erheblichen administrativen Auf­ wand. Häufig werden diese Arbeiten auch an Steuerberater und Steuerberaterinnen übertragen, was weitere Kosten verursacht, die das sanierungsbedürftige Unterneh­ men zusätzlich belasten.

Die Neuregelung sieht vor, dass der Tatbestand des Erlasses der Emissionsabgabe bei der offenen oder stillen Sanierung wegen «offenbarer Härte» abgeschafft wird. Gleichzeitig wird die Ausnahme für Sanierungen ausgeweitet, indem die Limitierung auf 10 Millionen Franken aufgehoben wird. Dadurch können sanierungsbedürftige Un­ ternehmen künftig auf vereinfachte Weise von Amtes wegen von der Emissionsabgabe befreit werden. Voraussetzung ist, dass eine offene oder stille Sanierung erfolgt und bestehende Verluste beseitigt werden. In diesen Fällen fällt die Emissionsabgabe ohne zusätzlichen administrativen Aufwand und ohne weitere Kosten nicht mehr an.

Neben den oben erwähnten gesetzlichen Änderungen des StG sieht die Vorlage vor, bestehende Unstimmigkeiten im StG zu beheben. Es handelt sich hierbei um die Arti­ kel 7 Absatz 1 Buchstabe a und c und Artikel 11 StG.

Artikel 7 StG legt fest, wann die Abgabeforderung der Emissionsabgabe bei den jewei­ ligen Beteiligungsrechten entsteht. Bei Beteiligungsscheinen von Genossenschafts­ banken war bisher die Entstehung im Zeitpunkt der Eintragung der Begründung oder der Erhöhung im Handelsregister vorgesehen. Allerdings besteht weder nach der Han­ delsregisterverordnung10, nach dem Obligationenrecht11 noch nach dem Bankenge­ setz12 eine Pflicht zur Eintragung der Begründung oder Erhöhung der Beteiligungs­ scheine von Genossenschaftsbanken ins Handelsregister. Daher soll die Emissions­ abgabe - analog den Genossenschaftsanteilen - im Zeitpunkt ihrer Begründung und Erhöhung entstehen. Dies entspricht auch der heutigen Praxis.

10 SR 221.411 11 SR 220 12 SR 952.0

Artikel 11 regelt die Fälligkeit der Abgabe. Hier bedarf es ebenfalls einer Anpassung in Bezug auf Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken. Diese sind neu nicht mehr 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, fällig, sondern – analog den Genossenschaftsanteilen – 30 Tage nach Geschäfts­ abschluss. Im Weiteren sollen Zuschüsse (Art. 5 Abs. 2 Bst. a StG) und der Handwech­ sel der Mehrheit an einer inländischen Mantelgesellschaft oder -genossenschaft (Art. 5 Abs. 2 Bst. b StG) - gleich wie die Begründung und Erhöhung von Beteiligungsrechten nach Artikel 5 Absatz 1 StG - ebenfalls 30 Tage nach Ablauf des Vierteljahres fällig werden, in dem die Abgabeforderung entstanden ist, da es nicht sachgerecht ist, wenn die Ersatztatbestände eine frühere Fälligkeit der Emissionsabgabe zur Folge haben als der Haupttatbestand. Dies entspricht auch der heutigen Praxis.

Artikel 53a StG regelt die Übergangsbestimmung.

2.2 Umsetzungsfragen

2.2.1 MWSTG

Artikel 76a Absatz 2, Artikel 76b Absatz 2 Buchstabe a und Artikel 76c Absatz 2 Buch­ stabe a der Verordnung über die Mehrwertsteuer vom 27. November 200913 (MWSTV) beziehen sich auf die Umsatzgrenze für die jährliche Abrechnung. Mit der Aufhebung der Umsatzgrenze im MWSTG würden diese Bestimmungen obsolet und müssten er­ satzlos gestrichen werden.

2.2.2 StG

Artikel 12 Absatz 2bis der Verordnung über die Stempelabgaben vom 3. Dezember

197314 (StV) legt fest, wie und wann Genossenschaftsbanken die Emissionsabgabe

an die ESTV zahlen müssen. Mit der Anpassung von Artikel 11 Buchstaben a und b StG müsste auch Artikel 12 Absatz 2bis StV geändert werden, so dass die Emissions­ abgabe 30 Tage nach Geschäftsabschluss zu entrichten wäre, statt bisher 30 Tage nach Ende des Vierteljahres, in dem die Abgabe fällig wurde.

Artikel 17 StV erläutert das Verfahren sowie den Inhalt des Erlassgesuchs nach Arti­ kel 12 StG. Mit der Aufhebung des Erlasses aufgrund offenbarer Härte wird diese Be­ stimmung obsolet und müsste ersatzlos gestrichen werden.

13 SR 642.201 14 SR 641.101

3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln

3.1 Änderung des MWSTG

Die Umsatzgrenze von 5 005 000 Franken für die Anwendung der jährlichen Mehr­ wertsteuerabrechnung soll ersatzlos aufgehoben werden. Die steuerpflichtige Person soll neu unabhängig ihres Jahresumsatzes jährlich abrechnen können statt wie bisher viermal pro Jahr. Alle weiteren Bedingungen würden unverändert bestehen bleiben. Dies bedeutet insbesondere, dass die jährliche Abrechnung weiterhin nur auf Antrag erfolgt, die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht und sowohl die bisherigen als auch die künftigen Mehrwertsteuerabrechnungen fristgerecht eingereicht werden müssen.

3.2 Änderung des StG

Ersatz eines Ausdrucks Im ganzen Erlass wird «Vierteljahr» ersetzt durch «Kalenderquartal».

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe k Die Ausnahme für Sanierungen soll unbeschränkt ausgeweitet werden, indem die Li­ mitierung auf 10 Millionen Franken aufgehoben wird. Dadurch fällt die gesamte Emis­ sionsabgabe bei sanierungsbedürftigen Unternehmen nicht mehr an, solange es sich um eine offene oder stille Sanierung handelt und dabei bestehende Verluste beseitigt werden. Abgabeumgehung (z. B. bei deutlichen Überabschreibungen zur Erzielung von Verlusten oder bei Gründungen mit augenfällig zu tiefem Kapital, um dann Sanie­ rungs-Zuschüsse zu leisten) bleibt vorbehalten.

Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben a und c Die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken werden unter Buchstabe c und nicht mehr unter Buchstabe a aufgeführt. Somit entsteht die Abgabeforderung im Zu­ sammenhang mit diesen Beteiligungsscheinen neu im Zeitpunkt ihrer Ausgabe oder Erhöhung.

Artikel 11 Buchstabe a wird um die Beteiligungsscheine von Genossenschaftsbanken ergänzt. Dadurch wird erreicht, dass die Abgabe auf diesen Beteiligungsscheinen 30 Tage nach dem Geschäftsabschluss fällig wird.

Alle übrigen Fälle werden von Buchstabe b erfasst. Dieser sieht vor, dass die Abgabe

30 Tage nach Ablauf des Kalenderquartals fällig wird, in dem die Abgabeforderung

entstanden ist. .

Art. 12 Dieser Artikel wird ersatzlos gestrichen. Mit der unbeschränkten Ausweitung der Aus­ nahme bei Sanierungen sind keine Erlassgesuche mehr nötig.

Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b Der Begriff «Erlass» wird in diesem Buchstaben gestrichen, da es ihn nun nicht mehr gibt.

Die Übergangsbestimmung sieht vor, dass für Abgabeforderungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden sind, das bisherige Recht gilt..

4 Auswirkungen

4.1 Auswirkungen auf den Bund

4.1.1 Finanzielle und personelle Auswirkungen aufgrund der Änderung des

MWSTG

Da bei jährlicher Abrechnung die Pflicht zur Zahlung von Raten besteht, sind kaum finanzielle Auswirkungen zu erwarten. Die Festlegung der Raten ist jedoch grosszügig ausgestaltet. Die Massnahme könnte dazu führen, dass gewisse Steuerbeträge teil­ weise später bei der ESTV einbezahlt würden, ohne dass dies Verzugszinsfolgen hätte.

Es gibt eine administrative Entlastung für die ESTV, da sie weniger Mehrwertsteuerab­ rechnungen verarbeiten müsste und die Überprüfung der Über- bzw. Unterschreitung der Umsatzgrenze von 5 005 000 Franken wegfallen würde.

Die Änderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf das Personal.

4.1.2 Finanzielle und personelle Auswirkungen aufgrund der Änderung des StG

Die Änderungen im Zusammenhang mit der angepassten Ausnahmebestimmung statt Erlassgesuch bei Sanierungen führen zu geschätzten Mindereinnahmen von we­ niger als 10 Millionen Franken pro Jahr. Diese geringen Mindereinnahmen sind dem Umstand geschuldet, dass die meisten beantragten Gesuche (rund 50 pro Jahr) be­ reits heute zu einem vollständigen Erlass der Emissionsabgabe führen.

Die Änderung hat keine spürbaren Auswirkungen auf das Personal.

4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Ag­

glomerationen und Berggebiete Keine Auswirkungen.

4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, Gesellschaft und Umwelt

Die in dieser Vorlage vorgeschlagenen Massnahmen führen zu einer administrativen Entlastung der betroffenen Unternehmen und tragen zu einer besseren Wettbewerbs­ fähigkeit des Wirtschaftsstandorts Schweiz bei.

Von der administrativen Vereinfachung im MWSTG können neu zusätzlich rund 25 000 Unternehmen profitieren und so die Kosten einer unterjährigen Abrechnung einsparen.

Sanierungsbedürftige Unternehmen profitieren durch die Neuregelung im StG sowohl von einer administrativen wie auch von einer finanziellen Entlastung. Letztere beläuft sich auf bis zu 10 Millionen Franken pro Jahr.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Kompetenz des Bundes zur Erhebung der Mehrwertsteuer ergibt sich aus Arti­ kel 130 BV; diejenige zur Erhebung der Stempelsteuer aus Artikel 132 Absatz 2 BV.

Auf Ebene der Mehrwertsteuer trägt die vorgeschlagene Regelung dem Gebot der Rechtsgleichheit gemäss Artikel 8 BV Rechnung, indem sie vergleichbare Sachver­ halte steuerlich gleich behandelt, während es auf Ebene der Stempelsteuer um die administrative Entlastung von Unternehmen in finanziellen Schwierigkeiten geht.

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Aufgrund des Vertrages vom 29. März 192315 zwischen der schweizerischen Eidge­ nossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Anschluss des Fürstentums Liechtenstein an das schweizerische Zollgebiet findet das Bundesgesetz über die Stempelabgaben auch im Fürstentum Liechtenstein Anwendung. Mit dem am 28. Ok­ tober 199416 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein abgeschlossenen Staatsvertrag übernimmt das Fürstentum Liechten­ stein, das mit der Schweiz ein einziges Zoll- und Mehrwertsteuergebiet bildet, das in der Schweiz geltende Mehrwertsteuerrecht für sein Staatsgebiet. Entsprechend dem genannten Staatsvertrag wird das Fürstentum Liechtenstein die Änderung im MWSTG auch in sein Mehrwertsteuerrecht übernehmen müssen.

15 SR 0.631.112.514 16 SR 0.641.295.142

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