Erschliessungsplan Kernumfahrung NK 247

Plan d'utilisaziun spezial · Lenzburg

Document

Numer
2006-000214
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lenzburg
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
22-02-2006
En vigur dapi
22-02-2006

Karte

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Text

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stadt lenzburg

Kanton Aargau

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

Erschliessungsplan 1:500

Baulinien Kernumfahrung NK 247

KNOTEN SEETALPLATZ

PROJEKTVERFASSER:

IE: 7N ae BEE EEE orzeicmer | ep | Hazos | eepROP | | snonos | Anoeruneen | | | (EEE BEER EEE

Ganzen Text zeigen

Vorprüfungsbericht vom : 30.09.2005 Mitwirkungsbericht vom : - Öffentliche Planauflage und Mitwirkungsverfahren vom : 04.10.2005 bis : 02.11.2005 | | f RADÜNDIGEHNEG. Beschlossen vom Stadtrat am : 14.12.2005 \ re ! . “ \ PA “ P; ” BRÜCKE SEETALPLATZ

Zelglistrasse 47

Postfach, 5600 Lenzburg 1

Eichenberger AG Tel.: 062 888 70 30 Bauingenieure und Planer Fax: 062 891 1240

Der Stadtschreiber :

| : f > B-578 Genehmigt vom Regierungsrat: Genehmigung durch den Regierungsrat 4 F . a $ Le ÜBERDECKUNG Aarau,den 22. Februar 2006 © i x, P; . ’ : ANGELRAIN

Der Staatsschreiber: /

AABACHBRÜCKE KERNUMFAHRUNG

LEGENDE

RAD-UND GEHWEG-

1. Genehmigungsinhalt

BRÜCKE SCHULHAUSWEG . _B-579 - Restareal Es werden folgende farbig angelegte Elemente genehmigt: i . a "Zweifel”

L=135.0m

rot Baulinien für Bauten gemäss $ 111 Abs. 1 lit. aBauG

= m rot Bau vertraglich geregelt

2. Orientierungsinhalt

BE hellblau öffentliche Gewässer —— _ schwarz Zonengrenzen gemäss best. Zonenplan vom 3. März 1998

“eo... schwarz Umgebungsschutzzone für die Altstadt

grün Perimeter Erschliessungsplan R R Zonenbezeichnung gemäss Bauzonenplan B-7543 UNTERFÜHRUNG > BAHNHOFSTRASSE PARKHAUS S EEE grün geplanter Kopfbau SEETALPLATZ | .

KNOTEN BLEICHE

KREISEL ERLENGUT 2

KNOTEN FREIÄMTERPLATZ

B-582 AABACHBRÜCKE AAVORSTADT

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates Sitzung:

22. Februar 2006

Art. Nr. 2006-000214

Stadt Lenzburg; Erschliessungsplan "Baulinien Kernumfahrung NK 247"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht der Stadt Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Stadtrat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

Kein Bericht, da keine Eingaben 30. September 2005 4. Oktober bis 2. November 2005 14. Dezember 2005 5. Januar 2006 16. Januar 2006

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 22. Mai 1997, genehmigt vom Grossen Rat am 3. März 1998. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die vom Grossen Rat 1990 beschlossene Verkehrssanierung Lenzburg, NK 247, ist im Bau. Entlang der neuen Kantonsstrasse werden Baulinien so festgelegt, dass städtebaulich befriedigende Räume entstehen. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.

Versand: 24. Februar 2006

-2-

Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz [BauG]). 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Der Erschliessungsplan beschränkt sich auf das Festlegen von Baulinien im Bereich der Kernumfahrung, NK 247. Er unterscheidet sich insofern von den üblichen Inhalten eines "normalen" Erschliessungsplans gemäss § 17 BauG, welcher in der Regel der Erschliessung von Bauland dient. Aufgrund des rechtskräftigen Kantonsstrassenprojekts und der konkreten Situation, insbesondere der bestehenden Überbauung, ist das Konzept des Erschliessungsplans sachgerecht. 4.3

Erschliessung

Der Erschliessungsplan trifft zur Erschliessung der im Perimeter liegenden, an die Kerntangente grenzenden Parzellen, keine Festlegungen. Die Erschliessung dieser Parzellen wird, soweit nötig, Gegenstand separater Verfahren sein. Direkterschliessungen auf die NK 247 sind nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Die nach § 113 BauG erforderliche Zustimmung für neue Anschlüsse und Mehrbeanspruchungen bestehender Anschlüsse könnte nicht in Aussicht gestellt werden. Planungsstudien der Stadt gehen denn auch von rückwärtigen Erschliessungen aus und nicht von Direktanschlüssen auf die NK 247. Aufgrund der Ausgangslage und des Planungsziels ist gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden. 4.4

Baulinien

Die im Erschliessungsplan festgehaltenen, von § 111 BauG abweichenden Baulinien sind vor allem städtebaulich begründet. Sie dienen der besseren Erfassung der ortsbaulichen Situation, der optischen Einengung des breiten Strassenraums der Umfahrung, der Schaffung von Freiraum für eine städtebauliche Nutzung und der Begrenzung des Strassenraums der Bahnhofstrasse. Im Bereich der Parzelle 2635 ist ein Neubau geplant, der den Strassenraum im Bereich der Kreuzung Bahnhofstrasse/NK 247 optisch fasst. Der Bau ist im Erschliessungsplan zur Orientierung dargestellt. Die kommunalen Schutzobjekte "Halder" und "Mittlere Mühle" sind berücksichtigt. Die Umgebung des unmittelbar betroffenen Hauses Halder soll mit einem an die Lärmschutzwand angelehnten Pergolabau aufgewertet werden. 4.5

Vertraglich geregelte Bauten

Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens der Kernumfahrung sind innerhalb des Strassenabstands verschiedene kleine Bauten festgelegt worden. Diese sind in den Erschliessungsplan übernommen worden und mit einer rot gestrichelten Linie dargestellt.

-3-

4.6

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Baulinien Kernumfahrung NK 247" der Stadt Lenzburg vom 14. Dezember 2005 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt einen Tag nach der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Stadtrat, Rathausgasse 16, 5600 Lenzburg  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU

-4-

 

Departement Finanzen und Ressourcen Staatskanzlei (Amtsblatt)

Staatsschreiber: