Erschliessungsplan Holegrabe

Plan d'utilisaziun spezial · Lengnau (AG)

Document

Numer
2001-001486
Gener
Plan d'utilisaziun spezial
Vischnanca
Lengnau (AG)
Chantun
Aargau
Nivel
Vischnanca
Approvà da
RR
Decidì
05-09-2001
En vigur dapi
05-09-2001

Karte

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Text

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GEMEINDE LENGNAU

KANTON AARGAU

Erschliessungsplan "Holegrabe"

gemäss 8 17 BauG

Situationsplan 1:500

Weitere Bestandteile des Erschliessungsplanes: Längenprofil 1:500/50

Übersichtsplan 1:25'000

Vorprüfungsbericht vom

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Mitwirkungsauflage / Öffentliche Auflage vom

Beschlossen vom Gemeinderat am

NAMENS DES GEMEINDERATES

Gemeindeammann

K. Schmid

Genehmigung

Projektverfasser

SCH FI D FGGER + PARTN ER ÄG Projekt |Gezeichnet | Geprüft Datum _|EIA

'Reproduziert mit Bewilligung des Bundesamtes für Landestopographie (JA002 104

14. Mai 2001

. Rohner

Genehmigung durch den Regierungsrat Aarau,den S. September 2001

Ingenieure und Planer Martinsbergstrasse 46

5401 Baden

Tel: 056 / 200 0888 Fax: 056 / 200 08 99

Behörde

Einwohnergemeinde Lengnau

Der Staatsschreiber:

Plan-Nr. 015.072.02/00 1 Format: 60x84

Widrig Wunderlin Widrig 29.11.2000 x

Eingang

Geprüft

Genehmigt

Reg.-Nr. Plan-Nr. 001

Dieser Plan wurde mit dem System STRATIS erstellt

[1

[um man mu men

WG 2

rot

hellblau

gerastert

hellgelb

violett

blau

schwarz

schwarz

GENEHMIGUNGSINHALT

Strassen- / Weglinien (Enteignungsrecht, $ 132 BauG)

Sichtzone mit Beobachtungsdistanz B und Knotensichtweite A

ORIENTIERUNGSINHALT

Bestehende Strassen und Wege Erschliessungsstrasse

Bestehende Schmutzwasserleitungen Bestehende Sauberwasserleitungen Zonengrenzen gemäss Zonenplan

Zonenbezeichnung gemäss Zonenplan

Perimeter des Erschliessungsplanes

Ein— und Zweifamilienhauszone

223

FZ

Freihaltezone

Holegrabe

224

Holegraobe

ag

ET RIB = STRATIS.

Genehmigung

Protokoll des Regierungsrates des Kantons Aargau Sitzung:

05. September 2001

Art. Nr. 2001-001486

Gemeinde Lengnau; Erschliessungsplan "Holegrabe"; Genehmigung; Publikation; Auftrag an Staatskanzlei

Sachverhalt 1. Verfahren 1.1 Verfahrensdaten Mitwirkungsbericht Vorprüfungsbericht Öffentliche Auflage Beschluss des Gemeinderats Eingereicht zur Genehmigung Ablauf der Beschwerdefrist

20. November 2000 9. März 2001 26. März – 24. April 2001 14. Mai 2001 21. Mai 2001 11. Juni 2001

Die Verfahrensvoraussetzungen für die Genehmigung sind erfüllt. 1.2 Rechtsschutzverfahren Zur Vorlage sind keine Beschwerden eingereicht worden. 2. Nutzungsplanung Siedlung als Grundlage der Vorlage Die Vorlage stützt sich auf die rechtskräftige Nutzungsplanung Siedlung vom 5. März 1996. 3. Die Vorlage im Überblick 3.1 Vorlage Mit dem Erschliessungsplan „Holegrabe“ wird die rechtliche Grundlage zur Erschliessung einer noch unüberbauten Fläche (ca. 0.5 ha) am südöstlichen Bauzonenrand geschaffen. Im Plan ist eine durchgehende Erschliessungsstrasse mit einer Breite von 4.50 m vorgesehen, die der Bauzonengrenze folgt. Im Bereich der Einmündungen in die Rankstrasse bzw. Grabenstrasse werden Sichtzonen ausgeschieden. 3.2 Gegenstand der Genehmigung Zu genehmigen sind die verbindlichen Inhalte folgender Planungsmittel:  Erschliessungsplan „Holegrabe“, Situationsplan 1 : 500,  Erschliessungsplan „Holegrabe“, Längenprofil 1 : 500/50. Erwägungen 4. Beurteilung der Vorlage Versand:

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4.1 Überprüfungsbefugnis Der Regierungsrat prüft, ob die Vorlage rechtmässig ist, mit den kantonalen Richtplänen übereinstimmt und die kantonalen und regionalen Interessen angemessen berücksichtigt (§ 27 Abs. 2 BauG). 4.2 Raumplanerische Beurteilung Mit dem Erschliessungsplan „Holegrabe“ wird eine ca. 0.5 ha grosse Fläche der Ein- und Zweifamilienhauszone am Bauzonenrand erschlossen. Der Erschliessungsplan sieht aufgrund der geringen Verkehrsbelastung keine Aufteilung des Strassenraums vor. Die von der Gemeinde gewählte Festlegung wird aus raumplanerischer Sicht als situationsgerecht beurteilt. Das Gebiet könnte grundsätzlich auch weniger aufwändig mit Stichstrassen ab der Graben- und Rankstrasse erschlossen werden. Der Gemeinderat hat sich jedoch in seinen langfristigen Überlegungen gegen Stichstrassen ausgesprochen. Die gewählte Linienführung am Bauzonenrand ist eine mögliche Variante der Erschliessung. Bei einer späteren Bauzonenplanüberprüfung kann jedoch daraus kein Präjudiz abgeleitet werden, dass das nordöstlich angrernzende Gebiet allein aufgrund der Lage der Erschliessungsstrasse der Bauzone zuzuweisen sei. 4.3 Gesamtbeurteilung Die Vorlage erfüllt die gesetzlichen Anforderungen für die Genehmigung. Beschluss 1. Der Erschliessungsplan „Holegrabe“ der Gemeinde Lengnau vom 14. Mai 2001 wird genehmigt. 2. Die Staatskanzlei wird mit der Publikation im Amtsblatt beauftragt. Rechtsmittelbelehrung 1. Gegen diesen Beschluss des Regierungsrates kann beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau, Beschwerde geführt werden. 2. Die nicht erstreckbare Beschwerdefrist von 20 Tagen beginnt mit der Publikation dieses Beschlusses im kantonalen Amtsblatt. 3. Die Beschwerdeschrift muss von der beschwerdeführenden Partei selbst oder von einer im Kanton Aargau zugelassenen Anwältin bzw. einem zugelassenen Anwalt verfasst sein und einen Antrag und eine Begründung enthalten, d.h., es ist a) anzugeben, wie das Verwaltungsgericht entscheiden soll, und b) darzulegen, aus welchen Gründen diese andere Entscheidung verlangt wird.

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4. Auf eine Beschwerde, welche diesen Anforderungen nicht entspricht, wird nicht eingetreten. 5. Eine Kopie des angefochtenen Entscheides ist der Beschwerde beizulegen. 6. Das Beschwerdeverfahren ist mit einem Kostenrisiko verbunden, d.h., die unterliegende Partei hat in der Regel die Verfahrenskosten sowie gegebenenfalls die gegnerischen Anwaltskosten zu bezahlen.

Protokollauszug – Gemeinderat, 5426 Lengnau – Baudepartement – Rechtsabteilung BD – Abteilung Raumplanung BD (mit Akten) – Abteilung Verkehr BD – Staatskanzlei Staatsschreiber: