Bau- und Nutzungsordnung
Mandach
Document
- Numer
- 4105
- Vischnanca
- Mandach
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Decidì
- 19-04-2000
- En vigur dapi
- 19-04-2000
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
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Text
KANTON AARGAU
GEMEINDE MANDACH
BAU- UND NUTZUNGSORDNUNG (BNO) Gemäss § 15 BauG
Genehmigungsexemplar
Beschlossen von der Gemeindeversammlung:
Der Gemeindeamman:
2 6, Nov. 1999
Der Gemeindeschreiber:
/1 7.
Genehmigung:
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den
/Kt . April 2.000 Der Staatsschreiber:
INHALTSVERZEICHNIS 1.
Geltungsbereich 1.1 1.2
2.
Bauzonen Landwirtschaftszone Schutzzonen Überlagerte Schutzzonen Schutzobjekte
2 6 7 9 10
Ausnützungsziffer Arealüberbauungen Gewerbe Abstände
11 11 12 12
Bauvorschriften 5.1 5.2 5.3 5.4
6.
1 1 2 2
Definitionen 4.1 4.2 4.3 4.4
5.
Bauzonenplan/Kulturlandplan Planungsgrundsätze Sondernutzungsplanung Weitere Planungsinstrumente
Zonenvorschriften 3.1 3.2 3.3 3.4 3.5
4.
1 1
Raumplanung 2.1 2.2 2.3 2.4
3.
Geltungsbereich/Zweckartikel Übergeordnetes Recht
Erschliessung Technische Bauvorschriften Wohnhygiene Ausstattung
14 14 15 16
Schutzvorschriften 6.1 6.2
Ortsbild- und Denkmalschutz Natur- und Landschaftsschutz
17 19
7.
Vollzug und Verfahren
19
8.
Schluss- und Übergangsbestimmung
20
Anhang
1
1. Geltungsbereich 1.1 Geltungsbereich/Zweckartikel
Art. 1 Geltungsbereich
1Die Bau- und Nutzungsordnung (BNO) beinhaltet das kommunale Raumplanungs-, Umweltschutz- und Baurecht. 2Ihre Vorschriften finden Anwendung auf alle Bauten und Anlagen, deren Nutzung sowie den Schutz des Bodens. 3Die BNO gilt für das gesamte Gemeindegebiet.
1.2 Übergeordnetes Recht
Art. 2 Übergeordnetes
Recht
1Die einschlägigen Vorschriften des eidgenössischen und kantonalen Rechts bleiben vorbehalten.
Handbuch BNR
2Die wichtigsten Bestimmungen des übergeordneten Rechts finden sich im kantonalen Handbuch zum Bau- und Nutzungsrecht (BNR).
2. Raumplanung 2.1 Bauzonenplan/Kulturlandplan
Art. 3 Nutzungspläne
Der Bauzonenplan im Massstab 1:2000 und der Kulturlandplan im Massstab 1: 5000 sind Bestandteil dieser BNO. Sie können auf der Gemeindeverwaltung eingesehen werden. Reproduktionen im kleineren Massstab dienen lediglich der Orientierung und sind nicht rechtsverbindlich.
2.2 Planungsgrundsätze
Art. 4 Siedlungsentwicklung
Das Ziel der Siedlungsentwicklung der Gemeinde ist ein harmonisches und kontinuierliches Wachstum. Die vorzeitige Erschliessung von Grundstücken gemäss den §§ 36 und 37 BauG darf dieses Ziel nicht beeinträchtigen.
2 2.3 Sondernutzungsplanung
Art. 5 Sondernutzungsplanung
Die im Bauzonenplan 1:2000 bandiert dargestellten Flächen dürfen nur erschlossen und überbaut werden, wenn ein rechtskräftiger Sondernutzungsplan (Erschliessungs- oder Gestaltungsplan) vorliegt, oder, sofern erforderlich, eine Landumlegung oder Grenzbereinigung durchgeführt wurde (§ 16 Abs. 3 BauG).
2.4 Weitere Planungsinstrumente
Art. 6 Weitere Planungsinstrumente
Weitere Planungsinstrumente wie Inventare, Richtpläne, Konzepte u. dergleichen sind grundsätzlich nur behördenverbindlich und haben gegenüber den Grundeigentümern keine Rechtswirkung.
3. Zonenvorschriften 3.1 Bauzonen § Bauzonen
1Der Bauzonenplan scheidet folgende Bauzonen aus:
Bauzonen
Vollgeschosse
Ausnutzung
Gebäude- Firsthöhe Grenzabstand höhe klein gross
Empfindlichkeitsstufe
Zonenvorschriften
III
Art. 8 II
Art. 9 Dorfzone
D braun
2
0.65
7.50 m
12.50 m
4.00 m x
-
Wohnzone 2
W2 orange
2
0.50
7.50 m
10.00 m
4.00 m
8.00 m
Wohn- + WG2 Gewerbeorange zone schraffiert
2
0.50
o
10.00 m
4.00 m
8.00 m
III
Art. 10 Zone für
öffentl. Bauten + Anlagen
o
o
o
o
o
o
II
Art. 11 OeB
grau
3
2Die mit "o" bezeichneten Masse legt der Gemeinderat unter Abwägung der betroffenen privaten und öffentlichen Interessen im Einzelfall fest. Die mit "x" bezeichneten Masse gelten bei Neubauten als Richtwert. Der Gemeinderat kann Abweichungen von diesem Richtwert bewilligen, falls der Zonenzweck nicht beeinträchtigt wird. 3Wo nachfolgend nichts anderes festgelegt wird, ist sowohl die offene als auch die geschlossene Bauweise zulässig. In den Zonen D und WG dürfen gewerblich genutzte Erdgeschosse eine Geschosshöhe von 4 m aufweisen.
Art. 8 Dorfzone
1Die Dorfzone dient der Erhaltung und Entwicklung des historisch wertvollen Ortskerns. Die baulichen Veränderungen haben dies zu berücksichtigen. Für die Beurteilungskriterien ist § 44 massgebend. 2Die Dorfzone ist bestimmt für Wohnen, mässig störendes Gewerbe (vgl. § 26) und Landwirtschaft. 3Gebäude sind mit ihrer Umgebung zu erhalten und dürfen nicht abgebrochen werden. Der Gemeinderat kann Ausnahmen bewilligen, sofern ein Gebäude für das Ortsbild unwichtig oder die Erhaltung der Bausubstanz unzumutbar ist. 4Bauten dürfen umgebaut, umgenutzt und erweitert werden, sofern der Schutzzweck dadurch nicht beeinträchtigt wird. Unter den gleichen Bedingungen kann der Gemeinderat Ergänzungsbauten bewilligen. 6Bei der Festlegung der Baumasse und der Gestaltungsvorschriften orientiert sich der Gemeinderat am Charakter der bestehenden Überbauung.
Dachgestaltung
6Die Dachneigung muss mindestens 35° und darf höchstens 45° betragen. Es sind nur Dächer mit symmetrischer Neigung zugelassen. Auf Klein— und Anbauten sind andere Steildachformen und —neigungen gestattet. Die für die Dorfzone charakteristischen Dachvorsprünge sind beizubehalten bzw. bei Neubauten vorzusehen. First- und Traufabschlüsse sind feingliedrig auszubilden. Die Dächer sind in der Regel mit Ziegeln einzudecken. In begründeten Fällen (zum Beispiel landwirtschaftlich genutzte Betriebsbauten) kann auch roter oder brauner Eternit verwendet werden.
-4
7Dachaufbauten sind in § 45 geregelt. Zugelassen sind einzelne Schleppgauben oder Giebellukarnen. Dachaufbauten sind mit demselben Material wie das Hauptdach einzudecken, sie sind um mindestens 1.00 m von der Giebelfassade zurückzusetzen, ihr oberer Ansatz muss —senkrecht gemessen— mindestens 0.50 m unter dem Dachfirst sein (vergl. Anhang 3). Einzelne Dachflächenfenster, Glasziegel sowie Sonnenkollektoren können vom Gemeinderat bewilligt werden. Fassaden
8Für die Fassadengestaltung ist verputztes Mauerwerk und Holz zu verwenden. Abweichungen sind in begründeten Fällen gestattet. Die Längsfassade von Hauptgebäuden ist z.B. durch das Wechseln des Materials und / oder der Anordnung der Gestaltungselemente (Fenster, Türen u. ä.) zu gliedern. Es sind nur hochformatig unterteilte Fenster gestattet. Fassadenveränderungen sind bewilligungspflichtig.
Umgebung
9Strassenseitig sind Freiräume mit Bäumen, Vorgärten und differenzierter Vorplatzgestaltung zu erhalten bzw. anzustreben. Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen, der auch die Gestaltung des Vorplatzes und die Bepflanzung aufzeigt.
Abweichungen
10Beim Nachweis einer besseren Lösung im Sinne von Abs. 1 kann der Gemeinderat Abweichungen von den oben aufgeführten Bauvorschriften gestatten.
Volumenschutz
11Sofern die gesundheits-, feuer- und sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben, dürfen bestehende, dorftypische Bauten unter Wahrung der vorhandenen First- und Traufhöhen unabhängig der Vorschriften über Geschosszahl, Grenz- und Gebäudeabstand im Rahmen des bestehenden Gebäudekubus umgebaut und erneuert werden. Sie dürfen abgebrochen werden, sofern die Erstellung von Ersatzbauten gesichert ist. Sie müssen an gleicher Stelle und mit den bisherigen Aussenmassen wieder aufgebaut werden. Von diesen kann nur abgewichen werden, wenn dadurch eine für das Ortsbild gleichwertige Lösung entsteht. Aus Gründen der Verkehrssicherheit kann eine geringfügige Standortverschiebung verlangt werden. Umbauten sind einem Abbruch und Neubau vorzuziehen. 12Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln auf den Dächern ist im Rahmen des Bundesrechts untersagt. Die Errichtung von Aussenantennen und Parabolspiegeln an Aussenwänden oder auf dem Terrain ist bewilligungspflichtig. Bei der Wahl des Standorts ist auf das Ortsbild Rücksicht zu nehmen. Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelanlagen untersagen, sofern eine Gemeinschaftsanlage möglich, sinnvoll und zumutbar ist.
-5 13Der Gemeinderat gewährleistet die fachliche Beratung und zieht soweit nötig kantonale Fachstellen bei. Zu diesem Zweck sind Bauvorhaben möglichst früh anzuzeigen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material- und Farbmuster vorzulegen.
Art. 9 Wohnzonen
1Die Wohnzone W2 dienen dem Wohnen und ist für Ein- und Zweifamilienhäuser und Reihen— und Mehrfamilienhäuser bis 4 Wohneinheiten bestimmt. Nicht störendes Gewerbe ist zugelassen. 2Die Dachneigung hat 15° bis 45° zu betragen. Ausgenommen sind Klein- und Anbauten. Der Gemeinderat kann Ausnahmen zur Neigung des Hauptdaches bewilligen.
42 weitere Artikel
Art. 10
Wohn- und Gewerbe- 1Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnen und mässig störenzone des Gewerbe (vgl. § 26) sowie für landwirtschaftliche Bauten bestimmt. 2Mit dem Baugesuch ist ein Umgebungsplan einzureichen. Die farbliche Gestaltung ist der Umgebung anzupassen. Vor der Ausführung sind dem Gemeinderat Material— und Farbmuster vorzulegen.
Art. 11 Zone für öffentliche
Bauten und Anlagen
1Die Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ist für Bauten und Anlagen bestimmt, die dem öffentlichen Interesse dienen. 2Der Gemeinderat legt die Baumasse und Abstände unter Berücksichtigung privater und öffentlicher Interessen fest. Gegenüber angrenzenden Wohnzonen sind deren Abstands- und Höhenvorschriften einzuhalten. Die einwandfreie Einpassung in die bauliche und landschaftliche Umgebung und die naturgemässe Umgebungsgestaltung ist bei öffentlichen Bauten und Anlagen besonders zu beachten.
-6
3.2 Landwirtschaftszone
Art. 12 Landwirtschaftszone
1Die Landwirtschaftszone ist für die überwiegend bodenabhängige Produktion in den Bereichen Acker- und Futterbau, Tierhaltung, Gemüse-, Obst- und Rebbau sowie für den produzierenden Gartenbau bestimmt. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Reglementes für die Quellschutzzonen (Anhang 2). 2Die Zulässigkeit von weiteren Produktionsmethoden und Nutzungsformen richtet sich nach dem eidgenössischen und dem kantonalen Recht. 3Ersatzaufforstungen sowie Anlagen zum ökologischen Ausgleich (z.B. Terrainveränderungen) bis 50 a sind pro einzelne Anlage zulässig, soweit keine überwiegenden, insbesondere landwirtschaftlichen, Interessen entgegenstehen.
Art. 13 Bauten in der
1Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone werden nur Landwirtschaftszone bewilligt, wenn sie dem Zweck der Nutzungszone entsprechen, keine überwiegenden Interessen entgegenstehen und die Zustimmung des Baudepartementes vorliegt. Standort, Gestaltung
2Alle Bauten und Anlagen sind nur an Standorten zugelassen, die landschaftsverträglich sind. Sie müssen sich in bezug auf Ausmass, Gestaltung, Stellung und Umgebungsbepflanzung ins Landschaftsbild einfügen.
Baumasse
3Gebäudehöhen und Gebäudelängen werden vom Gemeinderat unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse und der bau- und feuerpolizeilichen sowie wohnhygienischen Erfordernisse festgelegt. Es gilt für alle Bauten gegenüber den angrenzenden privaten Grundstücken generell ein Grenzabstand aus der halben Gebäudehöhe, mindestens aber 4 m. 4Erschliessungsanlagen werden nur bewilligt, wenn sie von den bestehenden Anlagen aus ohne übermässige Aufwendungen möglich sind.
-7
3.3 Schutzzonen
Art. 14 Unterhalt und
Pflege
1Schutzzonen und -objekte aus dem Bereich Naturschutz sollen wenn möglich aufgrund von Vereinbarungen mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern durch angepasste landund forstwirtschaftliche Nutzung unterhalten und gepflegt werden. Die Einzelheiten werden in diesen Vereinbarungen zwischen dem Gemeinderat bzw. dem Kanton und dem Grundeigentümer bzw. dem Bewirtschafter festgelegt. Grundeigentümer bzw. Bewirtschafter haben Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse des Schutzzieles die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen. Unterlässt ein Grundeigentümer die für das Erreichen des Schutzzieles notwendige Nutzung, so hat er die durch den Gemeinderat bzw. den Kanton angeordnete Nutzung zu dulden (vgl. Art. 18 c NHG).
Stoffverordnung
2Die Verwendung von Dünger-, Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmitteln in Naturschutzzonen, Hecken und Feldgehölzen ist verboten. Dünger und diesem gleichgestellte Erzeugnisse (Kompost, Klärschlamm usw.) dürfen auch nicht in einem Streifen von 3 m entlang von Hecken, Feldgehölzen und oberirdischen Gewässern verwendet werden•
Böschungen, Feldraine und Weiden
3Das flächenhafte Abbrennen von Böschungen, Feldrainen und Weiden ist verboten (Art. 18, Abs. 1 JSG).
Art. 15 Naturschutzzonen
Kulturland
1Die Naturschutzzonen dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere von kantonaler Bedeutung. 2Der Kulturlandplan scheidet folgende Gebiete als Naturschutzzone aus: - Schlingghell - Oelberg - Rütenen - Neurebhalde
-8
3Bauten, Anlagen, Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) sind verboten, soweit sie nicht dem Schutz oder Unterhalt der Naturschutzzone dienen. 4Bewässerung, Aufforstung und Beweidung sind nicht gestattet. 5Das Betreten der Naturschutzzone mit Sportgeräten, wie Deltaseglern, Gleitfallschirmen, Mountainbikes und dgl., das Lagern, sowie das Laufenlassen von Hunden ist untersagt.
Art. 16 Artenreiche Heuwiese
lArtenreiche Heuwiesen sind extensiv genutzte Wiesen mit besonders schutzwürdigen Pflanzen- und Tiergemeinschaften. Die im Kulturlandplan bezeichneten Flächen sind als solche zu erhalten und zu pflegen. 2Die Bewirtschaftung der artenreichen Heuwiesen beschränkt sich auf Heu- und Emdschnitt. Eine schonende Herbstweide mit Rindern ist zulässig (keine Dauerweide). 3Das Ausbringen von Flüssigdünger (Jauche, Klärschlamm, etc.) und Stickstoff-Mineraldünger ist nicht erlaubt. Für den Schutz der Landschaft gelten die Bestimmungen von § 18 Abs. 1 und 3.
Art. 17 Besondere Waldgebiete
1Die im Nutzungsplan bezeichneten besonderen Waldgebiete zeichnen sich durch seltene Waldgesellschaften und/oder besonderer Waldstrukturen aus und sind Lebensraum schutzwürdiger Tier- und Pflanzenarten. Die Erhaltung und Verbesserung dieser Lebensräume liegt im öffentlichen Interesse. Für den Privatwald besteht in diesen besonderen Waldgebieten eine allgemeine Anzeichnungspflicht durch den Forstdienst. Die Verjüngung der Bestände ist mit standortsheimischen Baumarten vorzunehmen; dabei ist, wo immer möglich, die Naturverjüngung anzuwenden. Standortsfremde Bestände sind mittelfristig umzuwandeln. Absterbende und tote Bäume sollten in angemessener Anzahl belassen werden. Dabei sind Sicherheitsabstände (Baumlänge) zu Strassen und andern Bauten zu beachten.
2Die Naturschutzzone Wald wird wie folgt unterteilt:
-9
Bezeichnung im Plan
Schutzziele
Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkungen
E
Eichenwald
- Erhalt von alten Eichen und Buchen - wo möglich Förderung von Eichen und Buchen
0
orchideenreicher Föhrenwald
- periodische Mahd offener Teilflächen (besondere Pflege nach Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Kanton)
P
Wald mit besonderen Pflanzen
- Erhalt durch spezielle Pflege (nach Vereinbarung zwischen Grundeigentümer und Kanton im Rahmen eines Pflegeprojektes)
3Die darauf ausgerichteten Nutzungsbestimmungen werden für den öffentlichen Wald im Waldwirtschaftsplan festgelegt. Für den Privatwald sind entsprechende Pflegeprojekte zu verfassen.
3.4 Überlagerte Schutzzonen
Art. 18 Landschaftsschutzzone
1Die Landschaftsschutzzone ist der Landwirtschaftszone überlagert. Sie dient der Erhaltung der Landschaft in ihrem Aussehen und ihrer Eigenart. Zusätzlich zu den Vorschriften der Grundnutzungszone sind Bauten und Anlagen sowie Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen) verboten. 2Die zulässige Nutzung bestimmt sich nach § 12. 3Kleinere Terrainveränderungen, Bienenhäuschen, VVeideunterstände, Fahrnisbauten, die der Bewirtschaftung dienen, sowie betriebsnotwendige Installationen (Hagelschutznetze, usw.) können bewilligt werden, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
-10-
3.5. Schutzobjekte
Art. 19 Hecke, Feld- und
Ufergehölze
1Hecken, einschliesslich Gebüschgruppen, Ufer- und Feldgehölze sowie Bäume innerhalb der Hecken sind landschaftlich und biologisch wertvoll und dürfen nicht gerodet werden. 2Sie sind zu pflegen, allenfalls abschnittsweise auf den Stock zu setzen. Hecken in und an Weiden müssen nicht ausgezäunt werden. 3Eine Rodung von Hecken aus zwingenden Gründen darf nur mit Bewilligung des Gemeinderates bzw. des Baudepartementes (bei Ufergehölzen) vorgenommen werden. Die Erteilung einer Bewilligung setzt voraus, dass an geeigneter Stelle Ersatz geschaffen wird (§ 4 Abs. 3 NLD).
Art. 20 Waldrand
1Zur Erhaltung bzw. Schaffung eines wertvollen stufigen Waldmantels (mit Strauchschicht) sind die biologisch besonders wertvollen Waldränder im Rahmen der waldbaulichen Planung entsprechend zu verjüngen, d.h. stufenförmig zu erhalten bzw. anzulegen.
Art. 21 Natur- und Kulturobjekte
1Die im Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang 1 aufgelisteten Natur- und Kulturobjekte sind von besonderem naturkundlichem, kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und dürfen nicht beseitigt, beschädigt, verändert oder sonstwie beeinträchtigt werden.
2Der Gemeinderat kann bei geeignetem Ersatz Ausnahmen bewilligen (§ 4 Abs. 3 NLD).
Art. 22 Obstbaumbestände
1Das Landschaftsbild wird wesentlich von Obstbäumen mitgeprägt. Deren Bestand soll erhalten bleiben. Abgehende Bäume sind nach Möglichkeit zu ersetzen.
Art. 23 Gebäude mit Substanzschutz
1Die im Anhang aufgeführten und im Bauzonenplan violett bezeichneten Gebäude sind von kulturgeschichtlichem oder symbolischen Wert und in ihrer Substanz geschützt. Sie dürfen nicht abgebrochen werden und sind zu unterhalten. Innerhalb des bestehenden Bauvolumens dürfen sie aus- und umgebaut werden, soweit dies dem Schutzziel nicht entgegensteht. 2Die zulässigen Nutzungen richten sich nach den Zonenvorschriften.
4. Definitionen 4.1 Ausnützungsziffer
Art. 24 Ausnützungsziffer
1Bei der Berechnung der Ausnützungsziffer werden Räume im Dach- und Untergeschoss nicht angerechnet. 2Für unbeheizte Wintergärten (Dach- und Wandkonstruktion mehrheitlich aus Glas) wird ein Ausnützungszuschlag gewährt. Er beträgt maximal 15 % der Bruttogeschossfläche.
4.2 Arealüberbauungen
Art. 25 Zonenzulässigkeit
lArealüberbauungen sind in der Zone W2 zulässig. Die minimal notwendige Arealfläche (anrechenbare Grundstücksfläche = NBF) und die maximale Ausnützungsziffer sind wie folgt festgelegt; Zone Minimale NBF (Richtwert) Max. AZ
W2 2'000 m2 0.60
2Der Zonencharakter ist zu wahren. Eine Erhöhung der Geschosszahl ist nicht gestattet. 3Die erforderlichen Abstellplätze, ausgenommen die Besucherplätze, sind in unterirdischen Sammelgaragen zusammenzufassen. Bei Arealüberbauungen mit Einfamilienhauscharakter kann der Gemeinderat auch andere, bezüglich Wohnqualität und Einpassung in die Umgebung gleichwertige Lösungen bewilligen.
- 12 -
4.3 Gewerbe
Art. 26 Gewerbe
1Als nicht störende Gewerbe gelten in Wohnquartieren passende Kleinbetriebe mit geringem Zubringerverkehr wie Läden, Büros und Geschäfte, die keine erheblich grösseren Auswirkungen entfalten, als sie aus dem Wohnen entstehen. 2Als mässig störend gelten Betriebe mit Auswirkungen, die im Rahmen herkömmlicher Handwerks- und Gewerbetriebe bleiben, auf die üblichen Arbeits- oder Öffnungszeiten beschränkt sind und nur vorübergehend auftreten. Betriebe, die ein hohes Mass von quartierfremdem Verkehr verursachen, gelten nicht als mässig störend.
4.4 Abstände
Art. 27 Abstand gegenüber
dem Kulturland
1Gegenüber dem Kulturland ist für Gebäude der zonengemässe Grenzabstand einzuhalten. 2Dieser Grenzabstand kann weder aufgehoben noch reduziert werden (§ 47 Abs. 2 BauG).
Art. 28
Ungleichverteilung der 1Die Grenzabstände können bei Einhaltung des GebäueabstanGrenzabstände des durch schriftliche Vereinbarung ungleich verteilt werden. 2Die Vereinbarung ist dem Gemeinderat mit dem Baugesuch einzureichen.
Art. 29 Gebäudeabstand ge- 1VVenn auf Nachbargrundstücken bereits Bauten mit zu geringem
genüber bestehenden Abstand stehen, die eine ordnungsgemässe Überbauung eines Bauten Grundstückes verunmöglichen, kann der Gebäudeabstand verringert werden, sofern die architektonischen, gesundheits-, feuerund sicherheitspolizeilichen Anforderungen gewahrt bleiben. Der vorgeschriebene Grenzabstand ist einzuhalten.
- 13 -
Art. 30 (Anhang 4)
Strassenabstand
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.30 m haben gegenüber Gemeindestrassen einen Abstand von 60 cm ab Strassengrenze einzuhalten. Der Abstand wird aufgehoben, wenn neben der Fahrbahn ein Gehweg liegt. Höhere Stützmauern sind um das Mehrmass ihrer Höhe zurückzuversetzen, mindestens jedoch um 60 cm.
Böschungen
2Für den Böschungsabstand gegenüber Gemeindestrassen gelten die Abstandsvorschriften von § 19 Abs. 3 ABauV sinngemäss.
Art. 31 (Anhang 4)
Einfriedungen
1Einfriedungen dürfen keine scharfen Spitzen, Stacheldrähte und dergl. aufweisen. 2Entlang der Baugebietsgrenze dürfen Einfriedungen bis auf 60 cm an die Grenze gesetzt werden. 3Ausserhalb des Baugebietes gelten hinsichtlich der Einfriedigungen die Vorschriften von § 89 EG ZGB. 4Zum Bau und Unterhalt von Einfriedungen darf das Nachbargrundstück betreten werden, nicht jedoch zur Unzeit und gegen Ersatz des allfällig dadurch verursachten Schadens.
Art. 32 (Anhang 4)
Stützmauern
1Stützmauern bis zu einer Höhe von 1.20 m dürfen an die Grenze gestellt werden. Höhere Stützmauern sowie Mauern ausserhalb des Baugebietes sind um das Mehrmass ihrer Höhe, mindestens jedoch um 60 cm von der Grenze zurückzuversetzen und mit einer Schutzbepflanzung (ev. Schutzgeländer) zu versehen.
- 14 -
5. Bauvorschriften 5.1 Erschliessung
Art. 33 Benützung von Privateigentum
1Die Benennung der Strassen, Wege und Plätze sowie die Strassennumerierung der Bauten sind Sache des Gemeinderates. 2Die Gemeinde kann öffentlichen Zwecken dienende Vorrichtungen wie Verkehrs- und Werkleitungstafeln, Lampen, Leitungsmasten, Hydranten usw. auf oder an Privateigentum anbringen lassen. 3Öffentliche Brunnen, Kabelverteilkasten, Personenunterstände bei Bushaltestellen und andere im öffentlichen Interesse liegenden Einrichtungen dürfen an die Grenze der Privatgrundstücke gestellt werden. 4Auf die Interessen der betroffenen Grundeigentümer ist möglichst Rücksicht zu nehmen.
Art. 34 (Anhang 5)
Ein- und Ausfahrten
1Ein- und Ausfahrten dürfen auf einer Länge von 4.00 m, gemessen vom Strassen, bzw. Gehwegrand höchstens 5 % und im übrigen höchstens 15% Neigung aufweisen. Über die Neigung von Rampen im Gebäudeinnern entscheidet der Gemeinderat.
5.2 Technische Bauvorschriften
Art. 35 Allgemeine Anforderungen
1Hinsichtlich Sicherheit, Fundation, Konstruktion, Material und Feuchtigkeitsisolation gelten die anerkannten Regeln der Baukunst als Richtlinie. 2Der Gemeinderat kann, wenn nötig, auf Kosten der Bauherrschaft eine Begutachtung durch Fachleute anordnen und besondere Massnahmen verlangen, soweit überwiegende öffentliche Interessen dies erfordern.
- 15 -
Art. 36 Energiesparmassnahmen
1Der Gemeinderat kann die Erstellung von Einzelfeuerungsanlagen untersagen, sofern ein Zusammenschluss zu einer Gruppenheizung oder die Versorgung mit Abwärme oder zentral hergestellter Wärme möglich, sinnvoll und zumutbar ist. 2Aussenwände dürfen nachisoliert werden, selbst wenn dadurch die Vorschriften über die Grenz- und Gebäudeabstände nicht mehr in vollem Masse eingehalten und die Ausnützungsziffer überschritten werden.
5.3 Wohnhygiene
Art. 37
Ausrichtung der Woh- Die Ausrichtung der Wohnungen ist auf die örtlichen Verhältnisse nungen (Lärm, Besonnung, Nutzung der Räume, Einpassung usw.) abzustimmen. Ausschliesslich nach Norden orientierte Wohnungen sind nur in Ausnahmefällen gestattet.
Art. 38 Raummasse, Fenstergrössen,
Nebenräume
1Für Neubauten gelten nachstehende Masse: Wohn-, Schlaf- und Arbeitsräume Raumhöhe - Vollgeschoss - Dachgeschoss
Fensterfläche (Lüftungsfläche)
mind. 2.30 m mind. 2.30 m auf mind. 5 m2 Fläche 1/10 der Bodenfläche (die Fenster müssen direkt ins Freie führen) Dachflächenfenster werden mit 130 °A) angerechnet Kochnischen, Badezimmer und WC können künstlich belüftet werden.
Nebenräume in Mehrfamilienhäusern Abstellraum - pro Wohnung
mind. 4 m2 (im Estrich oder auf dem gleichen Geschoss wie die Wohnung)
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Keller - für eine 1-Zimmer-Wohnung - für jedes weitere Zimmer Garten-, Terrassenoder Balkonflächen
mind. 4 m2 1 m2 zusätzlich
2Die Wohnungen haben ausreichende und gut benützbare GartenTerrassen- oder Balkonflächen aufzuweisen (ausgenommen Klein- und Dachwohnungen). 3Balkone müssen auch für Kinder unfallsicher gestaltet werden. Ihre Mindesttiefe hat bei Mehrfamilienhäusern 1.50 m zu betragen.
Gänge und Treppen
4Die Mindestbreite für Vorplätze, Treppen und Gänge beträgt 1.20 m (bei Einfamilienhäusern 0.90 m).
Geländer, Brüstungen 5Die Empfehlungen der SIA-Norm 358 sind einzuhalten. und Handläufe
Art. 39 Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen
Der Gemeinderat kann den Bezug von Wohnungen und Arbeitsräumen verweigern, wenn das Gebäude nicht genügend ausgetrocknet ist, die Sicherheits- und Schutzvorkehren oder die Anforderungen des Schall- oder Wärmeschutzes nicht erfüllt sind.
5.4 Ausstattung
Art. 40 Anordnung der Parkplätze
1Garagen und Parkierungsanlagen sind so anzuordnen, dass die Wohnbereiche nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. 2Der Garagenvorplatz muss, von der Strassen- bzw. Gehweggrenze gemessen, eine Tiefe von mindestens 5.00 m aufweisen. In der Dorfzone kann der Gemeinderat Ausnahmen von dieser Bestimmung gestatten. Es darf kein Wasser auf die Strasse fliessen.
Art. 41 Velos, Kinderwagen
In jedem Mehrfamilienhaus sind genügend grosse, gut zugängliche und abschliessbare Abstellräume für Velos, Kinderwagen, usw. vorzusehen.
Art. 42 Spielplätze
Bei Mehrfamilienhäusern hat die Grösse der Spielplätze gesamthaft mindestens 15 % der anrechenbaren Bruttogeschossfläche zu betragen.
- 17 -
Art. 43 Entsorgungsplätze
Bei Mehrfamilienhäusern sind die nötigen Entsorgungsplätze für die getrennte Abfallentsorgung vorzusehen.
6. Schutzvorschriften 6.1 Ortsbild- und Denkmalschutz
Art. 44 Ortsbildschutz
1Der Gemeinderat beurteilt die Einordnung von Bauten und Anlagen in das Ortsbild nach folgenden Kriterien: a) Stellung (Firstrichtung), b) Grösse der Baukuben, c) Wirkung im Strassenraum, d) Form, Staffelung, Gliederung der Baumasse, e) Dachform, Dachneigung, f) Fassadengliederung, g) Materialwahl, Farbe, h) Terrain- und Umgebungsgestaltung, Einfriedungen.
2Der Gemeinderat kann bei Baugesuchen: a) Zusätzliche Unterlagen (Farbmuster, Materialangaben, Dachaufsichten, Aufnahmepläne des Altbestandes, Modelle, Umgebungsplan mit Gebäudeprofilen, Angaben über Gestaltung und Bepflanzung des Aussenraumes usw.) verlangen; b) Vorschläge zur besseren Einordnung unterbreiten; c) In empfindlicher Umgebung sowie bei aussergewöhnlichen Bauten eine Begutachtung verlangen; d) Verbesserungen oder die Beseitigung störender Anlagen und Bauteile verlangen, soweit dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist, und e) Die Baubewilligung verweigern, soweit die Beeinträchtigung der Umgebung nicht auf andere Weise vermieden werden kann. 3Der Übergang vom Baugebiet zum Kulturland ist sorgfältig zu gestalten.
- 18 -
Art. 45 Dachgestaltung
1Die architektonische Gestaltung der Dächer bedarf besonderer Sorgfalt. Bei der Wahl der Dachform und —Farbe ist auf das Quartierbild Rücksicht zu nehmen. 2Bei einwandfreier architektonischer Gestaltung sind Dachdurchbrüche auf max. 1/3 der Fassadenlänge zugelassen. 3In der Dorfzone gelten die speziellen Bestimmungen von § 8 Abs. 6 und 7.
Art. 46 Aussenraum-gestaltung
1Das Terrain soll nicht unnötig verändert werden. Ökologisch und geomorphologisch wertvolle Objekte sind zu schonen. Terrainveränderungen dürfen die Nachbarn nicht übermässig beeinträchtigen, müssen sich einwandfrei in die Umgebung einordnen und dürfen die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen. Versiegelte Flächen sind auf das Notwendige zu beschränken. 2VVer an seinem Grundstück die Höhenlage verändert, hat das Erdreich mit Böschungen und nötigenfalls mit Stützmauern zu sichern. Stützmauern sind in genügender Stärke zu erstellen, in gutem Zustand zu erhalten und in der Regel zu bepflanzen. 3Bei Terrainsicherungen sind anstatt massiver Stützmauern wenn möglich aufgelöste, bepflanzte Konstruktionen bzw. Lebendverbaumethoden anzuwenden. 4Die Umgebungsarbeiten bilden einen Bestandteil des Bauprojektes. Der Gemeinderat erlässt gegebenenfalls entsprechende Auflagen in der Baubewilligung. Für Bauten am Rand des Baugebietes vergl. § 44 Abs. 3 5Die Umgebungsarbeiten einschliesslich der Bepflanzung sind unmittelbar nach Bauvollendung auszuführen und innert 1 Jahr zu vollenden.
Art. 47 Ruinen, Baulücken
1Durch Brand oder andere Elementarereignisse beschädigte Gebäude müssen innert 2 Jahren ganz abgetragen oder wiederhergestellt werden.
- 19 Baufällige Gebäude
2Bei baufällig gewordenen Gebäuden, welche die Sicherheit der Bevölkerung durch Einstürze, ungesicherte Treppen und Balkone, instabile Mauern etc. gefährden, kann der Gemeinderat folgende Massnahmen auf Kosten des Eigentümers verfügen: a) Sicherung der baufälligen Gebäudeteile b) Absperrung des gefährdeten Geländes c) Beseitigung der Gefahrenursache d) Abbruch des Gebäudes
6.2 Umweltschutz
Art. 48 Einwirkungen
1Jedermann ist verpflichtet, sich bei Ausübung seines Eigentums, wie namentlich beim Betrieb eines gewerblichen oder industriellen Unternehmens, aller übermässigen Einwirkungen auf das Eigentum der Nachbarn und die weitere Umgebung zu enthalten. 2Verboten sind insbesondere alle schädlichen und nach Lage sowie Beschaffenheit der Grundstücke oder nach Ortsgebrauch nicht gerechtfertigten Einwirkungen durch Lärm, Erschütterungen, Geruch, Abgase, Rauch, Russ, Dünste, Staub oder Strahlen. 3Eigentümer und Besitzer von Grundstücken haben alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten, soweit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist.
7. Vollzug und Verfahren
Art. 49 Zuständigkeit
1Der Gemeinderat kann Kommissionen mit beratender Funktion bestellen. Er kann für die Prüfung von Gesuchen und für Vollzugskontrollen externe Fachleute sowie regionale Stellen auf Kosten der Bauherrschaft beiziehen. 21m übrigen ist für Verfügungen und Entscheide aller Art der Gemeinderat zuständig.
- 20 -
Art. 50 Gebührenreglement
Die Gebühren und die Tragung der weiteren Verfahrenskosten (Auslagen für externe Fachleute und regionale Stellen, Expertisen usw.) richten sich nach dem Baugebührenreglement der Gemeinde.
8. Schluss- und Übergangsbestimmung
Art. 51
Aufhebung bisherigen Durch diese Bau- und Nutzungsordnung werden aufgehoben: Rechts a) die Bauordnung vom 18. Dezember 1984 c) die Nutzungsordnung vom 3. Dezember 1996
Mandach//5318.04/ BNO
Anhang - 1 -
Anhang Geschützte Objekte Geologische Objekte 3.8.1
Geologischer Aufschluss
Rotberg/Kantonsstr.
3.8.2
Felshöhle
Tal/Mühle
3.9.1
Kiesgrube/geologischer Aufschluss
Tal südlich Etzwil
3.9.2
Kiesgrube/geologischer Aufschluss
Im Buech
Naturobjekte 2.3.1
Tümpel im Wald
Ebni
2.3.2
Weiher im Wald
lfang
2.4.1
Quellen/VVinkelbrünndli
Winkeln
3.7.2
Linde
Rastplatz Erli
Kulturobjekte 3.10.2
Trockenmauer im Wald
Mühletal-Hirzige
4.2.15
Alter Grenzstein (Bernerstein)
Auenacher
4.2.17
Gedenkstein Aktivdienst
Rotberg
4.2.20
Alter Grenzstein (Bernerstein)
Langmarkstein
4.2.21
Alter Grenzstein (Bernerstein)
Rotberg/Nassberg
4.2.22
Alter Grenzstein (Bernerstein)
Oberholz
4.2.23
Alter Grenzstein (Bernerstein)
Obberüti/Roggebüel
Anhang - 2 Gebäude mit Substanzschutz
lnv. Nr.
Objekt, Strasse
Geb.-Nr.
Parz. Nr.
901
Ref. Pfarrkirche, Haupstrasse
30
115
902
Pfarrhaus, Hauptstrasse 35
35
121
903
Ehem. Pfarrscheune und Waschhaus, Hauptstrasse 35
36,37
121
904
Wohnhaus „Meierhof", Oberdorf 161
61 A,B
34,35
905
Bauernhaus, Schattengasse 7
7
102
906
Ehem. Bauernhaus, Schattengasse 2
2
105
908
Alte Trotte, Trottenmatte
167
Quell- und Grundwasserschutzzonen
-
Quellen Mühle, Schutzzonenreglement und —plan, 13.11.92, rechtskräftig verfügt
Die im Reglement aufgeführten Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen können auf der Gemeinde eingesehen werden
Anhang - 3 -
Dorfzone D
Ansicht
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge
Dachaufbauten auf max. 1/3 der Fassadenlänge
Fassadenlänge
Draufsicht
•
min. 1.0 m
1
Anhang - 4 -
Abstände
Abstände an Gemeinde- und Privatstrassen Einfriedungen, Stützmauern und Böschungen
Inv. Nr.
Objekt, Strasse
Geb.-Nr.
Grenze
Grenze
AH (min. 0.6 m)
Stützmauer
AH Einfried: 1.8 m Stützmr.: 1.2 m
Parz. Nr.
Stützmauer
max. 2:3
AH
über 2:3
Einfried: 1.8 m Stützmr.: 1.2m
. max. 2:3 über 2:3 1
4-11>
0.6 m
0.6 AH
Abstände zwischen privaten Grundstücken
Stützmauern
Einfriedungen und Böschungen
Grenze
renze i
•
AH
max. 2:3 über 2:3
max. 1.8 m
1.2 m
AH min. 0.6 m
0.6m
Anhang - 5 -
Ein- und Ausfahrten
,I -
Gehweg, Strasse
falls vorhanden
4.0 m ..-..,4 restl. Einfahrt ±5%
± 15%
>