Bauzonen- und Kulturlandplan Letten

Plan d'utilisaziun · Oberwil-Lieli · Abolì ils 11-08-2021

Document

Numer
2011-000553
Gener
Plan d'utilisaziun
Vischnanca
Oberwil-Lieli
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
06-04-2011
En vigur dapi
06-04-2011
Abolì
11-08-2021

Karte

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Datotecas

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Text

Protokoll des Regierungsrats Sitzung:

06. April 2011

Nr. 2011-000553

Gemeinde Oberwil-Lieli; Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Letten"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss der Gemeindeversammlung Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

17. März 2010 19. April 2010 bis 19. Mai 2010 18. Juni 2010 23. Februar 2011 24. Februar 2011

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Zuständigkeit zur Genehmigung

Der Regierungsrat ist für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. Sie fällt nicht unter die Ausnahmen, welche gemäss § 27 Abs. 1 des Gesetzes über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) vom 19. Januar 1993 durch den Grossen Rat zu genehmigen sind. 1.3

Rechtsschutzverfahren

Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2.

Die Vorlage im Überblick

Zur Genehmigung liegen vor:  Teiländerung Bauzonen- und Kulturlandplan "Letten" 2.1

Ausgangslage und Planungsziele

Die Gemeinde beschloss die Einzonung einer Landwirtschaftsfläche von rund 0,9 ha in die OeBA-Zone (Öffentliche Bauten und Anlagen) für die Realisierung verschiedener kommunaler Bedürfnisse am westlichen Ende des neuen Kantonsstrassentunnels im Dorfteil Lieli. Die Einzonung dient namentlich der Realisierung eines Feuerwehrmagazins, einer Entsorgungshalle und einer Trafostation. Auf der restlichen Fläche des zwischen der Kantons- und Gemeindestrasse liegenden Schilds, zieht die Gemeinde die Errichtung eines Tennisplatzes in Betracht.

Versand: 14. April 2011

-2-

2.2

Vorprüfung

Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 17. März 2010 ohne Vorbehalte. Erwägungen 3.

Beurteilung der Vorlage

3.1

Überprüfungsbefugnis

Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 3.2

Übereinstimmung mit dem Richtplan

Siedlungsgebiet Die neuen Bauzonengrenzen weichen vom festgesetzten Siedlungsgebiet des Richtplans ab. Die vorgesehene Vergrösserung des Siedlungsgebiets beträgt 0,9 ha. Sie liegt unterhalb dem im Richtplan festgesetzten Wert, der eine formelle Anpassung erfordert. Der Richtplan wird fortgeschrieben. Fruchtfolgeflächen Die Landwirtschaftsgebiete und die überlagernden Fruchtfolgeflächen (FFF) sind im Richtplan festgesetzt (Beschluss 1.1 des Richtplanabschnitts L 1.1). Sie sind die betriebliche Grundlage der Landwirtschaft. Die Gemeinde sichert das Landwirtschaftsgebiet samt FFF mit ihrer Nutzungsplanung (Beschluss 1.2), in der Regel mit Landwirtschaftszonen. Bei der Verminderung von FFF ist grosse Zurückhaltung geboten (Beschluss 1.3). Die geplante Einzonung liegt mit 0,9 ha unterhalb der Limite (3 ha), welche eine Anpassung des Richtplans erforderlich macht. 3.3

Teiländerungen der Nutzungsplanung

3.3.1 Einzonung Die Einzonung für die oben erwähnten Vorhaben ist im Wesentlichen mit dem öffentlichen Interesse begründet. Der Bedarf für das Feuerwehrmagazin ist nachgewiesen. Der Standort "Letten" hat sich nach einem eingehenden Evaluationsverfahren als beste Lösung herausgestellt. Auf die Einzonung des nördlichen Teils des Schilds "Letten" verzichtet die Gemeinde derzeit im Hinblick auf eine Gesamtüberprüfung im Rahmen der nächsten Zonenplanrevision. 3.3.2 Erschliessung Der Grosse Rat hat die Bremgartenstrasse aus dem Kantonsstrassennetz entlassen. Die Strasse hat nach dem Bau des Strassentunnels für die kantonale Verkehrsplanung keine wichtige Funktion mehr. Aus kantonaler Sicht bestehen keine planerischen Einwände zur Direkterschliessung der OeBA-Zone ab der Bremgartenstrasse, mit der Einschränkung, dass die Grundstückzufahrt nicht in der Nähe des Anschlusses der Bremgartenstrasse an die Kantonsstrasse K 410 gelegt werden darf. Diese Frage ist Gegenstand der nachfolgenden Verfahren.

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Längs der Strasse verläuft eine kantonale Radroute. Der Gemeinde wird empfohlen, bei der Ausbildung der Überfahrt über den Parallelweg den Anliegen an eine hohe Radwegsicherheit Rechnung zu tragen. 3.3.3 Ortsbild Das Areal "Letten" am westlichen Siedlungsrand von Lieli wird zweiseitig von Strassen flankiert. Der Standort ist insofern geeignet für die geplanten Nutzungen. Angesichts der repräsentativen Lage im Dorfeingangsbereich wird der Gemeinde empfohlen, in einem nächsten Schritt eine Bebauungs- und Aussenraumstudie erstellen zu lassen, damit eine gute Einpassung der geplanten Bauten und Anlagen sichergestellt werden kann. 3.3.4 Lärm Die lärmschutzrechtlichen Anforderungen sind bezogen auf das geplante Vorhaben erfüllt. 3.3.5 Wald Um ein zukünftiges Einwachsen von Wald im Bereich von neuen Bauzonen rechtswirksam auszuschliessen, sind bei jeder Bauzonenplanänderung die Waldgrenzen feststellen zu lassen (§ 6 Waldgesetz des Kantons Aargau, AWaG). Das Waldfeststellungsverfahren wurde durchgeführt. Der Bericht wurde zusammen mit der Teiländerung des Bau- und Kulturlandplans öffentlich aufgelegt. 3.4

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Die Teiländerung des Bauzonen- und Kulturlandplans "Letten" der Gemeinde Oberwil-Lieli vom 18. Juni 2010 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Die Frist beginnt einen Tag nach der Publikation des Entscheids im kantonalen Amtsblatt. Sie steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 2. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist.

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Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 3. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerde beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Verteiler  Gemeinderat, Dorfstrasse 52, 8966 Oberwil-Lieli  Departement Bau, Verkehr und Umwelt  Abteilung Raumentwicklung BVU (mit Akten)  Rechtsabteilung BVU  Abteilung Wald BVU  Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: