Erschliessungsplan Oelhofstrasse

Plan d'utilisaziun spezial · Leibstadt

Document

Numer
2001-001047
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Leibstadt
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
13-06-2001
En vigur dapi
13-06-2001

Karte

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Datotecas

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Text

SNP-4311-2001-E.pdf

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GEMEINDE LEIBSTADT KANTON AARGAU GENEHMIGUNGSINHALT ORIENTIERUNGSINHALT Sondernutzungsplanung "Oelhofstrasse" | Erschliessungsplan gemäss $& 16 BauG Fa hellgelb Geplante Quartiererschliessungsstrasse FI rot Baulinien für Hochbauten i i er ' Geplanter Fusswe Situationsplan 1 :500 —] rot Strassenlinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG) nn - P a Bestehende Strassen und Fusswege \ibersichtspian 1:25/000 hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichweite A en . hellgrün Zu urbarisierende Fläche | blau Bestehende Wasserleitungen F----J blau Bestehende Kanalisation am = a F--] blau Grundwasserschutzzone Ill Mitwirkungsauflage vom 27. September bis 26. Oktober 1999 F--1 schwarz Zonengrenze gemäss Zonenplan Mitwirkungsbericht vom 27. Juni 2000 Vorprüfungsbericht vom 2. September 1999 Öffentliche Auflage vom 27. September bis 26. Oktober 1999 Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan | | E Einfamilienhauszone Beschlossen vom Gemeinderat am 27. Juni 2000 w 2 NAMENS DES GEMEINDERATES

Wohnzone 2 Vollgeschosse

Gemeindeammann Gemeindeschreiber

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_ ı Datum Kontrolle Pr A R T N E R Projekt: Juni 2000 sa PlanNr. 44.01.003A IMBIFANG2 SONDERE

. f h KIRCHPLATZ 2 4310 RHEINFELDEN Gezeichnet: Juni 2000 Format: 60/105 KO S0OT ZERTFIRRERES NR 7

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Ganzen Text zeigen

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NF 338.961

2082 [es | a 5

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Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

13. Juni 2001

Art. Nr. 2001-001047

Gemeinde Leibstadt; Erschliessungsplan "Ölhofstrasse"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1.

Verfahren

1.1

Verfahrensdaten

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Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Ablauf der Beschwerdefrist Eingereicht zur Genehmigung

27. Juni 2000 2. September 1999 27. September – 26. Oktober 1999 27. Juni 2000 31. Juli 2000 7. September 2000

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2

Rechtsschutzverfahren

Eine Beschwerde konnte durch Rückzug abgeschrieben werden. 2.

Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage

Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 18. März 1986. 3.

Die Vorlage im Überblick

3.1

Vorlage

Die Ölhofstrasse erschliesst die nördlich der Kantonsstrasse K130 gelegene Bauzone. Im Zusammenhang mit der Sanierung von Werkleitungen soll diese Strasse saniert und ausgebaut werden. Die geplante Sanierung und Verbreiterung erfordert eine geringfügige Anpassung der Linienführung. Mit dem Strassenausbau wird gleichzeitig eine durchgehende Gehwegverbindung realisiert. Die Fahrbahnbreite beträgt 4.75 m und der Gehweg weist eine Breite von 1.50 m auf. Die Baulinienabstände zum neuen Strassenrand werden teilweise reduziert. Damit wird der Strassenraum optisch nur unwesentlich aufgeweitet. 3.2

Gegenstand der Genehmigung

Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage:  Erschliessungsplan "Ölhofstrasse", Situationsplan 1 : 500 Erwägungen

Versand:

-2-

4.

Beurteilung der Vorlage

4.1

Überprüfungsbefugnis

Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG) werden. 4.2

Raumplanerische Beurteilung

Die Ölhofstrasse erschliesst eine grössere Bauzonenfläche. Die Aufteilung des Strassenraums bietet dem Fussgänger einen zusätzlichen Schutz. Die von der Gemeinde gewählte Festlegung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. 4.3

Gesamtbeurteilung

Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss: 1. Der Erschliessungsplan der Gemeinde Leibstadt vom 27. Juni 2000 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h. es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. 4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h. die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

-3-

Protokollauszug  Gemeinderat, 5325 Leibstadt  Baudepartement  Rechtsabteilung BD  Abteilung Raumplanung BD (mit Akten)  Abteilung Verkehr BD  Staatskanzlei Staatsschreiber: