Grundwasserschutzareal Staffelbach

Areals da protecziun da l'aua sutterrana · Aargau

Document

Numer
1992-001816
Gener
Areals da protecziun da l'aua sutterrana
Chantun
Aargau
Nivel
Chantun
Approvà da
GR
Decidì
02-06-1992
En vigur dapi
02-06-1992

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Text

GWSA-1992-1816-E.pdf

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

2. Juni 1992

Me/ek

(5874) Gemeinde Staffelbach; kantonaler Ueberbauungsplan "Grundwasserschutzareal Staffelbach"; Genehmigung bzw. Beschlussfassung

Der Rat behandelt die regierungsrätliche Vorlage vom 16. Dezember 1991 mit den Aenderungsanträgen vom 24. März 1992 der Kommission für Umwelt und Gewässer, denen der Regierungsrat zustimmt. Namens der Kommission für Umwelt und Gewässer referiert deren Präsident, Ernst Frey, Kaiseraugst. Die Kommission beantragt Eintreten und Beschlussfassung gemäss ihren Anträgen. Viktor Würgler, Schlossrued, beantragt Rückweisung dieses Geschäftes an den Regierungsrat. Nach kurzer Diskussion wird dieser Antrag mit grosser Mehrheit, bei 2 befürwortenden Stimmen, abgelehnt und damit Eintreten beschlossen. Zur Detailberatung wird das Wort nicht verlangt. In der anschliessenden Abstimmung wird der kantonale Ueberbauungsplan "Grundwasserschutzareal Staffelbach" mit Vorschriften, bereinigt im Sinne der Kommissionsanträge, zum Beschluss erhoben.

Protokollauszug an - Regierungsrat - Staatskanzlei (RS) Präsident: ed,

Staatsschreiber: i V.

Vorschrift und Plan

Kanton Aargau Baudepartement Abteilung Umweltschutz

Anhang 2:

Grundwasserschutzareal Staffelbach, Gemeinde Staffelbach Vorschriften zum kantonalen Überbauungsplan

Der Grosse Rat des Kantons Aargau erlässt, gestützt auf

Art. 31

des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung vom 8. Oktober 1971 (GSchG)

Art. 82 Ab. 1 lit. g der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980

Art. 35 des Einführungsgesetzes zum GSchG vom 11. Januar 1977

(EG GSchG)

den Überbauungsplan Grundwasserschutzareal Staffelbach, Gemeinde Staffelbach, mit folgenden Vorschriften:

§ 1 Zweck Der Überbauungsplan und die Vorschriften bezwecken die Festlegung eines Grundvvasserschutzareals im Gebiet zwischen Staffelbach und Schönland, Gemeinde Staffelbach, welches für die zukünftige Nutzung und für die künstliche Anreicherung von Grundwasser vorgesehen ist.

Art. 2 Abgrenzung

Das Grundwasserschutzareal ist im Überbauungsplan Grundwasserschutzareal Staffelbach, 1:2000, vom 25. Januar 1988, durch strichpunktierte Linien abgegrenzt.

Art. 3 Bauten und Anlagen

1

Im Grundwasserschutzareal dürfen standortgebundene Bauten und Anlagen, die der Grundwassernutzung und -anreicherung dienen, erstellt werden.

2 Im Grundwasserschutzareal dürfen keine Bauten erstellt und keine Arbeiten ausgeführt werden, die das Grundwasser verunreinigen oder künftige Nutzungs- und Anreicherungsanlagen sowie deren Schutzzonen beeinträchtigen können. 3 Insbesondere gilt: - ein generelles Bauverbot für Hoch- und Tiefbauten wie Gebäude, Abwasseranlagen, Gruben, wesentliche Veränderungen des Terrains; - ein Verbot für die Erstellung von Lagern flüssiger oder fester Stoffe sowie für die Errichtung von Deponien. 4 Der Abbau von Kies und Sand im Grundwasserschutzareal ist verboten.

Art. 4 Ausnahmebewilligungen

1 Eine Ausnahmebewilligung kann erteilt werden: - für andere Bauten und die Änderung bestehender Bauten nur im Rahmen von Art. 24 des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG) und sofern dadurch die künftigen Nutzungs- und Anreicherungsanlagen sowie deren Schutzzonen nicht beeinträchtigt werden; - für Abwasserleitungen, sofern aus gefällstechnischen Gründen den Grundwasserschutzarealen nicht ausgewichen werden kann; - für die Erstellung eines Regenrückhaltebeckens auf Parz. Nr. 5110.3 gemäss dem Generellen Kanalisationsprojekt. 2 Ausnahmebewilligungen werden gemäss dem Verfahren nach Art. 24 RPG vom Gemeinderat Staffelbach mit Zustimmung des Baudepartementes erteilt.

Art. 5 Grundwassernutzung

1 Jegliche Grundwassernutzung zur Wärmegewinnung oder zu Kühlzwecken ist im Grundwasserschutzareal verboten. 2 Andere Nutzungen des natürlich vorhandenen Grundwassers können bewilligt werden, wenn diese den Interessen der künftigen Nutzungs- und Anreicherungsanlagen nicht entgegenstehen. 3 Nutzungsbewilligungen erteilt das Baudepartement des Kantons Aargau.

— 10 =

Art. 6 Landwirtschaftliche Nutzung

1 Die landwirtschaftliche Nutzung ist erlaubt, solange sich die Verwendung von natürlichen und künstlichen Düngern, Pflanzenschutzmitteln sowie Herbiziden nach anerkannten pflanzenbaulichen Massstäben und nach der Belastbarkeit des Bodens richtet und die Grundvvasserqualität nicht beeinträchtigt wird. 2 Für den Bau von Flurwegen ist das ordentliche Bewilligungsverfahren massgebend.

Art. 7 Überwachung

Aufsicht und Kontrolle über die Einhaltung der Vorschriften erfolgt durch den Gemeinderat Staffelbach.

Art. 8 Inkrafttreten

Der Überbauungsplan und die Vorschriften treten am in Kraft.

Anhang 3

Kanton Aargau

Gemeinde

Stet feibach

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Grundwasserschutzareal Staffelbach 1:2000 verkleinert auf 1: 5000 . 1 -

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