Öffentlicher Gestaltungsplan «Luppmen», Genehmigung, Fehraltorf

Planisaziun dal territori · Fehraltorf · 07-08-2026

Publicaziun

Gener
Planisaziun dal territori
Sutgener
Planisaziun d'utilisaziun/plans spezials
Chantun
Zurich
Vischnanca
Fehraltorf
Publitgà da
Gemeinde Fehraltorf - Bauamt
Publitgà
07-08-2026
Decidì
17-07-2026
Termin
06-09-2026
Numer da publicaziun
RP-ZH02-0000003415

Text

Plan
Öffentlicher Gestaltungsplan «Luppmen»
Numer da decisiun
KS ARE 0046/26
Autoritad che decida
Baurekursgericht Kanton Zürich

Die Gemeindeversammlung Fehraltorf hat mit Beschluss vom 1. Dezember 2025 folgenden Beschluss gefasst:

– Dem Sondernutzungsplan öffentlicher Gestaltungsplan «Luppmen» vom 1. Dezember 2025, bestehend aus Vorschriften und Situationsplan Mst. 1 : 1'000, datiert vom 14. Mai 2025, wird zugestimmt und die Revisionsunterlagen werden festgesetzt.

In Abstimmung mit dem öffentlichen Gestaltungsplan wurde in einer separaten Teilrevision die kommunale Nutzungsplanung angepasst . Diese Teilrevision der Nutzungsplanung schafft die planungsrechtliche Voraussetzung für die Genehmigung des vorliegenden öffentlichen Gestaltungsplans.

Die Baudirektion des Kantons Zürich hat mit Verfügung Nr. 0046 / 26 vom 17. Juli 2026 den öffentliche Gestaltungsplan «Luppmen», welchen die Gemeindeversammlung Fehraltorf am 1. Dezember 2025 festgesetzt hat, genehmigt.

Die Unterlagen liegen ab dem 7. August 2026 während 30 Tagen zu den ordentlichen Öffnungszeiten zur Einsicht im Büro Gemeindesekretariat sowie im Büro Bauamt auf. Zudem sind die Unterlagen zu Informationszwecken auch auf der Gemeindewebseite digital einsehbar (www.fehraltorf.ch/Amtliche Publikationen). Massgebend sind einzig die in der Gemeindeverwaltung aufgelegten Unterlagen.

Gemeinde Fehraltorf - Bauamt Kempttalstrasse 54 8320 Fehraltorf

Mezs legals

Gegen den Festsetzungsbeschluss der Gemeindeversammlung sowie gegen den Genehmigungsentscheid der Baudirektion Kanton Zürich kann innert 30 Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs beim Baurekursgericht erhoben werden (§§ 329 ff. PBG). Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist, soweit möglich, beizulegen oder genau zu bezeichnen. Die angerufenen Beweismittel sind genau zu bezeichnen und soweit wie möglich beizulegen. Rekursentscheide des Baurekursgerichts sind kostenpflichtig; die Kosten hat die im Verfahren unterliegende Partei zu tragen.