Erschliessungsplan Grenzübergang Koblenz
Plan d'utilisaziun spezial · Koblenz
Document
- Numer
- 2010-000305
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Koblenz
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 24-02-2010
- En vigur dapi
- 24-02-2010
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
Der Kanton veröffentlicht für dieses Dokument keinen Perimeter. Die Karte zeigt Koblenz mit den Bauzonen.Ganze Karte öffnen
Datotecas
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Text
SNP-4310-2010-E.pdf
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LEGENDE
GENEHMIGUNGSINHALT
ID Baufeld für Bauten
Innerhalb des Baufelds sind den Zonenvorschriften der Bau- und Nutzungsordnung entsprechende Bauten und Nutzungen zulässig.
Baufeld für Klein- und Anbauten Innerhalb des Baufelds sind Klein- und Anbauten z.B. zur Errichtung von gedeckten Veloabstellplätzen, Hundehütten,
etc. zulässig.
III Baufeld für Tiefbauten und Kontrollsteg innerhalb des Baufeids sind Tiefbauten und Kontroiistege zur Ersteilung einer Wvaage mit Kontroffsteg zulässig.
Der Kontrollsteg darf das nicht wesentlich veränderte Terrain um max. 1.5 m überragen. Inkl. Geländer darf das
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nicht wesentlich veränderte Terrain um max. 2.7 m überragt werden. I: od ee ee 0‘
1 ! Baufeld für Schutzdach Innerhalb des Baufelds ist ein für den vor der Witterung geschützten Betrieb der Zollanlage nötiges Schutzdach zu-
lässig. Das Schutzdach ist so anzuordnen, dass unter dem Dach eine lichte Höhe von 4.5 m nicht unterschritten wird.
Bereich für Abstellplätze und Manövrierfläche
Innerhalb des Bereichs sind Abstellplätze sowie Verkehrsvorgänge zur Kontrolle der Fahrzeuge zulässig.
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ORIENTIERUNGSINHALT
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ee ga Perimeter des Erschliessungsplans
Neuer Bereich Kantonsstrasse (Durchfahrtsspur)
Projektierte Strassenlinie gemäss Machbarkeitsstudie, Variante 6 vom 23. Juli 2009
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Vorprüfungsbericht vom: 14. September 2009 E&=J Bereich Kontrollspur Projektierte Strassenlinie gemäss Machbarkeitsstudie, Variante 6 vom 23. Juli 2009
Öffentliche Auflage vom: 13. Oktober bis 11. November 2009
de Zu- bzw. Wegfahrten von Kantonsstrasse zu Kontrollbereich
Kanalisationsleitung
Beschlossen vom Gemeinderat am: 16. November 2009
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u Semeindeammann: Schutzobjekte (Hecke / Einzelbäume)
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Genehmigung: Genehmigung durch den Hegierungsrat Erhaltung der bestehenden Zugänge zum Rhein
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Sperrzone gemäss $4 RhD / Reduktion Sperrzone ->
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Genehmigung
Protokoll des Regierungsrats Sitzung:
24. Februar 2010
Nr. 2010-000305
Gemeinde Koblenz; Erschliessungsplan "Grenzübergang Koblenz"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
14. September 2009 13. Oktober 2009 bis 11. November 2009 16. November 2009 3. Dezember 2009 6. Januar 2010
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 1. Juni 1999. 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Grenzübergang zwischen Waldshut/Tiengen und Koblenz wird täglich von ca. 11'000 Motorfahrzeugen benutzt. Dies führt auf deutscher und auf Schweizer Seite zu Staus auf den Durchgangsstrassen. Zur Behebung dieser Probleme haben die kantonalen Fachstellen in Zusammenarbeit mit den Beteiligten seitens Gemeinde und Bund verschiedene Variantenstudien erarbeitet. Auf der Basis der Variantenstudien wurde entschieden, die schweizerische Grenzabfertigung unverändert auf der Koblenzer Seite zu belassen. Die neue Grenzabfertigungsanlage soll deshalb im Bereich der heutigen Zollanlage neu konzipiert und mit zusätzlichen Abfertigungsstreifen versehen werden. Aufgrund der engen Platzverhältnisse kommen die projektierten Bauten und Anlagen in den Unterabstand zur Kantonsstrasse und zum Rhein zu liegen. Mit den Festlegungen im von der Gemeinde als zuständige Planungsinstanz verabschiedeten Erschliessungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung der Anlage geschaffen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: Erschliessungsplan Versand: 2. März 2010
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Baugesetz, BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Die neu konzipierte Zollanlage liegt zwischen der Kantonsstrasse K 113 und dem Rhein und erfordert der Situation angepasste Festlegungen auf Stufe Erschliessungsplan. Diese sind aufgrund der unverschiebbaren Lage der Zollanlage zweckmässig. Erschliessung Zurzeit wird für die Kantonsstrasse K 113 ein Strassenbauprojekt erarbeitet. Im Planungsbericht ist eine mögliche Verkehrsführung aufgezeigt. Der Bedarf (Verkehrsführung, Flächenbedarf und so weiter) ist mit der Abteilung Tiefbau geklärt worden. Darauf abgestimmt sind die Durchfahrtsspur, die Kontrollspur sowie die Lage der Baufelder im Plan eingetragen. Die Einfahrt von der Rheinbrücke/der Zollanlage zur K 113 ist ca. 140 Meter westlich der heutigen Einmündung vorgesehen. Lärm Das Gebiet nördlich der Kantonsstrasse K 113 und westlich der Rheinbrücke ist gemäss Bauzonenplan der Gemeinde Koblenz der Zone WG3 zugewiesen und gilt als erschlossen. Der Nachweis zur Einhaltung der Lärmgrenzwerte (Immissionsgrenzwert, IGW) gemäss Umweltschutzgesetzgebung ist Sache des nachfolgenden Baubewilligungsverfahrens. Baufelder Im Erschliessungsplan werden Baufelder mit bedürfnisspezifischen Nutzungsmöglichkeiten bezeichnet. Die jeweils zulässigen Nutzungen werden entsprechend der im Plan bezeichneten Baufelder in der Legende umschrieben. Sie berücksichtigen die angrenzenden Platzverhältnisse und sind situationsgerecht. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Grenzübergang Koblenz" der Gemeinde Koblenz vom 16. November 2009 wird genehmigt.
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2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom Samstag vor Palmsonntag bis Ostermontag, vom 1. Juli bis 15. August und vom 20. Dezember bis 10. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Verteiler Gemeinderat, Achenbergstrasse 6, 5322 Koblenz Departement Bau, Verkehr und Umwelt Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten) Rechtsabteilung BVU Abteilung Verkehr BVU Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: