Gestaltungsplan Widenmoos Nord inkl. Änderung 2013

Plan d'utilisaziun spezial · Reitnau

Document

Numer
12.62
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Reitnau
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
20-02-2002
En vigur dapi
24-06-2013

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Datotecas

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Text

SNP-4281-2013-E.pdf

Gemeinde Reitnau

Kanton Aargau Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwert Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Widenmoos Nord" gemäss § 21 BauG

Teiländerung Sondernutzungsvorschriften Änderungen §§ 2, 4, 6, 7 und 9

Vorprüfungsbericht:

31. Juli 2012

Öffentliche Mitwirkung:

3. September - 3. Oktober 2012

Öffentliche Auflage:

3. September - 3. Oktober 2012

Beschluss Gemeinderat:

22. April 2013

Der Ge

deammann:

Der Gem

Genehmigung:

eschreiber:

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau, den z'-e. 3, r ,; zo4-3 er Ge

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner FSU

Frey-Heros-Strasse 25 5000 Aarau

Perimeter

Baukuben Bauten und Abstände

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 2

Art. 2 Die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften gelten für den im

Situationsplan bezeichneten Perimeter „Widenmoos Nord".

Die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter „Widenmoos Nord".

2 Er ergänzt und konkretisiert die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nutzungsplanung und gewährleistet die materielle Koordination mit den entsprechenden Bestimmungen für den südlichen Arealteil (Gemeinde Winikon/Kanton Luzern).

2 Er ergänzt und konkretisiert die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nutzungsplanung und gewährleistet die materielle Koordination mit den entsprechenden Bestimmungen für den südlichen Arealteil (Gemeinde Triengen/Kanton Luzern).

Art. 4

Art. 4 1 Mit Ausnahme von vorspringenden

Gebäudeteilen dürfen oberirdische Bauten nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baufeldes für Hochbauten erstellt werden.

1 Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Bauten nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baufeldes für Hochbauten erstellt werden.

1

1

Neubauten oder Neubauteile, welche die Kote von 580.00 m ü.M. überragen, haben gegenüber der bestehenden Villa einen Mindestabstand von 12.00 m einzuhalten. 2

2

Klein- und Anbauten gemäss ABauV sowie unterirdische Bauten sind zusätzlich innerhalb der rot gestrichelten Fläche zulässig, sofern sie den Zielen und übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplans entsprechen.

Klein- und Anbauten gemäss BauV sowie Unterniveau- und unterirdische Bauten sind zusätzlich innerhalb der rot gestrichelten Fläche zulässig, sofern sie den Zielen und übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplans entsprechen. 3

4 Für Verkehrs- und Parkierungsanlagen sowie Unterniveau- und unterirdische Bauten ist der minimal einzuhaltende Gewässerabstand durch die Grenzen der entsprechenden Baubereiche definiert.

Ausnützung

Gebäude und grethötie Gesamthöhe

Erschliessung, Parkierung

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 6

Art. 6

Innerhalb des Baufeldes für Hochbauten ist gesamthaft eine Bruttogeschossfläche von maximal 2'300 m2 zulässig. Deren Berechnung erfolgt allein aufgrund der kantonalen Bestimmungen. Allfällige kommunale Abweichungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen sowie die Förderung bestimmter Bauweisen mittels Ausnützungszuschlägen sind nicht anwendbar.

1 Innerhalb des Baufeldes für Hoch-

1

bauten ist gesamthaft eine anrechenbare Geschossfläche (aGF) von 4'500 m2 zulässig. Deren Berechnung erfolgt allein aufgrund der kantonalen Bestimmungen. Allfällige kommunale Abweichungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attika- und Untergeschossen sowie die Förderung bestimmter Bauweisen mittels Ausnützungszuschlägen sind nicht anwendbar.

2 Bauten dürfen maximal folgende Höhen aufweisen: Gebäudehöhe: 10.00 m, Firsthöhe: 12.00 m.

2 Mit Ausnahme technisch bedingter Dachaufbauten dürfen Bauten die Kote von 586.00 m ü.M. nicht überragen.

Art. 7

Art. 7 1

Erschliessungsanlagen (Strassen, Einzelzufahrten) für den motorisierten Verkehr müssen innerhalb der im Situationsplan dunkelgelb bezeichneten Flächen liegen.

Erschliessungsanlagen (Strassen, Einzelzufahrten) für den motorisierten Verkehr müssen innerhalb der im Situationsplan dunkelgelb bezeichneten Flächen liegen.

Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind innerhalb der im Situationsplan hellgelb markierten Bereiche anzulegen. Zusätzlich ist die Plazierung weiterer Plätze für Betriebsfahrzeuge usw. in Gebäuden zulässig, sofern diese innerhalb des Baufeldes für Hochbauten liegen. Ausserhalb dieses Feldes sind Hochbauten zum Einstellen von Motorfahrzeugen (Garagen, Carports usw.) nicht zulässig, selbst wenn sie das Mass von Kleinbauten nicht überschreiten.

Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind innerhalb der im Situationsplan hellgelb markierten Bereiche anzulegen. Mit Ausnahme des Bereichs B sind nur eingeschossige, ebenerdige Anlagen gestattet.

2

3

Gesamthaft dürfen innerhalb des Perimeters „Widenmoos Nord" maximal 160 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.

1

2

Zusätzlich ist die Plazierung weiterer Plätze für Betriebsfahrzeuge usw. in Gebäuden zulässig, sofern diese innerhalb des Baufeldes für Hochbauten liegen. Ausserhalb dieses Feldes sind Hochbauten zum Einstellen von Motorfahrzeugen (Garagen, Carports usw.) nicht zulässig, selbst wenn sie das Mass von Kleinbauten nicht überschreiten. Gesamthaft dürfen innerhalb des Perimeters „Widenmoos Nord" maximal 225 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden. 3

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

Art. 9

Art. 9 Geschützte

Bäume

1

Die im Situationsplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt und bedürfen einer angemessenen Pflege. Sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) es erfordern, kann der Gemeinderat um eine Schlagbewilligung ersucht werden. Wird das Gesuch bewilligt, hat es in der Regel Ersatzauflagen zu enthalten.

Die im Situationsplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt und bedürfen einer angemessenen Pflege. Sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) es erfordern, kann der Gemeinderat um eine Schlagbewilligung ersucht werden. Wird das Gesuch bewilligt, hat es in der Regel Ersatzauflagen zu enthalten.

Allee

2

Die Allee beidseits der Hauptzufahrt ist als wichtiges Gestaltungselement der Gesamtanlage geschützt und in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Einzelne Bäume können ersetzt werden, sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) dies erfordern.

Die Allee beidseits der Hauptzufahrt ist als wichtiges Gestaltungselement der Gesamtanlage geschützt und in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Einzelne Bäume können ersetzt werden, sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) dies erfordern.

Hecken

3 Die im Situationsplan bezeichneten Hecken fassen die Parkanlage gegenüber dem freien Umfeld ein und bilden einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Standortfremde Sträucher sind mittelfristig durch standortheimische Arten zu ersetzen. 4 Alle übrigen Grünflächen sind so zu nutzen und zu pflegen, dass der bestehende Charakter der Parkanlage möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Terrainveränderungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, die Pflege und der Unterhalt der Grünflächen haben möglichst naturnah zu erfolgen.

3 Die im Situationsplan bezeichneten Hecken fassen die Parkanlage gegenüber dem freien Umfeld ein und bilden einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Standortfremde Sträucher sind mittelfristig durch standortheimische Arten zu ersetzen. 4 Alle übrigen Grünflächen sind so zu nutzen und zu pflegen, dass der bestehende Charakter der Parkanlage möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Terrainveränderungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, die Pflege und der Unterhalt der Grünflächen haben möglichst naturnah zu erfolgen.

5 Die im Situationsplan bezeichneten Weiher sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage und zu erhalten.

5 Der im Situationsplan bezeichneten Weiher ist ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage und zu erhalten.

Übrige Grünflächen

Weiher

1

2

Uferschutzstreifen

Rechtskräftige Fassung (Orientierungsinhalt)

Entwurf neue Fassung (Genehmigungsinhalt)

6 Der Uferschutzstreifen umfasst einen Bereich von je 3.00 m ab Gewässergrenze. Er ist naturnah zu gestalten resp. zu belassen. Veränderungen am Gewässer und an bestehenden Uferbestockungen sind verboten. Ausgenommen davon sind zwingend notwendige Unterhaltsoder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind innerhalb des Uferschutzstreifens nicht gestattet, ebenso die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln.

Unter Vorbehalt von § 4 Absatz 4 umfasst der Uferschutzstreifen einen Bereich von je 5.50 m ab der Mittelachse des Gerinnes. Er ist naturnah zu gestalten resp. zu belassen. Veränderungen am Gewässer und an bestehenden Uferbestockungen sind verboten. Ausgenommen davon sind zwingend notwendige Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind innerhalb des Uferschutzstreifens nicht gestattet, ebenso die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln. 6

Kanton Aargau

Gemeinde Reitnau

Baudepartement Kanton Aargau Abteilung Raumentwicklung

Gestaltungsplan "Widenmoos Nord" gern. § 21 BauG

Sondernutzungsvorschriften Weiterer Bestandteil des Gestaltungsplans: Situationsplan 1:1'000

Planausschnitt 1:25000 _Lcittgr:uel?

Vorprüfungsbericht vom: 16. 8. 2000 Öffentliche Auflage vom: 18. 9. bis 17. 10. 2000 Beschlossen vom Gemeinderat am: 16. 7. 2001 Der Gemeii des hreiber:

Der Gemeindeammann:

Genehmigung:

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den za. zre..bItAc%t

2.002,

Der Sta6tss reiber:

Werner Schibli Dipl. Architekt ETH/SIA + Raumplaner BSP

Frey-Herose-Strasse 25 5000 Aarau

1

Sondernutzungsvorschriften Widenmoos Nord

§1 Zweck

1 Der Gestaltungsplan „Widenmoos Nord" bezweckt die Sicherung und beschränkte Weiterentwicklung des Areals Widenmoos als Tagungszentrum sowie die Erhaltung der bestehenden Parkanlage. 2 Er ergänzt und konkretisiert die einschlägigen Festlegungen der Allgemeinen Nutzungsplanung und gewährleistet die materielle Koordination mit den entsprechenden Bestimmungen für den südlichen Arealteil (Gemeinde Winikon/Kanton Luzern).

Art. 2 Perimeter

1 Die nachstehenden Sondernutzungsvorschriften gelten für den im Situationsplan bezeichneten Perimeter „Widenmoos Nord". 2 Der Perimeter des Gestaltungsplans „Widenmoos Süd" (Gemeinde Winikon/Kanton Luzern) sowie die Angabe der Baufeld-, Verkehrs- und Parkierungsflächen für diesen Bereich dienen lediglich der Orientierung und werden vom Gemeinderat Winikon festgelegt.

Art. 3 Verhältnis zur

Grundordnung

Soweit mit dem Gestaltungsplan und den zugehörigen Sondernutzungsvorschriften nicht ausdrücklich abweichende Regelungen getroffen werden, gelten die Bestimmungen der Bau- und Nutzungsordnung der Gemeinde Reitnau.

6 weitere Artikel

Art. 4 Baukuben

Mit Ausnahme von vorspringenden Gebäudeteilen dürfen oberirdische Bauten nur innerhalb des im Situationsplan bezeichneten Baufeldes für Hochbauten erstellt werden. 2 Klein- und Anbauten gemäss ABauV sowie unterirdische Bauten sind zusätzlich innerhalb der rot gestrichelten Fläche zulässig, sofern sie den Zielen und übrigen Bestimmungen des Gestaltungsplans entsprechen.

Art. 5 Nutzungen

1 Zulässig ist der Bau und Betrieb folgender Räumlichkeiten: • • •

Konferenz- und Tagungsräume Restaurationsräume inkl. Küche für Konferenz- und Tagungsteilnehmer sowie Clubmitglieder Aufenthalts- und Freizeiträume für Konferenz- und Tagungsteilnehmer sowie Clubmitglieder

2 • • •

Gästezimmer für Konferenz- und Tagungsteilnehmer sowie Clubmitglieder Maximal 200 m2 ständig belegte Wohnfläche für betriebseigenes Personal Erforderliche Neben- und Infrastrukturräume für alle obigen Nutzungen

Art. 6 Ausnützung

1 Innerhalb des Baufeldes für Hochbauten ist gesamthaft eine Bruttogeschossfläche von maximal 2'300 m2 zulässig. Deren Berechnung erfolgt allein aufgrund der kantonalen Bestimmungen. Allfällige kommunale Abweichungen bezüglich der Anrechenbarkeit von Räumen in Dach-, Attikaund Untergeschossen sowie die Förderung bestimmter Bauweisen mittels Ausnützungszuschlägen sind nicht anwendbar.

Gebäude- und Firsthöhe

2 Bauten dürfen maximal folgende Höhen aufweisen: Gebäudehöhe: 10.00 m, Firsthöhe: 12.00 m.

Art. 7 Erschliessung

Erschliessungsanlagen (Strassen, Einzelzufahrten) für den motorisierten Verkehr müssen innerhalb der im Situationsplan dunkelgelb bezeichneten Flächen liegen.

Parkierung

Abstellflächen für Motorfahrzeuge sind innerhalb der im Situationsplan hellgelb markierten Bereiche anzulegen. Zusätzlich ist die Plazierung weiterer Plätze für Betriebsfahrzeuge usw. in Gebäuden zulässig, sofern diese innerhalb des Baufeldes für Hochbauten liegen. Ausserhalb dieses Feldes sind Hochbauten zum Einstellen von Motorfahrzeugen (Garagen, Carports usw.) nicht zulässig, selbst wenn sie das Mass von Kleinbauten nicht überschreiten. 2

3 Gesamthaft dürfen innerhalb des Perimeters „Widenmoos Nord" maximal 160 Parkplätze für Motorfahrzeuge erstellt werden.

Art. 8 Gestaltung

Die Gestaltung neuer Bauten und Anlagen bedarf besonderer Sorgfalt. Es ist insbesondere darauf zu achten, dass die Topografie und die charakteristische Bepflanzung (Baumbestand, Hecken) der Parklandschaft möglichst wenig beeinträchtigt werden und insgesamt eine ruhige, harmonische Gesamtwirkung entsteht. Neue Bauten und Anlagen sind so zu plazieren und zu gestalten, dass die dominierende Stellung des bestehenden Hauptgebäudes (Villa) erhalten und klar erkennbar bleibt. 1

Farben und Materialien von Neubauten sind nach den in Absatz 1 aufgeführten Grundsätzen auszuwählen. Es ist darauf zu achten, dass neue Elemente eine einheitliche Grundhaltung aufweisen und keine störende Vielfalt unterschiedlicher Formen und Materialien entsteht. Der angrenzende Bereich des Gestaltungsplans „Widenmoos Süd" ist dabei mit einzubeziehen. 2

3 Zur Beurteilung kann der Gemeinderat ein Fachgutachten einholen. Der Fachgutachter wird in Absprache zwischen der Bauherrschaft und der Gemeinde bestimmt und ist bei grösseren Bauvorhaben bereits am Anfang der Projektierung mit einzubeziehen. Im Interesse einer möglichst guten Koordination inerhalb der Gesamtanlage ist bei Baugesuchen die Stellungnahme der Nachbargemende Winikon einzuholen.

Art. 9 Geschützte Baume

1 Die im Situationsplan bezeichneten Einzelbäume sind geschützt und bedürfen einer angemessenen Pflege. Sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) es erfordern, kann der Gemeinderat um eine Schlagbewilligung ersucht werden. Wird das Gesuch bewilligt, hat es in der Regel Ersatzauflagen zu enthalten.

Allee

2 Die Allee beidseits der Hauptzufahrt ist als wichtiges Gestaltungselement der Gesamtanlage geschützt und in ihrer Gesamtheit zu erhalten. Einzelne Bäume können ersetzt werden, sofern zwingende Gründe (Krankheiten, Alter usw.) dies erfordern.

Hecken

3 Die im Situationsplan bezeichneten Hecken fassen die Parkanlage gegenüber dem freien Umfeld ein und bilden einen wichtigen Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Sie dürfen nicht gerodet werden und sind angemessen zu pflegen. Standortfremde Sträucher sind mittelfristig durch standortheimische Arten zu ersetzen.

Übrige Grünflächen

Alle übrigen Grünflächen sind so zu nutzen und zu pflegen, dass der bestehende Charakter der Parkanlage möglichst ungeschmälert erhalten bleibt. Terrainveränderungen sind auf ein absolutes Minimum zu reduzieren, die Pflege und der Unterhalt der Grünflächen haben möglichst naturnah zu erfolgen.

Weiher

5 Die im Situationsplan bezeichneten Weiher sind ein wesentlicher Bestandteil der Gesamtanlage und zu erhalten.

Uferschutzstreifen

6 Der Uferschutzstreifen umfasst einen Bereich von je 3.00 m ab Gewässergrenze. Er ist naturnah zu gestalten resp. zu belassen. Veränderungen am Gewässer und an bestehenden Uferbestockungen sind verboten. Ausgenommen davon sind zwingend notwendige Unterhalts- oder Sicherungsarbeiten. Bauten und Anlagen sind innerhalb des Uferschutzstreifens nicht gestattet, ebenso die Verwendung von Dünge-, Pflanzenschutzund Unkrautvertilgungsmitteln.

Genehmigung

Departement Bau, Verkehr und Umwelt Datum:

24. Juni 2013

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-

BVURO. 12.62-1

Gemeinde Reitnau; Gestaltungsplan "Widenmoos Nord", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

31. Juli 2012 2. September 2012 bis 3. Oktober 2012 22. April 2013 25. Mai 2013 3. Juni 2013

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die am 17. Mai 1994 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.

3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Im Jahr 1990 wurde die vom Schuhfabrikanten Eduard Oskar Bally erbaute Liegenschaft mit Parkanlage verkauft. In der Folge wurde ein Privatclub gegründet, welcher sich primär aus Führungskräften der Wirtschaft im Bereich KMUs bis zu Grossunternehmern zusammensetzt und heute ca. 260 Mitglieder zählt. Neben den regelmässigen Treffen und Veranstaltungen des Clubs stehen die Räume und Aussenbereiche den einzelnen Mitgliedern offen, um Seminare, Tagungen, Kundenevents und private Anlässe durchzuführen. Die Anlage steht heute und soll auch in Zukunft keinem breiteren Publikum zur Verfügung stehen. Am 20. Februar 2002 hat der Regierungsrat die Teiländerung der Nutzungsplanung mit der Ausscheidung der Sonderbauzone Widenmoos sowie den Gestaltungsplan "Widenmoos Nord" genehmigt. Von den damals geplanten Bauten und Anlagen wurden mit Aus-

Versand:

2 8. Juni 2013

-2-

nahme der Parkierungsanlagen nur Teile realisiert. Die bestehenden und geplanten Anlagen dienen vorwiegend für Treffen und Veranstaltungen der Clubmitglieder (siehe oben). Die Teilrevision des Gestaltungsplans "Widenmoos Nord" dient dem Ziel, auf konkrete Bedürfnisse des Betriebs reagieren zu können und insbesondere den Beherbergungsund Seminarteil ausbauen zu können. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel: •

Gestaltungsplan "Widenmoos Nord" bestehend aus Änderung Situation 1 : 1'000 Teiländerung Sondernutzungsvorschriften

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 21 Baugesetz (BauG). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

4.2.1

Allgemeine Beurteilung 2

2

Das Baufeld für Hochbauten wird um rund 300 m auf 2'000 m erweitert. Weiter wird der Abstellplatz B vergrössert. Hier soll neu die Möglichkeit geschaffen werden, die Parkfläche zu vergrössern und gleichzeitig diese Parkierungsanlage zweigeschossig auszuführen, wie dies gemäss § 45 Bauverordnung bei einer Anlage von mehr als 2'000 m auch gefordert wäre. Im konkreten Fall weist das Baufeld B jedoch eine Fläche von rund 1'700 m aus und würde somit nicht unter die Bestimmung fallen. 2

2

4.2.2

Erschliessung/Parkierung

Die Erschliessung der Spezialzone Widenmoos erfolgt über das bestehende Wegnetz. Die Anzahl der Parkplätze wird erhöht. Gemäss Planungsbericht (Abschnitt 2.5) führt dies jedoch zu keinem Mehrverkehr. Bisher wurde bei Grossanlässen auch ausserhalb der befestigten Flächen parkiert, dies soll zukünftig mit der Möglichkeit, zulässige befestigte Parkplätze zur Verfügung zu stellen, verbessert werden. 4.2.3

Gewässer/Weiher

Der Perimeter des Gestaltungsplans umfasst eine Teilfläche der Parzelle 513. Der Ursprung (Quelle) der Bachgerinne 2.09.266 beziehungsweise 2.09.267 befindet sich auf dieser Parzelle 513. Gemäss § 114 BauG gilt jedes dauernd oder periodisch Wasserführende Gerinne erst dann als öffentliches Gewässer, wenn es das Grundstück seines Ur-

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sprungs verlassen hat. Somit gelten das Gewässer und der Weiher auf der Parzelle 513 nicht als öffentlich. Der Quellabfluss, beziehungsweise das Gewässer soll im Bereich der geplanten Hochbauten und beim Abstellplatz (Baufeld B) lokal umgelegt werden. Die verlegten Gewässer weisen einen sehr geringen Abstand zu den Erschliessungsflächen und Abstellplätzen auf. Im Sinne einer Optimierung aller Flächenansprüche ist die Lage begründet und so vertretbar. 4.2.4

Sondernutzungsvorschriften

In den Sondernutzungsvorschriften werden detailliertere Festlegungen für Neubauten oder Neubauteile gegenüber der bestehenden Villa aufgenommen. Ergänzende Bestimmungen betreffen auch Abstandsvorschriften zum nicht öffentlichen Gewässer auf der Parzelle 513 (siehe Abschnitt 4.3.3). Die ergänzten Sondernutzungsvorschriften sind sachgerecht und rechtmässig und unterstützen die Zielsetzungen des Gestaltungsplans. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1.

Der Gestaltungsplan "Widenmoos Nord", Teiländerung, der Gemeinde Reitnau vom 22. April 2013 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen

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und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b)

darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

Verteiler - Gemeinderat, Kratz 98, 5057 Reitnau - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU

Stephan Attiger

Regierungsrat