Erschliessungsplan Zürcherstrasse Süd

Piano d'utilizzazione speciale · Stein (AG)

Documento

Numero
12.122
Tipo
Piano d'utilizzazione speciale
Comune
Stein (AG)
Cantone
Argovia
Livello
Comune
Approvato da
BVU
Adottato
8 apr 2016
In vigore dal
8 apr 2016

Carta

Il Cantone non pubblica un perimetro per questo documento. La carta mostra Stein (AG) con le zone edificabili.Apri la carta completa

File

SNP-4260-2016-E-1.pdfApri in una nuova scheda

Testo

SNP-4260-2016-E-1.pdf

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Gemeinde Stein Kanton Aargau Genehmigungsinhalt Sondernutzungsplanung HJ vor Eure jr u ngspan en ersitasse S u d -—- it Strassenlinie (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) arzeilen mn. Kanıon Aargau ( Fi ) Departement i ; hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A gemäss $ 17 BauG Bl) Verkehr und Umwelt g Abteilung Raumentwicklung — I & it ti 1 500 — blau Neue Wasserleitung; die genaue Lage wird mit dem Bauprojekt festgelegt tuatuon 1: Kartenausschnitt 1: 25000 Orientierungsinhalt / ; j ES oo 222074 z / I Z Zen | Blalı Rechtskräftige Nationalstrassenbaulinien mit Genehmigungsdatum gelb Geplante Erschliessungsstrasse

3

BZ grau Bestehende Strassenfläche er Sa - - A achrafiert Bestehende Fusswegfläche Kartendaten: PK25 © Bundesamt für Landestopo:

EEE

graphie

na hellblau Bestehende Wasserleitung Vorprüfungsbericht vom 21. November 2014 — u DEE Wasserleitung Mitwirkung vom 7. März 2014 bis 7. April 2014 + Drau Aufzuhebende Wasserleitung Öffentliche Auflage vom 21. Januar 2015 bis 20. Februar 2015 E==3 violett Bestehende Schmutzwasserleitung violett Neue Schmutzwasserleitung

Beschlossen vom Gemeinderat am 7. Dezember 2015 NAMENS DES GEMEINDERATES

Der Gemeindeammann

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== dunkelblau Bestehende Sauberwasserleitung dunkelblau Neue Sauberwasserleitung

F----J schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan

LE RETTET ERETT GRSUERENT ENTF, | \ vu - schwarz Baugebietsgrenze Sascha Roth

WwG2 achwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Hans Ulrich Bühler

Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch das Departement Bau, Verkehr und Umwelt o.e. d schwarz Perimeter des Erschliessungsplans Aarau,den rg ol

Der General

” r we: FE |

Plan-Nr, Status 32.02.119 - 1 Genehmigung Auftrag-Nr. 32.02.19 Format 30/84 |

Name Datum Kontrolle |

IM BIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 Projektleitung St. Giess - _ 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN — SHA Januar a 4 FON 062 869 80 80 FON 061 836 96 80 Planetstellung SHA Januar 2016

FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 Anderung

Plotdatum NKA 29.01.2016 WWW.KOPA.CH Projekt-Info 14Planung\Stein\02\119_01_EP_Zürcherstrasse_Süc\CAD\EP_Zürcherstr_Süd_C_Jan2016..mg

Genehmigung

MIM * 01110 MAM ~ I KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

CBRO/NAMT

Datum Genehmigung: 08.04.2016

Versand:

12. April 2016

Geschäfts-Nr. BVUR0.12.122-1 Gemeinde Stein; Erschliessungsplan Zürcherstrasse Süd; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

Sachverhalt

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1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung Öffentliche Auflage

21. November 2014 7. März 2014 bis 7. April 2014

Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung

7. Dezember 2015 24. Februar 2016

Ablauf der Beschwerdefrist

15. Februar 2016

21. Januar 2015 bis 20. Februar 2015

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Zuständigkeit zur Genehmigung Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 26. September 2012 genehmigten Nutzungsplan Siedlung ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Die Erschliessung der 0,7 ha grossen Fläche in der Wohn- und Gewerbezone WG2 zwischen der Zürcherstrasse und der Autobahn A3 soll mittels Sondernutzungsplan gesichert werden.

J:103_Geschäfte\3_Genehmigungen\02_ARE\R0120160404_bdv_12.122.clocx

3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Stein am 7. Dezember 2015 beschlossenen Vorlage: • Erschliessungsplan Zürcherstrasse Süd Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im orientierenden Planungsbericht der Gemeinde vom 2. Februar 2016 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 der Raumplanungsverordnung, [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis Die abschliessende Vorprüfung erfolgte mit Bericht vom 21. November 2014 ohne Vorbehalte.

Erwägungen

4. Beurteilung der Vorlage 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören insbesondere die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2 Raumplanerische Beurteilung Das vorgesehene Konzept zur Erschliessung der Parzelle 1406 und des rückwärtigen Teils der Parzelle 1412 ist zweckmässig und verkehrssicher ausgelegt. Die Erschliessung der Parzelle 28 ist verkehrstechnisch anspruchsvoll. An einem Augenschein zeigte sich, dass eine weitere Direkterschliessung, obwohl mit der Anliegerfreiheit nur knapp vereinbar, die vorteilhafteste Lösung darstellt. Die vorgesehene Lösung ist daher aufgrund der speziellen Verhältnisse zweckmässig und vertretbar. 4.3 Lärm Aus lärmrechtlicher Sicht gilt der vorliegend zu beurteilende Perimeter als erschlossen. Mit der Baueingabe hat die entsprechende Überprüfung nach Art. 31 Lärmschutzverordnung (LSV) zu erfolgen. 4.4 Hochwasserschutz Im Perimeter des Erschliessungsplans treten bereits bei einem dreissigjährigen Hochwasserereignis (HQ30) Fliesstiefen von bis zu 25 cm auf. Es ist somit ein Schutzdefizit vorhanden. Rund 1,4 m3/s Wasser fliessen von der Unterführung der Autobahn (A3), südöstlich des Perimeters gelegen, westwärts Richtung Rhein und überfluten einen Grossteil des Gebiets entlang der A3. Das Wasser kann nicht abgeschirmt werden und muss daher durch das Gebiet hindurchgeleitet werden. Entsprechende Schutzmassnahmen sind gemäss Delegationsmodell der Bau- und Nutzungsordnung im Bauprojekt nachzuweisen. Nebst der rechtlichen Begründung ist es vorliegend auch aus fachlicher Sicht zweckmässig, die Schutzmassnahmen zusammen mit den Bauprojekten festzulegen und auf diese abzustimmen.

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4.5 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

Beschluss 1 Der Erschliessungsplan Zürcherstrasse Süd, beschlossen vom Gemeinderat Stein am 7. Dezember 2015, wird genehmigt. 2. ie Abt il ng Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stepflan AtTigeRegierungsrat

Verteiler • Gemeinderat, Brotkorbstrasse 9, 4332 Stein • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Verkehr BVU

Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innen gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt.

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5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen. 7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8. Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.

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