Erschliessungsplan Spenglerweg
Plan d'utilisaziun spezial · Kölliken
Document
- Numer
- 2004-000967
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Kölliken
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- RR
- Decidì
- 30-06-2004
- En vigur dapi
- 30-06-2004
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Datotecas
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Text
SNP-4276-2004-E-2.pdf
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Kanton Aargau Gemeinde Kölliken
Baudepartement Kanton Aargau
Erschliessungsplan Rene Raten Spenglerweg
nach $ 17 BauG
Situation 1:500
Datum: Gezeichnet: Geprüft: Grösse Plan-Nr.: ba / ACAD we 20.08.2003 20.08.2003 | 20.08.2003 | 60x84cm | 5742.151.11 ACKERMANN+WERNLI Ersetzt Plan vom Überholt durch Plan: Projektname: Vermessungs- und Ingenieurbüro a Lab sra2 1sı_n
Mitwirkungsbericht vom: 11. August 2003
Vorprüfungsbericht vom: 16. April 2003
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Öffentliche Auflage vom: 13. Mai 2003 - 16. Juni 2003 Beschl G inderat am: 18. August 2003 nn u ” Gemeinderat, Kölliken» Der Gemeindeammann: 5742 Köwnen 22, Sep. 2003 KfF
Genehmigung: Aarau,den 230. Juni 2004
Der Staatsschreiber:
Legende Erschliessungsplan
1. Genehmigungsinhalt
Es werden folgende farbig angelegten Elemente genehmigt
rot Baulinien
rot Strassenlinien, zugleich Sockellinie ( Enteignungsrecht Art.132 BauG)
2. Orientierungsinhalt
a a a art Strassenachse
grau Bestehende Strassen / Wege / Gehwege
farbig gerastert Bestehende Belagsfläche
hellgelb Erschliessungsstrasse pink Gehweg schwarz Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäs Zonenplan grün Perimeter © grün neuer Baum 11. —. —— hellblau Sichtlinie als Begrenzung der Sichtzonen mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A EEE hellblau Sichtzone
Anschlussplan :
Kommunaler Überbauungsplan Wallis Wege 1,2,3,4,5
Genehmigung
Protokoll des Regierungsrates Sitzung:
30. Juni 2004
Art. Nr. 2004-000967
Gemeinde Kölliken; Erschliessungsplan "Spenglerweg"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
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Mitwirkungsbericht der Gemeinde Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
11. August 2003 16. April 2003 13. Mai - 16. Juni 2003 18. August 2003 29. September 2003 15. September 2003
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage ist eine Beschwerde eingereicht worden. Aus dem Beschwerdeverfahren ergeben sich keine Änderungen der Vorlage. Die Genehmigung erfolgt koordiniert mit dem Beschwerdeentscheid. 2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 4. Juni 1993, die am 31. Oktober 1995 vom Grossen Rat genehmigt worden ist, sowie auf die Bauzonenplanänderung Spenglerweg/Oberhubel vom 15. Dezember 1997 (Genehmigung durch den Regierungsrat am 10. Mai 1999). 3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Der Erschliessungsplan schafft die Rechtsgrundlagen für die Erschliessung und Überbauung des Gebiets "Spenglerweg", einer rund 0.9 ha grossen, unüberbauten Wohnzone W1. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt des Erschliessungsplans.
Versand: 8. Juli 2004
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Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne und -vorschriften auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2
Raumplanerische Beurteilung
Das Erschliessungskonzept ist einfach und sachgerecht. Von der Oberhubelstrasse erschliesst eine Stichstrasse die unüberbauten Parzellen des Gebiets "Spenglerweg". Für die Erschliessung der nordöstlich angrenzenden Parzelle Nr. 2500 besteht ein Wegrecht über die Parzelle Nr. 2499 zum Malerrain. Die Sockellinien entsprechen den Strassenlinien. Der in § 111 BauG für Einfriedungen vorgegebene Abstand von 0.60 m zum Strassenrand wird dadurch aufgehoben. Die Strassenbreite beträgt 4.40 bis 4.50 m mit Verbreiterungen in den Kurven. Die Befahrbarkeit der Strasse ist für den massgebenden Begegnungsfall zweier Personenwagen gewährleistet. Die Baulinien im Abstand von 4.00 m zur neuen Erschliessungsstrasse entsprechen den Vorgaben von § 111 Abs. 1 lit. a BauG. Die Fusswegverbindung von der neuen Erschliessungsstrasse auf den bestehenden Fussweg Oberhubelstrasse – Berggasse nimmt die Anliegen des Fuss- und Wanderweggesetzes auf. Die bestehenden Hecken im Norden und Osten des Erschliessungsplanperimeters sind mit der Zonenplanung geschützt (vgl. § 22 Abs. 1 BNO). Weitergehende Vorkehren sind hier nicht erforderlich. 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan "Spenglerweg" der Gemeinde Kölliken vom 18. August 2003 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt.
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3. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.
Protokollauszug Gemeinderat, Hauptstrasse 38, 5742 Kölliken Baudepartement Rechtsabteilung BD Abteilung Raumentwicklung BD (mit Akten) Abteilung Verkehr BD Staatskanzlei (Amtsblatt) Staatsschreiber: