Erschliessungsplan Furlänge
Plan d'utilisaziun spezial · Leibstadt
Document
- Numer
- 03.71
- Gener
- Plan d'utilisaziun spezial
- Vischnanca
- Leibstadt
- Chantun
- Aargau
- Nivel
- Vischnanca
- Autoritad
- Gemeindeverwaltung
- Approvà da
- BVU
- Decidì
- 19-02-2013
- En vigur dapi
- 19-02-2013
- Funtauna
- ÖREBlex, chantun Aargau
Karte
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Text
SNP-4311-2013-E.pdf
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Gemeinde Leibstadt
Kanton Aargau
Kant Sondernutzungsplanung et
Bau, Verkehr und Umwelf
Erschliessungsplan Furlänge Abtellung Raumentwicklung gemäss $ 17 BauG
Situation 1 : 500
Furlänge
Vorprüfungsbericht vom 07.12.2011 Mitwirkung vom 19.03.2012 bis 17.04.2012
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Beschlossen vom Gemeinderat am 16.10.2012 . . =— iu
NAMENS DES GEMEINDERATES Der Gemeindeammann Der Gemeindeschreiber
Öffentliche Auflage vom 19.03.2012 bis 17.04.2012 \ — 4 } nn Enz a \H
)
Genehmigungsvermerk: Genehmigung durch Bau, Verkehr und Umwel Aarau, den 19. Teloruar 2043
Der Generalsekretär:
De
Plan-Nr. 044.001.012 - 01
Status Genehmigung
d = 5 H- & DT Name | Dam T Konral PARTNER ° : 3 atum ‚ontrolle 5080 LAUFENBURG 4310 RHEINFELDEN PH/SG [van | O3 | IMBIFANG 2 KIRCHPLATZ 2 Pianerselung | PA | anuarzor [| re en Anden | FAX 062 874 24 05 FAX 061 836 96 81 PA 07.01.2018 Projekt-Info 1:Planung/L44/01/012/CAD/EP_Furlänge Genehmigung.dwg Plot-Info ‚ctb
GENEHMIGUNGSINHALT
—— Po u O— Em 4
rot Baulinien für Hauptbauten
rot Strassen- und Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)
Bereich für Feinerschliessung der Parzellen Nrn. 546, 547 und 548; die genaue Lage wird mit der Bebauung festgelegt;
die rückwärtige Erschliessung der Parzelle Nr. 2116 wird im Rahmen der Bebauung, mittels einer Dienstbarkeit sichergestellt
blau
gelb Erschliessungsrichtung
grün Flurweg zu urbarisieren Ein- / Ausfahrtsverbot ; bestehende Zu- und Wegfahrten werden mit dem Bau der neuen Erschliessungsstrassen ersetzt bzw. aufgehoben
magenta Konzept Kanalisationserschliessung (Enteigungstecht gemäss $ 132 BauG) blau Konzept Wasserversorgung mit Löschschutz (Enteigungsrecht gemäss $ 132 BauG)
orange
hellblau Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A
Die Bauten der Parzellen Nrn. 542 und 543 sind lärmgerecht zu konzipieren. Im Baubewilligungsverfahren ist mit einem Lärmgutachten aufzuzeigen, dass durch die Anordnung der lärmempfindlichen Räume auf der dem Lärm abgewandten Seite des Gebäudes oder durch gestalterische Massnahmen (z.B. Gebäudeanordnung, Gebäudeform, Grundrissgestaltung oder vorgelagerte lärmunempfindliche Bauten wie z.B. Treppenhäuser) eine Dämpfung von 20 dB gegenüber der Kantonsstrasse K 130 erreicht wird.
violett
1
ORIENTIERUNGSINHALT
BE] es] Bi
dunkelgrau Kantonstrassenaufweitung helloranne Quartiersammelstrasse
heiigelb Quartiererschliessungsstrasse
| violett Fussweg GH schraffur Privatstrasse ID grün Schutzinsel
gerastert Bestehende Strasse
braun Flurweg neu hellblau Bestehende Wasserversorgung mit Löschschutz blau Konzept Wasserversorgung mit Löschschutz
magenta Bestehende Kanalisation magenta Konzept Kanalisationserschliessung
HINNE
schwarz Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
= 2
Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan
schwarz Perimeter des Erschliessungsplanes
Genehmigung
\n7m
Departement > Verkehr und Umwelt
B a u
KANTON A A R ^ A U
Datum:
19.02.2013
NVOG/pmoa
j:\03_geschafte\3jenehmigungen\o2_ are\ro\20130211_bdv 03.71.doc
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Nr
B V U R O 0 3 71-1 '
Gemeinde Leibstadt; Erschliessungsplan "Furlänge"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Abteilung Raumentwicklung
Sachverhalt 1.
Verfahren
1.1
Verfahrensdaten
Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss Gemeinderat Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist
7. Dezember 2011 19. März 2012 bis 17. April 2012 16. Oktober 2012 16. Januar 2013 22. November 2012
Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2
Zuständigkeit zur Genehmigung
Das Departement Bau, Verkehr und Umwelt ist gemäss § 27 Abs. 1 Baugesetz (BauG) für die Genehmigung der eingereichten Vorlage zuständig. 1.3
Rechtsschutzverfahren
Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden.
2.
Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage
Die Vorlage stützt sich auf die am 4. November 2009 genehmigte Nutzungsplanung Siedlung.
3.
Die Vorlage im Überblick
3.1
Vorlage
Das Gebiet Furlänge ist heute teilweise überbaut und entweder über das Schulareal der Gemeinde Leibstadt oder direkt zur Kantonsstrasse K 130 erschlossen. Mit einem Neuanschluss nach Osten an die Kantonsstrasse K 130 kann diese Verbindung aufgehoben werden und die Sicherheit im Bereich der Schulanlagen damit erhöht werden. Gleichzeitig werden die Direktausfahrten auf die K 130 aufgehoben und an die rückwärtige Erschliessungsstrasse angeschlossen. 3.2
Gegenstand der Genehmigung
Zu genehmigen ist der verbindliche Inhalt folgender Vorlage: -
Erschliessungsplan
Versand:
2 0. Feb. 2013
Erwägungen 4.
Beurteilung der Vorlage
4.1
Überprüfungsbefugnis
Die Genehmigungsbehörde prüft die Nutzungspläne auf Rechtmässigkeit, auf Übereinstimmung mit den kantonalen Richtplänen und den regionalen Sachplänen sowie auf angemessene Berücksichtigung der kantonalen und regionalen Interessen (§ 27 Abs. 2 BauG). Dazu gehören namentlich die Anforderungen nach § 17 BauG. 4.2
Raumplanerische Beurteilung
4.2.1 Allgemeine Beurteilung Der Erschliessungsplan trifft planerische Festlegungen zum Neuanschluss des Gebiets "Furlänge" ans übergeordnete Strassennetz (Kantonsstrasse K 130). Damit kann der Durchfahrtsbereich bei der Schulanlage entlastet werden. Die Verbindung als Fuss- und Radweg bleibt bestehen. Details zur Signalisation und Ausgestaltung werden mit dem Strassenbauprojekt festgelegt. 4.2.2 Erschliessung Der Erschliessungsplan "Furlänge" bildet die Rechtsgrundlage für einen direkten Neuanschluss an die Kantonsstrasse K 130. Vorgesehen ist eine 5 m breite Quartiersammelstrasse. Die Parzellen 2116, 549, 550, 551, 2129 und 2130 werden rückwärtig an die neue Strasse angeschlossen. Die Direktausfahrten an die K 130 werden aufgehoben. Die vorgesehene Erschliessung ist zweckmässig. Der Knoten der geplanten Quartiersammelstrasse/K 130/Ausserdorfweg sieht im Bereich der Kantonsstrasse eine Eingangsbremse (Pförtnerung) mittels einer Sicherheitsinsel vor. Der neue Anschluss gilt als Verursacherknoten. Die Parzellen 546, 547 und 548 gehören demselben Eigentümer. Da die Bebauung der Parzellen noch offen und allenfalls eine gesamtheitliche Bebauung möglich ist, wird im Erschliessungsplan lediglich die Erschliessungsrichtung dargestellt. Die genaue Lage und Ausgestaltung wird mit der Bebauung festgelegt (arealinterne Feinerschliessung durch die Grundeigentümer). 4.2.3 Fussweg entlang K 130/Sichtzonen Ursprünglich sah der Erschliessungsplan den Gehweg auch im Bereich der neuen Quartiererschliessungsstrasse parallel zur K 130 vor. Aufgrund einer solchen Gehwegführung wäre die eingetragene Sichtzone (3,5 m/60 m) korrekt dargestellt. Mit der geänderten Gehwegführung könnte die Beobachtungsdistanz auf 2,5 m reduziert werden. Die eingetragene Sichtzone lässt jedoch den Spielraum für die Gehwegführung offen und liegt im Ermessen der Gemeinde. Mit dem Projekt des Verursacherknotens muss die Linienführung des Gehwegs entschieden werden. 4.2.4 Lärm Die Parzellen 542 und 543 gelten als unerschlossen (vgl. Art. 24 Abs. 2 Bundesgesetz über den Umweltschutz [USG]). Die Planungswerte können auf einem Teilbereich dieser Parzellen ohne planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen nicht eingehalten
werden. Für diesen Bereich gelten die speziellen Bestimmungen für eine lärmgerechte Konzipierung der Bauten (Bestandteil des Genehmigungsinhalts). 4.3
Gesamtbeurteilung
Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen für die Genehmigung.
Beschluss 1. Der Erschliessungsplan "Furlänge" der Gemeinde Leibstadt vom 16. Oktober 2012 wird genehmigt. 2. Die Abteilung Raumentwicklung wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt.
Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Genehmigungsentscheid kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 30 Tagen beginnt mit der Publikation im Amtsblatt des Kantons Aargau zu laufen. Bei der Berechnung der Beschwerdefrist wird der Tag der Publikation nicht mitgezählt. Die Frist steht still vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August und vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar. 3. Beschwerdeentscheide können innert gleicher nicht erstreckbarer Frist - neben dem Genehmigungsentscheid - gesondert mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, sofern sie durch den Genehmigungsentscheid nicht abgelöst worden sind. 4. Die Beschwerdeschrift ist von der Partei selbst oder von einer Anwältin bzw. einem Anwalt zu verfassen, welche oder welcher gemäss dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) zur Vertretung von Parteien vor Gericht berechtigt ist. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten, das heisst, es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird. Die Beschwerde hat nur aufschiebende Wirkung, wenn und soweit das Gericht sie gewährt. 5. Auf eine Beschwerde, welche den Anforderungen unter Ziffer 2 bis 4 nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 6. Eine Kopie des angefochtenen Entscheids ist der Beschwerdeschrift beizulegen. Allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich einzureichen.
7. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, das heisst, die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen. 8.
Die Genehmigungsbeschlüsse und die einschlägigen Akten können während der Beschwerdefrist bei der Abteilung Raumentwicklung des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, eingesehen werden.
Verteiler - Gemeinderat, Oberdorfstrasse 222, 5325 Leibstadt - Departement Bau, Verkehr und Umwelt - Abteilung Raumentwicklung BVU (Original mit Akten) - Abteilung Verkehr BVU