Bauzonenplan Hornerfeld West
Plan d'utilisaziun · Lenzburg · Abolì ils 22-01-2025
Document
- Numer
- 2016-000436
- Gener
- Plan d'utilisaziun
- Vischnanca
- Lenzburg
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 27-04-2016
- En vigur dapi
- 27-04-2016
- Abolì
- 22-01-2025
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS
Sitzung vom 27. April 2016
Versand: 29. April 2016
Regierungsratsbeschluss Nr. 2016-000436 Gemeinde Lenzburg; Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan "Umzonung Hornerfeld West" und Bauordnung "Hornerfeld West"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage Beschluss Einwohnerrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
9. Dezember 2013 31. Mai 2013 bis 1. Juli 2013 11. Januar 2014 bis 10. Februar 2014 5. November 2015 8. Januar 2016 8. Februar 2016
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der vom Einwohnerrat Lenzburg am 5. November 2015 beschlossenen Vorlage vor: • Änderung Bauzonenplan "Umzonung Hornerfeld West", Massstab 1:2'500 • Änderung Bauordnung "Hornerfeld West", § 22 Wohn- und Gewerbezone und § 24 Arbeitszone Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 5. November 2015 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV).
2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Die 0,8 ha grosse Arbeitszone westlich des Autobahnzubringers konnte trotz mehrfachen Versuchs keiner Arbeitsnutzung zugeführt werden. Sie ist nach wie vor unbebaut und soll nun in eine besser nachgefragte Wohn- und Gewerbezone (WG 11,5) mit Gestaltungsplanpflicht umgezont werden. 2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 9. Dezember 2013 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. 2.3 Nutzungsplan Siedlung Das 0,8 ha grosse Areal zwischen dem Autobahnzubringer und der bestehenden Wohn- und Gewerbezone WG 11,5 wird in eine Zone WG 11,5 umgezont und mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. 2.4 Bauordnung (BO) Die Zonenvorschriften zur WG 11,5 werden ergänzt mit den Zielen des Gestaltungsplans für das Areal Hornerfeld West (§ 22 Abs. 5 Bauordnung, BO). Gleichzeitig wird § 24 Abs. 6 BO aufgehoben. Dieser hat bisher die Ziele des nötigen Gestaltungsplans in der nun nicht mehr vorhandenen Arbeitszone Hornerfeld West umschrieben. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Lenzburg ist gemäss Raumkonzept Aargau (R 1) eine Kernstadt im urbanen Entwicklungsraum. Die Arbeitszone im Hornerfeld zählt nicht zum wirtschaftlichen Entwicklungsschwerpunkt von kantonaler Bedeutung von Lenzburg. Gestützt auf die vorhandene grosse Nachfrage nach Wohnraum in diesem Raumtyp wird die Umzonung als sachgerecht beurteilt. Die Vorlage stimmt mit dem kantonalen Richtplan überein. 3.3 Regionale Abstimmung Zur Umzonung hat der Planungsverband "Lebensraum Lenzburg Seetal" am 25. Oktober 2013 Stellung genommen. Der Umzonung stehen keine regionalen Zielsetzungen des Planungsverbands entgegen. 3.4 Nutzungsplan Siedlung Mit der Umzonung des Areals "Hornerfeld West" von der Arbeitszone in die Zone WG 11,5 kommt der ganze Schild zwischen der Hendschikerstrasse und der Bahnlinie in die gleiche Zone zu liegen. Das Areal Hornerfeld West ist dreiseitig von stark belasteten Verkehrsträgern (Eisenbahn und Kantonsstrassen) umgeben. Die Lärm- und die Luftbelastungen sind hoch. Das Areal wird deshalb mit der Pflicht zur Erarbeitung eines Gestaltungsplans belegt. Der Gestaltungsplan hat im Wesentlichen den Lärmschutz (Planungswerte), eine ruhige Gesamtwirkung der Überbauung im Strassenraum und in der Umgebung des Schloss- und des Goffersbergs sowie erhöhte Anforderungen des nachhalti2 von 4
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gen Bauens zu gewährleisten (§ 22 Abs. 5 BO). Der Entwurf des Gestaltungsplans liegt vor. Er setzt die Anforderungen von § 22 Abs. 5 BO gut um. Die Umzonung berücksichtigt bereits den gemäss kantonalem Strassenprojekt erforderlichen zusätzlichen Verkehrsraum im Bereich des Autobahnzubringers. Die künftigen Flächen für den Strassenausbau sind als Verkehrsflächen weiss dargestellt. Die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr soll im Hornerfeld künftig verbessert werden (Planungsbericht Seite 11). Dadurch wird die Erreichbarkeit des Areals gesteigert. Die vorgesehene Umzonung tangiert keine übergeordneten kantonalen Interessen. 3.5 Bauordnung Die Bauordnungsänderung regelt die Gestaltungsplanpflicht und die Mindestinhalte und Zielsetzungen des Gestaltungsplans. Die Änderungen sind begründet. Lenzburg hat die Bauordnung noch nicht an die Baubegriffe und Messweisen der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) angepasst. Daher gelten anstelle der Bestimmungen im Titel 3 (Baubegriffe und Messweisen) die Bestimmungen der Allgemeinen Verordnung zum Baugesetz (ABauV) vom 23. Februar 1994, wie sie in Anhang 3 der Bauverordnung (BauV) aufgeführt sind (§ 64 Abs. 1 BauV). 3.6 Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Änderung Bauzonenplan "Umzonung Hornerfeld West" und Bauordnung "Hornerfeld West", beschlossen vom Einwohnerrat Lenzburg am 5. November 2015, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Urs Meier Staatsschreiber i.V. Verteiler • Stadtrat, Kronenplatz 24, 5600 Lenzburg • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Wald BVU • Staatskanzlei (Amtsblatt)
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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
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