Erschliessungsplan Oberfeld

Plan d'utilisaziun spezial · Meisterschwanden

Document

Numer
2002-000217
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Meisterschwanden
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
20-02-2002
En vigur dapi
20-02-2002

Karte

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KANTON AARGAU GEMEINDE MEISTERSCHWANDEN

Erschliessungsplan \ Ö D S r f & | d \ Baudepartement Kanton Aargau

gemäss Par.I7 BauG Abteilung Raumentwicklung

Siruarionsplan 1:500

Weltere Bestandtelle des Erschliessungsplanes: - Längenprofill:500/50, Ober feldstrasse - Planungsbericht

Mitwirkungsbericht vom 13. Nov. 2000 (Protokoll) Vorprufungsbericht vom 7. Sept. 2001 öffentliche Auflage vom 2. Juli bis 2. Aug. 200I Beschlossen vom Gemeinderat ‚dm l. Okt. 209l Der gemeinasannam _/7, /

Der Gemeindeschreiber

ZIMEO

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Genehmigung: Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau, den 20. Tebtuaı 2002.

Der StaatssChreiber: Y, ar

LEGENDE

Genehmigungsinhalt

Strassenlinien Sockellinie

Bereich fur Fussweg, Breite 1.5 m. Die genaue Lage wird mit der Überbauung festgelegt. Sichtzone (Höhenberelch

0.8 - 3J.©O m Frelhalten)

-rmmmm. Leltungsliinie Wasserversorgung

erziee ==. Leltungslinie Abwasser

*» Gemäss Par. I32 des Baugesetzes begründet dieser Erschiessungsplan für die eingetragenen Erschliessungsanlagen das Enteignungsrecht.

£Zine gesreigerfe Benürzung \ der Anschlüsse Ober Feldstr asse und Marrenweg serzr einen Ausbau (Sicht, Breife, EiNIENK - radiem/ nach Massgabe von

Far. 44 a ABauV voraus:

ine gesreigerte Benützung der AnScHUSSe ober Feldstrasse und Marrenweg serzr einen Ausbau (Sicht, Breite, Eimienkrader/ nach Massgabe von Far. 44 a ABaUV Vorauss

w2 Bauzone gemäss BNO Orientierungsinhalt

Parzellennummer

(Neuzutellung der Landumlegung)

Neue Grenzen der Landumlegung

& NC 1849 Bauzonengrenze ”

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

20. Februar 2002

Art. Nr. 2002-000217

Gemeinde Meisterschwanden; Erschliessungsplan "Oberfeld"; Genehmigung Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

13. November 2000 7. September 2001 2. Juli - 2. August 2001 1. Oktober 2001 24. Oktober 2001 29. November 2001

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Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 11. September 1984 ab. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1 Vorlage Das Gebeit „Oberfeld“ untersteht der Erschliessungsplanpflicht gemäss allgemeiner Nutzungsplanung. Das weitgehend noch unüberbaute Gebiet wird mit dem bestehenden, quartierübergreifenden Strassensystem verknüpft und landsparend erschlossen. Koordiniert mit der Sondernutzungsplanung wird eine Baulandumlegung durchgeführt. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan „Oberfeld“, Situation 1:500

Versand:

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Erwägungen 4.

Beurteilung der Vorlage

4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Der nötige Ausbau der Anschlüsse der Oberfeldstrasse und des Mattenwegs an die Kantonsstrasse K251 ist im Erschliessungsplan nur in Teilen konkret geregelt (Strassenlinien Mattenweg). Weil gemäss Erschliessungsplan der Ausbau nach § 44a AbauV im Baubewilligungsverfahren sicherzustellen ist und die kantonale Zustimmung für die Bauprojekte bereits vorliegt, steht dieser Lösung nichts entgegen. Am nördlichen Rand des Mattenwegs ist eine marginale Anpassung der Bauzonengrenze notwendig. Diese ist im gegenwärtig laufenden Teiländerungsverfahren der allgemeinen Nutzungsplanung berücksichtigt und von der Gemeindeversammlung bereits beschlossen worden. Der Bereich für Fusswege erbringt mit der gewählten Darstellung in der Planlegende nicht die Rechtsgrundlage für die Enteignung. Um das Enteignungsrecht zu erwirken, müssten Strassenlinien festgelegt werden. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit, die benötigte Fläche mit der Baulandumlegung sicherzustellen. Die getroffene Lösung liegt im Ermessen der Gemeinde. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Oberfeld“ der Gemeinde Meisterschwanden vom 1. Oktober 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden.

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2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug  Gemeinderat, 5616 Meisterschwanden  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Verkehr BD  Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten)  Staatskanzlei Staatsschreiber: i.V.