Kirchgemeindeversammlung

Autras communicaziuns · Zug · 27-06-2024

Publicaziun

Gener
Autras communicaziuns
Sutgener
Autra communicaziun
Chantun
Zug
Publitgà da
Katholische Kirchgemeinde Baar
Publitgà
27-06-2024
Numer da publicaziun
RS-ZG60-0000000119

Text

Ergebnisse der Kirchgemeindeversammlung vom 24. Juni 2024

1. Protokoll der Kirchgemeindeversammlung vom 4. Dezember 2023

Das Protokoll wurde genehmigt.

2. Verwaltungsbericht und Jahresrechnung 2023

Die Versammlung genehmigte die Rechnung und hiess die Anträge der Rechnungsprüfungskommission gut.

Jahresbericht und Rechnung 2023 der Stiftung St. Wendelin

Der Jahresbericht und die Rechnung wurden zur Kenntnis genommen.

3. Beschaffung einer neuen Orgel für die Empore der Pfarrkirche St. Martin

Die Versammlung hiess das Kreditbegehren gut.

4. Ersatzwahl für ein Mitglied des Kirchenrats

Gewählt wurde Andrea Middel mit 144 Stimmen. Nicht gewählt wurden Roger Bürgisser mit 64 Stimmen und Urs Langenegger mit 16 Stimmen.

Allgemeine Verwaltungsbeschwerde

Gegen Gemeindeversammlungsbeschlüsse kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes (GG; BGS 171.1) in Verbindung mit den §§ 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Kirchgemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung erhalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.

Stimmrechtsbeschwerde

Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (sogenannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).

Decrets numnads

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6340

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Baar