Hornussen Lärmempfindlichkeitsstufen

Grads da sensibilitad a la canera · Böztal

Document

Numer
2019-000828
Gener
Grads da sensibilitad a la canera
Vischnanca
Böztal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
25-04-2007
En vigur dapi
02-07-2019

Karte

Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Böztal mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen

Datotecas

NUPLA-4167-2019-E.pdfIn neuem Tab öffnen

Text

PROTOKOLL DES REGIERUNGSRATS

Sitzung vom 2. Juli 2019

Versand: 4. Juli 2019

Regierungsratsbeschluss Nr. 2019-000828 Gemeinde Hornussen; Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Müliberg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeindeversammlung Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

30. November 2015 15. Februar 2016 bis 15. März 2016 22. November 2017 14. März 2019 3. Juni 2019

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Die Vorlage im Überblick Zur Genehmigung liegen die verbindlichen Inhalte der von der Gemeindeversammlung Hornussen am 22. November 2017 beschlossenen Vorlage vor: • Teiländerung "Müliberg" der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 29. Januar 2019 erläutert (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung, RPV). 2.1 Planungsgegenstand und Zielsetzungen Mit der Teiländerung "Müliberg" der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) soll die bestehende Vorgabe der hangparallelen Bebauung in § 54 Abs. 2 BNO gestrichen werden.

2.2 Vorprüfungsergebnis Die Vorprüfung ist mit Bericht vom 30. November 2015 ohne Vorbehalte abgeschlossen worden. Erwägungen 3. Gesamtbeurteilung 3.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2 Übereinstimmung mit dem kantonalen Richtplan Die Vorlage stimmt mit dem Richtplan überein. 3.3 Bau- und Nutzungsordnung (BNO) Die Anpassung der Gestaltungsplanvorgaben in § 54 Abs. 2 BNO ist gestützt auf die im zeitlich parallel geprüften Gestaltungsplan "Müliberg" dargelegten Überlegungen sachgerecht. 4. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Nutzungsplanung Siedlung, Teiländerung Bau- und Nutzungsordnung "Müliberg", beschlossen von der Gemeindeversammlung Hornussen am 22. November 2017, wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Ganzen Text zeigen

Vincenza Trivigno Staatsschreiberin Verteiler • Gemeinderat, Schulstrasse 79, 5075 Hornussen • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVI • Staatskanzlei (Amtsblatt)

2 von 3

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA) vom 23. Juni 2000 zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

3 von 3