Bauzonenplan Silobauten Werkhofstrasse

Plan d'utilisaziun · Lenzburg · Abolì ils 22-01-2025

Document

Numer
2016-000437
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Lenzburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
27-04-2016
En vigur dapi
27-04-2016
Abolì
22-01-2025

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Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 27. April 2016

Versand: 29. April 2016

Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000437 Gemeinde Lenzburg; Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan "Silobauten Werkhofstrasse", Änderung § 24 Bauordnung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

17. Dezember 2014 24. Januar bis 23. Februar 2015 5. November 2015 15. März 2016 8. Februar 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Lenzburg am 5. November 2015 beschlossenen Vorlage vor: • Änderung Bauzonenplan, Gebiet "Silobauten Werkhofstrasse", Situation 1:2'500 • Änderung Bauordnung, § 24 Abs. 8, Gebiet Silobauten Werkhofstrasse Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. November 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).

2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die zwei ehemaligen Getreidesilos auf Parzelle 930 an der Werkhofstrasse werden nur noch in reduziertem Mass genutzt, da die Bahnlinie, auf der das Getreide bisher geliefert worden ist, aufgehoben ist. Die Silos sollen für Büro- und Dienstleistungszwecke umgenutzt werden. Die Distanz zum Bahnhof beträgt rund 650 m, zur Altstadt 400 m. Der Stadtrat hat am 2. März 2010 eine Baubewilligung unter Bedingungen in Aussicht gestellt. Die weitere Projektierung hat gezeigt, dass die Tragstruktur der Silos für die neue Nutzung so stark abgeändert werden muss, dass eine Realisierung im Rahmen der Besitzstandsgarantie nicht länger möglich ist. Die Bauten sind aufgrund ihrer grossen Gebäude- beziehungsweise Gesamthöhe nicht zonenkonform. Vorliegend werden für die geplante Umnutzung der Silos die nötigen planerischen Grundlagen geschaffen. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. Dezember 2014 ohne Vorbehalte. 2.3 Nutzungsplan Siedlung, Änderung Bauzonenplan Die Arbeitszone AR, ES IV, wird im Bereich der Parzelle 924 und teilweise im Bereich der Parzelle 930 mit einem Perimeter "Silobauten Werkhofstrasse" und einer maximalen Höhe von 42 m ergänzt. 2.4 Bauordnung (BO), Änderung § 24 § 24 BO zu den Arbeitszonen wird so ergänzt, dass innerhalb des engeren Perimeters Bauten bis 42 m Höhe zulässig werden. Im weiteren Perimeter gelten zusätzlich zu den Bestimmungen der Arbeitszone spezielle Bestimmungen insbesondere bezüglich publikumsintensiver Nutzungen, Fassadengestaltung, oberirdischer Parkierung und des minimalen Grünflächenanteils. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Lenzburg ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Kernstadt im urbanen Entwicklungsraum. Die Vorlage stimmt mit dem kantonalen Richtplan überein. 3.3 Regionale Abstimmung Die Vorlage betrifft bestehende Silobauten. Aufgrund der geringfügigen Änderung ist keine regionale Abstimmung erforderlich.

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3.4 Bauzonenplan, Bauordnung, Änderung 3.4.1 Ortsbild (Planungsbericht Kapitel 6.3) Die beiden Silobauten sollen in ein Dienstleistungsgebäude mit rund 220 Arbeitsplätzen umgenutzt werden. Die Fassaden der Silos werden mit Fenstern ergänzt. Die Präsenz der Silobauten im Stadtraum wird mit den Fensteröffnungen akzentuiert; insbesondere in der Nacht. Bei der Ausarbeitung des Umbauprojekts in den nachgeordneten Projektverfahren ist es aus ortsbaulicher Sicht wichtig, dass die charakteristische geschlossen-flächige, murale Wirkung der Silobauten weiterhin erkennbar bleibt und die Fensteröffnungen sparsam sowie sorgfältig eingefügt und gestaltet werden (§ 24 Abs. 8 lit. c Bauordnung). Hinsichtlich der Fassadengestaltung gilt die Baueingabe als Referenzprojekt (Beilage 2 des Planungsberichts). 3.4.2 Mobilität (Planungsbericht Kapitel 6.5) Die beiden Silobauten generieren ein Potenzial für rund 220 Arbeitsplätze (Planungsbericht Kapitel 3). Es sind publikumsintensive Nutzungen, namentlich Restaurant und Verkaufsgeschäfte von 550 m2 zulässig (§ 24 Abs. 8 lit. a BO). Im Planungsbericht (Kapitel 6.5) wird aufgezeigt, dass auf dem Areal, verglichen mit der möglichen Verkehrserzeugung der rechtskräftigen Arbeitszone, kein zusätzlicher Verkehr erzeugt wird und dass der Standort für die Nutzung im Sinne von § 32 BauG und § 47 der Bauverordnung (BauV) hinreichend erschlossen ist. Der Standort ist gut ins kommunale und regionale Fuss- und Radwegnetz eingebunden. Abgesehen von der vorgesehenen Landabtretung für einen Rad- und Fussweg auf dem Areal (Planungsbericht Kapitel 5) besteht kein Bedarf für weitere Massnahmen auch nicht ausserhalb des Planungsperimeters. Im Baubewilligungsverfahren soll ein Mobilitätskonzept zur positiven Beeinflussung der Mitarbeitenden und Kunden zur Verkehrsmittelwahl erstellt werden (Planungsbericht Kapitel 8). Die Anzahl der Parkplätze richtet sich nach den Bestimmungen der Bauordnung (BO). Auf dem Areal sind oberirdisch lediglich 70 Parkplätze zugelassen, die übrigen müssen unterirdisch angeordnet werden (§ 24. Abs. 8 lit. d BO). 3.5 Bauordnung (Planungsbericht Kapitel 7) Die Bestimmungen zu den Arbeitszonen (§ 24 BO) werden für den im Bauzonenplan festgelegten Bereich der Silobauten sachgerecht ergänzt. Lenzburg hat die Bauordnung noch nicht an die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Daher gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). 3.6 Lärm Das Areal ist eingezont und erschlossen. Es gilt die Lärm-Empfindlichkeitsstufe IV. In den Unterlagen sind keine lärmrechtlichen beziehungsweise lärmtechnischen Präzisierungen erforderlich. 3.7 Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan "Silobauten Werkhofstrasse", Änderung § 24 Bauordnung, beschlossen vom Einwohnerrat Lenzburg am 5. November 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Stadtrat, Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt) Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

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