Erschliessungsplan Hasli
Plan d'utilisaziun spezial · Schupfart
Document
- Numer
- 1999-002303
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Schupfart
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 24-11-1999
- En vigur dapi
- 24-11-1999
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4259-1999-E.pdf
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GEMEINDE SCHUPFART
KANTON AARGAU
Erschliessungsplan "Hasli" gemäss $ 16 BauG
Situationsplan 1:500
Übersichtsplan 1:25000°% er SE
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Mitwirkungsauflage vom 26. April 1999 Vorprüfungsbericht vom 16. April 1999 Öffentliche Auflage vom 26. April 1999
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bis 25. Mai 1999
bis 25. Mai 1999
Beschlossen vom Gemeinderat am ‚Al. zluni 1888
NAMENS DES GEMEINDERATES
I. Mathis
Gemeindeschreiber
Be km:
‘ HP. Keller
Genehmigt vom Regierungsrat am .............en
Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den 24. November Aaaq
Name Datum Koptrolle PARTNER Projekt: vo 12.04.1999 & PlanNr. 27.02.020 Marktplatz 6 Gezeichnet: HK 12.04.1999 Format: 45/105 5080 Laufenburg
GENEHMIGUNGSINHALT
rot Strassenlinien (Enzeignungsrecht, $ 132 BauG) we rot Werkleitungslinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) 5 ot Wegkreuz neuer Standort Baufeld für zukünftige Detailprojektierung der Erschliessungsanlagen Ben nach Massgabe der Baulandumlegung Ei hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite ORIENTIERUNGSINHALT Pe lau Werkleitungslinien bestehend gerastert Strassen, Wege und Parkplätze bestehend hellgelb Erschliessungsstrassen neu hellviolett Fusswege ıW2 | schwarz Zonierung gemäss Bauzonenplan Bee schwarz Zonengrenzen gemäss Bauzonenplan ® blau Beleuchtungskandelaber bestehend ® rot Beleuchtungskandelaber neu ö blau Hydranten bestehend ö rot Hydranten neu & blau Wegkreuz bisheriger Standort braun Ein- und Ausfahrtsbeschränkung; bestehende Zu- und
Wegfahrten bleiben für die bisherige Nutzung
Mit der Genehmigung dieses Planes wird für die im öffentlichen Interesse stehenden Werke
das Enteignungsrecht erteilt ($ 132 Abs. 1 BauG)
eh
362
mr— ng. Masser NW 150
Schmutzwasser © 150° sS0r.Q 150
was:
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:
24. November 1999
Art. Nr. 1999-002303
Gemeinde Schupfart; Erschliessungsplan "Hasli"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
21. Juni 1999 19. April 1999 26. April – 25. Mai 1999 21. Juni 1999 1. Juli 1999 18. Juli 1999
2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. August 1998. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Der Bauzonenplan weist das Gebiet „Hasli“ aufgrund der unzureichenden Erschliessung einer Sondernutzungsplanpflicht zu. Mit dem Erschliessungsplan „Hasli“ erhält die weitgehend unüberbaute Wohn- und Gewerbezone WG2 sowie die Wohnzone W2 mit einer Gesamtfläche von 1,2 ha die notwendigen planerischen Festlegungen. Die Vorlage enthält folgende wichtige Bestandteile: Verkehrsmässige Erschliessung: Die Erschliessung erfolgt ab der Wegenstetterstrasse K 296 mit einer 5.00 m breiten Strasse bis zum bestehenden Hasliweg. Von der neuen Erschliessungsstrasse wird die Parzelle Nr. 312 mit einer 4.00 m breiten Strasse erschlossen. Diese Strasse dient gleichzeitig der Erschliessung der südlich davon gelegenen Landwirtschaftsparzellen. Für die entlang der Kantonsstrasse K 296 gelegene Wohn- und Gewerbezone sind zwei Direktausfahrten mit einer Breite von 5.00 m eingetragen.
Versand:
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Fusswege: Der Plan scheidet einen 2.00 m breiten Fussweg entlang der Kantonsstrasse K 296 aus. Im nördlichen Projektperimeterbereich wird mit einem 1.00 m breiten Fussweg eine neue, direkte Verbindung über den Gehrenweg ins Zentrum geschaffen. Sichtzonen: Im Bereich der Einmündungen auf die Kantonsstrasse K 296 sind Sichtzonen ausgeschieden. Baufeld für zukünftige Detailpojektierung: Gleichzeitig mit der Erarbeitung des Erschliessungsplans fand ein Landumlegungsverfahren statt. Mit dem Abschluss des Landumlegungsverfahrens können lagemässig geringfügige Korrekturen bei der Strassenführung entstehen. Im Plan wird ein Korridor bezeichnet, eine Verschiebung der Strassenanlagen ist im genau bezeichneten Bereich zulässig. Baulinien: Es werden bewusst keine Baulinien dargestellt. Es gelten die ordentlichen Strassenabstände gemäss § 111 BauG. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Genehmigungsinhalt sind folgende Elemente: Situationsplan 1:500 mit: - Strassenlinien - Werkleitungslinien - Wegkreuz neuer Standort - Baufeld für zukünftige Detailprojektierung der Erschliessungsanlagen nach Massgabe der Baulandumlegung - Sichtzone mit Beobachtungsdistanz und Knotensichtweite Erwägungen 1.
Beurteilung der Vorlage
1.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 1.2 Raumplanerische Beurteilung Der Erschliessungsplan „Hasli“ erweist sich aus raumplanerischer Sicht als sachgerecht. Er berücksichtigt die örtliche Situation.
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1.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan „Hasli“ der Gemeinde Schupfart vom 21. Juni 1999 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdefrist muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist, a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug - Gemeinderat, 4325 Schupfart - Baudepartement - Rechtsabteilung BD - Abteilung Verkehr BD
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Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) Staatskanzlei
Staatsschreiber: