Erschliessungsplan Mitteldorf II

Plan d'utilisaziun spezial · Bünzen

Document

Numer
2001-001638
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Bünzen
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
26-09-2001
En vigur dapi
26-09-2001

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Bünzen mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

SNP-4229-2001-E-2.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

SNP-4229-2001-E-2.pdf

Per Texterkennung aus einer gescannten Datei gelesen: Fehler sind möglich.

KANTON AARGAU GEMEINDE BÜNZEN

ERSCHLIESSUNGSPLAN "MITTELDORF" II

Gemäss $ 17 BauG

Dorfzone D 3 Geschosse

SITUATIONSPLAN 1 :500

weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: - Längenprofil 1:500/50

= @ © N K © 2 E © [ Ö F-} >

rechtskräftiger kommunaler Überbauungsplan "Mitteldorf" beschlossen von der Gemeindeversammiung 28.06.1991 genehmigt vom Grossen Rat 24.03.1992

Ganzen Text zeigen

KNOBLAUCH INGENIEUR & PLANER

STEGMATTWEG 11 TELEFON 056 / 618 30 10 5610 WOHLEN TELEFAX 056 / 618 30 11 SWISO zertifiziert ISO 9001 [email protected] www.kip.ch

Projekt Nr. Datum : 28. Juni 2000 Plan Nr. : 01.01.0 BZ3183R00 |rema :ox0os

Mitwirkungsbericht vom: 23. Juli 2001

Fixpunkt PP 440.29 m ü.M.

R h N 95 S N 4 \ \ 2, he, e/ Dorfzone D Wohnzone\3 NR

& i 5 $ W33Geschassa \“\ Rest. Hirschen * 3 Geschosse escı ss \x N LAN

Vorprüfungsbericht vom: 1. Dezember 2000 (Ref. 00.105)

Öffentliche Auflage vom: 19. Dezember 2000 bis 17. Januar 2001 rechtskräftiger Gestaltungsplan "Rösslimatte"

beschlossen vom Gemeinderat 24.11.1997 genehmigt vom Regierungsrat 20.05.1998

\ 14.2

Beschlossen vom Gemeinderat am: 23. Juli 2001 >

—

Die Frau Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Alice Rosenberg Beat Kaufmann

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 26. Septembe, 2004

Wohnzone 3 2. Etappe

8 Sammelplatz

Legende zum Erschliessungsplan 1. _Genehmigungsinhalt

rot Baulinien für Hochbauten 2 u i Hydrant Nr. 45 — rot Baulinien für unterirdische Bauten o - DS Sg Hydrant Nr. 46 £ rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) RR i - CC da

Perimeter des Erschliessungsplanes

grau Zentraler Sammelplatz un braun best. Ein- und Ausfahrt schliessen Schulhaus CH, rot mögliche neue Zu- und Wegfahrt Parz. 117 / 4.1 2. Orientierungsinhalt grau Bestehende Strassen / Wege orange Verbindungsstrassen VS gelb Sammelstrassen SS hellgelb Erschliessungsstrassen ES hellviolett Gehwege / Fusswege schwarz Bauzonengrenzen schwarz Zonenabgrenzungen Wohnzone 2 rot Strassenführung gem. kommunalem Überbauungsplan W2 2Geschos "Mitteldorf" und Gestaltungsplan "Rösslimatte" rot rückwärtige Erschliessung (Neubegründung einer Dienstbarkeit) ER TEE Zone für öffentliche Bauten Oeb --—- - - — — - schwarz best. Hausanschlussleitungen a blau best. Wasserleitung a hellblau Sichtzone --—_ Br a grün best. Drainageleitung 1.1 grün Neue Parzellnummen

grün Landumlegung Neuzuteilung (Auflage vom 2. - 31. Mai 2001)

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

26. September 2001

Art. Nr. 2001-001638

Gemeinde Bünzen; Erschliessungsplan "Mitteldorf"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

23. Juli 2001 1. Dezember 2000 19. Dezember – 17. Januar 2001 23. Juli 2001 26. Juli 2001 20. August 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Januar 1982. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Erschliessungsplan „Mitteldorf II“ bezweckt eine situationsgerechte Erschliessung der teilweise unüberbauten W2-Zone im Bereich des Chilewegs. Es handelt sich um die Fortsetzung des Erschliessungskonzeptes, welches im Erschliessungsplan „Mitteldorf“ vom 24. März 1992 und im Gestaltungsplan „Rösslimatte“ vom 20. Mai 1998 für den östlichen Teil des Gebietes Mitteldorf festgelegt wurde. Gleichzeitig mit der Erarbeitung des Erschliessungsplans wird ein Landumlegungsverfahren durchgeführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan 1:500,  Längenprofil. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage Versand:

-2-

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Die im Erschliessungsplan aufgezeigte Erschliessung der W2- bzw. D-Zone im Gebiet Mitteldorf wird als situationsgerecht beurteilt. Die dorfinterne Entflechtung des motorisierten vom nichtmotorisierten Verkehr wird begünstigt, indem der Chileweg künftig nicht mehr als Erschliessungsstrasse gebraucht wird und dadurch dass eine weitere Fusswegverbindung zum Chileweg festgelegt wird. Die verbindlichen Anordnungen des Erschliessungsplanes entsprechen den berührten Vorschriften des Baugesetzes. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung.

Ganzen Text zeigen

Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Mitteldorf II“ der Gemeinde Bünzen vom 23. Juli 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

-3-

4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5624 Bünzen – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: