Erschliessungsplan Herrenweg/Lenzstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Reinach (AG)

Document

Numer
14.166
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Reinach (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
BVU
Decidì
20-05-2016
En vigur dapi
20-05-2016

Karte

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Text

SNP-4141-2016-E.pdf

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KANTON AARGAU ig

A GEMEINDE REINACH

ERSCHLIESSUNGSPLAN "HERRENWEG / LENZSTRASSE"

Gemäss $17 BauG Regionale Bauverwaltung

5734 Reinach

26. Feb. 2016

WEITERE BESTANDTEILE DES ERSCHLIESSUNGSPLANES: Planungsbericht (orientierter Bestandteil)

Eingang:

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ÜBERSICHTSPLAN 1:25 000

Kanton Aargau Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung

FRANZ, BITTERLI AG,

TEL.082 765 5802 HUNZENSCHML FAX 062 897 1214 STSAREINACH FAX 062 765: Web. wur bitering.ch

INGENIEURBÜRO FÜR HOCH- & TIEFBAU

Mitwirkungsbericht vom: Vorprüfungsbericht vom: Oeffentliche Auflage vom: Beschlossen vom Gemeinderat am:

Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

GEMEINDERAT REINACH AG v i u Der Gemeindeschreiber

Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt Aarau,den ».1A QolMo

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Genehmigung

Stand 06.01.2016

GENEHMIGUNGSINHALT

rot

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blau

violett

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blau

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BAULINIEN

STRASSEN- / WEGLINIEN MIT ENTEIGNUNGSRECHT (GEM. 8132 BAUG)

SICHTLINIE MIT ANGABEN i SICHTZONE MIT SICHTFREIEM RAUM IN DER HÖHE VON 0.80 BIS 3.50 m

BEREICH "LÄRM" KRITISCHER GRENZWERT ES Il

Jeder lärmempfindliche Raum hat über ein Lüftungsfenster zu verfügen, bei welchem die Summe aller Dämpfungen (wie Strassenrand, Hinderniswirkung, Aspektwinkel usw.) bezogen auf den Quellenwert (Lr,e) der Kantonsstrasse mindestens 18 dB(A) beträgt.

Stärker belastete Zweitfenster sind im Sinne von Ausnahmen gemäss Art. 30 LSV zulässig.

Bei lärmgerechter Grundrissgestaltung können für einzelne Räume Ausnahmen von der in Abs. 1 definierten Anforderungen gewährt werden. Pro Wohneinheit müssen allerdings die Mehrheit der lärmempfindlichen Räume die Anforderungen von Abs. I einhalten und jede Wohneinheit muss über einen lärmeabgewandten Aussenbereich (Sitzplatz, Balkon usw.) verfügen.

VERKEHRSFLÄCHE ZUFAHRT PARZELLE NR. 4179

VERKEHRSFLÄCHE ZUFAHRT PARZELLE NR. 1768 wird im Baubewilligungsverfahren festgelegt

RESTGEFÄHRDUNG muss mit Hochwasserschutznachweis detailliert geprüft werden

DAMMKONSTRUKTION h= 25cm Hochwasserschutz HQ100/300 Der Damm führt zu einer Veränderung im Hochwasserfall.

Die Gefahrenkarte unterliegt der Nachführungspflicht durch die Gemeinde.

VERGRÖSSERUNG ABFLUSSKAPAZITÄT NW500 HQsoo

BACHÖFFNUNG Massnahmen gem. SNP Hinterberg

BESCHRÄNKTE ZUFAHRT / EINBAHNVERKEHR

Bis zur Umsetzung Abbruch Kapelle und Stützmauer gestützt

auf das Baugesuch BVUAFB. 14.494.-] und der rechtlichen

Sicherstellung der Sichtzone auf die Lenzstrasse, gilt für die Einfahrt in den Herrenweg ab der Hinterern Bergstrasse Einbahnverkehr. Die Ausfahrt Herrenweg in die Hintere Bergstrasse gilt solange als verboten.

ORIENTIERUNGSINHALT grau BESTEHENDE STRASSEN grau BESTEHENDE LIEGENSCHAFTEN grau BESTEHENDE FUSSWEGE gelb ERSCHLIESSUNGSSTRASSE Er violett NEUER GEHWEG Vorschlag Bau + Planung, Reinach braun ERSCHLIESSUNGSSTRASSE (PROJEKT FLURY) nn schwarz ZONENGRENZE zsunsms=u= grün GESTALTUNGSPLANPERIMETER GEM. BAUZONENPLAN REINACH N De gelb GENEHMIGTES BAUGESUCH o RÜCKBAU KAPELLE MIT CAFETERIA-ANBAU UND SCHOPF Gem. Baugesuchs Nr.: BVUAFB. 14.494-1 BEE braun GEPLANTER NEUBAU s

1781

Wohnzone C

1980 Br = N Kulturland _ Rs Heereweg Wohnzone C Be an 1854 ee — a a E 2200 3136 N = Wohn- / Gewerbezone B

I - — 4 | 2202 i cs een - —_ Kulturland er 2 & W

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None 2.5 / 40.0.

Einlaufbauwerk neu

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Einbahnverkehr

muss entsprechend

signalisiert werden h, 26

Ausbrechender Abfluss Ab HQıioıs

Qu HQıo = 140 1/s HQxo = 290 I/s

1790 Wohnzone C 5

Q

Genehmigung

*

ROM KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/ss2g

Datum Genehmigung: 20.05.2016

Versand:

24. Mai 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.14.166-1 Gemeinde Reinach; Erschliessungsplan "Herrenweg/Lenzstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage und Mitwirkung Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

02. Dezember 2015 11. Januar 2016 bis 9. Februar 2016 29. Februar 2016 11. März 2016 05. April 2016

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 10. März 1992 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit vorliegendem Erschliessungsplan sollen die Voraussetzungen für eine Überbauung des 2,4 ha grossen, an der Kantonsstrasse Richtung Gontenschwil liegenden Gebiets "Herrenweg/Lenzstrasse" geschaffen werden.

JA03_Geschäftel3_Genehmigungen\02_ARERO\20160512_bdv_14.166.docx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Reinach am 29. Februar 2016 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan "Herrenweg/Lenzstrasse" Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde mit Stempel der Bauverwaltung vom 26. Februar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, RPV). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 2. Dezember 2015 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteilung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Ortsbild und Städtebau Das Planungsgebiet befindet sich in einem sensiblen Gebiet von Reinach. Entsprechend wurde diesem Gebiet im Nutzungsplan eine Sondernutzungsplanungspflicht auferlegt. Damit soll bei der Entwicklung eine typologisch, städtebaulich und architektonisch hohe Qualität sichergestellt werden. Mit einem Erschliessungsplan kann dieses Ziel nur schwer sichergestellt werden. Die Bestrebungen von Gemeinde und Kanton, gemeinsam eine hochwertige Siedlungsentwicklung zu realisieren, sollte im direkten Umfeld des bereits genehmigten Gestaltungsplans "Hinterberg" fortgesetzt werden. Aus rein fachlicher Sicht wäre hier deshalb ein Gestaltungsplan das geeignete Planungsinstrument. Mit Schreiben vom 23. März 2015 begründet der Gemeinderat sein Festhalten an einem Erschliessungsplan. Der Entscheid liegt im vorliegenden Falle im Ermessen der Gemeinde. Erschliessung Die vorgesehene Erschliessung ist mit den im Erschliessungsplan enthaltenen Vorgaben sachgerecht und verkehrssicher. Gewässer Über die Parzelle 3189 verläuft am Rand des Planungsperimeters das eingedolte Vorderbergbächli. Die Leitung ist im Erschliessungsplan eingetragen. Sie soll auf eine Abflusskapazität eines HQ300 vergrössert werden. Bei Eingriffen in ein Gewässer muss laut Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wasserbau dessen natürlicher Verlauf möglichst beibehalten oder wieder hergestellt werden. Gewässer und Ufer müssen so gestaltet werden, dass: • sie einer vielfältigen Tier- und Pflanzenwelt als Lebensraum dienen können; • die Wechselwirkung zwischen ober- und unterirdischen Gewässern weitgehend erhalten bleibt; • eine standortgerechte Ufervegetation gedeihen kann.

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In überbauten Gebieten kann die Behörde Ausnahmen von Absatz 2 bewilligen. Die Parzelle 3189 ist bereits überbaut. Für den zu vergrössernden Leitungsabschnitt von rund 25 m besteht auf diesem Grundstück zu wenig Raum für eine Bachrenaturierung. Eine Bachöffnung ist daher weder zweckmässig noch möglich. Der entsprechende Planeintrag ist daher sachgerecht. Hochwasserschutz Entlang des Perimeters des Erschliessungsplans soll ein Damm von 25 cm Höhe erstellt werden. 25 cm entsprechen dabei den Fliesstiefen gemäss Gefahrenkarte Hochwasser. Somit ist die Thematik Hochwasser sicherlich mit der Planung sachgerecht umgesetzt. Der Damm führt zu einer Veränderung der Fliesswege im Hochwasserfall und zieht daher eine Überarbeitung der Gefahrenkarte nach sich. Die Pflicht zur Nachführung liegt dabei bei der Gemeinde.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1 Der Erschliessungsplan "Herrenweg/Lenzstrasse", beschlossen vom Gemeinderat Reinach am 29. Februar 2016, wird genehmigt. 2. ie Abt

Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

( tephan Affig F.egierungsrat

Verteiler • Gemeinderat Reinach (AG), Hauptstrasse 66, 5734 Reinach (AG) • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1 Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.

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3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist — neben dem Genehmigungsentscheid — gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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