Erschliessungsplan Dorf - Unter Rümlisberg Nord

Plan d'utilisaziun spezial · Vordemwald · Abolì ils 31-03-2025

Document

Numer
1979-001805
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Vordemwald
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
GR
Decidì
18-09-1979
En vigur dapi
18-09-1979
Abolì
31-03-2025

Karte

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Datotecas

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Text

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33

INDE VORDEMWALD AS. w

Kommunaler Überbauungsplan

Etappe 2. Etappe

w2 Wohnzone 2 Geschosse 1.2 W3 Wohnzone 3Geschosse 22 WG3 _Wohn.-und Gewerbezone 3 Gesch. 3. Gewerbezone 42 GR Grünzone LS Landschaftsschutzzone

i Ober Humlisberg

Dorf —Unter Rümlisberg BAULINIENPLAN NORD 1:1000

DON ROD— ep}

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Übersichtsskizze

Datum Entw. Gez. Gepr. Grösse Plan Nr. IO.Il. 1977 Er Ru Bau - 60/126

5 248-B-2 Ersetzt Plan Überholt durch Plan -

Ing. - Büro H. Zofingen

1 1.Jan. 1971

Öffentliche Planauflage vom: bis: 16. Feb. 1977

Genehmigt von der Gemeindeversümmlung: 22

Der Gemeindeommaonn:

Genehmigung durch den Grossen Rat Aarau, den /L. Sep. ee = RRB-Nr. 7/05. vom 2% Scpl. ASF.

Im Auftrage des Grossen Rates

Der Siaatsschreiber:

Erläuterungen zum kommunalen Ueberbauungsplan

I. Das _ Genehmigungsverfahren

Das Genehmigungsverfahren bezieht sich nur auf die farbig angelegten Baulinien „ Sichtzonen und Ausfahrtsbeschränkungen ..

Baulinien

_6R 25.3.62 blau - Vom Grossen Rat oder Regierungsrat genehmigte Baulinien BERN blau Aufzuhebende Baulinien (rot durchstreichen ) Bi oldu Aufzuhebende Weglinien (rot durchstreichen ) rot Zu genehmigende Baulinien rot Zu genehmigende Weg- und Sockellinien FREE rot Projektierte Baulinien „ die noch nicht genehmigt werden sollen

rot Projektierte Weglinien , die noch nicht genehmigt werden sollen

srenge Zu genehmigende Baulinio ( Art: 10 der Verordnung über Erstellung ,

Betrieb und Unterhalt "on elektrischen Starkstromanlagen vom 7. Juli { x Fi =: i = ann zraacin 1933 ) \ Da N “el ee 2 $ u SEE i i . i 3

2449 £ 5 ” " ” E 3 an 3 5 2360 5 i 2 23347 _—— = 5 == OT Ba > - —— ———— - | Kantonsstrasse K|308“ | “ B

Sichtzonen 223 | - f r

i 662 - 2 | |

BE PER = UP, schwarz Sichtlinie ' als Begrenzung ‘° der Sichtzonen , i J yeah i \ 8

' Erz heilblau Sichtzonen : Die hellblau angelegten Flächen sind ständig als 1. 881 Be RT. - re I es Sichtzonen freizuhalten,. Es dürfen keine sichtbehindernden Pflanzen „ | ei 5 i e. . - er N Ber el, er { ERES | Einfriedungen oder andere Anlagen bestehen. Das Sichtfeld der Fahrer = a = er - ir: j

0.60m - 3.00m Boden frei. bleiben,

muss von über

Ausfahrts beschränkungen

- Absolute Anliegerfreiheit :

«+ 8. ud braun Direkte Ausfahrten zwischen den Knoten sind nicht zulässig 4 © — Kurzfristige Uebergangslösung vis zur Anliegerfreiheit. rer FAR > grün Die Anliegerfreiheit soll: möglichst rasch realisiert werden.

Neubauten mit direkten Ausfahrten können nicht bewilligt werden. Die bestehenden Ausfahrten werden bis zur Erstellung einer rückwärtigen Erschliessung toleriert. Zweckentfremdung bestehender

Ausfahrten sind wie Neubauten zu behandeln.

- Langfristige Uebergangsliösung bis zur Anliegerfreiheit :

grün Die Anliegerfreiheit soll erst in weiterer Zukunft realisiert werden,

Sowchl bei Neubauten üblichen Umfanges wie auch bei bestehenden Bauten werden die Ausfahrten bis zur Erstellung der rückwärtigen Erschliessung toleriert . ;

2. Zur Orientierung Ban karmin Hochleistungsstrasse HLS EEE | zZinnober Hauptverkehrsstrasse HVS | erange Sammelstrasse

ee] gelb Erschliessungsstrasse ES

E22] dunkelgrau Bestehende Wege

[ee] violett Gehweg

rmzesse fila Radweg ä Ben se: hellgrau Seitenfreiheit und Verkehrsteiler _

Er rue | feldgrau Refugien , Bushaltestellen , Verzögerungs — und Beschleunigungsspur, Parkpl. | grün Bepflanzte Flächen , Grünstreifen , Wald

ee Zonengrenzen und Zonenbezeichnungen gemäss Zonenplan

Angepasste Zonengrenzen

Genehmigung

Auszug aus dem Protokoll des Grossen Rates des Kantons Aargau Sitzung:

18. September 1979

Si/hu

Behandlung von Gemeindebauvorschriften durch die Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau; Kenntnisnahme

Gemäss schriftlicher Mitteilung der Kommission für Gemeindebauvorschriften, Strassen- und Flussbau hat diese an ihrer Sitzung vom 28. August 1979 gestützt auf § 40 Abs. 2 des Geschäftsreglementes des Grossen Rates folgende Geschäfte in eigener Kompetenz gemäss den Anträgen des Regierungsrates erledigt: Freienwil; Ueberbauungsplan "Chloster-Rohr" Wettingen; Kommunaler Ueberbauungsplan "Bahnhofquartier" Wettingen; Ueberbauungsplan "Untere Kirchzelg" Unterlunkhofen; Ueberbauungsplan "Lunkhoferäcker" Bergdietikon: Ueberbauungsplan "Riedwies" Klingnau; Zonenplanänderung "Ober Chis", Aufhebung der Vorschrift betreffend Gestaltungsplan Küttigen: Ueberbauungsplan "Platten" Rupperswil; Ueberbauungsplan "Brechli", Abänderung Vordemwald; Ueberbauungsplan "Dorf-Unter Rümlisberg" Süd und Nord, Zonengrenzänderungen Endingen; Zonenplanänderung "Brüel" und Aenderung der §§ 34 und 40 BO; Spezialbauvorschriften Ortsbildschutz Mülligen; Ueberbauungsplan "Mitteldorf" Rudolfstetten; Bauordnung Schöftland; Ueberbauungsplan "Auf dem Feld" und "Unterdorf" Der Grosse Rat nimmt hievon Kenntnis.

Protokollauszug an den Regierungsrat

Präsident:

Staatsschreiber:

Aufhebung

1

KANTON AARGAU

DEPARTEMENT BAU, VERKEHR UND UMWELT

NKEJ/SRFE

Versand:

Datum Genehmigung: 31. März 2025

-1. April 2025

Geschäfts-Nr. BVUARE.17.6 Gemeinde Vordemwald; Aufhebung kommunale Überbauungspläne (Erschliessungspläne); Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung

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Sachverhalt

1. Planungsrechtliches Verfahren

1.1 Verfahrensdaten

Abschliessender Vorprüfungsbericht Mitwirkung und Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

15. März 2017 29. Oktober 2024 bis 27. November 2024 17. Dezember 2024 14. März 2025

14. Februar 2025

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Genehmigungsbehörde

Das Departement Bau. Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen (Baugesetz, BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3 Rechtsschutz Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.

2. Planungsrechtliche Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf den am 19. Februar 2020 genehmigten Nutzungsplan Siedlung und Kul­ turland (NPSK) ab.

3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage

Die kommunalen Überbauungspläne sind umgesetzt beziehungsweise überholt und sollen ersatzlos aufgehoben werden.

https://igeko5/igeko/WebDav/16/FRM„21917e42c24ec559{b5d2859faf48be0.el4hl8h22l40ifq0cn1blf7md9/21917e42c24ec559fb5d2859faf48be0/igeko.modules.dok.lDo k/2359285/20250320_bdv_17.6.docx~

3.2 Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt der vom Gemeinderat Vordemwald am 17. Dezember 2024 beschlossenen Vorlage: • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Dorf - ünter Rümlisberg Nord", genehmigt vom Gros­ sen Rat am 18. September 1979 • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Dorf - ünter Rümlisberg Süd", genehmigt vom Gros­ sen Rat am 18. September 1979 • Aufhebung kommunaler Überbauungsplan "Nördlich Sägegasse", genehmigt vom Grossen Rat am 3. Juli 1973

Die verbindlichen Teile der Vorlage sind im Planungsbericht der Gemeinde vom 19. Dezember 2024 erläutert und begründet (Planungsbericht gemäss Art. 47 Raumplanungsverordnung [RPV]). 3.3 Vorprüfungsergebnis

Die Vorprüfung ist mit dem Bericht vom 15. März 2017 ohne Vorbehaite abgeschlossen worden.

Erwägungen

4. Gesamtbeurteiiung 4.1 Überprüfungsbefugnis Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichti­ gung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 Gesetz über Raumentwicklung und Bauwesen [Baugesetz, BauG]). 4.2 Raumpianerische Beurteiiung

Mit den kommunalen Überbauungsplänen wurden Lage und Ausdehnung von Erschliessungsanla­ gen festgelegt und das dafür erforderliche Land gesichert. Nach der Realisierung der Erschlies­ sungsanlagen sind solche Sondernutzungspläne soweit möglich aufzuheben. Die Anwendung der gesetzlichen Strassenabstandsvorschriften ist der Regelung mittels Baulinien vorzuziehen. Im Planungsbericht vom 19. Dezember 2024 wird die Aufhebung der drei Sondernutzungspläne um­ fassend erläutert. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne ist begründet und sachge­ recht.

5. Ergebnis Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.

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Beschluss

1. Die Aufhebung der kommunalen Überbauungspläne "Dorf - Unter Rümlisberg Nord", "Dorf - Unter Rümlisberg Süd" und "Nördlich Sägegasse", beschlossen vom Gemeinderat Vordemwald am 17. Dezember 2024, wird genehmigt. 2.

Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.

Stephan AttigeM ' Rpgierungsrat

\

Verteiler • Gemeinderat, Poststrasse 2, 4803 Vordemwald • Departement Bau, Verkehr und Umwelt • Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) • Abteilung Raumentwicklung BVU, Sektion Grundlagen und Kantonalplanung, AGIS • Rechtsabteilung BVU • Abteilung Verkehr BVU • Departement Volkswirtschaft und Inneres • Abteilung Register und Personenstand DVl

Rechtsmittelbelehrung

1. Gegen diesen Entscheid kann innert einer nicht erstreckbaren Frist von 30 Tagen seit der amtlichen Publikation

beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. Bei der Berechnung der Frist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezem­

ber bis und mit dem 2. Januar. 2.

Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin beziehungsweise einem Anwalt zu ver­

fassen, welche(r) gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsge­ setz, BGFA) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) datzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 3.

Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen gemäss den Ziffern 1 oder 2 nicht entspricht, wird nicht einge­

treten.

4. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der unterzeichneten Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Be­

weismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.

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5. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

6. Der Genehmigungsbeschluss und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abtei­ lung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingese­

hen werden.

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