Erschliessungsplan Reckenberg - Nord inkl. Teiländerung 2002

Plan d'utilisaziun spezial · Obersiggenthal

Document

Numer
2002-001251
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Obersiggenthal
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
21-08-2002
En vigur dapi
21-08-2002

Karte

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Text

SNP-4038-2002-E.pdf

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KANTON AARGAU GEMEINDE OBERSIGGENTHAL

Baudepartement Kanton Aargau

Erschliessungsplan Abtelung Raumentwickung

"Reckenberg - Nord’ / Teiländerung

gemöss $ 17 BauG

Situationsplan 1:500

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes:

— Keine weiteren Bestandteile

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Pro EFH müssen 4 Parkplätze erstellt werden.

Übersicht:

RR 19.11.97 1:25'000

Verfasser: EM EIERN MÜLLER + PARTNER NaOH 2, Etzelmatt 1 Postfach 192

Telefon 056 / 438 0808 Entwurf: Ersetzt Plan vom Telefax 056 / 438 0828 5430 WETTINGEN RS Nov. 2001

Mitwirkungsber icht vom: 1. Juli 2002

Vorprüfungsber icht vom: 14. März 2002

Uffentliche Auflage vm: B. April bis B. Moi 2002

Beschlossen vom Gemeinderat m: 1. Juli 2002

Der Gemeindegmmann: sw: |

Genehmigung durch den Regieru Aarau, den 24. Auazust 2002.

N Der Staat: schrej er: [2 una Plonname: EP-Nord-Teil

Legende zum Erschliessungsplan

Genehmigungsvermerk:

|

RR 19.11.97

1. Genehmigungsinhalt

a blau Baulinie aufgehoben

a) braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen aufgehoben

u rot Minimalanzahl Porkplätze auf Anstosslänge

2. Orientierungsinhalt

——— blau Baulinien blau Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) un - braun Ein— und Ausfahrtsbeschränkungen

(ausgenommen bestehende Ein- und Ausfahrten)

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Servitutfläche: Freiraum für Wendenische

Perimeter des Erschliessungsplanes

Bestehende Strassenränder

grau bestehende Strassen / Wege hellgelb Erschliessungsstrassen ES TEE w2 . B Hinweis: _ —— schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan Ber Eruräbuchsien io diesem Pi uchplan in diesem Plan blau Naturnaher gestalteter neuer Bachverlauf kann Abweichungen aufweisen,

da die Grundlage vom Geometer eingescannt wurde!

KANTON AARGAU GEMEINDE OBERSIGGENTHAL

Erschliessungsplan \ 'Reckenberg — Nord’ runs

gemäss $ 17 BauG

Situotionsplon 1:500

Weiterer Bestandteil des Erschliessungsplanes: — Längenprofile 1:500/50, Strasse Nr. 1 und 2

Übersicht:

1:25'000

HEN

ENT SER EIAENSIR

Verfasser: Datum:

Planungsbüro Gebr. Senn Sept. 1996

5415 Obersiggenthal Entwurf: Geprüft: Ersetzt Plan vom Tel. 056 1 2823163 77 PE/RM | PE a a.

Mitwirkungsbericht vom: 25, August 1997

Vorprüfungsbericht vom: 21. August 1996

ION

Uffentliche Auflage vom: 14. Oktober 1996 bis 14. November 1996 Ss

NAD KUN (

Beschlossen vom Gemeinderat am: 25. August 1997 VÖ N In

Der Gemeindeam

Genehmigungsvermerk:

Aarau,den 49. November

Planname: SIT500FB.GTX

Legende zum Erschliessungsplan 1. Genehmigungsinhalt rot Baulinien m —— rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) nn braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen

(ausgenommen bestehende Ein- und Ausfahrten)

Die definitive Gestaltung des Torbereiches erfolgt erstim Rahmen des detailierten Strassenprojektes

hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

Servitutfläche: Freiraum für Wendenische

Anmerkung: @Für das Enteigungsrecht gilt u.a. $ 132 BauG @Mit diesem EP wird der rechtskräftige Upl "Kirchdorf-Nord", vom 23.08.1960 im Bereich des Perimeters aufgehoben.

2. Orlentierungsinhalt

grau bestehende Strassen / Wege

hellgelb Erschliessungsstrassen ES

schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan blau Naturnaher gestalteter neuer Bachverlauf

Perimeter des Erschliessungsplanes

en Bestehende Strassenränder

Hinweis:

Der Grundbuchplan in diesem Plan kann Abweichungen aufweisen,

da die Grundlage vom Geometer eingescannt wurde!

PER

EL | BE

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

21. August 2002

Art. Nr. 2002-001251

Gemeinde Obersiggenthal; Erschliessungsplan "Reckenberg-Nord", Teiländerung; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

1. Juli 2002 14. März 2002 8. April – 8. Mai 2002 1. Juli 2002 1. Juli 2002 5. August 2002

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung ab. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Teiländerung beschränkt sich auf die teilweise Aufhebung der Baulinien (Wendehammer) sowie auf die teilweise Aufhebung der Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen an der Tellestrasse. Infolge einer Einsprache hat der Gemeinderat zudem im Plan festgesetzt, dass Neubauten entlang der Tellestrasse zur Erstellung von mindestens 4 Parkplätzen pro Haus verpflichtet werden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan, Teiländerung

Versand:

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Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Für das Gebiet „Reckenberg-Nord“ besteht ein rechtskräftiger Erschliessungsplan. Er wurde auf der Grundlage einer konkreten Überbauungsstudie beschlossen, welche jedoch nie umgesetzt wurde. Aufgrund eines neuen Überbauungskonzeptes wird der Erschliessungsplan in zwei untergeordneten Bereichen angepasst. Die teilweise Aufhebung der Ein- und Ausfahrtsbeschränkungen entlang der Tellestrasse berührt keine kantonalen Interessen. Die Aufhebung der Baulinien beim Wendehammer führt dazu, dass § 111 BauG zur Anwendung kommt. Dabei gilt gegenüber Gemeindestrassen ein Abstand von 4.00 m. Bezüglich Anzahl Abstellplätze ist die kantonale Gesetzgebung abschliessend. Die Anzahl der Abstellplätze richtet sich nach der VSS Norm (§ 25 ABauV). Im Rahmen von Sondernutzungsplanungen kann davon abgewichen werden (§ 3 Abs. 2 lit. c ABauV). Dafür ist jedoch ein übergeordnetes öffentliches Interesse auszuweisen. Die Vorgabe im Erschliessungsplan, in einem Teilbereich mindestens 4 Parkplätze pro Einfamilienhaus vorzuschreiben, ist problematisch. Mit dieser Vorschrift soll vermieden werden, dass Fahrzeuge auf der Tellestrasse abgestellt werden. Nach Auskunft der Gemeinde werden die Vorplätze von Garagen mitangerechnet. Unter diesem Aspekt liegt die Vorgabe im Ermessen der Gemeinde. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1. Die Teiländerung des Erschliessungsplans „Reckenberg-Nord“ der Gemeinde Obersiggenthal vom 1. Juli 2002 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

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Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5415 Obersiggenthal  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: