Ratifikation und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen)
26.xxx
Erläuternder Bericht zur Genehmigung und Umsetzung des internationalen Übereinkommens im Rahmen des Seerechtsübereinkom mens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nach haltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausser halb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen)
vom …
Übersicht
Das Hochseeschutzabkommen verfolgt das Ziel, die biologischen Vielfalt von Mee resgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch eine einheitliche Gou vernanz dieser Gebiete langfristig zu erhalten. Dieses Ziel deckt sich mit den Zielen und Verpflichtungen der Schweiz in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Biodiversität und Klimaschutz und entspricht der Maritimen Strategie der Schweiz. Durch die Ratifikation und die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens wird der diskriminierungsfreie Zugang für die den Hoheitsbefugnissen der Schweiz unter stehenden, natürlichen und juristischen Personen zu den Meeresressourcen aus serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gewährleistet. Schweizer Unternehmen und Institutionen profitieren von einem international einheitlichen Rahmen für den Zu gang und die Nutzung von marinen Ressourcen sowie die Prüfung von Umweltaus wirkungen von Tätigkeiten in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug nisse.
Ausgangslage Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982 (UNCLOS; SR 0.747.305.15), welchem die Schweiz 2009 beigetreten ist, legt die Rechte und Pflichten der Staaten in Bezug auf die Nutzung der Ozeane, ihre Ressour cen und den Schutz der Meeres- und Küstenumwelt fest. Die Gouvernanz von Meeres gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse war bisher sehr sektoral (z.B. re gionale Fischereiabkommen) oder allgemein (UNCLOS) geregelt und weist Lücken auf, was den Fortbestand der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten gefährdet (z.B. durch Überfischung). Beim Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkom mens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biolo gischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutz abkommen) handelt es sich um ein Umsetzungsabkommen zu UNCLOS, welches die Lücken bezüglich der Gouvernanz der Meeresgebiete ausserhalb nationaler Hoheits befugnisse schliesst. Das Hochseeschutzabkommen gilt für Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefug nisse. Diese umfassen die Hohe See (d.h. die Wassersäule der Meeresgebiete ausser halb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen der Küstenstaaten) sowie das sogenannte «Gebiet» (der Meeresboden und sein Untergrund ausserhalb der Kontinentalsockel der Küstenstaaten). Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die gegenwärtige und langfristige Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die Schweiz hatte das Hochseeschutzabkommen aktiv mitverhandelt und konnte seine Anliegen erfolgreich einbringen. Der Bundesrat hat am 15. Januar 2025 die Unter zeichnung des Hochseeschutzabkommens beschlossen und das UVEK beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Ratifizierung des Abkommens vorzubereiten. Die Unter zeichnung des Hochseeschutzabkommens erfolgte am 5. Februar 2025. Die notwendige Anzahl Ratifizierungen für das Inkrafttreten des Hochseeschutzab kommens wurde am 19. September 2025 erreicht, womit das Abkommen per 17. Ja nuar 2026 in Kraft getreten ist
Die Vorlage umfasst die Ratifikation des Hochseeschutzabkommens und die Geneh migung des Bundesgesetzes über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens (Hochseeschutzgesetz, HoSG). Hochseeschutzabkommen Das Hochseeschutzabkommen besteht aus zwölf Teilen, in denen unterschiedliche Be reiche des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Meere geregelt werden. Die Kernelemente des Abkommens umfassen Regelungen zu maringenetischen Ressour cen einschliesslich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II), zur nachhaltigen Nutzung und Einrichtung von Meeresschutzgebieten (Teil III), zu Umweltverträglichkeitsprüfungen (Teil IV), zu Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie (Teil V), zu den finanziellen Mitteln und dem Finanzierungsme chanismus (Teil VII) und zur Streitbeilegung (Teil IX). Hochseeschutzgesetz Einige der Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens bedürfen zu ihrer Umset zung einer Regelung durch den Vertragsstaat. Während die Bestimmungen des Hoch seeschutzabkommens die Vertragsstaaten verpflichten, dient das Umsetzungsgesetz insbesondere dazu, die natürlichen und juristischen Personen, welche den Hoheitsbe fugnissen oder Kontrolle der Schweiz unterstehen, zur Einhaltung der entsprechenden Regulierungen zu verpflichten. Das HoSG dient der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens für die Schweiz und den ihrer Hoheitsbefugnisse und Kontrolle unterstehenden natürlichen und juristi schen Personen. Es enthält 8 Abschnitte, wobei der Kern in den Umsetzungsbestim mungen zu Umweltverträglichkeitsprüfung, Bewilligung und Überprüfung (2. Ab schnitt), zu Meldepflichten und Vorteilsausgleich bei maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen (3. Abschnitt), zu gebietsbezogenen Managemen tinstrumenten und Notmassnahmen (4. Abschnitt) und zu Kapazitätsaufbau und Wei tergabe von Meerestechnologie (5. Abschnitt) besteht. Ziele, die durch die Ratifikation und Umsetzung des Hochseeschutzabkommens er reicht werden sollen Das übergeordnete Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausser halb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dieses Ziel deckt sich mit den bestehenden Zielen und Verpflichtungen der Schweiz in den Bereichen nachhaltige Entwicklung, Biodi
versität und Klimaschutz und entspricht der Maritimen Strategie der Schweiz. Durch die Ratifikation und Umsetzung des Hochseeschutzabkommens soll für die Schweiz und die ihren Hoheitsbefugnissen unterstellten natürlichen und juristischen Personen ein diskriminierungsfreier Zugang zu den Ressourcen in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse gewährleistet werden. Ratifikation und Umsetzung schaffen klare und international einheitliche Regeln für den Zugang und die Nutzung dieser marinen Ressourcen und zu den Prüfungen der Umweltauswirkungen von Tä tigkeiten in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Auswirkungen Durch die Ratifikation und die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens entstehen Aufwände für die von dessen Regulierungen betroffenen Unternehmen. Dies etwa durch die Erfüllung von Meldepflichten, durch Umweltverträglichkeitsprüfungen oder Gebühren für Verwaltungskosten. Zudem müssen Unternehmen im Bereich der Nutzung von maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in Zukunft mit finanziellen Ausgleichszahlungen rechnen. Die Schweiz gehört in der marinen Forschung zur Weltspitze und grosse Unternehmen in der Pharma- und Bio technologiebranche mit Interessen an maringenetischen Ressourcen und digitalen Se quenzinformationen über solche maringenetische Ressourcen aus Gebieten ausser halb nationaler Hoheitsbefugnisse haben ihren Sitz in der Schweiz. Auch sind grosse Reedereien, Rohstofffirmen mit eigenen Schiffen und weitere Unternehmen aus den maritimen Branchen in der Schweiz beheimatet. Es sind deshalb potenziell zahlreiche Unternehmen und Institutionen in der Schweiz von den Regulierungen des Hochsee schutzabkommens betroffen. Dennoch ist von einer limitierten Anzahl Tätigkeiten von Unternehmen unter der Verantwortung der Schweiz auszugehen, die von einem er höhten Aufwand durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens betroffen sind. Denn solche Tätigkeiten sind jeweils, schon allein wegen ihrer grossen Distanz zu den Küsten, sehr aufwändig zu realisieren. Auch die Nutzung von maringenetischen Res sourcen und digitalen Sequenzinformationen über solche maringenetische Ressour cen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Schweizer Akteure ist derzeit noch sehr begrenzt. Die Aufwände für den Bund umfassen einerseits Beitragszahlungen an die Organe des Hochseeschutzabkommens, welche sich in einem moderaten Bereich bewegen. Dazu kommen begrenzte personelle Ressourcen für die Umsetzung des Hochsee schutzabkommens und des zugehörigen Umsetzungsgesetzes. Sowohl die Beitragszah lungen als auch die personellen Aufwände sollen im UVEK intern kompensiert werden und nicht zu einer Mehrbelastung des Bundeshaushaltes führen. Die Leistungen des Bundes im Rahmen der Anwendung des Umsetzungsgesetzes und des Hochseeschutz abkommens sollen mittels Erhebung von Gebühren finanziert werden, welche die ent stehenden Aufwände decken.
Übersicht 2
1 Ausgangslage 7
1.1 Handlungsbedarf und Ziele 7
1.2 Geprüfte Alternativen 9
1.3 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis 11
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur Finanzplanung sowie zu
Strategien des Bundesrates 11
2 Grundzüge des Vertrags 12
2.1 Überblick über die Inhalte des Hochseeschutzabkommens 12
2.1.1 Maringenetische Ressourcen einschliesslich der
ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II) 12
2.1.2 Maßnahmen wie gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete (Teil III) 13
2.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen (Teil IV) 13
2.1.4 Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie
(Teil V) 13
2.1.5 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus (Teil
VII) 14
2.1.6 Streitbeilegung (Teil IX) 14
2.2 Würdigung 14
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Hochseeschutzabkommens
4 Grundzüge des Umsetzungserlasses 35
4.1 Die beantragte Neuregelung 35
4.2 Rechtsvergleich 35
4.3 Umsetzungsfragen 36
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes zur
Umsetzung des Hochseeschutzabkommens 38
6 Auswirkungen des Vertrags und des Umsetzungserlasses 51
6.1 Auswirkungen auf den Bund 51
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen 51
6.1.2 Personelle Auswirkungen 51
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane
Zentren, Agglomerationen und Berggebiete 52
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 52
6.3.1 Auswirkungen auf Unternehmen 52
6.3.2 Prüfpflichten nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über die
Entlastung der Unternehmen vom 29. September 2023 (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG) 54
6.3.3 Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 UEG 55
6.3.4 Auswirkungen auf Konsumentinnen und Konsumenten 55
6.3.5 Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
6.3.6 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft 56
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt 58
6.5 Weitere relevante Auswirkungen 58
6.5.1 Gesellschaft 58
6.5.2 Gesundheit 58
6.5.3 Regionen 59
6.5.4 Ausland 59
7 Rechtliche Aspekte 59
7.1 Verfassungsmässigkeit 59
7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen Verpflichtungen der
Schweiz 60
7.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass) 62
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse 64
7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen 64
7.6 Datenschutz 64
(Entwurf) BBl 2026 ...
1 Ausgangslage
1.1 Handlungsbedarf und Ziele
Gesunde Meere sind entscheidend für das Klima, die globale Biodiversität und die Wirtschaft. Die Ozeane bedecken 71 Prozent der Oberfläche der Erde und machen einen bedeutenden Teil der Lebensräume auf unserem Planeten aus. Mit Hilfe einer Vielfalt von Meereslebewesen absorbieren und speichern sie einen Viertel der globa- len Treibhausgasemissionen. Solche Ökosystemleistungen sind abhängig von einer intakten Biodiversität1. Diese Diversität ist ebenfalls von grossem Wert für MGR, welche aus Organismen gewonnen werden und in verschiedenen Wirtschaftszweigen von Bedeutung sind, etwa für Pharmaprodukte, Kosmetik, Nahrungsmittel und indus- trielle Enzyme2. Funktionierende marine Nahrungssysteme stellen zudem die Grund- lage für die Ernährungssicherheit von 3 Milliarden Menschen dar. Auf den Weltmee- ren werden bis zu 90 Prozent der international gehandelten Güter transportiert3. Die Ozeane werden ausserdem zunehmend im Tourismus und zur Förderung von fossilen Rohstoffen und Bodenschätzen genutzt. Bereits 2019 entsprach die ozeanbasierte Wirtschaft der fünftgrössten Volkswirtschaft der Welt, bei einem Wachstum von ca.
2.8 Prozent pro Jahr.4
Der OECD-Bericht «The Ocean Economy» von 2025 nennt die Stärkung der Gouver- nanz der Meere und der relevanten regulatorischen Rahmenwerke als strategische Priorität für eine produktive, umweltfreundliche und nachhaltige blaue Wirtschaft. 61 Prozent der Meeresgebiete liegen ausserhalb der nationalen Hoheitsbefugnisse der Küstenstaaten. Hier setzt das Übereinkommen im Rahmen des Seerechtsübereinkom- mens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biolo- gischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (folgend «Hoch- seeschutzabkommen») an. Das UNCLOS, welchem die Schweiz 2009 beigetreten ist, legt die Rechte und Pflich- ten der Staaten in Bezug auf die Nutzung der Ozeane, ihre Ressourcen und den Schutz der Meeres- und Küstenumwelt fest. Die Gouvernanz von Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse war bisher sektoral geregelt (z.B. regionale Fischereiab- kommen) und weist Lücken auf, was den Fortbestand der biologischen Vielfalt in die- sen Gebieten gefährdet (z.B. durch Verschmutzung oder Überfischung). Um diese Lücken zu schliessen und die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen
1 IPCC (2021), Sixth Assessment Report (AR6) - Working Group I: The Physical Science Basis, AR6 Climate Change 2021: The Physical Science Basis — IPCC; IPBES (2019), Global assessment report on biodiversity and ecosystem services of the Intergovernmental Science-Policy Platform on Biodiversity and Ecosystem Services (IPBES), Global As- sessment Report on Biodiversity and Ecosystem Services | IPBES secretariat; Mercator (2025), Assessing the Ocean in 2024, European Union, Copernicus Marine Service, Mercator Ocean International, https://www.mercator-ocean.eu/en/news/assessing-the- ocean-in-2024/. 2 Oldham, P; Hall, S; Barnes, C; Oldham, C; Cutter, AM; Burns, N; Kindness, L (2014) Valu- ing the Deep: Marine Genetic Resources in Areas Beyond National Jurisdiction. DEFRA Contract MB0128. London: DEFRA. DOI: 10.13140/2.1.2612.5605. URL:
3 Maritime Strategie 2023 – 2027, S. 8
4 OECD (2025), The Ocean Economy to 2050, p. 16, OECD Publishing, Paris, ht-
tps://doi.org/10.1787/a9096fb1-en.
Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu gewährleisten, wurde von 2018 bis 2023 im Rahmen der Vereinten Nationen das Hochseeschutzabkommen verhandelt. Die Schweiz hat das Abkommen von Beginn weg mitverhandelt und konnte zahlreiche ihrer Positionen erfolgreich einbringen. Das übergeordnete Ziel des Hochseeschutzabkommens besteht in der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meeresgebiete ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse. Dies soll durch Bestimmungen zur Sammlung und Nutzung von MGR, die Verwaltung von umschriebenen Meeresgebieten mittels gebietsbezo- genen Managementinstrumenten (dazu gehören etwa Meeresschutzgebiete), konkrete Vorgaben für UVP für umweltintensive Tätigkeiten sowie zum Transfer von Wissen, Ressourcen und Technologien gewährleisten werden. Es enthält auch Bestimmungen, wie die Erreichung dieses Ziels finanziert wird. Die Schweiz beherbergt zahlreiche Unternehmen und Institutionen, welche potenziell von den Regulierungen im Hochseeschutzabkommen betroffen sind und davon profi- tieren können. Sie ist ein wichtiger Innovationsstandort und Sitzstaat von zahlreichen Unternehmen mit Interessen an MGR (insbesondere hinsichtlich pharmazeutischer Erzeugnisse und Biotechnologie). In der Schweiz sind auch verschiedene, weltweit führende Unternehmen ansässig, die im Bereich des Seetransports und in verwandten Bereichen wie Charter, Spedition oder multimodaler Transport tätig sind. Der Handel mit Rohstoffen und deren Finanzierung sind ebenfalls eng mit der Schifffahrt verbun- den. Die rund 60 Reedereien mit Sitz in der Schweiz betreiben etwa 900 Schiffe, was einer der dreizehn grössten Flotten der Welt entspricht. Diese Branche schafft Ar- beitsplätze für mehrere Tausend Personen.5 Schweizer Meeresforschende gehören zur Weltspitze und sind in verschiedenen internationalen Projekten und Gremien etabliert. Das wirtschaftliche Potenzial von MGR (z.B. im Hinblick auf neue pharmazeutische Wirkstoffe) wird von der forschenden Industrie der Schweiz als hoch eingeschätzt und es wird eine möglichst umfassende Repräsentanz der MGR und entsprechender DSI in den Datenbanken angestrebt. In einer von der Europäischen Kommission im Januar
2025 veröffentlichten Studie6 wurde festgehalten, dass kommerzielle Forschung zu
Organismen aus Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in der wis- senschaftlichen Literatur vorhanden ist und auch zu verschiedenen Organismen aus diesen Gebieten Patente angemeldet wurden (primär aus den Bereichen Biotechnolo- gie und genetisches Engineering, Peptide, genetische modifizierte Pflanzen, Fermen- tation, Mess- und Testverfahren, Biozide, Nahrungsmittel und Kosmetik). Bisher ist es jedoch in den meisten Fällen nicht möglich, die betreffenden Organismen verläss- lich Gebieten jenseits nationaler Hoheitsbefugnisse zuzuordnen. Dies wird mit der standardisierten Chargenkennung, welche mit dem Hochseeschutzabkommen einge- führt wird (Artikel 12 Absatz 3), in Kombination mit den neuen Anforderungen der World Intellectual Property Organizational (WIPO) zur Herkunftsbezeichnung7,
5 Maritime Strategie 2023 – 2027, S. 8.
6 Paul Oldham, Jasmine Kindness, Emmanuel Davidson, Amelia Westmoreland, Thomas
Vanagt and Marcel Jaspars. Study on ‘Marine Genetic Resources’ Market Value and State of the Art of Commercialisation of Related Products in the Context of the BBNJ Negoti- ations. Publications Office of the European Union, 2025. 7 WIPO Treaty on Intellectual Property, Genetic Resources, and Associated Traditional Know- ledge, adopted on May 24 of 2024.
künftig möglich sein. Eine Studie8 schätzt den aktuellen Gesamtumsatz von Produk- ten auf Basis von MGR aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse auf 400 und 650 Millionen US-Dollar pro Jahr. Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens entspricht daher verschiedenen Inter- essen der Schweiz:
Wirtschaft: Schweizer Firmen sind bedeutende Anbieter von maritimen Dienstleistungen9. Die Swiss Shipowners Association unterstützt die Rati- fikation des Hochseeschutzabkommens der Schweiz, insbesondere im Hin- blick auf die Umsetzung der maritimen Strategie. Die Schweiz ist zudem ein wichtiger Innovationsstandort und Sitzstaat von zahlreichen privatwirt- schaftlichen Akteuren mit Interessen an MGR (insbesondere pharmazeuti- sche Erzeugnisse und Biotechnologie).
Forschung: Schweizer Meeresforschende gehören zur Weltspitze und sind in verschiedenen internationalen Projekten und Gremien etabliert. Der Er- halt der marinen Biodiversität erhöht das Potenzial für wissenschaftlich und wirtschaftlich verwertbaren Resultate. Die Ratifikation des Hochseeschutz- abkommens ist für die Teilnahme an internationalen Forschungsprojekten förderlich und hilft dem Wissensaustausch.
Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass der Zugang zu den MGR der Schweizer Forschung und Industrie offensteht. Dafür helfen internationale einheitliche Regeln, welche die nachhaltige Nutzung der Meeresumwelt si- cherstellen.
Das Hochseeschutzabkommen stärkt die nachhaltige Nutzung und den Er- halt der marinen Biodiversität: Die Schweiz hat ein Interesse daran, dass die Meeresumwelt nicht übernutzt wird, da dies Auswirkungen auf die Vielfalt der genetischen Ressourcen des Meeres hat. Zudem übernehmen funktio- nierende Meeresökosysteme, u.a. über die biologische Kohlenstoffpumpe, eine zentrale Funktion bei der Speicherung von CO2. Der Bundesrat hatte im Januar 2025 die Unterzeichnung des Abkommens beschlos- sen, welche am 5. Februar 2025 erfolgt ist. Das Hochseeschutzabkommen bedarf zu seiner Umsetzung durch die Schweiz auch Regelungen im innerstaatlichen Recht. Die Grundlagen dazu werden im Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens (Hochseeschutzgesetz, HoSG) geschaffen.
1.2 Geprüfte Alternativen
Die notwendige Anzahl Ratifizierungen für das Inkrafttreten des Hochseeschutzab- kommens wurde am 19. September 2025 erreicht, womit das Abkommen per 17. Ja-
8 Paul Oldham, Jasmine Kindness, Emmanuel Davidson, Amelia Westmoreland, Thomas
Vanagt and Marcel Jaspars (2025). Study on ‘Marine Genetic Resources’ Market Value and State of the Art of Commercialisation of Related Products in the Context of the BBNJ Negotiations. Publications Office of the European Union; wobei die Autor/-innen auf we- sentliche Unsicherheiten bezüglich dieser Schätzung hinweisen.
9 UNCTAD (2021). Review of Maritime Transport 2021
nuar 2026 in Kraft getreten ist. Mehr als 85 Staaten, einschliesslich der EU und ver- schiedene ihrer Mitgliedstaaten haben das Abkommen bereits ratifiziert. Zahlreiche weitere wichtige Partner der Schweiz in Handel und Forschung beabsichtigen, das Abkommen ebenfalls zu ratifizieren. Ein Verzicht auf die Ratifikation des Hochsee- schutzabkommens und den Erlass der zugehörigen nationalen Umsetzung würde zu einer regulatorischen Lücke für Unternehmen und Forschungseinrichtungen unter den Hoheitsbefugnissen oder der Kontrolle der Schweiz führen. So würden bspw. die dif- ferenzierten rechtlichen Grundlagen für UVP, Meldepflichten für MGR und Regelun- gen zum Vorteilsausgleich fehlen. Die daraus folgende Rechtsunsicherheit dürfte die Schweizer Unternehmen und Forschungseinrichtungen gegenüber ihrer ausländischen Konkurrenz bei Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse be- nachteiligen und internationale Forschungsvorhaben für Schweizer Akteure erschwe- ren. Dies würde insbesondere die maritime Branche sowie Forschungseinrichtungen und Unternehmen im Bereich der Pharma, Biotechnologie und Life Sciences treffen. Gegen einen Verzicht auf die Ratifikation des Hochseeschutzabkommens und den Er- lass der zugehörigen nationalen Umsetzung spricht auch das bestehende Engagement der Schweiz in den Bereichen der internationalen Umweltgouvernanz und der nach- haltigen Nutzung von Ressourcen. Nach diesen Prinzipien hat die Schweiz die exis- tierenden wichtigen Abkommen im Bereich der maritimen Umwelt ratifiziert10. Die Schweiz setzt sich bei der Internationalen Meeresbodenbehörde für einen wirksamen Schutz der marinen Umwelt im Zusammenhang von Aktivitäten auf dem internatio- nalen Meeresgrund ein. Sie ist zudem Vertragsstaat des Übereinkommens über die biologische Vielfalt vom 5. Juni 1992 (Convention on Biological Diversity, CBD)11 und ihres Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile vom 29. Oktober 2010 (Nagoya-Protokoll)12. Sie beteiligt sich aktiv an der Weiter- entwicklung von Regularien zur Nutzung von genetischen Ressourcen. Die Schweiz hat sich zum 2022 im Rahmen der CBD verabschiedeten, globalen Zielrahmen zur Erhaltung der Biodiversität und ihrer Leistungen für den Menschen (Kunming-Mon-
treal Global Biodiversity Framework, GBF) bekannt. Das Hochseeschutzabkommen trägt dazu bei, das Ziel des GBF zu erreichen, bis 2030 mindestens 30 Prozent der Meeresflächen für die Biodiversität zu sichern. Ausserdem ist die Schweiz Vertrags- staat des Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüber- schreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Übereinkommen von Espoo)13.
10 u.a. Umweltschutzprotokoll zum Antarktis-Vertrag vom 4. Oktober 1991, Übereinkommen zum Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992, Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Meeres- verschmutzung durch Schiffe vom 17. Februar 1978, Protokoll von 1996 zum Überein- kommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen, Änderung von Anhang 1A Übereinkommen über Fi- schereisubventionen - Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsor- ganisation 11 SR 0.451.43 12 SR 0.451.432 13 SR 0.814.06
1.3 Verlauf der Verhandlungen und
Verhandlungsergebnis Die Verhandlungen gestalteten sich herausfordernd, da zwischen den Ländern wider- sprüchliche Interessen bestanden. Länder mit regionalen Fischerei- oder sektoriellen Abkommen wollten, dass regionale Bestimmungen Vorrang vor globalen Ansätzen haben. Die Entwicklungsländer verlangten, dass das neue Abkommen Bestimmungen über finanzielle und technische Hilfe enthält. Viele Länder haben sich jedoch gemein- sam mit der Schweiz für ambitionierte Regeln zum Schutz und zur nachhaltigen Nut- zung der Meeresumwelt eingesetzt. Für die Schweiz war es insbesondere wichtig, dass dieses Abkommen nicht diskriminierend gegenüber Binnenstaaten ist, andere interna- tionale Umweltabkommen (Klima und Biodiversität) und sektorale Abkommen (Fi- scherei, Schifffahrt usw.) ergänzt und Garantien für einen freien und einfachen Zu- gang zu MGR für Forschung und Industrie enthält. Der angenommene Abkommens- text ist im Einklang mit diesen Positionen der Schweiz. Noch keine abschliessende Regelung konnte zu den Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs beschlossen werden (siehe dazu die Ausführungen zu «Maringenetische Ressourcen einschliess- lich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II)» in den folgen- den Abschnitten). Diese sind im Rahmen der KdV noch zu verhandeln.
1.4 Verhältnis zur Legislaturplanung und zur
Finanzplanung sowie zu Strategien des Bundesrates Die Vorlage ist weder in der Botschaft vom 24. Januar 2024 zur Legislaturplanung 2023–2027 noch im Bundesbeschluss vom 6. Juni 2024 über die Legislaturplanung 2023–2027 angekündigt, da nicht absehbar war, wann das Abkommen ausgehandelt sein wird. Die Schweiz hat sich der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, den Sustainable Development Goals (SDGs), verpflichtet. Das Hochseeschutzabkom- men dient insbesondere der Erreichung von SDG 14 «Leben unter Wasser», welches die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung zum Ziel hat. Die Vorlage entspricht der Aussenpoliti- schen Strategie 2024–2027 des Bundesrats und trägt insbesondere zur Erreichung von Ziel 22 «Biodiversität und Verschmutzung» bei. Sie entspricht zudem den Zielen der Maritimen Strategie der Schweiz14, insbesondere in den Bereichen:
Einsatz für eine regelbasierte maritime Ordnung
Achtung und Weiterentwicklung des Völkerrechts im maritimen Bereich
Einsatz für den Schutz der Weltmeere vor Verschmutzung und für ihre nachhaltige Entwicklung u.a. auch die Sicherung von mindestens 30 Pro- zent der Meeresflächen für die Biodiversität bis 2030
Zugang zu Forschungsprojekten.
14 Maritime Strategie 2023 – 2027, gutgeheissen vom Bundesrat am 2. Juni 2023.
2 Grundzüge des Vertrags
2.1 Überblick über die Inhalte des
Hochseeschutzabkommens Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Das Hochseeschutzabkommen gilt für Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse. Diese umfassen die Hohe See (d.h. die Wassersäule der Meeresgebiete ausser- halb der ausschliesslichen Wirtschaftszonen der Küstenstaaten) sowie das sogenannte «Gebiet» (der Meeresboden und sein Untergrund ausserhalb der Kontinentalsockel der Küstenstaaten). Das Hochseeschutzabkommen besteht aus zwölf Teilen, in denen unterschiedliche Bereiche des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Meere geregelt werden. Die Kernelemente des Abkommens umfassen:
2.1.1 Maringenetische Ressourcen einschliesslich der
ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile (Teil II) Das Hochseeschutzabkommen richtet ein System zur Meldung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und deren Nutzung sowie der Nutzung der DSI über diese Ressourcen ein («Clearing- House Mechanismus», CHM). Ziel ist es, den transparenten Zugang und den Aus- tausch von Informationen über die Nutzung solcher MGR und DSI sowie die Auftei- lung der sich aus der Nutzung ergebenden Vorteile («Benefit Sharing») zu gewährleisten. Für die Vertragsstaaten sowie Akteure aus Forschung und Industrie werden international einheitliche Bedingungen geschaffen. Die Vertraulichkeit der bereitgestellten Informationen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt, sofern der Schutz vor Offenlegung durch innerstaatliches Recht oder anwendbares internationales Recht vorgesehen ist. Das Benefit Sharing setzt sich zusammen aus dem Ausgleich nicht finanzieller Vor- teile, welcher z.B. den Zugang zu Proben- und Probensammlungen, die Beteiligung an Forschungsprogrammen oder Forschungspartnerschaften umfasst, und dem Aus- gleich finanzieller Vorteile, welche aus der Nutzung (z.B. Vermarktung) von MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, entstehen. Die KdV wird noch über die Modalitäten zur ausgewogenen Aufteilung der finanzi- ellen Vorteile entscheiden. Diese könnten allenfalls Zahlungen durch den Nutzer der MGR und DSI beinhalten, die auf einem Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte basieren. Bis die KdV über die Modalitäten für die Verwendung und Aufteilung der finanziellen Vorteile aus Produkten, die auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse basieren, entscheidet, bezahlen die Industrieländer jährlich einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbei- trags (assessed contribution) in den Sonderfonds gemäss Artikel 52 Absatz 4 Buch- stabe b des Hochseeschutzabkommens ein. Diese Zahlungen dienen insbesondere der Unterstützung von Entwicklungsländern bei ihren Bemühungen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Hochsee zu gewährleisten.
2.1.2 Maßnahmen wie gebietsbezogene
Managementinstrumente einschließlich Meeresschutzgebiete (Teil III) Es wird ein Mechanismus für gebietsbezogene Managementinstrumente zur nachhal- tigen Bewirtschaftung von Meeresgebieten eingeführt, einschliesslich der Einrichtung eines Systems von ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Schutzgebieten. Da- mit sollen insbesondere schutzbedürftige Meeresgebiete erhalten und deren biologi- sche Vielfalt und Ökosysteme im Hinblick auf ihre Produktivität und Resilienz (u.a. gegenüber dem Klimawandel, der Versauerung der Meere und der Meeresverschmut- zung) geschützt und wiederhergestellt werden. Damit werden auch die Ernährungssi- cherheit und andere sozioökonomische Ziele unterstützt, was wiederum dazu beiträgt, den Migrationsdruck zu verringern. Die gebietsbezogenen Managementinstrumente tragen überdies dazu bei, dass bis 2030 30 Prozent der Meeresgebiete für die biologische Vielfalt zur Verfügung stehen und somit zur Erreichung des Ziels «30 by 30» des Kunming-Montreal GBF. Die Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente werden nach Konsulta- tionen aller Vertragsstaaten und anderen öffentlichen und privaten Akteuren von der KdV beschlossen. Die Konferenz der Vertragsstaaten entscheidet dabei grundsätzlich im Konsens, wenn dies nicht gelingt mit einer ¾-Mehrheit. Die einzelnen Vertrags- staaten haben dabei die Möglichkeit zu erklären, dass der entsprechende Entscheid für sie nicht bindend ist (sogenanntes «opt-out», Art. 23 Abs. 4 des Hochseeschutzab- kommens).
2.1.3 Umweltverträglichkeitsprüfungen (Teil IV)
Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass UVP durchgeführt werden, wenn ge- plante Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Das Abkommen enthält grundsätzliche Kriterien für die Durchführung der UVP und deren öffentliche Be- kanntmachung im CHM. Um festzustellen, ob der Schwellenwert für die Durchfüh- rung einer UVP erreicht wird, führen die Staaten eine Vorprüfung durch. Die Ein- schätzung, ob die Schwelle für die Durchführung einer UVP überschritten ist, die Prüfung des Umweltverträglichkeitsberichtes, die Bewilligung dieser Aktivitäten so- wie deren Überwachung und Kontrolle obliegen den Vertragsstaaten.
2.1.4 Kapazitätsaufbau und Weitergabe von
Meerestechnologie (Teil V) Das Abkommen fördert die Zusammenarbeit zwischen allen Vertragsstaaten, um die Forschung voranzutreiben und Experten für den Schutz und die nachhaltige Nutzung der Ozeane auszubilden. Dabei sollen die Vertragsstaaten im Rahmen ihrer Möglich- keiten zusammenarbeiten, um die Weitergabe von Meerestechnologie, insbesondere an Entwicklungsländer, zu ermöglichen. Die Vertragsstaaten sollen zudem gemäss ihren Möglichkeiten Mittel für den Kapazitätsaufbau und die Entwicklung und Wei- tergabe von Meerestechnologie, insbesondere an Entwicklungsländer, zur Verfügung stellen. Das Abkommen definiert auch Modalitäten für die Weitergabe von Meeres- technologie. Dabei müssen alle Rechte an diesen Technologien berücksichtig werden, einschliesslich jene des geistigen Eigentums.
2.1.5 Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus
(Teil VII) Die Institutionen des Hochseeschutzabkommens werden durch Pflichtbeiträge der Vertragsparteien finanziert. Die Mittel werden dabei primär für die Finanzierung des Sekretariats und die Durchführung der KdV sowie der Unterorgane und Kommissio- nen verwendet. Zudem wird ein Mechanismus geschaffen werden für die Finanzie- rung von Projekten zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere, der Weitergabe von Meerestechnologie sowie zur Unterstützung von Staa- ten bei der Umsetzung dieses Abkommens. Bis die KdV über die Modalitäten für die Verwendung und Aufteilung der finanziellen Vorteile aus Produkten, die auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse basieren, entscheidet, bezahlen die Industrieländer jährlich einen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitrags (assessed contribution) in den Sonderfonds gemäss Arti- kel 52 Absatz 4 Buchstabe b des Hochseeschutzabkommens ein. Sobald die Modali- täten definiert sind und der Mechanismus operationell ist, entfällt dieser Zuschlag, da voraussichtlich die Nutzenden der MGR und DSI als Vorteilsausgleich die definierten Zahlungen entrichten werden. Zudem wird die Konferenz der Vertragsstaaten einen Treuhandfonds einrichten, der durch freiwillige Beiträge gespiesen wird und der die Entwicklungsländer bei der Teilnahme an den Tagungen der nach dem Hochsee- schutzabkommen eingesetzten Organe erleichtern soll.
2.1.6 Streitbeilegung (Teil IX)
Bezüglich Streitbeilegung verweist der Vertragstext im Wesentlichen auf die Bestim- mungen von UNCLOS. Die Schweiz hat als obligatorisches Streitbeilegungsverfah- ren nach Artikel 287 UNCLOS den Internationalen Seegerichtshof gewählt. Dieses Verfahren gilt grundsätzlich auch für die Streitbeilegung im Rahmen des Hochsee- schutzabkommens. Die Vertragsstaaten haben aber die Möglichkeit, bei der Unter- zeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu oder jederzeit danach ein anderes Verfahren gemäss Artikel 287 zu wählen. Die Schweiz beabsichtigt, nicht davon Gebrauch zu machen. Beim Hochseeschutzabkommen handelt es sich um ein Umsetzungsabkommen zu UNCLOS. Dem Hochseeschutzabkommen können aber auch Staaten und Organisa- tionen der regionalen Wirtschaftsintegration beitreten, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind.
2.2 Würdigung
Mit einer starken maritimen Forschung, mannigfaltigen Unternehmen in den Berei- chen Pharma, Lifesciences, Biotechnologie und maritimem Transport und verschie- denen zivilgesellschaftlichen Organisationen im Bereich Meeresschutz sind potenzi- ell zahlreiche Akteure in der Schweiz von den Regularien des Hochseeschutzabkommens betroffen. Das Abkommen geniesst Unterstützung sowohl von Wirtschaftsverbänden wie auch von der Zivilgesellschaft und der Wissenschaft in der Schweiz. Das Hochseeschutzabkommen ist ein zentrales internationales Ab- kommen, welches die Regulierung von Meeresgebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse konkretisiert und ergänzt. Seine Umsetzung ist von Bedeutung für die
Erreichung verschiedener Ziele der Schweiz im Umweltbereich und schafft Rechtssi- cherheit, u.a. bezüglich der Sammlung und nachhaltigen Nutzung von MGR und DSI aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Die Schweiz konnte zahlreiche Anliegen bei den Verhandlungen zum Hochseeschutzabkommen erfolgreich einbrin- gen. Eine Ratifikation des Hochseeschutzabkommens durch die Schweiz stellt zudem eine Fortführung ihres Engagements in den Bereichen internationale Umweltgouver- nanz und nachhaltige Nutzung von Ressourcen dar.
3 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Hochseeschutzabkommens
Präambel Die Präambel umschreibt die Ausgangslage. Sie setzt das Hochseeschutzabkommen in Verhältnis zu UNCLOS und die dort definierten Verpflichtungen und anerkennt die Notwendigkeit, in kohärenter und kooperativer Weise den Verlust an biologischer Vielfalt und die Verschlechterung des Zustands der Ökosysteme der Ozeane zu ver- hindern. Die Wichtigkeit einer gerechten und ausgewogenen internationalen Wirtschaftsord- nung und die Wichtigkeit der Unterstützung von Entwicklungsländern, die Vertrags- parteien sind, bei der Erreichung der Ziele des Abkommens wird benannt. Es wird erkannt, dass die Gewinnung von, der Zugang zu und die Nutzung (inkl. der ausge- wogenen und gerechten Verteilung der Vorteile daraus) von DSI über MGR von Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zum Ziel dieses Abkommen beitra- gen. Die bestehenden Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften werden anerkannt und die Souveränität, territoriale Unversehrtheit und politische Unabhän- gigkeit aller Staaten geachtet. Betreffend die Rechtsstellung von Nichtvertragspar- teien von UNCLOS oder anderer damit zusammenhängenden Übereinkünfte wird auf das generelle, internationale Recht der Verträge verwiesen. Die Vertragsstaaten sind entschlossen, eine nachhaltige Entwicklung zu erreichen und streben eine universelle Beteiligung an.
Teil I Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Begriffsbestimmungen Artikel 1 enthält Begriffsbestimmungen, welche für das Hochseeschutzabkommen von Bedeutung sind. Verschiedene Begriffsdefinitionen (z.B. Biotechnologie, nach- haltige Nutzung, Nutzung der MGR) sind weitgehend identisch mit denjenigen im Übereinkommen über die Biologische Vielfalt, von welcher die Schweiz Vertrags- staat ist.
Art. 2 Allgemeines Ziel Ziel des Hochseeschutzabkommens ist die gegenwärtige und langfristige Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse durch die wirksame Durchsetzung der einschlägi- gen Bestimmungen von UNCLOS und durch die Stärkung der internationalen Zusam- menarbeit und Koordinierung.
Art. 3 Geltungsbereich Der örtliche Geltungsbereich des Hochseeschutzabkommens umfasst Gebiete ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse, welche gemäss Artikel 1 Absatz 2 die Hohe See und das Gebiet umfassen. Die Hohe See besteht gemäss Artikel 86 UNCLOS aus allen Teilen des Meeres, die nicht zur ausschliesslichen Wirtschaftszone, zum Küstenmeer oder zu den inneren Gewässern eines Staates oder zu den Archipelgewässern eines Archipelstaats gehören. Das Gebiet umfasst gemäss Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 1 UNCLOS den Meeresboden und den Meeresuntergrund jenseits des Bereichs natio- naler Hoheitsbefugnisse. Das Hochseeschutzabkommen findet gemäss Artikel 10 Absatz 1 Anwendung auf Tä- tigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dazu gehört etwa auch die Nutzung solcher MGR und DSI über MGR, welche in der Schweiz durch eine Person unter der Verantwortung der Schweiz erfolgt (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 2 Bst. b des HoSG).
Art. 4 Ausnahmen Das Hochseeabkommen findet keine Anwendung auf Kriegsschiffe, Militärluftfahr- zeuge oder Flottenhilfsschiffe. Unter die Ausnahme fallen auch sonstige Schiffe oder Luftfahrzeuge, die einer Vertragspartei gehören oder von ihr eingesetzt sind und die zum gegebenen Zeitpunkt im Staatsdienst ausschliesslich für andere als Handelszwe- cke genutzt werden. Teil II des Abkommens findet aber auch für diese Schiffe oder Luftfahrzeuge Anwendung. Auch für den vom Abkommen ausgenommenen Einsatz von Schiffen oder Luftfahrzeugen haben die Vertragsstaaten durch geeignete, zumut- bare und durchführbare Massnahmen einen mit dem Abkommen vereinbaren Betrieb sicherzustellen. Artikel 4 entspricht weitgehend den Bestimmungen in Artikel 236 UNCLOS.
Art. 5 Verhältnis zwischen diesem Übereinkommen und dem Seerechtsübereinkommen sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen Das Hochseeschutzabkommen soll so ausgelegt und angewendet werden, dass es we- der die Rechte und Pflichten der Staaten aus UNCLOS berührt, noch dass es andere einschlägige Rechtsinstrumente und rechtliche Rahmen sowie die zuständigen welt- weiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe untergräbt. In diesem Kon- text ist etwa an die komplementären Zuständigkeiten des Übereinkommens zum
Schutz der Meeresumwelt des Nordostatlantiks vom 22. September 1992 (OSPAR)15, des Antarktisvertragssystems oder der Internationalen Meeresbodenbehörde zu den- ken, welche gemäss Artikel 157 i.V.m. Artikel 1 Absatz 1 Ziffer 3 i.V.m. Artikel 133 Buchstabe b und Artikel 134 Absatz 2 UNCLOS zuständig ist für die Organisation und Überwachung der Exploration und des Abbaus von mineralischen (nicht-leben- den) Ressourcen des Gebietes. Das Hochseeabkommen soll die Kohärenz und die Ko- ordinierung mit diesen Instrumenten, Rahmen und Organen fördern. Auch die Recht- stellung von Staaten, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind, soll durch das Hochseeschutzabkommen nicht berührt werden.
Art. 6 Unberührtheit Dieser Artikel stellt klar, dass durch das Hochseeschutzabkommen, einschliesslich aller Beschlüsse oder Empfehlungen, die von seinen Organen getroffen werden sowie alle darauf beruhenden Handlungen, Massnahmen oder Tätigkeiten, die Souveränität, souveräne Rechte oder Hoheitsbefugnisse nicht berührt werden.
Art. 7 Allgemeine Grundsätze und Ansätze Dieser Artikel umfasst eine Reihe von Grundsätzen und Ansätzen, durch welche sich die Vertragsparteien bei Erreichung der Ziele des Abkommens leiten lassen sollen. Darunter finden sich verschiedene, sowohl im internationalen wie auch im schweize- rischen Umweltrecht verankerte Prinzipien, wie das Verursacherprinzip oder das Vor- sorgeprinzip oder die Vermeidung grenzüberschreitender Verschmutzung. Dazu kom- men etwa die Freiheit der wissenschaftlichen Meeresforschung sowie die anderen Freiheiten der Hohen See gemäss UNCLOS, die Nutzung der besten verfügbaren wis- senschaftlichen Erkenntnisse und Informationen, der Grundsatz der Gerechtigkeit und der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile sowie die Berücksichtigung der Rechte indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften. Der Artikel verweist auch auf den Grundsatz des gemeinsamen Erbes der Menschheit, welcher in UNCLOS im Hinblick auf das Gebiet und dessen Ressourcen bereits explizit festhal- ten ist. Allerdings bezieht sich dieser Grundsatz nach UNCLOS gestützt auf die De- finition nach Artikel 133 und damit wegen des Verweises auch nach dem Hochsee- schutzabkommen lediglich auf mineralische und nicht auf maringenetische Ressourcen. Explizit werden zudem die Stärkung und Erhaltung der Integrität der ma- rinen Ökosysteme genannt, welche eine wichtige Rolle bei der Minderung der Aus- wirkungen des Klimawandels spielen.
Art. 8 Internationale Zusammenarbeit Die Vertragsparteien des Hochseeschutzabkommens sollen im Hinblick auf die Er- haltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowohl im Rahmen dieses Abkommens als auch ausserhalb (z.B. im Rahmen von anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten wie z.B. regionalen Übereinkommen) zusammenarbeiten und diese Zusammenarbeit för- dern.
15 SR 0.814.293
Teil II Maringenetische Ressourcen einschliesslich der ausgewogenen und gerechten Aufteilung der Vorteile
Art. 9 Ziele Die Ziele dieses Teils des Abkommens bestehen im Wesentlichen aus der gerechten und ausgewogenen Aufteilung der Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse ergeben und die für die Erhaltung und die nachhaltige Nutzung der biologi- schen Vielfalt dieser Gebiete eingesetzt werden sollen. Zu diesem Zweck sollen auch die Kapazitäten, insbesondere der Entwicklungsländer, die Parteien des Abkommen sind, erweitert werden und die Gewinnung von wissenschaftlichen Erkenntnissen so- wie die Entwicklung und Weitergabe von Meerestechnologie vorangetrieben werden.
Art. 10 Anwendung Die Anwendung erstreckt sich auf MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Übereinkommens für die je- weilige Vertragspartei gesammelt und generiert werden. Dies umfasst auch nicht-mi- litärische Aktivitäten von Staaten. Die rückwirkende Anwendung auf die Nutzung von solchen MGR oder DSI, die vor dem Inkrafttreten gesammelt oder generiert werden, wird von der Schweiz durch eine schriftliche Ausnahme gemäss Artikel 70 bei der Ratifikation oder Beitritt zum Hochseeschutzabkommen ausgeschlossen. Somit ist das Hochseeschutzabkommen nicht anwendbar auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten des Hochseeschutzabkom- mens gesammelt wurden. Es ist auch nicht anwendbar für DSI über MGR von Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die vor dem Inkrafttreten des Abkom- mens generiert wurden. Die Nicht-Anwendbarkeit gilt zudem auch für DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die zwar nach Inkrafttreten des Hochseeschutzabkommens generiert wurden, welche aber auf MGR beruhen, die vor Inkrafttreten des Abkommens gesammelt wurden. Der Teil II findet keine Anwendung auf die nach dem einschlägigen Völkerrecht ge- regelte Fischerei und fischereibezogene Aktivitäten, sofern diese Aktivitäten nicht un- ter die in Teil II festgehalten Tätigkeiten fallen (d.h. als MGR genutzt werden). Keine Anwendung findet die Verpflichtungen dieses Teils auch auf militärische Handlungen einer Vertragspartei, einschliesslich militärischer Handlungen von Staatsschiffen und staatlichen Luftfahrzeugen, die anderen als Handelszwecken dienen.
Art. 11 Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR und DSI gemäss diesem Teil stehen allen Vertragsparteien und den deren Hoheitsbefugnissen unterstehenden natürlichen oder juristischen Personen offen. Die Vertragsstaaten sind angehalten, die Zusammenarbeit bei allen derartigen Tätigkeiten zu fördern und die Rechte und berechtigten Interessen der anderen Staaten angemessen zu berücksichtigen. Die Beanspruchung oder Aus- übung von Souveränität oder souveränen Rechten über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durch Staaten ist untersagt und wird nicht anerkannt.
Auch kann aus der In-situ-Sammlung (d.h. die Sammlung von Proben vor Ort in Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse) solcher Ressourcen kein Anspruch auf irgendeinen Teil der Meeresumwelt oder ihrer Ressourcen abgeleitet werden. Die Tätigkeiten sollen nur zu friedlichen Zwecken ausgeübt werden, im Interesse aller Staaten liegen und dem Nutzen der gesamten Menschheit dienen. Dabei sind die In- teressen und Bedürfnisse von Entwicklungsländern besonders zu berücksichtigen.
Art. 12 Mitteilung über Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen über maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse Das Hochseeschutzabkommen wird ein System zur Meldung von Tätigkeiten im Zu- sammenhang mit MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und deren Nutzung sowie der Nutzung der DSI über diese Ressourcen einrichten (CHM). Ziel ist es, den transparenten Zugang und den Austausch von Informationen über die Nutzung solcher MGR und DSI sowie die Aufteilung der sich aus der Nutzung erge- benden Vorteile («Benefit Sharing») zu gewährleisten. Dazu sind dem CHM vor der In-situ-Sammlung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse die in Absatz 2 Buchstaben a – j aufgeführten Informationen zu übermitteln. Der CHM erstellt nach dieser Meldung automatisch eine standardisierte Chargenkennung. Die Vertragsparteien stellen sicher, dass dem CHM nach der In-situ-Sammlung das Re- positorium oder die Datenbank, in dem die MGR bzw. die DSI hinterlegt werden, mitgeteilt werden. Dabei ist zentral, dass die MGR bzw. DSI als von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend identifiziert werden können. Auch ver- schiedene Informationen bezüglich der Nutzung inkl. Vermarktung dieser MGR bzw. DSI müssen dem CHM unter Angaben der Chargenkennung mitgeteilt werden (Abs.
8 Bst. a – e).
Art. 13 Traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf maringenetische Ressourcen von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht Die Vertragsparteien sind angehalten, soweit relevant, Massnahmen zu ergreifen, da- mit sichergestellt ist, dass auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässi- ger Gemeinschafen im Hinblick auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse nur mit der freiwilligen und auf der Kenntnis der Sachlage gegründeten, vorherigen Zustimmung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser Gruppen zugegriffen wird.
Art. 14 Ausgewogene und gerechte Aufteilung der Vorteile Die Vorteile, die sich aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ergeben, werden ausge- wogen und gerecht aufgeteilt und tragen zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse bei. Der Vorteilsausgleich («Benefit Sharing») setzt sich zusammen aus dem Ausgleich nicht finanzieller Vorteile, welcher z.B. den Zugang zu Proben- und Pro-
bensammlungen, die Finanzierung von Forschungsprogrammen oder Forschungspart- nerschaften umfassen (Abs. 2 Bst. a – h), und dem Ausgleich finanzieller Vorteile, welche aus der Nutzung (z.B. Vermarktung) von MGR und DSI über MGR von Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, entstehen (Abs. 5). Die KdV wird zu einem späteren Zeitpunkt noch über ein System zur ausgewogenen Aufteilung der finanziellen Vorteile entscheiden. Ein solcher Mechanismus könnte Zahlungen durch den Nutzer der MGR beinhalten, die auf einem Prozentsatz der Einnahmen aus dem Verkauf dieser Produkte basieren (Abs. 7). Bis dieser Mechanismus durch die Ver- tragsstaaten beschlossen wird, sind die Industrieländer verpflichtet, einen jährlichen Betrag in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitrages (assessed contribution) zu entrichten. Diese Zahlungen werden in einen internationalen Fonds fliessen, insbe- sondere um Entwicklungsländer bei ihren Bemühungen zu unterstützen, den Schutz und die nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Hochsee zu gewährleisten (Abs. 6). Eine Vertragspartei kann zum Zeitpunkt der Annahme der Modalitäten des Mechanismus gemäss Absatz 7 eine Erklärung abgeben, womit diese bis zu 4 Jahren nicht für diese Partei wirksam werden (Abs. 8). Die Zahlungen gemäss Absatz 6 lau- fen während dieser Dauer für die erklärende Partei weiter. Die Vertragsparteien sorgen dafür, dass die MGR oder DSI entweder auf nationaler oder auf internationaler Ebene in Repositorien und Datenbanken hinterlegt werden, die öffentlich zugänglich sind (Abs. 3). Der Zugang zu diesen MGR und DSI kann dabei an angemessene Bedingungen geknüpft werden, wie z.B. die Bewahrung der physischen Unversehrtheit der MGR oder die Erhebung von Gebühren für die Unter- haltung der Repositorien und Datenbanken (Abs. 4). Die finanziellen Vorteile aus Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden von der KdV pe- riodisch überprüft. Dabei berücksichtigt sie die Empfehlungen des Ausschusses für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (Abs. 10).
Art. 15 Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile Der Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile legt u.a. Richtlinien für die Aufteilung der Vorteile gemäss Artikel 14 fest, sorgt für Transparenz und ge- währleistet eine ausgewogene und gerechte Aufteilung der finanziellen und nicht-fi- nanziellen Vorteile. Dazu richtet er u.a. Empfehlungen an die KdV. Er setzt sich zu- sammen aus 15 fachlich geeigneten Personen, welche von den Vertragsparteien benannt und von der KdV unter Berücksichtigung verschiedener Verteilungskriterien gewählt wird. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der KdV festgelegt.
Art. 16 Überwachung und Transparenz Überwachung und Transparenz von Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse werden durch Mitteilungen an den CHM, die periodische Berichterstattung der Vertragsparteien an den Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile und dessen Berichter- stattung und Richtlinien gemäss Absatz 3 gewährleistet.
Teil III Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete
Art. 17 Ziele Die Ziele dieses Teils bestehen darin, schutzbedürftige Meeresgebiete ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse zu erhalten und nachhaltig zu nutzen, um deren Resilienz zu bewahren und zu fördern sowie die Ökosystemleistungen der Meere zu erhalten. Dies soll durch ein umfassendes System gebietsbezogener Managementinstrumente mit ökologisch repräsentativen und gut vernetzten Meeresschutzgebieten, durch Zu- sammenarbeit und Koordinierung zwischen Staaten und internationalen Rechtsinstru- menten und Organen und durch die Unterstützung der Entwicklungsländer bei der Umsetzung der Bestimmungen dieses Teils geschehen.
Art. 18 Anwendungsbereich Gebietsbezogene Managementinstrumente gemäss diesem Teil, wie z.B. die Errich- tung von Meeresschutzgebieten, umfassen nur Gebiete ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse und bieten keine Grundlage für Souveränitätsansprüche.
Art. 19 - 21 Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente nach diesem Teil werden von den Vertragsparteien dem Sekretariat vorgelegt. Die Vorschläge werden auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Erkenntnisse und Informatio- nen und, sofern verfügbar, einschlägigem traditionellen Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften und unter Zusammenarbeit und unter Konsultation der massgeblichen Interessengruppen erstellt. Die wesentlichen Elemente, die in den Vor- schlägen enthalten sein müssen, sind in Artikel 19 Absatz 4 aufgeführt. Indikative Kriterien zur Identifikation von geeigneten Meeresgebieten sind in der Anlage I auf- gelistet und können bei Bedarf durch das wissenschaftlich-technische Organ zur Prü- fung und Annahme durch die KdV weiterentwickelt und überarbeitet werden. Dieses Organ kann auch weitere Anforderungen zum Inhalt der Vorschläge empfehlen. Die Vorschläge werden nach Eingang öffentlich zugänglich gemacht und werden zur vorläufigen Überprüfung an das wissenschaftlich-technische Organ weitegeleitet, welches sicherstellt, dass die erforderlichen Angaben vorhanden sind. Auch das Er- gebnis dieser Überprüfung wird öffentlich zugänglich gemacht. Der Verfasser über- mittelt den Vorschlag nach Berücksichtigung der vorläufigen Überprüfung erneut an das Sekretariat, welches wiederum die Vertragsparteien unterrichtet, den Vorschlag öffentlich zugänglich macht und eine inklusive und transparente Konsultation gemäss Artikel 21 durchführt, welche allen Interessengruppen offensteht. Dabei werden ins- besondere die Staaten, die nach den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtli- chen Rahmen eingesetzten Organe sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen und sektoralen Organe, sowie indigene und ortsansässige Gemeinschaften, die Wissenschaftsgemeinschaft und die Zivilgesellschaft zur Stellungnahme aufge- fordert. Speziell bei der Konsultation berücksichtigt werden Küstenstaaten, insbeson- dere wenn die vorgeschlagene Massnahme Gebiete betrifft, die vollständig von der ausschliesslichen Wirtschaftszone von Staaten umschlossen sind.
Der Verfasser des Vorschlags prüft die eingegangenen Stellungnahmen und legt den überarbeiteten Vorschlag dem wissenschaftlich-technischen Organ vor, welcher ihn beurteilt und Empfehlungen an die KdV richtet. Die Modalitäten des Konsultations- und Beurteilungsprozesses werden vom wissenschaftlich-technischen Organ noch weiter ausgearbeitet.
Art. 22 Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutz Die KdV fasst Beschlüsse zur Einrichtung gebietsbezogener Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete und zu damit zusammenhängenden Massnahmen auf Grundlage des endgültigen Vorschlages und des Entwurfs des Bewirtschaftungs- plans sowie des wissenschaftlichen Rates und der Empfehlungen des wissenschaftlich- technischen Organs. Falls die vorgeschlagenen Massnahmen in die Zuständigkeit von anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen fallen, kann die KdV Empfehlungen an die Vertragsparteien jenes Übereinkommens und an die weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe richten, um die An- nahme einschlägiger Massnahmen in jenem Rahmen zu fördern. Sie kann zur Errei- chung der Ziele und die Durchführung dieses Teils auch einen Mechanismus zur För- derung der internationalen Zusammenarbeit und Koordinierung für bestehende gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeresschutzgebiete ent- wickeln. Die Beschlussfassung nach diesem Artikel erfolgt unter Achtung der Zuständigkeiten der anderen einschlägigen Rechtsinstrumente und rechtlichen Rahmen sowie den zu- ständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen und unter Konsultation und Koordinierung mit diesen, damit deren Zuständigkeitsbereich nicht untergraben wird. Die Beschlüsse und Empfehlungen gemäss diesem Teil dürfen die Wirksamkeit von Massnahmen, die in Bezug auf Gebiete innerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ange- nommen wurden, nicht beeinträchtigen und erfolgen unter gebührender Berücksichti- gung der Rechte und Pflichten aller Staaten nach UNCLOS. Wenn ein nach diesem Teil eingerichtetes gebietsbezogenes Managementinstrument später ganz oder teil- weise in die nationalen Hoheitsbefugnisse eines Küstenstaates übergeht, tritt der in die nationalen Hoheitsbefugnisse fallende Teil des gebietsbezogenen Managementin- struments unverzüglich ausser Kraft und der verbleibende Teil des gebietsbezogenen Managementinstruments wird von der KdV überprüft.
Art. 23 Beschlussfassung Die Beschlussfassung dieses Teils erfolgt im Konsens. Wird ein solcher nicht erreicht, werden Beschlüsse mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien angenommen. Ein solcher Beschluss setzt voraus, dass die KdV mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden und abstimmenden Vertragsparteien festgestellt hat, dass alle Bemühungen um einen Konsens erschöpft sind. In den 120 Tagen zwi- schen Beschluss und Inkrafttreten kann jede Vertragspartei schriftlich Einspruch ge- gen den Beschluss erheben, wodurch sie durch den Beschluss nicht gebunden wird.
Der Einspruch muss unter Angabe der Gründe gemäss Absatz 5 eingereicht werden und die einsprechende Partei ist verpflichtet, dem Beschluss gleichwertige Massnah- men zu treffen oder zumindest keine Handlungen zu unternehmen, die die Wirksam- keit des betroffenen Beschlusses beeinträchtigen würde, es sei denn, diese Massnah- men oder Handlungen sind für die Ausübung der Rechte und Pflichten der Einspruch erhebenden Vertragspartei nach dem UNCLOS unerlässlich. Die einsprechende Partei muss zudem der KdV in der folgenden Tagung und danach in regelmässigen Abstän- den Bericht zum Zweck der Überwachung und Überprüfung nach Artikel 26 erstatten. Eine Erneuerung des Einspruches ist nur unter den Bedingungen von Absatz 8 mög- lich und gilt ansonsten als automatisch zurückgenommen. Es ist also ein «Opting-out» von den Beschlüssen möglich, dieses ist jedoch begründungs-, berichterstattungs- und erneuerungsbedürftig. Die Beschlüsse und Einwände dagegen werden öffentlich zugänglich gemacht und allen Staaten sowie den einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen übermittelt.
Art. 24 Notmassnahmen Die Bestimmungen dieses Artikels ermöglichen den Vertragsstaaten, kurzfristige Be- schlüsse zu fassen über die Annahme von temporären Notfall-Massnahmen zur Ab- wendung von schweren oder unumkehrbaren Schäden an der Biodiversität in Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse.
Art. 25 Durchführung Die Vertragsparteien stellen sicher, dass diejenigen Tätigkeiten, die ihren Hoheitsbe- fugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehen, gemäss den nach diesem Teil gefassten Beschlüssen durchgeführt werden. Es steht ihnen dabei frei, strengere Massnahmen anzuwenden.
Art. 26 Überwachung und Überprüfung Die Vertragsparteien erstatten der KdV Bericht über die Durchführung der gebietsbe- zogenen Managementinstrumente und entsprechende Massnahmen. Die Berichte der Vertragsparteien und die Informationen und Überprüfungen werden vom Sekretariat öffentlich zugänglich gemacht. Das wissenschaftlich-technische Organ beurteilt die Wirksamkeit dieser Instrumente und macht Empfehlungen zuhanden der KdV, welche ggf. Anpassungen vornimmt.
Teil IV Umweltverträglichkeitsprüfungen
Art. 27 Ziele Die Ziele dieses Teils bestehen insbesondere darin, die Bestimmungen von UNCLOS zu UVP ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse zu konkretisieren und sicherzustel- len, dass die von diesem Teil erfassten Tätigkeiten so geprüft und durchgeführt wer-
den, dass erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Meeresumwelt vermieden, verringert und bewältigt werden. Dazu wird ein kohärenter Rahmen für UVP für Tä- tigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse geschaffen. Die Kapa- zitäten der Entwicklungsländer sollen dafür gestärkt werden.
Art. 28 - 29 Verpflichtung zur Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Die Vertragsstaaten müssen sicherstellen, dass UVP durchgeführt werden, wenn ge- plante Tätigkeiten, die in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schäd- liche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Die UVP muss im Ein- klang mit diesem Teil oder entsprechend dem innerstaatlichen Verfahren der Ver- tragspartei durchgeführt werden. Im letzteren Fall muss die Vertragspartei Informationen zu ihrem innerstaatlichen Verfahren via CHM zugänglich machen und sicherstellen, dass die Tätigkeit überwacht wird. Das wissenschaftlich-technische Or- gan kann gegenüber diesem Vertragsstaat Stellung nehmen. Die Nutzung von UVP und dazugehörige Normen und die Zusammenarbeit soll auch mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie bei den zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organen, gefördert werden. Eine Vorprüfung oder eine UVP einer geplanten Tätigkeit in Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse muss nicht durchgeführt werden, wenn bereits eine äquivalente Vorprüfung oder UVP im Rahmen anderer einschlägiger Rechtsin- strumente oder rechtlicher Rahmen oder von zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen oder sektoralen Organen erfolgt. Auch in jenem Fall stellt die betreffende Vertragspartei sicher, dass der Bericht über die UVP über den CHM veröffentlicht wird.
Art. 30 Schwellenwerte und Faktoren für die Durchführung von Umweltverträglichkeitsprüfungen Hat eine geplante Tätigkeit möglicherweise mehr als nur geringfügige oder vorüber- gehende Auswirkungen auf die Meeresumwelt oder sind die Auswirkungen der Tä- tigkeit nicht bekannt oder werden sie nur unzureichend verstanden, so führt die Ver- tragspartei mit Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle über die Tätigkeit eine Vorprüfung der Tätigkeit durch. Wird aufgrund der Vorprüfung festgestellt, dass die Vertragspar- tei begründeten Anlass zu der Annahme haben muss, dass die Tätigkeit eine wesent- liche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeres- umwelt verursachen kann, so ist eine UVP durchzuführen. Der Artikel umfasst eine nicht-abschliessende Liste von Faktoren zur Ermittlung, ob eine Vorprüfung durch- geführt werden muss.
Art. 31 Verfahren für Umweltverträglichkeitsprüfungen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass das Verfahren für die Durchführung einer UVP eine Vorprüfung, die Festlegung des Umfangs des Untersuchungsrahmens (Sco- ping), Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung und Bewältigung möglicher nach- teiliger Auswirkungen umfasst und eine öffentliche Bekanntmachung und Konsulta-
tion stattfindet und ein Bericht über die UVP erstellt und veröffentlicht wird. Die Ver- tragsparteien können gemeinsame UVPs durchführen. Den Vertragsstaaten mit be- grenzten Kapazitäten wird eine Liste von Sachverständigen zur Verfügung gestellt, welche sie in der Durchführung und Bewertung von Vorprüfungen und UVP beraten und unterstützen können.
Art. 32 Öffentliche Bekanntmachung und Konsultation Die Vertragsparteien stellen sicher, dass eine geplante Tätigkeit rechtzeitig öffentlich bekanntgemacht wird, auch durch Veröffentlichung über den CHM und über das Se- kretariat. Zudem sollen alle Interessengruppen, insbesondere die von allfälligen Um- weltauswirkungen am stärksten betroffenen Staaten, die Möglichkeit zur Beteiligung erhalten, bevor ein Beschluss über die Genehmigung einer Tätigkeit gefasst wird. Die Vertragsparteien veröffentlichen eingegangene Stellungnahmen und die Art und Weise, in der sie berücksichtigt wurden. Die Vertragsparteien gewährleisten, unter Vorbehalt vertraulicher oder rechtlich geschützter Informationen, den Zugang zu In- formationen im Zusammenhang mit dem in diesem Übereinkommen vorgesehenen Verfahren für die UVP.
Art. 33 Berichte über die Umweltverträglichkeitsprüfung Die Vertragsparteien stellen sicher, dass für jede nach diesem Teil durchgeführte UVP ein entsprechender Bericht erstellt und dieser veröffentlicht wird. Etwaige Stellung- nahmen des wissenschaftlich-technischen Organs sind durch die betreffende Ver- tragspartei zu prüfen. Die minimalen Angaben im Bericht sind in Absatz 2 aufgeführt.
Art. 34 Entscheidung Die Vertragspartei, deren Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle eine geplante Tätigkeit untersteht, ist verantwortlich für die Entscheidung, ob die Tätigkeit durchgeführt wer- den darf. Dabei muss sie der UVP voll Rechnung tragen. Eine Entscheidung, die ge- plante Tätigkeit zu genehmigen, wird erst dann getroffen, wenn die Vertragspartei unter Berücksichtigung von Verringerungs- und Bewältigungsmassnahmen festge- stellt hat, dass sie alle angemessenen Anstrengungen unternommen hat um sicherzu- stellen, dass die Tätigkeit in einer mit der Vermeidung erheblicher nachteiliger Aus- wirkungen auf die Meeresumwelt vereinbaren Weise durchgeführt werden kann. Die Entscheidungsgrundlagen werden öffentlich zugänglich gemacht.
Art. 35 - 36 Überwachung und Berichterstattung zu den Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten Die Vertragsparteien sind verantwortlich für die ständige Überwachung der Auswir- kungen aller Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die sie genehmigen oder an denen sie sich beteiligen. Diese Kontrolle erlaubt es festzustellen, ob diese Tätigkeiten die Meeresumwelt verschmutzen oder nachteilige Auswirkungen auf sie haben können und die Bedingungen für die Genehmigung der Tätigkeit einge- halten werden.
Die Vertragsparteien erstatten regelmässig Bericht über die Auswirkungen der geneh- migten Tätigkeit und die Ergebnisse der Überwachung und machen die Überwa- chungsberichte öffentlich zugänglich.
Art. 37 Überprüfung genehmigter Tätigkeiten und ihrer Auswirkungen Die Vertragsparteien stellen sicher, dass die Auswirkungen genehmigter Tätigkeiten überprüft werden. Sollten unvorhergesehene oder aus Verletzung der Genehmigungs- bedingungen hervorgegangene erhebliche Auswirkungen auftreten, so ist der Geneh- migungsbeschluss zu überprüfen und die KdV, die anderen Vertragsparteien und die Öffentlichkeit zu benachrichtigen. Die Vertragsparteien müssen zudem verlangen, dass Massnahmen zur Vermeidung, Verringerung beziehungsweise Bewältigung die- ser Auswirkungen vorgeschlagen und durchgeführt werden. Gegebenenfalls lassen sie die Tätigkeit einstellen. Das wissenschaftlich-technische Organ kann der für die Ge- nehmigung der betreffenden Tätigkeit verantwortlichen Vertragspartei aufgrund der Überwachungsberichte gemäss Artikel 36 Empfehlungen machen. Die anderen Ver- tragsparteien können der verantwortlichen Vertragspartei zudem ihre Bedenken hin- sichtlich unvorhergesehenen oder aus Verletzung der Genehmigungsbedingungen hervorgegangenen erheblichen Auswirkungen mitteilen. Das wissenschaftlich-techni- sche Organ kann aufgrund dieser Bedenken ebenfalls Empfehlungen an die verant- wortliche Vertragspartei machen. Geäusserte Bedenken und Empfehlungen sind von der für die Genehmigung der Aktivität verantwortlichen Vertragspartei zu prüfen. Die Vertragsparteien veröffentlichen Berichte über die Auswirkungen der genehmigten Tätigkeiten sowie die Entscheidungsunterlagen, wenn eine Vertragspartei ihre Ent- scheidung zur Genehmigung einer Tätigkeit geändert hat.
Art. 38 Vom wissenschaftlich-technischen Organ zu entwickelnde Normen beziehungsweise Richtlinien für Umweltverträglichkeitsprüfungen Das wissenschaftlich-technische Organ entwickelt Normen und Richtlinien, u.a. be- treffend die Feststellung, ob die Schwellenwerte für die Durchführung einer Vorprü- fung oder einer UVP erreicht wurden, die Beurteilung von kumulativen Auswirkun- gen und deren Berücksichtigung sowie die erforderlichen Inhalte von Berichten über die UVP. Das wissenschaftlich-technische Organ kann zudem eine indikative, nicht erschöpfende Liste von Tätigkeiten, für die eine UVP erforderlich beziehungsweise nicht erforderlich ist, sowie etwaiger Kriterien für diese Tätigkeiten, entwickeln. Sämtliche Normen und Richtlinien unterstehen der Prüfung und Genehmigung der KdV.
Art. 39 Strategische Umweltprüfungen Während die UVP erst bei der Genehmigung konkreter, umwelterheblicher Tätigkei- ten zum Einsatz kommt, wird die strategische Umweltprüfung (SUP) bereits auf der Planungsebene durchgeführt, weil wichtige umweltbedeutsame Weichenstellungen oft bereits im Rahmen vorlaufender Pläne und Programme getroffen werden müssen. Im Gegensatz zur UVP sind bei der SUP die Untersuchungen weniger detailliert, dafür aber breiter (Prüfung von Alternativen/Varianten).
Die Vertragsparteien prüfen einzeln oder in Zusammenarbeit mit anderen Vertrags- parteien die Durchführung von SUP für Pläne und Programme im Zusammenhang mit ihren Hoheitsbefugnissen oder ihrer Kontrolle unterstehenden Tätigkeiten, die in Ge- bieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden sollen. Damit sollen die möglichen Auswirkungen solcher Pläne oder Programme auf die Meeres- umwelt beurteilt werden. Zudem kann die KdV eine SUP für ein Gebiet oder eine Region durchführen, um die besten verfügbaren Informationen über das Gebiet oder die Region zusammenzutragen, aktuelle und mögliche künftige Auswirkungen zu be- urteilen sowie Datenlücken und Forschungsprioritäten zu ermitteln.
Teil V Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie
Art. 40 - 41 Ziele und Zusammenarbeit beim Kapazitätsaufbau und bei der Weitergabe von Meerestechnologie Dieser Teil des Abkommens dient dazu, die Vertragsparteien bei der Durchführung des Abkommens im Hinblick auf die Erreichung der Ziele des Abkommens zu unter- stützen. Dazu sollen insbesondere die meereswissenschaftliche und -technologische Leistungsfähigkeit der Staaten sowie das Wissen um die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meeresgebiete ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse entwickelt und erweitert werden. Dies geschieht durch Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie. «Meerestechnologie» ist dabei breit de- finiert und umfasst u.a. die Bereitstellung von Informationen und Daten über Meeres- wissenschaften, Handbücher und Richtlinien, Ausrüstung für Probenentnahme und Methodik, technische, wissenschaftliche und rechtliche Fachkenntnisse (siehe Art. 1 Abs. 10 des Hochseeschutzabkommens). Besondere Beachtung sollen dazu die Be- dürfnisse der Entwicklungsländer finden, wobei eine Reihe speziell benachteiligter Staatengruppen (z.B. kleine Insel-Entwicklungsländer oder afrikanische Küstenstaa- ten) aber auch Entwicklungsländer mit mittleren Einkommen aufgeführt sind. Diese sollen speziell im Hinblick auf die Erreichung der Ziele bezüglich MGR inkl. der Auf- teilung der Vorteile, Massnahmen wie gebietsbezogene Managementinstrumente so- wie UVP unterstützt werden. Die Vertragsparteien sollten dabei unmittelbar oder über die einschlägigen Rechtsin- strumente und rechtlichen Rahmen sowie die zuständigen weltweiten, regionalen, subregionalen und sektoralen Organe zusammenarbeiten und dabei auch den Privat- sektor, die Zivilgesellschaft und indigene Völker und ortsansässigen Gemeinschaften als Träger traditionellen Wissens einbeziehen.
Art. 42 - 43 Modalitäten für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Die Vertragsstaaten gewährleisten im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Kapazitäts- aufbau für die Entwicklungsländer, die Vertragsstaaten des Abkommens sind. Die Weitergabe von Meerestechnologie soll insbesondere den Entwicklungsländern die- nen, ist aber nicht auf diese beschränkt. Sie soll zu ausgewogenen und günstigsten Bedingungen, darunter auch zu Konzessions- und Vorzugsbedingungen, und im Ein- klang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen und den Zielen des Abkommens
erfolgen. Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt auf Basis von Bedarfsprüfungen im Einzelfall und unter Berücksichtigung der Be- dürfnisse und Prioritäten der Entwicklungsländer. Die Vertragsparteien sollen dabei, unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme, Mittel bereitstellen und den Zugang zu anderen Quellen der Unterstützung erleichtern. Prozesse zum Kapazitätsaufbau und zur Weitergabe von Meerestechnologie sollen dabei in Abstimmung mit bestehenden Programmen und einschlägigen Rechtsinstru- menten und rechtlichen Rahmen sowie den zuständigen weltweiten, regionalen, sub- regionalen und sektoralen Organen erfolgen. Die nach diesem Teil weitergegebene Meerestechnologie soll angemessen, zweck- dienlich und, soweit möglich, zuverlässig, erschwinglich, aktuell, umweltverträglich und in einer für die Entwicklungsstaaten, die Vertragsparteien sind, zugänglichen Form verfügbar sein. Die Vertragsparteien sind angehalten, wirtschaftliche und recht- liche Bedingungen für die Weitergabe von Meerestechnologie and Entwicklungslän- der zu fördern und zu begünstigen. Dies kann auch Anreize für Unternehmen und Einrichtungen umfassen. Die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgt unter Be- rücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inha- ber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechnologie.
Art. 44 Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie In diesem Artikel werden verschiedene Beispiele für Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie aufgeführt. Weitere sind in der indikati- ven und nicht abschliessenden Liste in Anlage II aufgeführt.
Art. 45 Überwachung und Überprüfung Der Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie werden regelmäs- sig durch den Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meeres- technologie und unter der Aufsicht der KdV überwacht und überprüft. Ziel dieser Überprüfung ist insbesondere die Ermittlung des Bedarfs und der Prioritäten der Ent- wicklungsländer, die Ermittlung der benötigten und zugesagten Unterstützung sowie der Lücken, die dabei vorhanden sind, und auch die Überprüfung der Wirksamkeit des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie. Dabei soll auch die Erschliessung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des nach Artikel 52 ein- gerichteten Finanzierungsmechanismus erreicht werden. Zur Unterstützung der Über- wachung und Überprüfung des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meeres- technologie legen die Vertragsparteien dem Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Berichte vor. Das Format und die Periodizität dieser Berichte sind noch durch die KdV festzulegen, wobei ein geringer Kosten- und Zeitaufwand sicherzustellen ist.
Art. 46 Ausschuss für den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie Dieser Ausschuss setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sachverstand besitzen, um objektiv im Interesse des Übereinkommens zu handeln, und die von den Vertragsparteien benannt und von der KdV gewählt wer- den. Bei der Zusammensetzung sind die in Absatz 2 festgehaltenen Kriterien zu be- rücksichtigen. Das Mandat und die Arbeitsmodalitäten des Ausschusses werden von der KdV auf ihrer ersten Tagung beschlossen. Der Ausschuss legt der KdV Berichte und Empfehlungen zur Prüfung und gegebenenfalls zum Ergreifen von Massnahmen vor.
Teil VI Institutionelle Regelungen
Art. 47 Konferenz der Vertragsparteien Die erste Tagung der KdV wird vom Generalsekretär der Vereinten Nationen spätes- tens ein Jahr nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens einberufen. An dieser Tagung nimmt die KdV durch Konsens eine Geschäftsordnung für sich selbst und ihre Neben- organe, eine Finanzordnung für ihre Finanzierung sowie die Finanzierung des Sekre- tariats und etwaiger Nebenorgane und danach eine Geschäftsordnung und eine Finan- zordnung für jedes weitere gegebenenfalls von ihr eingesetzte Nebenorgan an. Die danach in regelmässigen Abständen erfolgenden ordentlichen Tagungen werden von der KdV festgelegt. Zusätzlich sind ausserordentliche Tagungen nach Massgabe der Geschäftsordnung möglich. Die KdV tritt in der Regel am Sitz des Sekretariats, wel- cher noch zu beschliessen ist (siehe Art. 50 Abs. 1), oder am Sitz der Vereinten Na- tionen zusammen. Die Beschlussfassung der KdV erfolgt grundsätzlich im Konsens. Ein subsidiäres Pro- zedere für Beschlüsse mit Zweidrittelmehrheit ist in Absatz 5 definiert. Die KdV überprüft und bewertet laufend die Durchführung dieses Abkommens. Zu diesem Zweck nimmt sie u.a. einen Haushalt mit der Häufigkeit und für die von ihrer festgelegten Finanzperiode an. Auch kann sie, im Rahmen ihrer Zuständigkeit, den Internationalen Seegerichtshof um ein Gutachten zu einer Rechtsfrage darüber ersu- chen, ob ein ihr vorliegender Vorschlag zu einer in ihre Zuständigkeit fallenden An- gelegenheit mit diesem Abkommen vereinbar ist.
Art. 48 Transparenz Dieser Artikel enthält Bestimmungen zur Förderung der Transparenz durch die KdV bei der Beschlussfassung und anderen nach diesem Übereinkommen durchgeführten Tätigkeiten sowie auch durch die öffentliche Verbreitung von Informationen und die Erleichterung der Beteiligung durch zuständige weltweite, regionale, subregionale und sektorale Organe, indigener Völker und ortsansässige Gemeinschaften mit ein- schlägigem traditionellem Wissen, der Wissenschaftsgemeinschaft, der Zivilgesell- schaft und sonstigen massgeblichen Interessenträgern. Dazu gehört auch, dass alle Ta- gungen der Vertragsparteien und ihrer Nebenorgane Beobachtern offenstehen, es sei
denn die KdV beschliesst etwas anderes. Es wird eine breite Teilnahmemöglichkeit der betroffenen Interessengruppen an den Tagungen angestrebt.
Art. 49 Wissenschaftlich-technisches Organ Das wissenschaftlich-technische Organ berät die KdV in wissenschaftlich-techni- schen Fragen, nimmt die ihm aufgrund dieses Abkommens übertragenen Aufgaben (z.B. die Weitentwicklung und Überarbeitung von Kriterien für die Identifizierung von Meeresschutzgebieten und die Überprüfung von Vorschlägen für solche Schutz- gebiete aber auch Empfehlungen hinsichtlich UVP) sowie weitere von der KdV fest- gelegte Aufgaben wahr. Es setzt sich aus Mitgliedern zusammen, die in ihrer Eigen- schaft als Sachverständige und im Interesse des Abkommens handeln, von den Vertragsparteien benannt und von der KdV gewählt werden und geeignete Fähigkei- ten besitzen. Dessen Mandat, einschliesslich seines Auswahlverfahrens und der Dauer der Amtszeit der Mitglieder, wird von der KdV auf ihrer ersten Tagung festgelegt.
Art. 50 Sekretariat Das Sekretariat unterstützt die KdV und ihre Nebenorgane logistisch, veranstaltet de- ren Tagungen und sorgt insbesondere für den Zugang zu den Informationen über die Durchführung dieses Übereinkommens und erleichtert die Zusammenarbeit und Ko- ordination mit den Sekretariaten anderer einschlägiger internationaler Organe. Die Vorkehrungen für die Wahrnehmung der Aufgaben des Sekretariats und der Be- schluss über dessen Sitz trifft die KdV an ihrer ersten Sitzung.
Art. 51 Vermittlungsmechanismus (Clearing-House Mechanismus) Der Vermittlungsmechanismus (CHM) dient als zentrale Plattform, über die die Ver- tragsparteien Informationen in Bezug auf die entsprechend diesem Abkommen statt- findenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können. Beispiele für solche Informationen sind in Absatz 3 Buchstabe a aufgeführt. Er soll die Transpa- renz, die Weitergabe von Informationen sowie die Koordination und Zusammenarbeit zwischen verschiedenen Akteuren fördern. Der Vermittlungsmechanismus wird vom Sekretariat verwaltet. Die KdV kann die Zusammenarbeit mit anderen einschlägigen Rechtsinstrumenten und rechtlichen Rahmen sowie zuständigen weltweiten, regiona- len, subregionalen und sektoralen Organen bestimmen. Dabei werden namentlich die Zwischenstaatliche Ozeanographische Kommission der Organisation der Vereinten Nationen für Erziehung, Wissenschaft und Kultur, die Internationale Meeresbodenbe- hörde, die Internationale Seeschifffahrts-Organisation und die Ernährungs- und Land- wirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen erwähnt. Die Vertraulichkeit der im Rahmen dieses Abkommens bereitgestellten Informatio- nen und die damit verbundenen Rechte werden gewahrt. Das Abkommen ist dabei nicht so auszulegen, dass es zum Austausch von Informationen verpflichtet, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei oder anderem anwendbaren Recht vor Offenlegung geschützt sind.
Teil VII Finanzielle Mittel und Finanzierungsmechanismus
Art. 52 Finanzmittel Jede Vertragspartei stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten und unter Berücksichtigung ihrer nationalen Politik, Prioritäten, Pläne und Programme Mittel für die Tätigkeiten bereit, die zur Erreichung der Ziele dieses Abkommens bestimmt sind. Die nach die- sem Abkommen geschaffenen Einrichtungen werden durch Pflichtbeiträge der Ver- tragsparteien finanziert. Zur Unterstützung der Entwicklungsländer wurde ein Mechanismus für die Bereitstel- lung finanzieller Mittel geschaffen. Dieser umfasst einen Sonderfonds und den Treu- handfonds der Globalen Umweltfazilität (Global Environment Facility, GEF). Diese beiden Fonds werden insbesondere dazu verwendet, Kapazitätsaufbauprojekte nach diesem Abkommen, darunter wirksame Projekte zur Erhaltung und nachhaltigen Nut- zung der biologischen Vielfalt der Meere sowie Tätigkeiten und Programme, einsch- liesslich Schulungen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Meerestechnologie, zu finanzieren, die Entwicklungsländer bei der Durchführung dieses Abkommens zu unterstützen, von indigenen Völkern und ortsansässigen Gemeinschaften als Trägern traditionellen Wissens durchgeführte Programme zur Erhaltung und nachhaltigen Nutzung zu unterstützen sowie öffentliche Konsultationen auf nationaler, subregiona- ler und regionaler Ebene zu unterstützen. Der Sonderfonds wird aus den jährlichen Beiträgen der Industriestaaten, die Vertrags- parteien sind, gemäss Artikel 14 Absatz 6 finanziert. Diese Beiträge werden von Zah- lungen gemäss Artikel 14 Absatz 7 abgelöst, nachdem die Modalitäten für die Auftei- lung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung von MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse von der KdV beschlossen wurden. Dazu kommen zusätzliche, freiwillige Beiträge von Vertragsparteien und privaten Rechtsträgern zur Unterstützung der Erhaltung und nachhaltigen Nutzung der biolo- gischen Vielfalt der Meere von Gebieten. Die KdV legt ein erstes Ziel für die Auf- bringung von Mitteln aus allen Quellen für den Sonderfonds bis 2030 fest. Der Mechanismus umfasst zudem einen freiwilligen Treuhandfonds, der von der KdV eingerichtet wird, um die Teilnahme der Entwicklungsländer an den Tagungen der nach diesem Abkommen eingesetzten Organe zu erleichtern. Die KdV setzt einen Finanzausschuss für finanzielle Mittel ein. Der Ausschuss setzt
sich aus Mitgliedern zusammen, die geeignete Fähigkeiten und angemessenen Sach- verstand besitzen, unter Berücksichtigung eines ausgewogenen Geschlechterverhält- nisses und einer gerechten geographischen Verteilung. Das Mandat und die Arbeits- modalitäten des Ausschusses werden von der KdV beschlossen. Der Ausschuss erstattet insbesondere regelmässig Bericht und gibt Empfehlungen zur Erschliessung und Aufbringung von Mitteln im Rahmen des Mechanismus ab und beurteilt die Be- dürfnisse der Vertragsparteien. Die Berichte des Finanzausschusses und der Finanzierungsmechanismus werden von der KdV regelmässig im Hinblick auf Angemessenheit, Wirksamkeit und Zugänglich- keit geprüft.
Teil VIII Durchführung und Einhaltung
Art. 53 - 55 Die Vertragsparteien müssen die erforderlichen Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen ergreifen, um die Durchführung des Abkommens zu ge- währleisten. Sie sind zudem verpflichtet, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus die- sem Abkommen zu überwachen und der KdV periodisch darüber Bericht zu erstatten (Format und Zeitabstände sind durch diese noch festzulegen). Es wurde zudem ein Ausschuss für die Durchführung und Einhaltung zur Erleichterung und Prüfung der Durchführung dieses Übereinkommens und zur Förderung dessen Einhaltung einge- setzt. Dieser hat einen vermittelnden Charakter und handelt in einer transparenten, als nicht streitig angelegten und nicht auf Strafen ausgerichteten Weise. Die Kriterien für dessen Zusammensetzung sind im Absatz 2 aufgeführt. Die Modalitäten, nach denen dieser Ausschuss arbeitet, und seine Geschäftsordnung werden von der KdV auf ihrer ersten Tagung beschlossen.
Teil IX Beilegung von Streitigkeiten
Art. 56 - 61 Die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens zur Streitbeilegung orientieren sich weitgehend an den entsprechenden Bestimmungen von UNCLOS, darunter ins- besondere die Verpflichtung zur Beilegung durch friedliche Mittel sowie die obliga- torischen Verfahren, die zu bindenden Entscheidungen führen, wenn sich die Streit- parteien nicht auf friedliche Mittel ihrer Wahl einigen können. Die entsprechenden Bestimmungen in UNCLOS gelten auch für diejenigen Vertragsparteien dieses Ab- kommens, die nicht Vertragspartei von UNCLOS sind. Die Schweiz ist Vertragsstaat von UNCLOS und hat als obligatorisches Verfahren zur Streitbelegung in diesem Rahmen den Internationalen Seegerichtshof gewählt. Diese Wahl gilt gemäss Artikel
60 Absatz 3 auch für das Hochseeschutzabkommen.
Teil XI Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch
Art. 63 Treu und Glauben und Rechtsmissbrauch Dieser Artikel hält die Rechtsgrundsätze von Treu und Glauben für die Erfüllung der aufgrund des Hochseeschutzabkommens übernommenen Verpflichtungen fest und verpflichtet die Vertragsparteien ihre darin anerkannten Rechte nicht missbräuchlich auszuüben.
Teil XII Schlussbestimmungen
Art. 64 Stimmrecht Jede Vertragspartei hat eine Stimme. Die Modalitäten für die Stimmrechtsausübung von Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration sind so definiert, dass keine doppelte Stimmabgabe durch deren Mitgliedsstaaten möglich ist.
Art. 65 Unterzeichnung Die Staaten und Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration konnten das Abkommen vom 20. September 2023 bis zum 20. September 2025 am Sitz der Ver- einten Nationen in New York unterzeichnen.
Art. 66 Ratifikation, Genehmigung, Annahme und Beitritt Eine Ratifikation des Abkommens war bis zum 20. September 2025 möglich, danach ist der Beitritt möglich. Die entsprechenden Urkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Art. 67 Aufteilung der Zuständigkeit der Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration und ihrer Mitgliedstaaten in Bezug auf die in diesem Übereinkommen geregelten Angelegenheiten In diesem Artikel sind die Verpflichtungen der Mitgliedsstaaten einer Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration, welche dem Abkommen beitritt, geregelt. Diese Regelung betrifft primär die Europäische Union.
Art. 68 - 69 Inkrafttreten und vorläufige Anwendung Das Hochseeschutzabkommen tritt 120 Tage nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Unter Vor- behalt der eben genannten Bestimmung tritt das Abkommen für diejenigen Staaten oder Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration, welche dem Abkommen nach Hinterlegung der sechzigsten Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde beitreten, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung deren Ratifikations- , Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde in Kraft. Die vorläufige Anwendung des Abkommens kann zum Zeitpunkt der Unterzeichnung oder Hinterlegung der Ratifikations-, Genehmigungs-, Annahme- oder Beitrittsur- kunde schriftlich erklärt werden und ist ab Eingang der Notifikation beim Verwahrer des Abkommens wirksam.
Art. 70 - 71 Vorbehalte und Ausnahmen und Erklärungen Vorbehalte oder Ausnahmen zu diesem Abkommen sind nur zulässig, wenn sie aus- drücklich in anderen Artikeln des Abkommens vorgesehen sind. Dies ist der Fall für Ausnahmen, die Vertragsparteien bezüglich Artikel 10 Absatz 1 (keine rückwirkende Anwendung des Teils II des Abkommens) und Artikel 23 Absatz 4 (Einspruch gegen
einen Beschluss nach Teil III des Abkommens), Artikel 72 Absatz 6 (Erklärung eines Staates, welcher nach Inkrafttreten einer Änderung des Abkommens Vertragspartei wird) sowie Artikel 74 Absatz 4 (Einspruch gegen eine Änderung einer Anlage des Abkommens) schriftlich erklären. Artikel 4 enthält zudem eine standardmässige Aus- nahme bezüglich der Anwendung des Hochseeschutzabkommens (siehe dazu die Er- läuterungen zu Art. 4). Dies schliesst nicht aus, dass ein Staat oder eine Organisation der regionalen Wirt- schaftsintegration bei der Unterzeichnung, Ratifikation, Genehmigung oder Annahme dieses Übereinkommens oder dem Beitritt dazu Erklärungen gleich welchen Wort- lauts oder welcher Bezeichnung abgibt, um unter anderem seine beziehungsweise ihre Gesetze und sonstigen Vorschriften mit den Bestimmungen des Abkommens in Ein- klang zu bringen. Voraussetzung ist, dass diese Erklärungen nicht darauf abzielen, die Rechtswirkung der Bestimmungen des Abkommens in ihrer Anwendung auf diesen Staat oder diese Organisation der regionalen Wirtschaftsintegration auszuschliessen oder zu ändern.
Art. 72 - 73 Änderung und Kündigung Die Vertragsparteien können Änderungen des Hochseeschutzabkommens vorschla- gen. Wenn mindestens die Hälfte der Vertragsparteien den Vorschlag innerhalb von sechs Monaten befürworten, so wird die vorgeschlagene Änderung von der KdV ge- prüft und ggf. beschlossen. Die Änderungen müssen danach von den Vertragsparteien ratifiziert, genehmigt oder angenommen werden. Sie treten am dreissigsten Tag nach Hinterlegen der entsprechenden Urkunden durch zwei Drittel der zum Zeitpunkt des Änderungsbeschlusses vorhandenen Anzahl Vertragsstaaten in Kraft. Danach tritt die Änderung für jede Vertragspartei, die ihre Ratifikations-, Genehmigungs- oder An- nahmeurkunde zu einer Änderung nach Hinterlegung der erforderlichen Anzahl sol- cher Urkunden hinterlegt, am dreissigsten Tag nach Hinterlegung ihrer Ratifikations- , Genehmigungs- oder Annahmeurkunde in Kraft. In der beschlossenen Änderung kann jedoch auch eine kleinere oder grössere Anzahl erforderlicher Ratifikationen, Genehmigungen oder Annahmen vorgesehen werden. Die Kündigung des Abkommens kann durch schriftliche Notifikation an den Gene- ralsekretär der Vereinten Nationen erfolgen und ist nicht begründungspflichtig. Sie wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation wirksam, sofern in der Notifikation kein späterer Zeitpunkt angegeben ist. Die Kündigung berührt nicht die Verpflichtung zur Einhaltung der völkerrechtlichen Verpflichtungen, der die Vertragspartei unabhängig vom Hochseeschutzabkommen unterworfen ist.
Art. 74 Anlagen Die Anlagen sind Bestandteil des Abkommens, und Vorschläge zu deren Änderung unterliegen denselben Modalitäten. Bei den Anlagen kann jedoch die KdV die Ände- rung vornehmen. Vertragsstaaten haben die Möglichkeit, fristgerecht mittels schrift- licher Notifikation einen Einspruch gegen den Änderungsbeschluss zu erheben und sind dadurch, bis auf Widerruf des Einspruches, nicht an den Beschluss gebunden.
Art. 75 - 76 Verwahrer und verbindliche Wortlaute Verwahrer des Hochseeschutzabkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Na- tionen. Die Wortlaute der offiziellen Sprachen der Vereinten Nationen (Arabisch, Chinesisch, Englisch, Französisch, Russisch und Spanisch) sind gleichermassen ver- bindlich.
Anlage I Als Anhalt dienende Kriterien für die Identifizierung von Gebieten.
Anlage II Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie.
4 Grundzüge des Umsetzungserlasses
4.1 Die beantragte Neuregelung
Das Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens (Hochsee- schutzgesetz, HoSG) dient der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens für die Schweiz und den ihrer Hoheitsbefugnisse und Kontrolle unterstehenden natürlichen und juristischen Personen. Es enthält 8 Abschnitte, wobei der Kern in den Umset- zungsbestimmungen zu UVP, Bewilligung und Kontrolle (2. Abschnitt), zu MGR, DSI und Vorteilsausgleich (3. Abschnitt), zu gebietsbezogenen Managementinstru- menten und Notmassnahmen (4. Abschnitt) und zu Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie (5. Abschnitt) besteht.
4.2 Rechtsvergleich
Die EU ist seit dem 28. Mai 2025 Vertragspartei des Hochseeschutzabkommens. Ver- schiedene seiner Mitgliedstaaten sind ebenfalls bereits Vertragsstaaten des Abkom- mens. Die Europäische Kommission (EK) hat am 24. April 2025 einen Vorschlag zu einer Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates der EU über die Erhal tung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten au ßerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse16 in Konsultation gegeben. Dieser Umset- zungserlass soll Regelungen zur Umsetzung des Hochseeschutzabkommens innerhalb der EU festlegen. Sie beschränkt sich im Wesentlichen auf Umsetzungsbestimmungen zu MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, zu UVP für Tätigkeiten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und zu gebietsbezo- genen Managementinstrumenten inkl. Meeresschutzgebiete. Die vorgeschlagene EU- Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten der EU, welche ihrerseits noch Regelun- gen zur Umsetzung des Hochseeschutzabkommens treffen müssen und ist daher nur beschränkt vergleichbar mit dem HoSG. Die EU-Richtlinie folgt jedoch ebenfalls eng
16 Vorschlag für eine Richtlinie des europäischen Parlaments und des Rates über die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten außerhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse, COM(2025) 173 final, abrufbar unter EUR-Lex < https://eur-
dem Wortlaut des Hochseeschutzabkommens, und ihre Bestimmungen sind daher kompatibel mit denjenigen des HoSG. Die regulatorischen Anforderungen für natür- liche und juristische Personen in der Schweiz sind daher vergleichbar mit denjenigen, die für die EU-Mitgliedstaaten vorgesehen sind. Nur wenige Staaten, darunter Norwegen17 und das Vereinigte Königreich18, haben be- reits innerstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung des Hochseeschutzabkom- mens verabschiedet. Die deutsche Regierung hat einen Gesetzesentwurf19 vorgelegt. Was den finanziellen Vorteilsausgleich betrifft, ist in allen Gesetzgebungen der ge- nannten Vertragsstaaten festgehalten, dass der entsprechende Mechanismus konkreti- siert wird, sobald die Modalitäten von der KdV beschlossen sind. Einige sehen bereits eine Delegationsklausel vor (Abschnitt 2–8 des norwegischen Umsetzungsgesetzes, Art. 9 Abs. 2 Bst. b des britischen Umsetzungsgesetzes), andere verzichten vorerst ganz darauf, diese Frage zu regeln (EU, Deutschland). Hinsichtlich der Anwendung des Hochseeschutzabkommens hat die EU nach Artikel
70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Abkommens eine Ausnahme von der
rückwirkenden Anwendung nach Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz des Abkommens erklärt. Somit sind die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens nur anwendbar auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten aus- serhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkrafttreten des Abkommens für die EU und ihre Mitgliedstaaten gesammelt und generiert wurden. Die Schweiz wird bei der Ratifikation ebenfalls eine entsprechende Ausnahme erklären. Sowohl die vorge- schlagene EU-Richtlinie (siehe Art. 4) als auch das HoSG (siehe Art. 19 Übergangs- bestimmung) sehen eine entsprechende Begrenzung des zeitlichen Geltungsbereichs des jeweiligen Umsetzungserlasses vor.
4.3 Umsetzungsfragen
Das Hochseeschutzabkommen enthält einerseits unmittelbar anwendbare Bestimmun- gen. Einige seiner Bestimmungen bedürfen zu ihrer Umsetzung jedoch einer Rege- lung durch den Vertragsstaat. So verlangt der Abkommenstext von den Vertragspar- teien etwa an mehreren Stellen die Ergreifung von Gesetzgebungs-, Verwaltungs- oder politischen Massnahmen, um die Einhaltung der Bestimmungen des Abkom- mens sicherzustellen. Dazu gehören bspw. Regelungen betreffend die innerstaatliche Zuständigkeit für Bewilligungen von Tätigkeiten in Meeresgebieten ausserhalb natio-
17 Act relating to the conservation and sustainable use of marine biological diversity of areas beyond national jurisdiction, 17.01.2026, abrufbar unter <https://lovdata.no/doku- 18 Biodiversity Beyond National Jurisdiction Act 2026, abrufbar unter < https://www.legisla- 19 Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Überein- kommens im Rahmen des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen über die Er- haltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere von Gebieten au- ßerhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Hochseeschutzgesetz – HochseeSchG), abrufbar unter <https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Daten_BMU/Down-
naler Hoheitsbefugnisse oder die Meldepflichten von Personen hinsichtlich solcher Tätigkeiten. Es gibt in der Schweiz bereits Gesetzgebung betreffend ähnlicher Regelungsgegen- stände des Hochseeschutzabkommens. So regeln in der Schweiz unter anderem das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG)20 und die Verordnung über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile vom 11. Dezem- ber 2015 (Nagoya-Verordnung)21 den Zugang zu genetischen Ressourcen aus Gebie- ten innerhalb der nationalen Hoheitsbereiche der Vertragsstaaten und die Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile. Die genetischen Ressourcen ausser- halb des nationalen Hoheitsbereichs einer Vertragspartei des Nagoya Protokolls (z.B. aus der Hochsee) sind jedoch explizit von der Sorgfaltspflicht für die Nutzung von genetischen Ressourcen ausgeschlossen (Art. 23n Abs. 2 Bst. c NHG). Bestimmungen zur UVP finden sich im Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG)22 und die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19. Okto- ber 1988 (UVPV)23 sowie im Übereinkommen von Espoo. Die bestehenden Regelun- gen beziehen sich jedoch auf Aktivitäten in der Schweiz sowie auch innerhalb der Hoheitsbefugnisse anderer Staaten. Regelungen zu Aktivitäten in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder mit MGR aus solchen Gebieten lassen sich nur schwer in die Struktur der bestehenden Erlasse einfügen, weshalb der Erlass eines eigenständigen Bundesgesetzes vorgeschlagen wird. Im Hinblick auf die UVP ist im Hochseeschutzabkommen zwar ein Schwellenwert definiert, ab welchem Tätigkeiten einer UVP-Pflicht unterstehen. Das Abkommen enthält jedoch keine Liste mit konkreten Tätigkeiten, welche der UVP-Pflicht unter- stehen. Hier kann das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzabkom- mens in Zukunft eine indikative Liste mit Tätigkeiten entwickeln (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Hochseeschutzabkommen). Eine unilaterale und konkrete Bestimmung durch die Schweiz von Tätigkeiten, die der UVP unterstehen, könnte künftigen Regelungen in anderen Staaten (insbesondere auch in der EU) zuwiderlaufen. Dies widerspricht dem Anliegen der Wirtschaft nach international einheitlichen Regelungen und Rechtssi-
cherheit. Eine nähere Umschreibung solcher Tätigkeiten sollte deshalb auf internatio- naler Ebene geschehen. Als Vertragspartei kann die Schweiz die Gestaltung und Um- setzung der Regeln und Mechanismen im Rahmen des Hochseeschutzabkommens aktiv mitgestalten und auch spezifische Anliegen der Schweiz vertreten. Darauf ba- sierend können in den Ausführungsbestimmungen genauere Regelungen getroffen werden. Während die Bestimmungen des Hochseeschutzabkommens die Vertragsstaaten ver- pflichten, dient das vorliegende Umsetzungsgesetz insbesondere dazu, die natürlichen und juristischen Personen, welche den Hoheitsbefugnissen oder Kontrolle der Schweiz unterstehen, zur Einhaltung der entsprechenden Regulierungen zu verpflich- ten. Im Umsetzungsgesetz werden lediglich die Grundsätze der Umsetzung geregelt. Detailliertere Ausführungen zu Bestimmungen (insbesondere prozeduraler Art) sollen
20 SR 451 21 SR 451.61 22 SR 814.01 23 SR 814.011
auf Verordnungsstufe erlassen werden. Dies ist insbesondere wichtig, da verschiedene Regelungsgegenstände einerseits im Rahmen der Organe des Hochseeschutzabkom- mens aber auch im Kontext der Umsetzung in den verschiedenen Staaten noch näher geschärft werden müssen. Es wäre nicht zielführend, im Umsetzungsgesetz bereits abschliessende Regelungen zu treffen, welche dann möglicherweise in Konflikt mit den Regelungen auf internationaler Ebene stehen. Es sind daher im Umsetzungsgesetz nur die notwendigen Grundsätze festzuhalten, die dann in den Ausführungsbestim- mungen näher definiert werden. Das Bundesgesetz soll die entsprechenden Ermäch- tigungen des Bundesrates zum Erlass der Ausführungsbestimmungen enthalten.
5 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Bundesgesetzes zur
Umsetzung des Hochseeschutzabkommens
1. Abschnitt: Allgemeiner Teil
Art. 1 Zweck Dieser Artikel stellt klar, dass das vorliegende Gesetz der Umsetzung des Hochsee- schutzabkommens dient.
Art. 2 Geltungsbereich Der Geltungsbereich des HoSG umfasst Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse (Bst. a) und in der Schweiz (Bst. b). Buchstabe a: In Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regelt das HoSG Tätigkeiten, die von Schiffen aus, welche im Register der schweizerischen Seeschiffe oder im Schweizerischen Jachtregister eingetragen sind, durchgeführt werden (Ziffer 1). Unter das Gesetz fallen ebenso Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse, die von natürlichen oder privat- oder öffentlich-rechtlichen juristi- schen Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz durchgeführt werden, sofern diese Tätigkeiten von der Schweiz aus organisiert oder geleitet werden (Ziffer 2). Die Organisation oder Leitung der Tätigkeit durch Personen mit Sitz oder Wohnsitz in der Schweiz ist auch gegeben, wenn diese Organisation oder Leitung faktisch von der Schweiz aus erfolgt. Zu den Sachverhalten gemäss Buchstabe a gehören bspw. die In- Situ Sammlung von MGR in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, also die Sammlung dieser Ressourcen im Meer, oder Tätigkeiten, die der UVP unterstehen. Durch die Anknüpfung an die Flagge in Ziffer 1 werden auch Tätigkeiten vom Gel- tungsbereich erfasst, die von Seeschiffen und Jachten unter Schweizer Flagge aus durchgeführt werden, die von schweizerischen Staatsangehörigen betrieben und ge- halten werden, welche ihren Wohnsitz im Ausland haben (nach Art. 35 des Bundes- gesetzes über die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge vom 23. September 1953 [Seeschifffahrtsgesetz]24).
24 SR 747.30
Buchstabe b: In der Schweiz regelt das HoSG Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dazu gehören insbesondere die Nutzung von MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in der Schweiz. Erfasst vom Geltungsbereich sind auch Tätigkeiten von Repositorien und Datenbanken in der Schweiz, in welchen MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse hin- terlegt sind. Der persönliche Geltungsbereich ist dabei Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-d des Bun- desgesetzes vom 16. Dezember 2016 über die Umsetzung des Umweltschutzproto- kolls zum Antarktis-Vertrag25, welches ebenfalls Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse regelt, nachgebildet. Mit den Kollisionsbestimmungen in den Artikeln 4 Absatz 2 und 6 Absatz 4 HoSG wird der Umgang im Falle eines positiven Kompetenzkonfliktes (Zuständigkeit meh- rerer Vertragsstaaten des Hochseeschutzabkommens) geregelt.
2. Abschnitt: Umweltverträglichkeitsprüfung, Bewilligung und Überprüfung
Art. 3 Umweltverträglichkeitsprüfung Die Integration der Umsetzungsbestimmungen zur UVP in die UVPV wurde geprüft, jedoch aus folgenden Gründen verworfen: Die bestehenden Regelungen in der UVPV beziehen sich auf Aktivitäten in der Schweiz. Regelungen zu Aktivitäten in Meeres- gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse oder mit MGR aus solchen Gebie- ten lassen sich nur schwer in diesen Erlass einfügen. Dazu kommt, dass in der UVPV die UVP-Pflicht an die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen anknüpft. Im Hochseeschutzabkommen hingegen knüpft die Pflicht an Tätigkeiten an, nicht an Anlagen. Absatz 1: Dieser Absatz legt die Pflicht zur vorgängigen Prüfung der Umweltauswir- kungen für natürliche oder juristische Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Art. 2 Geltungsbereich) fest und verweist hinsichtlich der notwendigen Verfah- rensschritte auf den Teil IV des Hochseeschutzabkommens. Diese Schritte umfassen insbesondere die Vorprüfung und die UVP26 bei der Erreichung der entsprechenden Schwellenwerte (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 30 des Hochseeschutzabkom- mens). Absatz 2: Gemäss dem Verursacherprinzip müssen die Kosten für die Prüfung der Umweltauswirkungen von derjenigen Person getragen werden, welche eine Tätigkeit in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen will.
25 SR 198.1 26 Das schweizerische Recht kennt die Umweltverträglichkeitsprüfung im Hinblick auf die Ge- nehmigung der Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen, welche Umweltbereiche erheblich belasten können (siehe Art. 10a ff. USG sowie UVPV). Diese Bestimmungen knüpfen jeweils an eine Anlage an, während die Bestimmungen des Hochseeschutzabkom- mens an Tätigkeiten anknüpfen. Bestimmungen, die an Tätigkeiten anknüpfen, sind auch im Bundesgesetz über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag zu finden.
Art. 4 Bewilligung für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Ho heitsbefugnisse Absätze 1 und 2: Tätigkeiten, für welche begründeter Anlass zu der Annahme besteht, dass sie eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Verände- rungen der Meeresumwelt verursachen können, bedürfen gemäss Teil IV des Hoch- seeschutzabkommens einer UVP. Solche Tätigkeiten bedürfen zudem einer Bewilli- gung durch das Bundesamt für Umwelt (BAFU; Abs. 1), sofern nicht bereits eine Bewilligung unter Einhaltung der Vorschriften von Teil IV des Hochseeschutzabkom- mens bei einer anderen Vertragspartei oder bei einem internationalen Organ aufgrund von dessen Zuständigkeit eingeholt wurde (Abs. 2). Die gesuchstellende Person kann gegen den verfügten Bewilligungsentscheid nach Artikel 44 und 47 Absatz 1 Buch- stabe b des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG)27 in Verbindung mit Artikel 31 und 33 Buch- stabe d des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG)28 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Beschwerdeinstanz gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts ist das Bundesgericht (Art. 86 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005; Bundesgerichtsgesetz, BGG)29. Absatz 3: Dieser Absatz listet die notwendigen Bedingungen auf, die für die Erteilung einer Bewilligung erfüllt sein müssen. Im Hinblick auf Buchstabe c ist mit «Umwelt- managementplan» ein Plan zum Management des betrieblichen Umweltschutzes ge- meint. Betrieblicher Umweltschutz vermindert die durch einzelne Prozesse im Unter- nehmen erzeugte Umweltbelastung und optimiert sein Gesamtsystem. Absatz 4: Dieser Absatz verweist bezüglich dem Verfahren, der Konsultationen der Interessengruppen und der Information der Öffentlichkeit, auf die Anforderungen von Teil IV des Abkommens. Diese Anforderungen beziehen sich insbesondere auf Ver- fahrensschritte bei der UVP. Es ist anzumerken, dass, anders als bei UVP nach dem USG, das Hochseeschutzabkommen nicht nur die Veröffentlichung des Berichtes über die Umweltauswirkungen verlangt, sondern im Verlauf des Prozesses der UVP auch öffentliche Konsultationen durchzuführen sind (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 32 des Hochseeschutzabkommens).
Die Veröffentlichung von Informationen gemäss diesem Gesetz erfolgt über den CHM Mechanismus nach Artikel 51 des Hochseeschutzabkommens. Dieser Vermitt- lungsmechanismus dient als zentrale Plattform, über welche die Vertragsparteien des Hochseeschutzabkommens Informationen in Bezug auf die gemäss des Hochsee- schutzabkommens stattfindenden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können.
Art. 5 Überwachung, Berichterstattung und Überprüfung der bewilligten Tätigkeiten
27 SR 172.021 28 SR 173.32 29 SR 173.110
Absatz 1: Die gemäss Artikel 4 bewilligten Tätigkeiten müssen von der durchführen- den Person hinsichtlich ihrer umweltbezogenen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturel- len und gesundheitlichen Auswirkungen überwacht werden. Sie gewährleistet die Ein- haltung der bei der Bewilligung festgelegten Bedingungen und erstattet dem BAFU Bericht über die Auswirkungen und die Ergebnisse der Überwachung. Das BAFU veröffentlicht diese Berichte über den Vermittlungsmechanismus. Absatz 2: Das BAFU überprüft anhand der Berichte gemäss Absatz 1 die Auswirkun- gen der bewilligten Tätigkeit nach den Anforderungen von Artikel 37 des Hochsee- schutzabkommens. Stellt das BAFU eine Verletzung der Bedingungen, unter welchen die Bewilligung erteilt wurde, fest (z.B. hat die Tätigkeit grössere Umweltauswirkun- gen als erwartet) oder treten unvorhergesehene, erhebliche nachteilige Auswirkungen auf, so fordert das BAFU bei der die Tätigkeit durchführenden Person Vorschläge zu Massnahmen für die Wiederherstellung des bewilligten Zustandes resp. zur Verringe- rung oder Bewältigung der unvorhergesehenen Auswirkungen ein. Aufgrund der ein- gereichten Vorschläge zu Massnahmen überprüft das BAFU die Bewilligung und passt ggf. ihre diesbezügliche Entscheidung an. Gelingt es der die Tätigkeit durchfüh- renden Person trotz Umsetzung von Massnahmen nicht, den bewilligten Zustand wie- derherzustellen und erhebliche nachteilige Auswirkungen zu vermeiden, so wird die Bewilligung für diese Tätigkeit durch die zuständige Behörde entzogen. Die Tätigkeit muss in der Folge so rasch wie möglich eingestellt werden. Kosten, die durch nach- teilige Auswirkungen entstehen, sind von der die Tätigkeit durchführenden Partei (Verursacher) zu tragen. Dasselbe gilt für sonstige Kosten, die infolge der Einstellung der Tätigkeit entstehen. Das BAFU verfasst einen Bericht über die Ergebnisse seiner Überprüfung. Dieser wird, zusammen mit den Unterlagen zur ggf. geänderten Entscheidung zur Bewilli- gung der Tätigkeit, durch das BAFU via dem Vermittlungsmechanismus veröffent- licht (Art. 37 Abs. 6 des Hochseeschutzabkommens).
3. Abschnitt: Meldepflichten und Vorteilsausgleich bei maringenetischen Res
sourcen und digitalen Sequenzinformationen Art. 6 Meldepflichten zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit maringeneti schen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen Absatz 1: Mit diesem Absatz werden natürliche oder juristische Personen, die der Ver- antwortung der Schweiz unterstehen (siehe Geltungsbereich in Art. 2), dazu verpflich- tet, die Meldepflichten von Teil II des Hochseeschutzabkommens in Zusammenhang mit Tätigkeiten zu MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse einzuhalten. Konkret betrifft dies das Sammeln von Proben In-situ, also vor Ort, in Meeresgebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sowie die Hinterlegung der MGR und DSI in Repositorien bzw. Datenbanken. Die Meldung umfasst die Informationen gemäss Artikel 12 Absätze 2, 4 und 5 des Hochseeschutz- abkommens. Absatz 2: Mit dem zweiten Absatz werden die Meldepflichten und die notwendigen Informationen nach Artikel 12 Absatz 8 des Hochseeschutzabkommens im Hinblick auf die Nutzung einschliesslich der Vermarktung von MGR oder DSI über MGR, die von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen, festgelegt. Nach Ar-
tikel 1 Ziffer 14 des Hochseeschutzabkommens bedeutet «Nutzung der maringeneti- schen Ressourcen» das Durchführen von Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten an der genetischen und/oder biochemischen Zusammensetzung von MGR, einschliess- lich durch die Anwendung von Biotechnologie im Sinne von Artikel 1 Ziffer 3 des Hochseeschutzabkommens. Das Hochseeschutzabkommen enthält weder eine Defi- nition für «DSI über MGR» noch für «Nutzung von DSI über MGR». Auch in der CBD und in anderen relevanten internationalen Abkommen gibt es keine Definitionen für diese Begriffe und es werden derzeit international verschiedene Varianten disku- tiert. Aus diesen Gründen ist es nicht opportun zum jetzigen Zeitpunkt im HoSG uni- lateral Definitionen für die Begriffe «DSI über MGR» und «Nutzung von DSI» fest- zulegen. Es ist vorgesehen solche Definitionen in die Ausführungsbestimmungen aufzunehmen, nachdem mehr Klarheit zu diesen Begriffen auf internationaler Ebene erreicht wurde. Bis dahin ist im Rahmen des HoSG der Begriff «DSI über MGR» als «Nukleotidsequenzdaten von MGR» (d.h. RNA und DNA-Sequenzdaten) zu verste- hen. Diese vorübergehende Definition ist ohne Präjudiz für die Position der Schweiz bei den laufenden internationalen Diskussionen zu DSI. Die Definition zur Nutzung der MGR ist im Rahmen dieses Gesetzes und bis zu einer allfälligen Definition im Rahmen der Ausführungsbestimmungen mutatis mutandis auch für die Nutzung ent- sprechender DSI zu verwenden und die «Nutzung von DSI über MGR» entsprechend als «Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten mit und an DSI über MGR» zu verste- hen. Absatz 3: Mit dieser Bestimmung wird sichergestellt, dass wenn auf traditionelles Wissen indigener Völker und ortsansässiger Gemeinschaften, das sich auf MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse bezieht, zugegriffen wird, dies nur mit der freiwilligen und auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustim- mung oder mit Billigung und unter Beteiligung dieser indigenen Völker und ortsan- sässigen Gemeinschaften geschieht. Absatz 4: Meldungen gemäss Absatz 1 oder 2 sind nicht erforderlich, wenn solche unter Einhaltung der Anforderungen von Teil II des Hochseeschutzabkommens be- reits bei einer anderen Vertragspartei erfolgt sind. Dazu zählen auch Meldungen, die gemäss der Gesetzgebung dieses Staates direkt an den CHM erfolgen.
Absatz 5: Die Meldungen erfolgen an das BAFU, welches seinerseits eine Meldung an den CHM macht. Durch die Meldung via BAFU ist gewährleistet, dass die Schweiz über die meldepflichtigen Aktivitäten informiert ist und sicherstellen kann, dass die Meldepflichten eingehalten werden (Anforderung von Artikel 12 Absatz 1 des Hoch- seeschutzabkommens). Der Schutz von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen wird bezüglich der Weitergabe von Informationen an den Clearing-House Mechanis- mus gewährleistet.
Art. 7 Vorteilsausgleich Hier wird der an mehreren Stellen (Art. 7 Bst. d und Art. 9 Bst. a) und insbesondere in Artikel 14 des Hochseeschutzabkommens festgehaltene Grundsatz des ausgewoge- nen und gerechten Ausgleichs von Vorteilen, welche aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR oder DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse erzielt werden, für Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe
Geltungsbereich in Art. 2) geregelt. Die Verpflichtung zum Vorteilsausgleich fliesst aus dem Grundsatz, dass Ressourcen der Gebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse gemäss dem Prinzip des Gemeinsamen Erbes der Menschheit in Artikel 7 Buch- stabe b des Hochseeschutzabkommens allen Staaten zugutekommen sollten. Deshalb sind die Vorteile, welche aus diesen Ressourcen gewonnen werden, unter den Ver- tragsstaaten zu teilen. Dieser Ausgleich der Vorteile erfolgt insbesondere mit dem Ziel, die Vertragsstaaten bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens zu unter- stützen und damit die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse sicherzustellen. Das Hochseeschutzabkommen legt den Grundsatz fest, dass sowohl finanzielle als auch nicht finanzielle Vorteile ausgeglichen werden müssen. Allerdings ist im Ab- kommen lediglich der Ausgleich der nicht finanziellen Vorteile konkret geregelt. Die Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs sind durch die KdV noch zu be- schliessen (Art. 14 Abs. 7 des Hochseeschutzabkommens). Bis zum Beschluss der Vertragsparteien über die Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs leistet die Schweiz nach Artikel 14 Absatz 6 des Hochseeschutzabkommens ab Inkrafttreten des Abkommens für die Schweiz Beiträge in der Höhe von 50 Prozent ihres Pflichtbeitra- ges an den Sonderfonds nach Artikel 52 des Hochseeschutzabkommens. Für diese vorübergehende Handhabung muss keine nationale Rechtsgrundlage geschaffen wer- den. Die Option, bereits jetzt eine Delegationsklausel einzuführen, die es dem Bundesrat erlauben würde, zu gegebener Zeit auf dem Verordnungsweg die Einzelheiten des fi- nanziellen Vorteilsausgleichs im Einklang mit dem künftigen Beschluss der KdV ge- mäss Artikel 14 Absatz 7 des Abkommens zu regeln, wurde verworfen. Eine Bestim- mung, die den dafür nötigen Handlungsspielraum wahrt, wäre nämlich nicht mit dem Legalitätsprinzip vereinbar (hinreichende Normdichte der Delegationsklausel). Daher wurde in Anlehnung an den Entwurf des deutschen Umsetzungsgesetzes30 vorerst dar- auf verzichtet, die Frage der finanziellen Vorteile im HoSG zu regeln. Sobald die KdV gemäss Artikel 14 Absatz 7 des Abkommens die Modalitäten für die Aufteilung der finanziellen Vorteile beschlossen hat, kann die Schweiz vom vorgesehenen Hand-
lungsspielraum nach Artikel 14 Absatz 8 des Abkommens Gebrauch machen: Ge- stützt auf diese Bestimmung kann jede Vertragspartei eine Erklärung abgeben, wo- nach die Modalitäten nach Artikel 14 Absatz 7 für die betreffende Vertragspartei für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nicht wirksam werden, um Zeit für die erfor- derliche Durchführung zu lassen. Das sollte ausreichen, um gegebenenfalls die neuen Modalitäten des finanziellen Vorteilsausgleichs durch eine Revision des HoSG in das nationale Recht zu überführen. Absatz 1: Mit diesem Absatz wird Artikel 14 Absatz 1 des Hochseeschutzabkommens ins Schweizer Recht überführt und Artikel 14 Absatz 11 des Abkommens umgesetzt. Natürliche und juristische Personen unter Schweizer Gerichtsbarkeit werden ver- pflichtet, die finanziellen Vorteile zu teilen, die ihnen aus Tätigkeiten im Zusammen- hang mit MGR und digitalen Sequenzinformationen über MGR von Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse entstehen.
30 Vgl. Abschnitt 4.2 und Fussnote 19.
Diese Verpflichtung zum Vorteilsausgleich stellt auf den Erwerb und die Nutzung von (sachenrechtlichem) Eigentum (nicht geistigem Eigentum) an MGR aus der Hohen See ab. Der Bundesgesetzgeber stützt sich somit auf seine Zuständigkeit im Bereich des Privatrechts, um die Voraussetzungen für den Erwerb und die Nutzung sowie die Beschränkungen der Ausübung von Eigentumsrechten an Ressourcen und deren Nut- zung zu regeln, die ursprünglich niemanden gehören. Die Verpflichtung zum Vor- teilsausgleich wird also als eine Modalität der Ausübung dieser Eigentumsrechte und deren Nutzung ausgestaltet. Die Pflicht zum Vorteilsausgleich besteht nur, wenn Vorteile aus der Nutzung der MGR resultieren. Der Begriff der Nutzung richtet sich nach der Legaldefinition in Artikel 1 Ziffer 14 Hochseeschutzabkommen und ist deshalb wichtig, weil damit nur diejenigen Eigentümer von der Pflicht erfasst sind, die Forschungs- oder Entwick- lungstätigkeiten an den genetischen Ressourcen durchführen oder durchführen lassen. Folglich sind Eigentümer, welche MGR i.S.v. Artikel 1 Ziffer 14 Hochseeschutzab- kommen nicht der Nutzung zuführen, auch nicht der öffentlich-rechtlichen Beschrän- kung des Eigentums unterworfen. Dies gilt etwa für Eigentümer, die lediglich biolo- gisches Material lagern und dessen Phänotyp beschreiben. Absätze 2–4: In Absatz 2 sind die verschiedenen Möglichkeiten des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs gemäss Artikel 14 Absatz 2 des Hochseeschutzabkommens festge- schrieben. Absatz 3 führt eine Meldepflicht für Eigentümer und die Nutzer des Eigen- tums ein. So haben diese dem BAFU regelmässig zu melden, welche nicht finanziel- len Vorteilsausgleiche sie gewährt haben. Die Häufigkeit dieser Meldungen wird auf dem Verordnungsweg festgelegt. Absatz 4 schliesslich erteilt dem Bundesrat die aus- drückliche Befugnis, ebenfalls auf dem Verordnungsweg Mindestanforderungen für den nicht finanziellen Vorteilsausgleich festzulegen. Der gewählte Regelungsansatz belässt den Eigentümern und Nutzern einen gewissen Gestaltungsspielraum bei der Wahl geeigneter Massnahmen zur Erfüllung des Vor- teilsausgleichs. Sowohl das Abkommen wie auch der Absatz 2 der HoSG nennen als Form des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs zum Beispiel die Gewährung des Zu- gangs zu Proben oder die Bereitstellung in öffentlich zugänglicher Form von Infor-
mationen nach Artikel 12 des Hochseeschutzabkommens unter Angabe der standar- disierten Chargenkennung. Im Übrigen ist anzumerken, dass durch die Einhaltung bestimmter im HoSG festgelegter Verpflichtungen (Art. 6, 8 oder 12) durch die Nut- zerinnen und Nutzer einige dieser Formen des nicht finanziellen Vorteilsausgleichs bereits umgesetzt sein dürften. Im Rahmen der durch den Absatz 3 vorgesehener Meldeverfahren wird das BAFU im Einzelfall prüfen, ob die ergriffenen Massnahmen die durch den Bundesrat verab- schiedete Mindestanforderungen (Abs. 4) erfüllen.
Art. 8 Hinterlegung von maringenetischen Ressourcen und digitalen Sequenzinformationen Absatz 1: MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbe- fugnisse, welche von Personen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungs- bereich in Art. 2) genutzt werden, müssen in öffentlich zugänglichen Repositorien oder Datenbanken im In- oder Ausland hinterlegt werden. Ein Repositorium im vor-
liegenden Sinn ist ein verwalteter Ort zur Aufbewahrung geordneter Proben von MGR. Dadurch kann der öffentliche Zugang zu diesen Ressourcen gewährleistet wer- den. Absatz 2: Wenn MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse in Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz hinterlegt werden, dann müssen diese als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stam- mend identifiziert werden können. Dieses Erfordernis wird in der Praxis teilweise nur eingeschränkt gewährleistet werden können. Es sind beispielsweise Sachverhalte denkbar, in welchen DSI nicht nur aus MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse, sondern auch aus anderen genetischen Ressourcen stammen können. Das Erfordernis der Identifizierbarkeit ist deshalb in Artikel 12 Absatz 6 des Hoch- seeschutzabkommens durch die Klausel «im Einklang mit der internationalen Praxis und, soweit durchführbar, als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammend [identifizierbar]» abgeschwächt. Artikel 8 Absatz 2 ist deshalb ebenfalls im Lichte dieser Klausel auszulegen. MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, welche in Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz hinterlegt sind, müssen ge- mäss Artikel 14 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens, spätestens drei Jahre nach Beginn der Nutzung, öffentlich zugänglich sein. Der Bundesrat kann den Zugang je- doch an Bedingungen nach Artikel 14 Absatz 4 des Hochseeschutzabkommens knüp- fen, die z.B. dazu dienen, dass die MGR nicht beschädigt werden oder dass angemes- sene Gebühren für die Kosten für die Unterhaltung von Repositorien oder Datenbanken erhoben werden können. Absatz 3: Damit diese Identifikation der Herkunft möglich ist, müssen die MGR und DSI zusammen mit der standardisierten Chargenkennung hinterlegt werden. Diese Chargenkennung wird vom CHM automatisch erstellt, nachdem er Meldung zu einer In-situ-Sammlung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse nach Artikel 6 Absatz 1 dieses Gesetzes und Artikel 12 Absatz 2 des Hochseeschutz- abkommens erhalten hat. Absatz 4: Damit das BAFU Kenntnis darüber hat, welche MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse in Repositorien oder Daten- banken in der Schweiz gelagert sind, muss es über eine entsprechende Hinterlegung
umgehend informiert werden. Damit weiss das BAFU auch, welche Repositorien und Datenbanken der Berichterstattungspflicht (siehe folgender Artikel) unterstehen und kann die Umsetzung der Vorgaben des Hochseeschutzabkommens kontrollieren.
Art. 9 Berichterstattung durch Betreiber der Repositorien und Datenbanken Mit diesem Artikel werden die Betreiber, die Repositorien oder Datenbanken in der Schweiz betreiben, verpflichtet, ihrer Berichterstattungspflicht gemäss Artikel 12 Ab- satz 7 des Hochseeschutzabkommens nachzukommen. Diese Berichte haben in zu- sammengefasster Form und in einer Periodizität von zwei Jahren zu erfolgen. Sie er- möglichen dem Ausschuss für den Zugang und die Aufteilung der Vorteile (siehe Artikel 15 des Hochseeschutzabkommens) über den Zugang zu den in den jeweiligen Repositorien oder Datenbanken hinterlegten MGR und DSI über MGR von Gebieten
ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse informiert zu sein und seine Aufgaben wahr- zunehmen (siehe dazu die Erläuterungen zu Art. 15 des Hochseeschutzabkommens).
4. Abschnitt: Gebietsbezogene Managementinstrumente und Notmassnahmen
Art. 10 Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente und Notmassnahmen Absatz 1: Gemäss Artikel 19 des Hochseeschutzabkommens können die Vertragsstaa- ten Vorschläge für gebietsbezogene Managementinstrumente einschliesslich Meeres- schutzgebiete zuhanden des Sekretariats des Hochseeschutzabkommens machen. Dasselbe gilt für Artikel 24 Absatz 3 des Hochseeschutzabkommens bezüglich Not- massnahmen, die erforderlichenfalls in Notfällen anzuwenden sind, wenn ein Natur- ereignis oder eine vom Menschen verursachte Katastrophe die biologische Vielfalt der Meere von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse schwer oder unum- kehrbar geschädigt hat oder voraussichtlich schädigen wird. Damit soll sichergestellt werden, dass die schweren oder unumkehrbaren Schäden nicht noch verschärft wer- den. Solche Vorschläge werden vom BAFU ans Sekretariat des Hochseeschutzab- kommens gemacht. Absatz 2: Das BAFU konsultiert die betroffenen Ämter sowie die betroffenen Inter- essengruppen, insbesondere schweizerische Organisationen mit Kompetenzen im Meeresschutz, bevor es Vorschläge an das Sekretariat richtet.
Art. 11 Konformität von Tätigkeiten mit Beschlüssen nach Teil III des Hochseeschutzabkommens Dieser Artikel legt fest, dass Tätigkeiten, die von natürlichen und juristischen Perso- nen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungsbereich in Art. 2) in Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, im Einklang mit den Beschlüssen zu gebietsbezogenen Managementinstrumenten und Notmassnah- men, welche die Vertragsstaaten unter Teil III des Hochseeschutzabkommens ange- nommen haben, durchgeführt werden. Dazu kann bspw. die Einhaltung von besonde- ren Umweltschutzmassnahmen in einem Meeresschutzgebiet zählen. Der Schweiz steht es, wie allen Vertragsstaaten, gemäss Artikel 23 Absatz 4 und 5 des Hochsee- schutzabkommens offen, innerhalb von 120 Tagen nach dem jeweiligen Beschluss der KdV beim Sekretariat schriftlich und begründet Einspruch gegen diese Beschlüsse einzulegen. Die Schweiz wäre in einem solchen Fall nicht an den Beschluss gebunden, darf der Wirksamkeit des Beschlusses aber auch nicht entgegenwirken (Art. 23 Abs.
6 des Hochseeschutzabkommens; siehe zu diesem «opting-out» auch die Erläuterun-
gen zu Art. 23 des Hochseeschutzabkommens).
5. Abschnitt: Kapazitätsaufbau und Weitergabe von Meerestechnologie
Art. 12 Absatz 1: Mit diesem Artikel wird geregelt, dass sich natürliche oder juristische Per- sonen unter der Verantwortung der Schweiz (siehe Geltungsbereich in Art. 2), welche Tätigkeiten durchführen, die unter das Hochseeschutzabkommen fallen, am Kapazi- tätsaufbau und der Weitergabe von Meerestechnologie beteiligen. Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie erfolgen gemäss den Bestimmungen in Teil V des Abkommens. Im Rahmen dieser Bestimmungen steht den Personen eine breite Auswahl von möglichen Formen des Kapazitätsaufbaus und der Weitergabe von Meerestechnologie zur Verfügung (siehe Art. 44 und Anhang II des Hochsee- schutzabkommens). Dazu gehört etwa die Ermöglichung der Teilnahme von Wissen- schaftlerinnen und Wissenschaftlern und Forschenden an Forschungsvorhaben, der Austausch von Daten, die Entwicklung und Stärkung der Ausrüstung und die Befähi- gung des Personals für deren Nutzung und Wartung oder auch die Unterstützung bei der Entwicklung von innerstaatlichen Regularien. Die Weitergabe von Meerestechno- logie erfolgt zudem im Einklang mit einvernehmlich festgelegten Bedingungen. Durch den Kapazitätsaufbau und die Weitergabe von Meerestechnologie sollen ins- besondere Staaten, die aufgrund ihrer Entwicklung nur über begrenzte Mittel verfü- gen, bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens unterstützt werden (siehe auch die Erläuterungen zu den Art. 40 – 44 des Hochseeschutzabkommens). Absatz 2: Nach Artikel 43 Absatz 4 des Hochseeschutzabkommens hat die Weitergabe von Meerestechnologie unter Berücksichtigung aller Rechte an diesen Technologien und unter gebührender Rücksicht auf alle berechtigten Interessen, insbesondere auf die Rechte und Pflichten der Inhaber, Lieferanten und Empfänger von Meerestechno- logie, zu erfolgen. Mit dem vorliegenden Absatz wird klargestellt, dass die Weiter- gabe durch natürliche oder juristische Personen unter der Verantwortung der Schweiz, unter Wahrung der Eigentumsrechte, einschliesslich der geistigen Eigentumsrechte, und Geschäftsgeheimnissen an der betreffenden Meerestechnologie erfolgt.
6. Abschnitt: Vollzug
Art. 13 Vollzug durch den Bund Absatz 1: Die Umsetzung des HoSG und des Hochseeschutzabkommens betreffen vorwiegend internationale Belange. Deren Vollzug soll einheitlich für alle Akteure erfolgen, die unter der Verantwortung der Schweiz stehen. Der Vollzug des HoSG und des Hochseeschutzabkommens obliegt daher dem Bund. Absatz 2: Die nationale Anlaufstelle gemäss Artikel 15 Absatz 4 Buchstabe b des Hochseeschutzabkommens wird im BAFU angesiedelt. Anmerkung: Das HoSG regelt die Grundsätze der Umsetzung des Hochseeschutzab- kommens für die Schweiz. Detailliertere Regelungen sind vom Bundesrat auf dem Verordnungsweg zu erlassen. Dies ist insbesondere deshalb von Relevanz, weil es sich beim Hochschutzabkommen um ein neues Abkommen handelt, bei welchem durch die KdV noch verschiedene Detailregelungen zu beschliessen sind. Die Aus- führungsbestimmungen des Bundesrates werden sich an diesen Beschlüssen orientie- ren können.
Art. 14 Auskunftspflicht Damit die Behörden das vorliegende Gesetz und das Hochseeschutzabkommen voll- ziehen können, sind sie darauf angewiesen, dass die ihren Hoheitsbefugnissen unter- stehenden Personen den Behörden Auskünfte erteilen und Zugang zu entsprechenden Unterlagen gewähren müssen. Mit der Auskunftspflicht ist ein Eingriff in die Geheimsphäre verbunden. Diese bedarf einer gesetzlichen Grundlage. Die Auskunftspflicht besteht, soweit diese für den Voll- zug des Gesetzes erforderlich ist. Weitere Abklärungen können z.B. im Rahmen einer UVP erforderlich werden, wenn ergänzende Befunde zur Ermittlung der Umweltaus- wirkungen einer Tätigkeit erforderlich sind.
Art. 15 Gebühren Mit diesem Artikel werden die Behörden (insbesondere das BAFU) dazu ermächtigt, Gebühren für ihre Leistungen im Rahmen der Anwendung des Umsetzungsgesetzes und des Hochseeschutzabkommens zu erheben. Bewilligungen und Überprüfungen erfolgen insbesondere gemäss dem 2. Abschnitt des HoSG. Kontrolliert wird bspw. ob die Bedingungen für eine Bewilligung nach Artikel 4 HoSG eingehalten werden, oder ob die Informationen im Rahmen der Meldepflichten nach Artikel 6 HoSG voll- ständig übermittelt werden. Verwaltungsrechtliche Massnahmen werden bspw. ergrif- fen, wenn Bewilligungsbedingungen verletzt wurden; sie dienen der Wiederherstel- lung des rechtmässigen Zustandes. Die Ansätze für diese Gebühren werden vom Bundesrat noch festgelegt. Die Gebühren sollen die entstehenden Aufwände decken können.
Art. 16 Datenschutz Absatz 1: Zur Erfüllung der im Hochseeschutzabkommen und im vorliegenden Gesetz genannten Aufgaben bearbeiten die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen Personendaten von natürlichen und juristischen Personen, darunter auch besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 des Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 25. September
2020 (Datenschutzgesetz DSG)31 und 57r Absatz 2 Buchstabe a des Regierungs- und
Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG)32. Die mit dem Voll- zug betrauten Bundesorgane umfassen insbesondere das BAFU. Bei den bearbeiteten und weitergegebenen besonders schützenswerten Daten kann es sich um Daten über Straf- und Verwaltungsverfolgungen oder -sanktionen handeln. Die Bearbeitung und Bekanntgabe gemäss Absatz 1 erfolgt dabei im Inland. Absatz 1 bildet somit die Rechtsgrundlage im Sinne der Artikel 34 und 36 Absatz 1 DSG sowie der Artikel 57r und 57s Absatz 1 und 2 RVOG, die die Bearbeitung und Weitergabe von Personen- daten ermöglichen. Im Sinne der Verhältnismässigkeit werden nur diejenigen Daten bearbeitet und bekanntgegeben, welche im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben ge- mäss dem Hochseeschutzabkommen und diesem Gesetz notwendig sind.
31 SR 235.1 32 SR 172.010
Absatz 2: Dieser Absatz ermöglicht, dass die bearbeiteten Personendaten ins Ausland übermittelt werden können. Dies betrifft insbesondere Personendaten, die von den mit dem Vollzug betrauten Bundesorganen und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen an den CHM oder Organe des Hochseeschutzabkommens übermittelt werden. Gemäss Arti- kel 51 Absatz 2 und 3 des Hochseeschutzabkommens besteht der CHM hauptsächlich aus einer offen zugänglichen Plattform, über welche die Vertragsparteien insbeson- dere Informationen in Bezug auf die gemäss dem Hochseeschutzabkommen stattfin- denden Tätigkeiten beziehen, bereitstellen und verbreiten können. Die übermittelten Personendaten werden entsprechend über den CHM veröffentlicht. Der CHM wird durch das Sekretariat des Hochseeschutzabkommens verwaltet (Art. 51 Abs. 4 Hoch- seeschutzabkommen). Die konkreten Arbeitsmodalitäten des CHM sowie der Sitz des Sekretariats müssen noch von der KdV festgelegt werden (Art. 51 Abs. 2 zweiter Satz Hochseeschutzabkommen) und sind zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht bekannt. Vor diesem Hintergrund wird mit dem Verweis auf Artikel 16 und 17 DSG sichergestellt, dass die Bekanntgabe von Personendaten auf jeden Fall gemäss den Anforderungen des Datenschutzgesetzes erfolgt. Absatz 3: Dieser Absatz bildet die Rechtsgrundlage für Informations- und Dokumen- tationssysteme, die zur elektronischen Abwicklung von Verfahren im Rahmen der Umsetzung dieses Gesetzes dienen. Diese Systeme werden auch für die Geschäftsver- waltung und die elektronische Datenbearbeitung verwendet. Ein Informations- und Dokumentationssystem wird im vorliegenden Fall beispielweise für die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Meldepflichten sowie der UVP gebraucht. Details dazu sind auf Verordnungseben zu regeln. Absatz 4: Mit dieser Delegationsnorm wird der Bundesrat beauftragt, die Einzelheiten der Bearbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten zu regeln. Er legt dabei die bearbeitenden Behörden, die Kategorien und Empfänger der Weitergabe perso- nenbezogener Daten sowie die Aufbewahrungsdauer fest. Die Bearbeitung und Wei- tergabe sind auf die Erfüllung der Aufgaben gemäss dem Hochseeschutzabkommen und dem HoSG beschränkt.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
Art. 17 Strafbestimmungen Damit die Bestimmungen des HoSG wirksam durchgesetzt werden können, werden für einzelne Tatbestände Strafbestimmungen erlassen. Absatz 1: So können bei Vergehen, wie die vorsätzliche Durchführung einer Tätigkeit, die der Pflicht zur UVP untersteht, ohne Bewilligung, Freiheitsstrafen bis 3 Jahre oder Geldstrafen ausgesprochen werden. Dasselbe gilt für einen vorsätzlichen Verstoss ge- gen Artikel 11 HoSG. Absatz 2: Die fahrlässige Begehung wird mit Geldstrafe bestraft. Ebenfalls mit Geld- straffe bestraft wird, wer in nicht schwerwiegender Weise gegen Artikel 11 HoSG verstösst. «Schwerwiegend» ist der Verstoss insbesondere, wenn er zu einer wesent- lichen Verschmutzung oder beträchtlichen und schädlichen Veränderungen der Mee- resumwelt führt.
Absatz 3: Übertretungen, wie eine Verletzung der Meldepflichten nach Artikel 6 des HoSG, werden mit Busse bis 100'000.- Franken (bei Fahrlässigkeit bis 40'000.- Fran- ken) bestraft. Absatz 4: Das Gericht kann die Veröffentlichung des Urteils anordnen, wenn diese im öffentlichen Interesse liegt.
Art. 18 Anwendung des Verwaltungsstrafrechts Durch diesen Verweis wird sichergestellt, dass bei der Verfolgung und Beurteilung von Handlungen oder Unterlassungen, die gemäss Artikel 17 des HoSG mit Strafe belegt sind, der Durchgriff auf die verantwortlichen natürlichen Personen auch auf diesem Wege möglich ist. Auch ermöglicht er bei Bussen unter 5000 Franken die direkte Verurteilung der juristischen Person, der Kollektiv- oder Kommanditgesell- schaft oder der Einzelfirma zur Bezahlung der Busse, sofern die Ermittlung der straf- baren natürlichen Personen unverhältnismässig aufwändig wäre.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Art. 19 Übergangsbestimmung Mit dieser Übergangsbestimmung wird geregelt, dass die Bestimmungen des 3. Ab- schnittes nur anwendbar sind auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die nach Inkraft- treten des HoSG gesammelt und generiert werden. Die Schweiz wird bei der Ratifi- kation des Hochseeschutzabkommens auch eine entsprechende Ausnahme gestützt auf Artikel 70 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Hochseeschutzabkommens im Hinblick auf die retroaktive Anwendung des Hochseeschutzabkommens gemäss Artikel 10 Absatz 1 zweiter Satz des Hochseeschutzabkommens, erklären (siehe dazu auch die Erläuterungen zu Art. 10 des Hochseeschutzabkommens).
Art. 20 Änderung eines anderen Erlasses Das NHG wird mit einem neuen Artikel 24i ergänzt. Wie bei Artikel 14 dieses Geset- zes braucht es auch beim NHG eine solche Bestimmung. Dies insbesondere in Bezug auf die Regelungen zu den genetischen Ressourcen nach Artikel 23n – 23q NHG, die seit 2014 in Kraft sind. Im Übrigen vgl. die Ausführungen zu Artikel 14 HoSG.
Art. 21 Referendum und Inkrafttreten Absatz 1: Das HoSG untersteht gemäss den Artikeln 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer
3 und 141a Absatz 2 BV dem fakultativen Referendum.
Absatz 2: Der Zeitpunkt des Inkrafttretens wird vom Bundesrat bestimmt. Absatz 3: Durch diesen Absatz wird gewährleistet, dass sowohl das Hochseeschutz- abkommen als auch das HoSG, welches zu dessen Umsetzung für die Schweiz dient, gemeinsam in Kraft treten.
6 Auswirkungen des Vertrags und des
Umsetzungserlasses
6.1 Auswirkungen auf den Bund
6.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Es fallen Kosten für die Pflichtbeiträge sowie, bis zu Aushandlung der Modalitäten zur Aufteilung der finanziellen Vorteile aus der Nutzung von MGR und DSI, 50 Pro- zent dieser Pflichtbeiträge an den Sonderfonds an. Der entsprechende finanzielle Auf- wand kann zum jetzigen Zeitpunkt erst grob abgeschätzt werden. Die Vertragspartei- enkonferenz wird die Höhe der Pflichtbeiträge beschliessen, die die Staaten an das zukünftige Sekretariat zu bezahlen haben. Der Anteil der Schweiz wird voraussicht- lich nach dem UNO-Beitragsschlüssel berechnet. Vergleichbare Jahresbeiträge an die Sekretariate von anderen Umweltübereinkommen belaufen sich auf 100 000 – 500
000 Franken pro Jahr. Für die Finanzplanung wird vorliegend von einem Beitrag in
der Mitte dieser Spannbreite (300 000 Franken) ausgegangen. Zu diesem Betrag kommt in den ersten Jahren noch der zusätzliche Betrag von 50 Prozent der Beitrags- zahlung für den Sonderfonds hinzu, der bis zur Operationalisierung des Mechanismus für den Vorteilsausgleich bei der Nutzung von MGR zu leisten ist. Dazu kommen allfällige freiwillige Beiträge an den freiwilligen Treuhandfonds zur Erleichterung der Teilnahme von Entwicklungsländern an den Tagungen der Organe des Hochsee- schutzabkommens. Die Beiträge der Schweiz sollen über die in den Finanzplänen des BAFU ab 2028 eingestellten Mittel finanziert werden (Kredit A231.0321 Internationale Kommissio- nen und Organisationen).
6.1.2 Personelle Auswirkungen
Nach dem Inkrafttreten braucht es limitierte personelle Ressourcen, um den interna- tionalen Prozess zu begleiten, beispielsweise für die Teilnahme an der KdV. Zudem fallen personelle Ressourcen für die Umsetzung in der Schweiz an, beispielsweise für Bewilligungen für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse, die allfällige Prüfung von UVP, Notifikationen und Konsultationen, die Bearbeitung von Meldungen sowie das Verfassen von Berichten zuhanden der KdV. Wie aufwän- dig diese Arbeiten sind, hängt stark von der Anzahl der Tätigkeiten und Nutzungen durch die Schweizer Forschung und Industrie ab. Im vorliegenden Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens wird die Möglichkeit geschaffen, die durch Antragstellende generierten Aufwände (z.B. Prüfung UVP, Genehmigung Tä- tigkeiten) über Gebühren zu finanzieren. Zudem ist vorgesehen, dass externe Fach- stellen einbezogen werden, wo spezifische Kompetenzen in der Bundesverwaltung fehlen (z.B. hinsichtlich UVP für Tätigkeiten für Gebiete ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse). Damit soll der Aufbau bundesinterner Ressourcen begrenzt werden. Zum jetzigen Zeitpunkt kann der künftige personelle Aufwand nicht zuverlässig ab- geschätzt werden. Es wird zurzeit jedoch von einem zusätzlichen Personalaufwand von max. 50 Stellenprozenten ausgegangen. Der personelle Aufwand wird intern beim UVEK kompensiert und führt somit zu keiner Mehrbelastung im Bundeshaushalt.
6.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie
auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens betrifft den Bund. Die Kantone und Gemeinden sind nicht betroffen.
6.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
6.3.1 Auswirkungen auf Unternehmen
Die Schweiz gehört in der marinen Forschung zur Weltspitze. Grosse Unternehmen der Pharma- und Biotechnologiebranche mit Interessen an MGR und DSI aus Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse haben ihren Sitz in der Schweiz. Auch sind grosse Reedereien, Rohstofffirmen mit eigenen Schiffen und weitere Unterneh- men aus den maritimen Branchen in der Schweiz beheimatet. Durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens erhalten Schweizer Unterneh- men Regeln für den Umgang mit und den Zugang zu MGR und DSI über solche MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Dies erhöht die Planungs- und Investitionssicherheit gegenüber dem heutigen Zustand und ermöglicht Unternehmen die Teilnahme an internationalen Forschungs- und Entwicklungs-Projekten unter den- selben Bedingungen wie ihre ausländischen Konkurrenten. Dadurch wird die Wettbe- werbsfähigkeit gesichert. Unternehmen erhalten zudem einheitliche Regeln zur Durchführung von UVP für Tätigkeiten ab einer gewissen Umweltbelastung. Auch dies führt zu Rechtsicherheit und einem international harmonisierten Regeln für Un- ternehmen. Gemäss Sondierungsgesprächen mit der forschenden Industrie in der Schweiz nutzen Schweizer Unternehmen MGR. Es besteht zudem ein grosses Interesse daran, dass MGR und DSI aus den Meeren in Repositorien und Datenbanken umfassend abgebil- det sind und von Schweizer Forschenden genutzt werden können. Gemäss einer kürz- lich erschienen Studie im Auftrag der EK33 ist es derzeit jedoch nicht möglich, zuver- lässig zu bestimmen, welche der bisher gesammelten und genutzten MGR und DSI aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse stammen. Die derzeitige Datenlage erschwert eine zuverlässige Abschätzung der Anzahl Unter- nehmen unter der Verantwortung der Schweiz, die den Meldepflichten zu den Tätig- keiten im Zusammenhang mit MGR und DSI über MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse unterstehen oder welche Tätigkeiten in Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse durchführen, die der UVP-Pflicht unterstehen. Eine unilaterale und konkrete Bestimmung durch die Schweiz von Tätigkeiten, die den Be- stimmungen des Hochseeschutzabkommens unterstehen, könnte künftigen Regelun-
33 Paul Oldham, Jasmine Kindness, Emmanuel Davidson, Amelia Westmoreland, Thomas
Vanagt and Marcel Jaspars. Study on ‘Marine Genetic Resources’ Market Value and State of the Art of Commercialisation of Related Products in the Context of the BBNJ Negoti- ations. Publications Office of the European Union, 2025.
gen in anderen Staaten (insbesondere auch in der EU) zuwiderlaufen. Dies wider- spricht dem Anliegen der Wirtschaft nach international einheitlichen Regelungen und Rechtssicherheit. Eine nähere Umschreibung solcher Tätigkeiten soll deshalb auf in- ternationaler Ebene geschehen. Darauf basierend können in den Ausführungsbestim- mungen genauere Regelungen getroffen werden. Bezüglich UVP-Pflicht ist im Hochseeschutzabkommen zwar ein Schwellenwert de- finiert, es gibt aber keine Liste mit konkreten Tätigkeiten, welche der UVP-Pflicht unterstehen. Hier kann das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzab- kommens in Zukunft eine indikative Liste mit Tätigkeiten entwickeln (Art. 38 Abs. 1 Bst. a Hochseeschutzabkommen). Nach Einschätzung des UVEK werden bisher in Gebieten ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse nur eine limitierte Anzahl Tätigkeiten durchgeführt, die den Hoheits- befugnissen oder der Kontrolle der Schweiz unterstehen und die durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens von zusätzlichem Aufwand betroffen wären. Denn solche Tätigkeiten sind jeweils schon alleine wegen ihrer grossen Distanz zu den Küs- ten mit erheblichem Aufwand verbunden. Im Hinblick auf die UVP ist ein Blick auf die Verpflichtungen der Schweiz unter dem Umweltschutzprotokoll zum Antarktis- Vertrag vom 4. Oktober 199134 hilfreich: Auch dort sind theoretisch eine Vielzahl von Aktivitäten möglich, die unter die UVP-Pflicht dieses Protokolls fallen. Tatsächlich hat jedoch bis heute noch kein Unternehmen unter der Verantwortung der Schweiz eine Tätigkeit, die eine umfassenden Bewertung der Umweltauswirkungen (entspricht der UVP im Hochseeschutzabkommen) notwendig machte, im Gebiet des Antarktis- vertrags durchgeführt. Die Umsetzung des Abkommens führt zu einem zusätzlichen administrativen Auf- wand für Unternehmen, die Melde- und Berichtspflichten erfüllen müssen, sofern sie Tätigkeiten planen, die unter das neue Abkommen fallen. Bei der Umsetzung des Hochseeschutzabkommens wird deshalb darauf geachtet, dass die Belastung der Un- ternehmen so gering wie möglich ist (z.B. durch Verzicht auf einen Swiss Finish oder Vollzug durch elektronische Mittel). Weitere Kosten können durch UVP und Gebühren für Verwaltungskosten (z.B. für Bewilligungen und Konsultationen) entstehen. Zudem müssen Unternehmen im Be-
reich MGR- und DSI-Nutzung in Zukunft mit finanziellen Ausgleichszahlungen rech- nen. Es ist davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Ausführungsbestim- mungen zum HoSG mehr Informationen zu den von der KdV noch zu treffenden Be- schlüsse vorliegen werden, welche dann im Rahmen der Folgeabschätzung berück- sichtigt werden können.
34 SR 0.121.1
6.3.2 Prüfpflichten nach Artikel 4 des Bundesgesetzes über
die Entlastung der Unternehmen vom 29. September
2023 (Unternehmensentlastungsgesetz, UEG)35
Vereinfachungen für KMU KMU in der Schweiz können von zusätzlichen administrativen Kosten für Melde- pflichten zu Tätigkeiten in Zusammenhang mit MGR von Gebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR betroffen sein. Forschungsreisen zur In-Situ-Sammlung von Proben in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefug- nisse sind aufwändig und teuer. Kleinere Unternehmen partizipieren dabei vornehm- lich im Rahmen von Teilprojekten von grösseren Forschungsprojekten. Es ist davon auszugehen, dass die Meldepflichten primär durch die Hauptverantwortlichen für die Forschungsprojekte übernommen werden, wodurch der Aufwand für KMU reduziert wird. Eine weitere Belastung von KMU kann durch den Ausgleich von Vorteilen aus der Nutzung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR entstehen. Das Umsetzungsgesetz legt diesbezüglich in Artikel 7 lediglich die Grundsätze der nicht finanziellen Vorteilsausgleichspflicht fest. Für den Ausgleich nicht finanzieller Vorteile können die Unternehmen unter einer Vielzahl an Formen wählen (siehe Art. 14 Abs. 2 und Anlage II Hochseeschutzabkommen). Dabei können sich kleinere Unternehmen für Formen entscheiden, die eine geringere Belas- tung für sie darstellen. Detailliertere Regelungen hierzu können ggf. auf Ebene der Ausführungsbestimmungen erlassen werden. Die Modalitäten für den finanziellen Vorteilsausgleich sind noch durch die KdV zu beschliessen, daher kann diesbezüglich zum jetzigen Zeitpunkt noch keine Prüfung von allfälligen Vereinfachungen für KMU erfolgen. Allfälligen Vereinfachungen werden gegebenenfalls im Rahmen einer spä- teren Gesetzesrevision umgesetzt. Im Hinblick auf die Pflicht zur UVP ist, aufgrund des grossen Aufwandes für Tätig- keiten, die der UVP unterstehen, in Gebieten ausserhalb von nationalen Hoheitsbe- fugnissen nicht davon auszugehen, dass KMU in der Schweiz für solche Tätigkeiten verantwortlich sein werden. Entsprechend sind sie auch nicht durch diesbezügliche Aufwände belastet. Swiss Finish Im HoSG ist keine Bestimmung vorgesehen, die eine strengere Regulierung als das Hochseeschutzabkommen beinhaltet. Entsprechend sind Unternehmen nicht von grösseren regulatorischen Anforderungen betroffen als die anderen Vertragsstaaten des Hochseeschutzabkommens. Auch für die Ausführungsbestimmungen ist kein Swiss Finish vorgesehen.
Vereinfachung des Vollzugs durch elektronische Mittel Im Umsetzungsgesetz sind keine Bestimmungen enthalten, welche den Vollzug mit- tels elektronischer Mittel behindern könnten. Der administrative Aufwand im Vollzug des Hochseeschutzabkommens und des HoSG sollen möglichst geringgehalten wer-
35 SR 930.31
den. Deshalb wird im Rahmen der Ausführungsbestimmungen darauf geachtet, dass der Vollzug so weit wie möglich durch elektronische Mittel erfolgt. Aufhebung von Regulierungen im selben Themenbereich Wie in Ziffer 1.1 angeführt ist die Regulierung von Meeresgebieten ausserhalb natio- naler Hoheitsbefugnisse bisher sehr sektoral (z.B. regionale Fischereiabkommen) und weist Lücken auf, was den Fortbestand der biologischen Vielfalt in diesen Gebieten gefährdet. Es besteht deshalb ein unvollständig regulierter Zustand, der durch das Hochseeschutzabkommen verbessert werden soll. Eine Aufhebung von Regulierun- gen in einem Bereich, der bisher unzureichend reguliert war, ist deshalb nicht ange- zeigt.
6.3.3 Regulierungskostenschätzung nach Artikel 5 UEG
Eine Regulierungskostenschätzung ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich. Die An- zahl der betroffenen Unternehmen lässt sich zum jetzigen Zeitpunkt nicht zuverlässig schätzen. Dies, da zum jetzigen Stand nicht genau beziffert werden kann, welche Un- ternehmen in der Schweiz in welchem Masse mit MGR und DSI aus Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse arbeiten (hier besteht insbesondere das Problem der Identifikation solcher MGR und DSI als aus Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse stammend. Diese Problematik hat auch ein kürzlich von der Europäischen Kommission veröffentlichter Bericht36 bestätigt). Zudem sind die Tätigkeiten, die der UVP unterliegen, im Hochseeschutzabkommen nicht konkret bezeichnet. Dies kann künftig durch das wissenschaftlich-technische Organ des Hochseeschutzabkommens geschehen. Darauf basierend können in den Ausführungsbestimmungen genauere Regelungen getroffen werden. Durch die Ver- öffentlichung der UVP über den CHM wird überdies eine Praxis etabliert, die den Unternehmen helfen wird, ihre Verpflichtungen bei bestimmten Tätigkeiten besser abschätzen zu können.
6.3.4 Auswirkungen auf Konsumentinnen und
Konsumenten Das Hochseeschutzabkommen betrifft in erster Linie Unternehmen, Forschungsein- richtungen und die Verwaltung. Für Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz ergeben sich keine direkten Auswirkungen auf Verfügbarkeit, Vielfalt, Qua- lität und Preise von Produkten und Dienstleistungen. Mögliche indirekte Effekte könnten langfristig durch stabilere Lieferketten für phar- mazeutische und biotechnologische Produkte entstehen, wenn der Zugang zu marinen genetischen Ressourcen klar geregelt ist. Auf der anderen Seite könnten durch die Aufwände infolge Meldepflichten sowie künftig auch durch den finanziellen Vorteils-
36 Paul Oldham, Jasmine Kindness, Emmanuel Davidson, Amelia Westmoreland, Thomas
Vanagt and Marcel Jaspars. Study on ‘Marine Genetic Resources’ Market Value and State of the Art of Commercialisation of Related Products in the Context of the BBNJ Negoti- ations. Publications Office of the European Union, 2025.
ausgleich der technologische Fortschritt und die Entwicklung marginal gehemmt wer- den. Diese Effekte sind jedoch nicht unmittelbar spürbar.
6.3.5 Auswirkungen auf Arbeitnehmerinnen und
Arbeitnehmer Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Schweiz gibt es keine direkten Aus- wirkungen durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens. Allerdings könnte sich langfristig die Planungssicherheit für Beschäftigte in forschungsintensiven Bran- chen (Biotech, Pharma, Umwelttechnologie) verbessern, da klare Regeln für den Zu- gang zu MGR und DSI Investitionen und Innovationen fördern. Diese Rechts- und Planungssicherheit gilt auch für Unternehmen in der maritimen Branche (Schiffseig- ner, Technologiefirmen). Ohne Umsetzung besteht ein gewisses Risiko für Standort- nachteile, wenn Unternehmen durch regulatorische Unsicherheiten oder einge- schränkten Marktzugang Investitionen ins Ausland verlagern, was negative Beschäftigungswirkungen nach sich ziehen könnte.
6.3.6 Auswirkungen auf die Gesamtwirtschaft
Wettbewerb Durch die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens werden gleiche Wettbewerbs- bedingungen für Schweizer Unternehmen geschaffen, die MGR aus Gebieten ausser- halb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR nutzen. Einheitliche Melde- und Vorteilsausgleichspflichten stellen sicher, dass alle betroffenen Akteure dieselben Auflagen haben. Ohne Umsetzung könnte es zu Wettbewerbsverzerrungen innerhalb der Schweiz kommen: Unternehmen, die sich freiwillig an internationale Standards halten, hätten höhere Kosten als solche, die ohne Regulierung arbeiten. Die Umsetzung verhindert diese ungleiche Regulierungslast und stellt sicher, dass alle Marktteilnehmer dieselben Rahmenbedingungen haben. Dasselbe gilt bezüglich der Konkretisierung der Pflicht zur UVP für umweltintensive Aktivitäten. Auch hier werden einheitliche Regeln und Rechtssicherheit geschaffen. Standortattraktivität Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens stärkt die Rechtssicherheit für Schweizer Unternehmen im Bereich Biotech, Pharma und Forschung. Klare Vorgaben zur Nutzung von MGR und DSI reduzieren regulatorische Unsicherheiten und schaf- fen verlässliche Investitionsbedingungen. Dasselbe gilt für Unternehmen in mariti- men Branchen mit Sitz in der Schweiz. Schweizer Unternehmen profitieren von kompatiblen Regeln mit wichtigen Handels- partnern, was ihnen den Zugang zu internationalen Märkten und Forschungsprojekten erleichtert. Ohne Umsetzung könnte die Schweiz als Standort für Biotechnologie und Umweltforschung an Attraktivität verlieren, da Unternehmen sich nicht aktiv an ei- nem globalen System für den Zugang zu MGR und DSI inkl. Vorteilsausgleichssys- tem beteiligen könnten. Auch die maritimen Branchen könnten Nachteile erleiden, wenn der regulatorische Rahmen nicht den internationalen Anforderungen entspricht.
Die steuerliche Attraktivität der Schweiz bleibt durch die Umsetzung unverändert, da keine zusätzlichen Abgaben für Unternehmen vorgesehen sind. Zwar kann eine klare Regulierung Rechtssicherheit und langfristig Investitionsanreize schaffen, die positiven Effekte auf das Bruttoinlandprodukt (BIP) sind jedoch schwer quantifizierbar und voraussichtlich kaum spürbar. Die Umsetzung dürfte daher keine messbaren makroökonomischen Wachstumsimpulse auslösen. Produktivität Die nationale Umsetzung des Hochseeschutzabkommens hat keine messbaren Aus- wirkungen auf die Arbeits- oder Kapitalproduktivität in der Schweiz. Zwar entstehen für Unternehmen in den Bereichen Biotechnologie, Pharma und Forschung neue Melde- und Dokumentationspflichten und für Branchen mit umweltintensiven Tätig- keiten in internationalen Meeresgebieten klar definierte Regeln für die UVP. Diese führen jedoch weder zu einer signifikanten Veränderung der Arbeitsproduktivität (Output pro Arbeitsstunde) noch zu einer effizienteren Nutzung von Kapital. Die Ka- pitalproduktivität bleibt unverändert, da die Umsetzung keine strukturellen Investiti- onsanreize oder innovationsfördernden Massnahmen mit sich bringt. Verteilungswirkung Soziale Verteilungswirkung: Grössere Unternehmen in den Bereichen Biotechnolo- gie, Pharma und Forschung können die administrativen Anforderungen der Umset- zung leichter bewältigen als kleinere Akteure. Dies könnte kleine Forschungsunter- nehmen und Start-ups überproportional belasten. Unternehmen der maritimen Branchen, die UVP-pflichtige Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse durchführen, dürften aufgrund des Aufwandes für solche Unternehmungen über die notwendigen Ressourcen für die UVP und Überwachungsaktivitäten verfü- gen. Für Haushalte oder Arbeitnehmende sind keine direkten Umverteilungseffekte zu erwarten. Regionale Verteilungswirkung: Die betroffenen Branchen sind stark in wirtschaftli- chen Zentren wie Zürich, Basel oder Genf konzentriert. Ländliche Regionen oder strukturschwächere Gebiete sind von der Umsetzung kaum betroffen, da sie kaum Unternehmen aus diesen Sektoren beherbergen. Innovation und Digitalisierung Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens könnte sich auf Innovation in der Bio- technologie und Pharmaindustrie auswirken, indem sie klare Rahmenbedingungen für
die Nutzung von MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR schafft. Einheitliche Regelungen zur Meldung und zum Vor- teilsausgleich könnten Forschungsaktivitäten erleichtern, indem sie regulatorische Unsicherheiten reduzieren. Sie fördert zudem die internationale Einbindung und den Wissensaustausch von Schweizer Forscherende mit ihren internationalen Kolleginnen und Kollegen. Die Vorgaben im Rahmen der UVP und Massnahmen im Umweltmanagement von Tätigkeiten können zur Entwicklung neuer, nachhaltigerer Technologien führen.
Allerdings sind die direkten Innovationsanreize begrenzt. Die Umsetzung führt nicht automatisch zu mehr Forschung oder technologischen Fortschritten, sondern stellt vor allem sicher, dass Schweizer Unternehmen unter den gleichen Bedingungen wie in- ternationale Wettbewerber an MGR- und DSI-basierten Innovationsprojekten teilneh- men können bzw. dieselben Voraussetzungen bezüglich UVP einzuhalten haben. Ein eigenständiger Innovationsschub durch die Regulierung ist nicht zwingend zu erwar- ten.
6.4 Auswirkungen auf die Umwelt
Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens verbessert die bisher lückenhafte Gouvernanz der Meeresgebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Damit wird der Schutz der Meere und die nachhaltige Nutzung der marinen Ressourcen verbes- sert, was dem Verlust der marinen Biodiversität entgegenwirkt und die Produktivität sowie die Aufnahmekapazität der Meere für CO2 begünstigt. Seine Umsetzung hat deshalb wichtige Auswirkungen in den Bereichen Biodiversität, Klimawandel und dem Verlust von marinen Ernährungsgrundlagen. Diese positiven Auswirkungen durch die internationale Umsetzung des Hochseeschutzabkommens auf die Umwelt (bspw. der marinen Biodiversität und Produktivität oder die Aufnahmekapazität der Meere für CO2) kommen auch der Schweizer Umwelt zugute. Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens durch die Schweiz allein hat aber keine direkten oder si- gnifikanten indirekten Auswirkungen auf die Umwelt in der Schweiz. Es bestehen keine relevanten Effekte auf die nationalen Treibhausgasemissionen oder die Errei- chung der Schweizer Klimaziele, da sich die Regelungen auf internationale Meeres- gebiete konzentrieren. Ebenso werden Biodiversität, natürliche Ressourcen (z.B. Wasser, Boden, biotische Faktoren) sowie Schutzgüter wie die Sicherheit von Men- schen oder Sachwerten im Inland nicht beeinflusst.
6.5 Weitere relevante Auswirkungen
6.5.1 Gesellschaft
Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens durch die Schweiz hat keine direkten Auswirkungen auf Gleichberechtigung, Chancengleichheit oder Generationengerech- tigkeit in der Schweiz, da die Regulierung keine entsprechenden Bestimmungen ent- hält, die in der Schweiz umzusetzen sind.
6.5.2 Gesundheit
Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens durch die Schweiz hat keinen direkten oder indirekten Einfluss auf die Gesundheit der Bevölkerung in der Schweiz, da sie sich primär auf internationale Meeresgebiete bezieht.
6.5.3 Regionen
Die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens betrifft vor allem Unternehmen in den Bereichen Biotechnologie, Pharma und Forschung sowie der maritimen Industrie, die sich stark in urbanen Zentren und Agglomerationen (z. B. Basel, Zürich, Genf) kon- zentrieren.
6.5.4 Ausland
Im Bereich der Umwelt wird durch die Umsetzung des Abkommens der Erhalt und die Förderung der marinen Biodiversität begünstigt. Im Bereich der Wirtschaft begünstigt die Umsetzung des Abkommens stabile Fischerei- Erträge und die Verringerung von Kosten durch Umweltereignisse. In Bezug auf die Gesellschaft ist festzuhalten, dass für Binnen- und Entwicklungslän- der durch die Umsetzung des Abkommens ihr Zugang zu Meeresressourcen auch langfristig gewährleistet wird. Dazu kommt eine Verbesserung der Ernährungssicher- heit. Vorteile aus MGR von Gebieten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse und DSI über solche MGR werden fair verteilt, und auch Entwicklungsländer können da- von profitieren. Konflikte um Hochsee-Ressourcen werden vermindert, und durch die Förderung von Lebensraum nimmt auch der Migrationsdruck ab.
7 Rechtliche Aspekte
7.1 Verfassungsmässigkeit
Nach Artikel 54 Absatz 1 BV sind die auswärtigen Angelegenheiten Sache des Bun- des. Gemäss Artikel 184 Absatz 2 BV obliegt es dem Bundesrat, Verträge zu unter- zeichnen und zu ratifizieren. Laut Artikel 166 Absatz 2 BV genehmigt die Bundes- versammlung die Verträge, mit der Ausnahme derjenigen Abkommen, deren Abschluss aufgrund eines Gesetzes oder Vertrages in die Kompetenz des Bundesrates fällt oder die von beschränkter Tragweite sind (vgl. auch Artikel 7a Absatz 1 und 2 RVOG). Im vorliegenden Fall existiert weder ein Gesetz noch ein Vertrag, das dem Bundesrat die Abschlusskompetenz von völkerrechtlichen Vereinbarungen wie das Hochseeschutzabkommen delegieren würde; auch ist das Hochseeschutzabkommen nicht von beschränkter Tragweite (vgl. dazu auch Artikel 7a Absatz 3 und 4 RVOG). Das Parlament ist somit für die Genehmigung dieses Vertrages zuständig (Art. 166 Abs. 2 BV). Der Beschluss über die Ratifikation des Hochseeschutzabkommens wird dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Der Bund verfügt über eine umfassende Rechtsetzungskompetenz in den Bereichen Umwelt- und Naturschutz und erlässt Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 74 Abs. 1 BV) sowie zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebens- räume in der natürlichen Vielfalt (Art. 78 Abs. 4 BV). Nach Artikel 54 Absatz 2 BV setzt sich der Bund für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen ein, insbeson- dere auch im Rahmen völkerrechtlicher Verträge. Durch das Hochseeschutzabkom-
men kommt der Bund diesem aussenpolitischen Ziel nach. Ziel des Abkommens ist die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere in Gebie- ten ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse. Der Bund kann sich für die innerstaatli- che Rechtsetzung auf Artikel 54 Absatz 2 BV stützen, soweit es sich um Massnahmen handelt, die einen genügenden Aussenbezug aufweisen und ausserhalb der Landes- grenzen Wirkungen entfalten. Bei der Regelung von Tätigkeiten ausserhalb des natio- nalen Hoheitsgebiets in Umsetzung des Hochseeabkommens (Art. 2 Bst. a HoSG) kann sich der Bund somit auf Artikel 54 Absatz 2 BV in Verbindung mit Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 4 BV stützen. Die Kompetenz des Bundes zum Erlass des Hochseeschutzgesetzes beruht im Ergebnis auf Artikel 54 Absatz 2 BV in Ver- bindung mit Artikel 74 Absatz 1 und Artikel 78 Absatz 4 BV. Die Genehmigung des Hochseeschutzgesetzes wird dem fakultativen Referendum unterstellt (Art. 141 Abs.
1 Bst. a BV).
Da die Bewilligungspflicht für Tätigkeiten in Gebieten ausserhalb nationaler Hoheits- befugnisse gemäss Artikel 4 HoSG auch privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit be- treffen kann, ist die Wirtschaftsfreiheit nach Artikel 27 BV tangiert. Die nach Artikel 36 Absatz 1 BV erforderliche gesetzliche Grundlage für die Einschränkung der Wirt- schaftsfreiheit wird mit Artikel 4 HoSG geschaffen. Das öffentliche Interesse an der Massnahme liegt im Schutz der Umwelt. Da die Massnahme umweltpolitischen Mo- tiven unterliegt, stellt sie zugleich eine grundsatzkonforme Massnahme dar, die sich nicht gegen den Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit und den Wettbewerb richtet. Die Bewilligungspflicht gemäss Artikel 4 HoSG ist erforderlich, um den gewichtigen und völkerrechtlich verbrieften öffentlichen Interessen des Schutzes und der nachhaltigen Nutzung der Meere gerecht zu werden. Die Beurteilung der Umweltauswirkungen von Tätigkeiten auf die Meeresumwelt ist bereits gemäss Artikel 206 UNCLOS erforder- lich und wird mit dem Hochseeschutzabkommen lediglich präzisiert. Eine Bewilli- gungspflicht für Tätigkeiten, die der UVP unterstehen und in Gebieten ausserhalb na- tionaler Hoheitsbefugnisse durchgeführt werden, kennt die Schweiz zudem bereits in Artikel 4 des Bundesgesetzes über die Umsetzung des Umweltschutzprotokolls zum Antarktis-Vertrag. Privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeiten werden gemäss Artikel 4 HoSG lediglich der UVP- und Bewilligungspflicht unterstellt, wenn diese Tätigkeiten eine wesentliche Verschmutzung oder beträchtliche und schädliche Veränderungen der Meeresumwelt verursachen können. Die Einschränkung der Wirtschaftsfreiheit ist geringfügig. Die Grundrechtseinschränkung kann daher als verhältnismässig und durch öffentliche Interessen gerechtfertigt beurteilt werden (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Der Kerngehalt der Wirtschaftsfreiheit bleibt unangetastet.
7.2 Vereinbarkeit mit anderen internationalen
Verpflichtungen der Schweiz Die Ratifizierung des Hochseeschutzabkommens stellt für die Schweiz eine Fortfüh- rung ihres Engagements in den Bereichen Stärkung der internationalen Umweltgou- vernanz und nachhaltige Nutzung von Ressourcen dar. Die Ratifikation und seine Umsetzung im Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommens sind vereinbar mit den anderen internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere
der nachfolgend aufgeführten Abkommen und Vereinbarungen, welche für das Hoch- seeabkommen von besonderer Bedeutung sind. UNCLOS, welchem die Schweiz 2009 beigetreten ist, legt die Rechte und Pflichten der Staaten in Bezug auf die Nutzung der Ozeane, ihre Ressourcen und den Schutz der Meeres- und Küstenumwelt fest. UNCLOS sieht vor, dass die Hohe See jenseits der Grenzen der nationalen Gerichtsbarkeit allen Staaten offensteht, unabhängig da- von, ob sie Küsten oder Binnenstaaten sind. Das Hochseeschutzabkommen ist ein Ab- kommen unter UNCLOS, und die rechtlichen Verpflichtungen, die die Schweiz mit der Ratifikation von UNCLOS eingegangen sind, werden damit im Hinblick auf Mee- resgebiete ausserhalb nationaler Hoheitsbefugnisse ausdifferenziert und ergänzt. Die Schweiz hat sich der Erreichung der Nachhaltigkeitsziele der Vereinten Nationen, der Sustainable Development Goals (SDGs), verpflichtet. Das Hochseeschutzabkom- men dient insbesondere der Erreichung von SDG 14 «Leben unter Wasser», welches die Erhaltung und nachhaltige Nutzung der Ozeane, Meere und Meeresressourcen für eine nachhaltige Entwicklung zum Ziel hat. Die Schweiz hat die wichtigen Abkommen im Bereich der maritimen Umwelt ratifi- ziert, u.a. das Umweltschutzprotokoll zum Antarktisvertrag, OSPAR, das Protokoll von 1978 zu dem Internationalen Übereinkommen von 1973 zur Verhütung der Mee- resverschmutzung durch Schiffe vom 17. Februar 197837, das Protokoll von 1996 zum Übereinkommen von 1972 über die Verhütung der Meeresverschmutzung durch das Einbringen von Abfällen und anderen Stoffen (London Protokoll)38, das Internatio- nale Übereinkommen zur Regelung des Walfangs vom 2. Dezember 194639 und das WTO Übereinkommen über Fischereisubventionen40, welches Subventionen für ille- gale, ungemeldete und unregulierte Hochseefischerei (IUU-Fischerei) verbietet und das Übereinkommen über Feuchtgebiete, insbesondere als Lebensraum für Wasser- und Watvögel von internationaler Bedeutung vom 2. Februar 1971 (Ramsar-Konven- tion)41. Die Schweiz setzt sich bei der Internationalen Meeresbodenbehörde für einen wirksamen Schutz der marinen Umwelt im Zusammenhang von Aktivitäten auf dem internationalen Meeresgrund ein. Sie ist zudem Vertragsstaat der CBD und ihres Nagoya-Protokolls und beteiligt sich aktiv an der Weiterentwicklung von Regularien
zur Nutzung von genetischen Ressourcen. Ausserdem ist sie Mitglied und Gaststaat der Union Internationale pour la Conservation de la Nature UICN, die die Rote Liste der bedrohten Tierarten veröffentlicht, sowie Vertragsstaat des Übereinkommens von Espoo. Die Schweiz hat sich zudem zum 2022 im Rahmen der CBD verabschiedeten, globa- len Zielrahmen zur Erhaltung der Biodiversität und ihrer Leistungen für den Men- schen (GBF) bekannt. Das Hochseeschutzabkommen trägt zum Ziel des GBF bei,
37 SR 0.814.288.2 38 SR 0.814.287.1 39 SR 0.922.74 40 Änderung von Anhang 1A, Übereinkommen über Fischereisubventionen - Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung der Welthandelsorganisation 41 SR 0.451.45
mindestens 30 Prozent der Landes- und Meeresflächen für die Biodiversität bis 2030 zu sichern.
7.3 Erlassform (Bundesbeschluss, Umsetzungserlass)
Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV unterliegen völkerrechtliche Ver- träge dem fakultativen Referendum, wenn sie wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert. Nach Ar- tikel 22 Absatz 4 des Bundesgesetzes über die Bundesversammlung vom 13. Dezem- ber 2002 (Parlamentsgesetze, ParlG)42 sind unter rechtsetzenden Normen jene Be- stimmungen zu verstehen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rechte verleihen oder Zuständigkeiten festlegen. Als wichtig gelten Bestimmungen, die auf der Grundlage von Artikel 164 Absatz 1 BV in der Form eines Bundesgesetzes erlassen werden müssten. Der vorliegende völker- rechtliche Vertrag enthält wichtige rechtsetzende Bestimmungen (z.B. Bewilligungs- pflicht, Meldepflichten), und zu seiner Umsetzung ist der Erlass eines Bundesgesetzes erforderlich. Deshalb untersteht das Hochseeschutzabkommen nach Artikel 141 Ab- satz 1 Buchstabe d Ziffer 3 BV dem fakultativen Referendum. Gemäss Artikel 164 Absatz 1 BV sind alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes durch die Bundesversammlung zu erlassen (Art.
163 Abs. 1 BV). Zu diesen Bestimmungen gehören unter anderem die grundlegenden
Bestimmungen über Rechte und Pflichten von Personen, die Einschränkungen verfas- sungsmässiger Rechte sowie die Aufgaben des Bundes und die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts. Vorliegend sollen Bestimmungen erlassen werden, welche die Wirtschaftsfreiheit und die strafrechtliche Verfolgung tangieren, die Rechte und Pflichten von Personen betreffen, Gebühren einführen und Aufgaben und Leistungen des Bundes festlegen. Daher müssen zumin- dest die Grundsätze der Umsetzungsbestimmungen in der Form eines Bundesgesetzes erfolgen. Das Umsetzungsgesetz untersteht gemäss Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe b BV dem fakultativen Referendum. Nach Artikel 14 Absatz 7 des Hochseeschutzabkommens beschliesst die KdV über die Modalitäten zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der finanziellen Vor- teile. Sie entscheidet dabei nach Konsens. Wenn ein solcher Konsens nicht gelingt, entscheidet die Konferenz mit einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden und abstim- menden Vertragsparteien. Der Beschluss der KdV ist ein sekundärer Rechtsakt, der sich auf einen materiell eng begrenzten Bereich bezieht. Dieser Rechtsakt zeichnet sich vorliegend dadurch aus, dass auf der Grundlage einer von den Vertragsparteien vereinbarten Rechtsgrundlage (Art. 14 Abs. 7 Hochseeschutzabkommen) einem be- schlussfassenden Organ (KdV) die Befugnis übertragen wird, unilateral einen ver- bindlichen Beschluss zu fassen, der in die Rechtsordnung der Vertragsparteien hin- einwirkt. Unilateral ist der Beschluss deshalb, weil dieser letztlich durch Mehrheitsentscheid angenommen werden kann. Damit wird die den völkerrechtlichen Verträgen normalerweise zugrundeliegende kontraktuelle Natur (Konsensprinzip) durchbrochen; der Bindungswille lässt sich nicht mehr individuell auf die einzelnen
42 SR 171.10
Vertragsparteien zurückführen. Aus diesem Grund wird oftmals bei einer solchen Be- schlussfassung eine abgeschwächte Zustimmungsmodalität der Vertragsparteien (etwa opting-out) vorgesehen, welche die einzelstaatliche Souveränität in einem ge- wissen Umfang wahren kann. Vorliegend besteht ein solches opting-out für dem Be- schluss der KdV über die Modalitäten zur ausgewogenen und gerechten Aufteilung der finanziellen Vorteile nicht (anders etwa als beim Beschluss der Vertragskonferenz über gebietsbezogene Managementinstrumente nach Art. 23 Abs. 4 des Hochsee- schutzabkommens). Die Vertragsparteien können lediglich eine Erklärung abgeben, wonach die von der Konferenz beschlossenen Modalitäten zur ausgewogenen und ge- rechten Aufteilung der finanziellen Vorteile für sie von bis zu vier Jahren wirksam werden (Art. 14 Abs. 8 Hochseeschutzabkommen), oder das Abkommen kündigen. Nach der Behördenpraxis kommen bei sekundären Rechtsakten die üblichen inner- staatlichen Regeln über den Abschluss und die Genehmigung von völkerrechtlichen Verträgen zur Anwendung. Der Beschluss der KdV im Bereich des finanziellen Vor- teilsausgleichs wird wichtige Bestimmungen enthalten, deren Umsetzung den Erlass oder Anpassung eines Bundesgesetzes erfordert. Grundsätzlich müssten diese der Bundesversammlung (Art. 166 Abs. 2 BV) in Form eines Bundesbeschlusses zur Ge- nehmigung vorgelegt werden, der dem fakultativen Referendum unterliegt (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 BV). Der Beschluss tritt vorliegend allerdings mit der Annahme durch die KdV (im Konsens oder mit einer Dreiviertelmehrheit) in Kraft und wird für die Schweiz verbindlich; die Schweiz könnte höchstens eine Frist zur Umsetzung des Beschlusses beanspruchen. Eine nachträgliche Genehmigung durch das Parlament mit Referendumsmöglichkeit kann nicht zur Anwendung kommen, da dies keine Auswir- kungen auf die völkerrechtliche und innerstaatliche Geltung des Beschlusses der KdV hätte. Eine spätere Ablehnung durch das Parlament oder die Stimmbevölkerung ge- mäss den einschlägigen innerstaatlichen Regeln wäre rechtlich unwirksam. Die Schweiz bliebe völkerrechtlich an den Beschluss der Konferenz gebunden und damit verpflichtet, diesen innerstaatlich umzusetzen. Trotz des faktischen Ausschlusses vom üblichen innerstaatlichen Genehmigungsver- fahren entspricht das vom Hochseeschutzabkommen vorgesehene Verfahren nicht
vollständig dem Beitritt einer supranationalen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV. Nach der Praxis der Bundesbehörden wird die supranatio- nale Gemeinschaft bekanntlich anhand von vier kumulativen Merkmalen definiert: Sie verfügt über Organe aus unabhängigen Personen, die nicht an Instruktionen der Regierung ihres Heimatstaates gebunden sind; sie übt ihre Befugnisse durch Mehr- heitsbeschluss und nicht nach dem Einstimmigkeitsprinzip aus; ihre Entscheide treten direkt in Kraft und sind für Einzelpersonen unmittelbar verbindlich; und ihre materi- ellen Befugnisse sind relativ umfassend (Botschaft des Bundesrates an die Bundes- versammlung über die Neuordnung des Staatsvertragsreferendums, BBl 1974 II 1133, S. 1156). Im Fall des Hochseeschutzabkommens ergeht der Beschluss im Rahmen der KdV und damit durch Instruktion der Vertragsparteien. Sein Anwendungsbereich ist ausserdem materiell eng begrenzt. Auch wenn das in Artikel 14 Absatz 7 des Hoch- seeschutzabkommens vorgesehene Beschlussfassungsverfahren durch die Relativie- rung des Konsensprinzips mittels möglicher Mehrheitsentscheidung sowie das unmit- telbare Inkrafttreten supranationale Züge aufweist, genügt dies nicht, um das Hochseeschutzabkommen als Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft im Sinne von Artikel 140 Absatz 1 Buchstabe b BV zu qualifizieren.
7.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse
Mit der Vorlage werden keine neuen Verpflichtungskredite oder Zahlungsrahmen be- schlossen, die einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen Franken nach sich zie- hen. Die Vorlage ist somit nicht der Ausgabenbremse (Art. 159 Abs. 3 Bst. b BV) unterstellt.
7.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Das HoSG enthält keine Delegationsklausel, die dem Bundesrat die Kompetenz zum Erlass gesetzesvertretender Verordnungen verleiht.
7.6 Datenschutz
Zur Erfüllung der im Hochseeschutzabkommen und im vorliegenden Gesetz genann- ten Aufgaben bearbeiten die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen Personendaten von natürlichen und juristischen Personen, darunter auch besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 5 DSG und 57r Absatz 2 Buchstabe a RVOG. Die mit dem Vollzug betrauten Bundesorgane umfassen insbesondere das BAFU. Bei den bearbeiteten besonders schützenswerten Daten kann es sich um Daten über Straf- und Verwaltungsverfolgun- gen oder -sanktionen handeln. Die bearbeiteten Personendaten können zudem ins Ausland übermittelt werden. Dies betrifft insbesondere Personendaten, die von den mit dem Vollzug betrauten Bundes- organe und ggf. von ihnen bezeichnete Stellen an den CHM übermittelt werden. Personendaten werden zudem für die Geschäftsverwaltung und die elektronische Da- tenbearbeitung in ein Informations- und Dokumentationssystem abgelegt. Dies wird im vorliegenden Fall beispielweise für die Bearbeitung von Daten im Rahmen der Meldepflichten sowie der UVP gebraucht. Details dazu sind auf Verordnungsebene zu regeln. Die Einzelheiten der Bearbeitung und Weitergabe personenbezogener Daten wird der Bundesrat zu einem späteren Zeitpunkt auf Verordnungsstufe regeln. Dies insbeson- dere, da zum jetzigen Zeitpunkt noch genauere Informationen, wie z.B. die genaue Ausgestaltung des CHM des Hochseeschutzabkommens fehlen. Es wurde geprüft, ob ein hohes Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen besteht (Risikovorprüfung). Aufgrund der Risikovorprüfung kann festgehalten wer- den, dass die geplante Datenbearbeitung voraussichtlich nicht zu einem hohen Risiko für die Grundrechte der betroffenen Personen führt. Entsprechend muss keine Daten- schutzfolgeabschätzung (DSFA) durchgeführt werden.
Abkürzungsverzeichnis
CHM Clearing-House Mechanismus DSI Digitale Sequenzinformationen
KdV Konferenz der Vertragsparteien MGR Maringenetische Ressourcen UNCLOS Kurzform des englischen Titels des Seerechtsübereinkommens: United Nations Convention on the Law of the Sea UVP Umweltverträglichkeitsprüfung
Beilagen
Entwurf Bundesgesetz über die Umsetzung des Hochseeschutzabkommen (Hochseeschutzgesetz, HoSG)
Bundesbeschluss über die Genehmigung des Hochseeschutzabkommens und des Hochseeschutzgesetzes
Vertragstext Internationales Übereinkommen im Rahmen des Seerechts- übereinkommens der Vereinten Nationen über die Erhaltung und nachhal- tige Nutzung der biologischen Vielfalt der Meere ausserhalb nationaler Ho- heitsbefugnisse (Hochseeschutzabkommen)